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Ganztagsschule

Ganztagsschulen bieten einen rhythmisierten Tagesablauf mit vielfältigen, anspruchsvollen Angeboten und ein abwechslungsreiches Lernumfeld mit viel Raum für die individuelle Förderung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers. Auch die stärkere Öffnung der Schulen hin zur Gesellschaft und die Einbindung außerschulischer Partner spielen in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle. Das Ganztagsschulangebot findet an drei oder vier Wochentagen statt. Alle Ganztagsschulen bieten ein Mittagessen an. Doch nicht nur aus pädagogischer Sicht leisten Ganztagsschulen einen Beitrag für mehr Chancengerechtigkeit. Ganztagsangebote wirken sich auch positiv auf die Familie und das Sozialverhalten der Schülerinnen und Schüler aus. Nicht zuletzt fördern sie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Das Land baut das Netz der Ganztagsschulen in Baden-Württemberg weiter aus. Ziel ist ein flächendeckendes Angebot in erreichbarer Nähe. Es gibt unterschiedliche Formen der Ganztagsschule: Grundschule Ganztagsschulen mit einem Bildungsangebot, das über den Schultag hinweg zwischen Lernphasen und Entspannungsphasen abwechselt, besteht an zahlreichen Grundschulen und Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Ganztagsschulen können sowohl in verbindlicher Form als auch in Wahlform eingerichtet werden. Ein Ganztagsangebot besteht an drei oder vier Tagen mit täglich sieben oder acht Zeitstunden für die gesamte Schule. In der verbindlichen Form nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Schule am Ganztagsbetrieb teil. In der Wahlform besteht an der Schule die Möglichkeit der Teilnahme am Ganztagsbetrieb. Die Anmeldung zur Ganztagsschule umfasst in der Regel ein Schuljahr. Klassen 5 bis 10 an den weiterführenden Schulen Ganztagsschule mit besonderer pädagogischer und sozialer Aufgabenstellung Haupt- und Werkrealschulen, die ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag unter erschwerten Bedingungen erfüllen, können Ganztagsschulen mit besonderer pädagogischer und sozialer Aufgabenstellung einrichten. Diese Art der Ganztagsschule ermöglicht einen durchstrukturierten Aufenthalt von täglich mindestens acht Zeitstunden an mindestens vier Wochentagen. Alle Schülerinnen und Schüler oder mindestens eine Klasse nehmen am Ganztagesbetrieb teil. Ganztagsschule in offener Angebotsform Die Ganztagsschule in offener Angebotsform kann in den Klassen 5-10 der weiterführenden allgemein bildenden Schulen (mit Ausnahme der Gemeinschaftsschulen) eingerichtet werden. Die Ganztagsschule in dieser Form bietet einen Schultag von täglich mindestens sieben Zeitstunden an vier Wochentagen. Im Unterschied zur Ganztagsschule mit besonderer pädagogischer und sozialer Aufgabenstellung können bei einer offenen Ganztagsschule die Eltern wählen, ob ihr Kind am Ganztagsbetrieb teilnehmen soll. Die Wahl ist jedoch in der Regel für ein Schuljahr verbindlich. Ganztagsschule in verbindlicher Form Alle Gemeinschaftsschulen sind verbindliche Ganztagsschulen mit einem Zeitrahmen von vier oder drei Tagen à acht Zeitstunden. Der Ganztagsbetrieb ist wesentlicher pädagogischer Bestandteil der Schulart Gemeinschaftsschule und bietet so den Schülerinnen und Schülern mehr Zeit zum Lernen. Die Schulpflicht bezieht sich daher auch auf den Ganztagsbetrieb. Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) Die SBBZ mit den Förderschwerpunkten Hören, Sehen, geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung sind Ganztagsschulen. SBBZ mit Förderschwerpunkt Lernen können in der Grundstufe wie die Grundschulen ein Ganztagsangebot einrichten (siehe oben unter "Grundschule"). Eine Reihe von SBBZ Lernen haben am Nachmittag "Ergänzende Angebote" eingerichtet. Die SBBZ mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung sind Halbtagsschulen und werden in der Regel als Schulen am Heim geführt. Die Hilfen zur Erziehung finden bei teil- oder vollstationärer Unterbringung ergänzend am Nachmittag statt. Der schulische Rahmen der SBBZ mit Förderschwerpunkt Sprache wird wegen zum Teil langer An- und Abfahrtswege in engem Zusammenwirken der Beteiligten festgelegt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Schulkinderbetreuung

In Baden-Württemberg gibt es eine vielfältige Landschaft in der ganztägigen Bildung und Betreuung: die gesetzlich verankerten Ganztagsschulen die Horte und Horte an der Schule die Betreuungsangebote kommunaler und freier Träger (wie Verlässliche Grundschule und Flexible Nachmittagsbetreuung) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Ganztagsförderungsgesetz beschlossen. Das Gesetz beinhaltet die stufenweise Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder ab dem Schuljahr 2026/2027. Der Anspruch besteht an allen fünf Werktagen im zeitlichen Umfang von acht Stunden täglich und richtet sich gegen den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Er gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Die Betreuungsangebote kommunaler oder freier Träger (beispielsweise Fördervereine oder Kirchen) für Schulkinder ergänzen den Schulbetrieb sowie die Angebote der Horte. Die Personalhoheit, Finanzierung und operative Zuständigkeit liegt beim jeweiligen Träger, während die organisatorische Anbindung an die Schule in die gemeinsame Verantwortung von Träger und Schule gestellt ist. Gerade für die jüngeren Kinder ist das Angebot der Verlässlichen Grundschule interessant. Eine Erweiterung des Betreuungsangebots bietet die flexible Nachmittagsbetreuung, die auch an weiterführenden Schulen eingerichtet werden kann. Es besteht aber auch die Möglichkeit, einen Hort an der Schule oder einen herkömmlichen Hort zu besuchen. An einer Ganztagsschule verbringen Schülerinnen und Schüler an drei oder vier Tagen auch den Nachmittag an ihrer Schule bleiben und bekommen dort ein Mittagessen. Die Betreuungsangebote werden zum Teil auch durch Maßnahmen im Bereich der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit verschiedener Träger oder durch eine Zusammenarbeit mit Musikschulen oder Kunstschulen ergänzt. Auch örtliche Vereine können das Betreuungsangebot bereichern. Kooperationen mit Vereinen haben bereits eine längere Tradition. Erforderlich ist bei dieser Zusammenarbeit immer die Absprache vor Ort zwischen Schule, Verein und kommunalem Träger der Betreuung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Horte

Man unterscheidet Hort und Hort an der Schule. Beides sind Einrichtungen für Kinder im schulpflichtigen Alter. Ihre Angebote richten sich vorwiegend an Kinder von alleinerziehenden oder berufstätigen Eltern. Viele Horte sind auch während der Schulferien geöffnet. In einem Hort an der Schule werden schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nach dem Schulunterricht betreut. Der Hort an der Schule hat eine eigene Leitung und arbeitet eng mit der Schule und dem Elternhaus zusammen. Der Unterschied zum herkömmlichen Hort ist, dass er in einer Schule untergebracht oder in räumlicher Nähe zu einer Schule eingerichtet ist, jede Gruppe von geeigneten Betreuungskräften betreut wird und in der Regel in der Einrichtung ein Mittagessen für die Kinder angeboten wird. Hat der Hort eine Betriebserlaubnis erhalten, können Sie sich darauf verlassen, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Während der Hauptbetreuungszeit sind eine Fachkraft und eine geeignete Betreuungskraft anwesend. In einer Gruppe sind maximal 20 Kinder (bei zusätzlichem Raumangebot maximal 25 Kinder). Es stehen entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung. Die Gebühr für die Betreuung im Hort setzt der Träger fest. Ob an einer Schule eine Hortbetreuung angeboten wird und wie sie konkret ausgestaltet ist, erfahren Sie gegebenenfalls auf der Homepage der jeweiligen Schule.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Finanzielle Hilfen und sonstige Angebote

Eine gute Schulbildung ist eine der wichtigsten Voraussetzungen dafür, dass Kinder sich ihren Fähigkeiten entsprechend entfalten können. Dem dient ein gut gegliedertes, den vielfältigen Interessen und Entwicklungen der Schüler gerecht werdendes Schulsystem und unterschiedliche Fördermaßnahmen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Mittlere Reife

Die mittlere Reife, die auch mittlerer Schulabschluss genannt wird, oder einen gleichwertigen Bildungsstand können Sie folgendermaßen erreichen: erfolgreiche Realschulabschlussprüfung nach Klasse 10 der Realschule oder der Gemeinschaftsschule; erfolgreiche Werkrealschulabschlussprüfung nach Klasse 10 der Werkrealschule; nach Klasse 10 eines Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, wenn die Bildungsziele des Bildungsgangs Realschule erreicht wurden Versetzungszeugnis von Klasse 10 in die erste Jahrgangsstufe der allgemeinbildenden Gymnasien (achtjähriger Bildungsgang) oder in die Klasse 11 der allgemeinbildenden Gymnasien (neunjähriger Bildungsgang) sowie der Beruflichen Gymnasien der sechsjährigen Aufbauform (6BG) Sie haben in Klasse 10 der Gemeinschaftsschule durchgängig in allen Fächern und Fächerverbünden Ihre Leistungen nach den Bildungsstandards des Gymnasiums erbracht und könnten nach der Versetzungsordnung des Gymnasiums in die ersten Jahrgangsstufe versetzt werden erfolgreicher Abschluss des ersten Schuljahres im Berufskolleg oder im Beruflichen Gymnasium der dreijährigen Aufbauform (3BG), wenn Sie mit dem Versetzungszeugnis eines achtjährigen Gymnasiums von Klasse 9 nach Klasse 10 auf ein Berufskolleg oder ein Berufliches Gymnasium gewechselt haben duale Ausbildung in Betrieb und Berufsschule: Erreichen der Durchschnittsnote 3,0 im Berufsschulabschlusszeugnis, der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren sowie der Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen (Mindestnote "ausreichend" im Hauptschulabschlusszeugnis oder dem entsprechenden Fremdsprachenzertifikat) oder Erreichen der Durchschnittsnote 2,5 aus dem Hauptschulabschlusszeugnis, dem Berufsschulabschlusszeugnis sowie der Kammerprüfung (Modell "9+3" bei einer Regelausbildungsdauer von mindestens drei Jahren; nur in Baden-Württemberg gültig) erfolgreicher Abschluss einer zweijährigen zur Fachschulreife führenden Berufsfachschule (Fachschulreife: Mittlere Reife plus berufliche Grundbildung) zweiter Bildungsweg: Abendrealschule Abendgymnasium Berufsaufbauschule Schulfremdenprüfung an einer Realschule Mit der mittleren Reife ist es möglich, eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf zu beginnen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie ein allgemeinbildendes oder Berufliches Gymnasium, die Oberstufe einer Gemeinschaftsschule, ein Berufskolleg oder die Berufsoberschule besuchen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Fachgebundene Hochschulreife

Die fachgebundene Hochschulreife können Sie erreichen, indem Sie eine der folgenden Prüfungen bestehen: die Abschlussprüfung an einer Berufsoberschule (Technische Oberschule, Wirtschaftsoberschule, Berufsoberschule für Sozialwesen) die Abschlussprüfung eines künstlerischen Studiengangs (z.B. Ballett) an einer staatlichen Hochschule oder staatlich anerkannten Hochschule, aufgrund dessen die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt werden kann. die Abschlussprüfung eines Studiengangs an der Pop-, Film- oder Theaterakademie, aufgrund dessen die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt werden kann. Die fachgebundene Hochschulreife mit Nachweis einer Fremdsprache berechtigt Sie je nach Schultyp, an dem Sie sie erworben wird, zum Studium bestimmter Studiengänge an Universitäten und Fachhochschulen und zum Studium in bestimmten Ausbildungsbereichen der Dualen Hochschule. Den Inhabern einer fachgebundenen Hochschulreife mit der Befähigung zum Studiengang Lehramt an Grundschulen sowie zum Studiengang Lehramt Sek I an einer Pädagogischen Hochschule sind Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit dem Zeugnis über die bestandene Laufbahnprüfung für Fachlehrkräfte für musisch-technische Fächer gleichgestellt. Den Inhabern einer fachgebundenen Hochschulreife mit der Befähigung zum Studiengang Lehramt Sonderpädagogik an einer Pädagogischen Hochschule sind Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit dem Zeugnis über die bestandene Laufbahnprüfung Fachlehrkräfte Sonderpädagogik sowie Technische Lehrkräfte Sonderpädagogik gleichgestellt. Achtung: Einzelne Studienberechtigungen gelten teilweise nur für Baden-Württemberg.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Arten des Wechsels

Für die Frage, ob in die gleiche oder nächsthöhere Klasse gewechselt werden kann, ist der Zeitpunkt entscheidend: Zum Ende eines Schuljahres Der Wechsel in die nächsthöhere Klasse ist möglich, sofern die Schülerin oder der Schüler in die nächsthöhere Klasse versetzt wurde bzw. versetzt werden könnte. Im Falle des Wechsels in eine niedrigere Ebene gilt dies auch dann, wenn nach der Versetzungsordnung der abgebenden Schulart oder der Niveaustufe kein Wechsel in die nächsthöhere Klasse erfolgen könnte, die Versetzungsanforderungen der aufnehmenden Schulart oder Niveaustufe aber erfüllt würden. Beispiel: Wechselt eine Schülerin oder ein Schüler, die bzw. der nicht in die nächsthöhere Klasse versetzt wurde, vom Gymnasium in das mittlere Niveau der Realschule, kann sie bzw. er an der Realschule in die nächsthöhere Klasse aufrücken, sofern sie bzw. er nach der dort maßgeblichen Versetzungsordnung hätte versetzt werden können. Zum Ende des Schuljahres ist der Wechsel auch mit Wiederholung der bereits besuchten Klassenstufe möglich. Zum Schulhalbjahr Der Wechsel ist in die bisher besuchte Klassenstufe möglich.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Zeitpunkte für den Übergang zwischen den Schularten

Der Übergang zwischen den Schularten ist möglich zum Ende eines Schulhalb- oder Schuljahres. Dies gilt nicht für einen Wechsel in der Klasse 5. Er ist nur zum Ende des Schuljahres möglich. Der Wechsel in die Abschlussklasse einer Schulart ist nur zu Beginn des Schuljahres möglich. Abschlussklassen in diesem Sinne sind: in der Werkrealschule, Hauptschule, Realschule und Gemeinschaftsschule die Klassen 9 und 10, im Gymnasium die Klasse 10. Der Wechsel zwischen den Ebenen ist innerhalb der Sekundarstufe I möglich, sowie von der Klasse 10 in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe bzw. in die entsprechende Jahrgangsstufe, wenn die Einführungsphase bereits besucht worden ist.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Besonderheiten für die Gemeinschaftsschule

Bei der Gemeinschaftsschule ist zu unterscheiden zwischen dem Wechsel von dieser Schulart auf eine andere und dem Wechsel in diese Schulart. Beim Wechsel von der Gemeinschaftsschule auf eine andere Schulart werden von der abgebenden Schule Noten in allen Fächern auf einer einheitlichen Niveaustufe nach der überwiegend für die Leistungsfeststellungen maßgeblichen Niveaustufe ausgewiesen. Anschließend wird geprüft ob auf dieser Niveaustufe eine Versetzung möglich wäre. Entscheidend sind die für die jeweilige Niveaustufe G, M oder E maßgeblichen Verordnungen für die Werkrealschule, die Realschule und des Gymnasiums. Ob die Versetzungsvoraussetzungen erfüllt sind und damit ein Wechsel der Schulart und der danach zu besuchenden Klassenstufe möglich ist, stellt die abgebende Gemeinschaftsschule fest. Soweit mit dem Wechsel auf eine andere Schulart ein Wechsel der Ebene verbunden ist, können außerdem Notenvoraussetzungen zu erfüllen sein. Diese finden Sie im Kapitel "Wechsel der Schulart mit Wechsel der Ebene". Für den Wechsel in die Sekundarstufe I einer Gemeinschaftsschule gelten die Voraussetzungen für den Wechsel in die Ebene 1. Der Wechsel in die gymnasiale Oberstufe einer Gemeinschaftsschule ist für Schülerinnen und Schüler mit einem Realschulabschluss oder einem gleichwertigen Bildungsstand in entsprechender Anwendung des § 11 Satz 1 Nummer 2 der Gemeinschaftsschulverordnung möglich.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Hauptschulabschluss

Einen Hauptschulabschluss oder gleichwertigen Bildungsstand können Sie folgendermaßen erreichen: erfolgreiche Hauptschulabschlussprüfung am Ende von Klasse 9 der Hauptschule oder Werkrealschule oder Klasse 10 der Werkrealschule Klasse 9 oder 10 der Gemeinschaftsschule Klasse 9 Realschule Versetzung in Klasse 10 der Werkrealschule Versetzungszeugnis von Klasse 9 nach Klasse 10 der Realschule oder des allgemeinbildenden Gymnasiums oder des sechsjährigen beruflichen Gymnasiums oder wenn Sie von Klasse 9 nach 10 auf der Gemeinschaftsschule auf Niveau M oder E hätten versetzt werden können die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn Sie die entsprechenden Bildungsgänge an sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) besuchen. erfolgreicher Abschluss einer Berufsfachschule: einjährige gewerbliche Berufsfachschule einjährige hauswirtschaftliche Berufsfachschule einjährige hauswirtschaftliche Förderberufsfachschule (mit Zusatzprüfung in Deutsch, Mathematik und gegebenenfalls Englisch) zweijährige Berufsfachschule für Sozialpflege (Alltagsbetreuung) Versetzung in das 2. Schuljahr der zweijährigen zur Fachschulreife führenden Berufsfachschule erfolgreicher Abschluss einer Berufsschule Bestehen einer zentralen Abschlussprüfung der Ausbildungsvorbereitung dual (AV dual) oder der Ausbildungsvorbereitung (AV) oder im Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf (VAB) Bestehen einer Hauptschulabschlussprüfung für Schulfremde (Bewerbung und Zulassung ausschließlich über das für den Wohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers zuständige Staatliche Schulamt)[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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