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Der Kreistag

Der Kreistag ist die Vertretung der Einwohner und Einwohnerinnen des Landkreises. Als Hauptorgan des Landkreises legt er die Grundsätze der Verwaltung des Landkreises fest, entscheidet er über alle Angelegenheiten des Landkreises, wenn nicht der Landrat oder die Landrätin kraft Gesetzes zuständig ist und kontrolliert er die Kreisverwaltung. Der Kreistag hat unter anderem folgende Rechte: Er erlässt Satzungen (Rechtsetzung auf kommunaler Ebene), legt den Haushalt fest (Finanzen), entscheidet über die Einstellung und Entlassung von Bediensteten des Landkreises (Personal). Jeder der 35 Landkreise in Baden-Württemberg wird für die Kreistagswahl als Wahlgebiet in Wahlkreise eingeteilt. Die Zahl der zu wählenden Kreisräte ist abhängig von der Einwohnerzahl der Landkreise. Durch Ausgleichssitze, die abhängig vom Wahlergebnis sind, ist die tatsächliche Zahl der Kreisräte und Kreisrätinnen in der Regel höher. Die Kreisräte und Kreisrätinnen sind wie Parlamentsabgeordnete verpflichtet, im Rahmen der Gesetze und nach ihrer freien, vom öffentlichen Wohl bestimmten Überzeugung zu entscheiden. Sie sind an keine Aufträge gebunden. Ihr Mandat ist also nicht imperativ. Die Kreisräte und Kreisrätinnen sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall und Auslagenersatz. Durch Satzung kann auch eine pauschale Abgeltung durch eine Aufwandsentschädigung vorgesehen werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Der Ortschaftsrat

In Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen können interne Gebietsaufgliederungen in Form von Ortschaften vorgenommen werden. In diesen Ortschaften werden Ortschaftsräte gebildet und es kann eine örtliche Verwaltung eingerichtet werden, um mehr Bürgernähe zu erzielen. Die Ortschaftsräte werden in direkten Wahlen von den in den Ortschaften wohnenden Bürgern gewählt. Wahlgebiet ist die jeweilige Ortschaft. Die Ortschaftsratswahlen werden gemeinsam mit den Gemeinderats- und Kreistagswahlen durchgeführt. Der Gemeinderat bestimmt durch die Hauptsatzung die Anzahl der von der Bürgerschaft zu wählenden Ortschaftsräte. Den Vorsitz im Ortschaftsrat hat die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher. Aufgabe des Ortschaftsrates ist es, die örtliche Verwaltung zu beraten. Betreffen wichtige Angelegenheiten die Ortschaft, muss er dazu angehört werden. Zudem hat er ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. Der Gemeinderat kann dem Ortschaftsrat durch die Hauptsatzung auch Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen, wenn diese die Ortschaft betreffen. Die Ortschaftsräte sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall und Auslagenersatz. Durch Satzung kann auch eine pauschale Abgeltung durch eine Aufwandsentschädigung vorgesehen werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)

Das aktive Wahlrecht ist das Recht, sich an der Wahl durch Stimmabgabe zu beteiligen. Bei den Kommunalwahlen (Wahl von Gemeinderat, Ortschaftsrat und Kreistag) sind Sie als Deutsche oder Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes wahlberechtigt, wenn Sie am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind, seit mindestens drei Monaten Ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde (bei der Kreistagswahl in einer Gemeinde des Landkreises) haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und im Wählerverzeichnis der Gemeinde geführt werden. Sie sind vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn Sie das Wahlrecht infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland verloren haben. Als Unionsbürger oder Unionsbürgerin sind Sie unter den gleichen Voraussetzungen wahlberechtigt. Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind bei der Wahl der Kommunalvertretungen nicht wahlberechtigt. Für das Wahlrecht bei der zusammen mit den Kommunalwahlen stattfindenden Wahl der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart gelten entsprechende Voraussetzungen. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind bei dieser Wahl aber nicht wahlberechtigt. Wählerverzeichnis In das Wählerverzeichnis werden nur wahlberechtigte Personen eingetragen. Das Wählerverzeichnis ermöglicht die Kontrolle, dass nur Wahlberechtigte wählen und dass jede wahlberechtigte Person nur einmal wählt. Sind Sie wahlberechtigt, werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis Ihrer Gemeinde eingetragen. Die Daten für das Wählerverzeichnis stammen aus den Daten der Meldebehörde. Wenn Sie am Wahltag schon länger als drei Monate in der Gemeinde gemeldet waren, erhalten Sie spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung mit der Post. Achtung: Sind Sie wahlberechtigt und haben bis drei Wochen vor dem Wahltag keine Wahlbenachrichtigung erhalten, setzen Sie sich umgehend mit Ihrer Gemeindeverwaltung in Verbindung. Weitere Informationen finden Sie in der zugehörigen Leistung " Wählerverzeichnis (Kommunalwahl) - Eintragung bzw. Berichtigung beantragen ". Eine Einsicht in das Wählerverzeichnis ist bei der Gemeindeverwaltung an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten möglich. Wahlteilnahme bei Umzug Für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis ist ausschlaggebend, wo Sie bei Aufstellung des Wählerverzeichnisses gemeldet und ob Sie am Wahltag wahlberechtigt sind. Wenn Sie vor der Wahl aus Ihrer Gemeinde wegziehen, werden Sie automatisch aus dem Wählerverzeichnis für die Gemeinderats- und gegebenenfalls Ortschaftsratswahlen gestrichen. Wenn Sie in eine Gemeinde des gleichen Landkreises ziehen, bleiben Sie für die Kreistagswahl wahlberechtigt. Auch wenn Sie in eine andere Gemeinde in der Region Stuttgart (Stadt Stuttgart und Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis) ziehen, bleiben Sie für die Wahl der Regionalversammlung wahlberechtigt. Weitere Informationen finden Sie in der zugehörigen Leistung " Wählerverzeichnis (Kommunalwahl) - Eintragung bei Umzug beantragen ". Achtung: Ziehen Sie während der letzten drei Monate vor der Wahl von außerhalb in das Wahlgebiet zu (Gemeinde für Gemeindewahlen, Landkreis für die Wahlen der Kreisräte) oder verlegen Ihren Hauptwohnsitz dorthin, können Sie in der Regel nicht an der Wahl teilnehmen, da Sie die Anforderungen an die Mindestwohndauer nicht erfüllen. Eine Ausnahme von der Mindestwohndauer besteht für Sie als Rückkehrerin oder Rückkehrer: Gemeindewahlen Haben Sie Ihr Wahlrecht für die Gemeindewahlen in einer Gemeinde in Baden-Württemberg verloren, weil Sie aus der Gemeinde weggezogen sind oder Ihren Hauptwohnsitz verlegt haben, und kehren vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in diese Gemeinde zurück (durch Zuzug oder Wiederbegründung des Hauptwohnsitzes), sind Sie für die Gemeindewahlen wahlberechtigt, ohne die Mindestwohndauer von drei Monaten erfüllen zu müssen. Wahl der Kreisräte Haben Sie Ihr Wahlrecht für die Wahl der Kreisräte in einem Landkreis in Baden-Württemberg verloren, weil Sie aus dem Landkreis weggezogen sind oder Ihren Hauptwohnsitz verlegt haben, und kehren vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in diesen Landkreis zurück (durch Zuzug oder Wiederbegründung des Hauptwohnsitzes), sind Sie für die Wahlen der Kreisräte wahlberechtigt, ohne die Mindestwohndauer von drei Monaten erfüllen zu müssen. Die Rückkehr kann in dieselbe oder eine andere Gemeinde des Landkreises erfolgen. Wahl der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart Haben Sie Ihr Wahlrecht für die Wahl der Regionalversammlung verloren, weil Sie aus dem Verbandsgebiet (Stadt Stuttgart und Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis) weggezogen sind oder Ihren Hauptwohnsitz verlegt haben, und kehren vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in das Verbandsgebiet zurück (durch Zuzug oder Wiederbegründung des Hauptwohnsitzes), sind Sie für die Wahlen der Regionalversammlung wahlberechtigt, ohne die Mindestwohndauer von drei Monaten erfüllen zu müssen. Die Rückkehr kann in dieselbe oder eine andere Gemeinde der Region Stuttgart erfolgen. Als Rückkehrerin oder Rückkehrer werden Sie aber nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Nähere Informationen finden Sie in der zugehörigen Leistung " Wählerverzeichnis (Kommunalwahl) - Eintragung als Rückkehrer beantragen ".[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Der Gemeinderat

Der Gemeinderat ist ein Verwaltungsorgan und vertritt die Bürger und Bürgerinnen der Gemeinde. Als Hauptorgan der Gemeinde legt er die Grundsätze der Gemeindeverwaltung fest, entscheidet über Angelegenheiten der Gemeinde, wenn nicht die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist und kontrolliert die Gemeindeverwaltung. Der Gemeinderat erlässt Satzungen (Rechtsetzung auf kommunaler Ebene), legt den Haushalt fest (Finanzen), entscheidet über die Ordnung und Gestaltung des Gemeindegebiets (Planung), entscheidet über die Einstellung und Entlassung von Gemeindebediensteten (Personal). Das Wahlgebiet für die Gemeinderatswahlen ist die gesamte Gemeinde. Die Anzahl der Gemeinderatsmitglieder richtet sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde. Es sind zwischen acht und 60 Gemeinderäte. In Städten führen die Mitglieder der Gemeinderäte die Bezeichnung Stadtrat. Die Mitglieder des Gemeinderates sind wie Parlamentsabgeordnete verpflichtet, im Rahmen der Gesetze und nach ihrer freien, vom öffentlichen Wohl bestimmten Überzeugung zu entscheiden. Sie sind an keine Aufträge gebunden. Ihr Mandat ist also nicht imperativ. Die Gemeinderäte in Baden-Württemberg sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall und Auslagenersatz. Durch Satzung kann auch eine pauschale Abgeltung durch eine Aufwandsentschädigung vorgesehen werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Kommunalwahlen

Alle fünf Jahre werden in den Gemeinden des Landes sowie in den Landkreisen die Kommunalvertretungen gewählt. Die letzten Kommunalwahlen in Baden-Württemberg fanden am 26. Mai 2019 statt. Das nächste Mal können Sie über die Zusammensetzung der Kommunalvertretungen am 9. Juni 2024 abstimmen. Zu den Kommunalvertretungen zählen: Gemeinderat Ortschaftsrat Bezirksbeirat Kreistag[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart

Die Mitglieder der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart werden alle fünf Jahre zusammen mit den Gemeinde- und Kreisräten gewählt. Die nächste Wahl findet am 9. Juni 2024 gemeinsam mit den Kommunalwahlen statt. Wahlberechtigt und wählbar sind Deutsche ab einem Alter von 16 Jahren. Sie müssen seit mindestens drei Monaten im Verbandsgebiet wohnen. Die weiteren Bestimmungen sind weitgehend identisch mit denen der Kommunalwahl. Das Verbandsgebiet umfasst den Stadtkreis Stuttgart und die Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und den Rems-Murr-Kreis. Für die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung dürfen die Wahlvorschläge (der Parteien oder Wählervereinigungen) höchstens so viele Bewerber enthalten wie Mitglieder der Regionalversammlung im Wahlkreis zu wählen sind. Hinweis: Für die Wahl der Regionalversammlung bilden die Stadt Stuttgart sowie die Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und der Rems-Murr-Kreis je einen Wahlkreis. Wahlvorschläge, die von Parteien stammen, die nicht im Landtag Baden-Württemberg vertreten sind oder bisher noch nie in dem zu wählenden Organ vertreten waren, müssen von 250 Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Aufgaben Der Verband Region Stuttgart soll eine geordnete Entwicklung des Verbandsgebiets fördern und sichern sowie die regionale Zusammenarbeit stärken. Zu den Aufgaben des Verbands zählen unter anderem: Regionalplanung Landschaftsrahmenplanung Regionalverkehrsplanung regionale Wirtschaftsförderung Die Regionalversammlung ist neben dem Verbandsvorsitzenden und dem Regionaldirektor Organ des Verbands Region Stuttgart. Sie legt die Grundsätze der Verwaltung des Verbands fest, entscheidet über Angelegenheiten des Verbands, wenn nicht die oder der Verbandsvorsitzende beziehungsweise die Regionaldirektorin oder der Regionaldirektor zuständig sind und kontrolliert die Verwaltung des Verbands. Die Regionalversammlung hat unter anderem folgende Rechte: Sie erlässt Satzungen (Rechtsetzung auf kommunaler Ebene), legt den Haushalt fest (Finanzen), entscheidet über die Ordnung und Gestaltung des Verbandsgebiets innerhalb der dem Verband zugewiesenen Aufgaben (Planung), entscheidet über die Einstellung und Entlassung von Bediensteten des Verbands (Personal). Die Mitglieder der Regionalversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten nur eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall und Auslagenersatz. Durch Satzung kann auch eine pauschale Abgeltung durch eine Aufwandsentschädigung vorgesehen werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Weitere Informationen und Links

Das Informationsbüro für Deutschland des Europäischen Parlaments stellt auf seinen Seiten detailliertes Informationsmaterial zum Thema " Europawahl 2024 " zur Verfügung. Auf den Seiten der Bundeswahlleiterin und des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg erhalten Sie einen detaillierten Überblick über Ergebnisse zur Europawahl 2019 und früherer Wahlen. Ausführliche Informationen zur Europawahl 2024 bietet Ihnen die Landeszentrale für politische Bildung. Das Europäische Parlament gibt auf seinen Seiten eine Übersicht über seine Organisation , seine Befugnisse und seine politische Rolle .[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Was wird gewählt

Kommunalwahlen sind die Wahlen zu folgenden Kommunalvertretungen: Gemeinderat Ortschaftsrat Bezirksbeirat Kreistag Bei den Wahlen zu den Gemeinderäten, Ortschaftsräten und Bezirksbeiräten wird auch von Gemeindewahlen gesprochen. Bezirksbeiräte können aber nur in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern von den wahlberechtigten Bürgern gewählt werden. Und dies auch nur dann, wenn es der Gemeinderat in der Hauptsatzung so vorsieht. Sonst bestellt der Gemeinderat die Bezirksbeiräte. Hinweis: Die Wahlen all dieser Gremien finden in Baden-Württemberg am gleichen Tag statt. In der Region Stuttgart wird gleichzeitig auch noch die Regionalversammlung gewählt. Obwohl der Verband Region Stuttgart keine kommunale Selbstverwaltungskörperschaft ist, erfolgt die Wahl der Regionalversammlung ebenfalls nach den Bestimmungen des Kommunalwahlrechts. Die Mitglieder der Kommunalvertretungen werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Vorzeitige Neuwahlen (wie bei der Landtagswahl und Bundestagswahl) sind nicht vorgesehen. Wenn aber die Mitgliederzahl in einer der Kommunalvertretungen auf weniger als zwei Drittel der gesetzlich vorgesehenen Mitgliederzahl herabgesunken ist, wird eine Ergänzungswahl durchgeführt. Hinweis: Die Bürgermeisterwahl gehört ebenfalls zum Oberbegriff der Gemeindewahlen. Sie wird in einem eigenen Kapitel dargestellt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Wer darf gewählt werden (passives Wahlrecht)

Das passive Wahlrecht ist bei der Europawahl das Recht, sich um einen Sitz im Europäischen Parlament zu bewerben. Für die Europawahl können Sie kandidieren, wenn Sie am Wahltag Deutscher oder Deutsche im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz, mindestens 18 Jahre alt und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Als Deutscher oder Deutsche sind Sie von der Wählbarkeit ausgeschlossen, wenn Sie vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen. Als Unionsbürger oder Unionbürgerin sind Sie wählbar, wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten und am Wahltag die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen, mindestens 18 Jahre alt und weder in Deutschland oder im Herkunftsland von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Als Unionsbürger oder Unionsbürgerin sind Sie von der Wählbarkeit ausgeschlossen, wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland oder in Ihrem Herkunftsmitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzen. Wahlvorschläge können von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingereicht werden. Eine Partei oder eine sonstige politische Vereinigung kann entweder eine Liste für einzelne Bundesländer (in jedem Bundesland nur eine Liste) oder eine gemeinsame Liste für alle Bundesländer einreichen. Im Wahlvorschlag kann neben jedem Bewerber und jeder Bewerberin ein Ersatzbewerber oder eine Ersatzbewerberin aufgeführt werden. Jedoch kann niemand sich gleichzeitig in der Bundesrepublik Deutschland und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben. Listen für einzelne Bundesländer von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen persönlich und handschriftlich von 0,1 Prozent der Wahlberechtigten des betreffenden Bundeslandes, in Baden-Württemberg von mindestens 2.000 Wahlberechtigten, unterzeichnet sein. Gemeinsame Listen für alle Bundesländer müssen von 4.000 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Listen für ein Bundesland und gemeinsame Listen für alle Länder sind bei der Bundeswahlleiterin spätestens am 18. März 2024 bis 18:00 Uhr (83. Tag vor der Wahl) schriftlich einzureichen. Am 29. März 2024 (72. Tag vor der Wahl) entscheidet der Bundeswahlausschuss für alle Wahlorgane verbindlich über die Zulassung der Wahlvorschläge.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Wahlergebnisse und Sitzverteilung

Mit der Auszählung der Stimmen wird direkt nach Beendigung der Wahlzeit um 18 Uhr begonnen. Erst wird das Ergebnis je Wahlbezirk in öffentlicher Sitzung ermittelt und festgestellt. Dabei werden alle in den Wahlurnen beziehungsweise durch Briefwahl abgegebenen Stimmzettel ausgewertet. Für die Ermittlung des vorläufigen Ergebnisses meldet die Gemeinde die zusammengefassten Wahlbezirksergebnisse dem Kreiswahlleiter oder der Kreiswahlleiterin. Der oder die ermittelt das Kreisergebnis und gibt es an den Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin weiter. Dieser oder diese ermittelt das Wahlergebnis des jeweiligen Bundeslandes und teilt das Ergebnis dem Bundeswahlleiter oder der Bundeswahlleiterin mit. Dieser oder diese stellen das Ergebnis für das Bundesgebiet fest. Das endgültige Wahlergebnis wird für jeden Kreis von den Kreiswahlausschüssen, für das Land vom Landeswahlausschuss und für das Bundesgebiet vom Bundeswahlausschuss ermittelt und festgestellt. Das endgültige Landesergebnis wird im Staatsanzeiger bekannt gegeben. Sitzverteilung Die 96 Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen gewählt. Die Sitze werden auf die Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen im Verhältnis der für sie abgegebenen Stimmen verteilt. Direkt-, Überhang- und Ausgleichsmandate wie bei der Bundes- oder Landtagswahl gibt es bei den Europawahlen nicht.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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