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Aenderung_der_Satzung_ueber_die_Erhebung_von_Benutzungsgebuehren_neu_ab_01.03.2023.pdf

Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Baindt Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 13, 19 und 47 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 05.07.2022 folgende Satzung beschlossen: § 1 Öffentliche Einrichtung Die Gemeinde Baindt betreibt Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des Kindertages- betreuungsgesetzes (KiTaG) als öffentliche Einrichtung. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind: 1. Regelkindergärten 2. Kindergarten mit verlängerten Öffnungszeiten 3. Altersgemischte Kinderbetreuung 4. Kinderkrippen 5. Ganztagesbetreuung (2) Das Kindergartenjahr beginnt jeweils am 1. September eines Jahres und endet zum 31. August des Folgejahres. § 3 Beginn, Änderung und Beendigung des Benutzungsverhältnisses (1) Die Aufnahme in die Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt auf Antrag des Sorgebe- rechtigten. (2) Die Module können zum 01.09, 01.12., 01.03. und zum 01.06. gewechselt werden. (3) Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes durch den Sorgebe- rechtigten oder durch Ausschluss des Kindes durch den Einrichtungsträger. Kinder, die in die Schule wechseln, werden zum Ende des Kindergartenjahres von Amts wegen ab- gemeldet. (4) Die Abmeldung hat gegenüber dem Träger der jeweiligen Kindertageseinrichtung un- ter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich zu erfolgen. (5) Der Einrichtungsträger kann das Benutzungsverhältnis aus wichtigem Grund been- den. Ein Kind kann von der Benutzung der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn • es länger als vier Wochen ohne Angabe von Gründen unentschuldigt die Einrich- tung nicht besucht hat. • nachträglich Umstände eintreten, welche die Aufnahme des Kindes in die Kinder- tageseinrichtung ausschließen würden. • aus sonstigen Gründen der Verbleib des Kindes in der Einrichtung insbesondere im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung und das Wohl der übrigen Kinder un- vertretbar erscheint. • die Sorgeberechtigten wiederholt und in grober Weise gegen die ihnen obliegen- den Pflichten gegenüber der Einrichtung verstoßen haben, insbesondere wenn die Benutzungsgebühren für zwei aufeinanderfolgende Monate trotz Mahnung nicht oder nicht vollständig entrichtet wurden. Der Ausschluss des Kindes erfolgt durch schriftlichen Bescheid. § 4 Benutzungsgebühren (1) Für die Benutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen werden Benutzungsgebühren gem. § 5 erhoben. Sie sind für 11 Monate zu entrichten (von September bis Juli). (2) Gebührenmaßstab ist • die Art der Betreuungseinrichtung • das Alter des Kindes • die Anzahl der Betreuungstage (bei Kindern unter 3 Jahren) • die Anzahl der Betreuungsstunden (bei Kinder über 3 Jahren) entsprechen der Module • die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren, die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben. Unterhaltspflichtige Kinder, die nicht im Haushalt des Gebührenschuldners leben, werden nicht berücksich- tigt. Ändert sich die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, ist dies der Einrichtung, bzw. dem Einrichtungsträger unverzüglich mitzuteilen. Für den Monat der Änderung wird der jeweils günstigere Beitrag festgelegt. (3) Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) erho- ben. Erfolgt die erstmalige Aufnahme eines Kindes direkt in eine Kindergartengruppe und nach dem 15. des laufenden Monats, so wird der Beitrag nur zur Hälfte erhoben. (4) Während der Eingewöhnungsphase in den Krippengruppen wird für den ersten Monat grundsätzlich nur der hälftige entsprechende Beitragssatz in Rechnung gestellt. (5) Die Gebühr ist auch während der Ferien, bei Krankheit des Kindes sowie bei Nichtbe- nutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten. § 5 Gebührenhöhe (1) Die Gebühren werden je Kind und Betreuungsplatz erhoben. (2) Das Mittagessen kostet pro Mahlzeit 4,80 € (3) Die Höhe der monatlichen Gebührensätze sind der für das Kindergartenjahr 2022/2023 gültigen Beitragstabelle zu entnehmen. (4) Bei vorübergehender betriebsbedingter Reduzierung des Betreuungsangebots wer- den die Betreuungsgebühren anteilig zurückerstattet bzw. die Gebühren angepasst. Die Gebühr für die Mindestbetreuungszeit Grundangebot 30 Wochenbetreuungsstunden ist in jedem Fall zu entrichten. § 6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten des Kindes, das die Einrichtung be- sucht sowie diejenigen, die die Aufnahme in die Betreuungseinrichtung beantragt haben. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 7 Entstehung/ Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht zu Beginn des Veranlagungszeitraumes (§ 4 Abs. 3), in dem das Kind die Betreuungseinrichtung besucht bzw. hierfür angemeldet ist. (2) Es ergeht kein schriftlicher Bescheid über die Höhe des Kindergartenbeitrages. Die Sorgeberechtigten erhalten beim Neueintritt in den Kindergarten und zu Beginn jeden neuen Kindergartenjahres eine aktuelle Beitragstabelle, aus welcher sie die Beitragshöhe entsprechend ihres gewählten Moduls entnehmen können. (3) Die Gebührenschuld wird jeweils zum fünften des Monats (§ 4 Abs. 3) fällig. (4) Es wird keine Jahresbescheinigung über die Gebührenschuld erstellt. Kontoauszüge bzw. der Kindergartenvertrag sind für die Absetzung der Kinderbetreuungskosten in der Einkommenssteuererklärung ausreichend. § 8 Inkrafttreten Die Satzung tritt zum 01.09.2022 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemein- deordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustande- kommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schrift- lich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verlet- zung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung ver- letzt worden ist. Baindt, den 05.07.2022 gez. Rürup Bürgermeisterin geändert am 07.03.2023[mehr]

Dateityp: PDF-Dokument
Dateigröße: 174,54 KB
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    Zuletzt geändert: 09.03.2023
    Weiterführende Links

    Verbraucherschutz in Baden-Württemberg Verbraucherportal Baden-Württemberg Portal der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden: Gesetzliche Verbraucherinformationen zu behördlichen Untersuchungsergebnissen Untersuchungsämter für Lebensmittelüberwachung und Tiergesundheit Veterinärämter Landeszentrum für Ernährung Baden-Württemberg Verbraucherschutz-Broschüren zum Bestellen oder Herunterladen - Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Deutsche Gesellschaft für Ernährung, Sektion Baden-Württemberg Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz - Deutsch-französischer Verein für Verbraucherschutz Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle/Universalschlichtungsstelle des Bundes - Klärung von Streitigkeiten mit Unternehmen Verbraucherkommission Baden-Württemberg - unabhängiges Expertengremium zur Beratung der Landesregierung Publikationen - Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Regierungspräsidium Tübingen - Eich- und Beschusswesen Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Verbraucherschutz in Deutschland Lebensmittelklarheit - zur Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln lebensmittelwarnung.de - Warnungen zu Lebensmitteln und mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten Deutsche Gesellschaft für Ernährung Der Verbraucherlotse – zentrale Anlaufstelle für Bürgeranfragen Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Bundesinstitut für Risikobewertung Umweltbundesamt Verbraucherzentrale Bundesverband Schulportal für Verbraucherbildung Bundeszentrum für Ernährung (BZfE) Bundesinformationszentrum Landwirtschaft (BZL) Verbraucherschutz in Europa Portal der Europäischen Union zur Online-Streitbeilegung Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Verfahrensfreie Bauvorhaben

    Verfahrensfreie Bauvorhaben sind: Gartenhaus, Gewächshaus Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40, im Außenbereich bis 20 Kubikmeter Bruttorauminhalt Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40 Kubikmeter Bruttorauminhalt Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30 Quadratmeter Grundfläche Außenwandverkleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen Anlagen zur fotovoltaischen und thermischen Solarnutzung auf oder an Gebäuden sowie eine damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes; gebäudeunabhängig nur bis 3 m Höhe und einer Gesamtlänge bis 9 m Öffnungen in Außenwänden und Dächern von Wohngebäuden und Wohnungen wie z.B. Fenster Sie müssen keinen Bauantrag stellen oder ein Kenntnisgabeverfahren durchführen, aber sind verpflichtet, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob Sie Ihr Vorhaben wie geplant umsetzen dürfen. Beispielsweise müssen Brandschutzvorschriften oder die Bestimmungen bezüglich der Abstandsflächen beachtet werden. Es ist auch möglich, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes, Vorschriften der Landesbauordnung, Denkmalschutzbestimmungen, Wasserschutz- und Landschaftsschutzgebietsbestimmungen oder sonstige Vorschriften dem Bauvorhaben entgegenstehen. Sie sind als Bauherr dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Befreiungen oder Genehmigungen von den jeweils zuständigen Behörden vorliegen. Bei Zweifeln wenden Sie sich an eine fachkundige Stelle. Sie können auch bei verfahrensfreien Vorhaben die Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften durch die Baurechtsbehörde überprüfen und in einem Bescheid feststellen lassen. Hinw eis: Beachten Sie auch, dass die Gemeinde durch Satzung bestimmen kann, dass für Bauvorhaben, die zwar verfahrensfrei sind, ein Kenntnisgabeverfahren durchgeführt werden muss. Fragen Sie im Zweifel die Gemeinde oder die zuständige Baurechtsbehörde.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    FAQ_Fischerareal_Anliegervergabe_2022_08_11.pdf

    Fischerareal – 1. Bauabschnitt Vermarktung der Grundstücke für die Anlieger in offener Konzeptvergabe FAQ ANLIEGERVERGABE Stand 11.08.2022 Abbildung und Fotos: oben: Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Architekten Tübingen links: Dorfmitte Baindt, Foto Stefan Müller, Baindt; rechts: gemeinschaftlicher Innenhof Alexanderpark Tübingen, Foto W. Gerber, Gomaringen Seite 2 von 3 1. Wir wollen uns als Familie um ein Grundstück zum Bau eines schmalen Einfamilienhauses (Breite ca. 6 m) bewerben. Ist eine Bewerbung auf ein Teil des Baukörpers B möglich, oder werden die Baukörper immer komplett an einen Akteur vergeben? Nein, einzelne Baukörper werden nicht zwingend an einen Akteur, also an ein Projekt vergeben. Eine Bewerbung auf einen Teil eines Baukörpers ist möglich. 2. Ist es notwendig, mit der Bewerbung Pläne zu dem geplanten Projekt, z.B. Grundrisse, abzugeben? Nein, es ist prinzipiell nicht notwendig, der Bewerbung Pläne oder sonstige Zeichnungen beizufügen. Der notwendige Umfang der Bewerbung ist in der «Anlage Anliegerauswahl», veröffentlicht auf der Homepage der Gemeinde Baindt, konkret beschrieben. Sollten zur Beschreibung Ihres Projektes darüber hinaus Unterlagen notwendig sein, dürfen diese selbstverständlich beigelegt werden. 3. Besteht die Möglichkeit, mehr Kfz-Stellplätze als die baurechtlich vorgeschriebenen zu realisieren? Prinzipiell ist es möglich, mehr Kfz-Stellplätzen als die über den B-Plan vorgegebenen zu realisieren. Allerdings wird es eine maximale Anzahl von Stellplätzen geben, bedingt durch die maximale Kapazität der offenen Parkierung im Baufeld 1 bzw. der Tiefgarage im Baufeld 2. Nach Vergabeentscheidung der Anliegerprojekte werden diese ihren konkreten Stellplatzbedarf an das jeweilige Ankerprojekt übermitteln. 4. Welche Vorgehensweise ist am Sinnvollsten, wenn man sich mit einem Einzelhausprojekt für eine Familie bewerben möchte? Zusammenarbeit mit einem Architekten, einem Generalunternehmer oder eine andere Form? Das kann nicht eindeutig beantwortet werden. Vermutlich ist zu Beginn die Zusammenarbeit mit einem Architekturbüro am Sinnvollsten, da die meisten Generalunternehmer für Einfamilienhäuser vermutlich wenig Erfahrung mit Projekten in solchen Vergabeverfahren haben. 5. Wie groß muss ein Baugemeinschaftsprojekt sein? Es gibt hierzu keine Festlegung. Eine Baugemeinschaft könnte auch aus zwei Parteien bestehen, die beispielsweise zwei übereinanderliegende Maisonettewohnungen realisieren. 6. Hat auch ein kleines Projekt eine Chance? Es gibt neben der Festlegung eines maximalen Bauvolumens (vgl. Nr. 2.5 a Vermarktungsexposé) keine Vorgaben zu der Größe eines Projektes. Es können sich also auch kleine Projekte, z.B. ein Einzelgebäude für eine Familie, bewerben. Die Kleinteiligkeit im Quartier wird bei der vergleichenden Projektbewertung berücksichtigt (vgl. Nr. 4 Anlage Anliegerauswahl). 7. Wann wird der Verkauf der Grundstücke erfolgen? Der Zeitpunkt der Grundstücksverkäufe kann im Moment noch nicht exakt definiert werden. Er wird dann erfolgen, wenn die gemeinsamen Planungsabstimmungen im Anker- /Anliegerprozess ausreichend fortgeschritten sind. Auf jeden Fall wird dies nach Einreichen der verschiedenen Bauanträge der Fall sein, voraussichtlich im Herbst 2023. Seite 3 von 3 8. Wie komme ich als Einzelinteressent zu einer Baugemeinschaft? Es gibt hier mehrere Möglichkeiten, wobei eine Bewerbung um ein Grundstück noch nicht mit einer gegründeten Baugemeinschaft erfolgen muss, ein loser Zusammenschluss als Interessensgemeinschaft ist für die Bewerbung ausreichend. Sie können eine eigene Idee entwickeln, also quasi selbst gründen, und sich dann Mitstreiter in Ihrem Familien- oder Freundeskreise suchen. Auch klassische Anzeigen in Tageszeitungen oder entsprechenden Internet-Portalen werden hierzu oft genutzt. Möglich ist es auch, mit Architekturbüros in Kontakt zu treten, die Sie dann unterstützen können. 9. Ist eine Projekt-Initiative durch eine Architektin / einen Architekten möglich? Die Entwicklung einer Projektidee durch eine Architektin / einen Architekten ist selbstverständlich möglich. Zur Bewerbung sollte dann aber die Projektträgerschaft, also zum Beispiel ein Bauträger oder eine Baugemeinschaft, feststehen. Dies ist in der Bewerbung entsprechend anzugeben. Im Falle eine Baugemeinschaft muss diese zur Bewerbung noch nicht zwingend komplett gefüllt sein, hinsichtlich einer Einschätzung zur Realisierungssicherheit muss sie in Form einer Interessentengemeinschaft aber existieren. 10. Welche Unterlagen zum Finanzierungsnachweis sind im Rahmen der Bewerbung vorzulegen? In der Bewerbung ist darzustellen, wie die Finanzierung erfolgen soll. Ein konkreter Nachweis, zum Beispiel durch eine Finanzierungsbestätigung einer Bank, ist noch nicht notwendig. Eine solche Bestätigung wird dann im Vorfeld des Grundstückskaufs erforderlich.[mehr]

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      Zuletzt geändert: 12.08.2022
      Übernahme oder Neugründung?

      Die Übernahme eines Unternehmens stellt wie eine Neugründung spezielle Anforderungen an die Existenzgründerinnen und Existenzgründer. In welcher Form Sie Ihr zukünftiges Unternehmen gründen, hängt einerseits von Ihren Neigungen, Vorstellungen und Wünschen ab. Andererseits ist entscheidend, ob Sie die besonderen persönlichen, unternehmerischen und fachlichen Anforderungen erfüllen können. Nachfolgende Übersicht der Vor- und Nachteile von Übernahme und Neugründung soll Ihnen erste Anhaltspunkte zur eigenen Entscheidung bieten. Vorteile einer Übernahme Das Unternehmen ist auf dem Markt bereits etabliert. Sie müssen Kunden- und Lieferantenbeziehungen nicht erst aufbauen. Die Produkte oder Dienstleistungen sind auf dem Markt eingeführt. Die Beschäftigten sind ein eingespieltes Team. Sie können auf den Erfahrungen Ihrer Vorgängerin oder Ihres Vorgängers aufbauen. Nachteile einer Übernahme Sie müssen auf den bestehenden Vorgaben aufbauen. Es wird von Ihnen erwartet, dass Sie Ihr Können in allen Geschäftsfeldern eines gewachsenen Unternehmens vom Start weg beweisen. Sie müssen das Vertrauen Ihrer Beschäftigten und der Kundschaft gewinnen. Vor allem mittelständische Unternehmen sind in vielen Fällen durch die Persönlichkeit der Übergeberin oder des Übergebers stark geprägt. Das kann eine Übernahme erschweren. Vorteile einer Neugründung Sie können Ihren Betrieb von Anfang an nach Ihren eigenen Vorstellungen aufbauen. Sie bestimmen das Tempo des eigenen Unternehmenswachstums. Sie suchen sich die Beschäftigten aus, von denen Sie glauben, dass diese zu Ihrem Unternehmen passen. Sie bestimmen in eigener Verantwortung die Produktions- oder Dienstleistungspalette, die Sie zum Start Ihres Unternehmens anbieten wollen. Nachteile einer Neugründung Sie müssen den Markt für Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung erst erobern. Kunden- und Lieferantenbeziehungen müssen Sie mühsam aufbauen. Sie müssen Beschäftigte auswählen und einarbeiten. Sie können Ihre Marktstellung nur langsam festigen und müssen sich langfristig einen guten Ruf erarbeiten, um sich auf dem Markt zu etablieren. Achtung: Kein stichhaltiger Grund für die Übernahme beispielsweise eines Familienbetriebes ist, dass die Familie dies von Ihnen erwartet.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024
      Argumentationspapier_Grundsteuer_Stand_16_02_2023.pdf

      Gemeindetag Baden-Württemberg Kommunaler Landesverband kreisangehöriger Städte und Gemeinden Gemeindetag Baden-Württemberg Panoramastr. 31 | 70174 Stuttgart | Telefon +49 711 22572-0 | Telefax +49 711 22572-47 | zentrale@gemeindetag-bw.de / www.gemeindetag-bw.de Häufig gestellte Fragen zur Grundsteuerreform (Stand: 16.02.2023) Das Bundesverfassungsgericht hat mit sei- nem Urteil vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14) die Vorschriften zur Einheitsbe- wertung für die Bemessung der Grund- steuer als verfassungswidrig eingestuft. Die Verfassungswidrigkeit wurde im We- sentlichen darin gesehen, dass das Fest- halten des Gesetzgebers an dem Haupt- feststellungszeitpunkt von 1964 zu gravie- renden und umfassenden Ungleichbehand- lungen bei der Bewertung von Grundver- mögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt, führt. Das Bundesver- fassungsgericht hat gleichwohl bestimmt, dass die bisherigen Regelungen noch bis spätestens 31.12.2024 angewendet wer- den können um Gesetzgeber und Verwal- tung die Möglichkeit einzuräumen eine Neuregelung der Grundsteuer zu treffen und umzusetzen. Vor diesem Hintergrund hat der Bundestag am 18.10.2019 sowohl eine Reform des (Bundes-) Grundsteuergesetzes, als auch eine Grundgesetzänderung beschlossen, welche den Ländern erlaubt eigene Rege- lungen für die Grundsteuer zu treffen. In der Folge haben sich in den Bundeslän- dern unterschiedliche Modelle in Bezug auf die Umsetzung des Urteils ergeben. Neben der Anwendung des sogenannten „Bun- desmodells“ sind in den Bundesländern weitere Modelle mit unterschiedlichen Aus- prägungen entstanden. Das Land Baden-Württemberg hat mit dem Beschluss des Landesgrundsteuergeset- zes am 4.11.2020 über die hier anzuwen- den Modelle entschieden. Während für die Grundsteuer A das Bundesmodell ange- wendet werden soll, handelt es sich bei der baden-württembergischen Grundsteuer B um eine Bodenwertsteuer. Zu dieser sind, insbesondere in der jünge- ren Vergangenheit seitens der Steuerpflichtigen, aber auch seitens der Presse eine Vielzahl an Fragen an die Städte und Gemeinden herangetragen worden. Weiterhin sind Fragestellungen zu den zu erwartenden Auswirkungen der Grundsteuerreform zunehmend auch Ge- genstand der Beratung in kommunalen Gremien. Mit dem vorliegenden Argumentationspa- pier sollen die wesentlichen Hintergründe zu den in der kommunalen Praxis häufig aufkommenden Fragestellungen erläutert werden. 1. Was bedeute t „Aufkom- mensneutra l i tä t“ in Bezug auf d ie Grundsteuer? „Aufkommensneutralität“ bedeutet, dass die Gemeinde insgesamt, also für das ge- samte Gemeindegebiet, mit der neuen Sys- tematik des Landesgrundsteuergesetzes keine Mehreinnahmen gegenüber der bis- herigen Grundsteuer anstrebt. Für die Kommunikation gegenüber Bürgern und Gremien vor Ort wird es wichtig sein frühzeitig herauszustellen, dass „Aufkom- mensneutralität“ nicht bedeutet, dass für je- den Einzelnen künftig die gleiche Höhe der zu zahlenden Grundsteuer anfällt, wie dies in der Systematik der bisherigen Grund- steuer der Fall war. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es Fälle geben wird, in denen die Steuerschuldner in der neuen Systematik teils deutlich mehr zu bezahlen haben werden als bisher, wohingegen an- dere weniger belastet werden. Der Begriff der „Aufkommensneutralität“ nimmt somit Bezug auf die Einnahmenent- wicklung aus der Grundsteuer insgesamt, aus der Perspektive der Kommune, nicht jedoch aus der individuellen Perspektive des jeweiligen Steuerzahlers. mailto:zentrale@gemeindetag-bw.de 2 Dass es zu entsprechenden „Belastungs- verschiebungen“ kommen kann und wird, liegt im Urteil des Bundesverfassungsge- richts begründet, welches die bisherige Systematik der Vorschriften zur Einheitsbe- wertung für die Bemessung der Grund- steuer für verfassungswidrig erklärt hatte (BVerfG Urteil vom 10. April 2018, 1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14). Die bisherige Grundsteuer hat in Baden- Württemberg im Wesentlichen auf Werte für die Einheitswertberechnung aus dem Jahr 1964 zurückgegriffen, stellt also letzt- lich auf eine veraltete Datengrundlage ab. Die Verhältnisse haben sich seit dem Jahr 1964 zum Teil stark geändert. Vor diesem Hintergrund hatte das Bundes- verfassungsgericht in der genannten Ent- scheidung festgestellt, dass die bisherigen Regelungen den allgemeinen Gleichheits- grundsatz verletzen und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet. Eine Nachfolgeregelung, welche darauf abzielen würde, genau die bisherigen Ergebnisse in der Steuerbelastung eines jeden Einzelnen Steuerpflichtigen zu replizieren, wäre ab- sehbar wiederum rechtswidrig. Es wird da- her, durch die Grundsätze des Urteils be- dingt, zwangsläufig zu „Belastungsver- schiebungen“ kommen müssen. 2. Was is t mi t „Belas tungs- versch iebungen“ genau gemeint? Der Begriff „Belastungsverschiebungen“ stellt darauf ab, wie stark die verschiede- nen Steuerpflichtigen einerseits, aber auch die Grundstücksarten (bspw. Wohnen, Ge- werbe) zum Aufkommen der Grundsteuer beitragen und in welchem Maße sich die je- weiligen Belastungen durch die Neurege- lung der Grundsteuer verändern. Bei angestrebter Aufkommensneutralität ergibt das Ist-Aufkommen geteilt durch die Summe der neuen Grundsteuermessbe- träge den künftigen Grundsteuer-Hebe- satz. Somit sind die Messbetragsverände- rungen der Indikator für Belastungsverschiebungen. Die Messbe- träge und damit auch deren Veränderun- gen werden durch die künftig vollständige Abhängigkeit von den Bodenrichtwerten beeinflusst. Anders als im bisherigen Grundsteuerrecht wird die vorhandene Grundstücksbebauung in der Bemes- sungsgrundlage der neuen Grundsteuer nicht mehr berücksichtigt. Es zählt allein der Bodenrichtwert der Richtwertzone, in der das Grundstück liegt, und die Größe des Grundstücks, nicht aber, ob und mit welcher Intensität und welchem Objektalter die Grundstücke bebaut sind. Lediglich über eine Differenzierung der Steuermesszahlen gibt es eine Unterschei- dung in der Gewichtung zwischen zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken (Bonus von 30 Prozent) und zu anderen Zwecken genutzten Grundstücken. Da die Gemeinde nur einen Hebesatz für die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) und einen Hebesatz für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) festsetzen kann und ledig- lich für unbebaute, aber baureife Grundstü- cke des Grundvermögens (Grundsteuer C) einen weiteren Hebesatz bestimmen kann, kann auf Veränderungen der Messbeträge neu/alt für einzelne Steuerschuldner bzw. Grundstücke/Grundstücksarten/Gebiete/ Gemeindeteile nicht mit eine näher konkre- tisierenden Hebesatzgestaltung eingegan- gen werden. Nicht aussagekräftig wäre es, die Höhe der neuen Grundsteuer aus Sicht des Steuer- pflichtigen allein durch Anwendung des bis- herigen Hebesatzes auf den neuen Mess- betrag zu ermitteln. Hieraus die künftige in- dividuelle Steuerbelastung abzuleiten würde unbeachtet lassen, dass der Hebe- satz sich – wie dargestellt – bei der Umstel- lung auf die neue Grundsteuer im Jahr 2025 erwartungsgemäß ändern wird. Auch aus einem Vergleich der Messbe- träge alt/neu eines oder einzelner oder auch nur einer kleinen Auswahl an Grund- stücken lässt sich kein belastbarer Rück- schluss auf den zu erwartenden neuen He- besatz treffen. Die Gemeinden werden überwiegend voraussichtlich erst in der zweiten Jahreshälfte 2024, wenn der 3 Großteil der neuen Messbescheide vor- liegt, über eine verlässliche Basis für die Hebesatzfestsetzung 2025 verfügen. Zeichnet sich beispielsweise zum Errei- chen der Aufkommensneutralität eine He- besatzerhöhung ab (weil die Messbeträge im Vergleich zur bisherigen Grundsteuer gesunken wären), so werden Grundstücke, deren Messbetrag sich über den Gemein- dedurchschnitt erhöht, eine Grundsteuer- mehrbelastung erfahren. Grundstücke, de- ren Messbetrag sich unterdurchschnittlich verändert, werden gegenüber dem Status quo weniger Grundsteuer als bisher bezah- len müssen. Dies gilt sinngemäß, wenn die Gemeinde ihren Hebesatz im Jahr 2025 ab- senkt (weil die Messbeträge im Vergleich zur bisherigen Grundsteuer gestiegen wä- ren). Diese Veränderungen ergeben sich insbe- sondere innerhalb eines Gemeindegebie- tes, auch wenn die Bodenrichtwerte lan- desweit sehr viel stärker auseinanderfallen als innerhalb einer Gemeinde. Dies hängt damit zusammen, dass die Hebesätze zwi- schen den unterschiedlichen Gemeinden nivellierend wirken können und werden. In- nerhalb eines Gemeindegebietes ist dies jedoch nur bedingt möglich, da je Ge- meinde und Steuerart nur ein Hebesatz festgesetzt werden kann (siehe vorne). Wie die Belastungsverschiebung konkret aussieht, hängt von der Art und Struktur der Bebauung in der jeweiligen Gemeinde ab. Grundsätzlich deutet sich aber folgender Trend an: - Grundstücke, welche in Bodenricht- wertzonen mit höheren Bodenricht- werten liegen, werden tendenziell stärker belastet werden als Grund- stücke in Bodenrichtwertzonen mit niedrigen Bodenrichtwerten. - unbebaute Grundstücke werden tendenziell eine Mehrbelastung er- fahren, während verhältnismäßig kleine Grundstücke mit einem ho- hen Grad baulicher Nutzung ten- denziell entlastet werden. - Gewerblich genutzte Immobilien in Gewerbegebieten werden (da de- ren Bodenrichtwert geringer als der von Baugebieten mit Wohnbebau- ung ist), ebenfalls tendenziell ent- lastet werden, - Wohnbebauung wird (trotz des Kor- rektivs des 30%-Steuerabschlags für überwiegende Wohnnutzung), aufgrund der höheren Bodenricht- werte in der Tendenz eine Mehrbe- lastung erfahren. - Grundstücke in Altbaugebieten wer- den – da tendenziell niedrigere Ein- heitswerte zugrunde liegen, durch die Reform im Vergleich zu Neu- baugebieten eine höhere Belastung erfahren. - Eine tendenziell höhere Belastung ist auch für Grundstücke mit einer großen Fläche und einer vergleichs- weise geringen Grundfläche der Gebäude zu erwarten. 3. Is t d ie Gemeinde zur Auf - kommensneutra l i tä t ver - p f l ichtet? Nein. Es gibt für die Gemeinde keine recht- liche Verpflichtung die neue Grundsteuer gegenüber dem bisherigen Grundsteuer- aufkommen „aufkommensneutral“ gestal- ten zu müssen. Den Gemeinden wurde nach Art 28 Abs. 2 und 106 Abs. 6 GG das Recht eingeräumt, die Hebesätze für die Grundsteuer festzu- setzen. Dies ändert sich auch mit dem neuen Bundesgrundsteuer- oder dem Lan- desgrundsteuergesetz nicht. Gleichwohl hatten sowohl der Bundes- als auch der Landesgesetzgeber die Erwar- tung ausgesprochen, die Reform aufkom- mensneutral auszugestalten. Auch aus Sicht der Kommunalen Spitzen- verbände wurde flankierend betont, dass sich die Höhe der des angestrebten Grund- steueraufkommens am Finanzbedarf der jeweiligen Kommunen zum jeweiligen Zeit- punkt orientiert, jedoch der Prozess der Re- form als solcher nicht zum Instrument einer generellen Erhöhung des Aufkommens werden sollte. Viele Bürgerinnen und Bürger sind in Anbe- tracht der Unwägbarkeit über die letztendli- che Höhe der Grundsteuer nachvollziehbar 4 in Sorge. Hierbei löst insbesondere der „Schwebezustand“ bis zum Zeitpunkt der Festlegung des neuen Hebesatzes Unbe- hagen aus, was sich jedoch im Zuge des Reformprozesses zeitnah nicht auflösen lassen wird. 4. Nach w elchen Kr i ter ien legt e ine Gemeinde ihren Hebe- sa tz fes t? Obwohl keine rechtliche Verpflichtung zur Aufkommensneutralität besteht, ist die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze keinesfalls eine willkürliche Entscheidung. Bei der Entscheidung spielen verschiedene Aspekte eine Rolle, wie beispielsweise die wirtschaftliche Lage und die haushalts- rechtliche Situation der Gemeinde, die Möglichkeit Aufwendungen zu reduzieren oder anderweitig zusätzliche Finanzmittel zu generieren, die Höhe der Zuweisungen von Bund und Land, aber auch das Maß der Verpflichtungen welchen die Gemeinde auf Veranlassung von Bund und Land nachzukommen hat. So sind die Städte und Gemeinden auch nach dem 31.12.2024 dazu verpflichtet, ihre gesetzlich übertragenen und die selbst gewählten Aufgaben zu erfüllen. Sie müs- sen seit dem Jahr 2020 den Haushaltsaus- gleich nach den Kriterien des neuen kom- munalen Haushaltsrechts erreichen und haben in den vergangenen Jahren von Bund und von den Ländern zusätzliche Auf- gaben übertragen bekommen – bei gleich- zeitig oft nicht auskömmlicher Finanzierung dieser neuen Aufgaben. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass eine Stadt oder Gemeinde durch He- besatzerhöhungen oder das Unterlassen von Hebesatzsenkungen das Aufkommen der Grundsteuer erhöhen wird. Denn auch die Belastung für die Einwohnerinnen und Einwohner ist regelmäßig ein gewichtiges Argument, welches in den Entscheidungs- prozess über die Höhe der Hebesätze in die Beratungen der kommunalpolitischen Gremien Eingang findet. 5. Inw iefe rn is t das aus - schl ießl iche Abste l len auf Grundstücks f läche und Bo- denr ichtw ert prob lema- t isch für d ie recht l iche Be- s tändigke i t des Model ls ? Sowohl im Bundes- als auch im Baden- Württembergischen Landesmodell liegen dem Grundsteuerwert die Grundstücksflä- che und die Bodenrichtwerte zugrunde. Im Baden-Württembergischen Modell wurde, unter anderem zur Verringerung des Pro- zessaufwandes, jedoch auf die Erfassung des Gebäudebestandes über eine statisti- sche Nettokaltmiete verzichtet und alleine auf die Grundstücksfläche abgestellt. Diese Vorgehensweise ist für das Land Ba- den-Württemberg nach einer Expertenan- hörung erfolgt. Dennoch wurden Klagen gegen die neue Grundsteuer angekündigt und auch bereits erhoben. Inwiefern diese zu einer Feststellung der Verfassungswid- rigkeit führen werden, bleibt abzuwarten. Es werden aber neben der modifizierten Bodenwertsteuer in Baden-Württemberg voraussichtlich auch die grundsteuerlichen Neuregelungen im Bundesmodell sowie in den Grundsteuermodellen der Bundeslän- der Bayern (reines Flächenmodell), Hes- sen, Niedersachen und Hamburg (Flächen- Lage-Modelle) auf den verfassungsgericht- lichen Prüfstand kommen. 6. Welche Rol le spie len künf - t ig d ie Hebesätze? Im System der bisherigen Grundsteuer ha- ben Hebesätze zur Ermittlung der Steuer- höhe eine zentrale Rolle gespielt. Hieran ändert sich grundsätzlich nichts: - In eher ländlich geprägten Kommu- nen mit niedrigeren Bodenrichtwer- ten wird es eine Tendenz zu deutli- chen Hebesatzerhöhungen geben; - Im Verdichtungsraum mit ver- gleichsweise höheren oder sehr hohen Bodenrichtwerten ist 5 hingegen eine Absenkung der He- besätze zu erwarten. Kommunen und die Grundsteuerbelastung in den Kommunen ausschließlich auf der Grundlage der Höhe ihrer Hebesätze ver- gleichen zu wollen, wird mit dem neuen Landesgrundsteuergesetz nahezu unmög- lich sein. Hierzu wäre als weiterer Indika- tor das Bodenwertniveau in einer Ge- meinde im Vergleich zum Landesdurch- schnitt oder im Vergleich mit benachbarten Kommunen mit in den Blick zu nehmen. Reine Hebesatzvergleiche, welche auch im Hinblick auf den Finanzausgleich eine bedeutende Rolle gespielt haben, werden mit dem neuen Landesgrundsteuergesetz jedoch weitestgehend aussagelos werden. 7. An w elchen w ei teren An- knüpfungspunkten w ird s ich die Grundsteuer re form noch ausw irken? Neben der direkten Auswirkung als Ein- nahme bei den Gemeinden bzw. als Grund- steuerbelastung bei den Bürgerinnen und Bürgern wird die Grundsteuerreform auch mittelbare Auswirkungen haben, insbeson- dere auf den Finanzausgleich. So sind beispielsweise im Finanzaus- gleichsgesetz zur Bemessung der Steuer- kraft bisher Anrechnungshebesätze defi- niert, mit deren Hilfe die Bemessung der Steuerkraft der einzelnen Gemeinden im Finanzausgleich und damit auch die Höhe der Zuweisungen und der Umlagen erfolgt. Daneben spielen die Hebesätze auch im Ausgleichsstock eine Rolle. Der Aus- gleichsstock soll dazu dienen, besonders fi- nanzschwache oder besonders belastete Gemeinden zu entlasten. Um Mittel aus dem Ausgleichsstock erhalten zu können müssen Gemeinden Hebesätze in einer ge- wissen Mindesthöhe erheben. Da die Hebesätze künftig nicht mehr dem bisherigen Maßstab folgen und deren Ver- gleichsfunktion im Wesentlichen entfällt, zeichnet sich Anpassungsbedarf an den genannten Stellen ab. Perspektivisch sind zudem auch Auswirkungen auf die Berück- sichtigung der Grundsteuer im Länderfinanzausgleich bei divergierenden Länderregelungen zu erwarten.[mehr]

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        Zuletzt geändert: 20.07.2023
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        Bei der Betreuung bekommt die betroffene Person für die Angelegenheiten, die sie nicht mehr selbst besorgen kann, eine Betreuerin oder einen Betreuer zur Seite gestellt. Die Betreuerin oder der Betreuer kann die betreute Person vertreten. Die Vertretungsbefugnis bezieht sich nur auf den zugewiesenen Aufgabenkreis. Ist die Betreuung beispielsweise nur für die Gesundheitssorge eingerichtet, kann die Betreuerin oder der Betreuer keine Kaufverträge für die betreute Person wirksam abschließen, weil dies unter die Vermögenssorge fällt. Innerhalb ihres beziehungsweise seines Aufgabenkreises hat die Betreuerin oder der Betreuer dafür zu sorgen, dass die Fähigkeit der betreuten Person, ihre eigenen Angelegenheiten zu besorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt oder verbessert wird. Die Betreuung hat keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit der betreuten Person. Denn auch sie kann Rechtsgeschäfte tätigen wie zum Beispiel Kaufverträge abschließen. Die Wirksamkeit der von ihr abgegebenen Erklärungen beurteilt sich wie bei allen anderen Personen alleine danach, ob sie deren Wesen, Bedeutung und Tragweite einsehen und ihr Handeln danach ausrichten kann. Erst wenn eine solche Einsicht nicht mehr vorhanden ist, ist die oder der Betreute "im natürlichen Sinne" geschäftsunfähig. Das ist unabhängig von der Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers. Nur wenn jemand sich selbst oder sein Vermögen erheblich gefährdet, kann das Betreuungsgericht zum Schutz der betreuten Person einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Wenn das Betreuungsgericht für einzelne Aufgabenbereiche einen solchen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, ist die betreute Person in der Teilnahme im Rechtsverkehr eingeschränkt. Sie braucht dann, um beispielsweise Verträge abschließen zu können, die Einwilligung der Betreuerin oder des Betreuers. Eine Ausnahme gilt dabei aber für geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens, zum Beispiel den Kauf von Brot. Hierzu ist keine Einwilligung erforderlich, wenn das Betreuungsgericht nicht ausnahmsweise etwas anderes anordnet. In bestimmten Fällen bedarf auch die Betreuerin oder der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts, beispielsweise bei der Unterbringung der betreuten Person in einer geschlossenen Einrichtung oder zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den die oder der Betreute gemietet hat. Auf die Wahrnehmung der höchstpersönlichen Rechte - zum Beispiel heiraten, ein Testament aufsetzen oder an einer Wahl teilnehmen - haben Betreuerbestellung und Einwilligungsvorbehalt keinen Einfluss.[mehr]

        Zuletzt geändert: 16.01.2024
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        Zur Erfüllung der betrieblichen Datenschutzpflichten reicht es meist nicht, Mitarbeitende auf das Datengeheimnis zu verpflichten, Datenschutzbeauftragte zu bestellen und Meldungen an das Datenschutzregister vorzunehmen. Um Daten wirksam gegen Missbrauch zu schützen, sollten Sie sich als Unternehmerin oder Unternehmer auch Gedanken über IT-Sicherheit machen, da ohne Schutzmechanismen auf Ihren EDV-Systemen gelagerte Daten gegen Angriffe von außen und damit gegen unerlaubte Verwendung nicht geschützt sind. IT-Sicherheit ist nicht nur wichtig, um Ihre Kundendaten und Ähnliches gegen missbräuchliche Verwendung zu schützen, sondern hilft auch, Ihr eigenes Unternehmen abzusichern. Unachtsamer Umgang mit Computersystemen (z.B. fehlende Backups, kein Virenschutz, keine Absicherung gegen Hackerangriffe) kann großen wirtschaftlichen Schaden für Ihr Unternehmen verursachen und schlimmstenfalls sogar seinen Bestand gefährden. Besonders wenn Sie in Ihrem Unternehmen sensible Daten aufbewahren, die einen Vorsprung zu Konkurrenzunternehmen bedeuten, sollten Sie sich gegen Datendiebstahl oder Industriespionage durch Außenstehende, aber auch durch Mitarbeitende, absichern. Falls Sie Laptops und andere mobile Geräte verwenden, ist eine Verschlüsselung der Daten noch wichtiger, da diese Geräte gestohlen werden oder verloren gehen und so in unbefugte Hände gelangen können. Auch wenn Sie Datenträger vernichten oder vernichten lassen, müssen Sie sicherstellen, dass keine Ihrer Unternehmensdaten zurückbleiben. Stellen Sie sicher, dass die folgenden IT-Mindestanforderungen erfüllt sind: Machen Sie regelmäßige Backups Ihrer Daten und bewahren Sie diese außerhalb des Unternehmens auf. Sichern Sie Ihre Computer gegen Virenbefall und aktualisieren Sie den Virenschutz regelmäßig. Sichern Sie Ihren Internetzugang und verschlüsseln Sie vertrauliche Daten, um gegen Hackerangriffe gewappnet zu sein. Sorgen Sie dafür, dass Ihre Systemadministration alle Systemeinstellungen und Passwörter dokumentiert und sicher hinterlegt. Für den Fall, dass Ihre Administratorin oder Ihr Administrator für längere Zeit ausfällt, sollten Sie auch eine mit Ihrem System vertraute Ersatzperson haben. Um gegen Datendiebstahl durch die eigenen Mitarbeitenden abgesichert zu sein, sollten Sie sensible Daten verschlüsseln und bestimmte Räume oder Gebäude gegen unbefugten Zutritt sichern.[mehr]

        Zuletzt geändert: 16.01.2024
        Umsatzsteuerliche Rechnungsstellung

        Eine Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn ist ein Dokument, mit dem über eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird. Es ist gleichgültig, wie das Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Als ordnungsgemäße Rechnungen sind deshalb z. B. auch Frachtbriefe, Quittungen, Abrechnungen, Mietverträge und andere Dokumente anzusehen, wenn diese alle erforderlichen Rechnungsangaben enthalten. Wenn Sie eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, sind Sie berechtigt, Rechnungen gegenüber Ihren Auftraggeberinnen und Auftraggebern auszustellen. Diese Berechtigung wandelt sich eine Verpflichtung, wenn Sie steuerpflichtige Leistungen an andere Unternehmen für deren unternehmerischen Bereich erbringen. In diesem Fall müssen Sie innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung erteilen. Eine Rechnung muss unter anderem folgende Angaben enthalten: Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens und des auftraggebenden Unternehmens, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmens, Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, Entgelt (netto), anzuwendender Steuersatz sowie auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. Bei einer Rechnung bis zu einem Bruttobetrag von 250 Euro (sog. Kleinbetragsrechnung) gilt eine vereinfachte Rechnungsstellung. Ausreichend sind folgende Angaben: Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens, Ausstellungsdatum, Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung und Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe (Bruttobetrag) sowie anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. Rechnungen werden meistens auf Papier übermittelt. Wollen Sie die Rechnung auf elektronischem Weg übermitteln, brauchen Sie die Zustimmung des Empfängers. Wenn Sie Schwierigkeiten mit Ihrem Vertragspartner haben, eine ordnungsgemäße Rechnung zu bekommen, sind die Zivilgerichte zuständig.[mehr]

        Zuletzt geändert: 16.01.2024
        Beratungsangebote

        Wer aus einem anderen Land nach Deutschland kommt, um hier zu leben und zu arbeiten, steht oft vor vielfältigen Herausforderungen: Wie ist der Zugang zu Beruf, Schule und Kindergarten, zum Gesundheitswesen organisiert? Wo kann ich die deutsche Sprache erlernen? Welche Behörden oder sonstige Einrichtungen muss ich kontaktieren? Bei all diesen sowie weiteren migrationsspezifischen Fragen sind die Träger der Migrationsberatung für Erwachsene (MBE) und der Jugendmigrationsdienste (JMD) kompetente Anlaufstellen. Sie beraten im Auftrag des Bundes in allen Fragen, die das Einleben in Deutschland betreffen. Die Angebote der JMD sind speziell auf die Belange von Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum Alter von 27 Jahren, die nicht mehr schulpflichtig sind, zugeschnitten. Den jungen Menschen soll der Einstieg in das neue Lebensumfeld und in ihre neue Heimat durch altersgerechte Begleitung erleichtert werden. Demgegenüber sind die MBE auf die Themen spezialisiert, mit denen Frauen und Männer, Familien, Alleinerziehende oder Senioren konfrontiert sind. Im Mittelpunkt der Beratung steht immer die jeweilige Lebenssituation. Häufig kann schon ein Beratungsgespräch zielführend sein, außergewöhnliche Situationen können aber auch eine mehrmonatige Begleitung erforderlich machen. Wo es zweckdienlich erscheint, wird der Kontakt zu den zuständigen Behörden oder den Fachberatungsstellen (Regeldienste) vermittelt. Träger der MBE und JMD sind die Arbeiterwohlfahrt, der Deutsche Caritasverband, das Diakonisches Werk der Evangelischen Kirchen in Deutschland, der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband, das Deutsche Rote Kreuz, die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland sowie der Bund der Vertriebenen. Die Beratungstätigkeit ist kostenfrei. In den Stadt- und Landkreisen sowie vielen Städten und Gemeinden gibt es auch zentrale Ansprechpartner für Integration bzw. Integrationsbeauftragte. Darüber hinaus gibt es in den meisten Städten und Gemeinden sogenannte Integrationsmanager. Diese kommunalen Ansprechpartner können Auskunft über lokale Integrationsprojekte, geeignete Angebote oder wertvolle Tipps geben. Die Kontaktdaten sind in der Regel auf der Homepage der jeweiligen Stadt, der Gemeinde oder des Landratsamtes eingestellt.[mehr]

        Zuletzt geändert: 16.01.2024

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