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_____________________________Satzung_____________________________ Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) , § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.04.2013 (GBl. S. 65), § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 358, ber. 416), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.01.2012 (GBl. S. 55) der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt den Bebauungsplan „Mehlisstraße“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in öffentlicher Sitzung am 05.11.2013 beschlossen. § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Mehlisstraße“ und der örtlichen Bauvorschriften hierzu ergibt sich aus deren zeichnerischem Teil vom 06.03.2012. § 2 Bestandteile der Satzung Der Bebauungsplan „Mehlisstraße“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu bestehen aus der Planzeichnung vom 06.03.2012 und dem Textteil vom 11.12.2012. Dem Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften hierzu wird die jeweilige Begründung vom 11.12.2012 beigefügt, ohne deren Bestandteil zu sein. § 3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 75 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu 100.000,-- € (Einhunderttausend Euro) belegt werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften - zu Dachformen - zu Dachneigungen - zu Dachgestaltungen nicht einhält oder über- bzw. unterschreitet. § 4 In-Kraft-Treten Der Bebauungsplan „Mehlisstraße“ der Gemeinde Baindt und die örtlichen Bauvorschriften hierzu treten mit der ortsüblichen Bekanntmachung des jeweiligen Satzungsbeschlusses in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB). Baindt, den ……………………… ……………………………………. (Dienststempel) Elmar Buemann, Bürgermeister Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\03_T_Festsetz_Ergänz_07_20121211_GR.doc Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan ”Mehlisstraße Seite 1 BEBAUUNGSPLAN ”Mehlisstraße” Gemeinde Baindt TEXTLICHE FESTSETZUNG MIT PLANZEICHENERKLÄRUNG Mit Inkraftt reten dieses Bebauungsplanes treten im Geltungsbereich alle bisherigen Festsetzungen außer Kraft , nicht jedoch die Stellplatzsatzung “ Baienfurterstrasse” . A) RECHTSGRUNDLAGEN 1. Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL. I.S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013. (BGBL. I.S. 1548) 2. Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBL. I.S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBL. I.S. 1548) 3. Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) i.d.F. vom 05.03.2010 (GBI. S. 358, ber. 416), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.01.2012. (GBI. S. 55) 4. Planzeichnungsverordnung (PlanzV) i.d.F. vom 18.12.1990 (BGBL. 1991 S. 58 zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) In Ergänzung der Planzeichnung w ird Folgendes festgesetzt: B) PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 BauGB und §§ 1 - 23 BauNVO) 1. Art der baulichen Nutzung § 9(1)1 BauGB WA 1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA) entsprechend den Einschrieben im Plan § 4 BauNVO 1.1.1 Einschränkungen von Nutzungen im WA- Gebiet: von den nach § 4(3) genannten Nutzungen- arten sind: - (4) Gartenbaubetriebe - (5) Tankstellen - (6) sonst ige nicht störende Gew erbebetrie- be nicht zulässig § 1(5) § 4(3) BauNVO BauNVO Mi 1.2 Mischgebiet (Mi) § 6 BauNVO 1.2.1 Unzulässigkeit von Ausnahmen im Mi-Gebiet: § 6(3) i. V.m. § 1(6) BauNVO BauNVO Im Gebiet Mi sind Vergnügungsstätten nach §6 Abs. 2 Nr. 8 im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 nicht zulässig. Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\03_T_Festsetz_Ergänz_07_20121211_GR.doc Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan ”Mehlisstraße Seite 2 1.2.2 Einschränkung von Nutzungen: von den nach § 6(2) genannten Nutzungsar- ten sind: - (7) Tankstellen - (8) Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a (3)2 in den Teilen des Gebiets, die überw iegend durch gew erbliche Nutzungen geprägt sind nicht zulässig. § 1(5) § 6(2) BauNVO BauNVO 1.2.3 Einschränkung der Anzahl von Wohnungen - in Wohngebäuden ist je angefangene 250m² Baugrundstücksf läche i.S.v. §19(3) BauNVO maximal 1 Wohnung zulässig. § 9(1)6 BauGB GEe 1.3 Eingeschränktes Gew erbegebiet (GEe) entsprechend den Einschrieben im Plan Im GEe sind nur Betriebe zulässig, die das Wohnen nicht w esent lich stören. § 8 BauNVO 1.3.1 Einschränkung von Nutzungen im Gew erbe- gebiet: von den nach § 8(2) genannten Nutzungsar- ten sind: - (3) Tankstellen nicht zulässig § 1(5) § 8(2) BauNVO BauNVO 2. Maß der baulichen Nutzung (* Zahlenw erte sind nur Beispiele) § 9(1)1 BauGB GRZ = 0,4* Max. Größe der Grundf läche (GRZ) der baulichen Anlagen je Quadratmeter Grund- stücksf läche i.S. §19(3) BauNVO § 16(2)1 BauNVO WH = 6,0 m* Wandhöhe als Höchstgrenze über Erdgeschossfußbo- denhöhe (EFH) Die max. Wandhöhe ist def iniert als Schnittpunkt der Außenw and des Haupt- baukörpers, also nicht an Vorbauten und Dachvorsprüngen, mit der Außenkante der Dachf läche (Oberkante Bedachungsmateri- al). § 16(3)2 BauNVO GH = 9,0 m* Gebäudehöhe als Höchstgrenze über Erdgeschossfußbo- denhöhe (EFH) Erdgeschossfussbodenhöhe Die Erdgeschossfussbodenhöhe EFH = Erdgeschoß-Fußbodenhöhe mit Höhenangabe über Normal Null Bezugspunkt ist der Rohfussboden. Bei vorhandenen Gebäuden ist die bisheri- ge EFH sow ohl bei Umbau w ie auch bei Abriss und Neubebauung beizubehalten. Bei Neubauten w ird die EFH mit + 40cm über dem vorhandenen natürlichen Gelän- de (Mit telmass an den Gebäudeecken) § 9(2) BauGB Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\03_T_Festsetz_Ergänz_07_20121211_GR.doc Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan ”Mehlisstraße Seite 3 festgelegt. Die mit den vorherigen Fest legungen fest- gesetzten Erdgeschossrohfussbodenhöhen dürfen bei vorhandenen Gebäuden und Neubauten um max. ± 30 cm verändert w erden. 3. Bauweise § 9(1)2 BauGB O Offene Bauw eise § 22 BauNVO Baugrenze § 23(1+ 3) BauNVO Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung § 16(5) BauNVO Abgrenzung unterschiedlicher Festsetzun- gen § 16(5) BauNVO 4. Öffentliche Verkehrsflächen § 9(1)11 BauGB Straßenbegrenzungslinie Fussw eg Bereich ohne Ein- und Ausfahrt 5. Versorgungsflächen § 9(1)12 BauGB Versorgungsf läche Elektrizität 6. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft § 9(1)20 i. V. mit §9(1)25a+ b BauGB BauGB 6.1.1 Bisher bebauter Bereich (WA 1) Der auf den privaten Grundstücken ent- stehende Niederschlagsw asserabf luss darf nicht direkt in die Abw asserkanalisat ion abgeleitet w erden. Dies gilt auch für Über- § 9(1)20 BauGB Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\03_T_Festsetz_Ergänz_07_20121211_GR.doc Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan ”Mehlisstraße Seite 4 läufe von Anlagen zur Regenw assernut- zung (Zisternen) ohne Zw angsent leerung und für Drainagen. Das von der Ableitung in den Abw asser- kanal ausgeschlossene Niederschlagsw as- ser darf keine schädlichen Verunreinigun- gen aufw eisen. Das Niederschlagsw asser muss auf dem Grundstück, auf dem es anfällt , gepuffert w erden. Hierzu müssen auf den Privat- grundstücken Retent ionszisternenanlagen oder gleichw ert ige Retent ionsf lächen als Versickerungsmulden hergestellt w erden. Der Notüberlauf w ird an das bestehende Kanalsystem (Mischsystem) angeschlos- sen. Sickerschächte und Rigolen sind nicht zu- lässig. 6.1.2 Bisher unbebauter Bereich (WA 2+ GEe) (Gew erbef läche + Neubaubereich WA 2) Der auf den privaten Grundstücken ent- stehende Niederschlagsw asserabf luss muss im Trennsystem in das öffent liche Abw asserkanalsystem abgeleitet w erden. Dies gilt auch für Überläufe von Anlagen zur Regenw assernutzung (Zisternen) ohne Zw angsent leerung und für Drainagen. Das von der Ableitung in den Abw asser- kanal ausgeschlossene Niederschlagsw as- ser darf keine schädlichen Verunreinigun- gen aufw eisen. Sickerschächte und Rigolen sind nicht zu- lässig. § 9(1)15 BauGB 6.2 Bodenversiegelungen sind auf das unbe- dingt notw endige Maß zu beschränken. Die Beläge für Garagenzufahrten und Stell- plätze sind als w asserdurchlässiger Belag auszuführen. (z.B. w assergebundene Flächen, Schotter- rasen, Pf lasterf lächen mit w asserdurchläs- sigen Fugenanteilen, Rasengittersteine) 6.3 Einzelpf lanzgebote X 6.3.1 Pf lanzgebot – Einzelbäume An den in der Planzeichnung gekennzeich- neten Stellen sind großkronige Einzel- baumhochstämme zur Gliederung des Straßenraumes zu pf lanzen und dauerhaft zu erhalten. Es sind die Arten der Pf lanzen- liste 1 zu verw enden. Die generelle Lage der Bäume ist verbindlich. Der exakte Standort kann nur bis zu 5 m verschoben w erden. § 9(1)25 a BauGB 6.3.2 Pf lanzgebot – Einzelbäume Auf jedem Baugrundstück ist mindestens ein mittelkroniger Einzelbaumhochstamm je angefangene 500 m² Grundstücksf läche zu pf lanzen und dauerhaft zu erhalten. Es Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\03_T_Festsetz_Ergänz_07_20121211_GR.doc Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan ”Mehlisstraße Seite 5 sind die Arten der Pf lanzenliste 2 zu ver- w enden. Die Lage der Bäume ist variabel, Bäume zur Gliederung des Straßenraumes w erden angerechnet. Pf lanzlistenliste 1 Großkronige Bäume (1. Ordnung) für Bepf lanzung am Straßenrand Die nachfolgenden Baumarten können al- ternat iv verw endet w erden: Winter-Linde Tilia cordata Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Esche Fraxinus exelsior Obstbaum als Hochstamm Pf lanzliste 2 Bäume und Sträucher zur Bepf lanzung der Baugrundstücke Die nachfolgenden Baumarten können al- ternat iv verw endet w erden: Feld-Ahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Apfeldorn Crataegus x lavallei, Carrierii Chinesische Wildbirne Pyrus calleryana, Chant icleer Kirsch-Pf laume Prunus cerasifera Obstbäume als Hochstamm 6.4 Private Grünf läche Private Grünf läche ohne w eitere bauliche Nutzung: Im Bereich der eingetragenen Grünf lächen sind keine baulichen Anlagen zulässig ein- schliesslich Nebenanlagen i.S. §14 Abs. 1 BauNVO. Ausgenommen hiervon sind w asserdurchlässige Oberf lächenbefest i- gungen. Unzulässig sind auch Verfahrensfreie Vor- haben nach LBO §50 und w ie im Anhang zu §50 Abs.1 beschrieben. Ebenfalls unzulässige Nutzungen sind: Nutzung der Flächen als Lagerf läche Nutzung als Stellplatz Nutzung als Hundezw inger Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\03_T_Festsetz_Ergänz_07_20121211_GR.doc Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan ”Mehlisstraße Seite 6 7. Schallschutz §9(1)24 BauGB IS 1 7.1 Immissionsschutz-Festsetzung IS 1: Bestehende Gebäude genießen Bestands- schutz. Bei Neubauten sind die zum Lüften erfor- derlichen Fensteröffnungen von Aufent- haltsräumen (z.B. Wohnzimmer, Wohnkü- che, Schlaf- und Kinderzimmer) vollstän- dig auf die vom bestehenden Gew erbe- gebiet abgew andte Seite (nach Osten) zu orient ieren. IS 2 Immissionsschutz-Festsetzung IS 2: Bestehende Gebäude genießen Bestands- schutz. Bei Neu-, Um- und Erw eiterungsbauten sind die zum Lüften erforderlichen Fens- teröffnungen von Aufenthaltsräumen (z.B. Wohnzimmer, Wohnküche, Schlaf - und Kinderzimmer) vollständig auf die vom bestehenden Gew erbegebiet abge- w andte Seite (nach Osten) zu orient ieren. Ausnahmen von der vorstehenden Orien- t ierungspf licht für Fensteröffnungen kön- nen zugelassen w erden, w enn ihre Einhal- tung bei funkt ional befriedigenden Raum- zuschnitten unmöglich ist und w enn die betreffenden Räume ersatzw eise mit aus- reichend dimensionierten schallgedämpf- ten Lüftungsanlagen (z. B. mechanisch unterstützte Fensterrahmenlüftung, Ein- zellüfter etc.) ausgestattet w erden. Die Außenbauteile der Aufenthaltsräume in- klusive der schallgedämpften Lüftungsan- lagen müssen ein erforderliches Gesamt- schalldämmmaß R'W, res von mindestens 30 dB(A) einhalten. 7.2 Innerhalb des Gew erbegebietes sind nur solche Anlagen und Betriebe zulässig, deren Geräusche folgende Emissionskon- t ingente LEK nach DIN 45691 tagsüber (6:00 bis 22:00 Uhr) und nachts (22:00 bis 6:00 Uhr) nicht überschreiten (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO): eingeschränktes Gew erbegebiet (GEe) Emissionskont ingente LEK in dB(A)/m² LEK tags 56 LEK nachts 41 (siehe auch Planeintrag) Die Prüfung zur Einhaltung erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5 (zu beziehen bei Beuth-Verlag GmbH, Burg- grafenstraße 6, 10787 Berlin). Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\03_T_Festsetz_Ergänz_07_20121211_GR.doc Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan ”Mehlisstraße Seite 7 * 7.3 Zulässigkeit von Wohnungen auf den mit * gekennzeichneten Grundstücken: Die nach dem vorliegenden Bebauungs- plan zulässigen Wohnnutzungen auf den mit * gekennzeichneten Grundstücken sind nur nach Eintrit t des Umstandes der Errichtung und der Funktionsfähigkeit eines Schallschutzraumes zum Test von Rasenmähern, und Motorsägen auf dem Betriebsgrundstück der Firma Bentele (Flurstücksnr. 603/1) zulässig. Bis zum Eintrit t des o.g. Umstandes sind aus- schließlich Nutzungen zulässig, die nicht für den nicht nur vorübergehenden Auf- enthalt von Menschen best immt sind. §9 (2) BauGB * * 7.3 Zulässigkeit von Wohnungen auf den mit * * gekennzeichneten Grundstücken: Die nach dem vorliegenden Bebauungs- plan zulässigen Wohnnutzungen auf den mit * * gekennzeichneten Grundstücken sind nur nach Eintrit t des Umstandes der Umsetzung einer abschirmenden Bebau- ung im eingeschränkten Gew erbegebiet zulässig. Die abschirmende Bebauung darf aus höchstens drei Gebäuden beste- hen und muss eine Mindesthöhe von 7,50m sow ie eine Gesamtlänge (alle Ge- bäude zusammen) von mindestens 80m aufw eisen. Zw ischen den Gebäuden darf höchstens eine Lücke von jew eils maxi- mal 7m entstehen. Bis zum Eintrit t des o.g. Umstandes sind ausschließlich Nut- zungen zulässig, die nicht für den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen best immt sind. Eine Abw ei- chung der Gebäudeanzahl, der Höhe und der Länge der abschirmenden Bebauung kann dann zugelassen w erden, w enn durch eine fachliche Stellungnahme nachgew iesen w ird, dass die gleiche Ab- schirmw irkung erreicht w ird. 8. Planbereich § 9(7) BauGB Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\03_T_Festsetz_Ergänz_07_20121211_GR.doc Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan ”Mehlisstraße Seite 8 C) NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN UND VERMERKE D Kulturdenkmale D) HINWEISE Stellplatzsatzung “Baienfurter Strasse”: Für einen Teilbereich des Plangebietes be- steht eine Satzung über die Stellplatzver- pf lichtung für Wohnungen in der Baienfurter Straße vom 20. Januar 1998. Die Gült igkeit dieser Satzung w ird durch den Bebauungs- plan nicht berührt . Sonstige Planzeichen (keine Festsetzungen) 1925/1 Grundstücksgrenzen mit Grundstücksnum- mer Bestehende Gebäude mit Nummerierung Bestehende Topographie Höhenlinien und -angaben Bodenaushub Unbelastetes Bodenaushubmaterial ist – sow eit möglich - innerhalb des Planungsge- bietes w iederzuverw enden. Wiederverwendung des Oberbodens Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\03_T_Festsetz_Ergänz_07_20121211_GR.doc Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan ”Mehlisstraße Seite 9 Oberboden der zu überbauenden Flächen ist fachgerecht abzutragen, zw ischenzulagern und nach Abschluss der Baumaßnahme in einer Mindestschichtstärke von 20 cm auf dem übrigen Baugrundstück aufzutragen. Regenwassernutzung Die Nutzung von Dachf lächenw asser für die Gartenbew ässerung w ird empfohlen. Ermittlung Schallwerte Bei der Berechnung der Immissionskont in- gente aus den Emissionskont ingenten sind folgende Vorgaben zu beachten: - Schallabstrahlende Fläche: Grundstücks- f läche einschließlich der privaten Grünf lä- chen - Schallausbreitungsrechnung: DIN ISO 9613-2 mit A-Summenpegeln unter alleini- ger Berücksicht igung der Abstandsdämp- fung - gedachtes, ebenes Gelände, keine Ab- schirmungen auf dem Schallausbreitungs- w eg - Schallquellenhöhe: 2,00 m über dem ge- dachten, ebenen Gelände - maßgebliche Immissionsorte: allgemeines Wohngebiet (Fl.-Nr. 597/1) jew eils 1. Ober- geschoß (relat ive Höhe: 5,60 m über Gelände) Höhensystem Die im Bebauungsplan eingetragenen Höhen beziehen sich auf das ” neue Höhensystem” über Normal-Null (NN) E) ANLAGEN zum Bebauungsplan Begründung in der Fassung vom 03.03.2009 / 27.05.2009 / 02.10.2009 zuletzt geändert : 02.02.2010 ergänzt: 06.03.2012 / 11.12.2012 Anerkannt: Baindt, den. 06.05.2008 / 03.03.2009 / 27.05.2009 02.10.2009 zuletzt geändert : 02.02.2010 ergänzt: 06.03.2012 / 11.12.2012 zuletzt ergänzt: 05.11.2013 Bürgermeister Buemann Aufgestellt : Altshausen, den 06.05.2008 / 03.03.2009 / 27.05.2009 02.10.2009 zuletzt geändert : 02.02.2010 ergänzt: 06.03.2012 / 11.12.2012 zuletzt ergänzt: 05.11.2013 Dipl. Ing. Roland Groß Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\04_Örtl_Bauvorschrift_Ergänz_07_20121211_GR.docx Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan ”Mehlisstraße Seite 1 Örtliche Bauvorschriften Zum Bebauungsplan ”Mehlisstrasse” Gemeinde Baindt A) RECHTSGRUNDLAGEN Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) i.d.F. vom 05.03.2010 (BGI. S. 358, ber. 416), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.01.2012. (GBI. S. 55) B) ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN 1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen § 74(1)1 LBO 1.1 Dachform, Dachneigung, Dachgestaltung Siehe Einschriebe im Plan. Die nachfolgenden ört lichen Bauvorschrif ten gelten für die Hauptgebäude. § 74(1)1 LBO SD = Satteldach PD = Pultdach WD = Walmdach DN = Dachneigung 1.2 In den im Plangebiet mit WA und MI gekenn- zeichneten Bereiche sind die Dächer mit Dachsteinen oder Dachziegeln zu belegen. 1.3 Dachaufbauten in Form von Einzelgauben sind mit folgenden Einschränkungen zuläs- sig: Auf einer Dachseite sind nur Gauben gleicher Form möglich, Kombinat ionen sind nicht erlaubt. Der Abstand der Gauben zum Ortgang muss mindestens 2,50 Meter betragen. Dachgauben als zw eite obere Gaubenreihe sind nicht zulässig. E) ANLAGEN zu den örtlichen Bauvorschriften Begründung in der Fassung vom 03.03.2009 / 27.05.2009 / 02.10.2009 zuletzt geändert : 02.02.2010 ergänzt: 06.03.2012 / 11.12.2012 Anerkannt: Baindt, den 06.05.2008 / 03.03.2009 / 27.05.2009 zuletzt geändert : 02.02.2010 ergänzt: 06.03.2012 / 11.12.2012 zuletzt ergänzt: 05.11.2013 Bürgermeister Buemann Aufgestellt : Altshausen, den 06.05.2008 / 03.03.2009 / 27.05.2009 zuletzt geändert : 02.02.2010 ergänzt: 06.03.2012 / 11.12.2012 zuletzt ergänzt: 05.11.2013 Groß Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\02_Begründ_Ergänz_07_20121211_GR.docx Begründung zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Mehlisstraße“ Seite 1 Bebauungsplan “Mehlisstraße“ GemeindeBaindt BEGRÜNDUNG 1. ALLGEMEINES 2. RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH 3. RÄUMLICHE UND STRUKTURELLE SITUATION 4. BESTEHENDE RECHTSVERHÄLTNISSE 5. ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN UND VORHABEN 6. NOTWENDIGKEIT DER BEBAUUNGSPLANAUFSTELLUNG 7. ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG 8. EIGENTUMSVERHÄLTNISSE 9. ERSCHLIESSUNG 10. BAULICHE NUTZUNGEN 11. GRÜN- UND FREIFLÄCHEN 12. VER- UND ENTSORGUNGSEINRICHTUNGEN 13. AUSWIRKUNGEN 14. UMWELTSCHUTZ, EINGRIFFE IN NATUR UND LANDSCHAFT MIT AUSGLEICHSBILANZIERUNG 15. BETEILIGUNG DER BÜRGER UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE 16. PLANDATEN 17. KOSTENSCHÄTZUNG Begründung der Örtlichen Bauvorschriften: 18. GESTALTERISCHE VORSCHRIFTEN Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\02_Begründ_Ergänz_07_20121211_GR.docx Begründung zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Mehlisstraße“ Seite 2 1. Allgemeines Die im Bebauungsplan abgegrenzte Fläche ist zu etwa knapp der Hälfte unbebaut. Die Fläche gehört zum auslau- fenden landwirtschaftlichen Betrieb Schachenerstraße 106 und ist zwischenzeitlich von allen Seiten von Bebauung um- rahmt. Im Osten eher Wohnbebauung, im Süden dörfliche Mischnutzung und im Westen und Norden durch gewerbliche Nutzungen. Nachdem diese bisherige landwirtschaftlich ge- nutzte Fläche durch Aufgabe des Betriebes frei wird soll die- ser Bereich nun als vorrangig zu nutzende Innenentwick- lungsfläche städtebaulich neu geordnet und bebaut werden. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch erlassen. Die Voraussetzungen hierfür liegen im Sinne des § 13a als Innenentwicklungsfläche vor. 2. Räumlicher Geltungsbereich Die Abgrenzung des Geltungsbereichs für den Bebauungs- plan wird wie folgt begrenzt: gemäß Planeintrag Im Westen durch die Mehlisstraße (Parzelle 605 / 2) Im Norden ebenfalls durch die Mehlisstraße(Parzelle 557) Im Osten durch die Baienfurterstraße (Parzelle 602 / 1) Im Süden durch die Schachenerstraße (Parzelle 575) 3. Räumliche und strukturelle Situation Der Planungsbereich umfasst einen größeren Teil der histo- rischen Ortslage von Schachen bzw. der vorhandenen Be- bauung entlang der Baienfurterstraße. Im Westen und Nor- den grenzt der Planungsbereich direkt an bestehende Ge- werbegebiete mit rechtskräftigem Bebauungsplan an. Im Planungsgebiet befindet sich ein gewerblicher Betrieb in di- rektem Umfeld zu bestehenden Wohngebäude. Das Gebiet ist von der Topographie her nahezu eben.Durch das vorhandene Straßennetz ist es schon weitgehend er- schlossen einschließlich desdazugehörigen Ver- und Entsor- gungssystems und bedarf lediglich der Ergänzung. 4. Bestehende Rechts- verhältnisse: Für den Planungsbereich gibt es keinen Bebauungsplan und damit keine rechtskräftige planungsrechtliche Festsetzung. Der Grunderwerb durch die Gemeinde des bisher unbebau- ten Bereiches ist gesichert. 5. Übergeordnete Planun- Der Flächennutzungsplan weist im Geltungsbereich ein Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\02_Begründ_Ergänz_07_20121211_GR.docx Begründung zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Mehlisstraße“ Seite 3 gen und Vorhaben: Dorfgebiet aus. Der bisher unbebaute Teilbereich ist als Bau- fläche im Zuge der Berichtigung des Flächennutzungs- planes vom 01.12.2010 ausgewiesen. Im Westen schließt sich eine größere gewerbliche Zone an. Im Süden ebenfalls laut Flächennutzungsplan Dorfgebiet. Im Osten sind keine größeren Siedlungserweiterungen eingetragen. 6. Notwendigkeit der Beb.- Plan Aufstellung Der Ortsteil Schachen hat sich im Planungsbereich in den letzten Jahrzehnten vom bäuerlich geprägten weilerhaften Dorf zu einem in Teilen stark gewerblich geprägten Standort entwickelt. Gleichzeitig nimmt das Wohnen im Bereich der Baienfurterstraße und Schachenerstraße einen hohen Stel- lenwert ein. Durch die Aufgabe des landwirtschaftlichen Be- triebes an der Schachenerstraße wird sowohl die Hofstelle wie auch die angrenzenden bisherig landwirtschaftlich ge- nutzten Flächen frei. Im Sinne des sparsamen Umgangs mit Bauland und dem Vorrang der Innenentwicklung soll der Planungsbereich städtebaulich neu geordnet werden. Mit der Neuordnung und Neubebauung soll gleichzeitig eine pla- nungsrechtlich abgesicherte konfliktarme Weiterentwicklung dieses Teilbereichs von Schachen für das Wohnen wie auch die Absicherung der bestehenden gewerblichen Nutzungen durch eine Pufferzone erreicht werden. 7. Ziele und Zwecke der Planung Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplanes wird die städte- bauliche Gesamtentwicklung des nördlichen Teilbereichs des OrtsteilsSchachen in einem entscheidenden Teilbereich fortge- führt, weiterentwickelt und abgeschlossen. Mit der Neubebau- ung des bisher unbebauten Bereiches wird im Sinne der vor- rangig zu betreibenden Innenentwicklung wertvolles Bauland für die Gemeinde eröffnet unter weitgehender Ausnutzung bereits vorhandener Erschließungsvorleistungen. Die überge- ordnete städtebauliche Zielvorstellung ist die Arrondierung und Weiterentwicklung der vorhandenen überwiegend durch Wohnbebauung gekennzeichneten Bereiche entlang der Bai- enfurter- und Schachenerstraße bei gleichzeitiger Abschir- mung nach Westen weiterzuentwickeln. Aufgrund der punktu- ellen teils intensiven gewerblichen Nutzung entlang der Mehlisstraße ist eine Abpufferung durch eine entsprechende gewerbliche Bebauungsstruktur erforderlich. Hinsichtlich der Art der Bebauung wirddie bestehende Bebau- ung westlich der Baienfurterstraße und nördlich der Schachenerstraße planungsrechtlich gesichert.Weiterhin wird im bereits bebauten Bereich entlang der Schachenerstraße die zukünftige bauliche Struktur für die zu erwartenden Verände- rungen aus dem Strukturwandel (Abriss ehemals landwirt- schaftlicher Hofstellen zugunsten von Neubauten) einschließ- lich der Bebauungsintensität im rückwärtigen Bereich (Bauen in der 2. Reihe) planungsrechtlich geregelt. Mit der Neubebau- ung wird die Körnung der bisherigen Bebauungsstruktur hin- sichtlich Nutzung, Größe und Dichte aufgenommen und wei- tergeführt. Im Nordwesten werden nicht störende gewerbliche Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\02_Begründ_Ergänz_07_20121211_GR.docx Begründung zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Mehlisstraße“ Seite 4 Bauten als „Pufferzone“ vorgesehen. Diese gewerbliche Übergangszone mit Nutzungseinschrän- kungen trägt dem Ergebnis des Schallgutachtens im Hinblick auf die geplante und bereits bestehende Wohnbebauung Rechnung. Ziel der Planung ist durch die Freigabe der Gebäudestellung und durch die Art der Erschließungsstruktur für möglichst alle Gebäude eine günstige passive Nutzung der Sonnenenergie zu eröffnen. Das Verkehrserschließungskonzept ist lediglich durch eine neue Erschließungsschleife geprägt die jeweils an die Mehlis- straße anschließt und im Westen einen unmittelbaren An- schluss über die Schachenerstraße an das überörtliche Netz ermöglicht. In Nordsüdrichtung wird ein Fußweg zwischen der Mehlisstra- ße und der Schachenerstraße vorgesehen zur bestmöglichen innerörtlichen fußläufigen Vernetzung insgesamt und auch im Hinblick auf die fußläufige Anbindung des vorgesehenen öf- fentlichen Kinderspielplatzes in der Mitte des Planungsberei- ches. 8. Eigentumsverhältnisse: Rund die Hälfte der Fläche des Planungsbereich ist bereits bebaut und in Privatbesitz. Der Erwerb des bisher unbebauten Bereiches durch die Gemeinde ist gesichert. Die eigentums- rechtlichen Voraussetzungen für den geplanten Fußweg sind noch zu schaffen. 9. Erschließung: Der gesamte Planungsbereich ist bereits weitgehend er- schlossen durch das örtliche Straßennetz das den Planungs- bereich von allen vier Seiten bereits umschließt. Über die Schachenerstraße ist eine sehr gute und konfliktarme Anbin- dung an das überörtliche Straßennetz gewährleistet. Die Stra- ßenquerschnitte der Mehlisstraße sind bereits auf die gewerb- lichen Anforderungen ausgelegt und können den zusätzlichen Verkehr für die Neubebauung gut aufnehmen. Die Anbindung der neuen, inneren Erschließungsstraße erfolgt deshalb so- wohl im Westen wie auch im Norden an die Mehlisstraße um auch zusätzliche Verkehrsbelastungen im Bereich der Baien- furter- und Schachenerstraße gering zu halten. 10. Bauliche Nutzungen: Mit der Ausweisung als Allgemeines Wohngebiet in einem großen Teilbereich einschließlich der bereits bebauten Berei- che wird dem bereits in diesem Teilbereich der Baienfurter- straße und Schachenerstraße vorhandenen Gebietscharakter Rechnung getragen. Zum Schutz vorhandener gewerblicher Betriebe an der Schachenerstraße wird ein kleiner Teilbereich als Mischgebiet ausgewiesen. Diese Ausweisung entspricht dem derzeitigen Gebietscharakter und auch dem südlich angrenzenden Dorf- gebiet. Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\02_Begründ_Ergänz_07_20121211_GR.docx Begründung zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Mehlisstraße“ Seite 5 Als Pufferzone zwischen Wohnen und Gewerbe wird im Nord- westen ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) ausgewie- sen. In diesem eingeschränkten Gewerbegebiet sind nur das Wohnen nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen (hinsichtlich Schallemissionen - Lärm) zulässig. Das Wohnen ist nur im betrieblichen Zusammenhang möglich. Damit wird zum einen ein größtmöglicher Schutz für die westlich und nördlich angrenzenden gewerblichen Nutzungen erreicht durch die klare Einschränkung des Wohnens und gleichzeitig für die im Osten angrenzende Wohnbebauung eine Abstufung der gewerblichen Nutzungen planungsrechtlich gesichert. Als wei- tere Maßnahme zur Entflechtung der gewerblichen Nutzung zum Wohnen hin ist entlang der neuen Wohnerschließungs- straße eine durchgängige Grünfläche als Retentions- und Be- pflanzungsfläche vorgesehen mit Zufahrtsverbot auf den ge- werblichen Bereich. Der öffentliche Kinderspielplatz zum einen zentral angeordnet mit der bestmöglichen Erreichbarkeit für die umliegende Wohnbebauung und dient gleichzeitig als zu- sätzlicher Puffer zu den gewerblichen Nutzungen. Das Nutzungsmaß wird bestimmt durch die maximal bebauba- re Grundfläche, Geschossfläche und durch Baugrenzen sowie die maximale Wand- und Gebäudehöhe. Als für im Allgemeinen Wohngebiet unzulässig erklärte Nut- zungen wie Gartenbaubetriebe, Tankstellen und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe werden mit der umgebenden Nut- zungsstruktur und der neu geplanten inneren Wohnbebauung im Hinblick auf eine Störung durch Verkehrsfrequenzen und damit Lärmimmissionen im Allgemeinen Wohngebiet begrün- det. Weiterhin soll eine Durchdringung des Allgemeinen Wohngebietes mit gewerblichen Nutzungen verhindert und zu Gunsten einer Entflechtung gesichert werden. Im ausgewiesenen kleinen Teilbereich des Mischgebietes werden Vergnügungsstätten ausgeschlossen um eine mögli- che punktuelle Verdichtung und Störung im Hinblick auf die Umgebungsbebauung auszuschließen. Im Mischgebiet wird als Grundzug der Planung die Anzahl der Wohnungen in Abhängigkeit der Grundstücksgrösse einge- schränkt um in diesem kleinen Teilbereich eine punktuelle Verdichtung von Wohnnutzung im Hinblick auf mögliche Nut- zungskonflikte mit zulässigen gewerblichen Nutzungen zu ver- hindern. Im eingeschränkten Gewerbegebiet werden definierte Lärm- kontingente festgelegt um dem Schutzbedürfnis der angren- zenden Wohnbebauung Rechnung zu tragen. 11. Grün- und Freiflächen: Das städtebauliche Grundkonzept sieht eine durchgängige grüne Zone aneinander stoßender Privatgärten zwischen vor- handener Bebauung an der Baienfurterstraße und der Neube- bauung im Innenbereich vor um insbesondere für die vorhan- Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\02_Begründ_Ergänz_07_20121211_GR.docx Begründung zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Mehlisstraße“ Seite 6 dene dortige Bebauung eine gute Belichtungs- und Beson- nungsmöglichkeit zu sichern und im Sinne der Vernetzung von Grünräumen. Zur weiteren Entflechtung von möglicherweise störender Nut- zungen zwischen Mischgebiet und Allgemeinem Wohngebiet wird in einem Teilstück eine private Grünfläche ausgewiesen mit entsprechenden Einschränkungen von baulichen Nutzun- gen. Ebenfalls vernetzt wird der öffentliche Kinderspielplatz mit den Flächen zur Retention / Versickerung der Oberflächenwasser. Damit entstehen insgesamt durchgängige Grünräume sowohl in ökologischer Hinsicht wie auch zur Steigerung der Wohn- qualität. 12. Ver- und Entsor- gungseinrichtungen: Allgemeines: Die Entsorgung des Schmutzwassers für den gesamten Pla- nungsbereich ergibt sich aus dem bereits vorhandenen Kanal- netz der vorhandenen Bebauung und des vorhandenen Stra- ßennetzes. Dieses Netz wird lediglich durch das Kanalnetz für die neu zu bauende innere Wohnerschließungsstraße ergänzt. Abwasserbeseitigung: Die Entsorgung der Oberflächenwasser im Bereich der Neu- bebauung der bisher unbebauten Grundstücke wird im modifi- zierten Trennsystem realisiert. Die anfallenden Regenwässer der befestigten öffentlichen Flä- chen und der privaten Dach- und Hofflächen werden über ein separates Leitungssystem, zwei zentralen Versickerungsbe- cken zugeführt und dort über eine belebte Bodenzone versi- ckert. Der vorhandene Untergrund wurde geologisch beurteilt, und lässt eine Versickerung zu. Von den Becken ist je eine Notüberlaufleitung in den beste- henden Mischwassersammler vorgesehen. Das häusliche Abwasser (Schmutzwasser) wird getrennt ge- sammelt und dem bestehenden Mischwasserkanalnetz zuge- führt. Jedes Grundstück erhält je einen Schmutz- und Regenwas- serkontrollschacht als Anschlussmöglichkeit. Das für die Regenwasserableitung erforderliche Wasser- rechtsverfahren wird im Zuge der Erschließungsplanung ein- geleitet. Im Rahmen der Baumaßnahmen wird der Verteilerschacht (38150-038) in der Schachener Straße, südwestlich von Ge- bäude Schachener Straße 108, so umgebaut, dass der ge- samte Abfluss des Schmutzwassers aus Baindt über die Schachener Straße zum RÜB Schachen geleitet wird. Damit wird der Schmutzwasserkanal DN 700 Richtung Mehlisstraße um 550 l/s entlastet. Der maximale Schmutz- und Regenwas- serabfluss aus dem Baugebiet zum Abwasserkanal DN 700 Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\02_Begründ_Ergänz_07_20121211_GR.docx Begründung zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Mehlisstraße“ Seite 7 beträgt 28 l/s und ist somit unerheblich. Wasserversorgung: Die Wasser- und Löschwasserversorgung für das Baugebiet ist gesichert. Die Druckhöhe ist ausreichend. Als Versorgungssystem wird, wie weitgehend in Baindt vor- handen, das WN – System gewählt. Die Hausanschlüsse innerhalb des Neubaugebietes werden in die einzelnen Grundstücke hinein verlegt. andere Leitungsträger: Ortsbeleuchtung, Strom, Telefon, Gas, und andere Medien (evtl. Kabelfernsehen / Datenleitungen) werden mit den ent- sprechenden Leitungsträgern abgestimmt und koordiniert. 13. Auswirkungen: Die Ausweisung des überwiegenden Teils des Planungsberei- ches als Allgemeines Wohngebiet trägt dem vorOrt tatsächlich vorhandenen Gebietscharakter Rechnung und entspricht der geplanten städtebaulichen Gesamtzielsetzung. Mit der Aus- weisung eines kleinen Teilbereiches als Mischgebiet und eines Teilbereiches als eingeschränktes Gewerbegebiet wird der bereits vorhandenen Nutzungsstruktur des Gesamtbereiches dieses nördlichen Teils von Schachen Rechnung getragen. Sowohl im Hinblick auf den bestehenden gewerblichen Betrieb im Planungsbereich an der Schachenerstraßewie auch im Hinblick auf die angrenzenden gewerblichen Nutzungen wurde ein Schallgutachten beauftragt. Die Ergebnisse dieses Schall- gutachtens liegen vor und wurden in den Planungsprozess eingearbeitet: "Auf das Planungsgebiet wirken die Geräuschimmissionen des westlich und nördlich angrenzenden Gewerbe- und Mischge- bietes "Baindt-Schachen" und der im Planungsgebiet liegen- den Firma Bentele ein. Dies kann zu Nutzungskonflikten füh- ren. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde dies schalltechnisch untersucht (Gutachten des Büro Sieber, Fas- sung vom 06.03.2012). Es wurde festgestellt, dass die zuläs- sigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet (WA) und für ein Mischgebiet (MI) auf Grund der Lärmimmissionen des bestehenden Gewerbegebietes westlich und nördlich des Planungsgebietes überschritten werden. In Absprache mit dem Landratsamt Ravensburg wurde ein Lärm- schutzkonzept erarbeitet. Das Konzept beinhaltet eine ab- schirmende Bebauung im geplanten eingeschränkten Gewer- begebiet (GEe) sowie innergebäudliche Maßnahmen (Orientie- rung der schutzbedürftigen Räume) im geplanten allgemeinen Wohngebiet (WA) sowie im Mischgebiet (MI). Für die beste- hende Bebauung auf den Fl.-Nrn. 593 und 598 (Baienfurter Straße 10 und 12) wurde festgesetzt, dass in der Ausnahme z.B. wenn eine auf Grund des bestehenden Gebäudegrundris- ses des Gebäudes und des daraus resultierenden Raumzu- Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\02_Begründ_Ergänz_07_20121211_GR.docx Begründung zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Mehlisstraße“ Seite 8 schnittes eine Orientierung der zum Lüften benötigten Fens- teröffnung nicht möglich ist, können Fensteröffnungen zuge- lassen werden, wenn die betreffenden Räume mit einer aus- reichend dimensionierten schallgedämpften Lüftungsanlage ausgestattet werden. Die zeitliche Abfolge (Lärmbebauung vor Errichtung der Wohnnutzung) wird durch eine "Wenn-Dann- Festsetzung" nach § 9 Abs. 2 BauGB geregelt. Bei der Be- rechnung der Lärmimmissionen der Firma Bentele hat sich gezeigt, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte in der be- stehenden bzw. geplanten Umgebungsbebauung der Firma nur eingehalten werden, wenn die lärmintensiven Tätigkeiten (Warmlaufenlassen von Motorsägen und Rasenmäher) im Gebäudeinneren durchgeführt werden. Dies wird durch die Errichtung eines Schallschutzraumes ge- währleistet. Die zeitliche Abfolge wird auch hier mit einer "Wenn-Dann-Festsetzung" nach § 9 Abs. 2 BauGB gewähr- leistet. Durch das geplante eingeschränkte Gewerbegebiet sind Lärmeinwirkungen im nördlich und östlich angrenzenden allgemeinen Wohngebiet zu erwarten. Zur Konfliktlösung wird die Festsetzung von Emissionskontingenten gemäß DIN 45691 (Geräuschkontingentierung) vorgeschlagen. Bei der Festlegung von Emissionskontingenten nach DIN 45691 wird jedem Quadratmeter Grundstücksfläche eine bestimmte Ge- räusch-Emission zugeordnet, so dass die Immissionsrichtwer- te der TA Lärm (1998) in der Umgebung des Planbereiches eingehalten werden. Das bestehende Gewerbegebiet geht bei der Berechnung der Emissionskontingente als Vorbelastung mit ein. Eventuelle Hindernisse wie Häuser, Hallen oder Bö- schungen zwischen der Schallquelle und dem Immissionsort (Zusatzdämpfung) werden bei der Berechnung der Schallaus- breitung nicht berücksichtigt. Die Berechnung erfolgt unter alleiniger Berücksichtigung des Abstandsmaßes nach DIN ISO 9613-2 (Schallausbreitung im Freien). Die Einhaltung der Emissionskontingente wird im Einzelfall im Rahmen des bau- rechtlichen Genehmigungsverfahrens bzw. bei der Planung eines Vorhabens, das vom Genehmigungsverfahren freige- stellt ist, durch Vorlage einer schalltechnischen Untersuchung durch ein entsprechend qualifiziertes Büro nachzuweisen sein. Dabei wird die oben beschriebene Zusatzdämpfung berück- sichtigt. Das ermöglicht dem Betreiber, durch variable Maß- nahmen und konkrete Betriebsgestaltung (z.B. Lage, Orientie- rung, Anzahl und Größe von Gebäudeöffnungen) die Emissio- nen so zu steuern, dass der zulässige Immissionsanteil an der schutzbedürftigen Umgebungsbebauung eingehalten wird." Auf die Ergebnisse des Schallgutachtens vom Büro Sieber, Fassung vom 02.02.2010, ergänzt in Fassung vom 06.03.2012, wird im Einzelnen verwiesen. Hinsichtlich der Bauteile der Aussenflächen der Gebäude wird von der Festsetzung von Schalldämmmaßen abgesehen da die Einhaltung des geforderten Innenpegels von 25 dB(A) be- reits bei einfachster Ausführung der Außenbauteile (z.B. Mau- erwerk mit einer Dicke von 11,5cm, Fenster mit Einfachvergla- sung) sichergestellt ist. Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\02_Begründ_Ergänz_07_20121211_GR.docx Begründung zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Mehlisstraße“ Seite 9 14. Umweltschutz, Eingrif- fe in Natur und Land- schaft mit Ausgleichs- bilanzierung: Da der Planungsbereich als Innenentwicklung zu bewerten ist kommt § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB zur Anwendung, demzu- folge gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebau- ungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zuläs- sig. Auf einen umfassenden Umweltbericht und eine Eingriffsaus- gleichsabarbeitung wird deshalb verzichtet. Um die Beachtung der Belange des Naturschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu prüfen und ggf. sicherzustellen, wurden die Auswirkungen der Überplanung untersucht und im Verfah- ren dargestellt, insbesondere die Auswirkung durch die entfal- lende landwirtschaftliche Nutzfläche bzw. Reststreuobstbe- stand. (Siehe hierzu Naturschutzfachlicher Beitrag vom 15.02.2008, ergänzt am 25.02.2008 von Dipl.-Ing. B. Groß- Aurbacher, 88518 Herbertingen). Das Büro UWA hat bei zwei Begehungen die potentielle Eig- nung des Gebietes für die genannten Vogelarten geprüft. Jah- reszeitlich bedingt waren keine Brutbestände feststellbar. Auf- grund des dreischnittigen Grünlandes ist die Fläche für den Wiedehopf und für Bodenbrüter wie z.B. Wiesenpieper und Feldlerche ungeeignet. Die weitere Bewertung ergab keine Hinweise auf Brutvorkommen oder Nutzung der Fläche als Nahrungshabitat. Die Untersuchung ergab damit keinen naturschutzrelevanten Tatbestand, der einer Umsetzung der Planung entgegensteht. 15. Beteiligung der Bürger und Träger öffentli- cher Belange: Sowohl die Bürger wie auch die Träger Öffentlicher Belange wurden entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen ange- hört. Die Ergebnisse dieser Verfahrensschritte wurden in die Begründung und den Bebauungsplaneingearbeitet. 16. Plandaten: Das Verfahrensgebiet umfasst ca. 3,7 ha 17. Kosten: Ein Teilbereich der Planungsfläche (bisher unbebaute Berei- che) wird durch die Gemeinde erworben. Die Erwerbskosten sind im Haushalt der Gemeinde finanzier- bar. Die anfallenden Kosten für die Erschließung sind ebenfalls im Haushaltsplan der GemeindeBaindt berücksichtigt. Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\02_Begründ_Ergänz_07_20121211_GR.docx Begründung zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Mehlisstraße“ Seite 10 Begründung der Örtlichen Bauvorschriften: 18. Gestalterische Vor- schriften: Gestalterische Vorschriften, festgesetzt als Örtliche Bauvor- schriften, werden mit dem Ziel der Weiterführung und Erhal- tung des Ortsbildes, der Einfügung in die heterogene Bau- struktur und der Notwendigkeit der Integration dieses Teilbe- reiches in die vorhandene Umgebungsbebauung begründet und festgesetzt. Gleichzeitig werden die Örtlichen Bauvorschriften im Hinblick auf die bereits bestehenden sehr unterschiedlichen Baustruk- turen auf das Notwendigste beschränkt. Die Festsetzungen für die Dachform, Dachneigung und Dach- gestaltung sind begründet im Hinblick auf die Weiterführung der gewachsenen dörflichen Bebauungsstruktur mit dem Grundsatz überwiegend geneigter Dächer und dem Satteldach als Hauptdachform. Die Mindestdachneigung von 25° mit Aus- nahme des gewerblichen Bereiches wird begründet mit der Zielsetzung einer einheitlichen, dörflichen Dachlandschaft mit Eindeckung der Dachflächen mit Dachsteinen oder Dachzie- geln. Für die gewerblichen Bauten im eingeschränkten Gewerbege- biet sind großzügigere Festsetzungen festgesetzt und Pultdä- cher zugelassen um den spezifischen Anforderungen des ge- werblichen Bauens Rechnung zu tragen. Die Festsetzungen zu Dachaufbauten wurden auf ein Min- destmaß reduziert. Mit diesen Festsetzungen soll sicherge- stellt werden, dass das geneigte Dach als Satteldach und Walmdach in seiner Grundform erhalten bleibt und gleichzeitig hochwertige Dachgeschossausbauten ermöglicht werden. Anerkannt: Aufgestellt: Baindt, den 03.03.2009 / 27.05.2009 Altshausen, den 03.03.2009 / 27.05.2009 02.10.2009 02.10.2009 zuletzt geändert 02.02.2010 zuletzt geändert 02.02.2010 ergänzt: 06.03.2012 / 11.12.2012 ergänzt: 06.03.2012 / 11.12.2012 ........................................................ ................................................... Bürgermeister Buemann Roland Groß[mehr]

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    Zuletzt geändert: 16.03.2020
    Erwerb einer Grundbildung oder Berufsvorbereitung

    Es gibt verschiedene Arten von Berufs(fach)schulen, die der Berufsvorbereitung oder der Vermittlung einer beruflichen Grundbildung dienen. Das Angebot erstreckt sich auf die Ausbildungsvorbereitung dual (AVdual) beziehungsweise Ausbildungsvorbereitung (AV) das Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf (VAB) das Berufseinstiegsjahr (BEJ), gewerbliche Berufsfachschulen (einjährig, dient der Vermittlung einer beruflichen Grundbildung) und Sonder- und Förderberufsfachschulen in verschiedenen Bereichen. In der Ausbildungsvorbereitung dual (AVdual) und der schulischen Ausgestaltungsform Ausbildungsvorbereitung (AV) stehen umfangreiche Betriebspraktika im Mittelpunkt des Bildungsgangs. Um die berufliche Orientierung und die überfachlichen Kompetenzen individuell fördern zu können, findet zu Beginn des Schuljahres eine durch Berufsorientierung aktiv unterstützte Kompetenzanalyse statt. Das niveaudifferenzierte Unterrichten in diesem Bildungsgang ermöglicht eine hohe Durchlässigkeit in den Bildungszielen während des gesamten Schuljahres. So wird sichergestellt, dass jede Schülerin und jeder Schüler einen passgenauen Anschluss für den Eintritt in die Arbeitswelt finden kann. Zudem werden die Selbstlernkompetenzen gefördert. Ein dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand kann, durch das Bestehen einer Abschlussprüfung, die in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch als zentrale Prüfung, am Ende des Schuljahres erreicht werden. Die Konzeption von AVdual soll dazu beitragen, die Übergänge in Ausbildung zu stärken. Schulen, die nicht in einem Stadt- oder Landkreis zur Neugestaltung des Übergangs Schule-Beruf liegen, setzen die schulische Ausgestaltungsform Ausbildungsvorbereitung (AV) um. Die Ausbildungsvorbereitung dual (AVdual) und die Ausbildungsvorbereitung (AV) werden die bisherigen berufsvorbereitenden Bildungsgänge, vor allem das Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf (VAB) und das Berufseinstiegsjahr (BEJ) ersetzen. Das Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf (VAB) Das Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf (VAB) bietet Jugendlichen, die berufsschulpflichtig sind und keinen Ausbildungsplatz gefunden haben, die Möglichkeit, einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand zu erreichen. Gleichzeitig vermittelt das VAB berufliches Grundwissen in bis zu drei Berufsfeldern und fördert damit die berufliche Orientierung. Das Berufseinstiegsjahr (BEJ) Das einjährige Berufseinstiegsjahr (BEJ) wurde speziell für berufsschulpflichtige Jugendliche mit Hauptschulabschluss konzipiert, die im Anschluss an die allgemein bildende Schule keine Ausbildung aufnehmen und keine weiterführende Schule besuchen können. Die Ausbildung im BEJ vertieft und erweitert die allgemeine Bildung und dient dem Erwerb von Schlüsselqualifikationen, vor allem von beruflicher Handlungskompetenz, als Voraussetzung für eine erfolgreiche Berufsausbildung. Mit der Vermittlung eines Teils der fachtheoretischen und fachpraktischen Inhalte des ersten Ausbildungsjahres bestimmter Berufsfelder erhalten die Jugendlichen eine gezielte fachliche Vorqualifikation. Wichtiger Bestandteil des BEJ ist eine fundierte Kompetenzanalyse als Grundlage einer darauf aufbauenden individuellen Förderung. Gewerbliche Berufsfachschulen Die Ausbildung an den einjährigen gewerblichen Berufsfachschulen (1BFS) ergänzt das duale System. Sie vermittelt die nach den maßgeblichen Ausbildungsordnungen und nach den Bildungs- und Lehrplänen für das erste Ausbildungsjahr vorgesehenen berufsfachlichen und berufspraktischen Kompetenzen in einem Ausbildungsberuf wie beispielsweise Bauzeichner oder auf der Breite eines Berufsfeldes wie beispielsweise Fahrzeugtechnik. Zudem wird die allgemeine Bildung gefördert. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Schule erwerben Jugendliche ohne Hauptschulabschluss einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand. Der erfolgreiche Besuch der 1BFS kann unter bestimmten Voraussetzungen als erstes Ausbildungsjahr angerechnet werden. Sonderberufsfachschulen in verschiedenen Bereichen Die einjährige berufsvorbereitende Sonderberufsfachschule dient der Berufsorientierung und Verbesserung der Ausbildungsreife von Jugendlichen mit Lernbeeinträchtigung. Die Sonderberufsfachschule gibt es auch mit Schwerpunktsetzung auf ein Berufsfeld. Ziel ist hier neben der Erweiterung der Allgemeinbildung der Erwerb von grundlegenden Kenntnissen und Fertigkeiten in einem bestimmten Berufsfeld. Im hauswirtschaftlichen Bereich ist dies die hauswirtschaftliche Förderberufsfachschule. In den Sonder- beziehungsweise Förderberufsfachschulen können Jugendliche ohne Hauptschulabschluss in der Regel über das Bestehen einer Zusatzprüfung einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand erwerben. Die Anmeldung an der Schule Ihrer Wahl müssen Sie selbst oder Ihre Erziehungsberechtigten vornehmen. Je nach Schule erhalten Sie die Anmeldeformulare vor Ort oder sie liegen im Internet zum Download bereit. Beachten Sie, dass die Bewerbung bis zu einem Jahr vor Schulbeginn erfolgen sollte.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Steuerliche Aspekte für Stiftungen

    Sowohl Stifter als auch Stiftungen können erst dann Steuervorteile in Anspruch nehmen, wenn das Finanzamt der Stiftung die Gemeinnützigkeit bescheinigt hat. Ab diesem Datum kann die Stiftung an Zustifter und Spender Zuwendungsbestätigungen ausstellen, die sich steuermindernd auswirken. Steuerpflicht für Stiftungen Stiftungen, die ihren Sitz und die Geschäftsleitung im Inland haben, sind grundsätzlich zur Zahlung von Körperschaftsteuern verpflichtet. Zusätzlich unterliegen Familienstiftungen in Zeitabständen von je 30 Jahren der Erbersatzsteuer. Eine Stiftung hat die Möglichkeit, erhebliche steuerliche Vergünstigungen zu beanspruchen, wenn sie nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Steuervorteile für Stiftungen Steuervergünstigungen gelten nicht für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die eine Stiftung unterhält Ausnahme: Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dient als sogenannter Zweckbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung zu verwirklichen. Um steuerliche Vergünstigungen zu erlangen, muss in der Stiftungssatzung bestimmt sein, dass die Stiftung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, welche Zwecke die Stiftung im Einzelnen verfolgt, in welcher Weise die Satzungszwecke hauptsächlich verwirklicht werden (z.B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen oder Unterhaltung eines Altenheimes), dass die Stiftung selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt, dass Mittel der Stiftung nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden dürfen, dass keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden darf und dass bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf. Hinweis: Eine Stiftung gilt auch dann als gemeinnützig, wenn sie einen bestimmten Teil ihres Einkommens dafür verwendet, den Stifter und seine nächsten Angehörigen in angemessener Weise zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren. Wurde einer Stiftung die Gemeinnützigkeit bescheinigt, genießt sie Steuerfreiheit bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer, Besteuerung der Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz bei der Umsatzsteuer (wenn nicht eine gesetzliche Befreiung vorliegt), Befreiung von Grundsteuer, Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer unter bestimmten Voraussetzungen, Empfang steuerbegünstigter Spenden. Steuervorteile für Stifter, Zustifter und Spender Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen werden durch Steuervorteile für Stifter oder Spender begünstigt. Dabei wird unterschieden zwischen Spenden, die zur direkten Verwendung für die gemeinnützigen Zwecke bestimmt sind, und Spenden zur Erstausstattung des Stiftungsvermögens einschließlich Zustiftungen, die zur Aufstockung des Stiftungsvermögens dienen, damit dieses langfristig höhere Erträge liefert. Diese Zuwendungen können unter bestimmten Voraussetzungen vom steuerpflichtigen Einkommen abgesetzt werden und dadurch die gesamte Steuerlast reduzieren: Spenden zur direkten Verwendung für die gemeinnützigen Zwecke und Spenden in das Stiftungsvermögen einer Stiftung können vom zu versteuernden Einkommen des Spenders bis zu einem Höchstbetrag von zwanzig Prozent seiner jährlichen Einkünfte abgezogen werden und dadurch den zu versteuernden Betrag verringern. Soweit die Spende nicht steuermindernd berücksichtigt werden konnte, wird die Spende in das folgende Kalenderjahr vorgetragen. Zusätzlich abzugsfähig sind Spenden bis zu 1.000.000 Euro (bei zusammenveranlagten Ehegatten bis zu 2.000.000 Euro) in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung. Diese Spende kann im Jahr der Zuwendung oder in den neun folgenden Kalenderjahren steuermindernd berücksichtigt werden. Diese Zuwendungen unterliegen in der Regel nicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Zuwendungen an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, sind steuerbefreit. Die Befreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Institution innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung entfallen und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Elternzeit

    Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch der Eltern gegenüber ihrem Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung des Kindes. Sie haben den Anspruch bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Elternzeit ist unabhängig vom Arbeitsverhältnis, das heißt, sie kann auch von Teilzeitbeschäftigten genommen werden. Anspruch auf Elternzeit haben gegebenenfalls auch Großeltern, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und ein Elternteil des Kindes minderjährig ist. Das Gleiche gilt auch, wenn sich der Elternteil noch in einer Ausbildung befindet, die begonnen wurde, bevor der Elternteil 18 Jahre alt wurde. Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Das Arbeitsverhältnis bleibt also bestehen. Elternzeit können beide Elternteile sowohl allein als auch gemeinsam nehmen. Wenn der Vater Elternzeit nimmt, beginnt die Elternzeit frühestens mit der Geburt des Kindes. Bei der Mutter beginnt sie frühestens nach dem Ende der Mutterschutzfrist. Für Geburten ab 1. Juli 2015 können bis zu 24 Monaten nicht genutzter Elternzeit im Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes beansprucht werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht mehr erforderlich. Außerdem können Eltern ihre Elternzeit in drei Zeitabschnitte pro Elternteil einteilen. Der dritte Zeitabschnitt kann vom Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden, wenn er zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes liegt. Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung muss man sich verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei der Mutter wird die Mutterschutzfrist nach der Geburt des Kindes sowie sich anschließender Urlaub auf diesen Zwei-Jahres-Zeitraum angerechnet, wenn sich die Elternzeit unmittelbar anschließen soll. Achtung: Die Elternzeit innerhalb der ersten beiden Jahre müssen Sie spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn dem Arbeitgeber schriftlich bekannt geben. Für Geburten ab 1. Juli 2015 beträgt die Anmeldefrist für die Elternzeit für den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes 13 Wochen. Hinweis: Es wird empfohlen, die Anmeldung der Elternzeit von Arbeitgeberseite bescheinigen zu lassen. Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden wöchentlich zulässig. Eltern, deren Kinder seit dem 01.09.2021 geboren wurden, dürfen bis zu 32 Stunden wöchentlich arbeiten. Beschäftigt der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer, hat das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bestanden, soll die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 32 Wochenstunden verringert werden und stehen dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen, können Eltern während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit zwischen 15 und 32 Wochenstunden verlangen. Eine Verringerung der Arbeitszeit kann insgesamt zweimal beansprucht werden. Den Antrag auf Teilzeittätigkeit mit der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit müssen Sie dem Arbeitgeber sieben Wochen vorher schriftlich zukommen lassen. Für Geburten ab 1. Juli 2015 wurde eine Zustimmungsfiktion des Arbeitgebers zum Teilzeitantrag der oder des Elternzeitberechtigten eingeführt. Wenn der Arbeitgeber den Teilzeitantrag in einer Elternzeit zwischen Geburt und drittem Geburtstag des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder in einer Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des Antrags schriftlich ablehnt, gilt die Zustimmung des Arbeitgebers zum Antrag als erteilt. Nach dem Ende der Elternzeit haben Mütter und Väter den Anspruch, zu den bisherigen Bedingungen entweder auf dem gleichen oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt zu werden.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Standortwahl

    Die Wahl des richtigen Standorts kann für den Erfolg eines Unternehmens entscheidend sein. Für Handelsgeschäfte spielen beispielsweise die Lage oder die gute Infrastruktur wie Straßenanschluss oder Parkplätze eine große Rolle. Für technologieorientierte Gründungen sind Nähe zur möglichen Kundschaft oder auch ein Potenzial an hochqualifizierten Arbeitskräften im Einzugsgebiet wichtiger. Eines der wichtigsten Kriterien sind die Kosten. Sparen Sie am falschen Ende, kann Sie ein ungünstiger Standort aber viel Zeit und Mühe kosten. Daher ist es bereits in der Existenzgründungsphase sinnvoll, eine Standortanalyse durchzuführen. Überlegen Sie, welche Standortfaktoren für Ihr Geschäftsziel wichtig sind. Ohne genaue Markt- und Konsumkenntnisse ist es schwierig, die Standortfrage zu entscheiden. Vorab durchgeführte Marktforschungsmaßnahmen können Ihnen dabei helfen. Meist haben Sie mehrere Standorte zur Auswahl. Vergleichen Sie diese nach objektiven Kriterien miteinander. Tipp: Überlegen Sie, wie Sie Synergieeffekte nutzen können, beispielsweise über die Technologie- und Gründerzentren der Regionen und Kommunen. Die örtlichen Wirtschaftsförderer können Ihnen Auskunft darüber geben, ob ein solches Zentrum in der jeweiligen Stadt oder Gemeinde besteht. Neben diesen Zentren können auch Wirtschaftsförderer der Kommunen, Makler, Hausverwaltungen oder Bauträger bei der Standortsuche helfen. Zudem können Unternehmen durch einen Verbund in Form eines Clusters einander stärken. Beziehen Sie folgende Standortfaktoren in Ihre Überlegungen mit ein: Lage Muss Ihr Standort zentral gelegen sein oder kann er am Rande oder völlig außerhalb einer Stadt beziehungsweise eines Ballungszentrums liegen? Je unabhängiger Sie in der Ansiedlung Ihres Unternehmens sind, desto besser sind die Chancen, auf regional günstige Gegebenheiten reagieren zu können. Gute Verkehrsanbindung, niedrige Gewerbesteuer, kommunale Existenzgründer-Förderprogramme, günstige Grundstücke oder Gewerbemieten - diese Faktoren können Jungunternehmen den Start erleichtern. Grundstück Größe und Qualität der zukünftigen Geschäftsräume werden unter anderem durch die Höhe der Grundstückskosten, den Hebesatz der Gewerbesteuer, Entsorgungskosten, Energiepreise und Lärmschutzbestimmungen beeinflusst. Möglicherweise müssen Sie auch Sicherheitsauflagen und Unfallschutzvorkehrungen beachten. Prüfen Sie vorab, ob Sie das Betriebsgelände bei Bedarf erweitern können. Behördliche Auflagen Es gibt viele gewerbe- und baurechtliche Gesetze und Verordnungen. Erkundigen Sie sich daher bei der für Sie zuständigen Gemeinde (Baurechtsplanungsamt), wie das von Ihnen in Aussicht genommene Grundstück/Objekt/Mietobjekt im Bebauungsplan ausgewiesen ist. Liegt der zukünftige Standort in einem Gewerbe- oder Industriegebiet, steht einer Ansiedlung aufgrund baurechtlicher Bestimmungen meist nichts entgegen. Liegt der geplante Standort hingegen in einem Wohn- oder Mischgebiet, sollten Sie das Ansiedlungsvorhaben genau prüfen. Kundennähe Beliefern Sie Ihre Kundschaft oder kommen die Kundinnen und Kunden zu Ihnen? Sind Sie auf Laufkundschaft angewiesen? Konkurrenz Spielt die örtliche Konkurrenz für Ihr Geschäftsvorhaben eine Rolle? Und wenn ja, wie stark ist sie? Verkehrsanbindung Können Kundschaft, Lieferanten sowie Beschäftigte problemlos zu Ihnen kommen? Benötigen Sie eine Flugzeug-, Bahn- und/oder Autobahnanbindung? Sind genügend Parkplätze vorhanden? Versorgung Wie ist die Versorgung mit Rohstoffen, Waren, Verbrauchsgütern, Energie? Arbeitskräfte Finden Sie in der Nähe geeignetes Personal? Ist der Standort für Fach- und Führungskräfte, die Sie von auswärts anwerben müssen, attraktiv? Wie ist das kulturelle Angebot und wie hoch ist der Freizeitwert des Standortes? Kosten Wie hoch sind die Kosten für den Erwerb, die Mieten und Nebenkosten, beispielsweise für die Ausstattung, Anbindung, behördlichen Auflagen? Gibt es öffentliche Fördermittel? Technologie- und Gründerzentren Technologie- und Gründerzentren bieten viele Infrastrukturvorteile. Gibt es solche Zentren an dem gewünschten Standort? Besteht die Möglichkeit, sich dort niederzulassen? Information Welche öffentlichen und privaten Beratungseinrichtungen sind vorhanden? Gibt es Hochschulen, mit denen sich ein Informationsaustausch oder andere Formen der Zusammenarbeit anbieten? Tipp: Die Wirtschaftsförderer der Land- und Stadtkreise sowie die regionalen und kommunalen Wirtschaftsfördergesellschaften vor Ort können Sie bei der Standortsuche unterstützen. Sie helfen auch bei der Suche nach maßgeblichen Ansprechpersonen in den Wirtschaftsfördereinrichtungen und in der Verwaltung. Die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg haben ein Standort- und Firmeninformationssystem erstellt, mit dem Sie aktuelle Angebote an Gewerbeflächen finden.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Zugang zum Studium

    Viele Wege führen zu einem Studium. Das baden-württembergische Hochschulrecht knüpft an unterschiedliche Lebensentwürfe an. Sie können eine Hochschulzugangsberechtigung für ein Bachelorstudium oder einen Staatsexamensstudiengang über schulische Wege, aber auch aufgrund beruflicher Qualifikation erwerben. Daneben haben Sie die Möglichkeit, über besondere schulische Prüfungen eine Studienberechtigung zu erwerben. Allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife Die allgemeine Hochschulreife berechtigt Sie zum Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen, die fachgebundene Hochschulreife zum Studium der entsprechenden Fachrichtung an einer Universität, einer Pädagogischen Hochschule, einer Kunsthochschule und an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg sowie zum Studium aller Fachrichtungen an einer Fachhochschule. Fachhochschulreife Die Fachhochschulreife berechtigt Sie zu einem Studium an Fachhochschulen. Daneben können Sie mit der Fachhochschulreife den Studiengang "Frühe Bildung und Erziehung (Elementarpädagogik)" an einer Pädagogischen Hochschule studieren. Besitzen Sie eine Fachhochschulreife, können die Hochschulen Ihnen als Studienbewerber oder Studienbewerberin über eine Aufbauprüfung eine Studienberechtigung für einen Bachelorstudiengang auch an einer Universität, einer Pädagogischen Hochschule, einer Kunsthochschule oder an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg zuerkennen. Dieses Verfahren heißt Deltaprüfung. Die Deltaprüfung wird für die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen zentral an der Universität Mannheim abgenommen. Die Duale Hochschule führt eine eigene Deltaprüfung durch. Das Kultusministerium bietet weitere Möglichkeiten zum Erwerb schulischer Zugangsberechtigungen an, beispielsweise als Zusatzqualifikation zu einer Berufsausbildung oder über eine Schulfremdenprüfung. Für begabte Bewerber oder Bewerberinnen, die für ein bestimmtes Fachgebiet eine herausragende Befähigung besitzen, bietet das Kultusministerium zudem eine Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an. Berufliche Qualifikation Eine berufliche Qualifikation über eine anerkannte berufliche Aufstiegsfortbildung (z.B. zum Meister oder Fachwirt) berechtigt Sie zum Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen. Sind Sie beruflich qualifiziert und haben eine mindestens zweijährige Berufsausbildung absolviert, können Sie eine fachgebundene Zugangsberechtigung durch Bestehen einer Eignungsprüfung erwerben; Voraussetzung für die Zulassung zur Eignungsprüfung ist eine in der Regel dreijährige, ebenfalls fachlich entsprechende Berufserfahrung. Ausbildungszeiten werden dabei nicht angerechnet. Für diese beiden Zugangswege müssen Sie zusätzlich an einem Beratungsgespräch an einer Hochschule teilnehmen. Begabtenprüfung in künstlerischen Studiengängen Die Hochschulen können für geeignete künstlerische Studiengänge bei besonderer künstlerischer Begabung und hinreichender Allgemeinbildung die Möglichkeit zu einem Studium über eine Begabtenprüfung vorsehen. Hochschulzugang nach einem Jahr erfolgreichen Studiums an einer Hochschule eines anderen Bundeslandes Wenn Sie bereits ein Jahr an einer Hochschule eines anderen Bundeslandes erfolgreich studiert haben, sind Sie berechtigt, Ihr Studium im gleichen oder in einem fachlich entsprechenden Studiengang an einer Hochschule derselben Hochschulart in Baden-Württemberg fortzusetzen. Ein Probestudium aufgrund beruflicher Qualifikation in anderen Ländern, zu dem abweichend von den in Baden-Württemberg geltenden Zulassungsvoraussetzungen zur Eignungsprüfung aufgrund beruflicher Qualifikation zugelassen wurde, wird auf die Dauer des Studiums nicht angerechnet. Hochschulzugang nach einem erfolgreich abgeschlossenen grundständigen Hochschulstudium Haben Sie bereits erfolgreich ein Hochschulstudium abgeschlossen, sind Sie zu einem Studium aller Fachrichtungen an allen Hochschulen, unabhängig von der Hochschulart des Erststudiums berechtigt. Der erfolgreiche Abschluss eines künstlerischen Studiengangs berechtigt zu einem dem bisherigen Studium fachlich entsprechenden Studium an allen Hochschulen; haben Sie im künstlerischen Studium wissenschaftliche oder nicht rein künstlerische Studienanteile erbracht, die mindestens 45 Leistungspunkten entsprechen, erstreckt sich die Studienberechtigung auf alle Fachrichtungen. Mögliche weitere Zugangsvoraussetzungen Für das Studium bestimmter Studiengänge, die besondere Anforderungen an die Studierenden stellen (z.B. musische Studiengänge, Sport), können in Baden-Württemberg neben der Hochschulzugangsberechtigung auch Aufnahmeprüfungen erforderlich sein. Für manche Studiengänge müssen Sie zuvor ein berufliches Praktikum oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen. Andere Studiengänge erfordern wiederum spezielle Sprachkenntnisse (beispielsweise das Latinum), Spracheignungsprüfungen oder Sportprüfungen. Tipp : Informieren Sie sich rechtzeitig in dem jeweiligen Onlineauftritt der Hochschule.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Neben der Rente hinzuverdienen

    Beziehen Sie eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, können Sie sich Geld hinzuverdienen. Die Erwerbstätigkeit, aus der Hinzuverdienst erzielt wird, darf jedoch dem Rentenanspruch dem Grunde nach nicht entgegenstehen. Dies bedeutet, dass geprüft wird, ob unter Berücksichtigung der diesem Hinzuverdienst zugrunde liegenden Erwerbstätigkeit weiterhin verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt. Es besteht auch die Möglichkeit der rentenunschädlichen Erprobung einer Erwerbstätigkeit. Wenden Sie sich hierzu an Ihren Rentenversicherungsträger. Er berät Sie gern. Liegt trotz einer Erwerbstätigkeit verminderte Erwerbsfähigkeit vor, finden die Hinzuverdienstregelungen Anwendung: Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit kann nur dann in voller Höhe gezahlt werden, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Die Rente wird teilweise geleistet, wenn der kalenderjährliche Hinzuverdienst die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze überschreitet. Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung orientiert sich die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze an der monatlichen Bezugsgröße – einem Wert, der aus dem Durchschnittsentgelt aller gesetzlich Rentenversicherten abgeleitet wird. Da sich die Bezugsgröße jedes Jahr zum 1. Januar ändert, bedeutet das, dass sich auch die Hinzuverdienstgrenze jedes Jahr zu diesem Zeitpunkt ändert. Im Jahr 2024 liegt die Hinzuverdienstgrenze bei 18.558,75 Euro. Beziehen Sie Rente, weil Sie teilweise erwerbsgemindert sind, wird die jährliche Hinzuverdienstgrenze individuell berechnet. Sie orientiert sich, vereinfacht gesagt, an Ihrem höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen der letzten 15 Jahre. Mindestens liegt sie im Jahr 2024 bei 37.117,50 Euro jährlich. Der über die Hinzuverdienstgrenze hinausgehende Verdienst wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Achtung: Sie müssen während des Rentenbezugs Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger über Ihre Einkünfte aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit schriftlich informieren. Dies gilt solange, bis Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben. Die Deutsche Rentenversicherung stellt eine Prognose auf, welchen Hinzuverdienst Sie voraussichtlich im laufenden und im folgenden Kalenderjahr haben werden. Sollte der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst sich um mindestens 10 % ändern, können Sie beantragen, die Prognose abzuändern. Einmal im Jahr wird Ihr Hinzuverdienst rückwirkend überprüft. Dieses Verfahren nennt man Spitzabrechnung. Ergibt sich nun eine Überzahlung, müssen Sie den überzahlten Betrag zurückzahlen. War die Rente bisher zu niedrig festgesetzt, bekommen Sie die Nachzahlung ausgezahlt. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Prognose für den Zeitraum bis zu nächsten Spitzabrechnung angepasst. Berechnungsbeispiel: Monatsbetrag Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung = 650 Euro Kalenderjährlicher Hinzuverdienst = 38.400 Euro Individuelle Hinzuverdienstgrenze = 37.200 Euro Der kalenderjährliche Hinzuverdienst von 38.400 Euro übersteigt die Hinzuverdienstgrenze von 37.200 Euro um 1.200 Euro. Aus dem übersteigenden Jahresbetrag errechnet sich ein Monatsbetrag von 100 Euro ( 1.200 Euro geteilt durch 12). Dieser Betrag wird zu 40 Prozent ( 100 Euro mal 40 Prozent = 40 Euro) und damit in Höhe von 40 Euro von der Vollrente abgezogen: 650 Euro minus 40 Euro = 610 Euro. Erhalten Sie eine Altersrente, Witwen- oder Witwerrente oder eine Erziehungsrente? Für die Hinterbliebenenrente werden sämtliche Einnahmen zusammengerechnet, z. B. Einnahmen aus einem Minijob und die eigene Rente. Übersteigen Ihre Gesamteinkünfte den entsprechenden Freibetrag, wird die Witwen- oder Witwerrente oder Erziehungsrente gekürzt. Dies gilt auch, wenn Sie bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben. Bei Altersrenten und Waisenrenten werden keine Einkünfte angerechnet. Tipp: Erkundigen Sie sich vor Aufnahme einer Beschäftigung bei Ihrem Rentenversicherungsträger, ob sich dadurch Auswirkungen auf Ihre Rente ergeben. Nur so vermeiden Sie unliebsame Überraschungen wie eine rückwirkende Rentenminderung und Rückforderung.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Jahresrechnung_2022_-_Bekanntmachung_im_Amtsblatt_16062023.pdf

    1 Feststellung der Jahresrechnung 2022 der Gemeinde Baindt und der Eigenbetriebe Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung 2022 Für alle interessierten Bürger steht der Rechenschaftsbericht inklusive Anlagen auf der Homepage der Gemeinde. Sie finden diesen unter: https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/verwaltung/finanzen-der-gemeinde unter der Rubrik Jahresabschluss 2022. Feststellung des Jahresabschlusses 2022 1. Feststellungsbeschluss Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat in seiner Sitzung am 13.06.2023 das Ergebnis des Jahresabschlusses 2022 der Gemeinde Baindt nach § 95 b Abs. 1 der Gemeindeordnung Baden- Württemberg wie folgt festgestellt: Die Aufgliederung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 2022 wird wie folgt festgestellt: Gesamtergebnisrechnung: 1.1 Summe der ordentlichen Erträge 13.046.986,43 € 1.2 Summe der ordentlichen Aufwendungen -11.606.883,28 € 1.3 Ordentliches Ergebnis 1.440.103,15 € 1.4 Außerordentliche Erträge 137.779,05 € 1.5 Außerordentliche Aufwendungen -9,00 € 1.6 Sonderergebnis 137.770,05 € 1.7 Gesamtergebnis 1.577.873,20 € 2. Gesamtfinanzrechnung: 2.1 Summe der Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit 12.738.178,72 € 2.2 Summe der Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit - 10.077.161,13 € 2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Ergebnisrechnung 2.661.017,59 € 2.4 Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 2.980.480,95 € 2.5 Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit - 12.983.976,95 € 2.6 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit - 10.003.496,00 € 2.7 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf - 7.342.478,41 € 2.8 Summe der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 0,00 € 2.9 Summe der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 0,00 € 2.10 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit 0,00 € 2.11 Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Haushaltsjahres - 7.342.478,41 € 2.12 Zahlungsmittelüberschuss/ -bedarf aus haushaltsunwirks. Ein- und Auszahlungen 52.399,77 € 2.13 Anfangsbestand an Zahlungsmitteln 7.625.199,19 € 2.14 Veränderung des Bestands an Zahlungsmitteln -7.334.779,82 € https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/verwaltung/finanzen-der-gemeinde 2 2.15 Endbestand an Zahlungsmitteln am Ende des Haushaltsjahres 335.120,55 € 2. die Bilanz der Gemeinde Baindt wird auf 31.12.2022 wie folgt festgestellt: Die Bilanz zum 31.12.2022 umfasst eine Bilanzsumme von 54.139.972,06 €. Davon entfallen auf der Aktivseite unter 3.1 • Immaterielles Vermögen 16.986,00 € 3.2 • Sachvermögen 35.946.440,57 € 3.3 • Finanzvermögen 17.936.522,36 € 3.4 • Abgrenzungsposten 240.023,13 € 3.5 • Nettoposition (nicht gedeckter Fehlbetrag) 0,00 € 3.6 Gesamtbetrag der Aktivseite 54.139.972,06 € Davon entfallen auf die Passivseite unter 3.7 • Basiskapital 31.546.105,99 € 3.8 • Rücklagen 10.557.987,04 € 3.9 • Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses 0,00 € 3.10 • Sonderposten 10.573.576,18 € 3.11 • Rückstellungen 502.000,00 € 3.12 • Verbindlichkeiten 405.855,00 € 3.13 • Passive Rechnungsabgrenzungsposten 554.456,85 € 3.14 Gesamtbetrag auf der Passivseite 54.139.972,06 € Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre: • Ausfallbürgschaften 0,00 € • Ausfallhaftung nach § 88 GemO für Lakra-Darlehen 269.926,52 € • Eingegangene Verpflichtungen aus Leasingverträgen 0,00 € • In Anspruch genommene Verpflichtungserm. 0,00 € • Übertragene Haushaltsermächtigung in das Folgejahr 2.800.000,00 € • Nicht in Anspruch genommene Kreditermächtigungen 0,00 € 3. die Haushaltsrechnung entsprechend II Nr. 7 (Gesamtergebnisrechnung) und Nr. 9 (Gesamtfinanzrechnung) des Jahresabschlusses 2022; 4. die Bilanz entsprechend II Nr. 10 des Jahresabschlusses 2022 5. die Zustimmung zu den Planabweichungen in der Ergebnis- und Finanzrechnung entsprechend des Jahresabschlusses 2022 (mit den überschrittenen Budgets und Deckungskreisen). Den nach dem Rechnungsergebnis geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben, wie in der Haushaltsrechnung aufgeführt und im Rechenschaftsbericht näher erläutert, wird gemäß § 84 GemO zugestimmt; 6. der Rechenschaftsbericht für das Haushaltsjahr 2022 wird zur Kenntnis genommen; 7. die Zustimmung zu den Mittelübertragungen entsprechend III. Nr. 15 des Jahresabschlusses 2022; 8. die Finanzrechnung der Investitionsmaßnahmen entsprechend V. Nr. 32 des Jahresabschlusses 2022; 9. der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2022 ist dem Landratsamt Ravensburg als Rechtsaufsichtsbehörde nach § 95b Abs. 3 GemO vorzulegen und ortsüblich bekannt zu geben. Die Gemeindeprüfungsanstalt ist zu unterrichten. 3 Der Jahresabschluss 2022 der Gemeinde Baindt liegt in der Zeit vom 19.06.2023 bis zum 27.06.2023 je einschließlich auf dem Rathaus, Zimmer 3.3 während der üblichen Sprechzeiten öffentlich aus. Gezeichnet Baindt, den 16.06.2023 Simone Rürup, Bürgermeisterin 4 Feststellung der Jahresrechnung 2022 des EB Wasserversorgung 1. Feststellungsbeschluss Der Jahresabschluss 2022 des EB Wasserversorgung wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 16.06.2023 gemäß § 16 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 08.01.1992 in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung vom 07.12.1992 wie folgt festgestellt. Euro 1 Erfolgsrechnung 1.1 Summe Erträge 469.481,58 1.2 Summe Aufwendungen 456.641,40 1.3 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (Saldo aus 1.1 und 1.2) 12.840,18 nachrichtlich: Vorauszahlungen der Gemeinde auf die spätere Fehlbetragsabdeckung 0,00 Vorauszahlungen an die Gemeinde auf die spätere Überschussabführung 0,00 2 Liquiditätsrechnung 2.1 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Erfolgsrechnung 81.567,35 2.2 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit -93.114,29 2.3 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.1 und 2.2) -11.546,94 2.4 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit -50.850,00 2.5 Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Wirtschaftsjahres (Saldo aus 2.3 und 2.4) -62.396,94 2.6 Überschuss/Bedarf aus wirtschaftsplanunwirksamen Einzahlungen und Auszahlungen -638,07 3 Bilanzsumme 1.711.531,45 Davon entfallen auf der Aktivseite unter 3.1 • Immaterielles Vermögen 0,00 € 3.2 • Sachvermögen 1.225.613,03 € 3.3 • Finanzvermögen 485.918,42 € 3.4 • Abgrenzungsposten 0,00 € 3.5 • Nettoposition (nicht gedeckter Fehlbetrag 0,00 € 3.6 Gesamtbetrag auf der Aktivseite 1.711.531,45 Davon entfallen auf die Passivseite unter 3.7 • Basiskapital 444.312,64 € 3.8 • Zweckgebundene Rücklagen 171.192,44 € 3.8 • Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses -3.184,85 € 3.9 • Sonderposten 57.453,09 € 3.10 • Rückstellungen 15.000,00 € 5 3.11 • Verbindlichkeiten 1.014.074,13 € 3.12 • Passive Rechnungsabgrenzungsposten 12.684,00 € 3.13 Gesamtbetrag auf der Passivseite 1.711.531,45 4. Verwendung des Jahresgewinn Der ausgewiesene Jahresgewinn nach Steuern in Höhe von 12.840,18 € ist auf neue Rechnung vorzutragen (Verlustvortrag -3.184,85 €). 5. die Haushaltsrechnung entsprechend Gesamtergebnisrechnung und Gesamtfinanzrechnung des Jahresabschlusses 2022; 6. die Zustimmung zu den Planabweichungen in der Ergebnis- und Finanzrechnung entsprechend des Jahresabschlusses 2022 (mit den überschrittenen Budgets und Deckungskreisen). Den nach dem Rechnungsergebnis geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben, wie in der Haushaltsrechnung aufgeführt und im Rechenschaftsbericht näher erläutert, wird gemäß § 84 GemO zugestimmt; 7. den Jahresabschlussbericht der RSW Steuerberatungskanzlei inkl. Lagebericht der Gemeinde für das Haushaltsjahr 2022 wird zur Kenntnis genommen; 8. die Finanzrechnung der Investitionsmaßnahmen entsprechend des Jahresabschlusses 2022; 9. der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2022 ist dem Landratsamt Ravensburg als Rechtsaufsichtsbehörde nach § 95b Abs. 3 GemO vorzulegen und ortsüblich bekannt zu geben. Die Gemeindeprüfungsanstalt ist zu unterrichten. 10. Entlastung der Betriebsleitung Der Betriebsleitung wird hiermit gemäß § 16 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes vom 08.01.1992 Entlastung erteilt. 11. Die Wasserversorgung Baindt erstrebt gemäß der Wasserversorgungssatzung und der Betriebssatzung keinen Gewinn. Gezeichnet Baindt, den 16.06.2023 Simone Rürup, Bürgermeisterin 6 Feststellung der Jahresrechnung 2022 des EB Abwasserbeseitigung 1. Feststellungsbeschluss Der Jahresabschluss 2022 des EB Abwasserbeseitigung wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 16.06.2023 gemäß § 16 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 08.01.1992 in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung vom 07.12.1992 wie folgt festgestellt. Euro 1 Erfolgsrechnung 1.1 Summe Erträge 832.251,60 1.2 Summe Aufwendungen - 808.399,78 1.3 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (Saldo aus 1.1 und 1.2) 23.851,82 nachrichtlich: Vorauszahlungen der Gemeinde auf die spätere Fehlbetragsabdeckung 0,00 Vorauszahlungen an die Gemeinde auf die spätere Überschussabführung 0,00 2 Liquiditätsrechnung 2.1 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf der Erfolgsrechnung 185.153,94 2.2 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit - 110.254,59 2.3 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.1 und 2.2) 74.899,35 2.4 Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit - 79.000,00 2.5 Änderung des Finanzierungsmittelbestands zum Ende des Wirtschaftsjahres (Saldo aus 2.3 und 2.4) - 4.100,65 2.6 Überschuss/Bedarf aus wirtschaftsplanunwirksamen Einzahlungen und Auszahlungen 0,00 3 Bilanzsumme 5.788.228,56 7 Davon entfallen auf der Aktivseite unter 3.1 • Immaterielles Vermögen 0,00 € 3.2 • Sachvermögen 4.685.804,33 € 3.3 • Finanzvermögen 867.772,01 € 3.4 • Abgrenzungsposten 234.652,22€ 3.5 • Nettoposition (nicht gedeckter Fehlbetrag 0,00 € 3.6 Gesamtbetrag auf der Aktivseite 5.788.228,56 Davon entfallen auf die Passivseite unter 3.7 • Basiskapital 0,00 € 3.8 • Rücklagen 123.650,20 € 3.9 • Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses 0,00 € 3.10 • Sonderposten 2.491.959,51 € 3.11 • Rückstellungen 461.252,00 € 3.12 • Verbindlichkeiten 2.711.366,85 € 3.13 • Passive Rechnungsabgrenzungsposten 0,00 € 3.14 Gesamtbetrag auf der Passivseite 5.788.228,56 4. Verwendung des Jahresüberschuss Der ausgewiesene Jahresüberschuss in Höhe von 23.851,82 € ist auf neue Rechnung vorzutragen (Gebührenausgleichsrückstellung); 5. die Haushaltsrechnung entsprechend Gesamtergebnisrechnung und Gesamtfinanzrechnung des Jahresabschlusses 2022; 6. die Zustimmung zu den Planabweichungen in der Ergebnis- und Finanzrechnung entsprechend des Jahresabschlusses 2022 (mit den überschrittenen Budgets und Deckungskreisen). Den nach dem Rechnungsergebnis geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben, wie in der Haushaltsrechnung aufgeführt und im Rechenschaftsbericht näher erläutert, wird gemäß § 84 GemO zugestimmt; 7. der Lagebericht der Gemeinde für das Haushaltsjahr 2022 wird zur Kenntnis genommen; 8. die Finanzrechnung der Investitionsmaßnahmen entsprechend des Jahresabschlusses 2022; 9. der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2022 ist dem Landratsamt Ravensburg als Rechtsaufsichtsbehörde nach § 95b Abs. 3 GemO vorzulegen und ortsüblich bekannt zu geben. Die Gemeindeprüfungsanstalt ist zu unterrichten. 10. Entlastung der Betriebsleitung Der Betriebsleitung wird hiermit gemäß § 16 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes vom 08.01.1992 Entlastung erteilt. 11. Die Abwasserbeseitigung erstrebt gemäß der Abwasserbeseitigungssatzung und der Betriebssatzung keinen Gewinn. Gezeichnet Baindt, den 16.06.2023 Simone Rürup, Bürgermeisterin[mehr]

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      Ve rs ie ge lte O rig i- na lfa ss un ge n tra - ge n au f d er K un st- sto ff- Bi nd el ei ste fo lg en de P rä gu ng : Bü ro S ie be r Or ig in al fa ss un g ww w. bu er os ie be r.d e G e m e in d e B a in d t V o rh a b e n b e z o g e n e r B e b a u u n g sp la n "A m B a d w e g " u n d d ie ö rt li ch e n B a u v o rs ch ri ft e n h ie rz u Fassung vom 20.07.2015 Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Am Badweg" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom 20.07.2015 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Rechtsgrundlagen 3 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichenerklärung 4 3 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 12 4 Nachrichtliche Übernahme von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 6 BauGB mit Zeichenerklärung 14 5 Hinweise und Zeichenerklärung 15 6 Satzungsbeschluss 22 7 Begründung – Städtebaulicher Teil 24 8 Begründung – Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), Konzept zur Grünordnung 34 9 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 40 10 Begründung – Sonstiges 41 11 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen 44 12 Begründung – Bilddokumentation 45 13 Verfahrensvermerke 47 Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Am Badweg" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom 20.07.2015 Seite 3 1 Rechtsgrundlagen 1.1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) 1.2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) 1.3 Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509); die im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf den Anhang zur PlanZV 1.4 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.11.2014 (GBl. S. 501) 1.5 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.04.2013 (GBl. S. 55) 1.6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154) 1.7 Naturschutzgesetz Ba- den-Württemberg (NatSchG Baden-Württemberg) vom 13.12.2005 (GBl. S. 745, ber. 2006 S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.12.2013 (GBl. S. 449) 1.8 Bundes-Immissions- schutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.07.2013 (BGBl. I S. 1943) Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Am Badweg" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom 20.07.2015 Seite 4 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichen- erklärung 2.1 Allgemeines Wohngebiet Die Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO (die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften so- wie nicht störende Handwerksbetriebe), können nur ausnahmsweise zugelassen werden (§ 1 Abs. 5 BauNVO). Fernmeldetechnische Hauptanlagen sowie Haupt- oder Nebenanla- gen zur Erzeugung von Energie durch Windkraft nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO bzw. § 14 Abs. 2 BauNVO sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO). Die Zulässigkeit von fernmel- detechnischen Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 2 BauNVO wird dahin gehend modifiziert, dass Mobilfunkanlagen unzulässig sind (§ 14 Abs. 2 BauNVO, § 1 Abs. 6 i.V.m. Abs. 9 BauNVO). Die Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nrn. 3-5 BauNVO (Anlagen für Ver- waltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) werden nicht Bestand- teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 4 BauNVO; Nr. 1.1.3. PlanZV; siehe Plan- zeichnung) 2.2 GR .... m2 Zulässige Grundfläche als Höchstmaß bezogen auf die jeweilige überbaubare Grundstücksfläche (Baugrenze) (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 2 BauNVO; Nr. 2.6. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.3 Überschreitung der Grundfläche Die zulässige Grundfläche darf neben der in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO getroffenen Vorschrift durch die Tiefgarage, nicht vollflä- chig versiegelte Stellplätze sowie Zufahrten und Wege um weitere 95 % überschritten werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 19 Abs. 4 BauNVO) WA Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Am Badweg" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom 20.07.2015 Seite 5 2.4 WH .... m ü. NN Maximale traufseitige Wandhöhe über NN Die maximale traufseitige Wandhöhe über NN darf an keiner Stelle des Hauptgebäudes den festgesetzten Wert überschreiten und wird bei Hauptgebäuden mit einem Terrassengeschoß an der Oberkante der Attika des zweithöchsten Geschoßes gemessen; von außen sicht- bare Mauern als Terrassenbrüstung zählen dabei mit; Hauptge- bäude mit Terrassengeschoß sind solche, bei denen die Geschoßflä- che des obersten Geschoßes um mind. 25 % kleiner als jedes der darunter liegenden freien, d.h. rundum sichtbaren Geschoße ist; nichtüberdachte Terrassen und Balkone des obersten Geschoßes bleiben unberücksichtigt. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.8. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.5 FH .... m ü. NN Maximale Firsthöhe über NN Die maximale Firsthöhe über NN (mit Ausnahme von untergeordne- ten Bauteilen wie z.B. Antennen, Schornsteinen, Aufzugsaufbauten etc.) darf an keiner Stelle des Hauptgebäudes den festgesetzten Wert überschreiten und wird bei Hauptgebäuden mit einem Terras- sengeschoß an der höchsten Stelle des Gebäudes gemessen; Haupt- gebäude mit Terrassengeschoß sind solche, bei denen die Geschoß- fläche des obersten Geschoßes um mind. 25 % kleiner als jedes der darunter liegenden freien, d.h. rundum sichtbaren Geschoße ist; nichtüberdachte Terrassen und Balkone des obersten Geschoßes bleiben unberücksichtigt. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.8. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.6 Baugrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 3 BauNVO; Nr. 3.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.7 Umgrenzung von Flächen für Stellplätze; nicht überdachte Stell- plätze sind nur innerhalb dieser Flächen zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 12 BauNVO; Nr. 15.3. PlanZV; siehe Planzeichnung) St Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Am Badweg" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom 20.07.2015 Seite 6 2.8 Umgrenzung von Flächen für Tiefgaragen; Tiefgaragen sind nur innerhalb dieser Flächen (und innerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen) zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 12 BauNVO; Nr. 15.3. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.9 Nebenanlagen und sons- tige bauliche Anlagen außerhalb der überbau- baren Grundstücksfläche In dem Baugebiet sind die gemäß § 14 BauNVO zulässigen Neben- anlagen, beispielsweise Zufahrten zu Tiefgaragen etc., auch außer- halb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. außerhalb der Flä- chen für Tiefgaragen zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; §§ 12, 14 u. 23 BauNVO) 2.10 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen pro Baufens- ter Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden beträgt 5 pro Baufenster (überbaubare Grundstücksfläche). (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) 2.11 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.1. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.12 Private Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung; Besucherparkplatz und Wendeplatte (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.3. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.13 Private Verkehrsflächen als Begleitfläche; für Straßenbegleit- grün, Stellplätze, Randflächen (z.B. Schotter-Rasen, Rasenpflaster etc.). (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; siehe Planzeichnung) 2.14 Einzelner Stellplatz in der privaten Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; siehe Planzeichnung) TGa Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Am Badweg" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom 20.07.2015 Seite 7 2.15 Straßenbegrenzungslinie mit Bemaßung für das Regelprofil; äu- ßere Umgrenzung aller Verkehrsflächen (Bemaßung beispielhaft aus der Planzeichnung) (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.16 Einfahrt/Ausfahrt der Tiefgarage (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.4. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.17 Unterirdische Bauweise von Niederspannungslei- tungen Niederspannungsleitungen sind ausschließlich in unterirdischer Bauweise zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) 2.18 Versickerung von Nieder- schlagswasser auf den für die Bebauung vorgesehe- nen Flächen Auf den für die Bebauung vorgesehenen Flächen ist Niederschlags- wasser, das über die Dach-, Hof-, und Wegeflächen anfällt, durch eine speziell herzustellende Versickerungsanlage zu versickern. Der Notüberlauf ist in den "Sulzmoosbach" einzuleiten. Die Versickerungsanlage ist nach den üblichen Vorgaben zu bemes- sen, zu planen und auszuführen. Die Versickerung ist breitflächig und über eine mind. 0,30 m mäch- tige und vollflächig bewachsene Oberbodenzone durchzuführen. Sickerschächte und Rigolen ohne Vorreinigung sind unzulässig. Für alle baukonstruktiven Elemente, die großflächig mit Nieder- schlagswasser in Berührung kommen (z.B. Dachdeckungen, jedoch nicht Rinnen, Fallrohre, Geländer etc.) sind Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei unzulässig, sofern diese Oberflächen nicht mit geeigneten anderen Materialien (z.B. Kunststoff-Beschich- tung) dauerhaft gegen Niederschlagswasser abgeschirmt werden. (§ 9 Abs. 1 Nrn. 14 u. 20 BauGB) 2.19 Versickerungsbereich In dem Bereich ist das Regenwasser von den Dach-, Hof-, und We- geflächen zurück zu halten und zu versickern. Die Versickerungs- 4,75 V 71 Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Am Badweg" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom 20.07.2015 Seite 8 mulde ist mit einem bewachsenen Bodenfilter anzulegen, land- schaftsgerecht einzubinden, zu begrünen und anschließend extensiv zu pflegen. Ein Dauerstau ist nicht zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB; Nr. 10.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.20 Private Grünfläche als Bach begleitende Zone, mit Ausnahme des Versickerungsbereichs ohne bauliche Anlagen. (Hinweis zum gesetzlichen Biotopschutz: Handlungen oder Nutzungen innerhalb der Grünfläche, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheb- lichen Beeinträchtigung führen können, sind verboten.) (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.21 Private Grünfläche als Spielplatz (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.22 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- wicklung von Natur und Landschaft Für die Außenbeleuchtung sind nur mit Lichtstrahl nach unten ge- richtete, vollständig insektendicht eingekofferte (staubdichte) LED- Lampen bzw. nach dem Stand der Technik vergleichbare insekten- schonende Lampentypen zulässig. Die Lichtmasten dürfen eine Höhe von maximal 4,50 m nicht überschreiten. Es sind nur Photovoltaik-Module zu verwenden, die weniger als 8 % polarisiertes Licht reflektieren (je Solarglasseite 4 %). Die Maßnahmen bzw. Vorschriften gelten für den gesamten Bereich des allgemeinen Wohngebietes und der privaten Grünfläche als Spielplatz. In der Privaten Grünfläche als Bach begleitende Zone (inkl. des gesetzlich geschützten Biotopes) dürfen bauliche Anlagen der o.g. Art nicht errichtet werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.23 Bodenbeläge auf den für die Bebauung vorgesehe- nen Flächen Auf den für die Bebauung vorgesehenen Flächen sind für Stellplätze und Zufahrten und andere untergeordnete Wege geschlossene Asphalt- und Betonbeläge ohne Fugen nicht zulässig. Private Grünfläche Private Grünfläche Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Am Badweg" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom 20.07.2015 Seite 9 (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.24 Unterirdische Lagerbe- hälter von Wasser ge- fährdenden Stoffen Unterirdische Lagerbehälter von Wasser gefährdenden Stoffen sind gegen Auftrieb zu sichern. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 2.25 Zu pflanzender Baum, verbindlicher Standort; es sind ausschließ- lich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes" zu verwenden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.26 Zu erhaltender Baum; ist bei Abgang durch standortgerechte Neupflanzung aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen im Geltungsbe- reich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes" zu ersetzen (Hin- weis: bei den beiden mit einem "H" markierten, zu erhaltenden Bäumen in der Planzeichnung handelt es sich um Höhlenbäume). (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.27 Pflanzungen im Gel- tungsbereich des vorha- benbezogenen Bebau- ungsplanes Pflanzungen: Für die Pflanzungen sind standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher aus der unten genannten Pflanzliste zu verwen- den. Auf max. 5 % der Grundstücksfläche sind auch Sträucher, die nicht in der u.g. Pflanzliste festgesetzt sind, zulässig (z.B. Zier- sträucher, Rosen-Züchtungen). Es sind mindestens die planzeichnerisch festgesetzten Bäume zu pflanzen. Im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, sind Hecken aus Nadelgehöl- zen unzulässig. Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankun- gen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Verord- nung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuerbrandver- Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Am Badweg" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom 20.07.2015 Seite 10 ordnung vom 20.12.1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, zuletzt ge- ändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 13.12.2007, BGBl. I S. 2930) genannten. Pflanzliste: Bäume 1. Wuchsklasse Spitz-Ahorn Acer platanoides Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Schwarz-Erle Alnus glutinosa Grau-Erle Alnus incana Sand-Birke Betula pendula Walnussbaum Juglans regia Stiel-Eiche Quercus robur Winter-Linde Tilia cordata Sommer-Linde Tilia platyphyllos Bäume 2. Wuchsklasse Obsthochstämme Feld-Ahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Vogel-Kirsche Prunus avium Trauben-Kirsche Prunus padus Sal-Weide Salix caprea Sträucher Berberitze Berberis vulgaris Roter Hartriegel Cornus sanguinea Gewöhnlicher Hasel Corylus avellana Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Gewöhnlicher Liguster Ligustrum vulgare Heckenkirsche Lonicera xylosteum Schlehe Prunus spinosa Echter Kreuzdorn Rhamnus cathartica Wilde Stachelbeere Ribes uva-crispa Hunds-Rose Rosa canina Purpur-Weide Salix purpurea Schwarzer Holunder Sambucus nigra Wolliger Schneeball Viburnum lantana (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.28 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des vorhabenbezoge- nen Bebauungsplanes "Am Badweg" der Gemeinde Baindt. Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Am Badweg" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom 20.07.2015 Seite 11 (§ 9 Abs. 7 BauGB; Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.29 Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Vorhaben- und Er- schließungsplanes. (§ 9 Abs. 7 BauGB; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Am Badweg" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom 20.07.2015 Seite 12 3 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 3.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der örtlichen Bau- vorschriften zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Am Bad- weg". (§ 9 Abs. 7 BauGB, Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) 3.2 Dachformen Die vorgeschriebene Dachform gilt für Dächer der Hauptgebäude und der Tiefgarage. Für Nebengebäude und deutlich untergeord- nete Bauteile (z.B. Gaupen, Eingangsüberdachungen etc.) sind andere Dachformen zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.3 FD Dachform Flachdach; als Flachdächer gelten Dächer bis zu einer Dachneigung von max. 3°. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) 3.4 Materialien Als Dachdeckung für die Dächer der Hauptgebäude sind alle Ma- terialien mit Ausnahme von blanken bzw. spiegelnden Metall- Oberflächen (Blechdächer ohne Beschichtung) zulässig. Das Dach der Tiefgarage ist vollständig zu begrünen. Für Dachflächen, die der Gewinnung von Sonnenenergie dienen, sind darüber hinaus Materialien zulässig, die für diese Anlagen (Sonnenkollektoren, Fotovoltaik-Anlagen) üblich bzw. erforderlich sind. Für untergeordnete Bauteile (Verbindungs-Teile, Abdichtungs- Elemente etc.) sind darüber hinaus andere Materialien zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.5 Farben Als Farbe für Dächer sind nur rote bis rotbraune sowie betongraue bis anthrazitgraue Töne zulässig, dies gilt nicht für begrünte Dä- cher. Für Dachflächen, die der Gewinnung von Sonnenenergie die- nen, sind die Farben zulässig, die für entsprechende Anlagen Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Am Badweg" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom 20.07.2015 Seite 13 (Sonnenkollektoren, Fotovoltaik-Anlagen) üblich bzw. erforderlich sind. Für untergeordnete Bauteile (Verbindungs-Teile, Abdich- tungs-Elemente etc.) sind darüber hinaus andere Farben zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.6 Anzahl der Stellplätze auf den für die Bebauung vor- gesehenen Flächen Die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze pro Wohnung in dem Baugebiet beträgt zwei. (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO) Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Am Badweg" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom 20.07.2015 Seite 14 4 Nachrichtliche Übernahme von nach anderen ge- setzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 6 BauGB mit Zeichenerklärung 4.1 Umgrenzung von Schutzgebieten im Sinne des Naturschutz- rechts; hier Biotop gem. § 32 NatSchG Baden-Württemberg ("Sulz- moosbach (Baindter Wald bis Baindt)", Nr. 181244367124); Lage innerhalb des Geltungsbereiches. Alle Handlungen, die zu einer Zer- störung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Biotops führen können, sind verboten. Im Grenzbereich zu den pri- vaten Nutz- und/oder Ziergärten sind beispielsweise Ablagerungen von Gartenabfällen, Kompost oder Holz sowie eine gärtnerische Nut- zung der Fläche ebenso wie eine nicht fachgerechte Pflege des Ge- hölzbestandes unzulässig. (§ 9 Abs. 6 BauGB; Nr. 13.3. PlanZV; siehe Planzeichnung) 4.2 HQ100-Linie (Linie des 100-jährigen Hochwasserereignisses) des "Sulzmoosbach"; innerhalb des HQ100-Überschwemmungsgebietes sind bauliche Anlagen und geländeverändernde Maßnahmen, wie z.B. Abgrabungen und Aufschüttungen, nur in Abstimmung mit der Unteren Wasserrechtsbehörde bzw. der Unteren Baurechtsbehörde zulässig. Die Bestimmungen des Wassergesetzes (WG) Baden-Würt- temberg und des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind zu beachten; es wird auf die §§ 76 und 78 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) verwiesen (siehe Planzeichnung). HQ 100-Linie Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Am Badweg" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 49 Seiten, Fassung vom 20.07.2015 Seite 15 5 Hinweise und Zeichenerklärung 5.1 Bestehendes Gebäude zur Zeit der Planaufstellung (siehe Plan- zeichnung) 5.2 Bestehendes Gebäude zur Zeit der Planaufstellung; wird im Rah- men der Bauausführung abgerissen (siehe Planzeichnung) 5.3 Bestehende Grundstücksgrenzen zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung) 5.4 Bestehende Flurstücksnummer (beispielhaft aus der Planzeich- nung) 5.5 Vorhandenes (natürliches) Gelände; Darstellung der Höhen- schichtlinien (beispielhaft aus der Planzeichnung, siehe Planzeich- nung) 5.6 Insektenschonende Außenbeleuchtung Für eine insektenschonende Außenbeleuchtung sollten warmweiße LED-Lampen mit einer Farbtemperatur[mehr]

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        1 Gemeinde Baindt Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat am 06.10.2020 aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) beschlossen: Die Friedhofsordnung wird wie folgt geändert. 1. Die Friedhofsordnung enthält folgende Fassung §§ 1 – 9 unverändert § 10 Abs. 1, 3, 4, 5 unverändert § 10 Abs. 2 enthält die Fassung / wird ergänzt um 1. Reihengräber 2. Wahlgräber 3. Urnenschmuckgräber 4. Urnennischen 5. Urnen-Rasengräber 6. Halb-/anonyme Urnengräber §§ 11, 12 unverändert § 13 Urnenwahlgräber (1) Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern (Urnenschmuckgräber) oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen (Urnennischen), die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind max. 4 Urnen. In Urnennischen sind max. 2 Urnen zulässig. (3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. §§ 13 a, 13 b werden neu hinzugefügt § 13 a Urnen-Rasengräber 2 (1) Urnen-Rasengräber sind Aschengräberstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) Im Grabfeld für Urnen-Rasengräber werden einheitliche, liegende Grabplatten nach Vorgabe der Gemeinde angebracht. (3) Bei einer Beisetzung in einem Grabfeld für Urnen-Rasengräber besteht für die Angehörigen keine Pflicht und auch kein Rechtsanspruch auf Grabpflege. Die Pflege der Rasenfläche obliegt der Gemeinde. (4) Das Ablegen von Blumen und Aufstellen von Grablichtern und Gegenständen wie z.B. Blumenschalen oder Vasen auf der Rasenfläche und den Urnengräbern sowie die Bepflanzung der Beisetzungsflächen ist nicht gestattet. (5) Soweit sich aus der Satzung nichts Weiteres ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber entsprechend. § 13 b Halb/-anonyme Urnengräber im Staudenbeet (1) Das halb/-anonyme Grabfeld enthält Grabstätten für Aschenbeisetzungen, die in der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle nur für die Dauer der Ruhezeit der Asche abgegeben werden. (2) Im halb/-anonymen Grabfeld können auf den Stelen Schriftzüge mit Namen und Datum angebracht werden. Die Schriftzüge sind entsprechend den Bestimmungen der Gemeinde herzustellen und anzubringen. (3) Eine Bepflanzung bzw. Einfassung der Grabstätte und das Aufstellen eines Grabmales ist nicht zulässig. (4) Bei einer Beisetzung in einem halb-/anonymen Grabfeld besteht für die Angehörigen keine Pflicht und auch kein Rechtsanspruch auf Grabpflege. (5) Das Ablegen von Blumen und Aufstellen von Grablichtern und Gegenständen wie z.B. Blumenschalen oder Vasen in bzw. vor dem Staudenbeet und den Urnengräbern sowie die Bepflanzung der Beisetzungsflächen ist nicht gestattet. (6) Soweit sich aus der Satzung nichts Weiteres ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber entsprechend. § 14 unverändert § 15 Gestaltungsvorschriften (1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. (2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,60 qm Ansichtsfläche, Höhe max. 1,40 m 2. auf 2- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1 qm Ansichtsfläche, Höhe max. 1,40 m (4) Auf Urnenwahlgräbern sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: Nur liegende Grabmale bis zu 1 qm Ansichtsfläche bzw. stehende Grabmale bis 0,50 qm. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flachgeneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. 3 (5) Auf Urnen-Rasengräbern sind liegende Grabplatten nach Vorgabe der Gemeinde anzubringen. (6) Grabeinfassungen jeder Art sind - im alten Teil des Friedhofs bei Einzel- und Familiengräbern sowie im neuen Teil des Friedhofs bei Kinder- und Einzelgräbern bis zu 10 cm breit - im neuen Teil des Friedhofs bei Familiengräbern sind auf Erdgräbern bis zu 20 cm breit, auf Urnenschmuckgräbern bis zu 10 cm breit zulässig. Die Grabzwischenwege / Platten sind bei Senkungen durch den Nutzungsberechtigten aufzufüttern. (7) An Kolumbarien bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen und ähnliches nicht angebracht bzw. abgelegt werden (außer bei Bestattungen). Es ist eine aufgesetzte Schrift in Bronze zu verwenden. Neben religiösen und neutralen Zeichen werden auf Antrag auch weltliche Zeichen zugelassen. Das Anbringen eines Bildes bzw. der Berufsbezeichnung des/der Verstorbenen ist möglich. Die Vergabe der Urnennischen erfolgt nicht fortlaufend, sondern kann ausgesucht werden. Die Reservierung einer Urnenkammer ist möglich. (8) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 - 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen. §§ 16 – 20 unverändert V. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTE §§ 21, 22 unverändert VI. BENUTZUNG DER LEICHENHALLE § 23 unverändert VII. HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN §§ 24, 25 unverändert VIII. BESTATTUNGSGEBÜHREN §§ 26 – 29 unverändert IX. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN § 30 unverändert § 31 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01. März 2021 in Kraft. 4 Die Bestattungsgebührensatzung wird wie folgt geändert. 2. Das Gebührenverzeichnis zur Friedhofsatzung erhält folgende Fassung: Ziffer I Verwaltungsgebühren Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 51,00 Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern a) Einzelfall 30,00 b) unbefristete Zulassung 51,00 Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 51,00 Ziffer II Benutzungsgebühren Ziffer II 1., 2. unverändert Ziffer II 3. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten a) Wahlgrab, doppelbreit, einfachtief 4.500,00 b) Wahlgrab, doppelbreit, doppeltief 5.650,00 c) Urnenschmuckgrab 1.825,00 d) Urnen-Rasengrab 1.642,50 e) Halb-/anonymes Urnengrab 1.642,50 f) Urnennische (Urnenwand) 1.380,00 g) erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts - für die Dauer einer Nutzungsperiode wie a) bis f) - für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer, Angefangene Jahre werden voll gerechnet. Ziffer II 4. Benutzung der Aussegnungshalle 140,00 Reinigung pauschal 50,00 Ziffer II 5. Benutzung der Kühlzelle 80,00 Ziffer II 6. sonstige Verrichtungen des Friedhofspersonals je angefangene Stunde zum jeweiligen Kostensatz 51,00 5 Ziffer II 7. Erschwerniszulage zu Ziff. 6 a) für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Verstorbenen b) für das Ausgraben, Umbetten von Aschen Ziffer II 8. Unverändert 3. Diese Satzung tritt am 01. März 2021 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens – und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Änderungssatzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Änderungssatzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Änderungssatzung verletzt worden sind. Baindt, den 06.10.2020 Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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