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Vaterschaft

Bei ehelich geborenen Kindern gilt grundsätzlich der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes. Handelt es sich um ein nicht eheliches Kind, ist der Mann Vater des Kindes, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Sind Sie der Vater eines nicht ehelichen Kindes, können Sie schon vor der Geburt die Vaterschaft anerkennen. Als Mutter eines nicht ehelichen Kindes können Sie Hilfe vom Jugendamt erhalten. Es hilft Ihnen bei der Feststellung der Vaterschaft der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Zahlt der unterhaltsverpflichtete Vater des Kindes nicht oder nicht regelmäßig Kindesunterhalt, hat das Kind, das bei seiner alleinerziehenden Mutter lebt, einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzliche Voraussetzungen. Sie müssen den Antrag beim zuständigen Jugendamt stellen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Lebensgefährten

Eheähnliche beziehungsweise lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft Es gibt Paare, die unverheiratet zusammenleben. In einer solchen Beziehung ist es wichtig, sich Gedanken darüber zu machen, was geschehen soll, wenn die Beziehung endet. Bei einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Gegensatz zur Ehe weitgehend nicht gesetzlich geregelt. Im deutschen Recht spielt der Begriff "eheähnliche Lebensgemeinschaft" beispielsweise eine Rolle bei der Zuerkennung von Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II (Bedarfsgemeinschaft). Anders als die Ehe ist der Begriff der eheähnlichen Lebensgemeinschaft aber nicht gesetzlich definiert. Für verfestigte gleichgeschlechtliche Beziehungen ohne Lebenspartnerschaft wurde der Begriff "(lebens)partnerschaftsähnliche Gemeinschaft" geprägt. Eine schriftliche Vereinbarung, die die gegenseitigen Beziehungen im Zusammenleben regelt, kann Ihnen und Ihrem Partner Ärger und kostspielige gerichtliche Auseinandersetzungen ersparen. Hinweis: Um einen Vertrag für Ihre Lebensgemeinschaft so passend wie möglich zu gestalten, sollten Sie sich vorher von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beziehungsweise einer Notarin oder einem Notar beraten lassen. Eine Checkliste zur Lebensgemeinschaftsvereinbarung hilft Ihnen bei der Planung. Folgende Punkte sind regelungsbedürftig: Wohnung und Haushalt Überlegen Sie, wer den Mietvertrag abschließt. Die Folgen bei einer Trennung sollten klar geregelt sein. Beim Tod eines Partners, dessen Name im Mietvertrag steht, tritt gegebenenfalls der andere Partner kraft Gesetzes in den Vertrag ein. Unterhalt und Versorgung Treffen Sie eine Regelung für denjenigen Partner, der kein Einkommen hat, möglicherweise den Haushalt führt und Kinder versorgt. Krankheit und Tod Treffen Sie rechtzeitig Vorkehrungen für den Krankheitsfall: Vollmachten (z.B. Recht auf Auskunft über den Gesundheitszustand, Vorsorgevollmacht, Vollmacht für Bankkonten) Vereinbarungen mit Dritten (z.B. Eintritt in das Mietverhältnis) finanzielle Absicherung (z.B. Bezugsberechtigung für Lebensversicherung, Zuwendung in Form von Rente und Vermögen) Abgabe einer Sorgeerklärung für gemeinsame minderjährige Kinder Vermögen Vereinbaren Sie, wie bei Trennung mit Vermögen und Schulden umgegangen wird. Testament Stirbt ein Partner, hat der Hinterbliebene keinen gesetzlichen Anspruch auf den Nachlass. Regeln Sie daher die Erbfolge, beispielsweise durch ein Testament oder einen Erbvertrag. Im Unterschied zum gemeinschaftlichen Testament, das nur Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten ist, müssen Sie und Ihr Partner je getrennt voneinander ein Testament errichten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Erbenansprüche

Die hinterbliebene Ehefrau oder der hinterbliebene Ehemann hat einen gesetzlichen Erbanspruch. Dessen Höhe hängt von dem ehelichen Güterstand und gegebenenfalls von der Anzahl der gemeinsamen Kinder ab. Darüber hinaus können Ehepaare ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dazu genügt es, wenn einer der Eheleute das Schriftstück handschriftlich aufsetzt. Das Testament müssen aber beide eigenhändig mit Datumsangabe unterschreiben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ehepaare

Die Ehe steht nach dem Grundgesetz unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Pflege von Angehörigen

Wenn ein nah verwandter Mensch pflegebedürftig wird, tritt für seine Angehörigen oft eine schwierige Situation ein. Vieles ist zu regeln, vor allem die Frage, wer die Pflege übernimmt. Zur Unterstützung von Menschen mit pflegebedürftigen Angehörigen gibt es in Baden-Württemberg in allen Stadt- und Landkreisen Pflegestützpunkte. Diese beraten Sie kostenlos, neutral und trägerunabhängig. Dort erhalten Sie beispielsweise Adressen von ambulanten Pflegediensten oder Pflegeheimen und Informationen zur Pflegefinanzierung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen auch, wenn es darum geht, finanzielle Hilfen zu beantragen. . Als gesetzlich oder privat Versicherte haben Sie auch Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung mit Versorgungsplan durch Ihre Pflegekasse oder durch einen Pflegestützpunkt. Sie erhalten Informationen bei den allgemeinen sozialen Diensten der Landratsämter, den Altenhilfefachberaterinnen und -berater bei den Städten und Landratsämtern oder bei den Informations-, Anlauf- und Vermittlungsstellen in den Städten und Gemeinden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Güterstand

Heiraten Sie, leben Sie automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das ist eine gesetzlich vorgeschriebene Folge der Eheschließung. Die Zugewinngemeinschaft bedeutet: Die Vermögen der Eheleute bleiben selbständig, jeder verwaltet sein eigenes Vermögen. Sie müssen aber bestimmte Beschränkungen beachten, die den jeweils anderen schützen. Endet die Ehe, wird der Zugewinn zwischen den Eheleuten ausgeglichen. Dazu werden die jeweiligen Anfangs- und Endvermögen verglichen. Der Ehemann oder die Ehefrau mit dem geringeren Zugewinn erhält einen Anspruch auf Ausgleich. Sie können aber vom gesetzlichen Normalfall abweichen und eigene Vereinbarungen zum Güterstand treffen: Eine Möglichkeit ist die Gütertrennung. Hier bleibt das Eigentum der Eheleute getrennt. Beide verzichten auf den Zugewinnausgleich. Eine weitere Möglichkeit ist die Gütergemeinschaft. Hier entsteht gemeinschaftliches Eigentum an den meisten vor und während der Ehe erworbenen Gegenständen. Gütertrennung und Gütergemeinschaft werden meistens in einem Ehevertrag vereinbart. Dieser muss notariell beurkundet werden. Im Ehevertrag lassen sich auch Unterhalt, Altersvorsorge und erbrechtliche Fragen regeln. Sie können den Güterstand nachträglich einvernehmlich ändern.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ihre Absicherung als private Pflegeperson

Pflegebedürftige können das Pflegegeld, das sie von der Pflegekasse ausgezahlt bekommen, an Sie weitergeben. Dies stellt keine gehaltsähnliche Zahlung dar. Es ist als Ausgleich für den Arbeits- und Zeitaufwand gedacht. Daneben können Sie sich freistellen lassen: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Sind pflegebedürftige nahe Angehörige in einer akut aufgetretenen Pflegesituation, besteht die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fern zu bleiben. In dieser Zeit sollen Sie eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherstellen können. Dieses Recht gilt gegenüber allen Arbeitgebern unabhängig von der Größe des Unternehmens. Für diese Zeit ist eine Lohnersatzleistung – das Pflegeunterstützungsgeld – vorgesehen, sofern Sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber haben. Der Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld für eine pflegebedürftige Person können Sie bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragen. Dies müssen Sie dem Arbeitgeber sofort mitteilen und gegebenenfalls auch mit einer ärztlichen Bescheinigung über die Pflegesituation belegen.Das Pflegeunterstützungsgeld kann pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage in Anspruch genommen werden. Pflegezeit/Betreuungszeit Um pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen zu können, können Sie sich bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Als nahe Angehörige gelten vor allem: Ehefrau oder Ehemann, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Partnerin oder Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Eltern, Stiefeltern, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder, die Schwiegereltern und Schwiegerkinder sowie Schwägerinnen und Schwäger. Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen müssen SIe nachweisen. Zur besseren Abfederung des Einkommensverlusts haben Sie für diese Zeit Anspruch auf ein zinsloses Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Für die Betreuung minderjähriger, pflegebedürftiger naher Angehöriger, auch in außerhäuslicher Umgebung, besteht ebenfalls die Möglichkeit einer teilweisen oder vollständigen Freistellung. Um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu Hause oder in einem Hospiz zu begleiten, haben Sie als Angehörige einen Rechtsanspruch darauf, drei Monate lang weniger zu arbeiten oder auch ganz auszusetzen. Das zinslose Darlehen können Sie für diese Zeit ebenso in Anspruch nehmen. Die Pflegezeit oder Betreuungszeit müssen Sie dem Arbeitgeber rechtzeitig ankündigen. Die Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber ist unterschiedlich und richtet sich nach Art und Länge der beabsichtigten Auszeit. Familienpflegezeit Um pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen zu können und gleichzeitig beschäftigt zu bleiben, können Sie auch Ihre Arbeitszeit für längstens 24 Monate reduzieren. Die verringerte Arbeitszeit muss wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen. Zur Abfederung des Lebensunterhalts können Sie ein zinsloses Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen. Sie haben gegenüber Ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Familienpflegezeit. Dies gilt nicht gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten. Davon ausgenommen sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten. Die Familienpflegezeit müssen Sie dem Arbeitgeber rechtzeitig ankündigen. Die Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber ist unterschiedlich und richtet sich nach Art und Länge der beabsichtigten Auszeit und auch danach, ob ein Übergang von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit besteht.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Familie in der Gesellschaft

Die traditionelle Familie besteht aus Vater, Mutter und Kindern. Daneben hat sich eine Reihe alternativer Lebensformen entwickelt. Nichteheliche Lebensgemeinschaften, Patchworkfamilien, alleinerziehende Elternteile und gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften sind nur einige Beispiele.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland

Im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaften unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde. Je nach Staat gibt es unterschiedliche Regelungen. Informieren Sie sich rechtzeitig, welche Papiere Sie im Ausland benötigen. Auskünfte erhalten Sie vor allem bei den deutschen Konsulaten im jeweiligen Land und bei den Auslandsvertretungen dieser Staaten in Deutschland. Auch zur Namensführung müssen häufig in Deutschland noch Erklärungen abgegeben werden, da in vielen Ländern keine vergleichbaren Wahlmöglichkeiten bestehen. Deutsche und ihnen gleichgestellte Personen können Ihre im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaft in Deutschland im entsprechenden Personenstandsregister beurkunden lassen. Das Standesamt muss vor der Beurkundung prüfen, ob die Lebenspartnerschaft in Deutschland gültig ist. Außerdem sollten Sie beachten, dass die Anerkennung von ausländischen Urkunden im Inland erst möglich ist nach einer amtlichen Überbeglaubigung (Apostille) durch die ausländischen Behörden oder Legalisation durch die jeweilige deutsche Auslandsvertretung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Standesamtliche Zeremonie

Eine rechtsgültige Ehe schließen Sie im Rahmen einer standesamtlichen Zeremonie: Sie erklären, dass Sie die Ehe miteinander eingehen wollen. Diese Erklärung können Sie nur persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit Ihres Partners oder Ihrer Partnerin abgeben. Hinweis: Bei Bedarf kann das Standesamt einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin hinzuziehen. Während der standesamtlichen Zeremonie erklären Sie auch, welchen Namen Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin künftig führen wollen. Sie können einen Ehenamen bestimmen. Sie können sich aber auch zu einem späteren Zeitpunkt für die Führung eines gemeinsamen Namens entscheiden. Wenn Sie es wünschen, können Trauzeugen oder Trauzeuginnen bei der Zeremonie anwesend sein. Vorgeschrieben ist dies nicht. Auch weitere Personen wie zum Beispiel Verwandte und Freunde können teilnehmen. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nimmt die Zeremonie in einer würdigen Form vor - üblicherweise mit einer kleinen Ansprache. Tipp: Klären Sie rechtzeitig mit Ihrem Standesbeamten oder Ihrer Standesbeamtin, ob sich Ihre Vorstellungen von der standesamtlichen Zeremonie realisieren lassen. Die Eheschließung beurkundet der Standesbeamte oder die Standesbeamtin im Beisein des Paares. Nach der standesamtlichen Zeremonie erhalten Sie eine Eheurkunde. Sie können sich auch gleich weitere Urkunden in der von Ihnen benötigten Anzahl ausstellen lassen. Hinweis: Die Ehe wird zusätzlich in das Eheregister eingetragen. Bei einer Ehe, die von Deutschen, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern oder Ausländerinnen beziehungsweise ausländischen Flüchtlingen rechtswirksam im Ausland geschlossen wurde, erfolgt die Eintragung in das Eheregister nur auf Antrag. Die Begründung einer Lebenspartnerschaft, die vom 1. August 2001 bis 30. September 2017 für gleichgeschlechtliche Paare möglich war, wurde in das Lebenspartnerschaftsregister eingetragen. Wenn Sie eine Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde benötigen, können Sie oder berechtigte Personen die Ausstellung jederzeit beantragen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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