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Handwerk

Die Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist in der Handwerksordnung (HwO) geregelt. Zum stehenden Gewerbe gehört jeder Gewerbebetrieb, dessen Tätigkeit nicht dem Reisegewerbe oder dem Marktverkehr zuzurechnen ist. Eine gewerbliche Niederlassung ist nicht Voraussetzung. Die Handwerks-Branche bietet eine Vielzahl an Berufsfeldern. Innerhalb der verschiedenen Gewerbe gibt es zulassungspflichtige und zulassungsfreie Handwerke. Zulassungspflichtiges Handwerk Ein zulassungspflichtiges Handwerk dürfen Sie nur betreiben, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Dafür benötigen Sie üblicherweise einen Meisterbrief oder eine entsprechende Qualifikation. Sind Sie einmal in die Handwerksrolle eingetragen, können Sie auch eine Ausübungsberechtigung für ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk oder wesentliche Teile eines zulassungspflichtigen Handwerks erhalten. Voraussetzung ist der Nachweis entsprechender Kenntnisse. Zulassungsfreies Handwerk und handwerksähnliches Gewerbe In den zulassungsfreien Handwerken und in den handwerksähnlichen Gewerben können Sie sich im Gegensatz zu den zulassungspflichtigen Handwerken ohne besondere Zulassungsbedingungen selbständig machen. Zu den handwerksähnlichen Gewerben zählen einfache Tätigkeiten aus dem Handwerksbereich. In diesen gibt es meist keine Möglichkeit einen Meisterbrief zu erwerben. Sie müssen ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe sofort der Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre gewerbliche Niederlassung liegt, anzeigen. Die Handwerkskammer trägt Sie nicht in die Handwerksrolle, sondern in das Verzeichnis der Inhaberinnen und Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes ein. Beratung für Existenzgründer im Handwerk Das Wirtschaftsministerium fördert kostengünstige Kurzberatungen. Das Team der Beratungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft für Mittelstand und Handwerk (BWHM GmbH) ist Ansprechpartner für Handwerk und Mittelstand bei Gründung oder Übernahme von Betrieben. Das Angebot reicht von der allgemeinen Gründungsberatung über Businessplan-Erstellung bis hin zur kompletten Begleitung einer Betriebsübernahme. Die Basisberatung erfolgt kostenlos über die Starter-Center der baden-württembergischen Handwerkskammern. Bei vertiefenden Fragen und der Realisierung steht die BWHM GmbH Gründern und Gründerinnen wie auch Übernehmerinnen und Übernehmern mit einer zweiphasigen, geförderten Intensivberatung zur Seite.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Berufsbezeichnungen für Freiberufler

Bestimmte Berufsbezeichnungen der Katalogberufe sind durch gesetzliche Vorschriften geschützt. Diese Berufsbezeichnungen dürfen nur von Personen verwendet werden, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Gesetzlich geschützte Berufsbezeichnungen sind beispielsweise: Architektin oder Architekt Die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" darf nur führen, wer in die Architektenliste der Architektenkammer eingetragen ist. Ärztin oder Arzt Als "Ärztin" oder "Arzt" dürfen sich nur Personen bezeichnen, die eine Approbation nachweisen können beziehungsweise die aufgrund einer Erlaubnis zur Ausübung des Berufs vorübergehend berechtigt sind. Ärztinnen und Ärzte, die als Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) oder aufgrund eines anderen zwischenstaatlichen Vertrags zur Berufsausübung berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung in Deutschland ebenfalls führen. Ingenieurin/Beratende Ingenieurin oder Ingenieur/Beratender Ingenieur Den Titel "Ingenieurin" oder "Ingenieur" tragen Personen, die ein technisches oder naturwissenschaftliches Studium mit einer Regelzeit von mindestens sechs Semestern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule absolviert haben oder von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg die Genehmigung hierzu erhalten haben. Die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer in die Liste der Ingenieurkammer eingetragen ist. Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt Die Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" dürfen nur Personen verwenden, die die Befähigung zum Richteramt nachweisen können beziehungsweise die Eingliederungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllen oder eine entsprechende Eignungsprüfung bestanden haben. Außerdem müssen sie bei einer Rechtsanwaltskammer zugelassen sein. Steuerberaterin/Steuerbevollmächtigte oder Steuerberater/Steuerbevollmächtigter Als "Steuerberaterin" oder "Steuerberater" und "Steuerbevollmächtigte" oder "Steuerbevollmächtigter" dürfen sich nur Personen bezeichnen, die eine entsprechende Prüfung bestanden haben beziehungsweise von dieser befreit waren und durch die Steuerberaterkammer bestellt wurden. Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer Die Berufsbezeichnung "Wirtschaftsprüferin" oder "Wirtschaftsprüfer" darf nur führen, wer die Prüfung als "Wirtschaftsprüferin oder "Wirtschaftsprüfer" bestanden hat und von der Wirtschaftsprüferkammer bestellt wurde.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Mit 18

Wenn Heranwachsende 18 Jahre alt werden, sind sie volljährig. Damit sind sie für sich selbst verantwortlich. Sie haben fast alle Rechte und Pflichten wie Erwachsene. Keine Aufenthaltsverbote Volljährige haben Zutritt zu Spielhallen. Sie dürfen sich auf allen öffentlichen Plätzen aufhalten, auch an "jugendgefährdenden Orten", in Kinos, Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen. Das können Sie tun, ohne Zeitbeschränkung und ohne dass eine erziehungsberechtigte Person dabei ist. Altersbeschränkungen Sie dürfen alle Kino-, Videofilme und Videospiele kaufen und nutzen. Führerschein Ab jetzt können Sie Führerscheine in den Klassen A2, B, BE, C1 und C1E machen. Rauchen und Alkoholkonsum Wer volljährig ist, darf alle alkoholischen Getränke und Tabakwaren kaufen und konsumieren. Wahlrecht Volljährige haben das aktive und passive Wahlrecht. Aktives Wahlrecht bedeutet, dass Sie wählen dürfen. Mit dem passiven Wahlrecht darf sich die volljährige Person selbst für den Gemeinderat, Kreistag, Landtag und Bundestag sowie für den Betriebs- und Personalrat zur Wahl stellen. Heirat 18-Jährige sind ehemündig. Geschäftsfähigkeit Wenn Heranwachsende 18 Jahre alt werden, sind sie voll geschäftsfähig. Das heißt, sie können Kauf-, Miet- oder Kreditverträge selbständig abschließen. Prozessfähigkeit Sie können Prozesshandlungen vor- und entgegennehmen. Das können Sie selbst oder durch eine selbst bestellte Vertretung wirksam tun. Volle Deliktsfähigkeit Wenn Sie volljährig sind, tritt auch die volle Deliktsfähigkeit ein. Das heißt, dass junge Erwachsene für von ihnen angerichtete Schäden selbst verantwortlich sind. Sie müssen in allen vom Gesetz vorgesehenen Fällen in vollem Umfang Schadenersatz leisten. Strafmündigkeit Wenn Sie zwischen 18 und 21 Jahre alt sind und eine Straftat begehen, entscheidet die Richterin oder der Richter, ob Sie nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht bestraft werden. Jugendstrafrecht wird angewendet, wenn die Gesamtwürdigung Ihrer Persönlichkeit bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass Sie zur Zeit der Tat nach Ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einer oder einem Jugendlichen gleichstanden oder es sich nach Art, Umständen oder Beweggründen der Tat um eine "Jugendverfehlung" handelt. Sonst werden Sie nach Erwachsenenstrafrecht bestraft. Volle Testierfähigkeit Ab dem 18. Geburtstag können Sie ein eigenhändiges Testament errichten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Schulpflicht und Schularten

Schulpflichtig sind alle Kinder und Jugendlichen, die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Arbeits- oder Ausbildungsstätte in Baden-Württemberg haben. Die Schulpflicht umfasst die Teilnahme am Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule sowie die Einhaltung der Schulordnung der besuchten Schulart. Ist Ihr Kind zu einem bestimmten Stichtag sechs Jahre alt, wird es zu Beginn des nächsten Schuljahres in eine Grundschule eingeschult. Eine Zurückstellung oder vorzeitige Einschulung des Kindes ist auf Antrag möglich. Im Anschluss an die Grundschule muss eine der weiterführenden Schularten Werkrealschule/Hauptschule, Realschule, Gemeinschaftsschule oder allgemein bildendes Gymnasium besucht werden (Sekundarstufe I). Die Besuchspflicht beträgt fünf Jahre. Danach beginnt die Berufsschulpflicht (die allerdings ruht, solange noch Werkrealschule/Hauptschule, Realschule, Gemeinschaftsschule oder Gymnasium besucht werden). Die Berufsschulpflicht wird durch den Besuch einer beruflichen Schule erfüllt, sei es durch den Besuch einer Berufsschule bei einer Ausbildung im dualen System oder durch den Besuch einer anderen beruflichen Schule (z.B. Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf, Berufsfachschule, Berufskolleg, berufliches Gymnasium). Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot erfüllen, soweit sie keine der oben genannten allgemeinen Schulen besuchen, ihre Schulpflicht durch den Besuch eines geeigneten sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums oder eines entsprechenden Angebots einer beruflichen Schule. Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden. Diese Maßnahme wird von der für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Schulpflichtigen zuständigen Polizeibehörde durchgeführt. Die Erziehungsberechtigten bzw. diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, haben für die Erfüllung der Schulpflicht Sorge zu tragen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde ein Zwangsgeld festsetzen. Hinweis: In besonderen Härtefällen kann die Schulaufsichtsbehörde ausländische Jugendliche, die mindestens 14 Jahre alt sind, auf Antrag von der Schulpflicht zeitweilig oder auf Dauer befreien, insbesondere, wenn wegen der Kürze der verbleibenden Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung nicht erwartet werden kann.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Mitteilungen an Behörden und Institutionen

Durch die Scheidung oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft können sich Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen ergeben. Diese müssen Sie bestimmten Behörden und Stellen mitteilen. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Änderung des Namens und der Adresse in Ihren Ausweisdokumenten und den Fahrzeugpapieren. Hinweis: Beachten Sie, dass bei Namensänderungen ein alter Fahrzeugbrief oder Fahrzeugschein durch die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ersetzt wird. Darüber hinaus sollten Sie die Änderungen folgenden Einrichtungen bekannt geben: Arbeitgeber Wenn Sie einen neuen Namen tragen, sollten Sie dies Ihrem Arbeitgeber möglichst umgehend mitteilen. Dieser kann Ihre Namensänderung unter anderem der Sozialversicherung (Rentenversicherung und Krankenversicherung) bekannt geben. Banken/Versicherungen Ihren neuen Namen sollten Sie Banken und Versicherungsgesellschaften, bei denen Sie ein Konto/Depot beziehungsweise eine Versicherung haben, schnellstmöglich anzeigen. Die Bank beziehungsweise die Versicherung verlangt meistens einen Nachweis von Ihnen. Kabelanbieter Haben Sie einen Vertrag mit dem Kabelnetzbetreiber, müssen Sie ihm die Namensänderung mitteilen. Telefonanbieter Für die korrekte Rechnungsstellung und Ihren Eintrag in das Telefonbuch ist es wichtig, Ihre Namensänderung Ihrer Telefongesellschaft mitzuteilen. Meist können Sie dies telefonisch unter kostenfreien Servicenummern erledigen. Die Änderung Ihres Eintrags erscheint in der nächsten Telefonbuchausgabe. Weitere Informationen über die Abmeldung und Anmeldung des Telefonanschlusses finden Sie in der entsprechenden Verfahrensbeschreibung. Versorgungsunternehmer Als direkter Vertragspartner oder direkte Vertragspartnerin des jeweiligen Versorgungsunternehmens sollten Sie diesem Ihre Namensänderung mitteilen. Dies können Sie formlos durchführen. Größere Anbieter bieten dazu auch Onlineformulare an. Hinweis: Bewohnerparkausweise bleiben meistens weiterhin gültig, weil sie an das Nummernschild des Pkws gebunden sind. In manchen Städten und Gemeinden wird nur ein Bewohnerparkausweis pro Familie oder Wohnung vergeben. Auskunft dazu erteilt Ihnen Ihre Gemeinde. Weitere Informationen zum Bewohnerparkausweis erhalten Sie auf unseren Seiten. Hat sich im Zusammenhang mit der Scheidung oder der Aufhebung der Lebenspartnerschaft Ihre Adresse geändert, sollten Sie sich umgehend ummelden beziehungsweise am neuen Wohnort anmelden. Weitere Einzelheiten finden Sie in der Checkliste zum Umzug . Lassen Sie Ihren Namen auch in anderen Dokumenten ändern. Weitere Einzelheiten finden Sie in den Leistungsbeschreibungen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Förderprogramme für Auslandsaufenthalte

Erasmus+ (2021 - 2027) ist das EU-Programm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport. Es fördert die europäische Zusammenarbeit zwischen Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften aus verschiedenen Ländern Europas. Hierdurch sollen die Hauptziele des Programms „Inklusion und Vielfalt“, „Digitaler Wandel“, „Umwelt und Bekämpfung des Klimawandels“ und „Demokratische Teilhabe“ erreicht werden. Für die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der Leitaktionen von Erasmus+ in den Bereichen Berufsbildung und Erwachsenenbildung ist in Deutschland die Nationale Agentur Bildung für Europa beim Bundesinstitut für Berufsbildung (NA-BIBB) zuständig. Informationen zum Programm Erasmus+, zu Anträgen und Ansprechpersonen in Baden-Württemberg können auch dem Internetauftritt des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL) entnommen werden. Als Nationale Agentur für EU-Programme im allgemein bildenden Schulbereich informiert und berät der Pädagogische Austauschdienst (PAD) Sie und interessierte Institutionen zu allen Fragen rund um das EU-Bildungsprogramm Erasmus+. "Jugend in Aktion" ist der Programmteil für alle jungen Menschen im Bereich der nicht formalen und informellen Bildung. Junge Menschen können damit Kompetenzen für ihre persönliche und berufliche Entwicklung sammeln. Das Programm will Solidarität über Grenzen hinweg vermitteln und junge Menschen anregen, als aktive europäische Bürgerinnen und Bürger zu handeln. Aber auch Fachkräfte der Jugendarbeit sollen innerhalb des Programms ihre Kompetenzen weiterentwickeln können. Gefördert werden können hier zum Beispiel Jugendbegegnungen oder Kooperationspartnerschaften. Die Informations- und Beratungsstelle (IBS) ist seit über 25 Jahren eine Bildungsplattform, die kostenlos und unabhängig über Möglichkeiten informiert, weltweit berufliche Erfahrungen im Ausland zu sammeln. Mit Hilfe der eingestellten Datenbank bekommen Sie umfassende Informationen zu beruflichen Auslandsaufenthalten und einen Überblick über die verschiedenen Angebote. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) unterstützt ebenfalls die internationale Zusammenarbeit mit diversen Austausch- und Kooperationsprogrammen. Die Baden-Württemberg Stiftung fördert mit dem Baden-Württemberg-STIPENDIUM den internationalen Austausch von Studierenden, Berufstätigen am Beginn ihrer Karriere sowie Schülern.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Weiterbildung für Ältere

Landeszentrale für politische Bildung Mehr als 1.000 Veranstaltungen wie zum Beispiel Seminare, Tagungen, Vorträge oder Ausstellungen veranstaltet die Landeszentrale für politische Bildung jährlich. Die Offenen Seminaren und Veranstaltungen richten sich an alle Bürgerinnen und Bürger des Landes Baden-Württemberg. Volkshochschulen In Baden-Württemberg gibt es 161 Volkshochschulen mit rund 633 Außenstellen, die unter anderem eintägige Intensivkurse, Kompaktangebote am Wochenende oder Langzeitlehrgänge und Ferienkurse anbieten. Sie ermöglichen lebenslanges Lernen für Menschen jeden Alters. Das Spektrum umfasst unter anderem die Programmbereiche „Gesellschaft – Politik – Umwelt“, „Kultur – Gestalten“, „Gesundheit“ sowie „Sprachen“. Zentrum für Allgemeine Wissenschaftliche Weiterbildung an der Universität Ulm (ZAWiW) Das ZAWiW richtet sich mit seinem Angebot an alle Generationen, insbesondere an ältere Menschen. Gerade im Bereich Internet und digitaler Kommunikation, auch über Ländergrenzen hinweg, eröffnet sich Ihnen hier ein breites Betätigungsfeld. Ordentliches Studium Wenn Sie die Zugangsvoraussetzungen (Hochschulzugangsberechtigung) erfüllen, können Sie sich regulär um einen Studienplatz an einer Hochschule Ihrer Wahl bewerben. Für Sie gelten dann die gleichen Bedingungen und Fristen für Leistungsnachweise, Zwischenprüfungen und Prüfungen wie für Bewerber eines Erststudiums. Das Studium schließt mit einer Hochschulprüfung ab. Nach einem erfolgreichen Studienabschluss (z.B. Bachelor) können Sie einen weiterführenden Studiengang mit Abschluss Master und später eine Promotion anstreben. Gasthörerschaft an der Hochschule Wenn Sie sich in einzelnen Wissensbereichen weiterbilden oder Ihre Kenntnisse auffrischen möchten, ohne Prüfungen oder einen Abschluss anzustreben, können Sie Gasthörer werden. Das Abitur oder eine andere Hochschulzugangsberechtigung sind in der Regel keine Voraussetzung für eine Gasthörerschaft. Gasthörern steht ein breites Fächerspektrum zur Auswahl. Ausgenommen sind Fächer mit Zulassungsbeschränkungen und spezielle Seminare oder Übungen. Gasthörer können und müssen ihr Studium selbst planen - eine Betreuung oder Studienbegleitung durch die Hochschule ist nicht vorgesehen. Einige Hochschulen bieten freiwillig spezielle Beratungs-, Orientierungs- und Begleitveranstaltungen für ältere Studierende an und fassen diese Angebote unter dem Begriff "Seniorenstudium" zusammen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Nach dem Ja-Wort

Durch Eheschließung können sich Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen ergeben. Diese müssen Sie bestimmten Behörden und Stellen mitteilen. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Änderung des Namens und der Adresse in Ihren Ausweisdokumenten und den Fahrzeugpapieren. Hinweis: Beachten Sie, dass bei Namensänderungen ein alter Fahrzeugbrief oder Fahrzeugschein durch die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ersetzt wird. Darüber hinaus sollten Sie die Änderungen folgenden Einrichtungen bekannt geben: Arbeitgeber Wenn Sie nach der Heirat einen neuen Namen tragen, sollten Sie dies Ihrem Arbeitgeber möglichst umgehend mitteilen. Dieser kann Ihre Namensänderung unter anderem der Sozialversicherung (Rentenversicherung und Krankenversicherung) bekannt geben. Finanzamt Informieren Sie Ihr Finanzamt von der Eheschließung. Sie erhalten dann automatisch die Steuerklasse 4, nachdem die Meldebehörde die Heirat in der Melderechtsdatenbank eingetragen hat. Banken und Versicherungen Ihren neuen Namen sollten Sie Banken und Versicherungsgesellschaften, bei denen Sie ein Konto/Depot oder eine Versicherung haben, schnellstmöglich anzeigen. Die Bank beziehungsweise die Versicherung verlangt meistens einen Nachweis von Ihnen (z.B. Kopie der Eheurkunde oder der Lebenspartnerschaftsurkunde). Kabelanbieter Wenn Sie einen Vertrag mit einem Kabelnetzbetreiber abgeschlossen haben, müssen Sie ihm die Namensänderung mitteilen. Telefonanbieter Für die korrekte Rechnungsstellung und Ihren Eintrag im Telefonbuch ist es wichtig, Ihre Namensänderung Ihrer Telefongesellschaft mitzuteilen. Meist können Sie dies telefonisch unter kostenfreien Servicenummern erledigen. Versorgungsunternehmen Als Eigentümer oder Eigentümerin einer Wohnung oder eines Hauses müssen Sie auch dem jeweiligen Versorgungsunternehmen Ihre Namensänderung mitteilen. Dies können Sie formlos tun. Größere Anbieter bieten dazu auch Online-Formulare an. Wenn Sie Mieter oder Mieterin sind, sind meistens nur Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin und die Versorgungsunternehmen für Fernwärme, Gas und Wasser Vertragsparteien. Nur mit Ihrem Stromversorgungsunternehmen haben Sie als Mieterin oder Mieter üblicherweise einen Vertrag. Diesen sollten Sie ändern. Hinweis: Anwohnerparkausweise bleiben meistens weiterhin gültig, weil sie an das Nummernschild des Pkws gebunden sind. In manchen Städten und Gemeinden wird nur ein Anwohnerparkausweis pro Familie oder Wohnung vergeben. Auskunft dazu erteilt Ihnen Ihre Gemeinde. Weitere Informationen zum Anwohnerparkausweis erhalten Sie auf unseren Seiten. Hat sich im Zusammenhang mit der Heirat Ihre Adresse geändert, sollten Sie sich umgehend ummelden beziehungsweise am neuen Wohnort anmelden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Mahnung

Zahlt Ihr Schuldner nicht, haben Sie die Möglichkeit, ihm eine Zahlungsaufforderung (Mahnung) zu schicken. Eine Mahnung ist die bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Durch die Mahnung wird Ihr Schuldner noch einmal daran erinnert, dass seine Zahlung fällig ist. Gleichzeitig gerät Ihr Schuldner nach dem Eintritt der Fälligkeit durch die Mahnung in Verzug, soweit es für diese Rechtsfolge der Mahnung bedarf, und muss ab diesem Zeitpunkt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften den sogenannten Verzugsschaden ersetzen. Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Darüber hinaus kann ein Schadenersatzanspruch auf Erstattung der für einen Rechtsanwalt entstandenen Kosten bestehen. Um eine Forderung geltend machen zu können, muss sie fällig sein. Die Fälligkeit ergibt sich aus den getroffenen Absprachen. Eine Mahnung ist nicht erforderlich, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (um Beispiel der Kaufpreis ist bis zum 22. Oktober 2023 zahlbar), der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt (zum Beispiel Bezahlung zwei Wochen nach Lieferung), der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist (zum Beispiel der Schuldner kündigt an, dass er zahlen wird und tut es dann doch nicht). Handelt es sich um eine „Entgeltforderung“, hat Ihr Schuldner also eine Geldzahlung an Sie als Gegenleistung für eine von Ihnen zu tätigende Lieferung von Waren oder zu erbringende Dienstleistungen zu leisten, so kommt Ihr Schuldner spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung die Schuld begleicht. Ist Ihr Schuldner ein Verbraucher, dann gilt dies aber nur, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Verbraucher ist jede natürliche Person, die das Geschäft zu Zwecken tätigt, die nicht überwiegend ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Hinweis: Denken Sie daran, dass Ansprüche verjähren können. Die Mahnung beeinflusst den Ablauf der Verjährungsfrist nicht. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Schuldner sich auf die Verjährung seiner Schuld berufen und die Erfüllung des Anspruchs verweigern. Bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Ihnen ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin behilflich sein. Diese können Sie auch umfassend über Ihre Rechte informieren.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Begriff und Organisation im Katastrophenfall

Das jeweilige Bundesland ist nach dem Grundgesetz für den Schutz vor großen Unglücken und Katastrophen in Friedenszeiten zuständig ("Katastrophenschutz"). Die jeweiligen Landesgesetze regeln, wann eine Katastrophe vorliegt. In Baden-Württemberg gelten dafür zwei Kriterien: Ein eingetretenes oder unmittelbar drohendes Ereignis gefährdet oder beschädigt in besonderer Weise das Leben oder die Gesundheit von zahlreichen Menschen und Tieren, die Umwelt, erhebliche Sachwerte oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung. Dieses Ereignis ist so schwerwiegend, dass die Katastrophenschutzbehörden die einheitliche Leitung der zu treffenden Gefahrenabwehrmaßnahmen übernehmen müssen. Katastrophenschutzbehörden Die Aufgabe der Katastrophenschutzbehörden ist es, Katastrophen abzuwehren und die dafür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen. Sie verfügen über Alarm- und Einsatzpläne sowie Versorgungskonzepte, die sie im Rahmen ihrer Notfallplanung und Notfallvorsorge erarbeitet haben. Dies versetzt sie in die Lage, im Katastrophenfall schnell und wirksam zu handeln. Lageabhängig koordiniert die Katastrophenschutzbehörde die Zusammenarbeit mit den mitwirkenden Stellen und Organisationen, wie den Feuerwehren, den Hilfsorganisationen, der Polizei sowie anderen Fachbehörden und weiteren beteiligten Stellen. Folgende Katastrophenschutzbehörden sind Ihre Ansprechpartner: in der Regel vor Ort zuständig: das Landratsamt im Landkreis beziehungsweise das Bürgermeisteramt im Stadtkreis (Untere Katastrophenschutzbehörden) für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen und für Einsatzlagen, die sich über einen Land- oder Stadtkreis hinaus erstrecken: die Regierungspräsidien (Höhere Katastrophenschutzbehörden) für Aufgaben, die sich über einen Regierungsbezirk bzw. über Ländergrenzen hinaus erstrecken: das Innenministerium Baden-Württemberg (Oberste Katastrophenschutzbehörde) Für die operative Bekämpfung von Katastrophen ist vom Land ein Katastrophenschutzdienst mit der erforderlichen technischen und personellen Ausstattung eingerichtet. Er wird in Baden-Württemberg von den Feuerwehren und den Hilfsorganisationen mit ihren ehrenamtlichen Helfern getragen. Sie alle gemeinsam gewährleisten den Schutz der Bevölkerung. Selbstschutz Hohe Sicherheitsstandards und umfangreiche Vorsorgemaßnahmen können nicht verhindern, dass das Land von Hochwasserereignissen, Sturmschäden oder größeren Unglücken betroffen ist. Katastrophenschutz bedeutet für die Bevölkerung daher auch, sich im eigenen Interesse so weit wie möglich selbst zu schützen. Ist ein Notfall erst eingetreten, ist es für Vorsorgemaßnahmen meist zu spät. Treffen Sie daher bereits jetzt eigene Vorkehrungen für mögliche Notfälle.[mehr]

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