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Es wurden 1409 Ergebnisse in 14 Millisekunden gefunden.
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Grundschulförderklassen

Die Grundschulförderklasse hat die Aufgabe, schulpflichtige, vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder zur Grundschulfähigkeit zu führen. Durch gezielte Förderung und freies Spielen sollen sie in ihrer geistigen, seelischen und körperlichen Entwicklung so gefördert werden, dass eine Aufnahme in die Grundschule möglich wird - hierbei kommt dem sozialen Lernen innerhalb der Gruppe besondere Bedeutung zu. Die Grundschulförderklassen werden an den Grundschulen geführt. Die Förderungs- und Betreuungszeit für ein Kind soll 22 Wochenstunden betragen, wobei die gemeinsame Förderungs- und Betreuungszeit mindestens 13 bis 15 Stunden betragen soll. Einzelförderung als zusätzliche und zeitlich begrenzte Maßnahme ist möglich. Für zurückgestellte Kinder mit leichten sprachlichen Behinderungen können entsprechende sprachheilpädagogische Maßnahmen durchgeführt werden. Kinder mit Behinderungen, für die aufgrund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot durch die Schulverwaltung festgestellt wird, werden nicht aufgenommen. Tipp: Für nähere Informationen zum Aufnahmeverfahren wenden Sie sich an die jeweilige Grundschule, die eine Grundschulförderklasse eingerichtet hat. An welchen Grundschulen Grundschulförderklassen eingerichtet sind, erfahren Sie bei der zuständigen Grundschule Ihres Kindes.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Herkunftsfamilie suchen

Ab dem 16. Geburtstag haben Sie ein Recht auf Akteneinsicht in die Vermittlungsakte, soweit sie Ihre Herkunft und Lebensgeschichte betrifft. Die Akteneinsicht wird durch eine Fachkraft begleitet. Die Datenschutzbelange und Persönlichkeitsrechte z. B. der leiblichen Eltern oder der Adoptiveltern müssen dabei beachtet werden. Gleichzeitig können Sie ab diesem Zeitpunkt ohne Zustimmung der Adoptiveltern Einsicht in das Geburtenbuch beim Standesamt nehmen. Aus diesen Dokumenten gehen die damaligen Personalien der leiblichen Eltern hervor. Wenden Sie sich an die Adoptionsvermittlungsstelle des örtlichen Jugendamts oder eines freien Trägers. Für die konkrete Suche ist eine Nachfrage bei der Vermittlungsstelle sinnvoll, die die Adoptionsvermittlung durchgeführt und die Adoptionsakte geführt hat (häufig am damaligen Wohnort der leiblichen Mutter oder der Adoptiveltern). Liegt die Adoption schon längere Zeit zurück, existiert möglicherweise keine Vermittlungsakte mehr, sie enthält keine aussagekräftigen Informationen oder bei Adoptionen, die vor 1977 durchgeführt wurden, war eventuell keine Adoptionsvermittlungsstelle beteiligt. Die Adoption erfolgte damals noch durch einen notariellen Vertrag, der vom Amtsgericht bestätigt wurde. Eine Nachfrage beim beteiligten Gericht kann möglicherweise weiterführen. Das Geburtenbuch wird beim Standesamt des Geburtsorts geführt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Prüfungs- und Befähigungsnachweise

Schulzeugnisse, Studienbescheinigungen oder Hochschuldiplome können bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen baden-württembergischen Zeugnissen gleichgestellt werden. Sofern Sie eine Anerkennung Ihres Schulabschlusses für den Zugang zu einer schulischen oder beruflichen Ausbildung benötigen, können Sie die ausländischen Zeugnisse durch die Zeugnisanerkennungsstelle beim Regierungspräsidium Stuttgart prüfen lassen. Hinweis: Die Anerkennung der Hochschulzugangsberechtigung für Ausländer und Ausländerinnen (nicht Spätaussiedler und Spätaussiedlerinnen) erfolgt im Rahmen der Bewerbung um einen Studienplatz durch die jeweilige Hochschule. Die berufliche Anerkennung ist nur dann nötig, wenn es sich um einen reglementierten Beruf handelt. Reglementiert sind Berufe, deren Berufszugang und die Berufsausübung an den Nachweis einer Qualifikation gebunden ist, beispielsweise Gesundheitsberufe oder Berufe im schulischen, sozialpädagogischen und sozialen Bereich. Für die Ausübung eines der reglementierten Berufe ist eine Anerkennung notwendig. Ist der Beruf, in dem Sie in Deutschland arbeiten möchten, nicht reglementiert, können Sie die Tätigkeit ohne staatliche Anerkennung ausüben. Ein Anerkennungsverfahren ist nicht zwingend notwendig. Für die Anerkennung aller nichtreglementierten Berufe, die dual erworben werden können, wenden Sie sich an die IHK FOSA oder die für Ihren Wohnort zuständige Handwerkskammer. Für die Gleichwertigkeitsprüfung von schulischen Berufsausbildungen, die in Baden-Württemberg erworben werden können, ist die Zeugnisanerkennungsstelle beim Regierungspräsidium Stuttgart zuständig.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Marktüberwachung

Wer Haushaltsgeräte, Spielzeug, Textilien, Elektrogeräte und -artikel, Schutzausrüstungen oder auch Maschinen kauft, verlässt sich darauf, dass sie keine Gefahr für Gesundheit und Leben darstellen. Doch in der Praxis zeigt sich: Immer wieder werden Fälle von brennenden Haushaltsgeräten oder Akkus, Weichmacher in Spielzeugen oder allergieauslösenden Textilien bekannt. Damit gefährliche Produkte nicht zufällig, sondern systematisch gefunden werden, gibt es die Marktüberwachung. Ziel ist es, die Verbraucher vor unsicheren Produkten zu schützen und den Unternehmen einen fairen Wettbewerb zu ermöglichen. Die Marktüberwachung Baden-Württemberg ist zuständig für folgende Bereiche: Produktsicherheit Chemikaliensicherheit Ökodesign Bauprodukte Die Marktüberwachung Baden-Württemberg ist landesweit zuständig und kontrolliert stichprobenartig Hersteller, Händler und Importeure bei der Einfuhr und beim Verkauf von Produkten des Non-Food Sektors. Die Erfahrung zeigt: Nicht überall, wo das europäische „CE“-Zeichen draufsteht, ist die erforderliche Sicherheit gewährleistet. Grund genug für die Marktüberwachung, dem gesetzlichen Auftrag nach ausreichenden Stichprobenkontrollen nachzukommen und dafür zu sorgen, dass die erkannten Mängel abgestellt und Produkte mit Mängeln vom Markt genommen werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Betrieblicher Datenschutz

Verarbeiten Sie in Ihrem Unternehmen personenbezogene Daten? Dann haben Sie unter Umständen gewisse Datenschutzpflichten (z.B. Bestellung einer oder eines Datenschutzbeauftragten). Welche Unternehmen davon betroffen sind und was genau Sie sicherstellen müssen, erfahren Sie in den Unterkapiteln. Die Aufsicht über den Datenschutz teilen sich auf Bundes- und Landesebene mehrere Behörden, da der Datenschutz in Deutschland sowohl Sache des Bundes als auch der einzelnen Bundesländer ist: Auf Bundesebene (für Bundesbehörden und andere Einrichtungen des Bundes) überwacht die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen. Grundlage für diese Arbeit ist das Bundesdatenschutzgesetz. Auf Landesebene ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz die oberste Aufsichtsbehörde für öffentliche und nicht-öffentliche Stellen (z.B. Unternehmen). Dorthin können sich auch von Datenschutzverletzungen Betroffene mit Fragen oder Beschwerden wenden. Daneben gibt es kirchliche Datenschutzbeauftragte für die jeweilige Kirche und den Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz. Dessen Aufsicht unterliegen der Südwestrundfunk (SWR), die SWR-Tochtergesellschaften und der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, soweit SWR-Rundfunkteilnehmer betroffen sind. Hinweis: Unternehmen mit Sitz in Baden-Württemberg unterliegen üblicherweise der Aufsicht des Landesbeauftragten für den Datenschutz. Davon ausgenommen sind Post- und Telekommunikationsunternehmen, für die der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständig ist.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Integrationskurse

Die Integrationskurse des Bundes bestehen aus jeweils einem Sprachkurs (600 Unterrichtsstunden) zur Vermittlung ausreichender Sprachkenntnisse und Orientierungskurs (100 Unterrichtsstunden) zur Vermittlung von Kenntnissen zur Rechtsordnung, Geschichte und Kultur in Deutschland. Hinzu kommen noch spezielle Kurse für Menschen, die noch nicht ausreichend Deutsch lesen und schreiben können oder für bestimmte Zielgruppen. Die Teilnahmeberechtigung von Spätaussiedlern an einem Integrationskurs stellt das Bundesverwaltungsamt fest. Diese Bestätigung der Teilnahmeberechtigung soll gleichzeitig mit dem Registrierschein ausgehändigt werden, sodass mit einem Integrationskurs bereits begonnen werden kann, auch wenn das Bescheinigungsverfahren noch nicht abgeschlossen sein sollte. Zuständig für die Organisation und Steuerung dieser Integrationskurse ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). In Baden-Württemberg gibt es fünf Außenstellen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge: in Ellwangen, Freiburg, Karlsruhe, Sigmaringen und Stuttgart. Für die Integrationskurse sind regionale Ansprechpartner benannt. Diese helfen Ihnen auch in anderen Angelegenheiten, beispielsweise bei der Zulassung zu den Integrationskursen, wenn Sie schon länger in Deutschland leben, Feststellung des örtlichen Bedarfs an Jugend-, Frauen- und Alphabetisierungskurse, Bewilligung von Fahrtkostenzuschüssen, Möglichkeit des Einstiegs in eine Stufe des Integrationskurses, die Ihren Sprachkenntnissen entspricht (durch Durchführung eines Einstufungstestes). Tipp: In den Stadtkreisen und Landkreisen in Baden-Württemberg werden ganzjährig Integrationskurse angeboten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Berufsausübung

Bei der Durchführung der Tätigkeit muss jeder Freiberufler in der Regel auch besondere Berufspflichten (z.B. Gewissenhaftigkeit) erfüllen. Als Prüfingenieur müssen Sie eine Kranken- und Pflegeversicherung privat abschließen. Wenn Sie nicht als beratender Ingenieur Mitglied in der Ingenieurkammer sind, müssen Sie sich selbst um Ihre Altersvorsorge kümmern. Sie können freiwillig in die Unfallversicherung und in die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Sind Sie freiberuflicher Arbeitgeber, müssen Sie Ihre Angestellten entsprechend versichern. Darüber hinaus wird der Abschluss betrieblicher Versicherungen empfohlen, wobei Sie als Prüfingenieur zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind. Hinweis: Wenn Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung Ihrer Erwerbstätigkeit als selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung bestehen, verschafft Ihnen das sogenannte "Statusfeststellungsverfahren" bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund Rechtssicherheit. Falls Sie Ihre Idee und deren Umsetzung sichern wollen, können Sie Schutzrechte geltend machen. Eine Erfindung auf einem technischen Gebiet können Sie beispielsweise schützen, indem Sie ein Patent dafür anmelden. Persönliche geistige Schöpfungen sind hingegen durch das Urheberrecht geschützt. Abgesehen von den gesetzlichen Pflichten werden Sie bei Ihrer Berufsausübung möglicherweise auch mit Forderungsausfällen und säumigen Schuldnern konfrontiert werden. Informationen dazu finden Sie in den folgenden Lebenslagen: Freiberufler Unternehmen führen Arbeitgeber Gläubiger und Schuldner[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gebäudeindividueller energetischer Sanierungsfahrplan

Der gebäudeindividuelle energetische Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg ist ein Beratungsinstrument für Personen mit Gebäudeeigentum sowie eine Option zur Erfüllung des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG). Ziel ist es, eine Sanierungsstrategie für ein einzelnes Gebäude zu entwickeln und zu vermitteln. Dies unterstützt das energiepolitische Ziel der Bundesregierung, bis zum Jahr 2045 klimaneutral zu werden. Das Land Baden-Württemberg möchte dieses Ziel schon fünf Jahre früher erreichen. Legen Sie einen Sanierungsfahrplan für Wohngebäude bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde vor, reduziert dies den Pflichtanteil des Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) von 15 % auf 10 %. Er stellt für einige im EWärmeG vorgesehene Erfüllungsoptionen eine sinnvolle Ergänzung dar. Bei Nichtwohngebäuden können Sie einen Sanierungsfahrplan zur vollständigen Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben des EWärmeG vorlegen. Sie haben keine Pflicht zur Umsetzung der dort vorgeschlagenen Maßnahmen. Auch Berichte, die nach den Vorgaben der Vor-Ort-Beratung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erstellt wurden, werden bei Wohngebäuden zur Gesetzeserfüllung anerkannt. Voraussetzung ist, dass sie zum Zeitpunkt der Heizungserneuerung nicht älter als fünf Jahre sind. Der vom Bund entwickelte individuelle Sanierungsfahrplan wird als Darstellungsvariante der Vor-Ort-Energieberatung für Wohngebäude als gleichwertig anerkannt und kann damit im Sinne vom EWärmeG angerechnet werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Erlaubnis beantragen

Wenn Sie eine Gaststätte betreiben und dabei alkoholische Getränke ausschenken wollen, müssen Sie vor Beginn Ihrer Tätigkeit eine Erlaubnis (Konzession) beantragen. Antragsteller können natürliche und juristische Personen sein. Achtung: Sie können Ihr Gewerbe erst dann anmelden, wenn Sie die Gaststättenerlaubnis erhalten haben. Übernehmen Sie einen bestehenden Betrieb, kann die zuständige Stelle Ihnen eine dreimonatige vorläufige Erlaubnis erteilen, auch wenn Sie noch nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt haben. Die Erlaubnis gilt nur für Ihren konkreten Betrieb (Betriebsräume) sowie für Sie als Betreiber persönlich. Sie können auch eine Stellvertretungserlaubnis erhalten. Für Gewerbetreibende aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz: Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gelten für die Eröffnung einer Gaststätte in Deutschland dieselben Bedingungen wie für deutsche Staatsangehörige. Wenn Sie Ihre Tätigkeit als Gastwirt lediglich aus besonderem Anlass vorübergehend ausüben wollen, benötigen Sie keine Erlaubnis, sondern eine Gaststättengestattung. Hinweis: Falls die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen, kann die zuständige Behörde Sie zur Vorlage weiterer Nachweise auffordern. Beim Betrieb einer Gaststätte in Deutschland müssen Sie neben den gewerberechtlichen Vorschriften auch andere gesetzliche Bestimmungen beachten, z.B. das Steuerrecht, das Lebensmittel- und Hygienerecht, das Ausländerrecht.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Berufsausübung

Bei der Durchführung der Tätigkeit muss jeder Freiberufler in der Regel auch besondere Berufspflichten (z.B. Gewissenhaftigkeit) erfüllen. Als Entwurfsverfasser können Sie Mitglied in der Ingenieurkammer werden. Mit Ihrer Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer ist gleichzeitig die Teilnahme am Versorgungswerk der Ingenieurkammer verbunden, welches bestimmte Versorgungsleistungen (z.B. Altersruhegeld oder Berufsunfähigkeitsrente) gewährt. Über das Versorgungswerk der Ingenieurkammer sind Sie zwar rentenversichert, eine Kranken- und Pflegeversicherung müssen Sie jedoch privat abschließen. Wenn Sie nicht Mitglied in der Ingenieurkammer sind, müssen Sie sich selbst um Ihre Altersvorsorge kümmern. Sie können freiwillig in die Unfallversicherung und in die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Sind Sie freiberuflicher Arbeitgeber, müssen Sie Ihre Angestellten entsprechend versichern. Darüber hinaus wird der Abschluss betrieblicher Versicherungen empfohlen, wobei Sie als selbstständiger Entwurfsverfasser zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind. Hinweis: Wenn Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung Ihrer Erwerbstätigkeit als selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung bestehen, verschafft Ihnen das sogenannte "Statusfeststellungsverfahren" bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund Rechtssicherheit. Falls Sie Ihre Idee und deren Umsetzung sichern wollen, können Sie Schutzrechte geltend machen. Eine Erfindung auf einem technischen Gebiet können Sie beispielsweise schützen, indem Sie ein Patent dafür anmelden. Persönliche geistige Schöpfungen sind hingegen durch das Urheberrecht geschützt. Abgesehen von den gesetzlichen Pflichten werden Sie bei Ihrer Berufsausübung möglicherweise auch mit Forderungsausfällen und säumigen Schuldnern konfrontiert werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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