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Urlaubsansprüche

Dauer des Urlaubs Als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin haben Sie einen gesetzlichen Mindestanspruch auf 24 Werktage bezahlten Erholungsurlaub pro Kalenderjahr. Als Werktage gelten alle Tage, die weder Sonntage noch gesetzliche Feiertage sind. Das heißt, alle Tage von Montag bis Samstag. Daraus ergibt sich ein gesetzlich vorgeschriebener Mindesturlaub von vier Wochen im Kalenderjahr (vier Wochen zu je sechs Werktagen sind 24 Werktage). Arbeiten Sie weniger als sechs Werktage in der Woche, muss der Urlaubsanspruch in Arbeitstage umgerechnet werden. Dies bedeutet, dass der gesetzliche Mindestanspruch auf bezahlten Erholungsurlaub bei einer Fünftagewoche mindestens 20 Arbeitstage beträgt (vier Wochen zu je fünf Werktagen). Auch wenn Sie in Teilzeit arbeiten richtet sich die Berechnung des Urlaubsanspruchs danach, an wie vielen Arbeitstagen pro Woche Sie üblicherweise arbeiten: Arbeiten Sie an allen Arbeitstagen der Woche, haben Sie Anspruch auf ebenso viele Urlaubstage wie eine vollzeitbeschäftigte Person Arbeiten Sie nicht an allen Arbeitstagen der Woche, wird der Urlaubsanspruch im gleichen Umfang gekürzt wie die Zahl der Arbeitstage gegenüber einer Vollzeitbeschäftigung vermindert ist (z.B. mindestens 16 Tage bei einer Viertagewoche oder mindestens 4 Tage bei einem Arbeitstag pro Woche) In den meisten Tarifverträgen ist ein über dem gesetzlichen Mindestanspruch liegender Urlaubsanspruch vereinbart. Zumindest in neueren Tarifverträgen ist meist auch geregelt, dass zunächst der gesetzliche Urlaub und erst dann der tarifliche Urlaub abgebaut wird. Auch arbeitsvertraglich können weitergehende Urlaubsansprüche gewährt werden. Die zwingenden Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes gelten meist nur für die gesetzlichen Urlaubsansprüche, nicht für die darüberhinausgehenden tarifvertraglichen oder vertraglichen Urlaubsansprüche. Hinweis: Da der Urlaub der Erholung dienen soll, dürfen Sie während des Urlaubs nicht einer dem Urlaubszweck widersprechenden Erwerbstätigkeit nachgehen. Antrag und Gewährung des Urlaubs Ihren Urlaubsantrag müssen Sie rechtzeitig beim Arbeitgeber stellen, damit dieser die Urlaubsvertretung planen kann. Sie können den Urlaubszeitpunkt nicht einseitig bestimmen. Bei der Entscheidung, ob Ihrem beantragten Urlaub zugestimmt werden kann, hat der Arbeitgeber Ihre Wünsche zu berücksichtigen. Ein Urlaubswunsch kann aus zwei Gründen abgelehnt werden: Dringende betriebliche Gründe lassen eine Abwesenheit nicht zu. Das sind beispielsweise fehlende Vertretungsmöglichkeit, Auftragslage oder Betriebsablauf. Die Urlaubswünsche eines anderen Arbeitnehmers haben aus sozialen Gesichtspunkten Vorrang. Beispiel: Eltern mit einem schulpflichtigen Kind möchten Urlaub in der Schulferienzeit. Hinweis: Falls Sie mit dem erteilten Urlaub nicht einverstanden sind oder der Arbeitgeber Ihrem Urlaubsantrag nicht zustimmt, sollten Sie den Urlaub nicht eigenmächtig antreten. Die Selbstbeurlaubung kann den Arbeitgeber zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung berechtigen. Gibt es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat, hat dieser bei der Festlegung allgemeiner Urlaubsgrundsätze ein Mitbestimmungsrecht. Er entscheidet beispielsweise mit, ob es Betriebsferien geben soll oder wie vorzugehen ist, wenn mehrere Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen zeitgleich Urlaub in Anspruch nehmen wollen. Abbau, Verfall und Abgeltung von Urlaub Ihren Urlaub müssen Sie bis zum Ende des Kalenderjahres vollständig nehmen, da er ansonsten verfällt. Eine Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres ist ausnahmsweise möglich, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe des Arbeitnehmers dies erfordern. Beachten Sie, dass die Übertragung in das erste Quartal des Folgejahres die Ausnahme und nicht die Regel ist. Sie sollten Ihren Arbeitgeber daher vor Ablauf des Kalenderjahres auf den noch bestehenden Resturlaub hinweisen und eine einvernehmliche Lösung für dessen Inanspruchnahme anstreben. Sind Sie dauerhaft arbeitsunfähig und können daher den Urlaub nicht nehmen, erlischt der Urlaubsanspruch nicht zum Ende des Kalenderjahres beziehungsweise bis zum 31. März des Folgejahres, sondern erst 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres. Die Möglichkeit, sich statt Urlaub Geld ausbezahlen zu lassen, besteht in der Regel nicht. Nur in der besonderen Situation der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses kann der Urlaub in Geld abgegolten werden. Hinweis: Sollten Sie während Ihres Urlaubs erkranken, werden Ihnen die durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die bereits in Anspruch genommenen Urlaubstage. Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit bereits durch den früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt wurde. Dadurch sollen Doppelansprüche ausgeschlossen werden. Hinweis: Falls Sie ehrenamtlich als Jugendgruppenleiter tätig sind, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Freistellung. In Baden-Württemberg ist dies im Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit geregelt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Teilzeitbeschäftigung

Die Vorteile der Teilzeitarbeit für Sie als Arbeitgeber sind: verbesserte Kapazitätsauslastung durch Ausweitung der Betriebszeiten Erhöhung der Dienstbereitschaft flexible Einarbeitung eines Nachfolgers, insbesondere bei Altersteilzeit Unter bestimmten Voraussetzungen haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sind: das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen und bei dem Arbeitgeber sind in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt inklusive geringfügig Beschäftigter und ohne Auszubildende Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss Ihnen den Wunsch auf Teilzeitbeschäftigung mindestens drei Monate vor dem geplanten Beginn der Teilzeitarbeit in Textform mitteilen. Diesen Wunsch können Sie berechtigt nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Als Ablehnungsgründe sind beispielsweise anerkannt: unverhältnismäßige Kosten wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit im Betrieb wesentliche Beeinträchtigung der Organisation oder des Arbeitsablaufs keine Ersatzkraft Hinweis: An die Ablehnungsgründe sind hohe Anforderungen zu stellen. Die alleinige Erhöhung des allgemeinen Verwaltungsaufwandes ist nicht ausreichend. Ihre Entscheidung müssen Sie dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitbeschäftigung schriftlich mitteilen. Achtung: Falls Sie dem Arbeitnehmer Ihre Entscheidung nicht innerhalb dieser Frist mitteilen, verringert sich die Arbeitszeit des Mitarbeiters automatisch auf die von ihm gewünschte Stundenzahl. Daher sollten Sie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Weisungsbefugnis darauf hinweisen, den Antrag unmittelbar an die Personalabteilung weiterzuleiten. Der Antrag sollte mit dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin besprochen werden. Das Ergebnis, z.B. die Verteilung der Arbeitszeit, sollte in einer schriftlichen Niederschrift festgehalten werden, die in die Personalakte aufgenommen werden kann. Hinweis: Der Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem Sie einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt haben. Als Arbeitgeber können Sie eine einmal festgelegte Verringerung der Arbeitszeit in der Regel nicht ändern. Eine Änderung ist ausnahmsweise nur möglich, wenn betriebliche Interessen erheblich überwiegen und die Änderung dem Arbeitnehmer einen Monat zuvor mitgeteilt wird. Ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in Teilzeit dürfen wegen der Teilzeit nicht schlechter gestellt werden als eine vergleichbare vollzeitbeschäftigte Person. Seit dem 1. Januar 2019 haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, dass die Teilzeitbeschäftigung zeitlich begrenzt wird (" Brückenteilzeit "). In diesem Fall kehrt der Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin nach Ablauf eines vorab vereinbarten Zeitraums von mindestens einem Jahr und höchstens fünf Jahren automatisch zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit zurück. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sind: das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen und bei dem Arbeitgeber sind in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt Im Ürigen gelten die gleichen Grundsätze und Fristen zur Anmeldung des Anspruchs durch den Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin sowie zur Erörterung und Vereinbarung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern wie bei der zeitlich unbegrenzten Teilzeitbeschäftigung. Als Arbeitgeber sind Sie nur berechtigt, das Verlangen nach Brückenteilzeit abzulehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Hierfür gelten ebenfalls die gleichen Grundsätze wie bei der zeitlich unbegrenzten Teilzeitbeschäftigung. Wenn Sie als Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigen bestehen bestimmte Zumutbarkeitsgrenzen. Pro angefangenen 15 bei Ihnen beschäftigten Arbeitnehmern müssen Sie nur einem Arbeitnehmer beziehungsweise einer Arbeitnehmerin die Brückenteilzeit gewähren. Soweit Sie das Verlangen nach Brückenteilzeit aus betrieblichen Gründen abgelehnt haben, kann der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin eine Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren erneut verlangen. Wurde das Verlangen auf Grund des Erreichens der genannten Zumutbarkeitsgrenzen abgelehnt, kann die Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von einem Jahr erneut verlangt werden. Während der Brückenteilzeit besteht für den Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin kein Anspruch auf weitere Veränderung der Arbeitszeit oder vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Ein Anspruch kann sich aber aus anderen Gesetzen ergeben (z.B. aus dem Altersteilzeitgesetz oder dem Elternteilzeitgesetz). Außerdem können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer jederzeit einvernehmlich auf eine weitere Veränderung der Arbeitszeit oder vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit verständigen. Nachdem ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin aus der Brückenteilzeit zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit zurückgekehrt ist, kann er bzw. sie erst nach Ablauf von einem Jahr eine erneute Verringerung der Arbeitszeit verlangen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Aufenthalt aus humanitären Gründen

in Aufenthalt eines Ausländers oder einer Ausländerin aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen kommt hauptsächlich in folgenden Fällen in Betracht: Ausländerinnen und Ausländern ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (Rechtsanspruch), wenn sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar als Asylberechtigte (politisch Verfolgte im Sinne von Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes), als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (sogenannter Konventionsflüchtling) oder als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt sind. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Bei Vorliegen eines asylunabhängigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots (wenn dem Betroffenen in dem Staat, in den er abgeschoben werden soll, beispielsweise Folter, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen) soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Bei Vorliegen sonstiger Ausreisehindernisse kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Voraussetzung ist, dass die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses darf in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sein. Die Aufenthaltserlaubnis darf grundsätzlich nicht erteilt werden, wenn der Ausländer oder die Ausländerin das Ausreisehindernis selbst herbeigeführt hat und es beseitigen könnte. Auch wenn Ausländerinnen oder Ausländer Opfer einer Straftat nach den §§ 232, 233 oder 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel) geworden sind und sie in einem Prozess als Zeuge aussagen sollen, sollihnen für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Gut integrierten Jugendlichen oder Heranwachsenden sollunter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, sofern gewährleistet erscheint, dass sie sich aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen können. Voraussetzung ist zudem ein Mindestaufenthalt von vier Jahren. Gut integrierten Ausländern sollunter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, sofern sie ihren Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichern. Voraussetzung ist zudem ein Mindestaufenthalt von acht Jahren bzw. sofern ein minderjähriges, lediges Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, von sechs Jahren. Darüber hinaus gibt es in besonderen Fällen gegebenenfalls weitere Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen: Für die Aufnahme aus dem Ausland wird einem Ausländer oder einer Ausländerin aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn das Bundesministerium des Innern oder die von ihm benannte Stelle zur Wahrung politischer Interessen die Aufnahme erklärt hat. Ferner kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern oder Ausländerinnen aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (sogenannte Bleiberechtsregelungen). Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit muss die Anordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern erfolgen. Wenn die Härtefallkommission in Fällen, in denen dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen, darum ersucht (Härtefallersuchen), darf die oberste Landesbehörde anordnen, dass Ausländerinnen oder Ausländern, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, abweichend von den im Aufenthaltsgesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Aufenthaltserlaubnis aus den oben genannten Gründen kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in manchen Fällen jedoch nur für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer oder die Ausländerin noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Ausländerinnen und Ausländern, die als Asylberechtigte oder Konventionsflüchtlinge unanfechtbar anerkannt sind, wird nach fünf Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht vorher der Ausländerbehörde mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme des Schutzstatus vorliegen und die weiteren Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Diese Frist kann unter bestimmten Voraussetzungen auch auf drei Jahre verkürzt werden. Im Übrigen kann bei Aufenthalten aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach fünf Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind. Ein Familiennachzug der Ehefrau/ der Lebenspartnerin oder des Ehemannes/ des Lebenspartners und minderjähriger Kinder zu Ausländern oder Ausländerinnen, die als Asylberechtigte oder Konventionsflüchtlinge unanfechtbar anerkannt sind, ist in der Regel möglich. Ansonsten ist der Familiennachzug im Bereich des Aufenthalts aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nur sehr eingeschränkt möglich.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Hochschulformen

Die Nachfrage nach akademisch ausgebildeten Fachkräften ist weiterhin hoch. Zudem sind in den vergangenen Jahren eine ganze Reihe neuer Berufsbilder entstanden. Dementsprechend bieten die Hochschulen ein weit gefächertes Angebot unterschiedlicher akademischer Ausbildungsmöglichkeiten und Studienabschlüsse an. Baden-Württemberg verfügt über eine einzigartige und ausdifferenzierte Hochschullandschaft mit 9 Universitäten, 6 Pädagogischen Hochschulen, 23 Hochschulen für angewandte Wissenschaften, 8 Kunst- und Musikhochschulen, einer Dualen Hochschule mit 9 Studienakademien, 3 Campussen und einer Masterstudieneinrichtung, der Popakademie, der Filmakademie, der Akademie für Darstellende Kunst und 23 Hochschulen und Universitäten in freier Trägerschaft (2 private Universitäten, eine wissenschaftliche Hochschule, 14 private und 3 kirchliche Fachhochschulen sowie 3 Hochschulen für Kirchenmusik). Universität Aufgaben: Pflege und Entwicklung der Wissenschaften in der Verbindung von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung methodisch und theoretisch fundierte Ausbildung breitestes Fächerspektrum Vorbereitung der Studierenden auf eine berufliche Tätigkeit Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses Zusammenarbeit mit Arbeitgebern zur Unterstützung der Studierenden bei der Durchführung von Praktika Kennzeichen: Im Studium liegt der Schwerpunkt auf der fundierten Vermittlung von Theorie und Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens. Studierende eignen sich vordergründig Grundlagenwissen und Methoden in einem bestimmten Fach an. Das Studium erfordert bei der Planung und Durchführung ein hohes Maß an Selbständigkeit von den Studierenden. Die Regelstudienzeit beträgt für ein Bachelor-Studium sechs bis acht Semester und für ein Masterstudium zwei bis vier Semester. Studierende betreiben bereits Grundlagenforschung. Abschluss: Bachelor Master Staatsexamen kirchliche Prüfung Pädagogische Hochschulen Aufgaben: Lehrerbildende und auf außerschulische Bildungsprozesse bezogene wissenschaftliche Studiengänge; im Rahmen dessen betreiben Sie Forschung und Weiterbildung Ausbildung der Lehrkräfte für das Lehramt Grundschule, Sekundarstufe I und Sonderpädagogik Ausbildung der Lehrkräfte für das Höhere Lehramt an beruflichen Schulen, auch in Zusammenarbeit mit den Hochschulen für angewandte Wissenschaften (nicht an allen pädagogischen Hochschulen) Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses Beteiligung an Veranstaltungen der Fort- und Weiterbildung im Rahmen der staatlichen Lehrkräftefort- und -weiterbildung Kennzeichen: Theoretisches und praxisorientiertes Studium Die Regelstudienzeit beträgt für ein Bachelorstudium sechs Semester und für ein Masterstudium zwei bis vier Semester. Abschluss: Bachelor Master Kunst- und Musikhochschulen Aufgaben: Pflege der Künste auf den Gebieten der Musik sowie der darstellenden und bildenden Kunst Entwicklung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel Vermittlung künstlerischer Kenntnisse und Fähigkeiten Vorbereitung auf kulturbezogene und künstlerische sowie kunstpädagogische Berufe Forschung im jeweiligen Fachbereich Kennzeichen: Das Studium ist sowohl theoretisch als auch praktisch geprägt. Die Regelstudienzeit beträgt je nach Abschluss zwischen sechs und zwölf Semester. Abschluss: Bachelor Master Diplom Magister Konzertsolist/Konzertsolistin Künstlerische Abschlussprüfung Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Fachhochschulen) Aufgaben: Vermittlung von theoretischen Kenntnissen und praktischen Kompetenzen durch anwendungsbezogene Lehre und Weiterbildung Anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung Vorbereitung der Studierenden auf eine berufliche Tätigkeit Kennzeichen: Die Ausbildung bietet vielfältigen Praxisbezug und berufsnahe Wissenschaft. Praxissemester sind in das Studium integriert. Die Regelstudienzeit beträgt für Bachelorstudiengänge meist sieben, für Masterstudiengänge meist drei Semester. Abschluss: Bachelor Master Duale Hochschule Baden-Württemberg Aufgaben: Verbindung des Studiums an der Studienakademie mit den Praxisphasen bei dualen Partnern Vermittlung der Fähigkeit zu selbstständiger Anwendung und Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis Forschung entsprechend der Erfordernisse des dualen Studiums im Zusammenwirken mit dualen Partnern (kooperative Forschung) Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben Kennzeichen: Durch den Wechsel zwischen Theorie- und Praxisphasen im dreimonatigen Rhythmus erwerben die Studierenden neben fachlichem und methodischem Wissen praktisches Erfahrungswissen. Die im Berufsalltag erforderliche Handlungs- und Sozialkompetenz wird ebenfalls vermittelt. Die dualen Partner wählen die Studierenden selbst aus, schließen mit ihnen einen dreijährigen Studienvertrag und bieten ihnen über die gesamte Studiendauer hinweg eine monatliche, fortlaufende Vergütung. Semesterferien werden durch den festgelegten Jahresurlaub ersetzt, während der Theorie- und Praxisphasen besteht Anwesenheitspflicht. Theorie- und Praxisinhalte sind dabei eng aufeinander abgestimmt und beziehen aktuelle Entwicklungen in Wirtschaft, Technik und Gesellschaft in die Lehrpläne mit ein. Die in den Praxisphasen erbrachten Leistungen sind integrativer Bestandteil des in der Regel dreijährigen Studiums. Sämtliche Studiengänge der DHBW sind als Intensivstudiengänge anerkannt und mit 210 ECTS-Punkten bewertet Abschluss: Bachelor Master[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Juristische Person

Die Haftungsbeschränkung kann ein Grund für die Wahl der juristischen Person (Kapitalgesellschaft) als Rechtsform sein. Jedoch ist die Gründung üblicherweise aufwändiger als bei Personengesellschaften. Juristische Personen sind selbst Träger von Rechten und Pflichten. Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags, eine kaufmännische Buchführung und Bilanzierung wie auch Mindestkapital sind zwingend vorgeschrieben. Juristische Personen des Privatrechts sind beispielsweise: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Sehr beliebt auch für kleine Unternehmen ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), gerade im Hinblick auf die Haftungsbeschränkung. Beachten Sie folgende Aspekte: Als Mindestkapitaleinlage sind 25.000 Euro vorgeschrieben. Diese können auch aus Sacheinlagen bestehen. Der Aufwand an Buchhaltung und Dokumentation ist höher als bei einer Personengesellschaft. Die Gründerinnen und Gründer haften nicht mit ihrem Privatvermögen. Die Geschäftsführung können folgende Personen übernehmen: eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter mehrere Gesellschafterinnen oder Gesellschafter Dritte, die im Angestelltenverhältnis beschäftigt sind Der GmbH-Vertrag regelt, wer die Geschäftsführung innehat und mit welchen Befugnissen diese Person ausgestattet ist, die Einzahlung des Kapitals und die Gewinnverteilung. Jede Änderung der Geschäftsführung müssen Sie ins Handelsregister eintragen lassen. Geschäftsanteile können Sie nur unter Mitwirkung einer Notarin oder eines Notars verkaufen. Unternehmergesellschaft (UG) Eine Unternehmergesellschaft, die sogenannte "Mini-GmbH", ist als Rechtsform geeignet, wenn Sie Ihre Haftung beschränken möchten und mit geringem Kapital auskommen (kleine Unternehmen oder Dienstleisterinnen und Dienstleister). Sie können die UG mit einer Stammeinlage ab einem Euro gründen. Beachten Sie aber, dass sich das Stammkapital danach richtet, welchen Kapitalbedarf das Unternehmen für die beabsichtigte Geschäftstätigkeit benötigt. Außerdem müssen 25 Prozent des Gewinns so lange in die Rücklagen fließen, bis Sie das Mindeststammkapital von 25.000 Euro wie bei der GmbH aufgebracht haben. Das soll den Einstieg in eine "richtige" GmbH erleichtern. Sie müssen die Firma unter der Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen. Wenn Sie eine Unternehmergesellschaft gründen wollen, müssen Sie besondere Bestimmungen bei der Anmeldung beachten: Sie kann erst erfolgen, nachdem das gesamte Stammkapital eingezahlt ist. Sacheinlagen sind bei einer UG ausgeschlossen. Weitere Unterschiede zur GmbH bestehen beim Jahresabschluss (Bildung einer Rücklage) und bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Ansonsten gelten dieselben gesetzlichen Bestimmungen wie bei einer GmbH. Aktiengesellschaft (AG) Der große Vorteil einer Aktiengesellschaft (AG) im Vergleich zur GmbH ist die einfache Beteiligung weiterer Gesellschafterinnen und Gesellschafter (Aktionärinnen und Aktionäre) am Unternehmen. Dafür bringt die AG höhere Anforderungen mit sich: Das Mindestkapital zur Gründung beträgt 50.000 Euro, die formalen Anforderungen sind strenger. Sie müssen einen Vorstand und einen Aufsichtsrat bestellen. Der Vorstand muss aus mindestens einem Mitglied (z.B. der alleinigen Aktionärin oder dem alleinigen Aktionär), der Aufsichtsrat aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Hinweis: Existenzgründer haben die Möglichkeit, als alleiniger Aktionär und Vorstand eine kleine AG allein zu gründen. Sie benötigen jedoch zusätzlich drei Aufsichtsräte und ein Mindestkapital von 50.000 Euro. Sie können weitere Anleger an Ihrem Vorhaben durch die Ausgabe von Aktien oder durch die Aufnahme von Kunden als Gesellschafter beteiligen. Die Aktien der Kleinen AG werden nicht an der Börse gehandelt. Die Haftung der Kleinen AG gegenüber Vertragspartnern ist beschränkt bis zur Höhe des Gesellschaftsvermögens. Eingetragene Genossenschaft (e.G.) Die Genossenschaft gehört weder zu den Personen- noch zu den Kapitalgesellschaften. Sie kann für Gründungsteams geeignet sein, dient aber vor allem als Kooperationsmodell für mittelständische Unternehmen. Eine Genossenschaft ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Mitgliedern zu einem gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.B. Volks- und Raiffeisenbanken). Zweck der Genossenschaft ist es, den Erwerb oder die Wirtschaft der Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange zu fördern. Die Genossenschaft hat keine geschlossene Mitgliederzahl. Ist die Genossenschaft im Genossenschaftsregister eingetragen, ist sie rechtsfähig und gilt als juristische Person. Sie erhält den Zusatz "e.G.". Die Haftung der eingetragenen Genossenschaft ist grundsätzlich auf das Genossenschaftsvermögen beschränkt. Die Genossenschaftsmitglieder haften nicht persönlich. Das Genossenschaftsgesetz sieht aber eine unbeschränkte Nachschusspflicht für die Genossenschaftsmitglieder vor. Nachschusspflicht ist die Verpflichtung, anteilsmäßig das bestehende Genossenschaftskapital zu erhöhen beziehungsweise für entstandene Verluste zu haften. Sie können sie jedoch durch die Genossenschaftssatzung beschränken oder ganz ausschließen. Für die Gründung einer eG muss eine Satzung ausgearbeitet werden. Der Baden-Württembergische Genossenschaftsverband e.V unterstützt Sie und wird dabei auch gemeinsam mit Ihnen eventuelle Schwächen in Ihrem Businessplan korrigieren. In der Satzung wird u.a. festgelegt, wie hoch die Genossenschaftsanteile sind, die die Mitglieder einzahlen müssen, ob Sacheinlagen wie Maschinen zulässig sind, auf welche Weise die Generalversammlung einberufen wird. Eine notarielle Beurkundung ist nicht notwendig, allerdings prüft der regionale Genossenschaftsverband, ob die Voraussetzungen für eine Erfolg versprechende Gründung gegeben sind. Die eG muss im Genossenschaftsregister beim Amtsgericht eingetragen werden. Zudem ist sie Pflichtmitglied beim Prüfungsverband der Genossenschaften.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Merkzeichen

Merkzeichen 1.Klasse Dieses Merkzeichen erhalten Sie als schwerkriegsbeschädigte Person nach dem Bundesversorgungsgesetz und für Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes mit einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 70 Prozent. Sie dürfen die erste Wagenklasse mit Fahrausweis für die zweite Wagenklasse benutzen, wenn Ihr gesundheitlicher Zustand oder die Behinderung bei Reisen ständig eine Unterbringung in der ersten Wagenklasse erfordert. Bei schwerkriegsbeschädigten Empfängern der drei höchsten Pflegezulagenstufen sowie bei Kriegsblinden, kriegsbeschädigten Ohnhändern und Querschnittsgelähmten wird das unterstellt. Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) Das Merkzeichen "G" erhalten Sie, wenn Sie in Ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr liegt vor, wenn Sie eingeschränkt gehen können, aber sich nur mit erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren für sich oder andere bewegen können auf Strecken, die üblicherweise im Ort noch zu Fuß zurückgelegt werden können. Die Einschränkung kann dabei auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit gegeben sein. Sie haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr oder Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung. Merkzeichen B (Berechtigung für eine ständige Begleitung) Dieses Merkzeichen erhalten Sie, wenn Sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, z.B. beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt, auf die Hilfe einer Begleitperson angewiesen sind. Dies wird beispielsweise angenommen bei: Querschnittsgelähmten Ohnhändern blinden und sehbehinderten Menschen, Menschen mit Hörbehinderungen, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist. Ihre Begleitperson benötigt im Nah- und Fernverkehr keinen eigenen Fahrausweis. Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) Zu diesem Personenkreis gehören Sie, wenn Sie eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung haben, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabeeinträchtigung liegt vor, wenn Sie sich wegen der Schwere Ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb Ihres Kraftfahrzeugs bewegen können. Hierzu zählen vor allem schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen, vor allem Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems. Dies wird beispielsweise angenommen bei: Querschnittsgelähmten Menschen mit Doppelschenkelamputationen und Hüftexartikulationen Menschen mit einer einseitigen Oberschenkelamputation, die dauerhaft keine Beinprothese tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können und gleichzeitig unterschenkel- und armamputiert sind. Sie haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr, Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung und Parkerleichterungen. Merkzeichen H (Hilflosigkeit) Sie benötigen dauernd und in erheblichem Umfang Hilfe im Alltag, beispielsweise beim An- und Auskleiden, bei der Nahrungsaufnahme oder der Körperpflege. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung erforderlich ist oder wenn eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung, z.B. wegen häufiger und plötzlicher akuter Lebensgefahr, erforderlich ist. Sie haben Anspruch auf: unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr, Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung und Vergünstigungen bei der Einkommen- und Lohnsteuer. Merkzeichen Gl (Gehörlosigkeit) Sie sind gehörlos, wenn Sie auf beiden Ohren vollständig Ihr Gehör verloren haben oder unter einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit mit schweren Sprachstörungen leiden. Sie haben Anspruch auf entweder unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr oder Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung. Merkzeichen Bl (Blind) Blind sind Sie, wenn Ihnen das Augenlicht völlig fehlt, Ihre Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt, andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzusetzen sind oder Ihre Sehrinde nachgewiesen vollständig ausgefallen ist (Rindenblindheit). Mit dem Merkzeichen Bl sind stets auch die Merkzeichen "G", "B" und "H" verbunden. Sie haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr, Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung, gegebenenfalls Hundesteuer-Befreiung oder Ermäßigung für Blindenführhunde und Parkerleichterungen. Merkzeichen TBl (Taubblind) Sei sind taubblind, wenn Sie wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 haben. Merkzeichen RF (Rundfunkbeitragsermäßigung) Sie erfüllen die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" und somit die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel, wenn Sie: blind oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehindert sind mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung, gehörlos sind oder Ihnen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, wenn bei Ihnen ein GdB von wenigstens 80 festgestellt wurde und Sie wegen Ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können oder wenn Sie an einer schweren ansteckenden Erkrankung leiden oder Sie über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr hinaus Medikamente mit immunsuppressiven Wirkstoffen einnehmen und Ihnen empfohlen wurde, Menschenmassen zu vermeiden. Achtung: Für die Bewilligung des Merkzeichens "RF" müssen Sie allgemein von der Teilnahme von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sein. Es genügt nicht, dass Ihnen die Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen nicht möglich ist.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Versicherungen für Eigentümer und Vermieter

Für Eigentümer von Wohnungen und Häusern gibt es eine ganze Reihe von Versicherungen - die Auswahl ist groß, die Anbieter sind zahlreich. Es lassen sich so gut wie alle Risiken absichern, wenn Sie dies wünschen. Tipp: Bei der Entscheidung, welche Versicherung Sie abschließen und welches Risiko Sie bereit sind selbst zu tragen, ist es ratsam folgende Überlegungen anzustellen: Wie hoch ist der von Ihnen zu tragende Schaden im schlimmsten Fall? Wie hoch sind die jeweiligen Deckungssummen der einzelnen Schadensbereiche? Wie hoch ist der jährliche Beitrag mit bzw. ohne Selbstbeteiligung? Wohngebäudeversicherung Als Immobilienbesitzer sollten Sie zur finanziellen Absicherung von Schäden, die durch Feuer, Explosion, Leitungswasser, Frost, Blitzschlag, Sturm und Hagel entstehen können, eine Wohngebäudeversicherung abschließen. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte verbundene Versicherung, bei der die Prämien für jedes Risiko einzeln kalkuliert sind. Versichert werden zumeist neben dem Wohnhaus auch Garagen, Carports und Zäune. Wenn Sie in der Nähe eines Flusses, Stausees, Regenrückhaltebeckens oder sonstigen Gewässers wohnen, sollten Sie zusätzlich eine Absicherung gegen Schäden durch Erdrutsch, Hochwasser und Überschwemmungen in Erwägung ziehen. Aber auch eine Wohnlage am Hang kann nach einem Starkregen durch Erdrutsch und Überschwemmung beeinträchtigt werden. Daher ist es gut, die jeweilige Lage und die damit verbundenen Risiken zu betrachten. Wenn dies für Sie in Betracht kommt, achten Sie darauf, dass die sogenannten Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung mitversichert sind. Hinweis: Hausbesitzer, die ihr Haus mit einer Hypothek belastet haben, sind seitens der Kreditinstitute angehalten, das Gebäude zu versichern. Hausratversicherung Eine Hausratversicherung ersetzt Schäden an Haushaltsgegenständen, die durch Feuer, Sturm, Leitungswasserschäden, Explosion, aber auch durch Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus entstehen. Versichert sind alle Haushaltsgegenstände wie Möbel, Teppiche, Kleidung, Geräte und Ähnliches. Ebenfalls versichert sind Bargeld und Wertpapiere, jedoch nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze. Achtung: Das Eigentum von Untermietern ist von der Versicherung ausgenommen. Außerdem sind in vielen Versicherungsverträgen sogenannte Sorgfaltspflichten festgeschrieben. Wenn Sie zum Beispiel Ihren Herd einschalten und die Wohnung verlassen, kann es im Schadensfall sein, dass die Versicherung nicht für die entstandenen Schäden aufkommt. Um die Versicherungssumme festzulegen, müssen Sie den Wert Ihres Hausrats schätzen. Das können Sie selbst oder gemeinsam mit Ihrer Versicherung tun. Manche Versicherungsunternehmen bieten auch eine Pauschalberechnung an, bei der ein Pauschalbetrag pro Quadratmeter festgelegt und anhand dessen die Versicherungssumme für die gesamte Wohnung bestimmt wird. Tipp: Bevor Sie sich für den Abschluss einer Hausratversicherung entscheiden, sollten Sie die Angebote von verschiedenen Versicherungen vergleichen, da es Unterschiede im Versicherungsbetrag und in der damit abgedeckten Versicherungssumme geben kann. Denken Sie daran, dass mit dem Umzug in eine neue - eventuell größere - Wohnung der Umfang und damit auch die Versicherungssumme der Hausratversicherung angepasst werden sollte, damit Sie im Schadensfall keine Unterdeckung feststellen müssen. Ddazu gibt es Berechnungstabellen bei den Versicherungen. Der Versicherungsschutz Ihrer Hausratversicherung geht für die Dauer eines Umzuges auf die neue Wohnung über. Während des Umzuges besteht der Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. Er erlischt in der alten Wohnung jedoch spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Melden Sie also Ihre neue Anschrift so schnell wie möglich Ihrem Versicherungsinstitut. Der bisherige Vertrag wird geändert und gegebenenfalls angepasst. Haftpflichtversicherung Wenn jemand durch Sie, Ihr Haus oder Grundstück zu Schaden kommt, greift die Haftpflichtversicherung ein. Es hängt vom Versicherungsunternehmen ab, wie diese Risiken abgesichert sind, teils durch eine Privathaftpflichtversicherung (Einfamilienhaus), teils durch eine spezielle Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung (Mehrfamilienhaus). Neben den Sach- und Vermögensschäden sind auch die Schäden an Gesundheit und Leben von Personen versichert. Denkbare Fälle wären beispielsweise, dass jemand durch einen herabfallenden Dachziegel verletzt wird oder ein morscher Baum umkippt und auf dem Nachbargrundstück Schaden anrichtet. Oder Sie kommen einmal Ihrer Räumpflicht im Winter nicht nach und auf dem Gehweg vor Ihrem Haus kommt jemand zu Fall und verletzt sich. Wohnungshaftpflichtversicherung Eine Haftpflichtversicherung für Ihre vermietete Wohnung reguliert den Schaden, den andere durch Ihr Eigentum erleiden. Häufige Schadensfälle sind falsch verlegte elektrische Leitungen, mangelhafte Wasserinstallationen, defekte Heizkörper oder unsachgemäße Deckenkonstruktionen. Die Haftungsrisiken des Vermieters einer Eigentumswohnung werden nicht selten unterschätzt. So sieht beispielsweise das Wohnungseigentümer-Gesetz vor, dass der Vermieter (Sondereigentümer) für Schäden, die sein Mieter schuldhaft anderen Eigentümern oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zufügt, haftet. Sie können aber auch haften, wenn Sie Ihren Verkehrssicherungspflichten nicht nachkommen (z.B. der Räumpflicht im Winter oder sich Teile des Außenputzes lösen und herabfallen). Rechtsschutzversicherung Als Haus- oder Wohnungseigentümer oder als Vermieter kann eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll sein, weil es nicht auszuschließen ist, dass Sie einen Rechtsstreit führen müssen, auch wenn Sie besten Willens sind, ihn zu vermeiden. So zählen Nachbarschaftsstreitigkeiten mit zu den häufigsten Fällen, in denen Gerichte eingeschaltet werden. Als Vermieter kann es vorkommen, dass Sie Ansprüche gegen Ihre Mieter durchsetzen müssen. Ihr Mieter kann Sie verklagen oder Sie wegen verletzter Verkehrssicherungspflichten belangen. Ihre Versicherung erstattet Ihnen dann die Anwalts- und Gerichtskosten entsprechend der vereinbarten Versicherungsleistung. Mietverlustversicherung (Mietausfallversicherung) Wenn nach Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Rohrbruch oder Sturm die vermieteten Wohnräume aufgrund von Reparaturen vorübergehend nicht bewohnt werden können, entgehen Ihnen Mieteinnahmen. Um diese auszugleichen, können Sie eine Mietverlustversicherung abschließen, die mitunter zusätzlich zur Wohngebäudeversicherung angeboten wird. Der Mietausfall wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, bis zu dem die Räume wieder nutzbar sind, allerdings in der Regel bis maximal zwölf Monate nach Eintritt des Versicherungsfalls. Wägen Sie vor Abschluss einer Versicherung das Risiko und die Höhe eines Schadenfalles zu den jährlichen Versicherungsbeiträgen ab. Wenn Sie sich bei der Auswahl von Versicherungen unsicher sind, lassen Sie sich von Fachleuten beraten - beispielsweise von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg .[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Anleitung_zum__Ausmessen_von_Grundstuecken_im_Aussenbereich.pdf

Anleitung zum Ausmessen von Grundstücken im Außenbereich Bitte öffnen Sie zunächst das Geoportal des Landes Baden-Württemberg über den folgenden Link: https://www.geoportal-bw.de/. Dieser ist ebenfalls auf der Homepage der Gemeinde Baindt über den Reiter „Rathaus & Bürgerservice“ „Reform der Grundsteuer“ zu finden. Es öffnet sich eine Karte, über welcher am linken Fensterrand das Menü liegt. Dieses können Sie jederzeit mit Linksklick auf den kleinen Pfeil, rechts in der blauen Menüleiste, ausblenden. Geben Sie bitte in das Suchfeld ein, welches Grundstück Sie suchen. Unterhalb der blauen Menüleiste öffnet sich eine Liste, mit Vorschlägen zu den eingegebenen Informationen, aus welcher Sie bitte das entsprechende Grundstück mittels Linksklick auswählen. https://www.geoportal-bw.de/ Anschließend gehen Sie bitte zurück zum Ausgangsmenü, zu welchem Sie mittels Linksklick auf das „Zurück“ in der blauen Menüleiste gelangen. Wählen Sie nun bitte die erste Option des Menüs, „Kartenwerkzeuge“, durch Linksklick aus. In dem sich öffnenden „Menü-Kartenwerkzeuge“ wählen Sie bitte anschließend die Werkzeugfunktion „Zeichnen/Messen“ . Lesen Sie sich bitte die „Hinweise zur Funktion Zeichnen/Messen“ durch und bestätigen anschließend deren Kenntnisnahme mit Linksklick auf die Auswahlmöglichkeit „OK – verstanden!“. Sie befinden sich nun im Menü der Werkzeugfunktion „Zeichnen/Messen“. Wählen Sie hier bitte die Funktion „Fläche“ mittels Linksklick aus. Im unteren Teil des Fensters öffnet sich eine Infobox, mit Hinweisen zur Funktion, welche nach kurzer Zeit von alleine wieder verschwindet. Es befindet sich nun ein blauer Punkt an Ihrem Mauszeiger, welcher sich beim Bewegen der Maus mit dieser bewegt. Das zweite Zeichenelement für die Fläche ist eine Linie, welche ebenfalls blau dargestellt ist und zwischen zwei Punkten entsteht. Um eine Fläche zu erhalten müssen Sie mindestens drei Punkte, bzw. zwei Liniensegmente setzen. An einer Linie der Fläche erscheint ein dunkelblaues Feld, welches die Gesamtgröße der gezeichneten Fläche anzeigt. Setzen Sie nun den ersten Punkt zur Eingrenzung des Grundstückes mittels Linksklick auf die entsprechende Stelle in der Karte. Wiederholen Sie diesen Vorgang bitte so lange, bis das gesamte Grundstück eingegrenzt wurde und eine Schattierung über diesem liegt. Sobald die Zeichnung gestartet wurde erscheinen im unteren rechten Eck des Fensters zwei Bedienelemente. Mit Linksklick auf den roten Kreis kann die Zeichnung abgebrochen werden – Sie können nun von neuem beginnen. Möchten Sie lediglich ein Segment (Abschnitt zwischen zwei Punkten) neu erfassen, kann man diesen Abschnitt mittels Rechtsklick löschen. (Bitte beachten, dass dies nur für die letzten gezeichneten Segmente gilt!) Mit Klick auf den grünen Kreis können Sie die Zeichnung abschließen. Zusätzlich dazu bestehen zwei weitere Möglichkeiten. Zum einen können Sie einen Doppelklick mit der linken Maustaste ausführen, zum anderen können Sie nochmals auf den Startpunkt klicken. Als Nächstes besteht die Möglichkeit im Menü Informationen zu der gezeichneten Fläche anzugeben. Die Standardangaben sind vorausgefüllt, wobei die Bezeichnung immer „Neue Fläche“ und die Beschreibung die Gesamtgröße der gezeichneten Fläche ist. Beide Angaben können nach Wunsch durch Linksklick in das Feld geändert werden. Um die Änderungen zu speichern und zu aktualisieren klicken Sie bitte auf „Übernehmen“. Nach Abschluss der Zeichnung werden die Linien in roter Farbe dargestellt. Hinweis zu Bodenrichtwerten im Außenbereich – Stichtag 01.01.2022: 2800 Bauflächen im Außenbereich - stadt- und siedlungsnah Der Bodenrichtwert für stadt- und siedlungsnahe Lagen gilt für Grundstücke, die maximal 1 km Luftlinie entfernt zur nächsten Siedlung (zur nächsten Baulandrichtwertzone innerhalb des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental liegen. 240,00 €/m² 2810 Bauflächen im Außenbereich - Weiler und weilernahe Lagen 125,00 €/m² 5000 Reines Agrarland - Acker - A 6,30 €/m² 5010 Reines Agrarland - Grünland - GR 3,75 €/m² 5020 Wald ohne Aufwuchs - F 1,75 €/m²[mehr]

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    Zuletzt geändert: 31.05.2022
    Flyer_Friedhof_Stand_Februar_2023.pdf

    Urnenschmuckgräber Urnenschmuckgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Reihengräber Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt sowie im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Kosten: 1.800,00 Euro (zzgl. Bestattungsgebühren) Pflegeaufwand: keiner Erdbestattungen Unter einer Erdbestattung versteht man die Beisetzung des Verstorbenen in einem Grab in der Erde. In Baindt kommen hierfür Reihen- und Wahlgräber in Betracht. Wahlgräber Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Es gibt folgende Möglichkeiten: - doppelbreites und einfachtiefes Wahlgrab - doppelbreites und doppeltiefes Wahlgrab Kosten: 4.500,00 Euro bzw. 5.650,00 Euro (zzgl. Bestattungsgebühren) Pflegeaufwand: doppeltief mittel doppelbreit hoch Feuerbestattungen Eine Feuerbestattung umfasst die Einäscherung des Verstorbenen und die anschließende Beisetzung der Asche. Hierbei besteht grundsätzlich ein geringerer Pflegeaufwand sowie geringere Kosten. Urnennischen Urnennischen sind Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Bestattungsformen auf dem Baindter Friedhof Friedhof Baindt Stöcklisstraße 10 88255 Baindt Im Nachfolgenden finden Sie die Bestattungsformen auf dem Friedhof in Baindt. Gerne sind wir für Sie da und beraten Sie persönlich. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Es gelten die Vorgaben der aktuell gültigen Friedhofsatzung der Gemeinde Baindt. Die Ruhezeit von Verstorbenen beträgt 30 Jahre. Die Ruhezeit von Aschen sowie von Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt 15 Jahre. Nicht zulässiger Grabschmuck kann durch das Friedhofspersonal ohne Rücksprache beseitigt werden. Kosten: 1.920,00 Euro (zzgl. Bestattungsgebühren) Pflegeaufwand: gering bis mittel Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage www.baindt.de Kosten: 2.870,00 Euro (zzgl. Bestattungsgebühren) Pflegeaufwand: mittel Im TrauerfallStand: März 2023 Halb-/ anonyme Urnengräber Dieses Grabfeld enthält Grabstätten für Aschenbei- setzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall nur für die Dauer der Ruhezeit der Asche abgegeben werden. Es gibt keinen individuellen Grabstein, sondern eine von der Gemeinde gestellte Glasstele. Die Beschriftung erfolgt nach Vorgabe der Gemeinde. Grabschmuck darf nicht abgelegt werden. Kosten: 1.642,50 Euro (zzgl. Bestattungsgebühren) Pflegeaufwand: keiner Kontakt Standesamt Frau Maurer Tel. 07502 94 06 40 Fax 07502 94 06 18 standesamt@baindt.de Kosten: 1.642,50 Euro (zzgl. Bestattungsgebühren) Pflegeaufwand: keiner Urnenrasengräber Urnenrasengräber sind ausschließlich Aschen- gräberstätten in Grabfeldern. Das Ablegen von Grabschmuck ist nicht erlaubt, da das Grab mähbar sein muss. Die Bodenplatte ist vorgegeben, die Beschriftung kann individuell gestaltet werden, muss jedoch zwingend ebenerdig mit der Platte erfolgen. Kath. Pfarramt Baindt Pfarrer Staudacher Tel. 07502 91 26 23 Fax 07502 7452 bernhard-staudacher@gmx.de Friedhof Frau Heine Tel. 07502 94 06 17 Fax 07502 94 06 18 e.heine@baindt.de Was ist im Todesfall zu beachten: Kontakt mit dem Arzt Rufen Sie einen Arzt, der die Todesbescheinigung und den Leichenschauschein ausstellt. Kontakt mit dem Bestattungsinstitut Bestellen Sie ein Bestattungsinstitut Ihrer Wahl für die Überführung zum Friedhof und ggf. für die Erledigung weiterer Formalitäten. Dokumente Das Standesamt benötigt je nach Familienstand verschiedene Unterlagen. Nehmen Sie bitte Kontakt zum Standesamt oder zum Bestattungsinstitut auf. Beisetzung Die Trauerfeier kann in der Baindter Aussegnungshalle stattfinden, bevor die verstorbene Person zum Grab geleitet wird. Zeit danach Gerne unterstützen wir Sie auch bei Renten- Angelegenheiten z.B. Witwen- und Waisenrente sowie das Sterbevierteljahr. Evang. Pfarramt Baienfurt Pfarrer Schöberl Tel. 0751 43 656 pfarramt.baienfurt@elkw.de[mehr]

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      Zuletzt geändert: 03.03.2023
      Wald im Klimawandel

      Welche Rolle spielen die Wälder im Klimawandel? Unsere Wälder sind nicht nur stark vom Klimawandel bedroht – sie selbst sind zugleich wichtige Klimaschützer! Mit ihren Nadeln und Blättern filtern sie das klimaschädliche Kohlendioxid aus der Luft und spalten es in Sauerstoff und Kohlenstoff. Den Sauerstoff geben sie wieder an die Luft ab. Das ist für uns Menschen überlebensnotwendig, denn ohne den Sauerstoff zum Atmen könnten wir nicht überleben. Ein kräftiger Baum produziert ungefähr so viel Sauerstoff, wie zehn Menschen zum Atmen benötigen. Ein Hektar Wald speichert im Durchschnitt etwa fünf Tonnen CO2 pro Jahr. Den Kohlenstoff lagern die Bäume in ihrem Holz ein. Welchen Einfluss hat der Klimawandel auf unsere Waldökosysteme? Wer sich in unseren Wäldern umschaut, kann leider trotz nachhaltiger Waldbewirtschaftung manchmal große kahle Flächen entdecken. Dort sind die Bäume von Stürmen umgeweht worden oder im trockenheißen Sommer vertrocknet. Von Hitze geschwächte Bäume sind viel anfälliger für Schadorganismen. So sind in den vergangenen Jahren viele Waldbäume dem massenhaften Befall durch Borkenkäfer oder anderen Schadorganismen zum Opfer gefallen. Diese kranken Bäume mussten schnell entfernt werden, sonst hätten sich noch mehr gesunde Bäume in der Nachbarschaft „angesteckt“. Das sind traurige Auswirkungen des Klimawandels und der bereits gestiegenen Temperaturen. Ein paar Grad Celsius machen bei Wäldern extrem viel aus. Unter normalen Umständen passen sie sich an Temperaturveränderungen von selbst an, etwa indem sich die anpassungsfähigsten Bäume einen Konkurrenzvorteil verschaffen und sich damit über mehrere Baumgenerationen hinweg die Genetik verändert. Doch dafür ist der Klimawandel zu schnell. Einem Teil unserer heimischen Bäume ist es bereits jetzt zu heiß und zu trocken und so sterben sie ab. So werden sich unsere Waldökosysteme verändern. Letztlich streben wir eine bessere Baummischung an, denn dies minimiert die Risiken für den Wald und stärkt zugleich seine Vielfalt und die der auf ihn angewiesenen Lebewesen. Was kann ich für die Erhaltung unserer Wälder tun? Immer häufiger taucht die Frage auf: „Ich möchte helfen den Wald zu retten, was kann ich tun?“ Viele Menschen denken dabei als erstes daran, Bäume zu pflanzen. Das Interesse, sich an Baumpflanzaktionen zu beteiligen, ist groß. Wichtig bei solchen Aktionen ist, dass diese von professionellen Forstleuten begleitet werden, damit die Bäumchen auch gut anwachsen und gedeihen. Das Anpflanzen von Bäumen ist Teil der täglichen Arbeit unserer Forstleute und wird von ihnen fachgerecht vorgenommen. Das Hilfreichste, was alle ganz konkret für den Wald tun können und dringend tun sollten: durch klimabewusstes Verhalten im Alltag den persönlichen Beitrag leisten, um den Klimawandel und damit die Waldnot zu stoppen. Der Klimawandel ist ein durch und durch menschengemachtes Problem und die Ursache für die aktuellen, gravierenden Waldschäden. Jede und jeder von uns ist gefragt, Verantwortung für den Klimawandel zu übernehmen. Im Alltag gibt es sehr viele Möglichkeiten, einen Beitrag zu leisten, den unerwünschten Ausstoß von Kohlendioxid auf ein Mindestmaß zu reduzieren und unsere Waldökosysteme zu schützen. Hier finden Sie einige Inspirationen: Im Alltag klimafreundlich und nachhaltig handeln Möglichst regional und saisonal einkaufen Zertifiziertes und einheimisches Holz verwenden Beim Waldspaziergang auf Tiere und Pflanzen Rücksicht nehmen Keinen Müll im Wald hinterlassen Wildfleisch aus der Region entdecken Was tun unserer Forstleute und Waldforscher für die Klimaanpassung unserer Wälder? Die Klimaanpassung der Wälder wird über die Förderung resilienter, anpassungsfähiger und resistenter Waldökosysteme realisiert. Einer weit verbreiteten Auffassung entgegen, geht es dabei eben nicht nur darum, die richtige Baumart der Zukunft zu pflanzen, sondern vielmehr um ein ganzes Bündel an Pflegemaßnahmen. Für die Förderung der Klimaanpassung ist eine behutsame Pflege junger und mittelalter Wälder nach dem Konzept der naturnahen Waldwirtschaft und den Waldbauprogrammen des Landes von großer Bedeutung. Bereits in jungen Wäldern werden trockenheitstolerante seltene und unter heutigen Verhältnissen in der Konkurrenz unterlegene Baumarten freigestellt. Der Aufbau vitaler und möglichst großkroniger Einzelbäume wird durch regelmäßige Pflegemaßnahmen in mittelalten Wäldern sichergestellt. Auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse pflanzen und pflegen unsere Forstleute möglichst klimafitte Baumarten. Zunächst sind dies heimische Baumarten, die an das wärmere und trockenere Klima besser angepasst sind und bisher seltener in unseren Wäldern vorkommen. Zusätzlich werden europäische Baumarten aus wärmeren, trockeneren Klimazonen wie dem Mittelmeerraum beigemischt – aber nur solche, für die die Untersuchungen unserer Wissenschaftler ergeben haben, dass sie sich bei uns gut entwickeln können. Außerdem kommen für eine Beimischung auch ausgewählte Baumarten aus Asien und Amerika in Betracht. Unsere Försterinnen und Förster gehen auch dabei sehr behutsam vor, damit unser Ökosystem Wald stabil bleibt. Baumarten, die unsere heimischen Arten verdrängen würden oder unseren heimischen Tieren keinen Lebensraum bieten, sind tabu. Unsere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler untersuchen auch wie gut unsere heimischen Hauptbaumarten auf den Klimawandel vorbereitet sind. Die Vielfalt der Gene spielt dabei eine große Rolle. Je vielfältiger die Gene eines Baumbestandes sind, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass einzelne Individuen besser an das veränderte Klima angepasst sind. Der einfachste Weg einen jungen Wald mit einer hohen genetischen Vielfalt zu erhalten, ist die natürliche Verjüngung über die Samen der Altbäume oder die Pflanzung von jungen Waldbäumen, deren Herkunft über ein Zertifikat qualitätsgesichert ist. Eins ist dabei sicher: Es gibt nicht den einen „Wunderbaum“. Unsere Wälder werden über die Vielfalt an Baumarten und Waldstrukturen anpassungsfähiger gegenüber Umweltveränderungen. Wie sieht der Wald der Zukunft aus? Unsere Forstleute gestalten Mischwälder, in denen eine Vielfalt an Baumarten wächst. In unseren Wäldern der Zukunft wachsen gleichzeitig mehrere Generationen, vom kleinen Bäumchen bis zum alten Baum. Die Bäume haben große Kronen, sind möglichst anpassungsfähig an klimabedingte Veränderungen und stehen an den Standorten, die ihnen optimale Wuchsbedingungen bieten. Habitatbäume, Totholz und vielfältige Strukturen sorgen für die Erhaltung der Waldbiodiversität. Wer unterstützt die privaten Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer beim Aufbau klimastabiler Wälder? Etwa 36 Prozent der Wälder in Baden-Württemberg sind in privater Hand von rund 260.000 Eigentümerinnen und Eigentümern. Die Landesforstverwaltung bietet allen privaten Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern eine kostenlose Beratung in allen Fragen zum Wald und informiert beispielsweise über die finanziellen Förderangebote des Landes oder über die bestehenden Möglichkeiten im Rahmen der sogenannten Betreuung, von den örtlich zuständigen Revierleiterinnen und Revierleitern in der Waldbewirtschaftung zu attraktiven Sätzen Unterstützung zu erlangen.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024

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