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Bericht_24_05_14.pdf

Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 14. Mai 2024 wird folgend berichtet und die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben: Bekanntgabe nicht öffentlich gefasster Beschlüsse Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 16. April 2024 ist nichts bekannt zu geben. Bericht Bürgermeisterin Das Lastenrad kann ab sofort wieder im Rathaus ausgeliehen werden. An- und Umbau Feuerwehrhaus und Bauhof: Vergabe von Zimmerer- und Holzbauarbeiten, Falttoren, Estricharbeiten, Gipserarbeiten, Gerüstarbeiten, Flaschner- und Abdichtungsarbeiten Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Die Zimmerer- und Holzbauarbeiten werden an die Firma Konzett GmbH aus Baindt mit einem Auftragswert von 225.942,43 € vergeben. 2. Die Falttore werden an die Firma Bauer GmbH aus Dauchingen mit einem Auftragswert von 87.073,49 € vergeben. 3. Die Estricharbeiten werden an die Meschenmoser Fußbodentechnik aus Salem mit einem Auftragswert von 8.325,45 € vergeben. 4. Die Putzarbeiten werden an die Firma Helmut Baum GmbH aus Fronreute mit einem Auftragswert von 26.725,34 € vergeben. 5. Die Gerüstarbeiten werden an die Firma Helmut Baum GmbH aus Fronreute mit einem Auftragswert von 7.043,85 € vergeben. 6. Die Flaschner- und Abdichtungsarbeiten werden an die Firma Wiest Installations- und Heizungsbau aus Bad Waldsee mit einem Auftragswert von 77.694,38 € vergeben. 7. Die Fensterbauarbeiten werden an die Firma Schreinerei und Fensterbau Thaler GmbH aus Aulendorf mit einem Auftragswert von 11.162,20 € vergeben. Billigungs- und Auslegungsbeschluss zum Bebauungsplan "Bühl" und den örtlichen Bauvorschriften hierzu Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt billigt den Entwurf zum Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 04.04.2024. Mit diesem Entwurf sind die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. 2. Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt beschließt, dass das Verfahren nach § 13b BauGB zum Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu gemäß § 215a Abs. 3 BauGB mit der Maßgabe fortgeführt wird, dass die Eingriffe nicht nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten und die Verfahrenserleichterungen gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB ebenfalls nicht anwendbar sind. Für das Verfahren gilt in der Folge die Kompensationspflicht gemäß § 1a BauGB, die Notwendigkeit der Umweltprüfung, des Umweltberichtes, der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB. Bauantrag zum Neubau eines Carports und einer Pergola auf Flst. 670/5, Lerchenstraße 3 Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zum vorliegenden Bauvorhaben wird erteilt. Bauantrag zum Neubau eines Carports und eines Balkons auf Flst. 270, Thumbstraße 26 Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Das Dach des Carports soll begrünt werden. 2. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zum vorliegenden Bauvorhaben wird erteilt. Die Gemeinde macht sich die Stellungnahme der Straßenverkehrsbehörde nicht zu eigen. Sanierung Klosterwiesenschule Hauptgebäude: Vergabe der Möbel für Lehrer, Sozialarbeit und Schulverwaltung Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Die Verwaltung wird beauftragt Möbel für das Lehrerzimmer, das Rektorat, das Sekretariat, das Zimmer der Schulsozialarbeiterin, das Lehrerarbeitszimmer und das Besprechungszimmer bei Firma Bihler bis zu einer Summe von brutto 50.000 € zu beschaffen. Vorstellung des GPA-Prüfungsberichts über die Prüfung der Bauausgaben 2017 – 2022 sowie Beratung und Beschluss über die Stellungnahme der Gemeinde Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Die Gemeindeverwaltung nimmt die Unterrichtung der Prüfungsfeststellungen aus dem GPA-Prüfungsbericht vom 7. März 2024 zur Kenntnis. 2. Der Gemeinderat stimmt der dargestellten Stellungnahme der Gemeindeverwaltung zu den Prüfungsfeststellungen des GPA-Prüfungsberichts vom 07.März 2024 zu und macht sich diese Stellungnahme zu eigen. 3. Der Gemeinderat beauftragt die Gemeindeverwaltung mit dem Abschluss und der Erledigung der Aufgaben aus dem Prüfungsbericht und dem Versand der Stellungnahme an die GPA und die Rechtsaufsicht (Kommunalamt des Landkreises Ravensburg). Integrationsmanagement in Baindt - Fortführung ab 01.01.2025 Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Das Integrationsmanagement in Baindt wird ab 01.01.2025 umgesetzt über die Beauftragung des freien Trägers Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. 2. Der Stellenumfang wird jährlich neu beschlossen in Abhängigkeit der Fördersumme durch die VwV Integrationsmanagement. 3. Der Stellenumfang für 01.01.2025 beträgt 80 Prozent für das Integrationsmanagement in Baindt. Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Baindt ab dem 01.09.2024 und ab dem 01.09.2025 Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Baindt sowie den Beitragstabellen zum 01.09.2024 und zum 01.09.2025 zu. Anfragen und Verschiedenes Waldspielplatz Auf Nachfrage zur Umsetzung des Waldspielplatzes wird zugesagt, mit dem Planungsbüro in Kontakt zu treten, damit zügig begonnen werden kann. Bürger- und Ratsinformationssystem Über das Bürger- und Ratsinformationssystem haben alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, die Tagesordnung sowie die entsprechenden Sitzungsunterlagen einzusehen. Sie können das System über den folgenden Link oder den nebenstehenden QR-Code aufrufen. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne in der Gemeindeverwaltung zur Verfügung. https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/seite/de/rathaus/02/WB/Ratsinformationssystem.html https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/seite/de/rathaus/02/WB/Ratsinformationssystem.html[mehr]

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    Zuletzt geändert: 25.06.2024
    Flucht und Asyl

    Asylverfahren Ausländer, die aus politischen Gründen in Deutschland Zuflucht suchen, können Schutz als politisch Verfolgte beantragen. Außerdem erhält ein Ausländer in Anlehnung an die Genfer Flüchtlingskonvention in der Regel Schutz in Deutschland, wenn ihm im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Politische Verfolgung liegt vor bei einer Verfolgung etwa aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Auch kann ein Ausländer in Deutschland Schutz erlangen, wenn ihm in seinem Herkunftsland ernsthafter Schaden droht, wie beispielsweise Folter oder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe. Das Asylverfahren ist bundeseinheitlich im Asylgesetz geregelt. Für die Durchführung des Asylverfahrens ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig. Das BAMF entscheidet im Rahmen des Asylverfahrens auch über ein eventuell bestehendes Abschiebungsverbot und bestimmte Abschiebungshindernisse. Jede Entscheidung des BAMF kann durch Klage bei einem Verwaltungsgericht überprüft werden. Mit Stellung des Asylantrags erhält der Asylbewerber bis zum Abschluss seines Verfahrens eine Aufenthaltsgestattung. Wenn der Asylantrag Erfolg hat, erhält der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis. Ausreisepflicht Asylbewerber, deren Antrag abgelehnt wird, müssen Deutschland in der Regel wieder verlassen. Die einzelnen Bundesländer - in Baden-Württemberg das Regierungspräsidium Karlsruhe - setzen die Ausreisepflicht durch, notfalls durch Abschiebung. Hat das BAMF aber entschieden, dass ein Abschiebungsverbot vorliegt, wird die Abschiebung nicht durchgeführt. Eine Abschiebung ist verboten, wenn im Zielstaat der Abschiebung beispielsweise Folter, Todesstrafe, unmenschliche und erniedrigende Strafe oder Behandlung oder andere erhebliche konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen. In diesen Fällen erteilt die Ausländerbehörde in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Die Abschiebung wird auch nicht durchgeführt, wenn ein Abschiebehindernis vorliegt. Das ist beispielsweise bei schwerkranken Ausländern der Fall, die im Herkunftsstaat nicht ausreichend behandelt werden können. Bei solchen Abschiebungshindernissen erteilt die Ausländerbehörde in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen oder eine Duldung. Dies hängt unter anderem davon ab, wie lange das Abschiebungshindernis voraussichtlich besteht und ob der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ist der Asylbewerber über einen Staat, in dem er vor politischer Verfolgung sicher war nach Deutschland eingereist, ist sein Asylverfahren in Deutschland in der Regel unzulässig beziehungsweise unbegründet. In diesem Falle ordnet das BAMF selbst die Abschiebung in diesen Staat an. Wenn die Einreise über einen Mitgliedstaat der Europäischen Union beziehungsweise der Schweiz, Norwegen, Liechtenstein oder Island erfolgt, findet in der Regel eine Überstellung in dieses Land im Rahmen des Dublin-Verfahrens statt. In den anderen Fällen, in denen eine Ausreisepflicht besteht, droht das BAMF zunächst die Abschiebung an und setzt eine angemessene Frist zur freiwilligen Ausreise.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Wahlergebnis und Sitzverteilung

    Mit der Auszählung der Stimmen wird unmittelbar nach Ende der Wahlzeit um 18 Uhr begonnen. Zunächst wird das Ergebnis je Wahlbezirk in öffentlicher Sitzung ermittelt und festgestellt. Dabei werden alle in den Wahlurnen beziehungsweise per Briefwahl abgegebenen Stimmzettel ausgewertet. Erststimmen und Zweitstimmen werden dabei unabhängig voneinander zusammengezählt. Für die Ermittlung des vorläufigen Ergebnisses meldet die Gemeinde die zusammengefassten Wahlbezirksergebnisse dem Kreiswahlleiter oder der Kreiswahlleiterin, der oder die das Ergebnis für den Wahlkreis ermittelt und an den Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin weitergibt. Dieser oder diese ermittelt das Wahlergebnis des jeweiligen Bundeslandes und teilt das Ergebnis dem Bundeswahlleiter oder der Bundeswahlleiterin mit. Das endgültige Wahlergebnis wird für jeden Wahlkreis von den Kreiswahlausschüssen, für das Bundesland vom Landeswahlausschuss und für das Bundesgebiet vom Bundeswahlausschuss festgestellt. Das endgültige Landesergebnis für Baden-Württemberg wird im Staatsanzeiger veröffentlicht. Sitzverteilung Für die Wahlen zum Deutschen Bundestag gilt eine Kombination aus Mehrheitswahlrecht und Verhältniswahlrecht. Sie können als Wähler oder Wählerin zwei Stimmen abgeben: die Erststimme für die Wahl eines oder einer Wahlkreisabgeordneten die Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste Mit der Erststimme wählen Sie einen Abgeordneten oder eine Abgeordnete für Ihren Wahlkreis. Der Bewerber oder die Bewerberin, der oder die die meisten Erststimmen seines oder ihres Wahlkreises erzielt, wird Abgeordneter oder Abgeordnete im Bundestag (Mehrheitswahl). Das Mandat ist völlig unabhängig davon, ob die zugehörige Partei in den Bundestag gewählt wird oder nicht (Direktmandat). Das Mehrheitswahlrecht lässt alle Stimmen unberücksichtigt, die für die unterliegenden Bewerber und Bewerberinnen abgegeben werden, sie verfallen. Dabei ist gleich, ob die unterliegenden Bewerber oder Bewerberinnen ein Prozent oder 49,9 Prozent der Stimmen auf sich vereinen. Um dem Wählerwillen möglichst gerecht zu werden, wird die Erststimme durch die Zweitstimme ergänzt. Mit der Zweitstimme wählen Sie die Landesliste einer Partei (Verhältniswahl). Für die Verteilung der Sitze im Bundestag werden die für jede Landesliste abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. Damit einer Partei Sitze über die Zweitstimme im Bundestag zugeteilt werden, muss sie bundesweit mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Zweitstimmen auf sich vereinen (Fünfprozentklausel) oder mindestens drei Direktmandate errungen haben. Diese Sperrklauseln sollen die Funktionsfähigkeit des Parlaments und stabile Mehrheiten fördern und dadurch die Bildung tragfähiger Regierungskoalitionen ermöglichen. Von den insgesamt 598 Abgeordneten des Bundestages werden also 299 mit der Erststimme direkt gewählt (Direktmandate), 299 erhalten ihren Sitz nach dem Anteil der Zweitstimmen, die ihre Partei in dem jeweiligen Bundesland bekommen hat. Hat eine Partei in einem Bundesland allerdings mehr Direktmandate erlangt, als ihr nach dem prozentualen Gesamtergebnis dort zustehen, entstehen sogenannte Überhangmandate. Die Überhangmandate werden im Verhältnis der Parteien zueinander vollständig ausgeglichen.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung (Energielabel) - produktbezogener Umweltschutz

    Was ist Ökodesign? Die EU-Ökodesign-Richtlinie bildet den Rahmen für produktspezifische Verordnungen, die für viele Produkte Anforderungen an ihre umweltrelevanten Eigenschaften festlegen. So darf zum Beispiel der Stand-by-Verlust von herkömmlichen Elektrokleingeräten nicht höher als 0,5 W sein, Waschmaschinen müssen über ein Eco-Programm verfügen oder Elektromotoren einen bestimmten Mindest-Wirkungsgrad erreichen. Neben Bestimmungen zum Energie- und Ressourcenverbrauch während der Produktnutzung gewinnen Anforderungen an die Lebensdauer und das Nutzungsende immer mehr an Bedeutung. Dazu gehören beispielsweise Reparierbarkeit, Demontierbarkeit und Ersatzteilverfügbarkeit. Die Hersteller müssen für die Konformität ihrer Produkte mit den Vorgaben der einzelnen Verordnungen geradestehen. Um zu zeigen, dass sie ihrer Verantwortung nachkommen, sind sie dazu verpflichtet, an den Produkten das CE-Zeichen anzubringen. Was ist Energieverbrauchskennzeichnung? In den EU-Bestimmungen zur Energieverbrauchskennzeichnung ist festgelegt, welche Angaben beim Verkauf von Produkten über deren Verbrauch an Energie und anderen Ressourcen gemacht werden müssen. Dazu sind einheitliche Etiketten (Energielabel) und Produktinformationen vorgeschrieben. Unter die Bestimmungen fallen z.B. Haushaltsgeräte, Heizkessel, PKWs und Reifen. Die Regelungen gelten nicht nur für im Laden ausgestellte Ware. Auch in Werbeprospekten und im Online-Handel angebotene Produkte sind betroffen. Durch die Energieverbrauchskennzeichnung sollen Kundinnen und Kunden in die Lage versetzt werden, sich für effiziente Produkte zu entscheiden. Dadurch können sie den Energieverbrauch in ihrem Haushalt verringern. Was ist die Effizienzklasse? Die augenfälligste Angabe auf dem Energielabel ist die Effizienzklasse. Sie ist farblich abgestuft. Die ursprüngliche Einteilung bei der Einführung der Label sah hierfür eine Skala von A (grün, beste Klasse) bis G (rot, schlechteste Klasse) vor. Durch den technischen Fortschritt wurden aber für etliche Produktgruppen zusätzliche Effizienzklassen eingeführt, bis hin zu der aktuell bestmöglichen Klasse A+++. Inzwischen gilt für einige Produktgruppen wieder eine Skala von A bis G - und es gibt ein Label im neuen Design. Welche Ziele haben diese Rechtsvorschriften? Die Ökodesign-Bestimmungen legen Mindeststandards für Produkte fest, die zum Verkauf angeboten werden dürfen. Die Energieverbrauchskennzeichnung soll durch die Möglichkeit einer bewussten Kaufentscheidung die Nachfrage nach effizienten Produkten erhöhen. Die Rechtsvorschriften sind ein wichtiger Baustein zum Erreichen der EU-Klimaschutzziele und zur Umsetzung der EU-Kreislaufwirtschaftsstrategie. Außerdem soll der Verbraucherschutz gefördert, der freie Warenverkehr in der EU gewährleistet und Wettbewerbsverzerrung vermieden werden. Wer kontrolliert die Einhaltung der Rechtsvorschriften? Die Marktüberwachung des Regierungspräsidiums Tübingen ist in Baden-Württemberg dafür zuständig, die Einhaltung der Ökodesign- und Energieverbrauchskennzeichnungsanforderungen zu überwachen.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Waren aus Nicht-EU-Ländern nach Deutschland mitnehmen

    Sie können Waren innerhalb der Reisefreimengen abgabenfrei mitbringen. Alkohol und alkoholhaltigen Getränken 1 Liter Alkohol und alkoholhaltige Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr oder 2 Liter Alkohol und alkoholhaltige Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und 4 Liter nicht schäumende Weine und 16 Liter Bier Arzneimittel die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge Kraftstoffe für jedes Motorfahrzeug die im Hauptbehälter befindliche Menge und bis zu 10 Liter in einem tragbaren Behälter andere Waren bis zu einem Warenwert von insgesamt EUR 300,00, bei Flug- beziehungsweise Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt EUR 430,00, bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt EUR 175,00. Allgemeine Voraussetzungen: Sie haben die Waren bei sich. Nur für persönlichen Ge- oder Verbrauch Nicht für gewerbliche Zwecke Kein Verstoß gegen Verbote und Beschränkungen Überschreiten Sie die Reisefreimenge, müssen Sie die Waren bei der für den Grenzübertritt zuständigen Zollstelle anmelden. Gebiete mit Zoll-Sonderregelungen Die folgenden Gebiete gehören zwar zum Staatsgebiet, aber nicht zum Zoll- und Steuergebiet der EU. Auch hier gelten die Bestimmungen für Einreisen aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten. Waren aus diesen Gebieten sind daher nur abgabenfrei, wenn sie die Reisefreimengen für Waren aus Nicht-EU-Staaten nicht überschreiten. Bei Überschreiten der Freigrenzen werden Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und eventuell Verbrauchsteuern erhoben: Helgoland und Büsingen, Färöer Inseln und Grönland, Saint Pierre und Miquelon, Neukaledonien, Französisch-Polynesien, Wallis und Futuna, Französische Süd- und Antarktisgebiete, Saint-Barthélemy Livigno Aruba, Bonaire, Curaçao, Saba, Sint Eustatius, Sint Maarten, Ceuta und Melilla, Gibraltar und der nördliche (türkische) Teil der Republik Zyperns, in dem die Regierung der Republik Zyperns keine tatsächliche Kontrolle ausübt. Gebiete mit steuerrechtlichen Sonderregelungen Die folgenden Gebiete gehören zwar zum Zollgebiet, aber nicht zum Steuergebiet der EU. Es gelten die Bestimmungen für Einreisen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten. Bei Überschreiten der Freigrenzen werden Einfuhrumsatzsteuer und eventuell Verbrauchsteuern erhoben: Kanarische Inseln (Verbrauchsteuer und Einfuhrumsatzsteuer), britische Kanalinseln (Verbrauchsteuer und Einfuhrumsatzsteuer), Überseedepartements Frankreichs (Martinique, Mayotte Guadeloupe, Réunion und Französisch-Guayana) (Verbrauchsteuer und Einfuhrumsatzsteuer), Ålandinseln (Verbrauchsteuer und Einfuhrumsatzsteuer) Berg Athos in Griechenland (Einfuhrumsatzsteuer) und Campione d´Italia (Italien) sowie der zu Italien gehörende Teil des Luganer Sees zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresoi (Einfuhrumsatzsteuer).[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Anfechtung einer letztwilligen Verfügung

    Letztwillige Verfügungen (Testament oder Erbvertrag) können unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Tod des Erblassers angefochten werden. Die Anfechtung dient dazu, den wahren Willen des Erblassers zu ermitteln. Anfechtbar ist aber nicht das Testament oder der Erbvertrag an sich, sondern nur einzelne Verfügungen des Erblassers. Zur Anfechtung ist jeder berechtigt, der durch die Aufhebung der letztwilligen Verfügung einen erbrechtlichen Vorteil erhält, den er sonst nicht bekommen hätte. Wenn Sie eine letztwillige Verfügung anfechten wollen, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder durch die eine solche Verfügung aufgehoben wird, dann müssen Sie die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Die Anfechtungserklärung muss erkennen lassen, welche Verfügung des Erblassers betroffen sein soll. Die Erklärung kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des zuständigen Nachlassgerichts abgegeben werden. In allen anderen Fällen (z.B. bei Anordnung oder Aufhebung von Vermächtnissen oder Teilungsanordnungen) muss die Anfechtungserklärung gegenüber demjenigen erklärt werden, der durch die letztwillige Verfügung begünstigt ist. Dies kann durch eine formlose Erklärung geschehen. Hinweis: Beim Erbvertrag ist das Anfechtungsrecht jedoch von den Rechten des Erblassers abhängig. Hat der Erblasser im Erbvertrag die Anfechtung ausgeschlossen, gilt dies auch nach seinem Tod für die Personen, die ansonsten anfechtungsberechtigt gewesen wären. Generell gilt, dass das Testament oder der Erbvertrag nur wirksam angefochten werden können, wenn ein gesetzlich vorgeschriebener Anfechtungsgrund vorliegt. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich der Erblasser bei Anfertigung der letztwilligen Verfügung geirrt hat. Irrtümer des Erblassers können unter anderem sein: Inhaltsirrtum: Der Erblasser war sich über die Bedeutung oder die Tragweite seiner Erklärungen nicht im Klaren. Erklärungsirrtum: Der Erblasser hat sich verschrieben. Motivirrtum: Der Erblasser hat irrig einen Umstand als gegeben angenommen. Allerdings muss dieser Umstand der Beweggrund für den Erblasser gewesen sein, die entsprechende Verfügung zu treffen. Ein weiterer Anfechtungsgrund liegt vor, wenn der Erblasser bei der Anfertigung seiner letztwilligen Verfügung widerrechtlich bedroht wurde. Dabei ist es unerheblich, ob die Bedrohung von dem durch die letztwillige Verfügung Bedachten ausging oder durch eine andere Person ausgeübt wurde. Eine Anfechtung ist ebenfalls möglich, wenn ein Pflichtteilsberechtigter übergangen wurde, dessen Existenz dem Erblasser bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung nicht bekannt war. Zur Anfechtung ist dann nur der Pflichtteilsberechtigte selbst berechtigt. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie von dem Anfechtungsgrund (z.B. Irrtum, Drohung) Kenntnis erlangen. Tipp: Stellen Sie sicher, dass Ihre Anfechtung auch zugeht. Ansonsten könnten hinsichtlich der Einhaltung der Anfechtungsfrist Probleme auftreten.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Redaktionsstatut_Baindt_Stand_Januar_2024.pdf

    Seite 1 Redaktionsstatut Amtsblatt Baindt (gültig ab dem 2. Februar 2024) Redaktionsstatut für Veröffentlichungen im Amtsblatt der Gemeinde Baindt § 1 Amtsblatt 1.1 Zur Veröffentlichung öffentlicher Bekanntmachungen, sonstiger amtlicher Mitteilungen und zur Information der Bevölkerung über Gemeindeangelegenheiten gibt die Gemeinde Baindt ein Amtsblatt heraus. Es führt die Bezeichnung „Amtsblatt der Gemeinde Baindt“. Es erscheint derzeit im Druck+Verlag Wagner GmbH & Co. KG, Kornwestheim in der Regel wöchentlich mit ca. 50 Ausgaben im Jahr. Erscheinungstag ist in der Regel Freitag, an Feiertagen der vorhergehende Werktag. Abweichungen sind mit Zustimmung der Ge- meindeverwaltung möglich. 1.2 Das Amtsblatt ist das durch Satzung bestimmte amtliche Bekanntmachungsorgan der Ge- meinde Baindt und dient der Information der Bevölkerung. Es ist nicht Teil der Meinungs- presse. Diesem besonderen Charakter des Amtsblattes ist bei allen Veröffentlichungen Rech- nung zu tragen, auch im Anzeigenteil. 1.3 Das Amtsblatt besteht aus einem redaktionellen (amtlichen und nichtamtlichen) Teil und dem Anzeigenteil. Verantwortlich für den amtlichen Inhalt einschließlich der Sitzungsberichte und anderer Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung ist Bürgermeisterin Simone Rürup o- der ihre Stellvertreter im Amt; für die Kirchen- und Vereinsmitteilungen die jeweilige Kirchen- gemeinde oder die Vereinsvorstände; für die Mitteilungen der Gemeinderatsfraktionen die/der Vorsitzende der jeweiligen Fraktion. Für den übrigen Inhalt ist der Verlag des Amtsblatts verantwortlich. 1.4 Die Artikel und Veröffentlichungen nach § 3 und § 4 dieses Redaktionsstatutes sind der Druck + Verlag Wagner GmbH & Co.KG über das Onlineportal www.wagneronlinesen- den.de zuzusenden. § 2 Inhalt 2.1 Im Amtsblatt werden nach Maßgabe des Redaktionsstatuts veröffentlicht: a. Öffentliche Bekanntmachungen, amtliche Mitteilungen und sonstige Informationen der Ge- meinde Baindt, ihrer Organe und Einrichtungen Seite 2 Redaktionsstatut Amtsblatt Baindt (gültig ab dem 2. Februar 2024) b. Bekanntmachungen und Pressemitteilungen anderer öffentlicher Behörden und Stellen mit Zuständigkeitsbezug nach Baindt c. Mitteilungen und Informationen der am Ort bestehenden öffentlichen Einrichtungen, insbe- sondere der Kindergärten, Schulen, Pflegeeinrichtungen d. Berichte, Ankündigungen und sonstige Nachrichten der örtlichen Kirchen- und Religionsge- meinschaften e. Berichte, Veranstaltungshinweise und sonstige Informationen der örtlichen Vereine und ver- einsähnlichen Organisationen mit örtlichem Bezug zur Gemeinde Baindt und nicht erwerbs- wirtschaftlicher Zielsetzung f. Berichte, Ankündigungen örtlicher politischer Parteien und Gruppierungen/Fraktionen nach Maßgabe Ziffer § 4 g. Veranstaltungshinweise, Berichte und sonstige Informationen der örtlichen und für Baindt zuständigen weiterführenden Schulen und Bildungseinrichtungen h. sonstige Mitteilungen von allgemeinem Interesse. Über die Aufnahme der Punkte a- h entscheidet die Gemeindeverwaltung im Einzelfall. i. im Anzeigenteil: Zur Deckung der Kosten des Amtsblatts dürfen gewerbliche Anzeigen, Privatanzeigen und Anzeigen von Organisationen sowie Wahlanzeigen veröffentlicht werden. Für Anzeigen gelten die Preise des Verlags. Dieser entscheidet auch über Annahme oder Ablehnung nach seinen betrieblichen Gegebenheiten und im Sinne dieses Redaktionsstatutes. Für den Inhalt nicht gewerblicher Anzeigen ist insbesondere unzulässig, Texte, die wegen ihres Inhaltes im redaktionellen Teil nicht veröffentlicht werden können, in Form von Anzei- gen zu veröffentlichen. Anzeigen dürfen nicht gesetzeswidrigen Inhaltes sein, sich gegen Personen oder Personengruppen richten, oder sich gegen die Interessen der Gemeinde Baindt richten. Anzeigen müssen direkt beim Verlag eingereicht werden. § 3 Allgemeine Grundsätze 3.1 „Ankündigungen“ im Sinne des Redaktionsstatuts sind Hinweise auf künftige Veranstaltun- gen oder Ereignisse. „Berichte“ sind Zusammenfassungen von Inhalt und/oder Verlauf statt- gefundener Veranstaltungen oder Ereignisse. „Beiträge“ sind Ankündigungen, Berichte und sonstige redaktionelle Texte. 3.2 Beiträge müssen einen örtlichen Bezug haben, knapp und sachlich gefasst sein und dürfen keine Angriffe auf Dritte in direkter oder indirekter Art enthalten. Beiträge auswärtiger Ver- eine und Organisationen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Ankündigungen von Seite 3 Redaktionsstatut Amtsblatt Baindt (gültig ab dem 2. Februar 2024) überörtlichen Institutionen, in denen Einwohner der Gemeinde vertreten sind, können im Einzelfall zugelassen werden. 3.3 Sämtliche Berichte sind kurz, sachlich, prägnant und auf Deutsch zu formulieren. Die Ver- fasser haben auf korrekte Rechtschreibung zu achten. Für den Inhalt ist der im Redaktions- system registrierte Nutzer verantwortlich. Berichte werden ein- mal und auch nur an einer Stelle im Amtsblatt veröffentlicht. Tabellen mit Spielständen werden nicht veröffentlicht. 3.4 Stellungnahmen und Schlagabtausch zu partei- und ortspolitischen Themen sind im Amts- blatt nicht vorgesehen. In erster Linie hat das Amtsblatt die Aufgabe, auf örtliche Veranstal- tungen hinzuweisen. 3.5 Veranstaltungen können auf der Titelseite bzw. vor Veranstaltungsbeginn in der eigenen Rubrik veröffentlicht werden. 3.6 Zusätzlich dürfen pro Ausgabe und Rubrik zwei Bilder, das sich auf den Text bezieht, veröffentlicht werden. Die Gemeindeverwaltung behält sich vor, in Ausnahmefällen auch mehrere Bilder zuzulassen. Unscharfe und qualitativ minderwertige Fotos können nicht be- rücksichtigt werden. Es gelten die Qualitätsanforderungen des Verlags, z.B. nur Bildfor- mate in: .jpg; .jpeg; .png; .tif; .pdf. Die Bilder müssen mit dem Namen der Verantwortli- chen/des Fotografen versehen sein. Bei Vereinsjubiläen können abweichende Regelun- gen getroffen werden. Hierüber entscheidet die Bürgermeisterin oder ihr Vertreter im Amt. Die Bildkontingente gelten nicht für die Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung. 3.7 Das Amtsblatt wird einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Deshalb gelten fol- gende datenschutzrechtlichen Bestimmungen: Im Feld „Bildunterschrift“ in der Eingabe- maske ist der Urheber des Fotos stets anzugeben, Beispiel: „Foto: Verein“ oder „Foto: Max Mustermann“. Rechte Dritter sind zu beachten (Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht, Schutz- rechte u.ä.). Insbesondere darf Bild- und Textmaterial aus dem Internet ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht für Berichte zur Veröffentlichung im Amtsblatt verwendet werden. 3.8 Für Ankündigungen von Veranstaltungen mit besonderer Bedeutung kann die Titelseite bei der Gemeindeverwaltung reserviert (mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung) wer- den, sofern diese nicht von der Gemeindeverwaltung in Anspruch genommen wird. Bei- träge von politischen Parteien, Wählervereinigungen und Bürgerinitiativen werden jedoch nicht berücksichtigt. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, abschließend über die Vergabe der Titelseite zu entscheiden. Seite 4 Redaktionsstatut Amtsblatt Baindt (gültig ab dem 2. Februar 2024) 3.9 Ausgeschlossen sind: a) Beiträge, die Verleumdungen oder persönliche Anfeindungen direkter oder indirekter Art enthalten oder die geeignet sein können, die Ehre oder das Ansehen der Ge- meinde, ihrer Organe, von Einzelpersonen, Gruppen oder Vereinigungen zu verletzen b) Leserbriefe c) Beiträge, die gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen d) Beiträge, die gegen die Interessen der Gemeinde Baindt gerichtet sind e) Veröffentlichungen, die Auseinandersetzungen örtlicher Interessengruppen, Einzelper- sonen oder Personenvereinigungen, im privaten wie im öffentlichen Bereich, zum Inhalt haben f) anonyme Schriftsätze g) Hinweise auf Projekte, Aktionen und Veranstaltungen, die nicht in Baindt stattfinden und auch keinen direkten Bezug zu Baindt haben h) Beiträge über Aktionen, Projekte oder wirtschaftliche Aktivitäten von Privatpersonen, es sei denn, sie sind von besonders großem Interesse für die Allgemeinheit i) Glückwünsche zu Hochzeiten, Geburtstagen, Danksagungen, Nachrufe, Grußworte und ähnliches. Davon ausgenommen sind örtliche Vereine und Institutionen. Glück- wünsche u.a. gehören in den Bereich „Private Anzeigen“, sind kostenpflichtig und werden daher nicht im Redaktionsteil abgedruckt. j) gewerbliche und private Anzeigen im redaktionellen Teil 3.10 Die Gemeinde behält sich vor, Beiträge aufgrund ihres Inhalts, Stils oder ihrer Schreibart (ohne Benachrichtigung an den Einsendenden) nur auszugsweise oder gar nicht zu veröf- fentlichen. § 4 Politische Parteien und Wählervereinigungen 4.1 Gemäß § 20 GemO Abs. 3 wird den im Gemeinderat vertretenen Fraktionen das Recht eingeräumt, ihre Auffassung zu Angelegenheiten der Gemeinde darzulegen. Für diese Ver- öffentlichungen stehen einzelne Rubriken für die einzelnen Fraktionen Verfügung. 4.2 Zulässig sind Ankündigungen und Kurzberichte von Veranstaltungen in Baindt sowie Bei- träge, die sich auf die Darstellung der eigenen Projekte beschränken, soweit diese einen örtlichen Bezug haben. 4.3 Ausgeschlossen sind tages- und parteipolitische Beiträge sowie Beiträge, die gegen gesetzliche Vorschriften, die guten Sitten und die Interessen der Gemeinde verstoßen. 4.4 Berichte nach 2.1 e) sind reine Mitgliederversammlungen, Ausschusssitzungen ebenso wie Veranstaltungen der Parteien, Wählervereinigungen und Gruppierungen, die jedermann Seite 5 Redaktionsstatut Amtsblatt Baindt (gültig ab dem 2. Februar 2024) zugänglich sind. Sie müssen zuvor angekündigt sein und in einem öffentlichen, allgemein zugänglichen Veranstaltungsraum stattfinden. Versammlungen in Privathäusern o. ä., der Allgemeinheit regelmäßig nicht zugänglichen Veranstaltungsorten, sind sowohl von der An- kündigung, als auch von der Berichterstattung im Amtsblatt ausgenommen. 4.5 Einladungen und Hinweise zu Wahlveranstaltungen dürfen neben den Fraktionen, die im Gemeinderat vertreten sind, auch seitens der politischen Ortsvereinigungen der Gemeinde Baindt im Amtsblatt unter der jeweiligen Rubrik im Bereich der Vereinsnachrichten veröffent- licht werden. Die Größe der Anzeige wird pro Ausgabe auf eine Viertelseite beschränkt. 4.6 Berichte über Veranstaltungen außerhalb der Gemeinde sind nur gegen Berechnung im Anzeigenteil möglich. 4.7 Aus Gründen des für Amtsblätter geltenden Neutralitätsgebotes vor Wahlen sind Veröffent- lichungen innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen ausgeschlossen („Karenzzeit“, vgl. § 20 Abs. 3 GemO). § 5 Wahlwerbung (im Anzeigenteil) 5.1 Die Veröffentlichung von Anzeigen aus Anlass von Wahlen, an denen Bürger der Ge- meinde beteiligt sind (Wahlwerbung), ist zulässig. Veröffentlichungsberechtigt sind die zur Wahl zugelassenen Parteien und Gruppierungen sowie die Wahlbewerber selbst. 5.2 Wahlanzeigen von Parteien und Wählervereinigungen dürfen nur innerhalb von vier Wo- chen vor einer Wahl veröffentlicht werden. Sie müssen sich auf die Darstellung der eigenen politischen Ziele beschränken und dürfen Angriffe auf politische Gegner nicht enthalten. Themen außerhalb des örtlichen Bereiches dürfen insoweit angesprochen werden. In die- sem Fall sind die gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf Ehren- und Persönlichkeitsschutz zu beachten. Auch Wahlwerbung muss sich auf die Darstellung der Ziele, Vorstellungen und Projekte beschränken und darf weder Angriffe auf politische Gegner bzw. anderweitiger Dritte enthalten noch gegen die Gemeinde gerichtet sein. Eine Danksagung nach der Wahl ist zulässig. 5.3 Vor Bürgermeisterwahlen können Wahlanzeigen vor der in § 5.2 genannten Frist erfolgen, soweit sich die Anzeige ausschließlich auf den Kandidaten bezieht und keine Parteinen- nung erfolgt. 5.4 Beilagen politischer Parteien oder parteiähnliche Gruppierungen dürfen mit dem Amtsblatt nicht ausgetragen werden. Seite 6 Redaktionsstatut Amtsblatt Baindt (gültig ab dem 2. Februar 2024) § 6 Technische Abwicklung 6.1 Alle Berichte sind grundsätzlich über das Redaktionssystem über das Onlineportal www.wagneronlinesenden.de einzugeben. Die erforderlichen Zugangsdaten vergibt die Gemeindeverwaltung. Falls der Verfasser über keinen Internetanschluss verfügt, ist der Bei- trag elektronisch als .pdf fristgerecht an die Rathausredaktion einzureichen. 6.2 Abgabetermin ist dienstags um 21:00 Uhr. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Beiträge einschließlich der Fotos im Internetredaktionssystem eingegeben sein. Sollte ein Hochladen nicht möglich sein, müssen alle Beiträge freitags bis 12:00 Uhr bei der Gemeindeverwal- tung eingegangen sein. In Wochen mit Feiertagen verschiebt sich der Redaktionsschluss auf den vorausgehenden Werktag. Verspätet eingegangene Berichte können nicht berück- sichtigt werden. Anzeigen werden direkt dem Verlag übermittelt. Für Anzeigen gelten die vom Verlag festgelegten Zeiten. In Wochen mit Feiertagen kann der Redaktionsschluss vorverlegt werden; die Ankündigungen im Amtsblatt sind zu beachten. 6.3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Veröffentlichung. Ein Abdruck von Beiträgen kann, auch wenn diese den vorliegenden Richtlinien entsprechen, nur erfolgen, soweit der übli- che Umfang des redaktionellen Teils dies zulässt. § 7 Geltungsumfang Diese Vorschriften über den zulässigen Inhalt des redaktionellen Teils dürfen nicht über den Anzei- genteil oder über Einlagen in das Amtsblatt umgangen werden. § 8 Inkrafttreten Das Redaktionsstatut tritt am Tage nach seiner öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Baindt, den 23. Januar 2024 gez. Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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      Zuletzt geändert: 31.01.2024
      Sorgerecht

      Auch nach Trennung und Scheidung behalten grundsätzlich beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht für die gemeinsamen ehelichen Kinder. Gibt es Streit um das Sorgerecht, stehen Ihnen das Jugendamt, die Familienberatungs- und andere erfahrene Vermittlungsstellen zur Seite. Diese moderieren, beraten und können Ihnen zu einer einvernehmlichen Lösung verhelfen. Der Gang vor das Familiengericht sollte der letzte Schritt sein. Bei Trennung oder Scheidung der Eltern kann es passieren, dass sich die Eltern über die Sorge für die gemeinsamen ehelichen Kinder nicht einigen können. In solchen Fällen kann das Familiengericht auf Antrag die elterliche Sorge oder einen Teil davon der Mutter oder dem Vater übertragen. Das Gericht kann beispielsweise über das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil des Sorgerechts gesondert entscheiden. Dazu muss kein Scheidungsverfahren anhängig sein. Wenn beide Elternteile einverstanden sind, gibt der Familienrichter einem Antrag auf Übertragung des Sorgerechts in der Regel statt. Das Gericht muss grundsätzlich auch die Meinung der Kinder berücksichtigen. Jugendliche ab 14 Jahren können einer Übertragung im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung der Eltern widersprechen. Sie können gegen eine Entscheidung selbst Beschwerde einlegen. Können sich beide Seiten nicht einigen, wird der Richter entscheiden, welche Regelungen dem Wohl des Kindes am besten entsprechen. Gegebenenfalls wird auch nur ein Teil der elterlichen Sorge auf einen Elternteil übertragen. Denkbar ist etwa, dass sich Mutter und Vater zwar streiten, bei wem das Kind leben soll. Ansonsten sind sie aber einigungsbereit. Eingriff in das Sorgerecht wegen Kindeswohlgefährdung Sind Kinder Opfer von häuslicher Gewalt oder Verwahrlosung, kann das Jugendamt oder ein Elternteil zum Schutz des Kindes ein familiengerichtliches Verfahren anregen. Anlass dazu besteht vor allem dann, wenn das Kindeswohl gefährdet erscheint, weil Kinder vernachlässigt werden und verwahrlosen, die Eltern Grundbedürfnisse ihrer Kinder nach Nahrung, Kleidung, Sauberkeit nicht erfüllen, die Eltern ihrer Aufsichts- und Sorgepflicht nicht nachkommen, ein Elternteil Kinder misshandelt oder missbraucht. Das Familiengericht kann die zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung erforderlichen Maßnahmen treffen. Denkbar ist es etwa, die Eltern zu verpflichten, Erziehungshilfen in Anspruch zu nehmen oder elterliche Erklärungen zu ersetzen (z.B. Einwilligung in eine ärztliche Behandlung). Als einschneidendste Maßnahme kann das Gericht den Eltern das Sorgerecht entziehen und es auf eine andere Person oder das Jugendamt übertragen. Wenn erkennbar ist, dass die Eltern gewillt und dazu in der Lage sind, die Gefahren selbst abzuwenden, wird das Familiengericht ihnen die Gelegenheit dazu geben. Der Anstoß zu einem gerichtlichen Verfahren kommt meist vom Jugendamt. Manchmal wenden sich auch Verwandte und Nachbarn an das Gericht. Auch ohne Antrag kann das Gericht den Eltern oder einem Elternteil von Amts wegen das Sorgerecht ganz oder teilweise entziehen. Ebenso verhält es sich mit dem Recht der Aufenthaltsbestimmung. Dieses Recht stellt einen Aspekt des Sorgerechts dar: Wenn das Jugendamt Kinder in Obhut nehmen muss, ohne dass die Eltern dazu einwilligen, kann das Familiengericht den Eltern das Recht der Aufenthaltsbestimmung entziehen und dem Jugendamt übertragen.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024
      Erste Schritte eines Opfers

      Wenn Sie sich als Opfer einer Straftat hilflos- oder ratlos fühlen, bietet es sich in der Regel an, dass Sie sich möglichst umgehend an die Polizei wenden. Sie haben dort die Möglichkeit, eine Strafanzeige und gegebenenfalls einen Strafantrag zu stellen: Wenn Sie eine Straftat vermuten, können Sie diese anzeigen. Dabei ist es unerheblich, ob Sie von dieser Tat selbst betroffen sind oder nicht. Grundsätzlich löst Ihre Anzeige polizeiliche Ermittlungen aus. "Antragsdelikte" werden in der Regel oder sogar nur dann verfolgt, wenn der Verletzte rechtzeitig einen Strafantrag stellt, also die Strafverfolgung verlangt. Dass jemand die Straftat angezeigt hat, der von ihr nicht selbst betroffen ist, genügt in diesen Fällen also nicht. Antragsdelikte sind beispielsweise Hausfriedensbruch, Körperverletzung oder Beleidigung, also Straftaten, die in erster Linie Sie persönlich und nicht die Allgemeinheit betreffen. Wenn Sie sich vor dem Täter fürchten oder von ihm bedroht fühlen, sollten Sie dies schon in Ihrer ersten Vernehmung ansprechen, damit umgehend polizeiliche Maßnahmen zu Ihrem Schutz geprüft werden können. Polizeiliche Schutzmaßnahmen nach einer Strafanzeige können beispielsweise sein: Polizeigewahrsam: Wenn eine bevorstehende Störung der öffentlichen Ordnung nicht anders verhindert werden kann, darf ein Täter durch die Polizei ohne richterliche Entscheidung höchstens bis zum Ende des darauffolgenden Tages in Gewahrsam genommen werden. Nach einer richterlichen Anordnung ist ein Gewahrsam bis zu zwei Wochen möglich. Wohnungsverweis: Ein Wohnungsverweis kann in einem Fall der häuslichen Gewalt vor Ort vom Polizeivollzugsdienst ausgesprochen werden. Der gewalttätige Partner muss dabei die Wohnung sofort zu verlassen. Ist davon auszugehen, dass der Wohnungsverweis die Gefahr nicht hinreichend abwehrt, kann die Polizei zusätzlich ein Rückkehr- und Annäherungsverbot aussprechen. Das bedeutet, dass der Verwiesene bis zum Ablauf des Rückkehr- und Annäherungsverbots nicht zur Wohnung zurückkehren, sich Ihnen nicht nähern darf und sich bei einem zufälligen Aufeinandertreffen entfernen muss. Die Polizei wird Sie immer auch über Ihre weiteren Rechte als Opfer einer Straftat informieren. Dazu gehört etwa die Möglichkeit, dass Ihr Wohnort und Ihre Erreichbarkeit geheim gehalten werden, die Öffentlichkeit bei Ihrer gerichtlichen Vernehmung ausgeschlossen oder Ihre gerichtliche Vernehmung in Abwesenheit des Angeklagten oder in schwerwiegenden Fällen an einem anderen Ort durchgeführt wird. Außerdem stehen Ihnen in einem Ermittlungsverfahren psychosoziale Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter zur Verfügung. Bei diesen handelt es sich um besonders für den Umgang mit Opfern von Straftaten weitergebildete Fachkräfte. Im Falle einer gerichtlichen Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung tragen Sie die anfallenden Kosten nicht selbst. Beachten Sie, dass die Polizei viele Straftaten, die ihr einmal bekannt geworden sind, verfolgen und die Akten der Staatsanwaltschaft vorlegen muss, selbst wenn Sie das als Opfer nicht (mehr) wollen. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie eine Anzeige erstatten wollen, können Sie sich auch an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin Ihres Vertrauens wenden, die Sie umfassend und vertraulich beraten können, einschließlich der Möglichkeiten für eine vertrauliche Beweissicherung.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024
      Verlust von Dokumenten

      Haben Sie zum Beispiel Ihre Ausweisdokumente verloren oder wurden sie Ihnen gestohlen? Dann müssen Sie diesen Verlust so schnell wie möglich melden und Ersatzdokumente beantragen. Personalausweis und Reisepass Sollten Sie Ihren Reisepass beziehungsweise Personalausweis vermissen, sind Sie verpflichtet, diesen Verlust sowie sein Wiederauffinden unverzüglich der Pass- und Personalausweisbehörde Ihrer Gemeinde mitzuteilen. Benötigen Sie sofort einen Ersatz, beispielsweise weil Sie verreisen möchten und Ihr einziges Ausweisdokument verloren gegangen ist, können Sie einen vorläufigen Reisepass oder einen vorläufigen Personalausweis beantragen. Was Sie dabei beachten sollten, lesen Sie in der Leistungsbeschreibung. Online-Ausweisfunktion des Personalausweises Wenn Sie Ihren neuen Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion verlieren, steht Ihnen zur Sperrung der Online-Ausweisfunktion die Rufnummer der Sperrhotline 116 116 zur Verfügung. Von Deutschland aus können Sie die Sperrhotline aus dem Festnetz und aus allen Mobilfunknetzen kostenlos rund um die Uhr erreichen. Im Übrigen kann auch die Pass- und Personalausweisbehörde die Sperrung der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises veranlassen. Aus dem Ausland können Sie die Sperrhotline mit der deutschen Ländervorwahl über +49-116 116 oder +49-30-40 50 40 50 gebührenpflichtig erreichen. Halten Sie für den Anruf Ihr Sperrkennwort bereit. Im PIN-Brief wurde es Ihnen mitgeteilt. Unter der gebührenpflichtigen Hotline 0180-1-33 33 33 können Sie weiterhin den Bürgerservice des Bundesinnenministeriums erreichen. Diesen können Sie von Montag bis Freitag in den Servicezeiten von 08:00 bis 17:00 Uhr zu Fragen unter anderem rund um den Personalausweis kontaktieren. Nur Sperrungen der Online-Ausweisfunktion können Sie dort nicht vornehmen. Führerschein Einen Ersatzführerschein erhalten Sie ebenfalls nur auf Antrag. Auch in diesem Fall sind Sie dazu verpflichtet, den Verlust sofort zu melden und ein Ersatzdokument zu beantragen. Die Verlustmeldung und den neuen Antrag können Sie entweder direkt an die ausstellende Behörde richten oder bei Ihrer Gemeinde-/Stadtverwaltung abgeben. Wie Sie dabei vorgehen und welche Unterlagen Sie einreichen müssen, erfahren Sie in der Leistungsbeschreibung. Fahrzeugpapiere Bei Verlust der Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II) benötigen Sie Ersatz, den Sie bei der Zulassungsbehörde beantragen. Bei Diebstahl ist es empfehlenswert, eine Bestätigung der Polizei über die Diebstahlsanzeige vorzulegen. Die Zulassungsbehörde kann eine Versicherung an Eides statt verlangen, bevor Sie neue Bescheinigungen erhalten. Beachten Sie, dass Ihnen, wenn Sie noch einen alten Fahrzeugschein besitzen, neben einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I auch der Teil II neu ausgestellt wird. EC- und Kreditkarte Sollten Sie Ihre Kredit- oder EC-Karte verloren haben, können Sie diese unter anderem mithilfe des bundesweit gültigen, kostenlosen Sperr-Notrufs 116 116 sperren lassen. Weitere Hinweise zu dieser Notrufnummer finden Sie im Onlineauftritt des Sperr e.V. Außerdem bieten Banken und Sparkassen ebenfalls Sperrnummern für die von ihnen ausgegebenen Karten an.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024

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