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„klimaneutrale“ Kommunalverwaltung

Konzept klimaneutrale Kommunalverwaltung Das Land Baden-Württemberg strebt an, bis zum Jahr 2040 „klimaneutral“ zu werden. Die Baindter Gemeindeverwaltung möchte dieses vom Land vorgegebene Ziel bestmöglich unterstützen und damit einen aktiven Beitrag zur Zielerreichung leisten. Bereits vor knapp zehn Jahren wurde seitens der Verwaltung eine unterstützende Erklärung zum Klimaschutzpakt des Landes Baden-Württemberg abgegeben, in der die Gemeinde Baindt sich formal das Ziel einer „klimaneutralen“ Verwaltung gesetzt hat. In der täglichen Arbeit für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Baindt, werden in der Verwaltung in verschiedenen Bereichen Treibhausgasemissionen verursacht. Angefangen bei der Versorgung der kommunalen Liegenschaften mit Strom und Wärme, über die Bereiche Trink- und Abwasser, den kommunalen Fuhrpark bis hin zur Straßenbeleuchtung im Ort. Überall dort wo letztlich Energie benötigt wird, entstehen daraus resultierend auf direktem oder indirektem Wege auch Emissionen klimaschädlicher Treibhausgase. Die Gemeindeverwaltung in Baindt ist sich dieser Tatsache vollends bewusst und strebt deshalb an, den Treibhausgasausstoß der Verwaltung bis 2040 sukzessive zu verringern. Um den Worten auch Taten folgen zu lassen, hat die Gemeinde Baindt bereits Ende 2021, als eine der ersten Kommunen in Baden-Württemberg, gemeinsam mit den Nachbarkommunen Baienfurt und Berg eine Personalstelle zur „klimaneutralen“ Kommunalverwaltung geschaffen. Das Konzept „Der Weg zu einer klimaneutralen Kommunalverwaltung in Baindt bis zum Jahr 2040“ Für die Gemeinde Baindt ist der Bereich Klimaschutz in der Verwaltung sehr wichtig. Daher wurde durch die Verwaltung ein entsprechendes Konzept ausgearbeitet, mit welchen Maßnahmen sich die Energieverbräuche der Verwaltung zukünftig verringern lassen. Zudem gilt es die in Zukunft weiterhin benötigte Energie, zu möglichst großen Teilen aus regenerativen Quellen bereitzustellen, wozu das Konzept mögliche Wege aufzeigt, wie dies in der Praxis gelingen kann. Das Konzept: Der Weg zu einer „klimaneutralen“ Kommunalverwaltung in Baindt bis zum Jahr 2040 - gilt seit dem 01.01.2025 und soll künftig als Praxishilfe dienen, wie die Verwaltung der Gemeinde Baindt ihre Energieverbräuche sowie die direkt oder indirekt hieraus resultierenden Treibhausgasemissionen, merklich verringern könnte. Die Gemeinde Baindt gehört damit zu Vorreitern bei den kleineren Kommunen in Baden-Württemberg, welche ein eigenes Konzept erstellt haben, mit dem das für alle Kommunen verpflichtende Ziel einer „Klimaneutralität“ in der Verwaltung in konkrete Maßnahmenvorschläge überführt wird. Das vollständige Konzept: Der Weg zu einer „klimaneutralen“ Kommunalverwaltung in Baindt bis zum Jahr 2040 kann hier heruntergeladen und eingesehen werden. Die Anforderungen an die zu erfassenden Bereiche sowie bezüglich der Bilanzierung im Rahmen eines solchen Konzepts, sind im „Leitfaden Klimaneutrale Kommunalverwaltung Baden-Württemberg“ des Instituts für Energie- und Umweltforschung Heidelberg, verbindlich und einheitlich für alle Kommunen in Baden-Württemberg geregelt. Zu erfassen sind demnach die Energieverbräuche von kommunalen Liegenschaften, der Energieverbrauch der kommunalen Straßenbeleuchtung, die Energieverbräuche, welche im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung und der Abwasseraufbereitung entstehen sowie die Energieverbräuche des kommunalen Fuhrparks und der Dienstreisen. Die Energie- und Treibhausbilanz der Baindter Gemeindeverwaltung Im Folgenden werden kurz die Energieverbräuche des Jahres 2021 dargestellt. Entsprechend den Vorgaben des Leitfadens sind bei den kommunalen Liegenschaften alle kommunalen Gebäude außer vermietete Gebäude und soziale Wohnbauten zu erfassen, weshalb in Baindt derzeit die Energieverbräuche von zwölf kommunalen Liegenschaften zu berücksichtigen sind. Energieverbräuche der Gemeindeverwaltung für 2021 176.423 kWh Strom für Gebäude (elektronische Geräte, Licht, IT, Gebäudetechnik...) 89.996 kWh Erdgas und schätzungsweise 151.200 kWh Trockenholz 963.701 kWh Nahwärme 2.200 kWh Heizstrom 50.007 kWh Strom für die Straßenbeleuchtung im gesamten Gemeindegebiet 8.230 kWh Strom für die lokale Trinkwasserversorgung 242.891 kWh Strom im Abwasserbereich (inklusive dem Gemeindeanteil am Strom des Abwasserzweckverbands Mittleres Schussental) ca. 9.600 Liter Diesel für den Betrieb der 17 Fahrzeuge des kommunalen Fuhrparks (Verwaltung, Bauhof, Feuerwehr, Trink- und Abwasserzweckverband) 2.225 zurückgelegte Kilometer mit Privat-PKWs im Rahmen von Dienstreisen Der aus diesen Energiemengen resultierende Treibhausgasausstoß wird nach den international gültigen Standards des Greenhouse Gas Protocol bilanziert. Daraus ergibt sich für die Verwaltung der Gemeinde Baindt eine Gesamtemission von 425 Tonnen Treibhausgasen im Jahr 2021 . Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien Bisher gibt es in Baindt eine Photovoltaikanlage auf dem Dach des Rathauses. Zudem ist seit 2025 eine PV-Anlage auf dem Dach des blauen Gebäudes der Klosterwiesenschule in Betrieb. Eine weitere Anlage auf dem Dach der Sporthalle soll bis Ende 2025 umgesetzt werden. Auch beim Bauhof / Feuerwehrhaus ist im Zuge der energetischen Sanierung für die kommenden Jahre die Errichtung einer weiteren PV-Anlage vorgesehen. Maßnahmen zur Erreichung einer „klimaneutralen“ Verwaltung Daten aus der Vergangenheit sind zwar interessant anzuschauen, aber für die Zukunft doch relativ unwichtig. Entscheidend ist viel mehr, mit welchen Mitteln die Energieverbräuche der Verwaltung zukünftig erheblich verringert werden können. Daneben gilt es künftig, die weiterhin benötigte Energie zu möglichst großen Teilen aus regenerativen Quellen wie Sonnenenergie, Erdwärme, Wärme aus der Umgebungsluft, Wärme aus Grundwasser, Holz, vorhandener Abwärme und weiteren Quellen, bereitzustellen. Der Großteil des vorliegenden Konzepts widmet sich in Form von Maßnahmensteckbriefen denkbaren Maßnahmen, mit denen sich innerhalb der fünf Kernbereiche Energie einsparen lässt und Treibhausgase vermeiden lassen. Besonders wichtige Maßnahmen und angedachte Maßnahmen der kommenden Jahre werden dort zudem separat dargestellt. Entscheidend ist nämlich stets die praktische Umsetzung von klimaschutzrelevanten Maßnahmen und nicht die „graue“ Theorie. Zu den besonders wichtigen Maßnahmen zählen energetische Sanierungen von Gebäuden mit Fokus auf Maßnahmen zur Verbesserung der Wärmedämmung Umrüstung der Innenbeleuchtung aller kommunalen Gebäude auf LED Umstellung vom Energiemix des kommunalen Nahwärmenetzes von fossilem Erdgas auf Mix mit hohem Anteil regenerativer Energiequellen Errichtung neuer Photovoltaikanlagen auf kommunalen Dächern Sensibilisierung von Nutzerinnen und Nutzern kommunaler Gebäude zu einem bewussten und verantwortungsvollen Umgang mit Energie[mehr]

Zuletzt geändert: 12.06.2025
Haltung eines Kampfhundes - Erlaubnis beantragen

Für die Haltung eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, benötigen Sie eine Erlaubnis. Kampfhunde sind Hunde, bei denen von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Bei Hunden der Rassen und Gruppen "American Staffordshire Terrier", "Bullterrier" und "Pit Bull Terrier" sowie deren Kreuzungen untereinander wird die Kampfhundeeigenschaft vermutet. Diese Einordnung richtet sich nach der Kampfhundeverordnung . Hunde anderer Rassen gelten erst dann als Kampfhunde, wenn die Kampfhundeeigenschaft durch die Ortspolizeibehörde festgestellt wurde. Hinweis: Die Kampfhundeverordnung soll die Bevölkerung vor den Gefahren schützen, die von Kampfhunden ausgehen können. Deshalb ist die Haltung von Kampfhunden nur mit behördlicher Erlaubnis zulässig. Die Voraussetzungen für eine solche Erlaubnis sind sehr streng. In den wenigsten Fällen werden sie vorliegen. Achtung: Wird Ihnen die Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes erteilt, müssen Sie diese Erlaubnis oder eine beglaubigte Kopie der Erlaubnis immer dabeihaben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Reisepass - Ersatz wegen Verlust beantragen

Haben Sie Ihren Reisepass verloren oder er wurde Ihnen gestohlen? Dann sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Passbehörde schnellstmöglich mitzuteilen. Sie müssen die Passbehörde auch darüber informieren, wenn Sie das verloren geglaubte Dokument wiederfinden. Dasselbe gilt für den vorläufigen Reisepass und den Kinderreisepass. Einen neuen Reisepass müssen Sie persönlich beantragen und die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen. Sie benötigen einen Reisepass beispielsweise, wenn Sie in das nicht zur EU gehörende Ausland reisen wollen oder Ihre Ausweispflicht nicht durch den Besitz eines gültigen Personalausweises erfüllen können. In Eilfällen können Sie einen Reisepass im Expressverfahren beantragen. Tipp: Brauchen Sie schon für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen (Express-)Reisepasses ein Reisedokument, können Sie gleichzeitig einen vorläufigen Reisepass beantragen. Der vorläufige Reisepass gilt höchstens ein Jahr. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Reisepasses zurückgeben. Die Passbehörde wird die Polizei über den Verlust Ihres Passes informieren. Einen Diebstahl können Sie auch selbst direkt bei der Polizei melden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Wohnsitz - Wechsel der Hauptwohnung mitteilen

Wenn Sie im Bundesgebiet mehrere Wohnungen haben, müssen Sie gegenüber der Meldebehörde erklären, welche dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung ist. Hauptwohnung ist: wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und nur vorübergehend getrennt von Ihrer Familie oder Ihrem Lebenspartner wohnen: die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartnerschaft. wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegende Wohnung wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen. Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung im Inland. Sie können somit eine Hauptwohnung und mehrere Nebenwohnungen haben. Wechseln Sie die Hauptwohnung, müssen Sie dies der zuständigen Meldebehörde mitteilen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gemeinnützige und gewerbliche Abfallsammlungen anzeigen

Wenn Sie verwertbare Abfälle, das heißt Wertstoffe aus privaten Haushaltungen sammeln, müssen Sie die Sammlung vorher anzeigen. Dabei müssen Sie angeben, ob Sie gewerblich oder gemeinnützig tätig werden Anzeigepflichtig sind beispielsweise Straßen- oder Containersammlungen von Textilien und Schuhen, aber auch Ankaufstellen von Altpapier. Die Sammlung kann durch die zuständige Behörde untersagt, befristet oder mit Auflagen versehen werden. Wertstoffe aus privaten Haushalten sind überlassungspflichtig. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen sind. die gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung von Wertstoffen (verwertbare Abfälle) ist nur zulässig, wenn diese bei der zuständigen Behörde angezeigt wurde; angezeigte Sammlungen können von der zuständigen Behörde untersagt oder beschränkt werden gemischte Abfälle aus privaten Haushalten dürfen nicht gewerblich oder gemeinnützig gesammelt werden (zum Beispiel Sperrmüll) Elektroschrott (defekte Elektroaltgeräte) geben Sie beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den zur Rücknahme verpflichteten Händlern zurück.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Friedhofssatzung_-_Gebuehrenuebersicht.pdf

Seite 1 von 4 Gebührenübersicht – Anlage Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung Ziffer Leistung Gebühr in Euro I. Verwaltungsgebühren a) Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 77,00 b) Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern − Einzelfall − unbefristete Zulassung 77,00 77,00 c) Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 77,00 II. Bestattungsgebühren 1. Erdbestattung - Reihengräber a) erstmalige Überlassung eines Reihengrabs - für Personen im Alter von über zehn Jahren - für Personen im Alter von unter zehn Jahren 2.870,00 1.440,00 b) Bestattungskosten - Zuschlag bei Tieferlegung - Zuschlag bei Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 980,00 80,00 250,00 c) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 55,00 2. Erdbestattung - Wahlgräber a) erstmalige Überlassung eines Wahlgrabs sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts - doppelbreit, einfachtief - doppelbreit, doppeltief 4.500,00 5.650,00 b) Bestattungskosten - Zuschlag bei Tieferlegung - Zuschlag bei Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 980,00 80,00 250,00 c) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 55,00 Seite 2 von 4 3. Feuerbestattung - Urnenschmuckgräber a) erstmalige Überlassung eines Urnenschmuckgrabs sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts 2.300,00 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 55,00 4. Feuerbestattung – Urnennische (Urnenwand) a) erstmalige Überlassung einer Urnennische sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts 2.250,00 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 55,00 5. Feuerbestattung - Urnenrasengrab a) erstmalige Überlassung eines Urnenrasengrabs sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts 2.120,00 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 55,00 6. Feuerbestattung – halb-/ anonymes Urnengrab a) erstmalige Überlassung eines halb-/anonymen Urnengrabs 1.720,00 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 55,00 Eine Beschriftung erfolgt nach Vorgaben der Gemeinde. 7. Bei einer notwendigen Verlängerung des Nutzungsrechts durch eine Mehrfachbelegung wird die Grabnutzungsgebühr Seite 3 von 4 anteilig nach dem Verhältnis der bereits verstrichenen Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer berechnet. Angefangene Jahre werden voll berechnet. III. Sonstige Bestattungsgebühren 1. Benutzung der Aussegnungshalle pro Tag 140,00 2. Pauschale Reinigung der Aussegnungshalle 50,00 3. Benutzung der Kühlzelle (pauschal) 80,00 4. Erschwerniszulage - für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Verstorbenen - für das Ausgraben und Umbetten von Urnen: Aufschlag auf die Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 1.890,00 100 % 5. Zuschlag für Auswärtige bei II. Bestattungsgebühren ohne Kosten für Friedhofspersonal und III. Sonstige Bestattungsgebühren – Ziffer 1., 2., 3. Als Auswärtige/r gilt, wer zum Zeitpunkt des Todes nicht dem in § 1 Abs. 1 der Friedhofsordnung bestimmten Personenkreis gehört. Nicht als Auswärtige gelten jedoch Personen, die vor ihrer Unterbringung in einem außerhalb von Baindt liegenden Alters- bzw. Pflegeheim oder einer sonstigen Einrichtung ihren Hauptwohnsitz in Baindt hatten. 50 % je nach Bestattungsform IV. Umsatzsteuer Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. § 31 Inkrafttreten (1) Die Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung mit Änderung des Gebühren- verzeichnisses tritt zum 01.11.2025 in Kraft. Seite 4 von 4 Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO in der Fassung vom 24. Juli 2000 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhaltes der die Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Baindt geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder der Bürgermeister den Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat. Baindt, den 23.09.2025 Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

Dateityp: PDF-Dokument
Dateigröße: 128,25 KB
Verlinkt bei:
    Zuletzt geändert: 24.09.2025
    Friedhofssatzung_-_Gebuehrenuebersicht.pdf

    Seite 1 von 4 Gebührenübersicht – Anlage Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung Ziffer Leistung Gebühr in Euro I. Verwaltungsgebühren a) Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 77,00 b) Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern − Einzelfall − unbefristete Zulassung 77,00 77,00 c) Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 77,00 II. Bestattungsgebühren 1. Erdbestattung - Reihengräber a) erstmalige Überlassung eines Reihengrabs - für Personen im Alter von über zehn Jahren - für Personen im Alter von unter zehn Jahren 2.870,00 1.440,00 b) Bestattungskosten - Zuschlag bei Tieferlegung - Zuschlag bei Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 980,00 80,00 250,00 c) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 55,00 2. Erdbestattung - Wahlgräber a) erstmalige Überlassung eines Wahlgrabs sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts - doppelbreit, einfachtief - doppelbreit, doppeltief 4.500,00 5.650,00 b) Bestattungskosten - Zuschlag bei Tieferlegung - Zuschlag bei Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 980,00 80,00 250,00 c) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 55,00 Seite 2 von 4 3. Feuerbestattung - Urnenschmuckgräber a) erstmalige Überlassung eines Urnenschmuckgrabs sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts 2.300,00 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 55,00 4. Feuerbestattung – Urnennische (Urnenwand) a) erstmalige Überlassung einer Urnennische sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts 2.250,00 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 55,00 5. Feuerbestattung - Urnenrasengrab a) erstmalige Überlassung eines Urnenrasengrabs sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts 2.120,00 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 55,00 6. Feuerbestattung – halb-/ anonymes Urnengrab a) erstmalige Überlassung eines halb-/anonymen Urnengrabs 1.720,00 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 55,00 Eine Beschriftung erfolgt nach Vorgaben der Gemeinde. 7. Bei einer notwendigen Verlängerung des Nutzungsrechts durch eine Mehrfachbelegung wird die Grabnutzungsgebühr Seite 3 von 4 anteilig nach dem Verhältnis der bereits verstrichenen Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer berechnet. Angefangene Jahre werden voll berechnet. III. Sonstige Bestattungsgebühren 1. Benutzung der Aussegnungshalle pro Tag 140,00 2. Pauschale Reinigung der Aussegnungshalle 50,00 3. Benutzung der Kühlzelle (pauschal) 80,00 4. Erschwerniszulage - für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Verstorbenen - für das Ausgraben und Umbetten von Urnen: Aufschlag auf die Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 1.890,00 100 % 5. Zuschlag für Auswärtige bei II. Bestattungsgebühren ohne Kosten für Friedhofspersonal und III. Sonstige Bestattungsgebühren – Ziffer 1., 2., 3. Als Auswärtige/r gilt, wer zum Zeitpunkt des Todes nicht dem in § 1 Abs. 1 der Friedhofsordnung bestimmten Personenkreis gehört. Nicht als Auswärtige gelten jedoch Personen, die vor ihrer Unterbringung in einem außerhalb von Baindt liegenden Alters- bzw. Pflegeheim oder einer sonstigen Einrichtung ihren Hauptwohnsitz in Baindt hatten. 50 % je nach Bestattungsform IV. Umsatzsteuer Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. § 31 Inkrafttreten (1) Die Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung mit Änderung des Gebühren- verzeichnisses tritt zum 01.11.2025 in Kraft. Seite 4 von 4 Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO in der Fassung vom 24. Juli 2000 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhaltes der die Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Baindt geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder der Bürgermeister den Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat. Baindt, den 23.09.2025 Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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      Zuletzt geändert: 24.09.2025
      Sperrzeit - Verkürzung oder Aufhebung beantragen

      Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. In dieser Zeit müssen die Gaststätten ihren Betrieb einstellen. Beginn der Sperrzeit: unter der Woche: 3 Uhr unter der Woche in Kur- und Erholungsorten: 2 Uhr am Wochenende in der Nacht zum Samstag und zum Sonntag: 5 Uhr für Spielhallen: 24 Uhr Allgemeines Ende der Sperrzeit ist 6 Uhr. Hinweis : In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben. In der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5 Uhr. Dies gilt nicht für Spielhallen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde die Sperrzeit im Einzelfall zugunsten einzelner Betriebe verlängern, befristen, widerruflich verkürzen oder aufheben. Hinweis : Bei Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann die Behörde jederzeit Auflagen erteilen. Die Behörde kann unter bestimmen Voraussetzungen die Sperrzeit auch durch Rechtsverordnung allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben. Diese Rechtsverordnung erlassen die Gemeinden, die Landratsämter, die Regierungspräsidien oder das Innenministerium.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024
      Schutz vor Tierseuchen - Tierseuche anzeigen

      Sie müssen nach dem Tiergesundheitsgesetz bestimmte Tierseuchen sofort anzeigen. Dadurch sollen Seuchen rechtzeitig erkannt und bekämpft werden können, damit sie sich nicht weiter ausbreiten. Sie müssen nicht nur den Ausbruch einer Seuche anzeigen, sondern auch schon den Verdacht auf einen Ausbruch. Nach dem Tiergesundheitsgesetz müssen Sie eine Tierseuche anzeigen, wenn Sie die Halterin oder der Halter des Tieres sind die Tierhalterin oder den Tierhalter vertreten zeitweilig das Tier beaufsichtigen beruflich mit Tieren zu tun haben, beispielsweise Beschäftigte im Viehhandel und -transport, Fischzüchter oder Fischzüchterinnen, Beschäftigte in der Fischerei, Beschäftigte in der Jagd oder Schäferei, mit der Ausübung der Tierheilkunde Beschäftigte Leiter oder Leiterinnen einer Untersuchungsstelle oder Personen, die Tiere künstlich besamen, deren Leistung prüfen, Tiere kastrieren. Achtung: Sie machen sich strafbar, wenn Sie den Verdacht auf eine Tierseuche nicht sofort anzeigen oder ihn sogar verheimlichen. Die Tierseuche kann sich dann zum Beispiel über den Tierhandel oder Personen weiterverbreiten. In diesem Fall müssen Sie mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro rechnen. Außerdem erhalten Sie keine Entschädigungen für Tierverluste.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024
      Bombenfund oder andere Kampfmittel melden

      Wie verhalten Sie sich richtig? Lassen Sie die Kampfmittel liegen. Berühren Sie sie nicht. Halten Sie Abstand. Markieren und sichern Sie die Fundstelle. Vermeiden Sie Erschütterungen. Warnen Sie näherkommende Personen rechtzeitig. Wählen Sie die 110 oder informieren Sie sofort die Polizei. Leisten Sie deren Anweisungen Folge. Warten Sie auf die Polizei und weisen Sie die Einsatzkräfte ein. Haben Sie Kampfmittel versehentlich aufgehoben? Dann legen Sie diese vorsichtig ab. Werfen Sie diese niemals. Kampfmittel sind alle zur Kriegsführung bestimmte Munition, vor allem Bomben, Minen, Granaten, Spreng- und Zündmittel oft nicht zu erkennen, verrostet oder ähneln handelsüblichen Gebrauchsgegenständen nahezu unbegrenzt lagerfähig. Sie können über mehrere Jahrzehnte hinweg sprengfähig bleiben. Achtung: Wenn Sie den Fund nicht melden, machen Sie sich strafbar und setzen andere Personen einer hohen Gefahr aus. Nach wie vor werden Kampfmittel der ehemaligen Deutschen Wehrmacht und deren Kriegsgegner aus den Weltkriegen gefunden. Dies ist vor allem bei Bodeneingriffen im Zusammenhang mit Bauvorhaben, aber auch bei Aktivitäten in der Natur möglich. Ebenso ist es möglich, dass Sie auf eine scharfe Brief-, Koffer- oder Autobombe extremistischer beziehungsweise terroristischer Gruppen stoßen.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024

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