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Weiterführende Links für ausländische Studierende

Informationen zum Studium Internationales Studienzentrum der Universität Heidelberg Studienkolleg für ausländische Studierende Karlsruhe Studienkolleg der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Baden-Württemberg an der HTWG Konstanz Deutscher Akademischer Austauschdienst (DAAD) Hochschulkompass der Hochschulrektorenkonferenz Studieren in Deutschland Stiftung für Hochschulzulassung Studieren in Baden-Württemberg https://career-start-bw.com Informationen zu Sprachkursen Sprachenkolleg für ausländische Studierende Freiburg Das Goethe-Institut bietet an verschiedenen Standorten weltweit Sprachkurse. Die meisten Volkshochschulen in Baden-Württemberg führen Sprachkurse durch. Viele Hochschulen bieten in den Sommersemesterferien Deutschkurse (Summer Schools) an. Informationen zu Einreise, Visum, Aufenthaltsrecht, Arbeitserlaubnis Deutsche Botschaften im Ausland Das Auswärtige Amt stellt ein Formular für den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis " zum Download bereit. Informationen zu studienfachbezogenen Praktika für ausländische Studierende in Deutschland : Der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) bietet ein Merkblatt mit Informationen zur Arbeitsgenehmigung für ausländische Studierende auf Deutsch und Englisch für ausländische Studierende und Studienbewerberinnen und -bewerber zum Download an.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Studium im Ausland

Die Vorbereitung auf Ihren Auslandaufenthalt - unabhängig davon, ob Sie diesen zum Studieren oder Absolvieren eines Praktikums nutzen wollen - sollte mindestens ein Jahr vorher beginnen. Damit stellen Sie sicher, dass der Aufenthalt Ihrem Studium auch nützlich ist oder es sinnvoll ergänzt. Über das Akademische Auslandsamt oder International Office Ihrer Hochschule oder über die Websites Ihrer Hochschulen können Sie Informationen über Auslandsprogramme oder Partner Ihrer Hochschule erhalten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Pflichten im Arbeitsschutz

Entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz müssen Sie als Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen, die die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten betreffen, durchführen. Sie sind verpflichtet die Umstände zu berücksichtigen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen können. Die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit hin zu prüfen. Als Arbeitgeber tragen Sie die Verantwortung dafür, dass von Betriebseinrichtungen (z.B. Maschinen, Anlagen, Mobiliar, andere Arbeitsmittel) und von der Arbeitsstätte selbst keine Gefahren für Ihre Beschäftigten ausgehen. Um die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit Ihrer Beschäftigten sicherzustellen und zu verbessern, sind Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren zu treffen, diese Maßnahmen an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen, ständige Verbesserungen der bestehenden Arbeitsbedingungen anzustreben, die erforderlichen Mittel für den Arbeitsschutz bereitzustellen, die Informationen an die Beschäftigten weiterzugeben und diese auch im notwendigen Umfang zu unterweisen, die durchgeführten Maßnahmen des Arbeitsschutz zu kontrollieren. Sie sollten auch dafür sorgen, dass der Arbeitsschutz bei allen Tätigkeiten und auf jeder Führungsebene beachtet wird. Die an Sie gerichteten Aufgaben und Anforderungen können Sie auf befähigte Beschäftigte oder andere Personen übertragen. Damit geben Sie jedoch nicht Ihre Gesamtverantwortung auf - die Aufsichts- und Kontrollpflichten bleiben in allen Fällen bei Ihnen. Führungskräfte Führungskräfte sind in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich grundsätzlich für den Arbeitsschutz verantwortlich. Dazu gehört insbesondere eine sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung der Arbeitsbedingungen und -abläufe. Arbeitnehmer Arbeitnehmer müssen alle Vorschriften, betrieblichen Regelungen und Anweisungen des Arbeitsschutzes befolgen. Außerdem müssen sie - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - den Arbeitgeber unterstützen, indem Sie Gefahren und Mängel am Schutzsystem beispielsweise dem Arbeitgeber, den Vorgesetzten, der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Betriebsarzt melden. Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt Als Arbeitgeber müssen Sie grundsätzlich - unabhängig von der Größe Ihres Unternehmens und der Branche - für sicherheitsfachliche und -medizinische Belange eine oder mehrere Fachkräfte für Arbeitssicherheit und einen oder mehrere Betriebsärzte bestellen. Näheres zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit erfahren Sie in der entsprechenden Verfahrensbeschreibung. Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Betriebsärzte unterstützen die Umsetzung des Arbeitsschutzes im Unternehmen (z.B. bei der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie oder bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen). Sie dürfen jedoch ohne Anweisung keine präventiven Maßnahmen anordnen und übernehmen nicht die Verantwortung der Führungskräfte. Achtung: Die Arbeitgeber müssen die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte unter Mitwirkung des Betriebs- oder Personalrats entsprechend den betrieblichen Erfordernissen ermitteln, aufteilen und mit ihnen schriftlich vereinbaren. Diese Regelbetreuung gliedert sich in eine Grundbetreuung und in einen betriebsspezifischen Teil, für den keine festen Einsatzzeiten vorgesehen sind. Da sich insbesondere in Klein- und Mittelbetrieben der Einsatz einer eigenen Fachkraft für Arbeitssicherheit oft nicht lohnt, gibt es weitere Möglichkeiten. Sie können eine Fachkraft für Arbeitssicherheit beschäftigen, die bei einem externen Dienst arbeitet, freiberuflich tätige Fachkraft für Arbeitssicherheit ist, bei einem Großbetrieb beschäftigt ist und zusätzlich auf vertraglicher Basis Ihren Kleinbetrieb betreut oder von mehreren Kleinbetrieben einer Branche engagiert wird. Außerdem wirken die Fachkräfte für Arbeitssicherheit bei der Planung, Gestaltung, Unterhaltung und Überprüfung von Betriebsanlagen, Arbeitsplätzen sowie sozialen und sanitären Einrichtungen mit. Sie sind darüber hinaus beteiligt an der Beschaffung technischer Arbeitsmittel, bei der Einführung und Überprüfung neuer Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe, bei der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln sowie bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Als Betriebsarzt kann ein externer Arzt, der als Betriebsarzt für Ihr Unternehmen (und eventuell auch für andere Unternehmen) tätig ist, oder ein entsprechender Angestellter Ihres Unternehmens bestellt werden. Sie dürfen nur Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zum Betriebsarzt bestellen. Die Betriebsärzte haben im Wesentlichen die gleichen Aufgaben wie die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, wobei arbeitsphysiologische und hygienische Aspekte im Vordergrund stehen. Darüber hinaus führen sie (Vorsorge-)Untersuchungen der Beschäftigten durch, organisieren die Erste Hilfe und schulen Ersthelfer und medizinisches Hilfspersonal. Tipp: Formulare zur Bestellung eines Betriebsarztes stellt der jeweilige Unfallversicherungsträger kostenlos zur Verfügung. Sicherheitsbeauftragte In Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten muss der Arbeitgeber Sicherheitsbeauftragte bestellen. Sicherheitsbeauftragte unterstützen den Arbeitgeber beziehungsweise die jeweilige Führungskraft bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsschutzes. Dazu gehört unter anderem die fortlaufende Kontrolle der ordnungsgemäßen Benutzung vorgeschriebener Schutzeinrichtungen, Meldung beobachteter Mängel an die Führungskraft oder den Arbeitgeber sowie Motivation der Mitarbeiter zu sicherem und gesundheitsgerechtem Verhalten. Betriebs- und Personalrat Der Betriebsrat beziehungsweise Personalrat kann sich aktiv an der Beseitigung von Gefahren beteiligen und zusammen mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt die Arbeitsschutzbehörden unterstützen. Arbeitsschutzausschuss Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist in Betrieben, in denen Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, vom Arbeitgeber einzurichten. Der ASA hat die Aufgabe, bei den im Unternehmen auftretenden Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Er tritt vierteljährlich zusammen und setzt sich in der Regel aus folgenden Mitgliedern zusammen: Arbeitgeber (oder ein von ihm Beauftragter) Fachkraft für Arbeitssicherheit Betriebsarzt Sicherheitsbeauftragte zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder Arbeitsmedizinischer Dienst Als Unternehmer können Sie sich von einem arbeitsmedizinischen Dienst, der die Aufgaben eines Betriebsarztes übernimmt, in allen Belangen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung beraten lassen. Dazu gehört insbesondere die Gestaltung von Arbeitsplätzen, Durchführung von arbeitsmedizinischen Untersuchungen sowie Unterstützung der Angestellten bei arbeitsbedingten oder die Arbeit betreffenden Erkrankungen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Überbetrieblicher Arbeitsschutz

Gewerbeaufsicht Die Gewerbeaufsicht überwacht die Umsetzung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und bietet darüber hinaus Beratung bei Fragen zur Prävention an. Diese Vollzugsaufgaben nehmen die Regierungspräsidien und die Stadt- und Landkreise wahr. Zu den Aufgaben der Gewerbeaufsicht im Arbeitsschutz gehören unter anderem die Überwachung der Sicherheit von Maschinen, Geräten und Anlagen, Kontrolle der Einrichtungen von Arbeitsstätten und des Umgangs mit Gefahrstoffen und Biostoffen, Kontrolle von Anlagen mit besonderem Gefährdungspotenzial (z.B. Druckbehälter, Lager für brennbare Flüssigkeiten), Beaufsichtigung der Herstellung, Lagerung und Verwendung von Sprengstoffen und Feuerwerksartikeln, Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften des sozialen Arbeitsschutzes (z.B. Arbeitszeitgesetz, Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz), Überwachung von Anlagen und Einrichtungen nach der Strahlenschutzverordnung und nach der Röntgenverordnung durch die Regierungspräsidien. Staatlicher Gewerbearzt Der Aufgabenschwerpunkt des staatlichen Gewerbearztes liegt im Bereich des medizinischen Arbeitsschutzes. Zu seinen Aufgaben gehören unter anderem: Beratung von Behörden bei arbeitsmedizinischen Fragen - auf Wunsch werden Betriebsbegehungen durchgeführt Beurteilung der in Baden-Württemberg gemeldeten Berufskrankheiten Bewertung von Arbeitsplätzen aus arbeitsmedizinischer Sicht Beratung der Verantwortlichen für den Arbeitsschutz Veranstaltung von arbeitsmedizinischen Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere für Betriebsärzte[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Betrieblicher Arbeits- und Umweltschutz

Arbeitsschutz ist mehr als das Tragen von Schutzbrillen und Sicherheitsschuhen. Einige Aspekte, die Sie als Unternehmer beim betrieblichen Arbeits- und Umweltschutz beachten müssen, haben wir in den folgenden Kapiteln zusammengestellt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Arbeitsschutz und Unfallverhütung

Der Arbeitsschutz zielt auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von in Betrieben und in Verwaltungen Beschäftigten mit dem Ziel, diese vor physischen und psychischen Beeinträchtigungen zu bewahren. Ein weiteres Ziel ist die menschengerechte Gestaltung der Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe. Grundlage des Arbeitsschutzes ist technisches, soziales, medizinisches, psychologisches und ökonomisches Fachwissen, das verknüpft zum Arbeitsschutz führt. Das Arbeitsschutzrecht setzt sich mit dem rechtlichen Aspekt des Arbeitsschutzes auseinander.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Pflichten nach dem Geldwäschegesetz

Bestimmte Unternehmen oder Gewerbetreibende müssen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) im Umgang mit Ihren Geschäftspartnern Sorgfaltspflichten beachten. Daneben bedarf es eines unternehmensinternen Risikomanagements. Es analysiert die typischen Geldwäscherisiken für die jeweilige Geschäftstätigkeit. Die Regelungen sollen verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. "Geldwäsche" ist das Einschleusen illegal erwirtschafteter Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf, um die wahre Herkunft zu verschleiern. "Terrorismusfinanzierung" ist die Bereitstellung und Sammlung finanzieller Mittel für terroristische Aktivitäten. Welche Unternehmen betreffen die Pflichten nach dem GwG? Der Kreis der durch das GwG betroffenen Personen und Unternehmen ist groß. Im Nichtfinanzsektor fallen darunter unter anderem folgende Berufsgruppen: Güterhändler, also Personen, die gewerblich mit Gütern handeln oder diese vermitteln. Dazu zählen nicht ausschließlich, aber vor allem auch Unternehmen, die mit materiell hochwertigen Gütern handeln, wie beispielsweise Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin Edelsteine Schmuck und Uhren Kunstgegenstände und Antiquitäten Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeug Immobilienmakler, wenn sie gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten vermitteln Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn sie bestimmte Dienstleistungen erbringen (beispielsweise Gründung von Vorratsgesellschaften oder das Bereitstellen eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse) Versicherungsvermittler nach § 59 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), wenn sie Lebensversicherungen oder Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr vermitteln. Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 Kreditwesengesetz (KWG) Wenn Sie zu diesen Verpflichteten gehören, müssen Sie die zu Ihrem Schutz erforderlichen Maßnahmen risikoorientiert ergreifen, wenn das GwG dies vorsieht. Die Verpflichteten müssen ihre Kunden kennen, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen auf Auffälligkeiten überwachen, dem Risiko angemessene, interne Sicherungsmaßnahmen treffen, Verdachtsfälle melden und alle erforderlichen Daten und wesentlichen Maßnahmen dokumentieren. Durch eine individuelle Analyse können die für die Geschäftstätigkeit und Geschäftspartner typischen Risiken erkannt werden, um dadurch den Missbrauch zu Geldwäschezwecken und für Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Hinweis: Die ordnungsgemäße Durchführung des Geldwäschegesetzes im Nichtfinanzbereich wird in Baden-Württemberg von den Regierungspräsidien beaufsichtigt. Die Aufsichtsbehörden haben hierfür besondere Betretungs- und Kontrollrechte. Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Pflichten können Bußgelder von bis zu 100.000 Euro, bei schweren Verstößen auch darüber hinaus, verhängt werden. Daneben droht ein Imageverlust, denn die Aufsichtsbehörden müssen bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen auf ihren Internetseiten veröffentlichen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Produktsicherheit, -haftung und -verantwortung

Werden in Ihrem Unternehmen Produkte hergestellt, müssen Sie eine Reihe von Vorschriften beachten. Diese Vorschriften der Europäischen Union (EU) gelten europaweit einheitlich. Sie dienen sowohl dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher als auch der Umwelt. Sie sollen einen freien Warenverkehr Ihrer Produkte im gesamten europäischen Binnenmarkt ermöglichen. Produktsicherheit Alle Produkte dürfen vom Wirtschaftsakteur anderen bereitgestellt werden, wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung sicher sind und den jeweiligen gesetzlichen Anforderungen genügen. Wirtschaftsakteure sind Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer oder Händler. Die Vorschriften der EU schreiben für bestimmte Produkte wie zum Beispiel Maschinen, Spielzeuge oder elektrische Geräte die Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen, auch CE-Kennzeichnung genannt, vor. Mit diesem CE-Zeichen erklärt der Hersteller beziehungsweise sein Bevollmächtigter, dass das Produkt nach den geltenden europäischen Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Anforderungen hergestellt wurde. Das CE-Zeichen muss gut sichtbar, lesbar und dauerhaft am Produkt angebracht sein. Für besondere Produktgruppen besteht unter Umständen auch die Verpflichtung, dass der Hersteller eine benannte Stelle beteiligt, die das Produkt unabhängig prüft. Zu diesen Produktgruppen zählen zum Beispiel Aufzüge, bestimmte Maschinen oder bestimmte persönliche Schutzausrüstungen. . Eine wichtige Aufgabe im Zusammenhang mit der Produktsicherheit ist als hoheitliche Aufgabe der Länder die Marktüberwachung. Diese Aufgabe soll gewährleisten, dass die jeweiligen Anforderungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit der sicheren Verwendung des Produktes, durch die einzelnen Wirtschaftsakteure erfüllt werden. Die Marktüberwachungsbehörden prüfen dazu stichprobenartig Produkte und gehen im Falle von Mängeln auf die betroffenen Wirtschaftsakteure zu. Produkthaftung Sollte trotz aller Sicherheitsvorkehrungen und Prüfungen ein Produkt fehlerhaft in Verkehr gebracht worden sein, müssen Sie gegebenenfalls dafür haften. Produktverantwortung Ein weiterer wichtiger Bereich ist die Produktverantwortung. Das bedeutet, dass Sie als Hersteller für die gesamte "Lebensdauer" eines Produktes - also vom ersten Entwurf bis zur umweltgerechten Entsorgung - verantwortlich sind. In Deutschland werden die entsprechenden EU-Vorschriften beispielsweise durch die Elektrostoff-, Verpackungs-, Altfahrzeug- oder Altölverordnung sowie das Elektro- und Elektronikgesetz und das Batteriegesetz umgesetzt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Register, Rollen und Verzeichnisse

Je nachdem, welche Art von Unternehmen Sie führen oder in welcher Branche Sie tätig sind, kann oder muss Ihr Betrieb in verschiedene Verzeichnisse oder Register eingetragen sein: Handelsregister Das Handelsregister enthält alle Unternehmen, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb erfordern. Aufgenommen werden Informationen über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse der Unternehmen (z.B. Sitz, teilweise Inhaberschaft, eventuelle Haftungsbeschränkungen). Es soll Rechtssicherheit schaffen und ist öffentlich einsehbar. Gewerberegister Das Gewerberegister wird bei den Gemeinden geführt und enthält alle Unternehmen und Betriebe, die in der jeweiligen Gemeinde ihren Sitz haben. Gewerbezentralregister Im Gewerbezentralregister, das vom Bundesamt für Justiz mit Sitz in Bonn geführt wird, werden Verstöße gegen gewerbe- und strafrechtliche Bestimmungen festgehalten. Wollen Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe anmelden, müssen Sie mit einem Auszug aus dem Gewerbezentralregister Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen. Handwerksrolle Die Handwerksrolle wird von der Handwerkskammer geführt. In dieser werden natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften eingetragen, die ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe betreiben. Ohne diese Eintragung ist der selbstständige Betrieb eines derartigen Handwerks nicht zulässig. Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes Wollen Sie ein zulassungsfreies oder ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben, werden Sie in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen. Dieses Verzeichnis wird wie die Handwerksrolle von der Handwerkskammer geführt. Vermittlerregister In das Vermittlerregister müssen Sie sich eintragen lassen, wenn Sie als Versicherungsvermittler oder -berater, als Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater, oder als Immobiliardarlehensvermittler tätig sind. Das Register wird von den Industrie- und Handelskammern geführt. Der Eintrag gilt gegenüber Ihren Kunden als Nachweis, dass Sie für die jeweilige Tätigkeit qualifiziert sind. Das Vermittlerregister kann öffentlich im Internet eingesehen werden. Vereinsregister In das Vereinsregister müssen nicht wirtschaftliche Vereine eingetragen werden, um rechtsfähig zu werden. Jeder kann das Vereinsregister einsehen und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eines eingetragenen Vereins überprüfen. Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sind, bekommen im Regelfall ihre Rechtsfähigkeit durch das Regierungspräsidium verliehen. Voraussetzung ist die Unzumutbarkeit der Organisation als juristische Person des Handelsrechts. Die Verleihung wird im Staatsanzeiger bekanntgemacht. Stiftungsverzeichnis Das Stiftungsverzeichnis wird bei den Regierungspräsidien geführt und enthält die im jeweiligen Regierungsbezirk ansässigen rechtsfähigen Stiftungen mit Ausnahme der kirchlichen Stiftungen. Es kann von jedem ohne Angabe von Gründen eingesehen werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Fahrzeug und Bewohnerparkausweis

Bei einem Umzug in einen anderen Stadt- oder Landkreis müssen Sie Ihr Fahrzeug ummelden. Besitzen Sie einen Bewohnerparkausweis? Dann sollten Sie bei Wegzug aus dem Bewohnerparkgebiet daran denken, dies der Gemeinde, die Ihren Ausweis ausgestellt hat, umgehend mitzuteilen. Zurückgeben können Sie den Parkausweis entweder persönlich oder mit der Post. Hinweis: Erkundigen Sie sich rechtzeitig, ob in Ihrem neuen Wohngebiet ein Bewohnerparkausweis notwendig ist.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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