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Patientenrechte

Wenn Sie sich ärztlich behandeln lassen, haben Sie keine Garantie auf Heilung. Es besteht auch kein Rechtsanspruch auf Heilung, da diese in einigen Fällen auch mit der besten Behandlung nicht erreicht werden kann. Sie haben als Patientin oder Patient aber das Recht auf eine qualifizierte und sorgfältige Behandlung nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft und auf die Einhaltung fachlicher Standards in der Patientenversorgung. Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) bietet Auskünfte für alle Bürgerinnen und Bürger, die Rat und Hilfe zur gesundheitlichen Versorgung benötigen. Sie versteht sich in erster Linie als Wegweiser und Lotse durch das Gesundheitssystem und ist zur Neutralität und Unabhängigkeit verpflichtet. Die UPD wird vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und vom Verband der Privaten Krankenversicherung finanziert. Die Beratungsleistungen sind kostenfrei. Um die Arbeit der UPD zu verstetigen, wurde die UPD zum 1. Januar 2024 in eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts umgewandelt. Sie wird die Beratungen fortführen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Pflegegrad

Pflegebedürftig sind Personen, die körperliche, seelische oder geistige Beeinträchtigungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit wird der Grad der Selbstständigkeit einer Person in insgesamt sechs pflegerelevanten Bereichen erfasst. Auf dieser Grundlage wird eine Person dann in den Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5 eingestuft. Je höher der Pflegegrad, desto höher die Beeinträchtigung. Die Pflegebedürftigkeit muss dauerhaft sein. Das bedeutet, dass der Hilfe- und Unterstützungsbedarf für voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen muss. Um festzustellen, wie selbständig eine Person ist, wird im Rahmen der Begutachtung ein Blick auf folgende sechs Lebensbereiche geworfen: Mobilität: Wie selbständig kann sich die betroffene Person fortbewegen? Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Wie findet sich die betroffene Person in ihrem Alltag örtlich und zeitlich zurecht? Kann sie für sich selbst Entscheidungen treffen? Kann die Person Gespräche führen und Bedürfnisse äußern? Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Wie häufig benötigt die betroffene Person Hilfe bei Unruhe in der Nacht oder Ängsten? Selbstversorgung: Wie selbständig kann sich die betroffene Person im Alltag bei der Körperpflege oder beim Essen und Trinken selbst versorgen? Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen: Welche Unterstützung wird bei der Medikamenteneinnahme benötigt? Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte: Wie selbständig kann die betroffene Person den eigenen Tagesablauf gestalten? Diese Fragen sind Beispiele, entscheidend ist der Einzelfall. Hinweis: Ob ein Kind als pflegebedürftig in einen Pflegegrad einzuordnen ist, hängt davon ab, wie viel mehr Hilfe es benötigt als ein gleichaltriges gesundes Kind.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Pflegeversicherung

Alle in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten sind auch pflegeversichert. Daneben sind bestimmte sozial schutzbedürftige Personen auch ohne gesetzliche Krankenversicherung pflegeversichert. Die Pflegeversicherung wird im Wesentlichen durch je hälftige Beiträge der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert. Der Beitrag liegt derzeit bei 3,40 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen (bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Als kinderloses Mitglied, das das 23. Lebensjahr vollendet hat, müssen Sie einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,60 Prozent der beitragspflichtigen Bruttoeinkünfte zahlen. Die Pflegeversicherung gibt Pflegebedürftigen die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden. Sie können wählen, ob sie Hilfe durch professionelle Pflegefachkräfte in Anspruch nehmen oder das Geld direkt beziehen wollen, um so beispielsweise pflegenden Angehörigen eine finanzielle Anerkennung zu geben. Grundsätzlich stehen verschiedene Formen beziehungsweise Einrichtungen der Pflege und Betreuung zur Verfügung. Diese reichen von ambulanten Pflegediensten und Einzelfachkräften über neue Wohnformen, wie Pflege-Wohngemeinschaften oder Angebote der Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, bis hin zu vollstationären Pflegeeinrichtungen. Abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit erhalten Sie Leistungen bis zu einem bestimmten Betrag. Bei Fragen "Rund um das Thema Pflege" können Sie sich an die in allen baden-württembergischen Stadt- und Landkreisen errichteten Pflegestützpunkte oder an Ihre zuständige Pflegekasse wenden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Hospiz- und Palliativversorgung

Im ambulanten Bereich versorgen zum Beispiel Personen aus der Palliativmedizin und Hausarztpraxen, spezialisierte ambulante Pflegedienste, die Brückenpflege sowie ambulante Hospizgruppen und -dienste. Im stationären Bereich übernehmen stationäre Hospize, Palliativstationen an Krankenhäusern, Pflegeheime und viele andere Einrichtungen die palliative Pflege. Daneben setzt sich auch eine große Zahl bürgerschaftlich Engagierter in der Hospiz- und Palliativversorgung ein.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Suche nach Gesundheitseinrichtungen

Hausarzt oder Facharzt Die Hausärztin oder der Hausarzt ist meistens Ansprechperson Nummer eins bei gesundheitlichen Problemen. Sie machen auch Hausbesuche, wenn Sie das Haus einmal krankheitsbedingt nicht verlassen können. Hausärztinnen und Hausärzte haben eine allgemeinmedizinische Facharztausbildung. Sie koordinieren die Behandlung und binden, wenn Sie z. B. mit einem speziellen gesundheitlichen Problem Ihre Hausarztpraxis aufsuchen, Fachärzte der speziellen Fachrichtung ein. So werden Doppeluntersuchungen vermieden und Sie erhalten eine umfassende und optimal abgestimmte Gesundheitsversorgung aus einer Hand. Auch wenn Sie bei einer Fachärztin oder einem Facharzt in Behandlung sind, haben Sie das Recht, jederzeit eine zweite ärztliche Meinung einzuholen beziehungsweise die Ärztin oder den Arzt zu wechseln. Der Hausarzt führt alle Behandlungsdaten zusammen und sorgt für eine durchgängige Dokumentation. Er übernimmt idealerweise eine Lotsenfunktion. Krankenhausaufenthalt Falls Sie eine stationäre Behandlung benötigen, haben Sie Anspruch auf Aufnahme in ein geeignetes Krankenhaus. Es ist im Rahmen seiner Aufgabenstellung und Leistungsfähigkeit zur Aufnahme und Versorgung verpflichtet. Alle Patienten und Patientinnen haben unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses Anspruch auf alle Leistungen, die für die medizinische Versorgung nach Art und Schwere der Erkrankung notwendig sind, insbesondere ärztliche Leistungen, Krankenpflege, Versorgung mit Arzneimitteln, Unterkunft und Verpflegung. Die Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderliche und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzende akutstationäre Rehabilitation (Frührehabilitation). Wählen Sie ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der ärztlichen Einweisung genannte Krankenhaus, können Ihnen die dadurch entstehenden Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden. Ist das Krankenhaus belegt, muss es Patienten und Patientinnen, deren sofortige Aufnahme und Versorgung notwendig und durch ein anderes geeignetes Krankenhaus nicht gesichert ist, einstweilen aufnehmen. Es sorgt nötigenfalls für eine Verlegung der Patienten oder Patientinnen. Neben den allgemeinen Krankenhausleistungen können andere Leistungen als Wahlleistungen angeboten werden. Die allgemeinen Krankenhausleistungen dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Auch die Aufnahme und Versorgung der Patienten oder Patientinnen dürfen nicht davon abhängig gemacht werden, dass sie Wahlleistungen in Anspruch nehmen. Mit Blick auf das Ende des Krankenhausaufenthaltes haben Sie Anspruch auf ein Entlassmanagement. Damit wird, wenn notwendig, eine lückenlose Anschlussversorgung organisiert und mögliche Probleme gelöst, die beim Übergang in die Versorgung nach der Krankenhausbehandlung entstehen können. Bei einer vollstationären Behandlung müssen Sie als versicherte Person, wenn Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Zuzahlung in Höhe von 10 Euro pro Tag für maximal 28 Tage direkt an das Krankenhaus zahlen. Für weitere Informationen zu Ausnahmen und Befreiungsgründen wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenversicherung. Achten Sie bei einem Krankenhausaufenthalt darauf, dass Ihre Patientenrechte gewahrt werden. Reha-Maßnahme Im Rahmen einer Behandlung oder aufgrund einer chronischen Krankheit kann ein Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik helfen, den allgemeinen Gesundheitszustand zu stärken oder die Heilung zu beschleunigen. Nach schweren Unfällen müssen Patienten oft längere Zeit in einer Rehabilitationseinrichtung verbringen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Beitrag zur Krankenversicherung und Zuzahlungen

Für die gesundheitliche Versorgung ihrer Versicherten stellen die gesetzlichen Krankenkassen Leistungen zur Verfügung. Dafür erheben die Krankenkassen Beiträge, die einheitlich mit einem allgemeinen Beitragssatz bemessen werden. Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beträgt 14,6 Prozent. Eine Hälfte davon tragen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die andere Hälfte trägt der Arbeitgeber. Zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz können gesetzliche Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben. Wie hoch dieser ist, legt jede Krankenkasse selbst fest. Auch der Zusatzbeitrag wird jeweils zur Häfte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie von Arbeitgebern getragen. Wenn eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder erhöht, haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht. Das erhöht den Anreiz, im Wettbewerb eine qualitativ hochwertige Versorgung anzubieten und effizient zu wirtschaften. Ziel ist, die Zusatzbeiträge möglichst gering zu halten. Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin müssen Sie Ihrem Arbeitgeber melden, bei welcher Krankenkasse Sie versichert sind. Der Arbeitgeber leitet den Gesamtbetrag an die Krankenkasse weiter. Die Krankenkassen führen die eingenommenen Beiträge direkt an den Gesundheitsfonds ab. Die Krankenkassen erhalten zur Deckung ihrer Ausgaben Finanzmittel aus dem Gesundheitsfonds. Krankenkassen mit älteren und kranken Versicherten erhalten mehr als Krankenkassen mit einer Vielzahl an jungen und gesunden Versicherten. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV gezahlt werden (Regelleistungen). Über die Regelleistungen hinaus kann jede Krankenkasse Zusatzleistungen anbieten, etwa in Form von Zuzahlungen für Behandlungen oder Untersuchungen, die nicht im Leistungskatalog enthalten sind. Solche Leistungen werden „Satzungsleistungen“ genannt. Hier lohnt es sich, bei der Auswahl einer Krankenkasse die Angebote zu vergleichen. Als gesetzlich versicherte Person müssen Sie Zuzahlungen leisten, zum Beispiel für die Versorgung mit Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausaufenthalte, Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen, häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe und Fahrkosten. Nähere Informationen zu den Zuzahlungen erhalten Sie hier Hinweis: Besonderheiten beim Krankenkassenbeitrag und der Zuzahlungspflicht gibt es für Schüler und Schülerinnen, Auszubildende, Studierende und chronisch Kranke.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Beratungsangebote

Wer aus einem anderen Land nach Deutschland kommt, um hier zu leben und zu arbeiten, steht oft vor vielfältigen Herausforderungen: Wie ist der Zugang zu Beruf, Schule und Kindergarten, zum Gesundheitswesen oder zu Einrichtungen der Daseinsvorsorge organisiert? Wo kann ich die deutsche Sprache erlernen? Welche Behörden oder sonstige Einrichtungen muss ich kontaktieren? Bei all diesen sowie weiteren migrationsspezifischen Fragen sind die Träger der Migrationsberatung für Erwachsene (MBE) und der Jugendmigrationsdienste (JMD) kompetente Anlaufstellen. Sie beraten im Auftrag des Bundes in allen Fragen, die das Einleben in Deutschland betreffen. Die Angebote der JMD sind speziell auf die Belange von Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum Alter von 27 Jahren, die nicht mehr schulpflichtig sind, zugeschnitten. Den jungen Menschen soll der Einstieg in das neue Lebensumfeld und in ihre neue Heimat durch altersgerechte Begleitung erleichtert werden. Demgegenüber sind die MBE auf die Themen spezialisiert, mit denen Frauen und Männer, Familien, Alleinerziehende oder Senioren konfrontiert sind. Im Mittelpunkt der Beratung steht immer die jeweilige Lebenssituation. Häufig kann schon ein Beratungsgespräch zielführend sein, außergewöhnliche Situationen können aber auch eine mehrmonatige Begleitung erforderlich machen. Wo es zweckdienlich erscheint, wird der Kontakt zu den zuständigen Behörden oder den Fachberatungsstellen (Regeldienste) vermittelt. Träger der MBE und JMD sind die Arbeiterwohlfahrt, der Deutsche Caritasverband, das Diakonisches Werk der Evangelischen Kirchen in Deutschland, der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband, das Deutsche Rote Kreuz, die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland sowie der Bund der Vertriebenen. Die Beratungstätigkeit ist kostenfrei. In den meisten Stadt- und Landkreisen sowie vielen Städten und Gemeinden gibt es auch zentrale Ansprechpartner für Integration bzw. Integrationsbeauftragte. Darüber hinaus gibt es in den meisten Städten und Gemeinden sogenannte Integrationsmanager. Diese kommunalen Ansprechpartner können Auskunft über lokale Integrationsprojekte, geeignete Angebote oder wertvolle Tipps geben. Die Kontaktdaten sind in der Regel auf der Homepage der jeweiligen Stadt, der Gemeinde oder des Landratsamtes eingestellt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Telemedizin

Darunter versteht man medizinische Anwendungen, die mittels moderner Kommunikationsmittel zwischen Ärztinnen und Ärzten untereinander sowie auch zwischen Arzt/inund Patient/in stattfinden. Es wird eine räumliche und bzw. oder eine zeitliche Distanz überwunden. Interessant ist dies zum Beispiel in ländlichen Regionen, wenn der Patient oder die Patientin eine weite Wegstrecke für einen Kontrollbesuch beim Arzt oder der Ärztin zurücklegen muss. Über docdirekt können Sie sich als gesetzlich versicherte Person landesweit von einem Tele-Arzt oder einer Tele-Ärztin ohne Terminvereinbarung via Videosprechstunde beraten lassen. Auch viele Häusärztinnen und Hausärzte sowie Fachärztinnen und Fachärzte bieten inzwischen Videosprechstunden an.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Leistungen der Krankenkassen

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen umfassen Sach- und Geldleistungen zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten. Dazu gehören unter anderem: ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlungen Versorgung mit Medikamenten, Verbands-, Hilfs- und Heilmitteln stationäre Krankenhausbehandlungen häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe medizinische Rehabilitation Voraussetzung für Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen ist, dass sie medizinisch notwendig, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen. Gewünschte, aber nicht notwendige Leistungen müssen von den Versicherten selbst bezahlt werden. Zu einigen Leistungen müssen Sie Zuzahlungen bis zu Ihrer persönlichen jährlichen Belastungsgrenze bezahlen. Für manche Leistungen zahlen die Krankenkassen auch nur einen festen Zuschuss, den Rest müssen Sie selbst zahlen. Dies betrifft besonders den zahnmedizinischen Bereich. Viele Krankenkassen bieten auch Wahltarife an. Diese beinhalten zum Beispiel besondere Versorgungsformen, Wahl von Kostenerstattung oder Selbstbehalttarife.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Krankenversicherung

Die Krankenversicherung kommt für die Behandlungskosten von Versicherten voll oder teilweise auf. Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Es wird unterschieden zwischen Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung. In der GKV gibt es außerdem die Möglichkeit, Familienangehörige beitragsfrei mitzuversichern (Familienversicherung). Achtung: Wenn nur ein Elternteil gesetzlich versichert ist und das Einkommen des anderen Elternteils über der Versicherungspflichtgrenze liegt und regelmäßig höher ist als das des gesetzlich krankenversicherten Elternteils, können die Kinder nicht beitragsfrei mitversichert werden. Der Pflichtversicherung unterliegen: Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen Künstler und Publizisten Jugendliche in besonderen Einrichtungen der Jugendhilfe Menschen mit Behinderung, die z. B. in anerkannten Werkstätten tätig sind Studenten an staatlich oder staatlich anerkannten Hochschulen (bis zum Abschluss des 14. Semesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres) Rentner und Rentenantragsteller, wenn eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllt wird Personen ohne anderweitigen Krankenversicherungsschutz, sofern sie der GKV zuzuordnen sind Die Höhe der Beiträge richtet sich nach bestimmten beitragspflichtigen Einnahmen (z. B. Arbeitsentgelt, Rente). Nicht der Versicherungspflicht unterliegen beispielsweise: geringfügig Beschäftigte (monatliches Bruttoarbeitsentgelt bis zu 538 Euro oder eine auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr befristete nicht berufsmäßige Beschäftigung) Selbständige und Freiberufler, wenn sie noch nie in der GKV versichert waren Beschäftigte, deren Bruttoarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) überschritten hat und auch künftig überschreiten wird (für 2024 liegt diese bei 69.300 Euro pro Jahr oder 5.775 Euro pro Monat) Beamte In diesen Fällen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse werden. Daneben haben Sie die Wahl, ob Sie sich bei einem Versorgungswerk versichern (z. B. für Ärzte oder Rechtsanwälte) oder eine private Versicherung abschließen. Überlegen Sie sich gut, ob Sie die GKV verlassen wollen. Ein Wechsel zurück ist nur unter speziellen Bedingungen möglich. Jeder bei einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherte erhält eine Versichertenkarte mit seinem Namen, Geburtsdatum und der Versicherungsnummer. Diese müssen Sie bei jedem Arztbesuch vorgelegen. Bei den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen sind Zuzahlungen der Versicherten gesetzlich vorgesehen. Als Versicherter sollten Sie sich daher über die Leistungen der Krankenkassen informieren, vor allem über Leistungen für ärztliche und zahnärztliche Behandlungen. Private Krankenversicherung (PKV) Eine PKV kann jeder abschließen. Die Höhe der Beiträge an die PKV richtet sich nicht nach den Einkommensverhältnissen, sondern nach Risikofaktoren (z. B. Lebensalter, Vorerkrankungen). Ein Versicherungsunternehmen darf im Gegensatz zu den gesetzlichen Krankenkassen den Abschluss einer Versicherung ablehnen oder Risikozuschläge verlangen. Haben Sie keinen Krankenversicherungsschutz, sind aber der PKV zuzuordnen (insbesondere als Selbständige oder Selbständiger), haben Sie ein Zugangsrecht zum sogenannten Basistarif. Die Aufnahme erfolgt ohne Risikoprüfung und ohne Risikozuschläge. Er entspricht vom Leistungsumfang her dem der GKV.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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