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Hinweise für ausländische Freiberufler

Sie können sich als Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz in Deutschland als Selbständiger niederlassen, aber auch vorübergehende Dienstleistungen erbringen. Sie unterliegen bei der Gründung eines Unternehmens denselben Bestimmungen wie deutsche Staatsangehörige. Als EU-/EWR-Bürger benötigen Sie in der Regel weder ein Visum für die Einreise noch einen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt, da Sie sich nach dem "Freizügigkeitsgesetz/EU" in Deutschland frei bewegen und auch wirtschaftlich betätigen können. Sie benötigen einen gültigen Pass oder Passersatz und unterliegen wie Deutsche der Meldepflicht. Die Meldebehörde erhebt bei Ihnen die erforderlichen Daten über das Freizügigkeitsrecht und leitet diese an die Ausländerbehörde weiter. Hinweis: Schweizer Staatsangehörige, die nach Deutschland ziehen, sind dazu verpflichtet, ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzuzeigen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Leistungsbeschreibung. Auch andere Drittstaatsangehörige können in Deutschland selbständig erwerbstätig sein beziehungsweise Dienstleistungen vorübergehend erbringen. Diese benötigen neben den sonstigen gewerberechtlichen Voraussetzungen in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis sowie eine Arbeitserlaubnis. Nähere Informationen dazu erhalten Sie in der Lebenslage " Zuwanderung ".[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Hinweise für ausländische Gewerbetreibende

Sie können sich als Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz in Deutschland als Selbständiger niederlassen, aber auch vorübergehende Dienstleistungen erbringen. Sie unterliegen bei der Gründung eines Unternehmens denselben Bestimmungen wie deutsche Staatsangehörige. Als EU-/EWR-Bürger benötigen Sie in der Regel weder ein Visum für die Einreise noch einen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt, da Sie sich nach dem "Freizügigkeitsgesetz/EU" in Deutschland frei bewegen und auch wirtschaftlich betätigen können. Sie benötigen einen gültigen Pass oder Passersatz (vor allem Personalausweis) und unterliegen wie Deutsche der Meldepflicht. Die Meldebehörde erhebt bei Ihnen die erforderlichen Daten über das Freizügigkeitsrecht und leitet diese an die Ausländerbehörde weiter. Hinweis: Schweizer Staatsangehörige, die nach Deutschland ziehen, sind dazu verpflichtet, ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzuzeigen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Leistungsbeschreibung. Auch andere Drittstaatsangehörige können in Deutschland selbständig erwerbstätig sein beziehungsweise Dienstleistungen vorübergehend erbringen. Diese benötigen neben den sonstigen gewerberechtlichen Voraussetzungen in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitserlaubnis. Nähere Informationen dazu erhalten Sie in der Lebenslage " Zuwanderung ".[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Hinweise für ausländische Gewerbetreibende

Sie können sich als Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz in Deutschland als Selbstständiger niederlassen, aber auch vorübergehende Dienstleistungen erbringen. Sie unterliegen bei der Gründung eines Unternehmens denselben Bestimmungen wie deutsche Staatsangehörige. Als EU-/EWR-Bürger benötigen Sie in der Regel weder ein Visum für die Einreise noch einen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt, da Sie sich nach dem "Freizügigkeitsgesetz/EU" in Deutschland frei bewegen und auch wirtschaftlich betätigen können. Sie benötigen einen gültigen Pass oder Passersatz (vor allem Personalausweis) und unterliegen wie Deutsche der Meldepflicht. Die Meldebehörde erhebt bei Ihnen die erforderlichen Daten über das Freizügigkeitsrecht und leitet diese an die Ausländerbehörde weiter. Hinweis: Schweizer Staatsangehörige, die nach Deutschland ziehen, sind dazu verpflichtet, ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzuzeigen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Leistungsbeschreibung. Auch andere Drittstaatsangehörige können in Deutschland selbstständig erwerbstätig sein beziehungsweise Dienstleistungen vorübergehend erbringen. Diese benötigen neben den sonstigen gewerberechtlichen Voraussetzungen in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis sowie eine Arbeitserlaubnis. Nähere Informationen dazu erhalten Sie in der Lebenslage " Zuwanderung ".[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Hinweise für ausländische Freiberufler

Sie können sich als Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz in Deutschland als Selbständiger niederlassen, aber auch vorübergehende Dienstleistungen erbringen. Sie unterliegen bei der Gründung eines Unternehmens denselben Bestimmungen wie deutsche Staatsangehörige. Als EU-/EWR-Bürger benötigen Sie in der Regel weder ein Visum für die Einreise noch einen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt, da Sie sich nach dem "Freizügigkeitsgesetz/EU" in Deutschland frei bewegen und auch wirtschaftlich betätigen können. Sie benötigen einen gültigen Pass oder Passersatz und unterliegen wie Deutsche der Meldepflicht. Die Meldebehörde erhebt bei Ihnen die erforderlichen Daten über das Freizügigkeitsrecht und leitet diese an die Ausländerbehörde weiter. Hinweis: Schweizer Staatsangehörige, die nach Deutschland ziehen, sind dazu verpflichtet, ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzuzeigen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Leistungsbeschreibung. Auch andere Drittstaatsangehörige können in Deutschland selbständig erwerbstätig sein beziehungsweise Dienstleistungen vorübergehend erbringen. Diese benötigen neben den sonstigen gewerberechtlichen Voraussetzungen in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis sowie eine Arbeitserlaubnis. Nähere Informationen dazu erhalten Sie in der Lebenslage " Zuwanderung ".[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Hinweise für ausländische Freiberufler

Sie können sich als Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz in Deutschland als Selbständiger niederlassen, aber auch vorübergehende Dienstleistungen erbringen. Sie unterliegen bei der Gründung eines Unternehmens denselben Bestimmungen wie deutsche Staatsangehörige. Als EU-/EWR-Bürger benötigen Sie in der Regel weder ein Visum für die Einreise noch einen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt, da Sie sich nach dem "Freizügigkeitsgesetz/EU" in Deutschland frei bewegen und auch wirtschaftlich betätigen können. Sie benötigen einen gültigen Pass oder Passersatz und unterliegen wie Deutsche der Meldepflicht. Die Meldebehörde erhebt bei Ihnen die erforderlichen Daten über das Freizügigkeitsrecht und leitet diese an die Ausländerbehörde weiter. Hinweis: Schweizer Staatsangehörige, die nach Deutschland ziehen, sind dazu verpflichtet, ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzuzeigen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Leistungsbeschreibung. Auch andere Drittstaatsangehörige können in Deutschland selbständig erwerbstätig sein beziehungsweise Dienstleistungen vorübergehend erbringen. Diese benötigen neben den sonstigen gewerberechtlichen Voraussetzungen in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis sowie eine Arbeitserlaubnis. Nähere Informationen dazu erhalten Sie in der Lebenslage " Zuwanderung ".[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Hinweise für ausländische Gewerbetreibende

Sie können sich als Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz in Deutschland als Selbständiger niederlassen, aber auch vorübergehende Dienstleistungen erbringen. Sie unterliegen bei der Gründung eines Unternehmens denselben Bestimmungen wie deutsche Staatsangehörige. Als EU-/EWR-Bürger benötigen Sie in der Regel weder ein Visum für die Einreise noch einen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt, da Sie sich nach dem "Freizügigkeitsgesetz/EU" in Deutschland frei bewegen und auch wirtschaftlich betätigen können. Sie benötigen einen gültigen Pass oder Passersatz (vor allem Personalausweis) und unterliegen wie Deutsche der Meldepflicht. Die Meldebehörde erhebt bei Ihnen die erforderlichen Daten über das Freizügigkeitsrecht und leitet diese an die Ausländerbehörde weiter. Hinweis: Schweizer Staatsangehörige, die nach Deutschland ziehen, sind dazu verpflichtet, ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzuzeigen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Leistungsbeschreibung. Auch andere Drittstaatsangehörige können in Deutschland selbständig erwerbstätig sein beziehungsweise Dienstleistungen vorübergehend erbringen. Diese benötigen neben den sonstigen gewerberechtlichen Voraussetzungen in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis sowie eine Arbeitserlaubnis. Nähere Informationen dazu erhalten Sie in der Lebenslage " Zuwanderung ".[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Erscheinungsformen von Stiftungen

Unterschieden werden rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen sowie Stiftungen des bürgerlichen Rechts und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen Rechtsfähige Stiftungen können selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Sie sind selbstständige Rechtssubjekte, sogenannte juristische Personen. Für sie gelten das Bürgerliche Gesetzbuch und das Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg. Sie unterliegen der Stiftungsaufsicht, die in der Regel durch die Regierungspräsidien ausgeübt wird. Nicht rechtsfähige (unselbstständige) Stiftungen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die stiftende Person überträgt das Vermögen auf eine andere Person (Treuhänder), die es als Sondervermögen vom übrigen Vermögen getrennt hält und entsprechend dem festgelegten Zweck verwaltet. Die Rechtsbeziehungen der Beteiligten unterliegen dem Schuld- und Erbrecht und nicht dem Stiftungsrecht. Diese Rechtsform eignet sich vor allem für kleinere Vermögen, die den Aufwand einer selbstständigen Stiftungsgründung nicht lohnen. Stiftungen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts Stiftungen des bürgerlichen Rechts werden in der Regel durch Privatpersonen errichtet. Für sie gelten das Bürgerliche Gesetzbuch und das Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg. Stiftungen des öffentlichen Rechts können nur für Zwecke errichtet werden, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben von besonderem Interesse dienen. Diese Stiftungen stellen die Ausnahme dar. Für sie gilt das Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Jahresrechnung_2021_-_Bekanntmachung_im_Amtsblatt_07072022.pdf

1 Feststellung der Jahresrechnung 2021 der Gemeinde Baindt und der Eigenbetriebe Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung 2021 1. Feststellungsbeschluss Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat in seiner Sitzung am 05.07.2022 das Ergebnis des Jahresabschlusses 2021 der Gemeinde Baindt nach § 95 b Abs. 1 der Gemeindeordnung Baden- Württemberg wie folgt festgestellt: 1. die Aufgliederung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 2021 wird wie folgt festgestellt: Gesamtergebnisrechnung: Summe der ordentlichen Erträge 11.700.571,19 € Summe der ordentlichen Aufwendungen -12.095.785,94 € Ordentliches Ergebnis -395.214,75 € Außerordentliche Erträge 2.353.719,30 € Außerordentliche Aufwendungen -18.018,65 € Sonderergebnis 2.335.700,65 € Gesamtergebnis 1.940.485,90 € Gesamtfinanzrechnung: Summe der Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit 11.475.028,88 € Summe der Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit - 10.739.117,15 € Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Ergebnisrechnung 735.911,73 € Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 4.904.330,92 € Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit -2.749.635,15 € Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit 2.154.695,77 € Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf 2.890.607,50 € Summe der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 0,00 € Summe der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 0,00 € Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit 0,00 € Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Haushaltsjahres 2.890.607,50 € Zahlungsmittelüberschuss/ -bedarf aus haushaltsunwirksamen Ein- und Auszahlungen -4.726,03 € Anfangsbestand an Zahlungsmitteln 4.739.317,72 € Veränderung des Bestands an Zahlungsmitteln 2.885.881,47 € Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres 7.625.199,19 € 2. die Bilanz der Gemeinde Baindt wird auf 31.12.2021 wie folgt festgestellt: Die Bilanz zum 31.12.2021 umfasst eine Bilanzsumme von 51.724.707,48 €. 2 Davon entfallen auf der Aktivseite unter • Immaterielles Vermögen 24.773,00 € • Sachvermögen 33.585.218,96 € • Finanzvermögen 17.919.034,43 € • Abgrenzungsposten 195.681,09 € • Nettoposition (nicht gedeckter Fehlbetrag) 0,00 € Davon entfallen auf die Passivseite unter • Basiskapital 31.546.105,99 € • Rücklagen 8.980.104,84 € • Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses 0,00 € • Sonderposten 9.941.693,35 € • Rückstellungen 400.331,50 € • Verbindlichkeiten 329.073,30 € • Passive Rechnungsabgrenzungsposten 527.398,50 € Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre: • Ausfallbürgschaften 0,00 € • Ausfallhaftung nach § 88 GemO für Lakra-Darlehen 412.819,83 € • Eingegangene Verpflichtungen aus Leasingverträgen 0,00 € • In Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen 0,00 € • Übertragene Haushaltsermächtigung in das Folgejahr 5.467.500,00 € • Nicht in Anspruch genommene Kreditermächtigungen 0,00 € 3. die Haushaltsrechnung entsprechend II Nr. 7 (Gesamtergebnisrechnung) und Nr. 9 (Gesamtfinanzrechnung) des Jahresabschlusses 2021; 4. die Bilanz entsprechend II Nr. 10 des Jahresabschlusses 2021 5. die Zustimmung zu den Planabweichungen in der Ergebnis- und Finanzrechnung entsprechend des Jahresabschlusses 2021 (mit den überschrittenen Budgets und Deckungskreisen). Den nach dem Rechnungsergebnis geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben, wie in der Haushaltsrechnung aufgeführt und im Rechenschaftsbericht näher erläutert, wird gemäß § 84 GemO zugestimmt; 6. der Rechenschaftsbericht für das Haushaltsjahr 2021 wird zur Kenntnis genommen; 7. die Zustimmung zu den Mittelübertragungen entsprechend III. Nr. 15 des Jahresabschlusses 2021; 8. die Finanzrechnung der Investitionsmaßnahmen entsprechend V. Nr. 32 des Jahresabschlusses 2021; 9. der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2021 ist dem Landratsamt Ravensburg als Rechtsaufsichtsbehörde nach § 95b Abs. 3 GemO vorzulegen und ortsüblich bekannt zu geben. Die Gemeindeprüfungsanstalt ist zu unterrichten. Der Jahresabschluss 2021 der Gemeinde Baindt liegt in der Zeit vom 11.07.2022 bis zum 19.07.2022 je einschließlich auf dem Rathaus, Zimmer 3.3 während der üblichen Sprechzeiten öffentlich aus. Gezeichnet Baindt, den 08.07.2022 Simone Rürup, Bürgermeisterin 3 Feststellung der Jahresrechnung 2021 des EB Wasserversorgung 1. Feststellungsbeschluss Der Jahresabschluss 2021 des EB Wasserversorgung wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 05.07.2022 gemäß § 16 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 08.01.1992 in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung vom 07.12.1992 wie folgt festgestellt. Euro 1 Erfolgsrechnung 1.1 Summe Erträge 449.037,40 1.2 Summe Aufwendungen 520.970,56 1.3 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (Saldo aus 1.1 und 1.2)1 - 71.933,16 nachrichtlich: Vorauszahlungen der Gemeinde auf die spätere Fehlbetragsabdeckung 0,00 Vorauszahlungen an die Gemeinde auf die spätere Überschussabführung 0,00 2 Liquiditätsrechnung 2.1 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Erfolgsrechnung 32.178,62 2.2 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit 21.317,52 2.3 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.1 und 2.2) 53.496,14 2.4 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit -53.050,00 2.5 Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Wirtschaftsjahres (Saldo aus 2.3 und 2.4) 446,14 2.6 Überschuss/Bedarf aus wirtschaftsplanunwirksamen Einzahlungen und Auszahlungen -21.025,12 3 Bilanzsumme 1.720.004,83 4 Davon entfallen auf der Aktivseite unter • Immaterielles Vermögen 0,00 € • Sachvermögen 1.173.961,44 € • Finanzvermögen 546.043,39 € • Abgrenzungsposten 0,00 € • Nettoposition (nicht gedeckter Fehlbetrag 0,00 € Davon entfallen auf die Passivseite unter • Basiskapital 444.312,64 € • Zweckgebundene Rücklagen 171.192,44 € • Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses -16.025,03 € • Sonderposten 50.956,68 € • Rückstellungen 15.000,00 € • Verbindlichkeiten 1.040.298,10 € • Passive Rechnungsabgrenzungsposten 14.270,00 € 4. Verwendung des Jahresverlust Der ausgewiesene Jahresverlust nach Steuern in Höhe von - 71.933,16 € ist auf neue Rechnung vorzutragen (Verlustvortrag -16.025,03 €). 5. die Haushaltsrechnung entsprechend Gesamtergebnisrechnung und Gesamtfinanzrechnung des Jahresabschlusses 2021; 6. die Zustimmung zu den Planabweichungen in der Ergebnis- und Finanzrechnung entsprechend des Jahresabschlusses 2021 (mit den überschrittenen Budgets und Deckungskreisen). Den nach dem Rechnungsergebnis geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben, wie in der Haushaltsrechnung aufgeführt und im Rechenschaftsbericht näher erläutert, wird gemäß § 84 GemO zugestimmt; 7. den Jahresabschlussbericht der RSW Steuerberatungskanzlei inkl. Lagebericht der Gemeinde für das Haushaltsjahr 2021 wird zur Kenntnis genommen; 8. die Finanzrechnung der Investitionsmaßnahmen entsprechend des Jahresabschlusses 2021; 9. der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2021 ist dem Landratsamt Ravensburg als Rechtsaufsichtsbehörde nach § 95b Abs. 3 GemO vorzulegen und ortsüblich bekannt zu geben. Die Gemeindeprüfungsanstalt ist zu unterrichten. 10. Entlastung der Betriebsleitung Der Betriebsleitung wird hiermit gemäß § 16 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes vom 08.01.1992 Entlastung erteilt. 11. Die Wasserversorgung Baindt erstrebt gemäß der Wasserversorgungssatzung und der Betriebssatzung keinen Gewinn. Der Beschluss über den Jahresabschluss 2021 wird hiermit ortsüblich bekannt gegeben. Der Jahresabschluss liegt zusammen mit dem Lagebericht gem. § 16 Abs. 4 Eigenbetriebsgesetz in der Zeit vom 11.07.2022 bis 19.07.2022 je einschließlich beim Bürgermeisteramt Baindt, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt, Zimmer 3.3, zur Einsicht öffentlich aus. Gezeichnet Baindt, den 08.07.2022 Simone Rürup, Bürgermeisterin 5 Feststellung der Jahresrechnung 2021 des EB Abwasserbeseitigung 1. Feststellungsbeschluss Der Jahresabschluss 2021 des EB Abwasserbeseitigung wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 05.07.2022 gemäß § 16 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 08.01.1992 in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung vom 07.12.1992 wie folgt festgestellt. Euro 1 Erfolgsrechnung 1.1 Summe Erträge 847.432,30 1.2 Summe Aufwendungen 724.407,58 1.3 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (Saldo aus 1.1 und 1.2)1 123.024,72 nachrichtlich: Vorauszahlungen der Gemeinde auf die spätere Fehlbetragsabdeckung 0,00 Vorauszahlungen an die Gemeinde auf die spätere Überschussabführung 0,00 2 Liquiditätsrechnung 2.1 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Erfolgsrechnung 231.500,98 2.2 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit 15.955,57 2.3 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.1 und 2.2) 247.456,55 2.4 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit -79.000,00 2.5 Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Wirtschaftsjahres (Saldo aus 2.3 und 2.4) 168.456,55 2.6 Überschuss/Bedarf aus wirtschaftsplanunwirksamen Einzahlungen und Auszahlungen 0,00 3 Bilanzsumme 5.961.187,78 6 Davon entfallen auf der Aktivseite unter • Immaterielles Vermögen 0,00 € • Sachvermögen 4.880.490,42 € • Finanzvermögen 862.625,39 € • Abgrenzungsposten 218.071,97 € • Nettoposition (nicht gedeckter Fehlbetrag 0,00 € Davon entfallen auf die Passivseite unter • Basiskapital 0,00 € • Rücklagen -3.262,62 € • Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses 0,00 € • Sonderposten 2.591.144,33 € • Rückstellungen 564.313,00 € • Verbindlichkeiten 2.808.993,07 € • Passive Rechnungsabgrenzungsposten 0,00 € 4. Verwendung des Jahresüberschuss Der ausgewiesene Jahresüberschuss in Höhe von 123.024,72 € ist auf neue Rechnung vorzutragen (Gebührenausgleichsrückstellung); 5. die Haushaltsrechnung entsprechend Gesamtergebnisrechnung und Gesamtfinanzrechnung des Jahresabschlusses 2021; 6. die Zustimmung zu den Planabweichungen in der Ergebnis- und Finanzrechnung entsprechend des Jahresabschlusses 2021 (mit den überschrittenen Budgets und Deckungskreisen). Den nach dem Rechnungsergebnis geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben, wie in der Haushaltsrechnung aufgeführt und im Rechenschaftsbericht näher erläutert, wird gemäß § 84 GemO zugestimmt; 7. der Lagebericht der Gemeinde für das Haushaltsjahr 2021 wird zur Kenntnis genommen; 8. die Finanzrechnung der Investitionsmaßnahmen entsprechend des Jahresabschlusses 2021; 9. der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2021 ist dem Landratsamt Ravensburg als Rechtsaufsichtsbehörde nach § 95b Abs. 3 GemO vorzulegen und ortsüblich bekannt zu geben. Die Gemeindeprüfungsanstalt ist zu unterrichten. 10. Entlastung der Betriebsleitung Der Betriebsleitung wird hiermit gemäß § 16 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes vom 08.01.1992 Entlastung erteilt. 11. Die Abwasserbeseitigung erstrebt gemäß der Abwasserbeseitigungssatzung und der Betriebssatzung keinen Gewinn. Der Beschluss über den Jahresabschluss 2021 wird hiermit ortsüblich bekannt gegeben. Der Jahresabschluss liegt zusammen mit dem Lagebericht gem. § 16 Abs. 4 Eigenbetriebsgesetz in der Zeit vom 11.07.2022 bis 19.07.2022 je einschließlich beim Bürgermeisteramt Baindt, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt, Zimmer 3.3, zur Einsicht öffentlich aus. Gezeichnet Baindt, den 08.07.2022 Simone Rürup, Bürgermeisterin[mehr]

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    Was bedeutet der Biotopverbund für Gemeinden und Vertreter der Land- wirtschaft? „Wir können den Artenschwund nur aufhalten, wenn wir möglichst naturverträglich wirt- schaften, unsere Kulturlandschaft erhalten und wertvolle Lebensräume vernetzen. Als Planungsinstrument wurde uns Städten und Gemeinden hierfür die Biotopverbund- planung rechtlich vorgegeben. Der Nutzungsdruck auf die Landschaft ist enorm. Die Flächenverfügbarkeit spielt des- halb bei der Umsetzung des Biotopverbundes eine sehr wichtige Rolle. Aus diesem Grund ist es von besonderer Bedeutung, die beteiligten Akteure und Flächeneigentü- mer so frühzeitig und intensiv wie möglich in die Planung- en mit einzubeziehen. Denn auf die Verbindung kommt es an! Indem wir Biotope miteinander verbinden und neue herstellen, können wir dem Artenrückgang begegnen und hoffentlich sogar lokal umkehren.“ Katja Liebmann, Bürgermeisterin Schlier „Unsere Kulturlandschaft bietet viele Lebensräume und begeistert Bürger und Gäste. Möge der Biotopverbund dazu beitragen, dass dies auch in künftigen Generationen so sein wird. Damit dieses zweifellos sinnvolle, aber auch sehr ambitionierte Vor- haben gelingt, nutzt der LEV Ravensburg seine jahrelange Erfahrung und bietet praktische Unterstützung an.“ Dieter Krattenmacher, Bürgermeister Kißlegg „Wir Landwirte wollen bei der Fortent- wicklung der Biotopverbundsplanung aktiv mitarbeiten. Sowohl der Schutz der produk- tiven landwirtschaftlichen Flächen als auch die Förderung der Biodiversität liegen uns am Herzen. Franz Schönberger, Vorstand Bauernverband Allgäu-Oberschwaben e.V. In der Geschäftsstelle des Landschaftserhaltungsverbands Ravensburg e.V. wurde eine Stelle zur Umsetzung des Bio- topverbunds eingerichtet. Die Hauptaufgaben umfassen: → Beratung von Kommunen, Landwirt*innen, Verbänden und Privatpersonen zu den Belangen des Biotopverbunds → Begleitung der Biotopverbundplanungen sowohl in der Planungsphase als auch bei der Umsetzung → Gemeindeübergreifende Koordination des Biotop- verbunds im gesamten Landkreis und in der Region Ansprechpartnerin: Tanja Westernacher tanja.westernacher@lev-ravensburg.de 0751 85-9693 Geschäftsstelle des Landschaftserhaltungsverbandes Landkreis Ravensburg e.V. Frauenstraße 4 88212 Ravensburg www.lev-ravensburg.de Um die biologische Vielfalt in Baden-Württemberg zu erhalten und dem Rückgang heimischer Arten entgegen- zuwirken, brauchen wir den Biotopverbund, das „Netz- werk der Natur“. Mit Hilfe des Biotopverbunds werden: → bestehende Lebensräume heimischer Arten gesichert und aufgewertet → ökologische Wechselbeziehungen durch Vernetzung von Lebensräumen verbessert und wiederhergestellt → Ausbreitung und Wiederbesiedlung heimischer Tiere und Pflanzen gefördert Landesweites Ziel ist es, den „funktionalen Biotopver- bund“ bis 2030 auf 15% der Offenlandfläche auszubauen (Landesnaturschutzgesetz § 22). Dadurch soll die biolo- gische Vielfalt in Baden-Württemberg erhalten und dem Rückgang heimischer Arten entgegengewirkt werden. Ziele und Umsetzung im Landkreis Ravensburg Biotopverbund Warzenbeißer (Decticus verrucivorus) Er fliegt sehr selten und wandert daher meist nicht weiter als 50 m. Die Heuschrecke gilt in BW als gefährdete Art. Welche Rolle hat der LEV Ravensburg bei der Umsetzung des Biotopverbunds? WAS ist der landesweite Biotop- verbund und welche Ziele werden verfolgt? weitere Informationen: Zunächst lassen Kommunen für ihr Gemeindegebiet eine Biotopverbundplanung durch ein Fachbüro erstellen. Diese wird finanziell mit bis zu 90% gefördert und umfasst: → die Bewertung des Zustands der Natur und deren Potenziale für den Biotopverbund → Hinweise zur Erhaltung und Verbesserung der Lebens- raumvielfalt → die Einbeziehung der Kenntnisse lokaler Akteure Von der Umsetzung profitieren: → die Landwirtschaft und der Naturschutz durch Verbesserung und Erhalt der ökologischen Wechsel- beziehungen (z.B. Förderung von Bestäubern, oder von Räubern, die Schadinsekten kontrollieren) → die Kommune durch eine naturschutzfachlich sinnvolle Platzierung von Ausgleichsmaßnahmen → der Tourismus und die Bevölkerung durch attraktivere Naherholung → Landwirt*innen als wichtige Partner*innen bei der Umsetzung von Landschaftspflegemaßnahmen1. Hierfür stehen Förderprogramme wie die Landschafts- pflegerichtlinie (LPR) und das Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) zur Verfügung → Vereine, die im Naturschutz aktiv sind → Privatpersonen, die z.B. ihren Garten insektenfreund- lich gestalten 1 Für die Betriebe ist die Teilnahme an Biotopverbundmaßnahmen frei- willig. Der Biotopverbund stellt keine neue Schutzkategorie dar und führt daher nicht zu Nachteilen für die Landbewirtschaftenden. WO sollen Maßnahmen für den Biotop- verbund umgesetzt werden? Unser Landkreis ist vielfältig und hat verschiedene Biotop- typen von trocken bis feucht: → trockene Hänge und Böschungen sowie Waldränder → artenreiche Wiesen und extensive Weiden, Streuobst- bestände und Wegsäume → Nasswiesen, Streuwiesen und Gewässerrandstreifen Goldener Scheckenfalter oder auch Skabiosen- Scheckenfalter (Euphydryas aurinia) Er ist für die Reproduk- tion auf Tauben- Skabiosen oder Teufelsabbiss angewiesen. Der Tag- falter ist in BW vom Aussterben bedroht. Fleischfarbenes Knabenkraut (Dactylorhiza incarnata) als typische Art der Streuwiesen. WIE sollen die Ziele des landesweiten Biotopverbunds erreicht werden? WER kann sich bei der Umsetzung des Biotopverbunds einbringen? Beispiele für Biotopverbundmaßnahmen Extensivierung von Grünland Mehrjährige Ackerblühstreifen Laufkäfer profitieren von der Anlage mehrjähriger Ackerblühstreifen. Diese Räuber fressen Schadinsek- ten wie Thripse oder Blatt- läuse im angrenzenden Acker „Ackerblühstreifen sind wunderschön für unser Auge und liefern außerdem für viele Insekten Nahrung und Unterschlupf.“ (Joachim Kapler, Landwirt, Baienfurt) „Nach der Entbuschung können durch die Nutzung der Streuwiesen als feingeschnit- tene Einstreu im Betrieb 40 bis 50 Großballen Stroh im Jahr ersetzt werden.“ (Johannes Blattner, Landwirt, Wangen) „Das kaliumarme Futter der extensiv bewirtschafteten Flächen ist besonders gesund für trockenstehende Kühe. Nach der Mahd tummeln sich die meisten Heuschrecken im Altgras- streifen.“ (Johannes Blattner, Landwirt, Wangen) Schaffen neuer Amphibiengewässer und Instandsetzung bestehender Gewässer Schaffen und Pflege von Saumstrukturen z.B. zwischen Weg und Weide Entfernen der Gehölzsukzession zur Schaffung und Wiederin- nutzungnahme wertvoller Lebensräume Pflege von Stufenrainen[mehr]

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      Zuletzt geändert: 09.01.2023
      Kriminalprävention

      Oberstes Ziel der Kriminalprävention ist es, Straftaten und einhergehende Schäden zu verhindern. Dieser Ansatz ist besser, als später mit hohem Aufwand Strafverfolgung zu betreiben. Neben konsequenter Strafverfolgung setzt die Polizei deshalb deutliche Schwerpunkte bei der vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung. Die Präventionsarbeit prägt mit öffentlichkeitswirksamen und an die Sicherheitslage angepassten Aktionen das positive Image der Polizei und stärkt so das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung. Kriminalitätsbekämpfung ist aber eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, verfolgt Baden-Württemberg seit Beginn der 90er Jahre den Ansatz der kommunalen Kriminalprävention. In dem beim Innenministerium Baden-Württemberg angesiedelten „Projektbüro Kommunale Kriminalprävention“ wird gesamtgesellschaftlich und ressortübergreifend im Sinne eines ganzheitlichen und vernetzten Vor-Ort-Ansatzes die Präventionsarbeit des Landes begleitet. Zentraler Erfolgsfaktor der Präventionsarbeit in Baden-Württemberg ist das Zusammenwirken aller gesellschaftlichen Kräfte. Vorbildlich ist dabei der enge und vertrauensvolle Schulterschluss mit den Städten und Gemeinden, mit den Justiz-, mit Jugend- und Sozialeinrichtungen, Vereinen, Verbänden und die Einbindung der Bürgerinnen und Bürger. Ein wesentlicher Faktor kriminalpräventiven Handelns ist die Information von Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und weiterer Interessenten über Kriminalitätsphänomene, Vorgehensweisen und Maschen von Straftätern sowie Möglichkeiten zur Vorbeugung und Verhinderung von kriminellen Ereignissen. Dazu zählen beispielsweise: technische Sicherungen sicherheitsbewusstes Verhalten Hilfs- und Verantwortungsbereitschaft im Lebensumfeld[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024

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