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Verwahrung letztwilliger Verfügungen

Ein eigenhändiges Testament können Sie beim Nachlassgericht in die besondere amtliche Verwahrung geben. Notariell beurkundete Testamente werden von der Notarin oder dem Notar immer in besondere amtliche Verwahrung gegeben. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für Erbverträge, die stets der notariellen Beurkundung bedürfen. Allerdings kann bei notariell beurkundeten Erbverträgen die Verwahrung beim Nachlassgericht ausgeschlossen werden, wenn die an dem Vertrag Beteiligten dies wünschen; in diesem Fall bleibt der Erbvertrag aber immer bei der beurkundenden Notarin oder beim beurkundenden Notar in notarieller und damit ebenfalls in amtlicher Verwahrung. Die amtliche Verwahrung letztwilliger Verfügungen hat gegenüber der Verwahrung zuhause oder im Banksafe Vorteile: Das Testament kann nicht verlorengehen und wird nach dem Tod nicht übersehen. Denn bei amtlich verwahrten Testamenten und Erbverträgen gibt es ein automatisches Benachrichtigungssystem, das sicherstellt, dass das für die Erteilung des Erbscheins zuständige Nachlassgericht nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers sicher von der Existenz der letztwilligen Verfügung erfährt. Das Benachrichtigungswesen funktioniert seit 1. Januar 2012 bundesweit über das von Baden-Württemberg initiierte Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer als Registerbehörde. Wenn Sie Ihr Testament dagegen zu Hause aufbewahren und auf die amtliche Verwahrung verzichten, hängt die Berücksichtigung durch das Nachlassgericht letztlich davon ab, ob das Testament nach Ihrem Tod gefunden und abgeliefert wird. Eine Registrierung im Zentralen Testamentsregister ist dann nicht möglich. Die amtliche Verwahrung kostet EUR 75,00. Zentrales Testamentsregister Beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer werden alle notariell beurkundeten Testamente und Erbverträge eigenhändigen Testamente, die in die besondere amtliche Verwahrung gegeben werden sonstigen registerfähigen erbfolgerelevanten Urkunden registriert. Die Registrierung im Zentralen Testamentsregister kostet bei notariell beurkundeten erbfolgerelevanten Erklärungen einmalig EUR 15,00, sonst EUR 18,00. Die Bundesnotarkammer prüft das Register bei jedem Sterbefall automatisch auf vorhandene Testamente, Erbverträge und andere erbfolgerelevanten Urkunden. Das zuständige Nachlassgericht und die Stellen, die registrierte erbfolgerelevante Urkunden der Verstorbenen oder des Verstorbenen verwahren, werden automatisch benachrichtigt. Die benachrichtigten Verwahrstellen sorgen dafür, dass das Nachlassgericht vom Inhalt der erbfolgerelevanten Urkunde erfährt. Diese Information kann für die Erteilung oder Versagung eines Erbscheins von großer Bedeutung sein. Sie brauchen nicht zu befürchten, dass unbefugte Dritte über das Zentrale Testamentsregister Einblick in den Inhalt Ihres registrierten Testaments nehmen könnten. Denn im Zentralen Testamentsregister werden die zum Auffinden der Urkunde erforderlichen Informationen gespeichert, nicht aber der Inhalt der von Ihnen abgegebenen Erklärung selbst. Die Urkunde befindet sich, vor Zugriffen unbefugter Dritter geschützt, weiterhin in amtlicher Verwahrung. Wenn Sie Ihr Testament dagegen zu Hause aufbewahren, ist eine Registrierung im Zentralen Testamentsregister nicht möglich.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Reaktionsmöglichkeiten als Schuldner

Wenn Sie jemandem Geld schulden, müssen Sie diese Schuld bezahlen. Ihr Gläubiger hat das Recht, seine Forderung durchzusetzen. Wie Sie auf das Vorgehen Ihres Gläubigers reagieren können, erfahren Sie hier. Hinweis: Beachten Sie, dass das Einlegen aussichtsloser Rechtsbehelfe, die der Verfahrensverzögerung dienen sollen, nur Ihre Kosten erhöht. Bei jeder Rechnung, die Sie erhalten, müssen Sie beachten, wann die Zahlung fällig ist. Bezahlen Sie die Rechnung nicht, schickt Ihnen der Gläubiger in der Regel eine Zahlungsaufforderung, die Mahnung. Mit der Mahnung werden Sie in Verzug gesetzt. Daran knüpfen sich mehrere Folgen an, zum Beispiel Verzugszinsen. Es gibt aber auch Fälle, in denen der Gläubiger keine Mahnung schreiben muss, um Sie als Schuldner in Verzug zu setzen. Nicht erforderlich ist eine Mahnung, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (zum Beispiel der Kaufpreis ist bis zum 16. Juni 2023 zahlbar), der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt (zum Beispiel Bezahlung zwei Wochen nach Lieferung), der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist (zum Beispiel der Schuldner kündigt an, dass er zahlen wird und tut es dann doch nicht). Wenn Sie das Geschäft für einen gewerblichen oder einen selbstständigen beruflichen Zweck getätigt haben, kommen Sie spätestens in Verzug, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlen. Andernfalls (als Verbraucher) müssen Sie darauf in der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung aber besonders hingewiesen worden sein. Haben Sie eine Mahnung erhalten, wird Ihnen darin eine bestimmte Zahlungsfrist genannt. Zunächst sollten Sie prüfen, ob die gestellte Forderung richtig ist. Können Sie die Forderung nicht bezahlen, ist es sinnvoll, Kontakt mit dem Gläubiger aufzunehmen und ihm Ihre Situation zu erklären. Vielleicht findet sich eine Alternative, wie beispielsweise die Vereinbarung einer Ratenzahlung. Haben Sie den Zahlungstermin nicht eingehalten oder auf eine schriftliche Mahnung nicht reagiert, kann der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht einen Mahnbescheid beantragen. Mit dem Mahnbescheid werden Sie aufgefordert, eine bestimmte Geldsumme an den Gläubiger zu zahlen. Hinweis: Das Amtsgericht prüft im Mahnbescheidsverfahren weder den Inhalt noch die Richtigkeit des Zahlungsanspruches. Deshalb sollten Sie prüfen, ob der Zahlungsanspruch tatsächlich besteht. Mit dem Mahnbescheid wird Ihnen ein Widerspruchsformular zugeschickt. Wenn Sie die Geldforderung für ganz oder teilweise unbegründet halten, können Sie innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen. Haben Sie keinen Widerspruch eingelegt, erlässt das Gericht auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid. Mit Hilfe des Vollstreckungsbescheids kann die Forderung nun zwangsweise im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden, beispielsweise mithilfe eines Gerichtsvollziehers oder durch Lohnpfändung bei Ihrem Arbeitgeber. Gegen den Vollstreckungsbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Wurde kein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt, wird er rechtskräftig. Der Vollstreckungsbescheid ist ein Vollstreckungstitel ähnlich einem Gerichtsurteil. Darin titulierte Forderungen verjähren erst nach 30 Jahren.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Schadenausgleich und Hilfen für Opfer

Häufig entstehen Ihnen als Opfer einer Straftat körperliche, seelische und finanzielle Schäden. Für den Ersatz dieser Schäden muss in erster Linie der Täter beziehungsweise die Täterin aufkommen. In vielen Fällen verfügt der Täter beziehungsweise die Täterin aber nicht über ausreichend Geld oder ist unbekannt geblieben. In solchen Fällen stellt in erster Linie der Staat weitere Hilfen für Opfer von Straftaten zur Verfügung. Schadenausgleich durch den Täter oder die Täterin Der Täter oder die Täterin ist verpflichtet, für den erlittenen Schaden Schadensersatz zu leisten. Ein Schadensersatzanspruch ist auf Ausgleich des messbaren Schadens gerichtet. Als Schadensersatz können Sie verlangen, dass der Beschuldigte den Zustand wiederherstellt, der bestehen würde, wenn die Straftat nicht erfolgt wäre (zum Beispiel die Reparatur einer beschädigten Sache, aber auch der Ersatz von entgangenem Lohn oder Krankenhauskosten). Daneben kann bei Personenschäden Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld bestehen. Schmerzensgeld ist eine finanzielle Entschädigung, die Sie für eine Verletzung Ihres Körpers, Ihrer Gesundheit, Freiheit oder Ihrer sexuellen Selbstbestimmung verlangen können. Die Höhe des Schmerzensgeldes legt das Gericht fest. Da das Strafverfahren in erster Linie der Ermittlung und Aufklärung von Straftaten und der Verurteilung des Täters dient, müssen Sie Ihre Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche in den meisten Fällen im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vor dem Zivilgericht einklagen. Die Kosten für die Klage müssen Sie selbst tragen. Eventuell übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung diese Kosten. Wenn Sie bedürftig sind, können Sie auch Prozesskostenhilfe beantragen. Wird Ihrer Klage stattgegeben, muss der oder die Beklagte Ihre Auslagen ersetzen. Ausnahmsweise können Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auch im Strafverfahren mithilfe des Adhäsionsverfahrens geltend gemacht werden. Das Strafgericht entscheidet dabei im Rahmen des Strafurteils über den zivilrechtlichen Anspruch. Dadurch wird dem oder der Verletzten eine weitere Klage vor dem Zivilgericht erspart. Verneint das Gericht den Anspruch, steht der Zivilrechtsweg weiterhin offen. Der Täter-Opfer-Ausgleich bietet eine weitere Möglichkeit, einen finanziellen Ausgleich im Rahmen eines Strafverfahrens zu erhalten. Während des gesamten Verfahrens kann hierbei eine materielle (zum Beispiel Schadensersatz) oder immaterielle (zum Beispiel eine formlose Entschuldigung) Wiedergutmachung zwischen Täterin beziehungsweise Täter und Opfer vereinbart werden. Bei leichteren Straftaten kommt außerdem eine Einstellung des Verfahrens in Betracht, mit der Auflage, für das Opfer zur Wiedergutmachung eine bestimmte Geldleistung zu erbringen. Hilfen durch den Staat Daneben gibt es eine Reihe von staatlichen Unterstützungen, die Sie unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch nehmen können. Dazu zählen vor allem: Entschädigung für Opfer von Gewalttaten nach dem Opferentschädigungsgesetz (seit dem 1. Januar 2023 nach dem XIV. Buch des Sozialgesetzbuchs) finanzielle Unterstützung durch die Landesstiftung Opferschutz anwaltliche Hilfen und Kostenübernahmen Beratungshilfe: bei dem Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit der Täterin oder dem Täter Prozesskostenhilfe: bei einer Privatklage oder Klage vor den Zivilgerichten Opferanwalt: Dieser berät Sie bei einer Nebenklage und vertritt Ihre Interessen gegebenenfalls während der gesamten Verhandlungsdauer. Zeugenanwalt: Wenn Sie nur als Zeuge im Strafverfahren auftreten, aber nicht als Nebenkläger.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gemischte Tätigkeiten

Freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit schließen einander nicht aus. Es besteht die Möglichkeit, sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig zu sein. Um die Art Ihrer Einkünfte steuerrechtlich einzustufen, unterscheidet das Finanzamt im Falle eines Einzelunternehmers zwischen trennbar und untrennbar gemischten Tätigkeiten. Trennbar gemischte Tätigkeiten Üben Sie sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, sind diese steuerlich getrennt zu behandeln, wenn zwischen den beiden Bereichen kein Zusammenhang besteht. Um Ihren freiberuflichen Bereich von dem gewerblichen zu trennen, ist es empfehlenswert getrennt Bücher zu führen, getrennte Bankkonten zu führen und die Betriebe oder zumindest die Warenvorräte räumlich zu trennen. Betriebsausgaben können hingegen durch Schätzung aufgeteilt werden. Beispiel: Ein Augenarzt verkauft Kontaktlinsen und Pflegemittel. Untrennbar gemischte Tätigkeiten Untrennbar gemischte Tätigkeiten liegen dann vor, wenn sich Ihre Einkünfte aus verschiedenen Erwerbsquellen nicht trennen lassen. Zwischen Ihren Tätigkeiten muss ein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen. Das heißt, sie müssen sich gegenseitig bedingen. Betreiben Sie ein Einzelunternehmen und sind Ihre Tätigkeiten derart miteinander verknüpft, entscheidet das Gesamtbild Ihrer Tätigkeit über die Einstufung als freiberuflich oder gewerblich. Das Gesamtbild ergibt sich dabei nicht aus den Anteilen Ihrer Tätigkeiten am Umsatz oder Gewinn, sondern aus der Tätigkeit, die Ihre Gesamttätigkeit prägt. Eine gewerbliche Tätigkeit wird angenommen, wenn Ihr Betrieb nach außen hin als eine Einheit auftritt und sich Ihre freiberufliche Tätigkeit als Nebenprodukt der gewerblichen Tätigkeit darstellt oder Sie einen einheitlichen Erfolg beziehungsweise eine einheitliche Leistung schulden und in Ihrer gewerblichen Tätigkeit auch freiberufliche Elemente enthalten sind. Beispiel: Ein Steuerberater übernimmt für Mandanten neben der Aufstellung der Bilanz und der Anfertigung der Steuererklärungen auch die Buchführung. Die Buchführung stellt für sich allein eine gewerbliche Tätigkeit dar. Da sich die Tätigkeiten gegenseitig bedingen, die Buchführung jedoch im Rahmen des steuerlichen Betreuungsvertrages von untergeordneter Bedeutung ist, ist die gesamte Tätigkeit hieraus der freiberuflichen Tätigkeit zuzurechnen. Besonderheiten für Personengesellschaften Haben Sie sich mit weiteren Unternehmern zu einer Personengesellschaft zusammengeschlossen (zum Beispiel OHG, KG, GbR), bewertet das Finanzamt die Tätigkeit der Personengesellschaft insgesamt als gewerblich, wenn sie neben einer freiberuflichen Tätigkeit auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Eine Umqualifizierung freiberuflicher Einkünfte in gewerbliche Einkünfte erfolgt nur dann nicht, wenn die gewerbliche Tätigkeit der Personengesellschaft von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Beispiel: Eine Gemeinschaftspraxis für Krankengymnastik erzielt Einnahmen aus freiberuflicher krankengymnastischer Tätigkeit und aus dem Verkauf von Nackenkissen und Salben. Die Umsatzerlöse aus der Verkaufstätigkeit betragen netto bis zu 3 % der insgesamt erzielten Umsätze und höchstens 24.500 €. Diese minimale gewerbliche Betätigung hat keine Auswirkung auf die freiberufliche Tätigkeit. Überschreiten Sie eine dieser beiden Grenzen (3 % der Gesamtumsatzerlöse oder 24.500 €), bewertet das Finanzamt die Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis insgesamt als gewerblich.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Haustürgeschäfte

Das früher sogenannte „Haustürgeschäft“ liegt vor bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers, der vor einer Überrumpelung geschützt werden soll in einer Situation, in der er nicht mit einem Geschäftsabschluss rechnen muss, bestehen besondere gesetzliche Regelungen zugunsten des Verbrauchers. Wann liegen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge vor? Das sind Verträge, die zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist und beide gleichzeitig anwesend sind, oder für die der Verbraucher unter diesen Umständen ein Angebot abgegeben hat, oder die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume durch den Unternehmer hierzu persönlich angesprochen wurde, oder die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge (hierunter fallen insbesondere Kaffee-, Butter- oder Besichtigungsfahrten). Das gilt auch, wenn eine dritte Person im Namen oder im Auftrag des Unternehmers handelt. Informationspflichten Bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen bestehen bestimmte Informationspflichten des Unternehmers. Diese Informationspflichten sind unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch näher geregelt. Widerrufs- und Rückgaberecht Der Grund für das Widerrufsrecht liegt darin, dass der Vertrag möglicherweise nur infolge der für den Verbraucher besonderen Situation des Vertragsschlusses zustande gekommen ist. Wenn Sie einen Vertrag fristgerecht widerrufen, müssen Sie ihn nicht erfüllen. Sie können den Vertragsschluss wiederrufen, in dem sie gegenüber dem Unternehmer fristgerecht eine entsprechende eindeutige Erklärung (z.B. Brief, E-Mail, Telefonanruf) abgeben. Zu Beweiszwecken empfiehlt sich die Abgabe in Textform. Ihr Widerruf muss keine Begründung enthalten. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Widerrufsfrist beginnt in der Regel mit dem Vertragsschluss, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei einem Kauf beweglicher Dinge (Verbrauchsgüterkauf) beginnt sie anders als sonst erst, wenn der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter die Waren erhalten hat. Speziellere Vorschriften gelten, wenn Sie mehrere Waren bestellen und die Waren beispielsweise getrennt geliefert werden oder der Vertrag auf die regelmäßige Lieferung von Waren gerichtet ist. Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß seinen Pflichten unterrichtet hat. Die Widerrufsfrist endet grundsätzlich ein Jahr und vierzehn Tage nach dem Beginn der Frist, auch wenn diese Anforderungen nicht erfüllt wurden. Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung bereits vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hatte, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hatte und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hatte, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Rückabwicklung Im Falle des Widerrufs müssen Sie die erhaltenen Leistungen sofort, spätestens nach 14 Tagen zurückgeben. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren. Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die empfangenen Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen. Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat. Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen. Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen. Der Verbraucher trägt nur dann die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher über diese Pflicht informiert hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können. Erleidet die Ware einen Wertverlust, so hat der Verbraucher Wertersatz zu leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der nicht notwendig war zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren und er zuvor vom Unternehmer auf sein Widerrufsrecht hingewiesen wurde. In bestimmten Fallgestaltungen besteht kein Widerrufsrecht. So können Sie beispielsweise kein Widerrufsrecht geltend machen bei der Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, die versiegelt sind und die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, die nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, bei denen es sich um alkoholische Getränke handelt, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, bei denen es sich um Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung handelt, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, bei denen es sich um Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen handelt, Darüber hinaus haben Sie kein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, Verträgen, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung), Verträgen, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, Verträgen zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und notariell beurkundeten Verträgen; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur unter bestimmten Voraussetzungen. Das Widerrufsrecht besteht zudem nicht, wenn dem Verbraucher bereits aus einem anderen Grund ein Widerrufsrecht zusteht. Die meisten Regelungen über die außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossenen Verträge gelten zudem auch nicht bei folgenden Verträgen. Es besteht in diesen Fällen vor allem kein Widerrufsrecht: bei den meisten notariell beurkundete Verträgen; wenn es sich nicht um Verträge über Finanzdienstleistungen oder verpflichtend notariell zu beurkundende Verträge handelt, gilt das nur, wenn der Verbraucher speziell durch den Notar belehrt wird Verträgen über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken, Verträgen über den Bau von neuen Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden, Verträgen über Reiseleistungen, wenn die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind, Verträgen über die Beförderung von Personen, Verträgen über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, und Vermittlungen Ärztliche Behandlungsverträgen Verträgen über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, Verträgen, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, Verträgen, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden, Verträgen zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträgen, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und Verträgen über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Fremdkapital

Die klassische Art der Fremdfinanzierung sind Bankkredite. Diese erhalten Sie von Ihrer Hausbank. Hinweis: Neben den eigenen Krediten der Banken und Sparkassen gibt es auch verschiedene Förderkredite von Förderbanken wie der L-Bank in Baden-Württemberg oder der KfW Mittelstandsbank auf Bundesebene. Förderkredite haben oft lange Laufzeiten und tilgungsfreie Jahre. Auch die Förderkredite erhalten Sie bei Ihrer Hausbank. Detaillierte Auskünfte erteilen die einzelnen Banken. Es gibt folgende Kreditformen: Investitionskredit zur Finanzierung von Grundstücken, Gebäuden, Baumaßnahmen, Anlagen, Maschinen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmenskäufen Betriebsmittelkredit zur Finanzierung von Aufstockungen des Warenlagers, Vorfinanzierungen von Aufträgen, Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen, Aufwendungen zur Markterschließung, Deckung von Umsatzausfällen und Verlusten Kontokorrentkredit Kreditrahmen für das Geschäftskonto für laufende Zahlungen Avalkredit Kreditrahmen für Bürgschaften, die die Hausbank zugunsten des Unternehmens übernimmt (z.B. Gewährleistungsbürgschaften; wird die Bürgschaft nicht in Anspruch genommen, fließt bei einem Avalkredit kein Geld an das Unternehmen) Für Kredite brauchen Sie meist Sicherheiten, die das Risiko für das Kreditinstitut begrenzen. Sicherheiten sind Vermögensgegenstände (z.B. Sachen, Rechte, Forderungen), die Sie der Hausbank zeitlich befristet zur Verfügung stellen. Falls Sie die Zins- und Tilgungszahlungen nicht wie vereinbart leisten, kündigt die Hausbank die Kredite. Sie kann die Sicherheiten verwerten und ihren Ausfall mit dem erzielten Erlös decken. Formen der Besicherung sind: Verpfändung von Kapitalanlagen (Festgeld, Sparbuch, Wertpapiere, Aktien, Fonds), Bausparguthaben, Lebensversicherungen Grundschulden auf Immobilien Diese werden ins Grundbuch eingetragen. Sie sind nicht an einen bestimmten Kredit gebunden. Daher können Sie sie auch für andere Forderungen als Sicherheit nutzen. Bürgschaften von Dritten (Privatpersonen, Unternehmen) Bürgschaft der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg Sicherungsübereignung von Maschinen, Fahrzeugen und Ähnlichem Die Maschinen gehört der Bank, Sie haben aber das Nutzungsrecht. Abtretung von Forderungen gegenüber Kundinnen und Kunden Sie geben Forderungen, die gegenüber Kundinnen und Kunden bestehen, als Sicherheit an die Bank ab. Das können die Forderung aus einem einzigen Auftrag (Großauftrag, der mit Kredit vorfinanziert wird) oder alle bestehenden und zukünftigen Forderungen aller Kunden sein. Reichen die betrieblichen Sicherheiten nicht aus, müssen Sie Sicherheiten aus dem Privatvermögen stellen. Sie müssen die Bank in einem Finanzierungsgespräch davon überzeugen, dass Sie mit dem Unternehmen mittelfristig Geld verdienen werden. Banken möchten ein möglichst geringes Risiko eingehen. Je kredit- und vertrauenswürdiger Sie sind, desto größer ist die Chance, den Bankkredit in der gewünschten Höhe zu erhalten. Die Bank möchte wissen, mit wem sie es zu tun hat, auf welcher Grundlage die Geschäftsidee beruht, wozu ihr Geld verwendet werden soll und ob eine Rückzahlung im vereinbarten Zeitraum möglich erscheint. Eine sehr gute Voraussetzung ist die langjährige gute Beziehung zu der Hausbank. Dies sollte Sie nicht davon abhalten, auch Angebote anderer Banken zu prüfen. Das Bankgespräch sollte im Vorfeld der Gründung stattfinden, nicht erst wenn das Unternehmen dringend Geld braucht. Tipps zur Auswahl der Hausbank: Bestehende Bankbeziehungen sollten genutzt werden: Als erste Adresse empfiehlt sich die Bank oder Sparkasse, bei der bereits eine Kontoverbindung besteht. Da die finanzielle Situation dort bereits bekannt ist, erleichtert das den Einstieg in die Verhandlungen, außer das Girokonto ist ständig überzogen. Nicht jede Bank finanziert Unternehmen: Es gibt Institute, die sich ausschließlich auf das Privatkundengeschäft spezialisiert haben. Dort erhalten Existenzgründer grundsätzlich keine Kreditfinanzierung für ihr Unternehmen. Regionale Institute finanzieren die meisten Gründungen: Sehr viele Gründungen werden von den regionalen Instituten wie Sparkassen und Genossenschaftsbanken finanziert. Sie haben dadurch viel Erfahrung mit Existenzgründungen. Sie kennen sich auch mit den örtlichen Verhältnissen gut aus. Diese wissen zum Beispiel auch aus eigener Erfahrung, welche Gründungen in ihrer Region in den letzten Jahren erfolgreich waren und welche nicht. Bankbeziehung langfristig ausrichten: Viele kleine Unternehmen sind „ein Leben lang“ mit ihrer Hausbank verbunden. Wenn diese die Bank wechseln wollen, muss dies bei der neuen Bank erklärt werden. Die Hausbank sammelt im Laufe der Zeit Daten über die Finanzierungsgewohnheiten, zum Beispiel ob Kredite pünktlich zurückgezahlt wurden oder wie stark der Kontokorrentkredit beansprucht wurde. Diese Informationen gehen in das Rating ein, das Grundlage für eine weitere Kreditvergabe ist. Ohne diese Informationen wird der betrachtete Unternehmer automatisch in eine höhere Risikoklasse eingeordnet. Nach branchenspezifischem Know-how der Bank fragen: Das ausgewählte Kreditinstitut sollte sich in dieser Branche und über den Finanzierungsbedarf auskennen. Es gibt Kreditinstitute, die sich auf eine bestimmte Zielgruppe spezialisiert haben, wie zum Beispiel die Ärzte- und Apothekerbank. Falls das Unternehmen zum Beispiel internationale Kunden hat und viel exportieren will, muss sich die Bank mit Auslandsfinanzierungen auskennen. Vergleichen von Leistungen und Konditionen: Sie sollten bei den Krediten immer die Leistungen und Konditionen bei verschiedenen Instituten vergleichen und rechtzeitig über Kreditkonditionen verhandeln. Tipps zur Vorbereitung eines Bankgesprächs: Entwicklung eines schlüssigen und realistischen Geschäftskonzepts ist der erste Schritt. Zeigen Sie auf, wie die Idee erfolgreich vermarktet werden kann. Schreiben Sie einen Businessplan! Vorbereitung weiterer Unterlagen: Lebenslauf, Zeugnisse, Liste über Sicherheiten, Nachweis über vorhandenes Eigenkapital etc. Suchen Sie vor dem Bankbesuch das Gespräch mit einem Gründungsberater. Gründungsberatungen gibt es bei Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, kommunalen Wirtschaftsförderern und verschiedenen Gründungsinitiativen. Bankangestellte überzeugt man (auch) mit Zahlen. Bereiten Sie eine Aufstellung des Kapitalbedarfs und eine Planung von Umsatz und Kosten (Rentabilitätsvorschau) vor (sollte Teil des Businessplans sein). Machen Sie eine Finanzierungsplanung des Unternehmens mit einigen Sicherheitsmargen. Dieser Planung sollten einmal optimistische Annahmen über die Geschäftsentwicklung und einmal pessimistische Zahlen zugrunde gelegt werden. Informieren Sie sich vor dem Gespräch über geeignete Förderkredite, um bei der Bank gezielt danach fragen zu können. Bitte denken Sie daran, dass bei Förderprogrammen unbedingt die angegebenen Fristen eingehalten werden müssen (zwischen Antrag und Auszahlung können mehrere Wochen vergehen). Wenden Sie sich an einen Fachmann für Unternehmensgründung. Der Kreditsachbearbeiter einer kleinen Bankfiliale ist in der Regel der falsche Ansprechpartner. Viele Banken und Sparkassen haben eigene Teams für Existenzgründungen eingerichtet. Verhandlungen sollten selbstbewusst, offen und ehrlich durchgeführt werden. Begründen Sie Ihr Vorhaben mit guten Sachargumenten. Rechnen Sie mit kritischen Fragen und reagieren Sie ruhig und gelassen. Vor dem Bankgespräch sollten keine Investitionen getätigt werden. Sehen Sie die Bank als langfristiger Partner des Unternehmens und pflegen Sie auch nach der Kreditvergabe enge Kontakte zu ihrer Bank. Die Bank sollte regelmäßig Informationen über aktuelle Entwicklungen in dem Unternehmen erhalten. Das Rechnungswesen sollte hierbei immer auf dem neusten Stand sein. Checklisten und Vorlagen für die Finanzplanung helfen Ihnen bei der Vorbereitung des Gesprächs. Finanzierungstipps Vereinbarung eines Kontokorrentkredites: Ein Kontokorrentkredit ist der Kreditrahmen für das Geschäftskonto, über das alle laufende Zahlungen abgewickelt werden. Der Kontokorrentkredit ist mit einem Überziehungskredit für ein privates Girokonto vergleichbar. Bankleute sprechen auch von einem Dispositionskredit oder von der Kontokorrentlinie. Zinsen müssen nur gezahlt werden, wenn der Kredit tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Der Kontokorrentkredit dient als kurzfristiges Finanzierungsmittel, nicht jedoch für Anlagegüter oder für langfristig gebundene Teile des Umlaufvermögens. Die Laufzeit des Kredits sollte an der Nutzungsdauer ausgerichtet werden: Die Kreditlaufzeit sollte so lange gewählt werden, wie in etwa die Investition genutzt werden soll. Also zum Beispiel 5 Jahre bei einer Maschine, 3 Jahre bei einer Geschäftseinrichtung oder bei Fahrzeugen, 10 Jahre und länger bei einer Immobilie. Bankleute sprechen von „fristenkongruenter Finanzierung“. Als Faustregel gilt: Lange im Unternehmen verbleibende Investitionen z. B. Geräte, Maschinen oder Firmenfahrzeuge sollten mit langfristigen Krediten finanziert werden. Betriebsmittel, Waren, etc., also Sachen, die nur kurzfristig im Betrieb bleiben, sollten mit mittelfristigen Krediten finanziert werden. Keine zu lange Laufzeit wählen: Gerade in der Anfangsphase kann es verlockend sein, eine lange Kreditlaufzeit zu wählen und so die Tilgungsraten niedrig zu halten. lmmerhin verbessern Sie so ihre Zahlungsfähigkeit. Aber eine langsame Tilgung verteuert Ihren Bankkredit. Erstens sind die Zinssätze für längere Laufzeiten etwas höher als für kurze Laufzeiten. Aber entscheidender ist, dass die Zinszahlung auf Basis einer wesentlich höheren Restschuld ausgerechnet wird. Keine Finanzierung von Investitionen über den Kontokorrent: Dies ist einer der häufigsten Fehler bei der Finanzierung. Und diese Art der Finanzierung ist teuer. Die Zinsen für den Kontokorrentkredit liegen deutlich über denen eines Investitionskredits.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Grundstückskauf

Grundstücksangebote finden Sie im Internet oder in Zeitungen. Wenn Sie nicht viel Zeit für eine Suche aufwenden können oder möchten, können Sie sich auch an einen Immobilienmakler wenden, der für Sie passende Grundstücksangebote sucht. Makler verlangen für die Vermittlung von Grundstücken eine Provision. Diese ist eine Art Erfolgshonorar. Das heißt, Sie müssen nur eine Provision zahlen, wenn es auch tatsächlich zum Abschluss eines Kaufvertrags kommt. Stellen Sie dies gleich zu Beginn der Geschäftsverbindung mit dem Makler klar. Tipp: Auch das Land Baden-Württemberg verkauft Grundstücke aus seinem Eigentum, die nicht für Landeszwecke benötigt werden. Die Staatliche Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg bietet Ihnen alle Informationen dazu auf deren Internetseiten. Vorinformation über das Grundstück: Bevor Sie ein Grundstück kaufen, sollten Sie sich so gut wie möglich darüber informieren. Verlassen Sie sich dabei nicht nur auf die Angaben im Verkaufsinserat. Sie sollten sich das Grundstück auch vor Ort ansehen. Wenn Sie ein Grundstück gefunden haben, das Ihren Vorstellungen entspricht, sollten Sie zuerst das Grundbuch einsehen beziehungsweise eine Abschrift aus dem Grundbuch verlangen. Die Grundbucheinsicht vor dem Kaufvertrag ist wichtig, da im Grundbuch Belastungen (zum Beispiel Grundschulden, Hypotheken, Wegerechte), die auf dem Grundstück lasten, eingetragen sind. Damit können Sie vermeiden, dass Sie unwissentlich ein eigentlich wertloses oder hoch belastetes Grundstück kaufen. Wenn Sie ein belastetes Grundstück kaufen möchten, können Sie auch mit dem Verkäufer vereinbaren, dass Sie als Käufer die Belastungen tilgen und an den Verkäufer nur den Differenzbetrag zum vereinbarten Kaufpreis zahlen. Achtung: Besonders bei auf den ersten Blick günstigen Grundstücksangeboten sollten Sie vorsichtig sein. Informieren Sie sich genau, ob das Grundstück auch in Zukunft seinen Wert behalten wird. Klären Sie, was im Preis für das Grundstück inbegriffen ist und welche Kosten eventuell zusätzlich auf Sie zukommen. Nähere Informationen zu diesen Themen und was Sie sonst noch über Ihr zukünftiges Grundstück wissen sollten, finden Sie im Kapitel " Grundstückseigenschaften ". Kaufvertrag und Eigentumserwerb: Der Kaufvertrag über ein Grundstück muss notariell beurkundet werden. Die Gemeinde kann in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht ausüben. Achtung: Der Abschluss eines Kaufvertrags macht Sie noch nicht zum Eigentümer des Grundstücks. Erst mit der Auflassung und der Eintragung ins Grundbuch geht das Grundstück in Ihr Eigentum über. Theoretisch kann der Verkäufer das Grundstück bis zur Eintragung auch noch an jemand anderen verkaufen. Um zu verhindern, dass durch ein unredliches Verhalten des Verkäufers Ihr Eigentumserwerb verhindert wird, sollten Sie auf der Bestellung einer sogenannten "Auflassungsvormerkung" im Grundbuch bestehen. Diese bewirkt, dass alle danach erfolgten Eintragungen Ihnen gegenüber unwirksam werden, und Sie das Grundstück so erhalten, wie es im Kaufvertrag vereinbart wurde. Durch die Auflassungsvormerkung sind Sie nicht nur gegen vertragswidriges Verhalten des Verkäufers, sondern - sofern nach Abschluss des Kaufvertrags ein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet wird - auch gegen den Zugriff seiner Gläubiger oder seines Insolvenzverwalters auf das Grundstück geschützt. Sollte der Verkäufer nach Kaufvertragsabschluss eine Hypothek oder Grundschuld auf das Grundstück aufnehmen, verhindert die Auflassungsvormerkung, dass Sie dafür einstehen müssen. Grunderwerbsteuer und Eintragung im Grundbuch: Für die Grundbucheintragung benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes. Dafür muss der Notar zunächst den Grundstückskauf beim Finanzamt anzeigen. Daraufhin erhalten Sie einen Bescheid über die Höhe der Grunderwerbsteuer. Als Bescheinigung über die Zahlung der Grunderwerbsteuer erhalten Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung. Am Ende der Kaufabwicklung steht die Eintragung ins Grundbuch.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)

Das aktive Wahlrecht ist das Recht, sich an der Wahl durch Stimmabgabe zu beteiligen. Bei der Landtagswahl sind Sie wahlberechtigt und können wählen, wenn Sie Deutsche oder Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind und am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind, seit mindestens drei Monaten Ihre Hauptwohnung in Baden-Württemberg haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und im Wählerverzeichnis Ihrer Heimatgemeinde geführt werden. Bei der Landtagswahl 2021 galt noch, dass nur wahlberechtigt war, wer mindestens 18 Jahre alt war. Grundsätzlich sind Sie immer in der Gemeinde wahlberechtigt, in der Sie mit Ihrer Hauptwohnung gemeldet sind. Dort werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie sind vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn Sie das Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren haben. Nicht wahlberechtigt sind in der Folge Deutsche, die in einem anderen Bundesland mit der einzigen oder der Hauptwohnung oder im Ausland leben. Ausländerinnen und Ausländer (Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen) sind nicht wahlberechtigt, es sei denn, sie besitzen zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit und erfüllen auch die übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen. Daher sind auch die in Baden-Württemberg lebenden Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) - anders als bei Europa- und Kommunalwahlen - bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt. Dies gilt auch, wenn sie ihre Hauptwohnung in Baden-Württemberg haben. Wählerverzeichnis In das Wählerverzeichnis werden nur wahlberechtigte Personen eingetragen. Das Wählerverzeichnis ermöglicht die Kontrolle, dass nur Wahlberechtigte wählen und jede und jeder Wahlberechtigte nur einmal wählt. Die Daten für das Wählerverzeichnis stammen aus den Daten der Meldebehörde zu einem festgelegten Zeitpunkt. Entscheidender Stichtag für die Landtagswahl ist der 42. Tag vor der Wahl. Die Wahlberechtigten werden in das Wählerverzeichnis von Amts wegen, also automatisch eingetragen. Wenn Sie am Wahltag bereits länger als drei Monate in Baden-Württemberg mit Hauptwohnung angemeldet waren, erhalten Sie spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung, ohne einen Antrag stellen zu müssen. Achtung: Sind Sie wahlberechtigt und haben bis drei Wochen vor dem Wahltag keine Wahlbenachrichtigung erhalten, setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrer Gemeindeverwaltung in Verbindung. Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl, werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeindeverwaltung einsehen. Spätestens am Tag vor der Wahl, aber nicht früher als drei Tage vor der Wahl, wird das Wählerverzeichnis abgeschlossen. Danach wird die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks festgestellt. Wahlteilnahme bei Umzug Sind Sie innerhalb der letzten drei Monate vor dem Wahltag innerhalb Baden-Württembergs umgezogen, ist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis ausschlaggebend, in welcher Gemeinde Sie am Stichtag gemeldet waren. Erfolgt der Umzug innerhalb derselben Gemeinde, ist eine "Umtragung" in den neuen Wahlbezirk nicht möglich. Wenn Sie in eine andere Gemeinde ziehen und im Wählerverzeichnis der alten Gemeinde eingetragen sind, aber in der neuen Gemeinde wählen wollen, haben Sie folgende Möglichkeiten: Sie können in der neuen Gemeinde einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Dies ist bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl möglich. Wenn Ihre neue Wohnung im gleichen Wahlkreis wie Ihre alte Gemeinde liegt, können Sie bei der alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und damit in einem Wahllokal Ihrer neuen Gemeinde wählen. Sie können bei Ihrer alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und durch Briefwahl Ihre Stimme abgeben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Wahlhandlung (Stimmabgabe)

In den Wahllokalen kann am Wahltag von 8 bis 18 Uhr gewählt werden. Abweichungen sind in Gemeinden mit nicht mehr als 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern möglich. Wenn Sie wahlberechtigt und im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten Sie von Ihrer Wohnortgemeinde eine Wahlbenachrichtigung, der Sie die Anschrift und Öffnungszeiten Ihres Wahllokals entnehmen können. Die Wahlbenachrichtigung sowie Ihren Personalausweis oder Reisepass sollten Sie zum Wahllokal mitbringen. Hinweis: Wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung verlegt oder verloren haben, können Sie trotzdem an der Wahl teilnehmen. Vergessen Sie dann aber auf keinen Fall, Ihren Personalausweis oder Reisepass zum Wahllokal mitzubringen. Sie können schon vor dem Wahltag Ihre Stimme durch Briefwahl abgeben. Stimmabgabe Durch das Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und des Gesetzes über die Landtagswahlen vom 26. April 2022 (GBl. S. 237) wurde das Landtagswahlrecht umfassend reformiert. Künftig werden die Wählerinnen und Wähler im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage zwei Stimmen haben, eine für einen Direktkandidaten im Wahlkreis (Kreiswahlvorschlag), eine für die Landesliste einer Partei. Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf die zur Landtagswahl am 14. März 2021 geltende Rechtslage. Zu gegebener Zeit werden an dieser Stelle ausführliche Informationen zum neuen Landtagswahlrecht eingestellt. Da in jedem der 70 Wahlkreise andere Wahlvorschläge eingereicht werden, gibt es keine landeseinheitlichen Stimmzettel. Auf den Stimmzetteln werden die derzeit im Landtag vertretenen Parteien nach ihren Stimmenzahlen bei der letzten Landtagswahl, dann die weiteren Parteien in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ausgeschriebenen Parteinamen und abschließend die Wahlvorschläge für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Kreiswahlleitung aufgeführt. Sie haben nach dem seitherigen Wahlrecht nur eine Stimme und wählen damit eine Kandidatin oder einen Kandidaten in Ihrem Wahlkreis. Um jeden Zweifel auszuschließen, sollte bei der Stimmabgabe ein Kreuz (x) in den Kreis bei dem Wahlvorschlag eingetragen werden, der die Stimme erhalten soll. Möglich ist auch eine andere eindeutige Kennzeichnung. Hinweis: Der Wahlvorschlag, für den die Stimme abgegeben wird, darf nicht geändert werden, also auch nicht etwa durch Streichung von Personen. Sie dürfen auch keine Vorbehalte, beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze anfügen. Dies führt dazu, dass Ihre Stimme ungültig wird. Bei der Urnenwahl falten Sie den Stimmzettel nach der Stimmabgabe so, dass Ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Es werden keine Wahlumschläge mehr verwendet. Wahlteilnahme von behinderten Menschen Die Gemeinde teilt mit, welche Wahlräume barrierefrei (behinderten-/rollstuhlgerecht) sind. Einen Hinweis, wo Sie Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können, finden Sie auch auf der Wahlbenachrichtigung. Erkundigen Sie sich im Zweifel frühzeitig danach. Wenn Ihr zugewiesenes Wahllokal nicht barrierefrei ist, haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrer Gemeindeverwaltung einen Wahlschein zu beantragen und damit entweder in einem anderen, barrierefreien Wahllokal oder durch Briefwahl zu wählen. Sollten Sie aufgrund Ihrer körperlichen Beeinträchtigung Ihre Stimme nicht alleine abgeben oder nicht lesen können, haben Sie die Möglichkeit, sich bei der Wahl (im Wahllokal oder auch bei der Briefwahl) von einer Person Ihres Vertrauens helfen zu lassen. Blinde oder sehbehinderte Wählerinnen und Wähler können eine Stimmzettelschablone verwenden, die durch die Blinden- und Sehbehindertenverbände hergestellt und über diese auch bezogen werden kann. Tipp: Im Wahllokal können Sie auch ein Mitglied des Wahlvorstands um Hilfe bitten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Personalausweis

Seit dem 1. November 2010 gibt es den Personalausweis im Scheckkartenformat. Er verfügt mit seinem integrierten Chip über eine höhere Sicherheit gegen Fälschung und Missbrauch. Außerdem bietet er Ihnen viele Einsatzmöglichkeiten, vor allem mit der Online-Ausweisfunktion/ eID-Funktion (= electronic Identity). Die eID-Funktion ist bei Dokumenten, die seit dem 15. Juli 2017 ausgegeben werden, immer eingeschaltet, wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 16 Jahre alt sind. Im Ausweis-Chip sind abgelegt: Ihre persönlichen Daten, das Foto und die Fingerabdrücke (abweichend bei Kindern unter 6 Jahren) Die Daten sind nur hoheitlichen Stellen wie Polizei und Grenzbehörden zugänglich. Der Ausweis-Chip bietet noch weitere Funktionen: elektronischer Identitätsnachweis oder Online-Ausweisfunktion/ eID-Funktion (= electronic Identity) Die Daten, die optisch vom Dokument ablesbar sind, sind zusätzlich im Ausweis-Chip gespeichert. Damit können Sie sich im Internet elektronisch ausweisen, zum Beispiel gegenüber Behörden im E-Government oder gegenüber Dienstleistungsanbietern wie beispielsweise beim Onlinebanking. Die eID-Funktion kann für Ausweisinhaberinnen und -inhaber erst ab 16 Jahren verwendet werden. Vor-Ort-Auslesen Wenn Ihr Name oder Ihre Anschrift in ein Formular übernommen werden sollen, bietet sich das Vor-Ort-Auslesen an, zum Beispiel in Banken, bei Mobilfunkanbietern und in Hotels. Ihr Online-Ausweis wird dafür nicht verwendet. Behörden und Unternehmen, die Ihnen diese Funktion anbieten, benötigen dazu unter anderem eine staatliche Berechtigung für das Vor-Ort-Auslesen. Unterschriftsfunktion oder Signaturfunktion Sie wirkt wie eine persönliche, dabei aber digitale Unterschrift. Sie können damit Verträge, Anträge und Urkunden online unterzeichnen, die sonst nur in der Schriftform rechtsverbindlich wären. Die Nutzung der Unterschriftsfunktion ist freiwillig. Dafür müssen Sie ein Signaturzertifikat bei einem speziellen Dienstleister erwerben. Voraussetzung ist immer, dass die eID-Funktion Ihres Personalausweises eingeschaltet ist. Ausweispflicht und allgemeine Hinweise Für deutsche Staatsangehörige besteht ab dem Jahr, in dem sie 16 Jahre alt werden, eine Ausweispflicht. Diese können Sie entweder durch einen gültigen Personalausweis oder durch einen gültigen Reisepass erfüllen. Die Gültigkeitsdauer des Personalausweises ist altersabhängig. Diese beträgt in der Regel 10 Jahre. Wenn Sie jünger sind als 24 Jahre und einen Personalausweis beantragen, beträgt die Gültigkeitsdauer 6 Jahre. Den Personalausweis erhalten Sie auf Antrag in Ihrem Bürgerbüro vor Ort. Achten Sie darauf, rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einen neuen Personalausweis zu beantragen. Hinweis: Für Deutsche, die im Ausland leben (Auslandsdeutsche), und Personen unter 16 Jahren besteht keine Ausweispflicht. Dieser Personenkreis kann auf Antrag aber auch einen Personalausweis erhalten. Sie sind nicht verpflichtet, den Ausweis ständig mit sich zu führen. Sie müssen ihn aber auf Verlangen einer berechtigten Behörde vorzeigen und zur Prüfung aushändigen. Zur Prüfung berechtigte Behörden sind beispielsweise die Polizei, die Pass-, Personalausweis- und Meldebehörde oder Grenzübertrittsstellen. Bei jedem Grenzübertritt müssen Sie ein Pass- oder Ausweisdokument mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen. In vielen Ländern können Sie mit einem gültigen Personalausweis statt mit einem Reisepass einreisen. Das gilt besonders für die Staaten der Europäischen Union (EU).[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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