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Vereinssatzung

Jeder Verein muss sich eine Satzung geben. Welchen Inhalt die Satzung hat, ist Ihnen dabei weitgehend freigestellt. Sie müssen nur darauf achten, dass der Verein einen bestimmten Zweck verfolgt und einen Sitz hat. Zwingend ist vor allem, dass der Verein einen Vorstand hat, dieser Vorstand nicht vollständig von der Vertretung des Vereins ausgeschlossen ist und eine Minderheit der Mitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung verlangen kann. Wie der Zweck lautet oder wo sich der Sitz befindet, entscheiden Sie ebenso frei wie ansonsten über die Organisation des Vereins. Sie können die Organisation nach Ihren Bedürfnissen gestalten und den Verein zum Beispiel mit einem Beirat, einem Aufsichtsrat, einem Kuratorium oder Ähnlichem ausstatten. Damit Ihr Verein in das Vereinsregister eingetragen und damit zum rechtsfähigen Verein werden kann, muss er nicht nur sieben Mitglieder haben, sondern die Vereinssatzung muss schriftlich in Deutsch abgefasst und von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein, die Angabe des Tages der Errichtung enthalten, den Zweck, den Namen und den Sitz Ihres Vereins enthalten und regeln, dass Ihr Verein im Vereinsregister eingetragen werden soll. Hinweis: Der Name Ihres Vereins soll sich von den Namen der an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden. Die Vereinssatzung soll zudem weitere Bestimmungen enthalten über den Eintritt und Austritt der Mitglieder, darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind, über die Bildung des Vorstands, über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung einzuberufen ist, über die Form der Einberufung und über die Beurkundung der Beschlüsse. Hinweis: Jede Vereinssatzung sollte die Einmaligkeit der Bedürfnisse und Ziele des zu gründenden Vereins widerspiegeln. Deshalb sollten Sie für Ihren Verein die Satzung eines anderen Vereins oder eine Mustersatzung nicht unverändert übernehmen. Die Vereinssatzung sollte vielmehr auf Ihren Verein zugeschnitten und mit rechtskundiger Hilfe entwickelt werden. Tipp: Satzungen anderer Vereine mit ähnlicher Zwecksetzung oder veröffentlichte Satzungsmuster sind unverbindliche Anregungen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Rechtsfähigkeit

Rechtsfähig ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Im Vereinswesen unterscheidet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) den rechtsfähigen vom nicht rechtsfähigen Verein. Hinweis: Wie der rechtsfähige Verein ist auch der nicht rechtsfähige Verein rechtlich selbständig. Auch für ihn gelten im Wesentlichen die Vorschriften des BGB über den Verein. Der Unterschied zwischen dem rechtsfähigen und dem nicht rechtsfähigen Verein ist in erster Linie ein technischer: Der rechtsfähige Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen, in dessen Bezirk er seinen Sitz hat. Der nicht rechtsfähige Verein ist nicht in das Vereinsregister eingetragen. Hinweis: Die Gründung eines Vereins führt noch nicht zu seiner Rechtsfähigkeit. Der Verein ist nach der Gründung zunächst ein nicht rechtsfähiger Verein. Rechtsfähig wird der Verein erst durch die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts. Demgegenüber erlangen wirtschaftliche Vereine ihre Rechtsfähigkeit durch Verleihung. In Baden-Württemberg sind für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezwecken, in der Regel die Regierungspräsidien zuständig. Der Erwerb der Rechtsfähigkeit durch einen wirtschaftlichen Verein kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Daher sind rechtsfähige wirtschaftliche Vereine selten. Ob der Verein rechtsfähig ist oder nicht, hat für den im Namen des Vereins Handelnden rechtliche Auswirkungen. Ist der Verein nicht rechtsfähig, haften aus Rechtsgeschäften, die im Namen des nicht rechtsfähigen Vereins mit einer anderen Person abgeschlossen werden, neben dem Verein auch die Handelnden persönlich. Diese Haftung besteht unabhängig davon, ob die Handelnden Vorstandsmitglieder oder ob sie überhaupt Vereinsmitglieder sind und ohne Rücksicht darauf, ob sie zur Vertretung des Vereins berechtigt waren. Diese Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches soll unter anderem dem Geschäftspartner eines nicht eingetragenen Vereins außer dem gesetzlich nicht gesicherten Vereinsvermögen das Privatvermögen des Handelnden zu Haftungszwecken zugänglich machen. Hinweis: Die Haftung der handelnden Person besteht gegenüber einer Person, die Vereinsmitglied ist, nur, wenn das Vereinsmitglied mit dem Verein wie eine außenstehende Person in geschäftlichen Kontakt tritt, also mit der handelnden Person ein Geschäft ohne direkten Bezug zu seiner Mitgliedschaft und Stellung im Verein abschließt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Organe eines Vereins

Jeder Verein muss einen Vorstand haben. Als eigenständige Rechtspersönlichkeit benötigt er ein Organ, das unabhängig von seinem Mitgliederbestand für ihn handeln kann. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Oberstes Organ eines Vereins ist nach der gesetzlichen Grundkonzeption die Mitgliederversammlung. Durch sie können alle Angelegenheiten eines Vereins, die nicht vom Vorstand oder anderen Organen erledigt werden, geregelt werden. Damit können die Mitglieder eines Vereins direkten Einfluss auf das Vereinsleben und die Entscheidungen nehmen. Weitere Organe sind etwa ein Beirat, ein Kuratorium oder beispielsweise ein Präsidium. Sie können durch die Satzung beliebig eingesetzt und mit Kompetenzen ausgestattet werden. Dies ist möglich, solange nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird, vor allem nicht gegen die Vertretungsmacht des Vorstandes.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gründung eines Vereins

Manches lässt sich nur erreichen, wenn sich mehrere mit dem gleichen Ziel zusammentun. Ein Verein bietet beispielsweise die Möglichkeit, gemeinsame Interessen zu pflegen oder vereint mit anderen einem guten Zweck zum Erfolg zu verhelfen. Die Vereinigungsfreiheit, also das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden, ist durch die Verfassung geschützt (Artikel 9 Absatz 1 Grundgesetz). Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zum privaten Vereinsrecht enthält, unterscheidet zwischen zwei Arten von Vereinen: nicht wirtschaftlicher Verein (auch als "Idealverein" bezeichnet) wirtschaftlicher Verein Idealverein und wirtschaftlicher Verein unterscheiden sich nach ihrem Vereinszweck. Der Zweck des wirtschaftlichen Vereins ist auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, der des Idealvereins nicht. Hinweis: Die Abgrenzungen zwischen Idealverein und wirtschaftlichem Verein können je nach Einzelfall schwierig sein. Die Übergänge zwischen beiden Vereinsformen sind fließend. So gehören beispielsweise zu den wirtschaftlichen Vereinen nicht nur Vereine, die als Haupttätigkeit ein Unternehmen betreiben oder wie ein Unternehmer am Wirtschaftsverkehr teilnehmen, sondern auch Vereine, die ausschließlich darauf angelegt sind, ihren Mitgliedern dauerhaft und planmäßig gegen ein Entgelt Waren oder Dienstleistungen zu verschaffen, außerdem Vereine mit dem Ziel einer genossenschaftlichen Kooperation zwischen Unternehmen. Auf der anderen Seite ändert sich der Charakter eines Vereins als Idealverein nicht, wenn die wirtschaftliche Betätigung dem ideellen Zweck zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung ist. Idealvereine genießen daher ein Nebenzweckprivileg, wenn sie sich zugleich wirtschaftlich betätigen (zum Beispiel ein Sportverein mit angeschlossenem Restaurantbetrieb). Wenn ein Verein steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannt ist, ist er nicht zwingend zugleich als Idealverein anzusehen. Dieser Umstand hat aber Indizwirkung. Der Erwerb der Rechtsfähigkeit durch einen wirtschaftlichen Verein kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Daher sind rechtsfähige wirtschaftliche Vereine selten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Voraussetzungen für die Vereinsgründung

Im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nicht jeder Zusammenschluss mehrerer Personen ein Verein. Den Verein macht aus, dass sich in ihm mehrere Personen für eine gewisse Dauer zu einem gemeinsamen Zweck unter einem gemeinsamen Namen verbinden, der Verein durch einen Vorstand vertreten wird und der Fortbestand des Vereins vom Wechsel der Mitglieder unabhängig sein soll. Ohne Rücksicht darauf, ob der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll oder nicht, ist für jeden Verein vor allem zwingend vorgeschrieben, dass der Verein einen Vorstand hat, dieser Vorstand nicht vollständig von der Vertretung des Vereins ausgeschlossen ist und eine Minderheit der Mitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung verlangen kann. Hinweis: Die Gründung des Vereins setzt zudem die Vereinbarung einer Vereinssatzung zwischen den Gründern zwingend voraus. Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet den rechtsfähigen vom nicht rechtsfähigen Verein. Rechtsfähig ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Die Unterscheidung zwischen rechtsfähigem und nichtrechtsfähigem Verein ist in erster Linie ein technischer: Der rechtsfähige Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen, in dessen Bezirk er seinen Sitz hat. Der nicht rechtsfähige Verein ist nicht in das Vereinsregister eingetragen. Hinweis: Jeder Verein ist vor seiner Eintragung in das Vereinsregister ein nicht rechtsfähiger Verein. Wer nach der Vereinbarung der Satzung, aber vor Eintragung des Vereins in das Vereinsregister für den Verein handelt, wird von der persönlichen Haftung frei, wenn der Verein in das Vereinsregister eingetragen wird. Demgegenüber erlangen wirtschaftliche Vereine ihre Rechtsfähigkeit durch Verleihung. In Baden-Württemberg sind für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezwecken, in der Regel die Regierungspräsidien zuständig.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Strom- und Gaspreise

Der Alltag ist ohne 24-stündige Energieversorgung nicht mehr vorstellbar. Das Licht anzuschalten ist ebenso wie Warmwasser oder Heizung im Winter völlig selbstverständlich geworden. Für die flächendeckende Energieversorgung sind die Strom- und Gasversorgungsunternehmen zuständig. Welches Unternehmen Ihnen den Strom liefern soll, können Sie selbst auswählen. Dies ist durch das seit Juli 2005 geltende Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) möglich geworden, das die Trennung von Stromlieferant und Stromnetzbetreiber festgelegt hat. Der Strompreis setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: Kosten für Stromerzeugung Vertrieb Netzkosten Abrechnungs- und Messkosten staatliche Abgaben und Steuern Konzessionsabgaben an die Gemeinden Wie Sie Ihren Stromlieferanten wechseln können und was dabei zu beachten ist, erfahren Sie in der entsprechenden Verfahrensbeschreibung. Obwohl der Gasmarkt zur gleichen Zeit wie der Strommarkt liberalisiert wurde, haben die Verbraucherinnen und Verbraucher in den meisten Gebieten Deutschlands immer noch eine sehr geringe Auswahl an alternativen Gasanbietern. Positiv ist aber, dass der Wettbewerb langsam in Schwung kommt. Sie sollten auf jeden Fall einen kostenlosen Gaspreisvergleich vornehmen. Neben dem Wechsel zu einem anderen Versorger bieten auch die lokalen Anbieter häufig günstigere Tarife an. Der Preisvergleich dauert nur wenige Sekunden und kann mehrere hundert Euro pro Jahr einsparen. Der Gasanbieterwechsel ist genauso einfach und risikofrei wie der Wechsel des Stromanbieters. Der Gaspreis setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: Erdgasförderung, -beschaffung beziehungsweise -vertrieb Netzkosten Abrechnungs- und Messkosten staatliche Abgaben und Steuern Konzessionsabgaben an die Gemeinden Tipp: Sollten Sie Fragen zu Strom- oder Gaspreisen, deren Zusammensetzung oder Ihrer Rechnung haben, können Sie sich an die Verbraucherzentrale wenden. Diese berät Sie auch, wenn Sie den Stromanbieter wechseln möchten. Der Bund der Energieverbraucher informiert auf seinen Seiten ebenfalls ausführlich über Themen rund um die Energieversorgung. Eine aktuelle Preisübersicht mit den Gaspreisen für Baden-Württemberg bietet das Umweltministerium als Landesenergiekartellbehörde auf der Internetseite www.versorger-bw.de an. Haben Sie den Verdacht, dass der Zähler für Strom, Gas, Wasser oder Wärme nicht ordnungsgemäß funktioniert beziehungsweise falsch geeicht ist, können Sie sich beschweren. Wie Sie dabei vorgehen müssen, lesen Sie in der entsprechenden Verfahrensbeschreibung. Tipp: Nützliche Tipps, wie Sie im Alltag ohne großen Aufwand Energie sparen können, geben das Energie-Sparbüchle und die Broschüre "Energiesparen im Haushalt" des Umweltministeriums. Die Strom- und Gasnetzbetreiber werden von der Bundesnetzagentur beziehungsweise den Landesregulierungsbehörden kontrolliert. Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem die Überwachung der Vorschriften für den Netzanschluss, das heißt, einen diskriminierungsfreien, angemessenen und transparenten Netzzugang für alle Marktteilnehmer zu gewährleisten und Genehmigung von Entgelten für den Netzzugang. Hinweis: Die Bundesnetzagentur beziehungsweise die Landesregulierungsbehörden sind nicht dafür zuständig, Gas- oder Strompreise für Sie als Endverbraucher zu überprüfen. Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der Energiepreise müssen Sie mit Ihrem Energieversorger unmittelbar oder durch Klage vor dem Zivilgericht klären. Allerdings unterliegen die Gasendpreise für Haushaltskunden noch der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht der Kartellbehörden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Haustürgeschäfte

Das früher sogenannte „Haustürgeschäft“ liegt vor bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers, der vor einer Überrumpelung geschützt werden soll in einer Situation, in der er nicht mit einem Geschäftsabschluss rechnen muss, bestehen besondere gesetzliche Regelungen zugunsten des Verbrauchers. Wann liegen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge vor? Das sind Verträge, die zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist und beide gleichzeitig anwesend sind, oder für die der Verbraucher unter diesen Umständen ein Angebot abgegeben hat, oder die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume durch den Unternehmer hierzu persönlich angesprochen wurde, oder die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge (hierunter fallen insbesondere Kaffee-, Butter- oder Besichtigungsfahrten). Das gilt auch, wenn eine dritte Person im Namen oder im Auftrag des Unternehmers handelt. Informationspflichten Bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen bestehen bestimmte Informationspflichten des Unternehmers. Diese Informationspflichten sind unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch näher geregelt. Widerrufs- und Rückgaberecht Der Grund für das Widerrufsrecht liegt darin, dass der Vertrag möglicherweise nur infolge der für den Verbraucher besonderen Situation des Vertragsschlusses zustande gekommen ist. Wenn Sie einen Vertrag fristgerecht widerrufen, müssen Sie ihn nicht erfüllen. Sie können den Vertragsschluss wiederrufen, in dem sie gegenüber dem Unternehmer fristgerecht eine entsprechende eindeutige Erklärung (z.B. Brief, E-Mail, Telefonanruf) abgeben. Zu Beweiszwecken empfiehlt sich die Abgabe in Textform. Ihr Widerruf muss keine Begründung enthalten. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Widerrufsfrist beginnt in der Regel mit dem Vertragsschluss, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei einem Kauf beweglicher Dinge (Verbrauchsgüterkauf) beginnt sie anders als sonst erst, wenn der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter die Waren erhalten hat. Speziellere Vorschriften gelten, wenn Sie mehrere Waren bestellen und die Waren beispielsweise getrennt geliefert werden oder der Vertrag auf die regelmäßige Lieferung von Waren gerichtet ist. Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß seinen Pflichten unterrichtet hat. Die Widerrufsfrist endet grundsätzlich ein Jahr und vierzehn Tage nach dem Beginn der Frist, auch wenn diese Anforderungen nicht erfüllt wurden. Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung bereits vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hatte, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hatte und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hatte, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Rückabwicklung Im Falle des Widerrufs müssen Sie die erhaltenen Leistungen sofort, spätestens nach 14 Tagen zurückgeben. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren. Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die empfangenen Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen. Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat. Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen. Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen. Der Verbraucher trägt nur dann die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher über diese Pflicht informiert hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können. Erleidet die Ware einen Wertverlust, so hat der Verbraucher Wertersatz zu leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der nicht notwendig war zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren und er zuvor vom Unternehmer auf sein Widerrufsrecht hingewiesen wurde. In bestimmten Fallgestaltungen besteht kein Widerrufsrecht. So können Sie beispielsweise kein Widerrufsrecht geltend machen bei der Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, die versiegelt sind und die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, die nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, bei denen es sich um alkoholische Getränke handelt, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, bei denen es sich um Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung handelt, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, bei denen es sich um Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen handelt, Darüber hinaus haben Sie kein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, Verträgen, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung), Verträgen, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, Verträgen zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und notariell beurkundeten Verträgen; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur unter bestimmten Voraussetzungen. Das Widerrufsrecht besteht zudem nicht, wenn dem Verbraucher bereits aus einem anderen Grund ein Widerrufsrecht zusteht. Die meisten Regelungen über die außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossenen Verträge gelten zudem auch nicht bei folgenden Verträgen. Es besteht in diesen Fällen vor allem kein Widerrufsrecht: bei den meisten notariell beurkundete Verträgen; wenn es sich nicht um Verträge über Finanzdienstleistungen oder verpflichtend notariell zu beurkundende Verträge handelt, gilt das nur, wenn der Verbraucher speziell durch den Notar belehrt wird Verträgen über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken, Verträgen über den Bau von neuen Gebäuden oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden, Verträgen über Reiseleistungen, wenn die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind, Verträgen über die Beförderung von Personen, Verträgen über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, und Vermittlungen Ärztliche Behandlungsverträgen Verträgen über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, Verträgen, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, Verträgen, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden, Verträgen zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträgen, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und Verträgen über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Fernabsatzverträge

Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden. Das gilt auch, wenn eine dritte Person im Namen oder im Auftrag des Unternehmers handelt. Ein Fernabsatzvertrag liegt aber nicht vor, wenn der Unternehmer im Normalfall für den Vertrieb keine Fernkommunikationsmittel einsetzt, sondern persönlichen Kundenkontakt pflegt und nur im Einzelfall den Fernabsatz als Vertriebsweg wählt. Beispiele für Fernkommunikationsmittel sind Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telefaxe, E-Mails, Internetformulare, SMS, Rundfunk und Telemedien. Entscheidendes Kriterium ist, dass die Vertragsparteien bei Anbahnung oder Abschluss des Vertrages nicht gleichzeitig körperlich anwesend sind. Informationspflichten Bei Fernabsatzverträgen bestehen bestimmte Informationspflichten. Diese Informationspflichten sind unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch näher geregelt. Widerrufs- und Rückgaberecht Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen besteht ein Widerrufsrecht des Verbrauchers. Wenn Sie einen Vertrag fristgerecht widerrufen, müssen Sie ihn nicht erfüllen. Sie können den Widerruf erklären, in dem sie gegenüber dem Unternehmer fristgerecht eine entsprechende eindeutige Erklärung (zum Beispiel Brief, E-Mail, Telefonanruf) abgeben. Zu Beweiszwecken empfiehlt sich die Abgabe in Textform. Ihr Widerruf muss keine Begründung enthalten. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Widerrufsfrist beginnt in der Regel mit dem Vertragsschluss, wenn nichts anderes vereinbart ist. Bei einem Kauf beweglicher Dinge (Verbrauchsgüterkauf) beginnt sie anders als sonst erst, wenn der Verbraucher oder eine von ihm benannte dritte Person die Waren erhalten hat. Speziellere Vorschriften gelten, wenn Sie mehrere Waren bestellen und die Waren beispielsweise getrennt geliefert werden oder der Vertrag auf die regelmäßige Lieferung von Waren gerichtet ist. Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß seinen Pflichten unterrichtet hat. Die Widerrufsfrist endet grundsätzlich ein Jahr und vierzehn Tage nach dem Beginn der Frist, auch wenn diese Anforderungen nicht erfüllt wurden. Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung bereits vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hatte, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hatte und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hatte, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Rückabwicklung Im Falle des Widerrufs müssen Sie die erhaltenen Leistungen sofort, spätestens nach 14 Tagen zurückgeben. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren. Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die empfangenen Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen. Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat. Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden und dem Verbraucher entstehen dadurch keine Kosten. Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen. Der Verbraucher trägt nur dann die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher über diese Pflicht informiert hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht mit der Post zurückgesandt werden können. Erleidet die Ware einen Wertverlust, so hat der Verbraucher Wertersatz zu leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der nicht notwendig war zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren und er zuvor vom Unternehmer über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren des Widerrufs und das gesetzliche Muster-Widerrufsformular informiert wurde. In bestimmten Fallgestaltungen besteht kein Widerrufsrecht. So können Sie beispielsweise kein Widerrufsrecht geltend machen bei der Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, die versiegelt sind und die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, die nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, bei denen es sich um alkoholische Getränke handelt, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, bei denen es sich um Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung handelt, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, bei denen es sich um Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen handelt, Darüber hinaus haben Sie kein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, Verträgen, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung), Verträgen, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, Verträgen zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und notariell beurkundeten Verträgen; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur unter bestimmten Voraussetzungen. Das Widerrufsrecht besteht zudem nicht, wenn dem Verbraucher bereits aus einem anderen Grund ein Widerrufsrecht zusteht. Einschlägige Rechtsvorschriften zum Fernabsatzvertrag finden Sie unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch. Kündigung und Vollmacht zur Kündigung Wenn Sie mit einem Unternehmer einen neuen Vertrag eingehen, der einen bestehenden Vertrag mit einem anderen Unternehmer ersetzen soll, muss Ihre Kündigung des alten Vertrags in Textform erfolgen. Sie können auch dem neuen Vertragspartner in Textform eine Vollmacht zur Kündigung Ihres alten Vertrages geben. So wird verhindert, dass unseriöse Anbieter ohne Einverständnis des Kunden bestehende Verträge kündigen können. Beispiel: Sie werden von einem Mobilfunkanbieter angerufen und von einem Anbieterwechsel überzeugt. Der Anrufer bietet Ihnen an, auch gleich Ihren alten Vertrag bei Ihrem bisherigen Mobilfunkanbieter für Sie zu kündigen. Dafür benötigt er unbedingt eine Kündigung in Textform oder eine entsprechende Vollmacht von Ihnen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Rechte des Mündels

Die Vormundschaft ist eine Einrichtung zur Vertretung minderjähriger Kinder, die nicht unter elterlicher Sorge stehen. Die Rechte des Kindes werden durch die Bestellung eines Vormundes nicht eingeschränkt. Der Vormund soll sich anstelle der Eltern für die Wahrung der Rechte des Kindes einsetzen. Soweit es zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist, wird diesem für das Gerichtsverfahren zur Bestellung eines Vormunds ein Verfahrensbeistand zur Seite gestellt. Bei der Auswahl und der Bestellung eines Vormundes achtet das Gericht stets auf das Wohl des minderjährigen Kindes. Während der Gerichtsverhandlung wird das Kind angehört. Die persönliche Bindung zwischen Vormund und Mündel spielt bei der Auswahl eine wichtige Rolle und wird durch das Gericht berücksichtigt. Ab 14 Jahren hat der Mündel das Recht, der Bestellung einer bestimmten Person zu widersprechen, auch wenn es sich um eine Person handelt, die von den verstorbenen Eltern für diese Aufgaben vorgesehen wurde. Sollten zwischen Mündel und Vormund Probleme auftreten, kann sich der Mündel jederzeit an das Jugendamt oder an eine Person seines Vertrauens wenden. Ähnlich wie wenn es Probleme zwischen Eltern und Kind gibt, kann das Jugendamt helfen, indem es zwischen den beiden Seiten vermittelt. Darüber hinaus kann das Jugendamt die Bestellung eines neuen Vormundes beantragen. Am 18. Geburtstag des Mündels endet die Vormundschaft. Der Vormund hat ihm nun das Vermögen herauszugeben und über dessen Verwaltung Rechenschaft zu legen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ende der Vormundschaft

Eine Vormundschaft endet außer bei verschollenen Mündeln mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen kraft Gesetzes, beispielsweise durch Adoption des Mündels, die Wiedererlangung der elterlichen Sorge durch einen Elternteil (z.B. wenn sich die Mutter des Findelkindes meldet), den 18. Geburtstag des Mündels (Volljährigkeit), den Tod des Mündels. Hinweis: Der Beschluss des Familiengerichtes über das Ende der Vormundschaft hat dann nur deklaratorischen Charakter. Ende des Amtes eines einzelnen Vormundes Das Amt eines Vormundes kann vorzeitig beendet werden, beispielsweise wenn statt des Jugendamtes eine geeignete Person gefunden wurde (dieses wird jährlich neu geprüft), ein Vormund wegen Vernachlässigung seiner Pflichten entlassen wird, ein Antrag des Vormundes zur Befreiung von seinen Aufgaben aus wichtigem Grund gestellt wird (z.B. wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit), der Tod des Vormundes eintritt. Endet das Amt eines Vormundes vor dem Ende der Vormundschaft, wird ein neuer Vormund durch das Familiengericht ausgesucht. Der bisherige Vormund gibt das verwaltete Vermögen heraus und legt Rechenschaft über die Verwaltung ab.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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