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Gesucht nach "*".
Es wurden 3205 Ergebnisse in 16 Millisekunden gefunden.
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Organisation der Ausbildung

Innerhalb Ihres Betriebes müssen Sie dafür sorgen, dass der Ablauf der Ausbildung den rechtlichen Vorgaben entspricht. Als Grundlage für die Organisation der Ausbildung dient die Ausbildungsordnung, die es für jeden anerkannten Ausbildungsberuf gibt. Die Ausbildungsordnung für den betrieblichen Teil der Ausbildung und der Rahmenlehrplan für den schulischen Teil der Ausbildung schreiben den zeitlichen Ablauf und den fachlichen Inhalt der Ausbildung vor. Den einzelnen Betrieben bleibt dennoch die Möglichkeit, den Ausbildungsverlauf an die speziellen betrieblichen Umstände anzupassen. Betrieblicher Ausbildungsplan Zu den Aufgaben des Ausbilders gehört die Erstellung eines betrieblichen Ausbildungsplans. In diesem Plan wird z.B. aufgelistet, wann und an welchen Maschinen und Arbeitsplätzen beziehungsweise mit welchen Werkzeugen der Auszubildende während seiner Ausbildung Wissen vermittelt bekommen muss. Neben der Vermittlung der fachlichen Inhalte ist der Ausbilder auch für die Kontrolle und Überwachung der Ausbildung verantwortlich. Dazu gehören die von jedem Auszubildenden zu führenden schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweise (Berichtshefte) und die Zwischenprüfung. Schriftliche oder elektronische Ausbildungsnachweise (Berichtshefte) Jeder Auszubildende muss während der gesamten Dauer seiner Ausbildung ein Berichtsheft führen, das als Ausbildungsnachweis dient. Als Ausbilder müssen Sie Ihre Auszubildenden zur gewissenhaften Führung des Berichtshefts anhalten und das Berichtsheft regelmäßig durchsehen. Außerdem müssen Sie Ihrem Auszubildenden Zeit und Gelegenheit geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Das Führen des Berichtshefts ist Bedingung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Muster für Berichtshefte erhalten Sie bei den für die Ausbildung zuständigen Stellen. Arbeitszeiten und Pausenregelung Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit wird im Ausbildungsvertrag geregelt. Darüber hinaus gibt es Regelungen speziell für jugendliche Beschäftigte und Auszubildende: Die Arbeitszeit von jugendlichen Auszubildenden darf acht Stunden täglich und 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Jugendliche dürfen zwischen 20 und sechs Uhr nicht beschäftigt werden Ausnahmen gelten für Betriebe, in denen in mehreren Schichten gearbeitet wird, und für bestimmte Gewerbezweige wie z.B. Bäckereien oder das Gastgewerbe. Für volljährige Auszubildende gilt das Arbeitszeitgesetz. Hinweis: Durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen kann von diesen gesetzlichen Regelungen teilweise abgewichen werden. Urlaubsanspruch Für jugendliche Auszubildende staffelt sich der Jahresurlaub nach dem Lebensalter: noch nicht 16 Jahre alte Auszubildende: mindestens 30 Tage noch nicht 17 Jahre alte Auszubildende: mindestens 27 Tage noch nicht 18 Jahre alte Auszubildende: mindestens 25 Tage Hinweis: Erwachsene Auszubildende haben Anspruch auf 24 Tage Urlaub pro Jahr. Zwischen- und Abschlussprüfung Im Rahmen der Ausbildung müssen Auszubildende eine Abschlussprüfung ablegen. Im handwerklichen Bereich heißt die Abschlussprüfung Gesellenprüfung. Manche Ausbildungsordnungen schreiben eine Zwischenprüfung vor. Vorzeitige Beendigung der Ausbildung Wenn Sie als Ausbilder oder Ausbilderin unzufrieden mit den Leistungen oder dem Verhalten Ihres Auszubildenden sind, können Sie während der Probezeit ohne Angabe von Gründen und ohne Berücksichtigung von Kündigungsfristen kündigen. Das gleiche Recht hat auch Ihr Auszubildender oder Ihre Auszubildende. Nach Ablauf der Probezeit können Sie als Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen. Wenn der Auszubildende oder die Auszubildende die Ausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will, kann er oder sie das Ausbildungsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen. Möglicherweise kann auch ein Aufhebungsvertrag in Frage kommen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Neben der Rente hinzuverdienen

Beziehen Sie eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, können Sie sich Geld hinzuverdienen. Die Erwerbstätigkeit, aus der Hinzuverdienst erzielt wird, darf jedoch dem Rentenanspruch dem Grunde nach nicht entgegenstehen. Dies bedeutet, dass geprüft wird, ob unter Berücksichtigung der diesem Hinzuverdienst zugrunde liegenden Erwerbstätigkeit weiterhin verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt. Es besteht auch die Möglichkeit der rentenunschädlichen Erprobung einer Erwerbstätigkeit. Wenden Sie sich hierzu an Ihren Rentenversicherungsträger. Er berät Sie gern. Liegt trotz einer Erwerbstätigkeit verminderte Erwerbsfähigkeit vor, finden die Hinzuverdienstregelungen Anwendung: Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit kann nur dann in voller Höhe gezahlt werden, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Die Rente wird teilweise geleistet, wenn der kalenderjährliche Hinzuverdienst die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze überschreitet. Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung orientiert sich die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze an der monatlichen Bezugsgröße – einem Wert, der aus dem Durchschnittsentgelt aller gesetzlich Rentenversicherten abgeleitet wird. Da sich die Bezugsgröße jedes Jahr zum 1. Januar ändert, bedeutet das, dass sich auch die Hinzuverdienstgrenze jedes Jahr zu diesem Zeitpunkt ändert. Im Jahr 2024 liegt die Hinzuverdienstgrenze bei 18.558,75 Euro. Beziehen Sie Rente, weil Sie teilweise erwerbsgemindert sind, wird die jährliche Hinzuverdienstgrenze individuell berechnet. Sie orientiert sich, vereinfacht gesagt, an Ihrem höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen der letzten 15 Jahre. Mindestens liegt sie im Jahr 2024 bei 37.117,50 Euro jährlich. Der über die Hinzuverdienstgrenze hinausgehende Verdienst wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Achtung: Sie müssen während des Rentenbezugs Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger über Ihre Einkünfte aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit schriftlich informieren. Dies gilt solange, bis Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben. Die Deutsche Rentenversicherung stellt eine Prognose auf, welchen Hinzuverdienst Sie voraussichtlich im laufenden und im folgenden Kalenderjahr haben werden. Sollte der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst sich um mindestens 10 % ändern, können Sie beantragen, die Prognose abzuändern. Einmal im Jahr wird Ihr Hinzuverdienst rückwirkend überprüft. Dieses Verfahren nennt man Spitzabrechnung. Ergibt sich nun eine Überzahlung, müssen Sie den überzahlten Betrag zurückzahlen. War die Rente bisher zu niedrig festgesetzt, bekommen Sie die Nachzahlung ausgezahlt. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Prognose für den Zeitraum bis zu nächsten Spitzabrechnung angepasst. Berechnungsbeispiel: Monatsbetrag Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung = 650 Euro Kalenderjährlicher Hinzuverdienst = 38.400 Euro Individuelle Hinzuverdienstgrenze = 37.200 Euro Der kalenderjährliche Hinzuverdienst von 38.400 Euro übersteigt die Hinzuverdienstgrenze von 37.200 Euro um 1.200 Euro. Aus dem übersteigenden Jahresbetrag errechnet sich ein Monatsbetrag von 100 Euro ( 1.200 Euro geteilt durch 12). Dieser Betrag wird zu 40 Prozent ( 100 Euro mal 40 Prozent = 40 Euro) und damit in Höhe von 40 Euro von der Vollrente abgezogen: 650 Euro minus 40 Euro = 610 Euro. Erhalten Sie eine Altersrente, Witwen- oder Witwerrente oder eine Erziehungsrente? Für die Hinterbliebenenrente werden sämtliche Einnahmen zusammengerechnet, z. B. Einnahmen aus einem Minijob und die eigene Rente. Übersteigen Ihre Gesamteinkünfte den entsprechenden Freibetrag, wird die Witwen- oder Witwerrente oder Erziehungsrente gekürzt. Dies gilt auch, wenn Sie bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben. Bei Altersrenten und Waisenrenten werden keine Einkünfte angerechnet. Tipp: Erkundigen Sie sich vor Aufnahme einer Beschäftigung bei Ihrem Rentenversicherungsträger, ob sich dadurch Auswirkungen auf Ihre Rente ergeben. Nur so vermeiden Sie unliebsame Überraschungen wie eine rückwirkende Rentenminderung und Rückforderung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gesundheit im Alter

Wer gesund ist und bleibt, kann den Ruhestand richtig genießen. Erste Anlaufstellen bei allen Fragen rund um die persönliche Gesundheit sind die Hausärztin oder der Hausarzt und Ihre Krankenkasse. Wer übernimmt aber die Kosten für die Untersuchungen und auch die Kosten im Krankheitsfall? Kranken- und Pflegeversicherung für Rentnerinnen und Rentner Wenn Sie bestimmte Vorversicherungszeiten in der Krankenversicherung erfüllen - egal ob versicherungspflichtig, freiwillig oder familienversichert - und eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen (zum Beispiel Altersrente, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Hinterbliebenenrente), sind Sie in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung der Rentnerinnen und Rentner beträgt derzeit einheitlich für alle Krankenkassen 14,6 Prozent. Hiervon tragen Sie und Ihr Rentenversicherungsträger die Hälfte. Kommt Ihre Krankenkasse mit den Mitteln, die sie aus dem Gesundheitsfonds erhält, nicht aus, kann sie einen Zusatzbeitrag erheben. Die Höhe des Zusatzbeitrags wird von jeder Krankenkasse selbst festgelegt und in Prozent ausgedrückt. Auch an dem von Ihrer Krankenkasse erhobenen individuellen Zusatzbeitrag beteiligt sich Ihr Rentenversicherungsträger zur Hälfte. In der Pflegeversicherung ist der Beitragssatz ebenfalls gesetzlich festgelegt und für alle Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher gleich hoch. Aktuell beträgt er 3,4 Prozent. Den Beitrag zur Pflegeversicherung müssen Sie alleine tragen. Kinderlose Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher, die nach 1939 geboren sind und das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, zahlen einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Prozent . Für sie beträgt der Beitragssatz somit 4,0 Prozent. Als Kinder zählen hier Ihre leiblichen Kinder sowie Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder. Für Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die mindestens zwei Kinder unter 25 Jahren haben, gilt ab dem 01. Juli 2023 ein um einen Abschlag reduzierter Beitragssatz. Für sie wird sich der Beitragssatz von 3,4 Prozent ab dem zweiten bis zum fünften Kind um jeweils 0,25 Prozentpunkte vermindern. Einen Antrag müssen Sie nicht stellen, die Berücksichtigung erfolgt automatisch. Hierzu soll bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren aufgebaut werden. Die zu viel gezahlten Beiträge werden spätestens bis Ende Juni 2025 zurückgezahlt. Das gilt rückwirkend für die Zeit ab 1. Juli 2023. Für die Beitragszahlung ist Ihr Rentenversicherungsträger zuständig. Er behält die Pflichtbeiträge einschließlich des Zusatzbeitrages aus Ihrer Rente ein und leitet sie zusammen mit dem vom Rentenversicherungsträger zu tragenden Anteil an den Gesundheitsfond weiter. Falls Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig beziehungsweise bei einem Krankenversicherungsunternehmen privat krankenversichert sind, erhalten Sie auf Antrag einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Ein Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung wird nicht gewährt. Diesen Beitrag zahlen Sie selbst an Ihre Krankenkasse. Hinweis: Beitragspflichtig sind darüber hinaus sogenannte Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit. Beispielsweise ist bei der Beurteilung, ob Betriebsrenten oder Lebensversicherungen (sogenannte Versorgungsbezüge) ebenfalls der Beitragspflicht unterliegen, zu unterscheiden zwischen: Einkünfte, die an eine (frühere) Erwerbstätigkeit anknüpfen und damit beitragspflichtig sind und Einkünfte, die nicht im Zusammenhang mit dem Erwerbsleben stehen (private Eigenvorsorge). Diese sind beitragsfrei (zum Beispiel Riester-Rente). Lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse beraten. Angebote der Krankenkassen Ihre Krankenkasse übernimmt die Kosten für Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen. Nehmen Sie die von Ihrer Krankenkasse angebotenen Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Herz-Kreislauf- und Stoffwechselerkrankungen sowie von Krebserkrankungen regelmäßig wahr. Darüber hinaus kommt Ihre Krankenkasse in bestimmten Fällen auch für Aufenthalte in Rehabilitationseinrichtungen auf. Gesunde Ernährung Um bis ins hohe Alter gesund und aktiv zu bleiben, ist eine gesunde und ausgewogene Ernährung ebenso wichtig wie die körperliche und geistige Fitness. Sport und Bewegung Neben einer guten Ernährung sind auch Sport und Bewegung wichtig für das Wohlbefinden im Alter. Viele Sportvereine haben Angebote für Seniorinnen und Senioren oder für Menschen mit gesundheitlichen Problemen im Programm. Geistige Fitness Nutzen Sie bestimmte Methoden des Gedächtnistrainings. Der Bundesverband Gedächtnistraining e.V. bemüht sich um die Entwicklung, Förderung und Verbreitung eines ganzheitlichen Gedächtnis- und Hirnleistungstrainings. Pflege Allgemeine Informationen über verschiedene Formen der Pflege, Kosten und finanzielle Hilfen finden Sie in den auf der Internetseite des Sozialministeriums veröffentlichten Hinweisen. Für Kosten, die nicht durch die soziale Pflegeversicherung gedeckt werden, können Sie gegebenenfalls Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe) beantragen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Weiterbildung für Ältere

Landeszentrale für politische Bildung Mehr als 1.000 Veranstaltungen wie zum Beispiel Seminare, Tagungen, Vorträge oder Ausstellungen veranstaltet die Landeszentrale für politische Bildung jährlich. Die Offenen Seminaren und Veranstaltungen richten sich an alle Bürgerinnen und Bürger des Landes Baden-Württemberg. Volkshochschulen In Baden-Württemberg gibt es 161 Volkshochschulen mit rund 633 Außenstellen, die unter anderem eintägige Intensivkurse, Kompaktangebote am Wochenende oder Langzeitlehrgänge und Ferienkurse anbieten. Sie ermöglichen lebenslanges Lernen für Menschen jeden Alters. Das Spektrum umfasst unter anderem die Programmbereiche „Gesellschaft – Politik – Umwelt“, „Kultur – Gestalten“, „Gesundheit“ sowie „Sprachen“. Zentrum für Allgemeine Wissenschaftliche Weiterbildung an der Universität Ulm (ZAWiW) Das ZAWiW richtet sich mit seinem Angebot an alle Generationen, insbesondere an ältere Menschen. Gerade im Bereich Internet und digitaler Kommunikation, auch über Ländergrenzen hinweg, eröffnet sich Ihnen hier ein breites Betätigungsfeld. Ordentliches Studium Wenn Sie die Zugangsvoraussetzungen (Hochschulzugangsberechtigung) erfüllen, können Sie sich regulär um einen Studienplatz an einer Hochschule Ihrer Wahl bewerben. Für Sie gelten dann die gleichen Bedingungen und Fristen für Leistungsnachweise, Zwischenprüfungen und Prüfungen wie für Bewerber eines Erststudiums. Das Studium schließt mit einer Hochschulprüfung ab. Nach einem erfolgreichen Studienabschluss (z.B. Bachelor) können Sie einen weiterführenden Studiengang mit Abschluss Master und später eine Promotion anstreben. Gasthörerschaft an der Hochschule Wenn Sie sich in einzelnen Wissensbereichen weiterbilden oder Ihre Kenntnisse auffrischen möchten, ohne Prüfungen oder einen Abschluss anzustreben, können Sie Gasthörer werden. Das Abitur oder eine andere Hochschulzugangsberechtigung sind in der Regel keine Voraussetzung für eine Gasthörerschaft. Gasthörern steht ein breites Fächerspektrum zur Auswahl. Ausgenommen sind Fächer mit Zulassungsbeschränkungen und spezielle Seminare oder Übungen. Gasthörer können und müssen ihr Studium selbst planen - eine Betreuung oder Studienbegleitung durch die Hochschule ist nicht vorgesehen. Einige Hochschulen bieten freiwillig spezielle Beratungs-, Orientierungs- und Begleitveranstaltungen für ältere Studierende an und fassen diese Angebote unter dem Begriff "Seniorenstudium" zusammen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Arbeit im Ruhestand

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten. Dies ist ausschließlich dann möglich, wenn sich Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite einig sind. Allerdings gibt es Tarifverträge und Berufsgruppen, denen diese Option nicht offensteht. Die Beschäftigung nach Vollendung der Regelaltersgrenze muss nicht im vollen Umfang erfolgen. Viele ältere Arbeitnehmende möchten gerne weniger als 40 Stunden pro Woche arbeiten. Weiterbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber Wenn Sie darüber nachdenken, auch im Rentenalter weiterzuarbeiten, wenden Sie sich zuerst an Ihren Arbeitgeber. Es bieten sich Ihnen zwei Möglichkeiten: Sie können sich die Rente voll auszahlen lassen und nebenher arbeiten oder Sie verzichten vorerst auf die Rente. Dann steigt der Rentenanspruch um monatlich 0,5 Prozent. Sie können auch vor Erreichen der Regelarbeitszeit mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass sie befristet weiterarbeiten. Dies ist gegebenenfalls auch mehrfach möglich. Weiterbeschäftigung im Rahmen von Minijobs Auf dem privaten Arbeitsmarkt können Seniorinnen und Senioren im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung tätig sein, beispielsweise als Haushaltshilfe, als Hilfe bei der Gartenarbeit, zur Betreuung von Kindern oder als Unterstützung in der Pflege von Angehörigen. Auch kleinere Unternehmen, insbesondere Handwerksbetriebe oder Geschäfte, sind an geringfügig Beschäftigten interessiert. Achten Sie darauf, dass Sie durch Ihren Arbeitgeber als geringfügig beschäftigt bei der Minijobzentrale angemeldet werden. Die Minijobzentrale zieht von Ihrem Arbeitgeber die Lohnnebenkosten ein und sorgt dafür, dass Sie während Ihrer Tätigkeit versichert sind. Selbständige Arbeit oder auf Honorarbasis Wenn Sie eine Dienstleistung gegen Honorar erbringen, dann sind Sie selbständig tätig. Diese Möglichkeit steht Ihnen auch im Ruhestand offen. Beachten Sie dabei, dass Sie Ihr Einkommen aus selbständiger Arbeit versteuern und möglicherweise ein Gewerbe anmelden müssen. Lassen Sie sich durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater beziehungsweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beraten.. Hinweis: Bei einer vorzeitigen Altersrente müssen seit dem 01.01.2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr beachtet werden. Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit müssen Sie seit dem 01.01.2023 die Hinzuverdienstgrenzen weiterhin beachten. Wenden Sie sich an Ihren Rentenversicherungsträger. Er berät Sie gern.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Weiterführende Informationen und Links

Wenn Sie sich entschieden haben, ein Kind adoptieren zu wollen, finden Sie auf den folgenden Seiten viel Wissenswertes: Familienportal Bundeszentralstelle für Auslandsadoption einschließlich der jeweiligen Gesetzestexte Liste der Unterzeichnerstaaten des " Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Adoptionen " Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS): Liste der Auslandsvermittlungsstellen Broschüre "Auslandsadoptionen" Portal "Eltern im Netz" Adoptionsvermittlungsstellen Evangelische Beratungs- und Vermittlungsstelle in Württemberg Adoptionsvermittlungsstelle beim Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart e.V. Adoptionsanträge müssen notariell beurkundet werden. Auf den Internetseiten der Notariate, der Notarkammer des Landes Baden-Württemberg und der Bundesnotarkammer finden Sie weiterführende Informationen, Kontaktdaten, Formulare oder eine Online-Notarsuche. Bundesnotarkammer Notarkammer Baden-Württemberg[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Rechte und Pflichten der Adoptiveltern

Eine Adoption wird wirksam, sobald das Familiengericht sie ausgesprochen hat und dieser Beschluss der annehmenden Person zugestellt ist. Damit treten alle Rechtsfolgen ein: Personensorge Vermögenssorge Unterhaltsberechtigung und -verpflichtung Erbrecht Auflösung aller verwandtschaftlichen und privatrechtlichen Beziehungen zur Herkunftsfamilie des adoptierten Kindes Namensänderung Meldepflicht Staatsangehörigkeit Hinweis: Sonstige Ansprüche des Kindes wie z.B. Renten und Waisengeld, die bis zum Zeitpunkt der Adoption entstanden sind, bleiben bestehen. Namensrecht Das Kind erhält Ihren Familiennamen. Das Familiengericht kann auf Antrag und unter strengen Voraussetzungen entscheiden, dass der bisherige Familienname des Kindes vorangestellt oder angefügt werden muss. Ähnliches gilt auch bei der Änderung des Vornamens im Rahmen des Adoptionsverfahrens. Auf Antrag können Sie diesen ändern oder durch zusätzliche neue Vornamen erweitern. Hierbei muss das Gericht prüfen, ob die Vornamensänderung dem Wohl des Kindes entspricht. Wie bei der Annahme selbst ist hierzu die Einwilligung des Kindes erforderlich. Ist das Kind jünger als 14 Jahre, willigt der gesetzliche Vertreter ein. Das Kind kann nur persönlich bei einem Notar einwilligen. Hinweis: Das Standesamt des Geburtsortes des Kindes trägt von Amts wegen den neuen Namen in das Geburtenregister ein. Angaben zum Familiennamen der Herkunftsfamilie bleiben aber erhalten. Sozialrechtliche Auswirkungen Sie als Adoptiveltern und Ihr Kind haben Ansprüche aus dem Eltern-Kind-Verhältnis im Sozialrecht, zum Beispiel das Recht auf Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, und unter Umständen auch Ansprüche auf Vergünstigungen im Beamten- und Tarifrecht. Erwähnenswert ist hier vor allem der Anspruch auf Kindergeld und das Recht auf Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Übrigen können neue Ansprüche für Sie und das Kind entstehen, vor allem aufgrund renten- und steuerrechtlicher Bestimmungen. Unter Umständen können Sie auch Elterngeld beantragen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Aufhebung einer Adoption

Eine Adoption kann nur in Ausnahmesituationen wieder aufgehoben werden. Dies gilt beispielsweise wenn die Aufhebung aus schwerwiegenden Gründen zum Wohle des Kindes erforderlich ist oder wesentliche Formfehler geschehen sind. Beispiel: Eine der erforderlichen Einwilligungen hat nicht vorgelegen. In diesem Fall kann ein Aufhebungsantrag nur innerhalb einer Frist von einem Jahr, deren Beginn von der Art des Fehlers abhängt (hier: ab dem Zeitpunkt, in dem einem Elternteil bekannt wird, dass die Adoption ohne seine Einwilligung erfolgt ist) und nur innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Ausspruch der Adoption gestellt werden. Hinweis: Auseinandersetzungen und Streit innerhalb der Familie sind in der Regel kein Grund, eine Adoption aufzuheben. Zuständig für die Aufhebung der Adoption ist das Familiengericht, in dessen Bezirk der Annehmende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Staatsangehörigkeit des Adoptivkindes

Ihr Adoptivkind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Sie und/oder Ihr Ehepartner zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption deutsche Staatsangehörige sind, die Adoption nach deutschem Recht rechtswirksam und Ihr Adoptivkind zum Zeitpunkt des Annahmeantrags noch nicht 18 Jahre alt ist. Hinweis: Eine Adoption nach ausländischem Recht hat den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nur zur Folge, wenn ihre Wirkungen denen einer deutschen Minderjährigenadoption zumindest gleichwertig sind. Sie können für Ihr Adoptivkind an Ihrem Wohnort einen Kinderreisepass oder einen eigenen Reisepass beantragen. In der Regel behält Ihr Adoptivkind zusätzlich die Staatsangehörigkeit des Herkunftslandes.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Herkunftsfamilie suchen

Ab dem 16. Geburtstag haben Sie ein Recht auf Akteneinsicht in die Vermittlungsakte, soweit sie Ihre Herkunft und Lebensgeschichte betrifft. Die Akteneinsicht wird durch eine Fachkraft begleitet. Die Datenschutzbelange und Persönlichkeitsrechte z. B. der leiblichen Eltern oder der Adoptiveltern müssen dabei beachtet werden. Gleichzeitig können Sie ab diesem Zeitpunkt ohne Zustimmung der Adoptiveltern Einsicht in das Geburtenbuch beim Standesamt nehmen. Aus diesen Dokumenten gehen die damaligen Personalien der leiblichen Eltern hervor. Wenden Sie sich an die Adoptionsvermittlungsstelle des örtlichen Jugendamts oder eines freien Trägers. Für die konkrete Suche ist eine Nachfrage bei der Vermittlungsstelle sinnvoll, die die Adoptionsvermittlung durchgeführt und die Adoptionsakte geführt hat (häufig am damaligen Wohnort der leiblichen Mutter oder der Adoptiveltern). Liegt die Adoption schon längere Zeit zurück, existiert möglicherweise keine Vermittlungsakte mehr, sie enthält keine aussagekräftigen Informationen oder bei Adoptionen, die vor 1977 durchgeführt wurden, war eventuell keine Adoptionsvermittlungsstelle beteiligt. Die Adoption erfolgte damals noch durch einen notariellen Vertrag, der vom Amtsgericht bestätigt wurde. Eine Nachfrage beim beteiligten Gericht kann möglicherweise weiterführen. Das Geburtenbuch wird beim Standesamt des Geburtsorts geführt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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