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Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit

Ziel der Jugendarbeit ist die Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen durch Förderung der Selbständigkeit, des Selbstbewusstseins, des Selbstwertgefühls, der Eigenverantwortlichkeit, des Verantwortungsbewusstseins und der Gemeinschaftsfähigkeit, der Kommunikations-, Kritik-, Kooperations- und Konfliktfähigkeit sowie des sozialen Engagements und der gesellschaftlichen Mitverantwortung. Die Jugendarbeit wird beispielsweise von öffentlichen und freien Trägern, Trägern der außerschulischen Jugendbildung, Verbänden, Gruppen und Jugendinitiativen angeboten. Sie wendet sich an alle Kinder und Jugendliche sowie an junge Erwachsene bis zu einem Alter von 27 Jahren. Ziel der Jugendsozialarbeit ist die Förderung der schulischen und beruflichen Ausbildung, die Eingliederung in die Arbeitswelt und die soziale Integration von jungen Menschen. Besondere Bedeutung hat die Jugendsozialarbeit an Schulen. Denn die Schulsozialarbeit unterstützt und ergänzt wirkungsvoll den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule und hat insgesamt positive Auswirkungen auf das Schulleben. Durch das Landesförderprogramm „Pakt für Familien mit Kindern“ wurde die Schulsozialarbeit in Baden-Württemberg flächendeckend ausgebaut.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Anbieter von Kindertageseinrichtungen

Anbieter von Kindertageseinrichtungen sind zum Beispiel: Gemeinden Träger der freien Jugendhilfe Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts Verbände der freien Wohlfahrtspflege (beispielsweise Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt) sonstige anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (beispielsweise eingetragene Vereine) Studentenwerke Unternehmen für betriebliche Kindertageseinrichtungen privat-gewerbliche Anbieter, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen Man nennt den Anbieter auch Träger der Einrichtung. Für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung benötigen Sie eine Genehmigung. Sie ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden. Diese Betriebserlaubnis erteilt der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (Landesjugendamt). Neben dessen Anforderungen müssen beim Bau von Kindertageseinrichtungen auch Anforderungen anderer Behörden beachtet werden wie Hygienebestimmungen oder bauliche Anforderungen, beispielsweise Fluchtwege. Hilfen für Anbieter: Die Gemeinden in Baden-Württemberg erhalten im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs besondere Zuweisungen für die Förderung der Kinderbetreuung. Für die Förderung von Einrichtungen freier und privat-gewerblicher Träger sind die Gemeinden zuständig. Gefördert werden Einrichtungen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllen. Die Berechnung und die Höhe der Zuschüsse für Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und Kinderkrippen hängt im Wesentlichen davon ab, ob die Einrichtung in die Bedarfsplanung der Gemeinde aufgenommen ist. Das Land fördert unter bestimmten Voraussetzungen die Schulkindbetreuung. Dabei handelt es sich um Zuwendungen, die in den Verfahrensbeschreibungen näher beschrieben sind. Es handelt sich um freiwillige Leistungen, die von der Bereitstellung der Mittel im Staatshaushaltsplan abhängig sind. Ein Rechtsanspruch auf diese Zuwendungen besteht nicht. Das Land Baden-Württemberg unterstützt darüber hinaus die Sprachförderung in Kindertageseinrichtungen. Im Rahmen der Gesamtkonzeption "Kompetenzen verlässlich voranbringen" (Kolibri) werden Sprachfördermaßnahmen für sprachförderbedürftige Kinder ab 2 Jahren und 7 Monaten bis zum Schuleintritt gefördert. Des Weiteren unterstützt das Land die Kommunen bei der Inklusion von Kindern mit (drohender) Behinderung in der Kindertagesbetreuung durch eine Erhöhung seiner Zuweisung. Gleichzeitig erhalten die Träger von Kindertageseinrichtungen für jedes betreute Kind mit (drohender) Behinderung ab drei Jahren bis zum Schuleintritt und einem besonderen Unterstützungsbedarf zur Teilhabe an frühkindlicher Bildung in der Kita einen zusätzlichen Zuschuss von der Standortgemeinde.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Kinderkrippe

Kinder unter drei Jahren können Kinderkrippen besuchen. Mit ihrem Angebot sind sie auf die besonderen Bedürfnisse der Kleinkinder abgestimmt. Die Öffnungszeiten der Kinderkrippen orientieren sich am örtlichen Bedarf und können sehr unterschiedlich sein. Die Krippengruppe kann als inklusive Gruppe geführt werden. In inklusiven Gruppen werden Kinder, die aufgrund ihrer Behinderung einer zusätzlichen Förderung bedürfen, gemeinsam mit nicht behinderten Kindern betreut. Selbstverständlich können Kinder unter drei Jahren auch von einer Tagespflegeperson oder in einer Tageseinrichtung mit altersgemischten Gruppen betreut werden. Tipp: Wenn Sie sich die Gebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuung aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse nicht leisten können, können Sie beantragen, dass die Gebühr ganz oder teilweise erlassen oder vom Jugendamt übernommen wird.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Kindertagespflege

Eine Alternative zur Betreuung des Kindes in einer Kindertageseinrichtung ist die Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes durch eine geeignete Kindertagespflegeperson. Kindertagespflege wird im Haushalt der Tagespflegeperson, der Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Die Betreuungszeiten werden zwischen Eltern und der jeweiligen Tagespflegeperson individuell abgestimmt. Tipp: Bei der Suche nach einer geeigneten Tagespflegeperson helfen Ihnen die Jugendämter oder die von Jugendämtern beauftragten freien Träger wie z.B. Tageselternvereine. Sie vermitteln geeignete Tagespflegepersonen und bieten auch nach der erfolgten Vermittlung sowohl Ihnen als auch der Tagespflegeperson Beratung und Begleitung an, beispielsweise bei Fragen zum Betreuungsvertrag.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Kindergarten

Ab dem dritten Lebensjahr bis zur Einschulung können Kinder einen Kindergarten besuchen. Ein Kind hat vom 3. Geburtstag an bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Der Besuch ist jedoch freiwillig. Der Rechtsanspruch gilt für deutsche und ausländische Kinder, soweit diese sich berechtigt in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Da sich die Gemeinden beziehungsweise die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach dem örtlichen Bedarf richten, können Anzahl und Angebote unterschiedlich sein. Der Träger des Kindergartens ist auch immer Ihr Ansprechpartner. Handelt es sich beispielsweise um eine kirchliche Einrichtung, können Sie sich an den Pfarrer und die Kindergartenleitung wenden. Die Öffnungszeiten von Kindergärten hängen vom örtlichen Bedarf ab und können sehr unterschiedlich sein, zum Beispiel halb- oder ganztags. Da die pädagogischen Konzepte der Einrichtungen sehr unterschiedlich sind, lohnt es sich, die infrage kommende Einrichtung vorher genau anzusehen. In inklusiven Gruppen werden Kinder, die aufgrund ihrer Behinderung einer zusätzlichen Förderung bedürfen, gemeinsam mit nicht behinderten Kindern betreut. Erkundigen Sie sich frühzeitig nach freien Plätzen und informieren Sie sich über die Anmeldeformalitäten. Wie bei anderen Kindertageseinrichtungen werden auch bei Kindergärten von den Eltern unterschiedlich hohe Elternbeiträge erhoben. Diese können abhängig sein von der Betreuungszeit, der Anzahl der Kinder in der Familie und vom Einkommen der Eltern. Hinweis: Wenn Sie sich die Betreuung aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse nicht leisten können, besteht je nach Einzelfall die Möglichkeit, dass der Teilnahmebeitrag beziehungsweise die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen wird.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Altersgemischte Gruppen

In Kindertageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen werden Kinder unter drei Jahren bis hin zu schulpflichtigen Kindern gemeinsam betreut. Die Einrichtungen können vormittags und nachmittags, mit verlängerten Öffnungszeiten oder auch ganztags betrieben werden. In den altersgemischten Gruppen überwiegt in der Regel der Anteil der Kinder im Kindergartenalter. Die altersgemischte Gruppe kann als inklusive Gruppe geführt werden. In inklusiven Gruppen werden Kinder, die aufgrund ihrer Behinderung einer zusätzlichen Förderung bedürfen, gemeinsam mit nicht behinderten Kindern betreut. Wie bei anderen Einrichtungen zur Kinderbetreuung werden auch bei altersgemischten Gruppen von den Eltern unterschiedlich hohe Elternbeiträge erhoben. Diese können von der Betreuungszeit, von der Anzahl der Kinder in der Familie und vom Einkommen der Eltern abhängen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Tätigkeit als Kindertagespflegeperson

Möchten Sie als Kindertagespflegeperson arbeiten? Die Kindertagespflege ist eine familiäre, flexible, fördernde, individuelle und verlässliche Betreuungsform für Kinder von 0 bis 14 Jahren. Bei erstem Interesse an einer Pflegeerlaubnis können Sie sich an einen Kindertagespflegeverein in Ihrer Nähe wenden. Der Landesverband Kindertagespflege Baden-Württemberg e.V. hat ein nahezu flächendeckendes Netz von örtlichen oder auf Kreisebene tätigen Tageselternvereinen aufgebaut. Die Pflegeerlaubnis als Kindertagespflegeperson benötigen Sie, wenn Sie in den eigenen Räumen oder in anderen geeigneten Räumen Kinder mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt über einen länger als drei Monate andauernden Zeitraum betreuen möchten. Für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis ist in der Regel die Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson über 300 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Die Finanzierung setzt sich aus Mitteln des Landes, sowie der Kommunen zusammen. Für die zukünftigen Kindertagespflegepersonen fallen keine Kosten für die Qualifizierung an.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Steuerliche Vergünstigungen für Familien

Kinderfreibetrag EUR: 3.012 Gegebenfalls erhalten Sie stattdessen Kindergeld, je nachdem, was für Sie günstiger ist. Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung EUR 1.464 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende EUR 4.260 zuzüglich EUR 240 je weiterem Kind Kinderbetreuungskosten: 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro pro Kind und Jahr Das gilt für Alleinerziehende und Eheleute. Schulgeld: 30 % des gezahlten Schuldgelds ohne die Kosten für Unterbringung, Betreuung und Verpflegung, höchstens EUR 5.000 pro Kind und Jahr Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Ihr Kind: individuell und unter Vorliegen weiterer Voraussetzungen Aufwendungen für ein volljähriges Kind, das eine Berufsausbildung macht und dazu auswärtig untergebracht ist: bis zu EUR 1.200 Voraussetzung ist, dass Sie für dieses Kind noch Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben. Elterngeld: steuerfrei, es wird jedoch für die Berechnung Ihres persönlichen Steuersatzes Ihren übrigen Einkünften zugerechnet. Zahlungen Ihres Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder unter sechs Jahren und für die kurzfristige Betreuung von Kindern aus beruflichen Gründen: steuerfrei Ehepaare mit oder ohne Kinder und Alleinstehende mit Kindern stehen als Familien unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Für die Erziehung der Kinder entstehen den Familien erhebliche Kosten. Die daraus resultierende Mehrbelastung wird durch diese Steuervergünstigungen zumindest teilweise abgemildert.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege

Ein Kind hat mit Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe oder in einer altersgemischten Gruppe mit Plätzen für Kinder dieser Altersgruppe) oder in der Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einem Kindergarten oder in einer altersgemischten Gruppe. Die Jugendämter haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in der Kindertagespflege gefördert werden. Der Förderungsauftrag der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. Ziel ist die Förderung der Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Die Sprachkompetenz aller Kinder wird durch eine ganzheitlich ausgerichtete Sprachbildung während der gesamten Kindergartenzeit gefördert. Haben Kinder darüber hinaus besonderen zusätzlichen Sprachförderbedarf, können diese auch an einer intensiven Sprachförderung teilnehmen. Kinder, die auf Grund ihrer Behinderung einer zusätzlichen Betreuung bedürfen, sollen zusammen mit Kindern ohne Behinderung in Gruppen gemeinsam gefördert werden. Es gibt eine Vielzahl von Anbietern (Trägern) von Kindertageseinrichtungen, wie z. B. Gemeinden, Träger der freien Jugendhilfe (wie Kirchen, Verbände der freien Wohlfahrtspflege, Studentenwerke und sonstige anerkannte Träger der freien Jugendhilfe), Unternehmen für betriebliche Kindertageseinrichtungen und privat-gewerbliche Anbieter, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen. Auf Grundlage des gesetzlich verankerten Förderauftrags entwickeln die Einrichtungen ein eigenes bzw. trägerspezifisches pädagogisches Konzept und Profil. Wenn Sie Ihr Kind in einer Kindertageseinrichtung anmelden möchten, wenden Sie sich an die Gemeinde, den Träger der Kindertageseinrichtung oder direkt an die jeweilige Kindertageseinrichtung. Hier erhalten Sie weiterführende Informationen zum Profil, der Konzeption und dem Betreuungsumfang der jeweiligen Einrichtung. Möchten Sie Ihr Kind in Kindertagespflege fördern lassen, wenden Sie sich an das zuständige Jugendamt oder an den örtlichen Tageselternverein. Sie vermitteln geeignete Tagespflegepersonen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Au-pair-Beschäftigte

Das Au-pair-Verhältnis soll den Au-pair-Beschäftigten ermöglichen, ihre Sprachkenntnisse zu verbessern sowie Land und Leute besser kennenzulernen. Au-pairs sollten Sie nur mit der Kinderbetreuung und leichten Haushaltsarbeiten beschäftigen. Nicht zu den Aufgaben eines Au-pairs gehören die Kranken- und Altenpflege (Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger). Übliche Bedingungen für Au-pair-Beschäftigte: Beschäftigungszeit von maximal sechs Stunden täglich Besuch eines Sprachkurses freie Unterkunft und Verpflegung Taschengeld Gewährung von Urlaub und freien Tagen Abschluss einer Kranken- und Unfallversicherung Abschluss eines schriftlichen Vertrags über die gegenseitigen Rechte und Pflichten Es besteht ein Europäisches Abkommen über die Au-pair-Beschäftigung, das Rahmenvorschriften über die Lebens- und Arbeitsbedingungen, den Sprachunterricht, die soziale Sicherung sowie über die Rechte und Pflichten der Gastfamilie und der Au-pair-Beschäftigten enthält. Dieses Abkommen wurde zwar von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifiziert, es wird aber in der Praxis im Allgemeinen nach ihm verfahren. Bei der Suche nach einer passenden Gastfamilie oder nach passenden Au-pair-Beschäftigten kann Ihnen eine Vermittlungsagentur behilflich sein. Für die Einreise nach Deutschland müssen die Au-pair-Beschäftigten ein nationales Visum besitzen (Ausnahmen: Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten, von Island, Liechtenstein und Norwegen sowie von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, der Schweiz, den USA und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU). Das nationale Visum müssen die Au-pair-Beschäftigten vor der Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) in ihrem Herkunftsland beantragen. Hinweis: Bei Staatsangehörigen von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und den USA kann es trotz Visumfreiheit empfehlenswert sein, ein Visum für eine Au-pair-Beschäftigung einzuholen oder sich über die Formalitäten zu erkundigen. Angehörige der genannten Staaten sollten sich wegen dieser Frage an die zuständige deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsstaat wenden. Au-pair-Beschäftigte, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaaten) oder von Island, Liechtenstein und Norwegen sind, müssen nach der Einreise ihren neuen Wohnsitz bei der Meldebehörde anmelden, vor Ablauf des nationalen Visums (beziehungsweise bei visumfreier Einreise vor Ablauf von 90 Tagen) bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung beantragen. Au-pair-Beschäftigte, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates oder von Island, Liechtenstein und Norwegen sind, müssen nach der Einreise nur ihren neuen Wohnsitz anmelden. Für Au-pair-Beschäftigte gelten folgende allgemeine Regelungen: Au-pair-Beschäftigte müssen mindestens 18 und dürfen maximal 27 Jahre alt sein. Grundkenntnisse der deutschen Sprache müssen vorhanden sein. Die Dauer der Au-pair-Beschäftigung muss mindestens sechs Monate und darf höchstens ein Jahr betragen. Deutsch als Muttersprache wird in der Gastfamilie gesprochen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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