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Datenschutz bei der Datenträgervernichtung

Auch das Löschen personenbezogener Daten beziehungsweise das Vernichten elektronisch oder mechanisch lesbarer Datenträger (z.B. optische Datenspeicher, Festplatten, Akten) ist eine Form der Verarbeitung im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und muss nach bestimmten Vorschriften erfolgen. Dabei kann die DIN 66399 „Büro- und Datentechnik – Vernichtung von Datenträgern“ aus dem Jahr 2012 für die Auswahl einer Sicherheitsstufe passend zur jeweiligen Schutzklasse zur Anwendung kommen. Datenvernichtung im eigenen Unternehmen Wenn Sie selbst in Ihrem Unternehmen Daten löschen oder Datenträger vernichten, müssen Sie sicherstellen, dass alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten umgesetzt werden. Datenvernichtung durch Dritte im Auftrag Die meisten Unternehmen beauftragen auf Datenvernichtung spezialisierte gewerbliche Unternehmen mit der Datenträgervernichtung. Auch für diese Fälle gibt es genaue Vorschriften: Sie müssen den Auftrag zur Auftragsverarbeitung schriftlich oder in einem elektronischen Format erteilen. Der Auftrag muss Angaben darüber enthalten, welcher Art die Daten oder Datenträger sind und wie die Schutzbedürftigkeit der Daten (-> Schutzklasse) eingestuft wird, auf welche Weise die Vernichtung erfolgen muss, wo die Datenträger vernichtet werden, von wem die Datenträger abgeholt und wie sie transportiert werden, wo die Datenträger bis zur Vernichtung aufbewahrt werden, bis wann die Datenträger vernichtet sein müssen, wie die Haftungsregelung vereinbart wird, in welcher Art und Form Bescheinigungen bei Abholung und Vernichtung erstellt werden, dass das vom Auftragsverarbeiter eingesetzte Personal auf das Datengeheimnis verpflichtet wird, ob der Auftragnehmer andere Unternehmen bei der Vernichtung einschalten darf und dass Sie als Auftraggeber berechtigt sind, Transport und Vernichtung zu überwachen. Sie als Auftraggeber beziehungsweise die oder der Datenschutzbeauftragte in Ihrem Unternehmen müssen sich davon überzeugen, dass der Auftragnehmer die im Vertrag festgehaltenen Maßnahmen einhält. Auch wenn Sie regelmäßig demselben Datenvernichter Ihre Datenträger zur Vernichtung überlassen, sollten Sie daher stichprobenartig die Einhaltung der Maßnahmen überprüfen. Achtung: Bis zum Abschluss der Vernichtung der Datenträger sind Sie als Auftraggeber für die Einhaltung der Datenschutzanforderungen verantwortlich. Pflichten der datenvernichtenden Unternehmen Wenn Sie in Ihrem Unternehmen gewerbliche Datenträgervernichtung betreiben, müssen Sie technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um eine sichere Verarbeitung der Daten zu gewährleisten. Zusätzlich sind vor allem die folgenden Punkte unerlässlich: Dokumentation des Vernichtungsprozesses Es gilt, die Dokumentationspflicht über sämtliche Auftragsverhältnisse zu erfüllen. Gegebenenfalls ist eine auftragsbezogene Dokumentation zu erstellen. Die bei der Datenverarbeitung beschäftigten Mitarbeitenden sind auf das Datengeheimnis zu verpflichten beziehungsweise hinzuweisen. Es sind nur Mitarbeiter mit der Datenverarbeitung zu betrauen, die sich verpflichtet haben, das Datenschutzrecht einzuhalten. Es ist zu gewährleisten, dass andere Personen keine Kenntnis über die zu löschenden Daten erhalten. Es dürfen keine weiteren Auftragsverarbeiter ohne schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen in Anspruch genommen werden. Bei einer allgemeinen schriftlichen Genehmigung muss der Verantwortliche über jede Änderung diesbezüglich informiert werden. Dadurch erhält der Auftraggeber die Möglichkeit dieser Änderung zu widersprechen. Der Auftragsverarbeiter haftet für die Einhaltung der Datenschutzpflichten des/der weiteren Auftragsverarbeiter/s. Auftragsverarbeiter können nach den Vorschriften der Auftragsverarbeitung grundsätzlich sowohl im EU-Raum wie auch in Drittländern tätig werden. Dabei sind insbesondere die zusätzlichen Anforderungen an die Sicherstellung des Datenschutzniveaus beim Auftragnehmer nach Kapitel V der DS-GVO zu beachten. Das gilt auch bei einer Weiterübermittlung der personenbezogenen Daten durch die empfangende Stelle im Drittland. Auftragsverarbeiter, die keine Niederlassung in der Europäischen Union haben, müssen hier einen Vertreter bestellen. Dem Verantwortlichen sind alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der DS-GVO zur Verfügung zu stellen. Überprüfungen und Inspektionen durch den Verantwortlichen, oder einem von diesem beauftragten Prüfer, sind zu ermöglichen und dazu beizutragen. Der Auftragsverarbeiter informiert den Verantwortlichen unverzüglich, falls er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen die DS-GVO verstößt. Wenn dem Auftragsverarbeiter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird, meldet er diese unverzüglich dem Verantwortlichen. Eine Dokumentation des Prozesses im Falle einer Datenschutzverletzung ist erforderlich. Der Auftragsverarbeiter unterstützt nach Möglichkeit den Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 DS-GVO genannten Pflichten. Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln („Code of Conduct“) oder eine Zertifizierung nach Artikel 42 DS-GVO kann als Faktor herangezogen werden, um hinreichende Garantien für die Einhaltung der in der DS-GVO genannten Pflichten nachzuweisen. In der Regel müssen Sie eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten für Ihr Unternehmen bestellen. Hinweise: Ein Auftragsverarbeiter, der unter Verstoß gegen die DS-GVO die Zwecke und Mittel der Verarbeitung selbst bestimmt, gilt als Verantwortlicher und nicht mehr als Auftragsverarbeiter. Auftragsverarbeiter und Verantwortlicher haften künftig als Gesamtschuldner für die materiellen und immateriellen Schäden, die durch die illegale Datenverarbeitung hervorgerufen worden sind. Der Betroffene hat nach Artikel 79 DS-GVO ein direktes Klagerecht gegen den Auftragsverarbeiter. Die Verstöße gegen eine Reihe von Pflichten des Auftragsverarbeiters sind nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 DS-GVO bußgeldbewehrt. Als mit der Vernichtung von Daten Beschäftigte gelten alle Personen, die in irgendeiner Form mit den zu vernichtenden Daten in Berührung kommen, also beispielsweise auch Fahrerinnen und Fahrer, die die Datenträger transportieren oder Beschäftigte, die die Datenträger bis zur Vernichtung einlagern.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Eheurkunde Ausstellung beantragen

Eheurkunde - Ausstellung beantragen[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Vermisstensuche und psychische Ausnahmesituationen

Katastrophen oder größere Schadenereignisse mit vielen Verletzten treffen Menschen oft unvorbereitet und überraschend. Je nach Ereignis sind Sie mit Gefahren für die Gesundheit, die Existenz oder das Leben verbunden. Flucht oder vorübergehenden Evakuierung lassen sich nicht ausschließen. Im Katastrophenfall kann es zur Trennung von Familien kommen oder eine solche kann mit dem Verlust des gesamten Besitzes verbunden sein. Betroffene befinden sich zusätzlich zum Schadenereignis oft in einem extremen seelischen Belastungszustand. Personenauskunftsstellen Personenauskunftsstellen können Ihnen vor Ort helfen, vermisste Angehörige zu suchen und die Familie wieder zusammenzuführen. In Baden-Württemberg wird diese Aufgabe in der Regel durch das Deutsche Rote Kreuz (DRK) in Kreisauskunftsbüros wahrgenommen. Auch die Polizei richtet im Katastrophenfall solche Auskunftsstellen ein. Bei den Personenauskunftsstellen kommen erfahrene und geschulte Personen zum Einsatz. Es werden Suchanfragen zu vermissten Angehörigen aufgenommen und bearbeitet. Zudem dokumentieren diese zur schnellen Familienzusammenführung mit Ihrem Einverständnis den Verbleib von Angehörigen. Die Telefonnummern werden bei Bedarf über die Medien veröffentlicht. Psychosoziale Notfallversorgung (PSNV) Ein schweres Unglück stellt für Überlebende, Angehörige, Hinterbliebene, Zeugen oder Vermissende eine große psychische Belastung dar. Auch ehrenamtliche und hauptberufliche Helferinnen und Helfer werden oft nicht nur physisch, sondern auch psychisch durch Einsatzsituationen besonders belastet. Mit den Kräften der in der Psychosozialen Notfallversorgung (PSNV) in Baden-Württemberg flächendeckend tätigen Hilfsorganisationen und Kirchen kann Betroffenen bei Einsatzlagen im Notfall wirkungsvolle Unterstützung angeboten werden. Die bei der Landesfeuerwehrschule Bruchsal eingerichtete Landeszentralstelle PSNV nimmt dabei koordinierende und unterstützende Aufgaben wahr.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Schaustellung von Personen

Gewerbsmäßige Schaustellung von Personen - Erlaubnis beantragen[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ausweis Verlust Wiederauffinden melden

Personalausweis - Ausstellung wegen Verlust beantragen[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Sofa Prüferentschädigungen

Entschädigungen für Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildung der Sozialversicherungsfachangestellten (SOFA-Entschädigungen)[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gewerblich aufstellen - Erlaubnis beantragen[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Versteigerung fremder Sachen als öffentlich bestellter Versteigerer

Öffentliche Bestellung als besonders sachkundiger Versteigerer fremder Sachen beantragen[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Rechtliche Grundlagen

Das Vergaberecht ist nicht durch ein einheitliches Gesetz geregelt. Vielmehr müssen öffentliche Auftraggeber und private Anbieter bei der Vergabe öffentlicher Aufträge eine Vielzahl von nationalen und europäischen Vorschriften beachten. Um Ihnen einen Überblick zu bieten, werden hier die für Sie wichtigsten Rechtsgrundlagen dargestellt: Ausgewählte Vorschriften der EU Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (2014/24/EU) Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie die Postdienste (2014/25/EU) Richtlinie über die Vergabe von Konzessionen (2014/23/EU) Richtlinie über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (2009/81/EG) Verordnungen der EU zur Festlegung der Schwellenwerte Verordnung über das gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (2008/213/EG) vom 28. November 2007 Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (89/665/EWG) Ausgewählte nationale Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) , (GWB) Vierter Teil (§§ 97 ff.) Vergabeverordnung (VgV) Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A) Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil B (VOL/B) Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen Landesrechtliche Vorschriften Die Ausschreibung, Vergabe und Abwicklung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte richtet sich im Wesentlichen nach den Haushaltsordnungen der jeweiligen öffentlichen Auftraggeber und den auf ihrer Grundlage eingeführten weiteren Vergabevorschriften. Die Haushaltsordnungen des Landes und der Kommunen verpflichten öffentliche Auftraggeber, bei ihren Beschaffungen grundsätzlich die Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb zu wählen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Es existieren in mehreren Bereichen ergänzende landesrechtliche Vorschriften, die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beachten sind, beispielsweise die Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung). Damit soll sichergestellt werden, dass die von der Landesregierung verfolgten Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umgesetzt werden, insbesondere das Ziel einer weitgehend klimaneutralen Landesverwaltung, die Berücksichtigung der Entwicklungspolitischen Leitlinien für Baden-Württemberg, die Berücksichtigung der Leitsätze der Ernährungsstrategie des Landes, die Berücksichtigung der Belange der mittelständischen Wirtschaft, gute und sichere Arbeit für alle Beschäftigten, Chancengleichheit und Gleichstellung von Männern und Frauen im Beruf sowie die soziale Integration von benachteiligten Personen. Außerdem soll Korruption verhindert und bekämpft werden. Seit dem 1. Juli 2013 gilt das Landestariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG). Es unterbindet bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Wettbewerbsverzerrungen durch den Einsatz von Billigarbeitskräften. Um einen öffentlichen Auftrag zu erhalten, muss das Unternehmen ein Mindestentgelt von derzeit 12,82 Euro (brutto) zahlen. Im Bereich des Personenverkehrs ist das Unternehmen an repräsentative Tarifverträge gebunden. Damit gilt für alle Unternehmen, die sich um einen öffentlichen Auftrag bewerben, die gleiche Ausgangslage. Eine Servicestelle beim Regierungspräsidium Stuttgart informiert Unternehmen und Arbeitnehmer zum Tariftreuegesetz und stellt Entgeltregelungen aus den relevanten Tarifverträgen zur Verfügung. Über die Servicestelle können Sie auch Muster für die Abgabe der Tariftreue- und Mindestentgelterklärungen erhalten. Mit diesen dokumentieren Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber, inwieweit sie das LTMG einhalten. Weitere Informationen zu relevanten rechtlichen Bestimmungen erhalten Sie über die Auftragsberatungsstellen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Fahrrad und Öffentlicher Personennahverkehr

Radfahren ist schnell und flexibel, entlastet die Straßen, fördert die Gesundheit und schont die Umwelt. Auf vielen kurzen Alltagsstrecken ist das Fahrrad ein unschlagbares Verkehrsmittel für individuelle Mobilitätsbedürfnisse. Das Fahrrad ist für den Weg vom Wohnort zur Haltestelle und umgekehrt eine optimale Ergänzung zu öffentlichen Verkehrsmitteln. Auch für mittlere und lange Strecken ist die Verknüpfung von öffentlichem Verkehr und Fahrrad eine leistungsstarke Alternative zum Auto, gerade auch mit der zunehmenden Beliebtheit der Pedelecs/E-Bikes. Durch Fahrräder mit Antrieb können noch weiter entfernte Haltestellen leichter und schneller angefahren werden und so gewünschte (Direkt)verbindungen von Bus und Bahn benutzt werden.Die einfachste und wichtigste Form dieser Verknüpfung sind Bike+Ride-Anlagen (kurz: B+R). Das sind sichere, witterungsgeschützte Fahrradabstellmöglichkeiten an Haltestellen und Bahnhöfen. Mit der RadSTRATEGIE und dem Koalitionsvertrag verfolgt das Land das Ziel, 100.000 Fahrradabstellplätze zusätzlich bis zum Jahr 2030 zu realisieren. Um dieses Ziel mit den Akteuren vor Ort erreichen zu können, hat das Land einen Leitfaden zum Thema B+R veröffentlicht. Zur weiteren Unterstützung für die Kommunen, Landkreise und Verbünde hat das Land die Beratungsstelle Bike+Ride eingerichtet. Auch an die finanziellen Aspekte wird gedacht - bis zu 90% Förderung sind derzeit für B+R Maßnahmen möglich. Es ist auch möglich, Fahrräder im Nahverkehr und in vielen Fernverkehrszügen mitzunehmen. Auf den meisten Strecken in Baden-Württemberg ist die Fahrradmitnahme außerhalb der Hauptverkehrszeit in den Zügen kostenlos möglich. Die Mitnahmeregelungen wurden in allen Verkehrsverbünden harmonisiert. Um Radfahren in Kombination mit Bus und Bahn noch attraktiver zu machen, gibt es im Öffentlichen Personennahverkehr somit verschiedene Erleichterungen und Angebote. Ziel ist, so nachhaltige individuelle Reiseketten zu ermöglichen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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