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_____________________________Satzung_____________________________ Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) , § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.04.2013 (GBl. S. 65), § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 358, ber. 416), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.01.2012 (GBl. S. 55) der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt den Bebauungsplan „Mehlisstraße“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in öffentlicher Sitzung am 05.11.2013 beschlossen. § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Mehlisstraße“ und der örtlichen Bauvorschriften hierzu ergibt sich aus deren zeichnerischem Teil vom 06.03.2012. § 2 Bestandteile der Satzung Der Bebauungsplan „Mehlisstraße“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu bestehen aus der Planzeichnung vom 06.03.2012 und dem Textteil vom 11.12.2012. Dem Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften hierzu wird die jeweilige Begründung vom 11.12.2012 beigefügt, ohne deren Bestandteil zu sein. § 3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 75 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu 100.000,-- € (Einhunderttausend Euro) belegt werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften - zu Dachformen - zu Dachneigungen - zu Dachgestaltungen nicht einhält oder über- bzw. unterschreitet. § 4 In-Kraft-Treten Der Bebauungsplan „Mehlisstraße“ der Gemeinde Baindt und die örtlichen Bauvorschriften hierzu treten mit der ortsüblichen Bekanntmachung des jeweiligen Satzungsbeschlusses in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB). Baindt, den ……………………… ……………………………………. (Dienststempel) Elmar Buemann, Bürgermeister Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\03_T_Festsetz_Ergänz_07_20121211_GR.doc Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan ”Mehlisstraße Seite 1 BEBAUUNGSPLAN ”Mehlisstraße” Gemeinde Baindt TEXTLICHE FESTSETZUNG MIT PLANZEICHENERKLÄRUNG Mit Inkraftt reten dieses Bebauungsplanes treten im Geltungsbereich alle bisherigen Festsetzungen außer Kraft , nicht jedoch die Stellplatzsatzung “ Baienfurterstrasse” . A) RECHTSGRUNDLAGEN 1. Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL. I.S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013. (BGBL. I.S. 1548) 2. Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBL. I.S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBL. I.S. 1548) 3. Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) i.d.F. vom 05.03.2010 (GBI. S. 358, ber. 416), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.01.2012. (GBI. S. 55) 4. Planzeichnungsverordnung (PlanzV) i.d.F. vom 18.12.1990 (BGBL. 1991 S. 58 zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) In Ergänzung der Planzeichnung w ird Folgendes festgesetzt: B) PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 BauGB und §§ 1 - 23 BauNVO) 1. Art der baulichen Nutzung § 9(1)1 BauGB WA 1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA) entsprechend den Einschrieben im Plan § 4 BauNVO 1.1.1 Einschränkungen von Nutzungen im WA- Gebiet: von den nach § 4(3) genannten Nutzungen- arten sind: - (4) Gartenbaubetriebe - (5) Tankstellen - (6) sonst ige nicht störende Gew erbebetrie- be nicht zulässig § 1(5) § 4(3) BauNVO BauNVO Mi 1.2 Mischgebiet (Mi) § 6 BauNVO 1.2.1 Unzulässigkeit von Ausnahmen im Mi-Gebiet: § 6(3) i. V.m. § 1(6) BauNVO BauNVO Im Gebiet Mi sind Vergnügungsstätten nach §6 Abs. 2 Nr. 8 im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 nicht zulässig. Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\03_T_Festsetz_Ergänz_07_20121211_GR.doc Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan ”Mehlisstraße Seite 2 1.2.2 Einschränkung von Nutzungen: von den nach § 6(2) genannten Nutzungsar- ten sind: - (7) Tankstellen - (8) Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a (3)2 in den Teilen des Gebiets, die überw iegend durch gew erbliche Nutzungen geprägt sind nicht zulässig. § 1(5) § 6(2) BauNVO BauNVO 1.2.3 Einschränkung der Anzahl von Wohnungen - in Wohngebäuden ist je angefangene 250m² Baugrundstücksf läche i.S.v. §19(3) BauNVO maximal 1 Wohnung zulässig. § 9(1)6 BauGB GEe 1.3 Eingeschränktes Gew erbegebiet (GEe) entsprechend den Einschrieben im Plan Im GEe sind nur Betriebe zulässig, die das Wohnen nicht w esent lich stören. § 8 BauNVO 1.3.1 Einschränkung von Nutzungen im Gew erbe- gebiet: von den nach § 8(2) genannten Nutzungsar- ten sind: - (3) Tankstellen nicht zulässig § 1(5) § 8(2) BauNVO BauNVO 2. Maß der baulichen Nutzung (* Zahlenw erte sind nur Beispiele) § 9(1)1 BauGB GRZ = 0,4* Max. Größe der Grundf läche (GRZ) der baulichen Anlagen je Quadratmeter Grund- stücksf läche i.S. §19(3) BauNVO § 16(2)1 BauNVO WH = 6,0 m* Wandhöhe als Höchstgrenze über Erdgeschossfußbo- denhöhe (EFH) Die max. Wandhöhe ist def iniert als Schnittpunkt der Außenw and des Haupt- baukörpers, also nicht an Vorbauten und Dachvorsprüngen, mit der Außenkante der Dachf läche (Oberkante Bedachungsmateri- al). § 16(3)2 BauNVO GH = 9,0 m* Gebäudehöhe als Höchstgrenze über Erdgeschossfußbo- denhöhe (EFH) Erdgeschossfussbodenhöhe Die Erdgeschossfussbodenhöhe EFH = Erdgeschoß-Fußbodenhöhe mit Höhenangabe über Normal Null Bezugspunkt ist der Rohfussboden. Bei vorhandenen Gebäuden ist die bisheri- ge EFH sow ohl bei Umbau w ie auch bei Abriss und Neubebauung beizubehalten. Bei Neubauten w ird die EFH mit + 40cm über dem vorhandenen natürlichen Gelän- de (Mit telmass an den Gebäudeecken) § 9(2) BauGB Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\03_T_Festsetz_Ergänz_07_20121211_GR.doc Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan ”Mehlisstraße Seite 3 festgelegt. Die mit den vorherigen Fest legungen fest- gesetzten Erdgeschossrohfussbodenhöhen dürfen bei vorhandenen Gebäuden und Neubauten um max. ± 30 cm verändert w erden. 3. Bauweise § 9(1)2 BauGB O Offene Bauw eise § 22 BauNVO Baugrenze § 23(1+ 3) BauNVO Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung § 16(5) BauNVO Abgrenzung unterschiedlicher Festsetzun- gen § 16(5) BauNVO 4. Öffentliche Verkehrsflächen § 9(1)11 BauGB Straßenbegrenzungslinie Fussw eg Bereich ohne Ein- und Ausfahrt 5. Versorgungsflächen § 9(1)12 BauGB Versorgungsf läche Elektrizität 6. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft § 9(1)20 i. V. mit §9(1)25a+ b BauGB BauGB 6.1.1 Bisher bebauter Bereich (WA 1) Der auf den privaten Grundstücken ent- stehende Niederschlagsw asserabf luss darf nicht direkt in die Abw asserkanalisat ion abgeleitet w erden. Dies gilt auch für Über- § 9(1)20 BauGB Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\03_T_Festsetz_Ergänz_07_20121211_GR.doc Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan ”Mehlisstraße Seite 4 läufe von Anlagen zur Regenw assernut- zung (Zisternen) ohne Zw angsent leerung und für Drainagen. Das von der Ableitung in den Abw asser- kanal ausgeschlossene Niederschlagsw as- ser darf keine schädlichen Verunreinigun- gen aufw eisen. Das Niederschlagsw asser muss auf dem Grundstück, auf dem es anfällt , gepuffert w erden. Hierzu müssen auf den Privat- grundstücken Retent ionszisternenanlagen oder gleichw ert ige Retent ionsf lächen als Versickerungsmulden hergestellt w erden. Der Notüberlauf w ird an das bestehende Kanalsystem (Mischsystem) angeschlos- sen. Sickerschächte und Rigolen sind nicht zu- lässig. 6.1.2 Bisher unbebauter Bereich (WA 2+ GEe) (Gew erbef läche + Neubaubereich WA 2) Der auf den privaten Grundstücken ent- stehende Niederschlagsw asserabf luss muss im Trennsystem in das öffent liche Abw asserkanalsystem abgeleitet w erden. Dies gilt auch für Überläufe von Anlagen zur Regenw assernutzung (Zisternen) ohne Zw angsent leerung und für Drainagen. Das von der Ableitung in den Abw asser- kanal ausgeschlossene Niederschlagsw as- ser darf keine schädlichen Verunreinigun- gen aufw eisen. Sickerschächte und Rigolen sind nicht zu- lässig. § 9(1)15 BauGB 6.2 Bodenversiegelungen sind auf das unbe- dingt notw endige Maß zu beschränken. Die Beläge für Garagenzufahrten und Stell- plätze sind als w asserdurchlässiger Belag auszuführen. (z.B. w assergebundene Flächen, Schotter- rasen, Pf lasterf lächen mit w asserdurchläs- sigen Fugenanteilen, Rasengittersteine) 6.3 Einzelpf lanzgebote X 6.3.1 Pf lanzgebot – Einzelbäume An den in der Planzeichnung gekennzeich- neten Stellen sind großkronige Einzel- baumhochstämme zur Gliederung des Straßenraumes zu pf lanzen und dauerhaft zu erhalten. Es sind die Arten der Pf lanzen- liste 1 zu verw enden. Die generelle Lage der Bäume ist verbindlich. Der exakte Standort kann nur bis zu 5 m verschoben w erden. § 9(1)25 a BauGB 6.3.2 Pf lanzgebot – Einzelbäume Auf jedem Baugrundstück ist mindestens ein mittelkroniger Einzelbaumhochstamm je angefangene 500 m² Grundstücksf läche zu pf lanzen und dauerhaft zu erhalten. Es Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\03_T_Festsetz_Ergänz_07_20121211_GR.doc Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan ”Mehlisstraße Seite 5 sind die Arten der Pf lanzenliste 2 zu ver- w enden. Die Lage der Bäume ist variabel, Bäume zur Gliederung des Straßenraumes w erden angerechnet. Pf lanzlistenliste 1 Großkronige Bäume (1. Ordnung) für Bepf lanzung am Straßenrand Die nachfolgenden Baumarten können al- ternat iv verw endet w erden: Winter-Linde Tilia cordata Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Esche Fraxinus exelsior Obstbaum als Hochstamm Pf lanzliste 2 Bäume und Sträucher zur Bepf lanzung der Baugrundstücke Die nachfolgenden Baumarten können al- ternat iv verw endet w erden: Feld-Ahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Apfeldorn Crataegus x lavallei, Carrierii Chinesische Wildbirne Pyrus calleryana, Chant icleer Kirsch-Pf laume Prunus cerasifera Obstbäume als Hochstamm 6.4 Private Grünf läche Private Grünf läche ohne w eitere bauliche Nutzung: Im Bereich der eingetragenen Grünf lächen sind keine baulichen Anlagen zulässig ein- schliesslich Nebenanlagen i.S. §14 Abs. 1 BauNVO. Ausgenommen hiervon sind w asserdurchlässige Oberf lächenbefest i- gungen. Unzulässig sind auch Verfahrensfreie Vor- haben nach LBO §50 und w ie im Anhang zu §50 Abs.1 beschrieben. Ebenfalls unzulässige Nutzungen sind: Nutzung der Flächen als Lagerf läche Nutzung als Stellplatz Nutzung als Hundezw inger Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\03_T_Festsetz_Ergänz_07_20121211_GR.doc Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan ”Mehlisstraße Seite 6 7. Schallschutz §9(1)24 BauGB IS 1 7.1 Immissionsschutz-Festsetzung IS 1: Bestehende Gebäude genießen Bestands- schutz. Bei Neubauten sind die zum Lüften erfor- derlichen Fensteröffnungen von Aufent- haltsräumen (z.B. Wohnzimmer, Wohnkü- che, Schlaf- und Kinderzimmer) vollstän- dig auf die vom bestehenden Gew erbe- gebiet abgew andte Seite (nach Osten) zu orient ieren. IS 2 Immissionsschutz-Festsetzung IS 2: Bestehende Gebäude genießen Bestands- schutz. Bei Neu-, Um- und Erw eiterungsbauten sind die zum Lüften erforderlichen Fens- teröffnungen von Aufenthaltsräumen (z.B. Wohnzimmer, Wohnküche, Schlaf - und Kinderzimmer) vollständig auf die vom bestehenden Gew erbegebiet abge- w andte Seite (nach Osten) zu orient ieren. Ausnahmen von der vorstehenden Orien- t ierungspf licht für Fensteröffnungen kön- nen zugelassen w erden, w enn ihre Einhal- tung bei funkt ional befriedigenden Raum- zuschnitten unmöglich ist und w enn die betreffenden Räume ersatzw eise mit aus- reichend dimensionierten schallgedämpf- ten Lüftungsanlagen (z. B. mechanisch unterstützte Fensterrahmenlüftung, Ein- zellüfter etc.) ausgestattet w erden. Die Außenbauteile der Aufenthaltsräume in- klusive der schallgedämpften Lüftungsan- lagen müssen ein erforderliches Gesamt- schalldämmmaß R'W, res von mindestens 30 dB(A) einhalten. 7.2 Innerhalb des Gew erbegebietes sind nur solche Anlagen und Betriebe zulässig, deren Geräusche folgende Emissionskon- t ingente LEK nach DIN 45691 tagsüber (6:00 bis 22:00 Uhr) und nachts (22:00 bis 6:00 Uhr) nicht überschreiten (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO): eingeschränktes Gew erbegebiet (GEe) Emissionskont ingente LEK in dB(A)/m² LEK tags 56 LEK nachts 41 (siehe auch Planeintrag) Die Prüfung zur Einhaltung erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5 (zu beziehen bei Beuth-Verlag GmbH, Burg- grafenstraße 6, 10787 Berlin). Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\03_T_Festsetz_Ergänz_07_20121211_GR.doc Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan ”Mehlisstraße Seite 7 * 7.3 Zulässigkeit von Wohnungen auf den mit * gekennzeichneten Grundstücken: Die nach dem vorliegenden Bebauungs- plan zulässigen Wohnnutzungen auf den mit * gekennzeichneten Grundstücken sind nur nach Eintrit t des Umstandes der Errichtung und der Funktionsfähigkeit eines Schallschutzraumes zum Test von Rasenmähern, und Motorsägen auf dem Betriebsgrundstück der Firma Bentele (Flurstücksnr. 603/1) zulässig. Bis zum Eintrit t des o.g. Umstandes sind aus- schließlich Nutzungen zulässig, die nicht für den nicht nur vorübergehenden Auf- enthalt von Menschen best immt sind. §9 (2) BauGB * * 7.3 Zulässigkeit von Wohnungen auf den mit * * gekennzeichneten Grundstücken: Die nach dem vorliegenden Bebauungs- plan zulässigen Wohnnutzungen auf den mit * * gekennzeichneten Grundstücken sind nur nach Eintrit t des Umstandes der Umsetzung einer abschirmenden Bebau- ung im eingeschränkten Gew erbegebiet zulässig. Die abschirmende Bebauung darf aus höchstens drei Gebäuden beste- hen und muss eine Mindesthöhe von 7,50m sow ie eine Gesamtlänge (alle Ge- bäude zusammen) von mindestens 80m aufw eisen. Zw ischen den Gebäuden darf höchstens eine Lücke von jew eils maxi- mal 7m entstehen. Bis zum Eintrit t des o.g. Umstandes sind ausschließlich Nut- zungen zulässig, die nicht für den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen best immt sind. Eine Abw ei- chung der Gebäudeanzahl, der Höhe und der Länge der abschirmenden Bebauung kann dann zugelassen w erden, w enn durch eine fachliche Stellungnahme nachgew iesen w ird, dass die gleiche Ab- schirmw irkung erreicht w ird. 8. Planbereich § 9(7) BauGB Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\03_T_Festsetz_Ergänz_07_20121211_GR.doc Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan ”Mehlisstraße Seite 8 C) NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN UND VERMERKE D Kulturdenkmale D) HINWEISE Stellplatzsatzung “Baienfurter Strasse”: Für einen Teilbereich des Plangebietes be- steht eine Satzung über die Stellplatzver- pf lichtung für Wohnungen in der Baienfurter Straße vom 20. Januar 1998. Die Gült igkeit dieser Satzung w ird durch den Bebauungs- plan nicht berührt . Sonstige Planzeichen (keine Festsetzungen) 1925/1 Grundstücksgrenzen mit Grundstücksnum- mer Bestehende Gebäude mit Nummerierung Bestehende Topographie Höhenlinien und -angaben Bodenaushub Unbelastetes Bodenaushubmaterial ist – sow eit möglich - innerhalb des Planungsge- bietes w iederzuverw enden. Wiederverwendung des Oberbodens Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\03_T_Festsetz_Ergänz_07_20121211_GR.doc Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan ”Mehlisstraße Seite 9 Oberboden der zu überbauenden Flächen ist fachgerecht abzutragen, zw ischenzulagern und nach Abschluss der Baumaßnahme in einer Mindestschichtstärke von 20 cm auf dem übrigen Baugrundstück aufzutragen. Regenwassernutzung Die Nutzung von Dachf lächenw asser für die Gartenbew ässerung w ird empfohlen. Ermittlung Schallwerte Bei der Berechnung der Immissionskont in- gente aus den Emissionskont ingenten sind folgende Vorgaben zu beachten: - Schallabstrahlende Fläche: Grundstücks- f läche einschließlich der privaten Grünf lä- chen - Schallausbreitungsrechnung: DIN ISO 9613-2 mit A-Summenpegeln unter alleini- ger Berücksicht igung der Abstandsdämp- fung - gedachtes, ebenes Gelände, keine Ab- schirmungen auf dem Schallausbreitungs- w eg - Schallquellenhöhe: 2,00 m über dem ge- dachten, ebenen Gelände - maßgebliche Immissionsorte: allgemeines Wohngebiet (Fl.-Nr. 597/1) jew eils 1. Ober- geschoß (relat ive Höhe: 5,60 m über Gelände) Höhensystem Die im Bebauungsplan eingetragenen Höhen beziehen sich auf das ” neue Höhensystem” über Normal-Null (NN) E) ANLAGEN zum Bebauungsplan Begründung in der Fassung vom 03.03.2009 / 27.05.2009 / 02.10.2009 zuletzt geändert : 02.02.2010 ergänzt: 06.03.2012 / 11.12.2012 Anerkannt: Baindt, den. 06.05.2008 / 03.03.2009 / 27.05.2009 02.10.2009 zuletzt geändert : 02.02.2010 ergänzt: 06.03.2012 / 11.12.2012 zuletzt ergänzt: 05.11.2013 Bürgermeister Buemann Aufgestellt : Altshausen, den 06.05.2008 / 03.03.2009 / 27.05.2009 02.10.2009 zuletzt geändert : 02.02.2010 ergänzt: 06.03.2012 / 11.12.2012 zuletzt ergänzt: 05.11.2013 Dipl. Ing. Roland Groß Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\04_Örtl_Bauvorschrift_Ergänz_07_20121211_GR.docx Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan ”Mehlisstraße Seite 1 Örtliche Bauvorschriften Zum Bebauungsplan ”Mehlisstrasse” Gemeinde Baindt A) RECHTSGRUNDLAGEN Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) i.d.F. vom 05.03.2010 (BGI. S. 358, ber. 416), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.01.2012. (GBI. S. 55) B) ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN 1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen § 74(1)1 LBO 1.1 Dachform, Dachneigung, Dachgestaltung Siehe Einschriebe im Plan. Die nachfolgenden ört lichen Bauvorschrif ten gelten für die Hauptgebäude. § 74(1)1 LBO SD = Satteldach PD = Pultdach WD = Walmdach DN = Dachneigung 1.2 In den im Plangebiet mit WA und MI gekenn- zeichneten Bereiche sind die Dächer mit Dachsteinen oder Dachziegeln zu belegen. 1.3 Dachaufbauten in Form von Einzelgauben sind mit folgenden Einschränkungen zuläs- sig: Auf einer Dachseite sind nur Gauben gleicher Form möglich, Kombinat ionen sind nicht erlaubt. Der Abstand der Gauben zum Ortgang muss mindestens 2,50 Meter betragen. Dachgauben als zw eite obere Gaubenreihe sind nicht zulässig. E) ANLAGEN zu den örtlichen Bauvorschriften Begründung in der Fassung vom 03.03.2009 / 27.05.2009 / 02.10.2009 zuletzt geändert : 02.02.2010 ergänzt: 06.03.2012 / 11.12.2012 Anerkannt: Baindt, den 06.05.2008 / 03.03.2009 / 27.05.2009 zuletzt geändert : 02.02.2010 ergänzt: 06.03.2012 / 11.12.2012 zuletzt ergänzt: 05.11.2013 Bürgermeister Buemann Aufgestellt : Altshausen, den 06.05.2008 / 03.03.2009 / 27.05.2009 zuletzt geändert : 02.02.2010 ergänzt: 06.03.2012 / 11.12.2012 zuletzt ergänzt: 05.11.2013 Groß Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\02_Begründ_Ergänz_07_20121211_GR.docx Begründung zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Mehlisstraße“ Seite 1 Bebauungsplan “Mehlisstraße“ GemeindeBaindt BEGRÜNDUNG 1. ALLGEMEINES 2. RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH 3. RÄUMLICHE UND STRUKTURELLE SITUATION 4. BESTEHENDE RECHTSVERHÄLTNISSE 5. ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN UND VORHABEN 6. NOTWENDIGKEIT DER BEBAUUNGSPLANAUFSTELLUNG 7. ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG 8. EIGENTUMSVERHÄLTNISSE 9. ERSCHLIESSUNG 10. BAULICHE NUTZUNGEN 11. GRÜN- UND FREIFLÄCHEN 12. VER- UND ENTSORGUNGSEINRICHTUNGEN 13. AUSWIRKUNGEN 14. UMWELTSCHUTZ, EINGRIFFE IN NATUR UND LANDSCHAFT MIT AUSGLEICHSBILANZIERUNG 15. BETEILIGUNG DER BÜRGER UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE 16. PLANDATEN 17. KOSTENSCHÄTZUNG Begründung der Örtlichen Bauvorschriften: 18. GESTALTERISCHE VORSCHRIFTEN Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\02_Begründ_Ergänz_07_20121211_GR.docx Begründung zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Mehlisstraße“ Seite 2 1. Allgemeines Die im Bebauungsplan abgegrenzte Fläche ist zu etwa knapp der Hälfte unbebaut. Die Fläche gehört zum auslau- fenden landwirtschaftlichen Betrieb Schachenerstraße 106 und ist zwischenzeitlich von allen Seiten von Bebauung um- rahmt. Im Osten eher Wohnbebauung, im Süden dörfliche Mischnutzung und im Westen und Norden durch gewerbliche Nutzungen. Nachdem diese bisherige landwirtschaftlich ge- nutzte Fläche durch Aufgabe des Betriebes frei wird soll die- ser Bereich nun als vorrangig zu nutzende Innenentwick- lungsfläche städtebaulich neu geordnet und bebaut werden. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch erlassen. Die Voraussetzungen hierfür liegen im Sinne des § 13a als Innenentwicklungsfläche vor. 2. Räumlicher Geltungsbereich Die Abgrenzung des Geltungsbereichs für den Bebauungs- plan wird wie folgt begrenzt: gemäß Planeintrag Im Westen durch die Mehlisstraße (Parzelle 605 / 2) Im Norden ebenfalls durch die Mehlisstraße(Parzelle 557) Im Osten durch die Baienfurterstraße (Parzelle 602 / 1) Im Süden durch die Schachenerstraße (Parzelle 575) 3. Räumliche und strukturelle Situation Der Planungsbereich umfasst einen größeren Teil der histo- rischen Ortslage von Schachen bzw. der vorhandenen Be- bauung entlang der Baienfurterstraße. Im Westen und Nor- den grenzt der Planungsbereich direkt an bestehende Ge- werbegebiete mit rechtskräftigem Bebauungsplan an. Im Planungsgebiet befindet sich ein gewerblicher Betrieb in di- rektem Umfeld zu bestehenden Wohngebäude. Das Gebiet ist von der Topographie her nahezu eben.Durch das vorhandene Straßennetz ist es schon weitgehend er- schlossen einschließlich desdazugehörigen Ver- und Entsor- gungssystems und bedarf lediglich der Ergänzung. 4. Bestehende Rechts- verhältnisse: Für den Planungsbereich gibt es keinen Bebauungsplan und damit keine rechtskräftige planungsrechtliche Festsetzung. Der Grunderwerb durch die Gemeinde des bisher unbebau- ten Bereiches ist gesichert. 5. Übergeordnete Planun- Der Flächennutzungsplan weist im Geltungsbereich ein Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\02_Begründ_Ergänz_07_20121211_GR.docx Begründung zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Mehlisstraße“ Seite 3 gen und Vorhaben: Dorfgebiet aus. Der bisher unbebaute Teilbereich ist als Bau- fläche im Zuge der Berichtigung des Flächennutzungs- planes vom 01.12.2010 ausgewiesen. Im Westen schließt sich eine größere gewerbliche Zone an. Im Süden ebenfalls laut Flächennutzungsplan Dorfgebiet. Im Osten sind keine größeren Siedlungserweiterungen eingetragen. 6. Notwendigkeit der Beb.- Plan Aufstellung Der Ortsteil Schachen hat sich im Planungsbereich in den letzten Jahrzehnten vom bäuerlich geprägten weilerhaften Dorf zu einem in Teilen stark gewerblich geprägten Standort entwickelt. Gleichzeitig nimmt das Wohnen im Bereich der Baienfurterstraße und Schachenerstraße einen hohen Stel- lenwert ein. Durch die Aufgabe des landwirtschaftlichen Be- triebes an der Schachenerstraße wird sowohl die Hofstelle wie auch die angrenzenden bisherig landwirtschaftlich ge- nutzten Flächen frei. Im Sinne des sparsamen Umgangs mit Bauland und dem Vorrang der Innenentwicklung soll der Planungsbereich städtebaulich neu geordnet werden. Mit der Neuordnung und Neubebauung soll gleichzeitig eine pla- nungsrechtlich abgesicherte konfliktarme Weiterentwicklung dieses Teilbereichs von Schachen für das Wohnen wie auch die Absicherung der bestehenden gewerblichen Nutzungen durch eine Pufferzone erreicht werden. 7. Ziele und Zwecke der Planung Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplanes wird die städte- bauliche Gesamtentwicklung des nördlichen Teilbereichs des OrtsteilsSchachen in einem entscheidenden Teilbereich fortge- führt, weiterentwickelt und abgeschlossen. Mit der Neubebau- ung des bisher unbebauten Bereiches wird im Sinne der vor- rangig zu betreibenden Innenentwicklung wertvolles Bauland für die Gemeinde eröffnet unter weitgehender Ausnutzung bereits vorhandener Erschließungsvorleistungen. Die überge- ordnete städtebauliche Zielvorstellung ist die Arrondierung und Weiterentwicklung der vorhandenen überwiegend durch Wohnbebauung gekennzeichneten Bereiche entlang der Bai- enfurter- und Schachenerstraße bei gleichzeitiger Abschir- mung nach Westen weiterzuentwickeln. Aufgrund der punktu- ellen teils intensiven gewerblichen Nutzung entlang der Mehlisstraße ist eine Abpufferung durch eine entsprechende gewerbliche Bebauungsstruktur erforderlich. Hinsichtlich der Art der Bebauung wirddie bestehende Bebau- ung westlich der Baienfurterstraße und nördlich der Schachenerstraße planungsrechtlich gesichert.Weiterhin wird im bereits bebauten Bereich entlang der Schachenerstraße die zukünftige bauliche Struktur für die zu erwartenden Verände- rungen aus dem Strukturwandel (Abriss ehemals landwirt- schaftlicher Hofstellen zugunsten von Neubauten) einschließ- lich der Bebauungsintensität im rückwärtigen Bereich (Bauen in der 2. Reihe) planungsrechtlich geregelt. Mit der Neubebau- ung wird die Körnung der bisherigen Bebauungsstruktur hin- sichtlich Nutzung, Größe und Dichte aufgenommen und wei- tergeführt. Im Nordwesten werden nicht störende gewerbliche Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\02_Begründ_Ergänz_07_20121211_GR.docx Begründung zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Mehlisstraße“ Seite 4 Bauten als „Pufferzone“ vorgesehen. Diese gewerbliche Übergangszone mit Nutzungseinschrän- kungen trägt dem Ergebnis des Schallgutachtens im Hinblick auf die geplante und bereits bestehende Wohnbebauung Rechnung. Ziel der Planung ist durch die Freigabe der Gebäudestellung und durch die Art der Erschließungsstruktur für möglichst alle Gebäude eine günstige passive Nutzung der Sonnenenergie zu eröffnen. Das Verkehrserschließungskonzept ist lediglich durch eine neue Erschließungsschleife geprägt die jeweils an die Mehlis- straße anschließt und im Westen einen unmittelbaren An- schluss über die Schachenerstraße an das überörtliche Netz ermöglicht. In Nordsüdrichtung wird ein Fußweg zwischen der Mehlisstra- ße und der Schachenerstraße vorgesehen zur bestmöglichen innerörtlichen fußläufigen Vernetzung insgesamt und auch im Hinblick auf die fußläufige Anbindung des vorgesehenen öf- fentlichen Kinderspielplatzes in der Mitte des Planungsberei- ches. 8. Eigentumsverhältnisse: Rund die Hälfte der Fläche des Planungsbereich ist bereits bebaut und in Privatbesitz. Der Erwerb des bisher unbebauten Bereiches durch die Gemeinde ist gesichert. Die eigentums- rechtlichen Voraussetzungen für den geplanten Fußweg sind noch zu schaffen. 9. Erschließung: Der gesamte Planungsbereich ist bereits weitgehend er- schlossen durch das örtliche Straßennetz das den Planungs- bereich von allen vier Seiten bereits umschließt. Über die Schachenerstraße ist eine sehr gute und konfliktarme Anbin- dung an das überörtliche Straßennetz gewährleistet. Die Stra- ßenquerschnitte der Mehlisstraße sind bereits auf die gewerb- lichen Anforderungen ausgelegt und können den zusätzlichen Verkehr für die Neubebauung gut aufnehmen. Die Anbindung der neuen, inneren Erschließungsstraße erfolgt deshalb so- wohl im Westen wie auch im Norden an die Mehlisstraße um auch zusätzliche Verkehrsbelastungen im Bereich der Baien- furter- und Schachenerstraße gering zu halten. 10. Bauliche Nutzungen: Mit der Ausweisung als Allgemeines Wohngebiet in einem großen Teilbereich einschließlich der bereits bebauten Berei- che wird dem bereits in diesem Teilbereich der Baienfurter- straße und Schachenerstraße vorhandenen Gebietscharakter Rechnung getragen. Zum Schutz vorhandener gewerblicher Betriebe an der Schachenerstraße wird ein kleiner Teilbereich als Mischgebiet ausgewiesen. Diese Ausweisung entspricht dem derzeitigen Gebietscharakter und auch dem südlich angrenzenden Dorf- gebiet. Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\02_Begründ_Ergänz_07_20121211_GR.docx Begründung zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Mehlisstraße“ Seite 5 Als Pufferzone zwischen Wohnen und Gewerbe wird im Nord- westen ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) ausgewie- sen. In diesem eingeschränkten Gewerbegebiet sind nur das Wohnen nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen (hinsichtlich Schallemissionen - Lärm) zulässig. Das Wohnen ist nur im betrieblichen Zusammenhang möglich. Damit wird zum einen ein größtmöglicher Schutz für die westlich und nördlich angrenzenden gewerblichen Nutzungen erreicht durch die klare Einschränkung des Wohnens und gleichzeitig für die im Osten angrenzende Wohnbebauung eine Abstufung der gewerblichen Nutzungen planungsrechtlich gesichert. Als wei- tere Maßnahme zur Entflechtung der gewerblichen Nutzung zum Wohnen hin ist entlang der neuen Wohnerschließungs- straße eine durchgängige Grünfläche als Retentions- und Be- pflanzungsfläche vorgesehen mit Zufahrtsverbot auf den ge- werblichen Bereich. Der öffentliche Kinderspielplatz zum einen zentral angeordnet mit der bestmöglichen Erreichbarkeit für die umliegende Wohnbebauung und dient gleichzeitig als zu- sätzlicher Puffer zu den gewerblichen Nutzungen. Das Nutzungsmaß wird bestimmt durch die maximal bebauba- re Grundfläche, Geschossfläche und durch Baugrenzen sowie die maximale Wand- und Gebäudehöhe. Als für im Allgemeinen Wohngebiet unzulässig erklärte Nut- zungen wie Gartenbaubetriebe, Tankstellen und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe werden mit der umgebenden Nut- zungsstruktur und der neu geplanten inneren Wohnbebauung im Hinblick auf eine Störung durch Verkehrsfrequenzen und damit Lärmimmissionen im Allgemeinen Wohngebiet begrün- det. Weiterhin soll eine Durchdringung des Allgemeinen Wohngebietes mit gewerblichen Nutzungen verhindert und zu Gunsten einer Entflechtung gesichert werden. Im ausgewiesenen kleinen Teilbereich des Mischgebietes werden Vergnügungsstätten ausgeschlossen um eine mögli- che punktuelle Verdichtung und Störung im Hinblick auf die Umgebungsbebauung auszuschließen. Im Mischgebiet wird als Grundzug der Planung die Anzahl der Wohnungen in Abhängigkeit der Grundstücksgrösse einge- schränkt um in diesem kleinen Teilbereich eine punktuelle Verdichtung von Wohnnutzung im Hinblick auf mögliche Nut- zungskonflikte mit zulässigen gewerblichen Nutzungen zu ver- hindern. Im eingeschränkten Gewerbegebiet werden definierte Lärm- kontingente festgelegt um dem Schutzbedürfnis der angren- zenden Wohnbebauung Rechnung zu tragen. 11. Grün- und Freiflächen: Das städtebauliche Grundkonzept sieht eine durchgängige grüne Zone aneinander stoßender Privatgärten zwischen vor- handener Bebauung an der Baienfurterstraße und der Neube- bauung im Innenbereich vor um insbesondere für die vorhan- Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\02_Begründ_Ergänz_07_20121211_GR.docx Begründung zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Mehlisstraße“ Seite 6 dene dortige Bebauung eine gute Belichtungs- und Beson- nungsmöglichkeit zu sichern und im Sinne der Vernetzung von Grünräumen. Zur weiteren Entflechtung von möglicherweise störender Nut- zungen zwischen Mischgebiet und Allgemeinem Wohngebiet wird in einem Teilstück eine private Grünfläche ausgewiesen mit entsprechenden Einschränkungen von baulichen Nutzun- gen. Ebenfalls vernetzt wird der öffentliche Kinderspielplatz mit den Flächen zur Retention / Versickerung der Oberflächenwasser. Damit entstehen insgesamt durchgängige Grünräume sowohl in ökologischer Hinsicht wie auch zur Steigerung der Wohn- qualität. 12. Ver- und Entsor- gungseinrichtungen: Allgemeines: Die Entsorgung des Schmutzwassers für den gesamten Pla- nungsbereich ergibt sich aus dem bereits vorhandenen Kanal- netz der vorhandenen Bebauung und des vorhandenen Stra- ßennetzes. Dieses Netz wird lediglich durch das Kanalnetz für die neu zu bauende innere Wohnerschließungsstraße ergänzt. Abwasserbeseitigung: Die Entsorgung der Oberflächenwasser im Bereich der Neu- bebauung der bisher unbebauten Grundstücke wird im modifi- zierten Trennsystem realisiert. Die anfallenden Regenwässer der befestigten öffentlichen Flä- chen und der privaten Dach- und Hofflächen werden über ein separates Leitungssystem, zwei zentralen Versickerungsbe- cken zugeführt und dort über eine belebte Bodenzone versi- ckert. Der vorhandene Untergrund wurde geologisch beurteilt, und lässt eine Versickerung zu. Von den Becken ist je eine Notüberlaufleitung in den beste- henden Mischwassersammler vorgesehen. Das häusliche Abwasser (Schmutzwasser) wird getrennt ge- sammelt und dem bestehenden Mischwasserkanalnetz zuge- führt. Jedes Grundstück erhält je einen Schmutz- und Regenwas- serkontrollschacht als Anschlussmöglichkeit. Das für die Regenwasserableitung erforderliche Wasser- rechtsverfahren wird im Zuge der Erschließungsplanung ein- geleitet. Im Rahmen der Baumaßnahmen wird der Verteilerschacht (38150-038) in der Schachener Straße, südwestlich von Ge- bäude Schachener Straße 108, so umgebaut, dass der ge- samte Abfluss des Schmutzwassers aus Baindt über die Schachener Straße zum RÜB Schachen geleitet wird. Damit wird der Schmutzwasserkanal DN 700 Richtung Mehlisstraße um 550 l/s entlastet. Der maximale Schmutz- und Regenwas- serabfluss aus dem Baugebiet zum Abwasserkanal DN 700 Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\02_Begründ_Ergänz_07_20121211_GR.docx Begründung zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Mehlisstraße“ Seite 7 beträgt 28 l/s und ist somit unerheblich. Wasserversorgung: Die Wasser- und Löschwasserversorgung für das Baugebiet ist gesichert. Die Druckhöhe ist ausreichend. Als Versorgungssystem wird, wie weitgehend in Baindt vor- handen, das WN – System gewählt. Die Hausanschlüsse innerhalb des Neubaugebietes werden in die einzelnen Grundstücke hinein verlegt. andere Leitungsträger: Ortsbeleuchtung, Strom, Telefon, Gas, und andere Medien (evtl. Kabelfernsehen / Datenleitungen) werden mit den ent- sprechenden Leitungsträgern abgestimmt und koordiniert. 13. Auswirkungen: Die Ausweisung des überwiegenden Teils des Planungsberei- ches als Allgemeines Wohngebiet trägt dem vorOrt tatsächlich vorhandenen Gebietscharakter Rechnung und entspricht der geplanten städtebaulichen Gesamtzielsetzung. Mit der Aus- weisung eines kleinen Teilbereiches als Mischgebiet und eines Teilbereiches als eingeschränktes Gewerbegebiet wird der bereits vorhandenen Nutzungsstruktur des Gesamtbereiches dieses nördlichen Teils von Schachen Rechnung getragen. Sowohl im Hinblick auf den bestehenden gewerblichen Betrieb im Planungsbereich an der Schachenerstraßewie auch im Hinblick auf die angrenzenden gewerblichen Nutzungen wurde ein Schallgutachten beauftragt. Die Ergebnisse dieses Schall- gutachtens liegen vor und wurden in den Planungsprozess eingearbeitet: "Auf das Planungsgebiet wirken die Geräuschimmissionen des westlich und nördlich angrenzenden Gewerbe- und Mischge- bietes "Baindt-Schachen" und der im Planungsgebiet liegen- den Firma Bentele ein. Dies kann zu Nutzungskonflikten füh- ren. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde dies schalltechnisch untersucht (Gutachten des Büro Sieber, Fas- sung vom 06.03.2012). Es wurde festgestellt, dass die zuläs- sigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet (WA) und für ein Mischgebiet (MI) auf Grund der Lärmimmissionen des bestehenden Gewerbegebietes westlich und nördlich des Planungsgebietes überschritten werden. In Absprache mit dem Landratsamt Ravensburg wurde ein Lärm- schutzkonzept erarbeitet. Das Konzept beinhaltet eine ab- schirmende Bebauung im geplanten eingeschränkten Gewer- begebiet (GEe) sowie innergebäudliche Maßnahmen (Orientie- rung der schutzbedürftigen Räume) im geplanten allgemeinen Wohngebiet (WA) sowie im Mischgebiet (MI). Für die beste- hende Bebauung auf den Fl.-Nrn. 593 und 598 (Baienfurter Straße 10 und 12) wurde festgesetzt, dass in der Ausnahme z.B. wenn eine auf Grund des bestehenden Gebäudegrundris- ses des Gebäudes und des daraus resultierenden Raumzu- Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\02_Begründ_Ergänz_07_20121211_GR.docx Begründung zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Mehlisstraße“ Seite 8 schnittes eine Orientierung der zum Lüften benötigten Fens- teröffnung nicht möglich ist, können Fensteröffnungen zuge- lassen werden, wenn die betreffenden Räume mit einer aus- reichend dimensionierten schallgedämpften Lüftungsanlage ausgestattet werden. Die zeitliche Abfolge (Lärmbebauung vor Errichtung der Wohnnutzung) wird durch eine "Wenn-Dann- Festsetzung" nach § 9 Abs. 2 BauGB geregelt. Bei der Be- rechnung der Lärmimmissionen der Firma Bentele hat sich gezeigt, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte in der be- stehenden bzw. geplanten Umgebungsbebauung der Firma nur eingehalten werden, wenn die lärmintensiven Tätigkeiten (Warmlaufenlassen von Motorsägen und Rasenmäher) im Gebäudeinneren durchgeführt werden. Dies wird durch die Errichtung eines Schallschutzraumes ge- währleistet. Die zeitliche Abfolge wird auch hier mit einer "Wenn-Dann-Festsetzung" nach § 9 Abs. 2 BauGB gewähr- leistet. Durch das geplante eingeschränkte Gewerbegebiet sind Lärmeinwirkungen im nördlich und östlich angrenzenden allgemeinen Wohngebiet zu erwarten. Zur Konfliktlösung wird die Festsetzung von Emissionskontingenten gemäß DIN 45691 (Geräuschkontingentierung) vorgeschlagen. Bei der Festlegung von Emissionskontingenten nach DIN 45691 wird jedem Quadratmeter Grundstücksfläche eine bestimmte Ge- räusch-Emission zugeordnet, so dass die Immissionsrichtwer- te der TA Lärm (1998) in der Umgebung des Planbereiches eingehalten werden. Das bestehende Gewerbegebiet geht bei der Berechnung der Emissionskontingente als Vorbelastung mit ein. Eventuelle Hindernisse wie Häuser, Hallen oder Bö- schungen zwischen der Schallquelle und dem Immissionsort (Zusatzdämpfung) werden bei der Berechnung der Schallaus- breitung nicht berücksichtigt. Die Berechnung erfolgt unter alleiniger Berücksichtigung des Abstandsmaßes nach DIN ISO 9613-2 (Schallausbreitung im Freien). Die Einhaltung der Emissionskontingente wird im Einzelfall im Rahmen des bau- rechtlichen Genehmigungsverfahrens bzw. bei der Planung eines Vorhabens, das vom Genehmigungsverfahren freige- stellt ist, durch Vorlage einer schalltechnischen Untersuchung durch ein entsprechend qualifiziertes Büro nachzuweisen sein. Dabei wird die oben beschriebene Zusatzdämpfung berück- sichtigt. Das ermöglicht dem Betreiber, durch variable Maß- nahmen und konkrete Betriebsgestaltung (z.B. Lage, Orientie- rung, Anzahl und Größe von Gebäudeöffnungen) die Emissio- nen so zu steuern, dass der zulässige Immissionsanteil an der schutzbedürftigen Umgebungsbebauung eingehalten wird." Auf die Ergebnisse des Schallgutachtens vom Büro Sieber, Fassung vom 02.02.2010, ergänzt in Fassung vom 06.03.2012, wird im Einzelnen verwiesen. Hinsichtlich der Bauteile der Aussenflächen der Gebäude wird von der Festsetzung von Schalldämmmaßen abgesehen da die Einhaltung des geforderten Innenpegels von 25 dB(A) be- reits bei einfachster Ausführung der Außenbauteile (z.B. Mau- erwerk mit einer Dicke von 11,5cm, Fenster mit Einfachvergla- sung) sichergestellt ist. Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\02_Begründ_Ergänz_07_20121211_GR.docx Begründung zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Mehlisstraße“ Seite 9 14. Umweltschutz, Eingrif- fe in Natur und Land- schaft mit Ausgleichs- bilanzierung: Da der Planungsbereich als Innenentwicklung zu bewerten ist kommt § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB zur Anwendung, demzu- folge gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebau- ungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zuläs- sig. Auf einen umfassenden Umweltbericht und eine Eingriffsaus- gleichsabarbeitung wird deshalb verzichtet. Um die Beachtung der Belange des Naturschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu prüfen und ggf. sicherzustellen, wurden die Auswirkungen der Überplanung untersucht und im Verfah- ren dargestellt, insbesondere die Auswirkung durch die entfal- lende landwirtschaftliche Nutzfläche bzw. Reststreuobstbe- stand. (Siehe hierzu Naturschutzfachlicher Beitrag vom 15.02.2008, ergänzt am 25.02.2008 von Dipl.-Ing. B. Groß- Aurbacher, 88518 Herbertingen). Das Büro UWA hat bei zwei Begehungen die potentielle Eig- nung des Gebietes für die genannten Vogelarten geprüft. Jah- reszeitlich bedingt waren keine Brutbestände feststellbar. Auf- grund des dreischnittigen Grünlandes ist die Fläche für den Wiedehopf und für Bodenbrüter wie z.B. Wiesenpieper und Feldlerche ungeeignet. Die weitere Bewertung ergab keine Hinweise auf Brutvorkommen oder Nutzung der Fläche als Nahrungshabitat. Die Untersuchung ergab damit keinen naturschutzrelevanten Tatbestand, der einer Umsetzung der Planung entgegensteht. 15. Beteiligung der Bürger und Träger öffentli- cher Belange: Sowohl die Bürger wie auch die Träger Öffentlicher Belange wurden entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen ange- hört. Die Ergebnisse dieser Verfahrensschritte wurden in die Begründung und den Bebauungsplaneingearbeitet. 16. Plandaten: Das Verfahrensgebiet umfasst ca. 3,7 ha 17. Kosten: Ein Teilbereich der Planungsfläche (bisher unbebaute Berei- che) wird durch die Gemeinde erworben. Die Erwerbskosten sind im Haushalt der Gemeinde finanzier- bar. Die anfallenden Kosten für die Erschließung sind ebenfalls im Haushaltsplan der GemeindeBaindt berücksichtigt. Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\02_Begründ_Ergänz_07_20121211_GR.docx Begründung zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Mehlisstraße“ Seite 10 Begründung der Örtlichen Bauvorschriften: 18. Gestalterische Vor- schriften: Gestalterische Vorschriften, festgesetzt als Örtliche Bauvor- schriften, werden mit dem Ziel der Weiterführung und Erhal- tung des Ortsbildes, der Einfügung in die heterogene Bau- struktur und der Notwendigkeit der Integration dieses Teilbe- reiches in die vorhandene Umgebungsbebauung begründet und festgesetzt. Gleichzeitig werden die Örtlichen Bauvorschriften im Hinblick auf die bereits bestehenden sehr unterschiedlichen Baustruk- turen auf das Notwendigste beschränkt. Die Festsetzungen für die Dachform, Dachneigung und Dach- gestaltung sind begründet im Hinblick auf die Weiterführung der gewachsenen dörflichen Bebauungsstruktur mit dem Grundsatz überwiegend geneigter Dächer und dem Satteldach als Hauptdachform. Die Mindestdachneigung von 25° mit Aus- nahme des gewerblichen Bereiches wird begründet mit der Zielsetzung einer einheitlichen, dörflichen Dachlandschaft mit Eindeckung der Dachflächen mit Dachsteinen oder Dachzie- geln. Für die gewerblichen Bauten im eingeschränkten Gewerbege- biet sind großzügigere Festsetzungen festgesetzt und Pultdä- cher zugelassen um den spezifischen Anforderungen des ge- werblichen Bauens Rechnung zu tragen. Die Festsetzungen zu Dachaufbauten wurden auf ein Min- destmaß reduziert. Mit diesen Festsetzungen soll sicherge- stellt werden, dass das geneigte Dach als Satteldach und Walmdach in seiner Grundform erhalten bleibt und gleichzeitig hochwertige Dachgeschossausbauten ermöglicht werden. Anerkannt: Aufgestellt: Baindt, den 03.03.2009 / 27.05.2009 Altshausen, den 03.03.2009 / 27.05.2009 02.10.2009 02.10.2009 zuletzt geändert 02.02.2010 zuletzt geändert 02.02.2010 ergänzt: 06.03.2012 / 11.12.2012 ergänzt: 06.03.2012 / 11.12.2012 ........................................................ ................................................... Bürgermeister Buemann Roland Groß[mehr]

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    In Kraft getreten am: 2V. J2 . 2oA> Stand: 10.11.2010 Satzung der Gemeinde Baindt zur Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Logistik", Baindt - Schwarzes Loch mit örtlichen Bauvorschriften Nach §§ 12, 10 BauGB, § 74 LBO für Baden-Württemberg i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, jeweils in der gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt in der öffentlichen Sitzung vom 30.11.2010 die Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Logistik", Baindt - Schwarzes Loch mit örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen. § 1 Bestandteile der Satzung (1) Bestandteile der Satzung sind: - der zeichnerische Teil der Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Logistik", Baindt - Schwarzes Loch vom 10.11.2010; - die Bebauungsvorschriften, bestehend aus textlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften vom 10.11.2010 und - der Maßnahmenplan des Grünordnungsplans zur Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Logistik", Baindt - Schwarzes Loch (Plan Nr. 860/02) vom 10.11.2010, soweit die vorgesehenen Maßnahmen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des zeichnerischen Teils vom 10.11.2010 umzusetzen sind. (2) Der zeichnerische Teil vom 10.11.2010 ist zugleich Vorhaben- und Erschließungsplan und vorhabenbezogener Bebauungsplan. § 2 Begründung der Satzung (1) Die Begründung vom 10.11.2010 ist der Satzung beigefügt, ohne Bestandteil derselben zu sein. (2) Der Umweltbericht vom 10.11.2010 einschließlich des Fachbeitrags Grundlagen vom 18.12.2009 (Anlage 1 zum Umweltbericht) und des Fachbeitrags Fauna, europäischer D:\Planungsordner D^liscr'Bcb.niuiigsplan'Salzung IU I 1.2010.doc 1/23 Stand: 10.11.2010 Arten- und Gebietsschutz vom 18.12.2009 (Anlage 2 zum Umweltbericht) sowie der Grünordnungsplan vom 10.11.2010 - soweit er nicht Bestandteil der Satzung ist - sind gesonderte Teile der Begründung. §3.. Inhalte der Änderung (1) Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Logistik" wird nach Maßgabe des zeichnerischen Teils zur Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom 10.11.2010 erweitert. (2) Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Logistik" werden im räumlichen Geltungsbereich des zeichnerischen Teils der Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Logistik" vom 10.11.2010 neu gefasst. Maßgeblich sind: die Festsetzungen im zeichnerischen Teil der Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Logistik" vom 10.11.2010 und die textlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften vom 10.11.2010, (3) Die Grundstücksfläche und die Baumassenzahl werden für den gesamten räumlichen Geltungsbereich der Satzung der Gemeinde Baindt zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Sondergebiet Logistik" vom 29.11.2004 neu festgesetzt. §4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. D VPlmingsordrerD;ichsenBebaiumgspfanvSD!7iiiig 10 II MIO doc 2/23 Stand: 10.11.2010 Der Inhalt dieser Satzung mit den Bestandteilen nach § 1 stimmt mit dem Satzungsbeschluss des Gemeiderats vom 30.11.2010 überein. Die Satzung und ihre Bestandteile werden hiermit ausgefertigt. Baindt, den 01.12.2010 Elmar Buemann (Bürgermeister) D:\PlanungsordnerDachscrABebauungsplan\Salzung 10.11.20I0.doc 3/23 Stand: 10.11.2010 Bebauungsvorschriften Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Sondergebiet Logistik", 1. Änderung A. Rechtsgrundlagen 1. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.07.2009 (BGBl I, S. 2585) 2. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Neufassung vom 23.01.1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl I, S.466) 3. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzVO'90) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl I 1991, S.58) 4. Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GBl. S. 809, 814) 5. Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185) D \PlaiuingsordrcrDachsetöeb[mehr]

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              ww w. bu er os ie be r.d e G e m e in d e B a in d t B e b a u u n g sp la n " G rü n e n b e rg - S tö ck li ss tr a ß e " u n d d ie ö rt li ch e n B a u v o rs ch ri ft e n h ie rz u Fassung vom 23.07.2018 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Rechtsgrundlagen 3 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichenerklärung 4 3 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 14 4 Hinweise und Zeichenerklärung 17 5 Satzung 24 6 Begründung – Städtebaulicher Teil 26 7 Begründung – Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), Konzept zur Grünordnung 34 8 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 40 9 Begründung – Sonstiges 42 10 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen 44 11 Begründung – Bilddokumentation 45 12 Verfahrensvermerke 46 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 3 1 Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057); die im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf den An- hang zur PlanZV Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2017 (GBl. S. 612, 613) Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.02.2017 (GBl. S. 99) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434) Naturschutzgesetz Ba- den-Württemberg (NatSchG Baden-Württemberg) vom 23.06.2015 (GBl. 2015 S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2017 (GBL. S 597) Bundes-Immissions- schutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 4 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichen- erklärung Allgemeines Wohngebiet Die Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO (die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften so- wie nicht störende Handwerksbetriebe) können nur ausnahmsweise zugelassen werden (§ 1 Abs. 5 BauNVO). Fernmeldetechnische Hauptanlagen sowie Haupt- oder Nebenanla- gen zur Erzeugung von Energie durch Windkraft nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO bzw. § 14 Abs. 2 BauNVO sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO). Die Zulässigkeit von fernmeldetechnischen Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 2 BauNVO wird dahin gehend modifiziert, dass Mobilfunkanlagen un- zulässig sind (§ 14 Abs. 2 BauNVO, § 1 Abs. 6 i.V.m. Abs. 9 BauNVO). Die Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nrn. 1- 5 BauNVO (Betriebe des Be- herbergungsgewerbes, Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 4 BauNVO; Nr. 1.1.3. PlanZV; siehe Plan- zeichnung) GRZ …. Grundflächenzahl als Höchstmaß (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.5. PlanZV; siehe Typenschablonen) Überschreitung der Grundfläche Die zulässige Grundfläche darf neben der in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO getroffenen Vorschrift durch nicht vollflächig versiegelte − Stellplätze und − Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen um weitere 50 % überschritten werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 19 Abs. 4 BauNVO) WA Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 5 Z .... Zahl der Vollgeschoße als Höchstmaß (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 3 u. § 20 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.7. PlanZV; siehe Typenschablonen) WH .... m ü. NN Maximale traufseitige Wandhöhe über NN Die maximale traufseitige Wandhöhe über NN darf an keiner Stelle des Hauptgebäudes den festgesetzten Wert überschreiten und wird wie folgt gemessen: − bei Hauptgebäuden mit Satteldach bzw. Walmdach am Schnitt- punkt der Außenwand (außen) mit der Dachhaut (außen) − bei Hauptgebäuden mit Pultdach an der Seite der Dachtraufe (niedrigere Seite der beiden horizontal verlaufenden Dachab- schluss-Seiten) am Schnittpunkt der Außenwand (außen) mit der Dachhaut (außen); Hauptgebäude weisen dann ein Pultdach auf, wenn mindestens 75 % ihrer Dach-Ebenen parallel sind. Sofern zulässige, untergeordnete Widerkehre, Zwerchgiebel oder Dachaufbauten im Bereich des Schnittpunktes der Außenwand mit der Dachhaut liegen, ist die Verbindungslinie zwischen den nächst gelegenen entsprechenden Schnittpunkten außerhalb solcher Bau- teile maßgeblich. Dies gilt nicht für zulässige, jedoch nicht mehr als untergeordnet einzustufende Widerkehre, Zwerchgiebel oder Dach- aufbauten, die im Bereich des Schnittpunktes der Außenwand mit der Dachhaut liegen. Hier ist die Wandhöhe am Schnittpunkt der Außenwand (außen) mit der Dachhaut (außen) des Widerkehres, Zwerchgiebels oder Dachaufbaus zu messen. Untergeordnet sind diese Bauteile dann, wenn sie nicht mehr als 50% der Hausbreite, gemessen jeweils an den Außenkanten der sich gegenüberliegenden Hauswände, einnehmen. Bei Gebäuden, die im Umgriff von zwei unterschiedlichen Festset- zungen zur "WH" liegen, ist eine "effektive WH" entsprechend den Anteilen der Traufen, die in dem jeweiligen Bereich liegen, durch lineare Interpolation zu ermitteln. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.8. PlanZV; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 6 FH .... m ü. NN Maximale Firsthöhe über NN Die maximale Firsthöhe über NN darf an keiner Stelle des Hauptge- bäudes den festgesetzten Wert überschreiten und wird wie folgt ge- messen: − bei Hauptgebäuden mit Satteldach bzw. Walmdach am höchsten Punkt des Firstes − bei Hauptgebäuden mit Pultdach an der höchsten Stelle der Dachkonstruktion (einschließlich Dachüberstand) mit folgender Maßgabe: der festgesetzte Wert muss um 1,25 m unterschritten werden; Hauptgebäude weisen dann ein Pultdach auf, wenn mindestens 75 % ihrer Dach-Ebenen parallel sind. Bei Gebäuden, die im Umgriff von zwei unterschiedlichen Festset- zungen zur "WH" liegen, ist eine "effektive WH" entsprechend den Anteilen der Traufen, die in dem jeweiligen Bereich liegen, durch lineare Interpolation zu ermitteln. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.8. PlanZV; siehe Planzeichnung) o Offene Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 1 BauNVO; Nr. 3.1. PlanZV; siehe Typenschablonen) Nur Einzelhäuser zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 2 BauNVO; Nr. 3.1.1. PlanZV; siehe Typenschablonen) Nur Einzel- und/oder Doppelhäuser zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 2 BauNVO; Nr. 3.1.4. PlanZV; siehe Typenschablonen) Baugrenze Hinweis: Zähleranschluss-Säulen sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig E ED Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 7 (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 3 BauNVO; Nr. 3.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) Nebenanlagen und sons- tige bauliche Anlagen au- ßerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche In den Baugebieten sind die gemäß § 14 BauNVO zulässigen Ne- benanlagen und nicht überdachte Stellplätze und Garagen auch au- ßerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und außerhalb des 30 m Waldabstandes zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; §§ 12, 14 u. 23 BauNVO) E.../D... Wo Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; die Differenzierung nach Bauweise bzw. Zuordnung ist wie folgt be- stimmt: − E... als max. Wohnungsanzahl pro Einzelhaus (als Wohnge- bäude) − D... als max. Wohnungsanzahl pro Doppelhaushälfte (als Wohngebäude) (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB; siehe Typenschablonen) Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.1. PlanZV; siehe Planzeichnung) Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung als öffent- liche Parkplatzfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.3. PlanZV; siehe Planzeichnung) Verkehrsflächen als Begleitfläche; für Straßenbegleitgrün, Rand- flächen (z.B. Schotter-Rasen, Rasenpflaster etc.) (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; siehe Planzeichnung) Straßenbegrenzungslinie; äußere Umgrenzung aller Verkehrsflä- chen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) P Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 8 Kanal Bereich ohne Ein- und Ausfahrt (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.4. PlanZV; siehe Planzeichnung) Haupt-Versorgungsleitungen unterirdisch, hier Regenwasserka- nal (SB 400) mit Festsetzung eines Leitungsrechtes zu Gunsten der Gemeinde Baindt. (§ 9 Abs. 1 Nr. 13, 21 u. 25 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 6 BauGB; Nr. 8. PlanZV; siehe Planzeichnung) Unterirdische Bauweise von Niederspannungslei- tungen Niederspannungsleitungen sind ausschließlich in unterirdischer Bau- weise zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) Behandlung von Nieder- schlagswasser innerhalb des Baugebietes In dem Baugebiet ist Niederschlagswasser, das über die Dach- und befestigten Flächen der Privatgrundstücke anfällt, über das öffentli- che Regenwasser-Kanalnetz der im nordwestlichen Geltungsbereichs vorhandenen Retentionsmulde zuzuführen. Hier ist es zwischenzu- speichern und gedrosselt in den Sulzmoosbach abzuleiten. Auch beim Einbau einer Zisterne ist der Überlauf an das öffentliche Regen- wasser-Kanalnetz zu gewährleisten. Sickerschächte sind unzulässig. Das Ableiten von Schicht- und Grundwasser durch Drainagen ist unzulässig. Schädliche Verunreinigungen des abzuleitenden Niederschlagswas- sers sind unzulässig. Für alle baukonstruktiven Elemente, die großflächig mit Nieder- schlagswasser in Berührung kommen (z.B. Dachdeckungen, jedoch nicht Rinnen, Fallrohre, Geländer etc.) sind Oberflächen aus Zink, Ti- tan-Zink, Kupfer oder Blei unzulässig, sofern diese Oberflächen nicht mit geeigneten anderen Materialien (z.B. Kunststoff-Beschichtung) dauerhaft gegen Niederschlagswasser abgeschirmt werden. (§ 9 Abs. 1 Nrn. 14 u. 20 BauGB) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 9 Retentionsbereich In dem Bereich ist Niederschlagswasser von öffentlichen Verkehrsflä- chen und von privaten Grundstücken zurück zu halten und soweit möglich über die belebte Bodenzone zu versickern. Der Bereich ist als naturnahes Retentionsbecken mit natürlichen Böschungswinkeln anzulegen. Ein Dauerstau ist nicht zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB; Nr. 10.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) Öffentliche Grünfläche als Retentionsbereich (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung) Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- wicklung von Natur und Landschaft Für die Außenbeleuchtung sind nur mit Lichtstrahl nach unten ge- richtete, vollständig insektendicht eingekofferte (staubdichte) LED- Lampen oder nach dem Stand der Technik vergleichbare insekten- schonende Lampentypen mit einer max. Lichtpunkthöhe von 4,50 m über der Geländeoberkante zulässig. Es sind nur Photovoltaik-Module zu verwenden, die weniger als 6 % polarisiertes Licht reflektieren (je Solarglasseite 3 %). Die Maßnahmen bzw. Vorschriften sind im gesamten Geltungsbe- reich durchzuführen bzw. zu beachten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Bodenbeläge in dem Bau- gebiet In dem Baugebiet (private Grundstücke) sind für − Stellplätze und − Zufahrten und andere untergeordnete Wege ausschließlich wasserdurchlässige Beläge (z.B. in Splitt verlegtes Pflaster mit Rasenfuge, Drainfugenpflaster, Rasengittersteine, Schot- terrasen, Kiesflächen) zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Zu pflanzender Baum, verbindlicher Standort, der innerhalb der Verkehrsfläche als Begleitfläche um bis zu 3,00 m verschiebbar ist; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste 1 zu "Pflanzungen Öffentliche Grünfläche R 71 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 10 in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. Der Baum ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) Zu pflanzender Baum, variabler Standort innerhalb der öffentli- chen Grünfläche; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste 2 zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. Der Baum ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflanzung zu er- setzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) Zu pflanzende Sträucher, variabler Standort innerhalb der öffent- lichen Grünfläche; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste 2 zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. Die Sträucher sind bei Abgang durch entsprechende Neupflanzungen zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) Pflanzungen in den öffentlichen Flächen Pflanzungen: − Für die Pflanzungen in den öffentlichen Flächen sind ausschließ- lich standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher aus den unten genannten Pflanzlisten zu verwenden. − Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankun- gen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuerbrandverord- nung vom 20.12.1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 13.12.2007, BGBl. I S. 2930) genannten. Für die öffentlichen Flächen festgesetzte Pflanzlisten: Pflanzliste 1 (Straßenraum) Bäume Feld-Ahorn Acer campestre 'Elsrijk' Spitz-Ahorn Acer platanoides 'Cleveland' oder 'Olmsted' Hainbuche Carpinus betulus Pyramiden-Hainbuche Carpinus betulus 'Fastigiata' Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 11 Gefülltblühende Vogel-Kirsche Prunus avium 'Plena' Säulen-Eiche Quercus robur 'Fastigiata' Kleinkronige Winter-Linde Tilia cordata 'Rancho' Pflanzliste 2 (Öffentliche Grünfläche) Bäume Feld-Ahorn Acer campestre Schwarz-Erle Alnus glutinosa Vogel-Kirsche Prunus avium Gewöhnliche Traubenkirsche Prunus padus subsp. padus Silber-Weide Salix alba Sal-Weide Salix caprea Fahl-Weide Salix rubens Berg-Ulme Ulmus glabra Sträucher Roter Hartriegel Cornus sanguinea Gewöhnliches Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Faulbaum Frangula alnus Liguster Ligustrum vulgare Schlehe Prunus spinosa Feldrose Rosa arvensis Grau-Weide Salix cinerea Purpur-Weide Salix purpurea Mandel-Weide Salix triandra Korb-Weide Salix viminalis Wolliger Schneeball Viburnum lantana Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) Pflanzungen in dem Bau- gebiet (private Grundstü- cke) Pflanzungen: − Für die Pflanzungen in dem Baugebiet sind standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher aus der unten genannten Pflanzliste zu verwenden. − Auf max. 5 % der Grundstücksfläche sind auch Sträucher, die nicht in der u.g. Pflanzliste festgesetzt sind, zulässig (z.B. Zier- sträucher, Rosen-Züchtungen). − Pro 600 m² (angefangene) Grundstücksfläche ist mindestens 1 Laubbaum aus der u.g. Pflanzliste zu pflanzen. Abgehende Bäume sind durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 12 − Im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, sind Hecken aus Nadelgehöl- zen unzulässig. − Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankun- gen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuerbrandverord- nung vom 20.12.1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 13.12.2007, BGBl. I S. 2930) genannten. Für das Baugebiet festgesetzte Pflanzliste: Bäume 1. Wuchsklasse Spitz-Ahorn Acer platanoides Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Schwarz-Erle Alnus glutinosa Sand-Birke Betula pendula Walnussbaum Juglans regia Stiel-Eiche Quercus robur Winter-Linde Tilia cordata Sommer-Linde Tilia platyphyllos Bäume 2. Wuchsklasse Obsthochstämme Feld-Ahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Vogel-Kirsche Prunus avium Sal-Weide Salix caprea Sträucher Berberitze Berberis vulgaris Roter Hartriegel Cornus sanguinea Gewöhnlicher Hasel Corylus avellana Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Liguster Ligustrum vulgare Heckenkirsche Lonicera xylosteum Schlehe Prunus spinosa Echter Kreuzdorn Rhamnus cathartica Wilde Stachelbeere Ribes uva-crispa Hunds-Rose Rosa canina Purpur-Weide Salix purpurea Schwarzer Holunder Sambucus nigra Roter Holunder Sambucus racemosa Wolliger Schneeball Viburnum lantana Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 13 Wasser-Schneeball Viburnum opulus (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) Abgrenzung ("Nutzungskordel") von unterschiedlichem Maß der Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB und § 16 Abs. 5 BauNVO; Nr. 15.14. PlanZV; siehe Planzeichnung) Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Grünenberg - Stöcklisstraße" Die Inhalte des Bebauungsplanes "2. Friedhofserweiterung und Wohn- und Mischgebiet Grünenbergstraße und Stöcklisstraße" (Fas- sung vom 14.05.2003, Satzungsbeschluss vom 07.10.2003) vor dieser Änderung werden für diesen Bereich vollständig durch diesen Bebauungplan ersetzt. (§ 9 Abs. 7 BauGB; Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 14 3 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der örtlichen Bauvor- schriften zum Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" der Ge- meinde Baindt Die Inhalte der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan "2. Friedhofserweiterung und Wohn- und Mischgebiet Grünenberg- straße und Stöcklisstraße" (Fassung vom 14.05.2003, Satzungsbe- schluss vom 07.10.2003) vor dieser Änderung werden für diesen Be- reich vollständig durch die örtlichen Bauvorschriften zum Bebau- ungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" ersetzt. (§ 9 Abs. 7 BauGB, Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) Dachformen Alle vorgeschriebenen Dachformen gelten nur für Dächer von Haupt- gebäuden. Neben den jeweils vorgeschriebenen Dachformen sind für untergeordnete Bauteile (z.B. Gaupen, Eingangsüberdachungen etc.) sowie für Garagen und sonstige Nebenanlagen (z.B. Geräteschuppen etc.) andere Dachformen zulässig. Untergeordnet sind Bauteile dann, wenn sie nicht mehr als 50% der Hausbreite, gemessen jeweils an den Außenkanten der sich gegenüberliegenden Hauswände, einneh- men. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) SD Dachform Satteldach mit folgender Maßgabe: Vertikale Versätze von sich gegenüberliegenden Dach-Ebenen (höhenmäßig versetzter First) sind zulässig; sie werden auf max. 1,75 m (senkrecht gemessen von Oberkante Teil-First zu Oberkante Teil-First) beschränkt. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) WD Dachform Walmdach (auch als Zeltdach oder so genanntes Krüppel- walmdach zulässig) (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 15 PD Dachform Pultdach mit folgender Definition: Mindestens 75 % aller Dach-Ebenen des jeweiligen Hauptgebäudes müssen zueinander pa- rallel sein. Die Fläche einer Dach-Ebene wird in der senkrechten Pro- jektion auf die Fläche gemessen. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) DN .... - ....° Dachneigung; Winkel zwischen der Horizontalen und der Ebene des Daches als Mindest- und Höchstmaß; gilt für das Dach des Hauptge- bäudes und für Widerkehre und Zwerchgiebel ab 6,00 m Breite (Au- ßenkante Außenwand). (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) Solar- und Fotovoltaikanla- gen auf Dächern Thermische Solar- und Fotovoltaikanlagen sind der gewählten Dach- neigung entsprechend parallel zur Dachfläche, auf der sie befestigt werden, auszuführen. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) Materialien Als Dachdeckung für Dächer von − Hauptgebäuden − Garagen sowie − sonstigen Nebengebäuden sind alle Materialien mit Ausnahme von blanken Metall-Oberflä- chen (Blechdächer ohne Beschichtung) zulässig. Für untergeordnete Bauteile (Verbindungs-Teile, Abdichtungs-Ele- mente etc.) sind darüber hinaus andere Materialien zulässig. Für Dachflächen, die der Gewinnung von Sonnenenergie dienen, sind darüber hinaus Materialien zulässig, die für diese Anlagen (Sonnenkollektoren, Fotovoltaik-Anlagen) üblich bzw. erforderlich sind. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) Farben Als Farbe für Dächer sind nur rote bis rotbraune sowie betongraue bis anthrazitgraue Töne zulässig. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 16 Für Dachflächen, die der Gewinnung von Sonnenenergie dienen, sind die Farben zulässig, die für entsprechende Anlagen (Sonnen- kollektoren, Fotovoltaik-Anlagen) üblich bzw. erforderlich sind. Für untergeordnete Bauteile (Verbindungs-Teile, Abdichtungs-Ele- mente etc.) sind darüber hinaus andere Farben zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) Anzahl der Stellplätze in dem Baugebiet Die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze pro Wohnung in dem Baugebiet beträgt zwei. (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO) Einfriedungen in dem Baugebiet Als Einfriedungen sind ausschließlich Zäune aus Drahtgeflecht, Drahtgitter (auf der jeweils erforderlichen Unterkonstruktion) bis zu einer max. Höhe von 0,90 m über dem natürlichen Gelände sowie Hecken zulässig. Mauern über eine Höhe von 0,40 m über dem na- türlichen Gelände als Einfriedungen sind unzulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 17 4 Hinweise und Zeichenerklärung Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "2. Friedhofserweiterung und Wohn- und Mischgebiet Grünenberg- straße und Stöcklisstraße" der Gemeinde Baindt (siehe Planzeich- nung) Bestehendes Gebäude zur Zeit der Planaufstellung (siehe Plan- zeichnung) Bestehende Grundstücksgrenzen zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung) Geplante Grundstücksgrenzen; die so gekennzeichneten Grenzen stellen einen Vorschlag zur Aufteilung der Grundstücke dar (siehe Planzeichnung) Nr. ....;....m2 Nummerierung und voraussichtliche Größe der Grundstücke (Nummerierung von Nordwest nach Südost; siehe Planzeichnung) Bestehende Flurstücksnummer (beispielhaft aus der Planzeich- nung) Vorhandenes (natürliches) Gelände; Darstellung der Höhen- schichtlinien (beispielhaft aus der Planzeichnung, siehe Planzeich- nung) Bestehender Weg innerhalb der "öffentlichen Grünfläche als Re- tentionsbereich" zur Unterhaltung des Retentionsbereiches und des angrenzenden Friedhofes (siehe Planzeichnung) 487,0 487,5 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 18 Natur- und Artenschutz Die Außenbeleuchtung sollte in den Nachtstunden soweit als aus Gründen der Verkehrssicherheit möglich abgeschaltet oder bedarfs- weise über Bewegungsmelder gesteuert werden. Zäune sollten zum Gelände hin einen Abstand von mind. 0,15 m zum Durchschlüpfen von Kleinlebewesen aufweisen. Die Errichtung von Regenwasser-Auffangbecken (Zisternen) sowie eines Komposts wird empfohlen. Bei der Pflanzung von Bäumen ist das Nachbarrechtsgesetz zu be- rücksichtigen. Zur Entwicklung von Extensivwiesen sollten die öffentlichen Grünflä- chen durch zweimalige Mahd pro Jahr (1. Mahd nicht vor dem 15.06; 2. Mahd Ende September) gepflegt werden. Das Mähgut sollte von der Fläche entfernt werden. Die Ausbringung von Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln sollte vermieden werden. Vorhandene Gehölze sollten möglichst erhalten und während der Bauzeit durch entsprechende Baumschutzmaßnahmen vor Verlet- zungen im Kronen- und Wurzelbereich gesichert werden. Artenschutz Um Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu ver- meiden, sollten vorhandene Gehölze möglichst erhalten werden. Sind Fällungen nicht zu vermeiden, muss die Beseitigung der Ge- hölze zwischen 01.10 und 28.02 außerhalb der Brutzeit von Vögeln bzw. Wochenstubenzeit von Fledermäusen erfolgen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes entfallen Höhlenbäume und damit auch (potenzielle) Quartiere für höhlenbrütende Vögel. Um zu gewährleisten, dass die Lebensraumbedingungen für diese Arten erhalten bleiben, sind folgende artenschutzrechtliche Ersatz- maßnahmen umzusetzen: − Baumstämme mit Höhlen sind inklusive ihrer Hauptäste nach der Fällung zu erhalten und auf der öffentlichen Grünfläche im Plangebiet aufrecht zu positionieren, um noch im Holz befindli- chen Insektenarten das Schlüpfen zu ermöglichen. Dazu wird der Stammfuß bis zur für die Standsicherheit erforderlichen Tiefe eingegraben. Alternativ können Bäume scheiterholzartig mitei- nander verkeilt gesichert werden. Auf die ausreichende Siche- rung aller Bäume ist zu achten. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 19 Wasserleitung – wird ver- legt − Als Ersatz für den Wegfall potenzieller Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse sind im Baumbestand im Umgriff des Plangebietes mindestens vier Fledermauskästen (z.B. Firma Hasselfeldt: zwei Fledermausspaltenkästen und zwei Fledermausgroßhöhlen) an- zubringen. Es ist auf einen fachgerechten Standort (Höhe, Expo- sition und Wetterschutz) zu achten. − Falls beim Fällen der Bäume wider Erwarten eine Fledermaus festgestellt werden sollte, ist der örtliche Fledermausschutzbe- auftragte zu informieren (zu erfragen bei der Unteren Natur- schutzbehörde, Landratsamt Ravensburg), das Tier ggf. fachge- recht bergen und ggf. der Pflege zuführen zu lassen. Bezüglich ausführlicher Erläuterungen siehe artenschutzrechtlichen Kurzbericht vom 28.06.2017. Vorhandener Waldrand (Waldabgrenzung; siehe Planzeichnung) Waldabstand von 30,00 m (siehe Planzeichnung) Abstandsabgrenzung zum Mischwald mit Endbaumhöhen mit bis zu etwa 25,00 m. Um Beschädigungen an Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen durch umstürzende Bäume oder herabfallende Äste vorzubeugen, ist die Errichtung von Gebäuden im Waldab- standsbereich von 30 m untersagt. Haupt-Wasserleitungen unterirdisch (siehe Planzeichnung) Niederschlagswasser- behandlung und Bodenschutz Auch für die nicht großflächigen baukonstruktiven Elemente sollte auf die Verwendung von Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei verzichtet werden. Als Alternativen für Rinnen und Fall- rohre stehen Chrom-Nickel-Stähle (Edelstahl), Aluminium, Kunst- stoffe oder entsprechende Beschichtungen zur Verfügung. Bodenschutz Um den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden sicherzustellen wird empfohlen, ein Bodenmanagementkonzept zu Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 20 erstellen und die Bauausführung bodenkundlich begleiten zu las- sen. Das Bodenmanagementkonzept sollte folgende Punkte umfas- sen: Feststellung der physikalischen Eigenschaften des auszuheben- den Bodens; Erdmassenberechnungen (getrennt nach A-, B-, C-Ho- rizont); Mengenangaben bezügl. künftiger Verwendung des Bodens; direkte Verwendung (im Baugebiet, außerhalb des Baugebietes); Trennung von Oberboden und kulturfähigem Unterboden bei Aus- bau und Lagerung; Zwischenlagerung (Anlage von Mieten nach der DIN 19731); Maßnahmen zur Vermeidung und zur Beseitigung von Bodenverdichtungen; Ausweisung von Lagerflächen sowie Auswei- sung von Tabuflächen (keine bauseitige Beanspruchung). Informa- tionen zum Bodenschutz bei Baumaßnahmen enthält der Flyer "Bo- denschutz beim Bauen", der als pdf auf der Homepage des Land- ratsamtes Ravensburg verfügbar ist. Die DIN 19731 ("Bodenbeschaffenheit – Verwertung von Boden- material") und DIN 18915 ("Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten") sind bei der Bauausführung einzuhalten. Überflutungs-Schutz Bei Starkregen kann es aus verschiedenen Gründen (Kanalüberlas- tung, Oberflächenabflüssen an Hanglagen, …) zu wild abfließen- den Oberflächenabflüssen kommen. Um Überflutungen von Gebäu- den zu vermeiden sind entsprechende (Schutz-) Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere ist auf die Höhenlage der Lichtschächte, -höfe und des Einstiegs der Kellertreppen o.ä. zu achten. Sie sollten mög- lichst hoch liegen, um vor wild abfließenden Wässern bei Starkregen zu schützen. Maßnahmen zur Verbesserung des Überflutungs- Schutzes sind auch in die Gartengestaltung integrierbar. Obige An- regungen gelten insbesondere für Grundstücke in oder unterhalb von Hanglagen oder Senken sowie für Grundstücke, die an Retentions- flächen angrenzen. Brandschutz Als Hydranten sollten Überflurhydranten DN 100 vorgesehen wer- den. Die Abstände der Hydranten zueinander sollten 100-200 m nicht überschreiten. Die Feuerwehr Baindt verfügt über kein eigenes Hubrettungsfahr- zeug. Auch die Stütz-punktwehr Weingarten kann - aufgrund einer Fahrtzeit > 5 min - das dort vorgehaltene Hubrettungsfahrzeug nicht inner-halb der fachtechnisch erforderlichen Eintreffzeit für Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 21 Menschenret-tungsmaßnahmen einsetzen. Da Schiebleitern, mit ei- ner Nennret-tungshöhe von 8m bis 12m nur bedingt für wirksame Lösch- und Rettungsarbeiten iSd. § 15 LBO geeignet sind, bestehen für den Be-reich des obigen Bebauungsplanes grundsätzliche Be- denken gegen-über Aufenthaltsräumen, die eine Rettungshöhe > 8 m aufweisen. In solchen Fällen muss ein zweiter baulicher Ret- tungsweg hergestellt werden, der den Anforderungen der DIN 18065 (notwendige Treppen) entspricht. Gewerbebetriebe, die auf Grund der Brandlasten die Löschwasser- versorgung aus der öffentlichen Wasserversorgung überschreiten, sollten für den Objektschutz selbstständig genügend Löschwasser (z.B. Zisterne) vorhalten. Hingewiesen sei auf folgene Brandschutzvorschriften: 1. Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Flächen für die Feuerwehr (VwV-Feuerwehrflächen), iVm. § 15 Landesbauordnung. 2. DVGW-Arbeitsblatt W-405, iVm. § 2 (5) Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung sowie Ziff. 5.1 IndBauRL. Ergänzende Hinweise Auf Grund der Beschaffenheit des Baugrundes der näheren Umge- bung kann von einer Bebaubarkeit im überplanten Bereich ausge- gangen werden. Den Bauherren wird darüber hinaus empfohlen, im Rahmen der Bauvorbereitungen eigene Erhebungen durchzuführen (z.B. Schürfgruben, Bohrungen). Sollten bei Erdarbeiten Funde (beispielsweise Scherben, Metallteile, Knochen) und Befunde (z.B. Mauern, Gräber, Gruben, Brandschich- ten) entdeckt werden, ist das Landesamt für Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Stuttgart (Abt. 8) unverzüglich zu benachrich- tigen. Fund und Fundstelle sind bis zur sachgerechten Begutach- tung, mindestens bis zum Ablauf des 4. Werktags nach Anzeige, un- verändert im Boden zu belassen. Die Möglichkeit zur fachgerechten Dokumentation und Fundbergung ist einzuräumen (gem. § 20 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG)). Werden bei Aushubarbeiten Ver- unreinigungen des Bodens festgestellt (z.B. Müllrückstände, Verfär- bungen des Bodens, auffälliger Geruch o.ä.), ist das zuständige Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 22 Die Abstandsvorschriften zu Friedhöfen gemäß dem Bestattungsge- setz Baden-Württemberg sind zu beachten. Es ist mit Gebäuden mindestens ein Abstand von 10,00 m einzuhalten. Für die Erschließung des Gebietes ist es notwendig, Kabelverteiler- schränke, Straßenlaternen oder ähnliche Einrichtungen in der öf- fentlichen/privaten Fläche zu installieren. Die Gemeinde Baindt be- hält sich die Auswahl der hierfür geeigneten Standorte sowie evtl. erforderliche Vereinbarungen vor. Im Rahmen der Ausführung der Erschließungsanlage werden in den maßgebenden Bereichen Höhenfixpunkte (Nägel) eingebracht. Den Bauherren wird empfohlen, ein Leer-Rohr von der Erschlie- ßungs-Straße zum Gebäude zur Aufnahme der Telekommunikati- onskabel vorzusehen. Auf die Lage der erforderlichen Hauskontrollschächte ist unabhängig von der festgesetzten Baugrenze bzw. den ggf. festgesetzten Flä- chen für Garagen, Nebenanlagen oder Stellplätze zu achten. Die Schächte sind von Bebauung bzw. Versiegelung jeglicher Art freizu- halten. Auf Grund der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen ist mit der Einwirkung von vorübergehenden belästigenden Geruchs- Immissionen (z.B. durch Aufbringen von Flüssigdung, Pflanzen- schutzmitteln etc.) sowie Lärm-Immissionen (z.B. Traktorengeräu- sche, Kuhglocken etc.) zu rechnen. Unterkellerungen an Gebäuden sollten in Gewässernähe als wasser- dichte und auftriebsichere Wannen ausgeführt werden. Versicke- rungsmulden sollten im Abstand von mind. 6,00 m zu unterkellerten Gebäuden angelegt werden. Bei Grundstücken, bei denen das Maß der baulichen Nutzung über die zulässige Grundfläche festgesetzt ist, sollte für eine grenzüber- schreitende Bebauung (Doppelhäuser) die max. Ausschöpfung der Grundfläche für die einzelnen Grundstücke durch privatrechtliche Re- gelungen frühzeitig vereinbart werden. Plangenauigkeit Obwohl die Planzeichnung auf einer digitalen (CAD) Grundlage er- stellt ist (hohe Genauigkeit), können sich im Rahmen der Ausfüh- rungs-Planung und/oder der späteren Einmessung Abweichungen Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 23 ergeben (z.B. unterschiedliche Ausformung der Verkehrsflächen, un- terschiedliche Grundstücksgrößen etc.). Weder die Gemeinde Baindt noch die Planungsbüros übernehmen hierfür die Gewähr. Lesbarkeit der Planzeich- nung Zur Lesbarkeit der Planzeichnung werden übereinander liegende Li- nien nebeneinander dargestellt (z.B. Nutzungskette und vorgeschla- gene Grundstücksgrenze). Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 24 5 Satzung Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.02.2017 (GBl. S. 99), § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2017 (GBl. S. 612, 613), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057), hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt den Bebauungsplan "Grünen- berg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften in öffentlicher Sitzung am 11.09.2018 beschlossen. § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Grünenberg - Stöcklisstraße" und der örtlichen Bauvor- schriften hierzu ergibt sich aus deren zeichnerischem Teil vom 23.07.2018. § 2 Bestandteile der Satzung Der Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu bestehen aus der Planzeichnung und dem Textteil vom 23.07.2018. Dem Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften hierzu wird die jeweilige Begründung vom 23.07.2018 beigefügt, ohne deren Bestandteil zu sein. Die bisherigen Inhalte des Bebauungsplanes "2. Friedhofserweiterung und Wohn- und Mischgebiet Grünen- bergstraße und Stöcklisstraße" (Fassung vom 14.05.2003, Satzungsbeschluss vom 07.10.2003) innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches werden durch die nunmehr festgesetzten Inhalte vollständig ersetzt. § 3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 75 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu 100.000,- € (Einhunderttausend Euro) belegt werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften − zur Dachform − zur Dachneigung − Solar- und Fotovoltaikanlagen auf Dächern − zu Materialien − zu Farben Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 25 − zur Anzahl der Stellplätze in dem Baugebiet nicht einhält oder über- bzw. unterschreitet. § 4 In-Kraft-Treten Der Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu treten mit der orts- üblichen Bekanntmachung des jeweiligen Satzungsbeschlusses in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB). § 5 Berichtigung des Flächennutzungsplanes Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB für den Bereich des Be- bauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" im Wege der Berichtigung angepasst. Baindt, den ........................ .......................................................... (E. Buemann, Bürgermeister) (Dienstsiegel) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 26 6 Begründung – Städtebaulicher Teil Allgemeine Angaben 6.1.1 Zusammenfassung Durch den Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" wird die Umsetzung neuer Wohnbebauung im südöstlichen Bereich des bestehenden Bebauungsplanes die "2. Friedhofserweiterung und Wohn- und Mischgebiet Grünenbergstraße und Stöcklisstraße" ermöglicht. Weiterhin werden auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 239/1 die bestehenden Festsetzungen moderat aufgeweitet, um einem zeitgemäßen Neubau zu entsprechen. Das überplante Gebiet war bislang für die Erweiterung des Friedhofs vorgesehen und überwiegend als Grünfläche festgesetzt. Im Nordwesten des Plangebietes befindet sich der Friedhof von Baindt, im Süden liegen Flächen für die Landwirtschaft, im Osten und Südosten grenzt Wohnbebauung an. Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient der Ausweisung dringend benötigter Wohnbauflächen zur Deckung des Wohnraumbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung sowie des Wohnraumbedarfs, der auf Grund von Wanderungsgewinnen vorhanden ist. Die überplanten Flächen werden im rechtgültigen Flächennutzungsplan als öffentliche Grünfläche für den Friedhof dargestellt und sind daher im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes zu berich- tigen. Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Umwelt- berichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erfor- derlich, da der Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" im beschleunigten Verfahren erfolgt (gem. § 13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffs-Regelung ist nicht erforderlich. Eingriffe, die auf Grund des Bebauungsplanes "Grünenberg - Stöcklisstraße" zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13b i.V. mit § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB). 6.1.2 Abgrenzung und Beschreibung des Plangebietes Das Plangebiet liegt am südöstlichen Siedlungsrand des Hauptortes Baindt. Es wird im Süden von der Straße "Im Voken", im Nordwesten von der "Stöcklisstraße" begrenzt. Im Norden schließen die Flächen des Friedhofs an, im Nordwesten und Westen ein kleines Waldstück. In diesem fließt ein kleiner Bach, der weiter westlich in den Sulzmoosbach mündet. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich folgende Grundstücke: Flst.-Nrn. 85/1 (Teilfläche), 849 (Teilfläche), 239/1. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 27 Städtebauliche und planungsrechtliche Belange 6.2.1 Bestands-Daten und allgemeine Grundstücks-Morphologie Der zu überplanende Bereich befindet sich im nördlichen Schussental. Die landschaftlichen Bezüge werden geprägt vom Bodenseebecken. Innerhalb des überplanten Bereiches befinden sich, außer auf dem Grundstück mit der Flst.- Nr. 239/1, keine bestehenden Gebäude. Das Plangebiet umfasst im nordwestlichen Teil ein beste- hendes Retentionsbecken, im nördlichen Bereich Parkplätze und Lagerflächen, im südwestlichen und mittleren Teil eine Ackerfläche und im östlichen Teil eine Streuobstwiese. Darüber hinaus sind keine herausragenden naturräumlichen Einzelelemente vorhanden. Das Gelände fällt von Osten in Richtung Nordwesten ab. Der Kreuzungsbereich der "Stöcklisstraße" und der Straße "Im Voken" liegt auf einer Höhe von ca. 491,00 m ü NN. 6.2.2 Erfordernis der Planung Die Nachfrage nach Wohnraum im Schussental im Allgemeinen sowie in der Gemeinde Baindt im Speziellen ist sehr hoch. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung sind in der Gemeindeverwaltung zahl- reiche konkrete Anfragen zu Wohnbaugrundstücken registriert. Vor diesem Hintergrund erwächst das Erfordernis der Gemeinde, bauleitplanerisch steuernd einzugreifen. Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplanes soll ein Teil dieser Nachfrage bedient werden. Bei dem überplanten Bereich handelt es sich ursprünglich um eine Erweiterungsfläche für den Friedhof in Baindt. Aufgrund der rückläufigen Zahlen für Erdbestattungen reicht das Gelände des jetzigen Friedhofs auch langfristig aus. Daher ist diese Fläche für andere Nutzungen verfügbar und geeignet. Des Weiteren sollen auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 239/1 die bestehenden Festsetzungen für eine zeitgemäße Bebauung angepasst werden. 6.2.3 Übergeordnete Planungen Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Landesentwicklungsplanes 2002 Baden- Württemberg (LEP 2002) des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg maßgeblich: − − 3.1.6 Die Siedlungsentwicklung ist durch kleinräumige Zuordnungen von Raumnut- zungen, insbesondere der Funktionen Wohnen und Arbeiten, so zu gestalten, dass verkehrsbedingte Belastungen zurückgehen und zusätzlicher motorisier- ter Verkehr möglichst vermieden wird. […] Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 28 − − 3.1.9 Die Siedlungsentwicklung ist vorrangig am Bestand auszurichten. Dazu sind Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und Altlas- tenflächen neuen Nutzungen zuzuführen. Die Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft ist auf das Unvermeidbare zu beschränken. Die Planung steht in keinem Widerspruch zu den o.g. für diesen Bereich relevanten Zielen des Landesentwicklungsplanes 2002 (LEP 2002) sowie des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben. Die Gemeinde Baindt verfügt über einen rechtswirksamen Flächennutzungsplan (Fassung vom 08.04.2006). Die überplanten Flächen werden hierin als Grünfläche "Friedhof (Planung)" darge- stellt. Da die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen und Gebiets-Einstufungen mit den Darstel- lungen des gültigen Flächennutzungsplanes nicht übereinstimmen, ist eine Berichtigung des Flä- chennutzungsplanes gemäß § 13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB erforderlich. 6.2.4 Entwicklung, allgemeine Zielsetzung und Systematik der Planung Im Rahmen eines Behördenunterrichtungs-Termines gemäß § 4 Abs. 1 BauGB am 29.11.2016 wurde vom Regierungspräsidium Tübingen sowie dem Regionalverband Bodensee-Oberschwaben auf die Notwendigkeit eines qualifizierten Bedarfsnachweises bzw. einer alternativen Flächenkom- pensation hingewiesen, da die erbrachte Kompensation nur einen Teil der neuen Wohnbaufläche abdeckt. Das Landratsamt Ravensburg, Fachbereich Naturschutz weist auf die Erbringung eines naturschutzrechtlichen Ausgleichs hin. Weiterhin wird auf bestehende alte Obstbäume sowie einen verdolten Bachabschnitt hin. Auch auf eine FFH-Vorprüfung in Bezug auf die Entwässerung des Gebiets wird hingewiesen, sowie auf den Biotopverbund. Das Landratsamt Ravensburg, Fachbe- reich Forst weist auf den Biotopcharakter des kleinen Tobels im westlichen Bereich hin. Das Land- ratsamt. Fachbereich Oberflächengewässer weist auf den durch das Plangebiet verlaufenden ver- dolten Bachlauf hin und eine mögliche Öffnung desselben, sowie den Hochwasserschutz hin. Für das geplante Wohnbauquartier soll erreicht werden, dass es zu der vorhandenen Siedlungs- Struktur hinzutritt, ohne als Fremdkörper zu erscheinen. Ziel der Planung ist es darüber hinaus, bei effektiver Ausnutzung der Flächen, preisgünstigen Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung zu schaffen ohne dadurch die landschaftlich und städtebaulich hochwertige Situation zu beeinträchti- gen. Für die Umsetzung der Planung soll erreicht werden, dass zeitgemäße Bauformen verwirklicht wer- den können. Auf diese Weise soll ein flexibles und bedarfsgerechtes Planungs-Instrument geschaf- fen werden. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 29 Die Systematik des Bebauungsplanes entspricht den Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB ("qua- lifizierter Bebauungsplan"). Dadurch regelt der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben in dem überplanten Bereich abschließend. Der Bauherrschaft stehen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Vereinfachungen im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens (entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften) zur Verfügung. Die Aufstellung des Bebauungsplanes "Grünenberg - Stöcklisstraße" erfolgt im so genannten be- schleunigten Verfahren gem. §13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Dies ist aus folgenden Gründen möglich: − die zulässige Grundfläche liegt mit ca.1.262 m² deutlich unter 10.000 m². − bei dem Vorhaben handelt sich um die Schaffung von Baurecht für die Zulässigkeit von Wohn- nutzung. Es ist ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. − die Flächen schließen an im Zusammenhang bebaute Ortsteile an. − es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter, da sich Bereiche solcher Schutzgüter nicht in räumlicher Nähe des überplanten Bereiches befinden. Somit sind die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens im Sinne des § 13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB eingehalten. Der redaktionelle Aufbau des Bebauungsplanes "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu leitet sich aus der Systematik der Rechtsgrundlagen ab. 6.2.5 Planungsrechtliche Vorschriften Für den Bereich ist ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Auf der Grundlage des § 1 der BauNVO werden innerhalb des gesamten Gebietes sowie der beiden Zonen Veränderungen wie folgt vorgenommen: − Im allgemeinen Wohngebiet soll die Reduzierung von der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetrieben auf eine ausnahmsweise Zulässigkeit Fehlentwicklungen vermeiden. Der Bereich ist auf Grund von damit u.U. verbundenen Nutzungskonflikte auf Grund der Kleinräumigkeit des geplanten Wohngebie- tes teilweise nur schwer lösbar. Eine gleichzeitige Einschränkung der Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke) auf eine ausnahmsweise Zulässigkeit wird jedoch nicht vorgenommen. Die zuletzt genannten Nut- zungen sind innerhalb des Bereiches erforderlich. Durch eine Einschränkung bestünde darüber hinaus die Gefahr, den Gebiets-Charakter vom Grundsatz her zu unterlaufen. − Grundsätzlichen Ausschluss erfahren die in § 4 Abs. 3 Nrn. 1- 5 BauNVO angeführten Nutzun- gen: Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 30 für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen. Die genannten Nutzungen sind nicht geeignet, innerhalb der überplanten Flächen aufgenommen zu werden. Unlösbare Nutzungs- konflikte sowie die Unmöglichkeit der Integration in die kleinräumige städtebauliche Gesamt- situation sind die Gründe hierfür. − Grundsätzlich ausgeschlossen werden fernmeldetechnische Hauptanlagen gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (z.B. Mobilfunkmasten) sowie Nebenanlagen dieser Art gem. § 14 Abs. 2 BauNVO. Der Ausschluss dieser Anlagen ist erforderlich, um dem Vorsorgegedanken Rechnung zu tragen. Genaue Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen sind zum Zeitpunkt der Planaufstellung noch nicht bekannt bzw. abgesichert. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass durch das Er- scheinungsbild der Anlagen eine negative optische Wirkung auf das Wohngebiet entstehen könnte. Die Bewohner könnten durch die Anlagen nachhaltig in ihrem Wohlbefinden beein- trächtigt werden, auch dann, wenn keine unmittelbare strahlentechnische Beeinträchtigung ge- geben wäre. Dem Gedanken einer flächendeckenden Versorgung mit Mobilfunkanlagen im Ge- meindegebiet kann auch ohne eine detaillierte Untersuchung der funktechnischen Zusammen- hänge entsprochen werden. Dies ist insbesondere dadurch gewährleistet, dass innerhalb des Ortsteils auch in vertretbarer Nähe zum Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes Baugebiete vorhanden oder festgesetzt sind, in denen solche Anlagen generell zulässig sind und in denen keine Einschränkungen ihrer Zulässigkeit gelten oder geplant sind. Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung beschränken sich auf das in der Baunut- zungsverordnung (§ 16 Abs. 3 u. 4 BauNVO) angegebene Erfordernis zur Erlangung der Eigen- schaften eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB ("qualifizierter Bebauungsplan"). Dabei erhalten diejenigen Größen den Vorzug, die bezüglich ihrer Lesbarkeit unmissverständlich sind. − Die Festsetzung der Grundflächenzahl im Plangebiet ergibt einen großen Spielraum bei der Aufteilung der Grundstücke und der Verwirklichung von unterschiedlichen Gebäudetypen bzw. - anordnungen. Der festgesetzte Wert von 0,30 für beide Typen befindet sich im Rahmen der im § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) definierten Obergrenzen für Wohngebiete. Der im gesamten Plangebiet zulässige Höchstwert von 0,30 stellt eine für die ländliche Umgebung angepasste Festsetzung dar. − Durch die Möglichkeit, die zulässige Grundfläche für bauliche Anlagen durch Parkplätze, Zu- fahrten etc. zu überschreiten, wird eine sinnvolle Voraussetzung getroffen, um den ruhenden Verkehr aus den öffentlichen Bereichen fern zu halten. Die in der Baunutzungsverordnung (§ 19 Abs. 4) vorgesehene Überschreitungs-Möglichkeit von 50 % ist für ein Baugebiet der geplanten Art nicht ausreichend. Allein durch die erforderlichen und zulässigen Garagen und/oder Stell- plätze ist in der Regel das Überschreitungs-Potenzial ausgeschöpft. Zu berücksichtigen bleiben alle anderen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO (Wege, Terrassen, Schuppen, Gewächs- häuschen, Spielgeräte, Schwimmbecken etc.) sowie unter Umständen unterirdische Anlagen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 31 Eine beliebige Ausdehnung der Überschreitungs-Möglichkeit für alle in § 19 BauNVO genann- ten Anlagen auf den im Plan festgesetzten Wert würde u.U. zu Fehlentwicklungen führen, da dann z.B. Grenzgaragen in einem nicht vertretbaren Maße zulässig wären. Die getroffene Re- gelung sieht eine differenzierte Überschreitungsmöglichkeit vor. Für die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen besteht auf Grund von § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO eine Überschreitungsmöglichkeit von 50 % der zulässigen Grundfläche. Für die in den abweichenden Bestimmungen dieser Planung genannten Anlagen besteht eine weitergehende Überschrei- tungsmöglichkeit. Die Kappungs-Grenzen für die einzelnen Nebenanlagen-Typen sind daher unterschiedlich. Eine solche Differenzierung wird zwar in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO nicht aus- drücklich erwähnt, sie ist jedoch auf Grund der Ausführungen in den einschlägigen Kommen- tierungen als zulässig anzusehen (vgl. Fickert/Fieseler zu § 19 Rn 23). − Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschoße in Kombination mit den Gebäudehöhen ist sinnvoll, um eine homogene Art der Bebauung und Ausnutzung der Baukörper vorzugeben. − Die gleichzeitige Festsetzung von First- und Wandhöhen über NN schafft einen verbindlichen Rahmen zur Umsetzung eines breiten Spektrums an Gebäudeprofilen. Die gewählte Systematik schließt Fehlentwicklungen aus. Sie ist auch für den Außenstehenden (z.B. Anlieger) nachvoll- ziehbar und damit kontrollierbar. Die Höhe des natürlichen Geländes ist durch die eingearbei- teten Höhenlinien eindeutig bestimmt. Die festgesetzte offene Bauweise kann als Einzel- oder Doppelhaus (Typ 1) bzw. kann als Einzel- haus (Typ 2) umgesetzt werden. Die Eignung zur Bebauung als Einzel- oder Doppelhaus sollte für jedes Grundstück unabhängig von der jeweils festgesetzten Bauweise von den Interessenten geprüft werden. Die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) sind so festgesetzt, dass sie über die mögliche Größe der Gebäude auf Grund der Nutzungsziffern (Grundflächenzahl) hinausgehen. Dadurch ent- steht für die Bauherrschaft zusätzliche Gestaltungsfreiheit für die Anordnung der Gebäude im Grundstück. Auf eine Regelung der Zulässigkeit von baulichen Anlagen über die in den §§ 12, 14, und 23 BauNVO getroffenen Regelungen hinaus wird verzichtet. Dadurch sind untergeordnete Nebenanla- gen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Die Abstände zu anderen bau- lichen Anlagen auf Grund von anderen Vorschriften bleiben hiervon unbenommen. Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden erfolgt aus städtebaulichen Gründen. Auf Grund der Kleinräumigkeit des Baugebietes, dessen starken Bezuges zu den naturnahen Räumen, seiner stark peripheren Lage im Gemeindegebiet sowie des dörflichen Charakters des Orts-Teils wäre bei einer zu starken Bewohnerdichte mit einer Fehlentwicklung zu rechnen. Die vorgenommenen Einschränkungen der Anzahl der Wohnungen sollen darüber hinaus verhindern, dass es zu einer zu starken Versiegelung der Freiflächen in dem gesamten Bereich kommt (Terrassen, Stellplätze, Zufahrten). Randlage und Gebietsstruktur erlauben keine darüber Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 32 hinaus gehende Anzahl von Wohneinheiten, da dies insbesondere hinsichtlich der Parkierungsmög- lichkeiten zu Problemen führen würde. Durch die Möglichkeit einer Einliegerwohnung können den- noch mehrerere Generationen untergebracht werden. Der Ausschluss von oberirdischen Niederspannungs-Freileitungen erfolgt aus städtebaulichen Grün- den. Neben den Anforderungen für die einzelnen Baugrundstücke und Gebäude werden dadurch für die Erschließungs-Träger Vorgaben zur Ausführung von (in der Regel neu zu errichtenden) An- lagen getroffen, die dazu führen, dass das landschaftliche Umfeld geschützt wird. Auf die Festsetzung von maximalen Erdgeschoß-Fußbodenhöhen wird verzichtet. Dadurch entsteht ausreichend Flexibilität zur Einstellung der Gebäude im Gelände. Zusätzlich ist damit der Anreiz verbunden, zur Optimierung des innergebäudlichen Profils eine moderate Höhenlage des Erdge- schoß-Fußbodens zu wählen. Durch die o.g. Fixierung auf Wand- und Firsthöhen bleiben Fehlent- wicklungen ausgeschlossen. 6.2.6 Infrastruktur Eine Trafostation ist nicht erforderlich. Eine Wertstoff-Insel innerhalb des überplanten Bereiches ist nicht erforderlich. Für den Orts-Teil sind bereits ausreichend Wertstoff-Inseln an geeigneten Stellen vorhanden. 6.2.7 Verkehrsanbindung und Verkehrsflächen Das auszuweisende Baugebiet ist über die "Stöcklisstraße" und "Im Voken" ausreichend an das Verkehrsnetz angebunden. Über die Stöcklisstraße besteht eine Anbindung an die L 314. Dadurch sind weitere Anbindungen unter anderem an die B 30 gegeben. Die Anbindung an den öffentlichen Personen-Nahverkehr (ÖPNV) ist durch die Bushaltestelle des Stadtbusses Ravensburg im Bereich des Rathauses gegeben. Die Planung berücksichtigt die Lage am Friedhof von Baindt und den damit verbundenen Besu- cherverkehr. Deshalb wird im nördlichen Bereich eine Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestim- mung als "öffentliche Parkplatzfläche" festgesetzt. 6.2.8 Wasserwirtschaft Die Gemeinde verfügt über ein Trenn-System zur Entsorgung der Abwässer. Das anfallende Niederschlagswasser, das über die Dach- und befestigten Flächen der Privatgrund- stücke anfällt, ist über das öffentliche Regenwasser-Kanalnetz der im nordwestlichen Geltungsbe- reichs vorhandenen Retentionsmulde zuzuführen. Hier ist es zwischen zu speichern und gedrosselt Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 33 in den Sulzmoosbach abzuleiten. Auch beim Einbau einer Zisterne ist der Überlauf an das öffent- liche Regenwasser-Kanalnetz zu gewährleisten. Zum Schutz des vorhandenen Regenwasserkanals wird ein entsprechendes Leitungsrecht (LR) fest- gesetzt. Das Baugebiet wird an die gemeindlichen Frischwasserleitungen angeschlossen. Dadurch ist eine einwandfreie Trinkwasserversorgung gewährleistet. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 34 7 Begründung – Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), Konzept zur Grünordnung Umweltprüfung und Abarbeitung der Eingriffsregelung bei beschleunigtem Verfahren gem. § 13b BauGB 7.1.1 Umweltprüfung Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Umwelt- berichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erfor- derlich, da der Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" im beschleunigten Verfahren (Bebau- ungspläne der Innenentwicklung) erfolgt (gem. § 13b i.V. mit § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB). 7.1.2 Abarbeitung der Eingriffsregelung Eingriffe, die auf Grund des Bebauungsplanes "Grünenberg - Stöcklisstraße" zu erwarten sind, gel- ten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffs-Regelung ist somit nicht erforderlich. Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) 7.2.1 Bestandsaufnahme Das Plangebiet liegt am südöstlichen Siedlungsrand des Hauptortes Baindt. Es wird im Nordosten von der Straße "Im Voken", im Süden von der "Stöcklisstraße" begrenzt. Im Norden schließen die Flächen des Friedhofs an, im Nordwesten und Westen ein kleines Waldstück. In diesem fließt ein kleiner Bach, der weiter westlich in den Sulzmoosbach mündet. Schutzgut Arten und Lebensräume und Biologische Vielfalt (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Das Plangebiet umfasst im nordwestlichen Teil ein bestehendes Retentionsbe- cken, im südwestlichen und mittleren Teil eine Ackerfläche und im östlichen Teil eine Wiese mit insgesamt sieben Obstbäumen (sechs Apfelbäume und ein Birnbaum). Nördlich der Obstwiese ver- läuft ein kurzer asphaltierter Fußweg, an den sich weiter nördlich – im Übergangsbereich zur "Stöcklisstraße" – eine Schotterfläche anschließt. Von der Schotterfläche führt eine teilversiegelte Zuwegung zu dem Retentionsbecken im nordwestlichen Plangebiet. Der für Instandhaltungs- und Pflegemaßnahmen am Retentionsbecken erforderliche Weg führt westlich am Becken vorbei und mündet im südwestlichen Plangebiet in die Straße "Im Voken". Die Obstwiese ist im Zielartenkon- zept des Landkreises Ravensburg als Streuobst mit der Priorität 1 bewertet. Um zu prüfen, ob im überplanten Bereich artenschutzrechtlich relevante Arten vorkommen, wurde das Gebiet im Mai 2017 durch einen Biologen begangen (siehe artenschutzrechtlicher Kurzbericht vom 28.06.2017). Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 35 Dabei fanden sich auf Grund des relativ hohen Alters der Bäume ein großer Totholzanteil und ver- einzelt Pilzfruchtkörper. Spechthöhlen konnten nicht nachgewiesen werden. Zwei Bäume wiesen Kernholzfäule mit großen Stammhöhlen und mehreren Öffnungen auf. Zudem fanden sich mehrere Astausfaulungen, die kleinräumige Höhlen bildeten. Insgesamt befinden sich vier Höhlen im Baumbestand. Eine Nutzung der Bäume als Nistplatz durch Vögel konnte nicht belegt werden und ist auf Grund der ungünstigen Ausformung der Höhlen auch nicht zu erwarten. Die beiden hohlen Stämme eignen sich grundsätzlich in ihrem Charakter als Fledermausquartiere. Es fanden sich je- doch keine Kotspuren. Zudem deutet die Präsenz von dichten Spinnennetzen im Stamminneren darauf hin, dass die Höhlen aktuell nicht als Quartier genutzt werden. Zwei Baumstämme waren von Ameisen einer nicht näher bestimmten Art besetzt. An vier Bäumen fanden sich Schlupflöcher von Insekten im Totholz. Während der Erfassung wurden folgende Vogelarten im und um das Plan- gebiet festgestellt: Feldsperling, Haussperling, Bachstelze, Girlitz, Hausrotschwanz, Mönchsgras- mücke, Buchfink, Blaumeise, Kleiber und Amsel. Eine unmittelbare Nutzung des Baumbestandes zur Nahrungssuche erfolgte durch ein Paar Feldsperlinge sowie einen Haussperling. Reptilien wur- den im Plangebiet nicht festgestellt. Die überplante Fläche liegt innerhalb des 500 m-Suchraums des landesweit berechneten Biotopverbunds mittlerer Standorte; vermutlich beruht diese Einstufung auf der angenommenen bzw. angestrebten Vernetzung vorhandener Streuobst-Bestände. Insge- samt ist das Plangebiet von mittlerer Bedeutung für das Schutzgut. Schutzgebiete/Biotope (insb. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB): Etwa 200 m nördlich des Plange- bietes liegen die geschützten Biotope "Sulzmoosbach (Baindter Wald bis Baindt)" (Nr. 1-8124- 436-7124) und "Schilf-Röhricht südlich Sulzmoosbach (Baindt)" (Nr. 1-8124-436-6701). Etwa 200 m südlich des Plangebietes liegen die geschützten Biotope "Baumhecke bei Baindt" (Nr. 1- 8124-436-6704) und "Feuchtvegetation westlich Grünenberg" (Nr. 1-8124-436-6700). Etwa 275 m südwestlich des Plangebietes befindet sich das Naturschutzgebiet "Annaberg" (Nr. 4199). Etwa 700 m westlich des Plangebietes beginnt eine Teilfläche des FFH-Gebietes "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" (Nr. 8223- 311). Schutzgut Boden und Geologie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Aus geologischer Sicht ist der Untergrund des Plangebietes von glazialen Sedimenten geprägt. Aus dem anstehenden tonig-leh- migen Geschiebemergel der Würmeiszeit haben sich pseudovergleyte Parabraunerden mittlerer Fruchtbarkeit entwickelt. Gemäß Reichsbodenschätzung, welche die Fläche als Acker bewertet, han- delt es sich bei den Diluvialböden um sandige Lehme guter bis mittlerer Zustandsstufe. Etwa die Hälfte der Fläche wird noch als Acker genutzt; die Parzelle ist mit 0,26 ha jedoch relativ klein. Als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf kommt den Böden wegen der geringen Wasserdurchlässigkeit nur eine mittlere Bedeutung zu; ihre Bedeutung als Filter und Puffer für Schadstoffe ist jedoch wegen des Lehmanteils hoch. Im nördlichen Bereich des Plangebietes sind die Böden bereits stärker anthropogen geprägt, da es hier versiegelte und teilversiegelte Bereiche sowie das durch Erdmo- dellierung entstandene Retentionsbecken gibt. Davon abgesehen sind die vorkommenden Böden vollständig unversiegelt und mit semi-natürlicher Vegetation bewachsen. Sie können daher ihre natürlichen Funktionen noch weitestgehend unbeeinträchtigt erfüllen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 36 Schutzgut Wasser/Wasserwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Im Plangebiet verläuft ge- mäß einem Hinweis des Landratsamts Ravensburg (Sachbereich Oberflächengewässer) ein verdol- ter Bachlauf, der aus zwei oberhalb liegenden Quellen auf Fl.-Nr. 239 gespeist wird. Weder der Gemeinde Baindt noch dem involvierten Erschließungsplaner liegen zu dem vermuteten Gewässer Informationen vor. Es wird davon ausgegangen, dass diese Verdolung tatsächlich nicht vorhanden ist. Die überplante Fläche verfügt über ein sehr großes oberirdisches Außeneinzugsgebiet und ist von Niederschlagswasserzuflüssen bei Starkregenereignissen betroffen. Im Nordwesten grenzt der Tobelbach an das Plangebiet an; dieser mündet rund 300 m nordwestlich in den Sulzmoosbach. Der Drosselabfluss des bestehenden Retentionsbeckens für das Baugebiet "Abrundung Grünenberg" führt in diesen Bach. Schutzgut Klima/Luft, Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und h BauGB): Die offenen Flächen des Plangebietes dienen der lokalen Kaltluftproduktion; die wenigen Obstbäume tragen in geringem Umfang zur Frischluftbildung bei. Laut der Klimaanalysekarte der "Regionalen Klimaanalyse Bodensee-Oberschwaben" (Prof. Dr. A. Schwab & D. Zachenbacher, PH Weingarten, im Auftrag des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben, 2009) verläuft von Süd- osten her (etwa parallel zur "Stöcklisstraße") ein intensiver Kaltluftstrom (Bergwindsystem) mit geringer Volumenstromdichte (> 15 bis 30 m³/(ms)). Der Luftstrom zweigt unmittelbar südlich des Plangebietes nach Westen hin ab und führt über die hier bestehende Streuobstwiese in Rich- tung Schussental. Messdaten zur Luftqualität liegen nicht vor. Größere Verkehrswege, die zu einer relevanten Schadstoffanreicherung in der Luft führen könnten, führen nicht in räumlicher Nähe des Plangebietes vorbei. Insgesamt ist wegen der Lage im ländlichen Raum von einer nur gering vor- belasteten Luftqualität auszugehen. Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die Gemeinde Baindt liegt am nordwestlichen Rand des Schussenbeckens (Naturraum Bodenseebecken). Beim Plange- biet handelt es sich um eine teils zur Regenwasserretention, teils landwirtschaftlich genutzte Fläche (Acker und Obstwiese) in südöstlicher Ortsrandlage des Haupt-Ortes Baindt. Die Fläche weist ein leichtes Gefälle Richtung Nordwesten auf und ist auf Grund der verschiedenen Nutzungen ver- gleichsweise abwechslungs-/strukturreich. Wanderwege führen am Gebiet nicht vorbei, sodass der Fläche keine besondere Bedeutung für die Erholung zukommt. Im Norden schließt der überplante Bereich an die Flächen des Friedhofs (hier: Aussegnungshalle und Stellplätze) an. Östlich und süd- östlich befindet sich bestehende Wohnbebauung. An der Nordwest- und Westgrenze des Gebietes beginnt ein dichtes lineares Gehölzband, das den ab hier offen verlaufenden Tobelbach begleitet. Das Plangebiet ist von den angrenzenden Straßen sowie von der freien Landschaft im Süden her gut einsehbar und auf Grund der Ortsrandlage für das Ortsbild von Bedeutung. 7.2.2 Auswirkungen der Planung Schutzgut Arten und Lebensräume und Biologische Vielfalt (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Durch die Errichtung der Baukörper gehen die Wiesen- sowie die Ackerfläche als Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 37 Lebensraum für Tiere und Pflanzen verloren. Die vorhandenen Obstbäume werden gefällt. Um zu vermeiden, dass Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten, müssen die Bäume außerhalb der Brutzeit von Vögeln bzw. Wochenstubenzeit von Fledermäusen (d.h. zwi- schen 01.10 und 28.02) gerodet werden. Da hierdurch Höhlenbäume und damit auch (potenzielle) Quartiere für höhlenbrütende Vögel entfallen, sind artenschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen umzu- setzen. Baumstämme mit Höhlen sind inklusive ihrer Hauptäste nach der Fällung zu erhalten und auf der öffentlichen Grünfläche im Plangebiet aufrecht zu positionieren, um noch im Holz befind- lichen Insektenarten das Schlüpfen zu ermöglichen. Dazu wird der Stammfuß bis zur für die Stand- sicherheit erforderlichen Tiefe eingegraben. Alternativ können Bäume scheiterholzartig miteinander verkeilt gesichert werden. Als Ersatz für den Wegfall potenzieller Quartiermöglichkeiten für Fleder- mäuse sind im Baumbestand im Umgriff des Plangebietes mindestens vier Fledermauskästen an- zubringen. Sofern die genannten Maßnahmen ordnungsgemäß umgesetzt werden, ist gewährleis- tet, dass die Lebensraumbedingungen für höhlenbrütende Arten erhalten bleiben (siehe arten- schutzrechtlicher Kurzbericht vom 28.06.2017). In Bezug auf den Biotopverbund können in Obst- wiesen vorkommende Arten weiterhin von der westlich liegenden Streuobstwiese (Fl.-Nr. 848) über die südöstlich des Plangebietes am Ortsrand vorkommenden Obstbäume ("Stöcklisstraße 20, 22 und 24") in Richtung Osten (Obstbäume bei Hofstelle im Außenbereich) wandern, so dass trotz der wegfallenden Obstbäume die Vernetzungsfunktion gewahrt bleibt. Schutzgebiete/Biotope (insb. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB): Die im weiteren Umfeld liegenden Biotope sowie das Naturschutzgebiet bleiben von der Planung unberührt. Um auch Beeinträchti- gungen des FFH-Gebietes "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" zu vermeiden, sind im Bebauungsplan entsprechende Minimierungsmaßnahmen festgesetzt (insektenschonende Beleuchtung und Verwendung nur schwach reflektierender Photovoltaikanlagen, siehe Konzept zur Grünordnung, Punkte 7.2.3.2 und 7.2.3.3). Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt über das bestehende Retentionsbecken, welches im Rahmen der Erschließungsarbeiten geringfügig vertieft bzw. höhere Böschungen angelegt werden um ein größeres Rückhaltevolumen zu erzielen. Durch die Volumenvergrößerung ändern sich die über den Drosselabfluss in den Tobelbach eingeleiteten Niederschlagswassermengen nicht (d.h. der bereits genehmigte Wert von 8 l/s wird weiterhin ein- gehalten), so dass sich keine über den Bestand hinausgehenden Auswirkungen auf den Vorfluter und damit auch keine Auswirkungen auf das FFH-rechtlich geschützte Gewässer, in welches der Tobelach mündet, ergeben. Mögliche Beeinträchtigungen wurden im Rahmen einer FFH-Vorprü- fung vom 10.04.2018 (Büro Sieber) zum besagten FFH-Gebiet abgearbeitet. Die Niederschlags- entwässerung wurde mit der angegebenen Drosselabflussmenge als FFH-Verträglich eingestuft. Schutzgut Boden und Geologie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Durch die mit der Planung er- möglichte Bebauung und die damit einhergehende Versiegelung werden die Funktionen der be- troffenen Böden beeinträchtigt bzw. gehen ganz verloren. Im Bereich der neuen Baukörper bzw. Zufahrtsflächen kommt es zu einer Abtragung der oberen Bodenschichten. Die versiegelten Flächen können nicht mehr als Standort für Nutzpflanzen oder die natürliche Vegetation dienen und bieten Bodenorganismen keinen Lebensraum mehr. Zudem wird das eintreffende Niederschlagswasser in Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 38 diesen Bereichen nicht mehr gefiltert und gepuffert. Die Größe der voraussichtlich versiegelten Flä- chen liegt bei maximal ca. 4.000 m², so dass die Neuversiegelung noch als moderat bewertet werden kann. Schutzgut Wasser/Wasserwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Durch die mit der Bebau- ung verbundene Versiegelung wird auch die Versickerungsleistung der betroffenen Flächen einge- schränkt. Spürbare Auswirkungen auf die Grundwasserneubildungsrate bzw. den lokalen Wasser- haushalt sind dadurch jedoch auf Grund der geringen Flächengröße nicht zu erwarten. Das auf den befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser soll in das bestehende Retentionsbecken ein- geleitet werden. Dieses wird im Rahmen der Erschließungsarbeiten vertieft, um ein größeres Rück- haltevolumen zu erzielen. Schutzgut Klima/Luft, Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und h BauGB): Die Kaltluftentstehung wird im Plangebiet unterbunden und auf die angrenzenden Offen- flächen beschränkt. Die sieben Obstbäume werden voraussichtlich gerodet, wodurch ihre frischluft- produzierende Wirkung entfällt. Im Bereich des bestehenden Retentionsbeckens, auf den privaten Baugrundstücken sowie in geringem Umfang auch im Straßenraum sind jedoch Baum-Neupflan- zungen vorgesehen. Langfristig können die neu zu pflanzenden Bäume eine luftfilternde und kli- maregulierende Wirkung haben. Unter Berücksichtigung der Bebauungsart (kleinteilige Wohnbe- bauung mit Gärten) entsteht damit für das Schutzgut Klima/Luft insgesamt keine wesentliche Be- einträchtigung. Der Kaltluftstrom in Richtung Westen wird nicht behindert. Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die Erlebbarkeit des landschaftlichen Umfeldes erfährt durch die in Ortsrandlage geplanten Baukörper eine geringfügige Beeinträchtigung. Für die angrenzenden, bereits bebauten Grundstücke ist mit einer geringen Ein- buße an der Erlebbarkeit des landschaftlichen Umfeldes zu rechnen (Ausblick auf die Obstwiese und die kleine Ackerfläche). Die getroffenen grünordnerischen Festsetzungen und bauordnungs- rechtlichen Vorschriften stellen jedoch sicher, dass die Auswirkungen auf die benachbarten Anlieger begrenzt bleiben und sich die neu hinzukommende Bebauung gut in die gewachsene dörfliche Struktur einfügt. 7.2.3 Konzept zur Grünordnung Das Konzept zur Grünordnung berücksichtigt den Bestand und die Auswirkungen der Planung wie folgt: Zum Schutz nachtaktiver Insekten wird festgesetzt, dass als Außenbeleuchtung nur Leuchtentypen mit geringem Anteil an blauem und ultraviolettem Licht (z.B. Natriumdampf- oder LED-Lampen) mit einer maximalen Lichtpunkthöhe von 4,50 m verwendet werden dürfen. Um fehlgeleitete Eiablagen von wassergebundenen Insekten zu vermeiden, sind nur solche Photo- voltaik-Module zulässig, die weniger als 6 % Licht reflektieren (je Solarglasseite 3 %). Dies wird Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 39 von Elementen erfüllt, die entspiegelt und monokristallin sind sowie deutliche Kreuzmuster aufwei- sen. Elemente aus Strukturglas besitzen im Vergleich zu Floatglas deutliche Vorteile. Im nordwestlichen Plangebiet wird eine öffentliche Grünfläche festgesetzt, die der Sicherung des bestehenden Retentionsbeckens einschließlich der Zufahrtswege dient. Zudem erfolgt auf dieser Grünfläche eine Eingrünung in Richtung der geplanten Wohnbebauung. Die nordwestlich zum Friedhof hin anschließenden Flächen sind bereits durch bestehende Gehölze gut eingegrünt. Im südlichen Plangebiet ist entlang des vorgesehenen Straßenstichs die Pflanzung von einem Baum vorgesehen. Auch in den privaten Baugrundstücken ist eine Mindestzahl von Bäumen zu pflanzen. Hierdurch wird eine angemessene Ein- und Durchgrünung der Bebauung gewährleistet. Durch die Festsetzung einer Pflanzliste wird die Verwendung standortgerechter, heimischer Gehölze gesichert. Einheimische Bäume und Sträucher bilden die Grundlage vieler Nahrungsketten und dienen der Erhaltung des Lebensraumes für Kleinlebewesen. Sie sollten deshalb gegenüber neo- phytischen Ziergehölzen vorgezogen werden. Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit genannten, werden durch die Planung ausgeschlossen. Hierdurch sollen Gefährdungen der im Umkreis bestehenden sowie der zu pflan- zenden Gehölze vermieden werden. Damit die privaten Zier- und Nutzgärten möglichst naturnah gestaltet werden sowie aus gestalte- rischen Gründen werden Hecken aus Nadelgehölzen im Übergangsbereich zur freien Landschaft sowie in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, ausgeschlossen. Die Pflanzung von Sträuchern, die nicht in der Pflanzliste festgesetzt sind (z. B Ziersträucher), wird auf max. 5 % der Grundstücksfläche zugelassen. Auf diese Weise soll zu einem gewissen Grad auch eine Bepflanzung mit nicht heimischen Gehölzen ermöglicht werden, ohne dass Fehlentwicklungen hinsichtlich naturschutzfachlicher oder landschaftsästhetischer Belange zu erwarten sind. Die Verwendung versickerungsfähiger Beläge für Stellplätze, Zufahrten u.a. untergeordnete Wege auf den privaten Baugrundstücken wird festgesetzt, um die Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens weitestgehend zu erhalten und damit die Abnahme der Versickerungsleistung des Bodens durch die Versiegelung zu minimieren. Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei werden für baukonstruktive Elemente, die groß- flächig mit Niederschlagswasser in Berührung kommen, zum Schutz des Bodens und des Grund- wassers ausgeschlossen. Um eine Gefahr von umstürzenden Bäumen aus dem nord-/nordwestlich gelegenen Waldstück zu vermeiden, wird ein Waldabstand von 30,00 m zwischen Waldabgrenzung und der Baugrenze fest- gesetzt. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 40 8 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil Örtliche Bauvorschriften 8.1.1 Umfang der getroffenen Vorschriften Die örtlichen Bauvorschriften beschränken sich auf Vorschriften zur Regelung der Dachform, der Dachneigung, Solar- und Fotovoltaikanlagen auf Dächern, der Materialien, der Farben sowie der Anzahl der Stellplätze. Den Bauherren soll dadurch bewusst ausreichend Gestaltungsspielraum bei der Verwirklichung ihrer Bauvorhaben gegeben werden. 8.1.2 Regelungen über die Gestaltung der Gebäude Die Dachformen für den Hauptbaukörper ermöglichen die Errichtung eines Satteldaches, Pultdaches oder Walmdaches. Diese Dachformen entsprechen den Vorstellungen moderner Baukörper und sind bereits an anderer Stelle im Gemeindegebiet umgesetzt. Die ausführliche Definition des Pultdaches kann im Baugenehmigungsverfahren die Entscheidung erleichtern, ob es sich bei dem Dach eines Vorhabens um ein Pultdach handelt und ob demnach die sonstigen Festsetzungen zum Pultdach greifen (Firsthöhe und Dachneigung). Um ein Pultdach handelt es sich, wenn mindestens 75 % aller Dach-Ebenen des jeweiligen Hauptgebäudes zuei- nander parallel sind. Die Fläche einer Dach-Ebene wird in der senkrechten Projektion auf die Fläche gemessen. Das Spektrum für Dachneigungen entspricht den ortsüblichen und landschaftstypischen Vorgaben und berücksichtigt zeitgemäße Bauformen. Durch die Festsetzung von Wand- und Firsthöhen ist die Möglichkeit ausgeschlossen, dass Gebäude eine nicht vertretbare Gesamthöhe erreichen könn- ten. Die Vorschriften über Materialien und Farbenorientieren sich einerseits an den umliegenden, land- schaftsgebundenen Bauformen. Andererseits lassen sie der Bauherrschaft jedoch ausreichend ge- stalterischen Spielraum. Die Beschränkung auf die Dachfarben Rot bis Rotbraun sowie Betongrau bis Anthrazitgrau führt zu einem homogenen und ruhigen Gesamtbild des Ortes. Die Farben fügen sich erfahrungsgemäß besonders gut in die landschaftliche Situation ein. yyq Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 41 8.1.3 Stellplätze und Garagen Auf Grund der Lage des Gebietes im ländlichen Raum ist erfahrungsgemäß mit einer hohen Mobi- lität der zu erwartenden jungen Familien zu rechnen. Um städtebauliche Fehlentwicklungen durch einen Mangel an Stellplätzen auszuschließen, hat sich die hier angewandte Regelung bewährt, da sie bereits bei sehr kleinen Wohnungsgrößen die Schwelle zum Nachweis von mehr als einem Stellplatz sieht. Die Verkehrsflächen sind so bemessen, dass den konkreten Erfordernissen des flie- ßenden Verkehrs ausreichend Rechnung getragen ist. Die Belange des ruhenden Verkehrs sind in- soweit berücksichtigt, als dass für den Besucherverkehr ausreichend Flächen zur Verfügung stehen. Es wurde hohen Wert auf eine wirtschaftlich bemessene Erschließung und eine geringe Versiege- lung durch Verkehrsflächen gelegt. Die für die dort wohnende Bevölkerung erforderlichen Stell- plätze können vom öffentlichen Verkehrsraum nicht aufgenommen werden, weshalb auf den pri- vaten Flächen ausreichende Stellplätze nachgewiesen werden müssen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 42 9 Begründung – Sonstiges Umsetzung der Planung 9.1.1 Maßnahmen und Zeitplan zur Verwirklichung Eine Veränderungssperre ist nicht erforderlich. Boden ordnende Maßnahmen (Grundstücks-Tausch, Umlegung) sind nicht erforderlich und nicht geplant. 9.1.2 Wesentliche Auswirkungen Wesentliche Auswirkungen auf die gesamtgemeindliche Situation sind auf Grund der begrenzten Größe der zu bebauenden Flächen nicht erkennbar. Erschließungsrelevante Daten 9.2.1 Kennwerte Fläche des Geltungsbereiches: 0,95 ha Flächenanteile: Nutzung der Fläche Fläche in ha Anteil an der Gesamtfläche Bauflächen als WA 0,62 65,3 % Sonstige öffentliche Verkehrsflächen 0,13 13,6 % Öffentliche Grünflächen 0,20 21,1 % 9.2.2 Erschließung Abwasserbeseitigung durch Anschluss an: Trenn-System der öffentlichen Abwasserentsorgung der Gemeinde Baindt Wasserversorgung durch Anschluss an: gemeindliche Wasserversorgung Die Löschwasserversorgung wird durch eine entsprechende Dimensionierung der Wasserleitungen in Verbindung mit einer ausreichenden Anzahl von Hydranten sichergestellt. Stromversorgung durch Anschluss an: Netze BW Gasversorgung durch: Technische Werke Schussental (TWS), Ravensburg Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 43 Müllentsorgung durch: Landkreis Ravensburg Zusätzliche Informationen 9.3.1 Planänderungen Bei der Planänderung vom 23.07.2018 fanden die Überlegungen und Abwägungen aus der öf- fentlichen Gemeinderats-Sitzung vom 11.09.2018 wie folgt Berücksichtigung. Für die in der Sitzung des Gemeinderates "Baindt" beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung eine vollständige Entwurfsfassung (Fassung vom 23.07.2018) zur Verdeutlichung der möglichen Änderungen ausgearbeitet. Die in der Gemeinderatssitzung vorgenommenen Ände- rungs-Beschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung identisch. Die Änderungen umfassen folgende Punkte (ausführliche Abwägungen sind im Sitzungsprotokoll der Sitzung des Gemeinderates bzw. der Sitzungsvorlage der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 11.09.2018 enthalten): − Anpassung der Baugrenzen an den 30 m Waldabstand − Streichung von Gartenbaubetrieben bei der Zulässigkeit der Nutzungen − Ergänzung der Festsetzung "Baugrenze" um den Hinweis der Zulässigkeit von Zähleranschluss- säulen − Ergänzung von Ziffer 2.11 (Nebenanlagen und sonstige bauliche Anlagen außerhalb der über- baubaren Grundstücksfläche) hinsichtlich der Zulässigkeit von baulichen Nebenanlagen außer- halb des Waldabstandes − Ergänzung der konkreten Grundfläche in der Begründung − Ergänzung des Brandschutz-Hinweises − Ergänzung der Pflanzliste unter Punkt 2.28 "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" (Pla- nungsrechtliche Festsetzungen) − Ergänzung der Hinweise um die Punkte 4.11 "Vorhandener Waldrand" und 4.12 "Waldabstand von 30,00 m" − Redaktionelle Streichungen bzw. Ergänzungen der Hinweise und Begründungen Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 44 10 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planun- gen Ausschnitt aus dem Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002, Karte 1"Raumkate- gorien"; Darstellung als "Randzone um einen Ver- dichtungsraum" Ausschnitt aus dem Regi- onalplan Bodensee Ober- schwaben, Karte Sied- lung; Ausweisung der Ge- meinde als "Siedlungsbe- reich (Siedlungsschwer- punkt)" Ausschnitt aus dem rechtsgültigen Flächen- nutzungsplan; Darstellung als "Grünfläche" Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 45 11 Begründung – Bilddokumentation Blick von Westen auf das Plangebiet, links im Bild: die bereits bestehende Retensionsmulde Blick von Norden auf das Grundstück südlich der Straße "Im Voken" Blick von Westen auf die Retentionsmulde Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 46 12 Verfahrensvermerke Aufstellungsbeschluss zur Änderung (gem. § 2 Abs. 1 BauGB) Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom 10.10.2017 Der Beschluss wurde am 20.10.2017 ortsüblich bekannt gemacht. Baindt, den …………. ………………………… (E. Buemann, Bürgermeister) Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 BauGB) Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 22.05.2018 bis 22.06.2018 (Billigungsbeschluss vom 10.04.2018; Entwurfsfassung vom 10.04.2018; Bekanntmachung am 11.05.2018) statt (gem. § 3 Abs. 2 BauGB). Baindt, den …………. ……………………… (E. Buemann, Bürgermeister) Beteiligung der Behörden (gem. § 4 BauGB) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen einer schriftlichen frühzeitigen Behördenbeteiligung mit Schreiben vom 10.11.2016 unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert (gem. § 4 Abs. 1 BauGB). Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen eines Termines am 29.11.2016 unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert (gem. § 4 Abs. 1 BauGB). Von den Behör- den und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen eingeholt (gem. § 4 Abs. 2 BauGB). Sie wurden mit Schreiben vom 17.05.2018 (Entwurfsfassung vom 10.04.2018; Billi- gungsbeschluss vom 10.04.2018) zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Baindt, den …………. …………………………… (E. Buemann, Bürgermeister) Satzungsbeschluss (gem. § 10 Abs. 1 BauGB) Der Satzungsbeschluss erfolgte in der Gemeinderatssitzung am 11.09.2018 über die Entwurfsfas- sung vom 23.07.2018. Baindt, den …………. …………………………… (E. Buemann, Bürgermeister) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 47 Ausfertigung Hiermit wird bestätigt, dass der Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 23.07.2018 dem jeweiligen Satzungsbeschluss des Gemeinderates vom 11.09.2018 zu Grunde lagen und dem jeweiligen Satzungsbeschluss entspre- chen. Baindt, den …………. …………………………… (E. Buemann, Bürgermeister Bekanntmachung und In-Kraft-Treten (gem. § 10 Abs. 3 BauGB) Der Satzungsbeschluss wurde am …………. ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sind damit in Kraft getreten. Sie werden mit Begründung für jede Person zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Baindt, den …………. …………………………… (E. Buemann, Bürgermeister) Berichtigung des Flächennutzungsplanes Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Baindt wurde gemäß § 13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB für den Bereich des Bebauungsplanes "Grünenberg – Stöcklisstraße" im Wege der Berichtigung angepasst. Die Berichtigung des Flächennutzungsplanes wurde am …………. ortsüblich bekannt gemacht. Baindt, den …………. …………………………… (E. Buemann, Bürgermeister) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 48 Plan aufgestellt am: 10.04.2018 Plan geändert am: 23.07.2018 yyq …………………………… Büro Sieber, Lindau (B) (i.A. M.Sc. Thorsten Reber) Die Planung ist nur zusammen mit Textteil und zeichnerischem Teil vollständig. Nur die versiegelten Originalausfertigungen tragen die Unterschrift des Planers. Der Text ist auf der Grundlage der jeweils aktuellen amtlichen Rechtschreibregeln erstellt.[mehr]

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                Stand 27.01.2020 Inhalt: - Änderung „Bifang I“ (nur Textteil - Betrifft Zulassung von Nebenanlagen) – Rechtskraft 05.06.1987 - 1. Bebauungsplanänderung „Bifang I“ – 24.01.1986[mehr]

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                  ww w. bu er os ie be r.d e G e m e in d e B a in d t 8 . Ä n d e ru n g d e s B e b a u u n g sp la n e s "I n n e re B re it e " Fassung vom 19.03.2019 Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Rechtsgrundlagen 3 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichenerklärung 4 3 Nachrichtliche Übernahme von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 6 BauGB mit Zeichenerklärung 9 4 Hinweise und Zeichenerklärung 10 5 Satzungsbeschluss 16 6 Begründung – Städtebaulicher Teil 18 7 Begründung –Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), Konzept zur Grünordnung 24 8 Begründung – Sonstiges 31 9 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen 34 10 Begründung – Bilddokumentation 35 11 Verfahrensvermerke 36 Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 3 1 Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057); die im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf den Anhang zur PlanZV Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2017 (GBl. S. 612, 613) Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2018 (GBl. S. 221) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434) Naturschutzgesetz Baden- Württemberg (NatSchG Baden-Württemberg) vom 23.06.2015 (GBl. 2015 S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2017 (GBL. S 597) Bundes-Immissionsschutz- gesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771) Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 4 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichen- erklärung Baugrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 3 BauNVO; Nr. 3.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) Flächen für den Gemeinbedarf; hier Feuerwehr und gemeindli- cher Bauhof (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, Nr. 4.1. PlanZV; siehe Planzeichnung) Umgrenzung der Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind; innerhalb der Flächen sind keine baulichen Anlagen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB; Nr. 15.8. PlanZV; siehe Planzeichnung) Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.1. PlanZV; siehe Planzeichnung) Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung als Ver- kehrsfläche für die Feuerwehr; die Benutzung der Verkehrsflä- che ist ausschließlich für Ausfahrten auf die Kreisstraße K 7951 (Rechtsabbiegung) durch die Feuerwehr erlaubt. (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.3. PlanZV; siehe Planzeichnung) Straßenbegrenzungslinie; äußere Umgrenzung aller Verkehrs- flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) Bereich ohne Einfahrt (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.4. PlanZV; siehe Planzeichnung) keine baulichen Anlagen Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 5 Versickerungsbereich In dem Bereich ist das Regenwasser aus den Dach- und Oberflächen der neuen Bauhoflagerhalle zurück zu halten und zu versickern. Die Versickerungsmulde ist mit einem bewachsenen Bodenfilter anzu- legen, landschaftsgerecht einzubinden und zu begrünen. Der Not- überlauf leitet in das bestehende Mischwasserkanalsystem ab. (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB; Nr. 10.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) Dachmaterialien Für alle baukonstruktiven Elemente, die großflächig mit Nieder- schlagswasser in Berührung kommen (z.B. Dachdeckungen, jedoch nicht Rinnen, Fallrohre, Geländer etc.) sind Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei unzulässig, sofern diese Oberflächen nicht mit geeigneten anderen Materialien (z.B. Kunststoff-Beschich- tung) dauerhaft gegen Niederschlagswasser abgeschirmt werden. (§ 9 Abs. 1 Nrn. 14 u. 20 BauGB) Öffentliche Grünfläche als Pufferzone zur Kreisstraße 7951 (Pflanzbindung Lärmschutzwall) und zur Niederschlagswasser- versickerung ohne bauliche Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung) Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- wicklung von Natur und Landschaft Für die Außenbeleuchtung sind nur mit Lichtstrahl nach unten ge- richtete, vollständig insektendicht eingekofferte (staubdichte) LED- Lampen oder nach dem Stand der Technik vergleichbare insekten- schonende Lampentypen mit einer max. Lichtpunkthöhe von 6,00 m über der Geländeoberkante zulässig. Eine Beleuchtung von Werbe- anlagen, die sich nicht direkt an Gebäuden befindet, ist unzulässig. Die Benutzung von Skybeamern, blinkende, wechselnd farbige An- zeigen sowie die flächenhafte Beleuchtung der Fassaden sind nicht zulässig. Es sind nur Photovoltaik-Module zu verwenden, die weniger als 6 % polarisiertes Licht reflektieren (je Solarglasseite 3 %). Die Maßnahmen bzw. Vorschriften sind im gesamten Geltungsbe- reich durchzuführen bzw. zu beachten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Öffentliche Grünfläche V 71 Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 6 Bodenbeläge in dem Baugebiet In dem Baugebiet sind für − Stellplätze und − Zufahrten und andere untergeordnete Wege ausschließlich wasserdurchlässige Beläge (z.B. in Splitt verlegtes Pflaster mit Rasenfuge, Drainfugenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen, Kiesflächen) zulässig. Dies gilt nicht für Bereiche, die auf Grund eines im Sinne dieser Planung zulässigen − regelmäßigen Befahrens mit Lkw oder Feuerwehrfahrzeugen oder − Verarbeitens oder Umlagerns von Grundwasser belastenden Substanzen einen entsprechenden Bodenbelag erforderlich machen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Aktive Lärmschutz-Maßnahme; in den gekennzeichneten Berei- chen ist eine fugendichte, aktive Lärmschutz-Maßnahme (z.B. Lärmschutzwall) erforderlich. Die aktive Lärmschutzmaßnahme ist so auszuführen, dass eine Höhe von mindestens 1,50 m über der Straßenoberkante der Kreis-Straße K 7951 zuverlässig eingehalten wird. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB; siehe Planzeichnung) Zu pflanzender Baum 2. Wuchsklasse als Baum bis 15 m Höhe, verbindlicher Standort, der um bis zu 3,00 m verschiebbar ist; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. Der Baum ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) Zu erhaltender Baum; ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) LSM Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 7 Pflanzungen in den öffentlichen Flächen Pflanzungen: − Für die Pflanzungen in den öffentlichen Flächen sind ausschließ- lich standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher aus der unten genannten Pflanzliste zu verwenden. − Im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, sind Hecken aus Nadelgehöl- zen (z.B. Thuja, Fichte) unzulässig. − Auf der öffentlichen Grünfläche als Pufferzone und zur Nieder- schlagswasserversickerung sind die vorhandenen Gehölze zu er- halten und die restliche Grünfläche durch zweischürige Mahd pro Jahr bei Verzicht auf Düngung extensiv zu pflegen. Abgehende Gehölze sind durch eine entsprechende Neupflanzung zu erset- zen. Für die öffentlichen Flächen festgesetzte Pflanzliste: Bäume 1. Wuchsklasse Spitz-Ahorn Acer platanoides Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Schwarz-Erle Alnus glutinosa Grau-Erle Alnus incana Hänge-Birke Betula pendula Rotbuche Fagus sylvatica Zitterpappel Populus tremula Stiel-Eiche Quercus robur Silber-Weide Salix alba Winter-Linde Tilia cordata Sommer-Linde Tilia platyphyllos Berg-Ulme Ulmus glabra Bäume 2. Wuchsklasse Feld-Ahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Vogel-Kirsche Prunus avium Wildbirne Pyrus communis Sal-Weide Salix caprea Fahl-Weide Salix rubens Vogelbeere Sorbus aucuparia Sträucher Kornelkirsche Cornus mas Roter Hartriegel Cornus sanguinea Gewöhnliche Hasel Corylus avellana Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 8 Eingriffliger Weißdorn Crataegus monogyna Gewöhnliches Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Faulbaum Frangula alnus Gewöhnlicher Liguster Ligustrum vulgare Rote Heckenkirsche Lonicera xylosteum Gewöhnliche Traubenkirsche Prunus padus subsp. padus Schlehe Prunus spinosa Echter Kreuzdorn Rhamnus cathartica Hunds-Rose Rosa canina Grau-Weide Salix cinerea Purpur-Weide Salix purpurea Fahl-Weide Salix rubens Mandel-Weide Salix triandra Korb-Weide Salix viminalis Schwarzer Holunder Sambucus nigra Trauben-Holunder Sambucus racemosa Wolliger Schneeball Viburnum lantana Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) Pflanzbindung Umgrenzung der Fläche für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen; Pflanzbindung für den Pufferstreifen zur K 7951; der naturnahe Gehölzstreifen mit verschiedenen Sträuchern und ein- gestreuten kleinkronigen Bäumen ist zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB; Nr. 13.2.2. PlanZV; siehe Planzeich- nung) Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" der Gemeinde Baindt. Die Inhalte der 7. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" (Fassung vom 02.05.2008, rechtsverbindlich seit 23.10.2015) vor dieser Änderung werden für diesen Bereich vollständig durch diese 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" ersetzt. (§ 9 Abs. 7 BauGB; Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 9 3 Nachrichtliche Übernahme von nach anderen ge- setzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 6 BauGB mit Zeichenerklärung Überflutungsfläche für HQExtrem des Sulzmoosbaches (siehe Plan- zeichnung) Quelle: Hochwassergefahrenkarte (HWGK) Baden-Württemberg, Typ 2, Übersichtskarte, Überflutungsflächen bei HQ 10, 50, 100, EXT, HWGK UF M100 184100, Gewässer Schussen, Wolfegger Ach, Bampfen, Sulzmoosbach, Datum 27.06.2017 Überflutungsfläche für HQ100 des Sulzmoosbaches (siehe Plan- zeichnung) Quelle: Hochwassergefahrenkarte (HWGK) Baden-Württemberg, Typ 2, Übersichtskarte, Überflutungsflächen bei HQ 10, 50, 100, EXT, HWGK UF M100 184100, Gewässer Schussen, Wolfegger Ach, Bampfen, Sulzmoosbach, Datum 27.06.2017 Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 10 4 Hinweise und Zeichenerklärung Weiterführende Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der 7. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" der Gemeinde Baindt (siehe Planzeichnung) Bereich des Änderungsbereiches (siehe Planzeichnung); Bestehendes Gebäude zur Zeit der Planaufstellung (siehe Plan- zeichnung) Bestehende Grundstücksgrenzen zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung) Bestehende Flurstücksnummer (beispielhaft aus der Planzeich- nung) Vorhandenes (natürliches) Gelände; Darstellung der Höhen- schichtlinien (beispielhaft aus der Planzeichnung, siehe Planzeich- nung) Natur- und Artenschutz Die Außenbeleuchtung sollte in den Nachtstunden soweit als aus Gründen der Arbeits- bzw. Verkehrssicherheit möglich abgeschaltet oder bedarfsweise über Bewegungsmelder gesteuert werden. Bei der Pflanzung von Bäumen ist das Nachbarrechtsgesetz zu be- rücksichtigen. Zur Entwicklung von Extensivwiesen sollten die öffentlichen Grün- flächen durch zweimalige Mahd pro Jahr (1. Mahd nicht vor dem 15.06; 2. Mahd Ende September) gepflegt werden. Das Mähgut sollte von der Fläche entfernt werden. Die Ausbringung von Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln sollte vermieden werden. 466 465 Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 11 Vorhandene Gehölze sollten möglichst erhalten und während der Bauzeit durch entsprechende Baumschutzmaßnahmen vor Verlet- zungen im Kronen- und Wurzelbereich gesichert werden. Um zu ver- meiden, dass Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden, müssen vorhandene Gehölze außerhalb der Brutzeit von Vögeln (d.h. zwischen dem 01.10. und 28.02.) gerodet werden. Artenschutz Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Arten zu zerstören sowie streng geschützte Arten und europäische Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wande- rungszeit erheblich zu stören. Um das Eintreten eines Verbots-Tat- bestandes im Sinne des § 44 BNatSchG zu verhindern, ist daher vor dem Abriss von Gebäuden (insbesondere Wirtschaftsgebäuden/ Scheunen) sowie vor der Rodung alter Bäume zu prüfen, ob diese von besonders geschützten Tieren bewohnt werden. Der Abriss bzw. die Rodung sollte im Falle eines Nachweises im Winter-Halbjahr erfolgen und mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsam- tes Ravensburg abgestimmt werden. Vorhandener Baum (Erhaltung bzw. Beseitigung in Abhängigkeit von der jeweiligen Baumaßnahme, siehe Planzeichnung) Vorhandene Strauchgruppe (Erhaltung bzw. Beseitigung in Ab- hängigkeit von der jeweiligen Baumaßnahme, siehe Planzeich- nung) Sichtflächen für den fließenden Verkehr (außerhalb des Gel- tungsbereiches); innerhalb der Fläche ist eine uneingeschränkte Sicht jeweils zwischen 0,80 m und 2,50 m über Fahrbahn-Ober- kante zu gewährleisten (siehe Planzeichnung). Die Bemaßung bezieht sich auf die Schenkel-Längen in Metern (ab Einmündungsachse bzw. Fahrbahnrand). Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 12 Wasserschutzzone III und III A des festgesetzten Wasserschutz- gebietes "Brühl" (Nr. 436.031), außerhalb des Geltungsbereiches (siehe Planzeichnung). Es gilt die Rechtsverordnung des Landratsamtes Ravensburg vom 28.11.1997. Die Vorgaben der Wasserschutzgebietsverordnung sind entsprechend zu beachten. Geplante Versorgungsleitungen unterirdisch, hier Zuleitung zum Mischwasserkanal (siehe Planzeichnung) Entsorgungsleitungen unterirdisch, hier Mischwasserkanal Be- stand (siehe Planzeichnung) Hochwasser Die Fläche ist bereits teil-/vollversiegelt und wird durch den Bauhof der Gemeinde Baindt als Abstell- und Lagerfläche genutzt. Die ge- plante Lagerhalle wird als Ersatz für abzureißende Gebäude auf dem nördlich angrenzenden Fischerareal, welche ebenfalls nach den neuen hydrologischen Berechnungen vom Ing. Büro Fassnacht (Stand 28.06.2018) im Überschwemmungsbereich HQ 100 liegt, erbaut. Durch die geplante Lagerhalle findet keine zusätzliche Behinderung des Hochwasserabflusses statt. Nachteilige Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger sind nicht zu erwarten. Das durch den Neubau entfallende Retentionsvolumen im Plange- biet der "Inneren Breite" wird durch den Abriss der Gebäude im Fi- scherareal sowie geeignete Geländemodellierung wie Ausbildung von Mulden und dgl. kompensiert. Die Belange des Hochwasser- und Gewässerschutzes sind bei der Planung der Einzelbauvorhaben zu berücksichtigen. Um entstehenden Schäden bei Hochwasser vorzubeugen, sind hochwasserangepasste Maßnahmen zum Objektschutz der Bebau- ung erforderlich. Für eine hochwasserangepasste Bauweise wird auf die Arbeitshilfe "Hochwasserschutzfibel", herausgegeben vom Bun- desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, verwiesen. In einem parallelen Verfahren beabsichtigt die Gemeinde Baindt Hochwasserschutzmaßnahmen am Sulzmoosbach durchzuführen. Geplante Zuleitung zum Mischwasserkanal Mischwasserkanal (Bestand) Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 13 Bei einer positiven wasserrechtlichen Genehmigung und Umsetzung dieser Maßnahmen entfallen die vorgenannten Ausgleichmaßnah- men und Einschränkungen zur baulichen Nutzung, da in diesem Fall das Plangebiet der "Inneren Breite" keine Überschwemmungs- flächen nach § 76 WHG mehr in Anspruch nimmt. Gemäß § 78 c WHG ist die Errichtung neuer Heizölverbraucheran- lagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwem- mungsgebieten verboten. Bodenschutz Um den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden sicherzustellen wird empfohlen, ein Bodenmanagementkonzept zu erstellen und die Bauausführung bodenkundlich begleiten zu las- sen. Das Bodenmanagementkonzept sollte folgende Punkte umfas- sen: Feststellung der physikalischen Eigenschaften des auszuheben- den Bodens; Erdmassenberechnungen (getrennt nach A-, B-, C-Ho- rizont); Mengenangaben bezüglich künftiger Verwendung des Bo- dens; direkte Verwendung (im Baugebiet, außerhalb des Baugebie- tes); Trennung von Oberboden und kulturfähigem Unterboden bei Ausbau und Lagerung; Zwischenlagerung (Anlage von Mieten nach der DIN 19731); Maßnahmen zur Vermeidung und zur Beseitigung von Bodenverdichtungen; Ausweisung von Lagerflächen sowie Aus- weisung von Tabuflächen (keine bauseitige Beanspruchung). Infor- mationen zum Bodenschutz bei Baumaßnahmen enthält der Flyer "Bodenschutz beim Bauen", der als pdf auf der Homepage des Landratsamtes Ravensburg verfügbar ist. Die DIN 19731 ("Bodenbeschaffenheit – Verwertung von Boden- material") und DIN 18915 ("Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten") sind bei der Bauausführung einzuhalten. Brandschutz Für die Zufahrten gilt die "Verwaltungsvorschrift über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken" in der jeweils ak- tuellen Fassung (VwV Feuerwehrflächen) i.V.m. § 15 Landesbau- ordnung Für die Ermittlung der Löschwasserversorgung gilt das Regelwerk der DVGW Arbeitsblatt W 405 i.V.m. §2 (5) Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung sowie Ziff.5.1 IndBauRL. Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 14 Die Installation von Überflurhydranten wird ausdrücklich empfohlen. Sie bieten bei Brandeinsätzen gegenüber den Unterflurhydranten einsatz- taktisch erhebliche Vorteile, insbesondere durch die deutlich bessere Auf- findbarkeit und schnellere Bedienbarkeit. Die Feuerwehr Baindt verfügt über kein eigenes Hubrettungsfahr- zeug. Auch die zuständigen Stützpunktfeuerwehr der Großen Kreis- stadt Weingarten kann - aufgrund einer Fahrtzeit > 5 min - das dort vorgehaltenen Hubrettungsfahrzeug nicht innerhalb der fach- technisch erforderlichen Eintreffzeit für Menschenrettungsmaßnah- men einsetzen. Da Schiebleitern, mit einer Nennrettungshöhe von 8 m bis 12 m nur bedingt für wirksame Lösch- und Rettungsarbeiten i.S.d. § 15 LBO geeignet sind, bestehen für den Bereich des obigen Bebauungsplanes grundsätzliche Bedenken gegenüber Aufenthalts- räumen, die eine Rettungshöhe > 8 m aufweisen. In solchen Fäl- len muss ein zweiter baulicher Rettungsweg hergestellt werden, der den Anforderungen der DIN 18065 (notwendige Treppen) ent- spricht. Gewerbebetriebe, die auf Grund der Brandlasten die Löschwasser- versorgung aus der öffentlichen Wasserversorgung überschreiten, sollten für den Objektschutz selbstständig genügend Löschwasser (z.B. Zisterne) vorhalten. Ergänzende Hinweise Auf Grund der Beschaffenheit des Baugrundes der näheren Umge- bung kann von einer Bebaubarkeit im überplanten Bereich ausge- gangen werden. Den Bauherren wird darüber hinaus empfohlen, im Rahmen der Bauvorbereitungen eigene Erhebungen durchzuführen (z.B. Schürfgruben, Bohrungen). Sollten bei Erdarbeiten Funde (beispielsweise Scherben, Metallteile, Knochen) und Befunde (z.B. Mauern, Gräber, Gruben, Brandschich- ten) entdeckt werden, ist das Landesamt für Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Stuttgart (Abt. 8) unverzüglich zu benachrich- tigen. Fund und Fundstelle sind bis zur sachgerechten Begutach- tung, mindestens bis zum Ablauf des 4. Werktags nach Anzeige, un- verändert im Boden zu belassen. Die Möglichkeit zur fachgerechten Dokumentation und Fundbergung ist einzuräumen (gem. § 20 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG)). Werden bei Aushubarbeiten Ver- Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 15 unreinigungen des Bodens festgestellt (z.B. Müllrückstände, Verfär- bungen des Bodens, auffälliger Geruch o.ä.), ist das zuständige Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen. Auf Grund der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen ist mit der Einwirkung von vorübergehenden belästigenden Ge- ruchs-Immissionen (z.B. durch Aufbringen von Flüssigdung, Pflan- zenschutzmitteln etc.) sowie Lärm-Immissionen (z.B. Traktorenge- räusche, Kuhglocken etc.) zu rechnen. Plangenauigkeit Obwohl die Planzeichnung auf einer digitalen (CAD) Grundlage er- stellt ist (hohe Genauigkeit), können sich im Rahmen der Ausfüh- rungs-Planung und/oder der späteren Einmessung Abweichungen ergeben (z.B. unterschiedliche Ausformung der Verkehrsflächen, unterschiedliche Grundstücksgrößen etc.). Weder die Gemeinde Baindt noch die Planungsbüros übernehmen hierfür die Gewähr. Lesbarkeit der Planzeich- nung Zur Lesbarkeit der Planzeichnung werden übereinander liegende Li- nien nebeneinander dargestellt. Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 16 5 Satzungsbeschluss Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2018 (GBl. S. 65, 73), § 74 der Lan- desbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2017 (GBl. S. 612, 613), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057), hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt die 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" in öffentlicher Sitzung am 02.04.2019 beschlossen. § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" ergibt sich aus deren zeichnerischem Teil vom 19.03.2019. § 2 Bestandteile der Satzung Die 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" bestehen aus der Planzeichnung und dem Textteil vom 19.03.2019. Der 8. Änderung des Bebauungsplanes wird die Begründung vom 19.03.2019 beigefügt, ohne dessen Bestandteil zu sein. Die bisherigen Inhalte der 7. Änderung (Fassung vom 20.05.2008, rechtsverbindlich seit 23.10.2015) inner- halb des räumlichen Geltungsbereiches werden durch die nunmehr festgesetzten Inhalte der 8. Änderung voll- ständig ersetzt. Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 18 6 Begründung – Städtebaulicher Teil Allgemeine Angaben 6.1.1 Zusammenfassung Die Gemeinde Baindt beabsichtigt für einen nördlichen Teilbereich der bestehenden 7. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" den Bebauungsplan zu ändern. Für den Bereich soll die Umset- zung einer Lagerhalle für den Bauhof auf der Gemeinbedarfsfläche "Bauhof und Feuerwehr" ermög- licht werden. Diese ist notwendig, da die zur Zeit genutzten Gebäude im Zuge der Neugestaltung des Ortskerns abgerissen werden sollen. Ursprünglich sollte diese, jetzt als 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" titulierte Än- derung, als 9. Änderung geführt werden. Für die ehemalige 9. Änderung wurde bereits ein Aufstel- lungsbeschluss in der Sitzung vom 16.05.2018 gefasst. Da es jedoch bei den Bauleitverfahren "Mischgebiet Fischerareal" (ehemals Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Lebensmittelmarkt" und 8. Änderung "Innere Breite") und "Wohnen Fischerareal" zu zeitlichen Verzögerungen kommt, wird die 9. Änderung im weiteren Verfahrensablauf als 8. Änderung geführt. Dies erfolgt deshalb um die Chronologie der Änderungen aufrecht zu erhalten. Für die nördlich gelegenen, sich in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne, wird die Nummerierung im weiteren Verfahren ebenfalls entspre- chend geändert. Der zu überplanende Bereich befindet sich südwestlich der Ortsmitte der Gemeinde Baindt, östlich der Kreisstraße (K 7951). Es handelt sich um eine bereits bebaute Fläche. Nordwestlich befindet sich das Schutzgebiet "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute". Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Umwelt- berichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erfor- derlich, da die Aufstellung des 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" im beschleunigten Verfahren (Bebauungspläne der Innenentwicklung) erfolgt (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffs-Regelung ist nicht erforderlich. Eingriffe, die auf Grund des 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). 6.1.2 Abgrenzung und Beschreibung des Änderungsbereiches; ursprüngliche Festsetzungen Der zu überplanende Bereich befindet sich südwestlich der Ortsmitte der Gemeinde Baindt. Im Norden wird der Bereich von einer Grünfläche abgegrenzt, im Westen bildet die Kreisstraße (K 7951) den Rand des Geltungsbereiches. Im Süden grenzt der Änderungsbereich an Mischbebauung an. Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 19 Es existieren Bestandsgebäude im Geltungsbereich, welche als Feuerwehr und Bauhof genutzt wer- den. Östlich liegt ein Teil der "Ziegeleistraße" im Geltungsbereich. Der Geltungsbereich liegt vollständig im Geltungsbereich der rechtsverbindlichen 7. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" (rechtsverbindlich seit 23.10.2015). Hierbei wird der zu über- planende Bereich überwiegend als Fläche für Gemeinbedarf und teilweise als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich die Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 206/4 und 206 (Teilflächen). Städtebauliche und planungsrechtliche Belange 6.2.1 Bestands-Daten und allgemeine Grundstücks-Morphologie Der zu überprüfende Bereich befindet sich im nördlichen Schussental. Die landschaftlichen Bezüge werden geprägt vom Bodenseebecken. Innerhalb des überplanten Bereiches befinden sich zwei Gebäude. Der Geltungsbereich umfasst das Gelände des Bauhofes und der Feuerwehr sowie einen Teil der "Ziegeleistraße". Darüber hinaus sind keine herausragenden naturräumlichen Einzelelemente vorhanden. 6.2.2 Erfordernis der Planung Die Gemeinde Baindt beabsichtigt für einen nördlichen Teilbereich der 7. Änderung des Bebau- ungsplanes "Innere Breite" den Bebauungsplan zu ändern. Die Gemeinde benötigt eine Lagerhalle für den Bauhof. Die bisher hierfür genutzten und sich außerhalb des Geltungsbereiches befindlichen Gebäude sollen abgerissen werden. Zudem schränken die bisher geltenden Baugrenzen und öffent- lichen Grünflächen eine flexible und bedarfsgerechte Planung zu sehr ein. Um die Umsetzung der Lagerhalle und eine zukünftige Entwicklung planungsrechtlich zu ermöglichen soll die Änderung erfolgen. Darüber hinaus dient die Bebauungsplanänderung der Realisierung einer Feuerwehrzu- fahrt auf die Kreisstraße (K 7951). Der Gemeinde erwächst daher ein Erfordernis bauleitplanerisch steuernd einzugreifen. 6.2.3 Übergeordnete Planungen Die Planung steht in keinem Widerspruch zu den für diesen Bereich relevanten Zielen des Landes- entwicklungsplanes 2002 (LEP 2002) sowie des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben. Die Gemeinde Baindt verfügt über einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan. Die überplanten Flä- chen werden hierin größtenteils als Gemeinbedarfsfläche, gemischte Baufläche (M) und geringfü- gig als Grünfläche dargestellt. Die Darstellung im Flächennutzungsplan ist gegenüber der vorlie- gende Planung nicht parzellenscharf. Im Zusammenhang mit der geringfügigen Lage innerhalb der Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 20 Grünfläche (G) kann diese Abgrenzung als aus dem Flächennutzungsplan hergeleitet angesehen werden. Das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist damit erfüllt. Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich keine Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes Baden-Württemberg (DSchG). Inhalte von anderen übergeordneten Planungen oder andere rechtliche Vorgaben werden durch diese Planung nicht tangiert. 6.2.4 Standortwahl, Entwicklung, allgemeine Zielsetzung und Systematik der Planung Es wurden keine weiteren Standorte in der Gemeinde Baindt geprüft. Der jetzige Standort ist bereits im Flächennutzungsplan als Gemeinbedarfsfläche für Feuerwehr und Bauhof vorgesehen. Durch die räumliche Zusammenfassung der Gemeinbedarfseinrichtungen Feu- erwehr, Bauhof und Lagerhalle hierzu sollen die sich aus dem Betrieb der Nutzungen ergebenden, erheblichen Synergieeffekte genutzt und gefördert werden. Der Standort ist gut erreichbar und zeichnet sich auch durch seine Randlage besonders aus. Hierdurch werden Konflikte mit der Nach- barschaft vermieden. Er eignet sich somit in besonderer Weise für die vorgesehenen Nutzungen. Im Rahmen eines Behördenunterrichtungs-Termines gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde im Besonde- ren auf die Erforderlichkeit einer schalltechnischen Untersuchung und einer FFH- Vorprüfung sowie auf die Gültigkeit des artenschutzrechtlichen Fachgutachtens hingewiesen. Darüber hinaus wurde im Besonderen die Möglichkeit einer Feuerwehrzufahrt auf die Kreisstraße (K 7951) erörtert. Durch die Zufahrt soll sichergestellt werden, dass die Rettungswege für die Feuerwehr stets freigehalten und in keiner Weise beeinträchtigt werden. Allgemeine Zielsetzung der Planung ist es, die Umsetzung einer Lagerhalle für den Bauhof auf der Gemeinbedarfsfläche zu ermöglichen sowie die Realisierung einer Feuerwehrzufahrt auf die Kreis- straße (K 7951). Durch die Änderung soll Planungssicherheit für eine zukünftige Entwicklung ge- schaffen werden und der Gemeinde genügend Gestaltungsspielraum eingeräumt werden. Vom Plangebiet wirken Gewerbelärm-Immissionen auf angrenzende, schützenswerte Nutzungen im Bestand sowie auf die geplanten Nutzungen im Bereich des "Fischerareals" ein. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden die Gewerbelärm-Immissionen in einer schalltechnischen Untersuchung gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) ermittelt und be- wertet (Gutachten vom 28.11.2018). Die Berechnungen der Gewerbelärm-Immissionen zeigen, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Bereich der Plangebiete "Wohnen Fischerareal" und "Mischgebiet Fischerareal" tags- über und nachts eingehalten werden. Die maximal zulässigen Spitzenpegel werden ebenfalls ein- gehalten. Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 21 Der Vergleich der Beurteilungspegel an den bestehenden Einwirkorten IP 1 bis IP 4 mit den zuläs- sigen Immissionsrichtwerten zeigt, dass diese am IP 1 tagsüber um 4 dB(A) überschritten und den übrigen Einwirkorten um 3 bis 12 dB(A) unterschritten werden. Im Nachtzeitraum werden die Im- missionsrichtwerte um 11 bis 23 dB(A) unterschritten. Maßgeblich für die Überschreitung des Im- missionsrichtwertes am Einwirkort IP 1 ist die Bedienung der Wertstoffcontainer, insbesondere des Altmetall-Containers. Der maximal zulässige Spitzenpegel wird tagsüber am Einwirkort IP 1 um 1 dB(A) überschritten. Maßgeblich hierfür ist die Entleerung des Altglas-Containers. An den übrigen Einwirkorten sowie im Nachtzeitraum kommt es zu keinen Überschreitungen der maximal zulässigen Spitzenpegel. Um eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte sowie des maximal zulässigen Spitzenpegels am Einwirkort IP 1 zu gewährleisten, ist eine Lärmschutz-Maßnahme erforderlich. Zur Lösung des Kon- fliktes am Einwirkort IP 1 südlich des geplanten Wertstoffhofes wird eine Einhausung der Wertstoff- Container, z.B. mit einer Lärmschutzwand, vorgeschlagen. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine exakten Angaben zu den Standorten der Container sowie zu den konkreten betrieblichen Abläufen vorliegen, soll die Dimensionierung der erforderlichen Lärmschutz-Maßnahme im Rah- men des Baugenehmigungsverfahrens erfolgen. Im Westen des Plangebietes wird eine aktive Lärmschutz-Maßnahme zum Schutz vor den Straßen- verkehrslärm-Immissionen der Kreis-Straße K 7951 festgesetzt. Bei der Entscheidung, einen so genannten "einfachen Bebauungsplan" aufzustellen, steht u.a. die Überlegung im Mittelpunkt, die Festsetzungsdichte auf die jeweiligen Erfordernisse hin anzupas- sen. Auf Grund der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche für Feuerwehr und Bauhof besteht das Erfordernis, auf die verschiedenen Anforderungen flexibel zu reagieren. Die Aufstellung des 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" erfolgt im so genannten beschleunigten Verfahren gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung). Dies ist aus folgenden Gründen möglich: − bei dem Vorhaben handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. − die zulässige Grundfläche liegt unter 20.000 m². − Bei Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Minimierungsmaßnahmen (insek- tenschonende Außenbeleuchtung und Photovoltaik-Anlagen sowie der Anlage des Versicke- rungsbereiches) bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (siehe FFH-Vorprüfung des Büros Sieber vom 11.07.2018). Somit sind die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens im Sinne des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB eingehalten. Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 22 Der redaktionelle Aufbau des 8. Änderung des Bebauungsplanes leitet sich aus der Systematik der Rechtsgrundlagen ab. Um zu einem lesbaren und rechtlich bestimmten Plan zu kommen, wird der Bereich vollständig von den Inhalten und den Rechtsgrundlagen des ursprünglichen Planes abgekoppelt. Der geänderte Teilbereich stellt damit ein unabhängiges und inhaltlich neu aufgestelltes Planwerk dar. Er regelt die bauliche Nutzbarkeit in diesem Bereich abschließend. 6.2.5 Planungsrechtliche Vorschriften Für den Bereich wird eine Gemeinbedarfsfläche festgesetzt und auf Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung verzichtet. Auf Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wird deshalb bewusst verzichtet, um der Ge- meinde genügend Spielraum bei der Ausführung zu überlassen. Insbesondere bei Feuerwehr und Bauhof kann die benötigte Höhe nicht mit Sicherheit abgesehen werden. Gerade im Hinblick auf die öffentliche Zwecksetzung soll eine Einschränkung jedoch vermieden werden. Die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) sind so festgesetzt, dass sie über die mögliche Größe der Gebäude auf Grund der Nutzungsziffern hinausgehen und somit Flexibilität für die An- ordnung der Gebäude im Grundstück bietet. Durch die überbaubaren Grundstücksflächen wird der Abstand zu der Kreisstraße verbindlich geregelt, so dass mögliche Gefahrenpotenziale ausgeschlos- sen und die Sichtfelder gewährleistet bleiben. 6.2.6 Verkehrsanbindung und Verkehrsflächen Das auszuweisende Baugebiet ist über die "Ziegeleistraße" an das Verkehrsnetz angebunden. Der Bebauungsplan sieht zudem eine öffentliche Erschließung bis zum geplanten Neubau des Betriebs- gebäudes des Bauhofes sowie zum bestehenden Betriebsgebäude der Feuerwehr und des Bauhofes vor. Aufgrund der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche in diesem Bereich wird darüber hinaus die Erschließung des geplanten Wertstoffhofes sowie der bestehenden Stellplätze gesichert. Des Weiteren dient die Verkehrsfläche der Sicherung von Wendemöglichkeiten beim Befahren durch größere Fahrzeuge (z.B. Räumfahrzeuge). Ein Rückstau von Fahrzeugen auf die "Ziegeleistraße" kann damit verhindert werden. Durch die Festsetzung der Verkehrsfläche soll dauerhaft verhindert werden, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der "Ziegeleistraße" eingeschränkt werden. Im Nordwesten des Geltungsbereichs ist die Realisierung einer Feuerwehrausfahrt auf die Kreis- straße (K 7951) geplant. Die Ausfahrt darf hierbei ausschließlich nach Osten hin erfolgen. Zudem dürfen die Sirenen der Feuerwehr erst ab der Zufahrt auf die Kreisstraße (K 7951) eingesetzt wer- den. Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 23 Im Einmündungsbereich zur Kreisstraße (K 7951) ist die Verkehrssicherheit durch Sichtdreiecke ge- währleistet. Der erforderliche Mindestabstand der möglichen Gebäude zur Kreisstraße K 7951 auf Grund des Straßengesetzes für Baden- Württemberg (§ 22 StrG) von 15,00 m ist durch die Festsetzung von Grünflächen und die Einschränkung baulicher Anlagen gewahrt. Die überplanten Flächen und die unmittelbar angrenzenden Flächen sind nach Auskunft der Fach- behörden frei von Altlasten. 6.2.7 Wasserwirtschaft Die Gemeinde verfügt in diesem Bereich über ein Misch-System zur Entsorgung der Abwässer. Niederschlagswasser, das auf der Dachfläche des Neubaus der Bauhoflagerhalle anfällt, wird un- gedrosselt in den neu anzulegenden Versickerungsbereich (Mulde) eingeleitet. Der Notüberlauf leitet bei Bedarf Niederschlagswasser in das bestehende gemeindliche Mischwasserkanalsystem ab. Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 24 7 Begründung –Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), Konzept zur Grünordnung Umweltprüfung und Abarbeitung der Eingriffsregelung bei beschleunigtem Verfahren gem. § 13a BauGB 7.1.1 Umweltprüfung Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Umwelt- berichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erfor- derlich, da die Aufstellung der 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" im beschleunig- ten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) erfolgt (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). 7.1.2 Abarbeitung der Eingriffsregelung Eingriffe, die auf Grund der 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffs-Regelung ist somit nicht erforderlich. Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) 7.2.1 Bestandsaufnahme Das Plangebiet liegt am westlichen Siedlungsrand des bebauten Bereiches von Baindt, westlich des Orts-Zentrums. Es grenzt im Osten sowie Süden an bestehende Mischbebauung an. Im Westen wird das Gebiet durch die Kreisstraße K 7951 mit dem davorliegenden, bepflanzten Lärmschutzwall begrenzt. Jenseits der Kreisstraße schließt freie Landschaft an. Diese setzt sich aus Acker und weiter westliche aus Grünlandflächen zusammen. In nördlicher Richtung dem Plangebiet angrenzend be- findet sich eine größere Grünfläche welche landwirtschaftliche genutzt wird. Schutzgut Arten und Lebensräume und Biologische Vielfalt (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Bei der überplanten Fläche handelt es sich derzeit um eine innerörtliche, vom Bauhof (Lagerplatz, Wertstoffcontainerabstellplatz) bzw. der Feuerwehr genutzte teil-/versiegelte Fläche mit Bestandsgebäuden (Betriebsgebäude Bauhof, Feuerwehrheim), Lagerfläche und Park- plätzen. Gehölze kommen auf der Fläche auf dem westlich gelegenen Lärmschutzwall sowie im östlichen und südlichen Teilbereich vor. Hierbei handelt es sich um größere Bestandsbäume. Wei- tere Bäume befinden sich im zentralen Bereich des Plangebietes zwischen den Parkplatzreihen. Bei diesen handelt es sich um naturschutzfachlich geringerwertige Bäume in einem Alter von max. zehn Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 25 Jahren. Grünflächen (gartenähnlich) sind im Plangebiet nur dem Feuerwehrheim südlich angren- zend vorhanden. Artenschutzrechtlich relevante Tierarten konnten im Rahmen des Artenschutzrecht- lichen Fachgutachtens, welches im Rahmen der Machbarkeitsuntersuchung "Fischerareal" erarbei- tet wurde (Fassung vom 10.02.2016), festgestellt werden. Hierbei handelt es sich um den Rotmi- lan als wertgebenden Nahrungsgast sowie um den Star und den Haussperling als wertgebende Brutvogelarten. Naturschutzrechtlich relevante Pflanzenarten sind im Plangebiet nicht nachgewie- sen und auch nicht zu erwarten, da das Gebiet allseitig von Bebauung bzw. bestehenden Straßen umgeben und nutzungsbedingt in Bezug auf die Flora artenarm ist (vollständig teil-/versiegeltes Plangebiet). Schutzgebiete/Biotope, Biotopverbund (insb. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB): Das FFH-Gebiet "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" (Schutzgebiets-Nr. 8223-311) liegt mit dem Sulzmoosbach als Teilfläche davon in einem Abstand von etwa 120 m nördlich des Plange- bietes. In diesem Teilbereich (Fließgewässer LRT 3260, ggf. LRT 91E0*) sind als Erhaltungsziele die Vorkommen von Groppe, Steinkrebs, Kleine Bachmuschel und auch der Strömer genannt. Die nächsten gem. § 30 BNatSchG kartierten Biotope bzw. Teilflächen davon liegen in etwa 270 m südöstlicher ("Feldgehölz nordwestl. NSG Annaberg", Nr. 1812-3436-0452) bzw. 470 m nordöst- licher Richtung ("Sulzmoosbach (Baindter Wald bis Baindt)", Nr. 1812-4436-7124) zum Plange- biet. Der Kreisstraße K 7951 in südlicher Richtung folgend befindet sich nach etwa 300 m das Biotop "Straßenhecke Baindt" (Nr. 1812-3436-0449). Zudem befindet sich in südöstlicher Rich- tung das Naturschutzgebiet "Annaberg" (Schutzgebiets-Nr. 4.199) mit einer Entfernung von etwa 320 m. Des weiteren befinden sich in einem Abstand von etwa 290 bzw. 400 m Kernflächen des landes- weiten Biotopverbund mittlerer Standorte. Angrenzend daran mit östlichem Verlauf schließen sich Kern- und Suchräume in Richtung freie Landschaft an. In westlicher Richtung, an das Dorfgebiet von Baind angrenzend, beginnt der Regionale Grünzug Nr. 01 "Zusammenhängende Landschaft im nördlichen Schussental mit Anschluss an den Altdorfer Wald". Schutzgut Boden, Geologie und Fläche (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Aus geologischer Sicht gehört das Plangebiet zur Jungmoränenlandschaft des Voralpenlandes; im Untergrund stehen da- her würmzeitliche Schotter und Beckensedimente (häufig dicht gelagerter tonig-lehmiger Geschie- bemergel) an. Ursprünglich haben sich aus diesen Sedimenten, die meist von geringmächtiger spätglazialer Fließerde (Decklage) überlagert werden, lehmige pseudovergleyte Parabraunerden entwickelt. Im Bereich der bebauten Grundstücke ist der Boden bereits nahezu fast vollständig teil- /versiegelt. Nach Aussage des LGRB des Regierungspräsidiums Freiburg (Stellungnahme vom 11.05.2018) befindet sich das Plangebiet "im Verbreitungsbereich von Hasenweiler-Schottern und Auenlehm von unbekannter Mächtigkeit. Mit lokalen Auffüllungen vorangegangener Nutzungen, die ggf. nicht Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 26 zur Lastabtragung geeignet sind, ist zu rechnen. [Zudem ist] mit [...] kleinräumig deutlich unter- schiedlichen Setzungsverhalten des Untergrundes [...] zu rechnen." Gemäß Reichsbodenschätzung sind keine Daten für das Plangebiet vorhanden. Angrenzende Böden sind mit hoher Funktion als Filter- und Puffer für Schadstoffe sowie Bedeutung als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf eingestuft. Zudem ist die Bodenfunktion "Natürliche Bodenfruchtbarkeit" eben- falls mit hoch (Bewertungsklasse 3) eingestuft. Da das Plangebiet allerdings vollständig anthropo- gen überprägt ist und nur wenige vollständig unversiegelte Teilbereich aufweist, kann der vorlie- gende Boden keine dieser Funktionen mehr hinreichend erfüllen. Die zukünftige Überplanung bzw. Flächenversiegelung ist als gering zu beschreiben, da das ge- samte Plangebiet bereits deutlich anthropogen überprägt bzw. teil-/versiegelt ist. Schutzgut Wasser/Wasserwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Oberflächengewässer be- finden sich nicht im Plangebiet oder unmittelbar angrenzend. Lediglich in einem Abstand von etwa 120 m nördlicher Richtung verläuft der Sulzmoosbach. Im Bereich der Marsweiler-/Boschstraße ist der Bachlauf verdolt. Auf Grund der weitgehend ebenen Geländelage ist nicht mit Überflutungs- problemen durch Hangwasser zu rechnen. Allerdings befindet sich das Plangebiet nach bisherigen Hochwassergefahrenkarten (HWGK) im Überschwemmungsbereich HQ100 und HQExtrem des genann- ten Sulzmoosbaches. Die, durch die Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" auszuweisen- den Flächen für den Gemeindebedarf ersetzen vorhandene Flächen, die sich ebenfalls in diesem Überschwemmungsgebiet befinden. Es erfolgen daher keine zusätzlichen Eingriffe in den Über- schwemmungsbereich. Nachteilige Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger sowie eine Beeinträch- tigung des Hochwasserschutzes sind nicht zu erwarten. Sofern Gebäude errichtet werden, erfolgt eine hochwasserangepasste Ausführung, In Anspruch genommene Überflutungsflächen werden durch den Abriss bestehender Gebäude vollständig kompensiert. Gemäß § 78 c WHG ist die Errich- tung neuer Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwem- mungsgebieten verboten. In einem parallelen Verfahren beabsichtigt die Gemeinde Baindt Hochwasserschutzmaßnahmen am Sulzmoosbach durchzuführen. Bei einer Umsetzung dieser Maßnahmen entfallen die vorge- nannten Auflagen und Einschränkungen vollumfänglich, da in diesem Fall der Planbereich des Bebauungsplanes nicht mehr in Überschwemmungsflächen nach § 76 WHG liegt. Das im geringen Abstand, westlich zum Plangebiet liegende Wasserschutzgebiet "Brühl" (Nr. 436- 031; Schutzgebietszone III und III A) wird durch die Planung nicht beeinträchtigt. Die Trinkwas- serentnahmestelle liegt mit etwa 300 m Entfernung westlicher Richtung in einem genügend großen Abstand, sodass direkte negative Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können. Abwässer fallen durch die vorhandene Bebauung (Bauhof, Feuerwehr) bereits an. Das Nieder- schlagswasser versickert, sofern die Bodenbeschaffenheit es zulässt, breitflächig über die belebte Bodenzone bzw. wird der gemeindlichen Kanalisation im Mischsystem zugeleitet. Über den genauen Grundwasserstand ist nichts bekannt. Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 27 Schutzgut Klima/Luft, Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und h BauGB): Bei dem überplanten Bereich handelt es sich um eine innerörtliche, bereits teil-/vollver- siegelte Freifläche mit Bestandsgebäuden. Auf den wenig vorhandener, nicht versiegelten Flächen kann sich sehr kleinflächig in geringem Umfang Kaltluft bilden. Die wenigen vorhandenen Gehölze, z.T. altersbeständige Bäume, tragen zur Frischluftbildung bei. Da die südlich und östlich angren- zende Bebauung aber eher kleinteilig ist (Ein- und Zweifamilienwohnhäuser mit Gärten sowie we- nige mehrgeschossige Gebäude), kommt der Fläche keine besondere kleinklimatische Bedeutung zu. Durch die westlich gelegene Kreisstraße K 7951 sowie im geringen Umfang durch den Betriebsab- lauf des Bauhofes kann mit Schadstoffanreicherung in der Luft gerechnet werden, durch die vor- handene Versiegelung erwärmt sich das Gebiet stärker. Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die Gemeinde Baindt liegt am nordwestlichen Rand des Schussenbeckens (Naturraum Bodenseebecken). Beim Plange- biet selbst handelt es sich um einen Bereich in westlicher Ortsrandlage des Hauptortes Baindt. Das Gebiet ist als ebene Fläche zu beschreiben und aus der westlich gelegenen, freien Landschaft nur schwer einsehbar. Wanderwege führen am Gebiet nicht direkt vorbei, sodass der Fläche keine be- sondere Bedeutung für die Erholung zukommt. Im Norden schließt der überplante Bereich an eine Freifläche (Grünland). an. Östlich und südöstlich befindet sich bestehende Mischbebauung. Dem Plangebiet kommt zusammenfassend somit keine besondere Bedeutung für das Landschaftsbild zu. 7.2.2 Auswirkungen der Planung Schutzgut Arten und Lebensräume und Biologische Vielfalt (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Durch die Errichtung der neuen Baukörper und Verkehrsflächen und die damit einhergehende zusätzlichen Versiegelung geht auf Grund der bereits deutlichen anthropogenen Vorprägung wahrscheinlich kein oder in nur geringem Ausmaß Lebensraum für (möglicherweise) vorkommenden Tiere und Pflanzen verloren. Da das Plangebiet am Ortsrand liegt, ist nicht mit der Zerschneidung von Lebensräumen zu rechnen. Die vorhandenen, naturschutzfachlich hochwertig eingestuften Gehölze und Bäume werden als zu erhaltend festgesetzt und werden somit durch die Planung nicht gerodet. Da es sich insgesamt im Bestand um eine aus naturschutzfachlicher Sicht wenig hochwertige Fläche mit deutlichen Störeinflüssen durch die umliegenden Straßen und Ge- bäude handelt, ist der Eingriff für das Schutzgut als gering einzustufen. Schutzgebiete/Biotope (insb. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB): Im Rahmen der Umweltprüfung wurde gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG eine Vorprüfung zur Verträglichkeit des Vorhabens mit dem FFH- Gebiet "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" (Nr. 8223-311)" durchgeführt. Bei Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Minimierungsmaßnahmen (insektenscho- nende Außenbeleuchtung und Photovoltaik-Anlagen sowie Niederschlagswasserbewirtschaftung nach dem Stand der Technik, d.h. Versickerung vor Ort, Notüberlauf des Versickerungsbereichs in Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 28 den bestehenden Mischwasserkanal) sind erhebliche Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhal- tungsziele des genannten FFH-Gebietes nicht zu erwarten (siehe FFH-Vorprüfung des Büros Sieber vom 13.07.2018). Die im Abstand von mehreren hundert Metern zum Plangebiet liegenden Bio- tope bzw. der Biotopverbund mittlerer Standorte sind von der Planung nicht betroffen. Schutzgut Boden und Geologie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Durch die mit der Planung er- möglichte Nachverdichtung und die damit einhergehende (Neu)Versiegelung werden die Funktio- nen der betroffenen Böden weiterhin beeinträchtigt bzw. gehen verloren. Im Bereich der neuen Baukörper bzw. Zufahrtsflächen kommt es zu einer Abtragung der oberen Bodenschichten. Die ver- siegelten Flächen können nicht mehr als Standort für Nutzpflanzen oder die natürliche Vegetation dienen und bieten Bodenorganismen keinen Lebensraum mehr. Zudem wird das eintreffende Nie- derschlagswasser in diesen Bereichen nicht mehr gefiltert und gepuffert. Landwirtschaftliche Er- tragsflächen sind nicht betroffen. Die Größe der voraussichtlich, zusätzlich versiegelten Flächen ist insgesamt jedoch noch als gering zu bewerten. Schutzgut Wasser/Wasserwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Durch die mit der Bebau- ung verbundene Versiegelung wird die Durchlässigkeit der anstehenden Böden für Niederschlags- wasser weiter eingeschränkt. In Folge dessen verringert sich unter Umständen in geringem Umfang auch die Grundwasserneubildungsrate. Spürbare Auswirkungen auf den lokalen Wasserhaushalt sind jedoch auf Grund der geringen Flächengröße und der bereits vorhandenen Vorprägung nicht zu erwarten. Das Niederschlagswasser versickert, sofern die Bodenbeschaffenheit es zulässt, breitflächig über die belebte Bodenzone bzw. wird der gemeindlichen Kanalisation im Mischsystem zugeleitet. Das auf den Dachflächen der geplanten Lagerhalle des Bauhofes anfallende Niederschlagswasser soll in einen neu zu errichtenden Versickerungsbereich im westlichen Plangebiet eingeleitet werden. Dort leitet ein Notüberlauf das Wasser bei Bedarf über vorhandene Grundleitungen in die gemeind- liche Kanalisation (Mischwasser) ab. Schutzgut Klima/Luft, Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und h BauGB): Auf Grund des eingeschränkten Umfangs der zu bebauenden Fläche sind keine erheblichen kleinklimatischen Veränderungen zu erwarten. Die naturschutzfachlich bedeutenden Bäume, wel- che als zu erhalten festgesetzt sind, können weiterhin ihre Funktion als Frischluft produzierende Bestandteile des Plangebietes erfüllen. Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die Bebauung findet in einem lediglich von Norden her einsehbaren Bereich statt, liegt jedoch zwischen bestehender Be- bauung und verlagert damit den Ortsrand nicht weiter in die westlich gelegene freie Landschaft hinaus. Die Kreisstraße K 7951 bildet nach Westen hin weiterhin die Grenze des Ortsrandes. Durch die Planung wird das Landschaftsbild daher nicht beeinträchtigt. Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 29 7.2.3 Konzept zur Grünordnung Das Konzept zur Grünordnung berücksichtigt den Bestand und die Auswirkungen der Planung wie folgt: Im westlichen Plangebiet wird eine öffentliche Grünfläche festgesetzt, die als Pufferzone zur Kreis- straße 7951 (Pflanzbindung Lärmschutzwall) sowie zur Niederschlagswasserversickerung (Versi- ckerungsbereich) dient. Auf der öffentlichen Grünfläche sind die vorhandenen Gehölze und Bäume zu erhalten (Pflanzbin- dung). Die (restliche) Grünfläche ist durch zweischürige Mahd pro Jahr bei Verzicht auf Düngung extensiv zu pflegen. Des Weiteren werden naturschutzfachlich hochwertige Bäume, welche als Lebensraum fungieren können, als zu erhaltend festgesetzt. Um ein Mindestmaß an Durchgründung im Plangebiet zu sichern sind die vorhandenen Bäume durch weitere Pflanzungen im Bereich des Parkplatzes zu ergänzen. Durch die Festsetzung einer Pflanzliste wird die Verwendung standortgerechter, heimischer Gehölze gesichert. Einheimische Bäume und Sträucher bilden die Grundlage vieler Nahrungsketten und dienen der Erhaltung des Lebensraumes für Kleinlebewesen. Sie sollten deshalb gegenüber neo- phytischen Ziergehölzen vorgezogen werden. Damit die Gehölzpflanzungen naturnah gestaltet werden sowie aus gestalterischen Gründen werden Hecken aus Nadelgehölzen im Übergangsbereich zur freien Landschaft sowie in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, ausgeschlossen. Die Verwendung versickerungsfähiger Beläge für Stellplätze, Zufahrten u.a. untergeordnete Wege auf den privaten Baugrundstücken wird festgesetzt, um die Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens weitestgehend zu erhalten und damit die Abnahme der Versickerungsleistung des Bodens durch die Versiegelung zu minimieren. Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei werden für baukonstruktive Elemente, die groß- flächig mit Niederschlagswasser in Berührung kommen, zum Schutz des Bodens und des Grund- wassers ausgeschlossen. Zum Schutz nachtaktiver Insekten wird festgesetzt, dass als Außenbeleuchtung nur Leuchtentypen mit geringem Anteil an blauem und ultraviolettem Licht (z.B. Natriumdampf- oder LED-Lampen) mit einer maximalen Lichtpunkthöhe von 6,00 m verwendet werden dürfen. Um fehlgeleitete Eiablagen von wassergebundenen Insekten zu vermeiden, sind nur solche Photo- voltaik-Module zulässig, die weniger als 6 % Licht reflektieren (je Solarglasseite 3 %). Dies wird von Elementen erfüllt, die entspiegelt und monokristallin sind sowie deutliche Kreuzmuster aufwei- sen. Elemente aus Strukturglas besitzen im Vergleich zu Floatglas deutliche Vorteile. Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 30 Um den vorhanden Gehölzbestand als Lebensraum v.a. für Kleinlebewesen und Vögel zu sichern und gleichzeitig eine Eingrünung des Baugebietes zu gewährleisten, wird empfohlen die bestehen- den Gehölze möglichst zu erhalten. Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 31 8 Begründung – Sonstiges Umsetzung der Planung 8.1.1 Maßnahmen und Zeitplan zur Verwirklichung Boden ordnende Maßnahmen (Grundstücks-Tausch, Umlegung) sind nicht erforderlich und nicht geplant. Die Flächen befinden sich im Gemeindeeigentum. 8.1.2 Wesentliche Auswirkungen Wesentliche Auswirkungen auf die gesamtgemeindliche Situation sind auf Grund der begrenzten Größe der zu bebauenden Flächen nicht erkennbar. Erschließungsrelevante Daten 8.2.1 Kennwerte Fläche des Geltungsbereiches: 0,73 ha Flächenanteile: Nutzung der Fläche Fläche in ha Anteil an der Gesamtfläche Gemeinbedarfsflächen 0,48 65,7% Verkehrsflächen 0,18 24,7 % Öffentliche Grünflächen 0,07 9,6 % 8.2.2 Erschließung Abwasserbeseitigung durch Anschluss an das Mischwasser-System der öffentlichen Abwasserent- sorgung der Gemeinde Baindt. Wasserversorgung durch Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung. Die Löschwasserversorgung ist durch eine entsprechende Dimensionierung der Wasserleitungen in Verbindung mit einer ausreichenden Anzahl von Hydranten sichergestellt. Stromversorgung durch Anschluss an das Netz der EnBW Regional AG, Biberach. Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 32 Gasversorgung durch Anschluss an das Leitungsnetz der Technischen Werke Schussental, Ravens- burg. Müllentsorgung durch die Müllabfuhr des Landkreises Ravensburg. Durch die 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" sind keine weiteren Erschließungs- maßnahmen erforderlich. Die vorhandenen Erschließungsanlagen (Verkehrsflächen, Versorgungs- leitungen, Abwasserleitungen) sind ausreichend dimensioniert und funktionsfähig. Zusätzliche Informationen 8.3.1 Planänderungen Für die in der Sitzung des Gemeinderates Baindt beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sit- zung eine vollständige Entwurfsfassung (Fassung vom 17.09.2018) zur Verdeutlichung der mög- lichen Änderungen ausgearbeitet. Die Änderungen umfassen folgende Punkte: − Anpassung des Planzeichens "Baugrenze" und dadurch bedingt Anpassung der Planzeichen "Gemeinbedarfsfläche" und "Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung" − Ergänzung der Festsetzung und des Planzeichens "Aktive Lärmschutz-Maßnahme" aus der rechtsverbindlichen 7.Änderung des Bebauungsplanes − redaktionelle Ergänzung der Festsetzung "Bodenbeläge in dem Baugebiet" − Aufnahme der nachrichtlichen Übernahme "Überflutungsflächen HQextrem" − Aufnahme der nachrichtlichen Übernahme "Überflutungsflächen HQ100" − Aufnahme des hinweislichen Planzeichens "Mischwasserkanal (Bestand)" − Aufnahme der Hinweise zum Thema "Hochwasser" − Ergänzung des Hinweises "Brandschutz" − Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung Bei der Planänderung vom 21.01.2019 fanden die Überlegungen und Abwägungen aus der öf- fentlichen Gemeinderats-Sitzung vom 05.02.2019 wie folgt Berücksichtigung. Für die in der Sitzung des Gemeinderates beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung eine vollständige Entwurfsfassung (Fassung vom 21.01.2019) zur Verdeutlichung der möglichen Än- derungen ausgearbeitet. Die in der Gemeinderatssitzung vorgenommenen Änderungs-Beschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung identisch. Die Änderungen umfassen folgende Punkte (ausführliche Abwägungen sind im Sitzungs- protokoll der Sitzung des Gemeinderates bzw. der Sitzungsvorlage der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 05.02.2019 enthalten): Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 33 − Anpassung der Planzeichen "Gemeinbedarfsfläche" und "Verkehrsfläche mit besonderer Zweck- bestimmung" − Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung Bei der Planänderung vom 19.03.2019 fanden die Überlegungen und Abwägungen aus der öf- fentlichen Gemeinderats-Sitzung vom 02.04.2019 wie folgt Berücksichtigung. Für die in der Sitzung des Gemeinderates beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung eine vollständige Entwurfsfassung (Fassung vom 19.03.2019) zur Verdeutlichung der möglichen Än- derungen ausgearbeitet. Die in der Gemeinderatssitzung vorgenommenen Änderungs-Beschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung identisch. Die Änderungen umfassen folgende Punkte (ausführliche Abwägungen sind im Sitzungs- protokoll der Sitzung des Gemeinderates bzw. der Sitzungsvorlage der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 02.04.2018 enthalten): − Anpassung der Sichtflächen in der Planzeichnung − Redaktionelle Änderungen im Textteil Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 34 9 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planun- gen Darstellung aus dem Lan- desentwicklungsplan Ba- den-Württemberg 2002, Karte zu 2.1.1 "Raumka- tegorien"; Darstellung als Randzone um einen Ver- dichtungsraum Ausschnitt aus dem Regi- onalplan Bodensee-Ober- schwaben, Darstellung als Siedlungsbereich ("Sied- lungsschwerpunkt") Auszug aus dem rechts- gültigen Flächennut- zungsplan ; Darstellung als gemischte Bauflä- che (M), Gemeinbedarfs- fläche und als Grünflä- che (G) Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 35 10 Begründung – Bilddokumentation Blick von Osten auf das Plangebiet. Blick von Nordosten auf das Plangebiet. Blick vom Plangebiet aus auf die "Ziegeleistraße". Gemeinde Baindt 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Textteil mit 38 Seiten, Fassung vom 19.03.2019 Seite 38 Plan aufgestellt am: 12.07.2018 Plan geändert am: 17.09.2018 Plan geändert am: 21.01.2019 Plan geändert am: 19.03.2019 Planer: …………………………… Büro Sieber, Lindau (B) (i.A. Dipl.-Ing. (FH) Jana Lagoda) Die Planung ist nur zusammen mit Textteil und zeichnerischem Teil vollständig. Nur die versiegelten Originalausfertigungen tragen die Unterschrift der Planerin. Der Text ist auf der Grundlage der jeweils aktuellen amtlichen Rechtschreibregeln erstellt.[mehr]

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