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Einladung_24_07_16.pdf

Einladung zur Sitzung des Gemeinderates Die nächste Sitzung des Gemeinderates findet statt am Dienstag, 16. Juli 2024 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Tagesordnung Öffentlicher Teil 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 An- und Umbau Feuerwehrhaus und Bauhof: Vergabe der Naturwerksteinarbeiten, Fliesenarbeiten, Bodenbelagsarbeiten, Lüftung, Heizung/ Sanitär, Elektrotechnik und der Photovoltaikanlage 05 Konzeptvergabeverfahren Schachener Straße 100 - Vergabe 06 Ausschreibung Waldspielplatz - Vorratsbeschluss 07 Bauantrag zum Abbruch und Neubau eines Schuppens auf Flst. 151, Friesenhäusler Str. 67 08 Bauantrag zum Anbau an bestehendes Wohnhaus auf Flst. 217/2, Annabergstr. 5 Baienfurt 09 Bauantrag zum Ausbau Dachgeschoss, Einbau einer Wohnung, Aufbau von zwei Dachgaupen und Anbau einer Garage auf Flst. 238/1, Storchenstraße 2/1 10 Bauantrag zum Abbruch best. Dachstuhl, Wiedererrichtung und Sanierung Wohnhaus, Neubau Carport auf Flst. 34/5, Marsweilerstr. 21 11 Bauantrag zum Neubau einer landwirtschaftlichen Biogasanlage auf Flst. 943, Friesenhäusler Str. 45 12 Bauantrag zum Neubau Deckzentrum und Abferkelstall auf Flst. 473, Wickenhauser Str. 80 13 Bauantrag zum Neubau einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle auf Flst. 1129, Mochenwanger Straße 14 Erneute Beratung über die Nutzungsänderung einer Betriebshelferwohnung in eine landwirtschaftliche Betriebsleiterwohnung mit Wohnraumerweiterung und Einbau eines Dacheinschnitts auf dem Flst. 1199, Hirschstr. 200 15 Auftragsvergabe Asphaltendausbau Lavendelstraße, Krokusweg 16 Änderung der Satzung über die Erhebung der Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Baindt - Änderung Mittagessen 17 Kommunal- und Europawahl 2024 - Feststellung von Hinderungsgründen nach § 29 GemO 18 Gebührenkalkulation der Wassergebühren für die Jahre 2025 und 2026 - Wasserverbrauchsgebühren 2025 und 2026 - Änderung der Wasserversorgungssatzung 19 Hundesteuer 2025 - Änderung der Hundesteuersatzung - 20 Darlehensaufnahme der Eigenbetriebe - Gewährung von Trägerdarlehen an den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung und an den Eigenbetrieb Wasserversorgung 21 Ehrung und Verabschiedung von Gemeinderäten 22 Anfragen und Verschiedenes Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune- aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup, Bürgermeisterin[mehr]

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    Zuletzt geändert: 12.07.2024
    Einladung_24_07_16.pdf

    Einladung zur Sitzung des Gemeinderates Die nächste Sitzung des Gemeinderates findet statt am Dienstag, 16. Juli 2024 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Tagesordnung Öffentlicher Teil 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 An- und Umbau Feuerwehrhaus und Bauhof: Vergabe der Naturwerksteinarbeiten, Fliesenarbeiten, Bodenbelagsarbeiten, Lüftung, Heizung/ Sanitär, Elektrotechnik und der Photovoltaikanlage 05 Konzeptvergabeverfahren Schachener Straße 100 - Vergabe 06 Ausschreibung Waldspielplatz - Vorratsbeschluss 07 Bauantrag zum Abbruch und Neubau eines Schuppens auf Flst. 151, Friesenhäusler Str. 67 08 Bauantrag zum Anbau an bestehendes Wohnhaus auf Flst. 217/2, Annabergstr. 5 Baienfurt 09 Bauantrag zum Ausbau Dachgeschoss, Einbau einer Wohnung, Aufbau von zwei Dachgaupen und Anbau einer Garage auf Flst. 238/1, Storchenstraße 2/1 10 Bauantrag zum Abbruch best. Dachstuhl, Wiedererrichtung und Sanierung Wohnhaus, Neubau Carport auf Flst. 34/5, Marsweilerstr. 21 11 Bauantrag zum Neubau einer landwirtschaftlichen Biogasanlage auf Flst. 943, Friesenhäusler Str. 45 12 Bauantrag zum Neubau Deckzentrum und Abferkelstall auf Flst. 473, Wickenhauser Str. 80 13 Bauantrag zum Neubau einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle auf Flst. 1129, Mochenwanger Straße 14 Erneute Beratung über die Nutzungsänderung einer Betriebshelferwohnung in eine landwirtschaftliche Betriebsleiterwohnung mit Wohnraumerweiterung und Einbau eines Dacheinschnitts auf dem Flst. 1199, Hirschstr. 200 15 Auftragsvergabe Asphaltendausbau Lavendelstraße, Krokusweg 16 Änderung der Satzung über die Erhebung der Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Baindt - Änderung Mittagessen 17 Kommunal- und Europawahl 2024 - Feststellung von Hinderungsgründen nach § 29 GemO 18 Gebührenkalkulation der Wassergebühren für die Jahre 2025 und 2026 - Wasserverbrauchsgebühren 2025 und 2026 - Änderung der Wasserversorgungssatzung 19 Hundesteuer 2025 - Änderung der Hundesteuersatzung - 20 Darlehensaufnahme der Eigenbetriebe - Gewährung von Trägerdarlehen an den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung und an den Eigenbetrieb Wasserversorgung 21 Ehrung und Verabschiedung von Gemeinderäten 22 Anfragen und Verschiedenes Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune- aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup, Bürgermeisterin[mehr]

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      Anlage_3_Satzung_zur_Änderung_der_Satzung_über_die_Entschädigung_für_ehrenamtliche_Tätigkeit_vom_16.05.2024.pdf

      Abwasserzweckverband Mittleres Schussental SATZUNG ZUR ÄNDERUNG DER SATZUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG FÜR EHRENAMTLICHE TÄTIGKEIT Die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbands Mittleres Schussental hat am 16. Mai 2024 aufgrund der §§ 5, 13 Abs. 6 und 16 Abs. 4 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in Verbindung mit §§ 4 und 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg folgende Satzung beschlossen: I. Die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit des Abwasserzweckverbands Mittleres Schussental vom 5. Mai 2004, zuletzt geändert am 26. November 2012, wird wie folgt geändert § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: „Die Mitglieder der Verbandsversammlung sowie sonstige ehrenamtlich Tätige, mit Ausnahme von Personen, denen eine monatliche Aufwandsentschädigung gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen und Dienstgeschäften außerhalb der Sitzungen im Auftrag des Verbandes, als Ersatz ihrer Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes eine Entschädigung nach einheitlichen Durchschnittssätzen: Bei einer zeitlichen Inanspruchnahme bis zu 2 Stunden 30,-- € von mehr als 2 – 4 Stunden 40,-- € von mehr als 4 Stunden 50,-- € Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten als Sitzungsgeld je Sitzung eine Pauschale in Höhe von 50,-- €.“ § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: „Die Aufwandsentschädigung beträgt für den a) Verbandsvorsitzenden monatlich 500,00 € Davon für - die Tätigkeit als Verbandsvorsitzender 250,00 € - die Tätigkeit als Verwaltungsleiter 250,00 € b) Geschäftsführer, der auch Stellvertretender Verbandsvorsitzender ist monatlich 300,00 € c) Verbandspfleger monatlich 300,00 € d) Verbandskassenverwalter monatlich 300,00 € e) Technischer Verwalter monatlich 300,00 € II. Inkrafttreten der Satzung Die Änderungssatzung tritt am 1. September 2024 in Kraft. Hinweise: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zusammenkommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Verband geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dieses gilt nicht, wenn die Vorschriften über Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Berg, 16. Mai 2024 Daniel Steiner – Verbandsvorsitzender[mehr]

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        Zuletzt geändert: 16.08.2024
        Bekanntmachung_Volksbegehren_Landtag_verkleinern.pdf

        Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Bekanntmachung über die Durchführung des Volksbegehrens „Landtag verkleinern“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“ In Baden-Württemberg wird das Volksbegehren „Landtag verkleinern“ über das „Ge- setz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“ durchgeführt. Eine Unterstützung des Volksbegehrens kann im Rahmen der freien oder amtlichen Sammlung erfolgen. 1. Bei der freien Sammlung, die am Montag, 12. August 2024 beginnt, besteht die Möglichkeit, sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, also bis Diens- tag, 11. Februar 2025, in von den Vertrauensleuten des Volksbegehrens oder de- ren Beauftragten ausgegebene Eintragungsblätter zur Unterstützung des Volksbe- gehrens einzutragen. Bei der freien Sammlung hat die oder der Eintragungsberechtigte auf dem Eintra- gungsblatt den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift (Hauptwohnung) sowie den Tag der Unterzeichnung anzugeben und dies persön- lich und handschriftlich zu unterschreiben. Durch Ankreuzen muss bestätigt wer- den, dass vor der Unterzeichnung des Eintragungsblattes die Möglichkeit bestand, den Entwurf der Gesetzesvorlage und deren Begründung einzusehen. Eintragungen, die die unterzeichnende Person nicht eindeutig erkennen lassen, weil sie z. B. unleserlich oder unvollständig sind, oder die erkennbar nicht eigen- händig unterschrieben sind oder das Datum der Unterzeichnung fehlt, sind ungül- tig. Das Eintragungsblatt ist für die Bescheinigung des Eintragungsrechts spätes- tens bis Dienstag, 11. Februar 2025 bei der Gemeinde einzureichen, in der die un- terzeichnende Person ihre Wohnung hat (bei mehreren die Hauptwohnung) oder der gewöhnliche Aufenthalt besteht. - 2 - 2. Bei der amtlichen Sammlung werden bei den Gemeindeverwaltungen während der allgemeinen Öffnungszeiten Eintragungslisten zur Unterstützung des Volksbe- gehrens aufgelegt. Die amtliche Sammlung dauert drei Monate und startet am Mittwoch, 11. September 2024 und endet am Dienstag, 10. Dezember 2024. Die Eintragungsliste für die Gemeinde Baindt wird in der Zeit vom 11. September 2024 bis 10. Dezember 2024 im Rathaus Gemeinde Baindt, Bürgertheke zu folgenden Öffnungszeiten Mo: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Di: 08:00 bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr Mi: 08:00 bis 12:00 Uhr Do: 08:00 bis 12:00 Uhr Fr: 08:00 bis 12:00 Uhr für Eintragungswillige zur Eintragung bereitgehalten. Eintragungsberechtigte können bei der amtlichen Sammlung ihr Eintragungsrecht nur in der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben. Eintragungsberechtigte ohne Wohnung können sich in der Gemeinde eintragen, in der sie sich gewöhnlich aufhalten. Eine Eintragung in die bei der Gemeinde ausgelegte Eintragungsliste kann erst erfolgen, wenn die Gemeinde aufgrund der dort vorhandenen melderechtlichen Angaben feststellt, dass die Person eintragungsberechtigt ist. Eintragungswillige, die den Gemeinde- bediensteten nicht bekannt sind, haben sich auf Verlangen auszuweisen. Eintra- gungswillige sollten daher zur Eintragung ihren Personalausweis oder Reisepass mitbringen. 3. Eintragungsberechtigt in die Eintragungsliste oder das Eintragungsblatt ist nur, wer im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Land Baden-Württemberg zum Landtag wahlberechtigt ist. Dies sind alle Personen, die am Tag der Eintragung − mindestens 16 Jahre alt sind, − die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, − seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung (bei meh- reren Wohnungen die Hauptwohnung) haben oder sich sonst gewöhnlich auf- halten, und - 3 - − nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die ihr Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren haben. 4. Jeder Eintragungsberechtigte darf sein Eintragungsrecht nur einmal ausüben, folglich nur eine Unterstützungsunterschrift leisten. 5. Die Unterschrift auf dem Eintragungsblatt oder der Eintragungsliste kann nur per- sönlich und handschriftlich geleistet werden. Wer nicht unterschreiben kann, aber das Volksbegehren unterstützen will, muss dies bei der Gemeinde zur Nieder- schrift erklären. Dies ersetzt die Unterschrift. 6. Gegenstand des Volksbegehrens ist der folgende Gesetzentwurf mit Begründung. Dieser wird von den Vertrauensleuten der Antragsteller oder deren Beauftragten bei der Ausgabe der Eintragungsblätter zur Einsichtnahme bereitgehalten und bei der Gemeinde im Eintragungsraum zur Einsicht ausgelegt: „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustim- mung zu erteilen: Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes Artikel 1 Änderung des Landtagswahlgesetzes Das Landtagswahlgesetz in der Fassung vom 15. April 2005 (GBl. S. 384), das zu- letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (GBl. S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Zahl „120“ durch die Zahl „68“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Zahl „70“ durch die Zahl „38“ ersetzt. 2. In § 2 Absatz 3, 6 und 9 wird jeweils die Zahl „120“ durch die Zahl „68“ ersetzt. 3. In § 5 wird die Angabe „1 bis 70“ durch die Angabe „1 bis 38“ ersetzt. 4. Die Anlage zu § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: - 4 - Anlage (Zu § 5 Absatz 1 Satz 2) Einteilung des Landes in Wahlkreise für die Wahlen zum Landtag von Baden-Württemberg Nr. Name Gebiet 1 Stuttgart I Die Stadtbezirke Birkach, Degerloch, Hedelfingen, Möhrin- gen, Plieningen, Sillenbuch, Stuttgart-Mitte, Stuttgart-Nord, Stuttgart-Süd, Stuttgart-West, Vaihingen 2 Stuttgart II Die Stadtbezirke Bad Cannstatt, Botnang, Feuerbach, Mühlhausen, Münster, Obertürkheim, Stammheim, Stutt- gart-Ost, Untertürkheim, Wangen, Weilimdorf, Zuffenhau- sen 3 Böblingen Die Gemeinden Aidlingen, Altdorf, Böblingen, Bondorf, De- ckenpfronn, Ehningen, Gärtringen, Gäufelden, Grafenau, Herrenberg, Hildrizhausen, Holzgerlingen, Jettingen, Leon- berg, Magstadt, Mötzingen, Nufringen, Renningen, Rutes- heim, Schönaich, Sindelfingen, Weil der Stadt, Weil im Schönbuch 4 Esslingen Die Gemeinden Aichwald, Altbach, Baltmannsweiler, Dei- zisau, Denkendorf, Esslingen am Neckar, Hochdorf, Kön- gen, Lichtenwald, Neuhausen auf den Fildern, Ostfildern, Plochingen, Reichenbach an der Fils, Wendlingen am Neckar, Wernau (Neckar) 5 Nürtingen Vom Landkreis Böblingen die Gemeinden Steinenbronn, Waldenbuch vom Landkreis Esslingen - 5 - die Gemeinden Aichtal, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Be- uren, Bissingen an der Teck, Dettingen unter Teck, Erkenb- rechtsweiler, Filderstadt, Frickenhausen, Großbettlingen, Holzmaden, Kirchheim unter Teck, Kohlberg, Leinfelden- Echterdingen, Lenningen,Neckartailfingen, Neckartenzlin- gen, Neidlingen, Neuffen, Notzingen, Nürtingen, Oberboi- hingen, Ohmden, Owen, Schlaitdorf, Unterensingen, Weil- heim an der Teck, Wolfschlugen 6 Göppingen Landkreis Göppingen 7 Waiblingen Vom Rems-Murr-Kreis die Gemeinden Alfdorf, Berglen, Fellbach, Kaisersbach, Kernen im Remstal, Korb, Leutenbach, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schorndorf, Schwaikheim, Ur- bach, Waiblingen, Weinstadt, Welzheim, Winnenden, Win- terbach 8 Ludwigsburg Vom Landkreis Böblingen die Gemeinde Weissach vom Landkreis Ludwigsburg die Gemeinden Asperg, Ditzingen, Eberdingen, Gerlingen, Hemmingen, Korntal-Münchingen, Kornwestheim, Ludwigs- burg, Markgröningen, Möglingen, Oberriexingen, Remseck am Neckar, Schwieberdingen, Sersheim, Vaihingen an der Enz 9 Neckar-Zaber Vom Landkreis Heilbronn die Gemeinden Abstatt, Beilstein, Brackenheim, Cleebronn, Flein, Güglingen, Ilsfeld, Lauffen am Neckar, Leingarten, Neckarwestheim, Nordheim, Pfaffenhofen, Talheim, Unter- gruppenbach, Zaberfeld vom Landkreis Ludwigsburg die Gemeinden Affalterbach, Benningen am Neckar, Besig- heim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg am Neckar, Freudental, Gemmrigheim, Großbottwar, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am - 6 - Neckar, Löchgau, Marbach am Neckar, Mundelsheim, Murr, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Sachsenheim, Steinheim an der Murr, Tamm, Walheim 10 Heilbronn Stadtkreis Heilbronn vom Landkreis Heilbronn die Gemeinden Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Bad Wimpfen, Eberstadt, Ellhofen, Eppingen, Erlenbach, Gem- mingen, Gundelsheim, Hardthausen am Kocher, Ittlingen, Jagsthausen, Kirchardt, Langenbrettach, Lehrensteinsfeld, Löwenstein, Massenbachhausen, Möckmühl, Neckarsulm, Neudenau, Neuenstadt am Kocher, Obersulm, Oedheim, Offenau, Roigheim, Schwaigern, Siegelsbach, Untereises- heim, Weinsberg, Widdern, Wüstenrot 11 Schwäbisch Hall -Hohenlohe Hohenlohekreis Landkreis Schwäbisch Hall 12 Backnang- Schwäbisch Gmünd Vom Ostalbkreis die Gemeinden Abtsgmünd, Bartholomä, Böbingen an der Rems, Durlangen, Eschach, Göggingen, Gschwend, Heu- bach, Heuchlingen, Iggingen, Leinzell, Lorch, Mögglingen, Mutlangen, Obergröningen, Ruppertshofen, Schechingen, Schwäbisch Gmünd, Spraitbach, Täferrot, Waldstetten vom Rems-Murr-Kreis die Gemeinden Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach, Au- enwald, Backnang, Burgstetten, Großerlach, Kirchberg an der Murr, Murrhardt, Oppenweiler, Spiegelberg, Sulzbach an der Murr, Weissach im Tal 13 Aalen- Heidenheim Landkreis Heidenheim vom Ostalbkreis die Gemeinden Aalen, Adelmannsfelden, Bopfingen, Ellen- berg, Ellwangen (Jagst), Essingen, Hüttlingen, Jagstzell, - 7 - Kirchheim am Ries, Lauchheim, Neresheim, Neuler, Ober- kochen, Rainau, Riesbürg, Rosenberg, Stödtlen, Tannhau- sen, Unterschneidheim, Westhausen, Wört 14 Karlsruhe-Stadt Stadtkreis Karlsruhe 15 Karlsruhe-Land Vom Landkreis Karlsruhe die Gemeinden Bretten, Dettenheim, Eggenstein-Leopolds- hafen, Ettlingen, Gondelsheim, Graben-Neudorf, Karlsbad, Kraichtal, Kürnbach, Linkenheim-Hochstetten, Malsch, Marxzell, Oberderdingen, Pfinztal, Rheinstetten, Stutensee, Sulzfeld, Waldbronn, Walzbachtal, Weingarten (Baden), Zaisenhausen 16 Rastatt Stadtkreis Baden-Baden Landkreis Rastatt 17 Heidelberg Stadtkreis Heidelberg vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Dossenheim, Edingen-Neckarhausen, Ep- pelheim, Heddesheim, Hemsbach, Hirschberg an der Berg- straße, Ilvesheim, Ladenburg, Laudenbach, Schriesheim, Weinheim 18 Mannheim Stadtkreis Mannheim 19 Odenwald- Tauber Main-Tauber-Kreis Neckar-Odenwald-Kreis 20 Rhein-Neckar Vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Angelbachtal, Bammental, Dielheim, Eber- bach, Epfenbach, Eschelbronn, Gaiberg, Heddesbach, Hei- ligkreuzsteinach, Helmstadt-Bargen, Leimen, Lobbach, Malsch, Mauer, Meckesheim, Mühlhausen, Neckarbischofs- heim, Neckargemünd, Neidenstein, Nußloch, Rauenberg, Reichartshausen, Sandhausen, St. Leon-Rot, Schönau, - 8 - Schönbrunn, Sinsheim, Spechbach, Waibstadt, Walldorf, Wiesenbach, Wiesloch, Wilhelmsfeld, Zuzenhausen 21 Bruchsal- Schwetzingen Vom Landkreis Karlsruhe die Gemeinden Bad Schönborn, Bruchsal, Forst, Hambrü- cken, Karlsdorf-Neuthard, Kronau, Oberhausen-Rheinhau- sen, Östringen, Philippsburg, Ubstadt-Weiher, Waghäusel vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Altlußheim, Brühl, Hockenheim, Ketsch, Neulußheim, Oftersheim, Plankstadt, Reilingen, Schwetzin- gen 22 Pforzheim Stadtkreis Pforzheim Enzkreis 23 Calw Landkreis Calw Landkreis Freudenstadt 24 Freiburg Stadtkreis Freiburg im Breisgau vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Au, Bötzingen, Bollschweil, Breisach am Rhein, Ebringen, Ehrenkirchen, Eichstetten am Kaiserstuhl, Gottenheim, Horben, Ihringen, March, Merdingen, Merz- hausen, Pfaffenweiler, Schallstadt, Sölden, Umkirch, Vogts- burg im Kaiserstuhl, Wittnau 25 Lörrach- Müllheim Landkreis Lörrach vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Auggen, Bad Krozingen, Badenweiler, Ball- rechten-Dottingen, Buggingen, Eschbach, Hartheim am Rhein, Heitersheim, Müllheim, Münstertal/Schwarzwald, Neuenburg am Rhein, Staufen im Breisgau, Sulzburg - 9 - 26 Emmendingen- Lahr Landkreis Emmendingen vom Ortenaukreis die Gemeinden Ettenheim, Fischerbach, Friesenheim, Haslach im Kinzigtal, Hofstetten, Kappel-Grafenhausen, Kippenheim, Lahr/Schwarzwald, Mahlberg, Meißenheim, Mühlenbach, Ringsheim, Rust, Schuttertal, Schwanau, Seelbach, Steinach 27 Offenburg Vom Ortenaukreis die Gemeinden Achern, Appenweier, Bad Peterstal-Gries- bach, Berghaupten, Biberach, Durbach, Gengenbach, Hoh- berg, Kappelrodeck, Kehl, Lauf, Lautenbach, Neuried, Nor- drach, Oberharmersbach, Oberkirch, Offenburg, Ohlsbach, Oppenau, Ortenberg, Ottenhöfen im Schwarzwald, Ren- chen, Rheinau, Sasbach, Sasbachwalden, Schutterwald, Seebach, Willstätt, Zell am Harmersbach 28 Rottweil- Tuttlingen Landkreis Rottweil Landkreis Tuttlingen 29 Schwarzwald- Baar Schwarzwald-Baar-Kreis vom Ortenaukreis die Gemeinden Gutach (Schwarzwaldbahn), Hausach, Hornberg, Oberwolfach, Wolfach 30 Konstanz Landkreis Konstanz 31 Waldshut Landkreis Waldshut vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Breitnau, Buchenbach, Eisenbach (Hoch- schwarzwald), Feldberg (Schwarzwald), Friedenweiler, Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, Hinterzarten, Kirchzar- ten, Lenzkirch, Löffingen, Oberried, St. Märgen, St. Peter, Schluchsee, Stegen, Titisee-Neustadt 32 Reutlingen Landkreis Reutlingen - 10 - 33 Tübingen Landkreis Tübingen vom Zollernalbkreis die Gemeinden Bisingen, Burladingen, Grosselfingen, Hechingen, Jungingen, Rangendingen 34 Ulm Stadtkreis Ulm Alb-Donau-Kreis 35 Biberach Landkreis Biberach vom Landkreis Ravensburg die Gemeinden Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Kißlegg 36 Bodensee Bodenseekreis vom Landkreis Sigmaringen die Gemeinden Herdwangen-Schönach, Illmensee, Pfullen- dorf, Wald 37 Ravensburg Vom Landkreis Ravensburg die Gemeinden Achberg, Altshausen, Amtzell, Argenbühl, Aulendorf, Bad Waldsee, Baienfurt, Baindt, Berg, Ber- gatreute, Bodnegg, Boms, Ebenweiler, Ebersbach-Mus- bach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Grünkraut, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Isny im Allgäu, Kö- nigseggwald, Leutkirch im Allgäu, Ravensburg, Riedhau- sen, Schlier, Unterwaldhausen, Vogt, Waldburg, Wangen im Allgäu, Weingarten, Wilhelmsdorf, Wolfegg, Wolperts- wende 38 Zollernalb- Sigmaringen Vom Landkreis Sigmaringen die Gemeinden Bad Saulgau, Beuron, Bingen, Gammertin- gen, Herbertingen, Hettingen, Hohentengen, Inzigkofen, Krauchenwies, Leibertingen, Mengen, Meßkirch, Neufra, Ostrach, Sauldorf, Scheer, Schwenningen, Sigmaringen, Sigmaringendorf, Stetten am kalten Markt, Veringenstadt vom Zollernalbkreis - 11 - die Gemeinden Albstadt, Balingen, Bitz, Dautmergen, Dor- mettingen, Dotternhausen, Geislingen, Haigerloch, Hausen am Tann, Meßstetten, Nusplingen, Obernheim, Ratshau- sen, Rosenfeld, Schömberg, Straßberg, Weilen unter den Rinnen, Winterlingen, Zimmern unter der Burg Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Begründung: Die Verkleinerung des Landtags trägt zur Effizienzsteigerung der Arbeit des Landtags und gleichzeitig zur erheblichen Kostenreduktion bei. Es steht zu be- fürchten, dass der Landtag durch das neue Wahlgesetz weiter aufgebläht wird. Es ist möglich, dass statt der bisher 154 Mandate die Sitzanzahl auf über 200 anwächst.“ Ort, den gez. 07502940622 2024-07-31T09:19:13+0200 Baindt Marvin Bautz Signatur PDF[mehr]

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          Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Bekanntmachung über die Durchführung des Volksbegehrens „Landtag verkleinern“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“ In Baden-Württemberg wird das Volksbegehren „Landtag verkleinern“ über das „Ge- setz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“ durchgeführt. Eine Unterstützung des Volksbegehrens kann im Rahmen der freien oder amtlichen Sammlung erfolgen. 1. Bei der freien Sammlung, die am Montag, 12. August 2024 beginnt, besteht die Möglichkeit, sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, also bis Diens- tag, 11. Februar 2025, in von den Vertrauensleuten des Volksbegehrens oder de- ren Beauftragten ausgegebene Eintragungsblätter zur Unterstützung des Volksbe- gehrens einzutragen. Bei der freien Sammlung hat die oder der Eintragungsberechtigte auf dem Eintra- gungsblatt den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift (Hauptwohnung) sowie den Tag der Unterzeichnung anzugeben und dies persön- lich und handschriftlich zu unterschreiben. Durch Ankreuzen muss bestätigt wer- den, dass vor der Unterzeichnung des Eintragungsblattes die Möglichkeit bestand, den Entwurf der Gesetzesvorlage und deren Begründung einzusehen. Eintragungen, die die unterzeichnende Person nicht eindeutig erkennen lassen, weil sie z. B. unleserlich oder unvollständig sind, oder die erkennbar nicht eigen- händig unterschrieben sind oder das Datum der Unterzeichnung fehlt, sind ungül- tig. Das Eintragungsblatt ist für die Bescheinigung des Eintragungsrechts spätes- tens bis Dienstag, 11. Februar 2025 bei der Gemeinde einzureichen, in der die un- terzeichnende Person ihre Wohnung hat (bei mehreren die Hauptwohnung) oder der gewöhnliche Aufenthalt besteht. - 2 - 2. Bei der amtlichen Sammlung werden bei den Gemeindeverwaltungen während der allgemeinen Öffnungszeiten Eintragungslisten zur Unterstützung des Volksbe- gehrens aufgelegt. Die amtliche Sammlung dauert drei Monate und startet am Mittwoch, 11. September 2024 und endet am Dienstag, 10. Dezember 2024. Die Eintragungsliste für die Gemeinde Baindt wird in der Zeit vom 11. September 2024 bis 10. Dezember 2024 im Rathaus Gemeinde Baindt, Bürgertheke zu folgenden Öffnungszeiten Mo: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Di: 08:00 bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr Mi: 08:00 bis 12:00 Uhr Do: 08:00 bis 12:00 Uhr Fr: 08:00 bis 12:00 Uhr für Eintragungswillige zur Eintragung bereitgehalten. Eintragungsberechtigte können bei der amtlichen Sammlung ihr Eintragungsrecht nur in der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben. Eintragungsberechtigte ohne Wohnung können sich in der Gemeinde eintragen, in der sie sich gewöhnlich aufhalten. Eine Eintragung in die bei der Gemeinde ausgelegte Eintragungsliste kann erst erfolgen, wenn die Gemeinde aufgrund der dort vorhandenen melderechtlichen Angaben feststellt, dass die Person eintragungsberechtigt ist. Eintragungswillige, die den Gemeinde- bediensteten nicht bekannt sind, haben sich auf Verlangen auszuweisen. Eintra- gungswillige sollten daher zur Eintragung ihren Personalausweis oder Reisepass mitbringen. 3. Eintragungsberechtigt in die Eintragungsliste oder das Eintragungsblatt ist nur, wer im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Land Baden-Württemberg zum Landtag wahlberechtigt ist. Dies sind alle Personen, die am Tag der Eintragung − mindestens 16 Jahre alt sind, − die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, − seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung (bei meh- reren Wohnungen die Hauptwohnung) haben oder sich sonst gewöhnlich auf- halten, und - 3 - − nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die ihr Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren haben. 4. Jeder Eintragungsberechtigte darf sein Eintragungsrecht nur einmal ausüben, folglich nur eine Unterstützungsunterschrift leisten. 5. Die Unterschrift auf dem Eintragungsblatt oder der Eintragungsliste kann nur per- sönlich und handschriftlich geleistet werden. Wer nicht unterschreiben kann, aber das Volksbegehren unterstützen will, muss dies bei der Gemeinde zur Nieder- schrift erklären. Dies ersetzt die Unterschrift. 6. Gegenstand des Volksbegehrens ist der folgende Gesetzentwurf mit Begründung. Dieser wird von den Vertrauensleuten der Antragsteller oder deren Beauftragten bei der Ausgabe der Eintragungsblätter zur Einsichtnahme bereitgehalten und bei der Gemeinde im Eintragungsraum zur Einsicht ausgelegt: „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustim- mung zu erteilen: Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes Artikel 1 Änderung des Landtagswahlgesetzes Das Landtagswahlgesetz in der Fassung vom 15. April 2005 (GBl. S. 384), das zu- letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (GBl. S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Zahl „120“ durch die Zahl „68“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Zahl „70“ durch die Zahl „38“ ersetzt. 2. In § 2 Absatz 3, 6 und 9 wird jeweils die Zahl „120“ durch die Zahl „68“ ersetzt. 3. In § 5 wird die Angabe „1 bis 70“ durch die Angabe „1 bis 38“ ersetzt. 4. Die Anlage zu § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: - 4 - Anlage (Zu § 5 Absatz 1 Satz 2) Einteilung des Landes in Wahlkreise für die Wahlen zum Landtag von Baden-Württemberg Nr. Name Gebiet 1 Stuttgart I Die Stadtbezirke Birkach, Degerloch, Hedelfingen, Möhrin- gen, Plieningen, Sillenbuch, Stuttgart-Mitte, Stuttgart-Nord, Stuttgart-Süd, Stuttgart-West, Vaihingen 2 Stuttgart II Die Stadtbezirke Bad Cannstatt, Botnang, Feuerbach, Mühlhausen, Münster, Obertürkheim, Stammheim, Stutt- gart-Ost, Untertürkheim, Wangen, Weilimdorf, Zuffenhau- sen 3 Böblingen Die Gemeinden Aidlingen, Altdorf, Böblingen, Bondorf, De- ckenpfronn, Ehningen, Gärtringen, Gäufelden, Grafenau, Herrenberg, Hildrizhausen, Holzgerlingen, Jettingen, Leon- berg, Magstadt, Mötzingen, Nufringen, Renningen, Rutes- heim, Schönaich, Sindelfingen, Weil der Stadt, Weil im Schönbuch 4 Esslingen Die Gemeinden Aichwald, Altbach, Baltmannsweiler, Dei- zisau, Denkendorf, Esslingen am Neckar, Hochdorf, Kön- gen, Lichtenwald, Neuhausen auf den Fildern, Ostfildern, Plochingen, Reichenbach an der Fils, Wendlingen am Neckar, Wernau (Neckar) 5 Nürtingen Vom Landkreis Böblingen die Gemeinden Steinenbronn, Waldenbuch vom Landkreis Esslingen - 5 - die Gemeinden Aichtal, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Be- uren, Bissingen an der Teck, Dettingen unter Teck, Erkenb- rechtsweiler, Filderstadt, Frickenhausen, Großbettlingen, Holzmaden, Kirchheim unter Teck, Kohlberg, Leinfelden- Echterdingen, Lenningen,Neckartailfingen, Neckartenzlin- gen, Neidlingen, Neuffen, Notzingen, Nürtingen, Oberboi- hingen, Ohmden, Owen, Schlaitdorf, Unterensingen, Weil- heim an der Teck, Wolfschlugen 6 Göppingen Landkreis Göppingen 7 Waiblingen Vom Rems-Murr-Kreis die Gemeinden Alfdorf, Berglen, Fellbach, Kaisersbach, Kernen im Remstal, Korb, Leutenbach, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schorndorf, Schwaikheim, Ur- bach, Waiblingen, Weinstadt, Welzheim, Winnenden, Win- terbach 8 Ludwigsburg Vom Landkreis Böblingen die Gemeinde Weissach vom Landkreis Ludwigsburg die Gemeinden Asperg, Ditzingen, Eberdingen, Gerlingen, Hemmingen, Korntal-Münchingen, Kornwestheim, Ludwigs- burg, Markgröningen, Möglingen, Oberriexingen, Remseck am Neckar, Schwieberdingen, Sersheim, Vaihingen an der Enz 9 Neckar-Zaber Vom Landkreis Heilbronn die Gemeinden Abstatt, Beilstein, Brackenheim, Cleebronn, Flein, Güglingen, Ilsfeld, Lauffen am Neckar, Leingarten, Neckarwestheim, Nordheim, Pfaffenhofen, Talheim, Unter- gruppenbach, Zaberfeld vom Landkreis Ludwigsburg die Gemeinden Affalterbach, Benningen am Neckar, Besig- heim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg am Neckar, Freudental, Gemmrigheim, Großbottwar, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am - 6 - Neckar, Löchgau, Marbach am Neckar, Mundelsheim, Murr, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Sachsenheim, Steinheim an der Murr, Tamm, Walheim 10 Heilbronn Stadtkreis Heilbronn vom Landkreis Heilbronn die Gemeinden Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Bad Wimpfen, Eberstadt, Ellhofen, Eppingen, Erlenbach, Gem- mingen, Gundelsheim, Hardthausen am Kocher, Ittlingen, Jagsthausen, Kirchardt, Langenbrettach, Lehrensteinsfeld, Löwenstein, Massenbachhausen, Möckmühl, Neckarsulm, Neudenau, Neuenstadt am Kocher, Obersulm, Oedheim, Offenau, Roigheim, Schwaigern, Siegelsbach, Untereises- heim, Weinsberg, Widdern, Wüstenrot 11 Schwäbisch Hall -Hohenlohe Hohenlohekreis Landkreis Schwäbisch Hall 12 Backnang- Schwäbisch Gmünd Vom Ostalbkreis die Gemeinden Abtsgmünd, Bartholomä, Böbingen an der Rems, Durlangen, Eschach, Göggingen, Gschwend, Heu- bach, Heuchlingen, Iggingen, Leinzell, Lorch, Mögglingen, Mutlangen, Obergröningen, Ruppertshofen, Schechingen, Schwäbisch Gmünd, Spraitbach, Täferrot, Waldstetten vom Rems-Murr-Kreis die Gemeinden Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach, Au- enwald, Backnang, Burgstetten, Großerlach, Kirchberg an der Murr, Murrhardt, Oppenweiler, Spiegelberg, Sulzbach an der Murr, Weissach im Tal 13 Aalen- Heidenheim Landkreis Heidenheim vom Ostalbkreis die Gemeinden Aalen, Adelmannsfelden, Bopfingen, Ellen- berg, Ellwangen (Jagst), Essingen, Hüttlingen, Jagstzell, - 7 - Kirchheim am Ries, Lauchheim, Neresheim, Neuler, Ober- kochen, Rainau, Riesbürg, Rosenberg, Stödtlen, Tannhau- sen, Unterschneidheim, Westhausen, Wört 14 Karlsruhe-Stadt Stadtkreis Karlsruhe 15 Karlsruhe-Land Vom Landkreis Karlsruhe die Gemeinden Bretten, Dettenheim, Eggenstein-Leopolds- hafen, Ettlingen, Gondelsheim, Graben-Neudorf, Karlsbad, Kraichtal, Kürnbach, Linkenheim-Hochstetten, Malsch, Marxzell, Oberderdingen, Pfinztal, Rheinstetten, Stutensee, Sulzfeld, Waldbronn, Walzbachtal, Weingarten (Baden), Zaisenhausen 16 Rastatt Stadtkreis Baden-Baden Landkreis Rastatt 17 Heidelberg Stadtkreis Heidelberg vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Dossenheim, Edingen-Neckarhausen, Ep- pelheim, Heddesheim, Hemsbach, Hirschberg an der Berg- straße, Ilvesheim, Ladenburg, Laudenbach, Schriesheim, Weinheim 18 Mannheim Stadtkreis Mannheim 19 Odenwald- Tauber Main-Tauber-Kreis Neckar-Odenwald-Kreis 20 Rhein-Neckar Vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Angelbachtal, Bammental, Dielheim, Eber- bach, Epfenbach, Eschelbronn, Gaiberg, Heddesbach, Hei- ligkreuzsteinach, Helmstadt-Bargen, Leimen, Lobbach, Malsch, Mauer, Meckesheim, Mühlhausen, Neckarbischofs- heim, Neckargemünd, Neidenstein, Nußloch, Rauenberg, Reichartshausen, Sandhausen, St. Leon-Rot, Schönau, - 8 - Schönbrunn, Sinsheim, Spechbach, Waibstadt, Walldorf, Wiesenbach, Wiesloch, Wilhelmsfeld, Zuzenhausen 21 Bruchsal- Schwetzingen Vom Landkreis Karlsruhe die Gemeinden Bad Schönborn, Bruchsal, Forst, Hambrü- cken, Karlsdorf-Neuthard, Kronau, Oberhausen-Rheinhau- sen, Östringen, Philippsburg, Ubstadt-Weiher, Waghäusel vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Altlußheim, Brühl, Hockenheim, Ketsch, Neulußheim, Oftersheim, Plankstadt, Reilingen, Schwetzin- gen 22 Pforzheim Stadtkreis Pforzheim Enzkreis 23 Calw Landkreis Calw Landkreis Freudenstadt 24 Freiburg Stadtkreis Freiburg im Breisgau vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Au, Bötzingen, Bollschweil, Breisach am Rhein, Ebringen, Ehrenkirchen, Eichstetten am Kaiserstuhl, Gottenheim, Horben, Ihringen, March, Merdingen, Merz- hausen, Pfaffenweiler, Schallstadt, Sölden, Umkirch, Vogts- burg im Kaiserstuhl, Wittnau 25 Lörrach- Müllheim Landkreis Lörrach vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Auggen, Bad Krozingen, Badenweiler, Ball- rechten-Dottingen, Buggingen, Eschbach, Hartheim am Rhein, Heitersheim, Müllheim, Münstertal/Schwarzwald, Neuenburg am Rhein, Staufen im Breisgau, Sulzburg - 9 - 26 Emmendingen- Lahr Landkreis Emmendingen vom Ortenaukreis die Gemeinden Ettenheim, Fischerbach, Friesenheim, Haslach im Kinzigtal, Hofstetten, Kappel-Grafenhausen, Kippenheim, Lahr/Schwarzwald, Mahlberg, Meißenheim, Mühlenbach, Ringsheim, Rust, Schuttertal, Schwanau, Seelbach, Steinach 27 Offenburg Vom Ortenaukreis die Gemeinden Achern, Appenweier, Bad Peterstal-Gries- bach, Berghaupten, Biberach, Durbach, Gengenbach, Hoh- berg, Kappelrodeck, Kehl, Lauf, Lautenbach, Neuried, Nor- drach, Oberharmersbach, Oberkirch, Offenburg, Ohlsbach, Oppenau, Ortenberg, Ottenhöfen im Schwarzwald, Ren- chen, Rheinau, Sasbach, Sasbachwalden, Schutterwald, Seebach, Willstätt, Zell am Harmersbach 28 Rottweil- Tuttlingen Landkreis Rottweil Landkreis Tuttlingen 29 Schwarzwald- Baar Schwarzwald-Baar-Kreis vom Ortenaukreis die Gemeinden Gutach (Schwarzwaldbahn), Hausach, Hornberg, Oberwolfach, Wolfach 30 Konstanz Landkreis Konstanz 31 Waldshut Landkreis Waldshut vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Breitnau, Buchenbach, Eisenbach (Hoch- schwarzwald), Feldberg (Schwarzwald), Friedenweiler, Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, Hinterzarten, Kirchzar- ten, Lenzkirch, Löffingen, Oberried, St. Märgen, St. Peter, Schluchsee, Stegen, Titisee-Neustadt 32 Reutlingen Landkreis Reutlingen - 10 - 33 Tübingen Landkreis Tübingen vom Zollernalbkreis die Gemeinden Bisingen, Burladingen, Grosselfingen, Hechingen, Jungingen, Rangendingen 34 Ulm Stadtkreis Ulm Alb-Donau-Kreis 35 Biberach Landkreis Biberach vom Landkreis Ravensburg die Gemeinden Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Kißlegg 36 Bodensee Bodenseekreis vom Landkreis Sigmaringen die Gemeinden Herdwangen-Schönach, Illmensee, Pfullen- dorf, Wald 37 Ravensburg Vom Landkreis Ravensburg die Gemeinden Achberg, Altshausen, Amtzell, Argenbühl, Aulendorf, Bad Waldsee, Baienfurt, Baindt, Berg, Ber- gatreute, Bodnegg, Boms, Ebenweiler, Ebersbach-Mus- bach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Grünkraut, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Isny im Allgäu, Kö- nigseggwald, Leutkirch im Allgäu, Ravensburg, Riedhau- sen, Schlier, Unterwaldhausen, Vogt, Waldburg, Wangen im Allgäu, Weingarten, Wilhelmsdorf, Wolfegg, Wolperts- wende 38 Zollernalb- Sigmaringen Vom Landkreis Sigmaringen die Gemeinden Bad Saulgau, Beuron, Bingen, Gammertin- gen, Herbertingen, Hettingen, Hohentengen, Inzigkofen, Krauchenwies, Leibertingen, Mengen, Meßkirch, Neufra, Ostrach, Sauldorf, Scheer, Schwenningen, Sigmaringen, Sigmaringendorf, Stetten am kalten Markt, Veringenstadt vom Zollernalbkreis - 11 - die Gemeinden Albstadt, Balingen, Bitz, Dautmergen, Dor- mettingen, Dotternhausen, Geislingen, Haigerloch, Hausen am Tann, Meßstetten, Nusplingen, Obernheim, Ratshau- sen, Rosenfeld, Schömberg, Straßberg, Weilen unter den Rinnen, Winterlingen, Zimmern unter der Burg Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Begründung: Die Verkleinerung des Landtags trägt zur Effizienzsteigerung der Arbeit des Landtags und gleichzeitig zur erheblichen Kostenreduktion bei. Es steht zu be- fürchten, dass der Landtag durch das neue Wahlgesetz weiter aufgebläht wird. Es ist möglich, dass statt der bisher 154 Mandate die Sitzanzahl auf über 200 anwächst.“ Ort, den gez. 07502940622 2024-07-31T09:19:13+0200 Baindt Marvin Bautz Signatur PDF[mehr]

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            Feuerwehr

            Freiwillige Feuerwehr Baindt Wir sind für Sie da. 24 Stunden jeden Tag. Die Feuerwehr ist eine Pflichtaufgabe und Einrichtung der Gemeinde. Oberste Dienstherrin ist die Bürgermeisterin. Die Feuerwehr besteht aus Einsatzabteilung , Jugendfeuerwehr und Altersabteilung. Wie fast überall im Land leisten wir unseren Dienst in Baindt freiwillig und ehrenamtlich. Die Einsatzabteilung besteht zurzeit aus 35 Männern/Frauen. Unseren Dienst versehen wir im Feuerwehrhaus in der Ziegeleistraße. Nähere Informationen finden Sie auch unter der Homepage der Freiwilligen Feuerwehr Baindt. Unsere Hauptaufgaben sind die Brandbekämpfung, Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen, Hilfe bei öffentlichen Notständen, Sturm, Hochwasser und Überschwemmungen. Daneben halten wir Feuersicherheitswachen und Brandschutzerziehungen und sind gesellschaftlich aktiv wie z.B. beim Ferienprogramm. Mit den Nachbarfeuerwehren und dem DRK pflegen wir eine intensive Zusammenarbeit. Von der Alarmierung bis zum Eintreffen des ersten Fahrzeugs an der Einsatzstelle dürfen nicht mehr als 10 Minuten vergehen. Im Einsatzfall begeben wir uns zuerst zum Feuerwehrhaus. Dort besetzten wir die Fahrzeuge und rücken aus. 30-50 Mal im Jahr werden wir über Meldeempfänger alarmiert. Alle 14 Tage ist Übungsdienst. Zusätzlich finden Sonderübungen und Lehrgänge statt. Unsere Ausstattung ist mit zwei Löschfahrzeugen, Wärmebildkamera, Rauchvorhang und Drohne auf einem aktuellen Stand. Historie 2024 Fahrzeugweihe des neuen LF 20 und des MTW. 2019 Die Feuerwehr Baindt erhält vom Landkreis Ravensburg eine Drohne. 2019 Der VW LT Mannschaftstransportwagen aus 1991 wird durch einen MAN TGE ersetzt. 2013 Wie schon vor 10 Jahren fährt eine Gruppe Baindter Feuerwehrleute zusammen mit Kameraden aus Baienfurt nach Pirna (Sachsen), um der dortigen Bevölkerung bei der Beseitigung der Schäden des Elbhochwassers zu helfen. Im gleichen Monat hilft die Feuerwehr Baindt auch den Kameraden aus Veringenstadt bei der Beseitigung von Hochwasserschäden. 2011 wird die Jugendfeuerwehr gegründet. Ab diesem Zeitpunkt können Jugendliche in der Feuerwehr Baindt aktiv werden. Neben der Ausweitung der Jugendarbeit in der Gemeinde, sichert die Jugendfeuerwehr den Nachwuchs der Einsatzabteilung. 2014 wechseln die ersten Mitglieder aus der Jugend in die Einsatzabteilung. 2006 Nachdem das LF 8 inzwischen eines der ältesten Löschfahrzeuge im Landkreis Ravensburg ist, kann im April nach langen Verhandlungen ein LF 10 bei der Firma Ziegler abgeholt werden. Dieses Fahrzeug, aufgebaut auf einem MAN-Fahrgestell, ist das erste der ALPAS COMPACT-Baureihe. Die Fahrzeugweihe findet im Juli 2006 statt. 2000 Im Jahre 2000 steht das 125-jährige Jubiläum der Feuerwehr Baindt an. Dies wird am 28.05.2000 mit einem Tag der offenen Tür gefeiert. 1992 Da sich die Gemeinde weiterhin im Wachsen befindet und immer mehr Gewerbegebiete entstehen, ist es notwendig ein größeres Löschfahrzeug, das auch Wasser mit sich führt zu beschaffen. So geht im März 1992 ein lang ersehnter Wunsch in Erfüllung und ein modernes Löschfahrzeuge LF 16/12 der Marke MAN kann bei der Firma Ziegler in Gingen an der Brenz abgeholt werden. Im Mai 1992 werden zwei Fahrzeuge, ein Löschfahrzeug und die Ersatzbeschaffung des MTW, feierlich geweiht. 1987 Feierlicher Einzug in das neue Feuerwehrgerätehaus in der Ziegeleistrasse 20. In diesem Jahr werden auch 30 Funkmeldeempfänger angeschafft. 1985 Da an der Gemeindehalle Ende 1985 mit dem Umbau begonnen wird, muss die Feuerwehr weichen. Sie findet als Zwischenlösung Platz in einem leerstehenden Scheuergebäude in Sulpach. Diese Lösung besteht bis 1987. 1975 Vom 11.-13. Juli 1975 feiert die Feuerwehr Baindt ihr 100-jähriges Bestehen. Bei dieser Gelegenheit findet dann auch am 13. Juli die Fahnenweihe statt. 1961 Durch den Beschluss vom 24.11.1961 wird die Wehr mit einem Ford-Transportfahrzeug ausgerüstet. 1956 kommt das Gerätehaus bis 1985 ins Erdgeschoss der Gemeindehalle in der Mühlstrasse 1. 1952 Im Mai wird eine Motor-Tragkraftspitze (TS 6) auf einem Anhänger beschafft. Dieser technische Fortschritt füllt die Mannschaftslücke wieder aus. 1945 Im Mai 1945 wird die Zahl der Feuerwehrmänner auf 21 reduziert. Somit kann die Handdruckspritze von der Feuerwehr nicht mehr bedient werden. Aber erst sieben Jahre danach wird eine Motor-Tragkraftspitze beschafft. Ab 1910 kann die Baindter Wehr in Marsweiler, Friesenhäusle, Schachen, Mehlis und Wickenhaus auch an die Hydranten der Hochdruckleitung der Wassergenossenschaft Baindt anschließen, was sehr zur Erleichterung der Pumpenmannschaft beiträgt und eine wesentliche Verbesserung bei der Brandbekämpfung bedeutet. Um 1900 erhält die Wehr eine pferdebespannte Handdruckspritze, welche mit je 8 Mann im Wechsel bedient werden muss. Dazu müssen auch die notwendigen Schläuche von den Löschwasserstellen zu den Brandstellen angeschafft werden. 1875 Gegründet wird die Baindter Feuerwehr im Jahr 1875. In ihr müssen alle männlichen Bürger zwischen dem 18. und 60. Lebensjahr gemeinnützig dienen. Somit beträgt die Mannschaftsstärke zur damaligen Zeit ca. 80 - 100 Mann. Die Wehr ist in einen Spritzenzug, einen Steigerzug und einen Wachzug eingeteilt. Die Zuteilung zu den Zügen erfolgt nach Lebensalter sowie körperlichen und handwerklichen Fähigkeiten. Das Gerätehaus ist bis 1889 im Klosterhof 10 in einer Wagnerwerkstätte. Freiwillige Feuerwehr - Jugendfeuerwehr Markus Striegel, Jugendwart[mehr]

            Zuletzt geändert: 11.04.2024
            Klimamobilitätsplan

            Die Gemeinden und Städte Baienfurt, Baindt, Berg, Ravensburg und Weingarten arbeiten als Gemeindeverband Mittleres Schussental (GMS) bei vielen Themen eng zusammen. Auch bei der Mobilitätswende: Der GMS ist eines von fünf Pilotprojekten in Baden-Württemberg, die einen Klimamobilitätsplan erstellen. Ziel ist es, konkrete Umsetzungsschritte zu erarbeiten, um den von Fahrzeugen verursachten CO2-Ausstoß im GMS bis 2030 um 40 Prozent zu senken (gegenüber 2010). Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Onlinebeteiligung an diesem Projekt, erhalten Sie auf der Internetseite des GMS unter: https://gmschussental.de/klimamobilitaetsplan/[mehr]

            Zuletzt geändert: 28.07.2023
            Anlage_1_Gebührenberechung_ab_01.09.2024_01.pdf

            Für die Betreuung bis 14 Uhr und die Ganztagsbetreuung muss ein Essen bestellt werden. Die Kosten hierfür betragen zusätzlich je Essen 4,80 €. Die Gebühr wird nur für 11 Monate erhoben, der August ist beitragsfrei. Inklusive Portfolio- bzw. Projektbeitrag. Modul Abgabeart Krippe oder Kindergarten Altersstufe Mittag- essen Tage Uhrzeiten Wochen- stunden … 1 Kind … 2 Kindern … 3 Kindern … 4 Kindern 1A 483 Krippe 1 bis 3 Jahre nein Do + Fr 07:00 - 13:00 12 Std. 195 € 145 € 99 € 41 € 1A 483 Krippe 1 bis 3 Jahre nein Mo - Mi 07:00 - 13:00 18 Std. 290 € 217 € 147 € 60 € 1A 483 Krippe 1 bis 2 Jahre nein Mo - Fr 07:00 - 13:00 30 Std. 482 € 359 € 243 € 98 € 1B 483 Krippe 1 bis 2 Jahre ja Mo - Fr 07:00 - 14:00 35 Std. 590 € 439 € 297 € 119 € 1A 482 + 483 Krippe + Kiga 2 bis 3 Jahre nein Mo - Fr 07:00 - 13:00 30 Std. 327 € 255 € 173 € 59 € 1B 482 + 483 Krippe + Kiga 2 bis 3 Jahre ja Mo - Fr 07:00 - 14:00 35 Std. 399 € 311 € 211 € 71 € 1A 482 Kiga ab 3 Jahren nein Mo - Fr 07:00 - 13:00 30 Std. 165 € 129 € 88 € 31 € 1B 482 Kiga ab 3 Jahren ja Mo - Fr 07:00 - 14:00 35 Std. 201 € 157 € 107 € 37 € Mo bis Fr 07:30 - 12:30 30 Std. 166 € 130 € 89 € 32 € Mo + Do 14:00 - 16:30 3B 482 Kiga ab 3 Jahren ja Mo bis Fr 07:00 - 14:00 40 Std. 236 € 185 € 126 € 44 € 14:00 - 16:30 Mo - Do 07:00 - 16:30 45 Std. 266 € 208 € 142 € 50 € Fr 07.00 - 14:00 zwei festgelegte Nachmittage von Mo bis Do Anlage 1_Gebührentabelle für die Betreuung eines Kindes in den Kindergärten in Baindt ab 01.09.2024 Monatlicher Beitrag für ein Kind aus einer Familie mit… 2A 482 Kiga ab 3 Jahren nein 3D 482 Kiga ab 3 Jahren ja[mehr]

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              Zuletzt geändert: 21.06.2024
              Teilabschnitt 2 (Jan. bis Mai 2024)

              Teilabschnitt 2 (Januar 2024 bis Mai 2024) Bereich: Rathausvorplatz / Mühlstraße Maßnahmen: Bereich 1: Herstellung der südlich gelegenen Parkplätze entlang der Bushaltestelle und Küferstraße (Februar/März 2024) Bereich 2: Tiefbau- und Pflasterarbeiten im Bereich des Rathausvorplatzes (März/April 2024) Verlegung von Wasser und Entwässerungsleitungen sowie der Einbau von Leerrohren für den Strom bei Vereinsveranstaltungen und die Dorfplatzbeleuchtung Wasserbau (April 2024) Technikschacht für das Fontänenfeld (Mai 2024) Arbeiten vor den Ladengeschäften (voraussichtlich Juni 2024) Sperrungen/Einschränkungen: Einschränkung der Parkmöglichkeiten im Bereich des Dorfplatzes (Alternativen: Parkplatz in der Mühlstraße sowie Festplatz bei der Tennishalle) Sperrungen und Umleitungsstrecken: Die Ersatzbushaltestellen Rathaus befinden sich in der Fischerstraße, Höhe Feneberg. Hierzu wird ein provisorischer Fußweg zum Feneberg und über die Küferstraße 8 in die Fischerstraße eingerichtet. Die Kreissparkasse, der CAP-Markt und die Bäckereien sind weiterhin über den Parkplatz an der Küferstraße erreichbar. Darüber hinaus kann nach wie vor vor den Geschäften geparkt werden. Die Zufahrt erfolgt über die Garten-/ Thumbstraße, die Einbahnstraßenregelung wird für die Zeit der Baumaßnahme aufgehoben. Die Mühlstraße ist gegebenenfalls auf Höhe der Schenk-Konrad-Halle ebenfalls gesperrt. Der Haupteingang des Rathauses kann punktuell nicht genutzt werden. Eine entsprechende Beschilderung wird eingerichtet. Die Fußwege können zeitweise nur eingeschränkt genutzt werden.[mehr]

              Zuletzt geändert: 04.03.2024
              Schöffenwahl 2023 - Schöffe werden!

              Schöffen für die Strafkammer beim Landgericht und die Schöffengerichte bei den Amtsgerichten Dieses Jahr werden die Schöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Gesucht werden in unserer Gemeinde Frauen und Männer, die am Amtsgericht Ravensburg und Landgericht Ravensburg als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in Baindt wohnen und zum 1. Januar 2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sind. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige im Sinne des § 31 GVG (Gerichtsverfassungs- gesetz). Ausgeschlossen sind Personen, die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen verurteilt wurden oder gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen schwerer Tat schwebt, indessen Folge es zum Verlust der Übernahme von öffentlichen Ämtern führen kann. Schöffinnen und Schöffen sollen Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen aus ihrem täglichen Leben in die Verhandlungen und Beratungen einbringen. Sie ergänzen damit die juristische Sichtweise der Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Sie sind, wie diese, nur dem Gesetz unterworfen. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Wenn Sie an dieser Tätigkeit interessiert sind, füllen Sie bitte das entsprechende Bewerbungsformular aus. Bewerbungen zur Schöffenwahl können noch bis zum 26.03.2023 eingereicht werden. Bewerbungsformular Schöffe Berwerbungsformular Jugendschöffe Bei Fragen dürfen Sie sich gerne an Frau Maurer (E-Mail: f.maurer@baindt.de, Tel. Nr.: 07502/9406-40) wenden. Ihre Gemeindeverwaltung[mehr]

              Zuletzt geändert: 28.07.2023

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