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Kindergarten Sonne, Mond & Sterne

Kindergarten Sonne, Mond und Sterne Auf unserem Bildungscampus "Sonne, Mond und Sterne" befinden sich 3 Kindergärten für die Betreuung von Kindern im Alter von 1 Jahr bis zur Einschulung. Nachfolgend finden Sie Informationen zu: Modulübersicht (PDF-Dokument, 732,10 KB, 29.07.2025) für die Betreuung eines Kindes im Kindergarten Sonne, Mond und Sterne Satzung (PDF-Dokument, 25,16 KB, 29.07.2025) über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Baindt Gebührentabelle der Betreuungsmodule ab 01.09.2025 (PDF-Dokument, 84,60 KB, 29.07.2025) Buchungs-/Umbuchungsantrag (PDF-Dokument, 64,59 KB, 29.07.2025) für die Betreuung eines Kindes Nähere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Kindergartens .[mehr]

Zuletzt geändert: 18.12.2025
Melderegister - Gruppenauskunft beantragen

Für die Zusammensetzung einer Personengruppe dürfen nur folgende Daten herangezogen werden: Geburtsdatum Geschlecht derzeitige Staatsangehörigkeit derzeitige Anschriften Einzugsdatum- und Auszugsdatum (wenn bekannt) Familienstand mit der Angabe, ob ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet, eine Lebenspartnerschaft führend, die Lebenspartnerschaft aufgehoben oder der Lebenspartner verstorben ist Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe darf die Gemeinde folgende Daten mitteilen: Vor- und Familiennamen Doktorgrad derzeitige Anschriften Alter Geschlecht Staatsangehörigkeiten gesetzliche Vertretung mit Vor- und Familiennamen sowie Anschrift[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Wählerverzeichnis (Bürgermeisterwahl) - Eintragung oder Berichtigung beantragen

Für jeden Wahlbezirk wird bei der Gemeinde ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Darin sind alle Bürger und Bürgerinnen eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt sind. Wahlberechtigte, die in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz angemeldet sind, werden automatisch eingetragen. Die Gemeinde sendet Ihnen spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung zu. Hinweis: Die Wahlbenachrichtigung gilt auch für eine eventuell erforderliche Neuwahl (= zweiter Wahlgang). Diese wird nötig, wenn im ersten Wahlgang keiner der Bewerber oder Bewerberinnen die erforderliche Mehrheit erhält. Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde schnellstmöglich vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist das nicht der Fall, können Sie die Eintragung im Wege einer Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Wählerverzeichnis (Kommunalwahl) - Eintragung bzw. Berichtigung beantragen

Für jeden Wahlbezirk wird bei der Gemeinde ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Darin sind alle Bürger und Bürgerinnen eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt sind. Wahlberechtigte, die in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz angemeldet sind, werden automatisch eingetragen. Die Gemeinde sendet Ihnen spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung zu. Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde sofort vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Eintragung (im Wege einer Berichtigung des Wählerverzeichnisses) beantragen. In machen Fällen erfolgt eine Eintragung in das Wählerverzeichnis immer nur, wenn Sie dies beantragen. Nähere Informationen erhalten Sie unter Sonstiges. Dafür gelten abweichende Regelungen und Fristen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Gemeinderates

Sie finden die Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Gemeinderats unter Rathaus-Bürgerservice/Wahlen[mehr]

Zuletzt geändert: 10.06.2024
Bundestagswahl 2025

Das vorläufige Ergebnis der Bundestagswahl 2025 finden Sie unter Rathaus&Bürgerservice unter der Rubrik Wahlen .[mehr]

Zuletzt geändert: 25.02.2025
Hundetoiletten

Alle Standorte der Hundetoiletten in Baindt finden Sie unter der Rubrik Rathaus&Bürgerservice, Abfallentsorgung - Hundetoiletten .[mehr]

Zuletzt geändert: 10.07.2024
Planfeststellungsverfahren zur Verkehrswegeplanung beantragen

Soll eine Landesstraße neu gebaut oder geändert werden, so ist für dieses Bauvorhaben grundätzlich ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, wenn dafür nicht schon ein Bebauungsplan vorliegt. Es handelt sich um ein mehrstufiges Verfahren, in dessen Verlauf das Regierungspräsidium als zuständige Planfeststellungsbehörde verschiedenste Stellungnahmen einholt und alle Interessen berücksichtigt, um schließlich über das Bauvorhaben zu entscheiden. Bauvorhaben können in vorhandene tatsächliche Verhältnisse eingreifen und bestehende Rechtsverhältnisse berühren. Zur umfassenden Problembewältigung sind in der Planfeststellung alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und anderen Behörden sowie Betroffenen zu regeln. Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll vor der förmlichen Antragstellung erfolgen. Ihr unterliegen alle Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von anderen Personen haben können. Dies trifft auf planfeststellungspflichtigen Straßenbauvorhaben mit zu erwartendem hohen Konfliktpotential regelmäßig zu. Vor allem Großprojekte können zügiger verwirklicht und zugleich die Bürgerbeteiligung gestärkt werden, wenn Vorhabenträger mit der Bürgerschaft schon diskutierte und gegebenenfalls entsprechend überarbeitete Pläne vorlegen. Damit können mögliche Konflikte schon im Vorfeld erkannt, entschärft und das anschließende Verwaltungsverfahren entlastet werden. Dies sorgt für mehr Transparenz und Akzeptanz bei Großvorhaben. Sollten Sie durch eine solche Baumaßnahme betroffen sein, können Sie im Laufe des Planfeststellungsverfahrens innerhalb bestimmter Fristen Einwendungen dagegen vorbringen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Reisepass - erstmalig für das Kind beantragen

Für Auslandsreisen benötigen Kinder ein Ausweisdokument. Dafür kommen bei Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit verschiedene Möglichkeiten in Betracht. Je nach Reiseziel sind das: Reisepass Personalausweis als Passersatz Achtung : Für manche Reiseziele ist ein Reisepass für das Kind vorgeschrieben. Das ist zum Beispiel für Südostasien und für eine visafreie Einreisein in die USA der Fall. In viele Länder können Kinder aber auch mit einem Personalausweis oder gegebenenfalls Kinderreisepass einreisen, sofern dieser noch gültig ist. Das gilt vor allem für die Staaten der Europäischen Union (EU). Reise- und Sicherheitshinweise für alle Länder finden Sie im Onlineangebot des Auswärtigen Amtes. Dort erfahren Sie unter "Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige", für welche Länder ein Reisepass erforderlich ist oder ein Personalausweis genügt. Der Reisepass kann schon für Kinder von Geburt an ausgestellt werden und hat für unter 24Jährige eine Gültigkeitsdauer von sechs Jahren. In folgenden Fällen ist ein Reisepass schon vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ungültig: wenn er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Kindes nicht zulässt, weil das Lichtbild im Dokument stark vom Gesicht des Kindes abweicht. Der Zeitpunkt muss in jedem Einzelfall beurteilt werden. wenn er verändert worden ist. wenn Eintragungen fehlen oder mit Ausnahme des Wohnortes unzutreffend sind. Tipp: In Eilfällen können Sie einen Reisepass im Expressverfahren beantragen. Sollten Sie schon für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen (Express-) Reisepasses ein Reisedokument für Ihr Kind benötigen, können Sie einen vorläufigen Reisepass beantragen. Der vorläufige Reisepass gilt höchstens ein Jahr. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Reisepasses zurückgeben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter (Schöffen) beim Strafgericht - berufen werden

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind Bürgerinnen oder Bürger, die als gleichberechtigte Richterinnen und Richter am Strafverfahren teilnehmen. Das deutsche Strafverfahrensrecht bezeichnet sie als "Schöffen" oder "Schöffinnen". Werden Sie als Schöffin oder Schöffe ausgewählt, sind Sie verpflichtet, das Amt anzunehmen. Ausnahmen sind möglich. Schöffinnen und Schöffen sollen Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen aus ihrem täglichen Leben in die Verhandlungen und Beratungen einbringen. Damit ergänzen Sie die juristische Sichtweise der Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Sie sind, wie diese, nur dem Gesetz unterworfen. Sie haben in der mündlichen Verhandlung und in der Urteilsfindung auch die gleichen Rechte und die gleiche Verantwortung. Sie sind bei der Rechtsfindung weisungsfrei und zu absoluter Neutralität verpflichtet. Schöffinnen und Schöffen wirken an der Rechtsprechung folgendermaßen mit: in der ersten Instanz: beim Amtsgericht, wenn dieses als Schöffengericht tätig wird (mit einem Berufsrichter oder einer Berufsrichterin und zwei Schöffinnen oder Schöffen) oder beim Landgericht in der Großen Strafkammer (mit zwei oder drei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern und zwei Schöffinnen oder Schöffen) in der zweiten Instanz: in den Kleinen Strafkammern des Landgerichts (Vorsitzende oder Vorsitzender und zwei Schöffinnen oder Schöffen) In Strafsachen gegen Jugendliche wirken bei den Schöffengerichten und Strafkammern sogenannte Jugendschöffinnen und Jugendschöffen mit. Das Schöffenamt kann auf unterschiedliche Weise ausgeübt werden: Hauptschöffinnen und Hauptschöffen Zunächst sind ausschließlich diese zur Mitwirkung im Strafverfahren berufen. Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen Sie treten dann an die Stelle der Hauptschöffinnen und Hauptschöffen, wenn diese an der Sitzung nicht teilnehmen können (etwa wegen Krankheit). Ergänzungsschöffinnen und Ergänzungsschöffen Diese kann das Gericht bei Verhandlungen, die sich über längere Zeit erstrecken, hinzuziehen. Sie nehmen neben den Hauptschöffen an der Verhandlung teil. Sie ersetzen Hauptschöffen nur, wenn diese verhindert sind (etwa durch Krankheit).[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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