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Mitteilungspflichten von Pflegeeltern

Gemeinsam mit dem Jugendamt sind Sie für die Entwicklung des Kindes verantwortlich. Daher entstehen mit der Annahme eines Pflegekindes auch gewisse Mitteilungspflichten: Bei der Vollzeitpflege sind die Pflegepersonen verpflichtet, mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten und bei der Aufstellung des Hilfeplanes und seiner Überprüfung mitzuwirken. Sie sollen dem Jugendamt in regelmäßigen Abständen (in der Regel alle fünf Jahre) ein Führungszeugnis vorlegen. Pflegepersonen müssen dem Jugendamt Zugang zu dem Pflegekind ermöglichen. Sie haben das Jugendamt über wichtige, das Kindeswohl betreffende Ereignisse zu unterrichten, um möglichen Gefährdungssituationen rechtzeitig begegnen zu können. Hierzu zählen dauerhafte Veränderungen in persönlichen Angelegenheiten ebenso wie Änderungen in Familie und Partnerschaft. Wenn Sie mit einem Pflegekind umziehen wollen, müssen Sie sich mit den leiblichen Eltern und dem Jugendamt über den geplanten Umzug abstimmen. Die Personensorgeberechtigten dürfen den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen. Ohne deren Zustimmung darf das Pflegekind nicht an einen anderen Ort umziehen. Achtung: Dritten (z.B. Nachbarinnen oder Nachbarn, Verwandten) dürfen Sie über persönliche Dinge, die das Pflegekind oder die Herkunftsfamilien betreffen, keine Auskunft geben (Verschwiegenheitspflicht). Im Zweifelsfall lassen Sie sich durch das Jugendamt beraten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Rückkehr in die Herkunftsfamilie

Die Vollzeitpflege in einer Pflegefamilie ist eine Chance: Das Kind kann unbeeinträchtigt von den Problemen seiner Eltern in einer Familie leben, während die Eltern sich auf sich selbst und die Verbesserung ihrer Situation konzentrieren können. Ist nach einer bestimmten Dauer der Vollzeitpflege eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie beabsichtigt, kann im Hilfeplan festgelegt werden, dass die leiblichen Eltern ihr Kind beispielsweise zu vereinbarten Terminen besuchen oder für kurze Zeit auch selbst für ihr Kind sorgen können. Wichtig ist eine positive Grundeinstellung der Pflegeeltern gegenüber den leiblichen Eltern . Bei längeren Pflegeverhältnissen finden regelmäßig Gespräche statt, bei denen alle Beteiligten gemeinsam besprechen, wie die Betreuung des Kindes in Zukunft gestaltet werden soll. Stellt das Jugendamt dabei fest, dass die Rückkehr in die Herkunftsfamilie dem Wohl des Kindes am besten entspricht, wird im Rahmen der Hilfeplanung in der Regel ein schrittweises Vorgehen abgestimmt, damit das Kind in die neue Situation hineinwachsen kann.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Aufsichtspflicht - Haftung - Versicherungen

Mit der Aufnahme eines Pflegekindes entsteht für Sie eine Aufsichtspflicht, das heisst, Sie müssen das minderjährige Kind vor Schäden an sich selbst oder durch Dritte bewahren und Schäden Dritter durch das anvertraute Kind verhindern. Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach dem Alter und dem Entwicklungsstand des Kindes. Wie leibliche Eltern auch, müssen Sie das Kind nicht ununterbrochen beaufsichtigen. Durch gewisse Freiräume geben Sie ihm die Möglichkeit zur eigenen Entfaltung und zu individuellen Erfahrungen. Sie sollten sich aber einen Überblick über das Tun des Kindes verschaffen und es in altersgerechter Weise über mögliche Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen aufklären. Wenn Sie Ihre Aufsichtspflicht verletzen und es infolgedessen zu Personen- oder Sachschäden kommt, haften Sie alleine für das Kind. Sie können die Aufsichtspflicht zeitlich begrenzt auf andere Personen übertragen (Verwandte, Babysitter). Allerdings müssen Sie sich davon überzeugen, dass diese von den Betreffenden in angemessener Weise wahrgenommen werden kann. In Bezug auf Versicherungen gelten für das Pflegekind in der Regel die gleichen Maßstäbe wie für ein leibliches Kind. Krankenversicherung In der Regel sind Pflegekinder bei ihren leiblichen Eltern versichert. Sie können aber auch bei den Pflegeeltern im Rahmen der Familienversicherung oder direkt beim Jugendamt versichert sein. Haftpflichtversicherung Pflegekinder sind gegebenenfalls durch das Jugendamt haftpflichtversichert. Sie können aber ebenso bei den Pflegeeltern mitversichert sein. Näheres entnehmen Sie den Bedingungen Ihrer Haftpflichtversicherung. Einige Jugendämter versichern die Pflegekinder durch eine sogenannte "Sammelhaftpflichtversicherung" für Schäden, die durch das Kind in der Pflegefamilie entstehen. Informieren Sie sich bei Ihrem zuständigen Jugendamt, ob eine solche Versicherung auch für Sie infrage kommt. Hier sollten Sie auch klären, ob weitere Risiken versichert werden sollten (z. B. eine Unfallversicherung für das Pflegekind).[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Vormundschaft und Ergänzungspflegschaft

Wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist, kann das Familiengericht in die Erziehung eingreifen und den Eltern das Sorgerecht teilweise oder ganz entziehen. Wird das Sorgerecht vollständig auf eine andere Person übertragen, spricht man von Vormundschaft, bei einer nur teilweisen Übertragung von Ergänzungspflegschaft. Bei der Entscheidung des Familiengerichts steht das Wohl des Kindes im Vordergrund. Vormundschaft Einem Vormund wird die gesamte elterliche Sorge übertragen. Er entscheidet als gesetzlicher Vertreter des Kindes in allen Angelegenheiten für das Kind. Ist das Kind in eine Pflegefamilie integriert und wird es auf Dauer dort bleiben, können die Pflegeeltern gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden. Einen solchen Antrag können das Jugendamt oder die Pflegeeltern beim Familiengericht stellen. Das Jugendamt berät und unterstützt den Vormund in allen Belangen der elterlichen Sorge. Die Übernahme einer Vormundschaft erfolgt in der Regel ehrenamtlich und unentgeltlich. Ergänzungspflegschaft Wird den Eltern das Sorgerecht für ihr Kind teilweise entzogen, ordnet das Familiengericht für diese Bereiche eine sogenannte Ergänzungspflegschaft an (etwa für die Verwaltung des Vermögens oder die Bestimmung des Aufenthaltsorts des Kindes). Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Dies gilt grundsätzlich nicht, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt. Auch das Familiengericht kann die Befugnisse der Pflegeperson einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Rechte und Pflichten von Pflegeeltern

Häufig sind Pflegeverhältnisse nicht dauerhaft angelegt – in vielen Fällen kehrt das Pflegekind wieder zu seinen leiblichen Eltern zurück. Als Pflegeeltern sind Sie für das Pflegekind "Eltern auf Zeit". Daher erlangen Sie mit Aufnahme eines Pflegekindes weitgehend die gleichen Pflichten, jedoch nicht die gleichen Rechte wie mit der Geburt eines eigenen Kindes. Tipp: Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg empfiehlt den Abschluss eines "Pflegevertrages", in dem Jugendamt und Pflegeeltern die gegenseitigen Rechte und Pflichten festlegen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Entscheidungs- und Vertretungsbefugnis

Die natürlichen Elternrechte stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Daher liegt die elterliche Sorge für das Pflegekind auch nach der Unterbringung in einer Pflegefamilie im Normalfall weiterhin bei den leiblichen Eltern. Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge (z.B. die Erziehung, Aufsichtspflicht, Bestimmung des Aufenthalts des Kindes und die Gesundheitssorge) sowie die Vermögenssorge des Kindes. Pflegeeltern sind jedoch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden und die Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Fällen zu vertreten. Zu den Angelegenheiten des täglichen Lebens zählen: in der Schule: Gespräche mit Lehrern, Konferenzen Arztbesuche Einkäufe für das Kind Anmeldungen in Vereinen Besuche bei Freunden und Verwandten der Pflegefamilie Urlaube im Inland alle weiteren Entscheidungen des Alltags Über Angelegenheiten des täglichen Lebens hinausgehende Entscheidungen müssen in einer gemeinsamen Absprache zwischen leiblichen Eltern, der Pflegefamilie und dem Jugendamt getroffen werden. Beispiele: Beantragung eines Kinderreisepasses Anmeldung in Kindergarten oder Schule Operationen/Impfungen Entscheidung über den Wohnort Hinweis: Als Pflegefamilie können Sie auch beantragen, dass Ihnen das Familiengericht Angelegenheiten der elterlichen Sorge überträgt, wenn das Kind für längere Zeit in Ihrer Familie lebt. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Eltern. Bei Gefährdung des Kindeswohls kann den Eltern das Sorgerecht auch ganz oder teilweise entzogen und ein Ergänzungspfleger oder Vormund bestellt werden. Als Ergänzungspfleger oder Vormund kommen auch die Pflegeeltern in Betracht.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Reisepass

Deutsche Staatsangehörige müssen bei Grenzübertritten ein Passdokument wie beispielsweise einen Reisepass mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen. In viele Länder können Sie auch mit einem gültigen Personalausweis anstelle eines Reisepasses einreisen. Das gilt besonders für die Staaten der Europäischen Union (EU). Für Deutsche ab 16 Jahren besteht Ausweispflicht. Diese kann ebenso durch einen gültigen Reisepass erfüllt werden, wenn kein gültiger Personalausweis vorliegt. Der Reisepass kann schon für Kinder ab Geburt ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer des Reisepasses ist vom Alter abhängig. Bei Personen: unter 24 Jahren ist der Reisepass sechs Jahre gültig ab 24 Jahren ist der Reisepass zehn Jahre gültig. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer Ihres Reisepasses ist nicht möglich. Es muss ein neues Dokument ausgestellt werden. Vielreisende können auch einen Reisepass mit 48 Seiten beantragen. Wenn Sie Ihren Reisepass schneller benötigen, können Sie ihn auch im Expressverfahren beantragen. Kann der Reisepass, auch im Expressverfahren, nicht rechtzeitig vor Reisebeginn fertig gestellt werden, besteht die Möglichkeit, dass für Sie ein vorläufiger Reisepass sofort ausgestellt wird. In biometrischen Reisepässen ist ein elektronischer Chip integriert, der auch Ihr Lichtbild und Ihre Fingerabdrücke enthält. Die Daten auf dem Chip können nur von hoheitlichen Stellen wie Polizei und Grenzbeamten ausgelesen werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Personalausweis

Seit dem 1. November 2010 gibt es den Personalausweis im Scheckkartenformat. Er verfügt mit seinem integrierten Chip über eine höhere Sicherheit gegen Fälschung und Missbrauch. Außerdem bietet er Ihnen viele Einsatzmöglichkeiten, vor allem mit der Online-Ausweisfunktion/ eID-Funktion (= electronic Identity). Die eID-Funktion ist bei Dokumenten, die seit dem 15. Juli 2017 ausgegeben werden, immer eingeschaltet, wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 16 Jahre alt sind. Im Ausweis-Chip sind abgelegt: Ihre persönlichen Daten, das Foto und die Fingerabdrücke (abweichend bei Kindern unter 6 Jahren) Die Daten sind nur hoheitlichen Stellen wie Polizei und Grenzbehörden zugänglich. Der Ausweis-Chip bietet noch weitere Funktionen: elektronischer Identitätsnachweis oder Online-Ausweisfunktion/ eID-Funktion (= electronic Identity) Die Daten, die optisch vom Dokument ablesbar sind, sind zusätzlich im Ausweis-Chip gespeichert. Damit können Sie sich im Internet elektronisch ausweisen, zum Beispiel gegenüber Behörden im E-Government oder gegenüber Dienstleistungsanbietern wie beispielsweise beim Onlinebanking. Die eID-Funktion kann für Ausweisinhaberinnen und -inhaber erst ab 16 Jahren verwendet werden. Vor-Ort-Auslesen Wenn Ihr Name oder Ihre Anschrift in ein Formular übernommen werden sollen, bietet sich das Vor-Ort-Auslesen an, zum Beispiel in Banken, bei Mobilfunkanbietern und in Hotels. Ihr Online-Ausweis wird dafür nicht verwendet. Behörden und Unternehmen, die Ihnen diese Funktion anbieten, benötigen dazu unter anderem eine staatliche Berechtigung für das Vor-Ort-Auslesen. Unterschriftsfunktion oder Signaturfunktion Sie wirkt wie eine persönliche, dabei aber digitale Unterschrift. Sie können damit Verträge, Anträge und Urkunden online unterzeichnen, die sonst nur in der Schriftform rechtsverbindlich wären. Die Nutzung der Unterschriftsfunktion ist freiwillig. Dafür müssen Sie ein Signaturzertifikat bei einem speziellen Dienstleister erwerben. Voraussetzung ist immer, dass die eID-Funktion Ihres Personalausweises eingeschaltet ist. Ausweispflicht und allgemeine Hinweise Für deutsche Staatsangehörige besteht ab dem Jahr, in dem sie 16 Jahre alt werden, eine Ausweispflicht. Diese können Sie entweder durch einen gültigen Personalausweis oder durch einen gültigen Reisepass erfüllen. Die Gültigkeitsdauer des Personalausweises ist altersabhängig. Diese beträgt in der Regel 10 Jahre. Wenn Sie jünger sind als 24 Jahre und einen Personalausweis beantragen, beträgt die Gültigkeitsdauer 6 Jahre. Den Personalausweis erhalten Sie auf Antrag in Ihrem Bürgerbüro vor Ort. Achten Sie darauf, rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einen neuen Personalausweis zu beantragen. Hinweis: Für Deutsche, die im Ausland leben (Auslandsdeutsche), und Personen unter 16 Jahren besteht keine Ausweispflicht. Dieser Personenkreis kann auf Antrag aber auch einen Personalausweis erhalten. Sie sind nicht verpflichtet, den Ausweis ständig mit sich zu führen. Sie müssen ihn aber auf Verlangen einer berechtigten Behörde vorzeigen und zur Prüfung aushändigen. Zur Prüfung berechtigte Behörden sind beispielsweise die Polizei, die Pass-, Personalausweis- und Meldebehörde oder Grenzübertrittsstellen. Bei jedem Grenzübertritt müssen Sie ein Pass- oder Ausweisdokument mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen. In vielen Ländern können Sie mit einem gültigen Personalausweis statt mit einem Reisepass einreisen. Das gilt besonders für die Staaten der Europäischen Union (EU).[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Pflegeeltern werden

Falls Sie überlegen, ein Pflegekind in Vollzeitpflege aufzunehmen, sollten Sie sich ausreichend darauf vorbereiten und keine übereilten Entscheidungen treffen. Die Aufnahme eines Pflegekindes bedeutet nicht nur für Sie eine Reihe von Veränderungen, auch Ihr Umfeld ist davon betroffen. Sprechen Sie mit Ihrer Familie und mit Ihren engeren Freunden über Ihre Absicht, ein Pflegekind aufzunehmen und vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch mit dem Jugendamt. Pflegeformen Die Ausgestaltung der Vollzeitpflege bestimmt sich nach der vorgesehenen Dauer der Hilfe und der besonderen Situation des Pflegekindes: zeitlich befristete Vollzeitpflege Die Aufnahme des Pflegekindes ist auf einen befristeten Zeitraum begrenzt, der vor Beginn der Hilfe mit allen Beteiligten besprochen wurde. Danach kehrt das Kind in seine Herkunftsfamilie zurück. Bei dieser Pflegeform ist es wichtig, dass Sie als Pflegeeltern den Kontakt zu den leiblichen Eltern aufrechterhalten und fördern (z.B. durch gegenseitige Besuche oder durch Wochenend- oder Ferienaufenthalte des Pflegekindes bei seinen Eltern). unbefristete Vollzeitpflege Diese Pflegeform ist eine dauerhafte (langjährige) Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie. Dadurch werden die Pflegeeltern zu Hauptbezugspersonen für das Kind. Dennoch sollten die Beziehungen des Pflegekindes zur Herkunftsfamilie durch angemessene Kontakte aufrechterhalten werden, soweit dem keine schwerwiegenden Gründe, die das Kindeswohl gefährden, entgegenstehen. Familienpflege für Kinder mit besonders beeinträchtigter Entwicklung Kinder, die in ihrer Entwicklung besonders beeinträchtigt sind, haben einen erhöhten Erziehungsbedarf. Um auf diese besonderen Bedürfnisse einzugehen, werden sie an Pflegeeltern vermittelt, die über eine pädagogische Ausbildung beziehungsweise über langjährige Erziehungserfahrung verfügen. Je nach Situation der Herkunftsfamilie ist gemeinsam mit dem Jugendamt zu entscheiden, ob das Pflegekind auf Dauer oder für einen befristeten Zeitraum bei Ihnen leben wird.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Marken

Marken machen Produkte und Dienstleistungen unverwechselbar und damit unterscheidbar von Konkurrenzangeboten. Durch Marken werden Konsumentinnen und Konsumenten an ein bestimmtes Unternehmen gebunden. Sie sollen wiederholt Produkte dieses Unternehmens kaufen oder seine Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Marken sind damit ein wichtiger Faktor der Unternehmensstrategie. Was kann durch eine Marke geschützt werden? Marken dienen dazu, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Marken können folgende Formen haben: Wortmarken (z.B. der Name einer Firma, Werbeslogans) Buchstaben (einzeln oder Kombinationen) Zahlen Bildmarken (z.B. Logos) Wort-Bild-Marken dreidimensionale Marken (einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung) Hörmarken (z.B. Radioerkennungsmelodien) sonstige Aufmachungen wie Farben oder Farbzusammenstellungen Der Markenschutz kann auf zwei Wegen erworben werden: Eintragung in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts (lang andauernde und umfangreiche) Benutzung im Geschäftsverkehr Als junges Unternehmen oder mit einem neuen Produkt sollten Sie sich unbedingt für den Weg der Eintragung in das Markenregister entscheiden. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf eingetragene Marken. Nicht alle Kennzeichnungen können eingetragen werden. Beispielsweise sind Staatswappen, amtliche Prüfzeichen oder bestimmte Beschaffenheiten von Waren und vortäuschende Marken von der Eintragung ausgeschlossen. Zusätzlich können unter anderem folgende Schutzhindernisse entgegenstehen: mangelnde Unterscheidungskraft fehlende graphische Darstellbarkeit beschreibende Angaben Freihaltebedürfnis von Wettbewerbern Einzelheiten zu diesen sogenannten absoluten Schutzhindernissen enthält das Markengesetz. Sie können eine Marke als Einzelperson oder im Namen Ihres Unternehmens anmelden. Rechtsfähige Verbände können unter bestimmten Voraussetzungen sogenannte Kollektivmarken anmelden, die jedes Mitgliedsunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen benutzen kann. Wo kann ich recherchieren? Sie können das Risiko, dass Ihre Marke wieder gelöscht werden muss, verringern, indem Sie noch vor der Anmeldung eine Markenrecherche nach identischen oder ähnlichen Marken durchführen. Eine solche Recherche kann zum Beispiel in den Auslegehallen des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) in München und Berlin oder in einem der Patentinformationszentren (in Baden-Württemberg: beim Patentinformationszentrum Stuttgart ) durchgeführt werden. Bei folgenden Stellen können Sie auch im Internet nach eingetragenen Marken suchen: Deutsches Patent- und Markenamt (deutsche Marken) Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante (europäische Marken) Madrid Express Database (internationale Marken) Tipp: Es ist jedoch empfehlenswert, die Recherche in einem Patentinformationszentrum durchzuführen. Sie können kostenlos die Datenbanken und sonstigen Recherchemittel im Informationszentrum Patente in Stuttgart nutzen, sowie Hilfestellung bekommen, wie Sie schnell und zuverlässig die für Sie relevanten Marken finden. Wie melde ich eine Marke an? Wie Sie eine Marke anmelden können, welche Dokumente Sie dazu benötigen und welche Kosten Ihnen entstehen, erfahren Sie in Merkblatt "Wie melde ich eine Marke an? ". In jedem Fall sollten Sie sorgfältig abwägen, für welche Waren oder Dienstleistungen der Markenschutz gelten soll. Die Anmeldung muss unbedingt ein solches Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen enthalten. Hi nweis: Wenn Sie eine Marke anmelden wollen, können Sie dies selbst tun. Grundsätzlich ist es Ihnen überlassen, ob Sie die Hilfe einer Patentanwältin oder eines Patentanwalts in Anspruch nehmen oder nicht. Sie sollten hierbei jedoch bedenken, dass Fehler bei der Anmeldung unter Umständen sehr schwer zu korrigieren sind. Falls Sie beabsichtigen, die Marke auch im Ausland anzumelden, sollten Sie bereits jetzt eine Patentanwältin oder einen Patentanwalt hinzuziehen. Haben Sie keinen Wohnsitz, Sitz oder keine Niederlassung in Deutschland, müssen eine als Rechts- oder Patentanwältin oder Rechts- oder Patentanwalt zugelassene Vertretung bestellen. Diese können auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sein. Neben nationalen Marken in anderen Ländern sind europäische Marken (Gemeinschaftsmarken) und internationale Marken (nach dem Madrider Markenabkommen oder dem Protokoll des Madrider Markenabkommens) ein effizienter Weg, Markenschutz im Ausland zu erlangen. Was geschieht nach der Markenanmeldung? Nachdem Sie eine Marke angemeldet haben, prüft das Deutsche Patent- und Markenamt, ob die Anmeldeerfordernisse erfüllt sind und ob der Eintragung keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen. Danach wird die Marke in das Markenregister eingetragen und veröffentlicht. Bis zu drei Monate nach Bekanntmachung der Eintragung können Dritte, die über eine ähnliche, identische, oder über eine Benutzungsmarke verfügen, sofern die zugehörigen Waren oder Dienstleistungen den von Ihnen angegebenen ähnlich sind, gegen die Eintragung Widerspruch erheben. Mit der Eintragung erhalten Sie das Recht, im Verletzungsfall Schadensersatzansprüche geltend zu machen oder die Unterlassung bestimmter Handlungen zu verlangen. Sie können Dritten Nutzungsrechte für Ihre Marken erteilen. Die Schutzdauer einer Marke beträgt zehn Jahre ab dem Anmeldetag. Sie können die Marke beliebig oft verlängern lassen, indem Sie alle zehn Jahre die fälligen Verlängerungsgebühren zahlen. Der Schutz kann durch Verzicht, durch Löschung auf Antrag Dritter wegen Verfalls oder absoluter Schutzhindernisse beziehungsweise als Ergebnis eines gerichtlichen Löschungsverfahrens beendet werden. Eine Marke kann verfallen, wenn sie ohne berechtigte Gründe innerhalb von fünf Jahren nicht benutzt wird. Tipp: Sie sollten den Markt und neue Markeneintragungen überwachen, um gegebenenfalls gegen Verletzungen vorgehen beziehungsweise ein Widerspruchsverfahren einleiten zu können. Kostenlose Überwachungsrecherchen können Sie auch im Informationszentrum Patente Stuttgart durchführen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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