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Fachdienste des Integrationsamtes

Die Behinderungsarten, beruflichen Tätigkeiten und Arbeitsplatzbedingungen sind vielfältig. Das Integrationsamt hat deshalb Fachdienste eingerichtet. Integrationsfachdienste beraten und unterstützen besonders betroffene schwerbehinderte Menschen bei Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis. Zur Zielgruppe der Integrationsfachdienste gehören vor allem Schwerbehinderte Menschen mit einem besonderem Bedarf an arbeitsbegleitender Betreuung, die aus einer Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln wollen und hierbei besonderer Unterstützung bedürfen sowie schwerbehinderte Schulabgängerinnen und Schulabgänger. Aufgaben Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachdienste sind entweder Spezialisten für bestimmte Behinderungsarten, zum Beispiel Fachdienste für Hörgeschädigte, Blinde, Suchtkranke oder befassen sich unabhängig von der Art der Behinderung mit einem bestimmten Aufgabenbereich innerhalb der beruflichen Teilhabe. Der technische Beratungsdienst hat vor allem die Aufgabe, behinderungsgerechte Arbeitsplätze in Betrieben und Dienststellen zu ermitteln, Arbeitsplätze und Arbeitsumfeld durch Vorschläge zu technischen/organisatorischen Maßnahmen (wie Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder Einsatz technischer Arbeitshilfen) an die Behinderung des Mitarbeiters anzupassen, bei der Schaffung neuer Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen mitzuwirken, die eingestellt werden oder die innerbetrieblich umgesetzt werden müssen, schwerbehinderte Menschen bei der behinderungsgerechten baulichen Gestaltung ihrer Wohnungen ) und der behinderungsgerechten Ausstattung ihrer Kraftfahrzeuge (Kraftfahrzeughilfe) zu unterstützen sowie Seminare und Bildungsangebote für Schwerbehindertenvertretungen, Betriebs- und Personalräte, Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers und andere mit der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in den Betrieben und Dienststellen befasste Mitarbeiter durchzuführen Weitere Aufgaben sind fachtechnische Hilfestellungen bei der Schaffung, Ausstattung und Modernisierung von Einrichtungen der Arbeits- und Berufsförderung behinderter Menschen, wie zum Beispiel Werkstätten für behinderte Menschen oder Schulen. Der Technische Beratungsdienst wirkt an der Entscheidung des Integrationsamtes über die finanziellen Leistungen zur Teilhabe mit. Im Kündigungsschutz nimmt er für seinen Bereich gutachterlich zu Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten Stellung. Dies gilt, soweit dabei Fragen vor allem der Ergonomie, der Arbeitsplatzeignung, -gestaltung und -schaffung, der beruflichen Qualifikationsanforderungen alternativer Arbeitsplätze zu klären sind.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Frühkindliche Bildung für Kinder mit Beeinträchtigung

Kinder mit und ohne Behinderung besuchen gemeinsam allgemeine Kindertageseinrichtungen. Je nach Art und Schwere der Behinderung können eine behindertengerechte Ausstattung, zusätzliche Betreuungsleistungen und sonderpädagogische Hilfen durch Fachkräfte die inklusive frühkindliche Bildung unterstützen. Eltern können wählen zwischen einer Kindertageseinrichtung und einem Schulkindergarten für Kinder mit Behinderung. Der Besuch des Schulkindergartens für Kinder mit Behinderung ist dann möglich, wenn das Staatliche Schulamt einen entsprechenden Bedarf an spezifischer frühkindlichen Bildung bestätigt hat , der im allgemeinen Kindergarten auch mit begleitenden Hilfen nicht hinreichend eingelöst werden kann. In den letzten Jahren entstanden verschiedene Formen der gemeinsamen Bildung, Erziehung und Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung in Kindertageseinrichtungen und in Form von Intensivkooperation von Schulkindergarten und Kindertageseinrichtung unter einem Dach. Ziel ist es, für das Kind eine gelingende Teilhabe an Bildung und Erziehung und am Gruppengeschehen zu sichern. Gelingt dies, werden gleichzeitig auch individuelle Förderziele erreicht, beispielsweise Ausdauer und Motivation, die Entwicklung von Handlungskonzepten beim Kind und Fortschritte in der Wahrnehmung, Kognition, Kommunikation, Motorik und Gesamtentwicklung. Die inklusive Pädagogik bereitet ein Lernangebot so auf, dass jedes Kind entsprechend seinen Möglichkeiten am gemeinsamen Lern- und Spielprozess kompetent beteiligt und entsprechend seinem Entwicklungsstand aktiv werden kann. Bereits vor der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung oder in einen Schulkindergarten können Eltern von Kindern mit Behinderung Leistungen der sonderpädagogischen oder interdisziplinären Frühförderung in Anspruch nehmen. Diese kann auf Wunsch der Eltern auch im Übergang unterstützen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Unterhalt

Die Lebenspartner und Lebenspartnerinnen verpflichten sich durch Begründung der Lebenspartnerschaft gegenseitig zu einem angemessenen Unterhalt. Rechtlich stellen die Erwerbstätigkeit und die Haushaltsführung grundsätzlich gleichwertige Beiträge zum Familienunterhalt dar. Sie regeln dabei selbst, wie Sie die angemessene Versorgung der Familie sicherstellen. Wenn eine Regelung der laufenden Versorgung nicht einvernehmlich möglich ist, hat jeder Partner oder jede Partnerin Anspruch auf angemessenen Unterhalt. Was angemessenen ist, hängt von den konkreten Lebensverhältnissen und dem sozialen Standard ab. Entsprechend müssen die Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen die Kosten des Haushalts gemeinsam bestreiten. Nach der Auflösung der Lebenspartnerschaft soll jeder für sich allein sorgen. In bestimmten Fällen besteht aber ein Recht auf Unterhalt, der dem Ehegattenunterhalt nach einer Scheidung ähnlich ist.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gleichgeschlechtliche Partner

Von August 2001 bis 30. September 2017 konnten homosexuelle Paare in Form einer eingetragenen Lebenspartnerschaft den Bund fürs Leben schließen. Seit 1. Oktober 2017 können auch gleichgeschlechtliche Paare die Ehe schließen, nicht mehr aber eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Die gesetzlichen Regelungen für eingetragene Lebenspartnerschaften stimmen größtenteils mit denen der Ehe überein. In beiden Formen genießen die Partner und Partnerinnen Unterhaltsrecht, Erbrecht und ein Recht auf gemeinsame Namensführung. Ebenso sind Sie als Lebenspartner oder Lebenspartnerin in die Familienversicherung einbezogen. In der Krankenkasse ist ein Partner oder eine Partnerin ohne eigenes Einkommen daher beitragsfrei mitversichert. Überdies erhält der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Tod des anderen eine Hinterbliebenenrente. Anders als bei der Ehe haben gleichgeschlechtliche Paare, die in einer Lebensparterschaft leben kein gemeinsames Adoptionsrecht. Hat aber einer der beiden schon ein Kind, kann der oder die jeweils andere es adoptieren (Stiefkindadoption). Eingetragene Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen haben das Recht auf eine Sukzessivadoption. Das heißt, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen dürfen seitdem ein Kind adoptieren, das ihr Partner oder ihre Partnerin schon adoptiert hat.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Geschäfte (täglicher Lebensbedarf)

Geschäfte zur Deckung des angemessenen Bedarfs der Familie kann jeder Ehemann oder jede Ehefrau alleine vornehmen. Dies hat dann Wirkung für beide. Zum Beispiel haften Sie für die Bezahlung von Waren, die Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau für die Familie bestellt hat. Voraussetzung ist, dass sich die Bestellung im Rahmen Ihrer ehelichen Lebensverhältnisse bewegt. Diese Verpflichtung bezieht sich nur auf den Lebensbedarf der Familie. Für die Reparatur der Heizung in der Firma Ihres Ehemannes oder Ihrer Ehefrau haften Sie beispielsweise nicht.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Vaterschaft

Bei ehelich geborenen Kindern gilt grundsätzlich der Ehemann der Mutter als Vater des Kindes. Handelt es sich um ein nicht eheliches Kind, ist der Mann Vater des Kindes, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Sind Sie der Vater eines nicht ehelichen Kindes, können Sie schon vor der Geburt die Vaterschaft anerkennen. Als Mutter eines nicht ehelichen Kindes können Sie Hilfe vom Jugendamt erhalten. Es hilft Ihnen bei der Feststellung der Vaterschaft der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Zahlt der unterhaltsverpflichtete Vater des Kindes nicht oder nicht regelmäßig Kindesunterhalt, hat das Kind, das bei seiner alleinerziehenden Mutter lebt, einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzliche Voraussetzungen. Sie müssen den Antrag beim zuständigen Jugendamt stellen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Lebensgefährten

Eheähnliche beziehungsweise lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft Es gibt Paare, die unverheiratet zusammenleben. In einer solchen Beziehung ist es wichtig, sich Gedanken darüber zu machen, was geschehen soll, wenn die Beziehung endet. Bei einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Gegensatz zur Ehe weitgehend nicht gesetzlich geregelt. Im deutschen Recht spielt der Begriff "eheähnliche Lebensgemeinschaft" beispielsweise eine Rolle bei der Zuerkennung von Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II (Bedarfsgemeinschaft). Anders als die Ehe ist der Begriff der eheähnlichen Lebensgemeinschaft aber nicht gesetzlich definiert. Für verfestigte gleichgeschlechtliche Beziehungen ohne Lebenspartnerschaft wurde der Begriff "(lebens)partnerschaftsähnliche Gemeinschaft" geprägt. Eine schriftliche Vereinbarung, die die gegenseitigen Beziehungen im Zusammenleben regelt, kann Ihnen und Ihrem Partner Ärger und kostspielige gerichtliche Auseinandersetzungen ersparen. Hinweis: Um einen Vertrag für Ihre Lebensgemeinschaft so passend wie möglich zu gestalten, sollten Sie sich vorher von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beziehungsweise einer Notarin oder einem Notar beraten lassen. Eine Checkliste zur Lebensgemeinschaftsvereinbarung hilft Ihnen bei der Planung. Folgende Punkte sind regelungsbedürftig: Wohnung und Haushalt Überlegen Sie, wer den Mietvertrag abschließt. Die Folgen bei einer Trennung sollten klar geregelt sein. Beim Tod eines Partners, dessen Name im Mietvertrag steht, tritt gegebenenfalls der andere Partner kraft Gesetzes in den Vertrag ein. Unterhalt und Versorgung Treffen Sie eine Regelung für denjenigen Partner, der kein Einkommen hat, möglicherweise den Haushalt führt und Kinder versorgt. Krankheit und Tod Treffen Sie rechtzeitig Vorkehrungen für den Krankheitsfall: Vollmachten (z.B. Recht auf Auskunft über den Gesundheitszustand, Vorsorgevollmacht, Vollmacht für Bankkonten) Vereinbarungen mit Dritten (z.B. Eintritt in das Mietverhältnis) finanzielle Absicherung (z.B. Bezugsberechtigung für Lebensversicherung, Zuwendung in Form von Rente und Vermögen) Abgabe einer Sorgeerklärung für gemeinsame minderjährige Kinder Vermögen Vereinbaren Sie, wie bei Trennung mit Vermögen und Schulden umgegangen wird. Testament Stirbt ein Partner, hat der Hinterbliebene keinen gesetzlichen Anspruch auf den Nachlass. Regeln Sie daher die Erbfolge, beispielsweise durch ein Testament oder einen Erbvertrag. Im Unterschied zum gemeinschaftlichen Testament, das nur Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten ist, müssen Sie und Ihr Partner je getrennt voneinander ein Testament errichten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Erbenansprüche

Die hinterbliebene Ehefrau oder der hinterbliebene Ehemann hat einen gesetzlichen Erbanspruch. Dessen Höhe hängt von dem ehelichen Güterstand und gegebenenfalls von der Anzahl der gemeinsamen Kinder ab. Darüber hinaus können Ehepaare ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dazu genügt es, wenn einer der Eheleute das Schriftstück handschriftlich aufsetzt. Das Testament müssen aber beide eigenhändig mit Datumsangabe unterschreiben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ehepaare

Die Ehe steht nach dem Grundgesetz unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Pflege von Angehörigen

Wenn ein nah verwandter Mensch pflegebedürftig wird, tritt für seine Angehörigen oft eine schwierige Situation ein. Vieles ist zu regeln, vor allem die Frage, wer die Pflege übernimmt. Zur Unterstützung von Menschen mit pflegebedürftigen Angehörigen gibt es in Baden-Württemberg in allen Stadt- und Landkreisen Pflegestützpunkte. Diese beraten Sie kostenlos, neutral und trägerunabhängig. Dort erhalten Sie beispielsweise Adressen von ambulanten Pflegediensten oder Pflegeheimen und Informationen zur Pflegefinanzierung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen auch, wenn es darum geht, finanzielle Hilfen zu beantragen. . Als gesetzlich oder privat Versicherte haben Sie auch Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung mit Versorgungsplan durch Ihre Pflegekasse oder durch einen Pflegestützpunkt. Sie erhalten Informationen bei den allgemeinen sozialen Diensten der Landratsämter, den Altenhilfefachberaterinnen und -berater bei den Städten und Landratsämtern oder bei den Informations-, Anlauf- und Vermittlungsstellen in den Städten und Gemeinden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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