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Grundstückskauf

Grundstücksangebote finden Sie im Internet oder in Zeitungen. Wenn Sie nicht viel Zeit für eine Suche aufwenden können oder möchten, können Sie sich auch an einen Immobilienmakler wenden, der für Sie passende Grundstücksangebote sucht. Makler verlangen für die Vermittlung von Grundstücken eine Provision. Diese ist eine Art Erfolgshonorar. Das heißt, Sie müssen nur eine Provision zahlen, wenn es auch tatsächlich zum Abschluss eines Kaufvertrags kommt. Stellen Sie dies gleich zu Beginn der Geschäftsverbindung mit dem Makler klar. Tipp: Auch das Land Baden-Württemberg verkauft Grundstücke aus seinem Eigentum, die nicht für Landeszwecke benötigt werden. Die Staatliche Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg bietet Ihnen alle Informationen dazu auf deren Internetseiten. Vorinformation über das Grundstück: Bevor Sie ein Grundstück kaufen, sollten Sie sich so gut wie möglich darüber informieren. Verlassen Sie sich dabei nicht nur auf die Angaben im Verkaufsinserat. Sie sollten sich das Grundstück auch vor Ort ansehen. Wenn Sie ein Grundstück gefunden haben, das Ihren Vorstellungen entspricht, sollten Sie zuerst das Grundbuch einsehen beziehungsweise eine Abschrift aus dem Grundbuch verlangen. Die Grundbucheinsicht vor dem Kaufvertrag ist wichtig, da im Grundbuch Belastungen (zum Beispiel Grundschulden, Hypotheken, Wegerechte), die auf dem Grundstück lasten, eingetragen sind. Damit können Sie vermeiden, dass Sie unwissentlich ein eigentlich wertloses oder hoch belastetes Grundstück kaufen. Wenn Sie ein belastetes Grundstück kaufen möchten, können Sie auch mit dem Verkäufer vereinbaren, dass Sie als Käufer die Belastungen tilgen und an den Verkäufer nur den Differenzbetrag zum vereinbarten Kaufpreis zahlen. Achtung: Besonders bei auf den ersten Blick günstigen Grundstücksangeboten sollten Sie vorsichtig sein. Informieren Sie sich genau, ob das Grundstück auch in Zukunft seinen Wert behalten wird. Klären Sie, was im Preis für das Grundstück inbegriffen ist und welche Kosten eventuell zusätzlich auf Sie zukommen. Nähere Informationen zu diesen Themen und was Sie sonst noch über Ihr zukünftiges Grundstück wissen sollten, finden Sie im Kapitel " Grundstückseigenschaften ". Kaufvertrag und Eigentumserwerb: Der Kaufvertrag über ein Grundstück muss notariell beurkundet werden. Die Gemeinde kann in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht ausüben. Achtung: Der Abschluss eines Kaufvertrags macht Sie noch nicht zum Eigentümer des Grundstücks. Erst mit der Auflassung und der Eintragung ins Grundbuch geht das Grundstück in Ihr Eigentum über. Theoretisch kann der Verkäufer das Grundstück bis zur Eintragung auch noch an jemand anderen verkaufen. Um zu verhindern, dass durch ein unredliches Verhalten des Verkäufers Ihr Eigentumserwerb verhindert wird, sollten Sie auf der Bestellung einer sogenannten "Auflassungsvormerkung" im Grundbuch bestehen. Diese bewirkt, dass alle danach erfolgten Eintragungen Ihnen gegenüber unwirksam werden, und Sie das Grundstück so erhalten, wie es im Kaufvertrag vereinbart wurde. Durch die Auflassungsvormerkung sind Sie nicht nur gegen vertragswidriges Verhalten des Verkäufers, sondern - sofern nach Abschluss des Kaufvertrags ein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet wird - auch gegen den Zugriff seiner Gläubiger oder seines Insolvenzverwalters auf das Grundstück geschützt. Sollte der Verkäufer nach Kaufvertragsabschluss eine Hypothek oder Grundschuld auf das Grundstück aufnehmen, verhindert die Auflassungsvormerkung, dass Sie dafür einstehen müssen. Grunderwerbsteuer und Eintragung im Grundbuch: Für die Grundbucheintragung benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes. Dafür muss der Notar zunächst den Grundstückskauf beim Finanzamt anzeigen. Daraufhin erhalten Sie einen Bescheid über die Höhe der Grunderwerbsteuer. Als Bescheinigung über die Zahlung der Grunderwerbsteuer erhalten Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung. Am Ende der Kaufabwicklung steht die Eintragung ins Grundbuch.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)

Das aktive Wahlrecht ist das Recht, sich an der Wahl durch Stimmabgabe zu beteiligen. Bei der Landtagswahl sind Sie wahlberechtigt und können wählen, wenn Sie Deutsche oder Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind und am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind, seit mindestens drei Monaten Ihre Hauptwohnung in Baden-Württemberg haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und im Wählerverzeichnis Ihrer Heimatgemeinde geführt werden. Bei der Landtagswahl 2021 galt noch, dass nur wahlberechtigt war, wer mindestens 18 Jahre alt war. Grundsätzlich sind Sie immer in der Gemeinde wahlberechtigt, in der Sie mit Ihrer Hauptwohnung gemeldet sind. Dort werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie sind vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn Sie das Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren haben. Nicht wahlberechtigt sind in der Folge Deutsche, die in einem anderen Bundesland mit der einzigen oder der Hauptwohnung oder im Ausland leben. Ausländerinnen und Ausländer (Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen) sind nicht wahlberechtigt, es sei denn, sie besitzen zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit und erfüllen auch die übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen. Daher sind auch die in Baden-Württemberg lebenden Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) - anders als bei Europa- und Kommunalwahlen - bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt. Dies gilt auch, wenn sie ihre Hauptwohnung in Baden-Württemberg haben. Wählerverzeichnis In das Wählerverzeichnis werden nur wahlberechtigte Personen eingetragen. Das Wählerverzeichnis ermöglicht die Kontrolle, dass nur Wahlberechtigte wählen und jede und jeder Wahlberechtigte nur einmal wählt. Die Daten für das Wählerverzeichnis stammen aus den Daten der Meldebehörde zu einem festgelegten Zeitpunkt. Entscheidender Stichtag für die Landtagswahl ist der 42. Tag vor der Wahl. Die Wahlberechtigten werden in das Wählerverzeichnis von Amts wegen, also automatisch eingetragen. Wenn Sie am Wahltag bereits länger als drei Monate in Baden-Württemberg mit Hauptwohnung angemeldet waren, erhalten Sie spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung, ohne einen Antrag stellen zu müssen. Achtung: Sind Sie wahlberechtigt und haben bis drei Wochen vor dem Wahltag keine Wahlbenachrichtigung erhalten, setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrer Gemeindeverwaltung in Verbindung. Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl, werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeindeverwaltung einsehen. Spätestens am Tag vor der Wahl, aber nicht früher als drei Tage vor der Wahl, wird das Wählerverzeichnis abgeschlossen. Danach wird die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks festgestellt. Wahlteilnahme bei Umzug Sind Sie innerhalb der letzten drei Monate vor dem Wahltag innerhalb Baden-Württembergs umgezogen, ist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis ausschlaggebend, in welcher Gemeinde Sie am Stichtag gemeldet waren. Erfolgt der Umzug innerhalb derselben Gemeinde, ist eine "Umtragung" in den neuen Wahlbezirk nicht möglich. Wenn Sie in eine andere Gemeinde ziehen und im Wählerverzeichnis der alten Gemeinde eingetragen sind, aber in der neuen Gemeinde wählen wollen, haben Sie folgende Möglichkeiten: Sie können in der neuen Gemeinde einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Dies ist bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl möglich. Wenn Ihre neue Wohnung im gleichen Wahlkreis wie Ihre alte Gemeinde liegt, können Sie bei der alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und damit in einem Wahllokal Ihrer neuen Gemeinde wählen. Sie können bei Ihrer alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und durch Briefwahl Ihre Stimme abgeben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Wahlhandlung (Stimmabgabe)

In den Wahllokalen kann am Wahltag von 8 bis 18 Uhr gewählt werden. Abweichungen sind in Gemeinden mit nicht mehr als 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern möglich. Wenn Sie wahlberechtigt und im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten Sie von Ihrer Wohnortgemeinde eine Wahlbenachrichtigung, der Sie die Anschrift und Öffnungszeiten Ihres Wahllokals entnehmen können. Die Wahlbenachrichtigung sowie Ihren Personalausweis oder Reisepass sollten Sie zum Wahllokal mitbringen. Hinweis: Wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung verlegt oder verloren haben, können Sie trotzdem an der Wahl teilnehmen. Vergessen Sie dann aber auf keinen Fall, Ihren Personalausweis oder Reisepass zum Wahllokal mitzubringen. Sie können schon vor dem Wahltag Ihre Stimme durch Briefwahl abgeben. Stimmabgabe Durch das Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und des Gesetzes über die Landtagswahlen vom 26. April 2022 (GBl. S. 237) wurde das Landtagswahlrecht umfassend reformiert. Künftig werden die Wählerinnen und Wähler im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage zwei Stimmen haben, eine für einen Direktkandidaten im Wahlkreis (Kreiswahlvorschlag), eine für die Landesliste einer Partei. Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf die zur Landtagswahl am 14. März 2021 geltende Rechtslage. Zu gegebener Zeit werden an dieser Stelle ausführliche Informationen zum neuen Landtagswahlrecht eingestellt. Da in jedem der 70 Wahlkreise andere Wahlvorschläge eingereicht werden, gibt es keine landeseinheitlichen Stimmzettel. Auf den Stimmzetteln werden die derzeit im Landtag vertretenen Parteien nach ihren Stimmenzahlen bei der letzten Landtagswahl, dann die weiteren Parteien in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ausgeschriebenen Parteinamen und abschließend die Wahlvorschläge für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Kreiswahlleitung aufgeführt. Sie haben nach dem seitherigen Wahlrecht nur eine Stimme und wählen damit eine Kandidatin oder einen Kandidaten in Ihrem Wahlkreis. Um jeden Zweifel auszuschließen, sollte bei der Stimmabgabe ein Kreuz (x) in den Kreis bei dem Wahlvorschlag eingetragen werden, der die Stimme erhalten soll. Möglich ist auch eine andere eindeutige Kennzeichnung. Hinweis: Der Wahlvorschlag, für den die Stimme abgegeben wird, darf nicht geändert werden, also auch nicht etwa durch Streichung von Personen. Sie dürfen auch keine Vorbehalte, beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze anfügen. Dies führt dazu, dass Ihre Stimme ungültig wird. Bei der Urnenwahl falten Sie den Stimmzettel nach der Stimmabgabe so, dass Ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Es werden keine Wahlumschläge mehr verwendet. Wahlteilnahme von behinderten Menschen Die Gemeinde teilt mit, welche Wahlräume barrierefrei (behinderten-/rollstuhlgerecht) sind. Einen Hinweis, wo Sie Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können, finden Sie auch auf der Wahlbenachrichtigung. Erkundigen Sie sich im Zweifel frühzeitig danach. Wenn Ihr zugewiesenes Wahllokal nicht barrierefrei ist, haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrer Gemeindeverwaltung einen Wahlschein zu beantragen und damit entweder in einem anderen, barrierefreien Wahllokal oder durch Briefwahl zu wählen. Sollten Sie aufgrund Ihrer körperlichen Beeinträchtigung Ihre Stimme nicht alleine abgeben oder nicht lesen können, haben Sie die Möglichkeit, sich bei der Wahl (im Wahllokal oder auch bei der Briefwahl) von einer Person Ihres Vertrauens helfen zu lassen. Blinde oder sehbehinderte Wählerinnen und Wähler können eine Stimmzettelschablone verwenden, die durch die Blinden- und Sehbehindertenverbände hergestellt und über diese auch bezogen werden kann. Tipp: Im Wahllokal können Sie auch ein Mitglied des Wahlvorstands um Hilfe bitten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Personalausweis

Seit dem 1. November 2010 gibt es den Personalausweis im Scheckkartenformat. Er verfügt mit seinem integrierten Chip über eine höhere Sicherheit gegen Fälschung und Missbrauch. Außerdem bietet er Ihnen viele Einsatzmöglichkeiten, vor allem mit der Online-Ausweisfunktion/ eID-Funktion (= electronic Identity). Die eID-Funktion ist bei Dokumenten, die seit dem 15. Juli 2017 ausgegeben werden, immer eingeschaltet, wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 16 Jahre alt sind. Im Ausweis-Chip sind abgelegt: Ihre persönlichen Daten, das Foto und die Fingerabdrücke (abweichend bei Kindern unter 6 Jahren) Die Daten sind nur hoheitlichen Stellen wie Polizei und Grenzbehörden zugänglich. Der Ausweis-Chip bietet noch weitere Funktionen: elektronischer Identitätsnachweis oder Online-Ausweisfunktion/ eID-Funktion (= electronic Identity) Die Daten, die optisch vom Dokument ablesbar sind, sind zusätzlich im Ausweis-Chip gespeichert. Damit können Sie sich im Internet elektronisch ausweisen, zum Beispiel gegenüber Behörden im E-Government oder gegenüber Dienstleistungsanbietern wie beispielsweise beim Onlinebanking. Die eID-Funktion kann für Ausweisinhaberinnen und -inhaber erst ab 16 Jahren verwendet werden. Vor-Ort-Auslesen Wenn Ihr Name oder Ihre Anschrift in ein Formular übernommen werden sollen, bietet sich das Vor-Ort-Auslesen an, zum Beispiel in Banken, bei Mobilfunkanbietern und in Hotels. Ihr Online-Ausweis wird dafür nicht verwendet. Behörden und Unternehmen, die Ihnen diese Funktion anbieten, benötigen dazu unter anderem eine staatliche Berechtigung für das Vor-Ort-Auslesen. Unterschriftsfunktion oder Signaturfunktion Sie wirkt wie eine persönliche, dabei aber digitale Unterschrift. Sie können damit Verträge, Anträge und Urkunden online unterzeichnen, die sonst nur in der Schriftform rechtsverbindlich wären. Die Nutzung der Unterschriftsfunktion ist freiwillig. Dafür müssen Sie ein Signaturzertifikat bei einem speziellen Dienstleister erwerben. Voraussetzung ist immer, dass die eID-Funktion Ihres Personalausweises eingeschaltet ist. Ausweispflicht und allgemeine Hinweise Für deutsche Staatsangehörige besteht ab dem Jahr, in dem sie 16 Jahre alt werden, eine Ausweispflicht. Diese können Sie entweder durch einen gültigen Personalausweis oder durch einen gültigen Reisepass erfüllen. Die Gültigkeitsdauer des Personalausweises ist altersabhängig. Diese beträgt in der Regel 10 Jahre. Wenn Sie jünger sind als 24 Jahre und einen Personalausweis beantragen, beträgt die Gültigkeitsdauer 6 Jahre. Den Personalausweis erhalten Sie auf Antrag in Ihrem Bürgerbüro vor Ort. Achten Sie darauf, rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einen neuen Personalausweis zu beantragen. Hinweis: Für Deutsche, die im Ausland leben (Auslandsdeutsche), und Personen unter 16 Jahren besteht keine Ausweispflicht. Dieser Personenkreis kann auf Antrag aber auch einen Personalausweis erhalten. Sie sind nicht verpflichtet, den Ausweis ständig mit sich zu führen. Sie müssen ihn aber auf Verlangen einer berechtigten Behörde vorzeigen und zur Prüfung aushändigen. Zur Prüfung berechtigte Behörden sind beispielsweise die Polizei, die Pass-, Personalausweis- und Meldebehörde oder Grenzübertrittsstellen. Bei jedem Grenzübertritt müssen Sie ein Pass- oder Ausweisdokument mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen. In vielen Ländern können Sie mit einem gültigen Personalausweis statt mit einem Reisepass einreisen. Das gilt besonders für die Staaten der Europäischen Union (EU).[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Fragebogen_blanko_Wohnen_im_Alter.pdf

An alle Baindter Haushalte Liebe Bürgerinnen und liebe Bürger, die Zukunftsaufgabe „Wohnen im Alter" gewinnt in Kommunen immer mehr an Bedeutung. Auch in Baindt sollen Wohnprojekte entstehen, die den Wünschen der zunehmend älter werdenden Gesellschaft gerecht werden. Damit die angestrebten Projekte den bevorzugten Wohnformen der Zielgruppe entsprechen, möchten wir mit Hilfe dieser Umfrage Ihre Vorstellungen und Wünsche ermitteln. Bitte senden Sie uns den Fragebogen bis zum 04.06.2021 zurück. Bei Fragen zum Fragebogen wenden Sie sich gerne an Frau Maurer (E-Mail: f.maurer@baindt.de, Tel. Nr. 07502 9406-40). Wir freuen uns, wenn Sie sich ein paar Minuten Zeit nehmen, um an der Umfrage teilzunehmen. Herzliche Grüße Ihre Gemeindeverwaltung 1. Derzeitige Wohnsituation 1.1 Ich wohne derzeit in ... ⃝ einer Mietwohnung ⃝ einem gemieteten Haus ⃝ einer Eigentumswohnung ⃝ einem eigenen Haus ⃝ Sonstiges: ________________________ ⃝ keine Angabe 1.2 Auf wie viel m² Fläche wohnen Sie? ⃝ bis 45 m² ⃝ von 45 m² bis 60 m² ⃝ von 61 m² bis 75 m² ⃝ mehr als 75 m² ⃝ weiß ich nicht ⃝ keine Angabe 1.3 Wie viele Personen außer Ihnen gehören noch zu Ihrem Haushalt? - Mehrfachnennung möglich - ⃝ Ich lebe alleine ⃝ (Ehe-) Partner ⃝ Elternteile, ___________Person(en) ⃝ Kind(er), ___________Person(en) ⃝ Sonstige: ________________Person(en) ⃝ keine Angabe 1.4 Wie alt sind die in ihrem Haushalt lebenden volljährigen Personen? - Mehrfachnennung möglich - ⃝ 18 bis 30 Jahre ⃝ 31 bis 45 Jahre ⃝ 46 bis 60 Jahre ⃝ 61 bis 75 Jahre ⃝ 76 bis 90 Jahre ⃝ über 90 Jahre 2 Wohnen im Alter 2.1 In welcher Wohnform möchten Sie im Alter leben? - Mehrfachnennung möglich - ⃝ Ich möchte in meiner jetzigen Wohnung / meinem jetzigen Haus wohnen bleiben. Diese(s) ist grundsätzlich dazu geeignet, um auch mit möglichen körperlichen Einschränkungen weiterhin dort leben zu können. ⃝ Ich möchte in meiner jetzigen Wohnung / meinem jetzigen Haus wohnen bleiben. Diese(s) müsste umgebaut werden, um dort im Alter mit möglichen körperlichen Einschränkungen leben zu können (z.B. Anpassung des Eingangs, Einbau eines Aufzugs/Treppenlifts, Umbau des Badezimmers, Einbau einer Rampe, etc.). ⃝ Ich möchte in eine geeignete Wohnung umziehen, die sich nicht in einer Senioren- wohnanlage befindet. ⃝ Ich möchte in eine Seniorenwohnanlage mit Serviceleistungen (z.B. Ansprechpartner im Haus, hauswirtschaftliche Hilfe, kulturelle Angebote) umziehen und bin bereit, für diese Leistungen zusätzlich zu den Wohnkosten eine monatliche Pauschale zu bezahlen. ⃝ Ich möchte in eine Seniorenwohnanlage ohne Serviceleistungen umziehen. Bei Bedarf organisiere ich die erforderliche Unterstützung selbst. ⃝ Ich möchte in einem selbstbestimmten Wohnprojekt leben. Mein Wunsch ist es, aktiv mit Gleichgesinnten in einem Haus, aber in getrennten Wohnungen zu wohnen, mit gegenseitiger Unterstützung und gemeinsamen Freizeitaktivitäten. ⃝ Ich möchte gemeinsam mit Gleichgesinnten in einer Wohngemeinschaft leben, in der Gemeinschaftsräume, wie Küche oder Ess- und Wohnzimmer geteilt werden und die BewohnerInnen sich gegenseitig unterstützen und gemeinsam ihre Freizeit gestalten. ⃝ Ich bin grundsätzlich an den beschriebenen Wohnalternativen interessiert, weiß aber noch zu wenig darüber, um diese Einschätzung vorzunehmen. ⃝ Sonstiges: _____________________________________________________________________ ⃝ Weiß ich (noch) nicht / keine Angabe Die nächste Frage bitte nur ausfüllen, wenn Sie im Eigentum wohnen. Sonst weiter bei Frage 3. 2.2 Wollen Sie im Falle eines Umzugs Ihr Eigenheim (falls vorhanden) veräußern oder vermieten? ⃝ ja ⃝ nein ⃝ weiß ich (noch) nicht ⃝ keine Angabe 3 Anforderungen an eine Wohnung und das Wohnumfeld für das Alter 3.1 Falls Sie - jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt - in eine andere Wohnung umziehen möchten, welche Anforderungen sollte die neue Wohnung erfüllen? 3.1.1 Anzahl der Zimmer ⃝ 1 ⃝ 2 ⃝ 3 ⃝ 4 und mehr ⃝ weiß ich (noch) nicht ⃝ keine Angabe 3.1.2 Wohnungsgröße ⃝ bis 45 m² ⃝ von 45 m² bis 60 m² ⃝ von 61 m² bis 75 m² ⃝ mehr als 75 m² ⃝ weiß ich (noch) nicht ⃝ keine Angabe 3.1.3 Wie viele Stellplätze würden Sie ab einem Lebensalter von 65 Jahren für ihr Kfz benötigen? ⃝ keinen Stellplatz ⃝ 1 Stellplatz ⃝ 2 Stellplätze ⃝ mehr als 2 Stellplätze ⃝ weiß ich (noch) nicht ⃝ keine Angabe 3.1.4 Ich würde die Wohnung gerne ... ⃝ mieten ⃝ kaufen ⃝ weiß ich (noch) nicht ⃝ keine Angabe 3.2 Würden Sie gerne weiterhin in Baindt wohnen? ⃝ ja ⃝ nein ⃝ weiß ich (noch) nicht ⃝ keine Angabe 3.3 Haben Sie Angehörige, die im Alter nach Baindt ziehen wollen? ⃝ ja, ___________Personen ⃝ nein ⃝ weiß ich (noch) nicht ⃝ keine Angabe 3.4 Welche Wohnräume sind Ihnen im Alter besonders wichtig und sollten entsprechend geplant werden in Größe und Lage in der Wohnung und im Gebäude? sehr wichtig wichtig nicht wichtig Wohnzimmer ⃝ ⃝ ⃝ Esszimmer ⃝ ⃝ ⃝ Schlafzimmer ⃝ ⃝ ⃝ Badezimmer ⃝ ⃝ ⃝ Toilette ⃝ ⃝ ⃝ Keller ⃝ ⃝ ⃝ Abstellraum ⃝ ⃝ ⃝ Balkon ⃝ ⃝ ⃝ Terrasse ⃝ ⃝ ⃝ Aufzug ⃝ ⃝ ⃝ 3.5 Was wäre Ihnen im Alter außerhalb der Wohnung im Umfeld wichtig? sehr wichtig wichtig nicht wichtig eigener Garten ⃝ ⃝ ⃝ gemeinsame Gartenoption ⃝ ⃝ ⃝ Gemeinschaftsräume in der Nähe (z.B. für private Feiern) ⃝ ⃝ ⃝ Räumlichkeiten für die Übernachtung von Angehörigen/Freunden ⃝ ⃝ ⃝ Attraktive Verweilflächen im Wohnumfeld ⃝ ⃝ ⃝ Sonstiges: _________________________________________ ⃝ ⃝ ⃝ 3.6 Was sollte sonst noch getan werden, um die Wohnsituation älterer Menschen zu verbessern? ________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________ Vielen Dank für Ihre Teilnahme! Bitte senden Sie den Fragebogen an folgende Adresse zurück: Gemeindeverwaltung Baindt Marsweilerstr. 4 88255 Baindt[mehr]

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    Zuletzt geändert: 24.09.2021
    Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)

    Das aktive Wahlrecht ist das Recht, sich an der Wahl durch Stimmabgabe zu beteiligen. Bei der Bundestagswahl sind Sie wahlberechtigt und können wählen, wenn Sie Deutscher oder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind, seit mindestens drei Monaten Ihre Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und im Wählerverzeichnis Ihrer Heimatgemeinde geführt werden. Grundsätzlich sind Sie immer in der Gemeinde wahlberechtigt, in der Sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Dort werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigt sind auch Deutsche, die bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, wenn sie nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Sie sind vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn Sie das Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren haben. Ausländerinnen und Ausländer (Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen) sind nicht wahlberechtigt, es sei denn, sie besitzen zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit und erfüllen auch die übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen. Daher sind auch die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Staatsangehörigen (Unionsbürger) - anders als bei Europa- und Kommunalwahlen - bei der Bundestagswahl nicht wahlberechtigt. Dies gilt auch, auch wenn sie ihre Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben. Wählerverzeichnis In das Wählerverzeichnis werden nur wahlberechtigte Personen eingetragen. Das Wählerverzeichnis ermöglicht die Kontrolle, dass nur Wahlberechtigte wählen und dass jeder Wahlberechtigte nur einmal wählt. Die Daten für das Wählerverzeichnis stammen aus den Daten der Meldebehörde zu einem festgelegten Zeitpunkt. Entscheidender Stichtag für die Bundestagswahl ist der 42. Tag vor der Wahl. Alle wahlberechtigten Bürger und Bürgerinnen, die an diesem Tag bei der Meldebehörde gemeldet sind, werden von Amts wegen, also automatisch, in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie erhalten spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung. Wahlberechtigte Deutsche, die im Ausland leben und nicht mit einer Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind, müssen einen Antrag stellen, um in das Wählerverzeichnis eingetragen zu werden. Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeindeverwaltung einsehen. Spätestens am Tag vor der Wahl, aber nicht früher als drei Tage vor der Wahl, wird das Wählerverzeichnis abgeschlossen. Danach wird die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks festgestellt. Wahlteilnahme bei Umzug Sind Sie vor dem Wahltag innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umgezogen, ist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis ausschlaggebend, in welcher Gemeinde Sie am Stichtag (42. Tag vor der Wahl gemeldet waren. Erfolgt der Umzug innerhalb derselben Gemeinde, ist eine "Umtragung" in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks nicht möglich. Wenn Sie in eine andere Gemeinde ziehen und im Wählerverzeichnis der alten Gemeinde eingetragen sind, aber in der neuen Gemeinde wählen möchten, haben Sie folgende Möglichkeiten: Sie können in der neuen Gemeinde einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Dies ist nur bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl möglich. Wenn Ihre neue Wohnung im gleichen Wahlkreis wie Ihre frühere Gemeinde liegt, können Sie bei der alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und damit in einem Wahllokal Ihrer neuen Gemeinde wählen. Sie können bei Ihrer alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und durch Briefwahl Ihre Stimme abgeben.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Trennung von Kapital und Management

    Wollen Sie Ihr Unternehmen noch nicht verkaufen? Oder steht eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger aus der Familie erst in einigen Jahren zur Verfügung (z.B. weil er oder sie noch studiert oder Erfahrungen in anderen Unternehmen sammeln soll)? Wollen Sie die Unternehmensführung trotzdem aufgeben, haben Sie im Wesentlichen drei Möglichkeiten: Einsatz einer Fremdgeschäftsführung Gründung einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) Verpachtung des Unternehmens In allen genannten Fällen bleibt das Unternehmen Ihr Eigentum. Sie geben nur die Leitung ab. Einsatz einer Fremdgeschäftsführung Der Einsatz einer Fremdgeschäftsführung hat für die Eigentümerin oder den Eigentümer des Unternehmens mehrere Vorteile. Sie können durch die Ausgestaltung des Geschäftsführeranstellungsvertrags, der die Rechte und Pflichten der Geschäftsführung genau beschreibt, weiterhin Einfluss auf das Unternehmen nehmen. Die Geschäftsführung ist zwar im Rahmen ihres Anstellungsvertrags das operative Organ einer GmbH, bleibt aber gegenüber der Gesellschaft und den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung weisungsgebunden. Nehmen Sie in den Anstellungsvertrag einer Fremdgeschäftsführung alle wesentlichen Punkte auf. Dazu gehören beispielsweise die Dauer des Vertrags, Kündigungsmöglichkeiten und Kündigungsfolgen. Vereinbaren Sie unter anderem Vergütung, Urlaub, mögliche Tantiemen und ein Wettbewerbsverbot. Möchten Sie die Qualifikation einer Fremdgeschäftsführung erst in der Praxis erproben lassen und die Geschäftsführung nicht sofort abgeben? Sie können die Handlungsvollmachten beschränken und eine eingeschränkte Prokura vergeben. Oder Sie machen den Handlungsspielraum der Fremdgeschäftsführung in bestimmten Unternehmensgeschäften (z.B. Belastung oder Veräußerung von Grundstücken) von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung abhängig. Gründung einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) Vor allem bei kleineren und mittleren Unternehmen können Sie durch Gründung einer Kapitalgesellschaft in Form einer "kleinen AG", Eigentum (Kapital) und Management (Vorstand) trennen. Mit der Gründung einer "kleinen AG" kann der Übergang zum Fremdmanagement unter der Leitung der alten Inhaberin oder des alten Inhabers erprobt werden. Das geschieht durch einen Aufsichtsrat, der dem Vorstand (Management) beratend zur Seite steht. Zur Gründung einer "kleinen AG" benötigen Sie ein Grundkapital von 50.000 Euro, das in Aktien eingeteilt ist. Die AG darf nicht börsennotiert sein, alle Aktionärinnen und Aktionäre müssen namentlich bekannt sein und Sie müssen eine Satzung verabschieden. Soll eine bestehende GmbH in eine "kleine AG" umgewandelt werden, muss der sogenannte Umwandlungsbeschluss notariell beglaubigt werden. Die Nachfolge im Eigentum (Kapital in Form von Aktien) kann durch einfache Abtretung der Mitgliedsrechte erfolgen. Verfassen Sie eine schriftliche Abtretungserklärung. Diese ist auch für mögliche Beteiligungen außerhalb der Familie (Kunden oder Lieferanten) zu empfehlen. Verpachtung des Unternehmens Eine weit verbreitete Form der Trennung von Eigentum und Management ist die Verpachtung eines Unternehmens. Die bekanntesten Beispiele für Verpachtungen sind Unternehmen im Bereich des Gaststättengewerbes. Üblicherweise werden Pachtverträge über bestimmte Laufzeiten abgeschlossen. Die Höhe der Pacht sollte sich nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Unternehmens richten. Eine zu hohe Pacht kann zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Pächterin oder des Pächters führen. Viele Pachtverträge sehen eine Umsatzbeteiligung zugunsten der Verpächterin oder des Verpächters vor. Dies hat den Vorteil, dass bei guten Geschäften auch die Eigentümerin oder der Eigentümer profitiert, während in wirtschaftlich schwachen Zeiten die Pachthöhe für die Pächterin oder den Pächter auf einem erträglichen Niveau bleibt. Wollen Sie Ihr Unternehmen verpachten, sollten Sie im Pachtvertrag die Verpflichtung der Pächterin oder des Pächters zur Erhaltung der Wirtschaftsgüter des Betriebes regeln. Sie oder er muss beispielsweise erforderliche Anschaffungen, Ausbesserungen oder Instandhaltungsmaßnahmen auf eigene Kosten übernehmen. Legen Sie auch vertraglich fest, was geschieht, wenn die Pächterin oder der Pächter zahlungsunfähig wird oder durch Erkrankung den Pachtvertrag nicht mehr erfüllen kann.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Schulpsychologische Beratung

    Im System der Schulpsychologischen Dienste arbeiten Psychologische Schulberaterinnen und Schulberater, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sowie Beratungslehrkräfte eng zusammen. Die Schulpsychologischen Dienste, zu denen auch das Kompetenzzentrum Schulpsychologie zählt, unterstützen Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte, Lehrkräfte, Schulleitungen sowie die Schulaufsicht und Schulverwaltung bei pädagogisch-psychologischen Fragen, Problemen und Herausforderungen in der Lebenswelt Schule. Die Angebote stehen allen Schularten offen. Die Unterstützergruppen der Schulpsychologischen Dienste verfügen über ein breites Methodenrepertoire, welches sie flexibel je nach Anliegen, Auftrag und Zielgruppe einsetzen. Die Beratungslehrkraft an der Schule ist eine hilfreiche erste Ansprechperson bei schulbezogenen Schwierigkeiten. Darüber hinaus steht die zuständige Schulpsychologische Beratungsstelle mit ihren Beratungs- und Unterstützungsangeboten zur Verfügung. Es gibt 28 Schulpsychologische Beratungsstellen in Baden-Württemberg. Diese sind Teil der Regionalstellen des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung. Die Schulpsychologischen Dienste beraten und unterstützen... Schülerinnen und Schüler Wir sind für Dich da, wenn … … es Dir schwerfällt zu lernen oder Dich zu konzentrieren. … Du Angst vor Prüfungen oder vor der Schule hast. … Du Schwierigkeiten mit Lehrkräften oder Mitschülerinnen und Mitschülern hast. Eltern Schulschwierigkeiten sind nichts Ungewöhnliches. Wir beraten Sie bei Themen wie … ... Problemen Ihres Kindes rund um Lernen, Motivation und Konzentration. ... Angst, Schulverweigerung, Schulunlust. ... schulischen Konflikten und Mobbing. … Fragen zu Bildungswegen für Ihr Kind. Lehrkräfte und Schulleitungen durch... … Beratung im Umgang mit einzelnen Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten. … Beratung bei Problemen in der Klassen- oder Schulgemeinschaft. … Einzel-Coaching und Supervision, z.B. bei Konflikten oder beruflichen Belastungen. Kollegien durch... ... schulinterne Fortbildungen zu pädagogisch-psychologischen Themen. ... Beratung und Vermittlung bei Konflikten. ... Beratung und Begleitung im Rahmen von Teamentwicklungsprozessen. ... Nachsorge bei schulischen Krisenfällen. Die Beratung der Schulpsychologischen Dienste ist kostenfrei und vertraulich, d.h. alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterliegen der Schweigepflicht. Allen Ratsuchenden steht der direkte Kontakt zu den Beratungsangeboten der Schulpsychologischen Dienste offen, es findet keine vorgeschaltete Klärung oder Zuweisung durch andere Personen und Institutionen statt. Die Beratung richtet sich ausschließlich an den Anliegen der Ratsuchenden und fachlichen Kriterien aus. Sie findet auf freiwilliger Basis statt und ist ergebnisoffen. Ziel ist es, Ratsuchende bei der selbstverantwortlichen, an ihren Möglichkeiten und Kompetenzen orientierten Lösungssuche und –findung zu begleiten und zu unterstützen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulpsychologischen Dienste sind dabei weder einseitig der Schule verpflichtet noch vertreten sie einseitig die Interessen der Schülerinnen und Schüler oder der Erziehungsberechtigten. Dieses Prinzip der Allparteilichkeit gewährleistet die notwendige Offenheit für Veränderungen und Problemlösungen. In Gesprächen wird zunächst gemeinsam nach möglichen Ursachen für das Problem gesucht. Bei Bedarf kann eine testpsychologische Untersuchung durchgeführt und zur Klärung hinzugezogen werden. Eventuell erforderliche pädagogisch-psychologische Maßnahmen erfolgen immer in Absprache mit allen Beteiligten. Die Schulpsychologischen Dienste bieten keine Therapie an. Sollte eine längerfristige therapeutische Begleitung notwendig sein, informieren sie gerne über therapeutische Angebote entsprechender Einrichtungen.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Ganztagsschule

    Ganztagsschulen bieten einen rhythmisierten Tagesablauf mit vielfältigen, anspruchsvollen Angeboten und ein abwechslungsreiches Lernumfeld mit viel Raum für die individuelle Förderung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers. Auch die stärkere Öffnung der Schulen hin zur Gesellschaft und die Einbindung außerschulischer Partner spielen in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle. Das Ganztagsschulangebot findet an drei oder vier Wochentagen statt. Alle Ganztagsschulen bieten ein Mittagessen an. Doch nicht nur aus pädagogischer Sicht leisten Ganztagsschulen einen Beitrag für mehr Chancengerechtigkeit. Ganztagsangebote wirken sich auch positiv auf die Familie und das Sozialverhalten der Schülerinnen und Schüler aus. Nicht zuletzt fördern sie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Das Land baut das Netz der Ganztagsschulen in Baden-Württemberg weiter aus. Ziel ist ein flächendeckendes Angebot in erreichbarer Nähe. Es gibt unterschiedliche Formen der Ganztagsschule: Grundschule Ganztagsschulen mit einem Bildungsangebot, das über den Schultag hinweg zwischen Lernphasen und Entspannungsphasen abwechselt, besteht an zahlreichen Grundschulen und Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Ganztagsschulen können sowohl in verbindlicher Form als auch in Wahlform eingerichtet werden. Ein Ganztagsangebot besteht an drei oder vier Tagen mit täglich sieben oder acht Zeitstunden für die gesamte Schule. In der verbindlichen Form nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Schule am Ganztagsbetrieb teil. In der Wahlform besteht an der Schule die Möglichkeit der Teilnahme am Ganztagsbetrieb. Die Anmeldung zur Ganztagsschule umfasst in der Regel ein Schuljahr. Klassen 5 bis 10 an den weiterführenden Schulen Ganztagsschule mit besonderer pädagogischer und sozialer Aufgabenstellung Haupt- und Werkrealschulen, die ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag unter erschwerten Bedingungen erfüllen, können Ganztagsschulen mit besonderer pädagogischer und sozialer Aufgabenstellung einrichten. Diese Art der Ganztagsschule ermöglicht einen durchstrukturierten Aufenthalt von täglich mindestens acht Zeitstunden an mindestens vier Wochentagen. Alle Schülerinnen und Schüler oder mindestens eine Klasse nehmen am Ganztagesbetrieb teil. Ganztagsschule in offener Angebotsform Die Ganztagsschule in offener Angebotsform kann in den Klassen 5-10 der weiterführenden allgemein bildenden Schulen (mit Ausnahme der Gemeinschaftsschulen) eingerichtet werden. Die Ganztagsschule in dieser Form bietet einen Schultag von täglich mindestens sieben Zeitstunden an vier Wochentagen. Im Unterschied zur Ganztagsschule mit besonderer pädagogischer und sozialer Aufgabenstellung können bei einer offenen Ganztagsschule die Eltern wählen, ob ihr Kind am Ganztagsbetrieb teilnehmen soll. Die Wahl ist jedoch in der Regel für ein Schuljahr verbindlich. Ganztagsschule in verbindlicher Form Alle Gemeinschaftsschulen sind verbindliche Ganztagsschulen mit einem Zeitrahmen von vier oder drei Tagen à acht Zeitstunden. Der Ganztagsbetrieb ist wesentlicher pädagogischer Bestandteil der Schulart Gemeinschaftsschule und bietet so den Schülerinnen und Schülern mehr Zeit zum Lernen. Die Schulpflicht bezieht sich daher auch auf den Ganztagsbetrieb. Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) Die SBBZ mit den Förderschwerpunkten Hören, Sehen, geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung sind Ganztagsschulen. SBBZ mit Förderschwerpunkt Lernen können in der Grundstufe wie die Grundschulen ein Ganztagsangebot einrichten (siehe oben unter "Grundschule"). Eine Reihe von SBBZ Lernen haben am Nachmittag "Ergänzende Angebote" eingerichtet. Die SBBZ mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung sind Halbtagsschulen und werden in der Regel als Schulen am Heim geführt. Die Hilfen zur Erziehung finden bei teil- oder vollstationärer Unterbringung ergänzend am Nachmittag statt. Der schulische Rahmen der SBBZ mit Förderschwerpunkt Sprache wird wegen zum Teil langer An- und Abfahrtswege in engem Zusammenwirken der Beteiligten festgelegt.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Winterbeschäftigung und saisonale Kurzarbeit

    Seit der Schlechtwetterzeit 2006/2007 ersetzt das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) als Sonderform des Kurzarbeitergeldes zusammen mit ergänzenden Leistungen das bisherige System der Winterbauförderung. Zielsetzung der Regelungen ist es, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Baugewerbes bei saisonalen Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit nicht in die Arbeitslosigkeit zu entlassen, sondern sie im Betrieb zu halten. Damit wurden Beschäftigungsverhältnisse stabilisiert. Das Leistungssystem umfasst gemäß der Baubetriebe-Verordnung, die Betriebe des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks, des Garten- und Landschaftsbaus (GaLa-Bau) sowie des Gerüstbauhandwerkes. Hinweis: Schlechtwetterzeit ist die Zeit vom 1. Dezember bis 31. März. Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - das sind Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - des Baugewerbes, der Dachdecker und Dachdeckerinnen, des GaLa-Baus und im Gerüstbau, die von saisonal bedingtem Arbeitsausfall betroffen sind. Diese erhalten das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug), das 60 beziehungsweise 67 Prozent des um pauschalierte Abzüge geminderten entgangenen Arbeitsentgelts ausgleicht. Es entspricht in der Höhe somit dem konjunkturellen Kurzarbeitergeld. Saison-Kug wird ab der ersten Ausfallstunde gezahlt. Dies gilt nur, soweit nicht angespartes Arbeitszeitguthaben oder eine tarifliche Vorausleistung zur Vermeidung des Saison-Kug einzusetzen beziehungsweise zu erbringen ist. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann, erhalten außerdem folgende umlagefinanzierten ergänzenden Leistungen: Mehraufwandswintergeld (MWG) in Höhe von 1 Euro für jede in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde (im Dezember bis zu 90, im Januar und Februar bis zu jeweils 180 Stunden) und Zuschusswintergeld (ZWG) für jede in der Schlechtwetterzeit ausgefallene Arbeitsstunde, wenn durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben die Inanspruchnahme von Saison-Kug vermieden wird. Das ZWG wird für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben des Bauhauptgewerbes, für Dachdecker und Dachdeckerinnen, im GaLa-Bau sowie in Betrieben des Gerüstbaugewerbes in Höhe von 2,50 Euro für jede ausgefallene Arbeitsstunde gewährt, für die Arbeitszeitguthaben eingebracht wird. Hinweis: Diese ergänzenden Leistungen sind sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei. Sie werden also netto ausgezahlt. Während des Bezuges von Saison-Kug besteht das beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnis in der Arbeitslosenversicherung fort. In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bleibt die Mitgliedschaft erhalten. Arbeitgeber des Bauhauptgewerbes, des Gerüstbaugewerbes, der Dachdecker und Dachdeckerinnen sowie des GaLa-Baus haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieher und Bezieherinnen von Saison-Kug. Damit ist die Saison-Kurzarbeit für den Arbeitgeber nahezu kostenneutral. Achtung: Sofern auch wirtschaftliche (und nicht ausschließlich witterungsbedingte) Ursachen für den Arbeitsausfall vorliegen, muss der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung den Arbeitsausfall nach § 101 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) der zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich bis zum Ende des betroffenen Kalendermonats anzeigen. Sofern eine Betriebsvertretung besteht, muss deren Stellungnahme beigefügt werden. Außerdem sind monatliche Folgeanzeigen des Arbeitsausfalls jeweils bis zum 15. des laufenden Monats notwendig. Der Arbeitgeber zahlt zunächst das Saison-Kug und die ergänzenden Leistungen (MWG, ZWG) an die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus. Auf Antrag erhält er die verauslagten Leistungen von der zuständigen Agentur für Arbeit erstattet. Zuständig ist jeweils die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seine Lohnabrechnungsstelle hat. Achtung: Die Agentur für Arbeit kann Bezieher und Bezieherinnen von Saison-Kug auffordern, sich persönlich bei der für ihren Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit zu melden. Gehen Sie einer solchen Aufforderung auf jeden Fall nach, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024

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