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Fahrrad und Öffentlicher Personennahverkehr

Radfahren ist schnell und flexibel, entlastet die Straßen, fördert die Gesundheit und schont die Umwelt. Auf vielen kurzen Alltagsstrecken ist das Fahrrad ein unschlagbares Verkehrsmittel für individuelle Mobilitätsbedürfnisse. Das Fahrrad ist für den Weg vom Wohnort zur Haltestelle und umgekehrt eine optimale Ergänzung zu öffentlichen Verkehrsmitteln. Auch für mittlere und lange Strecken ist die Verknüpfung von öffentlichem Verkehr und Fahrrad eine leistungsstarke Alternative zum Auto, gerade auch mit der zunehmenden Beliebtheit der Pedelecs/E-Bikes. Durch Fahrräder mit Antrieb können noch weiter entfernte Haltestellen leichter und schneller angefahren werden und so gewünschte (Direkt)verbindungen von Bus und Bahn benutzt werden.Die einfachste und wichtigste Form dieser Verknüpfung sind Bike+Ride-Anlagen (kurz: B+R). Das sind sichere, witterungsgeschützte Fahrradabstellmöglichkeiten an Haltestellen und Bahnhöfen. Mit der RadSTRATEGIE und dem Koalitionsvertrag verfolgt das Land das Ziel, 100.000 Fahrradabstellplätze zusätzlich bis zum Jahr 2030 zu realisieren. Um dieses Ziel mit den Akteuren vor Ort erreichen zu können, hat das Land einen Leitfaden zum Thema B+R veröffentlicht. Zur weiteren Unterstützung für die Kommunen, Landkreise und Verbünde hat das Land die Beratungsstelle Bike+Ride eingerichtet. Auch an die finanziellen Aspekte wird gedacht - bis zu 90% Förderung sind derzeit für B+R Maßnahmen möglich. Es ist auch möglich, Fahrräder im Nahverkehr und in vielen Fernverkehrszügen mitzunehmen. Auf den meisten Strecken in Baden-Württemberg ist die Fahrradmitnahme außerhalb der Hauptverkehrszeit in den Zügen kostenlos möglich. Die Mitnahmeregelungen wurden in allen Verkehrsverbünden harmonisiert. Um Radfahren in Kombination mit Bus und Bahn noch attraktiver zu machen, gibt es im Öffentlichen Personennahverkehr somit verschiedene Erleichterungen und Angebote. Ziel ist, so nachhaltige individuelle Reiseketten zu ermöglichen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Kosmetika

Unter Kosmetika werden alle Produkte zusammengefasst, die äußerlich oder in der Mundhöhle angewendet werden und der Reinigung oder dem Schutz, der Parfümierung oder der Veränderung des Aussehens beziehungsweise des Körpergeruchs dienen. Folgende Gruppen werden unterschieden: Hautreinigungsmittel (z.B. Seife, Duschgel) Hautpflegemittel (z.B. Hautcreme) Hautschutzmittel (z.B. Sonnencreme) Haarpflegemittel (z.B. Shampoo, Haarspray) dekorative Kosmetika (z.B. Lippenstift, Nagellack) Düfte (z.B. Parfum, Deo) Zahn- und Mundpflegemittel (z.B. Zahnpasta, Mundwasser) Zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher werden Kosmetika vom Hersteller regelmäßig auf Verträglichkeit und Wirkung überprüft, und zwar auf allen Herstellungsstufen: von den verwendeten Rohstoffen bis zum fertigen Produkt. Jeder Hersteller muss für jedes Produkt in einer Sicherheitsbewertung nachweisen, dass sein Produkt bei bestimmungsgemäßer und vorhersehbarer Anwendung für Verbraucherinnen und Verbraucher sicher ist. Kennzeichnungsvorschriften Viele Kosmetika enthalten Inhaltsstoffe, die beim Menschen allergische Reaktionen auslösen können. Damit Allergiker schon vor Gebrauch des Produkts erkennen, ob ein für sie problematischer Stoff enthalten ist, müssen alle Bestandteile auf der Verpackung angegeben werden. Für den Menschen gefährliche oder gesundheitsschädliche Stoffe wie beispielsweise Quecksilber oder Blei dürfen in kosmetischen Produkten nicht enthalten sein. Das gilt auch für Pflanzen, die Gifte enthalten oder vermehrt zu Allergien führen können. Zusätzlich müssen Angaben zu Herkunft (Hersteller, Importeur), Verwendungszweck, Haltbarkeits- und Lagerbedingungen gemacht werden. Bei sachgemäßer und vorhersehbarer Anwendung dürfen Kosmetika keine gesundheitsschädlichen Wirkungen haben. Manche Arten von Kosmetika können aber bei vorhersehbarer Anwendung (z.B. wenn Haarfärbemittel in die Augen oder in den Mund gelangt) zu gesundheitlichen Problemen führen. Bei solchen Produkten müssen auf der Verpackung zusätzlich Anwendungs- und Warnhinweise angebracht werden (z.B. "Außerhalb der Reichweite von Kindern aufbewahren.", "Bei Augenkontakt sofort mit Wasser ausspülen.", "Nur zur äußeren Anwendung geeignet."). Haltbarkeitsdauer Kosmetika haben wie Lebensmittel eine gewisse Haltbarkeitsdauer. Mit Konservierungsstoffen wird diese erhöht. Es dürfen nur als sicher bewertete Konservierungsstoffe und nur bestimmte Mengen davon eingesetzt werden. Hinweis: Wenn Sie Kosmetika ohne Konservierungsstoffe verwenden wollen, können Sie auch auf konservierungsmittelfreie Kosmetika zurückgreifen, die viele Hersteller bereits anbieten. Diese müssen Sie aber sehr schnell aufbrauchen und oft besonders aufbewahren! Als Orientierungshilfe für die Haltbarkeit ist auf vielen Kosmetikprodukten entweder das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Symbol einer offenen Dose und eine Monatsangabe (z.B. 12M = zwölf Monate) aufgedruckt. Das bedeutet, dass das Produkt nach dem Öffnen zwölf Monate haltbar ist. Tipp: Damit Sie nicht vergessen, wann Sie ein Produkt geöffnet haben, könnten Sie - besonders bei Produkten, die Sie selten verwenden - das Datum auf die Verpackung schreiben. Wenn Sie nicht mehr wissen, wie lange ein bestimmtes Produkt noch haltbar ist, sollten Sie vor der Anwendung Aussehen und Geruch genau überprüfen. Wenn der Inhalt schlecht riecht oder nicht mehr einwandfrei aussieht (z.B. veränderte Konsistenz, Verfärbungen, Verklumpungen), sollten Sie das Produkt nicht mehr anwenden. Grundsätzlich gilt: Je mehr Wasser ein Kosmetikprodukt enthält (z.B. Duschgel im Vergleich mit Lippenstift), desto kürzer die Haltbarkeit. Schutz vor irreführender Werbung Um Verbraucherinnen und Verbraucher vor Irreführung zu schützen, ist es verboten, irreführende Aussagen in der Werbung oder auf Kosmetikprodukten vorzunehmen, beispielsweise mit Wirkungen zu werben, die nicht nachgewiesen werden können, Erfolge mit 100-prozentiger Sicherheit zu versprechen (z.B. das Versprechen, dass nach Anwendung einer Faltencreme alle Falten dauerhaft verschwinden oder nach Anwendung eines Haarwassers binnen eines Jahres die gesamte Haarpracht wiederhergestellt ist) oder falsche oder unzureichende Angaben über Herkunft, Inhalt und Herstellungsdatum zu machen. Außerdem dürfen kosmetische Mittel keine Angaben zu krankheitslindernden Wirkungen haben. Produkte zur Linderung und Verhütung von Krankheiten sind keine kosmetischen, sondern vielmehr Arzneimittel. Sollten Sie mit einem Produkt unzufrieden sein oder nach der sachgemäßen Verwendung gesundheitliche Probleme haben, können Sie eine Verbraucherbeschwerde einlegen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Betriebsrat

Der Betriebsrat ist ein gewähltes Organ der Arbeitnehmerschaft eines Betriebs, das die Interessen der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer vertritt. Betriebsräte wirken vor allem mit an der Lösung von Konflikten zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft und wachen über die soziale, personelle und – eingeschränkt – auch wirtschaftliche Stabilität des Betriebs. Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als fünf Arbeitnehmern eingerichtet werden. Die Einrichtung eines Betriebsrates ist nicht verpflichtend – es steht den Arbeitnehmern also frei, einen Betriebsrat zu bilden. Wählbar sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit sechs Monaten dem Betrieb angehören. Gewählt werden Betriebsräte für die Dauer von vier Jahren. Leitende Angestellte sind von der Wahl in den Betriebsrat ausgeschlossen, sie können jedoch als eigene Vertretung den sogenannten Sprecherausschuss wählen. Die Zahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Größe der Belegschaft, angefangen von einer Person in Betrieben mit 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis hin zu 35 Personen in Betrieben mit 7001 bis 9000 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Für noch größere Betriebe legt das Betriebsverfassungsgesetz eine entsprechend größere Zahl der Betriebsratsmitglieder fest. Initiatoren für die Wahl eines Betriebsrats, Mitglieder des Wahlvorstands, Wahlbewerber und schließlich auch die Mitglieder des Betriebsrats genießen für die Dauer ihrer Tätigkeit und teilweise auch für eine gewisse Zeit danach einen besonderen Kündigungsschutz. Betriebsräte haben, soweit dies zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, einen Anspruch auf teilweise oder je nach Betriebsgröße vollständige Freistellung von ihrer arbeitsvertraglichen Leistung. In Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern sieht das Betriebsverfassungsgesetz beispielsweise die Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes vor. Die Mitglieder des Betriebsrats üben das Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus. Sie erhalten weiterhin ihr vereinbartes Entgelt. Sie dürfen wegen der Ausübung des Amtes nicht schlechter aber auch nicht besser gestellt werden. Die Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats trägt der Arbeitgeber. Er muss auch Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen. Umfasst ein Unternehmen mehrere Betriebe, ist neben den Einzelbetriebsräten ein Gesamtbetriebsrat einzurichten. Er ist zuständig für Angelegenheiten des Gesamtunternehmens. Für Konzernunternehmen kann ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wenn mindestens fünf Prozent der Arbeitnehmer eines Betriebs den Vorschlag unterstützen, hat der Betriebsrat diesen Vorschlag binnen zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen. Der Betriebsrat hat verschiedene Rechte: Informationsrecht Das Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat über alle Angelegenheiten (Sachverhalte, Ereignisse, Planungen, Vorhaben), die die Interessen der Arbeitnehmer in irgendeiner Weise – negativ oder positiv – berühren, rechtzeitig und umfassend zu informieren. Mitwirkungsrecht Der Betriebsrat hat in allgemeinen personellen Angelegenheiten sowie in wirtschaftlichen Angelegenheiten ein Mitwirkungsrecht, das sich allerdings auf Information und Beratung beschränkt. Der Arbeitgeber kann solche Angelegenheiten auch ohne die Zustimmung des Betriebsrats durchsetzen. Mitbestimmungsrecht Das Betriebsverfassungsgesetz zählt im Einzelnen auf, in welchen Fällen dem Betriebsrat Mitbestimmungsrechte zustehen. Insbesondere in wichtigen Personalangelegenheiten als auch in sozialen Angelegenheiten hat der Betriebsrat Zustimmungs- oder Vetorechte. In diesem Bereich darf der Arbeitgeber nicht ohne Zustimmung des Betriebsrates tätig werden. Die Mitbestimmung in sozialen und individuellen personellen Angelegenheiten bezieht sich beispielsweise auf die Betriebsordnung, Arbeitszeit, Urlaubsplanung, Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die zur Überwachung geeignet sind, Entlohnungsgrundsätze, mobile Arbeit Einstellung und Versetzung. Fortbildung Die Mitglieder des Betriebsrats haben auch das Recht an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, sofern Kenntnisse vermittelt werden, die für die Art des Betriebes erforderlich sind. In dieser Zeit erhalten sie ihr Entgelt ebenfalls fortgezahlt. Außerdem haben Mitglieder des Betriebsrats das Recht bezahlt an Schulungs- oder Bildungsveranstaltungen teilzunehmen, die von der obersten Arbeitsbehörde des Landes als geeignet anerkannt sind. Umgangssprachlich wird hierbei häufig vom Bildungsurlaub gesprochen. Anbieter solcher Schulungs- oder Bildungsveranstaltungen können Anträge auf Anerkennung von Veranstaltungen beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg stellen. Anträge auf Anerkennung von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Absatz 7 Betriebsverfassungsgesetz richten Sie bitte bevorzugt an folgende Email-Adresse: referat24@wm.bwl.de[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Sicherer Umgang mit digitalen Medien

Kinder und Jugendliche wachsen heutzutage wie selbstverständlich mit digitalen Medien auf. Die Geräte dienen dabei nicht nur zur Freizeitbeschäftigung und zur Kommunikation mit Freunden und Familie, sondern sind auch unverzichtbar in Schule, Ausbildung und Beruf. Auf eine sinnvolle, verantwortliche, reflektierte und kompetente Mediennutzung müssen wir deshalb unsere Kinder und Jugendlichen vorbereiten. Tablet, Computer und Internet Das Internet ist von überall aus verfügbar und prägt schon früh die Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen. In immer mehr Haushalten finden sich Smart Speaker wie Amazon Echo oder Google Home, mit denen auch Kinder unter 6 Jahren schon interagieren. Auf langen Reisen vertreiben sich Kinder und Jugendliche die Zeit mit Spielen und Videos auf dem Tablet. Soziale Netzwerke laden zum Mitmachen ein und sind ein vielseitiges Werkzeug für Kommunikation, Information, Unterhaltung und Identitätsbildung. Für Jugendliche stellen sie oft Dreh- und Angelpunkt für das Handeln im Internet dar. Im Netz finden sich aber auch problematische Webseiten beziehungsweise Portale mit meinungsverzerrenden, gewalthaltigen, extremistischen oder pornographischen Inhalten, die besonders auf Heranwachsende teils manipulativ oder verstörend wirken können. Sie können sich zudem unverhofft Computerviren einfangen, ihre persönlichen Daten können unbemerkt ausgelesen werden und bei Einkäufen und Downloads müssen sie besonders achtsam sein, um nicht in Kostenfallen zu treten oder auf Trickbetrüger reinzufallen. Es gibt aber Institutionen, die sich um die Sicherheit im Internet kümmern und an die Sie sich im Problemfall wenden können: jugendschutz.net wurde von den Jugendministern der Länder gegründet und überprüft das Internet auf Verstöße gegen den Jugendschutz. Es drängt darauf, dass Anbieter auch in diesem Medium die Bestimmungen des Jugendschutzes einhalten und Rücksicht auf Kinder und Jugendliche nehmen. Hinweise auf Verstöße nimmt jugendschutz.net über eine Beschwerdestelle entgegen. Darüber hinaus können Sie dort Broschüren zum sicheren Surfen, zu Sozialen Netzwerken und zu vielen anderen Themen bestellen oder herunterladen. Wie sie sich selbst vor Gefahren im Internet schützen können, bekommen Jugendliche, aber auch Pädagogen bei klicksafe , einer europäischen Initiative, umfassend erklärt. Zahlreiche Materialien für den Unterricht oder für die Elternarbeit stehen zum Download zur Verfügung. Eine spezielle Seite für Kinder ist das internet-abc . Schritt für Schritt können Kinder hier Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit dem Internet und seinen verschiedenen Diensten erwerben. Auch Eltern und Pädagogen erhalten in einem gesonderten Bereich nützliche Informationen. Die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, der AOK und den Sendern Das Erste und ZDF gegründete Initiative SCHAU HIN! gibt Tipps zur Medienerziehung und informiert über aktuelle Trends und Problematiken im Zusammenhang mit Internet, Smartphone und Tablet, Spielen und Fernsehen. Eltern finden auf der Seite außerdem Anleitungen zu Datenschutz- und Jugendschutzeinstellungen an Smartphones und Tablets. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik macht umfassende Vorschläge für den sicheren Umgang mit Computer und Internet. Zu den urheberrechtlichen Aspekten der Internetnutzung bietet die Seite IRights - Urheberrecht in der digitalen Welt nützliche Hinweise. Das Portal so geht MEDIEN des Bayerischen Rundfunks hält Infotexte und Videos zum Thema Informationskompetenz (z.B. Fake News) bereit. Zu allen Bereichen des Jugendmedienschutzes hält Mediaculture-Online Informationen, Materialien und Anregungen für die pädagogische Praxis bereit. Auf dem Portal des Landesmedienzentrums Baden-Württemberg finden Sie aktuelle Beiträge zu den Themen Smartphones, Computer, Internet, Datenschutz, Informatik/Robotik und Soziale Netzwerke. Die vom Landesmedienzentrum herausgegebene Broschüre "Medien - aber sicher! Ein Ratgeber für Eltern" gibt Ihnen einen Überblick über jugendliche Medienwelten und nennt praktische Tipps für die Medienerziehung in der Familie. Smartphone & Apps Smartphones sind kleine transportable Alleskönner. Nahezu jeder Jugendliche besitzt mittlerweile ein solches Multimediagerät und auch immer mehr Kinder im Grundschulalter haben Zugriff auf die Geräte oder besitzen bereits selbst eines. Aus Sicht des Jugendmedienschutzes müssen Sie bei der Nutzung auf einiges achten. Das fängt an bei der Wahl des Vertrages und geht weiter bei der Achtsamkeit gegenüber Lockangeboten, In-App-Käufen und Abofallen. Über das mobile Endgerät können problematische Inhalte eingesehen und verbreitet werden. Soziale Netzwerke stellen für Jugendliche zentrale Anlaufstellen dar, über die nicht nur kommuniziert wird, sondern wo auch Selbstdarstellung eine wichtige Rolle spielt. Einflussreiche Persönlichkeiten, sogenannte Influencer, sind für viele Kinder und Jugendliche ebenso von Bedeutung. Diese werben in ihren Beiträgen häufig für bestimmte Marken oder Produkte und gestalten ihre Beiträge so, dass diese möglichst spontan und authentisch wirken sollen. Kinder und Jugendliche müssen folglich lernen, Werbebeiträge als solche zu identifizieren und diese kritisch zu hinterfragen. Auch Themen wie Cybermobbing und der Schutz von Persönlichkeitsrechten sind in Bezug auf Smartphones wichtig. Der Trend zu Apps - kleinen Anwendungsprogrammen für Smartphones und Tablets - und die Kommunikation via Messenger-Diensten wie WhatsApp lassen viele Datenschutzfragen offen und sind daher für die dienstliche Kommunikation zwischen Schülern/ Eltern und Lehrkräften nicht erlaubt. Die Polizei in Baden-Württemberg informiert in ihrem Medienangebot über Herausforderungen und Gefahren der Digitalen Medien für Kinder und Jugendliche. Das Portal handysektor beschäftigt sich mit allen Aspekten der mobilen Kommunikation, benennt Gefahren und macht Lösungsvorschläge. Das vom Bundesministerium für Familie, Senioren , Frauen und Jugend und dem MedienKompetenz Forum Südwest geförderte Portal Klick-Tipps.net testet und beurteilt Kinder-Webseiten und Apps nach pädagogischen Kriterien. Eltern, Lehrkräfte und pädagogische Fachkräfte finden darüber hinaus Informationen zur sicheren Nutzung von Smartphones, Apps und vernetztem Spielzeug sowie Materialien für den Unterricht. Auf dem medienpädagogischen Portal des Landesmedienzentrums Baden-Württemberg (LMZ) finden Sie umfassende Informationen sowie pädagogische Handreichungen und entsprechende Literatur zum Thema. Die vom LMZ herausgegebene Broschüre "Medien - aber sicher! Ein Ratgeber für Eltern" gibt praktische Tipps zur Nutzung von Smartphones für die Medienerziehung in der Familie. Zu Apps und Datenschutz finden Sie wichtige Informationen auf den Seiten der Initiative Kindermedienland Baden-Württemberg. Digitale Spiele Digitale Spiele gehören zu den populärsten Unterhaltungsangeboten für Kinder und Jugendliche. Viele verbringen einen Großteil ihrer Freizeit mit digitalen Spielen und tauchen an der Spielekonsole, am Computer und online - vielfach mit Smartphone oder Tablet - in die virtuellen Welten ein. Entscheidend ist aus Elternsicht vor allem die richtige Auswahl der Spiele. Inzwischen gibt es neben den Unterhaltungsspielen auch einen Markt für "Serious Games", die Lerninhalte auf unterhaltsame Art und Weise vermitteln. Allerdings sind es die gewalthaltigen Spiele und jene, denen das Verursachen von Suchtverhalten nachgesagt wird, die die Öffentlichkeit immer wieder beunruhigen. Auch die zunehmende Zahl an kostenpflichtigen Zusatzangeboten in Spielen (In-Game-Käufe) sollte im Auge behalten werden. Die Bundeszentrale für politische Bildung bietet auf ihren Internetseiten ein Dossier zum Thema Computerspiele . Es erklärt die Merkmale und Besonderheiten der verschiedenen Spielgenres und geht auf pädagogische und gesellschaftliche Fragen ein. spielbar.de der Bundeszentrale für politische Bildung ist ein Portal, auf dem Experten, aber auch Jugendliche selbst Computer- und Onlinespiele bewerten. Eltern und Pädagogen können dort erfahren, ob beispielsweise die angegebene Altersfreigabe für ein Spiel realistisch und angemessen ist. Mediaculture-Online bietet unter anderem Informationen darüber, welche Auswirkungen Computerspiele auf Kinder und Jugendliche haben können. Aktuelle Entwicklungen und neue populäre Spielangebote werden zusätzlich auch im Newsbereich der LMZ-Seite aufgegriffen. Wer praktische Tipps für die Medienerziehung in der Familie sucht, wirft auch zu diesem Thema einen Blick in die vom Landesmedienzentrum Baden-Württemberg herausgegebene Broschüre "Medien - aber sicher! Ein Ratgeber für Eltern". Für den Spieleratgeber NRW testet und bewertet eine Redaktion aus Medienpädagoginnen und -pädagogen, Kindern und Jugendlichen aktuelle Spiele. Neben pädagogische Alterseinschätzung erhalten Sie zu jedem Spiel Informationen zum Inhalt des Spiels, eventuellen Kosten, Anforderungen und möglichen Wirkungen auf die Spielenden. Die ComputerSpielSchule Stuttgart bietet neben Informationen rund um das Thema Gaming auch einen wöchentlichen Termin, an dem im Stadtmedienzentrum Stuttgart Computerspiele direkt ausprobiert werden können und ein pädagogisch begleiteter Austausch mit anderen Spielern stattfindet. Fernsehen Filme und Serien zählen nach wie vor zu den Lieblingsmedien von Kindern und Jugendlichen. Dabei bevorzugen sie Angebote, die an ihre eigene Lebenswirklichkeit anknüfpfen, Figuren in ihrer Altersgruppe haben und sich mit Themen aus ihrem Alltag beschäftigen, z.B. Freundschaft. Dabei wird das traditionelle Fernsehen zunehmend von Online-Angeboten abgelöst: Streamingdienste ermöglichen es Kindern und Jugendlichen, ihre Lieblingssendungen zeit- und ortsunabhängig zu schauen. Aber auch Videoplattformen stellen für viele Jugendliche eine Alternative zum herkömmlichen Fernsehen dar. Hier folgen sie vor allem Influencern, die sich mit den für die Heranwachsenden interessanten Themen wie Digitale Spiele, Musik oder Kosmetik beschäftigen. Lehrkräfte sollten mit den Jugendlichen in der Schule über darin transportierte Wirklichkeiten sprechen und Diskussionen anregen. Eltern sollten darauf achten, welche Sendungen ihre Kinder schauen und ihren Kindern neben dem Fernsehen auch immer genügend Raum und Zeit für alternative Freizeitaktivitäten bieten. Die bundesweite Initiative "Schau hin! Was deine Kinder machen" umfasst ein umfangreiches Informationsangebot, das auch Tipps für den kindlichen und jugendlichen Umgang mit dem Fernseher enthält. Die Kommission für Jugendmedienschutz - eine Einrichtung der Landesmedienanstalten - beobachtet das Fernsehprogramm und achtet auf die Einhaltung der Altersfreigabevorschriften sowie der Bestimmungen aus dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Die Landesmedienanstalten bieten mit Flimmo online und in Broschürenform eine Programmberatung für Eltern an. Hier finden Sie Hinweise zu Filmen und Fernsehangeboten, die für Kinder und Jugendliche geeignet sind. Mediaculture-Online , das medienpädagogische Portal des Landesmedienzentrums Baden-Württemberg (LMZ), bietet zahlreiche Texte aus Wissenschaft und Pädagogik zum Medium Fernsehen. Darüber hinaus umfasst der MCO-Filmbereich vielseitige Informationen zur aktiven Filmarbeit. Dem Fernsehen ist auch ein Kapitel in der vom LMZ herausgegebenen Broschüre "Medien - aber sicher! Ein Ratgeber für Eltern" gewidmet. Wie können Eltern reagieren? Achten Sie auf Ihre eigene Mediennutzung und seien Sie Vorbild. Besonders in den ersten Lebenjahren orientieren sich Kinder stark an dem Verhalten ihrer Eltern und deren Umgang mit Medien. Machen Sie sich selbst mit den technischen Geräten und deren Möglichkeiten vertraut Setzen Sie sich besonders mit den Privatsphäre- und Jugendschutzeinstellungen auseinander. Begleiten Sie Ihre Kinder bei ihren ersten Medienerfahrungen. Sprechen Sie mit Ihren Kindern, erklären Sie die Chancen der digitalen Medien, erläutern Sie die Wirkungsweisen der Medien und klären Sie sie über die Herausforderungen auf. Zeigen Sie Interesse an den Medienhelden und -vorlieben Ihrer Kinder und setzen Sie sich mit den Inhalten von Spielen und Sendungen auseinander. Informieren Sie sich über aktuelle Trends und Neuerungen bei digitalen Medien, um Ihren Kindern bei Fragen und Problemen zur Seite stehen zu können. Schaffen Sie eine vertrauensvolle Basis ohne zu viel Kontrolle, sprechen Sie offen mit ihrem Kind und fragen Sie es, ob es Nachrichten, Fotos oder Videos mit beunruhigenden Inhalten erhalten oder gesehen hat. Treffen Sie mit Ihrem Kind klare Abmachungen über erlaubte und nicht erlaubte Funktionen des Smartphones. Vereinbaren Sie gemeinsam mit Ihren Kindern Regeln für die Internet- und Computernutzung, sowie für die Smartphone-Nutzung , die nicht nur zeitliche, sondern auch inhaltliche Aspekte von Internetangeboten oder Spielen betreffen. Binden Sie auch die Großeltern ein, um sicher zu gehen, dass die Medienregeln auch dort eingehalten werden. Tauschen Sie sich mit anderen Eltern aus und helfen Sie sich so gegenseitig bei der Medienerziehung und bei Problemen im Umgang mit digitalen Medien. Zahlreiche Informationen rund um die Elternarbeit zu Medienthemen finden Sie auf Mediaculture-Online. Einen Überblick über jugendliche Medienwelten gibt Ihnen die schon erwähnte Broschüre "Medien - aber sicher! Ein Ratgeber für Eltern" . Sie können sie beim Landesmedienzentrum anfordern. Das Elternmedienmentoren-Programm des Landesmedienzentrums Baden-Württemberg ist ein unterstützendes Angebot für Eltern, um die Medienerziehung in der Familie zu erleichtern. Das Kindermedienland Baden-Württemberg bietet zahlreiche Broschüren, Ratgeber und Anlaufstellen speziell für Eltern. Die ComputerSpielSchule Stuttgart ist ein medienpädagogisches Angebot, bei dem Kinder, Jugendliche und Erwachsene Erfahrungen in der Welt der digitalen Spiele sammeln und reflektieren können. Sie ist in den Räumen des Stadtmedienzentrums Stuttgart angesiedelt und steht jeden Freitagnachmittag für alle Interessierten offen. Für Lehrkräfte, Eltern und Schüler bietet das LMZ mit Hilfe der Beratungsstelle (Tel.: 0711/2850-777 oder beratungsstelle@lmz-bw.de ) passgenaue Angebote. Workshops und längere Kurse für Schüler, Informationsabende und Workshops für Eltern sowie schulinterne Veranstaltungen für Lehrkräfte können über das Programm 101 Schulen zu allen oben genannten und weiteren Themen wie Datenschutz, Cybermobbing, Hatespeech, Fake News, Robotik oder auch Aufwachsen in sexualisierten Medienwelten etc. angefragt werden. Darüber hinaus findet jedes Jahr am Safer Internet Day die zentrale Veranstaltung der Initiative Kindermedienland zu Medienbildung und Jugendmedienschutz in Stuttgart statt. Sie rückt den sicheren Umgang mit Smartphones, Computern und Internet in den Mittelpunkt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Handel und Industrie

Um für Unternehmensgründungen in Bereich Handel und Industrie die bestmöglichen Rahmenbedingungen zu schaffen, stehen vor allem die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg (IHK) als umfassende Informations- und Beratungsstellen zur Verfügung. Sie bieten beispielsweise Leistungen in den folgenden Bereichen an: Standortpolitik Die IHK nehmen zur Innenstadtrelevanz von Sortimentsabgrenzungen Stellung, fördern City-, Stadt- und Regionalmarketing und setzen sich für die Förderung des Einzelhandelsstandorts Innenstadt ein. Starthilfe und Unternehmensförderung Die IHK begleiten auf dem Weg in die Selbständigkeit, informieren und beraten zu allen Themenbereichen der Existenzgründung und unterstützen Sie beispielsweise bei der Erstellung eines Businessplans. Aus- und Weiterbildung Die IHK unterstützen Sie in allen Belangen rund um Aus- und Weiterbildung. Innovation und Umwelt Die IHK nehmen zu aktuellen und grundsätzlichen Themen Stellung und informieren zeitnah über neue Entwicklungen und Regelungen (z.B. bezüglich des Pflichtpfandes). Internationales Die IHK sammeln Informationen für Unternehmen, die Waren ein- oder ausführen oder mehr über ausländische Investitionsstandorte wissen möchten. Die Baden-Württemberg International führt Markterschließungsmaßnahmen des Landes Baden-Württemberg im In- und Ausland durch und fördert Firmengruppenbeteiligungen an Auslandsmessen. Daneben finden Sie im Außenwirtschaftsportal iXPOS alle Serviceangebote und Dienstleistungen zur Förderung von Export und Außenhandel zugunsten der Auslandsgeschäfte der deutschen Wirtschaft, die von Ministerien, Kammern, Ländervereinen und Verbänden angeboten werden. Recht und Fair Play Die IHK informieren und beraten bei wettbewerbsrechtlichen Fragen zu Werbung und Sonderverkäufen sowie bei Fragen zum Gewerbe-, Gesellschafts-, Steuer- und Wirtschaftsrecht. Konjunktur, Beschäftigung, Statistik Die IHK stellen zu den unterschiedlichsten Bereichen Zahlenmaterial zur Verfügung , z.B. zur Preisentwicklung und Ertragssituation. weitere Informationen Die IHK informieren und beraten zu vielen Einzelaspekten Ihres Unternehmens, z.B. Ladendiebstahl, Kundenbindung, EC-Kartengebühren, Ladenöffnungszeiten. Darüber hinaus erhalten Sie Informationen zu den speziellen Voraussetzungen und den zuständigen Stellen zur Erteilung von Erlaubnissen im Bereich der erlaubnispflichtigen Gewerbe und die zusätzlichen Kontrollen im Bereich der überwachungspflichtigen Gewerbe.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Baufertigstellung

Wenn Sie ein Bauvorhaben fertiggestellt oder eine im Bau befindliche Immobilie erworben haben oder Arbeiten an Ihrem Bau nicht nachvollziehen können, können Sie eine Baukontrolle von einem unabhängigen Bausachverständigen durchführen lassen. Der Bausachverständige prüft beispielsweise, ob alle technischen Baubestimmungen gemäß der "Verdingungsverordnung für Bauleistungen" (VOB) eingehalten wurden. Mithilfe einer solchen Baukontrolle können Mängel frühzeitig erkannt und behoben werden. Es wird zwischen behördlicher und privater Bauabnahme unterschieden. Die private Bauabnahme, das heißt die Bauabnahme durch den Bauherrn, ist ein ganz wichtiger Zeitpunkt. Mit der Abnahme geht unter anderem die Beweislast für eventuelle Baumängel auf den Bauherrn über, die Verjährungsfrist beginnt zu laufen (Gewährleistung) und in der Regel wird die Schlusszahlung fällig. Die Abnahme kann stillschweigend (z.B. durch Einzug in das Haus) erfolgen. Daneben gibt es nach der "Verdingungsordnung für Bauleistungen" noch die ausdrückliche, fiktive und die förmliche Abnahme. Voraussetzung der Bauabnahme ist die Fertigstellung und Mangelfreiheit des Gebäudes oder einer erbrachten Bauleistung. Wurde auf Grundlage der "Verdingungsordnung für Bauleistungen" im Bauvertrag eine förmliche Abnahme vereinbart, sollten Sie ein Abnahmeprotokoll mit folgendem Inhalt erstellen: Titel "Bauabnahme gemäß VOB/B § 12" Adresse des Bauherrn (Anschrift Baustelle, Name des Bauherrn) Adresse des Auftragnehmers (z.B. Handwerker, Bauunternehmer) Auftragsnummer und Datum des Bauvertrags Bezeichnung der abzunehmenden Leistung (z.B. Elektroarbeiten) Teilnehmer der Baubegehung Beginn und Fertigstellung der Bauleistung Datum und Ort der Abnahme exakte Benennung der bei der Abnahme festgestellten Mängel Terminvorgabe für die Mängelbeseitigung Einwände des Auftragnehmers Unterschrift des Auftraggebers und Auftragnehmers oder deren Vertreter Bei der behördlichen Bauabnahme überprüft die Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung der Bauvorschriften in baurechtlicher und bautechnischer Hinsicht. Für den Großteil der Bauvorhaben finden nur stichprobenartige Kontrollen statt. Unabhängig von einer behördlichen Bauabnahme ist die Überprüfung von Brandsicherheit und sicherer Abführung der Verbrennungsgase bei Feuerungsanlagen; sie erfolgt durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vor der Inbetriebnahme. Hinweis: Wenn das Gebäude errichtet wurde, müssen Sie als Bauherr dies der zuständigen Vermessungsbehörde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, anzeigen. Was Sie genau tun müssen, lesen Sie in der entsprechenden Verfahrensbeschreibung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Grußwort

Baindt liegt richtig Sehr herzlich begrüße ich Sie auf unserer Homepage und freue mich über Ihr Interesse an der Gemeinde Baindt! Baindt liegt richtig – im nördlichen Schussental, nahe der Oberzentren Ravensburg und Weingarten, ist attraktiver Wohnort und idealer Wirtschaftsstandort. Mit rund 5.400 Einwohnern und einer Gemarkungsfläche von über 2.300 Hektar ist Baindt eingebettet in landschaftlich reizvoller Lage zwischen dem „Altdorfer Wald“ und den Städten Ravensburg und Weingarten, die dem Verdichtungsraum Bodensee zugeordnet sind. Eine gut ausgebaute Infrastruktur für alle Generationen und ein reges Vereinsleben zeichnen die Gemeinde ebenso aus, wie die Stadtnähe und die naturnahen Lebensräume. Eine besondere Sehenswürdigkeit ist die Kirche St. Johannes Baptist, eine ehemalige Kirche der Zisterzienserinnen (Reichsabtei) denen Schenk Konrad von Winterstetten um 1240 das Kloster Baindt stiftete. Auf unseren Seiten können Sie sich schnell einen Überblick über die vielfältigen Angebote in unserer Gemeinde machen. Sie erhalten wichtige Informationen über die Dienstleistungen in unserer bürgernahen und modernen Gemeindeverwaltung. Ich wünsche Ihnen viel Spaß bei Ihrer Entdeckungstour und sicher werden auch Sie bald feststellen, in Baindt lebt man gerne und gut! Ihre Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

Zuletzt geändert: 04.03.2024
Schutzrechtsverletzungen

Schutzrechtsverletzungen können Unternehmen großen wirtschaftlichen Schaden zufügen. Verbraucherinnen und Verbraucher werden über die tatsächliche Qualität und den Ursprung von Waren getäuscht und die Produktsicherheit kann aufgrund von gefälschten Bestandteilen zum Schaden der Verbraucherinnen und Verbraucher beeinträchtigt sein. Am häufigsten werden Schutzrechte durch Marken- und Produktpiraterie verletzt. Beispiele für die Verletzung von Schutzrechten: Fälschung von Markenprodukten (Markenpiraterie): Produkte tragen das gefälschte Logo eines bekannten Herstellers, werden mit qualitativ minderwertigem Material erzeugt und zu Billigpreisen verkauft. Fälschung eines Designs (Produktpiraterie): Viele Hersteller gestalten ihre Produkte unverwechselbar, sodass die Konsumentinnen und Konsumenten schon beim Anblick der Ware wissen, wer der Hersteller ist. Oft wird das Design eines Produkts kopiert, damit Konsumentinnen und Konsumenten es im Glauben kaufen, es handle sich dabei um das Originalprodukt dieses Herstellers. Verletzung von Urheberrechten: Dazu gehört beispielsweise das unerlaubte Kopieren von CDs, DVDs oder das unerlaubte Herunterladen von Musikdateien aus dem Internet. Die Anmeldung eines Schutzrechts schützt Sie in der Praxis jedoch nicht vor der unerlaubten Verwendung. Sie erhalten aber das Recht, im Verletzungsfall die Unterlassung bestimmter Handlungen zu verlangen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Achtung: Schutzrechtsverletzungen sind Straftaten, die auch mit Gefängnis- oder mit Geldstrafen geahndet werden können. Als Schutzrechtsinhaberin oder Schutzrechtsinhaber können Sie auf zwei Arten von Schutzrechtsverletzungen betroffen sein: Ihre Schutzrechte werden von Dritten verletzt Für alle gewerblichen Schutzrechte gilt, dass die Inhaberin oder der Inhaber das alleinige Recht zur wirtschaftlichen Verwertung hat. Wenn jemand eines Ihrer Schutzrechte ohne Ihre Erlaubnis benutzt, haben Sie das Recht, dagegen vorzugehen. Dabei ist es zunächst unwichtig, ob die Schutzrechtsverletzung absichtlich oder unabsichtlich begangen wurde. Bevor Sie ein Gericht anrufen, sollten Sie prüfen, ob Sie die Angelegenheit außergerichtlich regeln und damit Zeit und Kosten sparen können. Wenn Sie sicher sind, dass eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, sollten Sie zunächst die Verletzerin oder den Verletzer schriftlich mit einem Verwarnungsschreiben auffordern, die Verletzungshandlung zu unterlassen und ihr oder ihm eine angemessene Frist setzen, sich dazu zu äußern. Die Verwarnung erleichtert Ihnen vor Gericht den Nachweis, dass Dritte Ihr Schutzrecht widerrechtlich benutzen. Ist die Verwarnung erfolglos, sollten Sie ein Gericht anrufen. Sie können Unterlassung oder Schadensersatz fordern. In bestimmten Fällen können Sie auch verlangen, dass die widerrechtlich hergestellten Erzeugnisse vernichtet werden. Das Gericht wird seine Entscheidung unter anderem davon abhängig machen, ob die Rechtsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Achtung: Sobald Sie den Verdacht haben, dass jemand Ihre Schutzrechte verletzt, sollten Sie sich von einer Patent- oder Rechtsanwältin oder einem Patent- oder Rechtsanwalt beraten lassen. Über die Internetseiten der Patentanwaltskammer können Sie eine Patentanwältin oder einen Patentanwalt in Ihrer Nähe suchen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können Sie auch über die Seiten der Rechtsanwaltskammern in Baden-Württemberg finden oder sich von diesen vermitteln lassen: Rechtsanwaltskammer Freiburg Rechtsanwaltskammer Karlsruhe Rechtsanwaltskammer Stuttgart Rechtsanwaltskammer Tübingen Hinweis: In Baden-Württemberg werden Gemeinschaftsmarken- und Geschmacksmusterstreitigkeiten im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe beim Landgericht Mannheim, im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart beim Landgericht Stuttgart, Patent- und Gebrauchsmusterstreitigkeiten für alle Gerichtsbezirke des Landes beim Landgericht Mannheim verhandelt. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist der Ort der Verletzung. Eine Möglichkeit, Schutzrechtsverletzungen durch aus dem Ausland kommende Waren zu unterbinden, besteht darin, bei begründetem Verdacht ein Grenzbeschlagnahmeverfahren bei der zuständigen Oberfinanzdirektion zu beantragen. Damit können Sie für einen Zeitraum von zwei Jahren verhindern, dass gefälschte Produkte ins Land kommen und den Verbraucherinnen und Verbrauchern angeboten werden. Eventuell benötigen Sie dafür eine gerichtliche Entscheidung. Bundes- und europaweit werden Grenzbeschlagnahmeverfahren auf Antrag von Firmen durch die Zentralstelle für Gewerblichen Rechtsschutz (ZGR) koordiniert. Die ZGR ist zentraler Ansprechpartner mit betreuender Funktion. Tipp: Sie selbst können dazu beitragen, die Durchführung von Grenzbeschlagnahmeverfahren zu erleichtern, indem Sie Ihre Produkte mit Sicherungsmitteln wie Etiketten, Sicherheitsfäden, Sicherheitslabels, Hologrammen oder Ähnlichem versehen. Sie selbst werden von Dritten beschuldigt, deren Schutzrechte zu verletzen Sie müssen grundsätzlich bereits in der Forschungs- und Entwicklungsphase recherchieren, ob Ihr künftiges Erzeugnis, Ihre beabsichtigte Dienstleistung oder Ihre künftige Produkt- oder Firmenbezeichnung keine Rechte Dritter verletzt. Damit können Sie derartige Beschuldigungen generell vermeiden. Auch sollten Sie selbst gewerbliche Schutzrechte anmelden, wo es sinnvoll und möglich ist. Achtung: Sollten Sie trotz größter Sorgfalt von einer Schutzrechtsinhaberin oder einem Schutzrechtsinhaber ein Verwarnungsschreiben erhalten und darin aufgefordert werden, die Verletzungshandlung zu unterlassen, dürfen Sie dieses keinesfalls ignorieren. Sie sollten eine Patent- oder Rechtsanwältin oder einen Patent- oder Rechtsanwalt hinzuziehen und die nächsten Schritte mit diesen abstimmen. Vor Gericht benötigen Sie in jedem Fall eine zugelassene Vertretung. Es kann sein, dass Sie sowohl eine patent- als auch eine rechtsanwaltliche Vertretung benötigen. In einigen Patentanwaltskanzleien sind daher auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte tätig. Im ersten Schritt sollten Sie klären, ob es sich um ein geltendes Schutzrecht handelt und ob die Absenderin oder der Absender des Schreibens befugt ist, Sie zu verwarnen. Das können Sie durch eine Recherche in der Patentrolle oder in den einschlägigen Registern des DPMA feststellen. Im zweiten Schritt sollten Sie prüfen, ob Ihre Benutzung in den Schutzumfang des betreffenden Schutzrechts fällt. Das kann meist nur die Patentanwältin oder der Patentanwalt mit Ihnen gemeinsam beurteilen. Kommen Sie zu dem Ergebnis, dass Sie das Schutzrecht tatsächlich verletzen, sollten Sie versuchen, eine Lösung zu finden, bei der eine Verletzung des Schutzrechtes unterbleibt. Wenn das nicht möglich oder zu aufwendig für Sie ist, sollten Sie prüfen, ob das verletzte Schutzrecht anfechtbar ist. Hierzu sollten Sie gründlich recherchieren, ob es Dokumente gibt, auf deren Grundlage Sie ein Nichtigkeits- oder Löschungsverfahren einleiten können. Wenn es sich um ein ungeprüftes Patent handelt, können Sie einen Prüfungsantrag stellen. Bis zum Ausgang des eingeleiteten Verfahrens wird auch im Verletzungsverfahren vor Gericht nichts entschieden. Tipp: Recherchen können Sie selbst in den Auslegehallen des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) in München und Berlin oder in Patentinformationszentren durchführen. In Baden-Württemberg gibt es das Patentinformationszentrum Stuttgart . Das DPMA bietet auf seinen Seiten auch Such- und Recherchemöglichkeiten, die Sie extern nutzen können. Empfehlenswert ist allerdings die Recherche in einem Patentinformationszentrum. Generell wird es leichter sein, gegen ein ungeprüftes Patent, ein Gebrauchs- oder Geschmacksmuster oder eine Marke vorzugehen als gegen ein auf alle Schutzvoraussetzungen geprüftes, erteiltes Patent. Tipp: Sie sollten beachten, dass nicht jede Schutzrechtsverletzung vor Gericht verhandelt wird. Sie können sich gegebenenfalls außergerichtlich einigen und es kann durchaus sein, dass die Schutzrechtsinhaberin oder der Schutzrechtsinhaber an Nutzungsrechten für von Ihnen angemeldete Schutzrechte oder Know-how von Ihnen interessiert ist. Gegenseitige Nutzungsrechte können für beide Seiten von Vorteil sein.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Auswahl und Aufgaben der Betreuungsperson

Bei der Auswahl der Betreuungsperson stehen die Wünsche der betroffenen Person im Mittelpunkt. Schlägt diese eine bestimmte Person vor, die bereit und geeignet ist, ist das Gericht an diesen Vorschlag gebunden. Wünscht die betroffene Person, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, ist das Gericht hieran ebenfalls gebunden, es sei denn, die Ablehnung bezieht sich nicht auf die Person der Betreuerin oder des Betreuers, sondern auf die Bestellung als solche. Tipp: Wenn Sie sich eine bestimmte Person als Betreuungsperson wünschen, ist es sinnvoll, dies vorsorglich in einer Betreuungsverfügung festzuhalten. Schlägt die betroffene Person niemanden vor, wird bei der Auswahl der Betreuungsperson auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Beziehungen Rücksicht genommen. Folgende Personen können Betreuungsperson sein: eine dem Betroffenen nahestehende Person (zum Beispiel Ehegattin, Ehegatte, Eltern oder Kinder) ein Mitglied eines Betreuungsvereins eine sonstige ehrenamtlich tätige Person eine selbstständige Berufsbetreuerin oder ein selbstständiger Berufsbetreuer eine Angestellte oder ein Angestellter eines Betreuungsvereins eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter einer Betreuungsbehörde ein Betreuungsverein eine Betreuungsbehörde Wechsel der Betreuungsperson Für die betreute Person kann es nachteilig sein, wenn die Betreuungsperson ausgetauscht wird und er oder sie sich an eine neue Betreuungsperson gewöhnen muss. Deshalb sollte ein Wechsel der Betreuungsperson nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Betreuungsperson nicht oder nicht mehr geeignet ist. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn die Betreuungsperson eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt oder den erforderlichen persönlichen Kontakt zur betreuten Person nicht gehalten hat. Aufgaben der Betreuungsperson Die Betreuungsperson hat die Aufgabe, in dem ihr übertragenen Aufgabenkreis die Angelegenheiten der betreuten Person rechtlich zu besorgen. Insoweit kann er die betreute Person vertreten. Der Aufgabenkreis wird vom Gericht festgelegt. Er wird auch in die Urkunde aufgenommen, welche die Betreuungsperson über ihre Bestellung erhält (Betreuerausweis). Einmal im Jahr muss die Betreuungsperson dem Betreuungsgericht einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse der betreuten Person vorlegen. Die in Betracht kommenden Aufgabenbereiche sind im Gesetz nicht näher definiert. Mögliche Aufgabenbereiche sind zum Beispiel: Vermögenssorge Gesundheitssorge Wohnungsangelegenheiten Aufenthaltsbestimmung Vermögenssorge Unter Vermögenssorge wird die Wahrnehmung aller vermögensrechtlichen Angelegenheiten verstanden. Die Betreuungsperson verwaltet die Konten und das weitere Vermögen der betreuten Person, stellt Anträge auf Sozialleistungen, Rente und Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung, zahlt aus dem Vermögen der betreuten Person die bestehenden Verpflichtungen wie Miete, Strom und Versicherungen. Einige finanzielle Angelegenheiten müssen vom Gericht vorab genehmigt werden. Welche das sind, kann das Betreuungspersonal beim Betreuungsgericht erfahren. Gesundheitssorge Im Rahmen der Gesundheitssorge entscheidet die Betreuungsperson über die Einwilligung in therapeutische Maßnahmen und Operationen, wenn die betroffene Person selbst nicht mehr entscheiden kann. Dabei muss sich die Betreuungsperson am tatsächlichen, hilfsweise dem mutmaßlichen Willen der betreuten Person orientieren. Für einige Entscheidungen wird auch im Rahmen der Gesundheitssorge eine Genehmigung des Betreuungsgerichtes nötig. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass die betreute Person aufgrund der Maßnahme oder auch aufgrund ihres Unterbleibens oder Abbruchs stirbt oder schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden erleidet und sich die Betreuungsperson und der behandelnde Arzt nicht darüber einig sind, was dem Willen der betreuten Person entspricht. Wohnungsangelegenheiten Wird der Betreuungsperson dieser Aufgabenbereich übertragen, ist die Betreuungsperson zur Kündigung der Wohnung oder zur Wohnungsauflösung berechtigt. Wenn die Betreuungsperson beabsichtigt, von der betreuten Person selbst genutzten Wohnraum aufzugeben, hat sie dies dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen. In den meisten Fällen ist dann zudem eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Aufenthaltsbestimmung Wird der Betreuungsperson dieser Aufgabenbereich übertragen, kann sie unter Berücksichtigung der Wünsche der betreuten Person deren Lebensmittelpunkt festlegen. Einen gewöhnlichen Aufenthalt der betreuten Person im Ausland kann die Betreuungsperson aber nur bestimmen, wenn das Betreuungsgericht ihr diesen Aufgabenbereich ausdrücklich übertragen hat. Für eine Übergangszeit kann aber auch dafür noch der Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung genügen. Freiheitsentziehung Über eine Unterbringung der betreuten Person in einer geschlossenen Einrichtung und über freiheitsentziehende Maßnahmen (zum Beispiel Fixierung) kann die Betreuungsperson nur entscheiden, wenn das Betreuungsgericht ihr diesen Aufgabenbereich ausdrücklich übertragen hat. Für eine Übergangszeit kann aber auch noch der Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung genügen. Jedenfalls ist immer die Genehmigung des Betreuungsgerichtes notwendig. Ohne gerichtliche Genehmigung ist das Einschließen, die Fixierung oder Ruhigstellung von Menschen grundsätzlich strafbar, wenn kein Eilfall oder besonderer Rechtfertigungsgrund vorliegt. Diese Maßnahmen werden vom Gericht nur genehmigt, wenn sie notwendig sind, um die betroffene Person vor sich selbst zu schützen. Hinweis: Auch die Post der betreuten Person darf von der Betreuungsperson nur geöffnet werden, wenn ihr dies vom Gericht erlaubt wurde. Das Gleiche gilt für die Bestimmung des Umgangs der betreuten Person.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Nebenerwerbsgründung

Die Nebenerwerbsgründung ist eine besondere Form der Kleingründung. Bei dieser Form sind Gründerinnen und Gründer hauptberuflich beispielsweise als Angestellte tätig und im Nebenberuf selbständig. Eine weitere Form der Nebenerwerbsgründung liegt vor, wenn die Gründung keine Vollerwerbsgründung ist. Das bedeutet, dass die Erträge nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt vollständig zu bestreiten. Vorteile und Nachteile Die Nebenerwerbsgründung bietet Existenzgründerinnen und Existenzgründern viele Chancen, bringt aber auch Risiken mit sich. Vorteile: Minderung des Risikos geringer Finanzbedarf Testphase (selbständig sein trotz festem Arbeitsverhältnis) geringerer Zeitbedarf als bei einem "full-time-Unternehmen" Zusatzeinkommen zu dem Einkommen aus der Angestelltentätigkeit Nachteile: möglicherweise mangelnde Qualifikation im Bereich der neuen Geschäftsidee ungenügende unternehmensbezogene Prüfung des Konzeptes Probleme bei der Finanzierung und zu wenig Sicherheiten fehlende Kontakte im Bankbereich Besonderheiten der Nebenerwerbsgründung Bei Nebenerwerbsgründungen müssen Sie einige Besonderheiten beachten, beispielsweise im Bereich der Sozialversicherung. Angestellte Nebenerwerbsselbständige zahlen, wie alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge selbst. Die andere Hälfte übernimmt der Arbeitgeber. Arbeitslose sind über die Bundesagentur für Arbeit sozialversichert. Auch bei den Kammerbeiträgen gibt es Besonderheiten. Bleiben Sie unter einem bestimmten Jahresgewinn oder jährlichen Gewerbeertrag, können Sie unter Umständen von der Zahlung der gewinnabhängigen Umlage an die Industrie- und Handelskammer oder von der Entrichtung des Zusatzbetrages an die Handelskammer befreit sein. Die meisten Fördermittel werden nur bei Vollexistenzgründungen gewährt. Wollen Sie sich nebenberuflich selbständig machen, stehen die öffentlichen Förderprogramme "ERP-Gründerkredit - StartGeld" und "Startfinanzierung 80 der L-Bank" zur Verfügung. Die einfachste Rechtsform für Kleingründerinnen und Kleingründer ist das Einzelunternehmen. Gründen Sie mit anderen gemeinsam ein Nebenerwerbsunternehmen, bilden Sie automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Auch Nebenerwerbsgründerinnen und -gründer müssen Aufzeichnungen führen: Die baren Geschäftsvorfälle (Einnahmen und Ausgaben), die mit dem Unternehmen zusammen hängen, sollen täglich vollständig in ein Kassenbuch eingetragen werden. Der Barbestand, der sich aus dem Kassenbuch errechnet, muss mit dem tatsächlichen Bestand an Bargeld übereinstimmen. Jeder Gewerbebetrieb ist verpflichtet, Daten zu eingekauften Halb- und Fertigwaren, aber auch Roh- und Hilfsstoffen, aufzuzeichnen (Datum, Lieferant, Warenbezeichnung, Preis, Beleg-Hinweis). Soweit keine doppelte Buchführung eingerichtet ist, muss ein Wareneingangsbuch geführt werden. Ein Warenausgangsbuch müssen Sie nur führen, wenn Sie z. B. als Großhändler Waren an andere gewerbliche Unternehmen liefern. Aufzuzeichnen sind Datum, Abnehmer, Warenbezeichnung, Preis, Beleg-Hinweis. Eine vereinfachte Methode der Gewinnermittlung stellt die Einnahmenüberschussrechnung (Gewinn = Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben) dar. Diese Methode ist steuerlich aber nur zulässig, solange das Finanzamt nicht feststellt, dass der Umsatz höher als 500.000 Euro oder der gewerbliche Gewinn höher als 50.000 Euro im jeweiligen Geschäftsjahr ist. Den Gewinn aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit müssen Sie versteuern. Auf diese Weise partizipiert der Fiskus an der unternehmerischen Betätigung jedes Einzelnen. Bei Personengesellschaften sowie Einzelunternehmen unterliegt der Gewinn der Einkommensteuer, bei Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer. Alle Gewerbebetriebe müssen außerdem die Gewerbesteuer beachten. Um den Gewinn zu ermitteln, sieht das Steuerrecht entweder die Einnahmenüberschussrechnung oder die Bilanzierung/doppelte Buchführung vor. Auch bei selbständigen Tätigkeiten im Nebenerwerb akzeptiert das Finanzamt keine auf Dauer anhaltenden Verluste. Anstelle einer Selbständigkeit wird hierbei eine Liebhaberei unterstellt, für die es keine Steuererleichterungen gibt. Werden Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht, können diese zurückgefordert werden. Nebenerwerbsunternehmer müssen beide Einkünfte zusammen versteuern. Bei der Planung einer Nebenerwerbsgründung sollten Sie folgende Punkte beachten: Die Geschäftsidee sollte mit geringen laufenden Kosten (z.B. Miete) und Investitionen (z.B. Büroausstattung) umsetzbar sein. Es sollte auf eine solide Kalkulation und Preisbindung geachtet werden. Es muss gewährleistet sein, dass das Unternehmen mit dieser Geschäftsidee tatsächlich stundenweise betrieben werden kann. Bei einem Einzelhandelsgeschäft ist dies z.B. unrealistisch. Die Geschäftsidee sollte weiteres Entwicklungspotential aufweisen. Auch Nebenerwerbsgründungen müssen beim Gewerbeamt angemeldet werden, weitere rechtliche Regelungen sind zu beachten. Ihr Arbeitgeber regelt, ob und in welchem Umfang Sie neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung eine Selbständigkeit ausüben dürfen. Informieren Sie sich. In manchen Fällen muss der Arbeitgeber der zusätzlichen Selbständigkeit zustimmen. Die Geschäftsidee darf nicht in Konkurrenz zum Unternehmen des Arbeitgebers stehen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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