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Wirtschaftsverbund

Wirtschaftsverbund Baienfurt-Baindt e.V. Der WWB ist die Interessenvertretung der Selbstständigen seit dem 18.10.2002. Der WBB geht hervor aus dem GHB in Baienfurt. Auf einer außerordentlichen Sitzung wurde an dem obigen Datum beschlossen sich mit Baindt zu einer neuen, größeren Interessenvertretung der Selbstständigen und Unternehmen zusammenzuschließen. Der WWB ist die Interessenvertretung von 130 Unternehmen aus dem nördlichen Schussental, das durch die beiden Gemeinden Baienfurt und Baindt dargestellt wird. Die Mitglieder sind in den Branchen Industrie, Handwerk, Dienstleistungen, Gastronomie und Handel tätig. Der Verbund fördert die Entwicklung wirtschaftlicher und kommunaler Interessen seiner Mitglieder in unserer Region. Mehr Informationen finden Sie auf der Homepage des WBB .[mehr]

Zuletzt geändert: 04.03.2024
Wald im Klimawandel

Welche Rolle spielen die Wälder im Klimawandel? Unsere Wälder sind nicht nur stark vom Klimawandel bedroht – sie selbst sind zugleich wichtige Klimaschützer! Mit ihren Nadeln und Blättern filtern sie das klimaschädliche Kohlendioxid aus der Luft und spalten es in Sauerstoff und Kohlenstoff. Den Sauerstoff geben sie wieder an die Luft ab. Das ist für uns Menschen überlebensnotwendig, denn ohne den Sauerstoff zum Atmen könnten wir nicht überleben. Ein kräftiger Baum produziert ungefähr so viel Sauerstoff, wie zehn Menschen zum Atmen benötigen. Ein Hektar Wald speichert im Durchschnitt etwa fünf Tonnen CO2 pro Jahr. Den Kohlenstoff lagern die Bäume in ihrem Holz ein. Welchen Einfluss hat der Klimawandel auf unsere Waldökosysteme? Wer sich in unseren Wäldern umschaut, kann leider trotz nachhaltiger Waldbewirtschaftung manchmal große kahle Flächen entdecken. Dort sind die Bäume von Stürmen umgeweht worden oder im trockenheißen Sommer vertrocknet. Von Hitze geschwächte Bäume sind viel anfälliger für Schadorganismen. So sind in den vergangenen Jahren viele Waldbäume dem massenhaften Befall durch Borkenkäfer oder anderen Schadorganismen zum Opfer gefallen. Diese kranken Bäume mussten schnell entfernt werden, sonst hätten sich noch mehr gesunde Bäume in der Nachbarschaft „angesteckt“. Das sind traurige Auswirkungen des Klimawandels und der bereits gestiegenen Temperaturen. Ein paar Grad Celsius machen bei Wäldern extrem viel aus. Unter normalen Umständen passen sie sich an Temperaturveränderungen von selbst an, etwa indem sich die anpassungsfähigsten Bäume einen Konkurrenzvorteil verschaffen und sich damit über mehrere Baumgenerationen hinweg die Genetik verändert. Doch dafür ist der Klimawandel zu schnell. Einem Teil unserer heimischen Bäume ist es bereits jetzt zu heiß und zu trocken und so sterben sie ab. So werden sich unsere Waldökosysteme verändern. Letztlich streben wir eine bessere Baummischung an, denn dies minimiert die Risiken für den Wald und stärkt zugleich seine Vielfalt und die der auf ihn angewiesenen Lebewesen. Was kann ich für die Erhaltung unserer Wälder tun? Immer häufiger taucht die Frage auf: „Ich möchte helfen den Wald zu retten, was kann ich tun?“ Viele Menschen denken dabei als erstes daran, Bäume zu pflanzen. Das Interesse, sich an Baumpflanzaktionen zu beteiligen, ist groß. Wichtig bei solchen Aktionen ist, dass diese von professionellen Forstleuten begleitet werden, damit die Bäumchen auch gut anwachsen und gedeihen. Das Anpflanzen von Bäumen ist Teil der täglichen Arbeit unserer Forstleute und wird von ihnen fachgerecht vorgenommen. Das Hilfreichste, was alle ganz konkret für den Wald tun können und dringend tun sollten: durch klimabewusstes Verhalten im Alltag den persönlichen Beitrag leisten, um den Klimawandel und damit die Waldnot zu stoppen. Der Klimawandel ist ein durch und durch menschengemachtes Problem und die Ursache für die aktuellen, gravierenden Waldschäden. Jede und jeder von uns ist gefragt, Verantwortung für den Klimawandel zu übernehmen. Im Alltag gibt es sehr viele Möglichkeiten, einen Beitrag zu leisten, den unerwünschten Ausstoß von Kohlendioxid auf ein Mindestmaß zu reduzieren und unsere Waldökosysteme zu schützen. Hier finden Sie einige Inspirationen: Im Alltag klimafreundlich und nachhaltig handeln Möglichst regional und saisonal einkaufen Zertifiziertes und einheimisches Holz verwenden Beim Waldspaziergang auf Tiere und Pflanzen Rücksicht nehmen Keinen Müll im Wald hinterlassen Wildfleisch aus der Region entdecken Was tun unserer Forstleute und Waldforscher für die Klimaanpassung unserer Wälder? Die Klimaanpassung der Wälder wird über die Förderung resilienter, anpassungsfähiger und resistenter Waldökosysteme realisiert. Einer weit verbreiteten Auffassung entgegen, geht es dabei eben nicht nur darum, die richtige Baumart der Zukunft zu pflanzen, sondern vielmehr um ein ganzes Bündel an Pflegemaßnahmen. Für die Förderung der Klimaanpassung ist eine behutsame Pflege junger und mittelalter Wälder nach dem Konzept der naturnahen Waldwirtschaft und den Waldbauprogrammen des Landes von großer Bedeutung. Bereits in jungen Wäldern werden trockenheitstolerante seltene und unter heutigen Verhältnissen in der Konkurrenz unterlegene Baumarten freigestellt. Der Aufbau vitaler und möglichst großkroniger Einzelbäume wird durch regelmäßige Pflegemaßnahmen in mittelalten Wäldern sichergestellt. Auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse pflanzen und pflegen unsere Forstleute möglichst klimafitte Baumarten. Zunächst sind dies heimische Baumarten, die an das wärmere und trockenere Klima besser angepasst sind und bisher seltener in unseren Wäldern vorkommen. Zusätzlich werden europäische Baumarten aus wärmeren, trockeneren Klimazonen wie dem Mittelmeerraum beigemischt – aber nur solche, für die die Untersuchungen unserer Wissenschaftler ergeben haben, dass sie sich bei uns gut entwickeln können. Außerdem kommen für eine Beimischung auch ausgewählte Baumarten aus Asien und Amerika in Betracht. Unsere Försterinnen und Förster gehen auch dabei sehr behutsam vor, damit unser Ökosystem Wald stabil bleibt. Baumarten, die unsere heimischen Arten verdrängen würden oder unseren heimischen Tieren keinen Lebensraum bieten, sind tabu. Unsere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler untersuchen auch wie gut unsere heimischen Hauptbaumarten auf den Klimawandel vorbereitet sind. Die Vielfalt der Gene spielt dabei eine große Rolle. Je vielfältiger die Gene eines Baumbestandes sind, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass einzelne Individuen besser an das veränderte Klima angepasst sind. Der einfachste Weg einen jungen Wald mit einer hohen genetischen Vielfalt zu erhalten, ist die natürliche Verjüngung über die Samen der Altbäume oder die Pflanzung von jungen Waldbäumen, deren Herkunft über ein Zertifikat qualitätsgesichert ist. Eins ist dabei sicher: Es gibt nicht den einen „Wunderbaum“. Unsere Wälder werden über die Vielfalt an Baumarten und Waldstrukturen anpassungsfähiger gegenüber Umweltveränderungen. Wie sieht der Wald der Zukunft aus? Unsere Forstleute gestalten Mischwälder, in denen eine Vielfalt an Baumarten wächst. In unseren Wäldern der Zukunft wachsen gleichzeitig mehrere Generationen, vom kleinen Bäumchen bis zum alten Baum. Die Bäume haben große Kronen, sind möglichst anpassungsfähig an klimabedingte Veränderungen und stehen an den Standorten, die ihnen optimale Wuchsbedingungen bieten. Habitatbäume, Totholz und vielfältige Strukturen sorgen für die Erhaltung der Waldbiodiversität. Wer unterstützt die privaten Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer beim Aufbau klimastabiler Wälder? Etwa 36 Prozent der Wälder in Baden-Württemberg sind in privater Hand von rund 260.000 Eigentümerinnen und Eigentümern. Die Landesforstverwaltung bietet allen privaten Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern eine kostenlose Beratung in allen Fragen zum Wald und informiert beispielsweise über die finanziellen Förderangebote des Landes oder über die bestehenden Möglichkeiten im Rahmen der sogenannten Betreuung, von den örtlich zuständigen Revierleiterinnen und Revierleitern in der Waldbewirtschaftung zu attraktiven Sätzen Unterstützung zu erlangen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Naturschutz, Artenschutz, Landschaftspflege

Für den Naturschutz in Baden-Württemberg ist die Naturschutzverwaltung zuständig. Sie beurteilt zum Beispiel, ob Bauprojekte auf bestimmten Flächen Folgen für den Tier- und Pflanzenbestand haben. Zu den weiteren Aufgaben der Naturschutzverwaltung gehört es, Schutzgebiete auszuweisen, zu betreuen und zu pflegen. Bevor ein Naturschutzgebiet ausgewiesen wird, muss der Tier- und Pflanzenbestand untersucht werden. Dabei wird auch beurteilt, ob es sich um seltene oder gefährdete Arten handelt, die besonderen Schutzbedarf haben. Außerdem informiert die Naturschutzverwaltung über Naturschutzthemen. Wenn Sie mit einer Schul- oder Erwachsenengruppe ein bestimmtes Thema vertiefen möchten, können Sie eine Veranstaltung mit dem Ökomobil planen. Die Expertinnen und Experten aus den Regierungspräsidien kommen zu Ihnen und informieren Sie vor Ort über Tiere, Pflanzen und die Natur. In sechs Regionen Baden-Württembergs gibt es Naturschutzzentren Naturschutzzentren: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg , zudem gibt es das Biosphärenzentrum Schwäbische Alb , das Biosphärenzentrum Schwarzwald ist in Vorbereitung, sowie das Nationalparkzentrum Schwarzwald . Überall dort können Sie sich direkt über den jeweiligen Naturraum informieren. Für Gruppen, Schulklassen und alle Interessierten gibt es umfassende Programme, viele Informationen, zahlreiche spannende Veranstaltungen und eindrückliche Naturerlebnisse. Mit dem europäischen Schutzgebietssystem Natura 2000 schützen die Staaten der Europäischen Union über Grenzen hinweg gefährdete Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten. Die Naturschutzverwaltung erstellt für alle Natura 2000-Gebiete Pläne, in denen festgelegt wird, wie diese Gebiete langfristig erhalten werden können. Ein weiteres Ziel des Naturschutzes ist es, durch jahrhundertelange, vor allem land- und forstwirtschaftliche, Nutzung entstandene Kulturlandschaften mit ihren typischen Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren zu erhalten und weiterzuentwickeln. Im Vordergrund stehen dabei die Sicherung und die Entwicklung einer Landbewirtschaftung, die Naturschutzbelange berücksichtigt. Durch diese Landschaftspflege soll der Erhalt wertvoller Lebensräume für unzählige Tier- und Pflanzenarten gewährleistet werden. Tipp: Informationen zu Naturdenkmalen, Landschafts-, Wald- und Naturschutzgebieten in Baden-Württemberg finden Sie im Schutzgebietsverzeichnis . Diese Gebiete und die Gebiete des Schutzgebietssystems Natura 2000 können Sie auch im Daten- und Kartendienst der LUBW Umwelt-Daten und -Karten Online (UDO) aufrufen. Der Fachdokumentendienst (FADO) - Natur und Landschaft - erschließt eine Vielzahl an Texten und Arbeitshilfen zu Naturschutzthemen und ermöglicht eine effektive Informationsbeschaffung als Grundlage für ein koordiniertes, fundiertes und einheitliches Verwaltungshandeln im Naturschutz. Tipp: Was in Baden-Württemberg für den Naturschutz getan wird und welche Maßnahmen für die kommenden Jahre geplant sind, können Sie in der Naturschutzstrategie Baden-Württemberg und im Sonderprogramm zur Stärkung der Biologischen Vielfalt nachlesen. Biologische Vielfalt und Artenschutz Jede Landschaftsform auf der Erde bringt spezielle Pflanzen- und Tierarten hervor. Diese haben sich über lange Zeit an ihren Lebensraum angepasst. Der Bau von Straßen und Wohngebieten hat viele dieser Lebensräume zerstört. Die empfindlichen Ökosysteme leiden nicht nur an der Bebauung, sondern auch an der großen Menge an Schadstoffen, die durch Industrieanlagen oder intensive Landwirtschaft in die Umwelt emittiert, also ausgebracht werden. Zudem wird der Klimawandel zu einer Veränderung der Lebensräume und damit der an sie angepassten heimischen Arten führen. In Baden-Württemberg kommen schätzungsweise 50.000 wildlebende Tier- und Pflanzenarten vor. In den letzten 50 Jahren hat die Zahl der ursprünglich vorkommenden Arten bei vielen Artengruppen abgenommen. Die Roten Listen dokumentieren die Veränderungen im Artenbestand und bei der Gefährdung der Arten. Danach sind aktuell knapp 40 % der in Roten Listen dokumentierten Fauna und Flora im Land als gefährdet eingestuft. Als reaktionsschnelles Instrumentarium dient das Arten- und Biotopschutzprogramm . Dabei handelt es sich praktisch um ein Feuerwehrprogramm, das vom Aussterben bedrohte und hochgradig gefährdete Tier- und Pflanzenarten im Bestand stabilisieren und fördern soll. Dazu gehören auch Arten, für die das Land Baden-Württemberg eine besondere Verantwortung hat, wie zum Beispiel das Bodenseevergissmeinnicht oder die Schwarze Mörtelbiene, deren Bestände in allen anderen Bundesländern erloschen sind. Ein weiteres wichtiges Instrumentarium ist der landesweite Biotopverbund. Er unterstützt und fördert zum einen die Erhaltung der wertvollen biologischen Vielfalt in Baden-Württemberg. Zum anderen ermöglicht er aber auch Ausbreitungs- und Wiederbesiedlungsprozesse von Tieren und Pflanzen als Reaktion auf den Klimawandel. Über national und international geschützte Arten können Sie sich in der Artenschutzdatenbank "WISIA-online" informieren. Für die dort aufgeführten Arten gelten ganz besondere Schutzbestimmungen (sie dürfen zum Beispiel nicht ohne Weiteres in Besitz genommen werden). Nationalpark Schwarzwald Am 1. Januar 2014 wurde Baden-Württembergs erster Nationalpark auf rund 10.000 Hektar zwischen Baden-Baden und Freudenstadt gegründet. Nationalparks verfolgen das Ziel, ungestörte Abläufe der Naturvorgänge zu garantieren. So können sich hier die Urwälder von morgen entwickeln: Der Wald darf wieder „eine Spur wilder“ werden. Es gilt das Motto: „Natur Natur sein lassen“. Bäume, die in Wirtschaftswäldern meist nur ein Drittel ihres natürlichen Alters erreichen, dürfen hier mehrere hundert Jahre alt werden, bis sie Licht und Platz machen für die nachfolgende Generation. Wenn es der Schutzzweck erlaubt, dienen Nationalparks außerdem auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung. Die Landesregierung will mit der Ausweisung des Großschutzgebietes den Schwarzwald in seiner Einzigartigkeit und Naturnähe gemeinsam mit den Bürgerinnen und Bürgern vor Ort erhalten und weiterentwickeln. Ein Nationalpark leistet dazu einen wichtigen Beitrag und ist ein Alleinstellungsmerkmal für die Region. Biosphärengebiete Wie Wirtschaft, Besiedelung, Tourismus und Naturschutz in einer Region zusammenwirken, ohne die Natur und Umwelt zu stark zu belasten, können Sie in sogenannten Biosphärenreservaten oder Biosphärengebieten erleben: Eine gesamte Region richtet sich auf die Prinzipien nachhaltiger Entwicklung aus - ökologisch, ökonomisch und sozial. In Baden-Württemberg gibt es zwei Biosphärengebiete: Das Biosphärengebiet Schwäbische Alb ist seit Juni 2009 auch von der UNESCO als Biosphärenreservat anerkannt. Das Biosphärengebiet Schwarzwald hat seit Oktober 2017 ebenfalls diese internationale Anerkennung. Als nachhaltige touristische Destinationen bilden sie einen Schwerpunkt für Baden-Württemberg. In den beiden Großschutzgebieten konnten inzwischen viele innovative und nachhaltige Projekte auf den Weg gebracht werden. Mit dem Ziel, auf großer Fläche eine weitere großräumige Kulturlandschaft zu bewahren und als nachhaltige und innovative Modellregion auszubauen, strebt das Land die Initiierung eines dritten Biosphärengebiets an. In Oberschwaben unterstützt das Land daher aufgrund der herausragenden naturräumlichen Ausstattung mit zahlreichen Mooren den Prozess der Region zur möglichen Ausweisung eines weiteren Biosphärengebietes. Ziel ist es, das Klima und die biologische Vielfalt zu schützen und nachhaltige, regionale Wirtschaftskreisläufe zu stärken.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Beschreibung

Forschung und daraus folgende Innovation sind für die jeweiligen Unternehmen oft mit großen finanziellen Investitionen verbunden. Sie haben eine Idee für ein innovatives Produkt oder eine Dienstleistung, wissen aber nicht, wie Sie Forschung und Entwicklung finanzieren sollen? Informieren Sie sich, welche finanziellen Hilfen Ihnen eventuell zustehen könnten. Finanzielle Förderungen in Baden-Württemberg Baden-Württemberg gibt als erstes Bundesland Innovationsgutscheine an kleine und mittlere Unternehmen aus. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten die Unternehmen eine finanzielle Förderung für die Planung, Entwicklung und Umsetzung neuer Produkte oder Dienstleistungen beziehungsweise für deren qualitative Verbesserung. Innovationsgutschein BW (max. 7.500 Euro Zuschuss bei einem Fördersatz von 50%) für wissenschaftliche Tätigkeiten im Vorfeld sowie für umsetzungsorientierte FuE-Dienstleistungen im Zuge eines innovativen Vorhabens. Der Innovationsgutschein BW ist technologie- und branchenoffen und richtet sich sowohl an KMU als auch an Start-ups. Innovationsgutschein Hightech BW (max. 20.000 Euro Zuschuss bei einem Fördersatz von 50%) für KMU für wissenschaftliche Tätigkeiten im Vorfeld, für umsetzungsorientierte FuE-Dienstleistungen sowie von Materialkosten im Zusammenhang eines besonders anspruchsvollen innovativen Vorhabens. Der Innovationsgutschein Hightech BW ist technologie- und branchenoffen. Innovationsgutschein Start-up BW (max. 20.000 Euro Zuschuss bei einem Fördersatz von 50%) für Start-ups bis maximal fünf Jahre nach Gründung für wissenschaftliche Tätigkeiten im Vorfeld, für umsetzungsorientierte FuE-Dienstleistungen sowie von Materialkosten im Zusammenhang eines besonders anspruchsvollen innovativen Vorhabens aus den Wachstumsfeldern der Zukunft. Mit dem Innovationsgutschein Start-up BW können auch Innovationsvorhaben in der Vorgründungsphase gefördert werden. Eine Rechtsform muss erst bei der Schlussrechnung vorliegen. Einzelbetriebliche Innovationsförderung Invest BW Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus bietet mit Invest BW einzelbetriebliche Förderzuschüsse für Innovationsvorhaben in Form von Einzelvorhaben oder Verbundvorhaben an. Gefördert werden können Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe, die ihren Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Baden-Württemberg haben oder errichten wollen und bei Verbundvorhaben auch Forschungseinrichtungen und Hochschulen aus Baden-Württemberg. Unterstützt werden Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben, einschließlich Prozessinnovationen bzw. nichttechnische Innovationen und Dienstleistungsinnovationen, die branchenübergreifend auf neue Produkte, neue Dienstleistungen, neue Geschäftsmodelle und Geschäftsprozesse sowie Service-Plattformen abzielen. Weitere Informationen sind auf der Website Invest BW unter vertiefende Informationen zu finden. Darüber hinaus gibt es beispielsweise finanzielle Förderungen für den Technologie- und Innovationsbereich: Innovationsfinanzierung Technologie- und Innovationsfinanzierung Digitalisierungsprämie Plus Junge Innovatoren - Existenzgründungen aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen MBG Beteiligungen für Technologie- und Innovationsfinanzierung Förderung von Patentanmeldungen aus den Hochschulen MicroMountains - Unterstützung für die beschleunigte Anwendung von Forschungsergebnissen aus der Mikrosystemtechnik in kleinen und mittleren Unternehmen in Baden-Württemberg Tipp: Wenn Sie eine Innovation zum Anlass genommen haben, um ein Unternehmen zu gründen, sollten Sie auch überlegen, welche Förderungen für Existenzgründerinnen und Existenzgründer für Sie infrage kommen könnten. Wettbewerbe Neben klassischen Förderungen in Form von Darlehen oder Zuschüssen haben Sie auch die Möglichkeit, mit Ihrer Innovation an Wettbewerben teilzunehmen und so vielleicht einen Teil Ihrer Investitionen in Form eines Preisgeldes zurückzubekommen. Für Unternehmerinnen und Unternehmer aus Baden-Württemberg vergibt das Land jährlich den Innovationspreis des Landes Baden-Württemberg. Förderprogramme auf Bundesebene Neben den Förderungen des Landes Baden-Württemberg gibt es noch diverse Förderprogramme auf Bundesebene, die Sie als Unternehmerin oder Unternehmer aus Baden-Württemberg ebenfalls in Anspruch nehmen können: Das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) als Basisprogramm des Bundes für die marktorientierte Technologieförderung des Mittelstandes Gefördert werden unter anderem Kooperationsprojekte im Bereich Forschung und Entwicklung. Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Geschäftsbetrieb in Deutschland. Das ERP-Innovationsprogramm für klein- und mittelständische Betriebe, das die KfW Mittelstandsbank anbietet. Unter der Dachmarke WIPANO - Wissens- und Technologietransfer durch Patente und Normen werden unterschiedliche Förderansätze zu Patentierung und Verwertung von Erfindungen, sowie zur Förderung von innovativen (Forschungs-) Projekten zur Normung angeboten. Weitere Informationen zu Förderprogrammen bietet die Förderdatenbank des Bundes, in der Sie nach Programmen aus dem Förderbereich "Forschung & Innovation" suchen können. Hier finden Sie alle Landes-, aber auch Bundes- und EU-Förderungen auf einen Blick. Einen Überblick über die Förderbereiche der Innovationspolitik des Bundes finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Bundesregierung bietet zudem Unterstützung über die Förderberatung "Forschung und Innovation". Sie können sich kostenlos telefonisch (Tel. 0800/26 23 008) oder per E-Mail ( beratung@foerderinfo.bund.de ) beraten lassen. Für forschende Unternehmen wurde ein spezieller Lotsendienst eingerichtet (Tel.: 0800/26 23 009). Förderprogramme auf europäischer Ebene Neben den Förderungen des Landes Baden-Württemberg gibt es noch diverse Förderprogramme auf europäischer Ebene, die Sie als Unternehmerin oder Unternehmer ebenfalls in Anspruch nehmen können. Zum einen gibt es die Möglichkeit, Teil von größeren Konsortialprojekten mit mehreren internationalen Partnern zu werden, die Lösungen zu klar vorgegebenen Problemstellungen suchen. Zum anderen gibt es über den Europäischen Innovationsrat aber auch die Möglichkeit, in kleinen Konsortien oder als einzelnes Unternehmen themenoffen Fördergelder zu beantragen. Hier ist es möglich, mehrere Millionen Förderung für ein Unternehmen zu erhalten – beispielsweise im EIC Accelerator-Programm bis zu 2,5 Mio. Euro Förderung sowie bis zu 15 Mio. Euro Beteiligungen. Das Wirtschaftsministerium unterstützt im Projekt „innocheck-bw.de“ Start-ups und KMU aus Baden-Württemberg bei der Antragstellung im europäischen Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont Europa. Auf der Website Innocheck BW findet sich dazu ein Fragebogen, mit dem konkrete Innovationsvorhaben auf ihre Förderfähigkeit in unterschiedlichen Programmen überprüft werden können. Finanzielle Hilfe für die Eintragung von Schutzrechten Wenn Sie etwas erfunden haben, sich die Kosten eines Patents oder eines anderen Schutzrechtes jedoch nicht leisten können, können Sie Verfahrenskostenhilfe vor dem Deutschen Patentamt beantragen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
DRK

Deutsches Rotes Kreuz – Helfer vor Ort (HvO) Baindt Ihre DRK Bereitschaft Baienfurt-Baindt ist in folgenden Schwerpunkten ehrenamtlich aktiv: Blutspende Erste-Hilfe Ausbildungen Sanitätsdienste Katastrophenschutz Jugendrotkreuz Schnelleinsatzgruppe (SEG) Helfer vor Ort (HvO) Rettungsdienst und Krankentransport Nikolausbesuche DRK Helfer Treffen zur Aus- und Fortbildung finden in regelmäßigen Dienst- und Übungsabenden, donnerstags gegen 19:30 Uhr , im Bereitschaftsheim in der Baindter Straße 48/1 (Baindt), statt. Für Kinder ab 6 Jahren finden die Gruppenstunden des Jugendrotkreuz 14-tätig mittwochs von 18:00 - 19:30 Uhr oder donnerstags von 17:30 Uhr bis 19:00 Uhr statt. Angeboten werden Erste-Hilfe, Basteln, Spiele, Theater, Wanderungen und Zeltlager. Wir ermöglichen nach Interessenslage auch gerne projektbezogene Mitarbeit. Informieren Sie sich über die Möglichkeiten und unsere Schwerpunkte einfach auf unserer Homepage unter www.drk-baienfurt-baindt.de oder melden Sie sich unverbindlich. Helfer vor Ort Die Helfer vor Ort (HvO) sind ehrenamtliche Einsatzkräfte des Deutschen Roten Kreuzes, welche in Baindt wohnen oder arbeiten. Ereignet sich in Baindt ein medizinischer Notfall, wie beispielsweise ein Herzinfarkt oder ein Verkehrsunfall, erfolgt durch die Rettungsleitstelle (Notruf: 112) die Alarmierung des Rettungsdienstes und der Helfer vor Ort Baindt. Da der Rettungswagen aus Ravensburg je nach Verkehrslage einige Minuten nach Baindt benötigen kann, treffen die Helfer vor Ort schon deutlich früher beim Patienten ein und können so die Zeit vom Notfallereignis bis zum Eintreffen des regulären Rettungsdienstes überbrücken. Dieses „therapiefreie Intervall“ so kurz wie möglich zu halten, ist bei einem Herz-Kreislauf-Stillstand besonders wichtig: hier sinkt die Überlebenschance mit jeder Minute dramatisch! Hier können den Patienten nur sofortige Wiederbelebungsmaßnahmen durch Angehörige oder die Helfer vor Ort retten! Um bei solchen Notfällen schnell reagieren zu können, werden die Helfer vor Ort über Alarmgeber („Piepser“) zum Einsatz gerufen. Neben ihren Alarmgebern sind dabei alle Einsatzkräfte der HvO Baindt mit Einsatzbekleidung, einem Notfallrucksack mit medizinischer Ausrüstung und einem Dachaufsetzer für ihr eigenes Auto ausgerüstet. Da die Helfer vor Ort aus Baindt diesen Dienst ehrenamtlich und in ihrer Freizeit verrichten, entstehen für die Patienten und deren Versicherungen keine Kosten für den HvO-Einsatz. Sämtliche Kosten für den Ersatz von (sterilem) Verbrauchsmaterial und von Neuanschaffungen (beispielsweise aufgrund von Verschleiß) werden ausschließlich über Spenden finanziert. Sie haben Fragen zu den Helfern vor Ort des Deutschen Roten Kreuzes? Sie möchten die Baindter Helfer vor Ort unterstützen? Haben wir Ihr Interesse geweckt – Sie könnten sich vorstellen selbst Helfer vor Ort in Baindt zu werden? Natürlich können Sie sich jederzeit sehr gerne und völlig unverbindlich direkt an die Baindter Helfer vor Ort oder an das DRK Baienfurt-Baindt wenden. Weitere Infos sind auch auf unserer Homepage oder auf Instagram oder unserer Facebookseite zu finden.[mehr]

Zuletzt geändert: 04.03.2024
2023_08_17_RZ_Flyer_Energiepaten_4Seiter_Ravensburg.pdf

IMPRESSUM Herausgeber: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. Paulinenstraße 47 70178 Stuttgart Stand: August 2023 © Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. Titelfoto: © Sutthiphong / Adobe Stock Hier gelangen Sie zu unserer Projektseite: www.verbraucherzentrale-energieberatung.de Mail: energiespardialog@rv.de Das Projekt „Energieberatung für einkommensschwache Haushalte“ wird durch das Umweltministerium Baden-Württemberg gefördert, finanziert aus Landesmitteln, die der Landtag Baden-Württemberg beschlossen hat. ENERGIERECHNUNG ZU HOCH? WIR HELFEN! UNSER ENERGIESPAR-DIALOG IM LANDKREIS RAVENSBURG l EHRENAMTLICHE ENERGIEPAT:INNEN Sie zahlen viel Geld für Ihre Nebenkosten? Dann melden Sie sich bei uns! Unsere ehrenamtlichen Energiepat:innen geben Ihnen Tipps und Ideen an die Hand, um Energie einzusparen und damit Ihre Nebenkosten zu senken. Das Angebot ist kos- tenfrei. Sollte Ihr Anliegen beim ersten Gespräch nicht ausrei- chend geklärt werden, so vermitteln wir kostenfrei weiter an unsere Energieberatung. l GUT UNTERSTÜTZT BEIM ENERGIESPAREN Schon mit wenig Aufwand können Sie Energie sparen. Der Energiespar-Dialog des Landkreises Ravensburg hilft Ihnen dabei, effizienter mit Energie umzugehen und somit Ihren Geldbeutel zu schonen. l ENERGIESPAR-DIALOG – SO FUNKTIONIERT’S Die Energiepat:innen kommen zu Ihnen nach Hause und unterstützen Sie in Ihrem individuellen Strom- und Wärme- verbrauch. Sie erhalten eine erste Einschätzung über Ihr Einsparpotential. Die Energiepat:innen nehmen die Geräte- Ausstattung unter die Lupe und geben einfache Tipps, wie Sie aktiv Energie sparen können. KOSTENFREI Dauer: ca. 1 – 2 Stunden l ENERGIESPAR-DIALOG VOR ORT Unterstützung nach Maß: unsere Energiepat:innen analy- sieren die Situation bei Ihnen vor Ort und geben Ihnen pass- genaue Tipps. Bei Bedarf können Sie im Anschluss an den Ersttermin auch einen Zweittermin mit den Energie- pat:innen vereinbaren. Die Unterstützung wird auf Ihren individuellen Bedarf angepasst. Auch bei Fragen zu weiteren Anlaufstellen geben wir Ihnen gerne eine erste Orientierung – von A wie Arbeitslosengeld bis Z wie Zuschüsse. Fragen Sie bei Bedarf einfach nach! WIR GEBEN TIPPS ZU DIESEN THEMEN • Energiesparen (Strom, Heizenergie) • Energieabrechnungen (Strom, Gas, Heizung) • Heizen und Lüften • Schimmel • Vermittlung an weitere Beratungsstellen (bei Bedarf) Für einen Termin schreiben Sie uns bitte eine E-Mail an energiespardialog@rv.de unter Angabe Ihres Wohnortes und Ihrer Telefonnummer. Wir melden uns dann bei Ihnen. l KOOPERATION DER VERBRAUCHERZENTRALE BADEN-WÜRTTEMBERG MIT DEM LANDKREIS RAVENSBURG, DER ENERGIEAGENTUR RAVENSBURG UND DEM PROJEKT KLIKKS Das Angebot der Energiepat:innen wird in Kooperation mit verschiedenen Institutionen durchgeführt. Durch das Projekt KlikKS des Verbands der regionalen Energie- und Klimaschutzagenturen (rea BW e. V.) erhalten die Energie- pat:innen Unterstützung durch Vernetzung, Fortbildungen und Schulungen.[mehr]

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    Zuletzt geändert: 20.09.2023
    Änderung_der_Satzung_über_die_Erhebung_von_Benutzungsgebühren_für_die_Kinderbetreuungseinrichtungen_der_Gemeinde_Baindt_ab_dem_01.09.2023.pdf

    Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Baindt Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat in seiner Sitzung am 07. März 2023 von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und den §§ 2, 13, 19 und 47 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Baindt beschlossen: 1. § 3 Beginn, Änderung und Beendigung des Benutzungsverhältnisses wird wie folgt geändert: • Absatz 2 wird wie folgt geändert: Neu: (2) Die Module können zum 01.09, 01.12. und zum 01.03. gewechselt werden. Bisher: (2) Die Module können zum 01.09, 01.12., 01.03. und zum 01.06. gewechselt werden. 2. § 4 Benutzungsgebühren wird wie folgt geändert: • Absatz 3 wird wie folgt geändert: Neu: (3) Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) erhoben. Erfolgt die erstmalige Aufnahme eines Kindes nach dem 15. des laufenden Monats, so wird der Beitrag nur zur Hälfte erhoben. Bisher: (3) Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) erhoben. Erfolgt die erstmalige Aufnahme eines Kindes direkt in eine Kindergartengruppe und nach dem 15. des laufenden Monats, so wird der Beitrag nur zur Hälfte erhoben. • Absatz 4 wird wie folgt geändert: Neu: (4) Während der Eingewöhnungsphase wird für Kinder bis zu vier Jahren für den ersten Monat grundsätzlich nur der hälftige entsprechende Beitragssatz in Rechnung gestellt. Bisher: (4) Während der Eingewöhnungsphase in den Krippengruppen wird für den ersten Monat grundsätzlich nur der hälftige entsprechende Beitragssatz in Rechnung gestellt. • Absatz 5 wird neu hinzugefügt: (5) Bei einer Aufnahme in der Krippe bei einem Modul mit einer 2- oder 3- Tageswoche wird im ersten Monat die Gebühr von einer 5-Tagewoche berechnet. In der Eingewöhnungszeit ist eine 5-Tagewoche für einen Monat für eine gute Eingewöhnung unerlässlich. • bisheriger Absatz 5 wird zu Absatz 6: (6) Die Gebühr ist auch während der Ferien, bei Krankheit des Kindes sowie bei Nichtbenutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten. 3. § 5 Gebührenhöhe wird wie folgt geändert: Neu: (3) Die Höhe der monatlichen Gebührensätze sind der für das Kindergartenjahr 2023/2024 gültigen Gebührentabelle als Anlage 1 zu entnehmen Bisher: (3) Die Höhe der monatlichen Gebührensätze sind der für das Kindergartenjahr 2022/2023 gültigen Beitragstabelle zu entnehmen: 2. Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. September 2023 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ( GemO ) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Änderungssatzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Änderungssatzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Änderungssatzung verletzt worden sind. Baindt, den 13.06.2023 gez. Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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      Zuletzt geändert: 15.06.2023
      Feuerbestattungen

      Feuerbestattungen Eine Feuerbestattung umfasst die Einäscherung des Verstorbenen und die anschließende Beisetzung der Asche. Hierbei besteht grundsätzlich ein geringerer Pflegeaufwand sowie geringere Kosten. Urnenschmuckgräber Urnenschmuckgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Kosten: 1.920,00 Euro (zzgl. Bestattungsgebühren) Pflegeaufwand: gering bis mittel Urnennischen Urnennischen sind Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Kosten: 1.800,00 Euro (zzgl. Bestattungsgebühren) Pflegeaufwand: keiner Urnenrasengräber Urnenrasengräber sind ausschließlich Aschengräberstätten in Grabfeldern. Das Ablegen von Grabschmuck ist nicht erlaubt, da das Grab mähbar sein muss. Die Bodenplatte ist vorgegeben, die Beschriftung kann individuell gestaltet werden, muss jedoch zwingend ebenerdig mit der Platte erfolgen. Kosten: 1.642,50 Euro (zzgl. Bestattungsgebühren) Pflegeaufwand: keiner Halb-/ anonyme Urnengräber Dieses Grabfeld enthält Grabstätten für Aschenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall nur für die Dauer der Ruhezeit der Asche abgegeben werden. Es gibt keinen individuellen Grabstein, sondern eine von der Gemeinde gestellte Glasstele. Die Beschriftung erfolgt nach Vorgabe der Gemeinde. Grabschmuck darf nicht abgelegt werden. Kosten: 1.642,50 Euro (zzgl. Bestattungsgebühren) Pflegeaufwand: keiner[mehr]

      Zuletzt geändert: 04.03.2024
      Informationen und Unterstützungsmöglichkeiten

      Ukraine-Konflikt - Informationen und Unterstützungsmöglichkeiten Krieg mitten in Europa galt lange als unvorstellbar und ist nun bittere Realität. Die Not der Ukrainerinnen und Ukrainer sowohl in ihrem Land als auch auf der Flucht und somit ihr Bedarf an humanitärer Hilfe ist groß und wächst immer weiter. Hilfe und Unterstützung für Schutzsuchende aus der Ukraine sind jetzt oberstes Gebot! Eine zentrale Herausforderung wird nun die Aufnahme von geflüchteten Menschen aus der Ukraine sein. Der Landkreis sowie die kreisangehörigen Gemeinden bereiten sich darauf vor, ihre Kapazitäten für die Aufnahme von Menschen aus der Ukraine schnellstmöglich aufzustocken. Derzeit ist noch unklar, wie viele Schutzsuchende zu uns in den Landkreis Ravensburg kommen werden. Das Landratsamt Ravensburg bietet zudem unter https://www.rv.de/ukraine aktuelle Informationen zur Unterstützung geflüchteter Menschen aus der Ukraine an. Für alle Fragen der Menschen, die in unserem Landkreis ankommen und für Helferinnen und Helfer, ist das Amt für Migration und Integration von Montag bis Freitag unter der Telefonnummer: 0751/ 85 - 5555 erreichbar. Wir freuen uns und sind dankbar für jede Form des Engagements. Aktuelle Aufrufe und Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage und auch im Amtsblatt erfahren Sie, womit Sie uns unterstützen können. Jetzt gilt es in besonderem Maße zusammenzuhalten und anzupacken. Für Ihre Hilfsbereitschaft und Ihren humanitären Beitrag bedanken wir uns herzlich! Ihre Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

      Zuletzt geändert: 04.03.2024
      Fernabsatzverträge

      Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden. Das gilt auch, wenn eine dritte Person im Namen oder im Auftrag des Unternehmers handelt. Ein Fernabsatzvertrag liegt aber nicht vor, wenn der Unternehmer im Normalfall für den Vertrieb keine Fernkommunikationsmittel einsetzt, sondern persönlichen Kundenkontakt pflegt und nur im Einzelfall den Fernabsatz als Vertriebsweg wählt. Beispiele für Fernkommunikationsmittel sind Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telefaxe, E-Mails, Internetformulare, SMS, Rundfunk und Telemedien. Entscheidendes Kriterium ist, dass die Vertragsparteien bei Anbahnung oder Abschluss des Vertrages nicht gleichzeitig körperlich anwesend sind. Informationspflichten Bei Fernabsatzverträgen bestehen bestimmte Informationspflichten. Diese Informationspflichten sind unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch näher geregelt. Widerrufs- und Rückgaberecht Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen besteht ein Widerrufsrecht des Verbrauchers. Wenn Sie einen Vertrag fristgerecht widerrufen, müssen Sie ihn nicht erfüllen. Sie können den Widerruf erklären, in dem sie gegenüber dem Unternehmer fristgerecht eine entsprechende eindeutige Erklärung (zum Beispiel Brief, E-Mail, Telefonanruf) abgeben. Zu Beweiszwecken empfiehlt sich die Abgabe in Textform. Ihr Widerruf muss keine Begründung enthalten. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Widerrufsfrist beginnt in der Regel mit dem Vertragsschluss, wenn nichts anderes vereinbart ist. Bei einem Kauf beweglicher Dinge (Verbrauchsgüterkauf) beginnt sie anders als sonst erst, wenn der Verbraucher oder eine von ihm benannte dritte Person die Waren erhalten hat. Speziellere Vorschriften gelten, wenn Sie mehrere Waren bestellen und die Waren beispielsweise getrennt geliefert werden oder der Vertrag auf die regelmäßige Lieferung von Waren gerichtet ist. Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß seinen Pflichten unterrichtet hat. Die Widerrufsfrist endet grundsätzlich ein Jahr und vierzehn Tage nach dem Beginn der Frist, auch wenn diese Anforderungen nicht erfüllt wurden. Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung bereits vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hatte, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hatte und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hatte, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Rückabwicklung Im Falle des Widerrufs müssen Sie die erhaltenen Leistungen sofort, spätestens nach 14 Tagen zurückgeben. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren. Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die empfangenen Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen. Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat. Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden und dem Verbraucher entstehen dadurch keine Kosten. Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen. Der Verbraucher trägt nur dann die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher über diese Pflicht informiert hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht mit der Post zurückgesandt werden können. Erleidet die Ware einen Wertverlust, so hat der Verbraucher Wertersatz zu leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der nicht notwendig war zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren und er zuvor vom Unternehmer über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren des Widerrufs und das gesetzliche Muster-Widerrufsformular informiert wurde. In bestimmten Fallgestaltungen besteht kein Widerrufsrecht. So können Sie beispielsweise kein Widerrufsrecht geltend machen bei der Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, die versiegelt sind und die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, die nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, bei denen es sich um alkoholische Getränke handelt, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, bei denen es sich um Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung handelt, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, bei denen es sich um Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen handelt, Darüber hinaus haben Sie kein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, Verträgen, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung), Verträgen, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, Verträgen zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und notariell beurkundeten Verträgen; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur unter bestimmten Voraussetzungen. Das Widerrufsrecht besteht zudem nicht, wenn dem Verbraucher bereits aus einem anderen Grund ein Widerrufsrecht zusteht. Einschlägige Rechtsvorschriften zum Fernabsatzvertrag finden Sie unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch. Kündigung und Vollmacht zur Kündigung Wenn Sie mit einem Unternehmer einen neuen Vertrag eingehen, der einen bestehenden Vertrag mit einem anderen Unternehmer ersetzen soll, muss Ihre Kündigung des alten Vertrags in Textform erfolgen. Sie können auch dem neuen Vertragspartner in Textform eine Vollmacht zur Kündigung Ihres alten Vertrages geben. So wird verhindert, dass unseriöse Anbieter ohne Einverständnis des Kunden bestehende Verträge kündigen können. Beispiel: Sie werden von einem Mobilfunkanbieter angerufen und von einem Anbieterwechsel überzeugt. Der Anrufer bietet Ihnen an, auch gleich Ihren alten Vertrag bei Ihrem bisherigen Mobilfunkanbieter für Sie zu kündigen. Dafür benötigt er unbedingt eine Kündigung in Textform oder eine entsprechende Vollmacht von Ihnen.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024

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