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Es wurden 1369 Ergebnisse in 20 Millisekunden gefunden.
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Realschule

Die Realschule vermittelt vorrangig eine erweiterte allgemeine, aber auch eine grundlegende Bildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten und Aufgabenstellungen orientiert. Sie schafft die Grundlage für eine Berufsausbildung und für weiterführende, vor allem berufsbezogene schulische Bildungsgänge. Die Realschule führt nach sechs Jahren zum Realschulabschluss, bietet aber auch die Möglichkeit, den Hauptschulabschluss am Ende von Klasse 9 zu erwerben. Der erfolgreich abgelegte Hauptschulabschluss nach Klasse 9 bereitet auf eine Berufsausbildung im dualen System (Betrieb und Berufsschule) vor und berechtigt zum Beginn einer Berufsfachschule zum Beginn einer schulischen Berufsausbildung ( z. B. im Bereich Kinder- oder Altenpflegehilfe), zum Besuch der zweijährigen Berufsfachschule zum Erwerb der Fachschulreife (mittlerer Bildungsabschluss + berufliche Grundbildung) oder ohne Ausbildungsvertrag zum Wechsel in die berufsvorbereitenden Bildungsgänge, im Anschluss an eine Berufsausbildung im dualen System zum Besuch bestimmter Fachschulen, zum Besuch der Klasse 10 der Realschule, sofern die entsprechenden Notenvoraussetzungen vorliegen, zum Besuch der Klasse 10 der Gemeinschaftsschule, sofern die entsprechenden Notenvoraussetzungen vorliegen zum Besuch der Klasse 10 der Werkrealschule. Der erfolgreich abgelegte Realschulabschluss nach Klasse 10 bereitet auf eine Berufsausbildung im dualen System (Betrieb und Berufsschule) vor und berechtigt zum Besuch einer ein- oder mehrjährigen Berufsfachschule, zum Besuch eines ein- oder mehrjährigen Berufskollegs, im Anschluss an eine Berufsausbildung im dualen System zum Besuch einer Fachschule oder der Berufsoberschule, zum Besuch eines beruflichen Gymnasiums oder zum Besuch der Oberstufe an einem allgemein bildenden Gymnasium oder an einer Gemeinschaftsschule, sofern die entsprechenden Aufnahmevoraussetzungen vorliegen. Der Realschulabschluss erhöht die Chancen auf einen Platz in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Hinweis: Sollte sich herausstellen, dass die Realschule nicht die geeignete Schulart für Ihr Kind ist, gibt es die Möglichkeit, in eine andere Schulart zu wechseln.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Wohnungsgeberbestaetigung_ausf.pdf

Wohnungsgeberbestätigung zur Vorlage bei der Meldebehörde (§ 19 Bundesmeldegesetz (BMG)) Angaben zum Wohnungsgeber: Familienname / Vorname oder Bezeichnung bei einer juristischen Person: PLZ / Ort: Straße / Hausnummer / Adressierungszusätze: Der Wohnungsgeber ist gleichzeitig Eigentümer der Wohnung oder Der Wohnungsgeber ist nicht Eigentümer der Wohnung. Der Name und die Anschrift des Eigentümers lauten: Familienname / Vorname oder Bezeichnung bei einer juristischen Person: PLZ / Ort: Straße / Hausnummer / Adressierungszusätze: Anschrift der Wohnung in die eingezogen oder aus der ausgezogen wird: PLZ / Ort: Straße und Hausnummer: Zusatzangaben (z.B. Stockwerks- oder Wohnungsnummer): In die oben genannte Wohnung ist/sind am folgende Person/en eingezogen: Datum Ein-/Auszug ausgezogen: Folgende Person/Personen ist/sind in die angegebene Wohnung ein- bzw. ausgezogen: Familienname: Vorname: Familienname: Vorname: Familienname: Vorname: Familienname: Vorname: Familienname: Vorname: Familienname: Vorname: weitere Personen siehe Rückseite. Ich bestätige mit meiner Unterschrift den Ein- bzw. Auszug der oben genannten Person(en) in die oben bezeichnete Wohnung und dass ich als Wohnungsgeber oder als beauftragte Person diese Bescheinigung ausstellen darf. Ich habe davon Kenntnis genommen, dass ich ordnungswidrig handle, wenn ich hierzu nicht berechtigt bin und dass es verboten ist, eine Wohnanschrift für eine Anmeldung eines Wohnsitzes einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist. Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro geahndet werden. Das Unterlassen einer Bestätigung des Ein- oder Auszugs sowie die falsche oder nicht rechtzeitige Bestätigung des Ein- oder Auszugs können als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 1000 Euro geahndet werden. Datum Unterschrift des Wohnungsgebers oder des Wohnungseigentümers Auszug aus § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 BMG Mitwirkung des Wohnungsgebers (1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen (zwei Wochen) zu bestätigen. Name, Vorname oder Bezeichnung einer juristischen Person: PLZ, Ort, Straße, Hausnummer, Adressierungszusätze: Der Wohnungsgeber ist gleichzeitig Eigentümer der Wohnung: Off Der Wohnungsgeber ist nicht Eigentümer der Wohnung Der Name und die Anschrift des Eigentümers lauten: Off PLZ Ort: Datum Ein-/Auszug: eingezogen: Off ausgezogen: Off Familienname: Vorname: Familienname_1: Vorname_1: Familienname_2: Vorname_2: Familienname_3: Vorname_3: Familienname_4: Vorname_4: Familienname_5: Vorname_5: weitere Personen siehe Rückseite: Off Datum: Unterschrift des Wohnungsgebers: Straße Hausnummer und Zusatzangaben z: B: Stockwerks- oder Wohnungsnummer: Stockwerks- oder Wohnungsnummer_1: Name, Vorname oder Bezeichnung einer juristischen Person_1: PLZ, Ort, Straße, Hausnummer, Adressierungszusätze_1: PLZ, Ort, Straße, Hausnummer, Adressierungszusätze_": Name, Vorname oder Bezeichnung einer juristischen Person_2:[mehr]

Dateityp: PDF-Dokument
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    Zuletzt geändert: 20.09.2023
    Futtermittelwarnungen

    Wo finden Sie Futtermittelwarnungen? Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) veröffentlicht auf seiner Internetseite aktuelle Warnmeldungen zu Futtermitteln, wenn sie sich in Baden-Württemberg auf dem Markt befinden und schon an Endverbraucher abgegeben wurden. Die öffentlichen Warnungen sind von den Unternehmern oder von der amtlichen Überwachung veranlasst worden und von überregionaler Bedeutung. Damit soll die Information des Endverbrauchers sichergestellt werden. Hinweis: Diese Futtermittelwarnungen dürfen nicht verwechselt werden mit den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen der Futtermittelüberwachungsbehörden für Verbraucher. Diese Informationen enthalten bestimmte Ergebnisse amtlicher Kontrollen und werden landesweit im Portal "Verbraucherinfo" veröffentlicht. Wann wird die Öffentlichkeit informiert? Wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier bestehen kann, gegen futtermittelrechtliche Vorschriften verstoßen wurde, die dem Schutz vor Gesundheitsgefährdungen dienen, oder gegen futtermittelrechtliche Vorschriften verstoßen wurde, die dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung dienen und der Verstoß nicht unerheblich ist. im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oder ausgegangen ist und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnisse oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann. die begründete Annahme besteht, dass ohne Information über das beanstandete Erzeugnis erhebliche Nachteile für redliche Hersteller oder Vertreiber gleichartiger Erzeugnisse nicht vermieden werden können. Vor der Veröffentlichung muss die Behörde die Belange der Betroffenen mit den Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung abwägen. Sie darf die Öffentlichkeit nur informieren, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Verbraucher nicht erreichen. Darüber hinaus kann die Behörde auf Informationen der Öffentlichkeit oder Rückrufaktionen der Unternehmer hinweisen. Hinweis: Es dürfen regelmäßig keine Informationen mehr veröffentlicht werden, sobald das Produkt nicht mehr in den Verkehr gelangt und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass es zwischenzeitlich verbraucht ist.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Handwerk

    Die Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist in der Handwerksordnung (HwO) geregelt. Zum stehenden Gewerbe gehört jeder Gewerbebetrieb, dessen Tätigkeit nicht dem Reisegewerbe oder dem Marktverkehr zuzurechnen ist. Eine gewerbliche Niederlassung ist nicht Voraussetzung. Die Handwerks-Branche bietet eine Vielzahl an Berufsfeldern. Innerhalb der verschiedenen Gewerbe gibt es zulassungspflichtige und zulassungsfreie Handwerke. Zulassungspflichtiges Handwerk Ein zulassungspflichtiges Handwerk dürfen Sie nur betreiben, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Dafür benötigen Sie üblicherweise einen Meisterbrief oder eine entsprechende Qualifikation. Sind Sie einmal in die Handwerksrolle eingetragen, können Sie auch eine Ausübungsberechtigung für ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk oder wesentliche Teile eines zulassungspflichtigen Handwerks erhalten. Voraussetzung ist der Nachweis entsprechender Kenntnisse. Zulassungsfreies Handwerk und handwerksähnliches Gewerbe In den zulassungsfreien Handwerken und in den handwerksähnlichen Gewerben können Sie sich im Gegensatz zu den zulassungspflichtigen Handwerken ohne besondere Zulassungsbedingungen selbständig machen. Zu den handwerksähnlichen Gewerben zählen einfache Tätigkeiten aus dem Handwerksbereich. In diesen gibt es meist keine Möglichkeit einen Meisterbrief zu erwerben. Sie müssen ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe sofort der Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre gewerbliche Niederlassung liegt, anzeigen. Die Handwerkskammer trägt Sie nicht in die Handwerksrolle, sondern in das Verzeichnis der Inhaberinnen und Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes ein. Beratung für Existenzgründer im Handwerk Das Wirtschaftsministerium fördert kostengünstige Kurzberatungen. Das Team der Beratungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft für Mittelstand und Handwerk (BWHM GmbH) ist Ansprechpartner für Handwerk und Mittelstand bei Gründung oder Übernahme von Betrieben. Das Angebot reicht von der allgemeinen Gründungsberatung über Businessplan-Erstellung bis hin zur kompletten Begleitung einer Betriebsübernahme. Die Basisberatung erfolgt kostenlos über die Starter-Center der baden-württembergischen Handwerkskammern. Bei vertiefenden Fragen und der Realisierung steht die BWHM GmbH Gründern und Gründerinnen wie auch Übernehmerinnen und Übernehmern mit einer zweiphasigen, geförderten Intensivberatung zur Seite.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Berufsbezeichnungen für Freiberufler

    Bestimmte Berufsbezeichnungen der Katalogberufe sind durch gesetzliche Vorschriften geschützt. Diese Berufsbezeichnungen dürfen nur von Personen verwendet werden, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Gesetzlich geschützte Berufsbezeichnungen sind beispielsweise: Architektin oder Architekt Die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" darf nur führen, wer in die Architektenliste der Architektenkammer eingetragen ist. Ärztin oder Arzt Als "Ärztin" oder "Arzt" dürfen sich nur Personen bezeichnen, die eine Approbation nachweisen können beziehungsweise die aufgrund einer Erlaubnis zur Ausübung des Berufs vorübergehend berechtigt sind. Ärztinnen und Ärzte, die als Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) oder aufgrund eines anderen zwischenstaatlichen Vertrags zur Berufsausübung berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung in Deutschland ebenfalls führen. Ingenieurin/Beratende Ingenieurin oder Ingenieur/Beratender Ingenieur Den Titel "Ingenieurin" oder "Ingenieur" tragen Personen, die ein technisches oder naturwissenschaftliches Studium mit einer Regelzeit von mindestens sechs Semestern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule absolviert haben oder von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg die Genehmigung hierzu erhalten haben. Die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer in die Liste der Ingenieurkammer eingetragen ist. Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt Die Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" dürfen nur Personen verwenden, die die Befähigung zum Richteramt nachweisen können beziehungsweise die Eingliederungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllen oder eine entsprechende Eignungsprüfung bestanden haben. Außerdem müssen sie bei einer Rechtsanwaltskammer zugelassen sein. Steuerberaterin/Steuerbevollmächtigte oder Steuerberater/Steuerbevollmächtigter Als "Steuerberaterin" oder "Steuerberater" und "Steuerbevollmächtigte" oder "Steuerbevollmächtigter" dürfen sich nur Personen bezeichnen, die eine entsprechende Prüfung bestanden haben beziehungsweise von dieser befreit waren und durch die Steuerberaterkammer bestellt wurden. Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer Die Berufsbezeichnung "Wirtschaftsprüferin" oder "Wirtschaftsprüfer" darf nur führen, wer die Prüfung als "Wirtschaftsprüferin oder "Wirtschaftsprüfer" bestanden hat und von der Wirtschaftsprüferkammer bestellt wurde.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Mit 18

    Wenn Heranwachsende 18 Jahre alt werden, sind sie volljährig. Damit sind sie für sich selbst verantwortlich. Sie haben fast alle Rechte und Pflichten wie Erwachsene. Keine Aufenthaltsverbote Volljährige haben Zutritt zu Spielhallen. Sie dürfen sich auf allen öffentlichen Plätzen aufhalten, auch an "jugendgefährdenden Orten", in Kinos, Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen. Das können Sie tun, ohne Zeitbeschränkung und ohne dass eine erziehungsberechtigte Person dabei ist. Altersbeschränkungen Sie dürfen alle Kino-, Videofilme und Videospiele kaufen und nutzen. Führerschein Ab jetzt können Sie Führerscheine in den Klassen A2, B, BE, C1 und C1E machen. Rauchen und Alkoholkonsum Wer volljährig ist, darf alle alkoholischen Getränke und Tabakwaren kaufen und konsumieren. Wahlrecht Volljährige haben das aktive und passive Wahlrecht. Aktives Wahlrecht bedeutet, dass Sie wählen dürfen. Mit dem passiven Wahlrecht darf sich die volljährige Person selbst für den Gemeinderat, Kreistag, Landtag und Bundestag sowie für den Betriebs- und Personalrat zur Wahl stellen. Heirat 18-Jährige sind ehemündig. Geschäftsfähigkeit Wenn Heranwachsende 18 Jahre alt werden, sind sie voll geschäftsfähig. Das heißt, sie können Kauf-, Miet- oder Kreditverträge selbständig abschließen. Prozessfähigkeit Sie können Prozesshandlungen vor- und entgegennehmen. Das können Sie selbst oder durch eine selbst bestellte Vertretung wirksam tun. Volle Deliktsfähigkeit Wenn Sie volljährig sind, tritt auch die volle Deliktsfähigkeit ein. Das heißt, dass junge Erwachsene für von ihnen angerichtete Schäden selbst verantwortlich sind. Sie müssen in allen vom Gesetz vorgesehenen Fällen in vollem Umfang Schadenersatz leisten. Strafmündigkeit Wenn Sie zwischen 18 und 21 Jahre alt sind und eine Straftat begehen, entscheidet die Richterin oder der Richter, ob Sie nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht bestraft werden. Jugendstrafrecht wird angewendet, wenn die Gesamtwürdigung Ihrer Persönlichkeit bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass Sie zur Zeit der Tat nach Ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einer oder einem Jugendlichen gleichstanden oder es sich nach Art, Umständen oder Beweggründen der Tat um eine "Jugendverfehlung" handelt. Sonst werden Sie nach Erwachsenenstrafrecht bestraft. Volle Testierfähigkeit Ab dem 18. Geburtstag können Sie ein eigenhändiges Testament errichten.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Schulpflicht und Schularten

    Schulpflichtig sind alle Kinder und Jugendlichen, die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Arbeits- oder Ausbildungsstätte in Baden-Württemberg haben. Die Schulpflicht umfasst die Teilnahme am Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule sowie die Einhaltung der Schulordnung der besuchten Schulart. Ist Ihr Kind zu einem bestimmten Stichtag sechs Jahre alt, wird es zu Beginn des nächsten Schuljahres in eine Grundschule eingeschult. Eine Zurückstellung oder vorzeitige Einschulung des Kindes ist auf Antrag möglich. Im Anschluss an die Grundschule muss eine der weiterführenden Schularten Werkrealschule/Hauptschule, Realschule, Gemeinschaftsschule oder allgemein bildendes Gymnasium besucht werden (Sekundarstufe I). Die Besuchspflicht beträgt fünf Jahre. Danach beginnt die Berufsschulpflicht (die allerdings ruht, solange noch Werkrealschule/Hauptschule, Realschule, Gemeinschaftsschule oder Gymnasium besucht werden). Die Berufsschulpflicht wird durch den Besuch einer beruflichen Schule erfüllt, sei es durch den Besuch einer Berufsschule bei einer Ausbildung im dualen System oder durch den Besuch einer anderen beruflichen Schule (z.B. Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf, Berufsfachschule, Berufskolleg, berufliches Gymnasium). Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot erfüllen, soweit sie keine der oben genannten allgemeinen Schulen besuchen, ihre Schulpflicht durch den Besuch eines geeigneten sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums oder eines entsprechenden Angebots einer beruflichen Schule. Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden. Diese Maßnahme wird von der für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Schulpflichtigen zuständigen Polizeibehörde durchgeführt. Die Erziehungsberechtigten bzw. diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, haben für die Erfüllung der Schulpflicht Sorge zu tragen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige obere Schulaufsichtsbehörde ein Zwangsgeld festsetzen. Hinweis: In besonderen Härtefällen kann die Schulaufsichtsbehörde ausländische Jugendliche, die mindestens 14 Jahre alt sind, auf Antrag von der Schulpflicht zeitweilig oder auf Dauer befreien, insbesondere, wenn wegen der Kürze der verbleibenden Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung nicht erwartet werden kann.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Mitteilungen an Behörden und Institutionen

    Durch die Scheidung oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft können sich Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen ergeben. Diese müssen Sie bestimmten Behörden und Stellen mitteilen. Gesetzlich vorgeschrieben ist die Änderung des Namens und der Adresse in Ihren Ausweisdokumenten und den Fahrzeugpapieren. Hinweis: Beachten Sie, dass bei Namensänderungen ein alter Fahrzeugbrief oder Fahrzeugschein durch die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ersetzt wird. Darüber hinaus sollten Sie die Änderungen folgenden Einrichtungen bekannt geben: Arbeitgeber Wenn Sie einen neuen Namen tragen, sollten Sie dies Ihrem Arbeitgeber möglichst umgehend mitteilen. Dieser kann Ihre Namensänderung unter anderem der Sozialversicherung (Rentenversicherung und Krankenversicherung) bekannt geben. Banken/Versicherungen Ihren neuen Namen sollten Sie Banken und Versicherungsgesellschaften, bei denen Sie ein Konto/Depot beziehungsweise eine Versicherung haben, schnellstmöglich anzeigen. Die Bank beziehungsweise die Versicherung verlangt meistens einen Nachweis von Ihnen. Kabelanbieter Haben Sie einen Vertrag mit dem Kabelnetzbetreiber, müssen Sie ihm die Namensänderung mitteilen. Telefonanbieter Für die korrekte Rechnungsstellung und Ihren Eintrag in das Telefonbuch ist es wichtig, Ihre Namensänderung Ihrer Telefongesellschaft mitzuteilen. Meist können Sie dies telefonisch unter kostenfreien Servicenummern erledigen. Die Änderung Ihres Eintrags erscheint in der nächsten Telefonbuchausgabe. Weitere Informationen über die Abmeldung und Anmeldung des Telefonanschlusses finden Sie in der entsprechenden Verfahrensbeschreibung. Versorgungsunternehmer Als direkter Vertragspartner oder direkte Vertragspartnerin des jeweiligen Versorgungsunternehmens sollten Sie diesem Ihre Namensänderung mitteilen. Dies können Sie formlos durchführen. Größere Anbieter bieten dazu auch Onlineformulare an. Hinweis: Bewohnerparkausweise bleiben meistens weiterhin gültig, weil sie an das Nummernschild des Pkws gebunden sind. In manchen Städten und Gemeinden wird nur ein Bewohnerparkausweis pro Familie oder Wohnung vergeben. Auskunft dazu erteilt Ihnen Ihre Gemeinde. Weitere Informationen zum Bewohnerparkausweis erhalten Sie auf unseren Seiten. Hat sich im Zusammenhang mit der Scheidung oder der Aufhebung der Lebenspartnerschaft Ihre Adresse geändert, sollten Sie sich umgehend ummelden beziehungsweise am neuen Wohnort anmelden. Weitere Einzelheiten finden Sie in der Checkliste zum Umzug . Lassen Sie Ihren Namen auch in anderen Dokumenten ändern. Weitere Einzelheiten finden Sie in den Leistungsbeschreibungen.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Förderprogramme für Auslandsaufenthalte

    Erasmus+ (2021 - 2027) ist das EU-Programm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport. Es fördert die europäische Zusammenarbeit zwischen Schülerinnen und Schülern und Lehrkräften aus verschiedenen Ländern Europas. Hierdurch sollen die Hauptziele des Programms „Inklusion und Vielfalt“, „Digitaler Wandel“, „Umwelt und Bekämpfung des Klimawandels“ und „Demokratische Teilhabe“ erreicht werden. Für die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der Leitaktionen von Erasmus+ in den Bereichen Berufsbildung und Erwachsenenbildung ist in Deutschland die Nationale Agentur Bildung für Europa beim Bundesinstitut für Berufsbildung (NA-BIBB) zuständig. Informationen zum Programm Erasmus+, zu Anträgen und Ansprechpersonen in Baden-Württemberg können auch dem Internetauftritt des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL) entnommen werden. Als Nationale Agentur für EU-Programme im allgemein bildenden Schulbereich informiert und berät der Pädagogische Austauschdienst (PAD) Sie und interessierte Institutionen zu allen Fragen rund um das EU-Bildungsprogramm Erasmus+. "Jugend in Aktion" ist der Programmteil für alle jungen Menschen im Bereich der nicht formalen und informellen Bildung. Junge Menschen können damit Kompetenzen für ihre persönliche und berufliche Entwicklung sammeln. Das Programm will Solidarität über Grenzen hinweg vermitteln und junge Menschen anregen, als aktive europäische Bürgerinnen und Bürger zu handeln. Aber auch Fachkräfte der Jugendarbeit sollen innerhalb des Programms ihre Kompetenzen weiterentwickeln können. Gefördert werden können hier zum Beispiel Jugendbegegnungen oder Kooperationspartnerschaften. Die Informations- und Beratungsstelle (IBS) ist seit über 25 Jahren eine Bildungsplattform, die kostenlos und unabhängig über Möglichkeiten informiert, weltweit berufliche Erfahrungen im Ausland zu sammeln. Mit Hilfe der eingestellten Datenbank bekommen Sie umfassende Informationen zu beruflichen Auslandsaufenthalten und einen Überblick über die verschiedenen Angebote. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) unterstützt ebenfalls die internationale Zusammenarbeit mit diversen Austausch- und Kooperationsprogrammen. Die Baden-Württemberg Stiftung fördert mit dem Baden-Württemberg-STIPENDIUM den internationalen Austausch von Studierenden, Berufstätigen am Beginn ihrer Karriere sowie Schülern.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Weiterbildung für Ältere

    Landeszentrale für politische Bildung Mehr als 1.000 Veranstaltungen wie zum Beispiel Seminare, Tagungen, Vorträge oder Ausstellungen veranstaltet die Landeszentrale für politische Bildung jährlich. Die Offenen Seminaren und Veranstaltungen richten sich an alle Bürgerinnen und Bürger des Landes Baden-Württemberg. Volkshochschulen In Baden-Württemberg gibt es 161 Volkshochschulen mit rund 633 Außenstellen, die unter anderem eintägige Intensivkurse, Kompaktangebote am Wochenende oder Langzeitlehrgänge und Ferienkurse anbieten. Sie ermöglichen lebenslanges Lernen für Menschen jeden Alters. Das Spektrum umfasst unter anderem die Programmbereiche „Gesellschaft – Politik – Umwelt“, „Kultur – Gestalten“, „Gesundheit“ sowie „Sprachen“. Zentrum für Allgemeine Wissenschaftliche Weiterbildung an der Universität Ulm (ZAWiW) Das ZAWiW richtet sich mit seinem Angebot an alle Generationen, insbesondere an ältere Menschen. Gerade im Bereich Internet und digitaler Kommunikation, auch über Ländergrenzen hinweg, eröffnet sich Ihnen hier ein breites Betätigungsfeld. Ordentliches Studium Wenn Sie die Zugangsvoraussetzungen (Hochschulzugangsberechtigung) erfüllen, können Sie sich regulär um einen Studienplatz an einer Hochschule Ihrer Wahl bewerben. Für Sie gelten dann die gleichen Bedingungen und Fristen für Leistungsnachweise, Zwischenprüfungen und Prüfungen wie für Bewerber eines Erststudiums. Das Studium schließt mit einer Hochschulprüfung ab. Nach einem erfolgreichen Studienabschluss (z.B. Bachelor) können Sie einen weiterführenden Studiengang mit Abschluss Master und später eine Promotion anstreben. Gasthörerschaft an der Hochschule Wenn Sie sich in einzelnen Wissensbereichen weiterbilden oder Ihre Kenntnisse auffrischen möchten, ohne Prüfungen oder einen Abschluss anzustreben, können Sie Gasthörer werden. Das Abitur oder eine andere Hochschulzugangsberechtigung sind in der Regel keine Voraussetzung für eine Gasthörerschaft. Gasthörern steht ein breites Fächerspektrum zur Auswahl. Ausgenommen sind Fächer mit Zulassungsbeschränkungen und spezielle Seminare oder Übungen. Gasthörer können und müssen ihr Studium selbst planen - eine Betreuung oder Studienbegleitung durch die Hochschule ist nicht vorgesehen. Einige Hochschulen bieten freiwillig spezielle Beratungs-, Orientierungs- und Begleitveranstaltungen für ältere Studierende an und fassen diese Angebote unter dem Begriff "Seniorenstudium" zusammen.[mehr]

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