Suche: Gemeinde Baindt

Seitenbereiche

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
Vimeo

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Vimeo LLC
555 West 18th Street, New York, New York 10011, United States of America

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Geräte-Informationen
  • Browser-Informationen
  • Browser-Typ
  • Browser-Sprache
  • Cookie-Informationen
  • Betriebssytem
  • Referrer-URL
  • Besuchte Seiten
  • Suchanfragen
  • Informationen aus Drittanbieterquellen
  • Informationen, die Benutzer auf dieser Website bereitstellen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Vereinigte Staaten von Amerika

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Vimeo LLC
  • Google Analytics
  • Verbundene Unternehmen
  • Geschäftspartner
  • Werbepartner
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

Privacy@vimeo.com

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Vereinigte Staaten von Amerika

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_vimeo
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (vimeo.com)
Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Karten anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Standort-Informationen
  • Nutzungsdaten
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • URLs
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_googlemaps
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (google.com)
Netze BW GmbH
Mit dem NETZMonitor kann die Kommune Eschenbach Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Bereitstellung von Energiedaten und Störungsinformationen für die Bürger*innen in Eschenbach
 
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Bereitstellung einer Web Component, die über einen zweizeiligen HTML-Code im <body> der Seite eingebunden wird
  • Ausführung von Scripten und iFrames muss zugelassen sein
  • iFrames sind über sandbox Attributierung abgesichert
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse

  • Datum und Uhrzeit der Anfrage (GMT)

  • Inhalt der Anforderung (konkrete Seite)

  • HTTP-Statuscode

  • jeweils übertragene Datenmenge

  • Webseite, die Sie besuchen

  • Browserinformationen

  • Betriebssystem und dessen Oberfläche

 
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten erfolgt, um Ihnen die Webseite anzeigen zu können, die Stabilität zu gewährleisten und zu verbessern sowie aus Sicherheitsgründen. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Im Falle der Speicherung einer IP-Adresse erfolgt eine Löschung bzw. Anonymisierung nach spätestens 7 Tagen. Die Erhebung dieser Daten sowie die Speicherung der Daten in Logfiles ist für den Betrieb der Webseite zwingend erforderlich. Eine Widerspruchsmöglichkeit des Nutzers besteht daher nicht.

Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
   
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

 
Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

  Nein, keine Weitergabe außerhalb der Europäischen Union
Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Baindt
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Schnell gefunden
AmtsblattNotdiensteMitarbeiterRathaus online
Schnell gefunden
schneebedecktes Rathaus
Märzenbecher im Schenkenwald
Baindter Narrenzunft Raspler

Hauptbereich

Suche auf der Webseite

Die Ergebnisliste stellt Ihren Suchbegriff dar und sortiert die Suchergebnisse nach Häufigkeit. Rechts von der Ergebnisliste können bei "Sortieren nach" weitere Auswahlfelder angeklickt werden, um die Suchergebnisse zu verfeinern.

Gesucht nach "stellen".
Es wurden 1333 Ergebnisse in 7 Millisekunden gefunden.
Zeige Ergebnisse 741 bis 750 von 1333.
Welches Recht gilt?

Welches Recht das deutsche Gericht bei einer Scheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebensgemeinschaft anwendet, hängt - wenn die Ehegatten keine formgültige Rechtswahl getroffen haben - unter anderem ab vom gewöhnlichen Aufenthaltsort der Eheleute, von der Staatsangehörigkeit der Eheleute, vom Ort der Registrierung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Hinweis: Im Ausland durchgeführte Scheidungen oder Auflösungen von Lebenspartnerschaften unterliegen den dortigen Regeln. Sie müssen unter Umständen von Deutschland anerkannt werden, um hier rechtlich wirksam zu sein. Wenn Sie Ihre Anträge bei einem deutschen Gericht stellen, kommt auf die Scheidungsvoraussetzungen, sofern Sie beide keine wirksame anderweitige Rechtswahl getroffen haben, folgendes Recht zur Anwendung: das Recht des Staates, in dem Sie beide Ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder nicht länger zurückliegend als ein Jahr vor Antragstellung hatten, sofern einer von Ihnen noch immer dort lebt, andernfalls das Recht des Staates, dem Sie beide angehören, oder wenn Sie nicht dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen und auch keinen relevanten letzten gemeinsamen Aufenthalt aufweisen, deutsches Recht. Die güterrechtlichen Folgen der Ehe und der Scheidung richten sich in erster Linie nach dem Recht des Staates, dem Sie beide angehören. Bei fehlender gemeinsamer Staatsangehörigkeit kommt es auch hier auf Ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt an. Die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft richtet sich nach dem Recht des Staates der Eintragung. Hinweis: Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht auch nach deutschem Recht entscheiden, obwohl ausländisches Recht anzuwenden wäre. Dies gilt besonders dann, wenn das anzuwendende ausländische Recht eine Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Lebensgemeinschaft nicht vorsieht.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Rechte und Pflichten der Adoptiveltern

Eine Adoption wird wirksam, sobald das Familiengericht sie ausgesprochen hat und dieser Beschluss der annehmenden Person zugestellt ist. Damit treten alle Rechtsfolgen ein: Personensorge Vermögenssorge Unterhaltsberechtigung und -verpflichtung Erbrecht Auflösung aller verwandtschaftlichen und privatrechtlichen Beziehungen zur Herkunftsfamilie des adoptierten Kindes Namensänderung Meldepflicht Staatsangehörigkeit Hinweis: Sonstige Ansprüche des Kindes wie z.B. Renten und Waisengeld, die bis zum Zeitpunkt der Adoption entstanden sind, bleiben bestehen. Namensrecht Das Kind erhält Ihren Familiennamen. Das Familiengericht kann auf Antrag und unter strengen Voraussetzungen entscheiden, dass der bisherige Familienname des Kindes vorangestellt oder angefügt werden muss. Ähnliches gilt auch bei der Änderung des Vornamens im Rahmen des Adoptionsverfahrens. Auf Antrag können Sie diesen ändern oder durch zusätzliche neue Vornamen erweitern. Hierbei muss das Gericht prüfen, ob die Vornamensänderung dem Wohl des Kindes entspricht. Wie bei der Annahme selbst ist hierzu die Einwilligung des Kindes erforderlich. Ist das Kind jünger als 14 Jahre, willigt der gesetzliche Vertreter ein. Das Kind kann nur persönlich bei einem Notar einwilligen. Hinweis: Das Standesamt des Geburtsortes des Kindes trägt von Amts wegen den neuen Namen in das Geburtenregister ein. Angaben zum Familiennamen der Herkunftsfamilie bleiben aber erhalten. Sozialrechtliche Auswirkungen Sie als Adoptiveltern und Ihr Kind haben Ansprüche aus dem Eltern-Kind-Verhältnis im Sozialrecht, zum Beispiel das Recht auf Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, und unter Umständen auch Ansprüche auf Vergünstigungen im Beamten- und Tarifrecht. Erwähnenswert ist hier vor allem der Anspruch auf Kindergeld und das Recht auf Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Übrigen können neue Ansprüche für Sie und das Kind entstehen, vor allem aufgrund renten- und steuerrechtlicher Bestimmungen. Unter Umständen können Sie auch Elterngeld beantragen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Stiftungen

Als Erblasser sollten Sie alle möglichen Alternativen abwägen, wie Ihre letztwilligen Verfügungen am besten und in Ihrem Sinne durchgeführt werden können. Dabei sind wirtschaftliche, steuerliche und rechtliche Überlegungen wichtig. Bei größeren Vermögenswerten und komplexen erbrechtlichen Konstellationen sollten Sie über die Einsetzung einer Verwaltung nachdenken. Dies kann entweder mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung geschehen oder durch die Errichtung einer Stiftung. Hier kommt vor allem die Stiftung von Todes wegen in Betracht. Eine Stiftung von Todes wegen wird durch Testament oder Erbvertrag errichtet. Als Erblasser müssen Sie im Testament oder Erbvertrag die Belange der Stiftung regeln. Dabei gelten die allgemeinen Regeln bei der Errichtung einer Stiftung. Sie müssen beispielsweise den Zweck der Stiftung festlegen und eine Satzung aufstellen. Sie haben dann die Möglichkeit, Ihr Vermögen durch Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Auflage zu vermachen. Speziell bei umfangreichen Vermögen und bei komplexeren familiären Verhältnissen kann so eine reibungslose und wirtschaftlich optimierte Übertragung des Nachlasses erzielt werden. Für Stiftungen ist eine Körperschaftsteuer zu entrichten. Familienstiftungen unterliegen zusätzlich der Erbschaftsteuer. Alle 30 Jahre muss die Familienstiftung Steuern in Höhe der Erbschaftsteuer bezahlen, die anfallen würde, wenn ihr Vermögen auf zwei Kinder vererbt würde. Tipp: Bei kleineren Vermögen kann die unselbstständige Stiftung empfehlenswert sein. Hier wird ein Treuhänder eingesetzt, der den vom Stifter bestimmten Zweck verwirklichen soll. Die unselbstständige Stiftung braucht nicht behördlich genehmigt zu werden und hat daher einen geringeren Verwaltungsaufwand. Ist der Zweck der Stiftung gemeinnützig, ist sie unter Umständen von den meisten Steuern befreit. Infrage kommen: Steuerfreiheit bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer Empfang steuerbegünstigter Spenden Besteuerung der Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz bei der Umsatzsteuer, soweit nicht gesetzliche Befreiungen greifen unter bestimmten Voraussetzungen: Befreiung von Grund-, Schenkung- und Erbschaftsteuer[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Bedarfsgegenstände

Unter dem Begriff "Bedarfsgegenstände" sind die folgenden Produktgruppen zusammengefasst: Gegenstände mit Lebensmittelkontakt (zum Beispiel Geschirr, Maschinen in der Lebensmittelverarbeitung, Lebensmittelverpackungen) Behältnisse von Kosmetika oder Tabakprodukten Gegenstände mit Körperkontakt (zum Beispiel Bekleidung, Bettwäsche, Kämme, Zahnbürsten) Spielwaren und Scherzartikel (zum Beispiel jede Art von Kinderspielzeug, Bastelmaterialen, Juckpulver) Haushaltschemikalien (zum Beispiel Waschmittel, Putzmittel, Raumsprays) Aufgrund des Kontaktes mit Lebensmitteln, dem menschlichen Körper oder der Raumluft unterliegen auch Bedarfsgegenstände einer strengen Überwachung. Sie müssen bei üblicher Verwendung gesundheitlich unbedenklich sein. Gegenstände mit Lebensmittelkontakt dürfen keine Stoffe an das Lebensmittel abgeben, die gesundheitsgefährdend sind oder dessen Geruch oder Geschmack verändern. Auch für Bedarfsgegenstände gelten Kennzeichnungspflichten, wie beispielsweise: Bei Spielzeug muss neben dem Hersteller auch eine Altersbegrenzung angegeben werden, wenn das Spielzeug nicht für Kleinkinder geeignet ist (zum Beispiel "Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet aufgrund verschluckbarer Kleinteile"). Über weitere Prüfzeichen informiert die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Haushaltschemikalien müssen eine detaillierte Gebrauchsanweisung sowie Gefahrenhinweise enthalten. Produkte, die im Sinne des Chemikaliengesetzes gefährliche Zubereitungen sind, müssen zusätzlich mit einem auffälligen Gefahrensymbol (schwarz auf orangenfarbigem Hintergrund) gekennzeichnet sein. Folgende Punkte sollten Sie bei der Anwendung von Bedarfsgegenständen beachten: Verwenden Sie Bedarfsgegenstände immer nur zu den vom Hersteller vorgesehenen Zwecken. Lesen Sie unbedingt die Gebrauchsanweisung und etwaige Sicherheits- und Warnhinweise. Bewahren Sie gefährliche Stoffe (zum Beispiel Putzmittel) immer außerhalb der Reichweite von Kindern auf. Packungen mit kindersicherem Verschluss sollten Sie nach Gebrauch immer fest verschließen, da die Sicherung ansonsten unwirksam ist.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Wahlergebnisse

Mit der Auszählung der Stimmen wird unmittelbar nach Beendigung der Wahlzeit um 18 Uhr begonnen. Erst wird das Ergebnis in jedem Wahlbezirk und Briefwahlvorstand in öffentlicher Sitzung ermittelt und festgestellt. Der Wahlvorstand meldet die Ergebnisse an den Gemeindewahlausschuss. Dieser ermittelt das endgültige Ergebnis für die Gemeinde und stellt es fest. Anschließend gibt der oder die Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses das Wahlergebnis mündlich bekannt. Das Wahlergebnis wird durch den Bürgermeister ortsüblich öffentlich bekannt gemacht, beispielsweise im Amtsblatt der Gemeinde. Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Gewählt ist der Bewerber, der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt hingegen auf keine sich bewerbende Person mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl statt. Auf dem Stimmzettel stehen die beiden Personen, die bei der ersten Wahl die höchste und zweithöchste Stimmenzahl erhalten haben. Personen, die sich nicht beworben haben, sondern durch Eintragung ihres Namens in die freie Zeile des Stimmzettels gewählt wurden, stehen jedoch nur auf dem Stimmzettel, wenn sie der Teilnahme an der Stichwahl zustimmen. Bei der Stichwahl entscheidet die höchste Stimmenzahl. Falls Bewerbende die gleiche Anzahl an Stimmen auf sich vereinen (Stimmengleichheit), entscheidet das Los. Der noch amtierende Bürgermeister beziehungsweise die noch amtierende Bürgermeisterin benachrichtigt den gewählten Bewerber beziehungsweise die gewählte Bewerberin nach der mündlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Er oder sie fordert den gewählten Bewerber oder die gewählte Bewerberin auf, innerhalb einer Woche mitzuteilen, ob er oder sie die Wahl annimmt. Nach Abschluss der Wahl zum Bürgermeister oder zur Bürgermeisterin vereidigt und verpflichtet ein vom Gemeinderat gewähltes Mitglied den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin in öffentlicher Sitzung im Namen des Gemeinderats.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Nachfolgekonzept/Businessplan

Ein sorgfältig ausgearbeiteter Businessplan ist eine wichtige Voraussetzung für den eigenen Unternehmenserfolg. Bei der Gestaltung eines Businessplans für ein zu übernehmendes Unternehmen gibt es Unterschiede zur Neugründung: Sie müssen auf der Grundlage des bestehenden Unternehmens planen und sich ein genaues Bild über den Ist-Zustand des Unternehmens gemacht haben. Andererseits müssen Sie in die Zukunft denken und Ihre Vorstellungen über den Soll-Zustand beziehungsweise die weitere zukünftige Entwicklung des Unternehmens klar strukturiert und überzeugend präsentieren. Hinweis: Dieser Businessplan beziehungsweise das Unternehmenskonzept ist meist die Grundlage für Bankengespräche und die Finanzierung (dies gilt vor allem für die Inanspruchnahme von öffentlichen Förderprogrammen). Tipp: Eine wichtige Rolle bei Firmenübernahmen spielt der Kundenstamm. Im Idealfall sollte die Verkäuferin oder der Verkäufer die Nachfolgerin oder den Nachfolger mit der Kundschaft bekannt machen. Gemeinsame Kundenbesuche vor der Übergabe sind empfehlenswert. Auch bei der Unternehmensübertragung innerhalb der Familie sollten Sie gemeinsam mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt und einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater ein überzeugendes Unternehmenskonzept erarbeiten. Die Erfahrungen der Übergeberin oder des Übergebers müssen dabei mit einfließen. Allerdings muss allen Beteiligten bewusst sein, wer nach der Übertragung über den Betrieb bestimmt. Sie können auch frühzeitig eine Moderatorin oder einen Moderator einbeziehen (z.B. spezialisierte Unternehmensberaterinnen oder Unternehmensberater oder von allen Beteiligten akzeptierte befreundete Dritte). Darüber hinaus müssen Sie auch Ausgleichszahlungen an mögliche Mit-Erbinnen oder Mit-Erben berücksichtigen. Klären Sie vor Erstellung Ihres Businessplans auch folgende Punkte genau ab: Wollen Sie das zu übernehmende Unternehmen im Wesentlichen so wie Ihre Vorgängerin oder Ihr Vorgänger weiterführen, ausbauen oder neu strukturieren? Möchten Sie das Unternehmen in Zukunft allein, gemeinsam mit einer Partnerin oder einem Partner oder für eine bestimmte Phase gemeinsam mit der Altinhaberin oder dem Altinhaber zusammen führen? Wollen Sie das Erscheinungsbild des Unternehmens so belassen, wie es derzeit ist, modernisieren oder nach der Übernahme komplett verändern?[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Rating

Ratings sind Zeugnisse, mit denen die Kreditwürdigkeit (Bonität) von möglichen Kreditnehmerinnen und Kreditnehmern benotet wird. Je besser Ihre Bonität ist, desto besser werden Ihre Konditionen wie beispielsweise niedrigere Zinsen bei der Kapitalbeschaffung sein. Es gibt interne Ratings, die Banken anhand ihrer eigenen Kriterien durchführen, und externe Ratings von international tätigen oder national operierenden Ratingagenturen. Ratings kosten Geld - wie viel, ist abhängig von der Größe des Unternehmens. Die Kosten des Ratings setzen sich zusammen aus dem Preis des Ratings selbst und den Aufwendungen des Unternehmens während des Verfahrens. Ratings können im Wesentlichen zwei Vorteile bringen: Bessere Fremdfinanzierungskonditionen Ein Rating kann helfen, die Fremdfinanzierungskosten (gegenüber Banken, Lieferanten, Versicherungen, öffentlichen Förderinstitutionen) zu senken und/oder neue Finanzierungsquellen zu erschließen. Möglicherweise finden Sie private Investorinnen und Investoren, die bei Vorlage eines guten Ratings Mittel zur Verfügung stellen. Aktien- und Anleihemärkte sind nicht nur für Großunternehmen eine interessante Finanzierungsquelle. Immer mehr Märkte öffnen sich für Unternehmen, die noch nicht zu den "Global Player" zählen. Ein Rating kann ein erster Schritt sein, sich auf die höheren Anforderungen an die Transparenz des Unternehmens auf diesen Märkten einzustellen. Verbesserung des Images des Unternehmens Ein Rating ist ein auffälliges Gütesiegel, das ohne die Analyse umfangreicher Unternehmensinformationen einen Eindruck von dem betreffenden Unternehmen verschafft. Außerdem zeigt jedes Unternehmen, das sich einem solchen externen und unabhängigen Beurteilungsverfahren unterzieht, Selbstbewusstsein. Das wirkt positiv auf den Kundenstamm, die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner sowie die Beschäftigen. Vor allem beim Aufbau neuer Geschäftsbeziehungen kann ein Rating den entscheidenden Unterschied gegenüber der Konkurrenz ausmachen: Wenn etwa ein Produzent einen hoch spezialisierten Zulieferer sucht, sind bei der Auswahl Unternehmen im Vorteil, die ihre finanzielle Verlässlichkeit und Beständigkeit durch ein Rating belegen können.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Beschäftigungsverbote bei Schwangerschaft und Stillzeit

Durch Ihre Arbeit während der Schwangerschaft und während der Stillzeit darf Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihres Kindes nicht gefährdet werden. Ihr Arbeitgeber darf Sie deshalb in der Schwangerschaft z.B nicht mit schweren körperlichen Arbeiten oder mit Arbeiten beschäftigen, bei denen Sie Strahlen, Hitze, Kälte oder Nässe, Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind. Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen muss der Arbeitgeber prüfen, wie gefährlich diese für Sie sein können und in welchem Maß Sie diesen Gefahrstoffen ausgesetzt sind. Auch beim Umgang mit Biostoffen, z.B. in Körperflüssigkeiten, gelten für schwangere und stillende Frauen erhöhte Schutzvorgaben. Fließarbeit und Akkordarbeit sind sowohl für schwangere als auch für stillende Frauen unzulässig. Auch Alleinarbeit und getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo kann für schwangere Frauen kritisch sein. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jede Ihrer Tätigkeiten selbst oder durch beauftragte zuverlässige und fachkundige Personen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) Dies gilt hinsichtlich aller Risiken für die Sicherheit und Gesundheit sowie aller Auswirkungen auf Ihre Schwangerschaft oder Stillzeit. Er muss notwendige Schutzmaßnahmen wie z.B. eine Beschränkung der täglichen Arbeitszeit festlegen oder die Umsetzung an einen geeigneten Arbeitsplatz veranlassen. Über das Ergebnis dieser Beurteilung und die notwendigen Schutzmaßnahmen muss er Sie informieren. Besteht während Ihrer Schwangerschaft wegen gesundheitlicher Risiken bei Fortsetzung der Beschäftigung eine Gefahr für Ihr Leben oder Ihre Gesundheit oder die des ungeborenen Kindes, kann der Arzt ein Attest für ein ärztliches Beschäftigungsverbot ausstellen. Dieses müssen Sie dem Arbeitgeber vorlegen. Aus diesem Attest muss hervorgehen, ob und in welchem Umfang die Fortsetzung der Beschäftigung zu einer Gefährdung führen könnte. Ein ärztliches Beschäftigungsverbot muss vom Arzt nicht begründet werden. Ein ärztlliches Beschäftigungsverbot kann der Arzt auch ausstellen, wenn eine Frau nach Ablauf der Schutzfrist nach der Entbindung noch nicht voll leistungsfähig ist. Im Zeugnis des Arztes sollen der Grad der geminderten Leistungsfähigkeit, die zulässigen Arbeiten sowie die Dauer der voraussichtlichen Minderleistungsfähigkeit angegeben sein.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Realschule

Die Realschule vermittelt vorrangig eine erweiterte allgemeine, aber auch eine grundlegende Bildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten und Aufgabenstellungen orientiert. Sie schafft die Grundlage für eine Berufsausbildung und für weiterführende, vor allem berufsbezogene schulische Bildungsgänge. Die Realschule führt nach sechs Jahren zum Realschulabschluss, bietet aber auch die Möglichkeit, den Hauptschulabschluss am Ende von Klasse 9 zu erwerben. Der erfolgreich abgelegte Hauptschulabschluss nach Klasse 9 bereitet auf eine Berufsausbildung im dualen System (Betrieb und Berufsschule) vor und berechtigt zum Beginn einer Berufsfachschule zum Beginn einer schulischen Berufsausbildung ( z. B. im Bereich Kinder- oder Altenpflegehilfe), zum Besuch der zweijährigen Berufsfachschule zum Erwerb der Fachschulreife (mittlerer Bildungsabschluss + berufliche Grundbildung) oder ohne Ausbildungsvertrag zum Wechsel in die berufsvorbereitenden Bildungsgänge, im Anschluss an eine Berufsausbildung im dualen System zum Besuch bestimmter Fachschulen, zum Besuch der Klasse 10 der Realschule, sofern die entsprechenden Notenvoraussetzungen vorliegen, zum Besuch der Klasse 10 der Gemeinschaftsschule, sofern die entsprechenden Notenvoraussetzungen vorliegen zum Besuch der Klasse 10 der Werkrealschule. Der erfolgreich abgelegte Realschulabschluss nach Klasse 10 bereitet auf eine Berufsausbildung im dualen System (Betrieb und Berufsschule) vor und berechtigt zum Besuch einer ein- oder mehrjährigen Berufsfachschule, zum Besuch eines ein- oder mehrjährigen Berufskollegs, im Anschluss an eine Berufsausbildung im dualen System zum Besuch einer Fachschule oder der Berufsoberschule, zum Besuch eines beruflichen Gymnasiums oder zum Besuch der Oberstufe an einem allgemein bildenden Gymnasium oder an einer Gemeinschaftsschule, sofern die entsprechenden Aufnahmevoraussetzungen vorliegen. Der Realschulabschluss erhöht die Chancen auf einen Platz in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Hinweis: Sollte sich herausstellen, dass die Realschule nicht die geeignete Schulart für Ihr Kind ist, gibt es die Möglichkeit, in eine andere Schulart zu wechseln.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Futtermittelwarnungen

Wo finden Sie Futtermittelwarnungen? Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) veröffentlicht auf seiner Internetseite aktuelle Warnmeldungen zu Futtermitteln, wenn sie sich in Baden-Württemberg auf dem Markt befinden und schon an Endverbraucher abgegeben wurden. Die öffentlichen Warnungen sind von den Unternehmern oder von der amtlichen Überwachung veranlasst worden und von überregionaler Bedeutung. Damit soll die Information des Endverbrauchers sichergestellt werden. Hinweis: Diese Futtermittelwarnungen dürfen nicht verwechselt werden mit den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen der Futtermittelüberwachungsbehörden für Verbraucher. Diese Informationen enthalten bestimmte Ergebnisse amtlicher Kontrollen und werden landesweit im Portal "Verbraucherinfo" veröffentlicht. Wann wird die Öffentlichkeit informiert? Wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier bestehen kann, gegen futtermittelrechtliche Vorschriften verstoßen wurde, die dem Schutz vor Gesundheitsgefährdungen dienen, oder gegen futtermittelrechtliche Vorschriften verstoßen wurde, die dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung dienen und der Verstoß nicht unerheblich ist. im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oder ausgegangen ist und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnisse oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann. die begründete Annahme besteht, dass ohne Information über das beanstandete Erzeugnis erhebliche Nachteile für redliche Hersteller oder Vertreiber gleichartiger Erzeugnisse nicht vermieden werden können. Vor der Veröffentlichung muss die Behörde die Belange der Betroffenen mit den Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung abwägen. Sie darf die Öffentlichkeit nur informieren, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Verbraucher nicht erreichen. Darüber hinaus kann die Behörde auf Informationen der Öffentlichkeit oder Rückrufaktionen der Unternehmer hinweisen. Hinweis: Es dürfen regelmäßig keine Informationen mehr veröffentlicht werden, sobald das Produkt nicht mehr in den Verkehr gelangt und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass es zwischenzeitlich verbraucht ist.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

Infobereiche