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Betrieblicher Datenschutz

Verarbeiten Sie in Ihrem Unternehmen personenbezogene Daten? Dann haben Sie unter Umständen gewisse Datenschutzpflichten (z.B. Bestellung einer oder eines Datenschutzbeauftragten). Welche Unternehmen davon betroffen sind und was genau Sie sicherstellen müssen, erfahren Sie in den Unterkapiteln. Die Aufsicht über den Datenschutz teilen sich auf Bundes- und Landesebene mehrere Behörden, da der Datenschutz in Deutschland sowohl Sache des Bundes als auch der einzelnen Bundesländer ist: Auf Bundesebene (für Bundesbehörden und andere Einrichtungen des Bundes) überwacht die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen. Grundlage für diese Arbeit ist das Bundesdatenschutzgesetz. Auf Landesebene ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz die oberste Aufsichtsbehörde für öffentliche und nicht-öffentliche Stellen (z.B. Unternehmen). Dorthin können sich auch von Datenschutzverletzungen Betroffene mit Fragen oder Beschwerden wenden. Daneben gibt es kirchliche Datenschutzbeauftragte für die jeweilige Kirche und den Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz. Dessen Aufsicht unterliegen der Südwestrundfunk (SWR), die SWR-Tochtergesellschaften und der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, soweit SWR-Rundfunkteilnehmer betroffen sind. Hinweis: Unternehmen mit Sitz in Baden-Württemberg unterliegen üblicherweise der Aufsicht des Landesbeauftragten für den Datenschutz. Davon ausgenommen sind Post- und Telekommunikationsunternehmen, für die der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständig ist.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Integrationskurse

Die Integrationskurse des Bundes bestehen aus jeweils einem Sprachkurs (600 Unterrichtsstunden) zur Vermittlung ausreichender Sprachkenntnisse und Orientierungskurs (100 Unterrichtsstunden) zur Vermittlung von Kenntnissen zur Rechtsordnung, Geschichte und Kultur in Deutschland. Hinzu kommen noch spezielle Kurse für Menschen, die noch nicht ausreichend Deutsch lesen und schreiben können oder für bestimmte Zielgruppen. Die Teilnahmeberechtigung von Spätaussiedlern an einem Integrationskurs stellt das Bundesverwaltungsamt fest. Diese Bestätigung der Teilnahmeberechtigung soll gleichzeitig mit dem Registrierschein ausgehändigt werden, sodass mit einem Integrationskurs bereits begonnen werden kann, auch wenn das Bescheinigungsverfahren noch nicht abgeschlossen sein sollte. Zuständig für die Organisation und Steuerung dieser Integrationskurse ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). In Baden-Württemberg gibt es fünf Außenstellen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge: in Ellwangen, Freiburg, Karlsruhe, Sigmaringen und Stuttgart. Für die Integrationskurse sind regionale Ansprechpartner benannt. Diese helfen Ihnen auch in anderen Angelegenheiten, beispielsweise bei der Zulassung zu den Integrationskursen, wenn Sie schon länger in Deutschland leben, Feststellung des örtlichen Bedarfs an Jugend-, Frauen- und Alphabetisierungskurse, Bewilligung von Fahrtkostenzuschüssen, Möglichkeit des Einstiegs in eine Stufe des Integrationskurses, die Ihren Sprachkenntnissen entspricht (durch Durchführung eines Einstufungstestes). Tipp: In den Stadtkreisen und Landkreisen in Baden-Württemberg werden ganzjährig Integrationskurse angeboten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Berufsausübung

Bei der Durchführung der Tätigkeit muss jeder Freiberufler in der Regel auch besondere Berufspflichten (z.B. Gewissenhaftigkeit) erfüllen. Als Prüfingenieur müssen Sie eine Kranken- und Pflegeversicherung privat abschließen. Wenn Sie nicht als beratender Ingenieur Mitglied in der Ingenieurkammer sind, müssen Sie sich selbst um Ihre Altersvorsorge kümmern. Sie können freiwillig in die Unfallversicherung und in die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Sind Sie freiberuflicher Arbeitgeber, müssen Sie Ihre Angestellten entsprechend versichern. Darüber hinaus wird der Abschluss betrieblicher Versicherungen empfohlen, wobei Sie als Prüfingenieur zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind. Hinweis: Wenn Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung Ihrer Erwerbstätigkeit als selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung bestehen, verschafft Ihnen das sogenannte "Statusfeststellungsverfahren" bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund Rechtssicherheit. Falls Sie Ihre Idee und deren Umsetzung sichern wollen, können Sie Schutzrechte geltend machen. Eine Erfindung auf einem technischen Gebiet können Sie beispielsweise schützen, indem Sie ein Patent dafür anmelden. Persönliche geistige Schöpfungen sind hingegen durch das Urheberrecht geschützt. Abgesehen von den gesetzlichen Pflichten werden Sie bei Ihrer Berufsausübung möglicherweise auch mit Forderungsausfällen und säumigen Schuldnern konfrontiert werden. Informationen dazu finden Sie in den folgenden Lebenslagen: Freiberufler Unternehmen führen Arbeitgeber Gläubiger und Schuldner[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
2023-06-26_Bürgerinformation_Gutachterausschuss.pdf

Information Die Städte und Gemeinden Altshausen, Aulendorf, Bad Waldsee, Baienfurt, Baindt, Berg, Bergatreute, Boms, Eben- weiler, Ebersbach-Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Kö- nigseggwald, Ravensburg, Riedhausen, Unterwaldhausen, Weingarten, Wilhelmsdorf und Wolpertswende bilden zum 01.07.2023 einen gemeinsamen Gutachterausschuss "Westlicher Landkreis Ravensburg" bei der Stadt Ravens- burg. Ab dem 01.07.2023 obliegt dem neuen Gutachterausschuss somit die Erstattung von Verkehrswertgutachten, die Führung der Kaufpreissammlung einschließlich die Ermittlung der Bodenrichtwerte und sonstigen wertre- levante Daten sowie die Bearbeitung von Auskunftsersuchen. Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses als Ansprechpartner wird ab 01.07.2023 bei der Stadt Ravensburg aufgebaut. Wir sind selbstverständlich bemüht, Ihnen schnellstmöglich einen guten Service bieten zu können, bitten jedoch um Nachsicht, dass dies gerade während des Zuständigkeitswechsels nicht immer möglich sein wird. Ebenso werden sich Wartezeiten in der Bearbeitung Ihrer Anträge nicht immer vermeiden lassen; wir sind jedoch bemüht, diese so kurz als möglich zu halten. Für Fragen und Antworten steht Ihnen das Team der Geschäftsstelle sehr gerne zur Verfügung. Bei allgemeinen Fra- gen erreichen Sie uns unter gutachterausschuss@ravensburg.de. Ebenso wird die Homepage des Gutachteraus- schusses Zug um Zug unter www.ravensburg.de aufgebaut werden. Das Team der Geschäftsstelle ist für Sie ab sofort wie folgt erreichbar: Gemeinden Ansprechpartner Telefon E-Mail Ravensburg, Weingarten, Baienfurt, Baindt, Berg Verantwortlich: Frau Krause weitere Sachbearbeiter: Frau Fauser 0751/82-572 0751/82-952 mira.krause@ravensburg.de selina.fauser@ravensburg.de Bad Waldsee, Bergatreute Aulendorf Ebersbach-Musbach Verantwortlich: Frau Reich weitere Sachbearbeiter: Herr Sonntag 0751/82-229 0751/82-275 amanda.reich@ravensburg.de herbert.Sonntag@ravensburg.de Altshausen Boms Ebenweiler Eichstegen Fleischwangen Fronreute Guggenhausen Horgenzell Hoßkirch Königseggwald Riedhausen Unterwaldhausen Wilhelmsdorf Wolpertswende Verantwortlich: Frau Pfeifer weitere Sachbearbeiter: Frau Knubben 0751/82-661 0751/82-939 angela.pfeifer@ravensburg.de susanne.knubben@ravensburg.de Geschäftsstelle Gutachterausschuss Salamanderweg 22 88212 Ravensburg mailto:gutachterausschuss@ravensburg.de http://www.ravensburg.de/ mailto:mira.krause@ravensburg.de mailto:selina.fauser@ravensburg.de mailto:amanda.reich@ravensburg.de mailto:herbert.Sonntag@ravensburg.de mailto:angela.pfeifer@ravensburg.de mailto:susanne.knubben@ravensburg.de[mehr]

Dateityp: PDF-Dokument
Dateigröße: 49,29 KB
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    Zuletzt geändert: 03.07.2023
    Gebäudeindividueller energetischer Sanierungsfahrplan

    Der gebäudeindividuelle energetische Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg ist ein Beratungsinstrument für Personen mit Gebäudeeigentum sowie eine Option zur Erfüllung des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG). Ziel ist es, eine Sanierungsstrategie für ein einzelnes Gebäude zu entwickeln und zu vermitteln. Dies unterstützt das energiepolitische Ziel der Bundesregierung, bis zum Jahr 2045 klimaneutral zu werden. Das Land Baden-Württemberg möchte dieses Ziel schon fünf Jahre früher erreichen. Legen Sie einen Sanierungsfahrplan für Wohngebäude bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde vor, reduziert dies den Pflichtanteil des Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) von 15 % auf 10 %. Er stellt für einige im EWärmeG vorgesehene Erfüllungsoptionen eine sinnvolle Ergänzung dar. Bei Nichtwohngebäuden können Sie einen Sanierungsfahrplan zur vollständigen Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben des EWärmeG vorlegen. Sie haben keine Pflicht zur Umsetzung der dort vorgeschlagenen Maßnahmen. Auch Berichte, die nach den Vorgaben der Vor-Ort-Beratung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erstellt wurden, werden bei Wohngebäuden zur Gesetzeserfüllung anerkannt. Voraussetzung ist, dass sie zum Zeitpunkt der Heizungserneuerung nicht älter als fünf Jahre sind. Der vom Bund entwickelte individuelle Sanierungsfahrplan wird als Darstellungsvariante der Vor-Ort-Energieberatung für Wohngebäude als gleichwertig anerkannt und kann damit im Sinne vom EWärmeG angerechnet werden.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Erlaubnis beantragen

    Wenn Sie eine Gaststätte betreiben und dabei alkoholische Getränke ausschenken wollen, müssen Sie vor Beginn Ihrer Tätigkeit eine Erlaubnis (Konzession) beantragen. Antragsteller können natürliche und juristische Personen sein. Achtung: Sie können Ihr Gewerbe erst dann anmelden, wenn Sie die Gaststättenerlaubnis erhalten haben. Übernehmen Sie einen bestehenden Betrieb, kann die zuständige Stelle Ihnen eine dreimonatige vorläufige Erlaubnis erteilen, auch wenn Sie noch nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt haben. Die Erlaubnis gilt nur für Ihren konkreten Betrieb (Betriebsräume) sowie für Sie als Betreiber persönlich. Sie können auch eine Stellvertretungserlaubnis erhalten. Für Gewerbetreibende aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz: Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gelten für die Eröffnung einer Gaststätte in Deutschland dieselben Bedingungen wie für deutsche Staatsangehörige. Wenn Sie Ihre Tätigkeit als Gastwirt lediglich aus besonderem Anlass vorübergehend ausüben wollen, benötigen Sie keine Erlaubnis, sondern eine Gaststättengestattung. Hinweis: Falls die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen, kann die zuständige Behörde Sie zur Vorlage weiterer Nachweise auffordern. Beim Betrieb einer Gaststätte in Deutschland müssen Sie neben den gewerberechtlichen Vorschriften auch andere gesetzliche Bestimmungen beachten, z.B. das Steuerrecht, das Lebensmittel- und Hygienerecht, das Ausländerrecht.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Berufsausübung

    Bei der Durchführung der Tätigkeit muss jeder Freiberufler in der Regel auch besondere Berufspflichten (z.B. Gewissenhaftigkeit) erfüllen. Als Entwurfsverfasser können Sie Mitglied in der Ingenieurkammer werden. Mit Ihrer Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer ist gleichzeitig die Teilnahme am Versorgungswerk der Ingenieurkammer verbunden, welches bestimmte Versorgungsleistungen (z.B. Altersruhegeld oder Berufsunfähigkeitsrente) gewährt. Über das Versorgungswerk der Ingenieurkammer sind Sie zwar rentenversichert, eine Kranken- und Pflegeversicherung müssen Sie jedoch privat abschließen. Wenn Sie nicht Mitglied in der Ingenieurkammer sind, müssen Sie sich selbst um Ihre Altersvorsorge kümmern. Sie können freiwillig in die Unfallversicherung und in die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Sind Sie freiberuflicher Arbeitgeber, müssen Sie Ihre Angestellten entsprechend versichern. Darüber hinaus wird der Abschluss betrieblicher Versicherungen empfohlen, wobei Sie als selbstständiger Entwurfsverfasser zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind. Hinweis: Wenn Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung Ihrer Erwerbstätigkeit als selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung bestehen, verschafft Ihnen das sogenannte "Statusfeststellungsverfahren" bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund Rechtssicherheit. Falls Sie Ihre Idee und deren Umsetzung sichern wollen, können Sie Schutzrechte geltend machen. Eine Erfindung auf einem technischen Gebiet können Sie beispielsweise schützen, indem Sie ein Patent dafür anmelden. Persönliche geistige Schöpfungen sind hingegen durch das Urheberrecht geschützt. Abgesehen von den gesetzlichen Pflichten werden Sie bei Ihrer Berufsausübung möglicherweise auch mit Forderungsausfällen und säumigen Schuldnern konfrontiert werden.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Bestattung von Fehl- und Totgeburten

    Für die Bestattung von Fehl- und Totgeburten gelten unterschiedliche Regelungen. Lebend- und Totgeburten müssen bestattet werden. Es müssen alle gesetzlich vorgeschriebenen Formalitäten für eine Bestattung erfüllt werden. Fehlgeburten und ungeborene Kinder (Schwangerschaftsabbruch) werden bestattet. Lebendgeburt Eine Lebendgeburt liegt vor, wenn unabhängig vom Geburtsgewicht ein Neugeborenes direkt nach der Geburt stirbt und das Herz bereits geschlagen hat oder die Nabelschnur pulsiert hat oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat. Für das verstorbene Kind stellt das Standesamt eine Geburtsurkunde und eine Sterbeurkunde aus. Totgeburt Tot geborene Kinder mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm werden als Totgeburt bezeichnet und müssen bestattet werden. Der Arzt oder die Ärztin führt die Leichenschau durch und stellt eine Todesbescheinigung aus. Die Klinikleitung muss beim Standesamt die Geburt und den Sterbefall anzeigen. Für das tot geborene Kind stellt das Standesamt eine Geburtsurkunde mit Sterbevermerk aus. Fehlgeburt Tot geborene Kinder mit einem Gewicht von unter 500 Gramm werden als Fehlgeburt bezeichnet. Sie sind auf Verlangen eines Elternteils auf Kosten der Eltern nach den gesetzlichen Regularien des Bestattungsrechts zu bestatten. Ansonsten sind Fehlgeburten von den Einrichtungen unter würdigen Bedingungen zu sammeln und auf eigene Kosten zu bestatten. Fehlgeburten werden in den Personenstandsregistern nicht beurkundet. Wenn bei einer Mehrlingsgeburt die anderen Geschwister beurkundet werden, wird ausnahmsweise auch eine Fehlgeburt dem Standesamt angezeigt und beurkundet.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Tierarzneimittel

    Wie alle Medikamente müssen auch Arzneimittel für Tiere getestet und zugelassen werden, bevor sie angewendet werden dürfen. In diesem Sinne müssen Unternehmen, die Tierarzneimittel herstellen, im Rahmen des Zulassungsverfahrens die pharmazeutische Qualität, die Wirksamkeit und die Unbedenklichkeit der Präparate nachweisen. Diese Überwachung der Herstellung und des Verkehrs von Tierarzneimitteln dient nicht nur dem Schutz von Tieren, sondern auch dem des Menschen. Prinzipiell können Rückstände von Tierarzneimitteln durch den Verzehr von Fleisch, Eiern oder anderen Tierprodukten vom Menschen in den Körper aufgenommen werden. Dies gilt es zu minimieren. Bevor Tieren Arzneimittel verabreicht werden dürfen, müssen die Tiere in der Regel zunächst von einem Tierarzt oder einer Tierärztin ordnungsgemäß untersucht werden. Das heißt, es wird eine genaue Diagnose gestellt und es werden Anweisungen gegeben, wie die erkrankten Tiere behandelt werden müssen. Außerdem muss der Tierarzt oder die Tierärztin den Behandlungserfolg überprüfen. Um Verbraucher und Verbraucherinnen zu schützen, dürfen tierische Lebensmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie keine Rückstände mehr enthalten, die die Gesundheit des Menschen schädigen könnten. Als Richtwert gelten dabei festgesetzte Höchstmengen an Arzneimittelrückständen, die für die menschliche Gesundheit unbedenklich sind. Wenn einem Lebensmittel liefernden Tier Arzneimittel verabreicht werden, muss nach der Verabreichung eine bestimmte Wartezeit eingehalten werden, bis wieder Lebensmittel von dem behandelten Tier gewonnen werden dürfen. Wird diese Wartezeit nicht eingehalten, kann es zu einer Überschreitung der zugelassenen Höchstmengen kommen. Das erzeugte Lebensmittel ist dann nicht für den Verkehr zugelassen.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Berufsausübung

    Bei der Durchführung seiner Tätigkeit muss jeder Freiberufler in der Regel besondere Berufspflichten (z.B. Gewissenhaftigkeit) erfüllen. Als "Ingenieur" können Sie Mitglied in der Ingenieurkammer werden. Als "Beratender Ingenieur" sind Sie zur Mitgliedschaft verpflichtet. Mit Ihrer Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer ist gleichzeitig die Teilnahme am Versorgungswerk der Ingenieurkammer verbunden, welches bestimmte Versorgungsleistungen (z.B. Altersruhegeld oder Berufsunfähigkeitsrente) gewährt. Über das Versorgungswerk der Ingenieurkammer sind Sie zwar rentenversichert, eine Kranken- und Pflegeversicherung müssen Sie jedoch privat abschließen. Wenn Sie nicht Mitglied in der Ingenieurkammer sind, müssen Sie sich selbst um Ihre Altersvorsorge kümmern. Sie können freiwillig in die Unfallversicherung und in die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Sind Sie freiberuflicher Arbeitgeber, müssen Sie Ihre Angestellten entsprechend versichern. Darüber hinaus wird der Abschluss betrieblicher Versicherungen empfohlen, wobei Sie als selbständiger Ingenieur zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind. Hinweis: Wenn Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung Ihrer Erwerbstätigkeit als selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung bestehen, verschafft Ihnen das sogenannte "Statusfeststellungsverfahren" bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund Rechtssicherheit. Falls Sie Ihre Idee und deren Umsetzung sichern wollen, können Sie Schutzrechte geltend machen. Eine Erfindung auf einem technischen Gebiet können Sie beispielsweise schützen, indem Sie ein Patent dafür anmelden. Persönliche geistige Schöpfungen sind hingegen durch das Urheberrecht geschützt. Abgesehen von den gesetzlichen Pflichten werden Sie bei Ihrer Berufsausübung möglicherweise auch mit Forderungsausfällen und säumigen Schuldnern konfrontiert werden.[mehr]

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