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Anlage_2_Satzung_zur_Aenderung_der_Satzung_ueber_die_Benutzung_der_Obdach.pdf

Gemeinde Baindt Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat am 08.11.2022 aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Asylbewerber- unterkünfte beschlossen: 1. § 15 ( Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe ) erhält folgende Fassung: Personenbezogene Gebühr (1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühr ist der überlassene Wohnplatz. (2) Die Benutzungsgebühr beträgt je Person und Monat 279,00 €. (3) Die Betriebskostenpauschale beträgt je Person und Monat 272,00 €. (4) Bei der Errechnung der Gebühren nach Absatz 2 und 3 nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr bzw. Pauschale zugrunde gelegt. (5) Bei Selbstzahlern gilt folgende Regelung: - Der personenbezogene Gebührensatz für die Mietkosten beträgt 200,00 €/mtl.(1. Person ) - Der personenbezogene Gebührensatz für die Nebenkosten beträgt 170,00 €/mtl. (1. Person ) - Für jede weitere familien- bzw. familienähnliche Person werden je 80,00 € /mtl. für Miete und 80,00 €/mtl. für Nebenkosten angesetzt. - Für die 6. und jede weitere Person einer Familie unter 25 Jahren entfallen die Gebühren. 2. § 18 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens-und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ( GemO ) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Änderungssatzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Änderungssatzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Änderungssatzung verletzt worden sind. Baindt, den 08.11.2022 Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

Dateityp: PDF-Dokument
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    Zuletzt geändert: 10.11.2022
    Satzung_ueber_die_Benutzung_der_Obdachlosen-_und_Asylbewerberunt.pdf

    Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 04.11.2014 folgende Satzung beschlossen: I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte § 1 Rechtsform/Anwendungsbereich (1) Die Obdachlosen- bzw. Asylbewerberunterkunft ist eine öffentliche, gemeinnützige Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Bestimmung eines Gebäudes oder einzelner Räume eines Gebäudes als Obdachlosen- bzw. Asylbewerberunterkunft erfolgt durch die Verwaltung. (2) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen von der Gemeinde Baindt bestimmten Gebäude, Container, Wohnungen und Räume. Als Obdachlosen- unterkünfte gelten dabei auch die Unterkünfte für anerkannte oder rechtskräftig abgelehnte Asylsuchende. (3) Asylbewerberunterkünfte sind die zur Unterbringung von Asylbewerbern von der Gemeinde Baindt bestimmten Gebäude, Container, Wohnungen und Räume. (4) Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und in der Regel der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten. Die Verpflichtung für Asylbewerber, eine von der Gemeinde zugewiesene Unterkunft zu beziehen (§ 20 Abs. 2 AsylVfG), bleibt davon unberührt. II. Gemeinsame Bestimmungen über die Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte § 2 Benutzungsverhältnis (1) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. Verlegungen innerhalb der Unterkünfte gelten als innerbetriebliche Maßnahmen der Verwaltung. (2) Ohne Einwilligung des Benutzers ist dessen Umsetzung in eine andere Wohnung möglich, wenn 1. die bisherige Wohnung im Zusammenhang mit Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen geräumt werden muss, 2. bei Wohnungen nach § 13 das Miet- oder Nutzungsverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Vermieter beendigt wird, 3. die bisherige Wohnung nach Auszug oder Tod von Haushaltsangehörigen unterbelegt ist (der Auszug von Haushaltsangehörigen ist der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen), 4. der Benutzer Anlass zu Konflikten gibt, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zur Gefährdung von Hausbewohnern und Nachbarn führen und die Konflikte auf andere Weise nicht zu beseitigen sind, 5. der Benutzer mit mehr als 2 Monatsbeträgen der Benutzungsgebühr oder Nebenkosten im Rückstand ist. In diesem Falle kann er in eine Wohnung mit geringerer Größe und einfacherer Ausstattung umgesetzt werden. § 3 Beginn und Ende der Nutzung (1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benutzer mit Zustimmung der Gemeinde Baindt die Unterkunft bezieht. (2) Die Beendigung des Nutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der Gemeinde Baindt Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Wohnung. § 4 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht (1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden. (2) Der Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung Instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. Zu diesem Zweck kann die Verwaltung ein Übernahmeprotokoll aufnehmen, welches vom Eingewiesenen zu unterschreiben ist. (3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gemeinde vorgenommen werden. Der Benutzer ist im Übrigen verpflichtet, die Gemeinde Baindt unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume an der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten. (4) Der Benutzer bedarf ferner der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde Baindt, wenn er 1. in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich einen Dritten aufnehmen will, es sei denn es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von angemessener Dauer (Besuch), 2. die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken benutzen will, 3. ein Schild, ausgenommen übliche Namensschilder, eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen will, 4. ein Tier in der Unterkunft halten will, 5. in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abstellen will, 6. Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vornehmen will. (5) Die Zustimmung wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn der Benutzer eine Erklärung abgibt, dass er die Haftung für alle Schäden, die durch die besonderen Benutzungen nach Abs. 3 und 4 verursacht werden können, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden, übernimmt und die Gemeinde Baindt insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt. (6) Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmungen der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten. (7) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden. (8) Bei vom Benutzer ohne Zustimmung der Gemeinde vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Gemeinde Baindt diese auf Kosten des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen (Ersatzvornahme). (9) Die Beauftragten der Gemeinde Baindt sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber dem Benutzer auf dessen Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck wird die Gemeinde Baindt ein Wohnungsschlüssel zurückbehalten. § 5 Instandhaltung der Unterkünfte (1) Der Benutzer verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen. (2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer dies der Gemeinde Baindt unverzüglich mitzuteilen. (3) Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann die Gemeinde Baindt auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen (Ersatzvornahme). (4) Die Gemeinde Baindt wird die in § 1 genannten Unterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Gemeinde Baindt zu beseitigen. § 6 Räum- und Streupflicht Dem Benutzer obliegt die Räum- und Streupflicht nach der örtlichen Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung). § 7 Hausordnungen (1) Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. (2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung der einzelnen Unterkunft kann die Verwaltung besondere Hausordnungen, in denen insbesondere die Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und -räume bestimmt werden, erlassen. § 8 Schönheitsreparaturen, Bagatellschäden (1) Schönheitsreparaturen kann der Benutzer auf eigene Kosten durchführen. Sie müssen fachgerecht ausgeführt werden. Eine Verpflichtung der Gemeinde zur Durchführung von Schönheitsreparaturen besteht nicht. (2) Zu den dem Benutzer entstehenden Kosten für Schönheitsreparaturen kann die Gemeinde einen Zuschuss gewähren. (3) Kleinere Reparaturen und Erneuerungen innerhalb der Wohnung, die durch die natürliche Abnützung bedingt sind, sowie der Ersatz von Fensterscheiben hat der Benutzer auf eigene Kosten bis zum Betrag 125,00 € jährlich fachgerecht auszuführen. § 9 Rückgabe der Unterkunft (1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die vom Benutzer selbst nachgemachten, sind der Gemeinde Baindt bzw. ihrem Beauftragten zu übergeben. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen. (2) Einrichtungen, mit denen der Benutzer die Unterkunft versehen hat, darf er wegnehmen, muss dann aber den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Die Gemeinde Baindt kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Benutzer ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. (3) Hat der Benutzer bauliche Veränderungen in der Wohnung vorgenommen oder sie mit Einrichtungen versehen, ist er auf Verlangen der Gemeinde verpflichtet, bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Kommt der Benutzer einer solchen Aufforderung nicht nach, kann die Gemeinde Baindt auf Kosten des Benutzers die erforderlichen Arbeiten veranlassen (Ersatzvornahme). (4) Die Gemeinde kann zurückgelassene Sachen auf Kosten des bisherigen Benutzers räumen und in Verwahrung nehmen. Werden die in Verwahrung genommenen Sachen spätestens drei Monate nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses nicht abgeholt, wird unwiderleglich vermutet, dass der Benutzer das Eigentum daran aufgegeben hat. Soweit die Sachen noch verwertbar sind, werden sie durch die Gemeinde Baindt einem gemeinnützigen Zweck zugeführt. § 10 Haftung und Haftungsausschluss (1) Die Benutzer haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von ihnen verursachten Schäden. (2) Die Haftung der Gemeinde Baindt, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Gemeinde keine Haftung. § 11 Personenmehrheit als Benutzer (1) Wurde das Benutzungsverhältnis für mehrere Personen gemeinsam begründet, so haften diese für alle Verpflichtungen aus diesem als Gesamtschuldner. (2) Erklärungen, deren Wirkungen eine solche Personenmehrheit berühren, müssen von oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden. (3) Jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen. § 12 Verwaltungszwang Räumt ein Benutzer seine Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des § 27 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung (§ 3 Abs. 2 Satz 1). III. Anwendung bei Inanspruchnahme gemeindeeigener, angemieteter oder sonstiger in Anspruch genommener Wohnräume und Wohnungen, die nicht als Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte gewidmet sind § 13 Die Bestimmungen dieser Satzung finden entsprechende Anwendung auf Benutzungsverhältnisse über gemeindeeigene, angemietete oder sonstige in Anspruch genommene Wohnräume und Wohnungen, die nicht der ständigen Unterbringung von Obdachlosen bzw. Asylbewerbern gewidmet sind, die im Einzelfall jedoch von der Ortspolizeibehörde für diesen Zweck in Anspruch genommen werden. IV. Gebühren für die Benutzung der Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte § 14 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner (1) Für die Benutzung der in den Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften in Anspruch genommene Räume werden Gebühren erhoben. (2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht sind. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner. § 15 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe Personenbezogene Gebühr (1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühr ist der überlassene Wohnplatz. (2) Die Benutzungsgebühr beträgt je Person und Monat 279,00 €. (3) Die Betriebskostenpauschale beträgt je Person und Monat 272,00 €. (4) Bei der Errechnung der Gebühren nach Absatz 2 und 3 nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr bzw. Pauschale zugrunde gelegt. (5) Bei Selbstzahlern gilt folgende Regelung: - Der personenbezogene Gebührensatz für die Mietkosten beträgt 200,00 €/mtl.(1. Person ) - Der personenbezogene Gebührensatz für die Nebenkosten beträgt 170,00 €/mtl. (1. Person ) - Für jede weitere familien- bzw. familienähnliche Person werden je 80,00 € /mtl. für Miete und 80,00 €/mtl. für Nebenkosten angesetzt. - Für die 6. und jede weitere Person einer Familie unter 25 Jahren entfallen die Gebühren. § 16 Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug bzw. dem Tag der Einweisung in die Unterkunft und endet mit dem Tag der Räumung und Rückgabe der Räumlichkeiten. (2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest des Kalendermonats mit dem Tag des Einzugs. § 17 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Gebühr für die Inanspruchnahme der Unterkunft ist monatlich im Voraus fällig und jeweils am 3. Tage nach dem Einzug in die Obdachlosenunterkunft und in der Folgezeit spätestens bis zum 3. Werktag des laufenden Monats an die Gemeindekasse zu entrichten. (2) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt. Für die Fälligkeit gilt Abs. 1 Satz 2. (3) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend Abs. 1 und 2 vollständig zu entrichten. V. Schlussbestimmungen § 18 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zuletzt geändert am 12.12.2017, öffentliche Bekanntmachung am 09.02.2018, Inkrafttreten am 01.01.2017 Zuletzt geändert am 01.10.2019, öffentliche Bekanntmachung am 18.10.2019, Inkrafttreten am 01.10.2019 Zuletzt geändert am 08.11.2022, öffentliche Bekanntmachung am 11.11.2022, Inkrafttreten am 01.01.2023[mehr]

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      Zuletzt geändert: 10.11.2022
      Bekanntmachung_Friedhofssatzung_-_Gebuehrenuebersicht_Fassung_01.02.2023_-_Kopie.pdf

      Seite 1 von 4 Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung ( Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung ) Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat am 24.01.2023 aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) folgende Anlage zur Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung – Gebührenübersicht – Anlage Gebührenverzeichnis zur Friedhofsatzung beschlossen: Gebührenübersicht – Anlage Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung Ziffer Leistung Gebühr in Euro I. Verwaltungsgebühren a) Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 67,00 b) Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern Einzelfall unbefristete Zulassung 67,00 67,00 c) Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 67,00 II. Bestattungsgebühren 1. Erdbestattung - Reihengräber a) erstmalige Überlassung eines Reihengrabs - für Personen im Alter von über zehn Jahren - für Personen im Alter von unter zehn Jahren 2.870,00 1.440,00 b) Bestattungskosten - Zuschlag bei Tieferlegung - Zuschlag bei Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 980,00 80,00 250,00 c) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 Seite 2 von 4 2. Erdbestattung - Wahlgräber a) erstmalige Überlassung eines Wahlgrabs sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts - doppelbreit, einfachtief - doppelbreit, doppeltief 4.500,00 5.650,00 b) Bestattungskosten - Zuschlag bei Tieferlegung - Zuschlag bei Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 980,00 80,00 250,00 c) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 3. Feuerbestattung - Urnenschmuckgräber a) erstmalige Überlassung eines Urnenschmuckgrabs sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts 1.920,00 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 4. Feuerbestattung – Urnennische (Urnenwand) a) erstmalige Überlassung einer Urnennische sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts 1.800,00 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 Seite 3 von 4 5. Feuerbestattung - Urnenrasengrab a) erstmalige Überlassung eines Urnenrasengrabs sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts 1.642,50 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 e) Kosten für Bodenplatte – ohne Beschriftung 51,50 6. Feuerbestattung – halb-/ anonymes Urnengrab a) erstmalige Überlassung eines halb-/anonymen Urnengrabs 1.642,50 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 Eine Beschriftung erfolgt nach Vorgaben der Gemeinde. 7. Bei einer notwendigen Verlängerung des Nutzungsrechts durch eine Mehrfachbelegung wird die Grabnutzungsgebühr anteilig nach dem Verhältnis der bereits verstrichenen Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer berechnet. Angefangene Jahre werden voll berechnet. III. Sonstige Bestattungsgebühren 1. Benutzung der Aussegnungshalle pro Tag 140,00 2. Pauschale Reinigung der Aussegnungshalle 50,00 3. Benutzung der Kühlzelle (pauschal) 80,00 4. Erschwerniszulage - für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Verstorbenen 1.890,00 Seite 4 von 4 - für das Ausgraben und Umbetten von Urnen: Aufschlag auf die Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 100 % 5. Zuschlag für Auswärtige bei II. Bestattungsgebühren ohne Kosten für Friedhofspersonal und III. Sonstige Bestattungsgebühren – Ziffer 1., 2., 3. Als Auswärtige/r gilt, wer zum Zeitpunkt des Todes nicht dem in § 1 Abs. 1 der Friedhofsordnung bestimmten Personenkreis gehört. Nicht als Auswärtige gelten jedoch Personen, die vor ihrer Unterbringung in einem außerhalb von Baindt liegenden Alters- bzw. Pflegeheim oder einer sonstigen Einrichtung ihren Hauptwohnsitz in Baindt hatten. 50 % je nach Bestattungsform IV. Umsatzsteuer Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. § 31 Inkrafttreten (1) Die Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung mit Änderung des Gebührenverzeichnisses tritt zum 01. Februar 2023 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO in der Fassung vom 24. Juli 2000 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhaltes der die Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Baindt geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder der Bürgermeister den Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat. Baindt, den 24.01.2023 Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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        Seite 1 von 4 Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung ( Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung ) Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat am 24.01.2023 aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) folgende Anlage zur Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung – Gebührenübersicht – Anlage Gebührenverzeichnis zur Friedhofsatzung beschlossen: Gebührenübersicht – Anlage Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung Ziffer Leistung Gebühr in Euro I. Verwaltungsgebühren a) Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 67,00 b) Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern Einzelfall unbefristete Zulassung 67,00 67,00 c) Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 67,00 II. Bestattungsgebühren 1. Erdbestattung - Reihengräber a) erstmalige Überlassung eines Reihengrabs - für Personen im Alter von über zehn Jahren - für Personen im Alter von unter zehn Jahren 2.870,00 1.440,00 b) Bestattungskosten - Zuschlag bei Tieferlegung - Zuschlag bei Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 980,00 80,00 250,00 c) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 Seite 2 von 4 2. Erdbestattung - Wahlgräber a) erstmalige Überlassung eines Wahlgrabs sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts - doppelbreit, einfachtief - doppelbreit, doppeltief 4.500,00 5.650,00 b) Bestattungskosten - Zuschlag bei Tieferlegung - Zuschlag bei Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 980,00 80,00 250,00 c) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 3. Feuerbestattung - Urnenschmuckgräber a) erstmalige Überlassung eines Urnenschmuckgrabs sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts 1.920,00 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 4. Feuerbestattung – Urnennische (Urnenwand) a) erstmalige Überlassung einer Urnennische sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts 1.800,00 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 Seite 3 von 4 5. Feuerbestattung - Urnenrasengrab a) erstmalige Überlassung eines Urnenrasengrabs sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts 1.642,50 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 e) Kosten für Bodenplatte – ohne Beschriftung 51,50 6. Feuerbestattung – halb-/ anonymes Urnengrab a) erstmalige Überlassung eines halb-/anonymen Urnengrabs 1.642,50 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 Eine Beschriftung erfolgt nach Vorgaben der Gemeinde. 7. Bei einer notwendigen Verlängerung des Nutzungsrechts durch eine Mehrfachbelegung wird die Grabnutzungsgebühr anteilig nach dem Verhältnis der bereits verstrichenen Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer berechnet. Angefangene Jahre werden voll berechnet. III. Sonstige Bestattungsgebühren 1. Benutzung der Aussegnungshalle pro Tag 140,00 2. Pauschale Reinigung der Aussegnungshalle 50,00 3. Benutzung der Kühlzelle (pauschal) 80,00 4. Erschwerniszulage - für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Verstorbenen 1.890,00 Seite 4 von 4 - für das Ausgraben und Umbetten von Urnen: Aufschlag auf die Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 100 % 5. Zuschlag für Auswärtige bei II. Bestattungsgebühren ohne Kosten für Friedhofspersonal und III. Sonstige Bestattungsgebühren – Ziffer 1., 2., 3. Als Auswärtige/r gilt, wer zum Zeitpunkt des Todes nicht dem in § 1 Abs. 1 der Friedhofsordnung bestimmten Personenkreis gehört. Nicht als Auswärtige gelten jedoch Personen, die vor ihrer Unterbringung in einem außerhalb von Baindt liegenden Alters- bzw. Pflegeheim oder einer sonstigen Einrichtung ihren Hauptwohnsitz in Baindt hatten. 50 % je nach Bestattungsform IV. Umsatzsteuer Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. § 31 Inkrafttreten (1) Die Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung mit Änderung des Gebührenverzeichnisses tritt zum 01. Februar 2023 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO in der Fassung vom 24. Juli 2000 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhaltes der die Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Baindt geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder der Bürgermeister den Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat. Baindt, den 24.01.2023 Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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          Seite 1 von 4 Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung ( Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung ) Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat am 24.01.2023 aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) folgende Anlage zur Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung – Gebührenübersicht – Anlage Gebührenverzeichnis zur Friedhofsatzung beschlossen: Gebührenübersicht – Anlage Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung Ziffer Leistung Gebühr in Euro I. Verwaltungsgebühren a) Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 67,00 b) Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern Einzelfall unbefristete Zulassung 67,00 67,00 c) Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 67,00 II. Bestattungsgebühren 1. Erdbestattung - Reihengräber a) erstmalige Überlassung eines Reihengrabs - für Personen im Alter von über zehn Jahren - für Personen im Alter von unter zehn Jahren 2.870,00 1.440,00 b) Bestattungskosten - Zuschlag bei Tieferlegung - Zuschlag bei Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 980,00 80,00 250,00 c) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 Seite 2 von 4 2. Erdbestattung - Wahlgräber a) erstmalige Überlassung eines Wahlgrabs sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts - doppelbreit, einfachtief - doppelbreit, doppeltief 4.500,00 5.650,00 b) Bestattungskosten - Zuschlag bei Tieferlegung - Zuschlag bei Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 980,00 80,00 250,00 c) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 3. Feuerbestattung - Urnenschmuckgräber a) erstmalige Überlassung eines Urnenschmuckgrabs sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts 1.920,00 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 4. Feuerbestattung – Urnennische (Urnenwand) a) erstmalige Überlassung einer Urnennische sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts 1.800,00 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 Seite 3 von 4 5. Feuerbestattung - Urnenrasengrab a) erstmalige Überlassung eines Urnenrasengrabs sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts 1.642,50 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 e) Kosten für Bodenplatte – ohne Beschriftung 51,50 6. Feuerbestattung – halb-/ anonymes Urnengrab a) erstmalige Überlassung eines halb-/anonymen Urnengrabs 1.642,50 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 Eine Beschriftung erfolgt nach Vorgaben der Gemeinde. 7. Bei einer notwendigen Verlängerung des Nutzungsrechts durch eine Mehrfachbelegung wird die Grabnutzungsgebühr anteilig nach dem Verhältnis der bereits verstrichenen Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer berechnet. Angefangene Jahre werden voll berechnet. III. Sonstige Bestattungsgebühren 1. Benutzung der Aussegnungshalle pro Tag 140,00 2. Pauschale Reinigung der Aussegnungshalle 50,00 3. Benutzung der Kühlzelle (pauschal) 80,00 4. Erschwerniszulage - für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Verstorbenen 1.890,00 Seite 4 von 4 - für das Ausgraben und Umbetten von Urnen: Aufschlag auf die Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 100 % 5. Zuschlag für Auswärtige bei II. Bestattungsgebühren ohne Kosten für Friedhofspersonal und III. Sonstige Bestattungsgebühren – Ziffer 1., 2., 3. Als Auswärtige/r gilt, wer zum Zeitpunkt des Todes nicht dem in § 1 Abs. 1 der Friedhofsordnung bestimmten Personenkreis gehört. Nicht als Auswärtige gelten jedoch Personen, die vor ihrer Unterbringung in einem außerhalb von Baindt liegenden Alters- bzw. Pflegeheim oder einer sonstigen Einrichtung ihren Hauptwohnsitz in Baindt hatten. 50 % je nach Bestattungsform IV. Umsatzsteuer Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. § 31 Inkrafttreten (1) Die Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung mit Änderung des Gebührenverzeichnisses tritt zum 01. Februar 2023 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO in der Fassung vom 24. Juli 2000 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhaltes der die Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Baindt geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder der Bürgermeister den Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat. 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            Zuletzt geändert: 27.01.2023
            Einladung_23_02_14.pdf

            Einladung zur Gemeinderatssitzung am 14. Februar 2023 in Baindt Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet am Dienstag, den 14. Februar 2023 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses statt. TAGESORDNUNG Öffentlicher Teil 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Bauantrag auf Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Gebäudes (Boxenlaufstall) zu gewerblichen Lagerflächen auf Flst. 453, Marsweilerstraße 87 / 89 05 Bauantrag zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 5 Wohneinheiten und 5 Garagen auf Flst. 209/3, Annabergstraße 28 06 Auftragsvergabe Sanierung Wasserleitung Grünenberg-Stöcklisstraße und Jägerweg 07 Vergabe der Bauplätze im Baugebiet Grünenberg / Stöcklisstraße 08 Sanierung Klosterwiesenschule, Hauptgebäude: Vergabe der Zimmerer- und Fassadenarbeiten 09 Vorstellung geplanter Klimaschutzmaßnahmen der Gemeinde Baindt 2023 10 Bildung eines gemeinsamen Gutachterausschusses im westlichen Landkreis Ravensburg -Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Stadt Ravensburg 11 Sachstand Zuschusswesen (Bewilligung/Beantragung) 12 Satzung zur Änderung der Hauptsatzung - Umbenennung des Kindergartenausschusses in den Sozialauschuss 13 Anfragen und Verschiedenes Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup, Bürgermeisterin https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/[mehr]

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              Zuletzt geändert: 10.02.2023
              Bekanntmachung_Haushaltssatzung_2023_2024.pdf

              Amtliche Bekanntmachung am 13.02.2023 Haushaltssatzung der Gemeinde Baindt für das Haushaltsjahr 2023 und 2024 Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 24.01.2023 die folgende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 beschlossen: § 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan wird festgesetzt 2023 2024 1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen EUR EUR 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 13.131.400 13.475.400 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 13.472.500 14.300.250 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis -341.100 -824.850 (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 250.000 250.000 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis 250.000 250.000 (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis -91.100 -574.850 (Summe aus 1.3 und 1.6) von 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender 12.741.400 13.100.400 Verwaltungstätigkeit von 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender 12.149.300 12.915.050 Verwaltungstätigkeit von 2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des 592.100 185.350 Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 12.259.350 9.349.350 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 19.145.550 12.733.400 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf -6.886.200 -3.384.050 aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf -6.294.100 -3.198.700 (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 5.000.000 5.250.000 von 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 150.000 300.000 von 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf 4.850.000 4.950.000 aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von Veranschlagte Änderung des 2.11 Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts -1.444.100 1.751.300 (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 2023 2024 EUR EUR Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 5.000.000 5.250.000 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 8.650.000 0 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 1.500.000 1.500.000 Steuersätze Die Steuersätze (Hebesätze) wurden durch die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer vom 08.11.2022 wie folgt festgesetzt: 1. für die Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 370 v.H. 370 v.H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 450 v.H. 450 v.H. der Steuermessbeträge; 2. für die Gewerbesteuer auf 370 v.H. 370 v.H. der Steuermessbeträge. § 2 Wirtschaftspläne 2023/2024 Eigenbetrieb Wasserversorgung Der Wirtschaftsplan 2023/2024 des Eigenbetriebes Wasserversorgung wird wie folgt festgesetzt: 2023 2024 1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen EUR EUR 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 512.800 546.000 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 520.800 561.300 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis -8.000 -15.300 (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 0 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis 0 0 (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis -8.000 -15.300 (Summe aus 1.3 und 1.6) von 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender 511.100 544.400 Verwaltungstätigkeit von 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender 464.800 505.300 Verwaltungstätigkeit von 2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des 46.300 39.100 Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 30.000 53.000 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 982.500 472.500 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf -952.500 -419.500 aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf -906.200 -380.400 (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 970.000 450.000 von 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 90.850 100.850 von 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf 879.150 349.150 aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von Veranschlagte Änderung des 2.11 Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts -27.050 -31.250 (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 2023 2024 EUR EUR Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 970.000 450.000 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 0 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 250.000 250.000 § 3 Wirtschaftspläne 2023/2024 Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Der Wirtschaftsplan 2023/2024 des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung wird wie folgt festgesetzt: 2023 2024 1. im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen EUR EUR 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 849.100 898.400 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 963.850 985.050 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis -114.750 -86.650 (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 0 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis 0 0 (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis -114.750 -86.650 (Summe aus 1.3 und 1.6) von 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender 725.100 774.400 Verwaltungstätigkeit von 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender 701.850 720.050 Verwaltungstätigkeit von 2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des 23.250 54.350 Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 70.000 70.000 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 1.690.000 1.590.000 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf -1.620.000 -1.520.000 aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss / -bedarf -1.596.750 -1.465.650 (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 1.575.000 1.375.000 von 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 129.000 159.000 von 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf 1.446.000 1.216.000 aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von Veranschlagte Änderung des 2.11 Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts -150.750 -249.650 (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 2023 2024 EUR EUR Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 1.575.00 1.375.000 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 0 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 400.000 400.000 § 4 Inkrafttreten Die Haushaltssatzung des Doppelhaushalts 2023/2024 tritt rückwirkend zum 01. Januar 2023 in Kraft. Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung von Baden- Württemberg. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 der Gemeinde und die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe „Wasserversorgung“ und „Abwasserbeseitigung“ liegen in der Zeit von Mittwoch, den 15. Februar 2023 bis Freitag, den 24. Februar 2023 (je einschließlich) im Rathaus, Zimmer 3.3 während der üblichen Dienstzeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan ist zusätzlich auch online unter https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/verwaltung/finanzen-der-gemeinde einsehbar. Mit Erlass vom 07.02.2023 (AZ 902.41) hat das Landratsamt Ravensburg die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 nicht bestätigt, da die Soll-Vorgabe des § 80 Abs. 2 GemO von der Gemeinde planerisch in keinem der genannten Jahre erreicht wird. Es wurden die Genehmigungen nach § 87 Abs. 2 und § 89 Abs. 3 erteilt. Eine aufsichtsrechtliche Beanstandung des Haushalts 2023/2024 ist, wegen der sonstigen finanziellen Rahmenbedingungen der Gemeinde (aktuelle Schuldenfreiheit; vorhandene Ergebnisrücklagen), nach Auffassung des Landratsamts derzeit nicht erforderlich und der Haushalt 2023/2024 kann vollzogen werden. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Baindt, den 13.02.2023 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/verwaltung/finanzen-der-gemeinde[mehr]

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                G e w ä ss e rr a n d st re ife n G e w ä ss e rr a n d st re ife n G e w ä s se rr a n d st re if e n G e w ä s se rr a n d st re if e n G e w ä ss e rr a n d st re ife n G e w ä ss e rr a n d st re ife n G e w ä s se rr a n d st re if e n G e w ä ss e rr a n d st re ife n G e w ä ss e rr a n d st re ife n G e w ä ss e rr a n d s tr e ife n G e w ä ss e rr a n d s tr e ife n G e w ä ss e rr a n d st re ife n G e w ä ss e rr a n d st re if e n G e w ä ss e rr a n d s tr e ife n G e w ä ss e rr a n d st re ife n G e w ä ss e rr a n d st re ife n G e w ä ss e rr a n d st re ife n Station Gelände m+NN m Graben m+NN Koordinaten NN+488.00m Überhöhung = 1.0 BachBühl 0+ 020 491.099 -1 5 .0 0 4 9 0 .4 4 -2 .4 5 4 9 1 .3 9 4 9 1 .3 9 -2 .2 5 4 9 1 .3 4 4 9 1 .4 0 -0 .7 5 4 9 1 .3 1 4 9 1 .2 8 -0 .1 0 4 9 1 .1 0 4 9 1 .4 8 0 .0 0 4 9 1 .1 0 4 9 1 .5 2 549640.69 5299791.30 0 .1 0 4 9 1 .1 0 4 9 1 .5 6 0 .7 5 4 9 1 .3 1 4 9 1 .7 8 1 .5 6 4 9 1 .3 3 4 9 1 .8 9 3 .3 2 4 9 2 .1 2 Station Gelände m+NN m Graben m+NN Koordinaten NN+487.00m Überhöhung = 1.0 BachBühl 0+ 030 490.366 -1 5 .0 0 4 8 9 .9 2 -2 .4 9 4 9 0 .6 7 4 9 0 .6 7 -2 .2 5 4 9 0 .6 1 4 9 0 .6 9 -0 .7 5 4 9 0 .5 8 4 9 0 .7 9 -0 .1 0 4 9 0 .3 7 4 9 0 .8 3 0 .0 0 4 9 0 .3 7 4 9 0 .8 4 549631.38 5299794.84 0 .1 0 4 9 0 .3 7 4 9 0 .8 5 0 .7 5 4 9 0 .5 8 4 9 0 .6 5 1 .8 0 4 9 0 .6 0 4 9 0 .8 2 3 .2 7 4 9 1 .3 4 4 9 1 .3 4 1 5 .0 0 4 9 2 .3 3 Station Gelände m+NN m Graben m+NN Koordinaten NN+487.00m Überhöhung = 1.0 BachBühl 0+ 040 489.634 -1 5 .0 0 4 8 9 .3 8 -3 .5 1 4 9 0 .1 9 4 9 0 .1 9 -2 .2 5 4 8 9 .8 8 4 9 0 .2 8 -0 .7 5 4 8 9 .8 5 4 9 0 .3 9 -0 .1 0 4 8 9 .6 3 4 9 0 .4 0 0 .0 0 4 8 9 .6 3 4 9 0 .3 3 549623.05 5299800.33 0 .1 0 4 8 9 .6 3 4 9 0 .2 0 0 .7 5 4 8 9 .8 5 4 9 0 .1 0 1 .3 3 4 8 9 .8 6 4 9 0 .6 1 3 .6 4 4 9 1 .0 7 4 9 1 .0 7 1 4 .9 1 4 9 1 .9 7 Station Gelände m+NN m Graben m+NN Koordinaten NN+486.00m Überhöhung = 1.0 BachBühl 0+ 050 488.902 -1 5 .0 0 4 8 8 .8 8 -3 .6 6 4 8 9 .5 0 4 8 9 .5 0 -2 .2 5 4 8 9 .1 5 4 8 9 .5 8 -0 .7 5 4 8 9 .1 2 4 8 9 .6 7 -0 .1 0 4 8 8 .9 0 4 8 9 .7 0 0 .0 0 4 8 8 .9 0 4 8 9 .7 1 549613.98 5299804.46 0 .1 0 4 8 8 .9 0 4 8 9 .7 2 0 .7 5 4 8 9 .1 2 4 8 9 .7 5 1 .7 7 4 8 9 .1 4 4 8 9 .7 6 2 .4 2 4 8 9 .4 6 4 8 9 .4 6 1 5 .0 0 4 9 1 .1 7 Station Gelände m+NN m Graben m+NN Koordinaten NN+483.00m Überhöhung = 1.0 BachBühl 0+ 060 488.169 -3 0 .0 0 4 8 5 .6 3 -2 .6 1 4 8 8 .5 0 4 8 8 .5 0 -2 .2 5 4 8 8 .4 1 4 8 8 .5 4 -0 .7 5 4 8 8 .3 8 4 8 8 .6 8 -0 .1 0 4 8 8 .1 7 4 8 8 .7 4 0 .0 0 4 8 8 .1 7 4 8 8 .7 5 549605.57 5299809.68 0 .1 0 4 8 8 .1 7 4 8 8 .7 6 0 .7 5 4 8 8 .3 8 4 8 8 .8 2 1 .6 9 4 8 8 .4 0 4 8 8 .9 1 2 .9 0 4 8 9 .0 2 4 8 9 .0 2 1 5 .0 0 4 9 0 .9 8 Station Gelände m+NN m Graben m+NN Koordinaten NN+483.00m Überhöhung = 1.0 BachBühl 0+ 070 487.437 -3 0 .0 0 4 8 5 .3 6 -2 .9 7 4 8 7 .8 6 4 8 7 .8 6 -2 .2 5 4 8 7 .6 8 4 8 7 .9 3 -0 .7 5 4 8 7 .6 5 4 8 8 .0 9 -0 .1 0 4 8 7 .4 4 4 8 8 .1 5 0 .0 0 4 8 7 .4 4 4 8 8 .1 6 549598.26 5299816.47 0 .1 0 4 8 7 .4 4 4 8 8 .1 7 0 .7 5 4 8 7 .6 5 4 8 8 .2 4 1 .2 5 4 8 7 .6 6 4 8 8 .2 9 2 .8 3 4 8 8 .4 5 4 8 8 .4 5 1 5 .0 0 4 8 9 .6 3 Station Gelände m+NN m Graben m+NN Koordinaten NN+483.00m Überhöhung = 1.0 BachBühl 0+ 080 486.900 -3 0 .0 0 4 8 5 .3 1 -3 .2 6 4 8 7 .4 0 4 8 7 .4 0 -2 .2 5 4 8 7 .1 4 4 8 7 .4 8 -0 .7 5 4 8 7 .1 1 4 8 7 .6 1 -0 .1 0 4 8 6 .9 0 4 8 7 .6 7 0 .0 0 4 8 6 .9 0 4 8 7 .6 8 549590.14 5299822.24 0 .1 0 4 8 6 .9 0 4 8 7 .6 9 0 .7 5 4 8 7 .1 1 4 8 7 .7 4 1 .2 6 4 8 7 .1 3 4 8 7 .7 9 2 .7 9 4 8 7 .8 9 4 8 7 .8 9 1 5 .0 0 4 8 9 .9 3 Station Gelände m+NN m Graben m+NN Koordinaten NN+482.00m Überhöhung = 1.0 BachBühl 0+ 090 486.422 -2 7 .0 0 4 8 4 .6 8 -2 .9 2 4 8 6 .8 3 4 8 6 .8 3 -2 .2 5 4 8 6 .6 7 4 8 6 .9 0 -0 .7 5 4 8 6 .6 4 4 8 7 .0 5 -0 .1 0 4 8 6 .4 2 4 8 7 .1 2 0 .0 0 4 8 6 .4 2 4 8 7 .1 3 549582.34 5299827.92 0 .1 0 4 8 6 .4 2 4 8 7 .1 4 0 .7 5 4 8 6 .6 4 4 8 7 .2 0 1 .2 0 4 8 6 .6 5 4 8 7 .2 5 2 .4 4 4 8 7 .3 6 4 8 7 .3 6 1 5 .0 0 4 8 9 .8 3 Station Gelände m+NN m Graben m+NN Koordinaten NN+482.00m Überhöhung = 1.0 BachBühl 0+ 100 485.944 -2 7 .0 0 4 8 4 .6 5 -3 .4 7 4 8 6 .4 9 4 8 6 .4 9 -2 .2 5 4 8 6 .1 9 4 8 6 .5 9 -0 .7 5 4 8 6 .1 6 4 8 6 .7 1 -0 .1 0 4 8 5 .9 4 4 8 6 .7 6 0 .0 0 4 8 5 .9 4 4 8 6 .7 7 549575.07 5299834.72 0 .1 0 4 8 5 .9 4 4 8 6 .7 8 0 .7 5 4 8 6 .1 6 4 8 6 .8 3 1 .6 7 4 8 6 .1 8 4 8 6 .9 0 2 .9 7 4 8 6 .8 3 4 8 6 .8 3 1 5 .0 0 4 8 9 .3 0 Zeichnungsname: T:\Projekte\Baindt\Hochwasserschutz Baindt\6_Entwurf\HWS Hirschstrasse.dwg Bauherr Ziegeleistraße 3, 88410 Bad Wurzach www.fassnacht-ingenieure.de +49 7564 9306-0, info@fassnacht-ingenieure.de Projekt Plan Nr. Planungsstand Maßstab Koordinatensystem Bad Wurzach, Anerkannt, geprüft gezeichnet bearbeitet Gemeinde Baindt Kreis Ravensburg 8092127.01 Hochwasserschutz Hirschstraße Gewässerausbau Querprofile Achse Bühl 0+020 - 0+100 4-13.1-QP-A Genehmigung 1: 100 UTM 32N NHN, Status 170 HM HC 29.07.2021 NameDatumArt der ÄnderungNr. HC09.11.2021A Hochwasserwall eingetragen[mehr]

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                  Zuletzt geändert: 25.05.2022
                  4-13.2-QP-A_Querprofile_Achse_Bühl_0_110_-_0_190.pdf

                  Station Gelände m+NN m Graben m+NN Koordinaten NN+482.00m Überhöhung = 1.0 BachBühl 0+ 120 484.987 -1 5 .0 0 4 8 4 .8 9 -4 .1 7 4 8 5 .7 1 4 8 5 .7 1 -2 .2 5 4 8 5 .2 3 4 8 5 .8 6 -0 .7 5 4 8 5 .2 0 4 8 5 .9 7 -0 .1 0 4 8 4 .9 9 4 8 6 .0 2 0 .0 0 4 8 4 .9 9 4 8 6 .0 3 549558.03 5299844.72 0 .1 0 4 8 4 .9 9 4 8 6 .0 3 0 .7 5 4 8 5 .2 0 4 8 6 .0 8 2 .0 0 4 8 5 .2 3 4 8 6 .1 3 3 .9 7 4 8 6 .2 1 4 8 6 .2 1 4 .4 8 4 8 6 .2 3 4 .4 8 4 8 6 .2 3 1 5 .0 0 4 8 8 .1 7 Station Gelände m+NN m Graben m+NN Koordinaten NN+481.00m Überhöhung = 1.0 BachBühl 0+ 130 484.509 -1 5 .0 0 4 8 4 .8 5 -5 .2 5 4 8 5 .5 0 4 8 5 .5 0 -2 .2 5 4 8 4 .7 5 4 8 5 .6 5 -0 .7 5 4 8 4 .7 2 4 8 5 .7 0 -0 .1 0 4 8 4 .5 1 4 8 5 .7 2 0 .0 0 4 8 4 .5 1 4 8 5 .7 3 549550.02 5299850.45 0 .1 0 4 8 4 .5 1 4 8 5 .7 3 0 .7 5 4 8 4 .7 2 4 8 5 .7 5 1 .3 1 4 8 4 .7 3 4 8 5 .7 7 3 .5 3 4 8 5 .8 4 4 8 5 .8 4 3 .9 1 4 8 5 .7 0 3 .9 1 4 8 5 .7 0 1 5 .0 0 4 8 7 .7 8 Station Gelände m+NN m Graben m+NN Koordinaten NN+481.00m Überhöhung = 1.0 BachBühl 0+ 140 484.030 -1 5 .0 0 4 8 4 .6 1 -5 .8 2 4 8 5 .1 7 4 8 5 .1 7 -2 .2 5 4 8 4 .2 7 4 8 5 .3 1 -0 .7 5 4 8 4 .2 4 4 8 5 .3 7 -0 .1 0 4 8 4 .0 3 4 8 5 .4 0 0 .0 0 4 8 4 .0 3 4 8 5 .4 0 549541.53 5299855.63 0 .1 0 4 8 4 .0 3 4 8 5 .4 1 0 .7 5 4 8 4 .2 4 4 8 5 .4 3 1 .7 5 4 8 4 .2 6 4 8 5 .4 7 3 .5 1 4 8 5 .1 5 4 8 5 .1 5 4 .1 3 4 8 4 .7 1 4 .1 3 4 8 4 .7 1 1 4 .9 5 4 8 7 .4 8 Station Gelände m+NN m Graben m+NN Koordinaten NN+480.00m Überhöhung = 1.0 BachBühl 0+ 150 483.552 -1 5 .0 0 4 8 4 .3 5 -5 .9 6 4 8 4 .7 2 4 8 4 .7 2 -2 .2 5 4 8 3 .8 0 4 8 4 .8 5 -0 .7 5 4 8 3 .7 7 4 8 4 .9 1 -0 .1 0 4 8 3 .5 5 4 8 4 .9 3 0 .0 0 4 8 3 .5 5 4 8 4 .9 3 549531.71 5299856.17 0 .1 0 4 8 3 .5 5 4 8 4 .9 4 0 .7 5 4 8 3 .7 7 4 8 4 .9 6 1 .5 9 4 8 3 .7 8 4 8 4 .9 9 3 .5 3 4 8 4 .7 5 4 8 4 .7 5 4 .3 5 4 8 4 .1 0 4 .3 5 4 8 4 .1 0 1 5 .0 0 4 8 6 .3 1 Station Gelände m+NN m Graben m+NN Koordinaten NN+480.00m Überhöhung = 1.0 BachBühl 0+ 160 483.074 -1 5 .0 0 4 8 3 .4 1 -4 .9 4 4 8 3 .9 9 4 8 3 .9 9 -2 .2 5 4 8 3 .3 2 4 8 4 .1 3 -0 .7 5 4 8 3 .2 9 4 8 4 .2 1 -0 .1 0 4 8 3 .0 7 4 8 4 .2 4 0 .0 0 4 8 3 .0 7 4 8 4 .2 4 549521.83 5299857.56 0 .1 0 4 8 3 .0 7 4 8 4 .2 5 0 .7 5 4 8 3 .2 9 4 8 4 .2 8 1 .2 5 4 8 3 .3 0 4 8 4 .3 1 3 .2 2 4 8 4 .2 9 4 8 4 .2 9 3 .6 8 4 8 3 .7 8 3 .6 8 4 8 3 .7 8 1 5 .0 0 4 8 5 .8 7 Station Gelände m+NN m Graben m+NN Koordinaten NN+480.00m Überhöhung = 1.0 BachBühl 0+ 170 482.593 -1 5 .0 0 4 8 2 .2 9 -4 .0 3 4 8 3 .2 8 4 8 3 .2 8 -2 .2 5 4 8 2 .8 4 4 8 3 .4 4 -0 .7 5 4 8 2 .8 1 4 8 3 .5 8 -0 .1 0 4 8 2 .5 9 4 8 3 .5 9 0 .0 0 4 8 2 .5 9 4 8 3 .5 9 549512.08 5299859.72 0 .1 0 4 8 2 .5 9 4 8 3 .5 9 0 .7 5 4 8 2 .8 1 4 8 3 .5 8 1 .2 5 4 8 2 .8 2 4 8 3 .5 7 2 .7 2 4 8 3 .5 5 4 8 3 .5 5 3 .2 3 4 8 3 .2 2 3 .2 3 4 8 3 .2 2 1 5 .0 0 4 8 5 .2 3 Station Gelände m+NN m Graben m+NN Koordinaten NN+479.00m Überhöhung = 1.0 BachBühl 0+ 180 481.852 -1 5 .0 0 4 8 1 .4 7 -4 .0 0 4 8 2 .5 3 4 8 2 .5 3 -2 .2 5 4 8 2 .1 0 4 8 2 .7 1 -0 .7 5 4 8 2 .0 7 4 8 2 .8 5 -0 .1 0 4 8 1 .8 5 4 8 2 .9 1 0 .0 0 4 8 1 .8 5 4 8 2 .9 2 549503.37 5299864.55 0 .1 0 4 8 1 .8 5 4 8 2 .9 3 0 .7 5 4 8 2 .0 7 4 8 2 .9 8 1 .2 5 4 8 2 .0 8 4 8 3 .0 2 3 .1 5 4 8 3 .0 3 4 8 3 .0 3 3 .1 9 4 8 3 .0 1 3 .1 9 4 8 3 .0 1 1 5 .0 0 4 8 4 .9 2 Station Gelände m+NN m Graben m+NN Koordinaten NN+478.00m Überhöhung = 1.0 BachBühl 0+ 190 481.111 -1 5 .0 0 4 8 1 .1 2 -3 .6 1 4 8 2 .0 3 4 8 2 .0 3 -2 .2 5 4 8 1 .3 6 4 8 2 .1 7 -0 .7 5 4 8 1 .3 3 4 8 2 .3 2 -0 .1 0 4 8 1 .1 1 4 8 2 .3 8 0 .0 0 4 8 1 .1 1 4 8 2 .3 9 549494.97 5299869.95 0 .1 0 4 8 1 .1 1 4 8 2 .4 0 0 .7 5 4 8 1 .3 3 4 8 2 .4 6 1 .2 5 4 8 1 .3 4 4 8 2 .5 1 3 .4 3 4 8 2 .4 3 4 8 2 .4 3 3 .5 6 4 8 2 .3 6 3 .5 6 4 8 2 .3 6 1 5 .0 0 4 8 4 .0 4 G e w ä ss e rr a n d st re ife n G e w ä ss e rr a n d st re ife n G e w ä ss e rr a n d st re ife n G e w ä ss e rr a n d st re ife n G e w ä ss e rr a n d st re ife n G e w ä ss e rr a n d st re ife n G e w ä ss e rr a n d st re ife n G e w ä s se rr a n d st re if e n G e w ä s se rr a n d st re if e n G e w ä ss e rr a n d s tr e ife n G e w ä s se rr a n d st re if e n G e w ä ss e rr a n d st re ife n G e w ä ss e rr a n d st re ife n G e w ä ss e rr a n d st re ife n G e w ä ss e rr a n d st re if e n G e w ä ss e rr a n d st re ife n G e w ä ss e rr a n d s tr e ife n G e w ä ss e rr a n d st re ife n Station Gelände m+NN m Graben m+NN Koordinaten NN+482.00m Überhöhung = 1.0 BachBühl 0+ 110 485.465 -2 3 .0 0 4 8 4 .6 8 -3 .3 2 4 8 5 .9 8 4 8 5 .9 8 -2 .2 5 4 8 5 .7 1 4 8 6 .0 5 -0 .7 5 4 8 5 .6 8 4 8 6 .1 5 -0 .1 0 4 8 5 .4 7 4 8 6 .1 9 0 .0 0 4 8 5 .4 7 4 8 6 .2 0 549566.01 5299838.87 0 .1 0 4 8 5 .4 7 4 8 6 .2 1 0 .7 5 4 8 5 .6 8 4 8 6 .2 5 1 .7 9 4 8 5 .7 0 4 8 6 .3 2 3 .2 5 4 8 6 .4 2 4 8 6 .4 2 1 5 .0 0 4 8 8 .2 3 Zeichnungsname: T:\Projekte\Baindt\Hochwasserschutz Baindt\6_Entwurf\HWS Hirschstrasse.dwg Bauherr Ziegeleistraße 3, 88410 Bad Wurzach www.fassnacht-ingenieure.de +49 7564 9306-0, info@fassnacht-ingenieure.de Projekt Plan Nr. Planungsstand Maßstab Koordinatensystem Bad Wurzach, Anerkannt, geprüft gezeichnet bearbeitet Gemeinde Baindt Kreis Ravensburg 8092127.01 Hochwasserschutz Hirschstraße Gewässerausbau Querprofile Achse Bühl 0+110 - 0+190 4-13.2-QP-A Genehmigung 1: 100 UTM 32N NHN, Status 170 HM HC 29.07.2021 NameDatumArt der ÄnderungNr. HC09.11.2021A Hochwasserwall eingetragen[mehr]

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                    MB 6 96° 122,20° 45,79° R 32 34 R981 R19 82 3716 26 58 DN 800 SB wandverstärkt 77.52 ‰ Station Gelände m+NN m Graben m+NN Koordinaten NN+477.00m Überhöhung = 1.0 BachBühl 0+ 200 480.370 -1 5 .0 0 4 8 0 .9 6 -4 .5 3 4 8 1 .7 5 4 8 1 .7 5 -2 .2 5 4 8 0 .6 1 4 8 1 .9 3 -0 .7 5 4 8 0 .5 8 4 8 2 .0 5 -0 .1 0 4 8 0 .3 7 4 8 2 .0 9 0 .0 0 4 8 0 .3 7 4 8 2 .1 0 549487.28 5299876.32 0 .1 0 4 8 0 .3 7 4 8 2 .1 0 0 .7 5 4 8 0 .5 8 4 8 2 .1 5 1 .2 5 4 8 0 .5 9 4 8 2 .1 8 2 .9 4 4 8 1 .6 8 2 .9 4 4 8 1 .6 8 4 .6 9 4 8 2 .3 2 4 8 2 .3 2 1 5 .0 0 4 8 3 .3 5 Station Gelände m+NN m Graben m+NN Koordinaten NN+477.00m Überhöhung = 1.0 BachBühl 0+ 210 479.630 -1 5 .0 0 4 8 0 .6 5 -5 .1 4 4 8 1 .3 2 4 8 1 .3 2 -2 .2 5 4 7 9 .8 7 4 8 1 .5 0 -0 .7 5 4 7 9 .8 4 4 8 1 .5 9 -0 .1 0 4 7 9 .6 3 4 8 1 .6 3 0 .0 0 4 7 9 .6 3 4 8 1 .6 4 549478.56 5299881.18 0 .1 0 4 7 9 .6 3 4 8 1 .6 5 0 .1 6 4 8 1 .6 5 0 .1 6 4 8 1 .6 5 0 .7 5 4 7 9 .8 4 4 8 1 .6 9 1 .2 5 4 7 9 .8 5 4 8 1 .7 2 3 .9 3 4 8 1 .1 9 4 8 1 .1 9 1 5 .0 0 4 8 2 .6 7 Station Gelände m+NN m Graben m+NN Koordinaten NN+476.00m Überhöhung = 1.0 BachBühl 0+ 220 478.889 -1 4 .7 1 4 8 0 .6 0 -7 .2 6 4 8 0 .8 9 -5 .8 6 4 8 0 .9 4 4 8 0 .9 4 -4 .6 7 4 8 1 .0 3 -2 .2 5 4 7 9 .1 3 4 8 1 .1 8 -0 .7 5 4 7 9 .1 0 4 8 1 .2 6 -0 .1 0 4 7 8 .8 9 4 8 1 .3 0 -0 .0 1 4 8 1 .3 0 0 .0 0 4 7 8 .8 9 4 8 1 .3 0 549470.56 5299887.12 0 .1 0 4 7 8 .8 9 4 8 1 .3 1 0 .7 5 4 7 9 .1 0 4 8 1 .3 5 1 .2 5 4 7 9 .1 1 4 8 1 .3 7 6 .0 1 4 8 1 .5 0 4 8 1 .5 0 1 0 .6 0 4 8 1 .8 3 1 5 .2 9 4 8 1 .5 7 Station Gelände m+NN m Straße m+NN Koordinaten NN+475.00m Überhöhung = 1.0 BachBühl 0+ 230 478.151 -1 4 .6 8 4 8 0 .3 0 -4 .6 1 4 8 0 .5 5 4 8 0 .5 5 -3 .1 7 4 8 0 .5 7 -3 .1 7 4 8 0 .5 7 -2 .2 5 4 7 8 .4 0 4 8 0 .5 9 -0 .7 5 4 7 8 .3 7 4 8 0 .6 1 -0 .1 0 4 7 8 .1 5 4 8 0 .1 7 0 .0 0 4 7 8 .1 5 4 8 0 .0 5 549461.16 5299890.49 0 .1 0 4 7 8 .1 5 4 8 0 .0 6 0 .7 5 4 7 8 .3 7 4 8 0 .1 7 1 .2 5 4 7 8 .3 8 4 8 0 .5 4 6 .1 4 4 8 0 .8 2 4 8 0 .8 2 8 .8 5 4 8 0 .8 9 1 0 .3 0 480.829 Station Gelände m+NN m Straße m+NN Koordinaten NN+474.00m Überhöhung = 1.0 BachBühl 0+ 250 477.347 -3 .1 4 -2 .6 4 4 7 9 .6 7 -1 .2 8 4 7 9 .0 7 4 7 9 .0 7 -1 .0 0 4 7 7 .4 2 4 7 8 .7 7 -0 .2 5 4 7 7 .3 5 4 7 9 .2 7 0 .0 0 4 7 7 .3 5 4 7 9 .4 1 549442.14 5299896.69 0 .2 5 4 7 7 .3 5 4 7 9 .4 8 1 .0 0 4 7 7 .4 2 4 7 9 .6 2 1 .3 8 4 7 9 .6 3 4 7 9 .6 3 8 .9 8 4 7 9 .7 6 1 0 .3 5 1 0 .3 5 479.596 Station Gelände m+NN m Straße m+NN Koordinaten NN+474.00m Überhöhung = 1.0 BachBühl 0+ 260 476.945 -3 .1 4 -2 .0 1 4 7 9 .1 5 -1 .3 7 4 7 9 .1 7 4 7 9 .1 7 -1 .0 0 4 7 7 .0 2 4 7 9 .1 1 -0 .2 5 4 7 6 .9 5 4 7 8 .4 1 0 .0 0 4 7 6 .9 5 4 7 8 .3 7 549432.64 5299899.79 0 .2 5 4 7 6 .9 5 4 7 8 .5 0 1 .0 0 4 7 7 .0 2 4 7 9 .0 4 1 .3 4 4 7 9 .0 5 4 7 9 .0 5 8 .9 6 4 7 9 .2 6 1 0 .3 5 1 0 .3 5 478.823 Station Gelände m+NN m Straße m+NN Koordinaten NN+475.00m Überhöhung = 1.0 BachBühl 0+ 240 477.749 -1 5 .6 3 4 7 9 .3 3 -3 .1 5 4 7 9 .9 6 -3 .1 5 4 7 9 .9 6 -1 .8 7 4 8 0 .0 8 4 8 0 .0 8 -1 .2 4 4 7 7 .8 6 4 7 9 .4 3 -0 .3 6 4 7 7 .7 8 4 7 9 .7 8 -0 .2 5 4 7 7 .7 5 4 7 9 .8 6 0 .0 0 4 7 7 .7 5 4 7 9 .9 8 549451.65 5299893.59 0 .2 5 4 7 7 .7 5 4 7 9 .9 8 0 .3 6 4 7 7 .7 8 4 7 9 .9 8 1 .0 7 4 7 7 .8 5 4 8 0 .0 7 1 .8 4 4 8 0 .1 5 4 8 0 .1 5 9 .0 6 4 8 0 .2 9 1 0 .3 5 1 0 .3 5 1 1 .0 9 480.336 Station Gelände m+NN m Straße m+NN Koordinaten NN+474.00m Überhöhung = 1.0 BachBühl 0+ 270 476.558 -3 .3 4 -2 .0 1 4 7 8 .5 8 -1 .3 2 4 7 8 .5 1 4 7 8 .5 1 -1 .0 0 4 7 6 .6 3 4 7 8 .3 6 -0 .2 5 4 7 6 .5 6 4 7 7 .8 2 0 .0 0 4 7 6 .5 6 4 7 7 .6 3 549423.48 5299902.77 0 .2 5 4 7 6 .5 6 4 7 7 .4 5 1 .0 0 4 7 6 .6 3 4 7 7 .1 3 1 .0 8 4 7 7 .1 3 4 7 7 .1 3 8 .9 1 4 7 8 .7 7 1 0 .5 6 1 0 .5 6 478.079 Station Gelände m+NN m Straße m+NN Koordinaten NN+473.00m Überhöhung = 1.0 BachBühl 0+ 277.15 476.320 -3 .1 2 4 7 8 .3 0 -3 .1 1 4 7 8 .3 0 -3 .1 1 4 7 8 .3 0 0 .0 0 4 7 6 .3 2 4 7 6 .3 1 549416.45 5299903.26 0 .2 5 4 7 6 .3 2 4 7 6 .3 2 1 0 .4 2 4 7 8 .0 3 477.246 G e w ä ss e rr a n d st re ife n G e w ä ss e rr a n d s tr e ife n G e w ä ss e rr a n d s tr e ife n G e w ä ss e rr a n d st re if e n G e w ä ss e rr a n d s tr e ife n G e w ä ss e rr a n d st re ife n G e w ä ss e rr a n d st re ife n G e w ä ss e rr a n d st re ife n G e w ä ss e rr a n d s tr e ife n G e w ä ss e rr a n d s tr e ife n Zeichnungsname: T:\Projekte\Baindt\Hochwasserschutz Baindt\6_Entwurf\HWS Hirschstrasse.dwg Bauherr Ziegeleistraße 3, 88410 Bad Wurzach www.fassnacht-ingenieure.de +49 7564 9306-0, info@fassnacht-ingenieure.de Projekt Plan Nr. Planungsstand Maßstab Koordinatensystem Bad Wurzach, Anerkannt, geprüft gezeichnet bearbeitet Gemeinde Baindt Kreis Ravensburg 8092127.01 Hochwasserschutz Hirschstraße Gewässerausbau Querprofile Achse Geigensack 0+200 - 0+277.15 4-13.3-QP Genehmigung 1: 100 UTM 32N NHN, Status 170 HM HC 29.07.2021[mehr]

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