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Betriebliche Kreislaufwirtschaft

Allgemeines zu Abfällen Es gibt unterschiedliche Arten von Abfällen, bei denen jeweils spezifische Regelungen zu beachten sind: Abfälle aus Privathaushalten, Abfälle zur Beseitigung aus gewerblichen und sonstigen Unternehmen, die nicht in eigenen Anlagen beseitigt werden und dem öffentlich-rechtlichen Entsorger überlassen werden müssen, die von der Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorger ausgeschlossen sind und für die daher die gewerblichen und sonstigen Unternehmen die primäre Entsorgungsverantwortung tragen, Abfälle zur Verwertung aus gewerblichen und sonstigen Unternehmen, für die die Betriebe als Abfallerzeuger eigenverantwortlich die Entsorgung regeln und organisieren müssen. Bei der Entsorgung ist die EU-weit geltende Bezeichnung der Abfälle zu beachten. Der für die Bezeichnung und Identifikation zu verwendende sechsstellige Abfallschlüssel bezeichnet die Art und die Herkunft des Abfalls und ergibt sich aus der Abfallverzeichnisverordnung. Anforderungen an den Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen sowie mit gewerblichen Bau- und Abbruchabfällen und an ihre ordnungsgemäße Entsorgung sind in der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) geregelt. Grundsätzlich sind gewerbliche Siedlungsabfälle sowie gewerbliche Bau- und Abbruchabfälle nach der Verordnung getrennt zu sammeln und über private Entsorgungsunternehmen zu verwerten – vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Sofern eine getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, sind die Abfälle in einer Vorbehandlungsanlage vorzubehandeln bzw. im Fall von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen in einer geeigneten Aufbereitungsanlage aufzubereiten. Ein eventuell bei einer Getrenntsammlung von gewerblichen Siedlungsabfällen anfallender nicht sortierbarer Rest ist ebenfalls vorzubehandeln. Die Pflicht zur Vorbehandlung bzw. bei mineralischen Bau- und Abbruchabfällen die Pflicht zur Aufbereitung entfällt, wenn sie technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Die Abfallerzeuger und -besitzer haben in diesem Fall die Gemische von anderen Abfällen getrennt zu halten und unverzüglich vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen Verwertung zuzuführen. Entstand bei der Getrenntsammlung von gewerblichen Siedlungsabfällen im Vorjahr ein nicht sortierbarer Rest von höchstens 10 Prozent, so ist eine Vorbehandlung des nicht sortierbaren Rests im Folgejahr ebenfalls nicht erforderlich (Sachverständigenprüfung erforderlich). Erzeuger und Besitzer von Abfällen müssen die getrennte Sammlung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling der Abfälle, gegebenenfalls die Vorbehandlung bzw. bei mineralischen Bau- und Abbruchabfällen die Aufbereitung sowie gegebenenfalls die Ausnahmegründe für das Absehen von einer Getrenntsammlung oder von der Vorbehandlung/Aufbereitung dokumentieren. Bei Übergabe an eine Vorbehandlungsanlage müssen sich die Abfallerzeuger und -besitzer bescheinigen lassen, dass die Vorbehandlungsanlage bestimmte, in der Gewerbeabfallverordnung vorgesehene Aggregate zum Zerkleinern und Trennen der Abfälle besitzt. Eine rechtliche Verpflichtung zur Erstellung von betrieblichen Abfallbilanzen oder ‑wirtschaftskonzepten existiert nicht mehr. Aber es ist zweckmäßig - vor allem zur kostenmäßigen Optimierung der betrieblichen Abfallentsorgung - Abfallmengen und -ströme zu kennen und entsprechende Abfallkonzepte zu entwickeln. Unabhängig von der Größe Ihres Unternehmens und der Art der Produkte, die Sie herstellen, sollte Ihr Abfallkonzept folgende Punkte enthalten: Darstellung der geplanten und getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen Angaben über Art, Menge und Verbleib der gefährlichen Abfälle Begründung der Notwendigkeit der Abfallbeseitigung (insbesondere Angaben zur mangelnden Verwertbarkeit) Beschreibung der vorgesehenen Entsorgungswege Darstellung des Verbleibs der Abfälle bei der Verwertung oder Beseitigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland Für die Umsetzung sollten Sie in Ihrem Unternehmen einen Betriebsbeauftragten für Abfall bestellen. Ob Sie dazu verpflichtet sind, erfahren Sie in der Abfallbeauftragtenverordnung. Ist eine Vermeidung von Abfällen nicht möglich, sollte versucht werden, sie vorrangig stofflich oder zumindest energetisch zu verwerten. Ist auch dies nicht möglich, müssen die Abfälle umweltschonend und gemeinwohlverträglich in hierfür zugelassenen Anlagen beseitigt werden. Im Fall der Abfallbeseitigung müssen die Abfälle in der Regel dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) überlassen werden, wenn dieser diese Abfälle nicht in seiner Abfallwirtschaftsatzung von der Überlassungspflicht ausgeschlossen hat. Für von der Überlassungspflicht und der damit einhergehenden Entsorgungspflicht ausgeschlossene Abfälle ist der Abfallerzeuger verantwortlich, dass diese gemeinwohlverträglich beseitigt werden. Sind Abfälle in einem besonderen Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend und deshalb nach der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) als gefährlich eingestuft, müssen sie getrennt gehalten werden und dürfen nicht zusammen mit dem normalen Gewerbeabfall entsorgt werden. Als gefährlich eingestufte Abfälle, die nicht verwertet werden können und somit beseitigt werden müssen, sind der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg (SAA) anzudienen. Wenn die gefährlichen Abfälle nicht in landeseigene Anlagen zur Entsorgung zugewiesen werden, hat der Abfallerzeuger eine Beseitigungsanlage zu suchen, der die Abfälle dann zugewiesen werden. Im Einzelfall ist auch eine Verbringung der Abfälle ins Ausland möglich. Dabei sind besondere Verfahren zu beachten. Informationen erhalten Sie auf der Website der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg. Im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Be- und Verarbeitung sowie dem Vertrieb von Produkten tragen Sie als Unternehmer auch die sogenannte Produktverantwortung. Um Ihrer Verantwortung gerecht zu werden, müssen Ihre Produkte so gestaltet sein, dass bei ihrer Herstellung und dem Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird. Außerdem muss die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der nach dem Gebrauch entstandenen Abfälle sichergestellt werden. Für gewisse Produkte beziehungsweise Verpackungen (Elektro- und Elektronikgeräte (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG), Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG), Verpackungen von verpackten Waren (Verpackungsgesetz - VerpackG)) gilt eine erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility (EPR)). Für Hersteller und Erstinverkehrbringer von entsprechenden Produkten beziehungsweise Verpackungen ergeben sich verschiedene Pflichten, die je nach Produktgruppe variieren und sich aus dem entsprechenden Gesetz ergeben (zum Beispiel Registrierungspflicht, Meldepflichten, Kennzeichnungspflichten sowie Rücknahme- und Entsorgungspflichten).[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Technische und organisatorische Maßnahmen

Unternehmen, die selbst oder im Auftrag anderer personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, müssen technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um die Daten wirksam zu schützen. Grundsätzlich gilt es dem Datenschutz durch Technikgestaltung (data protection by design) und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (data protection by default) nachzukommen. Das fordert die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) im Artikel 25 und im Erwägungsgrund 78. Folgende Anforderungen sind immer zu betrachten und geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen anzuwenden, um ein dem Risiko bei der Verarbeitung personenbezogener Daten angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten: Zutrittskontrolle Nur befugte Personen dürfen Zutritt zu den Datenverarbeitungsanlagen haben. Zugangskontrolle Unbefugte dürfen keine Möglichkeit haben, die Datenverarbeitungsanlagen zu nutzen. Bei einem Wechsel der Zuständigkeit oder einem Ausscheiden von Mitarbeitern sind die Zugangsberechtigungen zu prüfen. Zugriffskontrolle Personen, die zur Benutzung der Datenverarbeitungsanlagen berechtigt sind, dürfen nur auf solche Daten zugreifen können, die ihrer jeweiligen Zugriffsberechtigung unterliegen. Zusätzlich darf es nicht möglich sein, dass personenbezogene Daten nach dem Speichern unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können. Weitergabekontrolle Personenbezogene Daten dürfen während der elektronischen Übertragung oder während eines Transports nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können. Es muss nachvollziehbar und überprüfbar sein, an welche Stellen Daten übermittelt werden. Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 DS-GVO ist bei einer Übermittlung oder Weitergabe für andere Zwecke durch spezifische Verfahrensregelungen die Einhaltung der Datenschutzgesetze sicherzustellen. Eingabekontrolle Es muss nachträglich überprüft werden, von wem personenbezogene Daten eingegeben, verändert oder entfernt wurden. Auftragskontrolle Werden personenbezogene Daten im Auftrag von Dritten verarbeitet, darf dies nur den Anweisungen des Auftraggebers folgend geschehen. Verfügbarkeitskontrolle Die Daten müssen gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sein. Die Daten müssen nach einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederhergestellt werden können. getrennte Verarbeitung Zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten müssen grundsätzlich auch getrennt verarbeitet werden können. Pseudonymisierung Personenbezogene Daten sollten so schnell wie möglich pseudonymisiert werden. Die zur Rückführung der Pseudonyme, in die ursprünglichen personenbezogenen Daten, notwendigen Daten sollten getrennt gespeichert werden. Datenminimierung Dazu gehören die Menge der erhobenen personenbezogenen Daten, der Umfang der Verarbeitung, die Speicherfrist und die Zugänglichkeit für natürliche Personen. Transparenz Die Funktionen und die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte möglichst Transparent für die betroffenen Personen erfolgen. Überwachung Den betroffenen Personen sollte die Möglichkeit gegeben werden, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten überwachen zu können. Vertraulichkeit Personenbezogene Daten sollten immer verschlüsselt gespeichert und übertragen werden. Auch ein unbefugtes Mitlesen bspw. auf Reisen sollte verhindert werden. Auch an der Verarbeitung beteiligte Personen können ggf. auf Vertraulichkeit verpflichtet werden. Aktualisierung und Patch-Management Insbesondere Sicherheitsupdates sollten möglichst rasch installiert werden. Aber auch Herstellerhinweise und Hinweise aus sonstigen Quellen sollten verfolgt und zeitnah umgesetzt werden. Sensibilisierung und Schulung Die an den Verarbeitungsvorgängen Beteiligten müssen geschult und sensibilisiert werden. Verfahrensregelungen bei einer Verarbeitung für andere Zwecke Bei einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke sollte die Einhaltung der DS-GVO durch Verfahrensregelungen sichergestellt werden. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen sollten regelmäßig überprüft, bewertet und evaluiert werden. Hinweis: Diese Maßnahmen werden üblicherweise von der oder dem Datenschutzbeauftragten des Unternehmens sichergestellt und überwacht. Bei Unternehmen, die nicht verpflichtet sind, Datenschutzbeauftragte zu bestellen, muss die Unternehmensleitung sicherstellen, dass diese Anforderungen erfüllt werden. Falls Sie automatisierte Verarbeitungen anwenden, die eine Vorabkontrolle nötig machen, ist die Bestellung von Datenschutzbeauftragten immer Pflicht. Vorabkontrolle durch den Datenschutzbeauftragten Wenn durch Verarbeitungen die Rechte und Freiheiten der Betroffenen voraussichtlich einem hohen Risiko ausgesetzt sind, muss vor Beginn der Verarbeitung eine Datenschutz-Folgenabschätzung stattfinden. Dies gilt vor allem für umfangreiche Verarbeitungen und wenn neue Technologien oder neuartige Verarbeitungen zum Einsatz kommen. besondere Arten personenbezogener Daten (Angaben über rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische/weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, genetische bzw. biometrische Daten, Gesundheit oder Sexualleben, strafrechtliche Verurteilungen oder Straftaten) umfangreich verarbeitet werden. die Datenverarbeitung das Ziel hat, die Persönlichkeit, Leistungen, Fähigkeiten oder das Verhalten der Betroffenen zu bewerten. Insbesondere wenn diese als Grundlage für weitere Entscheidungen dient, die Rechtswirkung entfalten oder in ähnlicher Weise beeinträchtigend sind. eine systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche stattfindet. Eine Liste mit Verarbeitungsvorgängen, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist, findet sich online auf den Seiten des LfDI („Liste von Verarbeitungsvorgängen nach Artikel 35 Absatz 4 DS-GVO“). Die Datenschutz-Folgenabschätzung hat zumindest folgendes zu enthalten: eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung, eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf deren Zweck, eine Bewertung der Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen Personen und die Maßnahmen, mit denen bestehenden Gefahren abgeholfen werden soll, einschließlich der Garantien, der Sicherheitsvorkehrungen und der Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nachgewiesen werden sollen. Der Verantwortliche hat ggf. eine (regelmäßige) Überprüfung durchzuführen, ob die Verarbeitung den Maßgaben aus der Datenschutz-Folgenabschätzung folgt. Wenn sich aus der Folgenabschätzung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen ergibt und keine Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos getroffen werden (können), muss vor der Verarbeitung die Aufsichtsbehörde konsultiert werden. Von der Datenschutz-Folgenabschätzung darf nur abgesehen werden, wenn eine gesetzliche Verpflichtung vorliegt, die Verarbeitung im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt. Dies gilt nur, wenn der oder die konkreten Verarbeitungsvorgänge durch Rechtsvorschriften geregelt sind und bereits eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfolgte.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Filmförderung

Wenn Sie an der Herstellung und dem Vertrieb deutscher Kinofilme beteiligt sind, haben Sie die Möglichkeit, für Ihr Vorhaben Förderhilfen bei der Filmförderungsanstalt (FFA) zu beantragen. Die Filmförderungsanstalt fördert sämtliche Entwicklungsstufen eines Films: vom Drehbuch über die Herstellung bis zur Auswertung des Films im Kino oder auf DVD und Videoplattformen im Internet. Förderhilfen im Rahmen der sogenannten Projektfilmförderung können dann gewährt werden, wenn die Förderkommission der FFA Ihr Vorhaben für geeignet hält, die Qualität und Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. Neben der Projektfilmförderung gibt es noch die Referenzfilmförderung. Auf diese haben diejenigen Produzenten Anspruch, die in der Vergangenheit bereits erfolgreiche Filme herstellen konnten. Dabei richtet sich die Höhe der Förderung in erster Linie nach dem Besucheraufkommen und den Festivalerfolgen bzw. Preisen für zuvor hergestellte Filme, für die ein Produzent eine bestimmte Anzahl an Punkten erwerben kann, die sich auf die Höhe der Referenzfilmförderung auswirken. Das bedeutet, je mehr Zuschauer oder je erfolgreicher ein Film auf Festivals, desto höher die Förderung für ein nachfolgendes Projekt. Die FFA fördert aber nicht nur die Herstellung der Filme. Auch Drehbuchautoren können für die Erstellung eines erfolgversprechenden Drehbuchs Förderhilfen erhalten. Daneben wird auch die Auswertung eines Films im Kino und im Online-/DVD-Bereich gefördert. Dazu zählt auch die Digitalisierung von alten Filmen, die sonst nur analog auf Filmrollen oder Videokassetten vorhanden sind. Nicht zuletzt können auch Kinobetreiber für die Modernisierung ihres Kinos – beispielsweise für eine neue Bestuhlung oder die Erneuerung der Leinwand – Förderhilfen erhalten. Die umfangreichen allgemeinen Fördervoraussetzungen finden sich im Filmförderungsgesetz (FFG). Dazu kommen in den entsprechenden Kapiteln des FFG geregelte besondere Fördervoraussetzungen in den jeweiligen Förderbereichen. Zum Nachweis der Fördervoraussetzungen stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag des Produzenten eine Bescheinigung oder eine vorläufige Projektbeschreibung über das Vorliegen der allgemeinen Fördervoraussetzungen nach §§ 41 ff. FFG aus, die bei Antragstellung vorgelegt wird.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Auftragsberatungsstellen

Die Auftragsberatungsstellen gehören zu den Selbstverwaltungseinrichtungen der Wirtschaft. Einerseits unterstützen sie Unternehmen beim Zugang zu nationalen und internationalen öffentlichen Märkten, auf der anderen Seite helfen sie Behörden bei der Ausschreibung vergaberechtskonformer Aufträge. In Baden-Württemberg werden Unternehmen und öffentliche Auftraggeber vorrangig bei VOL-Ausschreibungen durch die IHK Auftragsberatungsstelle Baden-Württemberg beraten. Das Serviceangebot umfasst unter anderem: Beratung und Informationen zu den Grundlagen des öffentlichen Auftragswesens sowie zu den Rechtsschutzmöglichkeiten bei Vergabeverfahren Registrierung und Benennung: kostenlose Aufnahme von Unternehmen aus Industrie, Handel und Dienstleistung in die IHK-Bieterdatenbank Geeignete Bewerber um beschränkte Ausschreibungen oder freihändige Vergaben werden durch die Auftragsberatungsstelle auf Anfrage der öffentlichen Hand vermittelt. Die Präqualifizierung im Liefer- und Dienstleistungsbereich (PQ-VOL) von Unternehmen Vorträge, Schulungen und Seminare für öffentliche Auftraggeber und Unternehmen im Bereich des öffentlichen Auftragswesens Newsletter-Service: Kurzinformationen zu Ausschreibungen aus dem Staatsanzeiger, dem Bundesanzeiger sowie der Germany Trade and Invest, Gesellschaft für Außen-wirtschaft und Standortmarketing mbH (gtai) Monatliche Ausgabe von "Auftragswesen Aktuell" mit Wissenswertem über Recht, Internationales, Baden-Württemberg und Veranstaltungen zum Vergabewesen. Ausschreibungsrecherche-Service: Suche nach öffentlichen Aufträgen für Unternehmen in regionalen, nationalen und internationalen Veröffentlichungsmedien (kostenpflichtig) Das Angebot der IHK Auftragsberatungsstelle Baden-Württemberg ist auf den Einstieg in das öffentliche Auftragswesen ausgerichtet, ebenso unterstützt es Unternehmen, die bereits mit öffentlichen Auftraggebern in Kontakt stehen. In den Informationsveranstaltungen der IHK Auftragsberatungsstelle werden aktuelle Themen des Vergabewesens behandelt, die den jeweiligen Stand der Teilnehmer berücksichtigen. Hinweis: Die Auftragsberatungsstellen arbeiten bundeslandübergreifend im Rahmen der Ständigen Konferenz der Auftragsberatungsstellen (StKA) zusammen. Eine Übersicht über alle Auftragsberatungsstellen in Deutschland finden Sie auf den Internetseiten der StKA.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ausschreibungspublikationen

EU-weite Ausschreibungen sowie Ausschreibungen des Bundes, der Länder und der Kommunen werden in der Regel elektronisch auf speziellen Ausschreibungsportalen bekannt gegeben. Ausschreibungsportal EU Tenders Electronic Daily (TED) TED ist die Onlineversion des Supplements zum Amtsblatt der EU. Auf diesen Seiten finden Sie alle Ausschreibungen der EU-Mitgliedstaaten, die ab den EU- Schwellenwerte n liegen. Auch erhalten Sie Informationen über beabsichtigte Vergabeverfahren oder über vergebene Aufträge. Länderübergreifende Ausschreibungsportale Portal "e-Vergabe" Die Vergabeplattform des Bundes informiert Sie über alle Ausschreibungen des Bundes sowie der teilnehmenden Länder und Kommunen. Sie haben die Möglichkeit, Vergabeunterlagen in elektronischer Form kostenfrei anzufordern und an Vergabeverfahren auf elektronischem Wege teilzunehmen. Hierfür ist eine Registrierung erforderlich. Portal "bund.de - Verwaltung online" Das Portal "bund.de" bietet für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Verwaltungen unter anderem Informationen zu Ausschreibungen der Vergabestellen der öffentlichen Verwaltung und ausgewählter Vergabeplattformen (Kooperations- und Schnittstellenpartner). Auch elektronische Vergabeverfahren, die über die E-Vergabe-Plattform des Bundes abgewickelt werden, sind auf "bund.de" sichtbar. Portal "Vergabe24" Vergabe24 ist eine gemeinsame Plattform der Staatsanzeiger und Ausschreibungsdienste von Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, des Deutschen Ausschreibungsblattes und der bi medien. Auch hier können Sie nach öffentlichen Ausschreibungen suchen, Ausschreibungsunterlagen anfordern und Informationen zum öffentlichen Auftragswesen erhalten. Elektronischer Bundesanzeiger Der Elektronische Bundesanzeiger ist die Plattform für zentrale Veröffentlichungen, Bekanntmachungen und rechtlich relevante Unternehmensnachrichten der Bundesanzeiger Verlagsges. mbH. Im Bereich "Verschiedene Bekanntmachungen" finden Sie publizierte Ausschreibungen. Ausschreibungsportale in Baden-Württemberg Im Modul " Öffentliche Ausschreibungen " dieses Portals werden Vergabebekanntmachungen der Vergabestellen des Landes veröffentlicht. Sie können hier kostenlos die Ausschreibungsveröffentlichungen einsehen. Logistikzentrum Baden-Württemberg (LZBW) In der Landesverwaltung Baden-Württemberg beschafft grundsätzlich jede Dienststelle des Landes die von ihr benötigten Waren und Dienstleistungen selbst. Größte und wichtigste Beschaffungsstelle ist das LZBW. Es beschafft Ausrüstungsgegenstände der Polizei und Justiz sowie des Straßen- und Wasserbaus und Bedarfsgegenstände für die Landeseinrichtungen wie zum Beispiel Personenkraftwagen, Büromaterial, Büroeinrichtung, Schulungsraumausstattung, technisches Zubehör, EDV-Zubehör, Multifunktionsgeräte, Informationstechnik und Verbrauchsmaterial, drucktechnische Leistungen, Leuchtmittel, Kraftstoffe, Büro- und Reinigungsmaschinen sowie verschiedene weitere Artikel, die innerhalb der Landesverwaltung von zahlreichen Dienststellen in größeren Mengen benötigt werden. Außerdem unterhält das LZBW einen Vergabeservice, der für die Vergabestellen Ausschreibungsverfahren mittels moderner elektronischer Ausstattung rationell durchführen kann. Staatsanzeiger-Verlag Auf den Internetseiten des Staatsanzeiger-Verlags finden Sie Links zu Ausschreibungspublikationen in Baden-Württemberg und weitere Informationen zum öffentlichen Auftragswesen. IHK Auftragsberatungsstelle Baden-Württemberg Der Internetauftritt der IHK Auftragsberatungsstelle Baden-Württemberg bietet aktuelle Informationen zur Vergabe öffentlicher Aufträge. Auch können Sie hier nach Ausschreibungen suchen. Landratsämter und Gemeinden Viele Landratsämter und Gemeinden geben öffentliche Ausschreibungen bereits auf der eigenen Homepage bekannt. Hinweis: Im Übrigen wird auf die Vielzahl sonstiger (auch privater) Ausschreibungsdienstleister in elektronischer Form oder in Printform verwiesen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Die Wahlorgane

Die Wahlorgane bei der Landtagswahl sind: die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss für das Land eine Kreiswahlleiterin oder ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuss für jeden Wahlkreis eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk mindestens eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für die Briefwahl (Briefwahlvorstand) für jeden Wahlkreis Zu Mitgliedern der Wahlausschüsse dürfen nur Wahlberechtigte, zu Mitgliedern der Wahlvorstände nur Wahlberechtigte und Gemeindebedienstete berufen werden. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Bewerberinnen und Bewerber um einen Landtagssitz und Vertrauensleute für Wahlvorschläge dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans berufen werden. Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Schriftführerinnen oder Schriftführer sind unabhängig. Sie sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden vom Innenministerium berufen. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ist Vorsitzende oder Vorsitzender des jeweiligen Landeswahlausschusses. Landeswahlausschuss Der Landeswahlausschuss besteht aus der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter, zwei Richtern des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sowie vier bis zehn Beisitzerinnen und Beisitzern. Bei der Berufung der Beisitzerinnen und Beisitzer werden die im Land bestehenden Parteien angemessen berücksichtigt. Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter Die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter und ihre Stellvertretungen werden vom Innenministerium berufen. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ist Vorsitzende oder Vorsitzender des jeweiligen Kreiswahlausschusses. Kreiswahlausschuss Der Kreiswahlausschuss besteht aus der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter und vier bis sieben Beisitzerinnen und Beisitzern, die von der Kreiswahlleiterin oder vom Kreiswahlleiter berufen werden. Bei der Auswahl der Mitglieder werden die im Wahlkreis bestehenden Parteien sowie die Vertretung der einzelnen Gebiete berücksichtigt. Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft für jeden Wahlbezirk der Gemeinde eine Wahlvorsteherin oder einen Wahlvorsteher und ihre Stellvertretungen. Sie sind Vorsitzende oder Vorsitzender des Wahlvorstandes. Wahlvorstand Der Wahlvorstand besteht je nach Größe des Wahlbezirks aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher als Vorsitzende oder als Vorsitzendem, deren Stellvertreterin oder Stellvertreter und mindestens drei weiteren Beisitzerinnen oder Beisitzern, die ebenfalls durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister berufen werden. Auch hier wird auf eine angemessene Zusammensetzung aus allen Parteien geachtet. Hinweis: Sollten Sie eine derartige ehrenamtliche Tätigkeit in Erwägung ziehen, nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Gemeinde auf. Die Mitglieder des Wahlvorstandes leiten und überwachen die Wahlhandlung und ermitteln nach Schließung der Wahllokale das Wahlergebnis des Wahlbezirks.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Produktsicherheit, -haftung und -verantwortung

Werden in Ihrem Unternehmen Produkte hergestellt, müssen Sie eine Reihe von Vorschriften beachten. Diese Vorschriften der Europäischen Union (EU) gelten europaweit einheitlich. Sie dienen sowohl dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher als auch der Umwelt. Sie sollen einen freien Warenverkehr Ihrer Produkte im gesamten europäischen Binnenmarkt ermöglichen. Produktsicherheit Alle Produkte dürfen vom Wirtschaftsakteur anderen bereitgestellt werden, wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung sicher sind und den jeweiligen gesetzlichen Anforderungen genügen. Wirtschaftsakteure sind Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer oder Händler. Die Vorschriften der EU schreiben für bestimmte Produkte wie zum Beispiel Maschinen, Spielzeuge oder elektrische Geräte die Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen, auch CE-Kennzeichnung genannt, vor. Mit diesem CE-Zeichen erklärt der Hersteller beziehungsweise sein Bevollmächtigter, dass das Produkt nach den geltenden europäischen Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Anforderungen hergestellt wurde. Das CE-Zeichen muss gut sichtbar, lesbar und dauerhaft am Produkt angebracht sein. Für besondere Produktgruppen besteht unter Umständen auch die Verpflichtung, dass der Hersteller eine benannte Stelle beteiligt, die das Produkt unabhängig prüft. Zu diesen Produktgruppen zählen zum Beispiel Aufzüge, bestimmte Maschinen oder bestimmte persönliche Schutzausrüstungen. . Eine wichtige Aufgabe im Zusammenhang mit der Produktsicherheit ist als hoheitliche Aufgabe der Länder die Marktüberwachung. Diese Aufgabe soll gewährleisten, dass die jeweiligen Anforderungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit der sicheren Verwendung des Produktes, durch die einzelnen Wirtschaftsakteure erfüllt werden. Die Marktüberwachungsbehörden prüfen dazu stichprobenartig Produkte und gehen im Falle von Mängeln auf die betroffenen Wirtschaftsakteure zu. Produkthaftung Sollte trotz aller Sicherheitsvorkehrungen und Prüfungen ein Produkt fehlerhaft in Verkehr gebracht worden sein, müssen Sie gegebenenfalls dafür haften. Produktverantwortung Ein weiterer wichtiger Bereich ist die Produktverantwortung. Das bedeutet, dass Sie als Hersteller für die gesamte "Lebensdauer" eines Produktes - also vom ersten Entwurf bis zur umweltgerechten Entsorgung - verantwortlich sind. In Deutschland werden die entsprechenden EU-Vorschriften beispielsweise durch die Elektrostoff-, Verpackungs-, Altfahrzeug- oder Altölverordnung sowie das Elektro- und Elektronikgesetz und das Batteriegesetz umgesetzt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Öffentlicher Gesundheitsdienst Baden-Württemberg

Der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) in Baden-Württemberg fördert und schützt die Gesundheit der Bevölkerung. Er beobachtet und bewertet, wie sich die Lebens- und Umweltbedingungen auf die Gesundheit auswirken. Der Fokus der Gesundheitsbehörden liegt in der planerischen, konzeptionellen und beratenden Tätigkeit und bei bevölkerungsmedizinischen Fragestellungen. In den vergangenen Jahren haben sich die Aufgabenschwerpunkte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes etwas verlagert. Die Zusammenarbeit mit anderen Akteuren des Gesundheitswesens wird zunehmend wichtig. Medizinische und pflegerische Versorgungsfragen sowie das Thema Gesundheitsförderung und Prävention rücken stärker in den Vordergrund. Die Gesundheitsämter auf der unteren Verwaltungsebene, die eine zentrale Rolle im ÖGD einnehmen, stehen in einem wichtigen Dialog mit den Bürgerinnen und Bürgern. Die Kernaufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes und damit der Gesundheitsämter sind: Gesundheitsplanung und -berichterstattung Aufklärung, Beratung, Gesundheitsförderung und Prävention Gesundheitshilfen für Kinder, Jugendliche, Erwachsene sowie besondere Personengruppen, Sozialmedizinische Fragestellungen Infektionsschutz, Hygiene, umweltbezogener Gesundheitsschutz Die Gesundheitsämter und die medizinischen Gutachtenstellen in Baden-Württemberg nehmen in einem begrenzten Umfang auch Aufgaben der amtsärztlichen Untersuchung und Begutachtung wahr, beispielsweise in beamtenrechtlichen Zurruhesetzungsverfahren, in Beihilfeverfahren oder in begründeten Einzelfällen zur Feststellung einer Prüfungsfähigkeit nach Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Sie sind zuständig wenn dies durch ein Gesetz, eine Rechtsverordnung oder eine Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben ist. Sie sind nicht mehr zuständig für Einstellungsuntersuchungen. Das Sozialministerium Baden-Württemberg ist oberste Gesundheitsbehörde und Fachaufsicht für den Öffentlichen Gesundheitsdienst. Das Landesgesundheitsamt wurde zum 1. Januar 2022 in das Sozialministerium eingegliedert und ist als zusätzliche Abteilung Teil der dortigen Organisationsstruktur. Damit wird der Öffentliche Gesundheitsdienst in seiner bisherigen Form neu strukturiert und nachhaltig gestärkt, Zuständigkeiten zusammengeführt und Synergieeffekte geschaffen und die Weichen für eine Stärkung und Neustruk­turierung der fachlichen Expertise im Gesundheitsbereich gestellt. Die Regierungspräsidien Baden-Württembergs sind die höheren Gesundheitsbehörden. Die 38 Gesundheitsämter als untere Gesundheitsbehörden in den Stadt- und Landkreisen sind Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger und Schnittstelle zwischen den verschiedenen Akteuren des Gesundheitswesens. Für besondere amtsärztliche Begutachtungen gibt es in den Gesundheitsämtern der Landkreise Karlsruhe, Breisgau-Hochschwarzwald, Ludwigsburg und Reutlingen sogenannte medizinische Gutachtenstellen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Flächeninformation und Onlineantrag - FIONA

FIONA steht für Flächeninformation und Online-Antrag und ist seit dem Jahr 2015 das einzige Verfahren zur Antragstellung für flächenbezogene Beihilfen in der Landwirtschaft. Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz stellt den Landwirten und Landwirtinnen zur Beantragung der EU beziehungsweise nationalen flächenbezogenen Förderprogrammen im Gemeinsamen Antragsverfahren die Anwendung FIONA über das Internet zur Verfügung. FIONA ist eine moderne Online-Anwendung. Die darin enthaltenen Funktionen sollen bei der Antragstellung zum Gemeinsamen Antrag unterstützen. Hier müssen Sie die einzelnen Fördermaßnahmen des Gemeinsamen Antrags beantragen. FIONA besteht aus folgenden, wesentlichen Teilen: Stammdaten: Hier werden die Unternehmensdaten (beispielsweise Name, Adresse, Rechtsform, weitere Betriebsstätten und Bankverbindung) angezeigt. Antragsdaten: Hier beantragen Sie die einzelnen Förder-und Ausgleichsmaßnahmen. Flächenverzeichnis zur Bearbeitung der erforderlichen Angaben zu den beantragten Schlägen Geoinformationssystem zur Digitalisierung der Schläge und Information zu verschiedenen Kulissen Dokumentenablage der im Rahmen von FIONA gestellten Anträge Mit Hilfe einer Vielzahl von Funktionen in FIONA soll die Antragstellung erleichtert werden. Es sollen möglichst alle Informationen, die zu einer korrekten Antragstellung notwendig sind, kompakt und übersichtlich bereitgestellt werden. Vor allem bietet FIONA die folgenden Funktionen: Wichtige Zusatzinformationen zum Beispiel zu Flächensummen sowie umfangreiche Plausibilitätsprüfungen, erleichtern die Antragstellung und helfen Fehler zu vermeiden Elektronische Datenübermittlung an die Verwaltung Sämtliche Schläge müssen im Geoinformationssystem (GIS) digitalisiert (gezeichnet) werden. Der Flächeninhalt der digitalisierten Schläge im GIS wird automatisch ins Flächenverzeichnis (FLV) in die Spalte Nutzfläche übertragen. Eine Änderung der Nutzfläche im FLV ist nur noch über eine Änderung des digitalisierten Schlages im GIS möglich. Hierzu unterstützt FIONA durch zahlreiche Hilfsfunktionen Schnelles Ausfüllen der ergänzenden Angaben im FLV durch Sammelbuchungen und hinterlegtem Auswahlkatalog Prüfung der wichtigsten Kriterien des ausgefüllten Flächenverzeichnisses Auswertungen zu den Angaben im Flächenverzeichnis Export- und Importfunktionen zu den bewirtschafteten Schlägen Digitales Kartenmaterial zur Unterstützung einer korrekten Schlagbildung FIONA steht für den Zweck "Beantragung der im Rahmen des Gemeinsamen Antrags zusammengefassten Förderverfahren" zur Verfügung. Verwenden Sie als Zugangskennug die Registriernummer und das Kennwort, das Sie für den Zugang zu HIT und/oder der zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID) verwenden. Sollte keine Registrierung in HIT/ZID vorhanden sein (gilt vor allem, wenn bisher keine EU-finanzierten Maßnahmen beantragt wurden), so müssen Sie diese bei der unteren Landwirtschaftsbehörde im Landratsamt beantragen. Zuständig ist das Landratsamt, in dessen Dienstbezirk sich der Unternehmenssitz befindet.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Jugendamt als Vormund

Können oder wollen die Eltern ihre Pflichten zur Pflege und Erziehung ihres Kindes nicht ausüben, übernimmt diese Aufgabe ein Vormund. Er ist der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen in allen Angelegenheiten. Er hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Minderjährigen zu sorgen. Das Familiengericht berät die Vormünder und überwacht ihre Tätigkeit. Das Jugendamt kann aus verschiedenen Gründen zum Vormund werden: Bestellte Vormundschaft Minderjährige erhalten einen Vormund, wenn sie nicht unter elterlicher Sorge stehen oder wenn die Eltern zur Vertretung des Minderjährigen weder in persönlichen noch in Vermögensangelegenheiten berechtigt sind. Danach ist zum Beispiel in folgenden Fällen ein Vormund zu bestellen: Ein Minderjähriger steht nicht unter elterlicher Sorge, weil seine Eltern verstorben sind. Ein Minderjähriger kann von seinen Eltern in persönlichen und Vermögensangelegenheiten nicht vertreten werden, weil diesen die elterliche Sorge entzogen wurde. Der Personenstand eines Minderjährigen ist nicht feststellbar (Findelkind). Das Familiengericht kann das Jugendamt zum Vormund bestellen, wenn sich im Verfahren zur Auswahl eines Vormundes keine geeignete Person oder kein geeigneter Verein findet. Hinweis: Die Eltern eines Kindes können vorsorglich einen Vormund benennen. In einer letztwilligen Verfügung der Eltern kann das Jugendamt weder benannt noch ausgeschlossen werden. Gesetzliche Amtsvormundschaft Eine gesetzliche Amtsvormundschaft bedeutet, dass das zuständige Jugendamt die Vormundschaft von Gesetzes wegen übernimmt. Eine richterliche Anordnung ist nicht notwendig. Das ist der Fall, wenn eine nicht verheiratete Minderjährige ein Kind bekommt, sofern nicht bereits vor der Geburt ein Vormund für das Kind bestellt wurde, der Vater des Kindes einer minderjährigen Mutter die Vaterschaft rechtskräftig angefochten hat und das Kind einen Vormund braucht oder eine Pflegschaft durch das Jugendamt bestand, diese kraft Gesetzes endet und das Kind einen Vormund braucht die Sorgeberechtigten ihr Kind zur Adoption freigeben, so dass ihre elterliche Sorge während der Adoptionspflegezeit ruht. Sind die Eltern nicht verheiratet, muss der Vater die Vaterschaft erst anerkennen. Solange ist das Jugendamt Vormund, da ein sorgeberechtigtes Elternteil fehlt. Dies gilt nur bei minderjährigen Müttern. Ist ein Vormund vor der Geburt bereits bestellt worden (z.B. die Oma des Kindes), liegen die Voraussetzungen des gesetzlichen Amtsvormundschaft nicht vor. Die Amtsvormundschaft endet mit Eintritt der Volljährigkeit der Mutter, bei Begründung der gemeinsamen Sorge mit dem volljährigen Vater oder bei Adoption des Kindes. Weitere Aufgaben des Jugendamtes Das Jugendamt begleitet das Kind in der Übergangsphase bis zur Bestellung des Vormundes beziehungsweise in der Übergangszeit bei einem Wechsel des Vormundes. Es unterstützt das Gericht bei der Bestellung eines Vormundes mit Empfehlungen zur Auswahl des Vormundes. Das Jugendamt berät die Eltern, die nicht die elterliche Sorge haben, sowie Vormünder und Pfleger und bietet bei Bedarf Hilfen zur Erziehung an.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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