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Was wird gewählt

Kommunalwahlen sind die Wahlen zu folgenden Kommunalvertretungen: Gemeinderat Ortschaftsrat Bezirksbeirat Kreistag Bei den Wahlen zu den Gemeinderäten, Ortschaftsräten und Bezirksbeiräten wird auch von Gemeindewahlen gesprochen. Bezirksbeiräte können aber nur in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern von den wahlberechtigten Bürgern gewählt werden. Und dies auch nur dann, wenn es der Gemeinderat in der Hauptsatzung so vorsieht. Sonst bestellt der Gemeinderat die Bezirksbeiräte. Hinweis: Die Wahlen all dieser Gremien finden in Baden-Württemberg am gleichen Tag statt. In der Region Stuttgart wird gleichzeitig auch noch die Regionalversammlung gewählt. Obwohl der Verband Region Stuttgart keine kommunale Selbstverwaltungskörperschaft ist, erfolgt die Wahl der Regionalversammlung ebenfalls nach den Bestimmungen des Kommunalwahlrechts. Die Mitglieder der Kommunalvertretungen werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Vorzeitige Neuwahlen (wie bei der Landtagswahl und Bundestagswahl) sind nicht vorgesehen. Wenn aber die Mitgliederzahl in einer der Kommunalvertretungen auf weniger als zwei Drittel der gesetzlich vorgesehenen Mitgliederzahl herabgesunken ist, wird eine Ergänzungswahl durchgeführt. Hinweis: Die Bürgermeisterwahl gehört ebenfalls zum Oberbegriff der Gemeindewahlen. Sie wird in einem eigenen Kapitel dargestellt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Reform der Grundsteuer

Reform der Grundsteuer Informationen zur Grundsteuerreform Grundsteuerbescheide 2025 - Beilage (Hinweise zur Grundsteuerreform) (PDF-Dokument, 695,57 KB, 03.01.2025) Bisher basierte die Grundsteuer auf Einheitswerten aus dem Jahr 1964, was zu erheblichen Ungleichbehandlungen führte. Dies war ein wesentlicher Grund für die Reform durch das Bundesverfassungsgericht. Die Berechnung der Grundsteuer B erfolgt künftig ausschließlich auf Basis des Bodenwerts, der sich aus der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert zusammensetzt. Im ersten Schritt multipliziert das Finanzamt diese Werte, um den Grundsteuerwert (früher Einheitswert) zu ermitteln. Die Bebauung des Grundstücks, wie z.B. ein Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder Einfamilienhaus mit einer Einliegerwohnung, hat ab 2025 keine Auswirkung mehr auf die Höhe der Grundsteuer. Lediglich im Fall unterschiedlicher Bodenrichtwerte für ein Grundstück ist der korrekte Bodenrichtwert auf die entsprechende Grundstücksgröße anzuwenden (z.B. für Einfamilienhäuser oder Geschosswohnungsbau). Im zweiten Schritt wird dieser Grundsteuerwert mit der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl von 1,3 Promille multipliziert, was den Grundsteuermessbetrag ergibt. Für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke wird die Steuermesszahl um 30 Prozent gesenkt. Im dritten Schritt wendet die Gemeinde den Hebesatz auf den Grundsteuermessbetrag an, um die endgültige Grundsteuer festzulegen. Da die neuen Hebesätze auf den Messbeträgen des Finanzamtes basieren, können sie erst festgelegt werden, sobald ausreichend Daten vorliegen. Nach aktuellem Stand wird dies frühestens im Dezember im Gemeinderat diskutiert. Bewertungsverfahren (Finanzamt): Grundstücksfläche X Bodenrichtwert = Grundsteuerwert Messbetragsverfahren (Finanzamt): Grundsteuerwert X Grundsteuermesszahl = Grundsteuermessbetrag Festsetzung / Erhebung (Gemeinde): Grundsteuermessbetrag X Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuerbetrag Im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform wird von verschiedenen Institutionen und Verbänden immer wieder von „Aufkommensneutralität“ gesprochen. Diese liegt vor, wenn die Einnahmen einer Kommune nach der Reform der Grundsteuer in etwa so hoch sind wie zuvor. „Aufkommensneutralität“ bedeutet allerdings nicht, dass es keine Verschiebungen bei den Belastungen der Eigentümerinnen und Eigentümer gibt. Auf der Homepage des Finanzministeriums wurde ein Transparenzregister freigeschaltet, das unverbindliche Angaben zu „aufkommensneutralen“ Hebesätzen für die Grundsteuer B bietet. Abweichungen sind allerdings möglich, insbesondere wenn noch nicht alle Grundsteuermessbeträge festgelegt sind, was in Baindt auch der Fall ist. Zudem liegt die Festlegung des tatsächlichen Hebesatzes zum 01.01.2025 allein in der Verantwortung der Gemeinde. Dabei ist zu beachten, dass die Gemeinden neben ihren ständig wachsenden Aufgaben auch erhöhte Aufwendungen für die EDV und den Personaleinsatz haben, um die Grundsteuerreform umzusetzen. Im Folgenden finden Sie einzelne Berechnungsbeispiele für die derzeitigen Messbeträge aus dem alten Grundsteuersystem im Vergleich zum neuen Grundsteuersystem. Für eine konkrete Berechnung verwenden Sie bitte Ihre eigenen Messbeträge, die Ihnen vom Finanzamt in einem Grundsteuermessbescheid mitgeteilt wurden. Vertiefende Informationen Boris-BW Bodenrichtwertinformationssystem Eigentümerwechsel von Grundbesitz (PDF-Dokument, 201,24 KB, 12.09.2022) nach dem 01.01.2022 (pdf-Datei) Verlinkung zum Geoportal der Stadt Ravensburg Kurzanleitung des Geoportals (PDF-Dokument, 1,76 MB, 18.05.2022) (pdf-Datei) Aufstellung Bodenrichtwerte Baindt zum 01.01.2022 (PDF-Dokument, 117,34 KB, 19.05.2022) (pdf-Datei) Pressemitteilung Einsprüche Grundsteuer (PDF-Dokument, 22,76 KB, 28.04.2023) (pdf-Datei) Informationstechnische Hinweise zum parametrisierten Aufruf von Daten aus dem Bodenrichtwertinformationssystem BORIS-BW zum Zwecke der Grundsteuer (Grundsteuer B) Auf der Website des Bodenrichtwertinformationssystem BORIS-BW (https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?lang=de) wurde zum Zwecke der Grundsteuer (Grundsteuer B) eine Schnittstelle zum parametrisierten Aufruf von Daten bereitgestellt. Außerdem wurde eine Schritt-für-Schritt Anleitung zum Aufruf von Daten aus dem Bodenrichtwertinformationssystem veröffentlicht. Beides finden Sie im Menü (Symbol mit den Strichen, links oben auf der Website) unter dem Menüpunkt Entwickler-Tools. Um die aktuelle Seite anzuzeigen, müssen Sie den Cache Ihres Browsers leeren. Für die Grundsteuer A ist auch eine Schnittstelle im Viewer „Flurstücksinformationen Land- und Forstwirtschaft“ bereitgestellt und unter der Rubrik API (in der Fußleiste der Website) zu finden. Flyer der Finanzverwaltung zur Grundsteuerreform (PDF-Dokument, 383,93 KB, 10.06.2022) (pdf-Datei) Elster Ausfüllanleitung zur Grundsteuererklärung für die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) (als pdf-Datei) (PDF-Dokument, 4,12 MB, 04.10.2022) Elster Ausfüllanleitung zur Grundsteuererklärung für die Grundsteuer B (Grundvermögen) (als pdf-Datei) (PDF-Dokument, 3,94 MB, 04.10.2022) Internetpräsenz Grundsteuer-BW Steuerchatbot und Grundsteuerreform FAQ zur Grundsteuerreform (PDF-Dokument, 142,98 KB, 20.07.2023) Grundstück im Außenbereich Geoportal des Landes Baden-Württemberg Kurzanleitung für das Geoportal des Landes Baden-Württemberg (PDF-Dokument, 376,53 KB, 31.05.2022) (PDF) Rechtsgrundlage Grundsteuer-Reformgesetz (PDF) Landesgrundsteuergesetz Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 Bewertungsgesetz[mehr]

Zuletzt geändert: 03.01.2025
Welches Recht gilt?

Welches Recht das deutsche Gericht bei einer Scheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebensgemeinschaft anwendet, hängt - wenn die Ehegatten keine formgültige Rechtswahl getroffen haben - unter anderem ab vom gewöhnlichen Aufenthaltsort der Eheleute, von der Staatsangehörigkeit der Eheleute, vom Ort der Registrierung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Hinweis: Im Ausland durchgeführte Scheidungen oder Auflösungen von Lebenspartnerschaften unterliegen den dortigen Regeln. Sie müssen unter Umständen von Deutschland anerkannt werden, um hier rechtlich wirksam zu sein. Wenn Sie Ihre Anträge bei einem deutschen Gericht stellen, kommt auf die Scheidungsvoraussetzungen, sofern Sie beide keine wirksame anderweitige Rechtswahl getroffen haben, folgendes Recht zur Anwendung: das Recht des Staates, in dem Sie beide Ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder nicht länger zurückliegend als ein Jahr vor Antragstellung hatten, sofern einer von Ihnen noch immer dort lebt, andernfalls das Recht des Staates, dem Sie beide angehören, oder wenn Sie nicht dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen und auch keinen relevanten letzten gemeinsamen Aufenthalt aufweisen, deutsches Recht. Die güterrechtlichen Folgen der Ehe und der Scheidung richten sich in erster Linie nach dem Recht des Staates, dem Sie beide angehören. Bei fehlender gemeinsamer Staatsangehörigkeit kommt es auch hier auf Ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt an. Die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft richtet sich nach dem Recht des Staates der Eintragung. Hinweis: Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht auch nach deutschem Recht entscheiden, obwohl ausländisches Recht anzuwenden wäre. Dies gilt besonders dann, wenn das anzuwendende ausländische Recht eine Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Lebensgemeinschaft nicht vorsieht.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Broschüre_Mietspiegel_Baindt_2024.pdf

- 1 - für nicht preisgebundenen Wohnraum gültig ab 01.04.2024 Qualifizierter Mietspiegel 2024 von Baindt - 2 - Vorwort Liebe Bürgerinnen und Bürger, sehr geehrte Damen und Herren, Baindt liegt richtig – im nördlichen Schussental, nahe der Oberzen- tren Ravensburg und Weingarten und ist darüber hinaus ein attrakti- ver Wohnort. Dies zeigt die große Nachfrage nach Wohnungen in unserer Gemeinde. Mit rund 5.500 Einwohnern und einer Gemar- kungsfläche von über 2.300 Hektar ist Baindt eingebettet in land- schaftlich reizvoller Lage. Mit dem nun vorliegenden fortgeschriebe- nen, qualifizierten Mietspiegel können Mieter und Vermieter mit ei- nem Höchstmaß an Transparenz und Rechtssicherheit die ortsübli- che Vergleichsmiete für ihre Wohnung ermitteln. Zur Berechnung sind die maßgeblichen Kriterien Größe, Baujahr, Ausstattung, Be- schaffenheit und Lage heranzuziehen. Das gesamte Werk basiert auf einer kommunalen Serviceleistung der Städte und Gemeinden des „Gemeindeverbandes Mittleres Schussental“ (GMS) mit Ravensburg, Weingarten, Baien- furt, Baindt und Berg und gibt einen Überblick über das aktuelle Mitniveau für nicht preisge- bundenen Wohnraum bei uns in der Gemeinde Baindt und im gesamten Schussental. Nach- folgend finden Sie die Fortschreibung des qualifizierten Mietspiegels für die Gemeinde Baindt. Dieser liegt nun mit den aktualisierten Zahlen vor und spiegelt die aktuellen Wohn- und Le- bensbedingungen wider. Aufgrund der Inflation der vergangenen Jahre wurden die Basiswerte um 13,53 % angepasst. Die Daten wurden sorgfältig fortgeschrieben, um eine präzise Ein- schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu ermöglichen. Sie finden die aktuelle Fassung des Mietspiegels neben der gedruckten Ausgabe auch online auf unserer Homepage unter www.baindt.de, Rubrik Wohnen & Leben / Mietspiegel, zum kos- tenlosen Download. Zusätzlich bieten wir Ihnen einen Online-Mietspiegel-Rechner auf unserer Homepage an, der eine schnelle und einfache Berechnung mit Ihren individuellen Daten er- möglicht. Ihre Simone Rürup Bürgermeisterin - 3 - Inhaltsverzeichnis Allgemeine Informationen zum Mietspiegel 4 Erstellung des Mietspiegels 4 Rechtliche Grundlagen und Zweck des Mietspiegels 4 Anwendungsbereich des Mietspiegels 5 Mietbegriff 5 Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete 6 Ermittlung des durchschnittlichen Mietniveaus 6 Ermittlung von Zu- und Abschlägen 7 Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete (Beispiel) 10 Spannbreite 10 Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete (Berechnungshilfe) 11 Ortsübliche Mietpreise für Garagen und Stellplätze 12 Auskunft zum Mietspiegel 13 - 4 - Allgemeine Informationen zum Mietspiegel Erstellung des Mietspiegels Der Mietspiegel 2022 der Gemeinde Baindt wurde im Auftrag der Gemeindeverwaltung auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe von nicht preisgebundenen Wohnungen für den Gemeindebereich erstellt. Der Mietspiegel basiert auf Daten, die von August bis Novem- ber 2021 bei 1.839 mietspiegelrelevanten Haushalten sowie vermieteten Wohnungen von Ver- mietern in Baindt und vier weiteren Kommunen aus dem Landkreis (Ravensburg, Weingarten, Baienfurt, Berg) eigens zum Zwecke der Mietspiegelerstellung durch schriftliche und EDV- gestützte Befragung gesammelt wurden. Die Miethaushalte für die Erhebung wurden zufällig ausgewählt. Der Mietspiegel 2022 wurde nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen mit Hilfe der Regressionsmethode errechnet. Gleichzeitig wurden in einer kommunenübergrei- fenden Aktion auch Mietspiegel für Ravensburg, Weingarten, Baienfurt und Berg erstellt. Im Jahre 2024 wurde der Mietspiegel durch das ALP Institut für Wohnen und Stadtentwicklung GmbH gemäß § 558 d Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch per Index fortgeschrieben. Er ist ge- mäß Beschluss der Gemeinde Baindt als qualifizierter Mietspiegel anerkannt und gilt ab dem 1. April 2024. Rechtliche Grundlagen und Zweck des Mietspiegels Ein Mietspiegel ist gemäß § 558c BGB eine Übersicht über die in einer oder mehreren Gemeinden üblichen Mieten für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage (= ortsübliche Vergleichsmiete). Die ortsübliche Vergleichsmiete setzt sich – entsprechend den gesetzlichen Vorgaben - aus Mieten zusammen, die in den letzten sechs Jahren neu vereinbart oder, von Betriebskostenerhöhungen abgesehen, geändert worden sind. Der Mietspiegel liefert Informationen über ortsübliche Vergleichsmieten verschiedener Wohnungskategorien. Er trägt dazu bei, das Mietpreisgefüge im nicht preisgebundenen Wohnungsbestand transparent zu machen, um Streitigkeiten zwischen Mietvertragsparteien zu vermeiden, Kosten der Beschaffung von Informationen über Vergleichsmieten im Einzelfall zu verringern und den Gerichten die Entscheidung in Streitfällen zu erleichtern. Der Mietspiegel dient ferner der Begründung eines Erhöhungsverlangens zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete und der Überprüfung der Angemessenheit gezahlter Mieten. - 5 - Anwendungsbereich des Mietspiegels Der Mietspiegel gilt nur für nicht preisgebundenen Wohnraum im Wohnflächenbereich zwi- schen 50 m² und 110 m². Aufgrund rechtlicher Bestimmungen fallen nicht in den Anwen- dungsbereich des Mietspiegels: • öffentlich geförderter und anderen Preisbindungen unterliegender Wohnraum (z.B. Sozialwohnungen); • Wohnraum, der ganz oder überwiegend gewerblich oder zu Geschäftszwecken ge- nutzt wird; • Wohnraum in Wohnheimen oder in sonstigen Heimen, bei denen die Mietzahlung zu- sätzliche Leistungen abdeckt (z.B. Betreuung und Verpflegung); • vorübergehend angemieteter Wohnraum; Darüber hinaus ist der Mietspiegel nicht unmittelbar anwendbar für Wohnraum, der bei der Datenerhebung nicht erfasst wurde: • möbliert oder teilmöbliert vermieteter Wohnraum (ausgenommen Ausstattung mit Ein- bauküchen und Einbauschränken); • Dienst- oder Werkswohnungen, die an ein Beschäftigungsverhältnis gebunden sind; • Einzelzimmer, die Teil einer kompletten Wohnung sind. Mietbegriff Bei den im Mietspiegel ausgewiesenen Mietpreisen handelt es sich um die Netto-Kaltmiete in Euro pro Quadratmeter Wohnfläche. Darunter versteht man den Mietpreis ohne sämtliche Betriebskosten gemäß § 2 Betriebskostenverordnung. Nicht enthalten sein dürfen somit: Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (Grund- steuer), Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung, der zentralen Heizung und Warm- wasserversorgung, des Aufzugs, der Straßenreinigung, der Müllabfuhr, des Hausmeisters, der Hausreinigung und der Gartenpflege, der Hausbeleuchtung, der Schornsteinreinigung, der hausbezogenen Versicherungen, der laufenden Kosten für Kabelfernsehen bzw. Gemein- schaftsantenne und der sonstigen laufenden Betriebskosten. Die Miete für eine Garage bzw. einen Stellplatz oder etwaige Möblierungs- und Untermietzu- schläge sind in der Nettomiete ebenfalls nicht enthalten, ebenso nicht evtl. Anteile für Schön- heitsreparaturen. Mietverträge sind in der Praxis unterschiedlich gestaltet. Sind Betriebskosten in der Mietzah- lung enthalten (= Brutto-/Inklusivmiete oder Teilinklusivmiete), muss der geleistete Mietbetrag vor der Anwendung des Mietspiegels um die entsprechend enthaltenen Betriebskosten berei- nigt werden. - 6 - Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete Die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete für eine konkrete Wohnung erfolgt über 3 Tabellen: 1. In Tabelle 1 wird das durchschnittliche Mietniveau (= Basis-Nettomiete) nur in Abhängig- keit von Wohnfläche und Baujahr für durchschnittliche Standardwohnungen bestimmt. 2. In Tabelle 2 werden prozentuale Zu- und Abschläge auf das durchschnittliche Mietniveau aufgrund von Ausstattungs-, Beschaffenheits-, Wohnlage- und sonstigen Besonderheiten für eine Wohnung ermittelt. 3. In Tabelle 3 werden die Ergebnisse aus den Tabellen 1 und 2 zusammengeführt, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu berechnen. Ermittlung des durchschnittlichen Mietniveaus Tabelle 1 bildet die Basis des Mietspiegels. Sie gibt das durchschnittliche Mietniveau (= Basis- Nettomiete) für Wohnraum nach bestimmten Wohnflächen- und Baujahresklassen in Euro pro m2 und Monat wieder. Bei der Berechnung der Wohnfläche sind folgende Grundsätze zu beachten: Dachgeschoss- flächen mit einer lichten Höhe von mind. 1 Meter und weniger als 2 Metern werden zur Hälfte berücksichtigt; nicht berücksichtigt werden Flächen mit einer lichten Höhe von weniger als 1 Meter. Die Flächen von Balkonen, Loggien etc. werden nach § 2 Abs. 2 Zi. 2 und § 4 Zi. 4 Wohnflächenverordnung in der Regel mit einem Viertel und bei hohem Nutzwert maximal bis zur Hälfte als Wohnfläche berücksichtigt. Grundsätzlich ist die Wohnung in diejenige Baujahresklasse einzuordnen, in der die Woh- nung bezugsfertig wurde. Wenn durch An-/Ausbau nachträglich neuer Wohnraum geschaffen wurde (z. B. Dachgeschossausbau) oder wenn eine Generalsanierung erfolgt ist, die dazu geführt hat, dass das Gebäude einem Neubau vergleichbar ist, ist diejenige Baujahresklasse zu verwenden, in der die Baumaßnahme erfolgte (Jahr der Fertigstellung). Sonstige bauliche Maßnahmen, die Wohnraum in einen neueren Zustand versetzen, bleiben in Tabelle 1 unbe- rücksichtigt und werden über Zuschläge in Tabelle 2 erfasst. Anwendungsanleitung für Tabelle 1: 1. Ordnen Sie Ihre Wohnung zunächst nach der Wohnfläche in die zutreffende Zeile ein. 2. Suchen Sie anschließend in der Kopfzeile das Baujahr, in dem das Gebäude errichtet wor- den ist. 3. Für die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete übertragen Sie den abgelesenen Wert in die Tabelle 3. - 7 - Tabelle 1: Monatliche Basis-Nettomiete nur in Abhängigkeit von Wohnfläche und Baujahr Wohn- fläche Baujahr bis 1948 1949 - 1960 1961 - 1977 1978 - 1983 1984 - 1994 1995 - 2001 2002 - 2009 2010 - 2015 2016 - 2021 m2 Euro/m2 Euro/m2 Euro/m2 Euro/m2 Euro/m2 Euro/m2 Euro/m2 Euro/m2 Euro/m2 50-54 8,57 8,32 8,88 9,05 9,11 9,65 9,82 10,46 11,68 55-59 8,43 8,18 8,74 8,91 8,96 9,50 9,66 10,29 11,49 60-69 8,34 8,10 8,65 8,81 8,87 9,39 9,56 10,18 11,37 70-79 8,37 8,12 8,68 8,84 8,90 9,43 9,59 10,22 11,41 80-89 8,47 8,22 8,78 8,95 9,01 9,54 9,71 10,34 11,55 90-99 8,53 8,27 8,84 9,01 9,06 9,60 9,77 10,40 11,62 100-110 8,49 8,23 8,80 8,96 9,02 9,56 9,72 10,35 11,57 Die durchschnittliche Nettomiete in Baindt, unabhängig von allen Wohnwertmerkmalen, be- trägt: 9,29 Euro/m2. Ermittlung von Zu- und Abschlägen Die in Tabelle 1 ermittelte Basis-Nettomiete gibt das durchschnittliche Mietniveau für Stan- dardwohnungen in Abhängigkeit von Wohnfläche und Baujahr an. Daneben können Besonderheiten bei Wohnungs-/Gebäudeausstattung, Modernisierung und Wohnlage den Mietpreis einer Wohnung beeinflussen. Tabelle 2 listet Zu-/Abschläge zur Ba- sis-Nettomiete für besondere Wohnwertmerkmale mit nachgewiesenem Mietpreiseinfluss auf. Maßgeblich sind dabei nur Merkmale, die vom Vermieter gestellt werden. Hat ein Mieter einzelne Ausstattungsmerkmale selbst geschaffen, ohne dass die Kosten hierfür vom Vermie- ter erstattet wurden, so bleiben diese Ausstattungsmerkmale unberücksichtigt. Bei der Höhe der ausgewiesenen Zu- und Abschläge handelt es sich jeweils um durchschnittliche Werte! Anwendungsanleitung für die Tabelle 2: 1. Überprüfen Sie, ob die in verschiedenen Kategorien angeführten Wohnwertmerkmale auf die Wohnung zutreffen und halten Sie zutreffende Zu-/Abschläge fest. 2. Bei den Kategorien „Wohnungs-/Gebäudeausstattung“, „Modernisierungsmaßnahmen“ und „Wohnlage“ sind zuerst jeweils Punktwerte für zutreffende Besonderheiten zu sam- meln. Anschließend erfolgt anhand der erzielten Punktsumme eine Klassifizierung inner- halb jeder Kategorie, um die Höhe des jeweiligen Zu-/Abschlags zu ermitteln. 3. Bilden Sie am Ende der Tabelle 2 die Summe aller Zu- und Abschläge. 4. Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete übertragen Sie die Ergebnisse in die Ta- belle 3. - 8 - Tabelle 2: Prozentuale Zu- und Abschläge auf die Basis-Nettomiete für besondere Wohnwertmerkmale Wohnwertmerkmale Zu-/Abschlag Übertrag 1) Wohnungs-/Gebäudeausstattung (nach Ermittlung der Punktwerte ist nur eine Möglichkeit wählbar! für frei- stehende Einfamilienhäuser gibt es einen Sonderzuschlag.) Kriterien zur Ermittlung der Ausstattungsklasse: Punktwert Gehobene Sanitärausstattung vorhanden 1) + 1 Komplette Einbauküche vom Vermieter ohne extra Zuschlag gestellt (Spüle mit Unterschrank, Kücheneinbauschränke, mind. 2 der folgenden Elektroein- baugeräte: Herd, Kühlschrank, Spülmaschine) + 1 Fußbodenheizung im Wohnzimmer oder in den Hauptwohnräumen vorhanden + 2 Hochwertiger Fußbodenbelag in mind. der Hälfte des Wohn- und Schlafbereichs vorhanden (z.B. Parkettboden, Holzdielen, Marmor oder gleichwertige Na- tursteine, Kork, Vinyl-/Designböden) + 1 Maisonette-Wohnung (Wohnung über 2 Etagen und über eine interne Treppe ver- bunden) oder Galerie-Wohnung (Wohnung mit balkonartigem Vorbau in 2. Etage) in einem Mehrfamilienhaus + 1 Aufzug in Gebäude mit weniger als 5 Volletagen vorhanden + 1 Garten zur alleinigen Nutzung in einem Mehrfamilienhaus (Garten ist nur dem Mieter zugänglich) + 1 Wohnung liegt in einem Reihenhaus, einem Zweifamilienhaus oder einer Doppel- haushälfte + 1 Barrierefreie Ausstattung: Wohnung stufenfrei erreichbar und alle Türen mind. 80 cm breit + 1 Keine vom Vermieter gestellte Heizung oder Einzelöfen mit Kohle-, Holz-, Gas- oder Ölbefeuerung - 3 Sehr einfache Badausstattung 2) - 1 Überwiegend einfach verglaste Fenster (eine einzige Scheibe ohne Zwischen- schichten) - 2 Überwiegend Kasten-/Doppelflügelfenster (zwei hintereinanderliegende Fenster- rahmen), Verbundfenster - 1 Installationsleitungen (Strom, Wasser, Gas) überwiegend freiliegend über Putz verlegt - 1 Keine zeitgemäße Elektroinstallation (z.B. nur eine Sicherung für Beleuch- tung/Steckdosen, bzw. Elektroherd, max. 2 Steckdosen pro Raum, keine FI-Schalter) - 1 Kein Balkon, Loggia oder (Dach-)Terrasse vorhanden - 2 Die Wohnung befindet sich im Keller/Untergeschoss/Souterrain - 2 Punktsumme Wohnungs-/Gebäudeausstattung: Weit überdurchschnittliche Wohnungsausstattung (Punktsumme > = +7) + 9 % Überdurchschnittliche Wohnungsausstattung (Punktsumme = +5 oder +6) + 6 % Gehobene Wohnungsausstattung (Punktsumme = +3 oder +4) + 3 % Mittlere Wohnungsausstattung (Punktsumme 0 bis +2) 0 % Einfache Wohnungsausstattung (Punktsumme = -1 oder -2) - 3 % Unterdurchschnittliche Wohnungsausstattung (Punktsumme = -3 oder -4) - 6 % Weit unterdurchschnittliche Wohnungsausstattung (Punktsumme = + 4) + 3 % Wenige Modernisierungsmaßnahmen (Punktsumme: +1 bis +3) + 2 % Keine Modernisierungsmaßnahmen (Punktsumme: 0) 0 % 3) Wohnlage (nach Ermittlung der Punktwerte ist nur eine Möglichkeit wählbar!) Kriterien zur Ermittlung der Wohnlage: Punktwert Einkaufsmöglichkeiten für täglichen Bedarf (Nahrungsmittel) bis 300 m fußläufig erreichbar + 1 Wohnlage in Talregion mit Höhenlage + 2 Wohnlage in Talregion mit Halbhöhenlage + 1 Unverbaute Weitsicht + 1 Die Wohnung liegt in einem ruhigen Hinterhaus + 1 Der durchschnittliche Lärmpegel bei offenem Fenster hinsichtlich Straßen-, Bahn- ,Flug- und Industrielärm ist sehr niedrig + 1 Die Wohnung liegt max. 100 m von einem gewerblich genutzten Gebiet entfernt (Industrie- bzw. Gewerbebetriebe, Diskos usw.) - 2 Der durchschnittliche Lärmpegel bei offenem Fenster hinsichtlich Straßen-, Bahn- , Flug- und Industrielärm ist sehr hoch - 1 Der Grad sonstiger Beeinträchtigungen (z.B. durch Rauch, Abgase, Staub, Ge- ruch, Erschütterungen usw.) ist hoch bis sehr hoch - 1 Die direkte Umgebung im Umkreis von 100 m ist geschlossen bis sehr dicht be- baut - 1 Punktsumme Wohnlage: Sehr gute Wohnlage (Punktsumme > = +4) + 4 % Gute Wohnlage (Punktsumme = +2 oder +3) + 2 % Durchschnittliche Wohnlage (Punktesumme zwischen -1 bis +1) 0 % Einfache Wohnlage (Punktsumme[mehr]

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    Zuletzt geändert: 28.03.2024
    Wählerverzeichnis (Europawahl) - Eintragung von in Deutschland lebenden Unionsbürgern beantragen

    Sie können Ihr Wahlrecht nur ausüben, wenn Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Hinweis: Sind Sie seit der Europawahl im Jahr 1999 oder einer späteren Europawahl im Wählerverzeichnis eingetragen, müssen Sie keinen neuen Antrag stellen. Dies gilt nur, wenn Sie seit der Eintragung ununterbrochen in Deutschland gelebt haben. Sie können bei der Europawahl nur einmal wählen.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Wahlergebnisse (Sitzverteilung)

    Mit der Auszählung der Stimmen wird unmittelbar nach Beendigung der Wahlzeit begonnen. Zunächst wird das Ergebnis je Wahlbezirk in öffentlicher Sitzung ermittelt und festgestellt. Dabei werden alle in den Wahlurnen beziehungsweise per Briefwahl abgegebenen Stimmzettel ausgewertet. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher meldet die Ergebnisse an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister beziehungsweise an die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter. Diese ermitteln die Ergebnisse für den Wahlkreis und melden die Stimmenanzahl weiter an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter. Das endgültige Ergebnis wird für jeden Wahlkreis von den Kreiswahlausschüssen - für das Land vom Landeswahlausschuss - ermittelt und festgestellt. Das endgültige Landesergebnis der Landtagswahl am 14. März 2021 beispielsweise wurde im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom 9. April 2021 veröffentlicht. Danach konnte innerhalb eines Monats Einspruch beim Landtag eingereicht werden. Sitzverteilung Nach dem bei der Landtagswahl 2021 angewandten Wahlsystem gehen die ersten 70 Sitze als Direktmandate an die Kandidatinnen und Kandidaten, die in den 70 Wahlkreisen jeweils die meisten Stimmen erreicht haben. Sie werden auch Erst- oder Direktmandate genannt. Die restlichen 50 Sitze des baden-württembergischen Landtags sind die sogenannten Zweitmandate. Um zu ermitteln, welche Bewerberinnen oder Bewerber diese Sitze erhalten, werden nach dem seitherigen Wahlrecht zunächst die für die einzelnen Parteien ermittelten Gesamtzahlen nach einer bestimmten Rechenmethode (Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers) auf die vier Regierungsbezirke (Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen) verteilt. Wenn den Parteien nach Abzug der Erstmandate noch Sitze zustanden, kamen bei den Landtagswahlen 2011, 2016 und 2021 die nicht direkt gewählten Bewerberinnen oder Bewerber zum Zug, die innerhalb des Regierungsbezirks die höchsten prozentualen Stimmenanteile erreicht haben (Zweitmandate). Überhangmandate entstehen nach der bisherigen Rechtslage dann, wenn eine Partei in einem der vier Regierungsbezirke mehr Direktmandate erreicht hat, als ihr nach dem prozentualen Gesamtergebnis dort zustehen. Hat eine Partei in einem Regierungsbezirk Überhangmandate erworben, findet in dem betreffenden Regierungsbezirk ein Ausgleich im Verhältnis zu den anderen Parteien statt. Die anderen Parteien erhalten gegebenenfalls sogenannte Ausgleichsmandate. Die Ausgleichsmandate wurden seit der Landtagswahl 2011 an die Bewerberinnen oder Bewerber der betreffenden Partei vergeben, die in dem Regierungsbezirk die höchsten prozentualen Stimmenanteile erreicht haben und bisher noch nicht berücksichtigt wurden. Durch Überhang- und Ausgleichsmandate beläuft sich die Gesamtzahl der Abgeordneten im baden-württembergischen Landtag auf derzeit 154.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Aenderung_der_Hundesteuersatzung_ab_2025.pdf

    1 Amtliche Bekanntmachung am 26.07.2024 Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 16.07.2024 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer beschlossen. § 5 (Steuersatz) erhält folgende Fassung: (1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 102 €. Für das Halten eines Kampfhundes gem. Abs. 3 – 5 beträgt der Steuersatz abweichend von Satz 1 550 €. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer. (2) Hält ein Hundehalter im Stadtgebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 204 €, für den 2. und jeden weiteren Kampfhund auf 950 €. § 9 Festsetzung und Fälligkeit erhält folgende Fassung: (1) Die Hundesteuer wird für ein Kalenderjahr durch Steuerbescheid festgesetzt. Der Steuerbescheid kann bestimmen, dass er auch für künftige Kalenderjahre gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Steuer nicht ändern. Die Steuer für ein Kalenderjahr wird mit ihrem Jahresbetrag jeweils am 15. Februar fällig. (2) In den Fällen der §§ 3 und 4 Abs. 3 ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. (3) Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres (§ 3 Abs. 2) und war die Steuer bereits festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid. § 13 (Inkrafttreten) erhält folgende Fassung: (1) Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Baindt, den 16.07.2024 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin 07502940622 2024-07-23T09:43:45+0200 Baindt Marvin Bautz Signatur PDF[mehr]

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      Zuletzt geändert: 24.07.2024
      Aufstellungsbeschluss_1._Änderung_2._Erweiterung_Gewerbegebiet_Mehlis.pdf

      Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes "2. Erweiterung Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt beschließt die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes "2. Erweiterung Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)). Gemäß § 13a BauGB wird die 1. Änderung des Bebauungsplanes "2. Erweiterung Gewerbegebiet Mehlis" im sog. beschleunigten Verfahren aufgestellt. Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung wird aus dem beiliegenden Lageplan ersichtlich. Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches: Flst.-Nrn.: 1014/2 und 1014/4. Erfordernis und Ziele der Planung: • Aufweitung des ursprünglichen Festsetzungskonzeptes zur Ermöglichung einer zukunftsorientierten Bauweise • Stärkung des gewerblichen Standortes durch die Ermöglichung betrieblicher Erweiterungen zur Sicherung eines ausgewogenen Angebotes an Arbeitsplätzen • Berücksichtigung bestehender betrieblicher Strukturen und angrenzender Nutzungen im Rahmen der planerischen Feinsteuerungen • Vermeidung oder Minimierung von Konflikten mit dem Naturraum bzw. von Nutzungskonflikten Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich. Im Rathaus der Gemeinde Baindt (Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt), Zimmer 4.1 wird der Öffentlichkeit während der allgemeinen Öffnungszeiten Gelegenheit gegeben, sich gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind jeweils von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich Montag und Donnerstag von 14.00 bis 16.00 Uhr sowie Dienstag von 14.00 bis 18.00 Uhr). Es besteht bis zum 29.02.2024 die Gelegenheit zur frühzeitigen Äußerung. Weitere Informationen können von den Bürgern durch das Beiwohnen an den öffentlichen Gemeinderatssitzungen eingeholt werden. Im Rahmen der noch durchzuführenden öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB können Stellungnahmen zur Planung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abgegeben werden. Hierzu erfolgt jeweils noch eine gesonderte ortsübliche öffentliche Bekanntmachung. Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern.[mehr]

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        Zuletzt geändert: 07.02.2024
        ZOB_2024-Turnfest.pdf

        ZOB Linienbelegung Landesturnfest 30.05–02.06.2024 ZOB Übersichtsplan Gültig während des Landesturnfestes Linien- und Bussteigübersicht WC Radhaus C h arlo tten straß e Richtung UlmRichtung Friedrichshafen Sch u ssen straß e R70 11 31 S30 20 21 7A 3 Bussteig 5 Bussteig 4 5 75357537700 7534 Bahnhof Ravensburg Mobilitäts- zentrale Am Alten Gaswerk Bussteig 12Bussteig 11 Bussteig 13 Bussteig 14 W eststad t/Sch m aleg g W ein g arten /B ain d t B u sste ig 2 B u sste ig 1 Taxi B u sste ig 1 0 n u r A u sstieg SEV R30 S40 R40 R65 R45 4 Weingarten – Baienfurt – Baindt Marsweiler Weststadt – Hofgut – Schmalegg RegioBus: Bad Waldsee Bergatreute – Wolfegg Mochenwangen – Wolpertswende Knollengraben – Grünkraut – Bodnegg Grünlandsiedlung – Weißenau – Oberzell Weingarten Lerchenfeld – Baienfurt Schacherösch Weißenau – Eschach (Oberzell) – Hegaustraße Nachtbus: Tettnang – Friedrichshafen RegioBus: Wangen – Isny Schornreute, St. Christina RegioBus: Berg – Fronhofen – Fleischwangen RegioBus: Blitzenreute – Bad Saulgau RegioBus: Tettnang – Friedrichshafen Rundkurs Sportzentrum Rechenwies, Meersburger Brücke, Hallenbad Nur Ausstieg RegioBus: Markdorf – Meersburg – Konstanz Ankenreute – Wolfegg – Bad Wurzach Bavendorf – Markdorf – Meersburg RegioBus: Horgenzell – Wilhelmsdorf – Illmensee Schlier – Waldburg – Vogt P+R Eissporthalle, Frauentor Flappach-Badebus Schienenersatzverkehr Sonderfahrten Bussteig 1 Bussteig 2 Bussteig 3 Bussteig 4 Bussteig 5 Bussteig 6 Bussteig 7 Bussteig 8 Bussteig 9 Bussteig 10 Bussteig 11 Bussteig 12 Bussteig 13 Bussteig 14 1 1 31S30 R30 S40 R40 R45 SEV R70 20 21 3 4 700 7534 7537 7A 5 7535 R65R60 N3 N3 Bussteig 6Bussteig 7 Bussteig 3 Bussteig 9 R60 Bussteig 8 50 57 59 59 57 50 Unsere Sonderlinien 50,57,59 Hier geht`s zu den Sonderfahrplänen[mehr]

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          Zuletzt geändert: 14.05.2024
          Personengesellschaften

          Eine Personengesellschaft entsteht, wenn mindestens zwei Personen zusammen ein Unternehmen gründen. Zu den Personengesellschaften zählen die folgenden Formen: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR/BGB-Gesellschaft) Gründen und betreiben Sie zusammen mit Partnerinnen oder Partnern ohne weitere Verträge oder Absprachen ein Geschäft, bilden Sie automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft). Diese können sowohl Gewerbetreibende als auch freiberuflich Tätige gründen. Es gelten die GbR-regelnden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese können Sie jedoch zum Großteil durch abweichende vertragliche Regelungen ersetzen. So können Sie einen den Vorstellungen der Beteiligten weitgehend entsprechenden Gesellschaftsvertrag abschließen. Sie müssen die GbR oder BGB-Gesellschaft bei der Gewerbeanmeldestelle der zuständigen Gemeinde anmelden. Die Gründung ist formlos und wird schon durch das geschäftsmäßige gemeinsame Handeln rechtsgültig. Eine Eintragung im Handelsregister erfolgt nicht. Ansonsten gelten die Regelungen für Einzelunternehmen. Hinweis: Viele GbR oder BGB-Gesellschaften gehen schnell in andere Rechtsformen über. GmbH oder AG in Gründung sind bis zur Eintragung ins Handelsregister rechtlich gesehen meist GbR. Wählen freiberuflich Tätige diese Rechtsform, wird von Sozietäten, Praxisgemeinschaften oder Ähnlichem gesprochen. Offene Handelsgesellschaft (OHG) Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Gesellschaft, deren Gesellschaftszweck der gemeinsame Betrieb eines Handelsgewerbes ist. Ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter haften alle unbeschränkt mit ihrem Gesellschafts- und Privatvermögen. Eine OHG müssen Sie ins Handelsregister eintragen lassen. Während früher der Name der OHG sowie der anderen Personengesellschaften stets den Namen wenigstens einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters enthalten musste, können Sie heute reine Fantasienamen wählen. Partnerschaftsgesellschaft (PartG) Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist bei den freien Berufen die Entsprechung zur OHG. Bei dieser Form können Sie auch verschiedene freie Berufe unter einem unternehmerischen Dach vereinigen. Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter haften analog zur OHG mit ihrem Privatvermögen. Im Unterschied zur OHG haften die einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschafter für ihre individuellen fachlichen Fehler neben der Partnerschaftsgesellschaft alleine. Die PartG müssen Sie unter Mitwirkung einer Notarin oder eines Notars ins Partnerschaftsregister des Amtsgerichtes eintragen lassen. Kommanditgesellschaft (KG) Beteiligen sich ein oder mehrere Kapitalgeber finanziell an einer Personengesellschaft kann die Kommanditgesellschaft (KG) die richtige Wahl sein. Sie hat zwei Gruppen von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern: Die Unternehmerinnen oder Unternehmer haben als sogenannte Komplementärinnen oder Komplementäre die volle unternehmerische Freiheit, weil sie zur Geschäftsführung berechtigt sind. Sie haften allerdings auch mit ihrem gesamten Privatvermögen. Die Kommanditistinnen oder Kommanditisten haften dagegen nur in der Höhe ihrer Einlagen. Sie sind in die Unternehmensführung nicht einbezogen, dürfen aber die Bücher einsehen. Sie sind am unternehmerischen Erfolg beteiligt. Die KG müssen Sie ins Handelsregister eintragen lassen. Ein Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben. Der Gesellschaftsvertrag ist formfrei. GmbH & Co. KG Eine Sonderform der Kommanditgesellschaft ist die GmbH & Co. KG, bei der als Komplementär eine GmbH auftritt und das Haftungsrisiko übernimmt. Die Kommanditistinnen und Kommanditisten sind üblicherweise auch Gesellschafterinnen oder Gesellschafter der GmbH und haften nur bis zur Höhe ihrer Einlagen in die GmbH & Co. KG. Diese Rechtsform ist vorteilhaft, wenn Sie das persönliche und unternehmerische Risiko begrenzen oder fremde Kapitalgeber einbinden wollen. Die GmbH Co. KG müssen Sie ins Handelsregister eintragen lassen.[mehr]

          Zuletzt geändert: 16.01.2024

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