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Beratung während der Übergabe

Die Auswahl von geeigneten Nachfolgerinnen oder Nachfolgern ist nicht einfach und neben der Festlegung des Kaufpreises das häufigste Problem vor und in der Übergangsphase. Für eine dauerhaft erfolgreiche Unternehmensübergabe sind zwei Voraussetzungen besonders wichtig: Ihr Betrieb muss auch nach der Übergabe wirtschaftlich rentabel und wettbewerbsfähig bleiben. Zu hohe Kaufpreisvereinbarungen oder überzogene wiederkehrende Lasten können die Existenz eines Unternehmens gefährden. Für eine bevorstehende Übergabe können auch einmalige oder kontinuierliche Investitionen notwendig sein. Klären Sie innerhalb Ihrer Familie die anstehende Übergabe ab. In allen Fällen (Nachfolge in der Familie oder von außen) benötigen Sie eine richtige testamentarische beziehungsweise erbvertragliche Ausgestaltung. Ohne solche Vereinbarungen droht dem Unternehmen möglicherweise nach Ihrem Ableben eine existenzgefährdende Zerstückelung. Tipp: Für eine Unternehmensübertragung unter Lebenden sollten Sie einen Übergabevertrag mit rechtlicher Hilfe aufsetzen. So können mögliche Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche sogenannter "weichender Erbinnen und Erben" keinen oder nur geringen Einfluss auf Ihr Unternehmen nehmen. Lassen Sie sich daher als Übergeber oder Übergeberin vor allem in den genannten Punkten von fachlich kompetenten Expertinnen und Experten beraten. Für die meisten Themen stehen Ihnen für konkrete Fragestellungen spezialisierte Beraterinnen und Berater und Institutionen zur Verfügung, die Sie vor und während des Übergangsprozesses begleiten, z.B. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Notariate Steuerberaterinnen und Steuerberater Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer Unternehmensberatungen oder Seniorberaterinnen und Seniorberater Fachverbände, Kammern, Beratungsnetzwerke, Wirtschaftsförderungsgesellschaften, Banken Eine optimale Beratung sollte interdisziplinär erfolgen und unterschiedliche Beraterinnen und Berater einbeziehen. Betriebswirtschaftliche Beraterinnen und Berater sind als Ergänzung zur Beratung in Rechts- und Steuerfragen besonders geeignet, eine ganzheitliche Analyse der Unternehmenssituation vorzunehmen und entsprechende Schritte einzuleiten. Wählen Sie fachlich kompetente Beraterinnen und Berater, die Ihnen auch komplizierte Sachverhalte verständlich erklären können. Tipp: Für betriebswirtschaftliche Beratungen können Sie möglicherweise eine Förderung durch öffentliche Mittel erhalten. Hinweis: In vielen Regionen Baden-Württembergs sind Moderatorinnen und Moderatoren tätig. Sie begleiten eine Betriebsübergabe in allen Phasen. Ihre Aufgabe ist es, potenzielle Übergeberinnen oder Übergeber zu finden, für das Thema zu sensibilisieren und bei der Suche nach passenden Nachfolgerinnen oder Nachfolgern zu unterstützen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Entgeltliche Übertragung - eigene Altersvorsorge

Prüfen Sie, ob Sie mit der Übertragung des Unternehmens tatsächlich Ihren Ruhestand finanzieren können. Überlegen Sie, welche Form der Gegenleistung für Sie am günstigsten ist, ohne dass die Liquidität des Unternehmens zu sehr eingeschränkt wird. Die wichtigsten Formen sind: Verkauf gegen Einmalzahlung Sie erhalten den Kaufpreis sofort in einem Betrag und sind nicht mehr vom weiteren wirtschaftlichen Erfolg Ihres Unternehmens abhängig. Sie können den Betrag zum Beispiel verzinst anlegen und selbst entscheiden, ob Sie nur den Erlös oder nur die Zinsen verbrauchen oder ob eine Mischform sinnvoll ist. Tipp: Berechnen Sie bei diesem Modell Ihre monatlich anfallenden Zinsen aus der Einmalzahlung. Damit können Sie kalkulieren, ob Sie Ihren gewohnten Lebensstil aufrechterhalten können. Verkauf gegen Kaufpreisraten Sie gestatten Ihrer Nachfolgerin oder Ihrem Nachfolger, den Kaufpreis nach und nach zu bezahlen. Im Grunde geben Sie ihm einen Kredit, der verzinst werden kann. Tipp: Sie sollten im Kaufvertrag eine Wertsicherungsklausel aufnehmen, um die Raten an die Lebenshaltungskosten anzupassen (Lebenshaltungskostenindex). Das ist bei Verträgen mit einer Laufzeit von mindestens zehn Jahren gesetzlich erlaubt (das heißt, wenn das Unternehmen frühestens nach zehn Jahren abbezahlt ist). Verkauf gegen Renten Bei der Rentenzahlung gibt es Leib- und Zeitrenten. Die Leibrente erlischt mit dem Tod der Nutznießerin oder des Nutznießers. Bei der Zeitrente legen Sie einen Endzeitpunkt für die Rentenzahlung fest. Sie erhalten die Renten in gleichen Abständen und in gleicher Höhe gezahlt. Tipp: Für den Fall Ihres frühzeitigen Todes können Sie mit Ihrer Nachfolgerin oder Ihrem Nachfolger vereinbaren, dass die Rentenzahlung an Ihre Erbinnen und Erben übergeht oder die Restsumme fällig wird. Verkauf gegen dauernde Last Eine dauernde Last ist eine wiederkehrende Zahlung über einen Mindestzeitraum von zehn Jahren. Die Zahlungen erfolgen regelmäßig, aber nicht in gleicher Höhe. Tipp: Dieses Modell hat für Nachfolgerinnen oder Nachfolger den Vorteil, dass die Zahlungen sich nach ihrer wirtschaftlichen Situation und der des Unternehmens richten. Als Übergeberin oder Übergeber sind Sie mit dieser Form des Verkaufs auf das unternehmerische Geschick Ihrer Nachfolgerin oder Ihres Nachfolgers angewiesen. Sichern Sie die Forderung (dauernde Last) daher ab, z.B. durch einen Eigentumsvorbehalt oder eine Bankbürgschaft. Übertragung gegen Nießbrauchsvorbehalt Auch in diesem Fall hängt Ihre Altersvorsorge von der Ertragskraft des Unternehmens ab. Beim Nießbrauchsvorbehalt kann die neue Geschäftsführung jedoch ihre Vergütung oder einen Teil davon vor Berechnung des Gewinns abziehen. Pacht Eine der häufigsten Regelungen ist die vorhergehende Verpachtung des eigenen Unternehmens an mögliche Nachfolgerinnen oder Nachfolger. Pachtverträge können Sie über bestimmte Zeiträume abschließen und mit Zusätzen versehen, z.B. mit einer Umsatzbeteiligung des "Noch-Eigentümers". Tipp: Die Höhe der Pacht sollte sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes orientieren. Überzogene Pachtforderungen können zur Zahlungsunfähigkeit Ihres Betriebes führen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Luftverkehr

Ob für den Flug in den Urlaub, eine Geschäftsreise oder zum Transport von Waren und Gütern: Der Luftverkehr hat in den vergangenen Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Um die größtmögliche Sicherheit der Passagiere, des Flugpersonals und auch der Bevölkerung zu gewährleisten, gelten im Luftverkehr zahlreiche Vorschriften und Gesetze. Vor allem das Luftverkehrsgesetz, die Luftverkehrs-Ordnung, die Verordnung über Luftfahrtpersonal und das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm regeln den Luftverkehr in Deutschland.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Flugplätze

Die drei Verkehrsflughäfen in Baden-Württemberg sind: Landesflughafen Stuttgart Regionalflughafen Karlsruhe/Baden-Baden Regionalflughafen Friedrichshafen Außerdem gibt es weitere 18 Verkehrslandeplätze, die insbesondere dem regionalen Taxi-, Geschäfts- und Werksluftverkehr dienen. Darüber hinaus gibt es eine große Anzahl weiterer Flugplätze. Darunter ungefähr 50 Segelfluggelände, 60 Sonderlandeplätze, 80 Hubschraubersonderlandeplätze. In den zugehörigen Leistungen können Sie nachlesen, wie Sie eine Genehmigung für den Massenaufstieg von Kinderluftballons erhalten, was Sie bei der Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen beachten müssen und in welchen Fällen und wie Sie eine Außenstart- und landeerlaubnis beantragen können.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Schifffahrt und Häfen

Für den Güterverkehr in Baden-Württemberg ist die Binnenschifffahrt von erheblicher Bedeutung. Ihr Anteil am Gesamtaufkommen im Güterverkehr lag im Jahr 2019 bei rund 7 Prozent. Die Gewässer werden außerdem für zahlreiche Freizeitaktivitäten genutzt. Besondere Bedeutung für Seglerinnen und Segler sowie Motorbootfahrerinnen und Motorbootfahrer hat der Bodensee. Auf den Wasserstraßen ist die Schifffahrt im Rahmen der geltenden Vorschriften zulässig. Wasserstraßen sind die Bundeswasserstraßen mit einer Gesamtlänge von rund 530 km (Rhein von Basel bis Mannheim, Neckar und Main) und die Landeswasserstraßen (Rhein zwischen Neuhausen am Rheinfall bis Basel, zahlreiche Nebengewässer des Rheins, die obere Donau bei Ulm sowie der Bodensee mit dem Rhein bis Schaffhausen). Die Häfen sind wichtige Standorte für die Industrie und den Güterumschlag. Im länderbezogenen Vergleich der Binnenhäfen stehen die Binnenhäfen in Baden-Württemberg beim Güterumschlag bundesweit auf Platz 2.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Radverkehr

Zentrale Projekte des Landes sind die Radstrategie, das landesweite Radnetz und die Initiative Radkultur, Radschnellwege und die Förderung kommunaler Rad- und Fußverkehrsinfrastruktur. Radstrategie Mit der Radstrategie sollen die Chancen erfolgreicher Radverkehrsförderung genutzt werden: weniger Lärm und Feinstaub, mehr Lebensqualität in den Städten und Gemeinden, mehr Gesundheit durch aktive Bewegung, besserer Klimaschutz, hohe wirtschaftliche Potenziale durch eine hochinnovative Wachstumsbranche und mehr Mobilität für alle. Das Dokument benennt Hintergründe, Handlungsfelder, Maßnahmen, Ziele, Fristen und Akteure der Radverkehrsförderung in Baden-Württemberg. Damit zeigt die Radstrategie den Weg zu einer neuen Radkultur in Baden-Württemberg auf. Die Radstrategie richtet sich an alle Akteure der Radverkehrsförderung. Die Kommunen haben dabei eine zentrale Rolle. Das Land sieht sich als Partner der Kommunen und unterstützt diese vielfältig bei der Aufgabenwahrnehmung. Radnetz Baden-Württemberg Das Ziel des Radnetz Baden-Württemberg: ein flächendeckendes, durchgängiges Netz alltagstauglicher Fahrradverbindungen zwischen Mittel- und Oberzentren entlang der wichtigsten Siedlungsachsen im Land. Das Radnetz hat eine Länge von etwa 8.000 Kilometern. Etwa 700 Kommunen sind angeschlossen. Auch die Landesradfernwege sind integriert. Bei der Auswahl der Strecken wurden vor allem die Bedürfnisse der Alltagsradlerinnen und -radler berücksichtigt und auf eine sichere Führung geachtet. Ergänzt wird das Radnetz Baden-Württemberg durch die Radverkehrsnetze der Landkreise sowie der Städte und Gemeinden. Das Radnetz wird Schritt für Schritt nach einheitlichen Qualitätsstandards ausgebaut und ertüchtigt. Wichtigste Partner sind dabei die Städte, Gemeinden und Landkreise. Das Ziel sind direkte, sicher und komfortabel zu befahrende sowie mit durchgehend einheitlicher Wegweisung versehene Radwege. Bis 2030 soll das gesamte RadNETZim Zielstandard umgesetzt sein. Dieses Ziel unterstützt auch der 2023 veröffentliche Bedarfsplan für Radwege. Der Befarfsplan legt die Maßnahmen für den Neu- und Ausbau von Radwegen in der Baulast des Bundes und des Landes. Für den Ausbau von Radwegen im RadNETZ in Baulast der Kommunen bietet das Land umfassende Förderung und Unterstützung. I nitiative Radkultur Die Initiative Radkultur macht die Begeisterung des Radfahrens vor Ort erlebbar, fördert den Spaß am Fahren und motiviert die Menschen, in ihrem Alltag ganz selbstverständlich aufs Rad zu steigen. Sie zeigt den Bürgerinnen und Bürgern die Vorteile des Fahrrads als unkompliziertem Verkehrsmittel im Alltag auf und möchte so zur dauerhaften Veränderung des Mobilitätsverhaltens beitragen. Gemeinsam mit den vom Land geförderten Radkultur-Kommunen, Arbeitgebern und weiteren Partnern bietet sie ein vielfältiges Programm: Wettbewerbe, Veranstaltungen, Mitmach-Aktionen und nützliche Service-Angebote in ganz Baden-Württemberg Radschnellwege Radschnellwege bieten Radfahrerinnen und Radfahrern eine attraktive Möglichkeit, längere Strecken zügig und sicher zurückzulegen. Sie führen den Radverkehr möglichst kreuzungsfrei und getrennt von anderen Verkehrsmitteln. In den Niederlanden sind die schnellen Direktverbindungen für den Radverkehr ein Erfolgsmodell - vor allem im Berufsverkehr, wo sie entscheidend dazu beitragen, den Verkehr vom Auto aufs Rad zu verlagern. In Baden-Württemberg sollen bis zum Jahr 2030 mindestens 20 neue Radschnellwege entstehen. Förderung Rad-und Fußverkehrsinfrastruktur Das Land möchte das bestehende lückenhafte Radverkehrsnetz attraktiver und sicherer gestalten und flächendeckend ausbauen. Das Förderprogramm für kommunale Rad- und Fußverkehrsinfrastruktur leistet einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Rad- und Fußverkehrsinfrastruktur im gesamten Land. Als Prüfungs-, Entscheidungs- und Bewilligungsbehörde sind die Regierungspräsidien die zentralen Ansprechpartner bei Fragen rund um die Förderung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gefahrguttransporte auf der Straße

Wer in Deutschland gefährliche Güter mit Lkws befördert, muss weitere Bestimmungen beachten. Das gilt vor allem in Bezug auf Verpackung und Kennzeichnung der Ladung. Darüber hinaus benötigen Fahrer und Fahrerinnen von Gefahrgut eine ADR-Bescheinigung, um einen entsprechend beladenen Lkw fahren zu dürfen. Die ADR-Bescheinigung stellen die Industrie- und Handelskammern (IHK) nach erfolgreicher Teilnahme an einer Schulung und anschließend bestandener Prüfung aus. Diese ist in der Regel fünf Jahre gültig. Die ADR-Bescheinigung benötigen Gefahrgutfahrer aufgrund des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Vor allem finden Sie in den Vorschriften des ADR die unterschiedlichen Kennzeichnungen, die für Gefahrguttransporte vorgeschrieben sind. Näheres für Deutschland regelt außerdem die "Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)". Diese Verordnung führt die Bestimmungen des ADR für Deutschland weiter aus und legt insbesondere fest, welche Ausnahmen für Gefahrguttransporte möglich sind, wer für die Einhaltung und Kontrolle der Vorschriften zuständig ist, welche Vorschriften für den Transportweg gelten, welche Pflichten sowohl der Absender als auch der Empfänger von gefährlichen Gütern haben, welche Verstöße als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Für den Transport gefährlicher Güter der Klasse 2 (entzündliche Gase) und der Klasse 3 (entzündliche Stoffe) gelten besondere Regelungen bezüglich des Transportweges. Diese sind in der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Verkehr zur Fahrwegbestimmung für die Beförderung von Gefahrgütern nach § 35a Absatz 3 GGVSEB festgelegt. Zusätzlich aktualisiert das Bundesverkehrsministerium zusammen mit den Bundesländern alle zwei Jahre die Richtlinie zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiff und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (RSEB).[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gefahrgut

Als gefährliche Güter werden im Allgemeinen alle Stoffe und Gegenstände bezeichnet, die während ihres Transports aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen oder Gesundheit und Leben von Menschen, die Natur oder Sachen schädigen können. Um während des Transports, aber auch beim Be- und Entladen größtmögliche Sicherheit zu gewähren, gelten für Gefahrguttransporte besondere Regelungen. Beispielsweise müssen Unternehmen, die gefährliche Stoffe oder Gegenstände verpacken, be- und entladen, transportieren oder daran beteiligt sind, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Ausführliche Informationen dazu erhalten Sie in der Leistungssbeschreibung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Förderung Elektromobilität

Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg fördert mit verschiedenen Förderprogrammen die Anschaffung von E-Fahrzeugen und die Installation von Ladeinfrastruktur. Aktuelle Informationen zur Elektromobilitätsförderung finden Sie über den untenstehenden Link Für einige Förderprogramme hat das Ministerium für Verkehr zur Abwicklung die L-Bank Baden-Württemberg beauftragt. Richten Sie in diesen Fällen Fragen zu den Förderprogrammen an die L-Bank Baden-Württemberg.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Schülerbeförderung

Schülerinnen und Schüler, die nicht in der Nähe ihrer Schule wohnen, sind oft darauf angewiesen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Unterricht zu kommen. Für die Schülerschaft und Eltern Die jeweiligen Stadt- oder Landkreise erstatten die notwendigen Kosten der Beförderung nach Abzug eines Eigenanteils oder sie gewähren einen Zuschuss zu den Kosten. Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind Schülerinnen und Schüler öffentlicher Schulen und privater Ersatzschulen, für die das Kultusministerium oberste Schulaufsichtsbehörde ist. Nicht anspruchsberechtigt sind Schüler der Fachschulen. Die weiteren Einzelheiten (z.B. Voraussetzungen, Höhe des Eigenanteils beziehungsweise Zuschusses, Verfahren, Abgrenzung der Kosten, Mindestentfernungen) werden von den Stadt- und Landkreisen in eigener Zuständigkeit geregelt. Erkundigen Sie sich bei Fragen zur Schülerbeförderung oder zur Kostenerstattung bei der jeweiligen Schule, dem Schulträger oder dem Landratsamt. Achtung: Ein Rechtsanspruch auf Einrichtung eines Beförderungsangebots besteht nicht. Für Schulträger Für die Organisation der Schülerbeförderung sind die Schulträger zuständig. Unterrichtsbeginn und -ende sollten mit den Fahrplänen der Verkehrsunternehmen abgestimmt sein, um einerseits unnötige Wartezeiten zu vermeiden und andererseits eine bestmögliche Auslastung der Verkehrsmittel zu gewährleisten. Für den Fall, dass keine geeigneten öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, empfiehlt es sich, mit dem zuständigen Stadt- oder Landkreis zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen die Kosten für den Einsatz von Schulbussen erstattet werden. Für Verkehrsunternehmen Verkehrsunternehmen, die Schülerbeförderung im Linienverkehr durchführen und rabattierte Fahrscheine ausgeben, können Leistungen nach § 15ff ÖPNVG über den zuständigen Aufgabenträger erhalten. Verkehrsunternehmen, die Schülerbeförderung auf vertraglicher Basis durchführen, wird empfohlen, die Details mit dem Schulträger beziehungsweise dem jeweils zuständigen Stadt- und Landkreis zu klären.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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