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Die Wahlorgane

Die Wahlorgane bei der Wahl zum Bürgermeister oder zur Bürgermeisterin sind: Gemeindewahlausschuss ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk ein oder mehrere Briefwahlvorstände Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertretungen und die Schriftführer und Schriftführerinnen sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Die Wahlorgane verhandeln und entscheiden in öffentlichen Sitzungen. Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung werden jeweils durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes bekannt gegeben. Gemeindewahlausschuss Der Gemeindewahlausschuss leitet die Wahl und stellt das Wahlergebnis fest. Er besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem beziehungsweise der Bürgermeisterin als Vorsitzende und mindestens zwei Beisitzern beziehungsweise Beisitzerinnen. Wenn der Bürgermeister selbst Wahlbewerber ist beziehungsweise die Bürgermeisterin selbst Wahlbewerberin, wählt der Gemeinderat den Vorsitzenden beziehungsweise die Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses und eine Stellvertretung aus den Wahlberechtigten und den Gemeindebediensteten. Der Gemeinderat wählt die Beisitzer beziehungsweise Beisitzerinnen und bestellt für jeden Beisitzer beziehungsweise jede Beisitzerin eine Stellvertretung. Beisitzer und Stellvertreter beziehungsweise Beisitzerin und Stellvertreterin müssen wahlberechtigt sein. Der Gemeindewahlausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder seine Stellvertretung beziehungsweise die Vorsitzende oder ihre Stellvertretung und die Hälfte der Beisitzer und Beisitzerinnen oder Stellvertreter und Stellvertreterinnen anwesend sind. Mindestens müssen aber zwei Beisitzer beziehungsweise Beisitzerinnen oder Stellvertreter beziehungsweise Stellvertreterinnen anwesend sein. Der Bürgermeister bestellt einen Schriftführer beziehungsweise eine Schriftführerin. Der Gemeindewahlausschuss wird für jede Wahl neu gebildet. Dies gilt aber nicht für eine "Stichwahl" des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin. die ist erforderlich, wenn bei der ersten Wahl keiner der Bewerbebenden mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte. Die Stichwahl wird von dem Gemeindewahlausschuss der ersten Wahl geleitet. Wahlvorstand und Briefwahlvorstand Der Wahlvorstand leitet und überwacht die Wahlhandlung. Nach Schließung der Wahllokale ermittelt er das Wahlergebnis des Wahlbezirks. Der Wahlvorstand besteht aus der vorsitzenden Person, deren Stellvertretung und mindestens drei weiteren Beisitzenden. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin beruft aus den Wahlberechtigten und den Gemeindebediensteten die Mitglieder des Wahlvorstands und die erforderlichen Hilfskräfte. Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin wiederum bestellt aus den Beisitzendenn den Schriftführung und deren Stellvertretung. In Gemeinden mit mehreren Wahlbezirken bildet der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin einen oder mehrere Wahlvorstände für die Briefwahl (Briefwahlvorstand). Dabei sollen mindestens 50 Wahlbriefe auf einen Briefwahlvorstand entfallen. Damit soll verhindert werden, dass bei der Auszählung erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin kann auch bestimmen, dass kein Briefwahlvorstand gebildet wird und an seiner Stelle ein oder mehrere Wahlvorstände das Briefwahlergebnis zusammen mit dem Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, dass die Aufgaben eines Wahl- oder Briefwahlvorstandes von dem Gemeindewahlausschuss wahrgenommen werden. In Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden, kann der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin bestimmen, dass der Gemeindewahlausschuss zugleich die Aufgaben des Wahlvorstands wahrnimmt und auch das Briefwahlergebnis feststellt. Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder beziehungsweise Mitgleiderinnen (darunter jeweils der Wahlvorsteher beziehungsweise die Wahlvorsteherin und der Schriftführer beziehungsweise die Schriftführerin oder deren Stellvertretung) anwesend sind. Hinweis: Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern oder Justizvollzugsanstalten können bewegliche Wahlvorstände gebildet werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Landesturnfest Ravensburg Schussental 2024

Landesturnfest Ravensburg Schussental 2024 schwäbisch. sportlich. schussental. Das Landesturnfest 2024 findet von Donnerstag, den 30. Mai 2024 bis Sonntag, den 02. Juni 2024 im Gemeindeverband Mittleres Schussental, also in Ravensburg, Weingarten, Baienfurt, Baindt und Berg statt. Alle Kommunen bieten sowohl Übernachtungsmöglichkeiten für Sportler/innen sowie Wettkampforte an.[mehr]

Zuletzt geändert: 20.03.2024
Miteinbürgerung von Ehegatten, Lebenspartnern (eingetragene Lebenspartnerschaft) und minderjährigen Kindern

Für Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz/LPartG) und Kinder, die noch nicht 16 Jahre alt sind, kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine Miteinbürgerung in Betracht. Dadurch soll eine Familie die Möglichkeit haben, gemeinsam die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Aber auch auch Ehegatten, Lebenspartner und Kinder müssen die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen, mit Ausnahme der für eine Einbürgerung erforderlichen Aufenthaltszeiten. Bei einem Ehegatten oder Lebenspartner, der miteingebürgert werden soll, genügt ein Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft oder der Lebenspartnerschaft. Das miteinzubürgernde Kind soll sich vor der Einbürgerung seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung noch nicht 16 Jahre alt ist, liegen bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vor. Die altersgemäße Sprachentwicklung wird in der Regel durch Vorlage eines Schulzeugnisses nachgewiesen. Die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, setzt in der Regel voraus, dass sie selbständig eingebürgert werden können.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Bürgermeisterwahlen

Die Bürgerinnen und Bürger der baden-württembergischen Gemeinden wählen die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister ihrer Gemeinde in freier, allgemeiner, gleicher, direkter und geheimer Wahl für acht Jahre. Die Wahl findet unabhängig von der Wahl des Gemeinderats statt. Sie können sich bei Ihrer Gemeinde erkundigen, wann die nächste Wahl ansteht. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat in Baden-Württemberg eine starke Stellung. Aufgaben stimmberechtigte Vorsitzende oder stimmberechtigter Vorsitzender des Gemeinderates und all seiner Ausschüsse, Chefin oder Chef der Gemeindeverwaltung Zuständigkeit für verschiedene durch Fachgesetze bestimmte Aufgaben und Rechtsvertretung der Gemeinde nach außen In Stadtkreisen und Großen Kreisstädten trägt die Bürgermeisterin die Bezeichnung Oberbürgermeisterin, der Bürgermeister die Bezeichnung Oberbürgermeister.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Unterpunkt: Helfende gesucht!

Helfende gesucht! Für eine Veranstaltung dieser Größenordnung werden natürlich sehr viele helfende Hände gebraucht. Zur Durchführung der Wettkämpfe bei uns wird die tatkräftige Unterstützung der Baindter Bürgerinnen und Bürger gebraucht. Auch wer ansonsten nichts mit Sport zu tun hat, ist herzlich willkommen, mitzuwirken. Viele Aufgaben erfordern weder sportliche Fähigkeiten noch körperliche Fitness. Offene Aufgaben in Baindt sind beispielsweise: Aufbau Turn-Geräte für BaWü-Meisterschaften (29.05.2024) Sektretär/in, Umbau o. Musik bei BaWü-Meisterschaften (30.05.2024) Helfer für Geräteturnen mixed Team Challenge + Ba-Wü Meisterschaften (31.05.+ 01.06.2024) Alle Informationen über Aufgaben und Tätigkeiten gibt es hier. Im Volunteer-Portal können Sie sich direkt zusammen mit Familie und Freunden eintragen. Als Dankeschön bekommen alle Helfenden eine kleine finanzielle Entschädigung, eine Turnfestkarte sowie ein Helfer-T-Shirt- Außerdem kann der ÖPNV während des Landesturnfests kostenlos genutzt werden. Falls Sie Interesse haben oder nähere Infos benötigen, melden Sie sich gerne telefonisch unter Telefonnummer: Telefonnummer: 07502 9406 26 oder per E-Mail an Nicole Gerhard . Noch mehr Informationen für alle Interessierten gibt es auf der Homepage des GMS Wir freuen uns auf Ihre Unterstützung![mehr]

Zuletzt geändert: 20.03.2024
Amtsblatt

Amtsblatt der Gemeinde Baindt Das Amtsblatt der Gemeinde Baindt dient der Veröffentlichung öffentlicher Bekanntmachungen, sonstiger amtlicher Mitteilungen sowie Information der Bevölkerung über Gemeindeangelegenheiten. Das Amtsblatt erscheint wöchentlich am Freitag und kann für 24,00 Euro zuzügl. 7% MwSt. abonniert werden. Redaktionsschluss für Beiträge ist dienstags um 21:00 Uhr. Der Redaktionsschluss kann sich durch Feiertage verschieben. Der Abgabetermin wird vorher im Amtsblatt bekannt gegeben. Gewerbetreibende, die bezahlte Anzeigen im Gemeindeblatt aufgeben möchten, können sich direkt an den Verlag Wagner wenden. Sollten Sie Texte für unser Amtsblatt haben, nutzen Sie bitte die E-Mail-Adresse presse(@)baindt.de . Senden Sie uns bitte Texte in Form von PDF-Dateien und hängen Sie Bilder extra an. Das Amtsblatt besteht aus einem redaktionellen (amtlichen und nichtamtlichen) Teil und dem Anzeigenteil. Verantwortlich für den amtlichen Inhalt einschließlich der Sitzungsberichte und anderer Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung ist Bürgermeisterin Simone Rürup oder ihre Stellvertreter im Amt; für die Kirchen- und Vereinsmitteilungen die jeweilige Kirchengemeinde oder die Vereinsvorstände; für die Mitteilungen der Gemeinderatsfraktionen die/der Vorsitzende der jeweiligen Fraktion. Für den übrigen Inhalt ist der Verlag des Amtsblatts verantwortlich. Zuständiger Verlag: Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG Max-Planck-Straße 70806 Kornwestheim www.duv-wagner.de Anzeige buchen: 07154-8222-70 anzeigen(@)duv-wagner.de www.duv-wagner.de/anzeige-buchen Bestellschein Baindter Amtsblatt / Mitteilungsblatt (PDF-Dokument, 78,83 KB, 15.05.2025) Kündigung Amtsblatt (PDF-Dokument, 81,24 KB, 15.05.2025) Adressänderungen innerhalb der Gemeinde Baindt sowie Kündigungen können Sie ab sofort auch bequem per E-Mail an info(@)baindt.de übermitteln. Bitte senden Sie bei Kündigungen das vollständig ausgefüllte Kündigungsformular als Anhang mit. Nur so kann eine fristgerechte Bearbeitung gewährleistet werden. Amtsblätter 2025 Amtsblatt vom 11.07.2025 Amtsblatt vom 04.07.2025 (PDF-Dokument, 2,87 MB, 03.07.2025) Amtsblatt vom 27.06.2025 (PDF-Dokument, 2,76 MB, 26.06.2025) Amtsblatt vom 20.06.2025 (PDF-Dokument, 2,02 MB, 18.06.2025) Amtsblatt vom 13.06.2025 (PDF-Dokument, 3,08 MB, 13.06.2025) Amtsblatt vom 06.06.2025 (PDF-Dokument, 3,15 MB, 06.06.2025) Amtsblatt vom 30.05.2025 (PDF-Dokument, 3,13 MB, 30.05.2025) Amtsblatt vom 23.05.2025 (PDF-Dokument, 3,44 MB, 22.05.2025) Amtsblatt vom 16.05.2025 (PDF-Dokument, 5,24 MB, 15.05.2025) Amtsblatt vom 09.05.2025 (PDF-Dokument, 3,59 MB, 09.05.2025) Amtsblatt vom 02.05.2025 (PDF-Dokument, 2,25 MB, 02.05.2025) Amtsblatt vom 25.04.2025 (PDF-Dokument, 2,58 MB, 25.04.2025) Amtsblatt vom 17.04.2025 (PDF-Dokument, 3,74 MB, 17.04.2025) Amtsblatt vom 11.04.2025 (PDF-Dokument, 3,12 MB, 11.04.2025) Amtsblatt vom 04.04.2025 (PDF-Dokument, 4,77 MB, 03.04.2025) Amtsblatt vom 28.03.2025 (PDF-Dokument, 5,63 MB, 28.03.2025) Amtsblatt vom 21.03.2025 (PDF-Dokument, 3,70 MB, 21.03.2025) Amtsblatt vom 14.03.2025 (PDF-Dokument, 4,27 MB, 14.03.2025) Amtsblatt vom 07.03.2025 (PDF-Dokument, 3,50 MB, 07.03.2025) Amtsblatt vom 28.02.2025 (PDF-Dokument, 3,12 MB, 28.02.2025) Amtsblatt vom 21.02.2025 (PDF-Dokument, 3,57 MB, 20.02.2025) Amtsblatt vom 14.02.2025 (PDF-Dokument, 7,84 MB, 14.02.2025) Amtsblatt vom 11.02.2025 (PDF-Dokument, 3,15 MB, 07.02.2025) Amtsblatt vom 31.01.2025 (PDF-Dokument, 2,27 MB, 31.01.2025) Amtsblatt vom 24.01.2025 (PDF-Dokument, 2,79 MB, 24.01.2025) Amtsblatt vom 17.01.2025 (PDF-Dokument, 3,27 MB, 16.01.2025) Amtsblatt vom 10.01.2025 (PDF-Dokument, 6,80 MB, 10.01.2025) Amtsblätter 2024 Amtsblatt vom 20.12.2024 (PDF-Dokument, 9,39 MB, 20.12.2024) Amtsblatt vom 13.12.2024 (PDF-Dokument, 4,80 MB, 12.12.2024) Amtsblatt vom 06.12.2024 (PDF-Dokument, 3,92 MB, 06.12.2024) Amtsblatt vom 29.11.2024 (PDF-Dokument, 4,84 MB, 29.11.2024) Amtsblatt vom 22.11.2024 (PDF-Dokument, 5,42 MB, 21.11.2024) Amtsblatt vom 15.11.2024 (PDF-Dokument, 5,37 MB, 15.11.2024) Amtsblatt vom 08.11.2024 (PDF-Dokument, 4,58 MB, 07.11.2024) Amtsblatt vom 31.10.2024 (PDF-Dokument, 4,17 MB, 31.10.2024) Amtsblatt vom 25.10.2024 (PDF-Dokument, 5,41 MB, 25.10.2024) Amtsblatt vom 18.10.2024 (PDF-Dokument, 5,47 MB, 17.10.2024) Amtsblatt vom 11.10.2024 (PDF-Dokument, 5,33 MB, 10.10.2024) Amtsblatt vom 04.10.2024 (PDF-Dokument, 7,52 MB, 02.10.2024) Amtsblatt vom 27.09.2024 (PDF-Dokument, 5,09 MB, 26.09.2024) Amtsblatt vom 20.09.2024 (PDF-Dokument, 8,86 MB, 20.09.2024) Amtsblatt vom 13.09.2024 (PDF-Dokument, 12,4 MB, 13.09.2024) Amtsblatt vom 06.09.2024 (PDF-Dokument, 7,05 MB, 06.09.2024) Amtsblatt vom 30.08.2024 (PDF-Dokument, 4,92 MB, 30.08.2024) Amtsblatt vom 23.08.2024 (PDF-Dokument, 2,49 MB, 23.08.2024) Amtsblatt vom 16.08.2024 (PDF-Dokument, 3,47 MB, 16.08.2024) Amtsblatt vom 26.07.2024 (PDF-Dokument, 4,58 MB, 25.07.2024) Amtsblatt vom 19.07.2024 (PDF-Dokument, 6,95 MB, 18.07.2024) Amtsblatt vom 12.07.2024 (PDF-Dokument, 4,81 MB, 11.07.2024) Amtsblatt vom 05.07.2024 (PDF-Dokument, 4,42 MB, 04.07.2024) Amtsblatt vom 28.06.2024 (PDF-Dokument, 4,10 MB, 28.06.2024) Amtsblatt vom 21.06.2024 (PDF-Dokument, 5,58 MB, 20.06.2024) Amtsblatt vom 14.06.2024 (PDF-Dokument, 6,29 MB, 14.06.2024) Amtsblatt vom 07.06.2024 (PDF-Dokument, 10,7 MB, 06.06.2024) Amtsblatt vom 31.05.2024 (PDF-Dokument, 5,11 MB, 31.05.2024) Amtsblatt vom 24.05.2024 (PDF-Dokument, 4,15 MB, 23.05.2024) Amtsblatt vom 17.05.2024 (PDF-Dokument, 6,12 MB, 17.05.2024) Amtsblatt vom 10.05.2024 (PDF-Dokument, 6,49 MB, 08.05.2024) Amtsblatt vom 03.05.2024 (PDF-Dokument, 4,76 MB, 03.05.2024) Amtsblatt vom 26.04.2024 (PDF-Dokument, 5,33 MB, 25.04.2024) Amtsblatt vom 19.04.2024 (PDF-Dokument, 5,24 MB, 19.04.2024) Amtsblatt vom 12.04.2024 (PDF-Dokument, 5,24 MB, 19.04.2024) Amtsblatt vom 05.04.2024 (PDF-Dokument, 4,31 MB, 05.04.2024) Amtsblatt vom 28.03.2024 (PDF-Dokument, 3,95 MB, 28.03.2024) Amtsblatt vom 22.03.2024 (PDF-Dokument, 6,65 MB, 22.03.2024) Amtsblatt vom 15.03.2024 (PDF-Dokument, 7,63 MB, 14.03.2024) Amtsblatt vom 08.03.2024 (PDF-Dokument, 4,88 MB, 08.03.2024) Amtsblatt vom 01.03.2024 (PDF-Dokument, 13,4 MB, 01.03.2024) Amtsblatt vom 23.02.2024 (PDF-Dokument, 6,12 MB, 22.02.2024) Amtsblatt vom 16.02.2024 (PDF-Dokument, 4,18 MB, 15.02.2024) Amtsblatt vom 09.02.2024 (PDF-Dokument, 5,37 MB, 09.02.2024) Amtsblatt vom 02.02.2024 (PDF-Dokument, 4,25 MB, 01.02.2024) Amtsblatt vom 26.01.2024 (PDF-Dokument, 5,93 MB, 25.01.2024) Amtsblatt vom 19.01.2024 (PDF-Dokument, 4,01 MB, 19.01.2024) Amtsblatt vom 12.01.2024 (PDF-Dokument, 8,41 MB, 11.01.2024)[mehr]

Zuletzt geändert: 14.07.2025
Zusammensetzung Gremien

Zusammensetzung der einzelnen Gremien des Gemeinderats Unten aufgeführt finden Sie die einzelnen Gremien. Stellvertreter Bürgermeister 1. Stellvertreter: Konzett, Stefan (FWV) 2. Stellvertreter: Herrmann, Dieter (CDU) Fraktionsvorsitzende 1. GR Schad, Jürgen (FWV) 2. GR Herrmann, Dieter (CDU) 3. GR Spiegel, Michael (Die Grünen) Mitglieder im Bauausschuss Schad, Jürgen (Stellv.: Jaudas, Yvonne) Konzett, Stefan (Stellv.: Berle, Bernhard) Alber, Michael (Stellv.: Maucher, Marius) Kränkle, Florian (Stellv.: Renic, Mladen Petar) Müller, Stefan (Stellv.: Kreutle, Johannes) Spiegel, Michael (Stellv.: Graf, Doris) Mitglieder des Sozialausschusses Jaudas, Yvonne (Stellv.: Alber, Michael) Renic, Mladen Petar (Stellv.: Maucher, Marius) Lins, Volkher (Stellv.: Kreutle, Johannes) Graf, Doris (Stellv.: Spiegel, Michael) Vertreter in der Verbandsversammlung des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental Spiegel, Michael (Stellv.: Lins, Volkher) Vertreter in der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Mittleres Schussental Konzett, Stefan (Stellv.: Alber, Michael) Müller, Stefan (Stellv.: Kreutle, Johannes) Graf, Doris (Stellv.: Spiegel, Michael) Mitglieder im Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt Schad, Jürgen (Stellv.: Berle, Bernhard) Herrmann, Dieter (Stellv.: Lins, Volkher) Spiegel, Michael (Stellv.: Graf, Doris) Mitglieder im Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Mittleres Schussental (IGMS) Kränkle, Florian (Stellv.: Renic, Mladen Petar) Maucher, Marius (Stellv.: Schad, Jürgen) Herrmann, Dieter (Stellv.: Müller, Stefan) Vertreter Mitgliederversammlung der Musikschule Ravensburg Berle, Bernhard (Stellv.: Jaudas, Yvonne) Kreutle, Johannes[mehr]

Zuletzt geändert: 11.09.2024
Klimaspartipp_November_2024.pdf

Klima-Spartipp des Monats November: Aus kaputt mach ganz Das Problem kennen sicherlich Viele: Da wird ein teures Elektronikgerät gekauft und kurz nach Ablauf der Garantie geht es kaputt. Oder das innig geliebte alte Gerät funktioniert einfach nicht mehr. Aber eigentlich sind diese Produkte noch viel zu gut, um entsorgt zu werden. Etwas gut zureden kann hier sicherlich nie schaden, aber meist bringt eine Reparatur der defekten Gerätschaften doch sehr viel mehr. Nicht verzagen, andere fragen, die aus nem‘ defekt‘ Gerät, zeigen dir, wie‘s wieder geht! Helfen können hier zum Beispiel Reparaturcafés. Dort gibt es zumeist einmal im Monat eine Art Selbsthilfewerkstatt zur Reparatur defekter Alltags- und Gebrauchsgegenstände. Wie in einem Cafe üblich, gibt es dort natürlich auch ein kleines Verpflegungsangebot in Form von Kaffee und Kuchen. Vereinfacht gesagt wird einem hier gezeigt und natürlich auch geholfen, wie das kaputte technische Gerät wieder zum Laufen gebracht werden kann. Die Kosten in Form einer kleinen Spende in die Kaffeekasse sind meist überschaubar. Solche Treffs gibt es in vielen Kommunen, unter anderem auch in Ravensburg. Üblicherweise ist dieses Cafe jeden dritten Samstag im Monat geöffnet. Unter www.repaircafe-rv.de/ erhalten Sie nähere Informationen zu diesem Treff. Falls einem im Reparaturcafé einmal nicht weitergeholfen werden kann, gibt es natürlich auch entsprechende Fachwerkstätten, die sich auf die Reparatur bestimmter Gerätschaften spezialisiert haben. Dies kostet zwar mehr, ist aber zum Teil immer noch deutlich günstiger, als Geräte wegzuwerfen und entsprechenden Ersatz zu kaufen. Teils werden bei Geräten auch bewusst Fehler eingebaut, weshalb diese nach einer bestimmten Zeit kaputt sind. Oftmals sind dies aber nur kleine Mängel mit großer Wirkung, die sich mit etwas Fachkenntnissen relativ einfach beheben lassen. Um unnötige Kosten zu vermeiden und weniger Ressourcen zu verschwenden, gilt daher: Reparieren statt Wegwerfen - hilft viel, spart viel! Florian S. Roth Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg Koordinator für eine klimaneutrale Kommunalverwaltung - gefördert durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW Mobil: 0157 80661690 klima@b-gemeinden.de http://www.repaircafe-rv.de/[mehr]

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    Zuletzt geändert: 20.11.2024
    Energieagentur Ravensburg

    Pressemitteilung der Energieagentur Ravensburg: Kostenlose Online-Vorträge im Mai mit dem Schwerpunkt Photovoltaik, Eigenstromnutzung sowie -Erzeugung.[mehr]

    Zuletzt geändert: 28.07.2023
    Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)

    Wahlrecht ist das Recht, sich an der Wahl durch Stimmabgabe zu beteiligen. Jeder Wahlberechtigte, jede Wahlberechtigte verfügt über eine Stimme, mit der ein Listenvorschlag einer Partei oder einer sonstigen politischen Vereinigung gewählt werden kann. Für die Europawahl sind Sie wahlberechtigt und können wählen, wenn Sie Deutscher oder Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind und am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind, seit mindestens drei Monaten a) in der Bundesrepublik Deutschland oder b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen und im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Wahlberechtigt sind auch Deutsche, die bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen am Wahltag in einem Land außerhalb der Europäischen Union leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht gemeldet sind, wenn sie sobald sie 14 Jahre alt geworden sind, mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung gehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Als Deutscher oder Deutsche sind Sie vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn Sie das Wahlrecht infolge Richterspruchs nicht besitzen. Als Staatsangehöriger oder Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates (Unionsbürger oder Unionsbürgerin) sind Sie wahlberechtigt, wenn Sie in Deutschland eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten. Zudem müssen Sie am Wahltag die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie Deutsche. Jede Wählerin und jeder Wähler darf nur einmal wählen und muss sich daher entscheiden, ob die Stimme im Herkunftsland oder in Deutschland abgegeben wird. Als Unionsbürger oder Unionsbürgerin sind Sie vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn auf Sie der oben genannte Ausschlussgrund für Deutsche zutrifft oder Sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzen. Wählerverzeichnis In das Wählerverzeichnis werden nur wahlberechtigte Personen eingetragen. Das Wählerverzeichnis ermöglicht die Kontrolle, dass nur Wahlberechtigte wählen und dass jeder Wahlberechtigte nur einmal wählt. In Deutschland lebende und gemeldete wahlberechtigte Deutsche werden automatisch in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen, in der sie mit Hauptwohnsitz angemeldet sind. Die Daten für das Wählerverzeichnis stammen aus den Daten der Meldebehörde zu einem festgelegten Zeitpunkt. Entscheidender Stichtag für die Europawahl ist der 28. April 2024 (42. Tag vor der Wahl). Sie erhalten spätestens drei Wochen vor dem Wahltag von Ihrer Wohnsitzgemeinde eine Wahlbenachrichtigung. Die übrigen wahlberechtigten Deutschen werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 (20. bis 16. Tag vor der Wahl), werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeindeverwaltung einsehen. Spätestens am Tag vor der Wahl, aber nicht früher als drei Tage vor der Wahl, wird das Wählerverzeichnis abgeschlossen. Danach wird die Zahl der Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlbezirks festgestellt. Als wahlberechtigter Unionsbürger oder wahlberechtigte Unionsbürgerin werden Sie in das Wählerverzeichnis nur eingetragen, wenn Sie einen Antrag gestellt haben. Den Antrag ("Antrag eines Unionsbürgers auf Eintragung in das Wählerverzeichnis") müssen Sie spätestens bis zum 19. Mai 2024 (21. Tag vor der Wahl) stellen. Sind Sie auf Ihren Antrag hin bereits bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Europawahl in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, werden Sie bei künftigen Europawahlen automatisch in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Wahlteilnahme bei Umzug Sind Sie als wahlberechtigter Deutscher oder wahlberechtigte Deutsche innerhalb der letzten drei Monate vor dem Wahltag innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umgezogen, ist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis ausschlaggebend, in welcher Gemeinde Sie am Stichtag gemeldet waren. Erfolgt der Umzug innerhalb derselben Gemeinde, ist eine "Umtragung" in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks nicht möglich. Wenn Sie in eine andere Gemeinde ziehen und im Wählerverzeichnis der alten Gemeinde eingetragen sind, aber in der neuen Gemeinde wählen möchten, haben Sie folgende Möglichkeiten: Sie können in der neuen Gemeinde einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Dies ist nur bis spätestens zum 19. Mai 2024 (21. Tag vor der Wahl) möglich. Wenn Ihre neue Wohnung im gleichen Land- oder Stadtkreis liegt, können Sie bei der alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und damit in einem Wahllokal Ihrer neuen Gemeinde wählen. Sie können bei Ihrer alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und durch Briefwahl Ihre Stimme abgeben. Entsprechendes gilt für wahlberechtigte Unionsbürger und Unionsbürgerinnen, wenn sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umziehen, nachdem sie den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024

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