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Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist mit der Niederlassungserlaubnis vergleichbar. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist ebenfalls ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie bietet aber ein größeres Maß an Mobilität innerhalb des EU-Raums.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Weiterführende Informationen und Links

Notare beraten und unterstützen Sie bei der Gestaltung von rechtserheblichen Erklärungen, wie etwa Testamente oder Vollmachten, und Verträgen in vielen Lebensbereichen. Für einige Rechtsgeschäfte, die weitreichende persönliche und wirtschaftliche Folgen für Sie haben können, ist die Beurkundung durch einen Notar sogar gesetzlich vorgeschrieben. Auf den Internetseiten der Notariate, der Notarkammer des Landes Baden-Württemberg und der Bundesnotarkammer finden Sie weiterführende Informationen, Kontaktdaten und Formulare. Bundesnotarkammer Notarkammer Baden-Württemberg Notariate[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Visum

Das Visum ist ein eigenständiger Aufenthaltstitel zum Zweck der Einreise in das Bundesgebiet und für die erste Zeit des Aufenthalts. Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet zwischen dem Schengen-Visum für Kurzaufenthalte von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen und dem nationalen Visum für längerfristige Aufenthalte zu einem im Aufenthaltsgesetz genannten Aufenthaltszweck. Das Visum wird vor der Einreise in das Bundesgebiet für kurz- oder längerfristige Aufenthalte von der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) erteilt. Für kurzfristige Aufenthalte kann es auch von der Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Staates erteilt werden. Für das Schengen-Visum und das nationale Visum sind unterschiedliche Unterlagen dem Visumantrag bei der deutschen Auslandsvertretung beizufügen. Nähere Informationen zu den erforderlichen Unterlagen erhalten Sie von den deutschen Auslandsvertretungen. Das Auswärtige Amt hat einen Visa-Navigator erstellt. Er kann Ihnen bei der Prüfung, welches das richtige Visum für Sie ist, helfen. Hinweis: Sie müssen das passende Visum für den von Ihnen geplanten Aufenthaltszweck beantragen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich nur bei einer Einreise mit einem nationalen Visum möglich. Bei einer Einreise mit einem Schengen-Visum müssen Sie regelmäßig wieder in Ihr Heimatland zurückreisen und das nationale Visum beantragen. Achtung: Wer ohne Visum einzureisen versucht, wird an der Grenze zurückgewiesen. Wer unter Verstoß gegen Visumsbestimmungen einreist oder falsche Angaben macht, erhält grundsätzlich keinen Aufenthaltstitel. Wer als Ausländer unerlaubt einreist, wird grundsätzlich aus der Bundesrepublik Deutschland in sein Ausreiseland auf eigene Kosten zurückgeführt. Darüber hinaus kann eine unerlaubte Einreise auch strafrechtliche Konsequenzen für Sie haben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Einreise und Aufenthaltstitel

Für die Einreise in das Bundesgebiet und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland benötigen Sie als ausländischer Staatsangehöriger in der Regel einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz sowie einen Aufenthaltstitel. Beim Grenzübertritt müssen Sie Ihren Pass oder Passersatz immer bei sich haben. Für die Einreise in das Bundesgebiet brauchen Sie in der Regel ein Visum, wenn Sie nicht im Besitz eines noch gültigen Aufenthaltstitels sind. Schon im Antrag müssen Sie angeben, für welchen späteren Aufenthaltszweck Sie das Visum benötigen. Für Kurzaufenthalte (wie zum Beispiel zu touristischen Zwecken) bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen sind Angehörige bestimmter Staaten von der Visumpflicht dann befreit, wenn sie keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen. Als Unionsbürgerin oder Unionsbürger benötigen Sie in der Regel weder ein Visum für die Einreise noch einen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt. Für Sie gilt das "Freizügigkeitsgesetz/EU". Sie genießen damit Freizügigkeit. Sie können sich in Deutschland frei bewegen und auch wirtschaftlich betätigen. Sie benötigen einen gültigen Pass oder Passersatz und unterliegen wie Deutsche der Meldepflicht. Die Meldebehörde erhebt bei Ihnen die erforderlichen Daten über das Freizügigkeitsrecht und leitet diese an die Ausländerbehörde weiter. Personen, die Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU sind (zum Beispiel Ehegatten, Lebenspartner und Kinder, die noch nicht 21 Jahre alt sind), erhalten automatisch eine Aufenthaltskarte. Hinweis: Als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Türkei benötigen Sie für die erstmalige Einreise und die daran anschließende erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ein nationales Visum. Leben Sie einige Zeit mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland, können Sie eine freizügigkeitsähnliche Stellung erwerben, die auf dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei beruht. Wenn Sie sich als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Schweiz in Deutschland aufhalten, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden. Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, kann Ihnen eine solche ausgestellt werden. Das ist aber nicht zwingend erforderlich. Wenn Sie als Familienangehöriger von Schweizer Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht aus dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz geltend machen wollen, müssen Sie sich bei der Ausländerbehörde melden. Diese prüft, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. Liegen bei Ihnen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis. Sollten Sie als Familienangehöriger Ihren Aufenthalt nicht bei der Ausländerbehörde anzeigen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Seit dem 1. März 2020 dürfen Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot. Die Erwerbstätigkeit kann durch Gesetz beschränkt sein. Wenn Sie Ihren Aufenthaltstitel verlängern lassen möchten, müssen Sie dies vor Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels beantragen. Mit einer Verlängerung vermeiden Sie, dass Sie ausreisen müssen und Ihre Berechtigung zur Ausübung einer Beschäftigung verlieren. Hinweis: Aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung kann die Erwerbstätigkeit auch ohne den Besitz eines Aufenthaltstitels gestattet sein.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Aufenthaltserlaubnis

Die Ausländerbehörde erteilt und verlängert auf Antrag die Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Aufenthaltszwecke. Sie können die Aufenthaltserlaubnis in der Regel erst nach der Einreise mit einem nationalen Visum auf Antrag erhalten. In besonderen Fällen (zum Beispiel bei Hochqualifizierten) kommt auch sofort eine Niederlassungserlaubnis in Betracht. Das Aufenthaltsgesetz kennt folgende Aufenthaltszwecke: Ausbildung Erwerbstätigkeit völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe familiäre Gründe Hinzu kommen noch besondere Aufenthaltsrechte, beispielsweise das Recht auf Wiederkehr und Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche. Hinweis: In Ausnahmefällen kann auch eine Aufenthaltserlaubnis für einen im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt unter anderem voraus, dass Sie mit dem erforderlichen Visum eingereist sind und die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht haben (insbesondere zum Zweck Ihres Aufenthalts), Ihre Identität geklärt ist und Sie die Passpflicht erfüllen, der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist, (Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Einkünfte mindestens in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielt werden. In einigen Fällen gelten Sonderregelungen.) kein Ausweisungsinteresse vorliegt und soweit kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel besteht, Ihr Aufenthalt nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet. Weitere Voraussetzungen ergeben sich aus dem jeweiligen Aufenthaltszweck, für den die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll. Hinweis: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt innerhalb der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht in Betracht, wenn Sie ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben worden sind. Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Einem im Bundesgebiet geborenen Kind kann von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn zumindest ein sorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt. Wenn Sie als Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) besitzen (nationaler Aufenthaltstitel des anderen EU-Staates mit der Bezeichnung "Daueraufenthalt-EU" in der jeweiligen Amtssprache), können Sie in der Regel für Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn Sie sich länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten wollen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt dann zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn die hierfür in den Bestimmungen über den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der Ausbildung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Aufenthaltserlaubnis kann unter anderem widerrufen werden, sobald die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nicht mehr gültig ist.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Abfallentsorgung und Müllgebühr

Die Abfallentsorgung ist in Baden-Württemberg Aufgabe der Stadt- und Landkreise, die für ihr Gebiet jeweils unterschiedliche Regelungen getroffen haben. Über das für Ihre Stadt beziehungsweise Ihren Landkreis geltende System und die einzelnen Bestimmungen können Sie sich auf den Internetseiten Ihrer Abfallbehörde/ Ihres Abfallwirtschaftsbetriebs näher informieren. Die meisten Stadt- und Landkreise geben Abfallkalender heraus, in denen die Abfuhrtermine und die Sammelarten angegeben sind. Auskünfte und Beratung erhalten Sie auch schriftlich oder telefonisch. Für viele Abfallarten gibt es besondere Bestimmungen, beispielsweise: Altpapierentsorgung Altpapier umfasst Zeitungen, Prospekte, Illustrierte, Büroaltpapier und meist auch Pappen und Kartonagen. Dieses kann je nach Angebot des Stadt- oder Landkreises entweder über die Altpapierabfuhr abgeholt oder zu örtlichen Altpapiercontainern oder Wertstoffhöfen gebracht werden. In vielen Kommunen werden separate Abholungen von Papier angeboten, die teilweise noch durch Sammelaktionen örtlicher Vereine ergänzt werden. Wilder Müll Als "wilder Müll" werden Abfälle bezeichnet, die unter Umgehung der ordnungsgemäßen abfallrechtlichen Entsorgungswege in der freien Landschaft, in Wäldern oder an Bachläufen und an öffentlichen Plätzen außerhalb der dafür vorgesehenen Abfallbehälter illegal beseitigt oder abgelagert werden ("Littering"). Dies können beispielsweise Haus- und Sperrmüll, Bauschutt, Baustellenabfälle, Autowracks, aber auch überschüssiger Bodenaushub sein. Es handelt sich auch dann um "wilden Müll", wenn die Abfälle mit Erde bedeckt wurden. Das Ablagern von "wildem Müll" ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeld belegt werden. Informationen zur Entsorgung weiterer Müllarten (z.B. Bioabfall, Problemstoffe, Elektroaltgeräte, Glas, Verpackungen, Batterien, Altkleider oder Sperrmüll) finden Sie in den zugehörigen Leistungen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Hauskauf und Kauf von Wohnungseigentum

Wenn Sie von keinem Vermieter abhängig sein möchten und über genügend Geldmittel verfügen, kann ein Hauskauf oder der Kauf von Wohnungseigentum für Sie interessant sein. Rechtlich gesehen ist der Hauskauf der Kauf eines Grundstücks, das mit einem Haus bebaut ist, sodass das Haus wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist (Grundstückskauf). Der Grundstückskauf und der Kauf von Wohnungseigentum kann auch als Kapitalanlage genutzt werden. Beachten Sie, dass Sie mit dem Kauf von Wohnungseigentum auch gewisse Pflichten eingehen. Quellen für Grundstücks- und Wohnungsangebote Eigentumswohnungen oder Grundstücke werden oft in Zeitungen und im Internet ausgeschrieben. Informieren Sie sich auch direkt bei den Bauträgern, welche Projekte in nächster Zeit fertiggestellt werden oder wo es noch freie Wohneinheiten gibt. Wenn Sie nicht viel Zeit für eine Suche aufwenden können oder möchten, können Sie sich auch an ein Maklerbüro oder die Immobilienabteilung einer Bank/Sparkasse wenden, die Ihnen für Sie passende Angebote zukommen lassen. Achtung: Makler verlangen für die Vermittlung von Grundstücken und Wohnungseigentum eine Provision. Bitte erkundigen Sie sich vorab bei dem von Ihnen angesprochenen Makler. Daneben ist es oft hilfreich, Ihren Suchwunsch so vielen Leuten wie möglich mitzuteilen. Vielleicht weiß jemand in Ihrem Bekannten- oder Verwandtenkreis von Grundstücken oder Wohnungen, die verkauft werden. Kaufvertrag Für den Kaufvertrag gilt, dass er notariell beurkundet werden muss. Die Unterstützung eines Notars oder einer Notarin ist daher unumgänglich. Um Eigentümer eines Grundstücks oder einer Wohnung zu werden, müssen Sie in das Grundbuch eingetragen werden. Für den Kauf müssen Sie Grunderwerbsteuer bezahlen. Iim Übrigen werden jährlich Grundsteuern fällig. Finanzierungsmöglichkeiten und Förderprogramme Wenn Sie einen Grundstückskauf oder den Kauf von Wohnungseigentum erwägen, sollten Sie genau berechnen, welche Kosten auf Sie zukommen. Neben dem Kaufpreis fallen noch weitere Ausgaben wie etwa Notarkosten oder Gebühren für die Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch an. Finanzieren können Sie Ihren Kauf unter anderem auch mithilfe von Förderprogrammen, wenn Sie deren Anforderungen erfüllen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Versicherungen für Eigentümer und Vermieter

Für Eigentümer von Wohnungen und Häusern gibt es eine ganze Reihe von Versicherungen - die Auswahl ist groß, die Anbieter sind zahlreich. Es lassen sich so gut wie alle Risiken absichern, wenn Sie dies wünschen. Tipp: Bei der Entscheidung, welche Versicherung Sie abschließen und welches Risiko Sie bereit sind selbst zu tragen, ist es ratsam folgende Überlegungen anzustellen: Wie hoch ist der von Ihnen zu tragende Schaden im schlimmsten Fall? Wie hoch sind die jeweiligen Deckungssummen der einzelnen Schadensbereiche? Wie hoch ist der jährliche Beitrag mit bzw. ohne Selbstbeteiligung? Wohngebäudeversicherung Als Immobilienbesitzer sollten Sie zur finanziellen Absicherung von Schäden, die durch Feuer, Explosion, Leitungswasser, Frost, Blitzschlag, Sturm und Hagel entstehen können, eine Wohngebäudeversicherung abschließen. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte verbundene Versicherung, bei der die Prämien für jedes Risiko einzeln kalkuliert sind. Versichert werden zumeist neben dem Wohnhaus auch Garagen, Carports und Zäune. Wenn Sie in der Nähe eines Flusses, Stausees, Regenrückhaltebeckens oder sonstigen Gewässers wohnen, sollten Sie zusätzlich eine Absicherung gegen Schäden durch Erdrutsch, Hochwasser und Überschwemmungen in Erwägung ziehen. Aber auch eine Wohnlage am Hang kann nach einem Starkregen durch Erdrutsch und Überschwemmung beeinträchtigt werden. Daher ist es gut, die jeweilige Lage und die damit verbundenen Risiken zu betrachten. Wenn dies für Sie in Betracht kommt, achten Sie darauf, dass die sogenannten Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung mitversichert sind. Hinweis: Hausbesitzer, die ihr Haus mit einer Hypothek belastet haben, sind seitens der Kreditinstitute angehalten, das Gebäude zu versichern. Hausratversicherung Eine Hausratversicherung ersetzt Schäden an Haushaltsgegenständen, die durch Feuer, Sturm, Leitungswasserschäden, Explosion, aber auch durch Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus entstehen. Versichert sind alle Haushaltsgegenstände wie Möbel, Teppiche, Kleidung, Geräte und Ähnliches. Ebenfalls versichert sind Bargeld und Wertpapiere, jedoch nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze. Achtung: Das Eigentum von Untermietern ist von der Versicherung ausgenommen. Außerdem sind in vielen Versicherungsverträgen sogenannte Sorgfaltspflichten festgeschrieben. Wenn Sie zum Beispiel Ihren Herd einschalten und die Wohnung verlassen, kann es im Schadensfall sein, dass die Versicherung nicht für die entstandenen Schäden aufkommt. Um die Versicherungssumme festzulegen, müssen Sie den Wert Ihres Hausrats schätzen. Das können Sie selbst oder gemeinsam mit Ihrer Versicherung tun. Manche Versicherungsunternehmen bieten auch eine Pauschalberechnung an, bei der ein Pauschalbetrag pro Quadratmeter festgelegt und anhand dessen die Versicherungssumme für die gesamte Wohnung bestimmt wird. Tipp: Bevor Sie sich für den Abschluss einer Hausratversicherung entscheiden, sollten Sie die Angebote von verschiedenen Versicherungen vergleichen, da es Unterschiede im Versicherungsbetrag und in der damit abgedeckten Versicherungssumme geben kann. Denken Sie daran, dass mit dem Umzug in eine neue - eventuell größere - Wohnung der Umfang und damit auch die Versicherungssumme der Hausratversicherung angepasst werden sollte, damit Sie im Schadensfall keine Unterdeckung feststellen müssen. Ddazu gibt es Berechnungstabellen bei den Versicherungen. Der Versicherungsschutz Ihrer Hausratversicherung geht für die Dauer eines Umzuges auf die neue Wohnung über. Während des Umzuges besteht der Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. Er erlischt in der alten Wohnung jedoch spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Melden Sie also Ihre neue Anschrift so schnell wie möglich Ihrem Versicherungsinstitut. Der bisherige Vertrag wird geändert und gegebenenfalls angepasst. Haftpflichtversicherung Wenn jemand durch Sie, Ihr Haus oder Grundstück zu Schaden kommt, greift die Haftpflichtversicherung ein. Es hängt vom Versicherungsunternehmen ab, wie diese Risiken abgesichert sind, teils durch eine Privathaftpflichtversicherung (Einfamilienhaus), teils durch eine spezielle Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung (Mehrfamilienhaus). Neben den Sach- und Vermögensschäden sind auch die Schäden an Gesundheit und Leben von Personen versichert. Denkbare Fälle wären beispielsweise, dass jemand durch einen herabfallenden Dachziegel verletzt wird oder ein morscher Baum umkippt und auf dem Nachbargrundstück Schaden anrichtet. Oder Sie kommen einmal Ihrer Räumpflicht im Winter nicht nach und auf dem Gehweg vor Ihrem Haus kommt jemand zu Fall und verletzt sich. Wohnungshaftpflichtversicherung Eine Haftpflichtversicherung für Ihre vermietete Wohnung reguliert den Schaden, den andere durch Ihr Eigentum erleiden. Häufige Schadensfälle sind falsch verlegte elektrische Leitungen, mangelhafte Wasserinstallationen, defekte Heizkörper oder unsachgemäße Deckenkonstruktionen. Die Haftungsrisiken des Vermieters einer Eigentumswohnung werden nicht selten unterschätzt. So sieht beispielsweise das Wohnungseigentümer-Gesetz vor, dass der Vermieter (Sondereigentümer) für Schäden, die sein Mieter schuldhaft anderen Eigentümern oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zufügt, haftet. Sie können aber auch haften, wenn Sie Ihren Verkehrssicherungspflichten nicht nachkommen (z.B. der Räumpflicht im Winter oder sich Teile des Außenputzes lösen und herabfallen). Rechtsschutzversicherung Als Haus- oder Wohnungseigentümer oder als Vermieter kann eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll sein, weil es nicht auszuschließen ist, dass Sie einen Rechtsstreit führen müssen, auch wenn Sie besten Willens sind, ihn zu vermeiden. So zählen Nachbarschaftsstreitigkeiten mit zu den häufigsten Fällen, in denen Gerichte eingeschaltet werden. Als Vermieter kann es vorkommen, dass Sie Ansprüche gegen Ihre Mieter durchsetzen müssen. Ihr Mieter kann Sie verklagen oder Sie wegen verletzter Verkehrssicherungspflichten belangen. Ihre Versicherung erstattet Ihnen dann die Anwalts- und Gerichtskosten entsprechend der vereinbarten Versicherungsleistung. Mietverlustversicherung (Mietausfallversicherung) Wenn nach Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Rohrbruch oder Sturm die vermieteten Wohnräume aufgrund von Reparaturen vorübergehend nicht bewohnt werden können, entgehen Ihnen Mieteinnahmen. Um diese auszugleichen, können Sie eine Mietverlustversicherung abschließen, die mitunter zusätzlich zur Wohngebäudeversicherung angeboten wird. Der Mietausfall wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, bis zu dem die Räume wieder nutzbar sind, allerdings in der Regel bis maximal zwölf Monate nach Eintritt des Versicherungsfalls. Wägen Sie vor Abschluss einer Versicherung das Risiko und die Höhe eines Schadenfalles zu den jährlichen Versicherungsbeiträgen ab. Wenn Sie sich bei der Auswahl von Versicherungen unsicher sind, lassen Sie sich von Fachleuten beraten - beispielsweise von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg .[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Eigentümergemeinschaft

Wohnungseigentum ist gekennzeichnet durch das Sondereigentum an einer Wohnung und einem daneben bestehenden Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum, das heißt, dass Wohnungseigentümer neben dem Alleineigentum an ihrer Wohnung auch einen Miteigentumsanteil an Gemeinschaftsräumen und an gemeinschaftlichen Bestandteilen der Liegenschaft (z.B. Aufzug, Fahrradabstellräume) haben. Welche Teile dem Sondereigentum welcher Wohneinheit und welche dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind, ist in der Teilungserklärung und im Aufteilungsplan festgelegt, die beide im Grundbuch zu finden sind. Alle Wohnungseigentümer eines Hauses bilden eine Eigentümergemeinschaft und haben gewisse Rechte und Pflichten: Rechte der einzelnen Wohnungseigentümer Als Wohnungseigentümer haben Sie unter anderem das Recht, Ihr Sondereigentum ausschließlich zu nutzen. Sie können über Ihre Wohnung also grundsätzlich frei verfügen, sie bewohnen, vermieten, verpachten oder anderweitig nutzen. Beschränkungen (z.B. zur Nutzung als Praxis oder Geschäft) können sich aber aus der Teilungserklärung, der Gemeinschaftsordnung oder Eigentümerbeschlüssen und -vereinbarungen ergeben. Sie können auch Andere von der Benutzung oder von Einwirkungen auf Ihr Sondereigentum ausschließen. Pflichten der einzelnen Wohnungseigentümer Sie als Wohnungseigentümer sind insbesondere verpflichtet, Ihr Sondereigentum so instand zu halten, dass die anderen Eigentümer keinen Nachteil haben. Das gilt auch für die Benutzung des Gemeinschaftseigentums. Zur Instandhaltung und Instandsetzung notwendige Eingriffe an Ihrem Sondereigentum müssen Sie dulden, ebenso wie Sie zu Ihrem Sondereigentum Zutritt gewähren müssen, sofern dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums erforderlich ist. Überdies haben Sie sich entsprechend Ihrem Miteigentumsanteil an den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und den Kosten für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zu beteiligen. Aufgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft Neben den Pflichten der einzelnen Wohnungseigentümer gibt es auch Aufgaben, die alle gemeinsam erfüllen müssen: Bestellung eines Verwalters Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums steht grundsätzlich den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu. Dazu gehört auch gegebenenfalls die Bestellung eines Verwalters. Bei großen Wohnanlagen ist es üblich, dass zunächst der Bauträger einen Verwalter einsetzt. Er kann ihn höchstens für drei Jahre bestellen. Endet dessen Vertrag, entscheidet die Eigentümergemeinschaft. Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden. Ein Verwalter kann von der Wohnungseigentümergemeinschaft jederzeit ohne wichtigen Grund abberufen werden. Eigentümerversammlung Die Eigentümer müssen Entscheidungen über das gemeinschaftliche Eigentum gemeinsam treffen. Dazu dient eine Eigentümerversammlung, die mindestens einmal pro Jahr einzuberufen ist. Dabei hat laut Gesetz jeder Wohnungseigentümer eine Stimme. Die Eigentümerversammlung kann aber in der Gemeinschaftsordnung auch eine andere Zählweise festlegen (z.B. eine Stimme pro Wohnung). Entscheidungen, beispielsweise über den jährlichen Wirtschaftsplan, die Jahresabrechnung, die Hausordnung, geplante Instandhaltungs- und Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, können mit gesetzlich bestimmten Mehrheiten getroffen werden. Finanzen Damit das Gebäude betrieben werden kann, wird von der Eigentümerversammlung ein Hausgeld festgelegt, das für die Betriebs-, Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten aufgewendet wird. Außerdem müssen die Wohnungseigentümer vom Hausgeld Rücklagen für größere Reparaturen und Ähnliches bilden. Reicht diese Rücklage einmal nicht aus, kann es sein, dass zusätzlich eine Sonderumlage erhoben wird. Da jeder einzelne Wohnungseigentümer auch einen Anteil am Gemeinschaftseigentum besitzt, müssen die Kosten für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums von allen gemeinsam anteilig getragen werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Wohngemeinschaften

Um eine Wohngemeinschaft (WG) handelt es sich, wenn in einer Wohnung mehrere Personen leben, die sich in der Regel die Kosten für die Wohnung teilen. Zum Beispiel bezahlt jeder die Miete pro Quadratmeter für sein Zimmer. Die Kosten für gemeinsam benutzte Räume wie beispielsweise Küche oder Bad werden unter allen aufgeteilt. Wohngemeinschaften sind besonders bei Studierenden beliebt. Beim Mietvertrag für Wohngemeinschaften gibt es die folgenden Möglichkeiten: Einer der WG-Bewohner gilt als Hauptmieter und nimmt die anderen als Untermieter in die Wohnung auf. In diesem Fall muss der Hauptmieter aber mit dem Vermieter vereinbaren, dass er Untermieter in die Wohnung aufnehmen darf. Gibt es nur einen Hauptmieter und ein Untermieter bezahlt seinen Anteil an der Miete nicht, haftet der Hauptmieter für den fehlenden Teil. Der Hauptmieter haftet dem Vermieter gegenüber auch für Schäden, die die Untermieter verursacht haben. Sollte der Hauptmieter seinen Mietvertrag kündigen, kann es sein, dass auch die anderen WG-Mitglieder ausziehen müssen, da der Vermieter nicht verpflichtet ist, den Mietvertrag auf die Untermieter zu übertragen. Alle WG-Bewohner sind gemeinsam Hauptmieter und haften auch gemeinsam für die volle Wohnungsmiete. Bei dieser Vertragsform können nur alle WG-Mitglieder gemeinsam den Mietvertrag kündigen. Umgekehrt kann auch der Vermieter in diesem Fall nur allen WG-Mitgliedern gemeinsam kündigen, nicht aber einem WG-Mitglied alleine. Um zu vermeiden, dass sich die ganze WG auflösen muss, wenn ein einzelnes Mitglied ausziehen will, sollten Sie mit dem Vermieter eine Vereinbarung treffen, dass auch einzelne WG-Mitglieder ein- und ausziehen dürfen. Alle WG-Bewohner schließen mit dem Vermieter eigene Mietverträge ab (z.B. über ein Zimmer und das Recht zur gemeinschaftlichen Mitbenutzung von Küche und Bad mit den anderen Mietern). In diesem Fall haftet jeder Bewohner nur für seinen Anteil an der Wohnungsmiete und kann auch selbstständig kündigen. Der Vermieter kann dann aber auch an einen Nachfolger vermieten, der den anderen Bewohnern nicht gefällt. Achtung : Eine Untervermietung gegen den Willen des Vermieters oder der Vermieterin kann Grund für eine fristlose Kündigung des Vermieters oder der Vermieterin sein. Mieter haben aber das Recht, ihre nächsten Angehörigen in die gemietete Wohnung aufzunehmen. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine Untermiete.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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