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Grad der Behinderung

Als Behinderung wird jede körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigung bezeichnet, die Sie voraussichtlich länger als sechs Monate nur eingeschränkt am gesellschaftlichen Leben teilhaben lässt. Unerheblich dabei ist, ob die Behinderung auf Krankheit oder Unfall beruht oder ob sie seit der Geburt besteht. Die Auswirkungen werden als Grad der Behinderung (GdB) bezeichnet und in Zehnerschritten von 10 bis 100 eingeteilt. Gesundheitsstörungen, die keinen GdB von mindestens 10 erreichen, gelten nicht als Behinderung. Eine Feststellung von Behinderungen und den GdB wird nur getroffen, wenn insgesamt ein GdB von wenigstens 20 vorliegt. Wenn Ihr GdB wenigstens 50 beträgt und Sie in der Bundesrepublik wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hier beschäftigt sind, stellt eine staatliche Stelle (Versorgungsamt beim Landratsamt) die Schwerbehinderteneigenschaft fest. Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, wird ein Gesamt-GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen ermittelt. Die einzelnen GdB-Werte werden dabei nicht addiert. Je nach Ausprägung einzelner Gesundheitsstörungen werden zusätzlich Merkzeichen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen festgestellt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Arbeitsvermittlung

Die Vermittlung und Betreuung von Arbeitsuchenden und Arbeitslosen steht im Mittelpunkt der Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe arbeiten die örtlichen Agenturen für Arbeit eng mit den Kommunen zusammen. Diese Zusammenarbeit wird in den Jobcentern vor Ort umgesetzt, die entweder als gemeinsame Einrichtung der Agentur für Arbeit und dem kommunalen Träger oder als kommunales Jobcenter geführt werden. Ziel hierbei ist ein möglichst ganzheitliches Unterstützungsangebot für die Eingliederung in Arbeit. Die Jobcenter sind Ansprechpartner für Arbeitsuchende und Unternehmen gleichermaßen. Ein professionelles Stellenmatching gewährleistet, dass für jede frei gewordene Stelle, die von einem Unternehmen an das Jobcenter gemeldet wird, passende Bewerberinnen oder Bewerber vorgeschlagen werden. Das Unternehmen erhält das ensprechende Bewerberprofil, der/die Arbeitsuchende erhält einen Vermittlungsvorschlag. Für eine erfolgreiche und nachhaltige Integration in Arbeit stehen- neben der Eigeninitiative der Bewerberinnen und Bewerber - auch weitere Angebote der Agentur für Arbeit zur Verfügung, beispielsweise: Bewerbungszentren (diese bieten Tipps für die Stellensuche, für die Gestaltung Ihrer Bewerbungsunterlagen oder für Vorstellungsgespräche) Jobbörse Fachvermittlungsdienste (für spezielle Branchen und Berufe) Erstattung von Bewerbungs- und Reisekosten[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Finanzielle Hilfen und Förderprogramme

Das Land Baden-Württemberg und seine Förderbanken (L-Bank, Bürgschaftsbank Baden-Württemberg sowie Mittelständische Beteiligungsgesellschaft) bieten Gründerinnen und Gründern sowie mittelständischen Unternehmen ein breites Spektrum an öffentlichen Förderprogrammen. Bundesweit geförderte Programme ergänzen dieses Förderangebot. Die Förderprogramme reichen von Darlehensprogrammen über Bürgschaften und Beteiligungen bis zur Bereitstellung von Wagniskapital und Innovationsförderprogrammen. Zudem gibt es zum Beispiel spezielle Förderangebote für Gründungsvorhaben im ländlichen Raum, Ausgründungen aus Forschungseinrichtungen und Hochschulen, Gründungen aus der Arbeitslosigkeit oder innovative, technologieorientierte Vorhaben. Zur optimalen Vorbereitung auf die Gründung fördert das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg begleitende Beratungen in der Vorgründungsphase. In der auf die Gründung folgenden Existenzfestigungsphase können Sie weitere Beratungsprogramme des Bundes in Anspruch nehmen. Nutzen Sie auch die kostenlosen oder kostengünstigen Existenzgründungsberatungen und Qualifizierungsangebote der Industrie- und Handelskammern sowie der Handwerkskammern Hinweis: Bevor Sie für Ihr Vorhaben öffentliche Zuschüsse oder Finanzierungshilfen über Ihre Hausbank beantragen, kann ein Orientierungsgespräch hilfreich sein. Dabei können die Beraterinnen und Berater der Anlaufstellen Ihnen vorab Schwachstellen aufzeigen und wertvolle Hilfestellungen geben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Soziale Fragen

Studierende können eine ganze Reihe von Hilfen in Anspruch nehmen, die sie bei der Bewältigung des studentischen Alltags unterstützen. Dabei können sie sich an die Studierendenwerke wenden, deren Aufgabe es ist, die Studierenden in wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Belangen zu betreuen und zu fördern. Derzeit gibt es in Baden-Württemberg acht Studierendenwerke. Damit diese Aufgaben von den Studierendenwerken wahrgenommen werden können, zahlen die Studierenden pro Semester einen Studierendenwerksbeitrag. Wohnen Als eine für die Studierenden preiswerte und zweckmäßige Form der Unterbringung bieten die baden-württembergischen Studierendenwerke, im Rahmen ihrer Kapazitäten Plätze in ihren Studierendenwohnheimen an. Um diese sollten Sie sich frühzeitig (mit der Bewerbung um den Studienplatz, spätestens nach Erhalt des Zulassungsbescheides) bewerben. Neben den Studierendenwerken bieten auch konfessionelle, städtische und andere Träger Plätze in ihren Wohnheimen an. Bei der Wohnungssuche auf dem freien Markt werden Sie durch das örtliche Studierendenwerk im Rahmen seiner Privatzimmervermittlung unterstützt. Informationen dazu erhalten Sie im Onlineangebot des für Sie zuständigen Studierendenwerks. Verpflegung In ihren Mensen und Cafeterien bieten die Studierendenwerke preiswertes und gesundes Essen an. Das Angebotsspektrum reicht vom Menü bis zum Pausensnack. Finanzierung Eine gesicherte Finanzierung ist Voraussetzung für jedes Studium. Die Abteilungen für Studienfinanzierung bei den Studierendenwerken beraten über verschiedene Möglichkeiten der finanziellen Absicherung während des Studiums. Insbesondere werden dort die Anträge auf Leistungen nach dem BAföG bearbeitet. Daneben beraten die Studienfinanzierungsabteilungen auch über weitere Finanzierungsmöglichkeiten wie KfW-Studienkredit, Bildungskredit und ähnliche oder geben Informationen über Stipendien. Öffentlicher Nahverkehr - StudiTicket Die Studierendenwerke in Baden-Württemberg bieten durch Kooperation mit den Verkehrsverbünden an vielen Hochschulorten eine verbilligte Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs an. Des Weiteren vermitteln sogenannte "Mitfahrzentralen" kostengünstige Alternativen für Heimfahrten. Studieren mit Kind Schwangerschaft und Kindererziehung während des Studiums stellen an Studierende besondere Anforderungen. Auch hier sind die Studierendenwerke studierenden Eltern behilflich, indem sie an vielen Hochschulorten eigene Kinderbetreuungseinrichtungen unterhalten, deren Angebote speziell auf den studentischen Alltag abgestimmt sind. Nähere Informationen erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Studierendenwerk. Tipp: Das vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg geförderte Portal "Kinderbetreuung - Angebote an Hochschulen in Baden-Württemberg" hilft Studierenden und Hochschulangehörigen mit Kind, nach einem geeigneten Betreuungsplatz zu suchen. Während des Mutterschutzes oder während der Elternzeit können Sie auf Antrag beurlaubt werden. Während der Beurlaubung können Sie trotzdem an Lehrveranstaltungen teilnehmen und Einrichtungen Ihrer Hochschule nutzen. Beeinträchtigung Umfassende Informationen zum Studium und Beeinträchtigungen finden Sie in der gleichnamigen Broschüre des Deutschen Studentenwerks. Psychotherapeutische Beratung Psychotherapeutische Beratungsstellen (PBS) sind bei allen acht Studierendenwerke eingerichtet. Diese sind als Anlaufstellen für alle Studierenden, die unter studienbezogenen oder persönlichen Problemen leiden, vorgesehen. Die PBen bieten verschiedene Beratungs- und Betreuungsangebote an (z.B. Einzel-, Paar-, Gruppenberatungen, Online- beziehungsweise E-Mail-Beratungen). Ansprechpersonen sind bei jedem Studierendenwerk zu erfahren. Sozialberatung Die Sozialberatung ist in den meisten Fällen die erste Anlaufstelle von Studierenden bei einem Studierendenwerk. Sie bietet Beratung und Information zur sozialen und wirtschaftlichen Situation der Studierenden und gibt Orientierungs- und Entscheidungshilfen bei vielfältigen Problemen (z.B. zu Fragen der Absicherung im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung). Tipp: Neben den im Detail genannten Dienstleistungen bieten die Studierendenwerke in Baden-Württemberg auch weitere Betreuungs- und Beratungsangebote an. Diese schließen ein: Studierendenwerksdarlehen zu günstigen Konditionen für bedürftige Studierende, psychologische Beratung, Rechtsberatung, kulturelle Veranstaltungen, Studierendenhäuser und vieles mehr. Informieren Sie sich vor Ort über die Angebote am Standort Ihrer Hochschule. Kulturelle Förderung Die Studierendenwerke stellen den Studierenden Räumlichkeiten oder technische Ausrüstungen zur Verfügung, unterstützen kulturelle Projekte und bieten Kurse oder Workshops an. Informieren Sie sich vor Ort über die Angebote am Standort Ihrer Hochschule.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Bericht_23_05_07.pdf

Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 09. Mai 2023 wird folgend berichtet und die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben: Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 04. April 2023 ist nichts bekannt zu geben. Breitbandausbau Baubeginn des Breitbandausbaus im Rahmen des Förderprogramms „weiße Flecken“ in Schachen zur Reitanlage ab dem 15.05.2023. Erschließung Fischerstraße Der Straßenbelag ist eingebracht und die Abnahme der Maßnahme erfolgt Ende Mai. Nach der Verkehrsschau kann die Straße frei gegeben werden. Bauantrag zum Anbau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle auf Flst. 442/1, Marsweilerstr. 88 Der Bauherr hat 2009 einen Bauantrag zum Bau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle auf dem Flst. 442/1 gestellt. Mit dem jetzt eingereichten Baugesuch soll die Maschinenhalle erweitert werden. Die Nutzung der alten Halle bleibt bestehen. Der geplante Anbau soll als Getreide-, Heu-, Stroh- und Maschinenlager dienen. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum vorliegenden Bauantrag wird erteilt Bauantrag zum Einbau einer Wohnung ins Untergeschoss eines bestehenden Zweifamilienwohnhauses und Abgrabung für einen Lichthof an der Südseite des Wohngebäudes auf Flst. 205/8, Eschenstr. 16 2005 wurde auf dem Grundstück Eschenstraße 16 ein Zweifamilienhaus mit Doppelgarage und Stellplätzen genehmigt. Einer Befreiung wurde damals bereits für die Überschreitung der Baugrenze in Richtung Süden und der Überschreitung der Grundflächenzahl zugestimmt. Der Bauherr möchte nun im Untergeschoss des Gebäudes eine dritte Wohnung einbauen. Um die Räume besser belichten zu können, soll auf der Südseite ein Lichthof entstehen. Das Bauvorhaben wird nach § 30 Abs. 1 BauGB beurteilt, da es im rechtsgültigen Bebauungsplan „Mittlere Breite, Erweiterung, 1.Änderung“ liegt. Da das geplante Bauvorhaben in einigen Punkten nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht, sind folgende Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag und den erforderlichen Befreiungen wird nicht erteilt, da durch die geplanten Baumaßnahmen die GRZ in einem Maße überschritten wird, die die Grundzüge der Planung berühren, so dass die Abweichung städtebaulich nicht mehr vertretbar und mit den nachbarlichen Interessen nicht vereinbar ist. Gleiches gilt für den Einbau der dritten Wohnung. Sanierung Klosterwiesenschule, Hauptgebäude: Vergabe der Klempnerarbeiten, Fenster und Sicherheitstechnik Das Hauptgebäude der Klosterwiesenschule wird durch eine Vollsanierung mit Aufstockung umgebaut. Das Bestandsgebäude ist bereits entkernt. Im kompletten Gebäude wurden die neuen Mauerwerkswände erstellt und die Tragkonstruktion der Decken verstärkt. Die beiden Treppenhäuser sind weitgehendst fertig gestellt. Die Rampe Richtung Aula, die erforderlich ist, damit die Räume im Untergeschoss auch barrierefrei zugänglich sind, wird im Moment gebaut. Aufgrund der Höhe der Bauleistungen von ca. 6.000.000 € netto, müssen die Bauleistungen europaweit ausgeschrieben werden. Lediglich Gewerke im Umfang von 20% aus der Bauleistungssumme dürfen national ausgeschrieben werden. Die Gewerke Klempnerarbeiten, Fenster und Sicherheitstechnik wurden europaweit ausgeschrieben. Die Veröffentlichung der Ausschreibungen über das Vergabeportal des Landratsamtes und im Staatsanzeiger fand am 12.03.2023 statt. Die Angebotseröffnung war am 17.04.2023. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Die Ausschreibung für die Klempnerarbeiten wird gemäß VOB/A § 17 Ziffer 2 aufgehoben und es wird ein Verhandlungsverfahren eingeleitet. Parallel wird geprüft, ob ein nationales Verfahren eingeleitet und beschränkt ausgeschrieben werden kann. 2. Der Auftrag für das Gewerk Holz-Aluminium-Fenster wird an die Firma Fenstertechnik Weinfurtner GmbH aus Rieden zum Auftragswert von 421.960,91 Euro brutto vergeben. 3. Der Auftrag für die Sicherheitstechnik wird an die Firma Sepp Schlegel Sicherheitstechnik aus Ravensburg zum Auftragswert von 145.994,21 Euro brutto vergeben. Einführung der digitalen Vormerkung für die Betreuung eines Kindes in einer Kindertagesstätte über das Modul des Programmes KiTa-Data-Webhouse (KDW) Bisher gab es kein Programm für eine digitale Vormerkung. Es wurden händisch von jedem Träger Tabellen erstellt. Die Anmeldungen erfolgten bei zwei Trägern über die Gemeinde Baindt. Die Anmeldungen beim Waldorf-Kindergarten erfolgten über die Leitung. Eine Anmeldung war generell für ein Kindergartenjahr möglich. Eine digitale Vormerkung über das Programm KiTa-Data-Webhouse ist für die Bedarfsplanung aller Kindergartenplätze hilfreich. Durch das Programm bekommt die Gemeinde in der Funktion als Gewähreisterin einen Überblick über die Vormerkungen der Kinder für eine Betreuungsplatz in allen fünf Kindertagesstätten innerhalb der Gemeinde. Da hier auch Vormerkungen ab Geburt vorgenommen werden können, ist diese Bedarfsplanung auch eine vorausschauende Planung für die Folgejahre. Die Vormerkungen werden zentral verwaltet. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Einführung der digitalen Vormerkung über das Modul des Programmes KiTa-Data-Webhouse (KDW) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Baindt zu. Vergabekriterien, Umbuchungskriterien und Vergabekriterien für Ganztagesplätze in den örtlichen Kindertagesstätten Die bisherigen Vergabekriterien aus dem Jahr 2016 erfüllen nicht mehr die gesetzlichen Vorgaben des Kreisjugendamtes. Im Kindergarten Sonne, Mond und Sterne und im Kindergarten St. Martin konnten die Eltern viermal im Jahr die Betreuungsmodule wechseln. Im Kindergarten Waldorf monatlich. Für die Vergabe von Ganztagesplätzen gab es bisher keine Kriterien. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Der Gemeinderat stimmt der Änderung der Vergabekriterien für einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte in Baindt zu. 2. Der Gemeinderat stimmt der Einführung von Umbuchungsterminen für einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte in Baindt zu. 3. Der Gemeinderat stimmt zu, die Vergabekriterien eines Betreuungsplatzes auch bei der Vergabe von Ganztagesplätzen in einer Kindertagesstätte anzuwenden. Module für die Betreuung eines Kindes in einer Kindertagesstätte der Gemeinde Baindt Die Gemeinde Baindt wird durch das Jugendamt Ravensburg, als örtlicher Jugendhilfeträger, in die Pflicht genommen, Rechtsansprüche für Betreuungsplätze für Kinder der Gemeinde Baindt zu sichern, Nachfrage und Angebot aufeinander abzustimmen und darüber hinaus eine transparente und nachvollziehbare Kindergartenbedarfsplanung zu erstellen. Die aktuelle gesamtgesellschaftliche Lage stellt den frühkindlichen Bereich vor große Veränderungen und Herausforderungen. Durch die herkömmliche Fluktuation der Fachkräfte, einen höheren Personalbedarf bedingt durch den Ausbau von Kapazitäten und stärkeren Jahrgängen, herrscht ein großer Fachkräftemangel. Auch in Baindt ist die Fachkräftekrise längst angekommen. Daraus resultierten Reduzierungen der Öffnungszeiten in vier von fünf Kindertagesstätten. Dies stellte wiederum die Sorgeberechtigten vor Herausforderungen. In Baindt war die Modullandschaft bislang geprägt durch eine große Vielfalt unterschiedlicher Module. Die 94 unterschiedlichen Modulvarianten führten dazu, dass sich wenig nachgefragte Randzeiten mit gleichzeitig hoher Personalvorhaltung ergaben. Weiterhin ist durch die Vielzahl der unterschiedlichen Module für die Sorgeberechtigten keine Vergleichbarkeit oder Transparenz der Module bei den unter-schiedlichen Trägern vorhanden. In der Regel konnten die Erziehungsberechtigten nur mit Unterstützung der Erzieherinnen ein für die Familie geeignetes Modul heraus filtern. Mit einer Moduloptimierung soll eine Optimierung der Gesamtöffnungszeiten in den einzelnen Häusern, eine Reduzierung der Module, eine Vergleichbarkeit der Module der unterschiedlichen Träger, eine vereinfachte Übersicht der Möglichkeiten der Betreuung eines Kindes, ein verbesserter Personaleinsatz durch zeitlich kalkulierbare Module und deren Auslastung, bedarfsgerechte Betreuungszeiten mit dem zur Verfügung stehendenden pädagogischen Personal und eine effiziente Dienstplangestaltung des pädagogischen Personals erreicht werden. Aufgrund der veränderten Module ist eine Gebührenanpassung notwendig. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Gemeinderat stimmt den Modulvorschlägen ab dem 01.09.2023 zu. Der Gemeinderat nimmt die Gebührenhöhe für die Module ab 01.09.2023 nach jetziger Grundlage zur Kenntnis. Die turnusgemäß anstehende Gebührenfestsetzung wird in der Gemeinderatssitzung am 04. Juli 2023 gemäß der Empfehlung des Städte- und Gemeindestages beschlossen. Wahl der Jugendschöffen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 – 2028 - Aufstellung der Vorschlagslisten durch die Gemeinden Mit Schreiben vom 07. März bzw. 20. März 2023 hat das Landgericht Ravensburg der Gemeinde Baindt mitgeteilt, dass fünf Schöffen in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. Bis spätestens zum 23. Juni 2023 hat die Gemeinde die Vorschlagsliste aufzustellen. Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Zuständig für die Aufstellung der Vorschlagslisten bei den Gemeinden ist der Gemeinderat. Die Details hierzu sind in der gemeinsamen Verwaltungsvorschrift über die Verbreitung und Die Durchführung der Wahl geregelt (VwV Schöffen). Die vom Gemeinderat beschlossene Vorschlagsliste ist eine Woche für alle zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist bis spätestens 14. Juli 2024 abzuschließen. Gegen die Vorschlagsliste kann Einspruch erhoben werden, mit der Begründung, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 GVG nicht aufgenommen werden durften. Im Gegensatz zu der Vorschlagsliste für die Schöffen, muss die Vorschlagsliste für Jugendschöffen von der Gemeinde bis zum 15. Mai 2023 aufgestellt werden. Ebenso besteht keine Pflicht die Vorschlagsliste vom Gemeinderat beschließen zu lassen. Dennoch weist das Landratsamt Ravensburg darauf hin, dass ihnen der Leumund in der Gemeinde wichtig ist und daher sich der Gemeinderat mit den vorgeschlagenen Personen befassen sollte. Eine Vorauswahl ist wiederum nicht notwendig. In die Vorschlagsliste der Jugendschöffen sollten zwei weibliche und zwei männliche Personen aufgenommen werden. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Einer Abstimmung über die Vorschlagsliste als Ganzes wird zugestimmt. 2. Der Aufnahme der vorgeschlagenen Personen in die Vorschlagsliste der Gemeinde Baindt für die Wahl der Schöffen wird zugestimmt. 3. Der Aufnahme der vorgeschlagenen Personen in die Vorschlagsliste der Gemeinde Baindt für die Wahl der Jugendschöffen wird zugestimmt.[mehr]

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    Zuletzt geändert: 26.05.2023
    Rund ums Wohnen

    Wohngeld und Wohnberechtigungsschein sind wichtig für Sie, wenn Ihr Einkommen nicht dafür ausreicht, die Kosten für angemessenes und familiengerechtes Wohnen zu finanzieren. Als schwerbehinderte Person mit speziellen Wohnbedürfnissen können Sie bei baulichen Vorhaben eine Förderung für selbst genutztes Wohneigentum erhalten, soweit nicht ein vorrangiger Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist, zum Beispiel die Pflege- und Krankenversicherung oder die Berufsgenossenschaft. Die gesetzliche Pflegeversicherung beteiligt sich unter gewissen Voraussetzungen an den Kosten für die Herstellung von Barrierefreiheit. Genauere Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Pflegekasse, Ihrem örtlichen Pflegestützpunkt oder der Wohnberatungsstelle. Diese sind bei zahlreichen Landratsämtern eingerichtet. Darüber hinaus kommen Leistungen der Agentur für Arbeit in Betracht, wenn Änderungen außerhalb der Wohnung erforderlich sind, um den Arbeitsplatz erreichen zu können. Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung in angemessenem Umfang erbringen unter gewissen Voraussetzungen verschiedene Rehabilitationsträger (z.B. Arbeitsverwaltung, Rentenversicherungsträger, Sozialhilfeträger). Nachrangig können Sie Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe beim Integrationsamt beantragen. Die im Rahmen der Wohnraumförderungsprogramme des Landes gewährten Fördermittel werden angerechnet. Hinweis: Setzen Sie sich frühzeitig mit dem zuständigen Rehabilitationsträger in Verbindung. Da dieser in der Regel vorher nicht bekannt sein dürfte, ist es ratsam, mit der gemeinsamen Servicestelle der Rehabilitationsträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Auskünfte erhalten sie bei den Wohnberatungsstellen.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Beratung für Schwangere

    Wenn Sie Fragen zu sozialen und rechtlichen Belangen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt haben oder eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle suchen, finden Sie nachfolgend weiterführende Informationen. Schwangerschaftsberatungsstellen bieten Hilfe vor, während und nach der Schwangerschaft. Schwangerschaftsberatungsstellen informieren und beraten Sie kostenlos, auf Wunsch auch anonym, zu Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung sowie in allen eine Schwangerschaft berührenden Fragen. Die Beratung werdender Mütter in einem Schwangerschaftskonflikt soll Perspektiven für ein Leben mit dem Kind eröffnen. Von den Schwangerschaftsberatungsstellen erhalten Sie Informationen zu folgenden Themen: bestehende familienfördernde Leistungen und Hilfen für Kinder und Familien, einschließlich der besonderen Rechte im Arbeitsleben soziale und wirtschaftliche Hilfen für Schwangere, insbesondere finanzielle Leistungen sowie Hilfen bei der Suche nach Wohnung, Arbeits- und Ausbildungsplatz oder deren Erhalt Hilfsmöglichkeiten für behinderte Menschen und ihre Familien, die vor und nach der Geburt eines in seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit geschädigten Kindes zur Verfügung stehen die Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs, die physischen und psychischen Folgen eines Abbruchs und die damit verbundenen Riskiken Lösungsmöglichkeiten für psychosoziale Konflikte im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft die rechtlichen und psychologischen Gesichtspunkte im Zusammenhang mit einer Adoption Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung Beratung vor, während und nach pränataldiagnostischen Ergebnissen zur vertraulichen Geburt Zum Anspruch auf Beratung gehört auch die Nachbetreuung nach einem Schwangerschaftsabbruch oder nach der Geburt eines Kindes.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Gentechnisch veränderte Lebensmittel

    Gentechnisch veränderte Lebensmittel erkennen Sie an Aufschriften wie "enthält genetisch verändertes ...", "aus genetisch verändertem ... hergestellt" oder ähnlichen Formulierungen. Diese Hinweise finden Sie bei verpackten Lebensmitteln auf dem Etikett beziehungsweise in der Zutatenliste in Klammern oder als Fußnoten. Bei unverpackten Waren (zum Beispiel Obst und Gemüse auf dem Markt) müssen Schilder oder Zettel bei der Ware darauf aufmerksam machen. So kennzeichnungspflichtig sind alle Lebensmittel, Zutaten oder Zusatzstoffe, die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt sind, daraus bestehen oder diese enthalten. Die Kennzeichnungspflicht besteht unabhängig davon, ob die gentechnische Veränderung im Endprodukt nachweisbar ist oder nicht. Achtung: Fleisch, Milch und Eier von Tieren, die mit gentechnisch verändertem Futter gefüttert wurden, müssen nicht gesondert als gentechnisch verändert gekennzeichnet werden. Das gilt auch für alle Zusatzstoffe, wenn sie nur mithilfe gentechnisch veränderter Organismen produziert werden (zum Beispiel Vitamin B 2 aus gentechnisch verändertem Bacillus subtilis ). Wenn Zusatzstoffe aber aus gentechnisch veränderten Pflanzen hergestellt werden (zum Beispiel Emulgatoren aus pflanzlichen Ölen), sind diese kennzeichnungspflichtig. Technische Hilfsstoffe wie zum Beispiel Enzyme fallen nicht unter die Kennzeichnungspflicht. Lebensmittel, bei denen der Hersteller oder Importeur nachweisen kann, dass in allen Verarbeitungsstufen auf den Einsatz von Gentechnik verzichtet wird, können mit der Aufschrift "ohne Gentechnik" versehen werden.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Schutz vor Lärm

    Die Baustelle unter dem Fenster, die Bundesstraße gleich um die Ecke und dann noch der Nachbar mit seinem Rasenmäher. Aus Sicht der Bevölkerung ist Lärm das drängendste Umweltproblem überhaupt. Wenn der Körper lauten Geräuschen ausgesetzt ist, kann das zu Stressreaktionen wie Schlafstörungen bis hin zu Gehör- oder Herz-Kreislaufschäden führen. Lärm wird in verschiedene Kategorien eingeteilt: Verkehrslärm Gewerbe- und Industrielärm Baustellenlärm Gerätelärm Sport- und Freizeitlärm Nachbarschaftslärm Unser Lärmempfinden ist stark subjektiv geprägt. So stört ein Geräusch denjenigen, der es verursacht, sehr viel weniger als denjenigen, der ihm ausgesetzt ist. Auch das Wissen über den Ursprung eines Geräusches und die Gründe dafür machen die Belastung für manche Menschen erträglicher. Je nach Art und Verursacher gibt es unterschiedliche Grenz- und Richtwerte für Lärm. Mit der Umgebungslärmrichtlinie der Europäischen Union werden die Mitgliedsländer verpflichtet, die Belastung ihrer Bevölkerung durch Straßen-, Schienen- und Flugverkehrslärm sowie den Lärm in Ballungsgebieten zu berechnen und zu kartieren. Aufbauend auf diesen Lärmkarten müssen Lärmaktionspläne erstellt werden. In Baden-Württemberg ist der Flughafen in Stuttgart die einzige Quelle für Fluglärm, die groß genug ist, um kartiert zu werden. Die Strecken der Deutschen Bahn erfasst das Eisenbahn-Bundesamt. Dem Land obliegt die Kartierung der nicht-bundeseigenen Bahnstrecken. Zuständig für die Erstellung von Lärmaktionsplänen sind in Baden-Württemberg die Städte und Gemeinden, für den Flughafen Stuttgart das Regierungspräsidium Stuttgart.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)

    Wahlrecht ist das Recht, sich an der Wahl durch Stimmabgabe zu beteiligen. Jeder Wahlberechtigte, jede Wahlberechtigte verfügt über eine Stimme, mit der ein Listenvorschlag einer Partei oder einer sonstigen politischen Vereinigung gewählt werden kann. Für die Europawahl sind Sie wahlberechtigt und können wählen, wenn Sie Deutscher oder Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind und am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind, seit mindestens drei Monaten a) in der Bundesrepublik Deutschland oder b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen und im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Wahlberechtigt sind auch Deutsche, die bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen am Wahltag in einem Land außerhalb der Europäischen Union leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht gemeldet sind, wenn sie sobald sie 14 Jahre alt geworden sind, mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung gehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Als Deutscher oder Deutsche sind Sie vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn Sie das Wahlrecht infolge Richterspruchs nicht besitzen. Als Staatsangehöriger oder Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates (Unionsbürger oder Unionsbürgerin) sind Sie wahlberechtigt, wenn Sie in Deutschland eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten. Zudem müssen Sie am Wahltag die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie Deutsche. Jede Wählerin und jeder Wähler darf nur einmal wählen und muss sich daher entscheiden, ob die Stimme im Herkunftsland oder in Deutschland abgegeben wird. Als Unionsbürger oder Unionsbürgerin sind Sie vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn auf Sie der oben genannte Ausschlussgrund für Deutsche zutrifft oder Sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzen. Wählerverzeichnis In das Wählerverzeichnis werden nur wahlberechtigte Personen eingetragen. Das Wählerverzeichnis ermöglicht die Kontrolle, dass nur Wahlberechtigte wählen und dass jeder Wahlberechtigte nur einmal wählt. In Deutschland lebende und gemeldete wahlberechtigte Deutsche werden automatisch in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen, in der sie mit Hauptwohnsitz angemeldet sind. Die Daten für das Wählerverzeichnis stammen aus den Daten der Meldebehörde zu einem festgelegten Zeitpunkt. Entscheidender Stichtag für die Europawahl ist der 28. April 2024 (42. Tag vor der Wahl). Sie erhalten spätestens drei Wochen vor dem Wahltag von Ihrer Wohnsitzgemeinde eine Wahlbenachrichtigung. Die übrigen wahlberechtigten Deutschen werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 (20. bis 16. Tag vor der Wahl), werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeindeverwaltung einsehen. Spätestens am Tag vor der Wahl, aber nicht früher als drei Tage vor der Wahl, wird das Wählerverzeichnis abgeschlossen. Danach wird die Zahl der Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlbezirks festgestellt. Als wahlberechtigter Unionsbürger oder wahlberechtigte Unionsbürgerin werden Sie in das Wählerverzeichnis nur eingetragen, wenn Sie einen Antrag gestellt haben. Den Antrag ("Antrag eines Unionsbürgers auf Eintragung in das Wählerverzeichnis") müssen Sie spätestens bis zum 19. Mai 2024 (21. Tag vor der Wahl) stellen. Sind Sie auf Ihren Antrag hin bereits bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Europawahl in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, werden Sie bei künftigen Europawahlen automatisch in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Wahlteilnahme bei Umzug Sind Sie als wahlberechtigter Deutscher oder wahlberechtigte Deutsche innerhalb der letzten drei Monate vor dem Wahltag innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umgezogen, ist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis ausschlaggebend, in welcher Gemeinde Sie am Stichtag gemeldet waren. Erfolgt der Umzug innerhalb derselben Gemeinde, ist eine "Umtragung" in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks nicht möglich. Wenn Sie in eine andere Gemeinde ziehen und im Wählerverzeichnis der alten Gemeinde eingetragen sind, aber in der neuen Gemeinde wählen möchten, haben Sie folgende Möglichkeiten: Sie können in der neuen Gemeinde einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Dies ist nur bis spätestens zum 19. Mai 2024 (21. Tag vor der Wahl) möglich. Wenn Ihre neue Wohnung im gleichen Land- oder Stadtkreis liegt, können Sie bei der alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und damit in einem Wahllokal Ihrer neuen Gemeinde wählen. Sie können bei Ihrer alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und durch Briefwahl Ihre Stimme abgeben. Entsprechendes gilt für wahlberechtigte Unionsbürger und Unionsbürgerinnen, wenn sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umziehen, nachdem sie den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024

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