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Hundesteuersatzung_Stand_01012025.pdf

Seite -1- Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Baindt Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 05.11.1996, zuletzt geändert am 16.07.2024 folgende Satzung beschlossen: § 1 Steuergegenstand (1) Die Gemeinde erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung. (2) Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. (3) Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Gemeinde steuerberechtigt, wenn der Hundehalter seine Hauptwohnung in Baindt hat. § 2 Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger (1) Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes. (2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. (3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten. (4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (5) Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner. § 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 5 bleiben unberührt. Seite -2- § 4 Erhebungszeitraum; Entstehung der Steuer (1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund. (3) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht. § 5 Steuersatz (1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 102 €. Für das Halten eines Kampfhundes gem. Abs. 3 – 5 beträgt der Steuersatz abweichend von Satz 1 550 €. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer. (2) Hält ein Hundehalter im Stadtgebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 204 €, für den 2. und jeden weiteren Kampfhund auf 950 €. (3) Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von § 7 Abs. 1 beträgt das 2-fache des Steuersatzes nach Absatz 1. Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um die Zwingersteuer nach Satz 1. (4) Kampfhunde im Sinne dieser Satzung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. (5) Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden der folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden vermutet: - American Staffordshire Terrier - Bullterrier - Pit Bull Terrier (6) Die Eigenschaft als Kampfhund kann im Einzelfall insbesondere bei Hunden der folgenden Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 5 erfassten Hunden durch die Ortspolizeibehörde festgestellt werden: - Bullmastiff - Staffordshire Bullterrier - Dogo Argentino - Bordeaux Dogge - Fila Brasileiro - Mastin Espanol - Mastino Napoletano - Mastiff - Tosa Inu. (7) Die Feststellung, ob die Eigenschaft als Kampfhund nach Abs. 4 – 6 vorliegt, ergibt sich ergänzend aus der Feststellung der Ortspolizeibehörde nach § 1 und 2 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 (GBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung. Seite -3- § 6 Steuerbefreiungen Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von 1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen, 2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen. § 7 Zwingersteuer (1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse nach § 5 Abs. 3 erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von der Gemeinde anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind. (2) Die Ermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn in den letzten drei Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind sowie für die Zucht von Kampfhunden i. S. von § 5 Abs. 4 - 6. § 8 Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen (1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 3 Abs. 1 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend. (2) Die Steuervergünstigung ist zu versagen, wenn 1. die Hunde, für die eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind, 2. in den Fällen des § 7 keine ordnungsmäßigen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt werden oder wenn solche Bücher der Gemeinde nicht bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres vorgelegt werden. Wird der Zwinger erstmals nach dem Beginn des Kalenderjahres betrieben, so sind die Bücher bei Antragstellung der jeweiligen Ermäßigung vorzulegen. 3. in den Fällen des § 6 Nr. 2 die geforderte Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg abgelegt wurde. 4. Für Kampfhunde i. S. des § 5 Abs. 4 – 6 werden Steuervergünstigungen nicht gewährt. § 9 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Hundesteuer wird für ein Kalenderjahr durch Steuerbescheid festgesetzt. Der Steuerbescheid kann bestimmen, dass er auch für künftige Kalenderjahre gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Steuer nicht ändern. Die Steuer für ein Kalenderjahr wird mit ihrem Jahresbetrag jeweils am 15. Februar fällig. Seite -4- (2) In den Fällen der §§ 3 und 4 Abs. 3 ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. (3) Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres (§ 3 Abs. 2) und war die Steuer bereits festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid. § 10 Anzeigepflicht (1) Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. (2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. (3) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, beendet wird. (4) Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben. § 11 Hundesteuermarken (1) Für jeden Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Gemeinde bleibt, ausgegeben. (2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig. Die Gemeinde Baindt kann durch öffentliche Bekanntmachung Hundesteuermarken für ungültig erklären und neue Hundesteuermarken ausgeben. (3) Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach § 7 herangezogen werden, erhalten zwei Hundesteuermarken. (4) Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen. (5) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Gemeinde zurückzugeben. (6) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 5 € ausgehändigt. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Gemeinde zurückzugeben. § 12 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach §§ 10 oder 11 zuwiderhandelt. Seite -5- § 13 Inkrafttreten (1) Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Baindt, 16.07.2024 gez. Rürup, Bürgermeisterin Anhang: Daten zur Satzung Beschlussdatum Inkrafttreten öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt Baindt Satzung 05.11.1996 Änderung 03.07.2012 01.01.2013 13.07.2012 Änderung 12.09.2017 01.10.2017 22.09.2017 Änderung 04.02.2020 01.01.2021 14.02.2020 Änderung 16.07.2024 01.01.2025 26.07.2024[mehr]

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    Zuletzt geändert: 24.07.2024
    Informationen und Unterlagen

    Informationen und Unterlagen Alle Unterlagen im Zusammenhang mit dem Konzeptvergabeverfahren stehen Ihnen hier zur Verfügung und bilden den Rahmen für den ersten Vermarktungsabschnitt im „Fischerareal“. Zweiter Vermarktungsabschnitt im „Fischerareal“ Das Ankerprojekt (Baukörper C) und das Anliegerprojekt (Baukörper D) im südliche Teil des Baufeldes 2 wurden bereits an einen Bauträger vergeben, der in den Gebäuden Eigentumswohnungen plant. Es wird bis Ende des Jahres mit einer Baugenehmigung gerechnet, so dass im Frühjahr 2025 in die Vermarktung gegangen werden kann. Der Baubeginn ist im kommenden Sommer anvisiert. In der Gemeinderatssitzung am 22. Oktober 2024 wurde beschlossen, dass die Baukörper E, F und G im Baufeld 2 im Konzeptvergabeverfahren ausgeschrieben werden sollen. Präsentation Baugemeinschaften (PDF-Dokument, 7,29 MB, 20.04.2021) Präsentation Fischerareal (PDF-Dokument, 8,47 MB, 02.12.2024) Parzellierungsplan (PDF-Dokument, 603,37 KB, 11.11.2024) Baukörper C und D Untergeschoss Tiefgarage (PDF-Dokument, 378,76 KB, 29.11.2024) Exposé Anlieger (PDF-Dokument, 1,81 MB, 29.11.2024) Anliegerauswahl (PDF-Dokument, 601,85 KB, 29.11.2024) Bewerbungsschreiben (PDF-Dokument, 562,92 KB, 29.11.2024) Erster Vermarktungsabschnitt im "Fischerareal" In der ersten Phase des Konzeptvergabeverfahrens wurde jeweils ein Ankerprojekt für die Baufelder 1 und 2 gesucht. Das Auswahlverfahren für die Ankerprojekte wurde Anfang Februar 2022 abgeschlossen und schafft durch seine Vorplanung und -strukturierung die Grundlage für die nachfolgenden Projekte, die sogenannten Anlieger (Phase 2: Anliegerverfahren). Informationen zu den Ankerprojekten: Baufeld 1 Ankerkonzeption Baufeld 1 (PDF-Dokument, 416,24 KB, 13.07.2022) Ankerkonzeption Baufeld 1 Pläne (PDF-Dokument, 1,05 MB, 13.07.2022) Baufeld 2 Ankerkonzeption Baufeld 2 (PDF-Dokument, 314,00 KB, 13.07.2022) Ankerkonzeption Baufeld 2 Pläne (PDF-Dokument, 4,68 MB, 13.07.2022) Weitere Unterlagen im Rahmen des Konzeptvergabeverfahrens: Umfrage Wohnen im Alter Präsentation (PDF-Dokument, 5,94 MB, 02.06.2022) "Bauen und Wohnen im Fischerareal" am 30.05.2022 (pdf-Datei) Präsentation - Information Vermarktung (PDF-Dokument, 7,20 MB, 18.06.2021) Bebauungsplan Fischerareal (PDF-Dokument, 1,81 MB, 19.11.2021) (Textteil) Bebauungsplan Fischerareal (PDF-Dokument, 26,8 MB, 19.11.2021) (Planteil) Präsentation Rückfragekolloquium (PDF-Dokument, 5,03 MB, 30.06.2021) Video zur ersten digitalen Online-Bürgerinformationsveranstaltung Download Offenlegung des Sulzmoosbaches Der Baubeginn der Bachoffenlegung war am 10.05.2021. Das Bachbett wird aufgeweitet und die bestehende Verdolung aus dem Jahr 1933 wird in einer Länge von ca. 50 m abgebrochen. Die Bauarbeiten werden durch die Firma Köhle Landschaftsbau aus Bad Schussenried ausgeführt. Abbruch der Gebäude auf dem Fischerareal Die Gebäude im Fischerareal sind bereits abgebrochen. Aktuell werden die angefallenen Ziegel und Betonbaustoffe mit einem Brecher zerkleinert. Ende Januar ist mit den Abbrucharbeiten im Fischer-Areal begonnen worden. Beide Gebäude sind innen komplett entkernt worden. Das dahinterliegende Haus Marsweilerstraße 2/1 ist bereits komplett abgebrochen. Aktuell laufen die Abbrucharbeiten mit 2 Baggern am vorderen Gebäude Marsweilerstraße 2.[mehr]

    Zuletzt geändert: 05.12.2024
    Beigeordnete und Stellvertretung

    Beigeordnete sind hauptamtlich Beamtinnen oder Beamte einer Gemeinde, die die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister ständig in ihrem Geschäftskreis vertreten. Sie werden vom Gemeinderat für acht Jahre gewählt. Ob Beigeordnete bestellt werden, hängt von der Größe der Gemeinde ab. Beispielsweise müssen in Stadtkreisen immer Beigeordnete bestellt werden. In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern können sie bestellt werden. Die Anzahl der Beigeordneten wird durch die Hauptsatzung der Gemeinde festgelegt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann ihnen Weisungen erteilen. Die oder der Erste Beigeordnete ist die ständige allgemeine Stellvertretung des Bürgermeisters. Sie oder er führt in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten die Amtsbezeichnung Bürgermeisterin oder Bürgermeister. Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Bürgermeisterin führt dann die Bezeichnung Oberbürgermeisterin, der gewählte Bürgermeister die Bezeichnung Oberbürgermeister. Die weiteren Beigeordneten sind nur dann eine allgemeine Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, wenn sowohl die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister als auch die oder der Erste Beigeordnete verhindert sind. In Stadtkreisen und Großen Kreisstädten kann der Gemeinderat den weiteren Beigeordneten die Amtsbezeichnung Bürgermeisterin oder Bürgermeister verleihen. In Gemeinden ohne Beigeordnete bestellt der Gemeinderat aus seiner Mitte einen oder mehrere ehrenamtliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Diese Stellvertretung ist auf die Fälle beschränkt, in denen die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister selbst verhindert ist. Auch in Gemeinden mit Beigeordneten können zusätzlich ehrenamtliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestellt werden. Deren Stellvertretung ist aber auf Fälle beschränkt, in denen außer der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister auch alle Beigeordneten verhindert sind.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Bürgerstiftungen

    Eine Bürgerstiftung wird in der Regel von mehreren stiftenden Personen gegründet und ist auf Zustiftungen ausgerichtet. Hinweis: Zustiftungen sind Zuwendungen zum Grundstockvermögen einer bestehenden Stiftung. Sie können durch die stiftende Person selbst oder durch Dritte erfolgen (zustiftende Personen). Eine Bürgerstiftung ist eine selbstständige und unabhängige Institution zur Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke in einem geografisch begrenzten, das heißt lokalen oder regionalen Wirkungsraum, die einen langfristigen Vermögensaufbau betreibt. Von den meisten anderen Stiftungen unterscheidet sie sich dadurch, dass sie ihre Organisationsstruktur, ihre Mittelvergabe und ihre Rechnungslegung transparent macht. Das Ziel einer Bürgerstiftung ist es, einer größeren Zahl von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen zu ermöglichen, ihre spezifischen Beiträge zum Gemeinwohl unter einem gemeinsamen Dach zu verfolgen. Der langfristige Aufbau des Stiftungsvermögens durch Zustiftungen sichert die finanzielle Unabhängigkeit einer Bürgerstiftung und gewährleistet die langfristige Arbeit der Stiftung. Der Begriff der „Bürgerstiftung“ ist gesetzlich weder definiert noch geschützt. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen hat jedoch zehn Merkmale definiert, die eine Stiftung erfüllen muss, um das von ihm vergebene Gütesiegel für Bürgerstiftungen zu erhalten: Gemeinnützigkeit: Eine Bürgerstiftung ist gemeinnützig und will das Gemeinwesen stärken. Sie versteht sich als Element einer selbstbestimmten Bürgergesellschaft. Viele stiftende Personen: Eine Bürgerstiftung wird in der Regel von mehreren stiftenden Personen errichtet. Eine Initiative zu ihrer Errichtung kann aber auch von Einzelpersonen oder einzelnen Institutionen ausgehen. Unabhängigkeit: Eine Bürgerstiftung ist wirtschaftlich und politisch unabhängig. Sie ist konfessionell und parteipolitisch nicht gebunden. Die Dominanz einzelner stiftender Personen, Parteien oder Unternehmen wird abgelehnt. Politische Gremien und Verwaltungsspitzen dürfen keinen bestimmenden Einfluss auf Entscheidungen nehmen. Lokale Arbeit: Das Aktionsgebiet einer Bürgerstiftung ist geografisch ausgerichtet: auf eine Stadt, einen Landkreis oder eine Region. Vermögen: Eine Bürgerstiftung baut kontinuierlich Stiftungskapital auf. Dabei gibt sie allen Bürgerinnen und Bürgern, die sich einer bestimmten Stadt oder Region verbunden fühlen und die Stiftungsziele bejahen, die Möglichkeit, einer Zustiftung. Sie sammelt darüber hinaus Projektspenden und kann Unterstiftungen und Fonds einrichten, die einzelne der in der Satzung aufgeführten Zwecke verfolgen oder auch regionale Teilgebiete fördern. Vielfalt: Eine Bürgerstiftung wirkt in einem breiten Spektrum des städtischen oder regionalen Lebens, dessen Förderung für sie im Vordergrund steht. Ihr Stiftungszweck ist daher breit. Er umfasst in der Regel den kulturellen Sektor, Jugend und Soziales, das Bildungswesen, Natur und Umwelt und den Denkmalschutz. Sie ist fördernd und/oder operativ tätig und sollte innovativ tätig sein. Bürgerschaftliches Engagement: Eine Bürgerstiftung fördert Projekte, die von bürgerschaftlichem Engagement getragen sind oder Hilfe zur Selbsthilfe leisten. Dabei bemüht sie sich um neue Formen des gesellschaftlichen Engagements. Öffentlichkeit: Eine Bürgerstiftung macht ihre Projekte öffentlich und betreibt eine ausgeprägte Öffentlichkeitsarbeit, um allen Bürgern ihrer Region die Möglichkeit zu geben, sich an den Projekten zu beteiligen. Netzwerke: Eine Bürgerstiftung kann ein lokales Netzwerk innerhalb verschiedener gemeinnütziger Organisationen einer Stadt oder Region koordinieren. Transparenz: Die interne Arbeit einer Bürgerstiftung ist durch Partizipation und Transparenz geprägt. Eine Bürgerstiftung hat mehrere Gremien (Vorstand und Kontrollorgan), in denen Bürger für Bürger ausführende und kontrollierende Funktionen innehaben.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Bürgerentscheid

    Mit einem Bürgerentscheid können Bürgerinnen und Bürger Angelegenheiten, für die der Gemeinderat zuständig ist, selbst entscheiden. Darunter fallen zum Beispiel die Errichtung oder Schließung öffentlicher Einrichtungen wie Schwimmbäder, Kindergärten oder Schulen. Ein Bürgerentscheid kann von den Bürgerinnen und Bürgern über ein Bürgerbegehren verlangt werden. Nähere Informationen dazu finden Sie in der zugehörigen Leistung. Der Gemeinderat kann auch selbst mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder entscheiden, zu einer bestimmten Angelegenheit einen Bürgerentscheid durchzuführen. Vor einem Bürgerentscheid werden die Bürgerinnen und Bürger über die Auffassung des Gemeinderats, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und gegebenenfalls der Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens zu dieser Angelegenheit informiert. Der Bürgerentscheid wird ähnlich wie eine Bürgermeisterwahl durchgeführt und findet an einem Sonntag statt. Die Frage auf dem Stimmzettel muss so formuliert sein, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann. Die gestellte Frage ist in dem Sinne entschieden, indem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde. Diese Mehrheit muss aber mindestens 20 Prozent aller Stimmberechtigten betragen ("Quorum"). Wird das Quorum nicht erreicht, entscheidet der Gemeinderat über die Angelegenheit. Ein Bürgerentscheid hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses des Gemeinderats. Er kann innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden. Hinweis: Bürgerentscheid und Bürgerbegehren sind nicht möglich über: Angelegenheiten, für die die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung die Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die Feststellung der Jahresabschlüsse Kommunalabgaben, Tarife und Entgelte Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften mit Ausnahme des verfahrenseinleitenden Beschlusses Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Was wird gewählt

    Der Bürgermeister ist Vorsitzender beziehungsweise die Bürgermeisterin ist Vorsitzende des Gemeinderats und leitet die Gemeindeverwaltung. Er ist Repräsentant beziehungsweise sie ist Repräsentantin und rechtliche Vertretung der Gemeinde. In Baden-Württemberg beträgt die Amtszeit des Bürgermeisters beziehungsweise der Bürgermeisterin acht Jahre. In Stadtkreisen und Großen Kreisstädten führt der Bürgermeister beziehungsweise die Bürgermeisterin die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister beziehungsweise Oberbürgermeisterin. In Gemeinden ab 2.000 Einwohnern ist der Bürgermeister hauptamtlicher Beamter beziehungsweise hauptamtliche Beamtin auf Zeit. In Gemeinden mit mehr als 500 und weniger als 2.000 Einwohnern ist der Bürgermeister beziehungsweise die Bürgermeisterin Ehrenbeamter beziehungsweise Ehrenbeamtin auf Zeit. Der Gemeinderat kann aber in der Hauptsatzung festlegen, dass er hauptamtlicher Beamter beziehungsweise sie hauptamtliche Beamtin auf Zeit ist. In Gemeinden mit bis zu 500 Einwohnern ist der Bürgermeister beziehungsweise die Bürgermeisterin immer Ehrenbeamter beziehungsweise Ehrenbeamtin auf Zeit. Ist der Bürgermeister Ehrenbeamter beziehungsweise die Bürgermeisterin Ehrenbeamtin, nimmt er seine beziehungsweise sie ihre Aufgaben nebenberuflich wahr. Er oder sie erhält nur eine Aufwandsentschädigung für seine beziehungsweise ihre Tätigkeit. Als Vorsitzender beziehungsweise Vorsitzende des Gemeinderats bereitet der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin die Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse vor und ist als Leiter oder Leisterin der Verwaltung für die Umsetzung der gefassten Beschlüsse verantwortlich. Über alle wichtigen Angelegenheiten, welche die Gemeinde und ihre Verwaltung betreffen, muss der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin den Gemeinderat unterrichten. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zur nächsten ordnungsgemäß einberufenen Sitzung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Bürgermeister beziehungsweise die Bürgermeisterin anstelle des Gemeinderats (Eilentscheidung). Der Bürgermeister beziehungsweise die Bürgermeisterin leitet die Gemeindeverwaltung und ist somit Vorgesetzter beziehungsweise Vorgesetzte der Gemeindebediensteten. Er oder sie ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die Organisation der Gemeindeverwaltung.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Gelbe Tonne

    Die gelbe Tonne Ab dem 1. Januar 2022 werden Leichtverpackungen in Baindt im 14-täglichen Rhythmus bei den Bürgerinnen und Bürgern zu Hause per Gelber Tonne abgeholt. Die Abfuhrtermine 2022 stehen in der kostenlosen Abfall App RV sowie im Abfallkalender des Landkreises unter www.rv.de/abfallkalender zum Download zur Verfügung. Neben der 14-täglichen Abholung gibt es im neuen Jahr weiterhin die Möglichkeit, Leichtverpackungen in den kreiseigenen Entsorgungszentren Ravensburg-Gutenfurt und Wangen-Obermooweiler abzugeben. Sie werden dort lose und in durchsichtigen Säcken angenommen. In die Gelbe Tonne bzw. den Gelben Sack dürfen ausschließlich gebrauchte und restentleerte Leichtverpackungen, die nicht aus Papier, Pappe, Karton oder Glas sind. Metalldosen dürfen in die Gelbe Tonne bzw. den Gelben Sack. Sogenannte stoffgleiche Nichtverpackungen wie Plastikspielzeug, Kugelschreiber, Wäschekörbe, Zahnbürsten, Klarsichthüllen usw. dürfen nicht in der Gelben Tonne bzw. dem Gelben Sack bereitgestellt werden. Tipps zur richtigen Trennung und weitere Informationen gibt es unter www.muelltrennung-wirkt.de . Ist die Gelbe Tonne bzw. der Gelbe Sack bei der Leerung mit unzulässigen Gegenständen befüllt, erfolgt keine Leerung der Tonne bzw. Mitnahme des Sackes. Die Müllwerker bringen in diesem Fall einen Zettel mit der Aufforderung zur Nachsortierung an. Verantwortlich für die Leerung und Verteilung der Gelben Tonnen und Gelben Säcke ist die Firma Knettenbrech + Gurdulic aus Türkheim. Der Landkreis nimmt daher keine Reklamationen entgegen. Anfragen können an folgende Adresse gerichtet werden: Formular www.knettenbrech-gurdulic.de > Kontakt > Gelbe Tonne/Gelber Sack E-Mail lk.ravensburg(@)knettenbrech-gurdulic.de Telefon Telefonnummer: 08245 966570 Weitere wichtige Informationen zur gelben Tonne stehen auf der Homepage des Landkreises Ravensburg.[mehr]

    Zuletzt geändert: 04.03.2024
    Wer darf gewählt werden (passives Wahlrecht)

    Das passive Wahlrecht bei der Bürgermeisterwahl ist das Recht, für das Amt des Bürgermeisters beziehungsweise der Bürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters beziehungsweise der Oberbürgermeisterin (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) zu kandidieren. Sie können kandidieren, wenn Sie Deutscher oder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind oder Unionsbürger oder Unionsbürgerin sind und in Deutschland wohnen (es muss nicht der Ort sein, für den Sie als Bürgermeister kandidieren) und am Wahltag 18 Jahre alt sind. Nicht wählbar ist, wer vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist oder infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, geschäftsunfähig ist, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen wen in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist (dieser Ausschlussgrund gilt für die auf das abgeschlossene Verfahren fünf folgenden Jahre), wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die rechtsprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freieitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat (dieser Ausschlussgrund gilt für die auf das abgeschlossene Verfahren fünf folgenden Jahre), nicht die Gewähr dafür bietet, dass er/sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Hinweis: Unionsbürger und Unionsbürgerinnen sind darüber hinaus auch dann nicht wählbar, wenn sie infolge einer Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen. Die Stellen von hauptamtlichen Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen werden spätestens zwei Monate vor dem Wahltag öffentlich ausgeschrieben. Bewerbungen für die Wahl zum Bürgermeister oder zur Bürgermeisterin können während der in der Stellenausschreibung genannten Einreichungsfrist beim Vorsitzenden beziehungsweise der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses schriftlich eingereicht und zurückgenommen werden. Die Bewerbung umfasst auch die Teilnahme an einer eventuell erforderlich werdenden Stichwahl (falls bei der Wahl niemand die absolute Mehrheit der Stimmen erhält). Eine Rücknahme der Bewerbung nach der ersten Wahl ist nicht möglich. Hinweis: Die Stellen von ehrenamtlichen Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen müssen nicht öffentlich ausgeschrieben werden. Erfolgt keine Stellenausschreibung, wird auf die Einreichungsfrist in der öffentlichen Bekanntmachung der Bürgermeisterwahl hingewiesen. Ihre Bewerbung zum Bürgermeister beziehungsweise zur Bürgermeisterin muss von einer bestimmten Anzahl in der Gemeinde wahlberechtigter Personen unterstützt werden. Abhängig von der Größe der Gemeinde brauchen Sie unterschiedlich viele Unterschriften: in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern: 10 Unterschriften in Gemeinden bis zu 20.000 Einwohnern: 25 Unterschriften in Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern: 50 Unterschriften in Gemeinden bis zu 100.000 Einwohnern: 100 Unterschriften in Gemeinden bis zu 200.000 Einwohnern: 150 Unterschriften in Gemeinden mit über 200.000 Einwohnern: 250 Unterschriften Dabei darf eine wahlberechtigte Person für dieselbe Wahl nur eine Bewerbung unterzeichnen. Die Unterschriften müssen auf amtlichen Formblättern erfolgen, die von der Gemeindeverwaltung zur Verfügung gestellt werden. Jede sich bewerbende Person muss seiner Bewerbung eine Bescheinigung über seine Wählbarkeit beilegen (Wählbarkeitsbescheinigung). Diese stellt die Gemeinde des Hauptwohnsitzes aus. Darüber hinaus muss die sich bewerbende Person gegenüber dem/der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt versichern, dass er/sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. Unionsbürger und Unionsbürgerinnen müssen zusätzlich gegenüber dem/der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt versichern, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaats besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. Der Gemeindewahlausschuss beschließt über die Zulassung der Bewerbungen spätestens am 16. Tag vor dem Wahltag. Er lässt eine Bewerbung zu, wenn sie allen erforderlichen Anforderungen entspricht (zum Beispiel Form, Frist, erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften). Sonst muss die Bewerbung zurückgewiesen werden. Die Gemeinde macht spätestens am 15. Tag vor der Wahl die zugelassenen Bewerbungen öffentlich bekannt.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Ratsinformationssystem

    Neues Bürger- und Ratsinformationssystem Das neue Bürger- und Ratsinformationssystem war zum ersten Mal in der Gemeinderatssitzung am 06.10.2020 im Einsatz; einen weiteren Schritt in die digitale Zukunft. Ab sofort besteht für jeden Bürger die Möglichkeit, die Tagesordnung sowie die entsprechenden Sitzungsunterlagen über das Bürger- und Ratsinformationssystem einzusehen. Somit können Sie sich daheim oder unterwegs über die öffentlichen Tagesordnungspunkte informieren und im Nachgang auch die Beschlüsse hierzu lesen. Darüber hinaus gibt es auch eine Übersicht der Mitglieder des Gemeinderates und Sie können diese direkt kontaktieren. Bürger- und Ratsinformationssystem Wir wünschen Ihnen viel Spaß damit. Ihre Gemeindeverwaltung[mehr]

    Zuletzt geändert: 04.03.2024
    Infoboxen

    Kontakt Allgemein Kontakt Bürgermeisterin Kontakt Bürgertheke Kontakt Bauamt Öffnungszeiten Kontakt Frau Gerhardt Frau Nicole Gerhardt Marsweilerstraße 4 88255 Baindt Telefonnummer: 07502 9406-26 E-Mail schreiben[mehr]

    Zuletzt geändert: 20.08.2024

    Infobereiche