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Sommerschulen Baden-Württemberg

Seit 2010 finanziert das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg das Landesprogramm Sommerschulen. In Sommerschulen erhalten Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf die Chance, ihre schulischen und sozialen Kompetenzen weiterzuentwickeln. Sommerschulen helfen, das folgende Schuljahr positiv gestalten zu können. Außerschulische Kooperationspartner ergänzen den Unterricht in den Fächern Deutsch, Mathematik und gegebenenfalls Englisch durch ein qualifiziertes Rahmenprogramm. Themenschwerpunkte sind zum Beispiel Sprache, Kunst, Musik, Lernen lernen, Natur und Umwelt, Sport sowie berufliche Bildung. Sommerschulen dauern eine Woche und finden in der letzten oder vorletzten Woche der Sommerferien statt. Das Angebot beginnt um 8.30 und endet um 16.30 Uhr. Die Teilnahme steht Grundschulen mit Schülerinnen und Schülern der Klassen 3 und 4 sowie Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen, Gemeinschaftsschulen, Gymnasien, Beruflichen Schulen und Beruflichen Gymnasien offen. Bei Bedarf kann die Sommerschule auch von anderen Schularten schulart- und altersübergreifend angeboten werden. Das Angebot ist für die Schülerinnen und Schüler kostenfrei.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in der Schule

Soweit pädagogische Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen, kann die Schule unter anderem zur Erfüllung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages und zur Einhaltung der Schulordnung durch die Schülerinnen und Schüler unterschiedliche Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen treffen. Die Schule hat aber auch die Möglichkeit, von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen abzusehen, sofern die Schülerin oder der Schüler durch soziale Dienste Wiedergutmachung leistet. Solche sozialen Dienste können nicht von der Schule angeordnet, sondern nur im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten und der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler vereinbart werden. Die Zuständigkeiten innerhalb der Schule sind nach der Bedeutung der Maßnahme für die Schülerin oder den Schüler aufgeteilt: Die Klassenlehrerin, der Klassenlehrer oder eine andere unterrichtende Lehrkraft kann das "Nachsitzen" bis zu zwei Unterrichtsstunden anordnen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat bei schwerwiegenderem Fehlverhalten eine weitaus größere Auswahl an Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen: Nachsitzen bis zu vier Unterrichtsstunden Überweisung in eine Parallelklasse desselben Typs innerhalb der Schule Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht Ausschluss vom Unterricht für bis zu fünf Unterrichtstage (bei beruflichen Schulen in Teilzeitform: Ausschluss für einen Unterrichtstag) nach Anhörung der Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz, soweit deren Mitglieder die Schülerin oder den Schüler selbständig unterrichten: Ausschluss vom Unterricht für bis zu vier Unterrichtswochen Androhung des Ausschlusses aus der Schule bis hin zum Ausschluss aus der Schule Das Regierungspräsidium kann den Ausschluss aus der Schule auf alle Schulen des Schulorts, des Landkreises oder ihres Bezirks ausdehnen. Das Kultusministerium kann den Ausschluss aus der Schule auf alle Schulen des Landes ausdehnen, außer bei Schülerinnen und Schülern mit einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot. Die Ausdehnung des Ausschlusses wird dem Jugendamt mitgeteilt. Vor dem Ausschluss aus der Schule wird auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers die Schulkonferenz angehört, bei Minderjährigkeit auf Wunsch der Erziehungsberechtigten. Nach dem Ausschluss kann die neu aufnehmende Schule die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers von einer "Vereinbarung über Verhaltensänderungen" abhängig machen und eine Probezeit von bis zu sechs Monaten festsetzen. Über das Bestehen der Probezeit entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Gegen eine Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme können Sie Widerspruch bei der Schule erheben. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über die verhängte Maßnahme.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Schulgeld und Unterrichtsmaterial

Für Schülerinnen und Schüler aller öffentlichen Schulen ist der Unterricht kostenlos. Dies gilt nicht für Fachschulen. Die erforderlichen Lernmittel werden den Schülern für den Unterricht unentgeltlich leihweise überlassen. Für Gegenstände geringen Werts wie Stifte sorgen die Eltern beziehungsweise die Schülerinnen und Schüler selbst. Die Schulen informieren die Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler zu Beginn oder auch während des Schuljahrs über Inhalt und Grenzen der Lernmittelfreiheit. Für Schulen in freier Trägerschaft gelten diese Regeln nicht. Die zulässige Höhe des Schulgelds ist in Nummer 5 der Vollzugsordnung zum Privatschulgesetz definiert. Das Land gewährt den Schulen in freier Trägerschaft einen Ausgleich, wenn auf Schulgeld ganz oder teilweise verzichtet wird. Entgelte für Sonder- und Profilleistungen, deren Inanspruchnahme für die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern nicht verpflichtend ist, fallen nicht unter das Schulgeld.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Verlässliche Grundschule

Die Verlässliche Grundschule soll Sie als Eltern unterstützen, wenn Ihr Kind über die Unterrichtszeit hinaus betreut werden soll. Sie bietet an den Vormittagen möglichst gleichlange und verlässliche Unterrichtsblöcke an, die von einem Betreuungsangebot unmittelbar vor und nach dem vormittäglichen Unterricht ergänzt werden. Diese Betreuung richtet sich nach dem Bedarf und kann es daher auch schon vor dem Unterricht geben. Sie organisiert entweder der jeweils zuständige kommunale Träger oder ein freier Träger wie beispielsweise Fördervereine oder Kirchen. Der jeweilige Träger ist verantwortlich für Personal und Ausgestaltung des Angebots, zum Beispiel Sportangebote oder kreative Aktivitäten. So können Ihre Kinder am Vormittag bis zu sechs Stunden betreut sein, zum Beispiel von 7 bis 13 Uhr. Die Betreuungszeit im Rahmen der Verlässlichen Grundschule endet spätestens um 14 Uhr. Die Betreuung findet in der Regel in den Räumen der Schule statt. Die Beiträge setzt der Träger fest. Sie sind meist gestaffelt nach Einkommen, Kinderzahl und Betreuungszeit. Die Verlässliche Grundschule kann angeboten werden an Grundschulen und in der Grundstufe der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Flexible Nachmittagsbetreuung

Die flexible Nachmittagsbetreuung ist eine bedarfsorientierte Betreuung für Grundschulkinder und für Schülerinnen und Schüler weiterführender Schulen. Zuständige Stellen für die flexible Nachmittagsbetreuung sind die Gemeinden und Städte. Die Betreuung kann sowohl von der Kommune als auch von freien Trägern angeboten werden, beispielsweise von Kirchen und Fördervereinen. Auch an Ganztagsschulen in offener Angebotsform ist eine flexible Nachmittagsbetreuung möglich. Die Beiträge setzt der jeweilige Träger fest. Ob an einer Schule diese Betreuung angeboten wird und wie sie konkret ausgestaltet ist, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde oder Stadt und gegebenenfalls auf der Homepage der jeweiligen Schule.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ganztagsschule

Ganztagsschulen bieten einen rhythmisierten Tagesablauf mit vielfältigen, anspruchsvollen Angeboten und ein abwechslungsreiches Lernumfeld mit viel Raum für die individuelle Förderung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers. Auch die stärkere Öffnung der Schulen hin zur Gesellschaft und die Einbindung außerschulischer Partner spielen in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle. Das Ganztagsschulangebot findet an drei oder vier Wochentagen statt. Alle Ganztagsschulen bieten ein Mittagessen an. Doch nicht nur aus pädagogischer Sicht leisten Ganztagsschulen einen Beitrag für mehr Chancengerechtigkeit. Ganztagsangebote wirken sich auch positiv auf die Familie und das Sozialverhalten der Schülerinnen und Schüler aus. Nicht zuletzt fördern sie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Das Land baut das Netz der Ganztagsschulen in Baden-Württemberg weiter aus. Ziel ist ein flächendeckendes Angebot in erreichbarer Nähe. Es gibt unterschiedliche Formen der Ganztagsschule: Grundschule Ganztagsschulen mit einem Bildungsangebot, das über den Schultag hinweg zwischen Lernphasen und Entspannungsphasen abwechselt, besteht an zahlreichen Grundschulen und Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Ganztagsschulen können sowohl in verbindlicher Form als auch in Wahlform eingerichtet werden. Ein Ganztagsangebot besteht an drei oder vier Tagen mit täglich sieben oder acht Zeitstunden für die gesamte Schule. In der verbindlichen Form nehmen alle Schülerinnen und Schüler der Schule am Ganztagsbetrieb teil. In der Wahlform besteht an der Schule die Möglichkeit der Teilnahme am Ganztagsbetrieb. Die Anmeldung zur Ganztagsschule umfasst in der Regel ein Schuljahr. Klassen 5 bis 10 an den weiterführenden Schulen Ganztagsschule mit besonderer pädagogischer und sozialer Aufgabenstellung Haupt- und Werkrealschulen, die ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag unter erschwerten Bedingungen erfüllen, können Ganztagsschulen mit besonderer pädagogischer und sozialer Aufgabenstellung einrichten. Diese Art der Ganztagsschule ermöglicht einen durchstrukturierten Aufenthalt von täglich mindestens acht Zeitstunden an mindestens vier Wochentagen. Alle Schülerinnen und Schüler oder mindestens eine Klasse nehmen am Ganztagesbetrieb teil. Ganztagsschule in offener Angebotsform Die Ganztagsschule in offener Angebotsform kann in den Klassen 5-10 der weiterführenden allgemein bildenden Schulen (mit Ausnahme der Gemeinschaftsschulen) eingerichtet werden. Die Ganztagsschule in dieser Form bietet einen Schultag von täglich mindestens sieben Zeitstunden an vier Wochentagen. Im Unterschied zur Ganztagsschule mit besonderer pädagogischer und sozialer Aufgabenstellung können bei einer offenen Ganztagsschule die Eltern wählen, ob ihr Kind am Ganztagsbetrieb teilnehmen soll. Die Wahl ist jedoch in der Regel für ein Schuljahr verbindlich. Ganztagsschule in verbindlicher Form Alle Gemeinschaftsschulen sind verbindliche Ganztagsschulen mit einem Zeitrahmen von vier oder drei Tagen à acht Zeitstunden. Der Ganztagsbetrieb ist wesentlicher pädagogischer Bestandteil der Schulart Gemeinschaftsschule und bietet so den Schülerinnen und Schülern mehr Zeit zum Lernen. Die Schulpflicht bezieht sich daher auch auf den Ganztagsbetrieb. Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) Die SBBZ mit den Förderschwerpunkten Hören, Sehen, geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung sind Ganztagsschulen. SBBZ mit Förderschwerpunkt Lernen können in der Grundstufe wie die Grundschulen ein Ganztagsangebot einrichten (siehe oben unter "Grundschule"). Eine Reihe von SBBZ Lernen haben am Nachmittag "Ergänzende Angebote" eingerichtet. Die SBBZ mit Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung sind Halbtagsschulen und werden in der Regel als Schulen am Heim geführt. Die Hilfen zur Erziehung finden bei teil- oder vollstationärer Unterbringung ergänzend am Nachmittag statt. Der schulische Rahmen der SBBZ mit Förderschwerpunkt Sprache wird wegen zum Teil langer An- und Abfahrtswege in engem Zusammenwirken der Beteiligten festgelegt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Schulkinderbetreuung

In Baden-Württemberg gibt es eine vielfältige Landschaft in der ganztägigen Bildung und Betreuung: die gesetzlich verankerten Ganztagsschulen die Horte und Horte an der Schule die Betreuungsangebote kommunaler und freier Träger (wie Verlässliche Grundschule und Flexible Nachmittagsbetreuung) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Ganztagsförderungsgesetz beschlossen. Das Gesetz beinhaltet die stufenweise Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder ab dem Schuljahr 2026/2027. Der Anspruch besteht an allen fünf Werktagen im zeitlichen Umfang von acht Stunden täglich und richtet sich gegen den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Er gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Die Betreuungsangebote kommunaler oder freier Träger (beispielsweise Fördervereine oder Kirchen) für Schulkinder ergänzen den Schulbetrieb sowie die Angebote der Horte. Die Personalhoheit, Finanzierung und operative Zuständigkeit liegt beim jeweiligen Träger, während die organisatorische Anbindung an die Schule in die gemeinsame Verantwortung von Träger und Schule gestellt ist. Gerade für die jüngeren Kinder ist das Angebot der Verlässlichen Grundschule interessant. Eine Erweiterung des Betreuungsangebots bietet die flexible Nachmittagsbetreuung, die auch an weiterführenden Schulen eingerichtet werden kann. Es besteht aber auch die Möglichkeit, einen Hort an der Schule oder einen herkömmlichen Hort zu besuchen. An einer Ganztagsschule verbringen Schülerinnen und Schüler an drei oder vier Tagen auch den Nachmittag an ihrer Schule bleiben und bekommen dort ein Mittagessen. Die Betreuungsangebote werden zum Teil auch durch Maßnahmen im Bereich der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit verschiedener Träger oder durch eine Zusammenarbeit mit Musikschulen oder Kunstschulen ergänzt. Auch örtliche Vereine können das Betreuungsangebot bereichern. Kooperationen mit Vereinen haben bereits eine längere Tradition. Erforderlich ist bei dieser Zusammenarbeit immer die Absprache vor Ort zwischen Schule, Verein und kommunalem Träger der Betreuung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Horte

Man unterscheidet Hort und Hort an der Schule. Beides sind Einrichtungen für Kinder im schulpflichtigen Alter. Ihre Angebote richten sich vorwiegend an Kinder von alleinerziehenden oder berufstätigen Eltern. Viele Horte sind auch während der Schulferien geöffnet. In einem Hort an der Schule werden schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nach dem Schulunterricht betreut. Der Hort an der Schule hat eine eigene Leitung und arbeitet eng mit der Schule und dem Elternhaus zusammen. Der Unterschied zum herkömmlichen Hort ist, dass er in einer Schule untergebracht oder in räumlicher Nähe zu einer Schule eingerichtet ist, jede Gruppe von geeigneten Betreuungskräften betreut wird und in der Regel in der Einrichtung ein Mittagessen für die Kinder angeboten wird. Hat der Hort eine Betriebserlaubnis erhalten, können Sie sich darauf verlassen, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Während der Hauptbetreuungszeit sind eine Fachkraft und eine geeignete Betreuungskraft anwesend. In einer Gruppe sind maximal 20 Kinder (bei zusätzlichem Raumangebot maximal 25 Kinder). Es stehen entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung. Die Gebühr für die Betreuung im Hort setzt der Träger fest. Ob an einer Schule eine Hortbetreuung angeboten wird und wie sie konkret ausgestaltet ist, erfahren Sie gegebenenfalls auf der Homepage der jeweiligen Schule.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Finanzielle Hilfen und sonstige Angebote

Eine gute Schulbildung ist eine der wichtigsten Voraussetzungen dafür, dass Kinder sich ihren Fähigkeiten entsprechend entfalten können. Dem dient ein gut gegliedertes, den vielfältigen Interessen und Entwicklungen der Schüler gerecht werdendes Schulsystem und unterschiedliche Fördermaßnahmen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Mittlere Reife

Die mittlere Reife, die auch mittlerer Schulabschluss genannt wird, oder einen gleichwertigen Bildungsstand können Sie folgendermaßen erreichen: erfolgreiche Realschulabschlussprüfung nach Klasse 10 der Realschule oder der Gemeinschaftsschule; erfolgreiche Werkrealschulabschlussprüfung nach Klasse 10 der Werkrealschule; nach Klasse 10 eines Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, wenn die Bildungsziele des Bildungsgangs Realschule erreicht wurden Versetzungszeugnis von Klasse 10 in die erste Jahrgangsstufe der allgemeinbildenden Gymnasien (achtjähriger Bildungsgang) oder in die Klasse 11 der allgemeinbildenden Gymnasien (neunjähriger Bildungsgang) sowie der Beruflichen Gymnasien der sechsjährigen Aufbauform (6BG) Sie haben in Klasse 10 der Gemeinschaftsschule durchgängig in allen Fächern und Fächerverbünden Ihre Leistungen nach den Bildungsstandards des Gymnasiums erbracht und könnten nach der Versetzungsordnung des Gymnasiums in die ersten Jahrgangsstufe versetzt werden erfolgreicher Abschluss des ersten Schuljahres im Berufskolleg oder im Beruflichen Gymnasium der dreijährigen Aufbauform (3BG), wenn Sie mit dem Versetzungszeugnis eines achtjährigen Gymnasiums von Klasse 9 nach Klasse 10 auf ein Berufskolleg oder ein Berufliches Gymnasium gewechselt haben duale Ausbildung in Betrieb und Berufsschule: Erreichen der Durchschnittsnote 3,0 im Berufsschulabschlusszeugnis, der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren sowie der Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen (Mindestnote "ausreichend" im Hauptschulabschlusszeugnis oder dem entsprechenden Fremdsprachenzertifikat) oder Erreichen der Durchschnittsnote 2,5 aus dem Hauptschulabschlusszeugnis, dem Berufsschulabschlusszeugnis sowie der Kammerprüfung (Modell "9+3" bei einer Regelausbildungsdauer von mindestens drei Jahren; nur in Baden-Württemberg gültig) erfolgreicher Abschluss einer zweijährigen zur Fachschulreife führenden Berufsfachschule (Fachschulreife: Mittlere Reife plus berufliche Grundbildung) zweiter Bildungsweg: Abendrealschule Abendgymnasium Berufsaufbauschule Schulfremdenprüfung an einer Realschule Mit der mittleren Reife ist es möglich, eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf zu beginnen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie ein allgemeinbildendes oder Berufliches Gymnasium, die Oberstufe einer Gemeinschaftsschule, ein Berufskolleg oder die Berufsoberschule besuchen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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