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Businessplan

Am Anfang jeder Unternehmensgründung sollte ein sorgfältig ausgearbeiteter Businessplan stehen. In diesem stellen Sie Ihre Geschäftsidee umfassend und überzeugend dar. Das ist für Kreditverhandlungen mit Geldgebern unerlässlich. Der Businessplan ist kein unveränderliches Schriftstück, sondern ein dynamisches Instrument der Gründungsplanung. Er hilft Ihnen, von der Ideenphase in die konkrete Planungsphase Ihres Unternehmens zu kommen. Es dient als Leitfaden für Ihr Vorgehen beziehungsweise als Kontrollinstrument und lässt Sie alle Aspekte Ihres Vorhabens genau überprüfen. So können Sie, bevor Sie wirtschaftliche Verpflichtungen eingehen, Ihr Gründungsvorhaben rechtzeitig und ohne größere Verluste umplanen oder wieder verwerfen. Tipp: Lassen Sie sich beim Erstellen des Businessplans nicht unter Zeitdruck setzen und erstellen Sie ihn auf jeden Fall selbst. Erstellen Sie für sich selbst neben einem Best-Case-Szenario mindestens auch ein Worst-Case-Szenario. Beispiel: Wie lange können Sie ohne Umsatz überleben? Definieren Sie konkret Etappenabschnitte und Reaktionen, falls Sie diese nicht erreichen. Wo ist für Sie der Punkt, an dem Sie Ihr Vorhaben nicht mehr weiterverfolgen werden? Aufbau des Businessplans Überlegen Sie vor Erstellung des Plans, für welche Zielgruppen er gedacht ist. Zielgruppen sind beispielsweise Banken, private Kapitalgeberinnen und Kapitalgeber oder Venture-Capital-Gesellschaften, Kooperationspartner, Geschäftspartner sowie Lieferbetriebe. Eventuell müssen Sie ihn für verschiedene Adressaten mit anderen Schwerpunkten gewichten, um diese zu überzeugen. Die Adressaten des Businessplanes kommen meist nicht aus Ihrer Branche. Daher sollten Sie ihn leicht verständlich schreiben (kurze Sätze, Fachbegriffe erläutern, technische Details zugunsten klarer Darstellungen vermeiden), sachlich und realistisch darstellen und ansprechend gestalten (in Form, Aufbereitung und Inhalt; nicht mehr 30 Seiten). Der Businessplan besteht aus folgenden Abschnitten: Zusammenfassung Person der Gründerin oder des Gründers Gründe für die geplante Selbständigkeit Branchenerfahrung, kaufmännische Kenntnisse Unternehmen (Geschäftsidee) Firmenname, Rechtsform Geschäftsgegenstand, Produkt oder Dienstleistung Organisation des Unternehmens Chancen und Risiken Markt Marktübersicht Kundschaft Konkurrenz-/Wettbewerbsanalyse Lieferantenauswahl Marketing Preis Vertrieb (Kosten des Vertriebs, wie vertreiben Sie die Produkte/Dienstleistung) Werbung/Werbemaßnahmen Standortplanung örtliche Lage der Räumlichkeiten (vor allem bei Einzelhandelsbetrieben) Vor- und Nachteile des Standorts Personalplanung Anzahl der Beschäftigten Qualifikation und Entlohnung Finanzierung Kapitalbedarf (Investitionen, Betriebsmittel, Gründungskosten) Finanzierung (Eigenkapital, Fremdmittel) Rentabilitätsrechnung Liquiditätsplan Unterlagen/Anlagen[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Urheberrecht

Im schriftstellerischen oder künstlerischen Bereich tätige Freiberufler erbringen größtenteils persönliche geistige Schöpfungen. Diese sind durch das Urheberrecht geschützt. Das Urheberrecht schützt im Einzelnen bestimmte kulturelle Geistesschöpfungen (zum Beispiel Sprachwerke, Werke der Musik, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art), aber auch bestimmte nahe stehende Leistungen wie beispielsweise die Herstellung von Tonträgern, Datenbanken oder Filmen, die selbst keine Schöpfung darstellen. Geschützt ist eine Idee aber erst dann, wenn sie wirklich realisiert (zum Beispiel niedergeschrieben) wurde. Allein der Gedanke ist nicht geschützt. Zudem muss die Idee eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen, also ein gewisses Maß an Individualität erreichen, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen. Der Schutz eines geistigen Werks tritt in Deutschland grundsätzlich mit dem Schöpfungsakt von selbst ein. Um sich Ihre Urheberschaft zu sichern, müssen Sie sich also in keinem Register eintragen lassen. Zentrale Regelungen zum Urheberrecht enthält insbesondere das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Nach dem Urheberrechtsgesetz hat der Urheber eines Werkes unter anderem folgende Rechte: Veröffentlichungsrecht Der Urheber kann bestimmen, ob und wie das Werk zu veröffentlichen ist. Vervielfältigungsrecht Der Urheber kann Vervielfältigungsstücke des Werkes herstellen. Verbreitungsrecht Der Urheber kann das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anbieten oder in Verkehr bringen. Vortragsrecht Der Urheber kann sein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör bringen. Aufführungsrecht Der Urheber kann sein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darstellen. Vorführungsrecht Der Urheber kann sein Werk der bildenden Künste, sein Lichtbildwerk, sein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar machen. Wenn Sie als Urheber einer anderen Person das Recht einräumen, Ihr Werk zu nutzen, haben Sie dafür einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Verletzt eine andere Person Ihr Urheberrecht, können Sie von ihr verlangen, diese widerrechtliche Handlung zu unterlassen. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie darüber hinaus gegen diese Person einen Anspruch auf Schadenersatz. Als Urheber können Sie nicht immer überprüfen, wo und wie Ihr Werk veröffentlicht oder vervielfältigt wird. Aus diesem Grund können die Urheberrechte von Verwertungsgesellschaften treuhänderisch wahrgenommen werden. Die Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise die GEMA für Komponisten, Textdichter und Musikverleger oder die GVL zum Beispiel für Musiker, Dirigenten, Schauspieler, Tänzer oder Sänger sind mit den Inhabern der Urheberrechte meist über Wahrnehmungs- oder Berechtigungsverträge verbunden. Die Verwertungsgesellschaften vergeben die Lizenzen und ziehen bei den Nutzern der Werke Gebühren ein. Die eingezogenen Gebühren werden dann nach einem festgelegten Verteilungsschlüssel an die Urheber ausgezahlt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Allgemeines

2022: Verordnung über kurzfristige Energieeinsparmaßnahmen im Überblick – Was es nun für Privathaushalte und Unternehmen zu beachten gilt: Die „Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung“ (EnSikuMaV) enthält Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich für die Heizperiode im kommenden Winter 2022/2023 über einen Zeitraum von insgesamt sechs Monaten. Die Verordnung ist zum 1. September 2022 in Kraft getreten und befristet bis zum 28. Februar 2023. Die hierin vorgesehenen Maßnahmen betreffen sowohl Privathaushalte, als auch öffentliche Gebäude und Unternehmen. Für Privathaushalte gelten folgende Maßnahmen: • Fakultative Temperaturabsenkung durch Mieter Während des Zeitraums der Gültigkeit der Verordnung sind Vereinbarungen in einem Mietvertrag über Wohnraum ausgesetzt, nach der Mieter eine Mindesttemperatur der Beheizung zu gewährleisten haben. Eine Pflicht des Mieters, die nicht auf einer solchen ausgesetzten vertraglichen Vereinbarung beruht, bleibt von dieser Regelung hingegen unberührt. Dazu zählt insbesondere die Pflicht des Mieters, durch angemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten Schäden an der Mietsache vorzubeugen. Dies gilt auch für alle Mietverhältnisse, die vor dem 1. September 2022 abgeschlossen wurden. • Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken In Gebäuden oder zugehörigen privaten Gärten ist die Beheizung von privaten, nichtgewerblichen, innen- oder außenliegenden Schwimm- und Badebecken einschließlich Aufstellbecken mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz in der kommenden Heizperiode untersagt. Ausgenommen hiervon ist die Beheizung von Schwimm- und Badebecken, falls diese zwingend für therapeutische Anwendungen notwendig ist. Daneben sieht die Verordnung auch für Unternehmen verschiedene Maßnahmen vor, mit denen Energie eingespart werden kann. Für die Unternehmen gelten folgende Maßnahmen: Informationspflicht über Preissteigerungen für Versorger und für Eigentümer von Wohngebäuden Die Informationspflicht über Preissteigerungen richtet sich zunächst an Gas- und Wärmelieferanten, die bis zum 30. September 2022 Eigentümern von Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen bzw. Endkunden in Wohneinheiten aufbereitete Energieinformationen zur Verfügung stellen müssen. Dies betrifft unter anderem Informationen über den Energieverbrauch und die Energiekosten des Gebäudes bzw. der Wohneinheit, voraussichtliche Energiekosten unter Berücksichtigung von Preissteigerungen sowie Informationen über das rechnerische Einsparpotenzial des Gebäudes oder der Wohneinheit. Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten müssen diese Informationen wiederrum bis zum 31. Oktober 2022 an ihre Mieter weiterleiten und spezifische Angaben über den jeweiligen Verbrauch der Wohneinheit und die zu erwartenden Energiekosten bei unverändertem Energieverbrauch zur Verfügung stellen. Verbot dauerhaftes Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen im Einzelhandel Einzelhandelsunternehmen müssen in beheizten Geschäftsräumen Ladentüren und Eingangssysteme so gestalten, dass die Ladentüren nicht dauerhaft offen sind. Ausgenommen hiervon ist ein Offenhalten von Türen, sofern diese als Ein- oder Ausgang eines Fluchtwegs erforderlich sind. Zeiteinschränkung für Nutzung beleuchteter Werbeanlagen Zudem dürfen beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen in der Zeit von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages nicht beleuchtet werden, soweit dies nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten sind je nach Schwere der körperlichen Tätigkeit und der Art der Ausführung der Tätigkeit (im Sitzen, Stehen oder Gehen) Mindesttemperaturwerte der Lufttemperatur zwischen 19 Grad Celsius (für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit) bis zu 12 Grad Celsius für körperlich schwere Tätigkeit vorgeschrieben. Die weiteren Maßnahmen der Verordnung betreffen insbesondere öffentliche Gebäude, d.h. insbesondere öffentliche Verwaltungsgebäuden der Kommunen, Bundesländer und des Bundes. Für die Nutzung solcher öffentlichen Gebäude sieht die Verordnung insbesondere vor: ➢ Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen ➢ Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen ➢ Nutzungsuntersagung von Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nichtwohngebäuden ➢ Verbot der Außenbeleuchtung, auch für Denkmäler Die vollständige EnSikuMaV finden Sie unten angehängt: Verordnung (PDF-Dokument, 65,22 KB, 02.09.2022) zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSikuMaV) als pdf-Datei 2012: Beschluss für das Integrierte Energie- und Klimaschutzkonzept Im September 2012 wurde von allen Vertretern der Städte bzw. Gemeinden in der Verbandssitzung eine gemeinsame Erklärung zum CO2-neutralen Schussental beschlossen. Dabei werden bis 2020 folgende Ziele angestrebt: > 50 prozentige regenerative Stromabdeckung durch Eigenstromerzeugung oder regenerativer Strombezug im Mittleren Schussental > 20 prozentige regenerative Wärmeabdeckung im Mittleren Schussental > 40 prozentige CO2-Einsparung gegenüber 1990 im Mittleren Schussental erfolgreiche eea-Zertifizierung aller beteiligten Städte und Gemeinden regelmäßige Fortschreibung der gemeinsamen Ziel Um diese Klimaschutzziele zu erreichen, wurden folgende 10 Punkte festgelegt: Gemeinsames Energie- und Klimaschutzkonzept 2020 zur Umsetzung der lokalen Energiewende Berücksichtigung energetischer Kriterien in der Flächennutzung und Bebauungsplanung Einführung eines kommunalen Energiemanagements mit Sanierungskonzepten für alle energierelevanten öffentlichen Liegenschaften Passivhausstandard bei normal beheizten und geeigneten Liegenschaften Wärmeversorgung durch 100 % regenerative Energien bzw. Kraft-Wärme-Kopplung bei kommunalen Liegenschaften Ausbau bzw. Verbesserung des nicht motorisierten Individualverkehrs Gemeinsame nachhaltige Beschaffungsrichtlinien Regelmäßige Mitarbeiterschulungen/Erfahrungsaustausch Kooperation mit der Wirtschaft sowie den Bürgerinnen und Bürgern Gemeinsame Schulprojekte 2013: Förderung zur Erstellung des Integrierten Energie- und Klimaschutzkonzeptes Im März 2013 wurde der Förderantrag zur Erstellung des Integrierten Energie- und Klimaschutzkonzeptes gestellt. Im Oktober 2013 erfolgte die Bewilligung des Förderantrages für die Konzepterstellung in 2014. Das Bundesumweltministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit fördert im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative Klimaschutz-Projekte in Kommunen mit der sogenannten Kommunalrichtlinie (Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen). Die Abwicklung des Förderprojektes erfolgt über den Projektträger Jülich . Abbildung 2: Förderung der Kommunalrichtlinie durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative und umgesetzt durch den Projektträger Jülich (Energieagentur Ravensburg gGmbH, 2014) Seit 2008 besteht die Kommunalrichtlinie und hat seitdem mehr als 5.000 Klimaschutzprojekte in über 2.500 Kommunen unterstützt. Mit der Förderung von Klimaschutzkonzepten in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen möchte der Bund erreichen, dass Kommunen der Einstieg in den Klimaschutz erleichtert wird. (Quelle: www.klimaschutz.de) Durch die Förderung werden Sach- und Personalkosten von fachkundigen externen Dritten und Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit in der vereinbarten Projektlaufzeit mit einem nicht zurückzahlbaren Zuschuss in Höhe von bis zu 65 % gefördert. Das Integrierte Energie- und Klimaschutzkonzept für den GMS Der Gemeindeverband Mittleres Schussental mit Sitz in Ravensburg befindet sich im Landkreis Ravensburg und umfasst Städte und Gemeinden im Ballungsraum Mittleres Schussental. Mitglieder sind die Großen Kreisstädte Ravensburg und Weingarten sowie die kreisangehörigen Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg. Folgende Abbildung zeigt die Wappen der fünf zum Gemeindeverband gehörenden Städte und Gemeinden: Abbildung 1: Wappen der fünf beteiligten Städte bzw. Gemeinden des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental 2014: Erstellung des Integrierten Energie- und Klimaschutzkonzeptes Durch das Integrierte Energie- und Klimaschutzkonzept werden folgende drei Ziele verfolgt: Abbildung 3: Ziele des Integrierten Energie- und Klimaschutzkonzeptes (Energieagentur Ravensburg gGmbH, 2014) In dem Integrierten Energie- und Klimaschutzkonzeptes wird zuerst die Vorbereitung zur Konzepterstellung beschrieben (Schritt 1). Anschließend wird in dem Kapitel qualitative Ist-Analyse ein Aktivitätsprofil, eine Akteursanalyse und die Struktur des Gemeindeverbandes vorgestellt. Dafür werden Übersichtskarten von allen beteiligten Kommunen erstellt (Schritt 2a). Nach der qualitativen Ist-Analyse folgt eine quantitative Ist-Analyse, die aus einer ausführlichen Energie- und CO2-Bilanz besteht. In der Energie- und CO2-Bilanz werden die Endenergieverbräuche wie Strom und Wärme analysiert und zudem berechnet, wie viel CO2-Emissionen durch die Verbrennung fossiler Energieträger entstanden sind (Schritt 2b). Aufbauend auf die Energie- und CO2-Bilanz werden Potentiale analysiert um die jährlichen CO2-Emissionen reduzieren zu können (Schritt 3a). Anhand dieser Potentiale werden Szenarien zur möglichen Entwicklung der Energiebereitstellung und der CO2-Emissionen in den nächsten Jahren erstellt (Schritt 3b). Um die Potentiale erreichen zu können wird ein ausführlicher Maßnahmenkatalog erstellt (Schritt 4). Im Anschluss daran wird durch ein Controlling-Konzept festgelegt wie und wann die Umsetzung und Wirkung der Maßnahmen überprüft wird (Schritt 5). Zum Abschluss des Integrierten Energie- und Klimaschutzkonzeptes wird in einem Konzept der Öffentlichkeitsarbeit die Erkenntnisse der Akteure aus Wirtschaft, Bürgern, Kommunen und Planern der Öffentlichkeit vorgestellt (Schritt 6). Folgende Abbildung fasst die einzelnen Schritte zusammen: Abbildung 4: Strukturierung eines Integrierten Energie- und Klimaschutzkonzeptes (Energieagentur Ravensburg gGmbH, 2014) Klimaleitbild und Klima-Masterplan 2017 Klimaleitbild und Klima-Masterplan 2017 (PDF-Dokument, 1,79 MB, 18.01.2021) ​​​​​​​[mehr]

Zuletzt geändert: 04.03.2024
Sanierung der Wasserleitung

Mitteilung über den Baubeginn der Sanierung der Wasserleitung in der Grünenberg- und Stöcklisstraße sowie dem Jägerweg in KW 14 Ab dem 03.04.2023 wird die Baufirma Kurt Hinder GmbH die Baustelle für die Sanierung der Wasserleitung in der Grünenberg- und Stöcklisstraße sowie im Jägerweg einrichten. Im Anschluss beginnen die Fräsarbeiten am Asphalt für die Wasserleitungstrasse. Hierzu werden die Grünenberg- und Stöcklisstraße voraussichtlich ab Mittwoch, den 05.04.2023 voll gesperrt sein . Der Friedhof kann kurzzeitig während der Baumaßnahme nur eingeschränkt angefahren werden. Eine örtliche Umleitung wird eingerichtet. Seitens der Straßenverkehrsbehörde des Landratsamts wurde nachfolgende Umleitung angeordnet. Von der Ortsmitte (Thumbstraße) erfolgt die Umleitung in Richtung Grünenberg über den Sperlingweg sowie Im Voken (Achtung: Einbahnstraße). In die andere Richtung muss die L314 (Verbindung Bergatreute – Baienfurt) genutzt werden. Die Arbeiten im Jägerweg beginnen ab Anfang Mai. Durch die Baumaßnahme kann es zu kurzfristigen Unterbrechungen der Wasserversorgung kommen. Die ausführende Baufirma wird die Anwohnerinnen und Anwohner rechtzeitig durch Wurfsendungen im Briefkasten von den anstehenden Maßnahmen unterrichten. Wir bitten um Verständnis. Für Rückfragen steht Ihnen das Bauamt der Gemeinde Baindt, Herr Roth (Tel: 07502 94 06-53, E-Mail: f.roth@baindt.de) zur Verfügung.[mehr]

Zuletzt geändert: 28.07.2023
Unternehmenssteuern

Im laufenden Betrieb eines Unternehmens können unter anderem folgende Steuern anfallen: Einkommensteuer Körperschaftsteuer Solidaritätszuschlag Kirchensteuer Gewerbesteuer Umsatzsteuer Welche Steuern Sie zahlen müssen, ist abhängig von: Ihren persönlichen Verhältnissen; beispielsweise ob Sie Mitglied in einer anerkannten Kirchengemeinschaft sind der Art der Tätigkeit der Höhe Ihrer Einkünfte beziehungsweise der Umsätze sowie der Unternehmensform (z.B. Einzelunternehmen, Personengesellschaft beziehungsweise Kapitalgesellschaft) Für jede Steuerart müssen Sie Steuererklärungen beim Finanzamt einreichen. Steuererklärungen, vor allem die Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung, müssen Sie bis zum 31. Juli des Folgejahres abgeben. Wenn Sie Ihre Steuererklärungen durch einen Steuerberater erledigen lassen, gilt eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 28./29. Februar des Zweitfolgejahres. Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2022 wurde bis zum 2. Oktober 2023 verlängert. Wenn Sie Ihre Steuererklärung durch einen Steuerberater erledigen lassen, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 31. Juli 2024. Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2023 wurde bis zum 2. September 2024 verlängert. Wenn Sie Ihre Steuererklärung durch einen Steuerberater erledigen lassen, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 2. Juni 2025. Die einzelnen Steuergesetze regeln, in welchen Fällen die Steuer entsteht. Für alle Steuerarten gelten gemeinsame Bestimmungen darüber, wie eine Steuer festzusetzen und wann sie zu entrichten ist. Dieses für alle Steuerarten geltende Regelwerk ist die Abgabenordnung. Einkommensteuer Einkommensteuer müssen Sie zahlen, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag von 10.347 Euro in 2022 bzw. 10.908 Euro in 2023 überschreitet. Bei Eheleuten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern und Lebenspartnerinnen verdoppelt sich der Betrag. Körperschaftsteuer Auf das zu versteuernde Einkommen von Kapitalgesellschaften erhebt der Staat Körperschaftsteuer. Darunter fallen vor allem Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Alle Einkünfte einer Kapitalgesellschaft sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Gewerbesteuer Gewerbliche Gewinne aus Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterliegen in der Regel der Gewerbesteuer. Sie fällt bei Personenunternehmen erst bei einem Jahresgewinn von mehr als 24.500 Euro an. Die Gewerbesteuer wird pauschal auf die Einkommensteuer angerechnet. Berechtigt zur Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer sind nach dem Gewerbesteuergesetz die Gemeinden. Für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung der Steuermessbeträge sind die Finanzämter zuständig. Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer wird auch als Mehrwertsteuer bezeichnet. Sie knüpft an wirtschaftliche Vorgänge an und wird zum Beispiel beim Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen erhoben. Der Umsatzsteuer unterliegen in der Regel alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmen ausführt. Wer schuldet die Umsatzsteuer? Wenn Sie selbständig eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, sind Sie im Regelfall Unternehmer i. S. des Umsatzsteuergesetzes (UStG). In diesem Fall müssen Sie die umsatzsteuerlichen Vorschriften beachten und ggf. Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Wenn Sie nur geringe Umsätze erzielen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen aus Vereinfachungsgründen die sogenannte Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) in Anspruch nehmen und müssen dann keine Steuer zahlen. Im Gegenzug ist dann allerdings der Abzug von Vorsteuerbeträgen ausgeschlossen. Als Verbraucherabgabe ist die Umsatzsteuer darauf angelegt, dass sie wirtschaftlich vom Konsumenten getragen wird. Technisch wäre es nicht möglich, die Umsatzsteuer bei dem Verbraucher oder der Verbraucherin zu erheben. Schuldner der Umsatzsteuer ist deshalb das Unternehmen, das einen Umsatz ausführt. Weil die Umsatzsteuer vom Konsumenten auf dem Umweg über das Unternehmen erhoben wird, zählt sie zu den indirekten Steuern. Das Umsatzsteuergesetz sieht vor, dass in bestimmten Fällen nicht der Leistungserbringer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Dieser Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, der umgangssprachlich oftmals auch als "Reverse-Charge-Regelung" bezeichnet wird, gilt beispielsweise dann, wenn Sie als Unternehmer oder Unternehmerin von einem im Ausland ansässigen Unternehmen eine Leistung beziehen, die nach den umsatzsteuerlichen Vorschriften in Deutschland steuerpflichtig ist. In diesen Fällen schuldet nicht das ausländische Unternehmen, das die Leistung im Inland ausführt, die Umsatzsteuer, sondern Sie als Auftraggeber oder Auftraggeberin. Vorsteuerabzug Die Umsatzsteuer ist als Mehrwertsteuersystem ausgestaltet. Die "Mehrwert"-Besteuerung wird erreicht, in dem das Unternehmen von der geschuldeten Umsatzsteuer die ihm für empfangene Leistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen darf. Damit Sie den Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen geltend machen können, benötigen Sie grundsätzlich eine ordnungsgemäße Rechnung des von Ihnen beauftragten Unternehmens. Ein vereinfachtes schematisches Beispiel, an dem der Weg einer Ware über mehrere Handelsstufen zum Endverbraucher verfolgt wird, soll die Funktionsweise des Mehrwertsteuersystems verdeutlichen: Händler A liefert an Händler B eine Ware für 100 Euro zuzüglich 19 Euro Umsatzsteuer (19 % von 100 Euro). A zahlt 19 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt. In gleicher Höhe macht B gegenüber dem Finanzamt einen Vorsteuerabzug geltend. Veräußert B den Gegenstand für 140 Euro zuzüglich 26,60 Euro Umsatzsteuer (19 % von 140 Euro) an den Händler C weiter, hat B für diesen Umsatz 26,60 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten, während C in gleicher Höhe einen Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt. Veräußert C diese Waren für 200 Euro zuzüglich 38 Euro Umsatzsteuer (19 % von 200 Euro) an einen Endverbraucher, hat er für den Umsatz 38 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten. Dieser Betrag verbleibt endgültig dem Fiskus. An dem Beispiel wird deutlich, dass die Umsatzsteuer eine Steuer ist, die sich beim Verkauf an einen Letztverbraucher realisiert. Die Vorsteuern können nur abgezogen werden, wenn sie auf Umsätze entfallen, die für das Unternehmen bestimmt sind. Für Leistungen, die ausschließlich unternehmensfremden Zwecken dienen (z.B. Erwerb eines privat genutzten Fernsehgeräts), ist daher der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Unternehmen, die von der Umsatzsteuer befreite Umsätze tätigen, können grundsätzlich die ihnen in Rechnung gestellten Vorsteuern nicht abziehen. Eine Ausnahme hiervon gilt z.B. für innergemeinschaftliche Lieferungen und für Ausfuhren in Drittstaaten. Durch die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhren unter Gewährung des Vorsteuerabzugs wird erreicht, dass Exportwaren die Grenze ohne umsatzsteuerliche Belastung überschreiten. Diese Maßnahme entspricht dem innerhalb der Europäischen Union grundsätzlich geltenden Bestimmungslandprinzip, wonach Waren im Land des Verbrauchs der Umsatzbesteuerung unterworfen werden, um Wettbewerbsnachteile für das exportierende Unternehmen zu vermeiden. Unternehmen, die sowohl steuerpflichtige Umsätze als auch steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug ausführen, müssen ihre Vorsteuern in abziehbare und nicht abziehbare Beträge aufteilen. Kleinunternehmerregelung Bei der Kleinunternehmerregelung wird aus Vereinfachungsgründen auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet. Sie setzt voraus, dass der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Bei Beginn der unternehmerischen Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahrs (z.B. bei Neugründung oder Erwerb eines Betriebs) ist auf den voraussichtlichen Umsatz des Gründungsjahres abzustellen, wobei die Umsatzgrenze von 22.000 Euro maßgebend ist. Nehmen Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch, können Sie keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Dadurch kann sich die Sonderregelung unter Umständen ungünstig auswirken. Das Umsatzsteuergesetz eröffnet daher die Möglichkeit, auf deren Anwendung zu verzichten (sog. Option) und die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften zu wählen. In diesem Fall unterliegen die ausgeführten steuerpflichtigen Leistungen der Umsatzsteuer, gleichzeitig ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG der Abzug von Vorsteuerbeträgen für bezogene Leistungen möglich. Eine Option zur Regelbesteuerung kann unter Umständen dann vorteilhaft sein, wenn Sie im Zusammenhang mit der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit hohe Investitionen (z.B. Neuanschaffung der Geschäftsausstattung) tätigen. Sofern Sie auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten, sind Sie an diese Verzichtserklärung für mindestens fünf Kalenderjahre gebunden. Steuerbefreiungen Bestimmte Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Dazu gehören beispielsweise Lieferungen von Gegenständen an Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten (sog. innergemeinschaftliche Lieferungen), Ausfuhrlieferungen in Länder außerhalb der EU, Umsätze aus dem Verkauf sowie der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, die Gewährung von Krediten, Umsätze aus der Tätigkeit der Bausparkassen- und Versicherungsvertreter und Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker. Entstehung der Umsatzsteuer In der Regel wird die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet (Sollversteuerung), d.h. die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Die Umsatzsteuer müssen Sie dann für diesen Voranmeldungszeitraum anmelden und bezahlen. Es kommt hierfür nicht darauf an, wann Sie die Rechnung stellen oder wann die Zahlung des Entgelts durch den Kunden erfolgt. Falls Sie bereits vor der Ausführung der Leistung Anzahlungen erhalten, müssen Sie diese jedoch bereits im Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung versteuern. Bei der sogenannten Istversteuerung (§ 20 UStG) entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt werden. Die Umsatzsteuer müssen Sie in diesem Fall deshalb erst dann anmelden und abführen, wenn Ihr Kunde tatsächlich bezahlt hat. Die Istversteuerung können Sie grundsätzlich in Anspruch nehmen, wenn eine der in § 20 UStG Voraussetzungen erfüllt ist. Bitte beachten Sie, dass Sie die Anwendung der Istversteuerung beim Finanzamt beantragen müssen. Falls Ihrem Antrag entsprochen wird, erhalten Sie hierüber einen gesonderten Bescheid. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Im Gebiet der Europäischen Union gilt das sogenannte Bestimmungslandprinzip, d.h. Waren und Dienstleistungen sollen in dem Staat mit Umsatzsteuer belastet werden, in den sie gelangen bzw. verbraucht werden. Um die korrekte Anwendung des Bestimmungslandprinzips zu gewährleisten, erhalten die am innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr beteiligten Unternehmen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Die USt-IdNr. wird auf Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilt. Eine USt-IdNr. wird z.B. von Unternehmen benötigt, die Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet liefern (innergemeinschaftliche Lieferungen) oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet erwerben, steuerpflichtige sonstige Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, oder sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers beziehen. Falls Sie bisher umsatzsteuerlich nicht geführt werden und eine USt-IdNr. benötigen, müssen Sie sich zunächst an das für Sie zuständige Finanzamt wenden (formlos oder im Fall der Neugründung über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung). Im Rahmen der umsatzsteuerlichen Erfassung werden die Daten an das BZSt übermittelt. Ein gesonderter Antrag auf Erteilung einer USt-IdNr. beim BZSt ist in diesem Fall nicht erforderlich. Sind Sie umsatzsteuerlich bereits erfasst besteht die Möglichkeit, die USt-IdNr. beim BZSt online zu beantragen. Weitere ausführliche Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des BZSt . Umsatzsteuer in Rechnungen Wenn Sie eine unternehmerische Tätigkeit ausüben sind Sie berechtigt, Rechnungen (§ 14 UStG) auszustellen. Bei steuerpflichtigen Lieferungen oder sonstigen Leistungen an andere Unternehmen und bei bestimmten grundstücksbezogenen Leistungen tritt an die Berechtigung eine Verpflichtung, d.h. in diesen Fällen müssen Sie eine Rechnung ausstellen. Eine Pflicht zur Rechnungserteilung besteht auch gegenüber privaten Auftraggebern, wenn bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (z.B. Bauleistungen, Gartenarbeiten, Instandhaltungsarbeiten in und an Gebäuden, Fensterputzen) ausgeführt werden. Der private Auftraggeber oder die private Auftraggeberin ist verpflichtet, diese Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren. Falls eine Pflicht zur Rechnungserteilung besteht, müssen Sie die Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Leistungsausführung ausstellen. Rechnungsangaben Nach den umsatzsteuerlichen Vorschriften muss eine Rechnung bestimmte Pflichtangaben enthalten, zum Beispiel den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens und des Leistungsempfängers, die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmens, das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnummer, die Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag. Ist in einer Rechnung ein zu hoher Umsatzsteuerbetrag oder ein Steuerbetrag unberechtigt ausgewiesen, wird dieser immer geschuldet und muss an das Finanzamt entrichtet werden. Kleinbetragsrechnungen Bei Rechnungen, deren Bruttobetrag 250 Euro nicht übersteigt, kann aus Vereinfachungsgründen auf bestimmte Angaben verzichtet werden. Eine Kleinbetragsrechnung muss jedoch mindestens den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens, das Ausstellungsdatum, die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe („Bruttoentgelt“) sowie den anzuwendenden Steuersatz enthalten. Elektronische Rechnung Rechnungen in Papierform und elektronische Rechnungen sind umsatzsteuerlich gleichgestelltUnabhängig davon, ob die Abrechnung in elektronischer Form oder in Papierform erfolgt, müssen die vorgenannten Pflichtangaben in der Rechnung enthalten sein. Im Fall der elektronischen Übermittlung müssen Sie die damit einhergehenden steuerlichen Aufbewahrungsgrundsätze beachten. Erforderlich ist unter anderem, dass die Rechnungen auf einem Datenträger gespeichert werden, der während des gesamten Aufbewahrungszeitraums keine Änderungen mehr zulässt. Der Originalzustand der übermittelten Daten muss dabei erkennbar sein.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Beratungsstellen

Zahlreiche Organisationen und Vereine bieten Opfern von Straftaten Hilfe, Unterstützung und Informationen an. Nachfolgend finden Sie eine Auswahl an Beratungsstellen, die Ihnen gerne weiterhelfen. Weißer Ring e.V. Bundesweit tätige Hilfsorganisation für Kriminalitätsopfer und deren Angehörige. Insbesondere bietet der Weiße Ring unter der Telefonnummer 116 006 ein bundesweites Info-Telefon an. Ansprechpartner des Weißen Rings finden Sie in Ihrer Nähe. Deutscher Kinderschutzbund e.V. (DKSB) Zu den zentralen Themen des DKSB gehört der Kampf gegen Gewalt und Armut bei Kindern. Frauen- und Kinderschutzhäuser Frauen, die körperlich und/oder seelisch misshandelt werden oder von Misshandlung bedroht sind, erhalten mit ihren Kindern Schutz, Unterkunft und Unterstützung. Frauen- und Kinderschutzhäuser sind Schutzeinrichtungen, zu der Männer keinen Zutritt haben. Die Adressen der Frauenhäuser sind nicht veröffentlicht. Die Telefonnummer des für Sie nächstgelegenen Frauenhauses finden Sie im Telefonbuch. Das örtliche Frauenhaus ist im Telefonbuch oft unter dem Eintrag "Frauen helfen Frauen" verzeichnet. Bundesweites Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen Unterstützung und Informationen zum Hilfesystem bietet das bundesweite Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen. Es ist 365 Tage im Jahr rund um die Uhr erreichbar. Unter der Nummer 08000 116 016 oder über eine Online-Beratung können anonym und kostenfrei beraten lassen. Das gilt für Betroffene, aber auch Angehörige, Freunde und Fachkräfte. Qualifizierte Beraterinnen stehen den Anrufenden vertraulich zur Seite. Sie vermitteln bei Bedarf an Unterstützungsangebote vor Ort. TelefonSeelsorge Die TelefonSeelsorge hilft Menschen in Not unter den gebührenfreien Rufnummern 0800/111 0 111 und 0800/111 0 222. Außerdem können Sie die Web-Mail-Seelsorge und Chat-Seelsorge im Internet nutzen. Bewährungshilfe Stuttgart e.V. Prävention, Resozialisierung und Opferhilfe gehören zu den Hauptaufgaben des Vereins Bewährungshilfe Stuttgart e.V. Frauenhauskoordinierung Die Vernetzungsstelle der Frauenhäuser unterstützt die Frauenhäuser aller Träger mit Materialien, Arbeitshilfen und Fachveranstaltungen. Auf der Homepage können Sie nach Frauenhäusern in ganz Deutschland suchen. Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe Zentrale Aufgabe des Verbandes ist es, die Situation gewaltbetroffener Frauen in Deutschland weiter zu verbessern. Auf der Homepage können Sie in einer Datenbank nach spezifischen Beratungsangeboten suchen. Elterntelefon Das Elterntelefon bietet Beratung und Hilfe für Eltern in schwierigen Situationen an. Kinderschutz Eine umfassende Adressliste der beratenden Stellen zum Kinderschutz bietet das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg Zeugenbegleitung und Opferschutz Übersicht über Angebote zur Beratung und Begleitung von Opfern und anderen Zeugen im Strafverfahren des Justizministeriums Baden-Württemberg. (Kriminal-)Polizeiliche Beratungsstellen Mithilfe der Beratungsstellensuche der Polizei werden Ihnen Adressen von Beratungsstellen in Ihrer Nähe angezeigt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Schutzrechtsverletzungen

Schutzrechtsverletzungen können Unternehmen großen wirtschaftlichen Schaden zufügen. Verbraucherinnen und Verbraucher werden über die tatsächliche Qualität und den Ursprung von Waren getäuscht und die Produktsicherheit kann aufgrund von gefälschten Bestandteilen zum Schaden der Verbraucherinnen und Verbraucher beeinträchtigt sein. Am häufigsten werden Schutzrechte durch Marken- und Produktpiraterie verletzt. Beispiele für die Verletzung von Schutzrechten: Fälschung von Markenprodukten (Markenpiraterie): Produkte tragen das gefälschte Logo eines bekannten Herstellers, werden mit qualitativ minderwertigem Material erzeugt und zu Billigpreisen verkauft. Fälschung eines Designs (Produktpiraterie): Viele Hersteller gestalten ihre Produkte unverwechselbar, sodass die Konsumentinnen und Konsumenten schon beim Anblick der Ware wissen, wer der Hersteller ist. Oft wird das Design eines Produkts kopiert, damit Konsumentinnen und Konsumenten es im Glauben kaufen, es handle sich dabei um das Originalprodukt dieses Herstellers. Verletzung von Urheberrechten: Dazu gehört beispielsweise das unerlaubte Kopieren von CDs, DVDs oder das unerlaubte Herunterladen von Musikdateien aus dem Internet. Die Anmeldung eines Schutzrechts schützt Sie in der Praxis jedoch nicht vor der unerlaubten Verwendung. Sie erhalten aber das Recht, im Verletzungsfall die Unterlassung bestimmter Handlungen zu verlangen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Achtung: Schutzrechtsverletzungen sind Straftaten, die auch mit Gefängnis- oder mit Geldstrafen geahndet werden können. Als Schutzrechtsinhaberin oder Schutzrechtsinhaber können Sie auf zwei Arten von Schutzrechtsverletzungen betroffen sein: Ihre Schutzrechte werden von Dritten verletzt Für alle gewerblichen Schutzrechte gilt, dass die Inhaberin oder der Inhaber das alleinige Recht zur wirtschaftlichen Verwertung hat. Wenn jemand eines Ihrer Schutzrechte ohne Ihre Erlaubnis benutzt, haben Sie das Recht, dagegen vorzugehen. Dabei ist es zunächst unwichtig, ob die Schutzrechtsverletzung absichtlich oder unabsichtlich begangen wurde. Bevor Sie ein Gericht anrufen, sollten Sie prüfen, ob Sie die Angelegenheit außergerichtlich regeln und damit Zeit und Kosten sparen können. Wenn Sie sicher sind, dass eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, sollten Sie zunächst die Verletzerin oder den Verletzer schriftlich mit einem Verwarnungsschreiben auffordern, die Verletzungshandlung zu unterlassen und ihr oder ihm eine angemessene Frist setzen, sich dazu zu äußern. Die Verwarnung erleichtert Ihnen vor Gericht den Nachweis, dass Dritte Ihr Schutzrecht widerrechtlich benutzen. Ist die Verwarnung erfolglos, sollten Sie ein Gericht anrufen. Sie können Unterlassung oder Schadensersatz fordern. In bestimmten Fällen können Sie auch verlangen, dass die widerrechtlich hergestellten Erzeugnisse vernichtet werden. Das Gericht wird seine Entscheidung unter anderem davon abhängig machen, ob die Rechtsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Achtung: Sobald Sie den Verdacht haben, dass jemand Ihre Schutzrechte verletzt, sollten Sie sich von einer Patent- oder Rechtsanwältin oder einem Patent- oder Rechtsanwalt beraten lassen. Über die Internetseiten der Patentanwaltskammer können Sie eine Patentanwältin oder einen Patentanwalt in Ihrer Nähe suchen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können Sie auch über die Seiten der Rechtsanwaltskammern in Baden-Württemberg finden oder sich von diesen vermitteln lassen: Rechtsanwaltskammer Freiburg Rechtsanwaltskammer Karlsruhe Rechtsanwaltskammer Stuttgart Rechtsanwaltskammer Tübingen Hinweis: In Baden-Württemberg werden Gemeinschaftsmarken- und Geschmacksmusterstreitigkeiten im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe beim Landgericht Mannheim, im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart beim Landgericht Stuttgart, Patent- und Gebrauchsmusterstreitigkeiten für alle Gerichtsbezirke des Landes beim Landgericht Mannheim verhandelt. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist der Ort der Verletzung. Eine Möglichkeit, Schutzrechtsverletzungen durch aus dem Ausland kommende Waren zu unterbinden, besteht darin, bei begründetem Verdacht ein Grenzbeschlagnahmeverfahren bei der zuständigen Oberfinanzdirektion zu beantragen. Damit können Sie für einen Zeitraum von zwei Jahren verhindern, dass gefälschte Produkte ins Land kommen und den Verbraucherinnen und Verbrauchern angeboten werden. Eventuell benötigen Sie dafür eine gerichtliche Entscheidung. Bundes- und europaweit werden Grenzbeschlagnahmeverfahren auf Antrag von Firmen durch die Zentralstelle für Gewerblichen Rechtsschutz (ZGR) koordiniert. Die ZGR ist zentraler Ansprechpartner mit betreuender Funktion. Tipp: Sie selbst können dazu beitragen, die Durchführung von Grenzbeschlagnahmeverfahren zu erleichtern, indem Sie Ihre Produkte mit Sicherungsmitteln wie Etiketten, Sicherheitsfäden, Sicherheitslabels, Hologrammen oder Ähnlichem versehen. Sie selbst werden von Dritten beschuldigt, deren Schutzrechte zu verletzen Sie müssen grundsätzlich bereits in der Forschungs- und Entwicklungsphase recherchieren, ob Ihr künftiges Erzeugnis, Ihre beabsichtigte Dienstleistung oder Ihre künftige Produkt- oder Firmenbezeichnung keine Rechte Dritter verletzt. Damit können Sie derartige Beschuldigungen generell vermeiden. Auch sollten Sie selbst gewerbliche Schutzrechte anmelden, wo es sinnvoll und möglich ist. Achtung: Sollten Sie trotz größter Sorgfalt von einer Schutzrechtsinhaberin oder einem Schutzrechtsinhaber ein Verwarnungsschreiben erhalten und darin aufgefordert werden, die Verletzungshandlung zu unterlassen, dürfen Sie dieses keinesfalls ignorieren. Sie sollten eine Patent- oder Rechtsanwältin oder einen Patent- oder Rechtsanwalt hinzuziehen und die nächsten Schritte mit diesen abstimmen. Vor Gericht benötigen Sie in jedem Fall eine zugelassene Vertretung. Es kann sein, dass Sie sowohl eine patent- als auch eine rechtsanwaltliche Vertretung benötigen. In einigen Patentanwaltskanzleien sind daher auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte tätig. Im ersten Schritt sollten Sie klären, ob es sich um ein geltendes Schutzrecht handelt und ob die Absenderin oder der Absender des Schreibens befugt ist, Sie zu verwarnen. Das können Sie durch eine Recherche in der Patentrolle oder in den einschlägigen Registern des DPMA feststellen. Im zweiten Schritt sollten Sie prüfen, ob Ihre Benutzung in den Schutzumfang des betreffenden Schutzrechts fällt. Das kann meist nur die Patentanwältin oder der Patentanwalt mit Ihnen gemeinsam beurteilen. Kommen Sie zu dem Ergebnis, dass Sie das Schutzrecht tatsächlich verletzen, sollten Sie versuchen, eine Lösung zu finden, bei der eine Verletzung des Schutzrechtes unterbleibt. Wenn das nicht möglich oder zu aufwendig für Sie ist, sollten Sie prüfen, ob das verletzte Schutzrecht anfechtbar ist. Hierzu sollten Sie gründlich recherchieren, ob es Dokumente gibt, auf deren Grundlage Sie ein Nichtigkeits- oder Löschungsverfahren einleiten können. Wenn es sich um ein ungeprüftes Patent handelt, können Sie einen Prüfungsantrag stellen. Bis zum Ausgang des eingeleiteten Verfahrens wird auch im Verletzungsverfahren vor Gericht nichts entschieden. Tipp: Recherchen können Sie selbst in den Auslegehallen des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) in München und Berlin oder in Patentinformationszentren durchführen. In Baden-Württemberg gibt es das Patentinformationszentrum Stuttgart . Das DPMA bietet auf seinen Seiten auch Such- und Recherchemöglichkeiten, die Sie extern nutzen können. Empfehlenswert ist allerdings die Recherche in einem Patentinformationszentrum. Generell wird es leichter sein, gegen ein ungeprüftes Patent, ein Gebrauchs- oder Geschmacksmuster oder eine Marke vorzugehen als gegen ein auf alle Schutzvoraussetzungen geprüftes, erteiltes Patent. Tipp: Sie sollten beachten, dass nicht jede Schutzrechtsverletzung vor Gericht verhandelt wird. Sie können sich gegebenenfalls außergerichtlich einigen und es kann durchaus sein, dass die Schutzrechtsinhaberin oder der Schutzrechtsinhaber an Nutzungsrechten für von Ihnen angemeldete Schutzrechte oder Know-how von Ihnen interessiert ist. Gegenseitige Nutzungsrechte können für beide Seiten von Vorteil sein.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ermittlungsverfahren

Wenn Sie eine Strafanzeige erstatten, trägt die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Ermittlungsverfahren entlastende und belastende Tatsachen zusammen. Diese Ermittlungen führt in der Regel die Polizei unter Leitung der Staatsanwaltschaft durch. Ziel der Ermittlungen ist es, den Sachverhalt so weit aufzuklären, dass die Staatsanwaltschaft eine Entscheidung darüber treffen kann, ob sie Anklage erhebt oder nicht. Um herauszufinden, wie sich der Sachverhalt ereignet hat, führen Staatsanwaltschaft und Polizei verschiedene Maßnahmen durch, zum Beispiel: Vernehmung der Beschuldigten Vernehmung von Zeugen Beauftragung von Sachverständigen Sicherstellung und Beschlagnahme Durchsuchungen Durchführung erkennungsdienstlicher Behandlungen Zeugenvernehmung Sie sind verpflichtet, auf Ladung bei der Polizei zu erscheinen und als Zeugin oder Zeuge zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrundeliegt. Bedenken Sie , dass die Polizei im Ermittlungsverfahren auf die Angaben von Zeugen angewiesen ist. Als Opfer beziehungsweise Geschädigter oder Geschädigte einer Straftat können Sie vermutlich die genauesten Aussagen zum Tathergang machen. Sie sind daher für das Ermittlungsverfahren von entscheidender Bedeutung. Zur Vernehmung dürfen Sie einen Familienangehörigen oder eine andere Vertrauensperson mitbringen, wenn die Person, die Sie vernimmt, damit einverstanden ist. Hinweis: Die Sie begleitende Person darf im selben Verfahren nicht selbst als Zeuge auftreten beziehungsweise bei der Vernehmung eines anderen Zeugen als Begleitperson dabei sein. Sie können in geeigneten Fällen auch eine psychosoziale Prozessbegleitung in Anspruch nehmen. Bei einer psychoszialen Prozessbegleitung handelt es sich um eine besonders für den Umgang mit Opfern schwerer Straftaten weitergebildete Fachkraft, die sie zu einer Vernehmung begleiten kann. Abschluss des Verfahrens Ein Ermittlungsverfahren endet entweder durch Anklageerhebung bei Gericht durch die Staatsanwaltschaft oder Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft. Einstellung des Verfahrens Ein Verfahren kann unter anderem aus folgenden Gründen eingestellt werden: Das Verhalten des Angezeigten ist nicht strafbar. mangelnde Beweise für die Schuld des Täters geringe Schuld des Täters und fehlendes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung Erfüllung von Auflagen und Weisungen (Zahlung einer Geldbuße, Schadenswiedergutmachung oder auch Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs) Die Staatsanwaltschaft teilt Ihnen die Gründe für die Einstellung des Verfahrens im Regelfall mit. Sind Sie der Ansicht, dass die Staatsanwaltschaft wichtige Gesichtspunkte übersehen oder falsch gewichtet hat, können Sie eine schriftliche Beschwerde gegen die Einstellung einreichen. Die Beschwerde können Sie entweder selbst verfassen oder einen Rechtsanwalt um Unterstützung bitten. In einer solchen Beschwerde sollten Sie möglichst klar darlegen, womit Sie nicht einverstanden sind. Außerdem sollten Sie weitere Ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel in der Beschwerdeschrift benennen. Lehnt die Staatsanwaltschaft Ihre Beschwerde ab, wird der Fall von der Generalstaatsanwaltschaft überprüft. Bestätigt auch die Generalstaatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, bleibt Ihnen in bestimmten Fällen noch der Gang zum zuständigen Oberlandesgericht, um dort ein Klageerzwingungsverfahren anzustreben. Anklageerhebung Sobald die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt, ist das Ermittlungsverfahren beendet. Das Gericht entscheidet in einem sogenannten Zwischenverfahren darüber, ob das Hauptverfahren eröffnet wird. Bei bestimmten, insbesondere bei schweren Straftaten können Sie in einem solchen Fall im Verfahren als Nebenkläger zugelassen werden. Wenden Sie sich in diesem Fall direkt an das Gericht oder einen Rechtsanwalt - möglichst bereits während des Ermittlungsverfahrens. Hält die Staatsanwaltschaft eine Hauptverhandlung für nicht erforderlich, beantragt sie einen Strafbefehl. Im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens können nur bestimmte Rechtsfolgen, zum Beispiel eine Geldstrafe oder ein Fahrverbot, festgesetzt werden. Der Strafbefehl wird ohne Durchführung einer Hauptverhandlung rechtskräftig, es sei denn, der Angeklagte erhebt Einspruch gegen den Strafbefehl. In diesem Fall kommt es schließlich doch zu einer Hauptverhandlung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Checkliste zum Umzug

Diese Liste führt die wichtigsten Punkte auf, die bei einem Umzug auf Sie zukommen können. Details zu den einzelnen Kontakten mit den Behörden finden Sie in den zugehörigen Leistungen. Vor dem Umzug Umzugstermin festlegen Umzugsurlaub beim Arbeitgeber beantragen alten Mietvertrag fristgerecht kündigen Rückzahlung der Mietkaution mit Vermieter regeln Termin mit Vermieter für Wohnungsübergabe vereinbaren (eventuell Übergabeprotokoll erstellen) Termin mit neuem Vermieter für Wohnungsübernahme vereinbaren (eventuell Übergabeprotokoll erstellen) Sperrmüllabfuhr rechtzeitig bestellen Abfallentsorgung für die neue Wohnung beantragen Parkfläche reservieren (für den Möbelwagen vor der alten und neuen Wohnung) Umzugsunternehmen beauftragen (Inventarliste erstellen) Umzugshelfer organisieren Babysitter organisieren Kinder in der Kindertageseinrichtung/Schule ab- und am neuen Ort anmelden (Schulbezirkswechsel) Zählerstände in der alten Wohnung festhalten (gegebenenfalls Termin vereinbaren) Nachsendeauftrag für die Post bei Postdiensten beantragen Adressänderung dem ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice mitteilen Hund abmelden Telefon/Internet: bei Umzug innerhalb des gleichen Ortsnetzbereiches: ummelden bei Umzug in einen anderen Ortsnetzbereich: ab- und anmelden Adressänderung den Versicherungen mitteilen (Achtung: Hausratversicherung) Adressänderung den Banken mitteilen (bei Wechsel der Bank beziehungsweise Filiale: Vorkehrungen treffen) Bei Bezug von Landeserziehungsgeld oder Elterngeld der Landeskreditbank neue Adresse mitteilen Abonnements kündigen oder Adressänderung mitteilen Kabelanschluss ummelden (oder ab- und anmelden) Versorgungsunternehmen neue Adresse bekannt geben Adressänderung dem Finanzamt mitteilen alten Bewohnerparkausweis zurückgeben; erkundigen, ob im neuen Wohngebiet ein Bewohnerparkausweis notwendig ist Gewerbe ummelden bei Umzug innerhalb der Gemeinde: Gewerbeummeldung bei Umzug in eine andere Gemeinde: Abmeldung und Anmeldung Adressänderung der Familienkasse mitteilen (Veränderungsmitteilung für Kindergeld) Adressänderung der Agentur für Arbeit mitteilen (Veränderungsmitteilung bei Bezug von Lohnersatzleistungen) Adressänderung der Krankenkasse mitteilen Adressänderung der Rentenversicherung mitteilen Achtung: Wenn Sie eine Rente beziehen, kann sich ein Umzug in die neuen Bundesländer oder ins Ausland auf Ihre Rentenhöhe auswirken. Adressänderung dem Arbeitgeber (oder den Geschäftspartnern) mitteilen Adressänderung der Hochschule mitteilen; falls das Studium bereits beendet ist und die Rückzahlung von BAföG-Leistungen noch ansteht, müssen Sie dem Bundesverwaltungsamt die neue Adresse bekannt geben. Adressänderung Freunden und Verwandten sowie Vereinen mitteilen Nach dem Umzug Zählerstände in der neuen Wohnung ablesen (im Zuge der Wohnungsübernahme) Übergabeprotokoll erstellen, in dem Sie aufgetretene Schäden am Umzugsgut festhalten bei der Gemeinde anmelden Ummeldung bei Umzug innerhalb der Gemeinde oder Anmeldung in der neuen Gemeinde Ausweise ändern lassen Adressänderung im Personalausweis und Wohnortänderung im Reisepass Fahrzeug ummelden wechselt der Betriebssitz des Fahrzeugs in einen anderen Stadt- oder Landkreis: Ummeldung des Fahrzeuges wechselt der Betriebssitz des Fahrzeugs innerhalb des Stadt- oder Landkreises: Änderung der Fahrzeugpapiere Hund anmelden wenn Sie Wohngeld beziehen: alte zuständige Stelle informieren und neuen Antrag stellen Wohnberechtigungsschein gegebenenfalls neu beantragen Jagdschein ändern lassen bei verschiedenen Versorgungsunternehmen anmelden (Gas, Strom, Fernwärme und Wasser)[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Befüllen und Entleeren von Pools

1. Befüllung Die Befüllung von Pools erfolgt mit Frischwasser aus dem Trinkwassernetz aus der Hausinstallation des Gebäudes. Da durch unangemeldetes Befüllen Ihres Gartenpools unter Umständen der Verdacht eines unkontrollierten Wasseraustritts in der Gemeinde entsteht, bitten wir Sie, unbedingt jede Befüllung auf dem Rathaus anzukündigen. Die Abwassergebühr wird grundsätzlich nach der eingeleiteten Trinkwassermenge berechnet. Die Abwassergebühr entspricht demzufolge der Wassermenge, die bei der Befüllung des Pools mittels des Hauptwasserzählers gemessen wurde. Eine Befüllung über von der Abwassergebühr befreite Sonderwasserzähler (Gartenwasserzähler) wäre nur möglich, wenn das Poolwasser anschließend nicht der Kanalisation zugeleitet, sondern auf dem Grundstück versickert wird. Dies ist jedoch ohne vorherige Behandlung des Wassers nicht erlaubt und stellt ggf. eine Ordnungswidrigkeit gemäß Wasserhaushaltsgesetz dar. 2. Entleerung Die Gemeindeverwaltung Baindt möchte darauf hinweisen, dass das gebrauchte Poolwasser zwingend über den öffentlichen Kanal zu entsorgen ist. Bei Poolwasser handelt es sich um chemisch oder biologisch verändertes Wasser, welches als Schmutzwasser in den öffentlichen Kanal einzuleiten ist. Dies gilt bereits ab dem ersten Tag der Nutzung und unabhängig davon, ob und in welchen Mengen chemische Hygienemittel oder ähnliches eingebracht werden. Für die entnommenen Wassermengen fallen aus diesem Grund auch Abwassergebühren an. Die Nutzung des Poolwassers zur Gartenbewässerung bzw. die Entleerung auf Garten- oder Wiesenflächen ist wegen möglicher Verunreinigung des Grundwassers gesetzlich verboten. Bei Fragen können Sie sich gerne an Frau Stavarache unter der Telefonnummer 07502 9406-21 wenden. Ihre Gemeindeverwaltung[mehr]

Zuletzt geändert: 28.07.2023

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