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Bericht_23_08_01.pdf

Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 01. August 2023 wird folgend berichtet und die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben: Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 04. Juli 2023 ist nichts bekannt zu geben. Bericht der Bürgermeisterin Paragraph 13 b BauGB Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass § 13b BauGB nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Demnach dürfen Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne vorherige Umweltprüfung überplant werden. Auch Bebauungspläne in Baindt sind von diesem Urteil betroffen. Zum Zeitpunkt der Sitzung lag noch keine ausführliche Urteilsbegründung vor, daher können keine Aussagen über die Auswirkungen getroffen werden. Sobald nähere Einzelheiten bekannt sind, wird die Gemeinde alle Bauherren und Interessenten in den betroffenen Baugebieten informieren. Neugestaltung Dorfplatz Der Baubeginn zur Neugestaltung des Dorfplatzes war am 27.07.2023 (Baustelleneinrichtung, Baufeldfreimachung Parkplatz, Umleitungsbeschilderung). Ab dem 21.08.2023 wird der Kreisverkehr nur noch einseitig mit Ampelanlage befahrbar, die Küferstraße bis zur Bushaltestelle sowie Mühlstraße voll gesperrt sein. Die Parkplätze vor dem Rathaus und auf dem Dorfplatz stehen nach den Handwerkerferien nicht mehr zur Verfügung. Parkmöglichkeiten stehen am Mühleparkplatz und auf demFestgelände zur Verfügung. Ab dem 22.08.2023 wird mit den Tiefbauarbeiten an Kanal, Nahwärme und Breitband begonnen. Nähere Informationen gibt es jederzeit auf der Homepage der Gemeinde sowie im Amtsblatt und auf dem Instagram-Account der Gemeinde. Hochwasserschutzmaßnahme Hirsch-, Igel- und Siemensstraße Derzeit finden Bauarbeiten am Regenwasserkanal im Bereich Hischstraße statt. Ab Mitte September wird das Einlaufbauwerk in der Sulpacher Straße (Höhe Einfahrt Igelstraße) gebaut. Dazu muss die Sulpacher Staße für circa vier Wochen gesperrt werden. Eine Umleitung wird vor Ort ausgeschildert. Die Fertigstellung inkl. Bepflanzung ist für Mitte November geplant. Ausbau Breitband weiße Flecken Die Bauarbeiten von Schachen bis zur Reithalle (Bühl) sind fertiggestellt. Derzeit werden Kabelverlegearbeiten in der Marsweilerstraße und entlang der Mochenwangener Straße (von ausbauende Radweg Sulpach bis Gemarkungsende bei Mochenwangen) durchgeführt. Im August beginnen die Kabelverlegearbeiten von der Thumbstraße bis Stöcklis. Sanierung Wasserleitung Grünenberg - Stöcklisstraße Die Sanierung ist abgeschlossen. Die Mängelbehebung findet bis Ende der Woche (KW 31) statt. Bauantrag zur Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber auf dem Flst. 953, Friesenhäusler Straße Der Landkreis Ravensburg beantragt die Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber auf dem Flurstück 953, neben der bereits bestehenden Gemeinschaftsunterkunft Richtung Friesenhäusler Straße. Ein Bebauungsplan liegt nicht vor, so dass das Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile) beurteilt wird. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber wird erteilt. Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Breite 1. Änderung wegen Neubau von 2 Nebenanlagen (Müllhäuser), Flst. Nr. 204/24, Buchenstraße 10+12 Durch die Mehrung der inzwischen erforderlichen Mülltonnen, die bis jetzt im Keller der Mehrfamilienhäuser untergebracht sind, beantragt die Wohnungseigentümergemeinschaft für jedes Wohngebäude ein Müllhaus. Dort sollen alle Mülltonnen geordnet untergebracht werden. Das Bauvorhaben liegt im rechtsgültigen Bebauungsplan „Breite mit 1. Änderung“ und wird nach § 30 Abs. 1 BauGB beurteilt. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen für die Befreiung vom Bebauungsplan „Breite mit 1. Änderung“ wird im Rahmen des Bauantrags zur Errichtung von 2 Müllhäusern in der nicht überbaubaren Fläche erteilt. Antrag auf Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Innere Breite 7. Änderung für die Errichtung eines Gartenhauses, Flst. Nr. 206/9, Ziegeleistrasse 38 Die Bauherren haben das Flst. 206/9 gekauft und möchten den Garten umgestalten. Ein bestehendes Gartenhaus soll abgebrochen und dafür ein Neues an anderer Stelle gebaut werden. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplanes „Innere Breite 7. Änderung“ und wird nach § 30 Abs. 1 BauGB beurteilt. (B-Plan rechtskräftig 23.10.2015). Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Den Befreiungen vom Bebauungsplan „Innere Breite 7. Änderung“: • Überschreitung des Bruttorauminhaltes • Errichtung in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 2. Der Überbauung des Schmutzwasserkanals mit dem Gartenhaus wird zugestimmt. Rückbau des roten Platzes auf dem Sport- und Schulgelände und Planung eines Kunstrasenplatzes Der rote Hartplatz auf der Schul- und Sportanlage der Klosterwiesenschule ist gut 35 Jahre alt und in einem sehr schlechten Zustand. Eine Nutzung für den Schul- und Vereinssport ist aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht mehr möglich. Früher oder später muss der Platz gesperrt werden. Ursprünglich wurde der Platz für den Schulsport der Grund- und Hauptschule genutzt. Darüber hinaus vor allem für Leichtathletik, jedoch auch für Hockey, Handball und Basketball. Im Hinblick auf eine zukunftsfähige Weiterentwicklung unseres Schulstandortes hat der Gemeinderat mit der Sanierung der Klosterwiesenschule einen richtungsweisenden Beschluss gefasst. Nun gilt es auch die Sportanlage so auszurüsten, dass für die Kinder und Jugend der Gemeinde der größtmögliche Nutzen entsteht. Hatte die Gemeinde Baindt 2019 gut 150 Schülerinnen und Schüler sind wir jetzt bei über 170 Grundschulkindern. Hinzu kommt, dass ab dem Jahr 2026 für Eltern ein Rechtsanspruch auf eine Ganztagesbetreuung für Grundschulkinder besteht. Von Montag bis Freitag haben Eltern dann die Sicherheit, dass deren Kinder an jedem Tag acht Stunden in der Schule unterrichtet und betreut werden. Für uns als Kommune bedeutet das unter anderem, dass in Zukunft mehr Kinder den ganzen Tag in der Schule und auf dem Schul- und Sportgelände verbringen werden. Diese Kinder müssen betreut und gefördert werden und brauchen Platz zum Spielen, sowohl in der Halle als auch im Freien. Damit einhergehend ist es nach wie vor ein Anliegen unseres Sportvereins und hier vor allem der Abteilung Fußball, dass eine weitere Trainings- und Spielfläche für Kinder, Jugendliche und auch für die Erwachsenen geschaffen wird. Im September 2014 wurde von Seiten des SV Baindt erstmalig ein Antrag auf den Bau eines Kunstrasenplatzes an Stelle des roten Hartplatzes und der angrenzenden Grünfläche gestellt. Dieser wurde zum damaligen Zeitpunkt abgelehnt. Ein erneuter Vorstoß von Seiten des Vereins erfolgte im Mai 2019. Im Februar 2022 fand ein Austausch zu diesem Thema mit Vertreterinnen und Vertretern der Schule, des SV Baindts und der Gemeindeverwaltung statt. Bei diesem Termin wurde über verschiedene Möglichkeiten der Weiterentwicklung der Sportanlage diskutiert. Über die Schaffung eines Naturrasenspielfeldes anstelle eines Kunstrasenplatzes genauso wie über den Nutzen einer Freilufthalle. Aus schulischer Sicht wäre ein Kunstrasenplatz oder eine Freilufthalle eine sehr gute Lösung, da zeitnah nach erfolgtem Regen wieder eine Nutzung erfolgen kann. Ein Kunstrasenplatz kann auch von unseren Schulkindern der Klosterwiesenschule sehr gut zum Schulsport und zum freien Spiel innerhalb der Betreuung genutzt werden. Ballspiele, Geschicklichkeitsspiele und Bewegung aller Art sind darauf möglich. In einem ersten Schritt ist eine Bestandsaufnahme durchzuführen. Da der Unterbau des roten Hartplatzes sowohl im Zustand als auch in der Verwendung der Materialien unklar ist, ist ein Baugrundgutachten zu fertigen. Darüber hinaus muss das Gelände vermessen werden. Erst dann kann auch eine Aussage dazu getroffen werden, ob Anpassungsarbeiten notwendig werden. Im Hinblick auf den Rechtsanspruch auf eine Ganztagesbetreuung der Schulkinder wird im September mit einem weiteren Schulbauförderprogramm gerechnet. Dieses Programm soll zu einer Qualitätsverbesserung der Betreuung und umfänglicheren Förderung beitragen. Wenn hier auch Außenanlagen enthalten sind, was angenommen wird, könnte auch in diesem Programm ein Förderantrag gestellt werden. Letztendlich ist eine ordentliche Planung Entscheidungsgrundlage für das Gremium. Der Gemeinderat fasst den einstimmigen Beschluss: 1. Der Gemeinderat befürwortet den Rückbau des roten Hartplatzes, die Verlegung der Weitsprunganlage, die Sanierung der Laufbahn und darüber hinaus den Bau eines Kunstrasenplatzes. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, Fördermöglichkeiten für den Bau eines Kunstrasenplatzes für den Schul- und Vereinssport zu prüfen. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, anstelle des roten Hartplatzes und der angrenzenden kleinen Rasenfläche einen Kunstrasenplatz zu planen. 4. Das Gremium nimmt in den nächsten Doppelhaushalt 2025 / 2026, vorbehaltlich der Finanzierbarkeit, Mittel auf, um den roten Hartplatz zurückzubauen, die Weitsprunggrube zu versetzen und die Laufbahn instand zu setzen. Darüber hinaus werden Mittel für den Bau eines Kunstrasenplatzes eingestellt. Kriterien für Freiflächensolaranlagen in der Gemeinde Baindt Auf dem Gemeindegebiet von Baindt werden bereits jetzt erhebliche Mengen an erneuerbaren Energien gewonnen. Dazu tragen insbesondere Biogasanlagen, Pelletheizungen, Blockheizkraftwerke, aber auch Solarthermie- und Photovoltaikanlagen auf Dachflächen bei. Im Sinne des Klimaschutzes und angesichts des Ausstiegs aus der Kernenergie steht Baindt einem weiteren Zubau an Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien nicht entgegen. Dazu könnten auch Solaranlagen auf Freiflächen einen Beitrag leisten. Gemäß dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg sollen Gebiete in einer Größenordnung von mindestens 0,2 % der jeweiligen Regionsfläche für die Nutzung von Photovoltaik auf Freiflächen festgelegt werden. Zur Orientierung, würden diese 0,2 % auf die Gemarkung der Gemeinde Baindt umgelegt, würde dies bedeuten, dass bei 2.306 Hektar Gemeindefläche mindestens 4,612 Hektar für Freiflächen- Photovoltaikanlagen genutzt werden sollen. Der Bau eines Solarparks im Außenbereich erfordert einen (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan sowie eine Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes. Vor Aufstellung des Bebauungsplanes soll dem Gemeinderat ein Katalog von Kriterien an die Hand gegeben werden - die für das gesamte Gemeindegebiet gelten –, um zu entscheiden unter welchen Voraussetzungen Freiflächen-Photovoltaik über die Bebauungsplanung ermöglicht werden soll. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Der Festlegung der Kriterien für die Zulassung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen wird zugestimmt. 2. Der Gemeinderat beschließt, die einzelnen Bestandteile des Kriterienkatalogs mit folgenden Änderungen als Entscheidungshilfe für die Beurteilung von Standorten von PV-Freiflächenanlagen hinsichtlich Eignung und Durchführbarkeit zukünftig heranzuziehen: • Flächengröße / Zubaumenge: Der Gemeinderat wird zwei Jahre nach Verabschiedung des Kriterienkataloges oder wenn ein Zubau an Freiflächen-Photovoltaik von insgesamt 10 Hektar erreicht ist, diese Kriterien neu überdenken und beraten. (Die Kriterien werden in das Bürgerinformationssystem eingestellt) Zuschussantrag der Reitergruppe Baindt e. V. Die Gemeindeverwaltung hat die baulichen Voraussetzungen mit Zielabweichungsverfahren und Bebauungsplanverfahren sowie dem Erwerb einer ökologischen Ausgleichsfläche geschaffen. Der Antrag der Reitergruppe wurde in einem Durchführungsvertrag, welcher öffentlich beschlossen wurde, festgehalten. Aufgrund verspätetem Nachlass und längerem Bebauungsplanverfahren haben sich die Kosten erhöht. Die Inflation schlägt ebenfalls zu Buche. Die Reitergruppe fängt viel in Eigenleistung auf, jedoch erbitten sie weitere finanzielle Unterstützung durch die Gemeinde Baindt. Die Erschließungskosten für die Strom-, Wasser- und Abwasserversorgung des Objekts mit einer Gesamthöhe von 34.865,66 Euro übersteigen die ursprüngliche Kalkulation des Vereins erheblich. Daher stellt die Reitergruppe Baindt e.V. einen Zuschussantrag in Höhe von 30.000,00 Euro für den Bau der Erschließungsanlagen (Strom-, Wasser- und Abwasserversorgung). Da sich die Auszahlung des WLSB-Zuschusses zeitlich verzögert, stellt die Reitergruppe darüber hinaus einen Antrag auf Vorfinanzierung auf die im Förderbescheid bestätigte Summe von höchstens 132.000,00 Euro bis zur Auszahlung der Fördermittel bzw. spätestens bis zum 31.12.2026. Die Gemeinde hat bisher gem. Durchführungsvertrag 85.000 € vorfinanziert. Der Reitverein sagt im Rahmen seiner weiteren Antragstellung ausdrücklich seine Unterstützung bei den Ausgleichsmaßnahmen auf dem Flst. Nr. 376 zu. Auf diesem Flurstück sind Büsche und Sträucher zu Pflanzen und weitere ökologische Maßnahmen vorzunehmen. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Gemeinderat stimmt den im Antrag der Reitergruppe Baindt vom 17.07.2023 beantragten, einmaligen Unterstützungsleistungen wie folgt zu: 1. Für den Bau der Erschließungsanlagen (Stromversorgung, Wasserversorgung – Abwasserentsorgung) wird ein Zuschuss in Höhe von 30.000 € an den Reitverein gewährt. 2. Im Wege der Vorfinanzierung der Fördermittel wird eine höhere Vorfinanzierung in Höhe von 132.000 € bis zur Auszahlung der Fördermittel des WLSB bzw. spätestens bis zum 31.12.2026 gewährt. Die Reitergruppe Baindt wird aufgefordert den Bewilligungsbescheid vorzulegen. 3. Der Gemeinderat stimmt der außerplanmäßigen Ausgabe zu. Kindergartenbedarfsplanung 2023/2024 Mit der jährlichen Fortschreibung und Beschlussfassung der Bedarfsplanung kommt die Gemeinde Baindt dem gesetzlichen Auftrag nach § 3 KiTaG nach. Das Leistungsangebot der Tageseinrichtungen für Kinder soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihren Familien orientieren (§ 22 Abs. 3 SGB VIII). Tageseinrichtungen fördern die individuelle und soziale Entwicklung der Kinder und tragen dazu bei, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen. Die vollständige kommunale Bedarfsplanung der Kindertagesbetreuung in der Gemeinde Baindt ist über das Ratsinformationssystem einsehbar. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Der kommunalen Bedarfsplanung der Kindertagesbetreuung in der Gemeinde Baindt für das Kita-Jahr 2023/2024 wird zugestimmt. 2. Maßnahmen zur Optimierung der Betreuungsplätze sollen ausgearbeitet und im Sozialausschuss vorgestellt werden. Zinsanpassung der Trägerdarlehen / Ausleihungen durch die Gemeinden Baienfurt und Baindt an den Zweckverband Wasserversorgung Die Gemeinde Baienfurt und die Gemeinde Baindt waren aufgrund ihrer Rücklagenstände in der Lage dem Zweckverband für dessen Investitionen Trägerdarlehen zur Verfügung zu stellen. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Gemeinderat Baindt stimmt der Zinsanpassung für die jeweiligen Trägerdarlehen an den Zweckverband Wasserversorgung zum 30.12.2023 und 30.12.2024 auf einheitlich 4,25 % p. a. zu. Zinsanpassung der Trägerdarlehen der Gemeinde Baindt an den Eigenbetrieb Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Die vom Kernhaushalt gewährten Trägerdarlehen an den Eigenbetrieb Wasserversorgung in Höhe von 262.500 € und an den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung in Höhe von 630.000 € (Stand 30.09.2024) sind mit der nächsten Zinsanpassung ab 30.09.2024 erneut zu verzinsen. Die Trägerdarlehen sollen erst Ende 2024 entschieden werden. Es wurden zur Beschlussfassung die damaligen Marktkonditionen zu 1,0% festgesetzt. Der Zinssatz ist analog der durchschnittlichen Fremdkapitalzinssätze für Kreditmarktdarlehen festzusetzen. Die Zinsen werden nach dem jeweiligen Stand des Trägerdarlehens berechnet und werden quartalsweise fällig. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Der Gemeinderat beschließt im Haushaltsjahr 2023 die Zinsanpassung für die jeweiligen Trägerdarlehen 7 an die Eigenbetriebe Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung zum 30.09.2024 auf einheitlich 4,25 % p. a. 2. Die nächste Zinsanpassung der Trägerdarlehen 7 findet zum 30.09.2029 statt. 3. Die Zinsen für die Trägerdarlehen Nr. 8 werden erst im Jahr 2024 angepasst. Änderung der Zuständigkeitsordnung - Vertretung im Urlaubs- und Krankheitsfall Gesetzliche Grundlage für den Erlass einer Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse der Gemeinde sind §§ 44 Abs. 2, 53 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) i.V.m. § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Baindt. Aus der Zuständigkeitsordnung ergibt sich die Anzahl der eingerichteten Ausschüsse sowie die Größe des jeweiligen Ausschusses und die den einzelnen Ausschüssen zugewiesenen Aufgaben. Die entsprechenden Höhen der einzelnen Beträge könnten zu einem späteren Zeitpunkt, nach 20 Jahren unveränderter Grenzen, entsprechend angepasst werden. Dieser Beschluss sieht lediglich die Änderung der Anordnung von Ausgaben über 5.000 Euro vor. Damit auch bei Abwesenheit der Bürgermeisterin über zwei Wochen das tägliche Geschäft weiterläuft. Mit den laufenden Baumaßnahmen, sollten die Firmen bei Prüfung der Rechnungen auch bedient werden können. Auch für den Krankheitsfall dient diese Regelung als eine Absicherungsebene. Auf Antrag des Gremiums sollen die Amtsleitungen zukünftig die Befugnis erhalten, Zahlungen bis zu 10.000 Euro tätigen zu können. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Die Änderung der Zuständigkeitsordnung tritt mit der Beschlussfassung durch den Gemeinderat in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Zuständigkeitsordnung außer Kraft. Änderung Hauptsatzung - Satzung zur Änderung der Hauptsatzung Derzeit liegt die Zuständigkeit der Bürgermeisterin zur Personaleinstellung bei Mitarbeitern bis zur Entgeltgruppe (EG) 6. Im Hinblick auf die bevorstehende Urlaubszeit und die Nachbesetzung der Stelle der Assistentin bzw. des Assistenten im Vorzimmer der Bürgermeisterin ergibt sich die Notwendigkeit, die Zuständigkeit zu überdenken. Die Erhöhung der Zuständigkeit der Bürgermeisterin zur Personaleinstellung bis zur Entgeltgruppe 9 ermöglicht es, schnell auf Bewerbungen zu reagieren und qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zeitnah einzustellen. Dies ist insbesondere in Zeiten von Personalengpässen und während der Sitzungspause in der Urlaubszeit von großer Bedeutung, um den reibungslosen Betrieb der Verwaltung sicherzustellen. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Satzung zur Änderung der Hauptsatzung wird zugestimmt. Anfragen und Verschiedenes Waldspielplatz: Es wird beantragt, dass mit dem Projekt "Waldspielplatz" im nächsten Jahr begonnen wird. Betriebsausflug: Es wird angefragt, warum das Gremium nicht zum diesjährigen Betriebsausflug der Gemeindeverwaltung eingeladen war. Aufgrund der gestiegenen Mitarbeiterzahl war ein Bus komplett ausgebucht. In den vergangenen Jahren haben nur wenige Mitglieder des Gremiums teilgenommen. Die logische Konsequenz wäre gewesen, einen zweiten Bus zu mieten, der nahezu leer geblieben wäre. Daher wurde in diesem Jahr darauf verzichtet. Verkehrsspiegel Stöcklisstraße: Auf die Frage, warum auf einem Privatgrundstück ein Stromkasten angebracht werden kann, aber kein Verkehrsspiegel installiert wird, wird erklärt, dass die Anbringung eines Verkehrsspiegels nur mit Einverständnis des Eigentümers möglich ist Die Gefahrensituation wird bei der nächsten Verkehrsschau in Augenschein genommen. Breitbandausbau "graue Flecken": Der Kämmerer, Herr Abele, erläutert, dass Bundes- und Landeszuschüsse in diesem Zusammenhang verzögert ausgezahlt werden. Die Zuschüsse werden erst nach Abschluss und Überprüfung der Arbeiten vollständig überwiesen. Daher sind die Kommunen gezwungen, über einen längeren Zeitraum selbst Vorfinanzierung zu leisten. Für die Gemeinde Baindt bedeutet dies eine Vorfinanzierung von etwa fünf Millionen Euro. Unabhängig davon steht der nächste Schritt in der Planung des Breitbandnetzausbaus in den unterversorgten Gebieten an. Das Gremium erteilt den Auftrag zur Planung.[mehr]

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    Zuletzt geändert: 16.08.2023
    Feuerwehrsatzung_Jugend_.pdf

    - 1 - Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg FEUERWEHRSATZUNG Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit den § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 13. April 2021 folgende Feuerwehrsatzung beschlossen: § 1 Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Freiwillige Feuerwehr Baindt, in dieser Satzung Feuerwehr genannt, ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Gemeinde Baindt ohne eigene Rechtspersönlichkeit. (2) Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus 1. der Einsatzabteilung 2. der Altersabteilung 3. der Jugendfeuerwehr § 2 Aufgaben (1) Die Feuerwehr hat 1. bei Schadenfeuer (Brände) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und 2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten. Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann. (2) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister kann die Feuerwehr beauftragen 1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und 2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie der Brandsicherheitswache. § 3 Aufnahme in die Feuerwehr (1) In die Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die 1. das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Einsätzen teilnehmen, 2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind, 3. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind, 4. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären, 5. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben, - 2 - 6. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und 7. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden. Die Dienstzeit nach Nummer 4 soll mindestens 10 Jahre betragen. (2) Die Aufnahme in die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe. Innerhalb der Probezeit soll der Feuerwehrangehörige erfolgreich an einem Grundausbildungslehrgang teilnehmen. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit verlängert werden. Auf eine Probezeit kann verzichtet oder sie kann abgekürzt werden, wenn Angehörige einer Jugendfeuerwehr oder einer Musikabteilung in eine Einsatzabteilung übertreten oder eine Person eintritt, die bereits einer anderen Gemeindefeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört oder angehört hat. (3) Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen (§ 10 Abs. 4 Feuerwehrgesetz) kann der Feuerwehrausschuss im Einzelfall die Aufnahme abweichend von Absatz 1 Satz 1 regeln sowie Ausnahmen von der Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 und den Dienstpflichten nach § 5 Abs. 5 und 6 zulassen. (4) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Feuerwehrkommandanten zu richten. Vor Vollendung des 18. Lebensjahrs ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme auf Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit und die endgültige Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Neu aufgenommene Angehörige der Gemeindefeuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten durch Handschlag verpflichtet. (5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht; eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. (6) Jeder Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhält einen von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister ausgestellten Dienstausweis. § 4 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes (1) Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in der Freiwilligen Feuerwehr endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr 1. die Probezeit nicht besteht, 2. während oder mit Ablauf der Probezeit seinen Austritt erklärt, 3. seine Dienstverpflichtung nach § 12 Abs. 2 FwG erfüllt hat, 4. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gewachsen ist. 5. das 65. Lebensjahr vollendet hat, 6. infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, 7. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder 8. wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurde. (2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen Antrag von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen, wenn 1. er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 in die Altersabteilung überwechseln möchte, 2. der Dienst in der Gemeindefeuerwehr aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht mehr möglich ist, 3. er seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt oder 4. er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt. In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann der Feuerwehrangehörige nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auch ohne seinen Antrag entlassen werden. Der Betroffene ist vorher anzuhören. - 3 - (3) Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Feuerwehrkommandanten einzureichen. (4) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, hat dies binnen einer Woche dem Feuerwehrkommandanten anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt. (5) Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden. Dies gilt insbesondere 1. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst, 2. bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten, 3. bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder 4. wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt. Der Betroffene ist vorher anzuhören. Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister hat die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid festzustellen. (6) Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr. § 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr (1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, seinen Stellvertreter und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen. (2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten nach Maßgabe des § 16 Feuerwehrgesetz und der örtlichen Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr eine Entschädigung. (3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden, einen Ersatz nach Maßgabe des § 17 Feuerwehrgesetz. (4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 15 Feuerwehrgesetz von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. (5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind verpflichtet (§14 Absatz 1 Feuerwehrgesetz) 1. am Dienst und Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen, 2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden, 3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen, 4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten, 5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten, 6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtung gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen. 7. über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, von denen sie im Rahmen ihrer Dienstausübung Kenntnis erlangen und deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. (6) Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr haben eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen dem Feuerwehrkommandanten oder dem von ihm Beauftragten rechtzeitig vorher anzuzeigen und eine Dienstverhinderung bei ihrem Vorgesetzten von dem Dienstbeginn zu melden, spätestens jedoch am folgenden Tag die Gründe hierfür zu nennen. - 4 - (7) Aus beruflichen, gesundheitlichen, familiären oder persönlichen Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr auf Antrag vom Feuerwehrkommandanten vorübergehend von seinen Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 befreit werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Feuerwehrkommandant nach Anhörung des Feuerwehr- und des Abteilungsausschusses auf Antrag Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 dauerhaft beschränken. (8) Ist ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr gleichzeitig Mitglied einer Berufsfeuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger, haben die sich hieraus ergebenden Pflichten Vorrang vor den Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2. (9) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen. Grobe Verstöße kann die Bürgermeisterin / der Bürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro ahnden. Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister kann zur Vorbereitung eines Beschlusses des Gemeinderats auf Beendigung des Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 5 den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen auch vorläufig des Dienstes entheben, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen beeinträchtigt würden. Der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach den Sätzen 1 bis 3 anzuhören. § 6 Altersabteilung (1) In die Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4 aus dem ehrenamtlichen Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung ausscheidet und keine gegenteilige Erklärung abgibt. (2) Der Feuerwehrausschuss kann auf ihren Antrag Angehörige der Feuerwehr, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, unter Belassung der Dienstkleidung aus der Einsatzabteilung in die Altersabteilung übernehmen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). (3) Der Leiter der Altersabteilung und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden. (4) Der Leiter der Altersabteilung ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter der Altersabteilung unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten. 5) Die Angehörigen der Altersabteilung, die hierfür die erforderlichen gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen, können vom Feuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Leiter der Altersabteilung zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden. § 7 Jugendfeuerwehr (1) Die Jugendfeuerwehr besteht aus einer Jugendgruppe, die auf Beschluss des Feuerwehrausschusses bei der Einsatzabteilung gebildet wird. (2) In die Jugendfeuerwehr können Personen bis zum vollendeten 17. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie 1. den gesundheitlichen Anforderungen des Jugendfeuerwehrdienstes gewachsen sind, 2. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind, 3. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären, 4. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben, 5. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis unterworfen sind und 6. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden. - 5 - Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden. Über die Aufnahme und das dafür maßgebende Mindestalter entscheidet der Feuerwehrausschuss. (3) Die Zugehörigkeit des Angehörigen der Jugendfeuerwehr zur Jugendfeuerwehr endet, wenn 1. er in die Einsatzabteilung der Feuerwehr aufgenommen wird, 2. er aus der Jugendfeuerwehr austritt, 3. die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen, 4. er den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist, 5. er das 18. Lebensjahr vollendet oder 6. der Feuerwehrausschuss den Dienst in der Jugendfeuerwehr aus wichtigem Grund beendet. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend. (4) Der Leiter der Jugendabteilung (Jugendfeuerwehrwart) und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung und den Jugendbetreuern auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Der Feuerwehrkommandant kann geeignet erscheinende Angehörige der Gemeindefeuerwehr mit der vorläufigen Leitung der Jugendfeuerwehr beauftragen. Der Jugendfeuerwehrwart muss einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehören und soll den Lehrgang Jugendfeuerwehrwart besucht haben. Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden (5) Der Jugendfeuerwehrwart ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten. § 8 Ehrenmitglieder und Ehrungen (1) Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses 1. Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besonders Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft als Ehrenmitglied und 2. bewährten Kommandanten nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant verleihen. (2) Die Gemeinde Baindt kann Feuerwehrangehörigen, die sich besondere Verdienste für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Baindt erworben haben, ein Feuerwehrehrenabzeichen (FEZ) verleihen. Die Verleihung erfolgt nach Maßgabe der Feuerwehrehrenordnung. § 9 Organe der Feuerwehr Organe der Feuerwehr sind: 1. Feuerwehrkommandant, 2. Feuerwehrausschuss 3. Leiter Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr 4. Hauptversammlung. - 6 - §10 Feuerwehrkommandant, stellvertretender Feuerwehrkommandant (1) Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant. (2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. (3) Die Wahlen des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters werden in der Hauptversammlung durchgeführt (4) Zum ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seinem Stellvertreter kann nur gewählt werden, wer 1. einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehört, 2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. (5) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Gemeinderat von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister bestellt. (6) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Fall ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt die Bürgermeisterin / der Bürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum Feuerwehrkommandanten oder seinem Stellvertreter (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Feuerwehrgesetz). Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers. (7) Gegen eine Wahl des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, des Abteilungskommandanten und ihrer Stellvertreter kann binnen einer Woche nach der Wahl von jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Gemeinde erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene Bewerber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. (8) Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrkommandanten oder eines hauptberuflich tätigen Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten ist der Feuerwehrausschuss zu hören. (9) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Feuerwehrgesetz) und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben durch. Er hat insbesondere 1. eine Alarm- und Ausrückeordnung für die Aufgaben nach § 2 aufzustellen und fortzuschreiben und sie der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister mitzuteilen, 2. auf die ordnungsgemäße feuerwehrtechnische Ausstattung hinzuwirken, 3. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr und 4. für die Instandhaltung der Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen zu sorgen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 FwG), 5. die Zusammenarbeit der Einsatzabteilungen bei Übungen und Einsätzen zu regeln, 6. die Tätigkeit der Leiter der Altersabteilung, der Jugendfeuerwehr sowie des Kassenverwalters und des Gerätewarts zu überwachen, 7. der Bürgermeisterin /dem Bürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten, 8. Beanstandung in der Löschwasserversorgung der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister mitzuteilen. Die Gemeinde hat ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben angemessen zu unterstützen. - 7 - (10) Der Feuerwehrkommandant hat die Bürgermeisterin / den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten von sich aus zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen werden. (11) Der stellvertretende Feuerwehrkommandant hat den Feuerwehrkommandanten zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. (12) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden. (§ 8 Abs. 2 Satz 5 Feuerwehrgesetz). §11 Zug- und Gruppenführer (1) Die Zug- und Gruppenführer dürfen nur bestellt werden, wenn sie, 1. der Einsatzabteilung Feuerwehr angehören, 2. über die für ihr Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Vorrausetzungen erfüllen. (2) Die Zug- und Gruppenführer werden vom Feuerwehrkommandanten auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Feuerwehrkommandant kann die Bestellung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses widerrufen. Die Zug- und Gruppenführer haben ihre Dienststellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung des Nachfolgers wahrzunehmen. (3) Die Zug- und Gruppenführer führen ihre Aufgabe nach den Weisungen der Vorgesetzten aus. § 12 Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewart, Medienbeauftragter (Pressesprecher) (1) Der Schriftführer, Kassenverwalter und der Medienbeauftragte werden vom Feuerwehrausschuss auf fünf Jahre gewählt. Der Gerätewart wird vom Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschusses im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister eingesetzt und abberufen. Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrgerätewartes oder der Übertragung der Aufgaben des Feuerwehrgerätewartes auf einen Gemeindebediensteten ist der Feuerwehrausschuss zu hören. (2) Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses und über die Hauptversammlung jeweils eine Niederschrift zu fertigen und in der Regel die schriftlichen Arbeiten der Feuerwehr zu erledigen. (3) Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse (§17) zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben zu verbuchen. Zahlungen darf er nur aufgrund von Belegen und schriftlichen Anweisungen des Feuerwehrkommandanten annehmen und leisten. Die Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem Wert von 800 € in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen. (4) Der Gerätewart hat die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstung zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich dem Feuerwehrkommandanten zu melden. (5) Der Medienbeauftragte hat in Abstimmung mit dem Kommandanten die Öffentlichkeit über die Belange der Feuerwehr zu informieren. § 13 Feuerwehrausschuss (1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als Vorsitzenden und aus 5 auf fünf Jahre in der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr. (2) Dem Feuerwehrausschuss gehören als Mitglied außerdem an - der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, - der Leiter der Altersabteilung, - der Jugendfeuerwehrwart, - 8 - - der Schriftführer, - der Kassenverwalter und - der Medienbeauftrage / Pressesprecher. (3) Sofern Schriftführer, Kassenverwalter und Pressesprecher nicht nach Satz 1 in den Feuerwehrausschuss gewählt werden, gehören sie diesem ohne Stimmberechtigung an. (4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (5) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen. (6) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (7) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. Sie ist der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister sowie den Ausschussmitgliedern zuzustellen. Die Niederschriften sind den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. (8) Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch andere Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beratend zuziehen. (9) Für die Durchführung der Sitzungen des Feuerwehrausschusses sowie der Abteilungsausschüsse gelten § 15 Abs. 6 sowie § 15 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 entsprechend (digitale Form). § 14 Ausschüsse bei der Jugendfeuerwehr (1) Bei der Jugendfeuerwehr werden Ausschüsse gebildet. Sie bestehen aus den Leitern der Abteilungen als den Vorsitzenden und - bei der Jugendfeuerwehr aus 2 gewählten Mitgliedern. Die Mitglieder werden in der Abteilungsversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. (2) Den Ausschüssen gehören als Mitglied außerdem der Stellvertreter des Leiters der Abteilung, der Schriftführer, und der Kassenverwalter an. (3) Für die Ausschüsse nach Absatz 1 gelten § 13 Absätze 4 bis 9 entsprechend. Der Feuerwehrkommandant ist zu den Sitzungen einzuladen; er kann sich an den Beratungen jederzeit beteiligen. §15 Hauptversammlung (1) Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr statt. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, sowie für deren Behandlung nicht anderer Organe zuständig sind, zu Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. (2) In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkommandant einen Bericht über das vergangene Jahr und der Kassenverwalter einen Bericht über den Rechnungsabschluss des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege zu erstatten. Die Hauptversammlung beschließt über den Rechnungsabschluss. (3) Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr dies schriftlich unter Abgabe von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowie der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister vierzehn Tage vor der Versammlung bekanntzugeben. (4) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr anwesend ist oder an der Hauptversammlung nach Absatz 6 Buchstabe b) in - 9 - digitaler Form teilnimmt. Bei Beschlussfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. (5) Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister ist die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen. 6) Sofern die Hauptversammlung in Form einer Präsenzveranstaltung aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, entscheidet die Bürgermeisterin / der Bürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses, ob (a) die Hauptversammlung auf einen zeitnahen Termin, jedoch maximal bis zu einem Jahr, verschoben wird oder (b) die Hauptversammlung in digitaler Form abgehalten wird. Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes, bei sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung unzumutbar wäre. Die Hauptversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr im Sitzungsraum kann nach Absatz 6 Buchstabe b) durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und die Fassung von Beschlüssen in geheimer Abstimmung sind im Rahmen einer Hauptversammlung nach Absatz 6 Buchstabe b) nicht möglich. Für sie gilt § 16 Absatz 7. (7) Für die Abteilungsversammlung bei der Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend. § 16 Wahlen (1) Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden vom Feuerwehrkommandanten geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen die Wahlberechtigten einen Wahlleiter. Bei der Durchführung von Wahlen nach Absatz 7 leitet und organisiert die Bürgermeisterin / der Bürgermeister oder eine von ihr / ihm beauftragte Person, unter Mitwirkung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr die Wahl. Die beauftragte Person nach Satz 3 kann ein Angehöriger der Gemeindefeuerwehr sein. (2) Wahlen werden geheim mit Stimmzettel vorgenommen. Wahlen in digitaler Form nach Absatz 7 Buchstabe c) werden ohne Stimmzettel durchgeführt. (3) Bei der Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zu Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in der der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten muss. (4) Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Mitglieder sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Ersatzmitglieder. Scheidet ein gewähltes Ausschussmitglied aus, so rückt für den Rest der Amtszeit das Ersatzmitglied nach, das bei der Wahl die höchste Stimmenanzahl erzielt hat. (5) Die Niederschrift über die Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist innerhalb einer Woche nach der Wahl der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister zur Vorlage an den - 10 - Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt. (6) Kommt binnen drei Monaten die Wahl des Feuerwehrkommandanten oder seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur kommissarischen Bestellung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG) eignen. (7) Sofern die Hauptversammlung nach § 15 Absatz 6 nicht in Form einer Präsenzveranstaltung durchgeführt wird, entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses, ob (a) die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und Beschlussfassungen in geheimer Abstimmung in einer Präsenzversammlung (Wahlversammlung) durchgeführt werden oder (b) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer Briefwahl herbei- bzw. durchgeführt werden oder (c) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer Online- Abstimmung bzw. -Wahl herbei- bzw. durchgeführt werden. (8) Für die Wahlen bei der Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr gelten die Absätze 2 bis 7 sinngemäß. § 17 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse) (1) Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet. (2) Das Sondervermögen besteht aus 1. Zuwendungen der Gemeinde und Dritter, 2. Erträgen aus Veranstaltungen 3. sonstige Einnahmen 4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenstände. (3) Der Feuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehende Einnahmen und zu leistende Ausgaben erhält. Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt. (4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuerwehrausschuss. Der Feuerwehrausschuss kann den Feuerwehrkommandanten ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder für einen festgesetzten Zweck zu entscheiden. Der Feuerwehrkommandant vertritt bei Ausführung des Wirtschaftsplanes die Bürgermeisterin / den Bürgermeister. (5) Die für das Sondervermögen eingerichtete Sonderkasse (Kameradschaftskasse) ist jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern, die von der Hauptversammlung auf fünf Jahre bestellt werden, zu prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem Bürgermeister vorzulegen. (6) Für die Jugendfeuerwehr wird ebenfalls ein Sondervermögen im Sinne des Absatzes 1 gebildet. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend. - 11 - § 18 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.05.2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung vom 05.07.2011 außer Kraft. Baindt, den 23.04.2021 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 und 5 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Baindt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll ist dabei zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.[mehr]

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      - 1 - Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg FEUERWEHRSATZUNG Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit den § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 13. April 2021 folgende Feuerwehrsatzung beschlossen: § 1 Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Freiwillige Feuerwehr Baindt, in dieser Satzung Feuerwehr genannt, ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Gemeinde Baindt ohne eigene Rechtspersönlichkeit. (2) Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus 1. der Einsatzabteilung 2. der Altersabteilung 3. der Jugendfeuerwehr § 2 Aufgaben (1) Die Feuerwehr hat 1. bei Schadenfeuer (Brände) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und 2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten. Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann. (2) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister kann die Feuerwehr beauftragen 1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und 2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie der Brandsicherheitswache. § 3 Aufnahme in die Feuerwehr (1) In die Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die 1. das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Einsätzen teilnehmen, 2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind, 3. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind, 4. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären, 5. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben, - 2 - 6. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und 7. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden. Die Dienstzeit nach Nummer 4 soll mindestens 10 Jahre betragen. (2) Die Aufnahme in die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe. Innerhalb der Probezeit soll der Feuerwehrangehörige erfolgreich an einem Grundausbildungslehrgang teilnehmen. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit verlängert werden. Auf eine Probezeit kann verzichtet oder sie kann abgekürzt werden, wenn Angehörige einer Jugendfeuerwehr oder einer Musikabteilung in eine Einsatzabteilung übertreten oder eine Person eintritt, die bereits einer anderen Gemeindefeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört oder angehört hat. (3) Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen (§ 10 Abs. 4 Feuerwehrgesetz) kann der Feuerwehrausschuss im Einzelfall die Aufnahme abweichend von Absatz 1 Satz 1 regeln sowie Ausnahmen von der Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 und den Dienstpflichten nach § 5 Abs. 5 und 6 zulassen. (4) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Feuerwehrkommandanten zu richten. Vor Vollendung des 18. Lebensjahrs ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme auf Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit und die endgültige Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Neu aufgenommene Angehörige der Gemeindefeuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten durch Handschlag verpflichtet. (5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht; eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. (6) Jeder Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhält einen von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister ausgestellten Dienstausweis. § 4 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes (1) Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in der Freiwilligen Feuerwehr endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr 1. die Probezeit nicht besteht, 2. während oder mit Ablauf der Probezeit seinen Austritt erklärt, 3. seine Dienstverpflichtung nach § 12 Abs. 2 FwG erfüllt hat, 4. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gewachsen ist. 5. das 65. Lebensjahr vollendet hat, 6. infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, 7. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder 8. wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurde. (2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen Antrag von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen, wenn 1. er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 in die Altersabteilung überwechseln möchte, 2. der Dienst in der Gemeindefeuerwehr aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht mehr möglich ist, 3. er seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt oder 4. er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt. In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann der Feuerwehrangehörige nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auch ohne seinen Antrag entlassen werden. Der Betroffene ist vorher anzuhören. - 3 - (3) Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Feuerwehrkommandanten einzureichen. (4) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, hat dies binnen einer Woche dem Feuerwehrkommandanten anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt. (5) Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden. Dies gilt insbesondere 1. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst, 2. bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten, 3. bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder 4. wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt. Der Betroffene ist vorher anzuhören. Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister hat die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid festzustellen. (6) Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr. § 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr (1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, seinen Stellvertreter und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen. (2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten nach Maßgabe des § 16 Feuerwehrgesetz und der örtlichen Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr eine Entschädigung. (3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden, einen Ersatz nach Maßgabe des § 17 Feuerwehrgesetz. (4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 15 Feuerwehrgesetz von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. (5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind verpflichtet (§14 Absatz 1 Feuerwehrgesetz) 1. am Dienst und Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen, 2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden, 3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen, 4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten, 5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten, 6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtung gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen. 7. über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, von denen sie im Rahmen ihrer Dienstausübung Kenntnis erlangen und deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. (6) Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr haben eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen dem Feuerwehrkommandanten oder dem von ihm Beauftragten rechtzeitig vorher anzuzeigen und eine Dienstverhinderung bei ihrem Vorgesetzten von dem Dienstbeginn zu melden, spätestens jedoch am folgenden Tag die Gründe hierfür zu nennen. - 4 - (7) Aus beruflichen, gesundheitlichen, familiären oder persönlichen Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr auf Antrag vom Feuerwehrkommandanten vorübergehend von seinen Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 befreit werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Feuerwehrkommandant nach Anhörung des Feuerwehr- und des Abteilungsausschusses auf Antrag Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 dauerhaft beschränken. (8) Ist ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr gleichzeitig Mitglied einer Berufsfeuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger, haben die sich hieraus ergebenden Pflichten Vorrang vor den Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2. (9) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen. Grobe Verstöße kann die Bürgermeisterin / der Bürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro ahnden. Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister kann zur Vorbereitung eines Beschlusses des Gemeinderats auf Beendigung des Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 5 den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen auch vorläufig des Dienstes entheben, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen beeinträchtigt würden. Der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach den Sätzen 1 bis 3 anzuhören. § 6 Altersabteilung (1) In die Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4 aus dem ehrenamtlichen Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung ausscheidet und keine gegenteilige Erklärung abgibt. (2) Der Feuerwehrausschuss kann auf ihren Antrag Angehörige der Feuerwehr, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, unter Belassung der Dienstkleidung aus der Einsatzabteilung in die Altersabteilung übernehmen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). (3) Der Leiter der Altersabteilung und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden. (4) Der Leiter der Altersabteilung ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter der Altersabteilung unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten. 5) Die Angehörigen der Altersabteilung, die hierfür die erforderlichen gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen, können vom Feuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Leiter der Altersabteilung zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden. § 7 Jugendfeuerwehr (1) Die Jugendfeuerwehr besteht aus einer Jugendgruppe, die auf Beschluss des Feuerwehrausschusses bei der Einsatzabteilung gebildet wird. (2) In die Jugendfeuerwehr können Personen bis zum vollendeten 17. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie 1. den gesundheitlichen Anforderungen des Jugendfeuerwehrdienstes gewachsen sind, 2. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind, 3. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären, 4. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben, 5. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis unterworfen sind und 6. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden. - 5 - Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden. Über die Aufnahme und das dafür maßgebende Mindestalter entscheidet der Feuerwehrausschuss. (3) Die Zugehörigkeit des Angehörigen der Jugendfeuerwehr zur Jugendfeuerwehr endet, wenn 1. er in die Einsatzabteilung der Feuerwehr aufgenommen wird, 2. er aus der Jugendfeuerwehr austritt, 3. die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen, 4. er den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist, 5. er das 18. Lebensjahr vollendet oder 6. der Feuerwehrausschuss den Dienst in der Jugendfeuerwehr aus wichtigem Grund beendet. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend. (4) Der Leiter der Jugendabteilung (Jugendfeuerwehrwart) und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung und den Jugendbetreuern auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Der Feuerwehrkommandant kann geeignet erscheinende Angehörige der Gemeindefeuerwehr mit der vorläufigen Leitung der Jugendfeuerwehr beauftragen. Der Jugendfeuerwehrwart muss einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehören und soll den Lehrgang Jugendfeuerwehrwart besucht haben. Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden (5) Der Jugendfeuerwehrwart ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten. § 8 Ehrenmitglieder und Ehrungen (1) Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses 1. Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besonders Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft als Ehrenmitglied und 2. bewährten Kommandanten nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant verleihen. (2) Die Gemeinde Baindt kann Feuerwehrangehörigen, die sich besondere Verdienste für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Baindt erworben haben, ein Feuerwehrehrenabzeichen (FEZ) verleihen. Die Verleihung erfolgt nach Maßgabe der Feuerwehrehrenordnung. § 9 Organe der Feuerwehr Organe der Feuerwehr sind: 1. Feuerwehrkommandant, 2. Feuerwehrausschuss 3. Leiter Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr 4. Hauptversammlung. - 6 - §10 Feuerwehrkommandant, stellvertretender Feuerwehrkommandant (1) Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant. (2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. (3) Die Wahlen des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters werden in der Hauptversammlung durchgeführt (4) Zum ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seinem Stellvertreter kann nur gewählt werden, wer 1. einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehört, 2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. (5) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Gemeinderat von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister bestellt. (6) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Fall ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt die Bürgermeisterin / der Bürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum Feuerwehrkommandanten oder seinem Stellvertreter (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Feuerwehrgesetz). Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers. (7) Gegen eine Wahl des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, des Abteilungskommandanten und ihrer Stellvertreter kann binnen einer Woche nach der Wahl von jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Gemeinde erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene Bewerber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. (8) Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrkommandanten oder eines hauptberuflich tätigen Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten ist der Feuerwehrausschuss zu hören. (9) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Feuerwehrgesetz) und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben durch. Er hat insbesondere 1. eine Alarm- und Ausrückeordnung für die Aufgaben nach § 2 aufzustellen und fortzuschreiben und sie der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister mitzuteilen, 2. auf die ordnungsgemäße feuerwehrtechnische Ausstattung hinzuwirken, 3. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr und 4. für die Instandhaltung der Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen zu sorgen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 FwG), 5. die Zusammenarbeit der Einsatzabteilungen bei Übungen und Einsätzen zu regeln, 6. die Tätigkeit der Leiter der Altersabteilung, der Jugendfeuerwehr sowie des Kassenverwalters und des Gerätewarts zu überwachen, 7. der Bürgermeisterin /dem Bürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten, 8. Beanstandung in der Löschwasserversorgung der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister mitzuteilen. Die Gemeinde hat ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben angemessen zu unterstützen. - 7 - (10) Der Feuerwehrkommandant hat die Bürgermeisterin / den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten von sich aus zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen werden. (11) Der stellvertretende Feuerwehrkommandant hat den Feuerwehrkommandanten zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. (12) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden. (§ 8 Abs. 2 Satz 5 Feuerwehrgesetz). §11 Zug- und Gruppenführer (1) Die Zug- und Gruppenführer dürfen nur bestellt werden, wenn sie, 1. der Einsatzabteilung Feuerwehr angehören, 2. über die für ihr Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Vorrausetzungen erfüllen. (2) Die Zug- und Gruppenführer werden vom Feuerwehrkommandanten auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Feuerwehrkommandant kann die Bestellung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses widerrufen. Die Zug- und Gruppenführer haben ihre Dienststellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung des Nachfolgers wahrzunehmen. (3) Die Zug- und Gruppenführer führen ihre Aufgabe nach den Weisungen der Vorgesetzten aus. § 12 Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewart, Medienbeauftragter (Pressesprecher) (1) Der Schriftführer, Kassenverwalter und der Medienbeauftragte werden vom Feuerwehrausschuss auf fünf Jahre gewählt. Der Gerätewart wird vom Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschusses im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister eingesetzt und abberufen. Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrgerätewartes oder der Übertragung der Aufgaben des Feuerwehrgerätewartes auf einen Gemeindebediensteten ist der Feuerwehrausschuss zu hören. (2) Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses und über die Hauptversammlung jeweils eine Niederschrift zu fertigen und in der Regel die schriftlichen Arbeiten der Feuerwehr zu erledigen. (3) Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse (§17) zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben zu verbuchen. Zahlungen darf er nur aufgrund von Belegen und schriftlichen Anweisungen des Feuerwehrkommandanten annehmen und leisten. Die Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem Wert von 800 € in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen. (4) Der Gerätewart hat die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstung zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich dem Feuerwehrkommandanten zu melden. (5) Der Medienbeauftragte hat in Abstimmung mit dem Kommandanten die Öffentlichkeit über die Belange der Feuerwehr zu informieren. § 13 Feuerwehrausschuss (1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als Vorsitzenden und aus 5 auf fünf Jahre in der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr. (2) Dem Feuerwehrausschuss gehören als Mitglied außerdem an - der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, - der Leiter der Altersabteilung, - der Jugendfeuerwehrwart, - 8 - - der Schriftführer, - der Kassenverwalter und - der Medienbeauftrage / Pressesprecher. (3) Sofern Schriftführer, Kassenverwalter und Pressesprecher nicht nach Satz 1 in den Feuerwehrausschuss gewählt werden, gehören sie diesem ohne Stimmberechtigung an. (4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (5) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen. (6) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (7) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. Sie ist der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister sowie den Ausschussmitgliedern zuzustellen. Die Niederschriften sind den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. (8) Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch andere Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beratend zuziehen. (9) Für die Durchführung der Sitzungen des Feuerwehrausschusses sowie der Abteilungsausschüsse gelten § 15 Abs. 6 sowie § 15 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 entsprechend (digitale Form). § 14 Ausschüsse bei der Jugendfeuerwehr (1) Bei der Jugendfeuerwehr werden Ausschüsse gebildet. Sie bestehen aus den Leitern der Abteilungen als den Vorsitzenden und - bei der Jugendfeuerwehr aus 2 gewählten Mitgliedern. Die Mitglieder werden in der Abteilungsversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. (2) Den Ausschüssen gehören als Mitglied außerdem der Stellvertreter des Leiters der Abteilung, der Schriftführer, und der Kassenverwalter an. (3) Für die Ausschüsse nach Absatz 1 gelten § 13 Absätze 4 bis 9 entsprechend. Der Feuerwehrkommandant ist zu den Sitzungen einzuladen; er kann sich an den Beratungen jederzeit beteiligen. §15 Hauptversammlung (1) Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr statt. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, sowie für deren Behandlung nicht anderer Organe zuständig sind, zu Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. (2) In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkommandant einen Bericht über das vergangene Jahr und der Kassenverwalter einen Bericht über den Rechnungsabschluss des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege zu erstatten. Die Hauptversammlung beschließt über den Rechnungsabschluss. (3) Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr dies schriftlich unter Abgabe von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowie der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister vierzehn Tage vor der Versammlung bekanntzugeben. (4) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr anwesend ist oder an der Hauptversammlung nach Absatz 6 Buchstabe b) in - 9 - digitaler Form teilnimmt. Bei Beschlussfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. (5) Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister ist die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen. 6) Sofern die Hauptversammlung in Form einer Präsenzveranstaltung aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, entscheidet die Bürgermeisterin / der Bürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses, ob (a) die Hauptversammlung auf einen zeitnahen Termin, jedoch maximal bis zu einem Jahr, verschoben wird oder (b) die Hauptversammlung in digitaler Form abgehalten wird. Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes, bei sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung unzumutbar wäre. Die Hauptversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr im Sitzungsraum kann nach Absatz 6 Buchstabe b) durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und die Fassung von Beschlüssen in geheimer Abstimmung sind im Rahmen einer Hauptversammlung nach Absatz 6 Buchstabe b) nicht möglich. Für sie gilt § 16 Absatz 7. (7) Für die Abteilungsversammlung bei der Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend. § 16 Wahlen (1) Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden vom Feuerwehrkommandanten geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen die Wahlberechtigten einen Wahlleiter. Bei der Durchführung von Wahlen nach Absatz 7 leitet und organisiert die Bürgermeisterin / der Bürgermeister oder eine von ihr / ihm beauftragte Person, unter Mitwirkung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr die Wahl. Die beauftragte Person nach Satz 3 kann ein Angehöriger der Gemeindefeuerwehr sein. (2) Wahlen werden geheim mit Stimmzettel vorgenommen. Wahlen in digitaler Form nach Absatz 7 Buchstabe c) werden ohne Stimmzettel durchgeführt. (3) Bei der Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zu Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in der der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten muss. (4) Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Mitglieder sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Ersatzmitglieder. Scheidet ein gewähltes Ausschussmitglied aus, so rückt für den Rest der Amtszeit das Ersatzmitglied nach, das bei der Wahl die höchste Stimmenanzahl erzielt hat. (5) Die Niederschrift über die Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist innerhalb einer Woche nach der Wahl der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister zur Vorlage an den - 10 - Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt. (6) Kommt binnen drei Monaten die Wahl des Feuerwehrkommandanten oder seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur kommissarischen Bestellung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG) eignen. (7) Sofern die Hauptversammlung nach § 15 Absatz 6 nicht in Form einer Präsenzveranstaltung durchgeführt wird, entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses, ob (a) die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und Beschlussfassungen in geheimer Abstimmung in einer Präsenzversammlung (Wahlversammlung) durchgeführt werden oder (b) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer Briefwahl herbei- bzw. durchgeführt werden oder (c) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer Online- Abstimmung bzw. -Wahl herbei- bzw. durchgeführt werden. (8) Für die Wahlen bei der Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr gelten die Absätze 2 bis 7 sinngemäß. § 17 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse) (1) Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet. (2) Das Sondervermögen besteht aus 1. Zuwendungen der Gemeinde und Dritter, 2. Erträgen aus Veranstaltungen 3. sonstige Einnahmen 4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenstände. (3) Der Feuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehende Einnahmen und zu leistende Ausgaben erhält. Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt. (4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuerwehrausschuss. Der Feuerwehrausschuss kann den Feuerwehrkommandanten ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder für einen festgesetzten Zweck zu entscheiden. Der Feuerwehrkommandant vertritt bei Ausführung des Wirtschaftsplanes die Bürgermeisterin / den Bürgermeister. (5) Die für das Sondervermögen eingerichtete Sonderkasse (Kameradschaftskasse) ist jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern, die von der Hauptversammlung auf fünf Jahre bestellt werden, zu prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem Bürgermeister vorzulegen. (6) Für die Jugendfeuerwehr wird ebenfalls ein Sondervermögen im Sinne des Absatzes 1 gebildet. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend. - 11 - § 18 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.05.2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung vom 05.07.2011 außer Kraft. Baindt, den 23.04.2021 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 und 5 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Baindt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll ist dabei zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.[mehr]

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        - 1 - Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg FEUERWEHRSATZUNG Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit den § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 13. April 2021 folgende Feuerwehrsatzung beschlossen: § 1 Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Freiwillige Feuerwehr Baindt, in dieser Satzung Feuerwehr genannt, ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Gemeinde Baindt ohne eigene Rechtspersönlichkeit. (2) Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus 1. der Einsatzabteilung 2. der Altersabteilung 3. der Jugendfeuerwehr § 2 Aufgaben (1) Die Feuerwehr hat 1. bei Schadenfeuer (Brände) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und 2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten. Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann. (2) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister kann die Feuerwehr beauftragen 1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und 2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie der Brandsicherheitswache. § 3 Aufnahme in die Feuerwehr (1) In die Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die 1. das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Einsätzen teilnehmen, 2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind, 3. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind, 4. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären, 5. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben, - 2 - 6. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und 7. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden. Die Dienstzeit nach Nummer 4 soll mindestens 10 Jahre betragen. (2) Die Aufnahme in die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe. Innerhalb der Probezeit soll der Feuerwehrangehörige erfolgreich an einem Grundausbildungslehrgang teilnehmen. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit verlängert werden. Auf eine Probezeit kann verzichtet oder sie kann abgekürzt werden, wenn Angehörige einer Jugendfeuerwehr oder einer Musikabteilung in eine Einsatzabteilung übertreten oder eine Person eintritt, die bereits einer anderen Gemeindefeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört oder angehört hat. (3) Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen (§ 10 Abs. 4 Feuerwehrgesetz) kann der Feuerwehrausschuss im Einzelfall die Aufnahme abweichend von Absatz 1 Satz 1 regeln sowie Ausnahmen von der Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 und den Dienstpflichten nach § 5 Abs. 5 und 6 zulassen. (4) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Feuerwehrkommandanten zu richten. Vor Vollendung des 18. Lebensjahrs ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme auf Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit und die endgültige Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Neu aufgenommene Angehörige der Gemeindefeuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten durch Handschlag verpflichtet. (5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht; eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. (6) Jeder Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhält einen von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister ausgestellten Dienstausweis. § 4 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes (1) Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in der Freiwilligen Feuerwehr endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr 1. die Probezeit nicht besteht, 2. während oder mit Ablauf der Probezeit seinen Austritt erklärt, 3. seine Dienstverpflichtung nach § 12 Abs. 2 FwG erfüllt hat, 4. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gewachsen ist. 5. das 65. Lebensjahr vollendet hat, 6. infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, 7. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder 8. wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurde. (2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen Antrag von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen, wenn 1. er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 in die Altersabteilung überwechseln möchte, 2. der Dienst in der Gemeindefeuerwehr aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht mehr möglich ist, 3. er seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt oder 4. er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt. In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann der Feuerwehrangehörige nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auch ohne seinen Antrag entlassen werden. Der Betroffene ist vorher anzuhören. - 3 - (3) Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Feuerwehrkommandanten einzureichen. (4) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, hat dies binnen einer Woche dem Feuerwehrkommandanten anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt. (5) Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden. Dies gilt insbesondere 1. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst, 2. bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten, 3. bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder 4. wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt. Der Betroffene ist vorher anzuhören. Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister hat die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid festzustellen. (6) Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr. § 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr (1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, seinen Stellvertreter und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen. (2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten nach Maßgabe des § 16 Feuerwehrgesetz und der örtlichen Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr eine Entschädigung. (3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden, einen Ersatz nach Maßgabe des § 17 Feuerwehrgesetz. (4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 15 Feuerwehrgesetz von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. (5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind verpflichtet (§14 Absatz 1 Feuerwehrgesetz) 1. am Dienst und Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen, 2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden, 3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen, 4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten, 5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten, 6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtung gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen. 7. über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, von denen sie im Rahmen ihrer Dienstausübung Kenntnis erlangen und deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. (6) Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr haben eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen dem Feuerwehrkommandanten oder dem von ihm Beauftragten rechtzeitig vorher anzuzeigen und eine Dienstverhinderung bei ihrem Vorgesetzten von dem Dienstbeginn zu melden, spätestens jedoch am folgenden Tag die Gründe hierfür zu nennen. - 4 - (7) Aus beruflichen, gesundheitlichen, familiären oder persönlichen Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr auf Antrag vom Feuerwehrkommandanten vorübergehend von seinen Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 befreit werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Feuerwehrkommandant nach Anhörung des Feuerwehr- und des Abteilungsausschusses auf Antrag Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 dauerhaft beschränken. (8) Ist ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr gleichzeitig Mitglied einer Berufsfeuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger, haben die sich hieraus ergebenden Pflichten Vorrang vor den Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2. (9) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen. Grobe Verstöße kann die Bürgermeisterin / der Bürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro ahnden. Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister kann zur Vorbereitung eines Beschlusses des Gemeinderats auf Beendigung des Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 5 den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen auch vorläufig des Dienstes entheben, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen beeinträchtigt würden. Der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach den Sätzen 1 bis 3 anzuhören. § 6 Altersabteilung (1) In die Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4 aus dem ehrenamtlichen Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung ausscheidet und keine gegenteilige Erklärung abgibt. (2) Der Feuerwehrausschuss kann auf ihren Antrag Angehörige der Feuerwehr, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, unter Belassung der Dienstkleidung aus der Einsatzabteilung in die Altersabteilung übernehmen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). (3) Der Leiter der Altersabteilung und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden. (4) Der Leiter der Altersabteilung ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter der Altersabteilung unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten. 5) Die Angehörigen der Altersabteilung, die hierfür die erforderlichen gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen, können vom Feuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Leiter der Altersabteilung zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden. § 7 Jugendfeuerwehr (1) Die Jugendfeuerwehr besteht aus einer Jugendgruppe, die auf Beschluss des Feuerwehrausschusses bei der Einsatzabteilung gebildet wird. (2) In die Jugendfeuerwehr können Personen bis zum vollendeten 17. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie 1. den gesundheitlichen Anforderungen des Jugendfeuerwehrdienstes gewachsen sind, 2. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind, 3. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären, 4. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben, 5. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis unterworfen sind und 6. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden. - 5 - Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden. Über die Aufnahme und das dafür maßgebende Mindestalter entscheidet der Feuerwehrausschuss. (3) Die Zugehörigkeit des Angehörigen der Jugendfeuerwehr zur Jugendfeuerwehr endet, wenn 1. er in die Einsatzabteilung der Feuerwehr aufgenommen wird, 2. er aus der Jugendfeuerwehr austritt, 3. die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen, 4. er den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist, 5. er das 18. Lebensjahr vollendet oder 6. der Feuerwehrausschuss den Dienst in der Jugendfeuerwehr aus wichtigem Grund beendet. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend. (4) Der Leiter der Jugendabteilung (Jugendfeuerwehrwart) und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung und den Jugendbetreuern auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Der Feuerwehrkommandant kann geeignet erscheinende Angehörige der Gemeindefeuerwehr mit der vorläufigen Leitung der Jugendfeuerwehr beauftragen. Der Jugendfeuerwehrwart muss einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehören und soll den Lehrgang Jugendfeuerwehrwart besucht haben. Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden (5) Der Jugendfeuerwehrwart ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten. § 8 Ehrenmitglieder und Ehrungen (1) Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses 1. Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besonders Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft als Ehrenmitglied und 2. bewährten Kommandanten nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant verleihen. (2) Die Gemeinde Baindt kann Feuerwehrangehörigen, die sich besondere Verdienste für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Baindt erworben haben, ein Feuerwehrehrenabzeichen (FEZ) verleihen. Die Verleihung erfolgt nach Maßgabe der Feuerwehrehrenordnung. § 9 Organe der Feuerwehr Organe der Feuerwehr sind: 1. Feuerwehrkommandant, 2. Feuerwehrausschuss 3. Leiter Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr 4. Hauptversammlung. - 6 - §10 Feuerwehrkommandant, stellvertretender Feuerwehrkommandant (1) Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant. (2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. (3) Die Wahlen des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters werden in der Hauptversammlung durchgeführt (4) Zum ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seinem Stellvertreter kann nur gewählt werden, wer 1. einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehört, 2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. (5) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Gemeinderat von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister bestellt. (6) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Fall ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt die Bürgermeisterin / der Bürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum Feuerwehrkommandanten oder seinem Stellvertreter (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Feuerwehrgesetz). Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers. (7) Gegen eine Wahl des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, des Abteilungskommandanten und ihrer Stellvertreter kann binnen einer Woche nach der Wahl von jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Gemeinde erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene Bewerber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. (8) Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrkommandanten oder eines hauptberuflich tätigen Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten ist der Feuerwehrausschuss zu hören. (9) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Feuerwehrgesetz) und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben durch. Er hat insbesondere 1. eine Alarm- und Ausrückeordnung für die Aufgaben nach § 2 aufzustellen und fortzuschreiben und sie der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister mitzuteilen, 2. auf die ordnungsgemäße feuerwehrtechnische Ausstattung hinzuwirken, 3. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr und 4. für die Instandhaltung der Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen zu sorgen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 FwG), 5. die Zusammenarbeit der Einsatzabteilungen bei Übungen und Einsätzen zu regeln, 6. die Tätigkeit der Leiter der Altersabteilung, der Jugendfeuerwehr sowie des Kassenverwalters und des Gerätewarts zu überwachen, 7. der Bürgermeisterin /dem Bürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten, 8. Beanstandung in der Löschwasserversorgung der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister mitzuteilen. Die Gemeinde hat ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben angemessen zu unterstützen. - 7 - (10) Der Feuerwehrkommandant hat die Bürgermeisterin / den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten von sich aus zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen werden. (11) Der stellvertretende Feuerwehrkommandant hat den Feuerwehrkommandanten zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. (12) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden. (§ 8 Abs. 2 Satz 5 Feuerwehrgesetz). §11 Zug- und Gruppenführer (1) Die Zug- und Gruppenführer dürfen nur bestellt werden, wenn sie, 1. der Einsatzabteilung Feuerwehr angehören, 2. über die für ihr Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Vorrausetzungen erfüllen. (2) Die Zug- und Gruppenführer werden vom Feuerwehrkommandanten auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Feuerwehrkommandant kann die Bestellung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses widerrufen. Die Zug- und Gruppenführer haben ihre Dienststellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung des Nachfolgers wahrzunehmen. (3) Die Zug- und Gruppenführer führen ihre Aufgabe nach den Weisungen der Vorgesetzten aus. § 12 Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewart, Medienbeauftragter (Pressesprecher) (1) Der Schriftführer, Kassenverwalter und der Medienbeauftragte werden vom Feuerwehrausschuss auf fünf Jahre gewählt. Der Gerätewart wird vom Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschusses im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister eingesetzt und abberufen. Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrgerätewartes oder der Übertragung der Aufgaben des Feuerwehrgerätewartes auf einen Gemeindebediensteten ist der Feuerwehrausschuss zu hören. (2) Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses und über die Hauptversammlung jeweils eine Niederschrift zu fertigen und in der Regel die schriftlichen Arbeiten der Feuerwehr zu erledigen. (3) Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse (§17) zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben zu verbuchen. Zahlungen darf er nur aufgrund von Belegen und schriftlichen Anweisungen des Feuerwehrkommandanten annehmen und leisten. Die Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem Wert von 800 € in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen. (4) Der Gerätewart hat die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstung zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich dem Feuerwehrkommandanten zu melden. (5) Der Medienbeauftragte hat in Abstimmung mit dem Kommandanten die Öffentlichkeit über die Belange der Feuerwehr zu informieren. § 13 Feuerwehrausschuss (1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als Vorsitzenden und aus 5 auf fünf Jahre in der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr. (2) Dem Feuerwehrausschuss gehören als Mitglied außerdem an - der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, - der Leiter der Altersabteilung, - der Jugendfeuerwehrwart, - 8 - - der Schriftführer, - der Kassenverwalter und - der Medienbeauftrage / Pressesprecher. (3) Sofern Schriftführer, Kassenverwalter und Pressesprecher nicht nach Satz 1 in den Feuerwehrausschuss gewählt werden, gehören sie diesem ohne Stimmberechtigung an. (4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (5) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen. (6) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (7) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. Sie ist der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister sowie den Ausschussmitgliedern zuzustellen. Die Niederschriften sind den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. (8) Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch andere Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beratend zuziehen. (9) Für die Durchführung der Sitzungen des Feuerwehrausschusses sowie der Abteilungsausschüsse gelten § 15 Abs. 6 sowie § 15 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 entsprechend (digitale Form). § 14 Ausschüsse bei der Jugendfeuerwehr (1) Bei der Jugendfeuerwehr werden Ausschüsse gebildet. Sie bestehen aus den Leitern der Abteilungen als den Vorsitzenden und - bei der Jugendfeuerwehr aus 2 gewählten Mitgliedern. Die Mitglieder werden in der Abteilungsversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. (2) Den Ausschüssen gehören als Mitglied außerdem der Stellvertreter des Leiters der Abteilung, der Schriftführer, und der Kassenverwalter an. (3) Für die Ausschüsse nach Absatz 1 gelten § 13 Absätze 4 bis 9 entsprechend. Der Feuerwehrkommandant ist zu den Sitzungen einzuladen; er kann sich an den Beratungen jederzeit beteiligen. §15 Hauptversammlung (1) Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr statt. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, sowie für deren Behandlung nicht anderer Organe zuständig sind, zu Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. (2) In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkommandant einen Bericht über das vergangene Jahr und der Kassenverwalter einen Bericht über den Rechnungsabschluss des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege zu erstatten. Die Hauptversammlung beschließt über den Rechnungsabschluss. (3) Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr dies schriftlich unter Abgabe von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowie der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister vierzehn Tage vor der Versammlung bekanntzugeben. (4) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr anwesend ist oder an der Hauptversammlung nach Absatz 6 Buchstabe b) in - 9 - digitaler Form teilnimmt. Bei Beschlussfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. (5) Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister ist die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen. 6) Sofern die Hauptversammlung in Form einer Präsenzveranstaltung aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, entscheidet die Bürgermeisterin / der Bürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses, ob (a) die Hauptversammlung auf einen zeitnahen Termin, jedoch maximal bis zu einem Jahr, verschoben wird oder (b) die Hauptversammlung in digitaler Form abgehalten wird. Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes, bei sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung unzumutbar wäre. Die Hauptversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr im Sitzungsraum kann nach Absatz 6 Buchstabe b) durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und die Fassung von Beschlüssen in geheimer Abstimmung sind im Rahmen einer Hauptversammlung nach Absatz 6 Buchstabe b) nicht möglich. Für sie gilt § 16 Absatz 7. (7) Für die Abteilungsversammlung bei der Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend. § 16 Wahlen (1) Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden vom Feuerwehrkommandanten geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen die Wahlberechtigten einen Wahlleiter. Bei der Durchführung von Wahlen nach Absatz 7 leitet und organisiert die Bürgermeisterin / der Bürgermeister oder eine von ihr / ihm beauftragte Person, unter Mitwirkung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr die Wahl. Die beauftragte Person nach Satz 3 kann ein Angehöriger der Gemeindefeuerwehr sein. (2) Wahlen werden geheim mit Stimmzettel vorgenommen. Wahlen in digitaler Form nach Absatz 7 Buchstabe c) werden ohne Stimmzettel durchgeführt. (3) Bei der Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zu Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in der der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten muss. (4) Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Mitglieder sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Ersatzmitglieder. Scheidet ein gewähltes Ausschussmitglied aus, so rückt für den Rest der Amtszeit das Ersatzmitglied nach, das bei der Wahl die höchste Stimmenanzahl erzielt hat. (5) Die Niederschrift über die Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist innerhalb einer Woche nach der Wahl der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister zur Vorlage an den - 10 - Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt. (6) Kommt binnen drei Monaten die Wahl des Feuerwehrkommandanten oder seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur kommissarischen Bestellung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG) eignen. (7) Sofern die Hauptversammlung nach § 15 Absatz 6 nicht in Form einer Präsenzveranstaltung durchgeführt wird, entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses, ob (a) die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und Beschlussfassungen in geheimer Abstimmung in einer Präsenzversammlung (Wahlversammlung) durchgeführt werden oder (b) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer Briefwahl herbei- bzw. durchgeführt werden oder (c) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer Online- Abstimmung bzw. -Wahl herbei- bzw. durchgeführt werden. (8) Für die Wahlen bei der Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr gelten die Absätze 2 bis 7 sinngemäß. § 17 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse) (1) Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet. (2) Das Sondervermögen besteht aus 1. Zuwendungen der Gemeinde und Dritter, 2. Erträgen aus Veranstaltungen 3. sonstige Einnahmen 4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenstände. (3) Der Feuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehende Einnahmen und zu leistende Ausgaben erhält. Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt. (4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuerwehrausschuss. Der Feuerwehrausschuss kann den Feuerwehrkommandanten ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder für einen festgesetzten Zweck zu entscheiden. Der Feuerwehrkommandant vertritt bei Ausführung des Wirtschaftsplanes die Bürgermeisterin / den Bürgermeister. (5) Die für das Sondervermögen eingerichtete Sonderkasse (Kameradschaftskasse) ist jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern, die von der Hauptversammlung auf fünf Jahre bestellt werden, zu prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem Bürgermeister vorzulegen. (6) Für die Jugendfeuerwehr wird ebenfalls ein Sondervermögen im Sinne des Absatzes 1 gebildet. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend. - 11 - § 18 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.05.2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung vom 05.07.2011 außer Kraft. Baindt, den 23.04.2021 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 und 5 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Baindt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll ist dabei zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.[mehr]

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          Stand: 01 / 2013 Formblatt zur Natura 2000 – Vorprüfung in Baden-Württemberg 1. Allgemeine Angaben 1.1 Vorhaben vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" 1.2 Natura 2000-Gebiete Gebietsnummer 8223-311 (FFH) Gebietsname "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" 1.3 Vorhabenträger Adresse: Gemeinde Baindt Marsweilerstraße 4 88255 Baindt Telefon/Fax/E-Mail: Tel.: 07502/9406-0 Fax: 0702/9406-18 E-Mail: Petra.Jeske@Baindt.de (BAL) 1.4 Gemeinde Baindt 1.5 Genehmigungsbehörde (sofern nicht § 34 Abs. 6 BNatSchG einschlägig) Landratsamt Ravensburg, Sachbereich Bauleitplanung 1.6 Naturschutzbehörde Landratsamt Ravensburg, Untere Naturschutzbehörde 1.7 Beschreibung des Vorhabens Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan möchte die Gemeinde Baindt den Neubau einer Reithalle für den bestehenden Reitverein ermöglichen. Dafür soll das Gelände des Reitvereins nach Norden auf landwirtschaftlich genutzter Fläche erweitert werden. Durch die Halle soll künftig der Reitbetrieb auch in den Wintermonaten ermöglicht werden. Neben der Halle soll in das Gebäude noch ein Sozialtrakt integriert werden, außerdem sollen weitere Stellplätze geschaffen werden. Der Reitbetrieb soll weiterhin mit wenigen Reitschülern (4 bis 8 Teilnehmer) oder Gruppenstunden (bis zu 20 Teilnehmer) in der Reithalle oder wie bisher auf dem bestehenden Reitplatz stattfinden. An vereinzelten Tagen im Jahr finden größere Veranstaltungen auf dem Gelände statt, dazu gehört ein Reitturnier im August, die Hauptversammlung im März, eine Turnierversammlung und eine Weihnachtsfeier. Das FFH-Gebiet "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" liegt etwa 170 m nördlich. Dort fließt der Sulzmoosbach, der etwa 1,1 km flussabwärts in den westlich liegenden Bampfen mündet. 2. Zeichnerische und kartographische Darstellung Das Vorhaben soll durch Zeichnung und Kartenauszüge so weit dargestellt werden, dass dessen Dimensionierung und örtliche Lage eindeutig erkennbar ist. Für Zeich- nung und Karte sind angemessene Maßstäbe zu wählen. 2.1 Dargestellt in der Planzeichnung des Bebauungsplans 2.2 Zeichnung / Handskizze als Anlage kartographische Darstellung zur örtlichen Lage als Anlage 3. Aufgestellt durch (Vorhabenträger oder Beauftragter): Anschrift: * Telefon: * Fax: * Sieber Consult GmbH 0751/185281-15 08382 / 27405-99 Lägelerstraße 45 88250 Weingarten E-mail: * Bearbeiter: Kira Urban kira.urban@sieberconsult.eu * sofern abweichend von Punkt 1.3 28.06.2021 Datum Unterschrift Eingangsstempel Naturschutzbehörde (Beginn Monatsfrist gem. § 34 Abs. 6 BNatSchG) Erläuterungen zum Formblatt sind bei der Naturschutzbehörde erhältlich oder unter http://natura2000-bw.de → "Formblätter Natura 2000" mailto:Petra.Jeske@Baindt.de http://natura2000-bw.de/ 2 Stand: 01 / 2013 Formblatt zur Natura 2000 – Vorprüfung in Baden-Württemberg 4. Feststellung der Verfahrenszuständigkeit (Ausgenommen sind Vorhaben, die unmittelbar der Verwaltung der Natura 2000-Gebiete dienen) 4.1 Liegt das Vorhaben in einem Natura 2000-Gebiet oder außerhalb eines Natura 2000-Gebiets mit möglicher Wirkung auf ein oder ggfs. mehrere Gebiete oder auf maßgebliche Bestandteile eines Gebiets? weiter bei Ziffer 4.2 Vermerke der zuständigen Behörde 4.2 Bedarf das Vorhaben einer behördlichen Entscheidung oder besteht eine sonstige Pflicht, das Vorhaben einer Behörde anzuzeigen? ja weiter bei Ziffer 5 nein weiter bei Ziffer 4.3 4.3 Da das Vorhaben keiner behördlichen Erlaubnis oder sonstigen Anzeige an eine Behörde bedarf, wird es gemäß § 34 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz der zuständigen Naturschutzbehörde hiermit angezeigt. weiter bei Ziffer 5 Fristablauf: (1 Monat nach Eingang der Anzeige) 3 5. Darstellung der durch das Vorhaben betroffenen Lebensraumtypen bzw. Lebensräume von Arten *) Lebensraumtyp (einschließlich charakteristischer Arten) oder Lebensräume von Arten **) Lebensraumtyp oder Art bzw. deren Lebensraum kann grundsätz- lich durch folgende Wirkungen erheblich beeinträchtigt werden: Vermerke der zuständigen Behörde [3150] Natürliche nährstoffreiche Seen Flächen dieses Lebensraumtyps kommen im betrachteten FFH- Gebietsteil nicht vor. [3260] Fließgewässer mit flutender Wasservegetation Der etwa 175 m nördlich des Geltungsbereiches fließende "Sulzmoosbach" ist nach der Bestands- und Zielkarte des Natura 2000-Managementplans auf einem etwa 1,4 km langen Fließabschnitt nördlich des Vorhabens als dieser Lebensraumtyp kartiert. Der Erhaltungszustand in diesem Fließabschnitt wird mit "gut" bewertet. Starke Beeinträchtigung möglich durch: - Überbauung / Versiegelung - Verlust / Änderung charakteristischer Dynamik des Habitats - Veränderung der hydrologischen / hydrodynamischen Verhält- nisse Beeinträchtigung möglich durch: - Direkte Veränderung von Vegetations- / Biotopstrukturen - Veränderung des Bodens bzw. Untergrundes - Mechanische Einwirkung (Wellenschlag, Tritt) - Stickstoff- und Phosphatverbindungen / Nährstoffeintrag [3212] Kalk-Magerrasen Flächen dieses Lebensraumtyps kommen im betrachteten FFH- Gebietsteil nicht vor. [6411] Pfeifengraswiesen Flächen dieses Lebensraumtyps kommen im betrachteten FFH- Gebietsteil nicht vor. [6431] Feuchte Hochstaudenfluren (Subtyp: der planaren bis montanen Höhenstufen) Dieser Lebensraumtyp liegt nach der Bestands- und Zielkarte des Natura 2000-Managementplans entlang des "Sulzmoosbaches" etwa 175 m nördlich des Vorhabens vor. Starke Beeinträchtigung möglich durch: - Überbauung / Versiegelung - Veränderung der hydrologischen / hydrodynamischen Verhält- nisse Beeinträchtigung möglich durch: - Direkte Veränderung von Vegetations- / Biotopstrukturen - Veränderung des Bodens bzw. Untergrundes - Veränderung der morphologischen Verhältnisse - Förderung / Ausbreitung gebietsfremder Arten [6510] Magere Flachland-Mähwiesen Flächen dieses Lebensraumtyps kommen im betrachteten FFH- Gebietsteil nicht vor. [7140] Übergangs- und Schwingrasenmoore Flächen dieses Lebensraumtyps kommen im betrachteten FFH- Gebietsteil nicht vor. [7220*] Kalktuffquellen Flächen dieses Lebensraumtyps kommen im betrachteten FFH- Gebietsteil nicht vor. [7230] Kalkreiche Niedermoore Flächen dieses Lebensraumtyps kommen im betrachteten FFH- Gebietsteil nicht vor. [9130] Waldmeister-Buchenwald Flächen dieses Lebensraumtyps kommen im betrachteten FFH- Gebietsteil nicht vor. 4 [9160] Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald Flächen dieses Lebensraumtyps kommen im betrachteten FFH- Gebietsteil nicht vor. [9180*] Schlucht- und Hangmischwälder Flächen dieses Lebensraumtyps kommen im betrachteten FFH- Gebietsteil nicht vor. [91E0*] Auenwälder mit Erle, Esche, Weide Der Lebensraumtyp kommt nach der Bestands- und Zielkarte des Natura 2000-Managementplans im betrachteten FFH-Gebietsteil etwa 210 m nordöstlich entlang des "Sulzmoosbaches" auf einem etwa 170 m langem Fließabschnitt vor. Starke Beeinträchtigung möglich durch: - Überbauung / Versiegelung - Verlust / Änderung charakteristischer Dynamik der Habi- tatstruktur - Veränderung der hydrologischen / hydrodynamischen Verhält- nisse Beeinträchtigung möglich durch: - Intensivierung der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung - Veränderung der morphologischen Verhältnisse - Sonstige durch Verbrennungs- und Produktionsprozesse entstehende Schadstoffe - Förderung / Ausbreitung gebietsfremder Arten [1014] Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior ) Lebensraum: Offene, feuchte Lebensräume mit konstanter Bodenfeuchte und ausreichend Streuauflage; z.B.: Großseggen- riede, Feucht-, Nass- und Streuwiesen, Niedermoore) Diese Art kommt im betrachteten FFH-Gebietsteil nicht vor. [1032] Kleine Flussmuschel (Unio crassus ) Lebensraum: Bäche und Flüsse mit mäßiger Strömungsge- schwindigkeit und sandig-kiesigem Substrat; vorwiegend in der Forellen- (Hyporhithral) und Barbenregion (Epipotamal) Diese Art kommt im betrachteten FFH-Gebietsteil nicht vor, jedoch mündet der "Sulzmoosbach" etwa 1,1 km flussabwärts in den "Bampfen". Der "Bampfen" ist in der Bestands- und Zielkar- te des Natura 2000-Managementplans als Lebensraum dieser Art dargestellt. Ein Vorkommen der Art im Bereich des Vorhabens oder eine Beeinträchtigung des "Bampfen" durch eine Verände- rung des "Sulzmoosbaches" können daher nicht ausgeschlossen werden. Starke Beeinträchtigung möglich durch: - Überbauung / Versiegelung - Direkte Veränderung von Vegetations- / Biotopstrukturen - Intensivierung der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung - Veränderung des Bodens bzw. Untergrundes - Veränderung der hydrochemischen Verhältnisse (Beschaffen- heit) - Stickstoff- u. Phosphatverbindungen / Nährstoffeintrag - Depositionen mit strukturellen Auswirkungen (Staub / Schwebst. u. Sedimente) - Förderung / Ausbreitung gebietsfremder Arten Beeinträchtigung möglich durch: - Veränderung der hydrologischen / hydrodynamischen Verhält- nisse - Veränderung der Temperaturverhältnisse - Anlagebedingte Barriere- oder Fallenwirkung / Mortalität - Betriebsbedingte Barriere- oder Fallenwirkung / Mortalität - Organische Verbindungen - Schwermetalle - Depositionen mit strukturellen Auswirkungen (Staub / Schwebst. u. Sedimente) - Bekämpfung von Organismen (Pestizide u.a.) 5 [1037] Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia ) Lebensraum: Fließgewässer mit sandiger Sohle. Bedeutend ist der Charakter des Gewässers (Offenheit), die Fließgeschwindig- keit, Wasserqualität und eine Beschattung durch angrenzende Gehölze. Diese Art kommt im betrachteten FFH-Gebietsteil nicht vor. [1083] Hirschkäfer (Lucanus cervus) Vorkommen der Art sind aus dem Umfeld des FFH-Gebietes nur mit vereinzelten Nachweisen bekannt, trotz gezielter Nachsuche und Recherchen wurden im Gebiet keine Hirschkäfer nachgewie- sen. [1044] Helm-Azurjungfer (Coenagrion mercuriale ) Lebensraum: Quellmoore, Grundwasser geprägte Gräben; hohe Anforderungen an Sauerstoffversorgung, Wassertemperatur, Dichte der emersen Vegetation, etc. Diese Art kommt im betrachteten FFH-Gebietsteil nicht vor. [1093*] Steinkrebs (Austropotamobius torrentium ) Lebensraum: strukturreich Oberläufe naturnaher Gewässer; charakteristisch: Vorhandensein von grobem bzw. kiesigem Substrat Diese Art kommt im betrachteten FFH-Gebietsteil nicht vor. [1131] Strömer (Leuciscus souffia agassizi ) Lebensraum: rasch fließende, sauerstoffreiche Gewässer der Äschenregion mit kiesigem Substrat, Gewässer der unteren Forellen- und Barbenregion sowie Zu- und Abflüsse von Seen und Seitengewässer von kleineren Flüssen. Der Strömer konnte bei der Bestandsermittlung im Oktober 2018 im "Oberen Bampfen" nachgewiesen werden. Der "Sulzmoos- bach" nördlich des Vorhabens mündet etwa 1,1 km westlich in den "Bampfen" und ist im betrachteten Fließabschnitt nach der Bestands- und Zielkarte des Natura 2000-Managementplans als Lebensstätte der Art eingetragen. Weder im "Sulzmoosbach" noch im "Oberen Bampfen" liegen im Umfeld der Planung Befischungsversuche vor. Aufgrund der geringen Bestandsdichten und des fehlenden Nachweises von Jungtieren wird der Zustand der Population im FFH-Gebiet mit "mittel bis schlecht" bewertet. Starke Beeinträchtigung möglich durch: - Überbauung / Versiegelung - Veränderung der morphologischen Verhältnisse - Veränderung der hydrochemischen Verhältnisse (Beschaffen- heit) - Veränderung der Temperaturverhältnisse - Anlagebedingte Barriere- oder Fallenwirkung / Mortalität - Stickstoff- und Phosphatverbindungen / Nährstoffeintrag Beeinträchtigung möglich durch: - Direkte Veränderung von Vegetations- / Biotopstrukturen - Intensivierung der land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung - Veränderung des Bodens bzw. Untergrundes - Veränderung der hydrologischen / hydrodynamischen Verhält- nisse - Betriebsbedingte Barriere- oder Fallenwirkung / Mortalität - Schwermetalle - Depositionen mit strukturellen Auswirkungen (Staub / Schwebstoffe und Sedimente) - Förderung / Ausbreitung gebietsfremder Arten - Bekämpfung von Organismen (Pestizide u.a.) [1134] Bitterling (Rhodeus sericeus amarus ) Lebensraum: Stehende und langsam fließende Gewässer mit Teich- oder Flussmuschelbeständen Diese Art kommt im betrachteten FFH-Gebietsteil nicht vor. [1163] Groppe (Cottus gobio ) Lebensraum: sommerkühle und sauerstoffreiche Seen und Fließgewässer (Forellen- und Äschenregion) mit kiesigem, Ebenso wie beim Strömer ist der Fließabschnitt des "Sulzmoos- bach" etwa 175 m nördlich des Vorhabens nach der Bestands- und Zielkarte des Natura 2000-Managementplans als Lebens- stätte der Groppe in die Bestandskarte des FFH- 6 sandigem bis steinigem Substrat Hauptlebensräume: wenig verbaute Oberläufe von Bächen und kleineren Flüssen Managementplans eingetragen. Bei der Bestandsermittlung im Oktober 2018 wurde die Groppe in allen größeren Zuflüssen der "Schussen", allerdings mit Ausnahme des "Oberen Bampfen", nachgewiesen, eine Untersuchung des "Sulzmoosbaches" hat nicht stattgefunden. Ein Vorkommen der Art im Vorhabensbe- reich kann daher nicht ausgeschlossen werden. Starke Beeinträchtigung möglich durch: - Überbauung / Versiegelung - Veränderung des Bodens bzw. Untergrundes - Veränderung der morphologischen Verhältnisse - Veränderung der hydrochemischen Verhältnisse (Beschaffen- heit) - Veränderung der Temperaturverhältnisse - Anlagebedingte Barriere- oder Fallenwirkung / Mortalität - Stickstoff- und Phosphatverbindungen / Nährstoffeintrag - Depositionen mit strukturellen Auswirkungen (Staub / Schwebstoffe und Sedimente) Beeinträchtigung möglich durch: - Direkte Veränderung von Vegetations- / Biotopstrukturen - Intensivierung der land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung - Veränderung der hydrologischen / hydrodynamischen Verhält- nisse - Betriebsbedingte Barriere- oder Fallenwirkung / Mortalität - Schwermetalle - Management gebietsheimischer Arten - Förderung / Ausbreitung gebietsfremder Arten - Bekämpfung von Organismen (Pestizide u.a.) [1193] Gelbbauchunke (Bombina variegata ) Lebensraum: Laichgewässer: ephemere Gewässer (z.B. Fahrspu- ren, Tümpel, Pfützen); Landlebensraum: nicht landwirtschaftlich genutzte Vegetationsbestände (z.B. naturnahe Wälder, Ru- deralflächen, Hochstaudenfluren) Diese Art kommt im betrachteten FFH-Gebietsteil nicht vor. [1323] Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii ) Lebensraum: Optimal: große alt- und totholzreiche Buchen- und Ecihenwälder; charakteristisch: laubholzreiche, großflächige Wälder tieferer Lagen mit ausreichenden Quartieren (z.B. Spechthöhlen) Diese Art kommt im betrachteten FFH-Gebietsteil nicht vor. [1324] Großes Mausohr (Myotis myotis ) Lebensraum: Laub- bzw. Laubmischwälder (v.a. unterholzfreie, hallenartige Buchenwälder); Jagdhabitat: auch andere Waldty- pen, großflächige Magerrasen, Extensivwiesen, Waldrandberei- che; Kinderstuben: Dachstühlen meist älterer Gebäude (z.B. Kirchen, Schlösser); Zwischen- und Winterquartiere: natürliche Höhlen, Stollen, Keller Das Große Mausohr konnte bisher im Gebiet nicht nachgewiesen werden, dennoch ist das gesamte FFH-Gebiet gem. der Be- stands- und Zielkarte des Natura 2000-Managementplans potentielle Lebensstätte dieser Art. Die langgezogenen, schmalen Fließgewässer und ihre Gehölzstrukturen eignen sich für die Art weder als Quartier- noch als Nahrungshabitat, stellen aber potentielle Leitstrukturen zwischen Quartieren und Jagdhabitaten dar. Starke Beeinträchtigung möglich durch: - Überbauung/Versiegelung - Direkte Veränderung von Vegetations-/Biotopstrukturen - Intensivierung der land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung - Veränderung der Temperaturverhältnisse - Akustische Reize (Schall) Beeinträchtigung möglich durch: - Anlagebedingte Barriere- oder Fallenwirkung/Mortalität - Betriebsbedingte Barriere- oder Fallenwirkung/Mortalität - Licht - Organische Verbindungen 7 - Schwermetalle - Bekämpfung von Organismen (Pestizide u.a.) [1337] Biber (Castor fiber ) Lebensraum: mittelgroße bis große Still- und Fließgewässer mit ausreichender Wassertiefe, ausreichender Größe des Habitats (Reviere z.T. > 1 km Uferlänge) und geeigneten Nahrungspflan- zen (entscheidend: Weichhölzer); Charaktertier großer Flussauen (v.a. Weichholzaue & Altarme) Ein Vorkommen dieser Art im betrachteten FFH-Gebietsteil wurde durch einen Damm direkt nördlich im "Sulzmoosbach" nachge- wiesen. Nach der Bestands- und Zielkarte des Natura 2000- Managementplans ist der gesamte Abschnitt des "Sulzmoosba- ches" nördlich des Vorhabens Lebensstätte dieser Art. Starke Beeinträchtigung möglich durch: - Überbauung/Versiegelung - Direkte Veränderung von Vegetations-/Biotopstrukturen - Betriebsbedingte Barriere- oder Fallenwirkung/Mortalität Beeinträchtigung möglich durch: - Verlust/Änderung charakteristischer Dynamik - Intensivierung der land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung - Veränderung der morphologischen Verhältnisse - Veränderung der hydrologischen/hydrodynamischen Verhält- nisse - Anlagebedingte Barriere- oder Fallenwirkung/Mortalität - Akustische Reize (Schall) - Optische Reizauslöser/Bewegung (ohne Licht) - Organische Verbindungen - Management gebietsheimischer Arten - Förderung/Ausbreitung gebietsfremder Arten [1381] Grünes Besenmoos (Dicranum viride ) Standort: Luftfeuchte Laub- oder Mischwälder mit relativ offenem Kronendach Diese Art kommt im betrachteten FFH-Gebietsteil nicht vor. [1393] Firnisglänzendes Sichelmoos (Drepanocladus vernicosus ) Standort: neutrale bis leicht saure, kalkarme, meist nasse Stand- orte (z.B. Flach-, Nieder-, Übergangs- und Zwischenmoore) Diese Art kommt im betrachteten FFH-Gebietsteil nicht vor. [1902] Frauenschuh (Cypripedium calceolus ) Standort: Lichte Laub- und Nadelwälder, Gebüsche und Säume auf kalkhaltigen Lehm-, Ton- und Rohböden bis 1500 m ü. NN Diese Art kommt im betrachteten FFH-Gebietsteil nicht vor. [1903] Sumpf-Glanzkraut (Liparis loeselii ) Standort: Flach- und Zwischenmoore bis 1100 m ü. NN Diese Art kommt im betrachteten FFH-Gebietsteil nicht vor. [4096] Sumpf-Siegwurz (Gladiolus palustris ) Standort: Sowohl auf kurzzeitig überschwemmten als auch auf trockenen Böden Diese Art kommt im betrachteten FFH-Gebietsteil nicht vor. *) Sofern ein Lebensraumtyp oder eine Art an verschiedenen Orten vom Vorhaben betroffen ist, bitte geografische Bezeichnung zur Unterscheidung mit angeben. Sofern ein Lebensraumtyp oder eine Art in verschiedenen Natura 2000-Gebieten betroffen ist, bitte die jeweilige Gebietsnummer - und ggf. geografische Bezeichnung - mit angeben. **) Im Sinne der FFH-Richtlinie prioritäre Lebensraumtypen oder Arten bitte mit einem Sternchen kennzeichnen. weitere Ausführungen: siehe Anlage 8 Stand: 01 / 2013 Formblatt zur Natura 2000 – Vorprüfung in Baden-Württemberg 6. Überschlägige Ermittlung möglicher erheblicher Beeinträchtigungen durch das Vorhaben anhand vorhandener Unterlagen mögliche erhebliche Beeinträchtigungen betroffene Lebensraum- typen oder Arten *) **) Wirkung auf Lebensraumtypen oder Lebensstätten von Arten (Art der Wirkung, Intensität, Grad der Beeinträchtigung) Vermerke der zuständigen Behörde 6.1 anlagebedingt 6.1.1 Flächenverlust (Versiegelung) Alle o.g. LRT Die Flächen des Vorhabensbereiches außerhalb des FFH- Gebietes werden bebaut. Die Natura 2000-Flächen werden davon nicht beeinträchtigt. Beeinträchtigung: keine 6.1.2 Flächenumwandlung Alle o.g. LRT Innerhalb des Geltungsbereiches werden landwirtschaftliche Grünflächen zu Gebäuden und Stellplätzen umgewandelt. Die in deutlicher Entfernung liegenden Natura 2000-Flächen werden davon nicht beeinträchtigt. Beeinträchtigung: keine 6.1.3 Nutzungsänderung Alle o.g. LRT Durch die Nutzungsänderung der außerhalb des FFH-Gebietes liegenden Grünflächen zu einem Gebäude und Stellplätzen erfahren die Natura 2000-Flächen keine Beeinträchtigung. Beeinträchtigung: keine 6.1.4 Zerschneidung, Fragmentierung von Natura 2000-Lebensräumen Alle o.g. LRT Durch das Vorhaben südlich der Teilfläche des FFH-Gebietes werden keine FFH-Lebensräume zerschnitten oder fragmen- tiert. Beeinträchtigung: keine 6.1.5 Veränderungen des (Grund-) Wasserre- gimes Auenwälder mit Erle, Esche, Weide* (91E0*) Strömer (1131) Groppe (1163) Biber (1337) Kleine Flussmuschel (1032) Erhebliche nachteilige Veränderungen des (Grund-) Wasser- regimes im betrachteten FFH-Gebietsteil können aufgrund der geringen zusätzlich versiegelten Fläche ausgeschlossen werden. Eine Einleitung von Niederschlagswasser in den "Sulzmoosbach" ist nicht geplant. Beeinträchtigung: keine 6.2 betriebsbedingt 6.2.1 stoffliche Emissionen Strömer (1131) Groppe (1163) Kleine Flussmuschel (1032) Alle o.g. LRT Durch den Betrieb der Reithalle werden keine erheblichen stoffliche Emissionen verursacht. Die geplante Reithalle selbst wird nicht beheizt, lediglich zur Beheizung der untergeordne- ten Sozialräume und zur Warmwasserbereitstellung wird eine kleine Heizanlage installiert. Aufgrund der Entfernung zum FFH-Gebiet kann daher eine Beeinträchtigung durch Stick- stoffimmissionen in das Plangebiet ausgeschlossen werden. Eine Zunahme des Anliegerverkehrs in den Sommermonaten im Vergleich zum derzeitigen Zustand wird durch den Bau der Reithalle nicht verursacht, da der durchschnittliche Umfang des Reitbetriebes nicht erhöht wird. Zusätzlich entsteht zukünftig allerdings die Möglichkeit Reitunterricht in den Wintermonaten abzuhalten, daher kommt es während dieser Zeit zu einer geringfügigen Zunahme des Anliegerverkehrs. Da immer nur eine geringe Anzahl an Teilnehmern die Halle gleichzeitig nutzen kann, kann ein erhebliches zusätzliches Verkehrsaufkommen und damit eine erhebliche Verschlechte- rung der Luftqualität durch den Anliegerverkehr ausgeschlos- 9 sen werden. Durch das Vorhaben entstehen keine offenen Böden, von denen Staubeinträge in das FFH-Gebiet ausgehen könnten. Beeinträchtigung: keine 6.2.2 akustische Veränderungen Großes Mausohr (1324) Biber (1337) Die im FFH-Gebiet bestehende akustische Vorbelastung durch den Verkehr, die landwirtschaftlichen Hofstellen und den Freizeitlärm von dem Reitbetrieb der bestehenden Bebauung wird durch den Bau der Reithalle nicht in relevantem Ausmaß vergrößert, da keine Zunahme des Reitbetriebes geplant ist. Durch die Halle wird voraussichtlich das FFH-Gebiet von den vom Bereich des Vorhabens ausgehenden Geräuschen eher abgeschirmt. Beeinträchtigung: keine 6.2.3 optische Wirkungen Großes Mausohr (1324) Biber (1337) Im Rahmen der guten naturschutzfachlichen Praxis wurden im Bebauungsplan Einschränkungen für die Beleuchtung und Photovoltaik-Anlagen festgesetzt. Aufgrund der Entfernung zum FFH-Gebiet kann daher eine Beeinträchtigung der im FFH-Gebiet vorkommenden Tiere durch optische Reize oder schädliche Lockwirkungen ausgeschlossen werden. Darüber hinaus endet die Nutzung der Halle in den Abendstunden spätestens um 22 Uhr. Beeinträchtigung: keine 6.2.4 Veränderungen des Mikro- und Mesokli- mas Auenwälder mit Erle, Esche, Weide* (91E0*) Großes Mausohr (1324) Strömer (1131) Groppe (1163) Biber (1337) Kleine Flussmuschel (1032) Für den Bau der Reithalle und der Stellplätze wird kleinflä- chig Offenland versiegelt, wodurch sich in geringem Umfang die Kaltluftbildung verringert und die Wärmeabstrahlung begünstigt. Durch die Pflanzung von Gehölzen kommt es im Bereich der Stellplätze zu einer Verschattung, wodruch das Kleinklima im Plangebiet verbessert wird. Aufgrund der Kleinräumigkeit des Vorhabens und der Entfernung zum Plangebiet können daher erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden. Durch den Bau der Reithalle in der überwiegend offenen Landschaft werden keine lokalen Luftströme beeinträchtigt. Beeinträchtigung: keine 6.2.5 Gewässerausbau Auenwälder mit Erle, Esche, Weide* (91E0*) Biber (1337) Strömer (1131) Groppe (1163) Kleine Flussmuschel (1032) Ein Gewässerausbau ist nicht geplant. Da das Vorhaben sehr kleinräumig ist und deutlich außerhalb des FFH-Gebietes liegt, kommt es nicht zu einer Beeinträchtigung. Beeinträchtigung: keine 6.2.6 Einleitungen in Gewässer (stofflich, thermisch, hydraulischer Stress) Auenwälder mit Erle, Esche, Weide* (91E0*) Biber (1337) Strömer (1131) Groppe (1163) Kleine Flussmuschel (1032) Von der geplanten Bebauung gehen keine die Wasserqualität erheblich beeinträchtigenden stofflichen Emissionen aus. Durch die Festsetzung zur Materialbeschaffenheit gegenüber Niederschlagswasser wird sichergestellt, dass keine Materia- lien mit dem Niederschlagswasser in Kontakt kommen, die zu stofflichen Einträgen in das Regenwasser führen könnten. Außerdem wird das auf den Dach- und Hofflächen anfallende Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickert. Daher kann eine Beeinträchtigung des "Sulzmoosbaches" und damit der darin vorkommenden Arten ausgeschlossen werden. Beeinträchtigung: keine 6.2.7 Zerschneidung, Fragmentierung, Kollision Alle o.g. LRT Da das Plangebiet außerhalb der betrachteten Natura 2000- Gebietsteile liegt, kommt es zu keiner betriebsbedingten 10 Zerschneidung. Auch eine Gefährdung durch Kollision mit Fahrzeugen der Anlieger ist aufgrund der Entfernung zum FFH-Gebiet nicht gegeben. Beeinträchtigung: keine 6.3 baubedingt 6.3.1 Flächeninanspruchnahme (Baustraßen, Lagerplätze etc.) Alle o.g. LRT Im Zuge der Baumaßnahmen werden möglicherweise klein- räumig landwirtschaftliche Flächen zur Lagerung und für die Befahrung der Baustelle außerhalb des Geltungsbereiches in Anspruch genommen. Da die Flächen außerhalb des FFH- Gebietes liegen, das Vorhaben sehr kleinräumig und die Inanspruchnahme zeitlich begrenzt ist, kann eine Beeinträch- tigung des FFH-Gebietes ausgeschlossen werden. Beeinträchtigung: keine 6.3.2 Emissionen Alle o.g. LRT Biber (1337) Strömer (1131) Groppe (1163) Kleine Flussmuschel (1032) Während der Bauzeit sind geringfügig Staub- und Lärmemis- sionen zu erwarten. Aufgrund der Entfernung kann es wäh- rend der kurzen Bauzeit jedoch nicht zu erheblichen Beein- trächtigungen des FFH-Gebietes kommen. Beeinträchtigung: keine 6.3.3 akustische Wirkungen Großes Mausohr (1324) Biber (1337) Während der Bauarbeiten wird es zu Lärmemissionen durch Baumaschinen und -fahrzeuge kommen. Erhebliche nachtei- lige Auswirkungen auf mögliche störungsempfindliche Arten im betrachteten FFH-Gebietsteil können aufgrund der nur kurzzeitigen Beeinträchtigung und des Abstandes zwischen dem Vorhaben und betrachtetem FFH-Gebietsteil jedoch ausgeschlossen werden. Beeinträchtigung: keine 6.3.4 optische Wirkungen Großes Mausohr (1324) Biber (1337) Durch die Bautätigkeit im Vorhabengebiet kann es kurzzeitig zu einer Zunahme von optischen Reizen in Richtung des FFH- Gebietes kommen. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebiete durch baubedingte optische Wirkungen kann aber aufgrund des geringen Ausmaßes des Vorhabens und der zeitlichen Begrenzung ausgeschlossen werden. Beeinträchtigung: keine *) Sofern ein Lebensraumtyp oder eine Art an verschiedenen Orten vom Vorhaben betroffen ist, bitte geografische Bezeichnung zur Unterscheidung mit angeben. Sofern ein Lebensraumtyp oder eine Art in verschiedenen Natura 2000-Gebieten betroffen ist, bitte die jeweilige Gebietsnummer – und ggf. geografische Bezeich- nung – mit angeben. **) Im Sinne der FFH-Richtlinie prioritäre Lebensraumtypen oder Arten bitte mit einem Sternchen kennzeichnen. 11 Stand: 01 / 2013 Formblatt zur Natura 2000 – Vorprüfung in Baden-Württemberg 7. Summationswirkung Besteht die Möglichkeit, dass durch das Vorhaben im Zusammenwirken mit anderen, bereits bestehenden oder geplanten Maßnahmen die Schutz- und Erhaltungsziele eines oder mehrerer Natura 2000-Gebiete erheblich beeinträchtigt werden? ja weitere Ausführungen: siehe Anlage betroffener Lebensraumtyp oder Art mit welchen Planungen oder Maßnahmen kann das Vorhaben in der Summation zu erheblichen Beeinträchtigungen führen? welche Wirkungen sind betroffen? Vermerke der zuständigen Behörde 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 Sofern durch das Vorhaben Lebensraumtypen oder Arten in mehreren Natura 2000-Gebieten betroffen sind, bitte auf einem separaten Blatt die jeweilige Gebietsnum- mer mit angeben. nein, Summationswirkungen sind nicht gegeben (siehe Punkt 8) 8. Anmerkungen Im näheren Umfeld des Gewässerabschnittes des "Sulzmoosbaches" sind weitere Vorhaben bekannt. Weiter östlich befinden sich die Vorhaben "Ge- wässerausbau 'Geigensack' ", "Bebauungsplan 'Geigensack' " und das geplante Vorhaben "Bebauungsplan 'Bühl' ". Andere bekannte Vorhaben im weiteren Umfeld sind der "Bebauungsplan und dessen Änderung 'Marsweiler Ost 2' " am nordöstlichen Ortsrand und der "Bebauungsplan 'Grünenberg- straße - Stöcklisstraße' " am südöstlichen Ortsrand von Baindt, "Bebauungsplan 'Geigensack-Erweiterung'" und "Bebauungsplan und dessen Änderung 'Bifang'" am nördlichen Ortsrand von Baindt, "Vorhabenbezogener Bebauungsplan 'Wohnen Mehlis' ", "Bebauungsplan und dessen Erweiterung 'Gewerbegebiet Mehlis' " im Ortsteil "Schachen", "Bebauungsplan und dessen Änderung 'Kiesgrubenstraße' " im südlichen Bereich von Baindt und der Bebauungsplan "Lilienstraße" am nordwestlichen Ortsrand von Baindt. Da bei dem hier thematisierten Vorhaben keine Einleitung in das Gewässer oder Veränderungen des Gewässerverlaufes geplant sind und durch das Vorhaben keine Beeinträchtigung erfolgt, welche in Summation mit anderen Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen könnten, können Summationswirkungen durch das Vorhaben ausgeschlossen werden. Da keine Informationen über weitere mögliche Vorhaben aus anderen Gemeinden vorliegen, die das FFH-Gebiet beeinträchtigen können, bleibt die abschließende Beurteilung der zuständigen Behörde überlassen. weitere Ausführungen: siehe Anlage 12 Stand: 01 / 2013 Formblatt zur Natura 2000 – Vorprüfung in Baden-Württemberg 9. Stellungnahme der zuständigen Naturschutzbehörde Auf der Grundlage der vorstehenden Angaben und des gegenwärtigen Kenntnisstandes wird davon ausgegangen, dass vom Vorhaben keine erhebliche Beeinträchtigung der Schutz- und Erhaltungsziele des / der oben genannten Natura 2000-Gebiete ausgeht. Begründung: Das Vorhaben ist geeignet, die Schutz- und Erhaltungsziele des / der oben genannten Natura 2000-Gebiets / Natura 2000-Gebiete erheblich zu beeinträchtigen. Eine Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung muss durchgeführt werden. Begründung: Bearbeiter Naturschutzbehörde (Name, Telefon) Datum Handzeichen Bemerkungen Erfassung in Natura 2000 Eingriffsdatenbank durch: Datum Handzeichen Bemerkungen Bearbeiter Genehmigungsbehörde (Name, Telefon) Datum Handzeichen Bemerkungen Lageplan FFH-VorprŸfung_A4 Ansichtsbereich-1 Ansichtsbereich-2[mehr]

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            Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 04. Juli 2023 wird folgend berichtet und die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben: Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 13. Juni 2023 ist nichts bekannt zu geben. Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Mittlere Breite 2. Änderung" für das Anbringen einen Mattenzaunes an der Grundstücksgrenze auf dem Flst. 74/18, Eschenstraße 18 Der Bauherr möchte auf seiner Grundstücksgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche hin einen Mattenzaun mit einer Höhe von 1,20 m errichten. Das Bauvorhaben liegt im rechtsgültigen Bebauungsplan „Mittlere Breite 2. Änderung“ und wird nach § 30 Abs. 1 BauGB beurteilt. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind Einfriedungen entlang der öffentlichen Verkehrsflächen in der Höhe auf 0,7 m über Fahrbahn beschränkt und müssen mindestens 1,0 m vom Fahrbahnrand abrücken. Deshalb ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB für die Überschreitung der Höhe des Maschenzauns und den nicht eingehaltenen Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche wird erteilt. Bauantrag zum Einbau einer Dachgaupe in das Wohngebäude auf Flst. 206/11, Ziegeleistr. 42 und der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Innere Breite, 7. Änderung" für die Überschreitung der Breite für Dachaufbauten. Die Bauherrin möchte auf dem Flst. 206/11, Ziegeleistr. 42 auf der Westseite des Wohngebäudes eine Dachgaupe errichten, um die Wohnfläche im Dachgeschoss zu vergrößern. Das Bauvorhaben liegt im rechtsgültigen Bebauungsplan „Innere Breite 7. Änderung“ und wird nach § 30 Abs. 1 BauGB beurteilt. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes dürfen Dachaufbauten nur 1/3 der Trauflänge betragen. Eine bestehende Gaupe mit 3,25 m und die nun beantragte Gaupe mit 3,50 m entsprechen insgesamt ca. 41% der Trauflänge. Hierfür ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Für die erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Innere Breite 7. Änderung“ für die Überschreitung der Trauflänge der Gaupen wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Erneute Beratung über die Nutzungsänderung einer Betriebshelferwohnung in eine landwirtschaftliche Betriebsleiterwohnung mit Wohnraumerweiterung und Einbau eines Dacheinschnitts auf dem Flst. 1199, Hirschstr. 200 Der Bauherr beantragt in das ursprüngliche Bauernhaus, mit letzter genehmigter Nutzung als Wohnung mit Zimmern für Betriebshelfer, die Umnutzung in eine landwirtschaftliche Betriebsleiterwohnung. Im Erdgeschoss soll eine Wohnraumerweiterung in den Bereich der Scheune erfolgen. Um mit Wohnräumen nicht näher an den landwirtschaftlichen Betrieb des Nachbarn zu kommen, wurde die schutzbedürftige Nutzung Zimmer in der Erweiterung EG zu einem Abstellraum deklariert. Somit ändert sich an der Schutzbedürftigkeit des Nachbarbetriebes nichts. Das Dachgeschoss soll ebenfalls ausgebaut werden und einen Dacheinschnitt bekommen, der als Balkon genutzt werden kann. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt, da aus den Antragsunterlagen nicht hervorgeht, ob die Immissionsbelastung aus dem eigenen Betrieb des Antragstellers kommt, welche vom Betriebsleiter hinzunehmen wären, oder von einem Fremdbetrieb auf dem Hofgelände. 2. Um eine differenzierte Beurteilung vornehmen zu können, ist ein Geruchsgutachten vorzulegen, welches nach eigenen und fremden Gerüchen unterscheidet. Erneute Beratung über den Bauantrag zum Einbau von Zimmern für Mitarbeiter in ein ehemaliges Scheunenteil auf Flst. 1199, Hirschstr. 200 Der Bauherr beantragt in das Obergeschoss eines Scheunenteils den Einbau von fünf Zimmern für Mitarbeiter des landwirtschaftlichen Betriebs. Die Mitarbeiterzimmer sind noch im östlichen Gebäudeteil untergebracht, welcher nun jedoch als Betriebsleiterwohnung genutzt werden soll. Weil die neue schutzbedürftige Nutzung näher an den milchviehhaltenden Nach- barbetrieb heranrückt, würde die Geruchssituation des Nachbarbetriebes weiter verschärft werden. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird nicht erteilt, da von einer Überschreitung des gegenseitigen Rücksichtnahmegebots auszugehen ist. Sanierung Klosterwiesenschule, Hauptgebäude: Vergabe der Estricharbeiten Das Hauptgebäude der Klosterwiesenschule wird durch eine Vollsanierung mit Aufstockung umgebaut. Das Bestandsgebäude ist bereits entkernt. Die beiden Treppenhäuser sind fertig gestellt. Die Rampe Richtung Aula, die erforderlich ist, damit die Räume im Untergeschoss auch barrierefrei zugänglich sind, wird im Moment gebaut. Das Gewerk Estricharbeiten wurde europaweit ausgeschrieben. Die Veröffentlichung der Ausschreibung über das Vergabeportal des Landratsamtes und im Staatsanzeiger fand am 04.05.2023 statt. Die Angebotseröffnung war am 06.06.2023. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Die Estricharbeiten werden an die Firma Meschenmoser GmbH aus Salem mit einer Bruttoangebotssumme von 169.603,27 € vergeben. Anfragen und Verschiedenes Wendeplatte im Gewerbegebiet Mehlis: Da häufig auf der Wendeplatte unerlaubterweise geparkt wird, wird auf Hinweis eines Gemeinderates eine Parkverbotsschild aufgestellt. Hecken- und Sträucherschnitt: Auf Empfehlung des Gemeinderats wird die Verwaltung zukünftig wieder verstärkt darauf hinweisen, dass AnwohnerInnen ihre Hecken und Sträucher am Gehweg auf dem eigenen Grundstück regelmäßig zurückschneiden müssen. Dies dient dem Zweck, allen Bürgerinnen und Bürgern eine sichere Nutzung des Gehweges zu ermöglichen. Sportanlagen (Roter Hartplatz): Die Verwaltung wird von Seiten eines Gemeinderates darauf hingewiesen, dass im Gremium noch vor der Sommerpause eine Entscheidung über den weiteren Umgang mit dem roten Hartplatz zu treffen ist. Hochwasserschutzmaßnahme Hirschstraße: Es wurde nachgefragt, ob die Tannen am Rand des Baugebiets Bühl trotz der Verlegung der Leitungen stehen bleiben können. Die Verwaltung erklärt, dass es nicht möglich sein wird, diese Tannen zu erhalten. Personalsituation Kindergarten: Auf Nachfrage erklärt die Verwaltung, dass derzeit keine weiteren Personalstellen im Kindergarten besetzt werden müssen und zum Beginn des neuen Kindergartenjahres alle Stellen voll besetzt sein werden.[mehr]

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              88255 Baindt Grundstücksmarktbericht 2018 Gemeinde Baindt Herausgeber: Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Marsweilerstr. 4 Marktbericht vom 14.06.2019 zum Inhalt des Marktberichts Inhaltspunkt Seite Inhaltsverzeichnis 2 Impressum 3 1. Allgemeines zum Marktbericht 4 2. Lokale Allgemeindaten 7 3. Lokale und regionale Bauentwicklung 10 4.1-4.4 Allgemeine Marktentwicklung 13 4.5-4.8 Lokale Marktentwicklung 15 4.9 Hervorzuhebende Entwicklungen im Marktgebiet 16 5.1 Marktdaten Bauland 23 5.2 Marktdaten Land- und Forstwirtschaft 27 Teil B - Detailwerte 41 6. Teilemarkt Ein- und Zweifamilienhäuser 42 7. Teilemarkt Eigentumswohnungen (Bestand) 56 8. Teilemarkt Renditeobjekte 70 9. Teilemarkt Gewerbe 85 10. Teilemarkt Bauernhöfe (Altdaten) 99 Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 2 Marktbericht vom 14.06.2019 Herausgeber Gutacherausschuss für die Ermittlung von Grundstückswerten in Baindt Internet www.Baindt.de Geschäftstelle Gemeinde Baindt Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Marsweilerstr. 4 88255 Baindt Leiter der Frau Petra Jeske Geschäftsstelle Telefon 07502-940651 Mail petra.jeske@baindt.de Vorsitzender Auswertungs- Firma Werttax GmbH & Co. KG Technik Kornhausstr. 1 in 88326 Aulendorf Luisenstraße 11-15 in 36179 Bebra unter der Leitung von Wolfgang Weiss, Steuer- u. Sachverständigenkanzlei Sprechzeiten Montag-Donnerstag 08.00 bis 12.00 Uhr Copyright: Gemeinde Baindt Alle Rechte vorbehalten Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 3 http://www.baienfurt.de/ mailto:petra.jeske@baindt.de Marktbericht vom 14.06.2019 1.1 Allgemeines zum Marktbericht 1.2 Interessentenkreise des Marktberichts 1.3 Grundlagen des Marktberichts 1.4 Auszüge aus der Kaufpreissammlung Im Rahmen der Baugesetzgebung hat der Gesetzgeber den jeweiligen Gebietseinheiten den Auftrag auferlegt, den Bürgen eine Markttransparenz über den Grundstücksmarkt zu ermöglichen. Dies soll dem einzelnen Marktteilnehmer eine höhere Sicherheit vor Übervorteilung bei Grundstückskäufen und –verkäufen ermöglichen. Was als Veröffentlichung in Form von Bodenrichtwerten begonnen hat, wird heute in Form von Grundstücksmarktberichten über die jeweilige Gemeinde oder Kreis ergänzt. Gegenüber anderen Marktanalysen zeichnen sich die Grundstücksmarktberichte der Gutachterausschüsse dadurch aus, dass ihnen nahezu alle gezahlten Preise des Auswertungsgebietes zur Verfügung stehen, d.h. das Datenmaterial nicht nur eine begrenzte Stichprobe darstellt. Neben dieser vorrangigen Aufgabe der Gutachterausschüsse ist das Erstellen von Verkehrswertgutachten eine weitere Aufgabe, die zum Teil durch ehrenamtliche Mitglieder betreut wird. Neben der interessierten Öffentlichkeit richtet sich der Marktbericht auch an die freiberuflichen Sachverständigen und sonstigen Stellen der Verwaltung und Wirtschaft, die auf Kenntnisse über den Grundstücksmarkt und dessen Entwicklung angewiesen sind. Seit der Einführung des neuen Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts ab dem 01.01.2009 ist der Marktbericht auch wesentliche Basis für steuerliche Wertansätze für Erbschaft- und Schenkungsvorgänge und sind mit den jeweiligen Zahlennachweisen bindend für die steuerlichen Ansätze, soweit diese nach dem BewG heranzuziehen sind. Die in diesem Marktbericht dargestellten Werte erfüllen insbesondere diese steuerlichen Vorgaben, so dass sie "lex specialis" (vorrangig vor den Anlagen zum BewG) zu verwenden sind. Wesentliche Grundlagen des Marktberichts sind die Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses, der soweit möglich die Kaufverträge, die ihm zugesandt werden auswertet. In Abstimmung mit der Bauakte, Anfrage an den Käufer und ggf. Außenbesichtigung wird eine Auswertung in einfacher Form (ähnlich einer Kurzbewertung) vorgenommen, so dass Rückschlüsse auf die wesentlichen Einflussdaten einer späteren Wertermittlung nach § 194 BauGB ermöglicht werden. Bezüglich des Datenschutzes der erfassten Daten wird auf das bislang einzige einschlägige bundesweite Urteil zum Anonymisierungsgrad von Kaufpreissammlungen hingewiesen (VG Sigmaringen, 30.01.2014, AZ 2 K 2218/12, openJur 2014, 2961). So werden die Personaldaten (Käufer, Verkäufer) nach Erfassung des sog. Eingangsbuchs von den sog. Sachdaten des Grundstücks nach Maßgabe dieses Urteils getrennt und so dem Datenschutz ausreichend Entsprechung getragen. Bei Nachweis eines berechtigten Interesses können Marktteilnehmer, insbesonder Sachverständige, Auszüge aus der Kaufpreissammlung erhalten. Ebenfalls zu erwerben ist eine spezialisierte Regressionsableitung nach Vorlage der notwendigen Einflussdaten (siehe Formular Kaufpreissammlung). Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 4 Marktbericht vom 14.06.2019 1.5 Entwicklung des Wertermittlungswesens 1.6 Marktberichtszeitraum 1.7 Mitglieder des Gutachterausschusses Der Gutachterausschuss setzt sich aus folgenden Personen zusammen: Petra Jeske Vorsitzende Wolfgang Abele Stellvertretender Vorsitzender Fritz Bader Landwirtschaftsmeister Hugo Futterer Landwirtschaftsmeister Günter Güls Bankkaufmann Anton Konzett Zimmerermeister Uwe Nehls Architekt Jürgen Schad Bauingenieur Matthias Schützbach Bauingenieur Peter Beilharz Freier Mitarbeiter, Gutachter Vorbereitung von Gutachten und Auswertungen Gerade in kleinen Gebietseinheiten ist eine stetige Vollerfassung von Kaufpreisdaten erforderlich, da ansonsten statistische Zufallsaussagen drohen. Infolge dessen kann der aktuelle Marktbericht nur unter Miteinbeziehen früherer Marktdaten eine gesicherte Marktdatenableitung bieten. Aufgrund des momentan sehr volatilen Grundstücksmarkts ist für diesen Berichtszeitraum ein starkes Augenmerk auf die Indexziffern in den jeweiligen Anpassungen der Marktdaten für die Spezialobjekte gelegt worden (siehe Sonderteil B). Diese gewährleisten sowohl für frühere Stichtage als auch für aktuelle Stichtage eine hinreichende zeitliche Anpassung an den Markt. Der Gutachterausschuss wird in regelmäßigem Turnus vom Gemeinderat aufgestellt. Er setzt sich aus ehrenamtlichen Mitarbeitern zusammen, die auf eine besondere Kenntnis im Immobilienwesen (Bautechnik, Makler, Bankenwesen, Sachverständige, Landwirte) zurückgreifen können. Nach der Einführung der ImmoWertV 2010 wurden in den Folgejahren wesentliche Richtlinien zur Regelung von Details veröffentlicht, die die ehemalige Wertermittlungsrichtlinie (WertR 2006) ersetzen. So zunächst die Sachwertrichtlinie, die sich auf die Wertermittlung von bebauten Grundstücken im Sachwertverfahren bezieht (SW-RL, 05.12.2012), danach die Vergleichswertrichtlinie, die sich zur Ermittlung von Vergleichswerten auf unbebaute Grundstücke und bebaute Grundstücke bezieht (EW- RL 20.03.2014) und zum Schluss die Ertragswertrichtlinie (EW-RL, 12.11.2015). Mit der Sachwertrichtlinie wurden auch die maßgeblichen Restnutzungsdauermodelle und die Basiswerte der Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010) eingeführt. Dabei wurde in der Ertragswertrichtlinie das Restnutzungsdauermodell der Sachwertrichtlinie als analog verwendungsfähig erklärt. In Abweichung zu den Modellen der Sachwertrichtlinie und der Ertragswertrichtlinie wurden in der steuerlichen Bewertung ab dem 01.01.2016) zwar das NHK-2010-Modell übernommen, doch die Einschränkungen bezüglich der Alterung, wenn auch verändert, aufrechterhalten. Insoweit wurden die vorgegebenen Mindest-Restnutzungsdauern bei den steuerlichen Auswertungen von jeweils 30% der Gesamtnutzungsdauer berücksichtigt. Dementsprechend unterscheiden sich die Ergebnisse im Bereich der Wertfaktoren und Liegenschaftszinssätze. Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 5 Marktbericht vom 14.06.2019 aus dem Finanzamt dem GAA-Bezirk zugeordnet Peter Winkel Sachgebietsleiter, Finanzamt Ravensburg Johannes Schülling Sachbearbeiter, Finanzamt Ravensburg technische Umsetzung der Kaufpreisauswertungen und des Marktberichts Herr Beilharz, Aulendorf Herr Weiss, Fa. Werttax GmbH & Co. KG, Hohentengen Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 6 Marktbericht vom 14.06.2019 2 Überblick über das Gutachterausschussgebiet 2.1 Kerndaten der Gemeinde Baindt Bundesland: Baden-Württemberg Regierungsbezirk: Tübingen Wappen Landkreis: Ravensburg Geografische Lage: Höhe: 483 m ü. NN Fläche: 23,1 km² Einwohner: 5.252 Bevölkerungsdichte: Postleitzahl: 88255 Vorwahlen: 07502 Kfz-Kennzeichen: RV Adresse der Marsweilerstr. 4 Gemeindeverwaltung 88255 Baindt Offizielle Website: www.baindt.de 2.2 Porträt der Gemeinde Die Gemeinde Baindt hat zum Stand 31.12.2018 5.252 Einwohner. Das besondere an Baindt ist seine landschaftlich reizvolle Lage zwischen dem "Altdorfer Wald" und den Städten Ravensburg und Weingarten die dem Verdichtungsraum Bodensee zugeordnet sind. Stadtnähe einerseits und naturnahe Strukturen andererseits zeichnen die Lage für Wohnen und Arbeiten in Baindt aus. Die Gemarkung Baindt umfasst über 2.300 Hektar Fläche, davon sind 53% Wald fläche und rund 37% Landwirtschaftsfläche. Eine besondere Sehenswürdigkeit ist die Kirche St. Johannes Baptist, eine ehemalige Kirche der Zisterzienserinnen (Reichsabtei) denen Schenk-Konrad von Winterstetten um 1240 das Kloster Baindt stiftete. Die Anfänge der Besiedlung des heutigen Gemeindegebietes liegen aufgrund fehlender oder mangelhafter Quellen im Dunkeln. Erste urkundliche Erwähnung findet Baindt im Jahre 1240 im Zusammenhang mit der Stiftung des Zisterzienserinnen-Klosters durch Schenk-Konrad von Winterstetten. Die folgenden Jahrhunderte war der Ort dann eng mit der Entwicklung des Klosters verbunden. Im Bauernkrieg 1525 zeigte sich, daß diese Nachbarschaft für die Baindter Bauern vor allem negative Seiten gehabt haben muß: Sie brannten das Kloster nieder. Bald darauf zog Truchseß Georg von Waldburg "Bauernjörg" genannt, über den Annaberg (damals "Entlisberg") ins Schussental hinab und handelte in Altdorf den berühmten Weingartener Vertrag aus. Noch einige Male wurde Baindt von gern zitierten Mantel der Geschichte gestreift: Im 30jährigen Krieg wurde der Ort wiederholt von den Schweden besetzt. Während der Raubkriege des "Sonnenkönigs" Ludwig der XIV. und später der napoleonischen Feldzüge hausten mehrmals die Franzosen in Baindt. Zuletzt zogen sie am 28.4.1945 über Marsweiler kommend in den Ort ein. Doch trotz allem entwickelte sich Baindt kontinuierlich weiter. Lebten im Jahre 1848 noch 512 Einwohner in der Gemeinde, so waren es 100 Jahre später 1281 - obwohl in diesem Zeitraum 41 Baindter allein in die Vereinigten Staaten auswanderten. Am 21.Mai 1826 wurde Baindt aus dem Gemeindeverband "Um-Altdorf" herausgelöst. Es umfaßte damals unter anderem Baienfurt, Niederbiegen, Briach und Kümmerazhofen als Ortsteile. Gemäß Erlaß vom 27.6.1848 bekam die Gemeinde ihre heutige Größe. Das vor allem durch Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge beschleunigte Bevölkerungswachstum hatte auch einen gravierenden Strukturwandel zur Folge: Baindt entwickelte sich innerhalb weniger Jahrzehnte aus einem von Landwirtschaft geprägten Dorf zu einer moderen Gemeinde. Neue Baugebiete wurden erschlossen, Baindt dehnte sich auch räumlich weit über die bisherigen Siedlungsgrenzen aus. Die Gemeinde erwarb im Jahre 1855 ca.1 Morgen Land von der Salm´schen Grundherrschaft zur Kiesausbeutung. Nachdem der größte Teil der Kiesvorräte abgebaut worden war, lief 1991 ein Verfahren zur Unterschutzstellung des Annabergs an. Begründet wurde die Einrichtung des Naturschutzgebietes mit dem für Oberschwaben einzigartigen Reichtum von hochgradig gefährdeten und geschützen Tier- und Pflanzenarten. (Zwei sonst in Baden-Würtemberg verschollene Pflanzenarten sind am Annaberg noch zu finden). Durch starken Einwohnerzuwachs flankierte die Gemeindeverwaltung mit den erforderlichen Verbesserungen der Infastruktur: 1957/58 wurde das Baindter Freibad mit Sportfeld eingerichtet. 1968 erfolgte die Erstellung einer Grund- und Hauptschule mit Turnhalle und Sportgelände in den "Nachtweiden". 14 Jahre später konnte die neue Turnhalle errichtet werden. 1985/86 wurde die 1955 erbaute Schenk-Konrad-Halle erweitert und entsprechend der inzwischen gestiegenen Ansprüche des Kulturlebens der Gemeinde und Vereine vergrößert. Seit 1985 läuft ein Planverfahren zur Sanierung des Ortskerns, die eine weitere Verbesserung der Infastruktur gebracht hat. So wurde 1989 an die Schenk-Konrad Halle ein Wohn- und Geschäftshaus angebracht, das den aus dem Altdorfer Wald kommenden Dorfbach "Bampfen" überspannt. Im Jahre 1987 schließlich wurden Feuerwehrgerätehaus und Bauhof aufgerichtet. Derzeit bestehen 4 Kindergärten in Baindt, wovon 2 von der Gemeinde getragen werden. Die räumliche Nähe zu den Nachbargemeinden des mittleren Schussentals bot eine breitgefächerte Zusammenarbeit auf kummunaler Ebende gerade zu an: So etwa im "Gemeindeverband Mittleres Schussental" (vor allem Verkehrsplanung und Flächennutzung), im "Abwasserzweckverband Mittleres Schussental", in der Erwachsenenbildung und anderen Bereichen. Oberschwaben 448 Einwohner je km² Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 7 http://www.baindt.de/ Marktbericht vom 14.06.2019 Die Anfänge der Besiedlung des heutigen Gemeindegebietes liegen aufgrund fehlender oder mangelhafter Quellen im Dunkeln. Erste urkundliche Erwähnung findet Baindt im Jahre 1240 im Zusammenhang mit der Stiftung des Zisterzienserinnen-Klosters durch Schenk-Konrad von Winterstetten. Die folgenden Jahrhunderte war der Ort dann eng mit der Entwicklung des Klosters verbunden. Im Bauernkrieg 1525 zeigte sich, daß diese Nachbarschaft für die Baindter Bauern vor allem negative Seiten gehabt haben muß: Sie brannten das Kloster nieder. Bald darauf zog Truchseß Georg von Waldburg "Bauernjörg" genannt, über den Annaberg (damals "Entlisberg") ins Schussental hinab und handelte in Altdorf den berühmten Weingartener Vertrag aus. Noch einige Male wurde Baindt von gern zitierten Mantel der Geschichte gestreift: Im 30jährigen Krieg wurde der Ort wiederholt von den Schweden besetzt. Während der Raubkriege des "Sonnenkönigs" Ludwig der XIV. und später der napoleonischen Feldzüge hausten mehrmals die Franzosen in Baindt. Zuletzt zogen sie am 28.4.1945 über Marsweiler kommend in den Ort ein. Doch trotz allem entwickelte sich Baindt kontinuierlich weiter. Lebten im Jahre 1848 noch 512 Einwohner in der Gemeinde, so waren es 100 Jahre später 1281 - obwohl in diesem Zeitraum 41 Baindter allein in die Vereinigten Staaten auswanderten. Am 21.Mai 1826 wurde Baindt aus dem Gemeindeverband "Um-Altdorf" herausgelöst. Es umfaßte damals unter anderem Baienfurt, Niederbiegen, Briach und Kümmerazhofen als Ortsteile. Gemäß Erlaß vom 27.6.1848 bekam die Gemeinde ihre heutige Größe. Das vor allem durch Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge beschleunigte Bevölkerungswachstum hatte auch einen gravierenden Strukturwandel zur Folge: Baindt entwickelte sich innerhalb weniger Jahrzehnte aus einem von Landwirtschaft geprägten Dorf zu einer moderen Gemeinde. Neue Baugebiete wurden erschlossen, Baindt dehnte sich auch räumlich weit über die bisherigen Siedlungsgrenzen aus. Die Gemeinde erwarb im Jahre 1855 ca.1 Morgen Land von der Salm´schen Grundherrschaft zur Kiesausbeutung. Nachdem der größte Teil der Kiesvorräte abgebaut worden war, lief 1991 ein Verfahren zur Unterschutzstellung des Annabergs an. Begründet wurde die Einrichtung des Naturschutzgebietes mit dem für Oberschwaben einzigartigen Reichtum von hochgradig gefährdeten und geschützen Tier- und Pflanzenarten. (Zwei sonst in Baden-Würtemberg verschollene Pflanzenarten sind am Annaberg noch zu finden). Durch starken Einwohnerzuwachs flankierte die Gemeindeverwaltung mit den erforderlichen Verbesserungen der Infastruktur: 1957/58 wurde das Baindter Freibad mit Sportfeld eingerichtet. 1968 erfolgte die Erstellung einer Grund- und Hauptschule mit Turnhalle und Sportgelände in den "Nachtweiden". 14 Jahre später konnte die neue Turnhalle errichtet werden. 1985/86 wurde die 1955 erbaute Schenk-Konrad-Halle erweitert und entsprechend der inzwischen gestiegenen Ansprüche des Kulturlebens der Gemeinde und Vereine vergrößert. Seit 1985 läuft ein Planverfahren zur Sanierung des Ortskerns, die eine weitere Verbesserung der Infastruktur gebracht hat. So wurde 1989 an die Schenk-Konrad Halle ein Wohn- und Geschäftshaus angebracht, das den aus dem Altdorfer Wald kommenden Dorfbach "Bampfen" überspannt. Im Jahre 1987 schließlich wurden Feuerwehrgerätehaus und Bauhof aufgerichtet. Derzeit bestehen 4 Kindergärten in Baindt, wovon 2 von der Gemeinde getragen werden. Die räumliche Nähe zu den Nachbargemeinden des mittleren Schussentals bot eine breitgefächerte Zusammenarbeit auf kummunaler Ebende gerade zu an: So etwa im "Gemeindeverband Mittleres Schussental" (vor allem Verkehrsplanung und Flächennutzung), im "Abwasserzweckverband Mittleres Schussental", in der Erwachsenenbildung und anderen Bereichen. Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 8 Marktbericht vom 14.06.2019 2.3 Struktur der Gemeinde Kaufkraft Kaufkraftindex 102 Kaufkraft je Einwohner 22.893 € Einzelhandeslrelevante Kaufkraft 101 EH-Kaufkraft je Einwohner 6.674 € Kaufkraftbindung im Einzelhandel 51 Verteilung des monatlichen Nettoeinkommens je Haushalt Verteilung der Bevölkerung nach Alter (Alterspyramide) 2.3. Strukturdaten Datenquelle: (on-geo GmbH, Bezug 30.04.2019) 35,3% 26,5% 17,7% 11,3% 2,6% 4,3% 2,3% über 5000 € 3500 bis 5000 € 2800 bis 3500 € 2200 bis 2800 €1500 bis 2000 € 1000 bis 1500 € bis 1000 € Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 9 Marktbericht vom 14.06.2019 2.4 Bevölkerungsentwicklung 1970 2.655 1975 3.244 1980 3.948 1985 4.052 1990 4.397 1995 4.551 2000 4.612 2005 4.701 2010 4.884 2015 5.088 2018 5.252 2.4. Bevölkerungsentwicklung Datenquelle: Statistisches Landesamt 2.5 Erreichbarkeit Flughäfen 29 km nach Friedrichshafen - 120 km nach Zürich-Kloten - 156 km nach Stuttgart Die nächsten Bahnhöfe 2.6 Beschäftigungskennzahlen (Statistisches Landesamt) 860 252 29% 295 34% 313 36% 1.652 679 340 330 340Hebesatz Grundsteuer B: - davon Handel/Verkehr: - davon Dienstleistung: Berufsauspendler: Berufseinpendler: Hebesatz Gewerbesteuer: Hebesatz Grundsteuer A: - davon produzierendes Gewerbe: 5 km Haltestelle Mochenwangen - 5 km Haltestelle Niederbiegen - 12 km Bahnhof Ravensburg - 16 km Bahnhof Aulendorf Baindt liegt in Nähe der Bundesstraße B 30 Ulm-Friedrichshafen der wichtigsten Nord-Süd-Verbindung in Oberschwaben sowie mit einem Haltepunkt der Bodensee-Oberschwaben-Bahn an der Hauptstrecke Südbahn (Ulm-Friedrichshafen). Beschäftigte gesamt: 5400 5600 5800 6000 6200 6400 6600 6800 7000 7200 7400 1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000 2005 2010 2013 2.000 2.500 3.000 3.500 4.000 4.500 5.000 5.500 1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000 2005 2010 2015 2018 Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 10 Marktbericht vom 14.06.2019 3 Entwicklung des Grundstücksmarkts 3.1 Überregionale Entwicklung 3.2 Immobilienpreisentwicklung in Baden-Württemberg Aufgrund der lang anhaltenden Niedrigzinsphase im Anleihensektor ist ein nachhaltiger Umschichtungsprozess von klassischen Kapitalanlagen in Richtung Immobilien und Aktien erfolgt. Gleichfalls führten die deutlich gesunkenen Hypothekenzinssätze zu einem erhöhten Investistionsinteresse der privaten Wohnungsnachfrager. Erstmals nach einer langen Phase einer Stagnation von Mehrfamilienhausbauten ist wieder ein reges Wachstum in dieser Sparte vorhanden. In den Ballungsräumen der Städte München und Stuttgart ist im süddeutschen Umland bei extremen Bodenwertsteigerungen und enormen Wohnflächenpreiszuwächsen vermehrt mit Blasenbildungen zu rechnen. So lag 2008 in München der Preis für normales Bauland für Einfamilienhäuser noch bei 680 €/m² bei einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,6. 2017 lagen die mittleren Kaufpreise bei 1.700 €/m², was einem Anstieg von 150% in 9 Jahren entsprach. In ländlichen Marktgebieten ist bei weitem nicht von solchen Steigerungseffekten auszugehen. Dennoch sind auch die Werte im ländlichen Umland stärker gestiegen. Dabei gilt der Grundsatz: Je näher am Schussental oder am Bodensee, desto höher die Werte. Für den oberschwäbischen Bereich ist entgegen einer Überhitzung eher von einem schon lange anstehenden Aufholprozess auszugehen. Gesunde wirtschaftliche Bedingungen bei geringen Arbeitslosenquoten sind stabile Wachstumsfaktoren für Immobilienpreise. Die Bodenwerte und Mieten liegen im Vergleich zum Bundesgebiet noch leicht unterdurchschnittlich und lassen eingeschränkte Preissteigerungen für die Zukunft noch vermuten. Die Mieten und Baulandpreise in Baden-Württemberg entwickelten sich nach den Auswertungen des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg wie folgt: 1995 2000 2005 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Datenreihen1 75,2 80,3 86,9 93,4 94,6 95,5 96,6 98,1 100 101,4 103,1 105 Datenreihen2 68,7 79,4 99,2 102,7 102,9 96,6 96,7 96,8 100,0 95,8 101,4 75,2 80,3 86,9 93,4 94,6 95,5 96,6 98,1 100 101,4 103,1 105 68,7 79,4 99,2 102,7 102,9 96,6 96,7 96,8 100,0 95,8 101,4 50 60 70 80 90 100 110 In d e x 2 0 1 0 Immobilienentwicklung 1995 - 2018 Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 11 Marktbericht vom 14.06.2019 3.3 Bauwirtschaft in Baden-Württemberg Indexentwicklung Bau Stand 2/2019 Veränderung gegenüber Vorjahr 1. Geleistete Arbeitsstunden 11,6% 2. Beschäftigte im Bauhauptgewerbe 6,6% 3. Baugewerblicher Umsatz 12,6% 3. Auftragseingang 33,9% Quellen: Fachverband Bau Württemberg e.V. Bauwirtschaft weiter auf Wachstumskurs - Beschäftigtenzahl steigt auf über 100.000 Nach einem starken ersten Halbjahr hat sich der Aufwärtstrend in der baden-württembergischen Bauwirtschaft auch in der 2. Jahreshälfte 2018 fortgesetzt. Insgesamt hat die Branche im vergangenen Jahr 17,4 Milliarden Euro umgesetzt, das sind fast 11 % mehr als 2017. Damit hat sich der baugewerbliche Umsatz seit 2004 nahezu verdoppelt. Die positive Entwicklung hat in allen Bausparten hohe Zuwachsraten ermöglicht. Bezogen auf größere Baubetriebe mit mehr als 20 Beschäftigten erreichte der Wirtschaftsbau ein Umsatzplus von 14,8 % und belegt damit die Spitzenposition. Es folgen der Wohnungsbau mit einem Anstieg um 10,4 % und der Öffentliche Bau mit +10,0 %. Ebenfalls deutlich zugenommen haben die Auftragseingänge. Sie erhöhten sich von Januar bis Dezember 2018 um 7,2 % auf 10,4 Milliarden Euro. Am stärksten wuchs mit +11,1 % der Wohnungsbau, gefolgt vom Öffentlichen Bau (+ 8,1 %) und vom Wirtschaftsbau (+ 4,5 %). Die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden erhöhte sich über alle Sparten hinweg um 5 %. Angesichts der weiter gestiegenen Auftragseingänge rechnet die Branche auch für die nächste Zukunft mit einer aufwärts gerichteten baukonjunkturellen Entwicklung. Der Anstieg der Wohnungsbaugenehmigungen um 5 Prozent im vergangenen Jahr lässt gleichfalls eine andauernd starke Nachfrage erwarten. Der baugewerbliche Umsatz dürfte sich im Gesamtjahr 2019 um rund 6 % erhöhen. Aufgrund der guten Auftragslage ist der Beschäftigtenzuwachs am Bau ungebrochen. Die Zahl der Arbeitnehmer stieg 2018 um 5,1 % auf 103.500. Damit sind in der Bauwirtschaft in den vergangenen zehn Jahren rund 20.000 neue Arbeitsplätze entstanden. Trotz der gestiegenen Beschäftigtenzahl kämpfen die Unternehmen nach wie vor mit Fachkräftemangel. Vor diesem Hintergrund ist die Ausbildungsbereitschaft der Betriebe hoch: Im Ausbildungsjahr 2018/19 stieg die Zahl der Baulehrlinge gegenüber dem Vorjahr um 1,3 % auf 5.957. Im ersten Ausbildungsjahr fiel das Plus mit 2,2 % und 1.911 neu abgeschlossenen Lehrverträgen sogar noch etwas deutlicher aus. Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 12 http://www.landesvereinigung-bauwirtschaft.de/bau/bau_04.html#b01 Marktbericht vom 14.06.2019 3.4 Bauentwicklung im Gemeindegebiet 1986 - 2017 Baugenehmigungen (Wohnungsbau) - ohne Kenntnisgabeverfahren Gebäude Rauminhalt Wohnungen Wohnfläche Wohnfläche Anzahl 100 cbm Anzahl qm je Wohnung 1986 14 123 19 2.042 107 1987 9 68 9 1.068 119 1988 10 98 13 1.484 114 1989 21 205 30 3.369 112 1990 37 342 48 5.890 123 1991 13 128 23 2.152 94 1992 6 79 14 1.243 89 1993 12 226 38 3.225 85 1994 15 258 45 4.307 96 1995 11 136 26 2.324 89 1996 4 44 7 741 106 1997 13 253 51 3.971 78 1998 13 153 32 2.807 88 1999 17 159 24 3.023 126 2000 6 62 10 1.129 113 2001 17 183 24 2.859 119 2002 5 125 24 2.383 99 2003 9 75 9 1.378 153 2004 12 110 15 1.956 130 2005 35 334 43 5.819 135 2006 8 75 9 1.299 144 2007 16 132 19 2.539 134 2008 4 30 4 620 155 2009 4 91 4 513 128 2010 6 54 6 900 150 2011 13 160 24 2.695 112 2012 14 176 26 2.997 115 2013 4 72 14 1.324 95 2014 11 160 24 2.853 119 2015 3 28 3 424 141 2016 8 132 39 2.185 56 2017 Zahlen des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg (gemeldete Zahl der Gemeinde) *) Errichtung neuer Gebäude; einschließlich Wohnheime. Jahr 0 1.000 2.000 3.000 4.000 5.000 6.000 7.000 0 5 10 15 20 25 30 35 40 1986 1991 1996 2001 2006 2011 2016 fe rt ig ge st e llt e W o h n fl äc h e in m ² Fa llz ah l Fertiggestellte Gebäude fertiggestellte Wohnfläche Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 13 Marktbericht vom 14.06.2019 3.5 Grundstücksmarktentwicklung im Gutachterausschussgebiet Berichtszeitraum 2009 - 2018 Anzahl Kaufpreisfälle 559 Gesamtumsatz Umsatz je Fall Grundstücksfläche Grundstücksfläche/Fall 3.6. Entwicklungstendenzen 109.933.989 € 196.662 € 787.103 m² 1.408 m² 0 € 2.000.000 € 4.000.000 € 6.000.000 € 8.000.000 € 10.000.000 € 12.000.000 € 14.000.000 € 16.000.000 € 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Ergebnis 7.629.99 9.148.85 8.063.53 13.048.5 10.978.5 9.074.66 14.550.3 13.738.2 11.217.5 12.483.5 U M SÄ TZ E Umsatzentwicklung - gesamt 0 10 20 30 40 50 60 70 80 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Ergebnis 49 61 66 53 59 54 59 71 50 37 V ER TR Ä G E Fallzahlentwicklung Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 14 Marktbericht vom 14.06.2019 3.7. gehandelte Grundstücksfläche 3.8. Umsatzentwicklung in den Teilorten Im Marktgebiet werden die größten Umsätze im Hauptort erreicht. Grundstücke der Landwirtschaft sind mit der Abkürzung "LAFO" insgesamt ausgewiesen. 0 m² 20.000 m² 40.000 m² 60.000 m² 80.000 m² 100.000 m² 120.000 m² 140.000 m² 160.000 m² 180.000 m² 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Ergebnis 96.538 m 44.360 m 39.582 m 64.828 m 99.069 m 84.952 m 48.076 m 115.702 171.452 22.544 m G R U N D ST Ü C K SF LÄ C H E gehandelte Grundstücksfläche 0 € 2.000.000 € 4.000.000 € 6.000.000 € 8.000.000 € 10.000.000 € 12.000.000 € 14.000.000 € LAFO BAINDT TEILORTE Umsätze nach Orten 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 15 Marktbericht vom 14.06.2019 3.9 Wesentliche Aussagen des Grundstückmarkts 2017-2018 3.9.1 Anzahl der eingegangenen Verträge 3.9.2 Grundstückspreise für Bauland 3.9.3 Entwicklungen im landwirtschaftlichen Bereich 3.9.4 Durchschnittspreise für Ein- und Zweifamilienhäuser 3.9.5 Preise für wiederverkaufte Eigentumswohnungen 3.9.6 Preise für neu errichtete Eigentumswohnungen Zum ersten Mal nach dem Jahr 2012 wurden wieder neue Eigentumswohnungen im Erhebungsgebiet veräußert. Bei insgesamt 12 Verkäufen wurde ein mittlerer Erstbezugspreis von 3.950 €/m² bei einer Spanne von 3.232 €/m² bis 4.650 €/m² festgestellt. Die mittlere Wohnfläche der Objekte lag dabei bei 95 m². In den Jahren 2017 und 2018 sind im Bereich des Gutachterausschusses 87 Kaufverträge ausgewertet. Die Anzahl der Kaufverträge sind damit im Vergleich zum vorigen Berichtszeitrum um 33 % gesunken. Nominal wurden im Berichtszeitraum 23,7Mio. Euro auf dem Grundstücksmarkt umgesetzt - im Vergleich zur Vorperiode ist dies ein Rückgang von -16%. Im Berichtszeitraum war ein Rückgang von Verkaufsflächen erschlossener Grundstücksflächen im Vergleich zur Vorperiode (2015/2016) festzustellen. Der Rückgang betrug ca. -26%. Der statistische Durchschnittspreis je m² Baulandfläche stieg von 294 €/m² auf 329 €/m², was einem Preisanstieg von ca. 12% entspricht. Es wurden stärkere Preissteigerungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft festgestellt. Gleichzeitig ist jedoch auf eine nur sehr geringe Datengrundlage hinzuweisen. Für bebaute Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke wurden 2017-2018 durchschnittlich 374.931 € gezahlt. In der Vorperiode lag dieser Mittelpreis bei 307.418 €. Somit stiegen die Preise um 22% Die Fallzahlen blieben mit 25 Verkäufen leicht erhöht gegenüber der Vorperiode mit 22 Fällen. Der Preis für Bestand-Eigentumswohnungen liegt im Schnitt bei 171.316 € und damit in etwa auf der Höhe der Vorperiode (171.316) €). Mit 20 Fällen ist ein deutlicher Zuwachs von Bestandsverkäufen von +150% festzustellen. Dabei sank die mittlere Wohnfläche je gehandeltem Objekt von 92 m² auf 76 m², so dass der mittlere Flächenpreis bei nunmehr 2.257 €/m² (+ 21%, Vorwert: 1.858 €/m²). Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 16 Marktbericht vom 14.06.2019 4 Bodenwerte 4.1 Bauland Grundlagen der Untersuchungen Untersuchungen Kursivhinweise 4.1.1 Allgemeine Hinweise und Übersichten GFZ-Umrechnungen nach tatsächlich erreichter GFZ Flächenumrechnungen Mischgebiete / Wohngebiete Typisierte Bodenwerte Objekttyp Fälle Mittel Größe 2015-2018 (WA) Allgemeine Wohngebiete 111 284 € 352 m² (MI) Mischgebiete 88 281 € 546 m² (GE) Gewerbegebiete 6 110 € 2.168 m² Typisierte Verkaufsfälle Objekttyp Kaufpreis Fälle WFL/NFL 2015-2018 Ein- und Zweifamilienhaus 326.051 € 29 151 m² Reihenhaus 330.500 € 9 121 m² Eigentumswohnung 234.252 € 75 86 m² nach Entfernung von Ausreißer-Fällen Die Untersuchung wurde mit Hilfe des Kaufpreissammlungprogramms WertPRO- KPA vorgenommen. Soweit auswertbare Grundstücksfälle vorhanden waren, wurden für die wichtigsten Objekttypen Liegenschaftszinssätze, Marktanpassungs-faktoren, Vergleichswerte und Bodenwerteinflüsse untersucht. Werden Werte kursiv dargestellt, so sind erst wenige Fälle erfasst worden, deren Aussagekraft für das lokale Umfeld als beschränkt anzusehen sind. Insbesondere sind dann Extrapolationen bei Objektabweichungen im verstärktem Umfang notwendig. Aufgrund der mischgebietlichen Nutzung ohne Festlegung von GFZ können nur die wirtschaftlich relevanten tatsächlichen GFZ-Werte der Objekte für die Umrechnung der Bodenwerte zugrunde gelegt werden. Die Einflussfaktoren im Ermittlungsgebiet sind somit über die tatsächliche erreichte Ist-GFZ und nicht über die theoretisch erreichbare GFZ zu errechnen, die in vielen Fällen wirtschaftlich gar nicht mangels Bodennachfrage effizient umgesetzt werden kann. Die Flächenumrechnungen sind nach der üblichen im Innenbereich liegenden unteilbaren Grundstücksfläche vorzunehmen. Separat nutzbare Grundstücke sind vorab einzeln zu bewerten. Soweit erforderlich wurden die Bodenwerteinflüsse getrennt nach typisierten Wohngebieten ausgewertet. Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 17 Marktbericht vom 14.06.2019 4.1.2 Ermittlung von Bodenrichtwerten 4.1.3 Anwendungshinweise zur Verwendung von Bodenrichtwerten Der Gutachterausschuss ermittelt auf jeden auf den Stichtag 31.12. jeden geraden Kalenderjahres Bodenrichtwerte im Gemeindegebiet. Gesetzliche Grundlagen hierfür sind § 196 BauGB in Verbindung mit der Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte in Baden-Württemberg (§ 12 Gutachterausschussverordnung, GAVO BW) und § 10 ImmoWertV. Der Bodenrichtwert ist ein aus Grundstückskaufpreisen abgeleiteter durchschnittlicher Lagewert für den Boden. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche (€/m²) eines Grundstücks mit definiertem Grundstückszustand (Bodenrichtwertgrundstück). Es nur solche Kaufpreise berücksichtigt, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu Stande gekommen sind. In bebauten Gebieten wurden die Bodenrichtwerte mit dem Wert ermittelt, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (§ 196 Abs.1 BauGB). Hierfür wurde das Programm WertPRO-KPA eingesetzt. Bodenrichtwerte beziehen sich auf altlastenfreie Grundstücke. Flächenhafte Auswirkungen wie z. B. bei Denkmalbereichssatzungen, Lärmzonen, Bodenbewegungsgebieten sind im Bodenrichtwert bereits berücksichtigt. In den Bodenrichtwerten sind Erschließungsbeiträge nach §§ 123 ff BauGB und Kostenerstattungsbeträge nach § 135a BauGB (Naturschutz) wertmäßig enthalten. Der Bodenrichtwert wird in einer Richtwertzone ausgewiesen. Diese Zonen umfassen Gebiete, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Diese Merkmale werden im Gemeindegebiet ggf. alternativ zusammen mit dem Bodenrichtwert angegeben durch: • Entwicklungszustand • Nutzungsart • Geschosszahl • Fläche (m²) oder Baulandtiefe (m) • Geschossflächenzahl (GFZ) Der zonale Bodenrichtwert entspricht selten dem Verkehrswert (§194 BauGB). Aufgrund üblicher Abweichungen in den mehreren wertbestimmenden Eigenschaften wird meist nur ein Sachverständiger/e über spezielle Ableitungen auf den endgültigen Verkehrswert des Grundstücks schließen können. So stellt der Bodenrichtwert eine mittlere Wertgröße innerhalb der Zone dar, die sich auf ein fiktives idealtypisches Grundstück üblicher Größe und Bebauungsfähigkeit in dieser Zone bezieht. Hieraus sind auf das jeweilige Bewertungsgrundstück entsprechend die im Marktbericht dargestellten Ableitungen (über GFZ bzw. Grundstücksgröße) vorzunehmen und ggf. für weitere lageatypische Merkmale Zu- oder Abschläge einzukalkulieren. Ansprüche gegenüber Genehmigungsbehörden z.B. Bauplanungs-, Baugenehmigungs- oder Landwirtschaftsbehörden können weder aus den Bodenrichtwerten, den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen noch aus den sie beschreibenden Eigenschaften abgeleitet werden. Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 18 Marktbericht vom 14.06.2019 Richtwertzone BRW Nutzung GFZ Fläche 1000 Zentrum Geschosswohnungsbau 420 € MI 1,20 k.A. 1000 Zentrum Einzelhäuser 285 € MI 0,50 690 m² 1130 Stöcklistraße, Jägerweg 295 € WA 0,50 610 m² 1210 Annabergstraße 250 € MI k.A. k.A. 1220 Erlenstraße 300 € MI 0,90 640 m² 1230 Ziegeleistraße 295 € MI 0,60 650 m² 1235 Sonnenstraße 340 € WA 0,60 540 m² 1240 Schönblick 360 € WA 0,40 500 m² 1245 Voken-Sperlingstraße 350 € WA 0,50 490 m² 1330 Eichenstraße 260 € WA 0,60 430 m² 1335 Buchenstr./ Birkenstraße 340 € WA 0,80 k.A. 1340 Gartenstraße 320 € MI 0,90 480 m² 1430 Dachsstraße 315 € WA 0,60 560 m² 1435 Rehstraße 335 € WA 0,60 400 m² 1440 Daimlerstraße 310 € WA 0,60 560 m² 1445 Siemensstraße 250 € WA 0,40 910 m² 1510 Marsweiler Straße GWB 370 € MI 0,80 k.A. 1510 Marsweiler Straße EFH 285 € MI 0,40 850 m² 1530 Flieder- /Rosenstraße/Spielmannsweg 340 € WA 0,50 650 m² 9/44 1540 Blumenstraße 310 € WA 0,60 690 m² Teilorte BRW Nutzung GFZ Fläche 2010 Sulpach 175 € MI 0,20 1.210 m² 2110 Friesenhäusle 180 € MI k.A. k.A. 0/0 2210 Am Föhrenried 135 € GE 0,50 2.540 m² 4/11 2215 Schachener Straße 220 € MI 0,50 550 m² 2230 Baienfurter Straße 240 € MI 0,60 820 m² 2280 Mehlisstraße 190 € MI/WA 0,60 670 m² 2380 Schwarzes Loch 100 € GE k.A. k.A. 3500 Wickenhaus 100 € § 35 0,20 2.100 m² Landwirtschaft BRW Nutzung Fläche Ackerland 6,00 € L 23.000 m² Grünland 5,00 € L 9.800 m² 0/9 Fallzahl / Bemerkungen 4/27 7/46 4.1.4 Übersicht der in der Gemeinde Baindt beschlossenen Bodenrichtwerte zum Stichtag 31.12.2016 4/24 3/36 3/14 Fallzahl / Bemerkungen 2/13 12/52 2/23 1/1 2/13 2/11 1/12 1/3 0/9 0/22 4/43 0/11 4/21 0/0 0/2 2/11 Fallzahl / Bemerkungen 1/17 3/21 0/7 2/7 1/10 Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 19 Jeske Text-Box Jeske Text-Box Jeske Text-Box 2018 Marktbericht vom 14.06.2019 4.1.5 Hinweise zur Geschossflächenzahl Anwendung der berechnete Ist-GFZ Wertrelevante GFZ Wertrelevante GFZ = Anzahl der Vollgeschosse + 0,67 x Dachgeschoss bei Neigungen von 30 bis 55° Dachschrägen < 30° - kein Ansatz der Bodenfläche in der GFZ-Ermittlung Dachschrägen > 55° - voller Ansatz der Bodenfläche in der GFZ-Ermittlung Untergeschosse, die mehr als 1,40 m im Mittel über das Bodenniveau herausragen sind Vollgeschosse. Beispiele: Gelände- 40° Dachneigung 28° Dachneigung UG = 1,80 m über Niveau UG = Vollgeschoss UG = kein Vollgeschoss UG = kein Vollgeschoss EG/OG = Vollgeschosse EG/OG = Vollgeschosse EG = Vollgeschoss DG = 2/3 x Vollgeschoss DG = Vollgeschoss DG = kein Vollgeschoss Somit: 3,67 Vollgeschosse Somit: 3 Vollgeschosse Somit: 1,00 Vollgeschosse Aufgrund der mischgebietlichen Nutzung ohne Festlegung von GFZ können nur die wirtschaftlich relevanten tatsächlichen GFZ-Werte der Objekte für die Umrechnung der Bodenwerte zugrunde gelegt werden. Die Einflussfaktoren im Ermittlungsgebiet sind somit über die tatsächliche erreichte Ist-GFZ und nicht über die theoretisch erreichbare GFZ zu errechnen, die in vielen Fällen wirtschaftlich gar nicht mangels Bodennachfrage effizient umgesetzt werden kann und eine überhöhte Verdichtung für den Käufer in ländlichen Räumen ein Wertmangel darstellt. Zur Berechnung der wertrelevanten GFZ wird in Abweichung zur GFZ-Berechnung nach § 2 LBO Baden-Württemberg ein vereinfachter Berechnungsmodus umseitig wie folgt vorgegeben: 60° Dachneigung Im Rahmen der detaillierten Marktuntersuchungen im Anhang zum Marktbericht wurden für die wichtigsten Nutzungstypen von Grundstücken spezielle GFZ-Umrechnungskoeffizienten ermittelt, die dem Sachverständigen eine weitere Prüfung des anzusetzenden Bodenwertes ermöglichen. Unbeachtlich dieser spezialisierten Korrekturfaktoren werden für das Gemeindegebiet verbindliche Umrechnungskoeffizienten für die ausgewiesenen lagetypischen Grundstücksverhältnisse ausgewiesen. UG = 0,50 m über Niveau UG = 0,50 m über Niveau Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 20 Marktbericht vom 14.06.2019 4.1.6 Anpassungen über die Geschossflächenzahl WA-Gebiete Folgende Einflüsse konnten im Gemeindegebiet in allgemeinen Wohngebieten festgestellt werden: Mischgebiete bzw. unbeplanter Innenbereich sowie dörfliche Mischgebiete Folgende Einflüsse konnten im Gemeindegebiet in Innenbereichen und Mischgebieten festgestellt werden: Umrechnungstabellen zur GFZ-Anpassung GFZ WA MI 0,2 1,042 0,987 0,4 1,022 1,008 0,6 1,003 1,030 0,8 0,984 1,051 1 0,965 1,072 1,2 0,945 1,094 1,4 0,926 1,115 1,6 0,907 1,136 1,8 0,887 1,158 2 0,868 1,179 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 1,60 1,80 0 0,2 0,4 0,6 0,8 1 1,2 1,4 1,6 Achsentitel GFZ (WA) Linear (GFZ (WA)) 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 1,60 1,80 2,00 0 0,5 1 1,5 2 2,5 3 GFZ (MI) Linear (GFZ (MI)) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 21 Marktbericht vom 14.06.2019 4.1.7 Anpassungen von Bodenrichtwerten über die Grundstücksfläche WA-Gebiete Folgende Einflüsse konnten im Gemeindegebiet in Innenbereichen und Mischgebieten festgestellt werden: Mischgebiete bzw. unbeplanter Innenbereich sowie dörfliche Mischgebiete Folgende Einflüsse konnten im Gemeindegebiet in Mischgebieten festgestellt werden: Umrechnungstabellen zur Flächenanpassung Fläche WA MI 50 0,960 1,251 100 0,977 1,167 250 1,000 1,056 500 1,018 0,972 1000 1,035 0,889 1500 1,045 0,840 2000 1,052 0,805 y = -0,121ln(x) + 1,7244 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 1,60 1,80 2,00 0 500 1000 1500 2000 2500 3000 3500 Fläche (WA) Log. (Fläche (WA)) y = 0,0253ln(x) + 0,8622 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 1,60 1,80 0 200 400 600 800 1000 1200 1400 Flächen (WA) - ohne Sonderlagen Log. (Flächen (WA) - ohne Sonderlagen) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 22 Marktbericht vom 14.06.2019 4.1.8 Bodenwertentwicklung Gebietsart 2013 2014 2015 2016 2017 2018 WA/WR 257 € 271 € 260 € 307 € 316 € 338 € Mischgebiete / § 34 230 € 265 € 331 € 294 € 349 € 357 € Gewerbegebiete 171 € 164 € - € 125 € 149 € 113 € Außenbereiche 45 € 57 € 62 € 48 € 20 € - € Ackerland/Grünland/Wald I = Indexzahl des jeweiligen Jahres 4.1.8.1 Fallzahlentwicklung Fallzahlentwicklung 2013 2014 2015 2016 2017 2018 WA/WR 41 32 30 33 26 14 Mischgebiete / § 34 11 10 25 14 13 21 Gewerbegebiete 1 1 0 2 1 2 Außenbereiche 2 6 3 16 5 0 Ackerland/Grünland/Wald 4 5 1 5 4 0 4.1.8.2 Umsatzentwicklung Umsatzentwicklung 2013 2014 2015 2016 2017 2018 WA/WR 6.867 T€ 4.986 T€ 5.177 T€ 7.471 T€ 5.731 T€ 5.471 T€ Mischgebiete / § 34 2.583 T€ 2.215 T€ 9.137 T€ 3.657 T€ 3.023 T€ 6.733 T€ Gewerbegebiete 842 T€ 1.621 T€ 0 T€ 870 T€ 658 T€ 279 T€ Außenbereiche 394 T€ 45 T€ 169 T€ 373 T€ 1.131 T€ 0 T€ Ackerland/Grünland/Wald 293 T€ 209 T€ 67 T€ 662 T€ 600 T€ 0 T€ 4.1.8.3 Flächenentwicklung Umsatzentwicklung 2013 2014 2015 2016 2017 2018 WA/WR 13.729 m² 11.843 m² 10.283 m² 12.901 m² 7.737 m² 7.644 m² Mischgebiete / § 34 5.356 m² 4.672 m² 16.049 m² 5.260 m² 4.011 m² 12.425 m² Gewerbegebiete 3.888 m² 17.701 m² m² 6.960 m² 2.634 m² 2.475 m² Außenbereiche ,7 ha ,1 ha ,6 ha ,3 ha 5,5 ha ,0 ha Ackerland/Grünland/Wald 6,9 ha 5,0 ha 1,6 ha 8,6 ha 9,3 ha ,0 ha Die Bodenwertentwicklung im Gemeindegebiet verlief in den letzten Jahren stetig steigen in den Wohn- und Mischgebieten. Die anderen Werte lassen aufgrund der geringen Anzahl der Fälle keine Trendableitung aus diesen Werten zu. 0,00 0,50 1,00 1,50 2,00 2,50 3,00 3,50 4,00 4,50 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Wohngebiete Landwirtschaft Gewerbe Mischgebiete Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 23 Marktbericht vom 14.06.2019 4.2 Landwirtschaftliche Grundstücke Ermittlungsergebnisse erfasste Objekte 42 Vergleichsgrundstücke typisch landwirtschaftlich 40 Vergleichsgrundstücke 4.2.1 Übersicht über die landwirtschaftlichen Grundstücke (2009-2018) Anzahl mittl. Fläche mittl. Wert von bis 26 23.894 m² 3,75 € 0,80 € 7,12 € 10 8.850 m² 3,21 € 1,00 € 4,60 € 4 6.764 m² 2,23 € 1,70 € 2,73 € Wald Zur Bestimmung der wertbeeinflussenden Komponenten in der Vorprüfung wurden Daten aus dem Teilmarkt ausgewertet. Objekte, die sich außerhalb der mathematischen Standardabweichung befanden, wurden eliminiert. Landwirtschaftliche Nutzung Ackerland Grünland 0 € 500.000 € 1.000.000 € 1.500.000 € 2.000.000 € 2.500.000 € Ackerland Grünland Wald 2.225.818 € 307.240 € 58.400 € Umsätze im Berichtszeitraum Ackerland 65% Grünland 25% Wald 10%Anteile Fallrelation Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 24 Marktbericht vom 14.06.2019 4.2.2 Wertentwicklungen von Ackerland nach Grundstücksgröße Bodenflächen-URK 800 m² 4,82 € Beispiel Korrelation 1.500 m² 4,60 € Ergebnis 3.000 m² 4,35 € Fläche URK 6.000 m² 4,10 € Objekt 5000 4,16 € 10.000 m² 3,91 € Mittel 23894 3,60 € 20.000 m² 3,66 € 40.000 m² 3,41 € 60.000 m² 3,26 € Korrelation 0,0439 nach Kaufdatum steigend #DIV/0! y = -0,362ln(x) + 7,2439 R² = 0,0439 0,00 € 1,00 € 2,00 € 3,00 € 4,00 € 5,00 € 6,00 € 7,00 € 8,00 € 0 10000 20000 30000 40000 50000 60000 70000 80000 Ackerland Log. (Ackerland) 0,00 € 1,00 € 2,00 € 3,00 € 4,00 € 5,00 € 6,00 € 7,00 € 8,00 € 31.12.1999 31.12.2003 31.12.2007 31.12.2011 31.12.2015 31.12.2019 Acker- und Grünland Potenz (Acker- und Grünland) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 25 Marktbericht vom 14.06.2019 4.2.3 Wertentwicklungen von Grünland nach Grundstücksgröße Bodenflächen-URK 800 m² 3,01 € Beispiel Korrelation 1.500 m² 3,09 € Ergebnis 3.000 m² 3,19 € Fläche URK 6.000 m² 3,28 € Objekt 5000 3,26 € 10.000 m² 3,35 € Mittel 8850 3,33 € 20.000 m² 3,45 € 40.000 m² 3,54 € 60.000 m² 3,60 € Korrelation 0,0591 nach Kaufdatum steigend 0,00 € 0,50 € 1,00 € 1,50 € 2,00 € 2,50 € 3,00 € 3,50 € 4,00 € 4,50 € 5,00 € 31.12.2007 31.12.2011 31.12.2015 31.12.2019 Grünland Linear (Grünland) y = 0,1368ln(x) + 2,0913 0,00 € 0,50 € 1,00 € 1,50 € 2,00 € 2,50 € 3,00 € 3,50 € 4,00 € 4,50 € 5,00 € 0 5000 10000 15000 20000 25000 Grünland Log. (Grünland) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 26 Marktbericht vom 14.06.2019 4.2.4 Wertentwicklungen von Waldflächen inkl. Bestockung nach Grundstücksgröße Waldflächen inkl. Bestockung Bodenflächen-URK 1.000 m² 2,87 € Beispiel Korrelation 2.000 m² 2,62 € Ergebnis 5.000 m² 2,29 € Fläche URK 10.000 m² 2,05 € Objekt 5000 2,29 € 20.000 m² 1,80 € Mittel 6764 2,19 € 50.000 m² 1,47 € 100.000 m² 1,23 € 200.000 m² 0,98 € Korrelation 0,1796 nach Kaufdatum sinkend 0,00 € 0,50 € 1,00 € 1,50 € 2,00 € 2,50 € 3,00 € 31.12.2003 31.12.2007 31.12.2011 31.12.2015 Waldflächen Linear (Waldflächen) y = -0,357ln(x) + 5,3325 0,00 € 0,50 € 1,00 € 1,50 € 2,00 € 2,50 € 3,00 € 0 2000 4000 6000 8000 10000 12000 14000 Waldflächen Log. (Waldflächen) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 27 Marktbericht vom 14.06.2019 5 Bebaute Grundstücke in den Jahren 2015 bis 2018 Expertenteil Grundlagen der Untersuchungen Untersuchungen Kursivhinweise Qualitätsmerkmale Note Qualität NHK 2010 Stufe 1 sehr gut stark gehoben 5 2 gut gehoben 4 3 mittel mittel 3 4 einfach einfach 2 5 sehr einfach einfachst 1 5.1 Übersicht über die gehandelten Grundstücksarten (bebaut) Bebaute Grundstücke Anzahl Boden HNF Ein- und Zweifamilienhäuser 29 19.522 m² 4.388 m² Reihenhäuser 9 2.667 m² 1.085 m² Renditeobjekte 3 2.592 m² 1.017 m² Gewerbe- u. sonstige Objekte 7 8.063 m² 3.627 m² Wohnungs- u. Teileigentum 56 42.507 m² 9.540 m² Summe 104 75.351 m² 19.657 m² Die nachfolgenden Marktuntersuchungen sind als Detail-untersuchungen für Sachverständige zu verstehen, denen mittels der ausgewiesenen Werte eine genauere Feinabstimmung der jeweiligen Wertermittlungskomponenten ermöglicht werden soll. Die Untersuchung wurde mit Hilfe des Kaufpreissammlungprogramms WertPRO-KPA vorgenommen. Soweit auswertbare Grundstücksfälle vorhanden waren, wurden für die wichtigsten Objekttypen Liegenschaftszinssätze, Marktanpassungs-faktoren, Vergleichswerte und Bodenwerteinflüsse untersucht. Werden Werte kursiv dargestellt, so sind erst wenige Fälle erfasst worden, deren Aussagekraft für das lokale Umfeld als beschränkt anzusehen sind. Insbesondere sind dann Extrapolationen bei Objektabweichungen im verstärktem Umfang notwendig. Es ist zu beachten, dass infolge eines Kompromisses für die Lesbarkeit Aussagen zur Qualität wie folgt dargestellt werden: 37.409.796 € 19.411.316 € Umsatz 9.455.480 € 2.974.500 € 1.385.000 € 4.183.500 € Ein- und Zweifamilienhäuser 25% Reihenhäuser 8% Renditeobjekte 4% Gewerbe- u. sonstige Objekte 11% Wohnungs- u. Teileigentum 52% Anteile Umsatzrelation Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 28 Marktbericht vom 14.06.2019 5.2 Marktdaten für bebaute Grundstücke (öffentlicher Teil) Ertragswertverfahren Liegenschaftszinssätze, Mietwerte, Bewirtschaftungskosten Sachwertverfahren Marktanpassungsfaktoren Vergleichswerte Übersichten Im vorderen Teil A des Grundstückmarktberichts werden die wichtigsten Markteinflussdaten für bebaute Grundstücke veröffentlicht. Darüber hinaus sind im Teil B des Grundstückmarktberichts weitere Marktdaten für Gutachtenszwecke abgebildet. Nachfolgend werden in gekürzter Form die wesentlichen Einflussdaten für folgende Bewertungsverfahren dargestellt: Ein- und Zweifamilienhäuser 28% Reihenhäuser 8% Renditeobjekte 3% Gewerbe- u. sonstige Objekte 7% Wohnungs- u. Teileigentum 54% Anteile Fälle Ein- und Zweifamilienhäuser Reihenhäuser Renditeobjekte Gewerbe- u. sonstige Objekte Wohnungs- u. Teileigentum 9.455.480 € 2.974.500 € 1.385.000 € 4.183.500 € 19.411.316 € Umsatzzahlen Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 29 Marktbericht vom 14.06.2019 5.3 Daten für Ertragswertverfahren Rechtsgrundlage Liegenschaftszinssatz Eigene Untersuchungen Fallauswahl / RND Objekttyp erfasst RND Bodenwert Ein- und Zweifamilienhäuser (2011-2018) 88 38 Jahre 283 € Eigentumswohnungen (2012-2018) 75 51 Jahre 352 € Mehrfamilienhäuser (2004-2018) Wohn- u. Geschäftshäuser (2004-2008) Liegenschaftszinssatz Objekttyp Minimum Mittel Max Ein- und Zweifamilienhäuser (2011-2018) 0,4% 2,8% 4,5% Eigentumswohnungen (2012-2018) 1,7% 3,6% 6,5% Mehrfamilienhäuser (2004-2018) Wohn- u. Geschäftshäuser (2004-2008) Bei der Ermittlung von Verkehrswerten von renditeorientierten Immobilien dient der Liegenschaftszinssatz als Marktanpassungsfaktor im Ertragswertverfahren analog dem Sachwertfaktor im Sachwertverfahren. Demgemäß gehört die Ableitung von Liegenschaftszinssätzen zu den Pflichtaufgaben der Gutachterausschüsse (s. § 193 (5) Baugesetzbuch vom 31.07.2009 sowie § 8 und 11 Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19.05.2010). Soweit im lokalen Markt Auswertungen erfolgen konnten, wurden die Liegenschaftszinssätze nach einschlägigen Modellparametern der ImmoWertV berechnet. Folgende Wertspannen wurden in den einzelnen Objektarten festgestellt: 2,7% 5,0% 13,1% 19 29 Jahre 220 € Objekte, die nachhaltig vermietbar sind. Liquidationsobjekte wurden aus der Untersuchung ausgeschieden. Die niedrigen Restnutzungsdauern von Bauernhöfen sind jedoch üblich. Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 30 Marktbericht vom 14.06.2019 5.3.1 Modellparameter für Ertragswertverfahren Restnutzungsdauer nach § 6 Abs. 6 ImmoWertV ohne Modernisierung Ansatz des historischen Baujahrs Kernsanierung Berücksichtigung eines fiktiven Baujahrs wie folgt: Kernsanierungsjahr 1980 abzüglich 10% der Gesamtnutzungsdauer Beispiel 70 Jahre -7 fiktives Baujahr 1973 Modernisierungen Kombination Gesamtnutzungsdauer sehr gut (5) + 10 Jahre mittel (3) + 0 Jahre einfach (2) ./. 5 Jahre gut (4) + 5 Jahre einfachst (1) ./. 10 Jahre Bodenwert Rohertrag Objekttyp Minimum Mittel Max Ein- und Zweifamilienhäuser (2011-2018) 5,14 € 7,25 € 9,05 € Eigentumswohnungen (2012-2018) 5,71 € 7,42 € 9,24 € Mehrfamilienhäuser (2004-2018) Wohn- u. Geschäftshäuser (2004-2008) 4,24 € 5,80 € 8,07 € Erfolgte eine Kernsanierung vor der Modernisierung diente das fiktive Baujahr der Kernsanierung als Grundlage für die Alterseinschätzung des Modells der SW-RL. Der Ansatz der Gesamtnutzungsdauer erfolgte gem. der Anlage 3 der Sachwertrichtlinie - SW-RL in der Fassung vom 05.09.2012. Dabei wurde eine Abweichung von der jeweils mittleren Ausstattungsstufe wie folgt berücksichtigt: Es wurde der objekttypische Bodenwert (ungedämpft) zugrunde gelegt. Bei übergroßen Grundstücken wurden separat bebaubare oder handelbare Grundstücke abgetrennt. Es wurden die marktüblichen Mieten auf der Grundlage des ortsüblichen nachhaltigen Mietniveaus zugrunde gelegt. Die Ist-Miete wurde aufgrund der teilweisen sehr subjektiven Umstände nicht berücksichtigt. Die Basismiete wurden im Expertenteil in Form von Regressionstrendverläufen dargestellt. Objekte mit einer Mindest-RND von 15% der typisierten Gesamtnutzungsdauer nach der Sachwert-Richtlinie mit folgendem Restnutzungsdauermodell: Übernahme des Modells Anlage 4 der Sachwertrichtlinie - SW-RL in der Fassung vom 05.09.2012. Folgende Mietspannen, bezogen auf die vermietbare Fläche (bei Mischobjekten Wohn- und Nutzfläche, bei Gewerbe Nutzflächen) wurden bei den ausgewerteten Objekten festgestellt: Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 31 Marktbericht vom 14.06.2019 Bewirtschaftungskosten Objekttyp Minimum Mittel Max Ein- und Zweifamilienhäuser (2011-2018) 5,7% 15,9% 23,9% Eigentumswohnungen (2012-2018) 6,3% 16,4% 21,5% Mehrfamilienhäuser (2004-2018) Wohn- u. Geschäftshäuser (2004-2008) Erläuterung des Liegenschaftszinssatzes Iterative Formel: RE = Reinertrag des Grundstücks KP = Kaufpreis BW = Bodenwert des unbebaut angenommenen Grundstücks q = 1 + 0,01 x p (p = Reinrendite s. oben) n = Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen 7,3% 17,7% 22,4% Die Bewirtschaftungskosten wurden nach den Grundlagen der II. Berechnungsverordnung jeweils geschätzt. Hierbei wurden im Mittel folgende Spannen erreicht: Der Liegenschaftszinssatz lässt sich am ehesten mit der objekttypisch erweiterten Nettorendite erläutern. Die Nettorendite eines Grundstücks ermittelt sich danach wie folgt: Nettorendite in % = Reinertrag (Miete ./. Bewirtschaftung) Kaufpreis Da in Deutschland das zweigliedrige Ertragswertverfahren vorrangig ist, ist diese Betrachtungsweise für die Anwendung nicht ausreichend. Es müssen noch die objektspezifischen Elemente Restnutzungsdauer und Bodenwert des Grundstücks berücksichtigt werden. Dies kann nur mittels einer Grenzwertanalyse (Iterationsverfahren) unter folgender Formel vorgenommen werden: Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 32 Marktbericht vom 14.06.2019 5.3.2 Ertragswertverfahren (Modell) Rohertrag (Kaltmiete, ortsüblich) ./. nicht abzugsfähige Bewirtschaftungskosten Jahresreinertrag ./. Bodenwertverzinsung (Bodenwert x Liegenschaftszinssatz) Jahresreinertrag der baulichen Anlage* x Rentenbarwertvervielfältiger nach ImmoWertV Besonderheit: nachträglich jährlicher Mietzufluss Ertragswert der baulichen Anlagen + Bodenwert ggf. Anpassungen über GFZ-/Flächenkorrekturen Ertragswert + besondere wertbeeinflussende Merkmale ggf. nach § 8 ImmoWertV Verkehrswert nach § 194 BauGB *)Liquidationswertschema Bodenwert ./. Freilegungskosten (Abbruchkosten - evtl. mit zeitlicher Anpassung) Bodenwert des freigelegten Grundstücks Im Falle einer Unrentierlichkeit des Bodens (bei Feststellung eines negativen Gebäudereinertrags) ist ein Liquidationswertansatz wie folgt sachgerecht: Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 33 Marktbericht vom 14.06.2019 5.4 Daten für Sachwertverfahren Rechtsgrundlage Marktanpassungsfaktoren Fallauswahl Objekttyp erfasst RND Bodenwert Ein- und Zweifamilienhäuser (2011-2018) 88 38 Jahre 283 € Eigentumswohnungen (2012-2018) 75 51 Jahre 352 € Mehrfamilienhäuser (2004-2018) Wohn- u. Geschäftshäuser (2004-2008) Sachwertfaktoren Objekttyp Minimum Mittel Max Ein- und Zweifamilienhäuser (2011-2018) 0,80 1,00 1,25 Eigentumswohnungen (2012-2018) 0,55 1,07 1,31 Mehrfamilienhäuser (2004-2018) Wohn- u. Geschäftshäuser (2004-2008) 5.4.1 Modellparameter für Sachwertverfahren Modellparameter Normalherstellungskosten NHK 2010 (Anlage 1 SW-RL) Gebäudebaujahresklassen keine Gebäudestandard Ein- und Zweifamilienhäuser / Reihenhäuser / Doppelhäuser Stufen 1 (einfachst) bis 5 ( sehr gehoben) andere Gebäudetypen Stufen 3 (mittel) bis 5 (sehr gehoben) Baunebenkosten in den NHK 2010 bereits enthalten Regionalfaktoren keine (weder Ortsgröße noch Bundeslandfaktor) Bezugsmaßstab Bruttogrundfläche Die Bewertung von Grundstücken führt bei Anwendung des Sachwertverfahrens nur dann zu marktkonformen Ergebnissen, wenn die ermittelten vorläufigen Sachwerte an die regionalen Verhältnisse auf dem Grundstücksmarkt angepasst werden. Denn beim vorläufigen Sachwert handelt es sich lediglich um einen fiktiven modellhaften Berechnungswert, der in der Regel auf mittleren Herstellungskosten des Bundes basiert und deshalb bei einem analogen Objekt in wertgleicher Lage unter Anwendung des gleichen Berechnungsmodells (seit Einführung der Sachwertrichtlinie SW-RL die NHK 2010) bundesweit einheitlich ist. Die Ableitung von Marktanpassungsfaktoren gehört zu den Pflichtaufgaben der Gutachterausschüsse (s. § 193 (5) Baugesetzbuch vom 31.07.2009 sowie § 8 und 11 Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. 05.2010). Seit Einführung der Sachwert-Richtlinie (SW-RL) sind die Modellparameter bundesweit bis auf wenige Aussnahmetatbestände festgeschrieben. Diese in den Auswertungen berücksichtigten Ermittlungsvorschriften werden in Kürze wie folgt dargestellt: 0,51 0,79 19 29 Jahre 220 € Objekte, die nachhaltig nutzbar sind. Liquidationsobjekte wurden aus der Untersuchung ausgeschieden. 1,00 Folgende Wertspannen wurden in den einzelnen Objektarten festgestellt: Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 34 Marktbericht vom 14.06.2019 Baupreisindex Gebäudespezifischer Index des Statistischen Bundesamts derzeit Preisbasis = 2010 bzw. 2015. Baujahr Gesamtnutzungsdauer Restnutzungsdauer Alterswertminderung Lineares Modell ohne Restwertbildung Besondere Bauteile Außenanlagen Bodenwerte Grundstücksfläche Sonstige Hinweise 5.4.2 Sachwertverfahren (Modell) Ermittlung der maßgeblichen Bruttogrundfläche x maßgebliche Normalherstellungskosten 2010 Neuherstellungswert der baulichen Anlagen ./. Alterswertminderung linear Gebäuderestwert Wertermittlung der Außenanlagen, ggf. pauschal ./. Alterswertminderung Restwert der Außenanlagen + Bodenwert ggf. Anpassungen über GFZ-/Flächenkorrekturen angepasster Bodenwert Gebäuderestwert + Außenanlagen + angepasster Bodenwert vorläufiger Sachwert x Marktanpassungsfaktor marktangepasster Sachwert + besondere wertbeeinflussende Merkmale ggf. nach § 8 ImmoWertV Verkehrswert nach § 194 BauGB Es wurden ungedämpfte Bodenwerte berücksichtigt. Selbständig bewertbare Grundstücksteile wurden ausgesondert. Die Ableitung der Marktanpassungsfaktoren erfolgte damit vom fiktiv schadensfreien und weitgehend standardisierten Objekt. Kauffälle mit wertmäßig nicht erfassbaren Besonderheiten wurden aus der Untersuchungsstichprobe eliminiert. wie bei Ertragswertermittlung nach SW-RL, Anlagen 3 und 4 Soweit diese nicht gesondert bewertbare selbständige Baukörper darstellen wurden diese als in den BGF-Werten bereits erfasst gewertet. Es wurde eine Außenanlagepauschale von 3% berücksichtigt. Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 35 Marktbericht vom 14.06.2019 5.5 Daten für Vergleichswertverfahren (Zeitraum 2011-2018) Vorbemerkungen 5.5.1 Modellparameter für Vergleichswertverfahren Fallauswahl Objekttyp erfasst RND Bodenwert Ein- und Zweifamilienhäuser (2011-2018) 88 38 Jahre 283 € Eigentumswohnungen (2012-2018) 75 51 Jahre 352 € Mehrfamilienhäuser (2004-2018) Wohn- u. Geschäftshäuser (2004-2008) Objekttyp Minimum Mittel Max Ein- und Zweifamilienhäuser (2011-2018) 1.119 € 2.171 € 3.335 € Eigentumswohnungen (2012-2018) 964 € 1.871 € 3.048 € Mehrfamilienhäuser (2004-2018) Wohn- u. Geschäftshäuser (2004-2008) Gebäudestandard Ein- und Zweifamilienhäuser / Reihenhäuser / Doppelhäuser Stufen 1 (einfachst) bis 5 ( sehr gehoben) andere Gebäudetypen Stufen 3 (mittel) bis 5 (sehr gehoben) Baujahr Gesamtnutzungsdauer Restnutzungsdauer Stellplätze Zuschlagsempfehlung Wohnung < 90 m² ab 2. Stellplatz Wohnung > = 90 m² ab 3. Stellplatz Haus < 150 m² ab 2. Garage Haus > = 150 m² ab 3. Garage In den Preisen sind die übliche Anzahl von Stellplätzen bzw. Garagenstellplätzen bereits enthalten. wie bei Ertragswertermittlung nach SW-RL, Anlagen 3 und 4 Für die Vergleichswertanalyse wurden die Verläufe der Quadratmeterpreise, bezogen auf die Wohnfläche bzw. vermietbare Nutzfläche, in Regressionsverläufen dargestellt. Für Tabellengliederungen sind in Gemeinden unter 50.000 Einwohner kaum die ausreichende Anzahl von Kaufpreisfällen zu gewinnen. Objekte, die nachhaltig nutzbar sind. Liquidationsobjekte wurden aus der Untersuchung ausgeschieden. Folgende Mietspannen, bezogen auf die vermietbare Fläche (bei Mischobjekten Wohn- und Nutzfläche, bei Gewerbe Nutzflächen) wurden bei den ausgewerteten Objekten festgestellt: 290 € 1.050 € 1.635 € 19 29 Jahre 220 € Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 36 Marktbericht vom 14.06.2019 5.5.2 Übersicht Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reihenhäuser Neubaufälle Bestandsfälle nach Baujahresklasse Bestandsfälle nach Größe Im Berichtszeitraum konnten keine Erstbezugsverkäufe von Ein- und Zweifamilienhäusern festgestellt werden. Baujahresklasse nach fiktivem Baujahr (s. Restnutzungsdauerberechnung) Wohnflächenklasse nach Gesamtwohnfläche 0 € 500 € 1.000 € 1.500 € 2.000 € 2.500 € 3.000 € 3.500 € 61 bis 90 m² 90 bis 120 m² 121 bis 150 m² 151 bis 200 m² ab 201 m² Vergleichswerte Ein- und Zweifamilienhäuser / Reihenhäuser nach Größenklassen Mittelwert Minimum Maximum 0 € 500 € 1.000 € 1.500 € 2.000 € 2.500 € 3.000 € 3.500 € 1960 bis 1969 1970 bis 1979 1980 bis 1989 1990 bis 1999 ab 2000 Vergleichswerte Ein- und Zweifamilienhäuser / Reihenhäuser nach Baujahresklassen Mittelwert Minimum Maximum Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 37 Marktbericht vom 14.06.2019 Bestandsfälle nach Ausstattung 1 = sehr gut 2 = gut 3 = mittel 4 = einfach 5 = sehr einfach Bestandsfälle nach Baujahresklasse Nach Ausstattungsklassifizierung des Marktberichts (siehe Vorerläuterungen). Baujahresklasse nach fiktivem Baujahr (s. Restnutzungsdauerberechnung) 0 € 1.000 € 2.000 € 3.000 € 4.000 € 2 3 4 Vergleichswerte Ein- und Zweifamilienhäuser / Reihenhäuser nach Ausstattung Mittelwert Minimum Maximum 0 € 500 € 1.000 € 1.500 € 2.000 € 2.500 € 3.000 € 3.500 € 1960 bis 1969 1970 bis 1979 1980 bis 1989 1990 bis 1999 ab 2000 Vergleichswerte Eigentumswohnungen nach Baujahresklassen Mittelwert Minimum Maximum Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 38 Marktbericht vom 14.06.2019 Bestandsfälle nach Größe Bestandsfälle nach Ausstattung 1 = sehr gut 2 = gut 3 = mittel 4 = einfach 5 = sehr einfach Wohnflächenklasse nach Gesamtwohnfläche Nach Ausstattungsklassifizierung des Marktberichts (siehe Vorerläuterungen). 0 € 500 € 1.000 € 1.500 € 2.000 € 2.500 € 3.000 € 3.500 € 31 bis 60 m² 61 bis 90 m² 90 bis 120 m² 121 bis 150 m² 151 bis 200 m² Vergleichswerte Eigentumswohnungen nach Größenklassen Mittelwert Minimum Maximum 0 € 1.000 € 2.000 € 3.000 € 4.000 € 2 3 4 Vergleichswerte Eigentumswohnungen nach Ausstattungsniveau Mittelwert Minimum Maximum Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 39 Marktbericht vom 14.06.2019 5.6 Hinweise auf typische Einflusskomponenten des Grundstücksmarkts Bodenwert = Lagefaktor Hauptnutzfläche Mietniveau der Objekte Restnutzungsdauer In der Regel wurden die gehandelten Grundstücke in der zurückliegenden Marktuntersuchung in der Regel 4 bis 5 wesentliche Einflussmerkmale untersucht, durch die sich ein typischer Käufer leiten lässt. Die Ergebnisse der einzelnen Auswertungen können hinsichtlich ihrer Aussagekraft durch die Korrelationen sachverständig berücksichtigt werden. Empfohlen wird ein Anteilgewichtungsmodell anhand der Korrelationswerte. Die Restnutzungsdauer ist weiterer stark zu beachtender Einfluss für den Investor. Der Marktteilnehmer erwartet eine ausreichende Restlebensdauer seines Gebäudes. Diese muss nicht mit seiner geplanten Investitionszeit übereinstimmen, da er seine EXIT-Bedingung durchaus schon früher setzen kann. Allerdings erwartet er dann einen entsprechenden Restwert des Objekts im Zeitpunkt des EXITS um seine Renditeforderung bzw. seine eigenen wohnwirtschaftlichen Ansprüche an das Objekt zu erreichen. Die Bestimmung der Restnutzungsdauer erfolgte dabei nach den Vorschlägen der ImmoWertV und der aktuellen Fassung der Sachwertrichtlinie (SW-RL). Der jeweils ermittelte Bodenwert je m² Grundstücksfläche ist ein entscheidendes Lagekriterium für die Nachfrage nach einem Objekt innerhalb des Marktgebiets. In der Regel lassen sich entsprechende Abhängigkeiten aus den Auswertungen feststellen. Es ist zu beachten, dass der gebietstypische Richtwert als Ausgangsgrundlage angepasst um lagetypische Zu- und Abschläge zugrunde gelegt wird. Baurechtliche Anpassungen sind nur im Rahmen von GFZ-Anpassungen/Flächenanpassungen zu berücksichtigen. Die Hauptnutzfläche stellt für den Markt eine Risikokomponente dar. Große Objekte werden in der Regel nur noch von wenigen Investoren wirtschaftlich getragen werden können. So scheiden eine relativ große Anzahl von Marktteilnehmern aus Kapitalbeschaffungsgründen aus. Gleichzeitig erhöht sich das Risiko durch die geringere Diversifikation des Risikos. Das Mietniveau ist zunächst ebenfalls ein typischer Lagefaktor wie der Bodenrichtwert. Gleichzeitig ist dieses auch stark beeinflusst durch die vorhandene Ausstattung und der Modernität des Objekts. Im Rahmen der Renditeerwartung fällt der Blickpunkt jeden Investors zunächst auf die Miete bzw. auf den Nutzwert des Gebäudes, so dass dieser Basis ein erheblicher Einfluss auf die Marktentscheidung unterstellt werden kann. Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 40 Marktbericht vom 14.06.2019 5.7 Hinweise für die Bewertungsdaten für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke Anwendungsbereiche Für Besteuerungsfälle vor dem 01.01.2016: Vergleichswertverfahren Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungen Ertragswertverfahren Für Besteuerungsfälle ab dem 01.01.2016: Sachwertverfahren Modellparameter Regelherstellungskosten 2015 Lineares Alterswertminderungsmodell Baujahresklassen nach RHK 2015 (analog NHK 2010) Modernisierungseinschätzungen nach Richtlinie Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 BewG Mindestrestwert von 30% des Sachwerts Ertragswertverfahren Rohertrag Bewirtschaftungskosten Restnutzungsdauer Für die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist ein in Abweichung zur allgemeinen Verkehrswertermittlung nach § 194 BauGB gesondertes Bewertungsverfahren nach BewG vorgeschrieben. Hierzu hat der berichtserstattende Gutachterausschuss spezielle Werte ausgewiesen, die lex specialis den Anlagen zum Bewertungsgesetz gegenüber als vorrangig anzusehen sind. Es sind für die Bedarfswertermittlung die Vergleichswerte nach Regressionsermittlung für folgende Objekte gültig: Es können die speziellen Wertzahlen für die jeweiligen Gebäudetypen verwendet werden. Für Renditeobjekte wurden spezielle Liegenschaftszinssätze ermittelt, die das Modell des BewG explizit berücksichtigen. Es sind die speziellen Liegenschaftszinssätze für steuerliche Zwecke anzuwenden (siehe Modellparameter Fälle ab dem 2012 bis 2015). Für die Schätzung des Rohertrags (ortsübliche Mieten) sind die Regressionswerte der jeweiligen Mietwertdiagramme anzuwenden. Als Bewirtschaftungskosten sind die Mittelwerte der jeweiligen Gebäudetypen anzuwenden. Es wurde eine Mindestrestnutzungsdauer von 30% der Gesamtnutzungsdauer in entsprechenden Fällen berücksichtigt. Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 41 Marktbericht vom 14.06.2019 Vergleichswertverfahren GFZ-Hinweise Ist-GFZ Eine Umrechnung der Bodenwerte hat explizit nach den erreichten Ist- Werten zu erfolgen. Umrechnungen nach theoretisch höheren baurechtlich erreichbaren Nutzungen sind nicht zulässig, da hierfür zumeist die Freiräumung des alten Baukörpers erfolgen müsste bzw. wirtschaftliche Verluste in Form einer Umgestaltung des Baukörpers hingenommen werden müssen. Die Berechnung über die tatsächliche GFZ-Werte erfolgt insbesondere aufgrund der Tatsache, dass in Gebieten mit niedrigen Bodenwerten eine geringere Auswirkung festzustellen sind. Bei fehlender tatsächlicher Verständigung zwischen Bewertungsstelle und Steuerpflichtigem gilt der Vorrang des jeweiligen Vergleichswertverfahrens gegenüber den anderen Bewertungsverfahren. Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 42 Marktbericht vom 14.06.2019 Enhält Regressionsanaylsen zu Liegenschaftszinssätzen Marktanpassungen Vergleichswerte Basismieten Bodenwerteinflüsse zu den Teilemärkten Inhaltsverzeichnis Seite 6. Teilemarkt Ein- und Zweifamilienhäuser 42 7. Teilemarkt Eigentumswohnungen (Bestand) 56 8. Teilemarkt Renditeobjekte 70 9. Teilemarkt Gewerbe 85 10. Teilemarkt Bauernhöfe (Altdaten) 99 88255 Baindt Teil B zum Grundstücksmarktbericht Gemeinde Baindt Herausgeber: Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Marsweilerstr. 4 Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 43 Marktbericht vom 14.06.2019 6 Teilemarkt Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke einschl. Reihenhäuser Ermittlungsergebnisse erfasste Objekte 95 Vergleichsgrundstücke davon brauchbare Überblick über die Angebote Mittel Median Standardabw. EFH RH qm-Preise 2.171 € 2.039 € 618 € 2.133 € 2.356 € Minima 1.119 € 1.119 € 1.562 € Maxima 3.335 € 3.335 € 3.205 € Liegenschaftszinssätze 2,84% 2,97% 0,99% 2,86% 2,75% Minima 0,35% 0,35% 0,82% Maxima 4,52% 4,52% 3,94% Sachwertfaktoren 1,00 1,00 0,11 0,99 1,07 Minima 0,80 0,80 0,86 Maxima 1,25 1,23 1,25 weitere Mittelwerte Bodenwert 283 € 279 € 60 € 278 € 308 € GFZ_Ist 0,48 0,44 0,21 0,45 0,66 HNF 150 m² 142 m² 38 m² 155 m² 127 m² Restnutzungsdauer 38 Jahre 37 Jahre 17 Jahre 36 Jahre 50 Jahre mittlere Miete 7,25 € 7,30 € 0,85 € 7,21 € 7,48 € mittlere BWK-Kosten 1,15 € 1,33 € 1,15 € 1,13 € mittlere Bewirtschaftung 15,86% 18,22% 5,38% 16,02% 15,08% Faktor nach Gruppe EFH/RH gesamt EFH RH Vergleichspreis 1,00 0,98 1,09 Liegenschaftszinssatz 1,00 1,01 0,97 Sachwertfaktor 1,00 0,99 1,07 Zeitraum 12.01.2011 bis 31.10.2018 Tendenz steigend Zur Bestimmung der wertbeeinflussenden Komponenten in der Vorprüfung wurden Daten aus dem Teilmarkt ausgewertet. Objekte, die sich außerhalb der mathematischen Standardabweichung befanden, wurden eliminiert. 88 auswertbare Vergleichsobjekte nach Ausreißer-Entfernung am oberen und unteren Randbereich (außerhalb der Standardabweichung) in den letzten 6 Jahren. 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 1,60 1,80 31.12.2009 31.12.2011 31.12.2013 31.12.2015 31.12.2017 Zeitachse Poly. (Zeitachse) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 44 Marktbericht vom 14.06.2019 Analysen 6 Teilemarkt Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke einschl. Reihenhäuser Liegenschaftszinssätze - Sachwertfaktoren - Vergleichswerte Steuerliche Werte für BewG Liegenschaftszinssatz Ein- und Zweifamilienhäuser nach Bodenwert Korrelation -0,383 nach Hauptnutzfläche Korrelation 0,293 nach Mietniveau Korrelation 0,195 0,0% 0,5% 1,0% 1,5% 2,0% 2,5% 3,0% 3,5% 4,0% 4,5% 5,0% - € 100 € 200 € 300 € 400 € 500 € BRW Linear (BRW) 0,0% 0,5% 1,0% 1,5% 2,0% 2,5% 3,0% 3,5% 4,0% 4,5% 5,0% m² 50 m² 100 m² 150 m² 200 m² 250 m² 300 m² HNF Linear (HNF) 0,0% 0,5% 1,0% 1,5% 2,0% 2,5% 3,0% 3,5% 4,0% 4,5% 5,0% 2,00 € 4,00 € 6,00 € 8,00 € 10,00 € Miete Linear (Miete) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 45 Marktbericht vom 14.06.2019 Liegenschaftszinssatz Ein- und Zweifamilienhäuser nach Restnutzungsdauer Korrelation 0,041 Gewichtung Einfluss Korrelation Relation nach BRW 0,383 42% nach HNF 0,293 32% nach Miete 0,195 21% nach RND 0,041 5% 0,913 100% zeitliche Entwicklung Beispiel für Ableitung Objekt Basis linear abgel. Wertung Produkt Richtwert 280 € 2,87% 42% 1,20% Wohnfläche 200 m² 3,22% 32% 1,03% Mietniveau 7,00 € 2,79% 21% 0,60% Restnutzung 55 Jahre 2,89% 5% 0,13% Gewichtung des Liegenschaftszinssatzes 2,96% x Zeitanpassung 15.01.2015 = Zeitumrechnungsfaktor 1,01 3,00% 0,0% 1,0% 2,0% 3,0% 4,0% 5,0% 0 Jahre 20 Jahre 40 Jahre 60 Jahre 80 Jahre RND-ImmoWertV Linear (RND-ImmoWertV) y = -0,0002x + 11,185 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 1,60 1,80 31.12.2009 31.12.2011 31.12.2013 31.12.2015 31.12.2017 Zeitachse Linear (Zeitachse) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 46 Marktbericht vom 14.06.2019 Sachwertfaktoren Ein- und Zweifamilienhäuser nach Bodenrichtwerten Korrelation 0,649 nach Hauptnutzfläche Korrelation -0,108 nach Mietniveau Korrelation -0,051 0,0 0,2 0,4 0,6 0,8 1,0 1,2 1,4 - € 100 € 200 € 300 € 400 € 500 € BRW Linear (BRW) 0,0 0,2 0,4 0,6 0,8 1,0 1,2 1,4 m² 50 m² 100 m² 150 m² 200 m² 250 m² 300 m² HNF Linear (HNF) 0,0 0,2 0,4 0,6 0,8 1,0 1,2 1,4 2,00 € 4,00 € 6,00 € 8,00 € 10,00 € Miete Linear (Miete) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 47 Marktbericht vom 14.06.2019 Sachwertfaktoren Ein- und Zweifamilienhäuser nach Restnutzungsdauer Korrelation 0,126 Gewichtete Wertfaktoren Einfluss Korrelation Relation nach BRW 0,649 69,5% nach HNF 0,108 11,5% n. Mietniveau 0,051 5,5% nach RND 0,126 13,5% 0,934 100,0% zeitliche Entwicklung Beispiel für Ableitung Objekt Basis linear abgel. Wertung Produkt Richtwert 280 € 1,00 69% 0,694 Wohnfläche 200 m² 0,99 12% 0,114 Mietniveau 7,00 € 1,00 5% 0,055 Restnutzung 55 Jahre 1,02 13% 0,137 Gewichtung des Sachwertfaktors 1,001 x Zeitanpassung 15.01.2015 = Zeitumrechnungsfaktor 1,00 0,998 angenommener Sachwert 350.000 € errechneter Verkehrswert 0,998 349.354 € 0,0 0,2 0,4 0,6 0,8 1,0 1,2 1,4 0 Jahre 20 Jahre 40 Jahre 60 Jahre 80 Jahre RND-ImmoWertV Linear (RND-ImmoWertV) y = 5E-05x - 1,1574 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 31.12.2009 31.12.2011 31.12.2013 31.12.2015 31.12.2017 Zeitachse Linear (Zeitachse) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 48 Marktbericht vom 14.06.2019 Sachwertfaktoren Ein- und Zweifamilienhäuser nachrichtlich nach Sachwert Korrelation -0,167 Beispiel für angenommener Sachwert 350.000 € Ableitung errechneter Verkehrswert 0,994 347.890 € Differenzen in der Ableitung Aus dem Vergleich zwischen dem mehrgewichtigen Regressionsmodell und dem vereinfachten Sachwertmodell wird deutlich, dass es zu Abweichungen kommen kann, was weitgehend dem Unschärfegrad des einfachen Sachwertmodells zurückzuführen ist. Die Abweichungen liegen jedoch in nicht mehr vertretbaren Differenzen, so dass das mehrgewichtige Regressionsmodell empfohlen wird. Das einfache Sachwertmodell wird gerade in den kleinen Altobjekten und neueren Bestandsobjekten nicht mehr zu hinreichenden Marktabbildung führen. y = -0,072ln(x) + 1,9131 0,50 0,60 0,70 0,80 0,90 1,00 1,10 1,20 1,30 - € 150.000 € 300.000 € 450.000 € 600.000 € 750.000 € Sachwert NHK 2010 Log. (Sachwert NHK 2010) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 49 Marktbericht vom 14.06.2019 Vergleichswerte Ein- und Zweifamilienhäuser nach Bodenrichtwerten Korrelation 0,373 nach Hauptnutzfläche Korrelation -0,504 nach Ausstattung nach Schulnoten 1 = sehr gut (NHK 5) 2 = gut ((NHK 4) 3 = mittel (NHK 3) 4 = einfach (NHK 2) 5 = sehr einfach (NHK 1) Korrelation -0,358 0 € 500 € 1.000 € 1.500 € 2.000 € 2.500 € 3.000 € 3.500 € 4.000 € - € 100 € 200 € 300 € 400 € 500 € BRW Linear (BRW) 0 € 500 € 1.000 € 1.500 € 2.000 € 2.500 € 3.000 € 3.500 € 4.000 € m² 50 m² 100 m² 150 m² 200 m² 250 m² 300 m² HNF Linear (HNF) 0 € 500 € 1.000 € 1.500 € 2.000 € 2.500 € 3.000 € 3.500 € 4.000 € 0,0 0,5 1,0 1,5 2,0 2,5 3,0 3,5 4,0 4,5 Ausstattung Linear (Ausstattung) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 50 Marktbericht vom 14.06.2019 Vergleichswerte Ein- und Zweifamilienhäuser nach Mietniveau Korrelation 0,478 nach Restnutzungsdauer Korrelation 0,474 Gewichtung Einfluss Korrelation Relation nach BRW 0,373 17,1% nach HNF 0,504 23,1% nach Aussttg. 0,358 16,4% nach Miete 0,478 21,9% nach RND 0,474 21,7% 2,187 100,0% 0 € 500 € 1.000 € 1.500 € 2.000 € 2.500 € 3.000 € 3.500 € 4.000 € 0 Jahre 20 Jahre 40 Jahre 60 Jahre 80 Jahre RND-ImmoWertV Linear (RND-ImmoWertV) 0 € 500 € 1.000 € 1.500 € 2.000 € 2.500 € 3.000 € 3.500 € 4.000 € 2,00 € 3,00 € 4,00 € 5,00 € 6,00 € 7,00 € 8,00 € 9,00 € 10,00 € Miete Linear (Miete) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 51 Marktbericht vom 14.06.2019 Vergleichswerte Ein- und Zweifamilienhäuser zeitliche Entwicklung Beispiel für Ableitung Objekt Basis linear abgel. Wertung Produkt nach BRW 280 € 2.159 € 17,1% 368,2 nach HNF 200 m² 1.769 € 23,1% 407,8 nach Aussttg. 2 2.460 € 16,4% 402,4 nach Miete 7,00 € 2.083 € 21,9% 455,7 nach RND 55 Jahre 2.471 € 21,7% 535,3 Gewichtung des Vergleichswerts 2.169 € x Zeitanpassung 15.01.2015 = Zeitumrechnungsfaktor 0,99 2.149 € angenommene Mietfläche 200 m² errechneter Verkehrswert 2.149 € 429.707 € y = 0,0002x - 6,7606 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 1,60 1,80 31.12.2009 31.12.2011 31.12.2013 31.12.2015 31.12.2017 Zeitachse Linear (Zeitachse) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 52 Marktbericht vom 14.06.2019 Mietwertbildung Ein- und Zweifamilienhäuser nach Bodenrichtwerten Korrelation 0,171 nach Wohnfläche bzw. Hauptnutzfläche Korrelation -0,403 nach Ausstattung nach Schulnoten 1 = sehr gut (NHK 5) 2 = gut ((NHK 4) 3 = mittel (NHK 3) 4 = einfach (NHK 2) 5 = sehr einfach (NHK 1) Korrelation -0,649 Folgende Einflussfaktoren auf die Miete liegen dem Wertermittlungsmodell zugrunde. Dabei wurden die Mieten ab 2013 auf dem Mietspiegel Baindt gestützt. 2,50 € 3,50 € 4,50 € 5,50 € 6,50 € 7,50 € 8,50 € 9,50 € - € 100 € 200 € 300 € 400 € 500 € BRW Linear (BRW) 2,50 € 3,50 € 4,50 € 5,50 € 6,50 € 7,50 € 8,50 € 9,50 € m² 50 m² 100 m² 150 m² 200 m² 250 m² 300 m² HNF Linear (HNF) 2,50 € 3,50 € 4,50 € 5,50 € 6,50 € 7,50 € 8,50 € 9,50 € 0 1 2 3 4 5 Ausstattung Linear (Ausstattung) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 53 Marktbericht vom 14.06.2019 Mietwertbildung Ein- und Zweifamilienhäuser nach Restnutzungsdauer Korrelation 0,510 Gewichtung Einfluss Korrelation Relation nach BRW 0,171 9,9% nach HNF 0,403 23,2% nach Aussttg. 0,649 37,5% nach RND 0,510 29,4% 1,733 100,0% zeitliche Entwicklung Beispiel für Ableitung Objekt Basis linear abgel. Wertung Produkt nach BRW 280 € 7,44 € 9,9% 0,73 € (inkl. Stellplatz) nach HNF 200 m² 7,55 € 23,2% 1,75 € nach Aussttg. 2 7,86 € 37,5% 2,94 € nach RND 55 Jahre 7,32 € 29,4% 2,16 € Gewichtung des Mietwerts 7,59 € x Zeitanpassung 15.01.2015 = Zeitumrechnungsfaktor 1,00 7,58 € angenommene Mietfläche 200 m² errechneter Mietwert inkl. Stellplatz 7,58 € 1.516 € mittlere Stellplatzmieten TG/Garage je Objekt 1,12 Miete je TG/Garage 42,80 € Spanne 34,56 € 51,84 € Stellplatz je Objekt 0,34 Miete je off. Stellplatz 22,05 € Spanne 18,85 € 25,92 € 2,50 € 3,50 € 4,50 € 5,50 € 6,50 € 7,50 € 8,50 € 9,50 € 0 Jahre 20 Jahre 40 Jahre 60 Jahre 80 Jahre RND Linear (RND) y = 2E-05x + 0,2565 0,80 0,90 1,00 1,10 1,20 31.12.2009 31.12.2011 31.12.2013 31.12.2015 31.12.2017 Zeitachse Linear (Zeitachse) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 54 Marktbericht vom 14.06.2019 Bodenwerteinflüsse Ein- und Zweifamilienhäuser Bodenwerteinfluss GFZ_Ist Beispiel Mischgebiet GFZ_Ist URK Objekt 0,70 1,032 Mittel 0,48 1,000 Korrekturfaktor 1,032 Korrelation 0,146 GFZ_Ist-Einfluss-Reihe Ist Korrelation 0,20 0,8939 0,10 0,9722 Ergebnis 0,40 0,9365 0,20 0,9828 0,60 0,9792 0,30 0,9935 0,80 1,0218 0,40 1,0042 1,00 1,0644 0,50 1,0149 1,20 1,1070 0,60 1,0256 1,40 1,1497 0,70 1,0362 1,60 1,1923 0,80 1,0469 1,80 1,2349 0,90 1,0576 2,00 1,2775 1,00 1,0683 2,20 1,3202 1,10 1,0789 R² 0,177 R² 0,110 Innen 34 / MI / MD Aus der Auswertung der Marktdaten für die bebauten Grundstücke können die Werteinflüsse auf den Boden (vorrangig Bebauungsdichte - GFZ_Ist - und die Grundstücksgröße) abgeleitet werden. Im Auswertungsgebiet konnten folgende Einflüsse festgestellt werden: WA/WR y = 0,2131x + 0,8513 y = 0,1068x + 0,9615 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 1,60 1,80 0 0,2 0,4 0,6 0,8 1 1,2 Mischgebiete/34 WA-Gebiete Linear (Mischgebiete/34) Linear (WA-Gebiete) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 55 Marktbericht vom 14.06.2019 nach Grundstücksgröße Beispiel Mischgebiet Fläche URK Objekt 400,00 1,023 Mittel 587,42 0,957 Korrekturfaktor 1,069 Korrelation -0,3952 Bodenflächen-URK Korrelation 250 m² 1,0234 250 m² 1,1376 Ergebnis 500 m² 0,9572 500 m² 1,0187 750 m² 0,9185 750 m² 0,9492 1.000 m² 0,8910 1.000 m² 0,8998 1.250 m² 0,8697 1.250 m² 0,8616 1.500 m² 0,8523 1.500 m² 0,8303 1.750 m² 0,8376 1.750 m² 0,8038 2.000 m² 0,8248 2.000 m² 0,7809 2.250 m² 0,8136 2.250 m² 0,7607 R² 0,054 R² 0,124 Beispielsumrechnung Einfluss Korrelation Gewicht nach GFZ_Ist 1,032 0,146 27,0% nach Größe 1,069 0,395 73,0% 1,059 0,542 100,0% mittlerer Richtwert 283 € x Anpassung 1,059 Vergleichswert 300 € Innen 34 / MI / MD WA/WR y = -0,095ln(x) + 1,5507 y = -0,171ln(x) + 2,0845 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 1,60 1,80 0 500 1000 1500 2000 Mischgebiete/34 WA-Gebiete Log. (Mischgebiete/34) Log. (WA-Gebiete) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 56 Marktbericht vom 14.06.2019 Werte für 6 Teilemarkt Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke einschl. Reihenhäuser Bedarfswertermittlung Wertzahlen RHK 2015 für Zwecke der ErbSt / SchenkungSt Erbschaft- und Schenkungsteuer Wertzahlen für Sachwerte EFH/ZFH/DH Sachwert-Wertzahl 50.000 € 1,0325 Beispiel Korrelation 100.000 € 1,0191 Ergebnis 150.000 € 1,0057 Fläche Wertzahl 200.000 € 0,9922 Objekt 385000 0,943 250.000 € 0,9788 Mittel 330671,2816 0,957 300.000 € 0,9654 400.000 € 0,9385 500.000 € 0,9117 750.000 € 0,8445 Hinweise Empfehlungen Gutachten Bei Objekten mit einer Nutzungsdauer von weniger als 30% der allgemeinen Gesamtnutzungsdauer sollte wegen des Mindestrestwertes ein Verkehrswertgutachten erwogen werden. Alternativ steht dem Rechtsanwender das oben ausgewiesen Korrelationsmodell des Vergleichswertverfahrens (Gewichtungen nach 4 Einflussfaktoren) zur Verfügung. Aufgrund der allgemein guten Korrelationswirkung kann zumeist auf das Sachwertmodell zurückgegriffen werden. Das hier berücksichtigte Sachwertmodell entspricht in vollem Umfang den Regelungen des steuerlichen Bewertungsgesetzes und der Richtlinie zur Grundbesitzbewertung. y = -9E-08x + 0,9856 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 - € 200.000 € 400.000 € 600.000 € Sachwert nach RHK 2015 Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 57 Marktbericht vom 14.06.2019 7 Teilemarkt Eigentumswohnungen (nur Bestandsbau) Ermittlungsergebnisse erfasste Objekte 53 Vergleichsgrundstücke davon brauchbare Überblick über die Angebote Bestand Median Standardabw. Erstbezug qm-Preise 1.871 € 1.880 € 549 € 3.950 € Minima 964 € 3.232 € Maxima 3.048 € 4.650 € Liegenschaftszinssätze 3,61% 3,47% 1,26% 2,08% Minima 1,73% 1,70% Maxima 6,50% 2,62% Sachwertfaktoren 1,07 1,08 0,14 1,06 Minima 0,55 0,91 Maxima 1,31 1,12 weitere Mittelwerte Bodenwert 291 € 295 € 88 € 447 € GFZ_Ist 0,65 0,57 0,27 0,41 HNF 86 m² 84 m² 31 m² 95 m² Restnutzungsdauer 39 Jahre 37 Jahre 12 Jahre 73 Jahre mittlere Miete 7,42 € 7,42 € 0,76 € 8,48 € mittlere BWK-Kosten 1,21 € 1,34 € 1,38 € mittlere Bewirtschaftung 16,36% 18,08% 4,62% 16,27% Zeitraum 02.03.2012 bis 29.05.2018 Tendenz zuletzt steigend Zur Bestimmung der wertbeeinflussenden Komponenten in der Vorprüfung wurden Daten aus dem Teilmarkt ausgewertet. Objekte, die sich außerhalb der mathematischen Standardabweichung befanden, wurden eliminiert. 46 auswertbare Vergleichsobjekte nach Ausreißer-Entfernung am oberen und unteren Randbereich (außerhalb der Standardabweichung) 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 1,60 1,80 31.12.2009 31.12.2011 31.12.2013 31.12.2015 31.12.2017 Zeitachse Poly. (Zeitachse) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 58 Marktbericht vom 14.06.2019 Analysen 7 Teilemarkt Eigentumswohnungen (nur Bestandsbau) Liegenschaftszinssätze - Sachwertfaktoren - Vergleichswerte Steuerliche Werte für BewG Liegenschaftszinssatz Eigentumswohnungen nach Bodenwert Korrelation -0,823 nach Hauptnutzfläche Korrelation 0,166 nach Mietniveau Korrelation -0,155 0,0% 1,0% 2,0% 3,0% 4,0% 5,0% 6,0% 7,0% - € 100 € 200 € 300 € 400 € 500 € 600 € BRW Linear (BRW) 0,0% 1,0% 2,0% 3,0% 4,0% 5,0% 6,0% 7,0% m² 50 m² 100 m² 150 m² 200 m² HNF Linear (HNF) 0,0% 1,0% 2,0% 3,0% 4,0% 5,0% 6,0% 7,0% 2,00 € 4,00 € 6,00 € 8,00 € 10,00 € Miete Linear (Miete) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 59 Marktbericht vom 14.06.2019 Liegenschaftszinssatz Eigentumswohnungen nach Restnutzungsdauer Korrelation -0,113 Gewichtung Einfluss Korrelation Relation nach BRW 0,823 65% nach HNF 0,166 13% nach Miete 0,155 12% nach RND 0,113 9% 1,258 100% zeitliche Entwicklung Beispiel für Ableitung Objekt Basis linear abgel. Wertung Produkt Richtwert 300 € 3,51% 65% 2,29% Wohnfläche 65 m² 3,47% 13% 0,46% Mietniveau 8,00 € 3,46% 12% 0,43% Restnutzung 35 Jahre 3,65% 9% 0,33% Gewichtung des Liegenschaftszinssatzes 3,51% x Zeitanpassung 15.01.2015 = Zeitumrechnungsfaktor 1,08 3,78% 0,0% 1,0% 2,0% 3,0% 4,0% 5,0% 6,0% 7,0% 0 Jahre 20 Jahre 40 Jahre 60 Jahre 80 Jahre RND-ImmoWertV Linear (RND-ImmoWertV) y = -0,0003x + 14,293 0,00 0,50 1,00 1,50 2,00 31.12.2009 31.12.2011 31.12.2013 31.12.2015 31.12.2017 Zeitachse Linear (Zeitachse) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 60 Marktbericht vom 14.06.2019 Sachwertfaktoren Eigentumswohnungen nach Bodenrichtwerten Korrelation 0,838 nach Hauptnutzfläche Korrelation -0,139 nach Mietniveau Korrelation 0,263 0,0 0,2 0,4 0,6 0,8 1,0 1,2 1,4 1,6 - € 100 € 200 € 300 € 400 € 500 € 600 € BRW Linear (BRW) 0,0 0,2 0,4 0,6 0,8 1,0 1,2 1,4 m² 50 m² 100 m² 150 m² 200 m² HNF Linear (HNF) 0,0 0,2 0,4 0,6 0,8 1,0 1,2 1,4 2,00 € 4,00 € 6,00 € 8,00 € 10,00 € Miete Linear (Miete) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 61 Marktbericht vom 14.06.2019 Sachwertfaktoren Eigentumswohnungen nach Restnutzungsdauer Korrelation 0,024 Gewichtete Wertfaktoren Einfluss Korrelation Relation nach BRW 0,838 66,3% nach HNF 0,139 11,0% n. Mietniveau 0,263 20,8% nach RND 0,024 1,9% 1,262 100,0% zeitliche Entwicklung Beispiel für Ableitung Objekt Basis linear abgel. Wertung Produkt Richtwert 300 € 1,08 66% 0,716 Wohnfläche 65 m² 1,08 11% 0,119 Mietniveau 8,00 € 1,10 21% 0,228 Restnutzung 35 Jahre 1,07 2% 0,020 Gewichtung des Sachwertfaktors 1,082 x Zeitanpassung 15.01.2015 = Zeitumrechnungsfaktor 0,98 1,063 angenommener Sachwert 160.000 € errechneter Verkehrswert 1,063 170.111 € 0,0 0,2 0,4 0,6 0,8 1,0 1,2 1,4 0 Jahre 20 Jahre 40 Jahre 60 Jahre 80 Jahre RND-ImmoWertV Linear (RND-ImmoWertV) y = 7E-05x - 2,021 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 31.12.2009 31.12.2011 31.12.2013 31.12.2015 31.12.2017 Zeitachse Linear (Zeitachse) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 62 Marktbericht vom 14.06.2019 Sachwertfaktoren Eigentumswohnungen nachrichtlich nach Sachwert Korrelation 0,064 Beispiel für angenommener Sachwert 160.000 € Ableitung errechneter Verkehrswert 1,070 171.163 € Differenzen in der Ableitung Aus dem Vergleich zwischen dem mehrgewichtigen Regressionsmodell und dem vereinfachten Sachwertmodell wird deutlich, dass es zu Abweichungen kommen kann, was weitgehend dem Unschärfegrad des einfachen Sachwertmodells zurückzuführen ist. Die Abweichungen liegen jedoch in nicht mehr vertretbaren Differenzen, so dass das mehrgewichtige Regressionsmodell empfohlen wird. Das einfache Sachwertmodell wird gerade in den kleinen Altobjekten und großen neueren Bestandsobjekten nicht mehr zu hinreichenden Marktabbildung führen. y = 2E-07x + 1,0425 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 - € 75.000 € 150.000 € 225.000 € 300.000 € 375.000 € Sachwert NHK 2010 Linear (Sachwert NHK 2010) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 63 Marktbericht vom 14.06.2019 Vergleichswerte Eigentumswohnungen nach Bodenrichtwerten Korrelation 0,764 nach Hauptnutzfläche Korrelation -0,245 nach Ausstattung nach Schulnoten 1 = sehr gut (NHK 5) 2 = gut ((NHK 4) 3 = mittel (NHK 3) 4 = einfach (NHK 2) 5 = sehr einfach (NHK 1) Korrelation -0,321 0 € 500 € 1.000 € 1.500 € 2.000 € 2.500 € 3.000 € 3.500 € - € 100 € 200 € 300 € 400 € 500 € 600 € BRW Linear (BRW) 0 € 500 € 1.000 € 1.500 € 2.000 € 2.500 € 3.000 € 3.500 € m² 20 m² 40 m² 60 m² 80 m² 100 m² 120 m² 140 m² 160 m² 180 m² HNF Linear (HNF) 0 € 500 € 1.000 € 1.500 € 2.000 € 2.500 € 3.000 € 3.500 € 0,0 0,5 1,0 1,5 2,0 2,5 3,0 3,5 4,0 4,5 Ausstattung Linear (Ausstattung) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 64 Marktbericht vom 14.06.2019 Vergleichswerte Eigentumswohnungen nach Mietniveau Korrelation 0,557 nach Restnutzungsdauer Korrelation 0,401 Gewichtung Einfluss Korrelation Relation nach BRW 0,764 33,4% nach HNF 0,245 10,7% nach Aussttg. 0,321 14,0% nach Miete 0,557 24,3% nach RND 0,401 17,5% 2,287 100,0% 0 € 500 € 1.000 € 1.500 € 2.000 € 2.500 € 3.000 € 3.500 € 0 Jahre 20 Jahre 40 Jahre 60 Jahre 80 Jahre RND-ImmoWertV Linear (RND-ImmoWertV) 0 € 500 € 1.000 € 1.500 € 2.000 € 2.500 € 3.000 € 3.500 € 2,00 € 3,00 € 4,00 € 5,00 € 6,00 € 7,00 € 8,00 € 9,00 € 10,00 € Miete Linear (Miete) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 65 Marktbericht vom 14.06.2019 Vergleichswerte Eigentumswohnungen zeitliche Entwicklung Beispiel für Ableitung Objekt Basis linear abgel. Wertung Produkt nach BRW 300 € 1.912 € 33,4% 638,7 nach HNF 65 m² 1.961 € 10,7% 209,8 nach Aussttg. 2 2.114 € 14,0% 296,7 nach Miete 8,00 € 2.106 € 24,3% 512,7 nach RND 35 Jahre 1.805 € 17,5% 316,0 Gewichtung des Vergleichswerts 1.974 € x Zeitanpassung 15.01.2015 = Zeitumrechnungsfaktor 0,93 1.837 € angenommene Mietfläche 65 m² errechneter Verkehrswert 1.837 € 119.397 € y = 0,0003x - 10,957 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 1,60 1,80 31.12.2009 31.12.2011 31.12.2013 31.12.2015 31.12.2017 Zeitachse Linear (Zeitachse) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 66 Marktbericht vom 14.06.2019 Mietwertbildung Eigentumswohnungen nach Bodenrichtwerten Korrelation 0,318 nach Wohnfläche bzw. Hauptnutzfläche Korrelation -0,254 nach Ausstattung nach Schulnoten 1 = sehr gut (NHK 5) 2 = gut ((NHK 4) 3 = mittel (NHK 3) 4 = einfach (NHK 2) 5 = sehr einfach (NHK 1) Korrelation -0,421 Folgende Einflussfaktoren auf die Miete liegen dem Wertermittlungsmodell zugrunde. Dabei wurden die Mieten ab 2013 auf dem Mietspiegel Altshausen gestützt. 2,50 € 3,50 € 4,50 € 5,50 € 6,50 € 7,50 € 8,50 € 9,50 € 10,50 € - € 100 € 200 € 300 € 400 € 500 € 600 € BRW Linear (BRW) 2,50 € 3,50 € 4,50 € 5,50 € 6,50 € 7,50 € 8,50 € 9,50 € 10,50 € m² 20 m² 40 m² 60 m² 80 m² 100 m² 120 m² 140 m² 160 m² 180 m² HNF Linear (HNF) 2,50 € 3,50 € 4,50 € 5,50 € 6,50 € 7,50 € 8,50 € 9,50 € 10,50 € 0 0,5 1 1,5 2 2,5 3 3,5 4 4,5 Beispiel Linear (Beispiel) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 67 Marktbericht vom 14.06.2019 Mietwertbildung Eigentumswohnungen nach Restnutzungsdauer Korrelation 0,409 Gewichtung Einfluss Korrelation Relation nach BRW 0,318 22,7% nach HNF 0,254 18,1% nach Aussttg. 0,421 30,0% nach RND 0,409 29,2% 1,402 100,0% zeitliche Entwicklung Beispiel für Ableitung Objekt Basis linear abgel. Wertung Produkt nach BRW 300 € 7,44 € 22,7% 1,69 € (inkl. Stellplatz) nach HNF 65 m² 7,55 € 18,1% 1,37 € nach Aussttg. 2 7,86 € 30,0% 2,36 € nach RND 35 Jahre 7,32 € 29,2% 2,14 € Gewichtung des Mietwerts 7,55 € x Zeitanpassung 15.01.2015 = Zeitumrechnungsfaktor 0,99 7,47 € angenommene Mietfläche 65 m² errechneter Mietwert inkl. Stellplatz 7,47 € 486 € mittlere Stellplatzmieten TG/Garage je Objekt 0,41 Miete je TG/Garage 44,80 € 38,59 € 48,24 € Stellplatz je Objekt 0,57 Miete je off. Stellplatz 22,36 € 18,53 € 23,62 € 2,50 € 3,50 € 4,50 € 5,50 € 6,50 € 7,50 € 8,50 € 9,50 € 10,50 € 0 Jahre 20 Jahre 40 Jahre 60 Jahre 80 Jahre RND Linear (RND) y = 4E-05x - 0,8438 0,80 0,85 0,90 0,95 1,00 1,05 1,10 1,15 1,20 31.12.2009 31.12.2011 31.12.2013 31.12.2015 31.12.2017 Zeitachse Linear (Zeitachse) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 68 Marktbericht vom 14.06.2019 Bodenwerteinflüsse Eigentumswohnungen Bodenwerteinfluss GFZ_Ist Beispiel Mischgebiet GFZ_Ist URK Objekt 0,70 1,012 Mittel 0,65 1,000 Korrekturfaktor 1,012 Korrelation 0,190 GFZ_Ist-Einfluss-Reihe Ist Korrelation GFZ URK GFZ URK Ergebnis 0,20 0,979 0,10 0,905 0,40 1,035 0,20 0,916 0,60 1,091 0,30 0,928 0,80 1,148 0,40 0,939 1,00 1,204 0,50 0,951 1,20 1,260 0,60 0,962 1,40 1,317 0,70 0,973 1,60 1,373 0,80 0,985 1,80 1,429 0,90 0,996 2,00 1,485 1,00 1,008 2,20 1,542 1,10 1,019 R² 0,365 R² 0,089 Aus der Auswertung der Marktdaten für die bebauten Grundstücke können die Werteinflüsse auf den Boden (vorrangig Bebauungsdichte - GFZ_Ist - und die Grundstücksgröße) abgeleitet werden. Im Auswertungsgebiet konnten folgende Einflüsse festgestellt werden: Innen 34 / MI / MD WA/WR y = 0,2814x + 0,9227 y = 0,1144x + 0,8934 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 1,60 1,80 0 0,2 0,4 0,6 0,8 1 1,2 1,4 1,6 Mischgebiete/34 WA-Gebiete Linear (Mischgebiete/34) Linear (WA-Gebiete) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 69 Marktbericht vom 14.06.2019 nach Grundstücksgröße Beispiel Mischgebiet Fläche URK Objekt 400,00 1,049 Mittel 229,50 1,104 Korrekturfaktor 0,950 Korrelation -0,3729 Bodenflächen-URK Korrelation Fläche URK Fläche URK Ergebnis 20 m² 1,3457 20 m² 1,3787 40 m² 1,2770 40 m² 1,2562 60 m² 1,2369 60 m² 1,1846 80 m² 1,2083 80 m² 1,1338 100 m² 1,1862 100 m² 1,0944 150 m² 1,1460 150 m² 1,0228 200 m² 1,1175 200 m² 0,9720 400 m² 1,0488 400 m² 0,8496 600 m² 1,0087 600 m² 0,7780 800 m² 0,9802 800 m² 0,7272 1.000 m² 0,9580 1.000 m² 0,6878 R² 0,037 R² 0,100 Beispielsumrechnung Einfluss Korrelation Gewicht nach GFZ_Ist 1,012 0,190 33,7% nach Größe 0,950 0,373 66,3% 0,971 0,563 100,0% mittlerer Richtwert 291 € x Anpassung 0,971 Vergleichswert 283 € Innen 34 / MI / MD WA/WR y = -0,099ln(x) + 1,6426 y = -0,177ln(x) + 1,9077 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 1,60 1,80 0 100 200 300 400 500 600 Mischgebiete/34 WA-Gebiete Log. (Mischgebiete/34) Log. (WA-Gebiete) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 70 Marktbericht vom 14.06.2019 Werte für 7 Teilemarkt Eigentumswohnungen (nur Bestandsbau) Bedarfswertermittlung Wertzahlen RHK 2015 für Zwecke der ErbSt / SchenkungSt Erbschaft- und Schenkungsteuer Wertzahlen für Sachwerte EFH/ZFH/DH Sachwert-Wertzahl 50.000 € 1,066 Beispiel Korrelation 100.000 € 1,061 Ergebnis 150.000 € 1,056 Fläche Wertzahl 200.000 € 1,052 Objekt 176000 1,054 250.000 € 1,047 Mittel 148471,1599 1,056 300.000 € 1,042 350.000 € 1,038 400.000 € 1,033 Hinweise Empfehlungen Gutachten Aufgrund der allgemein guten Korrelationswirkung kann zumeist auf das Sachwertmodell zurückgegriffen werden. Das hier berücksichtigte Sachwertmodell entspricht in vollem Umfang den Regelungen des steuerlichen Bewertungsgesetzes und der Richtlinie zur Grundbesitzbewertung. Bei Objekten mit einer Nutzungsdauer von weniger als 30% der allgemeinen Gesamtnutzungsdauer sollte wegen des Mindestrestwertes ein Verkehrswertgutachten erwogen werden. Alternativ steht dem Rechtsanwender das oben ausgewiesen Korrelationsmodell des Vergleichswertverfahrens (Gewichtungen nach 4 Einflussfaktoren) zur Verfügung. y = 3E-07x + 1,0079 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 1,60 - € 150.000 € 300.000 € 450.000 € Sachwert nach RHK 2015 Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 71 Marktbericht vom 14.06.2019 8 Teilemarkt Renditeobjekte Ermittlungsergebnisse erfasste Objekte 21 Vergleichsgrundstücke davon brauchbare Überblick über die Angebote Mittel Median Standardabw. MFH WGH GH Anzahl 19 7 6 6 qm-Preise 1.050 € 1.072 € 345 € 1.170 € 1.212 € 750 € Minima 290 € 1.001 € 643 € 290 € Maxima 1.635 € 1.456 € 1.635 € 1.072 € Liegenschaftszinssätze 5,04% 4,36% 2,42% 4,13% 4,31% 6,82% Minima 2,73% 2,91% 2,73% 4,36% Maxima 13,12% 7,34% 6,20% 13,12% Sachwertfaktoren 0,80 0,82 0,15 0,80 0,76 0,81 Minima 0,51 0,51 0,63 0,68 Maxima 1,00 1,00 0,89 1,00 weitere Mittelwerte Bodenwert 220 € 238 € 106 € 300 € 232 € 115 € GFZ_Ist 0,59 0,53 0,24 0,69 0,56 0,50 HNF 389 m² 332 m² 183 m² 375 m² 363 m² 432 m² Restnutzungsdauer 29 Jahre 29 Jahre 13 Jahre 31 Jahre 31 Jahre 24 Jahre mittlere Miete 5,80 € 5,78 € 1,02 € 5,83 € 5,76 € 5,80 € mittlere Bewirtschaftung 1,02 € 1,17 € 0,43 € 0,43 € 1,07 € mittlere BWK-Kosten 17,66% 20,32% 5,47% 7,31% 7,52% 18,41% Korrekturfaktoren für Typ Vergleichswertfaktor 1,11 1,15 0,71 Liegenschaftszinssatz 0,82 0,86 1,35 Korrekturfaktor SW-Faktor 1,00 0,95 1,00 Zeitraum 10.03.2004 bis 02.10.2018 Tendenz steigend Zur Bestimmung der wertbeeinflussenden Komponenten in der Vorprüfung wurden Daten aus dem Teilmarkt ausgewertet. Objekte, die sich außerhalb der mathematischen Standardabweichung befanden, wurden eliminiert. 19 auswertbare Vergleichsobjekte nach Ausreißer-Entfernung am oberen und unteren Randbereich (außerhalb der Standardabweichung) 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 1,60 1,80 31.12.2003 31.12.2007 31.12.2011 31.12.2015 Zeitachse Linear (Zeitachse) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 72 Marktbericht vom 14.06.2019 Analysen 8 Teilemarkt Renditeobjekte Liegenschaftszinssätze - Marktanpassungsfaktoren - Vergleichswerte Steuerliche Werte für BewG Zinssatzentwicklung in der Auswertung nach Bodenrichtwerten Korrelation MFH 0,943 WGH -0,904 GH -0,632 nach Hauptnutzfläche Korrelation MFH 0,862 WGH 0,563 GH 0,288 nach Mietniveau Korrelation MFH 0,882 WGH -0,703 GH -0,577 0,0% 2,0% 4,0% 6,0% 8,0% 10,0% 12,0% 14,0% - € 100 € 200 € 300 € 400 € 500 € MFH-BRW WGH-BRW GH-BRW 0,0% 2,0% 4,0% 6,0% 8,0% 10,0% 12,0% 14,0% 0 m² 100 m² 200 m² 300 m² 400 m² 500 m² 600 m² 700 m² 800 m² 900 m² MFH-HNF WGH-HNF GH-HNF 0,0% 2,0% 4,0% 6,0% 8,0% 10,0% 12,0% 14,0% - € 1 € 2 € 3 € 4 € 5 € 6 € 7 € 8 € 9 € MFH-Miete WGH-Miete GH-Miete Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 73 Marktbericht vom 14.06.2019 nach Restnutzung Korrelation MFH -0,320 WGH 0,452 GH -0,201 Gewichtung Einfluss R² - MFH R²-WGH R²-GH nach BRW 0,943 0,904 0,632 nach HNF 0,862 0,563 0,288 nach Miete 0,882 0,703 0,577 nach RND 0,320 0,452 0,201 3,007 2,622 1,698 zeitliche Entwicklung (alle Objektarten) Beispiel für Ableitung Objekt - MFH Basis linear abgel. R² - MFH Wertung Produkt Richtwert 350 € 5,12% 0,943 31% 1,61% Mietfläche 300 m² 3,60% 0,862 29% 1,03% Mietniveau 8,00 € 7,00% 0,882 29% 2,05% Restnutzung 30 Jahre 4,20% 0,320 11% 0,45% Gewichtung des Liegenschaftszinssatzes 3,007 100% 5,14% x Zeitanpassung 15.01.2015 = Zeitumrechnungsfaktor 1,114 5,73% y = 7E-05x - 1,8802 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 1,60 31.12.2003 31.12.2007 31.12.2011 31.12.2015 31.12.2019 Zeitachse Linear (Zeitachse) 0,0% 2,0% 4,0% 6,0% 8,0% 10,0% 12,0% 14,0% 0 Jahre 10 Jahre 20 Jahre 30 Jahre 40 Jahre 50 Jahre 60 Jahre MFH-RND WGH-RND GH-RND Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 74 Marktbericht vom 14.06.2019 Sachwertfaktoren Renditeobjekte nach Bodenrichtwerten Korrelation MFH -0,801 WGH -0,104 GH 0,831 nach Hauptnutzfläche Korrelation MFH -0,812 WGH -0,554 GH 0,170 0,0 0,2 0,4 0,6 0,8 1,0 1,2 - € 100 € 200 € 300 € 400 € 500 € MFH-BRW WGH-BRW GH-BRW 0,0 0,2 0,4 0,6 0,8 1,0 1,2 0 m² 100 m² 200 m² 300 m² 400 m² 500 m² 600 m² 700 m² 800 m² 900 m² MFH-HNF WGH-HNF GH-HNF Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 75 Marktbericht vom 14.06.2019 nach Mietniveau Korrelation MFH -0,350 WGH 0,086 GH 0,783 nach Restnutzungsdauer Korrelation MFH -0,398 WGH -0,818 GH -0,564 0,0 0,2 0,4 0,6 0,8 1,0 1,2 - € 2 € 4 € 6 € 8 € 10 € MFH-Miete WGH-Miete GH-Miete 0,0 0,2 0,4 0,6 0,8 1,0 1,2 0 Jahre 10 Jahre 20 Jahre 30 Jahre 40 Jahre 50 Jahre 60 Jahre MFH-RND WGH-RND GH-RND Linear (MFH-RND) Linear (WGH-RND) Linear (GH-RND) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 76 Marktbericht vom 14.06.2019 Gewichtete Marktanpassung Einfluss R² - MFH R²-WGH R²-GH nach BRW 0,801 0,104 0,831 nach HNF 0,812 0,554 0,170 nach Miete 0,350 0,086 0,783 nach RND 0,398 0,818 0,564 2,360 1,562 2,349 nachrichtlich nach Sachwert Korrelation MFH -0,886 WGH -0,957 GH 0,151 y = -0,252ln(x) + 4,0831 y = -0,27ln(x) + 4,3192 0,0 0,2 0,4 0,6 0,8 1,0 1,2 - € 200.000 € 400.000 € 600.000 € 800.000 € 1.000.000 € 1.200.000 € MFH-SW WGH-SW GH-SW Log. (MFH-SW) Log. (WGH-SW) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 77 Marktbericht vom 14.06.2019 zeitliche Entwicklung (alle Objektarten) Beispiel für Ableitung Objekt - MFH Basis linear abgel. Korrelation Wertung Produkt Richtwert 350 € 0,72 0,801 34% 0,25 Mietfläche 300 m² 0,85 0,812 34% 0,29 Mietniveau 8,00 € 0,69 0,350 15% 0,10 Restnutzung 30 Jahre 0,81 0,398 17% 0,14 Gewichtung des Sachwertfaktors 2,360 100% 0,78 x Zeitanpassung 15.01.2015 = Zeitumrechnungsfaktor 1,02 0,791 angenommener Sachwert 1.000.000 € errechneter Verkehrswert 0,791 791.318 € y = 1E-05x + 0,5952 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 31.12.2003 31.12.2007 31.12.2011 31.12.2015 31.12.2019 Zeitachse Linear (Zeitachse) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 78 Marktbericht vom 14.06.2019 Vergleichswertbildung Renditeobjekte nach Bodenrichtwerten Korrelation MFH -0,508 WGH 0,793 GH 0,786 nach Hauptnutzfläche Korrelation MFH -0,505 WGH -0,525 GH 0,018 nach Ausstattung nach Schulnoten 1 = sehr gut (NHK 5) 2 = gut ((NHK 4) 3 = mittel (NHK 3) 4 = einfach (NHK 2) 5 = sehr einfach (NHK 1) Korrelation MFH -0,505 WGH -0,525 GH 0,018 0 € 200 € 400 € 600 € 800 € 1.000 € 1.200 € 1.400 € 1.600 € 1.800 € - € 100 € 200 € 300 € 400 € 500 € MFH-BRW WGH-BRW GH-BRW Linear (WGH-BRW) Linear (GH-BRW) 0 € 200 € 400 € 600 € 800 € 1.000 € 1.200 € 1.400 € 1.600 € 1.800 € 0 m² 100 m² 200 m² 300 m² 400 m² 500 m² 600 m² 700 m² 800 m² 900 m² MFH-HNF WGH-HNF GH-HNF 0 € 200 € 400 € 600 € 800 € 1.000 € 1.200 € 1.400 € 1.600 € 1.800 € 0 0,5 1 1,5 2 2,5 3 3,5 4 4,5 MFH-HNF WGH-HNF GH-HNF Linear (GH-HNF) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 79 Marktbericht vom 14.06.2019 Vergleichswerte Rendite nach Mietniveau Korrelation MFH -0,318 WGH 0,839 GH 0,825 nach Restnutzungsdauer Korrelation MFH 0,762 WGH -0,044 GH 0,327 0 € 200 € 400 € 600 € 800 € 1.000 € 1.200 € 1.400 € 1.600 € 1.800 € - € 1 € 2 € 3 € 4 € 5 € 6 € 7 € 8 € 9 € MFH-Miete WGH-Miete GH-Miete 0 € 200 € 400 € 600 € 800 € 1.000 € 1.200 € 1.400 € 1.600 € 1.800 € 0 10 20 30 40 50 60 MFH-RND WGH-RND GH-RND Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 80 Marktbericht vom 14.06.2019 Gewichtung Einfluss R² - MFH R²-WGH R²-GH nach BRW 0,508 0,793 0,786 nach HNF 0,505 0,525 0,018 nach Aussttg. 0,505 0,525 0,018 nach Miete 0,318 0,839 0,825 nach RND 0,762 0,044 0,327 2,598 2,726 1,975 Vergleichswerte Rendite zeitliche Entwicklung (alle Objektarten) Beispiel für Ableitung Objekt - MFH Basis linear abgel. Korrelation Wertung Produkt nach BRW 350 € 1.336 € 0,508 19,6% 261,4 nach HNF 300 m² 1.092 € 0,505 19,4% 212,4 nach Aussttg. 3 1.067 € 0,505 19,4% 207,4 nach Miete 8,00 € 1.363 € 0,318 12,2% 166,7 nach RND 30 Jahre 1.058 € 0,762 29,3% 309,9 Gewichtung des Vergleichswerts 2,598 100,0% 1.158 € x Zeitanpassung 15.01.2015 = Zeitumrechnungsfaktor 1,11 1.289 € angenommene Mietfläche 300 m² errechneter Verkehrswert 1.289 € 386.768 € y = 7E-05x - 1,8524 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 1,60 1,80 31.12.2003 31.12.2007 31.12.2011 31.12.2015 31.12.2019 Zeitachse Linear (Zeitachse) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 81 Marktbericht vom 14.06.2019 Mietwertbildung Renditeobjekte nach Bodenrichtwerten Korrelation MFH 0,728 WGH 0,654 GH 0,884 nach Mietfläche bzw. Hauptnutzfläche Korrelation MFH 0,609 WGH -0,803 GH 0,317 nach Ausstattung nach Schulnoten 1 = sehr gut (NHK 5) 2 = gut ((NHK 4) 3 = mittel (NHK 3) 4 = einfach (NHK 2) 5 = sehr einfach (NHK 1) MFH 0,609 WGH -0,803 GH 0,317 Korrelation Folgende Einflussfaktoren auf die Miete liegen dem Wertermittlungsmodell zugrunde. 0 € 1 € 2 € 3 € 4 € 5 € 6 € 7 € 8 € 9 € - € 100 € 200 € 300 € 400 € 500 € MFH-BRW WGH-BRW GH-BRW 0 € 1 € 2 € 3 € 4 € 5 € 6 € 7 € 8 € 9 € 0 m² 100 m² 200 m² 300 m² 400 m² 500 m² 600 m² 700 m² 800 m² 900 m² MFH-HNF WGH-HNF GH-HNF 0 € 1 € 2 € 3 € 4 € 5 € 6 € 7 € 8 € 9 € 0 1 2 3 4 5 MFH-HNF WGH-HNF GH-HNF Linear (GH-HNF) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 82 Marktbericht vom 14.06.2019 Mietwerte Rendite nach Restnutzungsdauer Korrelation MFH -0,451 WGH -0,512 GH -0,010 Gewichtung Einfluss R² - MFH R²-WGH R²-GH nach BRW 0,728 0,654 0,884 nach HNF 0,609 0,803 0,317 nach Aussttg. 0,609 0,803 0,317 nach RND 0,451 0,512 0,010 2,397 2,771 1,528 zeitliche Entwicklung y = 0,0004x - 10,897 0,00 € 2,00 € 4,00 € 6,00 € 8,00 € 10,00 € 31.12.2003 31.12.2007 31.12.2011 31.12.2015 Zeitachse Linear (Zeitachse) 0 € 1 € 2 € 3 € 4 € 5 € 6 € 7 € 8 € 9 € 0 Jahre 10 Jahre 20 Jahre 30 Jahre 40 Jahre 50 Jahre 60 Jahre MFH-HNF WGH-HNF GH-HNF Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 83 Marktbericht vom 14.06.2019 Bodenwerteinflüsse Bodenwerteinfluss GFZ_Ist (alle Objekte) GFZ_Ist-Einfluss-Reihe Ist GFZ URK Beispiel Korrelation 0,50 0,897 GFZ_Ist URK Ergebnis 1,00 1,487 Objekt 0,800 1,511 1,50 2,077 Mittel 0,587 1,227 2,00 2,668 Korrekturfaktor 1,232 2,50 3,258 3,00 3,848 Korrelation 0,600 3,50 4,438 4,00 5,028 R² 0,600 Neben der Auswertung der Marktdaten für die bebauten Grundstücke können aus Angebotsauswertungen, ebenfalls in paralleler Struktur zum tatsächlichen Verkaufsgeschehen, die Werteinflüsse auf den Boden (vorrangig Bebauungsdichte - GFZ_Ist - und die Grundstücksgröße) abgeleitet werden. Im Auswertungsgebiet konnten folgende Einflüsse festgestellt werden: y = 1,1804x + 0,3067 0,00 0,50 1,00 1,50 2,00 2,50 0 0,2 0,4 0,6 0,8 1 1,2 GFZ Linear (GFZ) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 84 Marktbericht vom 14.06.2019 nach Grundstücksgröße Bodenflächen-URK Fläche URK Korrelation 250 m² 1,320 Beispiel Ergebnis 500 m² 1,157 1.000 m² 0,993 Fläche URK 1.500 m² 0,897 Objekt 800 m² 1,046 2.000 m² 0,830 Mittel 1.140 m² 0,962 3.000 m² 0,734 Korrekturfaktor 1,087 6.000 m² 0,570 R² 0,081 Korrelation 0,0806 Beispielsumrechnung Einfluss Korrelation Gewicht nach GFZ_Ist 1,232 0,600 88,2% nach Größe 1,087 0,081 11,8% 1,215 0,681 100,0% Richtwertausweis 220 € x Anpassung 1,215 Vergleichswert 267 € y = -0,236ln(x) + 2,6234 0,00 0,50 1,00 1,50 2,00 2,50 0 500 1000 1500 2000 2500 3000 Baulandfläche Log. (Baulandfläche) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 85 Marktbericht vom 14.06.2019 Werte für 8 Teilemarkt Renditeobjekte Bedarfswertermittlung Wertzahlen RHK 2015 für Zwecke der ErbSt / SchenkungSt Erbschaft- und Schenkungsteuer Sachwert WGH Wertzahl WGH Sachwert GH Wertzahl GH 100.000 € 1,173 100.000 € 0,551 200.000 € 0,985 200.000 € 0,505 300.000 € 0,876 300.000 € 0,478 400.000 € 0,798 500.000 € 0,443 500.000 € 0,738 750.000 € 0,416 750.000 € 0,629 1.000.000 € 0,397 1.000.000 € 0,551 2.000.000 € 0,350 1.250.000 € 0,491 3.000.000 € 0,323 1.500.000 € 0,441 4.000.000 € 0,304 R² 0,488 R² 0,055 Hinweise Empfehlungen Gutachten Bei Objekten mit einer Nutzungsdauer von weniger als 40% der allgemeinen Gesamtnutzungsdauer sollte wegen des Mindestrestwertes ein Verkehrswertgutachten erwogen werden. Alternativ steht dem Rechtsanwender das oben ausgewiesen Korrelationsmodell des Vergleichswertverfahrens (Gewichtungen nach 4 Einflussfaktoren) zur Verfügung. Aufgrund der allgemein guten Korrelationswirkung kann zumeist auf das Sachwertmodell zurückgegriffen werden. Das hier berücksichtigte Sachwertmodell entspricht in vollem Umfang den Regelungen des steuerlichen Bewertungsgesetzes und der Richtlinie zur Grundbesitzbewertung. y = -0,27ln(x) + 4,2811 y = -0,067ln(x) + 1,3225 0,0 0,1 0,2 0,3 0,4 0,5 0,6 0,7 0,8 0,9 - € 500.000 € 1.000.000 € 1.500.000 € 2.000.000 € WGH-SW GH-SW Log. (WGH-SW) Log. (GH-SW) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 86 Marktbericht vom 14.06.2019 9 Teilemarkt Gewerbegrundstücke Ermittlungsergebnisse erfasste Objekte 9 Vergleichsgrundstücke davon brauchbare Überblick über die Angebote Mittel Median Standardabw. qm-Preise 729 € 698 € 307 € Minima 341 € Maxima 1.125 € Liegenschaftszinssätze 5,75% 5,27% 2,01% Minima 3,48% Maxima 9,56% Sachwertfaktoren 0,62 0,64 0,17 Minima 0,38 Maxima 0,92 weitere Mittelwerte Bodenwert 137 € 135 € 53 € GFZ_Ist 0,44 0,42 0,16 HNF 1.403 m² 711 m² 1.242 m² Restnutzungsdauer 30 Jahre 34 Jahre 12 Jahre mittlere Miete 4,37 € 4,50 € 0,79 € mittlere Bewirtschaftung 0,78 € 0,90 € mittlere BWK-Kosten 17,84% 20,04% 6,22% Zeitraum 30.12.2005 bis 29.12.2017 Tendenz steigend Zur Bestimmung der wertbeeinflussenden Komponenten in der Vorprüfung wurden Daten aus dem Teilmarkt ausgewertet. Objekte, die sich außerhalb der mathematischen Standardabweichung befanden, wurden eliminiert. 9 auswertbare Vergleichsobjekte nach Ausreißer-Entfernung am oberen und unteren Randbereich (außerhalb der Standardabweichung) 0,00 0,50 1,00 1,50 2,00 31.12.2003 31.12.2007 31.12.2011 31.12.2015 Zeitachse Linear (Zeitachse) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 87 Marktbericht vom 14.06.2019 Analysen 9 Teilemarkt Gewerbegrundstücke Liegenschaftszinssätze - Marktanpassungsfaktoren - Vergleichswerte Steuerliche Werte für BewG Zinssatzentwicklung in der Auswertung nach Bodenrichtwerten Korrelation -0,233 nach Hauptnutzfläche Korrelation 0,906 nach Mietniveau Korrelation -0,388 0,0% 2,0% 4,0% 6,0% 8,0% 10,0% 12,0% - € 50 € 100 € 150 € 200 € 250 € 300 € BRW Linear (BRW) 0,0% 2,0% 4,0% 6,0% 8,0% 10,0% 12,0% m² 2.000 m² 4.000 m² 6.000 m² HNF Linear (HNF) 0,0% 2,0% 4,0% 6,0% 8,0% 10,0% 12,0% 2,00 € 2,50 € 3,00 € 3,50 € 4,00 € 4,50 € 5,00 € 5,50 € 6,00 € Miete Linear (Miete) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 88 Marktbericht vom 14.06.2019 nach Restnutzung Korrelation -0,235 Gewichtung Einfluss Korrelation Relation nach BRW 0,233 13% nach HNF 0,906 51% nach Miete 0,388 22% nach RND 0,235 13% 1,762 100% zeitliche Entwicklung Beispiel für Ableitung Objekt Basis linear abgel. Wertung Produkt Richtwert 100 € 6,08% 13% 0,80% Mietfläche 600 m² 4,57% 51% 2,35% Mietniveau 4,00 € 6,12% 22% 1,35% Restnutzung 30 Jahre 5,74% 13% 0,77% Gewichtung des Liegenschaftszinssatzes 5,27% x Zeitanpassung 15.01.2015 = Zeitumrechnungsfaktor 0,98 5,17% 0,0% 2,0% 4,0% 6,0% 8,0% 10,0% 12,0% 0 Jahre 20 Jahre 40 Jahre 60 Jahre RND-ImmoWertV Linear (RND-ImmoWertV) y = -2E-05x + 1,9081 0,00 0,50 1,00 1,50 2,00 31.12.2003 31.12.2007 31.12.2011 31.12.2015 Zeitachse Linear (Zeitachse) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 89 Marktbericht vom 14.06.2019 Sachwertfaktoren Gewerbeobjekte nach Bodenrichtwerten Korrelation 0,364 nach Hauptnutzfläche Korrelation -0,637 nach Mietniveau Korrelation 0,164 0,0 0,1 0,2 0,3 0,4 0,5 0,6 0,7 0,8 0,9 1,0 - € 50 € 100 € 150 € 200 € 250 € 300 € BRW Linear (BRW) 0,0 0,1 0,2 0,3 0,4 0,5 0,6 0,7 0,8 0,9 1,0 m² 2.000 m² 4.000 m² 6.000 m² HNF Log. (HNF) 0,0 0,1 0,2 0,3 0,4 0,5 0,6 0,7 0,8 0,9 1,0 2,00 € 3,00 € 4,00 € 5,00 € 6,00 € Miete Linear (Miete) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 90 Marktbericht vom 14.06.2019 nach Restnutzungsdauer Korrelation -0,386 Gewichtete Marktanpassung Einfluss Korrelation Relation nach BRW 0,364 23,5% nach HNF 0,637 41,1% n. Mietniveau 0,164 10,6% nach RND 0,386 24,9% 1,551 100,0% nachrichtlich nach Sachwert Korrelation -0,691 0,0 0,2 0,4 0,6 0,8 1,0 0 Jahre 20 Jahre 40 Jahre 60 Jahre RND-ImmoWertV Linear (RND-ImmoWertV) 0,0 0,1 0,2 0,3 0,4 0,5 0,6 0,7 0,8 0,9 1,0 - € 1.500.000 € 3.000.000 € 4.500.000 € 6.000.000 € Sachwert 2010 Log. (Sachwert 2010) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 91 Marktbericht vom 14.06.2019 zeitliche Entwicklung Beispiel für Ableitung Objekt Basis linear abgel. Wertung Produkt Richtwert 100 € 0,58 23% 0,136 Mietfläche 600 m² 0,69 41% 0,285 Mietniveau 4,00 € 0,61 11% 0,065 Restnutzung 30 Jahre 0,62 25% 0,155 Gewichtung des Sachwertfaktors 0,640 x Zeitanpassung 15.01.2015 = Zeitumrechnungsfaktor 1,07 0,685 angenommener Sachwert 400.000 € errechneter Verkehrswert 0,685 274.054 € y = 9E-05x - 2,5332 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 1,60 31.12.2003 31.12.2007 31.12.2011 31.12.2015 Zeitachse Linear (Zeitachse) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 92 Marktbericht vom 14.06.2019 Vergleichswertbildung Gewerbeobjekte nach Bodenrichtwerten Korrelation 0,449 nach Hauptnutzfläche Korrelation -0,680 nach Ausstattung nach Schulnoten 1 = sehr gut (NHK 5) 2 = gut ((NHK 4) 3 = mittel (NHK 3) 4 = einfach (NHK 2) 5 = sehr einfach (NHK 1) Korrelation -0,718 0 € 200 € 400 € 600 € 800 € 1.000 € 1.200 € - € 50 € 100 € 150 € 200 € 250 € 300 € BRW Linear (BRW) 0 € 200 € 400 € 600 € 800 € 1.000 € 1.200 € m² 2.000 m² 4.000 m² 6.000 m² HNF Log. (HNF) 0 € 200 € 400 € 600 € 800 € 1.000 € 1.200 € 0,0 0,5 1,0 1,5 2,0 2,5 3,0 3,5 4,0 4,5 Ausstattung Log. (Ausstattung) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 93 Marktbericht vom 14.06.2019 Vergleichswerte Gewerbe nach Mietniveau Korrelation 0,851 nach Restnutzungsdauer Korrelation 0,646 Gewichtung Einfluss Korrelation Relation nach BRW 0,449 13,4% nach HNF 0,680 20,3% nach Aussttg. 0,718 21,5% nach Miete 0,851 25,4% nach RND 0,646 19,3% 3,343 100,0% 0 € 200 € 400 € 600 € 800 € 1.000 € 1.200 € 1.400 € 2,00 € 2,50 € 3,00 € 3,50 € 4,00 € 4,50 € 5,00 € 5,50 € 6,00 € Miete Linear (Miete) 0 € 200 € 400 € 600 € 800 € 1.000 € 1.200 € 0 Jahre 20 Jahre 40 Jahre 60 Jahre RND-ImmoWertV Linear (RND-ImmoWertV) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 94 Marktbericht vom 14.06.2019 zeitliche Entwicklung Beispiel für Ableitung Objekt Basis linear abgel. Wertung Produkt nach BRW 100 € 632 € 13,4% 84,8 nach HNF 600 m² 864 € 20,3% 175,6 nach Aussttg. 3 686 € 21,5% 147,4 nach Miete 4,00 € 606 € 25,4% 154,2 nach RND 30 Jahre 733 € 19,3% 141,7 Gewichtung des Vergleichswerts 704 € x Zeitanpassung 15.01.2015 = Zeitumrechnungsfaktor 1,10 773 € angenommene Mietfläche 600 m² errechneter Verkehrswert 773 € 464.002 € 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 1,60 1,80 31.12.2003 31.12.2007 31.12.2011 31.12.2015 Zeitachse Linear (Zeitachse) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 95 Marktbericht vom 14.06.2019 Mietwertbildung Gewerbeobjekte nach Bodenrichtwerten Korrelation 0,656 nach Mietfläche bzw. Hauptnutzfläche Korrelation -0,397 nach Ausstattung nach Schulnoten 1 = sehr gut (NHK 5) 2 = gut ((NHK 4) 3 = mittel (NHK 3) 4 = einfach (NHK 2) 5 = sehr einfach (NHK 1) Korrelation -0,717 Folgende Einflussfaktoren auf die Miete liegen dem Wertermittlungsmodell zugrunde. 0,00 € 1,00 € 2,00 € 3,00 € 4,00 € 5,00 € 6,00 € 7,00 € - € 50 € 100 € 150 € 200 € 250 € 300 € BRW Linear (BRW) 0,00 € 1,00 € 2,00 € 3,00 € 4,00 € 5,00 € 6,00 € 7,00 € m² 2.000 m² 4.000 m² 6.000 m² HNF Linear (HNF) 0,00 € 1,00 € 2,00 € 3,00 € 4,00 € 5,00 € 6,00 € 7,00 € 0 1 2 3 4 5 Ausstattung Linear (Ausstattung) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 96 Marktbericht vom 14.06.2019 Mietwerte Gewerbe nach Restnutzungsdauer Korrelation 0,521 Gewichtung Einfluss Korrelation Relation nach BRW 0,656 28,6% nach HNF 0,397 17,3% nach Aussttg. 0,717 31,3% nach RND 0,521 22,7% 2,291 100,0% zeitliche Entwicklung 0,00 € 1,00 € 2,00 € 3,00 € 4,00 € 5,00 € 6,00 € 7,00 € 0 Jahre 20 Jahre 40 Jahre 60 Jahre RND Linear (RND) 0,00 € 1,00 € 2,00 € 3,00 € 4,00 € 5,00 € 6,00 € 7,00 € 31.12.2003 31.12.2007 31.12.2011 31.12.2015 Zeitachse Linear (Zeitachse) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 97 Marktbericht vom 14.06.2019 Bodenwerteinflüsse Bodenwerteinfluss GFZ_Ist GFZ_Ist-Einfluss-Reihe Ist GFZ URK Beispiel Korrelation 0,20 1,013 GFZ_Ist URK Ergebnis 0,40 1,002 Objekt 0,50 0,997 0,60 0,991 Mittel 0,44 1,000 0,80 0,980 Korrekturfaktor 0,997 1,00 0,969 Korrelation -0,023 Neben der Auswertung der Marktdaten für die bebauten Grundstücke können aus Angebotsauswertungen, ebenfalls in paralleler Struktur zum tatsächlichen Verkaufsgeschehen, die Werteinflüsse auf den Boden (vorrangig Bebauungsdichte - GFZ_Ist - und die Grundstücksgröße) abgeleitet werden. Im Auswertungsgebiet konnten folgende Einflüsse festgestellt werden: y = -0,0552x + 1,0241 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 1,60 1,80 2,00 0 0,1 0,2 0,3 0,4 0,5 0,6 0,7 GFZ Linear (GFZ) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 98 Marktbericht vom 14.06.2019 nach Grundstücksgröße Bodenflächen-URK Fläche URK Beispiel Korrelation 500 m² 1,480 Ergebnis 1.000 m² 1,298 Fläche URK 2.000 m² 1,116 Objekt 5.000 m² 0,875 4.000 m² 0,933 Mittel 3.879 m² 0,942 8.000 m² 0,751 Korrekturfaktor 0,929 15.000 m² 0,586 30.000 m² 0,404 Korrelation -0,4794 Beispielsumrechnung Einfluss Korrelation Gewicht nach GFZ_Ist 0,997 -0,023 -12,7% nach Größe 0,929 0,206 112,7% 0,921 0,183 100,0% Richtwertausweis 137 € x Anpassung 0,921 Vergleichswert 127 € y = -0,263ln(x) + 3,1148 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 1,60 1,80 2,00 0 2000 4000 6000 8000 10000 12000 Baulandfläche Log. (Baulandfläche) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 99 Marktbericht vom 14.06.2019 9 Teilemarkt Gewerbegrundstücke Wertzahlen RHK 2015 für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer Wertzahlen für Sachwerte Gewerbegrundstücke Sachwert-Wertzahl 125.000 € 0,931 Beispiel Korrelation 250.000 € 0,820 Ergebnis 500.000 € 0,709 Fläche URK 1.000.000 € 0,598 Objekt 375000 0,755 2.000.000 € 0,487 Mittel 1713294,923 0,512 4.000.000 € 0,376 Korrekturfaktor 1,475 6.000.000 € 0,312 Korrelation 0,702 Hinweise Empfehlungen Gutachten Bei Objekten mit einer Nutzungsdauer von weniger als 40% der allgemeinen Gesamtnutzungsdauer sollte wegen des Mindestrestwertes ein Verkehrswertgutachten erwogen werden. Alternativ steht dem Rechtsanwender das oben ausgewiesen Korrelationsmodell des Vergleichswertverfahrens (Gewichtungen nach 4 Einflussfaktoren) zur Verfügung. Aufgrund der allgemein guten Korrelationswirkung kann zumeist auf das Sachwertmodell zurückgegriffen werden. Das hier berücksichtigte Sachwertmodell entspricht in vollem Umfang den Regelungen des steuerlichen Bewertungsgesetzes und der Richtlinie zur Grundbesitzbewertung. y = -0,16ln(x) + 2,8087 0,00 0,10 0,20 0,30 0,40 0,50 0,60 0,70 0,80 0,90 - € 2.000.000 € 4.000.000 € 6.000.000 € 8.000.000 € Sachwert nach RHK 2015 Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 100 Marktbericht vom 14.06.2019 10 Teilemarkt Bauernhöfe Ermittlungsergebnisse erfasste Objekte 4 Vergleichsgrundstücke davon brauchbare Überblick über die Angebote Mittel Median Standardabw. qm-Preise 679 € 524 € 502 € Minima 259 € Maxima 1.407 € Liegenschaftszinssätze 3,08% 2,58% 2,13% Minima 1,07% Maxima 6,10% Marktanpassungen -25,79% -23,39% 8,18% Minima -37,47% Maxima -18,91% weitere Mittelwerte Bodenwert 115 € 114 € 14 € GFZ_Ist 0,49 0,44 0,36 HNF 308 m² 324 m² 45 m² Restnutzungsdauer 21 Jahre 16 Jahre 14 Jahre mittlere Miete 2,81 € 2,57 € 1,23 € mittlere Bewirtschaftung 0,66 € 0,60 € mittlere BWK-Kosten 23,33% 23,50% 0,41% Zeitraum 24.11.2004 bis 18.06.2009 Daten nicht mehr aktuell Zur Bestimmung der wertbeeinflussenden Komponenten in der Vorprüfung wurden Daten aus dem Teilmarkt ausgewertet. Objekte, die sich außerhalb der mathematischen Standardabweichung befanden, wurden eliminiert. 4 auswertbare Vergleichsobjekte nach Ausreißer-Entfernung am oberen und unteren Randbereich (außerhalb der Standardabweichung) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2018 Blatt 101[mehr]

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                Zuletzt geändert: 12.01.2022
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                Der Doppelhaushalt 2021/2022 der Gemeinde Baindt Wissenswertes rund um die gemeindlichen Finanzen Der Gemeinderat wird am 12.01.2021 voraussichtlich die Haushaltssatzung beschließen. Der Haushalt soll die notwendigen Informationen für die Steuerung der Verwaltung liefern und die finanzielle Grundlage von Baindt darstellen. Die strategischen Überlegungen und Ziele finden sich hier wieder. Der Haushalt wurde bereits 2019 von einer bisher zahlungsorientierten auf eine ressourcenorientierte Darstellung (vom Geldverbrauchs- zum Ressourcenverbrauchskonzept) umgestellt. Die Kommunale Doppik (NKHR) soll dazu beitragen, für eine gerechtere Lastenverteilung zwischen den Generationen zu sorgen. Der Ressourcenverbrauch einer Generation soll durch diese Generation selbst zeitnah und verursachungsgerecht erwirtschaftet werden. Dieses Prinzip der intergenerativen Gerechtigkeit dient dem Schutz gegenwärtiger und künftiger Steuerzahler. Der Haushaltsplan basiert auf einem in sich geschlossenen Drei‐ Komponenten‐Rechnungsmodell. Im Ergebnishaushalt werden Erträge (Wertzuwachs) und Aufwendungen (Wertverzehr) geplant und in der Ergebnisrechnung dokumentiert. Es wird der Ressourcenverbrauch dargestellt. Der Ergebnishaushalt enthält die laufenden Einnahmen und Ausgaben, wie z.B. Steuern und Gebühren, Personalausgaben, Bewirtschaftungs- und Unterhaltungskosten von Schule, Kindergärten, Straßen und Brücken, Spielplätzen und Sportstätten. Im Finanzhaushalt werden Einzahlungen und Auszahlungen geplant, die in der Finanzrechnung dokumentiert werden. Es wird der Geldverbrauch dargestellt. Die Bewertung des gesamten Vermögens und aller Verbindlichkeiten der Gemeinde zum Stichtag am 01.01. eines Jahres erfolgt in der kommunalen Bilanz. Ziel ist die Darstellung sämtlichen Vermögens und aller Verbindlichkeiten. Der Haushaltsausgleich erfolgt im Gesamtergebnishaushalt. Die Ausgleichspflicht bezieht sich auf die ordentlichen Erträge und die ordentlichen Aufwendungen. Ein ausgeglichener Ergebnishaushalt bedeutet im Sinne der intergenerativen Gerechtigkeit, dass alle entstandenen Vermögensverbräuche im Geld- und Sachvermögen durch entsprechende Ressourcenzuwächse wieder ausgeglichen werden. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass die durch die Gemeinde gebildete Vermögensmasse im Zeitablauf in Summe erhalten oder sogar gemehrt wird. Leitbild ist dabei die Idee, dass jede Generation die Ressourcen, die sie verbraucht auch wieder erwirtschaften soll. Das Ressourcenaufkommen wird dabei als Ertrag ausgedrückt, der Ressourcenverbrauch als Aufwand. Der Saldo dieser beiden Größen, das so genannte ordentliche Ergebnis, ist daher eine zentrale Kennzahl zur Beurteilung der kommunalen Leistungsfähigkeit. In Jahren, in denen die Erträge die Aufwendungen übersteigen, werden die Überschüsse in eine Rücklage eingestellt, aus der die Gemeinde in Jahren, in denen die Aufwendungen die Erträge übersteigen, wieder Teilbeträge entnehmen kann. Für den Ergebnishaushalt sind 2021 Erträge in Höhe von 10.282.950 € und Aufwendungen in Höhe von 12.119.850 €. 2022 sind Erträge in Höhe von 11.103.700 € und Aufwendungen in Höhe von 11.791.800 € veranschlagt. Die ordentlichen Ergebnisse betragen -1.836.900 € bzw. -688.100 €. Eine bisherige Rechnungs- und Vergleichsgröße des kameralen Haushalts war die Zuführung des Verwaltungshaushalts an den Vermögenshaushalt. Im doppischen Haushalt gibt es den Begriff Zuführungsrate so nicht mehr. Vergleichbar mit der Zuführungsrate ist jedoch im Finanzhaushalt der Zahlungsmittelüberschuss oder –bedarf aus der laufenden Verwaltungstätigkeit. Übergeleitet an den Finanzhaushalt werden alle zahlungswirksamen Erträge und alle zahlungswirksamen Aufwendungen des Ergebnishaushalts. Ein daraus ermittelter positiver Saldo wird zur Finanzierung von Investitionstätigkeiten genutzt. Zahlungsunwirksame Vorgänge wie Abschreibungen, Auflösungen und Rückstellungen bleiben unberücksichtigt. Im Haushaltsjahr 2021 und 2022 ergibt sich ein planerischer Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf in Höhe von -1.011.600,00 € bzw. 92.050,00 €. Nur wenn die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit im Gesamtfinanzhaushalt höher als die entsprechenden Auszahlungen sind, ist die Gemeinde über das Haushaltsjahr gesehen in der Lage ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Investitionen werden im NKHR nur im Finanzhaushalt abgebildet. Der Ressourcenverzehr findet durch die Abnutzung erst in den Folgejahren statt und wird dann in Form von Abschreibungen im Ergebnishaushalt aufwandswirksam. Der Finanzhaushalt sieht allein für 2021 und 2022 Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten in Höhe von 6,91 Mio. € bzw. 14,68 Mio. € vor. Einzahlungen aus Investitionstätigkeiten (Grundstückserlöse, Zuschüssen, Beiträgen) stehen im Haushaltsplan 2021 und 2022 in Höhe von 3,35 Mio. € bzw. 9,64 Mio. € den Ausgaben gegenüber. Die wichtigsten Projekte im Hochbau: • Sanierung der Klosterwiesenschule 2021: 2 Mio. €, 2022: 4 Mio. €, 2023: 1 Mio. €, 2024 1 Mio. €, 2025 1 Mio. €. Die Kostenschätzung mit 12,2 Mio. € wurde noch nicht komplett im Haushaltsplan 2021/2022 abgebildet. • Anbau und Sanierung Feuerwehrhaus 270.000 € (2021 Planungsrate 20.000 €, 2022 Ausführung 250.000 €) • Zuschuss Waldorfkindergarten: 2021 Planungskosten 40.000 €, 2022 Planungskosten 40.000 €, 2023 evtl. Zuschuss der Gemeinde 500.000 €. Die wichtigsten Maßnahmen bei Tiefbau und Grünflächen: • Sanierung Dorfplatz: 2021: 100.000 €, 2022: 500.000 €, 2023: 1.400.000 € • Entwicklung Fischerareal: Erschließung Fischerstraße Straßenbau, Straßenbeleuchtung, Sanierungsgebiet Ortskern II: 2021 100.000 €, 2022: 230.000 € • Erweiterung Nahwärmenetz Fischerstraße – 2021: 100.000 €, 2022: 150.000 € • Erweiterung 3. BHKW – 2022: 150.000 € • Breitbandversorgung - Umsetzung Bundesförderprogramm Glasfaseranschlüsse für nicht versorgte Bereiche - 2021: 500.000 €, 2022: 3.000.000 €, 2023: 3.500.000 € • Geh- und Radweg Sulpach-Mochenwangen BA III, Ansatz 2021: 500.000 €, 2022: 600.000 € • Sanierung Nelkenstraße - Fahrbahnsanierung mit Aufbau - : 275.000 € • Investitionszuschuss Schenkenwaldbrücke: 40.000 € (2021) und 40.000 € (2022) • Feinbeläge – Restarbeiten BG Geigensack, Marsweiler Ost II, GE Mehlis 1. Erw.: 2021: jeweils 20.000 €, 2022: Feinbelag GE Mehlis 2. Erw. 20.000 € • Erschließung Baugebiet Lilienstraße: 2021: 45.000 €, 2022: 330.000 € • Bushaltestelle Gartenstraße Barrierefrei: 2022: 130.000 €, 2023: 20.000 € • Bushaltestelle Küferstraße Barrierefrei im Zuge Umgestaltung Dorfplatz 150.000 € • Gewässerschutz/ Öffentliche Gewässer/ Wasserbauliche Anlagen: • Hochwasserschutzmaßnahme Öffnung Sulzmoosbach: 2021: 250.000 €, • Errichtung Gewässer II. Ordnung sowie weiterer Hochwasserschutz: 2022: 430.000 € • Gestaltung Friedhof: 2022: 100.000 € (Abrechnung und Planungsrate), 2023: 300.000 € Die wichtigsten Erwerbe von beweglichen Sachen des Anlagevermögens: • Bauhof Kauf Radladler 95.000 € - 2021 • Feuerwehr – Ersatzbeschaffung LF 20 – 2022 – 500.000 € • Neuanlage Waldspielplatz 2021 und 2022 jeweils 25.000 €, Sonstige Spielgeräte anderer Spielplätze jeweils 15.000 € Die Liquidität verringert sich laut der Planung 2021 und 2022 um 3,57 Mio. € bzw. 1,05 Mio. €. Der Kernhaushalt sieht hier noch Kreditaufnahmen in Höhe von 1,0 Mio. € bzw. 4,0 Mio. € vor. Die Haushaltsplanung sieht bei Umsetzung der Investitionen für Ende 2022 einen Liquiditätsstand von 0,92 Mio. € vor. Die Einnahmen jeder Kommune setzen sich aus eigenen Einnahmen und Zuweisungen aus dem Steueraufkommen von Bund und Land zusammen. Diese Aufteilung entspricht der grundsätzlichen Aufgabenstellung, denn jede Kommune hat neben den Dienstleistungen, die sie für die Bürgerinnen und Bürger der Kommune erbringt, auch Aufgaben für die übergeordneten staatlichen Ebenen, also die Gesellschaft insgesamt, zu erledigen. Die wichtigste Einnahmequelle für den Ergebnishaushalt der Gemeinde Baindt sind die Finanzzuweisungen des Landes aus dem Steueraufkommen von Bund und Land. Dazu gehören der Anteil an der Lohn- und Einkommensteuer und die sogenannten Schlüsselzuweisungen, die allen Städten und Gemeinden eine gewisse Grundfinanzausstattung sichern und einen Ausgleich zwischen finanzstarken und finanzschwachen Kommunen schaffen sollen. Außerdem erhält die Gemeinde einen Anteil an der Umsatzsteuer und weitere, zum Teil zweckgebundene, Zuweisungen. Darüber hinaus verfügt die Gemeinde über eigene Steuereinnahmen, nämlich die Grundsteuer, die Gewerbesteuer und die Hundesteuer. Den größten Teil deckt dabei die Gewerbesteuer ab. Jedoch muss die Gemeinde bei der Gewerbesteuer eine Gewerbesteuerumlage an Land und Bund abführen. Außer über den Haushalt des aktuellen Jahres beschließt der Gemeinderat jährlich auch über die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Mitreden-Mitgestalten-Mitmachen Wir möchten Sie einladen, Ihre Ideen und Meinungen in den Baindter Haushalt 2021 und 2022 einzubringen. Der komplette Haushaltsplan inkl. eines umfangreichen Vorberichtes ist für Sie im Internet unter: https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/verwaltung/finanzen-der-gemeinde einsehbar. Kämmerer Herr Abele nimmt Ihre Anregungen jederzeit gerne entgegen. Tel. 07502-9406-20; Email: wolfgang.abele@baindt.de Bürgerhaushalt Baindt für eine zukunftsfähige Gemeinde: Der Gemeindehaushalt hat Einfluss auf die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger in Baindt. Gemeinderat und Verwaltung engagieren sich bei der Vorberatung und Verabschiedung des Haushaltes jedes Jahr, um die richtigen Entscheidungen für die Zukunftsfähigkeit unserer Gemeinde zu treffen. Wir wollen die Bürgerinnen und Bürger insbesondere im Jahr der Kommunalwahlen noch stärker in das Beratungsverfahren mit einbeziehen, um künftig die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel noch treffsicherer einsetzen zu können. Es ist daher umso wichtiger, dass wir das Geld unserer Bürgerinnen und Bürger möglichst effizient einsetzen und nicht mehr ausgeben als wir einnehmen. Wenn unsere Generation mehr ausgibt als sie einnimmt, belastet sie damit künftige Generationen. Die Steuer- und Gebührensätze betragen für 2021: Hebesatz Grundsteuer A 350 v. H. Hebesatz Grundsteuer B 400 v. H. Hebesatz Gewerbesteuer 350 v. H. Wassergebühren: 1,45 € netto pro m³ Abwassergebühren: Schmutzwassergebühr 2,17 €/m³ Niederschlagswassergebühr 0,50 €/m² Hundesteuer: Ersthund 96 € pro Jahr Zweithund 192 € pro Jahr Zwinger 192 € pro Jahr Amtsblatt 24,00 € pro Jahr pro Haushalt Auf den folgenden Tabellen ist der Ergebnis- und Finanzhaushalt 2021und 2022 graphisch dargestellt. Ordentlichen Erträge Plan 2021 % Plan 2022 % Steuern und ähnliche Abgaben 5.984.200 € 58,20% 6.459.500 € 58,17% Zuweisungen und Zuwendungen, Umlagen 2.611.400 € 25,40% 2.933.400 € 26,42% Aufgelöste Investitionszuwendungen und -beiträge 366.700 € 3,57% 366.850 € 3,30% Entgelte für öffentliche Leistungen und Einrichtungen 253.950 € 2,47% 255.950 € 2,31% Sonstige privatrechtliche Leistungsentgelte 613.250 € 5,96% 642.250 € 5,78% Kostenerstattungen und Kostenumlagen 250.200 € 2,43% 245.200 € 2,21% Zinsen und ähnliche Erträge 73.150 € 0,71% 70.450 € 0,63% Sonstige ordentliche Erträge 130.100 € 1,27% 130.100 € 1,17% Ordentlichen Erträge (Summe) 10.282.950 € 100,00% 11.103.700 € 100,00% Ordentliche Aufwendungen Plan 2021 % Plan 2022 % Personalaufwendungen 3.172.600 € 26,18% 3.234.750 € 27,43% Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen 1.708.400 € 14,10% 1.550.000 € 13,14% Abschreibungen 1.192.000 € 9,84% 1.147.000 € 9,73% Zinsen und ähnliche Aufwendungen 11.000 € 0,09% 7.000 € 0,06% Transferaufwendungen 5.241.700 € 43,25% 5.202.200 € 44,12% Sonstige ordentliche Aufwendungen 794.150 € 6,55% 650.850 € 5,52% Ordentliche Aufwendungen (Summe) 12.119.850 € 100,00% 11.791.800 € 100,00% Veranschlagtes ordentliches Ergebnis -1.836.900 € -688.100 € Ressourcenbedarf u. a. im Bereich Betrag (in Tsd. Euro) 2021 2022 Kinder, Jugend und Familie 1.471,90 € 1.487,90 € Schulen 737,80 € 738,75 € Räumliche Planung, Bauen 809,70 € 644,20 € Verkehr 773,60 € 760,25 € Sicherheit und Ordnung 547,05 € 555,45 € Grünflächen, Friedhöfe, Umwelt 424,90 € 407,05 € Sport 401,55 € 292,75 € Kulturelle Einrichtungen 222,25 € 225,15 € Wirtschaftsförderung, Tourismus 196,80 € 180,15 € Soziale Hilfen 137,30 € 135,15 € Innere Verwaltung 110,40 € 106,40 € Kirchengemeinden und sonstigen Religionsgemeinschaften 16,05 € 16,25 € Gesundheitsdienste 4,20 € 4,20 € Ver- und Entsorgung 21,80 € 16,25 € Allgemeine Finanzwirtschaft - 4.038,40 € - 4.881,80 €[mehr]

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                  PRESSEMITTEILUNG Stuttgart, den 18. September 2023 Wählen und gewählt werden ab 16 Jahren Das Bündnis „Junge Kommunalwahl ‘24“ will junge Wählerinnen und Wähler mit vielfältigen Angeboten und Aktivitäten mobilisieren Junge Wählerinnen und Wähler für ihr demokratisches Recht auf Teilhabe zu gewinnen – mit diesem gemeinsamen Ziel haben sich 14 Organisationen in Baden-Württemberg zum Bündnis „Junge Kommunalwahl ‘24“ zusammengeschlossen. Das Netzwerk möchte dazu beitragen, dass sich möglichst viele junge Wählerinnen und Wähler ab 16 Jahren an den Kommunalwahlen am 9. Juni 2024 beteiligen. Mit gezielten Angeboten und Aktivitäten wollen die Mitglieder, die dem Bündnis bisher beigetreten sind, die Zeit bis zum Wahltermin nutzen, um junge Menschen über Möglichkeiten der Mitgestaltung im unmittelbaren Umfeld sowie über ihr aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen zu informieren. Erstmals können im Juni 2024 auch Minderjährige ab 16 Jahren als Kandidatinnen und Kandidaten für Gemeinderäte, Ortschaftsräte und Kreistage sowie für die Verbandsversammlung der Region Stuttgart antreten. Stimmberechtigt sind junge Menschen, die ihr 16. Lebensjahr vollendet haben, bei Kommunalwahlen im Land bereits seit 2014. „Noch nie gab es so viele Möglichkeiten für junge Menschen, sich zu beteiligen und vor Ort politisch etwas zu bewegen. Das Bündnis will ihnen helfen, sie zu nutzen“, so Sibylle Thelen, Direktorin der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg. „Wir möchten möglichst alle wahlberechtigten jungen Menschen dafür begeistern, ihr Wahlrecht wahrzunehmen und so ihre Kommune und ihren Lebensraum aktiv mit zu gestalten“, ergänzt Karoline Gollmer von der Servicestelle Kinder- und Jugendbeteiligung Baden-Württemberg. Entscheidungen auf kommunaler Ebene haben unmittelbare Auswirkungen auf den Alltag der Menschen vor Ort: in der Gemeinde, der Stadt oder im Landkreis. Für junge Menschen sind das vor allem Entscheidungen, die die Freizeitgestaltung betreffen: Wie sehen Treffpunkte im öffentlichen Raum aus? Wie gut sind Einrichtungen der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, der Jugendverbände und weitere Angebote für junge Menschen vor Ort ausgestattet? Umso wichtiger also, dass auch junge Stimmberechtigte im Juni 2024 ihr Wahlrecht nutzen. Für junge Menschen haben die Bündnismitglieder im ganzen Land unterschiedliche Angebote rund um die Kommunalwahlen entwickelt. Dazu gehören: 1. Aktionstage und Workshops in außerschulischen Settings, bei denen junge Menschen unkompliziert die Grundlagen von Kommunalpolitik und die Instrumente der Kommunalwahlen kennenlernen, plant die Servicestelle Kinder- und Jugendbeteiligung. Außerdem ist ein enger Austausch mit Gemeinden vorgesehen, die auf Kandidatinnen- und Kandidaten-Suche sind. Mehr Infos finden sich in Kürze unter www.kinder-jugendbeteiligung- bw.de. 2. Die Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg bietet kostenlose Aktionstage, Planspiele, Begegnungsformate sowie Workshops zum 1 x 1 der Kommunalwahlen an. Die http://www.kinder-jugendbeteiligung-bw.de/ http://www.kinder-jugendbeteiligung-bw.de/ Angebote der LpB-Außenstellen in den vier Regierungsbezirken richten sich insbesondere an Schulen: www.lpb-bw.de/politische-tage. Auf der Homepage informiert die LpB umfassend über die Kommunalwahlen und über Angebote zum Thema: www.kommunalwahl-bw.de. 3. Workshops für Erstwählerinnen und Erstwähler für die kommenden Kommunalwahlen bietet das Gemeindenetzwerk Bürgerschaftliches Engagement an. Neben diesen Angeboten sind unter www.erste-wahl-bw.de auch Formate für Erwachsene zu finden. Informationen zu den Angeboten finden sich in Kürze auch auf der Homepage des Bündnisses: https://jungekommunalwahl24.de. Die Kommunalwahlen in Baden-Württemberg am 9. Juni 2024 Gewählt werden: Gemeinderäte in 1.101 Städten und Gemeinden, Ortschaftsräte in 410 Gemeinden mit Ortschaftsverfassung sowie Kreistage in 35 Landkreisen; in der Region Stuttgart zudem die Regionalversammlung des Verbandes Region Stuttgart. Das Kommunalwahlrecht ermöglicht eine gezielte, listenunabhängige Auswahl von Personen und gewährt damit einen weitreichenden Einfluss auf die Zusammensetzung des Gremiums. Mit der Änderung des Kommunalwahlrechts, die der baden-württembergische Landtag am 29. März 2023 beschlossen hat, wurde nicht nur das passive Wahlalter für Gemeinderätinnen und Gemeinderäte von 18 auf 16 Jahre, sondern auch das Mindestalter für die Wählbarkeit als Bürgermeisterin oder Bürgermeister von 25 auf 18 Jahre abgesenkt. Über das Bündnis Das Bündnis „Junge Kommunalwahl ’24“ ist eine Initiative der Servicestelle Kinder- und Jugendbeteiligung Baden-Württemberg und der Landeszentrale für politische Bildung Baden- Württemberg (LpB). Es hat sich am 19. Juli 2023 konstituiert. Die Bündnispartner Arbeitsgemeinschaft Jugendfreizeitstätten Baden-Württemberg (AGJF) Gemeindenetzwerk Bürgerschaftliches Engagement (Institut für Angewandte Sozialwissenschaften) Gemeindetag Baden-Württemberg Internationales Forum Burg Liebenzell Jugendstiftung Baden-Württemberg Landesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit (LAG JSA) Landesjugendring (LJR) Landesvereinigung Kulturelle Jugendbildung (LKJ) Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (LpB) Landkreistag Baden-Württemberg Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg Projektfachstelle Inklusion in der Kinder- und Jugendarbeit http://www.lpb-bw.de/politische-tage http://www.kommunalwahl-bw.de/ http://www.erste-wahl-bw.de/ https://jungekommunalwahl24.de/ Servicestelle Kinder- und Jugendbeteiligung Baden-Württemberg Städtetag Baden-Württemberg (Stand: 12. September 2023) Das Bündnis wird unterstützt von der Baden-Württembergischen Sportjugend, dem Dachverband der Jugendgemeinderäte, der Landesarbeitsgemeinschaft Mobile Jugendarbeit/Streetwork, der Landesarbeitsgemeinschaft Offene Jugendbildung (LAGO) und dem Netzwerk Schulsozialarbeit. Wenn Ihre Organisation dem Bündnis beitreten möchte, wenden Sie sich bitte an Karoline Gollmer (E-Mail: gollmer@kinder-jugendbeteiligung-bw.de). Weitere Informationen finden Sie hier: https://jungekommunalwahl24.de. Kontakt Servicestelle Kinder- und Jugendbeteiligung Baden-Württemberg Karoline Gollmer Siemensstraße 11, 70469 Stuttgart Tel. 0711 16447-42 gollmer@kinder-jugendbeteiligung-bw.de https://kinder-jugendbeteiligung-bw.de Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (LpB) Prof. Dr. Michael Wehner Abteilungsleiter „Regionale Arbeit“ Leiter der Außenstelle Freiburg Bertoldstr. 55, 79098 Freiburg Tel. 0761/20773-0 michael.wehner@lpb.bwl.de www.lpb-bw.de | www.lpb-freiburg.de mailto:gollmer@kinder-jugendbeteiligung-bw.de https://jungekommunalwahl24.de/ tel:0711%2016447-42 mailto:gollmer@kinder-jugendbeteiligung-bw.de https://kinder-jugendbeteiligung-bw.de/ mailto:michael.wehner@lpb.bwl.de http://www.lpb-bw.de/ http://www.lpb-freiburg.de/ Die Kommunalwahlen in Baden-Württemberg am 9. Juni 2024 Über das Bündnis Kontakt[mehr]

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                    88255 Baindt Grundstücksmarktbericht 2016 Gemeinde Baindt Herausgeber: Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Marsweilerstr. 4 Marktbericht vom 18.07.2017 zum Inhalt des Marktberichts Inhaltspunkt Seite Inhaltsverzeichnis 2 Impressum 3 1. Allgemeines zum Marktbericht 4 2. Lokale Allgemeindaten 7 3. Lokale und regionale Bauentwicklung 11 4.1-4.4 Allgemeine Marktentwicklung 14 4.5-4.8 Lokale Marktentwicklung 16 4.9 Hervorzuhebende Entwicklungen im Marktgebiet 17 5.1 Marktdaten Bauland 24 5.2 Marktdaten Land- und Forstwirtschaft 28 Teil B - Detailwerte 43 6. Teilemarkt Ein- und Zweifamilienhäuser 44 7. Teilemarkt Eigentumswohnungen (Bestand) 58 8. Teilemarkt Renditeobjekte 72 9. Teilemarkt Gewerbe 87 10. Teilemarkt Bauernhöfe (Altdaten) 101 Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 2 Marktbericht vom 18.07.2017 Herausgeber Gutacherausschuss für die Ermittlung von Grundstückswerten in Baindt Internet www.Baindt.de Geschäftstelle Gemeinde Baindt Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Marsweilerstr. 4 88255 Baindt Leiter der Frau Petra Jeske Geschäftsstelle Telefon 07502-940651 Mail petra.jeske@baindt.de Vorsitzender Auswertungs- Firma Werttax GmbH & Co. KG Technik Kornhausstr. 1 in 88326 Aulendorf Luisenstraße 11-15 in 36179 Bebra unter der Leitung von Wolfgang Weiss, Steuer- u. Sachverständigenkanzlei Sprechzeiten Montag-Donnerstag 08.00 bis 11.45 Uhr Copyright: Gemeinde Baindt Alle Rechte vorbehalten Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 3 http://www.baienfurt.de/ mailto:petra.jeske@baindt.de Marktbericht vom 18.07.2017 1.1 Allgemeines zum Marktbericht 1.2 Interessentenkreise des Marktberichts 1.3 Grundlagen des Marktberichts 1.4 Auszüge aus der Kaufpreissammlung Im Rahmen der Baugesetzgebung hat der Gesetzgeber den jeweiligen Gebietseinheiten den Auftrag auferlegt, den Bürgen eine Markttransparenz über den Grundstücksmarkt zu ermöglichen. Dies soll dem einzelnen Marktteilnehmer eine höhere Sicherheit vor Übervorteilung bei Grundstückskäufen und –verkäufen ermöglichen. Was als Veröffentlichung in Form von Bodenrichtwerten begonnen hat, wird heute in Form von Grundstücksmarktberichten über die jeweilige Gemeinde oder Kreis ergänzt. Gegenüber anderen Marktanalysen zeichnen sich die Grundstücksmarktberichte der Gutachterausschüsse dadurch aus, dass ihnen nahezu alle gezahlten Preise des Auswertungsgebietes zur Verfügung stehen, d.h. das Datenmaterial nicht nur eine begrenzte Stichprobe darstellt. Neben dieser vorrangigen Aufgabe der Gutachterausschüsse ist das Erstellen von Verkehrswertgutachten eine weitere Aufgabe, die zum Teil durch ehrenamtliche Mitglieder betreut wird. Neben der interessierten Öffentlichkeit richtet sich der Marktbericht auch an die freiberuflichen Sachverständigen und sonstigen Stellen der Verwaltung und Wirtschaft, die auf Kenntnisse über den Grundstücksmarkt und dessen Entwicklung angewiesen sind. Seit der Einführung des neuen Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts ab dem 01.01.2009 ist der Marktbericht auch wesentliche Basis für steuerliche Wertansätze für Erbschaft- und Schenkungsvorgänge und sind mit den jeweiligen Zahlennachweisen bindend für die steuerlichen Ansätze, soweit diese nach dem BewG heranzuziehen sind. Die in diesem Marktbericht dargestellten Werte erfüllen insbesondere diese steuerlichen Vorgaben, so dass sie "lex specialis" (vorrangig vor den Anlagen zum BewG) zu verwenden sind. Wesentliche Grundlagen des Marktberichts sind die Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses, der soweit möglich die Kaufverträge, die ihm zugesandt werden auswertet. In Abstimmung mit der Bauakte, Anfrage an den Käufer und ggf. Außenbesichtigung wird eine Auswertung in einfacher Form (ähnlich einer Kurzbewertung) vorgenommen, so dass Rückschlüsse auf die wesentlichen Einflussdaten einer späteren Wertermittlung nach § 194 BauGB ermöglicht werden. Bezüglich des Datenschutzes der erfassten Daten wird auf das bislang einzige einschlägige bundesweite Urteil zum Anonymisierungsgrad von Kaufpreissammlungen hingewiesen (VG Sigmaringen, 30.01.2014, AZ 2 K 2218/12, openJur 2014, 2961). So werden die Personaldaten (Käufer, Verkäufer) nach Erfassung des sog. Eingangsbuchs von den sog. Sachdaten des Grundstücks nach Maßgabe dieses Urteils getrennt und so dem Datenschutz ausreichend Entsprechung getragen. Bei Nachweis eines berechtigten Interesses können Marktteilnehmer, insbesonder Sachverständige, Auszüge aus der Kaufpreissammlung erhalten. Ab der Periode 2015/2016 ist dem Marktbericht ein Formular zum Erwerb von Auszügen aus der Kaufpreissammlung beigefügt. Ebenfalls zu erwerben ist eine spezialisierte Regressionsableitung nach Vorlage der notwendigen Einflussdaten (siehe Formular Kaufpreissammlung). Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 4 Marktbericht vom 18.07.2017 1.5 Entwicklung des Wertermittlungswesens 1.6 Marktberichtszeitraum 1.7 Mitglieder des Gutachterausschusses Der Gutachterausschuss setzt sich aus folgenden Personen zusammen: Petra Jeske Vorsitzende Wolfgang Abele Stellvertretender Vorsitzender Fritz Bader Landwirtschaftsmeister Hugo Futterer Landwirtschaftsmeister Günter Güls Bankkaufmann Anton Konzett Zimmerermeister Uwe Nehls Architekt Jürgen Schad Bauingenieur Matthias Schützbach Bauingenieur Peter Beilharz Freier Mitarbeiter, Gutachter Vorbereitung von Gutachten und Auswertungen Gerade in kleinen Gebietseinheiten ist eine stetige Vollerfassung von Kaufpreisdaten erforderlich, da ansonsten statistische Zufallsaussagen drohen. Infolge dessen kann der aktuelle Marktbericht nur unter Miteinbeziehen früherer Marktdaten eine gesicherte Marktdatenableitung bieten. Aufgrund des momentan sehr volatilen Grundstücksmarkts ist für diesen Berichtszeitraum ein starkes Augenmerk auf die Indexziffern in den jeweiligen Anpassungen der Marktdaten für die Spezialobjekte gelegt worden (siehe Sonderteil B). Diese gewährleisten sowohl für frühere Stichtage als auch für aktuelle Stichtage eine hinreichende zeitliche Anpassung an den Markt. Der Gutachterausschuss wird in regelmäßigem Turnus vom Gemeinderat aufgestellt. Er setzt sich aus ehrenamtlichen Mitarbeitern zusammen, die auf eine besondere Kenntnis im Immobilienwesen (Bautechnik, Makler, Bankenwesen, Sachverständige, Landwirte) zurückgreifen können. Nach der Einführung der ImmoWertV 2010 wurden in den Folgejahren wesentliche Richtlinien zur Regelung von Details veröffentlicht, die die ehemalige Wertermittlungsrichtlinie (WertR 2006) ersetzen. So zunächst die Sachwertrichtlinie, die sich auf die Wertermittlung von bebauten Grundstücken im Sachwertverfahren bezieht (SW-RL, 05.12.2012), danach die Vergleichswertrichtlinie, die sich zur Ermittlung von Vergleichswerten auf unbebaute Grundstücke und bebaute Grundstücke bezieht (EW- RL 20.03.2014) und zum Schluss die Ertragswertrichtlinie (EW-RL, 12.11.2015). Mit der Sachwertrichtlinie wurden auch die maßgeblichen Restnutzungsdauermodelle und die Basiswerte der Normalherstellungskosten 2010 (NHK 2010) eingeführt. Dabei wurde in der Ertragswertrichtlinie das Restnutzungsdauermodell der Sachwertrichtlinie als analog verwendungsfähig erklärt. In Abweichung zu den Modellen der Sachwertrichtlinie und der Ertragswertrichtlinie wurden in der steuerlichen Bewertung ab dem 01.01.2016) zwar das NHK-2010-Modell übernommen, doch die Einschränkungen bezüglich der Alterung, wenn auch verändert, aufrechterhalten. Insoweit wurden die vorgegebenen Mindest-Restnutzungsdauern bei den steuerlichen Auswertungen von jeweils 30% der Gesamtnutzungsdauer berücksichtigt. Dementsprechend unterscheiden sich die Ergebnisse im Bereich der Wertfaktoren und Liegenschaftszinssätze. Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 5 Marktbericht vom 18.07.2017 aus dem Finanzamt dem GAA-Bezirk zugeordnet Peter Winkel Sachgebietsleiter, Finanzamt Ravensburg Johannes Schülling Sachbearbeiter, Finanzamt Ravensburg technische Umsetzung der Kaufpreisauswertungen und des Marktberichts Herr Beilharz, Aulendorf Herr Weiss, Fa. Werttax GmbH & Co. KG, Hohentengen Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 6 Marktbericht vom 18.07.2017 2 Überblick über das Gutachterausschussgebiet 2.1 Kerndaten der Gemeinde Baindt Bundesland: Baden-Württemberg Regierungsbezirk: Tübingen Wappen Landkreis: Ravensburg Geografische Lage: Höhe: 483 m ü. NN Fläche: 23,1 km² Einwohner: 5.264 Bevölkerungsdichte: Postleitzahl: 88255 Vorwahlen: 07502 Kfz-Kennzeichen: RV Adresse der Marsweilerstr. 4 Gemeindeverwaltung 88255 Baindt Offizielle Website: www.banidt.de 2.2 Porträt der Gemeinde Die Gemeinde Baindt hat zum Stand 31.12.2016 5.264 Einwohner. Das besondere an Baindt ist seine landschaftlich reizvolle Lage zwischen dem "Altdorfer Wald" und den Städten Ravensburg und Weingarten die dem Verdichtungsraum Bodensee zugeordnet sind. Stadtnähe einerseits und naturnahe Strukturen andererseits zeichnen die Lage für Wohnen und Arbeiten in Baindt aus. Die Gemarkung Baindt umfasst über 2.300 Hektar Fläche, davon sind 53% Wald fläche und rund 37% Landwirtschaftsfläche. Eine besondere Sehenswürdigkeit ist die Kirche St. Johannes Baptist, eine ehemalige Kirche der Zisterzienserinnen (Reichsabtei) denen Schenk-Konrad von Winterstetten um 1240 das Kloster Baindt stiftete. Die Anfänge der Besiedlung des heutigen Gemeindegebietes liegen aufgrund fehlender oder mangelhafter Quellen im Dunkeln. Erste urkundliche Erwähnung findet Baindt im Jahre 1240 im Zusammenhang mit der Stiftung des Zisterzienserinnen-Klosters durch Schenk-Konrad von Winterstetten. Die folgenden Jahrhunderte war der Ort dann eng mit der Entwicklung des Klosters verbunden. Im Bauernkrieg 1525 zeigte sich, daß diese Nachbarschaft für die Baindter Bauern vor allem negative Seiten gehabt haben muß: Sie brannten das Kloster nieder. Bald darauf zog Truchseß Georg von Waldburg "Bauernjörg" genannt, über den Annaberg (damals "Entlisberg") ins Schussental hinab und handelte in Altdorf den berühmten Weingartener Vertrag aus. Noch einige Male wurde Baindt von gern zitierten Mantel der Geschichte gestreift: Im 30jährigen Krieg wurde der Ort wiederholt von den Schweden besetzt. Während der Raubkriege des "Sonnenkönigs" Ludwig der XIV. und später der napoleonischen Feldzüge hausten mehrmals die Franzosen in Baindt. Zuletzt zogen sie am 28.4.1945 über Marsweiler kommend in den Ort ein. Doch trotz allem entwickelte sich Baindt kontinuierlich weiter. Lebten im Jahre 1848 noch 512 Einwohner in der Gemeinde, so waren es 100 Jahre später 1281 - obwohl in diesem Zeitraum 41 Baindter allein in die Vereinigten Staaten auswanderten. Am 21.Mai 1826 wurde Baindt aus dem Gemeindeverband "Um-Altdorf" herausgelöst. Es umfaßte damals unter anderem Baienfurt, Niederbiegen, Briach und Kümmerazhofen als Ortsteile. Gemäß Erlaß vom 27.6.1848 bekam die Gemeinde ihre heutige Größe. Das vor allem durch Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge beschleunigte Bevölkerungswachstum hatte auch einen gravierenden Strukturwandel zur Folge: Baindt entwickelte sich innerhalb weniger Jahrzehnte aus einem von Landwirtschaft geprägten Dorf zu einer moderen Gemeinde. Neue Baugebiete wurden erschlossen, Baindt dehnte sich auch räumlich weit über die bisherigen Siedlungsgrenzen aus. Die Gemeinde erwarb im Jahre 1855 ca.1 Morgen Land von der Salm´schen Grundherrschaft zur Kiesausbeutung. Nachdem der größte Teil der Kiesvorräte abgebaut worden war, lief 1991 ein Verfahren zur Unterschutzstellung des Annabergs an. Begründet wurde die Einrichtung des Naturschutzgebietes mit dem für Oberschwaben einzigartigen Reichtum von hochgradig gefährdeten und geschützen Tier- und Pflanzenarten. (Zwei sonst in Baden-Würtemberg verschollene Pflanzenarten sind am Annaberg noch zu finden). Durch starken Einwohnerzuwachs flankierte die Gemeindeverwaltung mit den erforderlichen Verbesserungen der Infastruktur: 1957/58 wurde das Baindter Freibad mit Sportfeld eingerichtet. 1968 erfolgte die Erstellung einer Grund- und Hauptschule mit Turnhalle und Sportgelände in den "Nachtweiden". 14 Jahre später konnte die neue Turnhalle errichtet werden. 1985/86 wurde die 1955 erbaute Schenk-Konrad-Halle erweitert und entsprechend der inzwischen gestiegenen Ansprüche des Kulturlebens der Gemeinde und Vereine vergrößert. Seit 1985 läuft ein Planverfahren zur Sanierung des Ortskerns, die eine weitere Verbesserung der Infastruktur gebracht hat. So wurde 1989 an die Schenk-Konrad Halle ein Wohn- und Geschäftshaus angebracht, das den aus dem Altdorfer Wald kommenden Dorfbach "Bampfen" überspannt. Im Jahre 1987 schließlich wurden Feuerwehrgerätehaus und Bauhof aufgerichtet. Derzeit bestehen 4 Kindergärten in Baindt, wovon 2 von der Gemeinde getragen werden. Die räumliche Nähe zu den Nachbargemeinden des mittleren Schussentals bot eine breitgefächerte Zusammenarbeit auf kummunaler Ebende gerade zu an: So etwa im "Gemeindeverband Mittleres Schussental" (vor allem Verkehrsplanung und Flächennutzung), im "Abwasserzweckverband Mittleres Schussental", in der Erwachsenenbildung und anderen Bereichen. Oberschwaben 448 Einwohner je km² Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 7 http://www.banidt.de/ Marktbericht vom 18.07.2017 Die Anfänge der Besiedlung des heutigen Gemeindegebietes liegen aufgrund fehlender oder mangelhafter Quellen im Dunkeln. Erste urkundliche Erwähnung findet Baindt im Jahre 1240 im Zusammenhang mit der Stiftung des Zisterzienserinnen-Klosters durch Schenk-Konrad von Winterstetten. Die folgenden Jahrhunderte war der Ort dann eng mit der Entwicklung des Klosters verbunden. Im Bauernkrieg 1525 zeigte sich, daß diese Nachbarschaft für die Baindter Bauern vor allem negative Seiten gehabt haben muß: Sie brannten das Kloster nieder. Bald darauf zog Truchseß Georg von Waldburg "Bauernjörg" genannt, über den Annaberg (damals "Entlisberg") ins Schussental hinab und handelte in Altdorf den berühmten Weingartener Vertrag aus. Noch einige Male wurde Baindt von gern zitierten Mantel der Geschichte gestreift: Im 30jährigen Krieg wurde der Ort wiederholt von den Schweden besetzt. Während der Raubkriege des "Sonnenkönigs" Ludwig der XIV. und später der napoleonischen Feldzüge hausten mehrmals die Franzosen in Baindt. Zuletzt zogen sie am 28.4.1945 über Marsweiler kommend in den Ort ein. Doch trotz allem entwickelte sich Baindt kontinuierlich weiter. Lebten im Jahre 1848 noch 512 Einwohner in der Gemeinde, so waren es 100 Jahre später 1281 - obwohl in diesem Zeitraum 41 Baindter allein in die Vereinigten Staaten auswanderten. Am 21.Mai 1826 wurde Baindt aus dem Gemeindeverband "Um-Altdorf" herausgelöst. Es umfaßte damals unter anderem Baienfurt, Niederbiegen, Briach und Kümmerazhofen als Ortsteile. Gemäß Erlaß vom 27.6.1848 bekam die Gemeinde ihre heutige Größe. Das vor allem durch Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge beschleunigte Bevölkerungswachstum hatte auch einen gravierenden Strukturwandel zur Folge: Baindt entwickelte sich innerhalb weniger Jahrzehnte aus einem von Landwirtschaft geprägten Dorf zu einer moderen Gemeinde. Neue Baugebiete wurden erschlossen, Baindt dehnte sich auch räumlich weit über die bisherigen Siedlungsgrenzen aus. Die Gemeinde erwarb im Jahre 1855 ca.1 Morgen Land von der Salm´schen Grundherrschaft zur Kiesausbeutung. Nachdem der größte Teil der Kiesvorräte abgebaut worden war, lief 1991 ein Verfahren zur Unterschutzstellung des Annabergs an. Begründet wurde die Einrichtung des Naturschutzgebietes mit dem für Oberschwaben einzigartigen Reichtum von hochgradig gefährdeten und geschützen Tier- und Pflanzenarten. (Zwei sonst in Baden-Würtemberg verschollene Pflanzenarten sind am Annaberg noch zu finden). Durch starken Einwohnerzuwachs flankierte die Gemeindeverwaltung mit den erforderlichen Verbesserungen der Infastruktur: 1957/58 wurde das Baindter Freibad mit Sportfeld eingerichtet. 1968 erfolgte die Erstellung einer Grund- und Hauptschule mit Turnhalle und Sportgelände in den "Nachtweiden". 14 Jahre später konnte die neue Turnhalle errichtet werden. 1985/86 wurde die 1955 erbaute Schenk-Konrad-Halle erweitert und entsprechend der inzwischen gestiegenen Ansprüche des Kulturlebens der Gemeinde und Vereine vergrößert. Seit 1985 läuft ein Planverfahren zur Sanierung des Ortskerns, die eine weitere Verbesserung der Infastruktur gebracht hat. So wurde 1989 an die Schenk-Konrad Halle ein Wohn- und Geschäftshaus angebracht, das den aus dem Altdorfer Wald kommenden Dorfbach "Bampfen" überspannt. Im Jahre 1987 schließlich wurden Feuerwehrgerätehaus und Bauhof aufgerichtet. Derzeit bestehen 4 Kindergärten in Baindt, wovon 2 von der Gemeinde getragen werden. Die räumliche Nähe zu den Nachbargemeinden des mittleren Schussentals bot eine breitgefächerte Zusammenarbeit auf kummunaler Ebende gerade zu an: So etwa im "Gemeindeverband Mittleres Schussental" (vor allem Verkehrsplanung und Flächennutzung), im "Abwasserzweckverband Mittleres Schussental", in der Erwachsenenbildung und anderen Bereichen. Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 8 Marktbericht vom 18.07.2017 2.3 Struktur der Gemeinde Kaufkraft Kaufkraftindex 101 Kaufkraft je Einwohner 21.989 € Einzelhandeslrelevante Kaufkraft 101 EH-Kaufkraft je Einwohner 6.537 € Kaufkraftbindung im Einzelhandel 41 Verteilung des monatlichen Nettoeinkommens je Haushalt Verteilung der Bevölkerung nach Alter (Alterspyramide) 2.3. Strukturdaten Datenquelle: (on-geo GmbH, Bezug 03.06.2017) 565 511 293 297 225 218 126 über 5000 € 3500 bis 5000 € 2800 bis 3500 € 2200 bis 2800 €1500 bis 2000 € 1000 bis 1500 € bis 1000 € Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 9 Marktbericht vom 18.07.2017 2.4 Bevölkerungsentwicklung 1970 2.655 1975 3.244 1980 3.948 1985 4.052 1990 4.397 1995 4.551 2000 4.612 2005 4.701 2010 4.884 2015 5.088 2016 5.264 2.4. Bevölkerungsentwicklung Datenquelle: Statistisches Landesamt 2.5 Erreichbarkeit Flughäfen 29 km nach Friedrichshafen - 120 km nach Zürich-Kloten - 156 km nach Stuttgart Die nächsten Bahnhöfe 2.6 Beschäftigungskennzahlen (Statistisches Landesamt) 860 252 29% 295 34% 313 36% 1.652 679 330 340 340Hebesatz Grundsteuer B: - davon Handel/Verkehr: - davon Dienstleistung: Berufsauspendler: Berufseinpendler: Hebesatz Gewerbesteuer: Hebesatz Grundsteuer A: - davon produzierendes Gewerbe: 5 km Haltestelle Mochenwangen - 5 km Haltestelle Niederbiegen - 12 km Bahnhof Ravensburg - 16 km Bahnhof Aulendorf Baindt liegt in Nähe der Bundesstraße B 30 Ulm-Friedrichshafen der wichtigsten Nord-Süd-Verbindung in Oberschwaben sowie mit einem Haltepunkt der Bodensee-Oberschwaben-Bahn an der Hauptstrecke Südbahn (Ulm-Friedrichshafen). Beschäftigte gesamt: 5400 5600 5800 6000 6200 6400 6600 6800 7000 7200 7400 1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000 2005 2010 2013 0 1.000 2.000 3.000 4.000 5.000 6.000 1970 1975 1980 1985 1990 1995 2000 2005 2010 2015 2016 Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 10 Marktbericht vom 18.07.2017 3 Entwicklung des Grundstücksmarkts 3.1 Überregionale Entwicklung 3.2 Immobilienpreisentwicklung in Baden-Württemberg Aufgrund der lang anhaltenden Niedrigzinsphase im Anleihensektor ist ein nachhaltiger Umschichtungsprozess von klassischen Kapitalanlagen in Richtung Immobilien und Aktien erfolgt. Gleichfalls führten die deutlich gesunkenen Hypothekenzinssätze zu einem erhöhten Investistionsinteresse der privaten Wohnungsnachfrager. Erstmals nach einer langen Phase einer Stagnation von Mehrfamilienhausbauten ist wieder ein reges Wachstum in dieser Sparte vorhanden. In den Ballungsräumen der Städte München und Stuttgart ist im süddeutschen Umland bei extremen Bodenwertsteigerungen und enormen Wohnflächenpreiszuwächsen vermehrt mit Blasenbildungen zu rechnen. So lag 2008 der Preis für normales Bauland für Einfamilienhäuser noch bei 680 €/m² bei einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,6. 2015 lagen die mittleren Kaufpreise bei 1.400 €/m², was einem Anstieg von 105% in 7 Jahren entsprach. In ländlichen Marktgebieten ist bei weitem nicht von solchen Steigerungseffekten auszugehen. Dennoch sind auch die Werte im ländlichen Umland stärker gestiegen. Dabei gilt der Grundsatz: Je näher am Schussental oder am Bodensee, desto höher die Werte. Für den oberschwäbischen Bereich ist entgegen einer Überhitzung eher von einem schon lange anstehenden Aufholprozess auszugehen. Gesunde wirtschaftliche Bedingungen bei geringen Arbeitslosenquoten sind stabile Wachstumsfaktoren für Immobilienpreise. Die Bodenwerte und Mieten liegen im Vergleich zum Bundesgebiet noch unterdurchschnittlich und lassen entsprechende Preissteigerungen für die Zukunft noch vermuten. Die Mieten und Baulandpreise in Baden-Württemberg entwickelten sich nach den Auswertungen des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg wie folgt: 1995 2000 2005 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Mieten 80,6 86 93,1 100 101,3 102,3 103,4 105,1 106,4 107 Bauland 56,4 64,3 94,0 100 101,4 96,8 93,5 98,0 103,3 80,6 86 93,1 100 101,3 102,3 103,4 105,1 106,4 107 56,4 64,3 94,0 100 101,4 96,8 93,5 98,0 103,3 50 60 70 80 90 100 110 In d e x 2 0 1 0 Immobilienentwicklung 1995 - 2016 Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 11 Marktbericht vom 18.07.2017 3.3 Bauwirtschaft in Baden-Württemberg Konjunkturbarometer steigt – Baubetriebe im Land haben gut zu tun Indexentwicklung Bau Stand 9/2016 Veränderung gegenüber Vorjahr 1. Geleistete Arbeitsstunden 6,7% 2. Beschäftigte im Bauhauptgewerbe 4,3% 3. Baugewerblicher Umsatz 7,7% 3. Auftragseingang 17,0% Quellen: Fachverband Bau Württemberg e.V. Die Geschäfte der Bauunternehmen in Baden-Württemberg liefen in diesem Jahr bislang besser als erhofft, entsprechend zufrieden zeigt sich die Bauwirtschaft. Mit einem Umsatzplus von 8,7 % wurden die Erwartungen der Branche für das erste Halbjahr 2016 sogar deutlich übertroffen. Insgesamt betrug das Umsatzvolumen im Bauhauptgewerbe bis Ende Juni 6,23 Mrd. Euro. Besonders stark zugelegt hat mit +10,8 % der Wohnungsbau. Hier lag der Umsatz bei 2,46 Mrd. Euro. Gleichzeitig sind die Baugenehmigungen für neue Wohnungen in der ersten Jahreshälfte sprunghaft nach oben geschnellt. Von Januar bis Juni 2016 wurden laut Statistischem Landesamt 21.953 Wohneinheiten zum Bau freigegeben, eine Steigerung um 35 %. Dies ist der höchste Zuwachs seit 1999. Die baden-württembergische Bauwirtschaft sieht als Grund für die kräftige Nachfrage einerseits die niedrigen Zinsen, da institutionelle wie auch private Anleger kaum Alternativen auf dem Kapitalmarkt finden. Hinter dem ungewöhnlich starken Anstieg der Baugenehmigungen wird aber auch ein Vorzieheffekt wegen der neuen Energieeinsparverordnung 2016 vermutet. Viele ohnehin Bauwillige scheinen damit ganz offenbar die verschärften Vorschriften der aktuellen EnEV umgehen zu wollen und haben deshalb noch Ende 2015 ihre Anträge eingereicht, die nun bewilligt wurden. Wann dann tatsächlich Baubeginn ist, bleibt abzuwarten. Erfreulich sind die Mehrausgaben im Öffentlichen Bau. Hier gab es im 1. Halbjahr ebenfalls ein Plus um 10,8 %, wobei der Straßenbausektor um 12,5 % zulegte. Auch der Wirtschaftsbau in Baden-Württemberg hat sich nach einer gewissen Schwächephase stabilisiert und einen Umsatz von rund 2,16 Mrd. Euro erzielt. Als ausgesprochen erfreulich ist der kräftige Zuwachs bei den Auftragseingängen. Sie kletterten von Januar bis Juni 2016 im Vergleich zum Vorjahr um 17,6 % auf rund 4,62 Mrd. Euro, was auf eine gute baukonjunkturelle Entwicklung für die nächsten Monate hoffen lässt. Sollte es zu keinem ungewöhnlich frühen Wintereinbruch kommen, wird der Baubranche im Südwesten daher für das Gesamtjahr 2016 ein starkes Umsatzplus von 6 bis 7 % prognostiziert. Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 12 http://www.landesvereinigung-bauwirtschaft.de/bau/bau_04.html#b01 Marktbericht vom 18.07.2017 3.4 Bauentwicklung im Gemeindegebiet 1985-2015 Baugenehmigungen (Wohnungsbau) - ohne Kenntnisgabeverfahren Gebäude Rauminhalt Wohnungen Wohnfläche Wohnfläche Anzahl 100 cbm Anzahl qm je Wohnung 1985 4 35 7 622 89 1986 14 123 19 2.042 107 1987 9 68 9 1.068 119 1988 10 98 13 1.484 114 1989 21 205 30 3.369 112 1990 37 342 48 5.890 123 1991 13 128 23 2.152 94 1992 6 79 14 1.243 89 1993 12 226 38 3.225 85 1994 15 258 45 4.307 96 1995 11 136 26 2.324 89 1996 4 44 7 741 106 1997 13 253 51 3.971 78 1998 13 153 32 2.807 88 1999 17 159 24 3.023 126 2000 6 62 10 1.129 113 2001 17 183 24 2.859 119 2002 5 125 24 2.383 99 2003 9 75 9 1.378 153 2004 12 110 15 1.956 130 2005 35 334 43 5.819 135 2006 8 75 9 1.299 144 2007 16 132 19 2.539 134 2008 4 30 4 620 155 2009 4 91 4 513 128 2010 6 54 6 900 150 2011 13 160 24 2.695 112 2012 14 176 26 2.997 115 2013 4 72 14 1.324 95 2014 11 160 24 2.853 119 2015 3 28 3 424 141 2016 8 132 39 2.185 56 **** Zahlen des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg (gemeldete Zahl der Gemeinde) *) Errichtung neuer Gebäude; einschließlich Wohnheime. Jahr 0 1.000 2.000 3.000 4.000 5.000 6.000 7.000 0 5 10 15 20 25 30 35 40 1985 1990 1995 2000 2005 2010 2015 fe rt ig ge st e llt e W o h n fl äc h e in m ² Fa llz ah l Fertiggestellte Gebäude fertiggestellte Wohnfläche Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 13 Marktbericht vom 18.07.2017 3.5 Grundstücksmarktentwicklung im Gutachterausschussgebiet Berichtszeitraum 2011-2016 Anzahl Kaufpreisfälle 672 Gesamtumsatz Umsatz je Fall Grundstücksfläche Grundstücksfläche/Fall 3.6. Entwicklungstendenzen 118.649.976 € 176.562 € 1.077.003 m² 1.603 m² 0 € 2.000.000 € 4.000.000 € 6.000.000 € 8.000.000 € 10.000.000 € 12.000.000 € 14.000.000 € 16.000.000 € 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Ergebnis 9.758. 10.966 3.202. 6.733. 6.428. 7.629. 9.148. 8.063. 13.048 8.546. 7.221. 14.550 13.350 U M SÄ TZ E Umsatzentwicklung - gesamt 0 20 40 60 80 100 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Ergebnis 40 93 22 42 39 49 61 66 53 47 31 59 70 V ER TR Ä G E Fallzahlentwicklung Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 14 Marktbericht vom 18.07.2017 3.7. gehandelte Grundstücksfläche 3.8. Umsatzentwicklung in den Teilorten Im Marktgebiet werden die größten Umsätze im Hauptort erreicht. Grundstücke der Landwirtschaft sind mit der Abkürzung "LAFO" insgesamt ausgewiesen. 0 m² 50.000 m² 100.000 m² 150.000 m² 200.000 m² 250.000 m² 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Ergebnis 231.52 108.43 14.796 157.60 114.29 96.538 44.360 39.582 64.828 16.760 27.604 48.076 112.60 G R U N D ST Ü C K SF LÄ C H E gehandelte Grundstücksfläche 0 € 2.000.000 € 4.000.000 € 6.000.000 € 8.000.000 € 10.000.000 € 12.000.000 € 14.000.000 € LAFO BAINDT TEILORTE Umsätze nach Orten 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 15 Marktbericht vom 18.07.2017 3.9 Wesentliche Aussagen des Grundstückmarkts 2015-2016 3.9.1 Anzahl der eingegangenen Verträge 3.9.2 Grundstückspreise für Bauland 3.9.3 Entwicklungen im landwirtschaftlichen Bereich 3.9.4 Durchschnittspreise für Ein- und Zweifamilienhäuser 3.9.5 Preise für wiederverkaufte Eigentumswohnungen In den Jahren 2015 und 2016 sind im Bereich des Gutachterausschusses 129 Kaufverträge ausgewertet. Die Anzahl der Kaufverträge sind damit im Vergleich zum vorigen Berichtszeitrum um 65 % gestiegen. Nominal wurden im Berichtszeitraum 27,9 Mio. Euro auf dem Grundstücksmarkt umgesetzt - im Vergleich zur Vorperiode ist dies ein Zuwachs von 77%. Im Berichtszeitraum war ein Zuwachse von Verkaufsflächen erschlossener Grundstücksflächen im Vergleich zur Vorperiode (2013/2014) festzustellen. Der Zuwachs betrug ca.+ 16%. Der statistische Durchschnittspreis je m² Baulandfläche stieg von 242 €/m² auf 259 €/m², was einem Preisanstieg von ca. 7% entspricht. Es wurden stärkere Preissteigerungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft festgestellt. Gleichzeitig ist jedoch auf eine nur sehr geringe Datengrundlage hinzuweisen. Für bebaute Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke wurden 2015-2016 durchschnittlich 303.183 € gezahlt. In der Vorperiode lag dieser Mittelpreis bei 282.904 €. Somit stiegen die Preise um 7% Die Fallzahlen blieben mit 23 Verkäufen gleich wie in der Vorperiode. Der Preis für Bestand-Eigentumswohnungen liegt im Schnitt bei 170.090 € und damit um 24 % höher als in der Vorperiode (136.944) €). Mit gerade 8 Fällen ist ein deutlilcher Rückgang von Bestandsverkäufen von -47% festzustellen. Dabei sank die mittlere Wohnfläche je gehandeltem Objekt von 96 m² auf 92 m², so dass der mittlere Flächenpreis bei nunmehr 1.858 €/m² liegt. Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 16 Marktbericht vom 18.07.2017 4 Bodenwerte 4.1 Bauland Grundlagen der Untersuchungen Untersuchungen Kursivhinweise 4.1.1 Allgemeine Hinweise und Übersichten GFZ-Umrechnungen nach tatsächlich erreichter GFZ Flächenumrechnungen Mischgebiete / Wohngebiete Typisierte Bodenwerte Objekttyp Fälle Mittel Größe 2015-2016 (WA) Allgemeine Wohngebiete 130 249 € 443 m² (MI) Mischgebiete 83 226 € 498 m² (GE) Gewerbegebiete 7 142 € 584 m² Typisierte Verkaufsfälle Objekttyp Kaufpreis Fälle WFL/NFL 2015-2016 Ein- und Zweifamilienhaus 287.261 € 18 150 m² Reihenhaus 325.900 € 5 117 m² Eigentumswohnung 211.846 € 62 89 m² nach Entfernung von Ausreißer-Fällen Die Untersuchung wurde mit Hilfe des Kaufpreissammlungprogramms WertPRO- KPA vorgenommen. Soweit auswertbare Grundstücksfälle vorhanden waren, wurden für die wichtigsten Objekttypen Liegenschaftszinssätze, Marktanpassungs-faktoren, Vergleichswerte und Bodenwerteinflüsse untersucht. Werden Werte kursiv dargestellt, so sind erst wenige Fälle erfasst worden, deren Aussagekraft für das lokale Umfeld als beschränkt anzusehen sind. Insbesondere sind dann Extrapolationen bei Objektabweichungen im verstärktem Umfang notwendig. Aufgrund der mischgebietlichen Nutzung ohne Festlegung von GFZ können nur die wirtschaftlich relevanten tatsächlichen GFZ-Werte der Objekte für die Umrechnung der Bodenwerte zugrunde gelegt werden. Die Einflussfaktoren im Ermittlungsgebiet sind somit über die tatsächliche erreichte Ist-GFZ und nicht über die theoretisch erreichbare GFZ zu errechnen, die in vielen Fällen wirtschaftlich gar nicht mangels Bodennachfrage effizient umgesetzt werden kann. Die Flächenumrechnungen sind nach der üblichen im Innenbereich liegenden unteilbaren Grundstücksfläche vorzunehmen. Separat nutzbare Grundstücke sind vorab einzeln zu bewerten. Soweit erforderlich wurden die Bodenwerteinflüsse getrennt nach typisierten Wohngebieten ausgewertet. Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 17 Marktbericht vom 18.07.2017 4.1.2 Ermittlung von Bodenrichtwerten 4.1.3 Anwendungshinweise zur Verwendung von Bodenrichtwerten Der Gutachterausschuss ermittelt auf jeden auf den Stichtag 31.12. jeden geraden Kalenderjahres Bodenrichtwerte im Gemeindegebiet. Gesetzliche Grundlagen hierfür sind § 196 BauGB in Verbindung mit der Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte in Baden-Württemberg (§ 12 Gutachterausschussverordnung, GAVO BW) und § 10 ImmoWertV. Der Bodenrichtwert ist ein aus Grundstückskaufpreisen abgeleiteter durchschnittlicher Lagewert für den Boden. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche (€/m²) eines Grundstücks mit definiertem Grundstückszustand (Bodenrichtwertgrundstück). Es nur solche Kaufpreise berücksichtigt, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu Stande gekommen sind. In bebauten Gebieten wurden die Bodenrichtwerte mit dem Wert ermittelt, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (§ 196 Abs.1 BauGB). Hierfür wurde das Programm WertPRO-KPA eingesetzt. Bodenrichtwerte beziehen sich auf altlastenfreie Grundstücke. Flächenhafte Auswirkungen wie z. B. bei Denkmalbereichssatzungen, Lärmzonen, Bodenbewegungsgebieten sind im Bodenrichtwert bereits berücksichtigt. In den Bodenrichtwerten sind Erschließungsbeiträge nach §§ 123 ff BauGB und Kostenerstattungsbeträge nach § 135a BauGB (Naturschutz) wertmäßig enthalten. Der Bodenrichtwert wird in einer Richtwertzone ausgewiesen. Diese Zonen umfassen Gebiete, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Diese Merkmale werden im Gemeindegebiet ggf. alternativ zusammen mit dem Bodenrichtwert angegeben durch: • Entwicklungszustand • Nutzungsart • Geschosszahl • Fläche (m²) oder Baulandtiefe (m) • Geschossflächenzahl (GFZ) Der zonale Bodenrichtwert entspricht selten dem Verkehrswert (§194 BauGB). Aufgrund üblicher Abweichungen in den mehreren wertbestimmenden Eigenschaften wird meist nur ein Sachverständiger/e über spezielle Ableitungen auf den endgültigen Verkehrswert des Grundstücks schließen können. So stellt der Bodenrichtwert eine mittlere Wertgröße innerhalb der Zone dar, die sich auf ein fiktives idealtypisches Grundstück üblicher Größe und Bebauungsfähigkeit in dieser Zone bezieht. Hieraus sind auf das jeweilige Bewertungsgrundstück entsprechend die im Marktbericht dargestellten Ableitungen (über GFZ bzw. Grundstücksgröße) vorzunehmen und ggf. für weitere lageatypische Merkmale Zu- oder Abschläge einzukalkulieren. Ansprüche gegenüber Genehmigungsbehörden z.B. Bauplanungs-, Baugenehmigungs- oder Landwirtschaftsbehörden können weder aus den Bodenrichtwerten, den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen noch aus den sie beschreibenden Eigenschaften abgeleitet werden. Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 18 Marktbericht vom 18.07.2017 Richtwertzone BRW Nutzung GFZ Fläche 1000 Zentrum Geschosswohnungsbau 400 € MI 1,50 120 m² 1000 Zentrum Einzelhäuser 275 € MI 0,50 690 m² 1130 Stöcklistraße, Jägerweg 260 € WA 0,50 540 m² 1210 Annabergstraße 200 € MI k.A. k.A. 1220 Erlenstraße 260 € MI 0,90 290 m² 1230 Ziegeleistraße 240 € WA 0,70 430 m² 1235 Sonnenstraße 290 € WA 0,60 460 m² 1240 Schönblick 340 € WA 0,40 700 m² 1245 Voken-Sperlingstraße 330 € WA 0,50 480 m² 1330 Eichenstraße 255 € WA 0,60 470 m² 1335 Buchenstr./ Birkenstraße 285 € WA 0,70 190 m² 1340 Gartenstraße 270 € MI 0,90 180 m² 1430 Dachsstraße 290 € WA 0,60 460 m² 1435 Rehstraße 300 € WA 0,60 320 m² 1440 Daimlerstraße 290 € WA 0,70 490 m² 1445 Siemensstraße 220 € WA 0,40 950 m² 1510 Marsweiler Straße GWB 320 € MI 0,70 230 m² 1510 Marsweiler Straße EFH 270 € MI 0,40 910 m² 1530 Flieder- /Rosenstraße/Spielmannsweg 290 € WA 0,50 320 m² 6/50 1540 Blumenstraße 290 € WA 0,70 330 m² Teilorte BRW Nutzung GFZ Fläche 2010 Sulpach 165 € MI 0,20 1.210 m² 2110 Friesenhäusle 170 € MI k.A. k.A. 0 Fortschreibung 2210 Am Föhrenried 125 € MI 0,50 2.800 m² 3/7 2215 Schachener Straße 185 € MI 0,50 580 m² 2230 Baienfurter Straße 215 € MI 0,60 580 m² 2280 Mehlisstarße 180 € MI/WA 0,60 760 m² 2380 Schwarzes Loch 90 € GE k.A. k.A. 3500 Wickenhaus 85 € § 35 0,20 2.100 m² Landwirtschaft BRW Nutzung Fläche Ackerland 5,50 € L 23.000 m² Grünland 4,50 € L 9.800 m² 0/9 Fortschreibung 1/12 4/19 13/62 4.1.4 Übersicht der in der Gemeinde Baindt beschlossenen Bodenrichtwerte zum Stichtag 31.12.2016 4/30 11/41 2/12 Fallzahl / Bemerkungen 0/11 1/8 2/5 18/44 3/21 Fortschreibung 4/11 2/10 4/13 0/2 Fortschreibung 1/44 3/22 Fallzahl / Bemerkungen 5/57 2/11 0/17 Fortschreibung 0 Fortschreibung 0/2 Fortschreibung 1/8 Fallzahl / Bemerkungen 3/17 2/27 Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 19 Marktbericht vom 18.07.2017 4.1.5 Hinweise zur Geschossflächenzahl Anwendung der berechnete Ist-GFZ Wertrelevante GFZ Wertrelevante GFZ = Anzahl der Vollgeschosse + 0,67 x Dachgeschoss bei Neigungen von 30 bis 55° Dachschrägen < 30° - kein Ansatz der Bodenfläche in der GFZ-Ermittlung Dachschrägen > 55° - voller Ansatz der Bodenfläche in der GFZ-Ermittlung Untergeschosse, die mehr als 1,40 m im Mittel über das Bodenniveau herausragen sind Vollgeschosse. Beispiele: Gelände- 40° Dachneigung 28° Dachneigung UG = 1,80 m über Niveau UG = Vollgeschoss UG = kein Vollgeschoss UG = kein Vollgeschoss EG/OG = Vollgeschosse EG/OG = Vollgeschosse EG = Vollgeschoss DG = 2/3 x Vollgeschoss DG = Vollgeschoss DG = kein Vollgeschoss Somit: 3,67 Vollgeschosse Somit: 3 Vollgeschosse Somit: 1,00 Vollgeschosse Aufgrund der mischgebietlichen Nutzung ohne Festlegung von GFZ können nur die wirtschaftlich relevanten tatsächlichen GFZ-Werte der Objekte für die Umrechnung der Bodenwerte zugrunde gelegt werden. Die Einflussfaktoren im Ermittlungsgebiet sind somit über die tatsächliche erreichte Ist-GFZ und nicht über die theoretisch erreichbare GFZ zu errechnen, die in vielen Fällen wirtschaftlich gar nicht mangels Bodennachfrage effizient umgesetzt werden kann und eine überhöhte Verdichtung für den Käufer in ländlichen Räumen ein Wertmangel darstellt. Zur Berechnung der wertrelevanten GFZ wird in Abweichung zur GFZ-Berechnung nach § 2 LBO Baden-Württemberg ein vereinfachter Berechnungsmodus umseitig wie folgt vorgegeben: 60° Dachneigung Im Rahmen der detaillierten Marktuntersuchungen im Anhang zum Marktbericht wurden für die wichtigsten Nutzungstypen von Grundstücken spezielle GFZ-Umrechnungskoeffizienten ermittelt, die dem Sachverständigen eine weitere Prüfung des anzusetzenden Bodenwertes ermöglichen. Unbeachtlich dieser spezialisierten Korrekturfaktoren werden für das Gemeindegebiet verbindliche Umrechnungskoeffizienten für die ausgewiesenen lagetypischen Grundstücksverhältnisse ausgewiesen. UG = 0,50 m über Niveau UG = 0,50 m über Niveau Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 20 Marktbericht vom 18.07.2017 4.1.6 Anpassungen über die Geschossflächenzahl WA-Gebiete Folgende Einflüsse konnten im Gemeindegebiet in allgemeinen Wohngebieten festgestellt werden: Mischgebiete bzw. unbeplanter Innenbereich sowie dörfliche Mischgebiete Folgende Einflüsse konnten im Gemeindegebiet in Innenbereichen und Mischgebieten festgestellt werden: Umrechnungstabellen zur GFZ-Anpassung GFZ WA MI 0,2 1,026 0,934 0,4 1,015 0,970 0,6 1,005 1,006 0,8 0,994 1,042 1 0,984 1,079 1,2 0,973 1,115 1,4 0,962 1,151 1,6 0,952 1,187 1,8 0,941 1,223 2 0,931 1,259 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 1,60 0 0,5 1 1,5 2 2,5 3 3,5 Achsentitel GFZ (WA) Linear (GFZ (WA)) 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 1,60 1,80 2,00 0 0,5 1 1,5 2 2,5 3 3,5 4 GFZ (MI) Linear (GFZ (MI)) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 21 Marktbericht vom 18.07.2017 4.1.7 Anpassungen von Bodenrichtwerten über die Grundstücksfläche WA-Gebiete Folgende Einflüsse konnten im Gemeindegebiet in Innenbereichen und Mischgebieten festgestellt werden: Mischgebiete bzw. unbeplanter Innenbereich sowie dörfliche Mischgebiete Folgende Einflüsse konnten im Gemeindegebiet in Mischgebieten festgestellt werden: Umrechnungstabellen zur Flächenanpassung Fläche WA MI 50 0,968 1,268 100 0,983 1,178 250 1,002 1,060 500 1,017 0,971 1000 1,031 0,881 1500 1,040 0,829 2000 1,046 0,792 y = -0,129ln(x) + 1,7722 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 1,60 1,80 2,00 0 500 1000 1500 2000 2500 3000 3500 Fläche (WA) Log. (Fläche (WA)) y = 0,0213ln(x) + 0,886 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 1,60 0 200 400 600 800 1000 Flächen (WA) - ohne Sonderlagen Log. (Flächen (WA) - ohne Sonderlagen) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 22 Marktbericht vom 18.07.2017 4.1.8 Bodenwertentwicklung Gebietsart 2011 2012 2013 2014 2015 2016 WA/WR 232 € 215 € 247 € 250 € 256 € 287 € Mischgebiete / § 34 83 € 229 € 230 € 222 € 319 € 169 € Gewerbegebiete 170 € 146 € 171 € 164 € - € 125 € Außenbereiche - € - € - € - € 33 € - € Ackerland/Grünland/Wald I = Indexzahl des jeweiligen Jahres 4.1.8.1 Fallzahlentwicklung Fallzahlentwicklung 2011 2012 2013 2014 2015 2016 WA/WR 49 32 43 36 31 37 Mischgebiete / § 34 11 12 11 12 26 26 Gewerbegebiete 3 6 1 1 0 2 Außenbereiche 0 0 0 0 1 0 Ackerland/Grünland/Wald 3 4 4 5 1 5 4.1.8.2 Umsatzentwicklung Umsatzentwicklung 2011 2012 2013 2014 2015 2016 WA/WR 7.169 T€ 10.153 T€ 7.261 T€ 5.028 T€ 5.181 T€ 7.798 T€ Mischgebiete / § 34 498 T€ 2.477 T€ 2.583 T€ 2.218 T€ 9.142 T€ 3.703 T€ Gewerbegebiete 360 T€ 333 T€ 842 T€ 1.621 T€ 0 T€ 870 T€ Außenbereiche 0 T€ 0 T€ 0 T€ 0 T€ 160 T€ 0 T€ Ackerland/Grünland/Wald 37 T€ 141 T€ 293 T€ 209 T€ 67 T€ 662 T€ 4.1.8.3 Flächenentwicklung Umsatzentwicklung 2011 2012 2013 2014 2015 2016 WA/WR 20.370 m² 25.828 m² 20.622 m² 12.387 m² 10.309 m² 13.978 m² Mischgebiete / § 34 2.604 m² 12.712 m² 5.356 m² 5.159 m² 16.917 m² 6.850 m² Gewerbegebiete 2.117 m² 2.306 m² 3.888 m² 17.701 m² m² 6.960 m² Außenbereiche ,0 ha ,0 ha ,0 ha ,0 ha ,5 ha ,0 ha Ackerland/Grünland/Wald 1,4 ha 4,6 ha 6,9 ha 5,0 ha 1,6 ha 8,6 ha Für die Prüfung der Bodenwertentwicklung stehen leider erst drei Jahre zur Verfügung, da das Miteinbeziehen der Bodenrichtwerte aus früheren Jahren aufgrund der unterschiedlichen Ermittlungsmethodik unsachgerecht wäre. 0,40 0,90 1,40 1,90 2,40 2,90 3,40 3,90 4,40 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Wohngebiete Landwirtschaft Gewerbe Mischgebiete Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 23 Marktbericht vom 18.07.2017 4.2 Landwirtschaftliche Grundstücke Ermittlungsergebnisse erfasste Objekte 38 Vergleichsgrundstücke typisch landwirtschaftlich 36 Vergleichsgrundstücke 4.2.1 Übersicht über die landwirtschaftlichen Grundstücke (2009-2016) Anzahl mittl. Fläche mittl. Wert von bis 23 22.979 m² 3,43 € 0,80 € 7,12 € 9 9.825 m² 3,06 € 1,00 € 4,60 € 4 6.764 m² 2,23 € 1,70 € 2,73 € Wald Zur Bestimmung der wertbeeinflussenden Komponenten in der Vorprüfung wurden Daten aus dem Teilmarkt ausgewertet. Objekte, die sich außerhalb der mathematischen Standardabweichung befanden, wurden eliminiert. Landwirtschaftliche Nutzung Ackerland Grünland 0 € 200.000 € 400.000 € 600.000 € 800.000 € 1.000.000 € 1.200.000 € 1.400.000 € 1.600.000 € 1.800.000 € Ackerland Grünland Wald 1.626.412 € 306.911 € 58.400 € Umsätze im Berichtszeitraum Ackerland 64% Grünland 25% Wald 11%Anteile Fallrelation Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 24 Marktbericht vom 18.07.2017 4.2.2 Wertentwicklungen von Ackerland nach Grundstücksgröße Bodenflächen-URK 800 m² 5,02 € Beispiel Korrelation 1.500 m² 4,68 € Ergebnis 3.000 m² 4,30 € Fläche URK 6.000 m² 3,92 € Objekt 5000 4,02 € 10.000 m² 3,64 € Mittel 22979 3,18 € 20.000 m² 3,26 € 40.000 m² 2,88 € 60.000 m² 2,66 € Korrelation 0,1198 nach Kaufdatum steigend #DIV/0! y = -0,548ln(x) + 8,6887 R² = 0,1198 0,00 € 1,00 € 2,00 € 3,00 € 4,00 € 5,00 € 6,00 € 7,00 € 8,00 € 0 10000 20000 30000 40000 50000 60000 70000 80000 Ackerland Log. (Ackerland) 0,00 € 1,00 € 2,00 € 3,00 € 4,00 € 5,00 € 6,00 € 7,00 € 8,00 € 31.12.1999 31.12.2003 31.12.2007 31.12.2011 31.12.2015 31.12.2019 Acker- und Grünland Potenz (Acker- und Grünland) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 25 Marktbericht vom 18.07.2017 4.2.3 Wertentwicklungen von Grünland nach Grundstücksgröße Bodenflächen-URK 800 m² 2,13 € Beispiel Korrelation 1.500 m² 2,44 € Ergebnis 3.000 m² 2,78 € Fläche URK 6.000 m² 3,12 € Objekt 5000 3,03 € 10.000 m² 3,37 € Mittel 9825 3,37 € 20.000 m² 3,72 € 40.000 m² 4,06 € 60.000 m² 4,26 € Korrelation 0,5146 nach Kaufdatum steigend 0,00 € 0,50 € 1,00 € 1,50 € 2,00 € 2,50 € 3,00 € 3,50 € 4,00 € 4,50 € 5,00 € 31.12.2007 30.12.2009 31.12.2011 30.12.2013 31.12.2015 Grünland Linear (Grünland) y = 0,4917ln(x) - 1,1543 0,00 € 0,50 € 1,00 € 1,50 € 2,00 € 2,50 € 3,00 € 3,50 € 4,00 € 4,50 € 5,00 € 0 5000 10000 15000 20000 25000 Grünland Log. (Grünland) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 26 Marktbericht vom 18.07.2017 4.2.4 Wertentwicklungen von Waldflächen inkl. Bestockung nach Grundstücksgröße Waldflächen inkl. Bestockung Bodenflächen-URK 1.000 m² 2,87 € Beispiel Korrelation 2.000 m² 2,62 € Ergebnis 5.000 m² 2,29 € Fläche URK 10.000 m² 2,05 € Objekt 5000 2,29 € 20.000 m² 1,80 € Mittel 6764 2,19 € 50.000 m² 1,47 € 100.000 m² 1,23 € 200.000 m² 0,98 € Korrelation 0,1796 nach Kaufdatum sinkend 0,00 € 0,50 € 1,00 € 1,50 € 2,00 € 2,50 € 3,00 € 31.12.2003 31.12.2007 31.12.2011 31.12.2015 Waldflächen Linear (Waldflächen) y = -0,357ln(x) + 5,3325 0,00 € 0,50 € 1,00 € 1,50 € 2,00 € 2,50 € 3,00 € 0 2000 4000 6000 8000 10000 12000 14000 Waldflächen Log. (Waldflächen) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 27 Marktbericht vom 18.07.2017 5 Bebaute Grundstücke in den Jahren 2015 bis 2016 Expertenteil Grundlagen der Untersuchungen Untersuchungen Kursivhinweise Qualitätsmerkmale Note Qualität NHK 2010 Stufe 1 sehr gut stark gehoben 5 2 gut gehoben 4 3 mittel mittel 3 4 einfach einfach 2 5 sehr einfach einfachst 1 5.1 Übersicht über die gehandelten Grundstücksarten (bebaut) Bebaute Grundstücke Anzahl Boden HNF Ein- und Zweifamilienhäuser 18 12.953 m² 2.708 m² Reihenhäuser 5 1.462 m² 585 m² Renditeobjekte 3 2.592 m² 1.017 m² Gewerbe- u. sonstige Objekte 6 17.320 m² 6.370 m² Wohnungs- u. Teileigentum 27 18.254 m² 5.051 m² Summe 59 52.581 m² 15.731 m² Die nachfolgenden Marktuntersuchungen sind als Detail-untersuchungen für Sachverständige zu verstehen, denen mittels der ausgewiesenen Werte eine genauere Feinabstimmung der jeweiligen Wertermittlungskomponenten ermöglicht werden soll. Die Untersuchung wurde mit Hilfe des Kaufpreissammlungprogramms WertPRO-KPA vorgenommen. Soweit auswertbare Grundstücksfälle vorhanden waren, wurden für die wichtigsten Objekttypen Liegenschaftszinssätze, Marktanpassungs-faktoren, Vergleichswerte und Bodenwerteinflüsse untersucht. Werden Werte kursiv dargestellt, so sind erst wenige Fälle erfasst worden, deren Aussagekraft für das lokale Umfeld als beschränkt anzusehen sind. Insbesondere sind dann Extrapolationen bei Objektabweichungen im verstärktem Umfang notwendig. Es ist zu beachten, dass infolge eines Kompromisses für die Lesbarkeit Aussagen zur Qualität wie folgt dargestellt werden: 22.122.400 € 8.968.700 € Umsatz 5.170.700 € 1.629.500 € 1.385.000 € 4.968.500 € Ein- und Zweifamilienhäuser 23% Reihenhäuser 7% Renditeobjekte 6%Gewerbe- u. sonstige Objekte 23% Wohnungs- u. Teileigentum 41% Anteile Umsatzrelation Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 28 Marktbericht vom 18.07.2017 5.2 Marktdaten für bebaute Grundstücke (öffentlicher Teil) Ertragswertverfahren Liegenschaftszinssätze, Mietwerte, Bewirtschaftungskosten Sachwertverfahren Marktanpassungsfaktoren Vergleichswerte Übersichten Im vorderen Teil A des Grundstückmarktberichts werden die wichtigsten Markteinflussdaten für bebaute Grundstücke veröffentlicht. Darüber hinaus sind im Teil B des Grundstückmarktberichts weitere Marktdaten für Gutachtenszwecke abgebildet. Nachfolgend werden in gekürzter Form die wesentlichen Einflussdaten für folgende Bewertungsverfahren dargestellt: Ein- und Zweifamilienhäuser 31% Reihenhäuser 8% Renditeobjekte 5% Gewerbe- u. sonstige Objekte 10% Wohnungs- u. Teileigentum 46% Anteile Fälle Ein- und Zweifamilienhäuser Reihenhäuser Renditeobjekte Gewerbe- u. sonstige Objekte Wohnungs- u. Teileigentum 5.170.700 € 1.629.500 € 1.385.000 € 4.968.500 € 8.968.700 € Umsatzzahlen Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 29 Marktbericht vom 18.07.2017 5.3 Daten für Ertragswertverfahren (Zeitraum 2009-2016) Rechtsgrundlage Liegenschaftszinssatz Eigene Untersuchungen Fallauswahl / RND Objekttyp erfasst RND Bodenwert Ein- und Zweifamilienhäuser 78 38 Jahre 262 € Eigentumswohnungen 62 47 Jahre 332 € Mehrfamilienhäuser Wohn- u. Geschäftshäuser Liegenschaftszinssatz Objekttyp Minimum Mittel Max Ein- und Zweifamilienhäuser 1,8% 3,4% 6,3% Eigentumswohnungen 2,1% 4,1% 6,3% Mehrfamilienhäuser Wohn- u. Geschäftshäuser Bei der Ermittlung von Verkehrswerten von renditeorientierten Immobilien dient der Liegenschaftszinssatz als Marktanpassungsfaktor im Ertragswertverfahren analog dem Sachwertfaktor im Sachwertverfahren. Demgemäß gehört die Ableitung von Liegenschaftszinssätzen zu den Pflichtaufgaben der Gutachterausschüsse (s. § 193 (5) Baugesetzbuch vom 31.07.2009 sowie § 8 und 11 Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19.05.2010). Soweit im lokalen Markt Auswertungen erfolgen konnten, wurden die Liegenschaftszinssätze nach einschlägigen Modellparametern der ImmoWertV berechnet. Folgende Wertspannen wurden in den einzelnen Objektarten festgestellt: 2,7% 5,1% 13,1% 17 31 Jahre 215 € Objekte, die nachhaltig vermietbar sind. Liquidationsobjekte wurden aus der Untersuchung ausgeschieden. Die niedrigen Restnutzungsdauern von Bauernhöfen sind jedoch üblich. Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 30 Marktbericht vom 18.07.2017 5.3.1 Modellparameter für Ertragswertverfahren Restnutzungsdauer nach § 6 Abs. 6 ImmoWertV ohne Modernisierung Ansatz des historischen Baujahrs Kernsanierung Berücksichtigung eines fiktiven Baujahrs wie folgt: Kernsanierungsjahr 1980 abzüglich 10% der Gesamtnutzungsdauer Beispiel 70 Jahre -7 fiktives Baujahr 1973 Modernisierungen Kombination Gesamtnutzungsdauer sehr gut (5) + 10 Jahre mittel (3) + 0 Jahre einfach (2) ./. 5 Jahre gut (4) + 5 Jahre einfachst (1) ./. 10 Jahre Bodenwert Rohertrag Objekttyp Minimum Mittel Max Ein- und Zweifamilienhäuser 4,28 € 7,08 € 9,05 € Eigentumswohnungen 5,43 € 6,97 € 8,96 € Mehrfamilienhäuser Wohn- u. Geschäftshäuser 4,24 € 5,61 € 7,43 € Erfolgte eine Kernsanierung vor der Modernisierung diente das fiktive Baujahr der Kernsanierung als Grundlage für die Alterseinschätzung des Modells der SW-RL. Der Ansatz der Gesamtnutzungsdauer erfolgte gem. der Anlage 3 der Sachwertrichtlinie - SW-RL in der Fassung vom 05.09.2012. Dabei wurde eine Abweichung von der jeweils mittleren Ausstattungsstufe wie folgt berücksichtigt: Es wurde der objekttypische Bodenwert (ungedämpft) zugrunde gelegt. Bei übergroßen Grundstücken wurden separat bebaubare oder handelbare Grundstücke abgetrennt. Es wurden die marktüblichen Mieten auf der Grundlage des ortsüblichen nachhaltigen Mietniveaus zugrunde gelegt. Die Ist-Miete wurde aufgrund der teilweisen sehr subjektiven Umstände nicht berücksichtigt. Die Basismiete wurden im Expertenteil in Form von Regressionstrendverläufen dargestellt. Objekte mit einer Mindest-RND von 15% der typisierten Gesamtnutzungsdauer nach der Sachwert-Richtlinie mit folgendem Restnutzungsdauermodell: Übernahme des Modells Anlage 4 der Sachwertrichtlinie - SW-RL in der Fassung vom 05.09.2012. Folgende Mietspannen, bezogen auf die vermietbare Fläche (bei Mischobjekten Wohn- und Nutzfläche, bei Gewerbe Nutzflächen) wurden bei den ausgewerteten Objekten festgestellt: Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 31 Marktbericht vom 18.07.2017 Bewirtschaftungskosten Objekttyp Minimum Mittel Max Ein- und Zweifamilienhäuser 5,4% 15,1% 24,5% Eigentumswohnungen 6,3% 16,5% 21,5% Mehrfamilienhäuser Wohn- u. Geschäftshäuser Erläuterung des Liegenschaftszinssatzes Iterative Formel: RE = Reinertrag des Grundstücks KP = Kaufpreis BW = Bodenwert des unbebaut angenommenen Grundstücks q = 1 + 0,01 x p (p = Reinrendite s. oben) n = Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen 7,3% 17,4% 22,4% Die Bewirtschaftungskosten wurden nach den Grundlagen der II. Berechnungsverordnung jeweils geschätzt. Hierbei wurden im Mittel folgende Spannen erreicht: Der Liegenschaftszinssatz lässt sich am ehesten mit der objekttypisch erweiterten Nettorendite erläutern. Die Nettorendite eines Grundstücks ermittelt sich danach wie folgt: Nettorendite in % = Reinertrag (Miete ./. Bewirtschaftung) Kaufpreis Da in Deutschland das zweigliedrige Ertragswertverfahren vorrangig ist, ist diese Betrachtungsweise für die Anwendung nicht ausreichend. Es müssen noch die objektspezifischen Elemente Restnutzungsdauer und Bodenwert des Grundstücks berücksichtigt werden. Dies kann nur mittels einer Grenzwertanalyse (Iterationsverfahren) unter folgender Formel vorgenommen werden: Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 32 Marktbericht vom 18.07.2017 5.3.2 Ertragswertverfahren (Modell) Rohertrag (Kaltmiete, ortsüblich) ./. nicht abzugsfähige Bewirtschaftungskosten Jahresreinertrag ./. Bodenwertverzinsung (Bodenwert x Liegenschaftszinssatz) Jahresreinertrag der baulichen Anlage* x Rentenbarwertvervielfältiger nach ImmoWertV Besonderheit: nachträglich jährlicher Mietzufluss Ertragswert der baulichen Anlagen + Bodenwert ggf. Anpassungen über GFZ-/Flächenkorrekturen Ertragswert + besondere wertbeeinflussende Merkmale ggf. nach § 8 ImmoWertV Verkehrswert nach § 194 BauGB *)Liquidationswertschema Bodenwert ./. Freilegungskosten (Abbruchkosten - evtl. mit zeitlicher Anpassung) Bodenwert des freigelegten Grundstücks Im Falle einer Unrentierlichkeit des Bodens (bei Feststellung eines negativen Gebäudereinertrags) ist ein Liquidationswertansatz wie folgt sachgerecht: Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 33 Marktbericht vom 18.07.2017 5.4 Daten für Sachwertverfahren (Zeitraum 2009-2016) Rechtsgrundlage Marktanpassungsfaktoren Fallauswahl Objekttyp erfasst RND Bodenwert Ein- und Zweifamilienhäuser 78 38 Jahre 262 € Eigentumswohnungen 62 47 Jahre 332 € Mehrfamilienhäuser Wohn- u. Geschäftshäuser Sachwertfaktoren Objekttyp Minimum Mittel Max Ein- und Zweifamilienhäuser 0,68 0,96 1,25 Eigentumswohnungen 0,80 1,04 1,28 Mehrfamilienhäuser Wohn- u. Geschäftshäuser 5.4.1 Modellparameter für Sachwertverfahren Modellparameter Normalherstellungskosten NHK 2010 (Anlage 1 SW-RL) Gebäudebaujahresklassen keine Gebäudestandard Ein- und Zweifamilienhäuser / Reihenhäuser / Doppelhäuser Stufen 1 (einfachst) bis 5 ( sehr gehoben) andere Gebäudetypen Stufen 3 (mittel) bis 5 (sehr gehoben) Baunebenkosten in den NHK 2010 bereits enthalten Regionalfaktoren keine (weder Ortsgröße noch Bundeslandfaktor) Bezugsmaßstab Bruttogrundfläche Die Bewertung von Grundstücken führt bei Anwendung des Sachwertverfahrens nur dann zu marktkonformen Ergebnissen, wenn die ermittelten vorläufigen Sachwerte an die regionalen Verhältnisse auf dem Grundstücksmarkt angepasst werden. Denn beim vorläufigen Sachwert handelt es sich lediglich um einen fiktiven modellhaften Berechnungswert, der in der Regel auf mittleren Herstellungskosten des Bundes basiert und deshalb bei einem analogen Objekt in wertgleicher Lage unter Anwendung des gleichen Berechnungsmodells (seit Einführung der Sachwertrichtlinie SW-RL die NHK 2010) bundesweit einheitlich ist. Die Ableitung von Marktanpassungsfaktoren gehört zu den Pflichtaufgaben der Gutachterausschüsse (s. § 193 (5) Baugesetzbuch vom 31.07.2009 sowie § 8 und 11 Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. 05.2010). Seit Einführung der Sachwert-Richtlinie (SW-RL) sind die Modellparameter bundesweit bis auf wenige Aussnahmetatbestände festgeschrieben. Diese in den Auswertungen berücksichtigten Ermittlungsvorschriften werden in Kürze wie folgt dargestellt: 0,51 0,77 17 31 Jahre 215 € Objekte, die nachhaltig nutzbar sind. Liquidationsobjekte wurden aus der Untersuchung ausgeschieden. 0,89 Folgende Wertspannen wurden in den einzelnen Objektarten festgestellt: Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 34 Marktbericht vom 18.07.2017 Baupreisindex Gebäudespezifischer Index des Statistischen Bundesamts derzeit Preisbasis = 2005 Baujahr Gesamtnutzungsdauer Restnutzungsdauer Alterswertminderung Lineares Modell ohne Restwertbildung Besondere Bauteile Außenanlagen Bodenwerte Grundstücksfläche Sonstige Hinweise 5.4.2 Sachwertverfahren (Modell) Ermittlung der maßgeblichen Bruttogrundfläche x maßgebliche Normalherstellungskosten 2010 Neuherstellungswert der baulichen Anlagen ./. Alterswertminderung linear Gebäuderestwert Wertermittlung der Außenanlagen, ggf. pauschal ./. Alterswertminderung Restwert der Außenanlagen + Bodenwert ggf. Anpassungen über GFZ-/Flächenkorrekturen angepasster Bodenwert Gebäuderestwert + Außenanlagen + angepasster Bodenwert vorläufiger Sachwert x Marktanpassungsfaktor marktangepasster Sachwert + besondere wertbeeinflussende Merkmale ggf. nach § 8 ImmoWertV Verkehrswert nach § 194 BauGB Es wurden ungedämpfte Bodenwerte berücksichtigt. Selbständig bewertbare Grundstücksteile wurden ausgesondert. Die Ableitung der Marktanpassungsfaktoren erfolgte damit vom fiktiv schadensfreien und weitgehend standardisierten Objekt. Kauffälle mit wertmäßig nicht erfassbaren Besonderheiten wurden aus der Untersuchungsstichprobe eliminiert. wie bei Ertragswertermittlung nach SW-RL, Anlagen 3 und 4 Soweit diese nicht gesondert bewertbare selbständige Baukörper darstellen wurden diese als in den BGF-Werten bereits erfasst gewertet. Es wurde eine Außenanlagepauschale von 3% berücksichtigt. Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 35 Marktbericht vom 18.07.2017 5.5 Daten für Vergleichswertverfahren (Zeitraum 2009-2016) Vorbemerkungen 5.5.1 Modellparameter für Vergleichswertverfahren Fallauswahl Objekttyp erfasst RND Bodenwert Ein- und Zweifamilienhäuser 78 38 Jahre 262 € Eigentumswohnungen 62 47 Jahre 332 € Mehrfamilienhäuser Wohn- u. Geschäftshäuser Objekttyp Minimum Mittel Max Ein- und Zweifamilienhäuser 713 € 1.911 € 3.646 € Eigentumswohnungen 941 € 1.556 € 3.077 € Mehrfamilienhäuser Wohn- u. Geschäftshäuser Gebäudestandard Ein- und Zweifamilienhäuser / Reihenhäuser / Doppelhäuser Stufen 1 (einfachst) bis 5 ( sehr gehoben) andere Gebäudetypen Stufen 3 (mittel) bis 5 (sehr gehoben) Baujahr Gesamtnutzungsdauer Restnutzungsdauer Stellplätze Zuschlagsempfehlung Wohnung < 90 m² ab 2. Stellplatz Wohnung > = 90 m² ab 3. Stellplatz Haus < 150 m² ab 2. Garage Haus > = 150 m² ab 3. Garage In den Preisen sind die übliche Anzahl von Stellplätzen bzw. Garagenstellplätzen bereits enthalten. wie bei Ertragswertermittlung nach SW-RL, Anlagen 3 und 4 Für die Vergleichswertanalyse wurden die Verläufe der Quadratmeterpreise, bezogen auf die Wohnfläche bzw. vermietbare Nutzfläche, in Regressionsverläufen dargestellt. Für Tabellengliederungen sind in Gemeinden unter 50.000 Einwohner kaum die ausreichende Anzahl von Kaufpreisfällen zu gewinnen. Objekte, die nachhaltig nutzbar sind. Liquidationsobjekte wurden aus der Untersuchung ausgeschieden. Folgende Mietspannen, bezogen auf die vermietbare Fläche (bei Mischobjekten Wohn- und Nutzfläche, bei Gewerbe Nutzflächen) wurden bei den ausgewerteten Objekten festgestellt: 290 € 1.052 € 1.635 € 17 31 Jahre 215 € Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 36 Marktbericht vom 18.07.2017 5.5.2 Übersicht Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reihenhäuser Neubaufälle Bestandsfälle nach Baujahresklasse Bestandsfälle nach Größe Im Berichtszeitraum konnten keine Erstbezugsverkäufe von Ein- und Zweifamilienhäusern festgestellt werden. Baujahresklasse nach fiktivem Baujahr (s. Restnutzungsdauerberechnung) Wohnflächenklasse nach Gesamtwohnfläche 0 € 1.000 € 2.000 € 3.000 € 4.000 € 61 bis 90 m² 90 bis 120 m² 121 bis 150 m² 151 bis 200 m² ab 201 m² Vergleichswerte Ein- und Zweifamilienhäuser / Reihenhäuser nach Größenklassen Mittelwert Minimum Maximum 0 € 1.000 € 2.000 € 3.000 € 4.000 € 1960 bis 1969 1970 bis 1979 1980 bis 1989 1990 bis 1999 ab 2000 Vergleichswerte Ein- und Zweifamilienhäuser / Reihenhäuser nach Baujahresklassen Mittelwert Minimum Maximum Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 37 Marktbericht vom 18.07.2017 Bestandsfälle nach Ausstattung 1 = sehr gut 2 = gut 3 = mittel 4 = einfach 5 = sehr einfach Bestandsfälle nach Baujahresklasse Nach Ausstattungsklassifizierung des Marktberichts (siehe Vorerläuterungen). Baujahresklasse nach fiktivem Baujahr (s. Restnutzungsdauerberechnung) 0 € 1.000 € 2.000 € 3.000 € 4.000 € 1 2 3 4 Vergleichswerte Ein- und Zweifamilienhäuser / Reihenhäuser nach Ausstattung Mittelwert Minimum Maximum 0 € 500 € 1.000 € 1.500 € 2.000 € 2.500 € 3.000 € 3.500 € 1950 bis 1959 1960 bis 1969 1970 bis 1979 1980 bis 1989 1990 bis 1999 ab 2000 Vergleichswerte Eigentumswohnungen nach Baujahresklassen Mittelwert Minimum Maximum Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 38 Marktbericht vom 18.07.2017 Bestandsfälle nach Größe Bestandsfälle nach Ausstattung 1 = sehr gut 2 = gut 3 = mittel 4 = einfach 5 = sehr einfach Wohnflächenklasse nach Gesamtwohnfläche Nach Ausstattungsklassifizierung des Marktberichts (siehe Vorerläuterungen). 0 € 500 € 1.000 € 1.500 € 2.000 € 2.500 € 3.000 € 3.500 € 31 bis 60 m² 61 bis 90 m² 90 bis 120 m² 121 bis 150 m² 151 bis 200 m² Vergleichswerte Eigentumswohnungen nach Größenklassen Mittelwert Minimum Maximum 0 € 1.000 € 2.000 € 3.000 € 4.000 € 2 3 4 Vergleichswerte Eigentumswohnungen nach Ausstattungsniveau Mittelwert Minimum Maximum Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 39 Marktbericht vom 18.07.2017 5.6 Hinweise auf typische Einflusskomponenten des Grundstücksmarkts Bodenwert = Lagefaktor Hauptnutzfläche Mietniveau der Objekte Restnutzungsdauer In der Regel wurden die gehandelten Grundstücke in der zurückliegenden Marktuntersuchung in der Regel 4 bis 5 wesentliche Einflussmerkmale untersucht, durch die sich ein typischer Käufer leiten lässt. Die Ergebnisse der einzelnen Auswertungen können hinsichtlich ihrer Aussagekraft durch die Korrelationen sachverständig berücksichtigt werden. Empfohlen wird ein Anteilgewichtungsmodell anhand der Korrelationswerte. Die Restnutzungsdauer ist weiterer stark zu beachtender Einfluss für den Investor. Der Marktteilnehmer erwartet eine ausreichende Restlebensdauer seines Gebäudes. Diese muss nicht mit seiner geplanten Investitionszeit übereinstimmen, da er seine EXIT-Bedingung durchaus schon früher setzen kann. Allerdings erwartet er dann einen entsprechenden Restwert des Objekts im Zeitpunkt des EXITS um seine Renditeforderung bzw. seine eigenen wohnwirtschaftlichen Ansprüche an das Objekt zu erreichen. Die Bestimmung der Restnutzungsdauer erfolgte dabei nach den Vorschlägen der ImmoWertV und der aktuellen Fassung der Sachwertrichtlinie (SW-RL). Der jeweils ermittelte Bodenwert je m² Grundstücksfläche ist ein entscheidendes Lagekriterium für die Nachfrage nach einem Objekt innerhalb des Marktgebiets. In der Regel lassen sich entsprechende Abhängigkeiten aus den Auswertungen feststellen. Es ist zu beachten, dass der gebietstypische Richtwert als Ausgangsgrundlage angepasst um lagetypische Zu- und Abschläge zugrunde gelegt wird. Baurechtliche Anpassungen sind nur im Rahmen von GFZ-Anpassungen/Flächenanpassungen zu berücksichtigen. Die Hauptnutzfläche stellt für den Markt eine Risikokomponente dar. Große Objekte werden in der Regel nur noch von wenigen Investoren wirtschaftlich getragen werden können. So scheiden eine relativ große Anzahl von Marktteilnehmern aus Kapitalbeschaffungsgründen aus. Gleichzeitig erhöht sich das Risiko durch die geringere Diversifikation des Risikos. Das Mietniveau ist zunächst ebenfalls ein typischer Lagefaktor wie der Bodenrichtwert. Gleichzeitig ist dieses auch stark beeinflusst durch die vorhandene Ausstattung und der Modernität des Objekts. Im Rahmen der Renditeerwartung fällt der Blickpunkt jeden Investors zunächst auf die Miete bzw. auf den Nutzwert des Gebäudes, so dass dieser Basis ein erheblicher Einfluss auf die Marktentscheidung unterstellt werden kann. Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 40 Marktbericht vom 18.07.2017 5.7 Hinweise für die Bewertungsdaten für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke Anwendungsbereiche Für Besteuerungsfälle vor dem 01.01.2016: Vergleichswertverfahren Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungen Ertragswertverfahren Für Besteuerungsfälle ab dem 01.01.2016: Sachwertverfahren Modellparameter Regelherstellungskosten 2015 Lineares Alterswertminderungsmodell Baujahresklassen nach RHK 2015 (analog NHK 2010) Modernisierungseinschätzungen nach Richtlinie Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 BewG Mindestrestwert von 30% des Sachwerts Ertragswertverfahren Rohertrag Bewirtschaftungskosten Restnutzungsdauer Für die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist ein in Abweichung zur allgemeinen Verkehrswertermittlung nach § 194 BauGB gesondertes Bewertungsverfahren nach BewG vorgeschrieben. Hierzu hat der berichtserstattende Gutachterausschuss spezielle Werte ausgewiesen, die lex specialis den Anlagen zum Bewertungsgesetz gegenüber als vorrangig anzusehen sind. Es sind für die Bedarfswertermittlung die Vergleichswerte nach Regressionsermittlung für folgende Objekte gültig: Es können die speziellen Wertzahlen für die jeweiligen Gebäudetypen verwendet werden. Für Renditeobjekte wurden spezielle Liegenschaftszinssätze ermittelt, die das Modell des BewG explizit berücksichtigen. Es sind die speziellen Liegenschaftszinssätze für steuerliche Zwecke anzuwenden (siehe Modellparameter Fälle ab dem 2012 bis 2015). Für die Schätzung des Rohertrags (ortsübliche Mieten) sind die Regressionswerte der jeweiligen Mietwertdiagramme anzuwenden. Als Bewirtschaftungskosten sind die Mittelwerte der jeweiligen Gebäudetypen anzuwenden. Es wurde eine Mindestrestnutzungsdauer von 30% der Gesamtnutzungsdauer in entsprechenden Fällen berücksichtigt. Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 41 Marktbericht vom 18.07.2017 Vergleichswertverfahren GFZ-Hinweise Ist-GFZ Eine Umrechnung der Bodenwerte hat explizit nach den erreichten Ist- Werten zu erfolgen. Umrechnungen nach theoretisch höheren baurechtlich erreichbaren Nutzungen sind nicht zulässig, da hierfür zumeist die Freiräumung des alten Baukörpers erfolgen müsste bzw. wirtschaftliche Verluste in Form einer Umgestaltung des Baukörpers hingenommen werden müssen. Die Berechnung über die tatsächliche GFZ-Werte erfolgt insbesondere aufgrund der Tatsache, dass in Gebieten mit niedrigen Bodenwerten eine geringere Auswirkung festzustellen sind. Bei fehlender tatsächlicher Verständigung zwischen Bewertungsstelle und Steuerpflichtigem gilt der Vorrang des jeweiligen Vergleichswertverfahrens gegenüber den anderen Bewertungsverfahren. Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 42 Marktbericht vom 18.07.2017 Enhält Regressionsanaylsen zu Liegenschaftszinssätzen Marktanpassungen Vergleichswerte Basismieten Bodenwerteinflüsse zu den Teilemärkten Inhaltsverzeichnis Seite 6. Teilemarkt Ein- und Zweifamilienhäuser 44 7. Teilemarkt Eigentumswohnungen (Bestand) 58 8. Teilemarkt Renditeobjekte 72 9. Teilemarkt Gewerbe 87 10. Teilemarkt Bauernhöfe (Altdaten) 101 88255 Baindt Teil B zum Grundstücksmarktbericht Gemeinde Baindt Herausgeber: Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Marsweilerstr. 4 Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 43 Marktbericht vom 18.07.2017 6 Teilemarkt Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke einschl. Reihenhäuser Ermittlungsergebnisse erfasste Objekte 139 Vergleichsgrundstücke davon brauchbare Überblick über die Angebote Mittel Median Standardabw. EFH RH qm-Preise 1.911 € 1.797 € 544 € 1.812 € 2.029 € Minima 713 € 713 € 959 € Maxima 3.646 € 3.207 € 3.646 € Liegenschaftszinssätze 3,37% 2,99% 0,83% 3,25% 2,78% Minima 1,77% 1,76% 1,77% Maxima 6,29% 6,29% 3,94% Sachwertfaktoren 0,97 0,97 0,13 0,94 1,07 Minima 0,67 0,68 0,67 Maxima 1,40 1,20 1,40 weitere Mittelwerte Bodenwert 262 € 245 € 54 € 247 € 266 € GFZ_Ist 0,50 0,46 0,25 0,46 0,66 HNF 159 m² 143 m² 45 m² 164 m² 128 m² Restnutzungsdauer 38 Jahre 43 Jahre 17 Jahre 40 Jahre 56 Jahre mittlere Miete 7,08 € 6,39 € 1,09 € 6,58 € 6,47 € mittlere BWK-Kosten 1,07 € 1,15 € 1,04 € 1,16 € mittlere Bewirtschaftung 15,12% 18,06% 4,80% 15,85% 17,97% Faktor nach Gruppe EFH/RH gesamt EFH RH Vergleichspreis 1,00 0,95 1,06 Liegenschaftszinssatz 1,00 0,96 0,83 Sachwertfaktor 1,00 0,97 1,10 Zeitraum 24.03.2004 bis 14.10.2016 Tendenz steigend Zur Bestimmung der wertbeeinflussenden Komponenten in der Vorprüfung wurden Daten aus dem Teilmarkt ausgewertet. Objekte, die sich außerhalb der mathematischen Standardabweichung befanden, wurden eliminiert. 137 auswertbare Vergleichsobjekte nach Ausreißer-Entfernung am oberen und unteren Randbereich (außerhalb der Standardabweichung) in den letzten 6 Jahren. 0,00 0,50 1,00 1,50 2,00 2,50 31.12.2009 31.12.2011 31.12.2013 31.12.2015 Zeitachse Poly. (Zeitachse) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 44 Marktbericht vom 18.07.2017 Analysen 6 Teilemarkt Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke einschl. Reihenhäuser Liegenschaftszinssätze - Sachwertfaktoren - Vergleichswerte Steuerliche Werte für BewG Liegenschaftszinssatz Ein- und Zweifamilienhäuser nach Bodenwert Korrelation -0,280 nach Hauptnutzfläche Korrelation 0,382 nach Mietniveau Korrelation 0,115 0,0% 1,0% 2,0% 3,0% 4,0% 5,0% 6,0% 7,0% - € 100 € 200 € 300 € 400 € 500 € BRW Linear (BRW) 0,0% 1,0% 2,0% 3,0% 4,0% 5,0% 6,0% 7,0% m² 50 m² 100 m² 150 m² 200 m² 250 m² 300 m² 350 m² HNF Linear (HNF) 0,0% 1,0% 2,0% 3,0% 4,0% 5,0% 6,0% 7,0% 2,00 € 4,00 € 6,00 € 8,00 € 10,00 € Miete Linear (Miete) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 45 Marktbericht vom 18.07.2017 Liegenschaftszinssatz Ein- und Zweifamilienhäuser nach Restnutzungsdauer Korrelation -0,164 Gewichtung Einfluss Korrelation Relation nach BRW 0,280 30% nach HNF 0,382 41% nach Miete 0,115 12% nach RND 0,164 17% 0,941 100% zeitliche Entwicklung Beispiel für Ableitung Objekt Basis linear abgel. Wertung Produkt Richtwert 280 € 3,01% 30% 0,89% Wohnfläche 200 m² 3,45% 41% 1,40% Mietniveau 7,00 € 3,17% 12% 0,39% Restnutzung 55 Jahre 3,04% 17% 0,53% Gewichtung des Liegenschaftszinssatzes 3,21% x Zeitanpassung 15.01.2015 = Zeitumrechnungsfaktor 1,03 3,32% 0,0% 1,0% 2,0% 3,0% 4,0% 5,0% 6,0% 7,0% 0 Jahre 20 Jahre 40 Jahre 60 Jahre 80 Jahre 100 Jahre RND-ImmoWertV Linear (RND-ImmoWertV) y = 7E-05x - 1,8752 0,00 0,50 1,00 1,50 2,00 31.12.2009 31.12.2011 31.12.2013 31.12.2015 Zeitachse Linear (Zeitachse) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 46 Marktbericht vom 18.07.2017 Sachwertfaktoren Ein- und Zweifamilienhäuser nach Bodenrichtwerten Korrelation 0,604 nach Hauptnutzfläche Korrelation -0,296 nach Mietniveau Korrelation 0,034 0,0 0,2 0,4 0,6 0,8 1,0 1,2 1,4 1,6 - € 100 € 200 € 300 € 400 € 500 € BRW Linear (BRW) 0,0 0,2 0,4 0,6 0,8 1,0 1,2 1,4 1,6 m² 50 m² 100 m² 150 m² 200 m² 250 m² 300 m² 350 m² HNF Linear (HNF) 0,0 0,2 0,4 0,6 0,8 1,0 1,2 1,4 1,6 2,00 € 4,00 € 6,00 € 8,00 € 10,00 € Miete Linear (Miete) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 47 Marktbericht vom 18.07.2017 Sachwertfaktoren Ein- und Zweifamilienhäuser nach Restnutzungsdauer Korrelation 0,259 Gewichtete Wertfaktoren Einfluss Korrelation Relation nach BRW 0,604 50,7% nach HNF 0,296 24,8% n. Mietniveau 0,034 2,8% nach RND 0,259 21,7% 1,193 100,0% zeitliche Entwicklung Beispiel für Ableitung Objekt Basis linear abgel. Wertung Produkt Richtwert 280 € 1,01 51% 0,513 Wohnfläche 200 m² 0,94 25% 0,232 Mietniveau 7,00 € 0,98 3% 0,028 Restnutzung 55 Jahre 0,99 22% 0,216 Gewichtung des Sachwertfaktors 0,989 x Zeitanpassung 15.01.2015 = Zeitumrechnungsfaktor 1,00 0,987 angenommener Sachwert 350.000 € errechneter Verkehrswert 0,987 345.383 € 0,0 0,2 0,4 0,6 0,8 1,0 1,2 1,4 1,6 0 Jahre 20 Jahre 40 Jahre 60 Jahre 80 Jahre 100 Jahre RND-ImmoWertV Linear (RND-ImmoWertV) y = -1E-05x + 1,4962 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 1,60 31.12.2009 31.12.2011 31.12.2013 31.12.2015 Zeitachse Linear (Zeitachse) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 48 Marktbericht vom 18.07.2017 Sachwertfaktoren Ein- und Zweifamilienhäuser nachrichtlich nach Sachwert Korrelation -0,499 Beispiel für angenommener Sachwert 350.000 € Ableitung errechneter Verkehrswert 0,920 322.112 € Differenzen in der Ableitung Aus dem Vergleich zwischen dem mehrgewichtigen Regressionsmodell und dem vereinfachten Sachwertmodell wird deutlich, dass es zu Abweichungen kommen kann, was weitgehend dem Unschärfegrad des einfachen Sachwertmodells zurückzuführen ist. Die Abweichungen liegen jedoch in nicht mehr vertretbaren Differenzen, so dass das mehrgewichtige Regressionsmodell empfohlen wird. Das einfache Sachwertmodell wird gerade in den kleinen Altobjekten und neueren Bestandsobjekten nicht mehr zu hinreichenden Marktabbildung führen. y = -0,225ln(x) + 3,7926 0,50 0,70 0,90 1,10 1,30 1,50 - € 150.000 € 300.000 € 450.000 € 600.000 € 750.000 € Sachwert NHK 2010 Log. (Sachwert NHK 2010) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 49 Marktbericht vom 18.07.2017 Vergleichswerte Ein- und Zweifamilienhäuser nach Bodenrichtwerten Korrelation 0,401 nach Hauptnutzfläche Korrelation -0,584 nach Ausstattung nach Schulnoten 1 = sehr gut (NHK 5) 2 = gut ((NHK 4) 3 = mittel (NHK 3) 4 = einfach (NHK 2) 5 = sehr einfach (NHK 1) Korrelation -0,618 0 € 500 € 1.000 € 1.500 € 2.000 € 2.500 € 3.000 € 3.500 € 4.000 € - € 50 € 100 € 150 € 200 € 250 € 300 € 350 € 400 € 450 € BRW Linear (BRW) 0 € 500 € 1.000 € 1.500 € 2.000 € 2.500 € 3.000 € 3.500 € 4.000 € m² 50 m² 100 m² 150 m² 200 m² 250 m² 300 m² 350 m² HNF Linear (HNF) 0 € 500 € 1.000 € 1.500 € 2.000 € 2.500 € 3.000 € 3.500 € 4.000 € 0,0 0,5 1,0 1,5 2,0 2,5 3,0 3,5 4,0 4,5 Ausstattung Linear (Ausstattung) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 50 Marktbericht vom 18.07.2017 Vergleichswerte Ein- und Zweifamilienhäuser nach Mietniveau Korrelation 0,651 nach Restnutzungsdauer Korrelation 0,445 Gewichtung Einfluss Korrelation Relation nach BRW 0,401 14,9% nach HNF 0,584 21,6% nach Aussttg. 0,618 22,9% nach Miete 0,651 24,1% nach RND 0,445 16,5% 2,700 100,0% 0 € 500 € 1.000 € 1.500 € 2.000 € 2.500 € 3.000 € 3.500 € 4.000 € 0 Jahre 20 Jahre 40 Jahre 60 Jahre 80 Jahre 100 Jahre RND-ImmoWertV Linear (RND-ImmoWertV) 0 € 500 € 1.000 € 1.500 € 2.000 € 2.500 € 3.000 € 3.500 € 4.000 € 2,00 € 3,00 € 4,00 € 5,00 € 6,00 € 7,00 € 8,00 € 9,00 € 10,00 € Miete Linear (Miete) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 51 Marktbericht vom 18.07.2017 Vergleichswerte Ein- und Zweifamilienhäuser zeitliche Entwicklung Beispiel für Ableitung Objekt Basis linear abgel. Wertung Produkt nach BRW 280 € 1.983 € 14,9% 294,8 nach HNF 200 m² 1.548 € 21,6% 334,7 nach Aussttg. 2 2.258 € 22,9% 517,2 nach Miete 7,00 € 2.015 € 24,1% 486,1 nach RND 55 Jahre 2.021 € 16,5% 333,3 Gewichtung des Vergleichswerts 1.966 € x Zeitanpassung 15.01.2015 = Zeitumrechnungsfaktor 1,03 2.035 € angenommene Mietfläche 200 m² errechneter Verkehrswert 2.035 € 406.916 € 0,00 0,50 1,00 1,50 2,00 2,50 31.12.2009 31.12.2011 31.12.2013 31.12.2015 Datenreihen2 Linear (Datenreihen2) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 52 Marktbericht vom 18.07.2017 Mietwertbildung Ein- und Zweifamilienhäuser nach Bodenrichtwerten Korrelation 0,379 nach Wohnfläche bzw. Hauptnutzfläche Korrelation -0,421 nach Ausstattung nach Schulnoten 1 = sehr gut (NHK 5) 2 = gut ((NHK 4) 3 = mittel (NHK 3) 4 = einfach (NHK 2) 5 = sehr einfach (NHK 1) Korrelation -0,474 Folgende Einflussfaktoren auf die Miete liegen dem Wertermittlungsmodell zugrunde. Dabei wurden die Mieten ab 2013 auf dem Mietspiegel Baindt gestützt. 2,50 € 3,50 € 4,50 € 5,50 € 6,50 € 7,50 € 8,50 € 9,50 € - € 50 € 100 € 150 € 200 € 250 € 300 € 350 € 400 € 450 € BRW Linear (BRW) 2,50 € 3,50 € 4,50 € 5,50 € 6,50 € 7,50 € 8,50 € 9,50 € m² 50 m² 100 m² 150 m² 200 m² 250 m² 300 m² 350 m² HNF Linear (HNF) 2,50 € 3,50 € 4,50 € 5,50 € 6,50 € 7,50 € 8,50 € 9,50 € 0 1 2 3 4 5 Ausstattung Linear (Ausstattung) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 53 Marktbericht vom 18.07.2017 Mietwertbildung Ein- und Zweifamilienhäuser nach Restnutzungsdauer Korrelation 0,154 Gewichtung Einfluss Korrelation Relation nach BRW 0,379 26,6% nach HNF 0,421 29,5% nach Aussttg. 0,474 33,2% nach RND 0,154 10,8% 1,427 100,0% zeitliche Entwicklung Beispiel für Ableitung Objekt Basis linear abgel. Wertung Produkt nach BRW 280 € 7,16 € 26,6% 1,90 € (inkl. Stellplatz) nach HNF 200 m² 6,82 € 29,5% 2,01 € nach Aussttg. 2 7,24 € 33,2% 2,40 € nach RND 55 Jahre 6,73 € 10,8% 0,72 € Gewichtung des Mietwerts 7,04 € x Zeitanpassung 15.01.2015 = Zeitumrechnungsfaktor 1,05 7,36 € angenommene Mietfläche 200 m² errechneter Mietwert inkl. Stellplatz 7,36 € 1.471 € mittlere Stellplatzmieten TG/Garage je Objekt 1,13 Miete je TG/Garage 39,40 € Spanne 32,88 € 47,25 € Stellplatz je Objekt 0,16 Miete je off. Stellplatz 20,46 € Spanne 18,36 € 23,62 € 2,50 € 3,50 € 4,50 € 5,50 € 6,50 € 7,50 € 8,50 € 9,50 € 0 Jahre 20 Jahre 40 Jahre 60 Jahre 80 Jahre 100 Jahre RND Linear (RND) 0,80 0,90 1,00 1,10 1,20 31.12.2009 31.12.2011 31.12.2013 31.12.2015 Zeitachse Linear (Zeitachse) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 54 Marktbericht vom 18.07.2017 Bodenwerteinflüsse Ein- und Zweifamilienhäuser Bodenwerteinfluss GFZ_Ist Beispiel Mischgebiet GFZ_Ist URK Objekt 0,70 0,996 Mittel 0,51 0,964 Korrekturfaktor 1,033 Korrelation 0,206 GFZ_Ist-Einfluss-Reihe Ist Korrelation 0,20 0,8131 0,10 0,9383 Ergebnis 0,40 0,8351 0,20 0,9504 0,60 0,8571 0,30 0,9626 0,80 0,8791 0,40 0,9747 1,00 0,9010 0,50 0,9868 1,20 0,9230 0,60 0,9990 1,40 0,9450 0,70 1,0111 1,60 0,9670 0,80 1,0233 1,80 0,9890 0,90 1,0354 2,00 1,0109 1,00 1,0475 2,20 1,0329 1,10 1,0597 R² 0,104 R² 0,155 Innen 34 / MI / MD Aus der Auswertung der Marktdaten für die bebauten Grundstücke können die Werteinflüsse auf den Boden (vorrangig Bebauungsdichte - GFZ_Ist - und die Grundstücksgröße) abgeleitet werden. Im Auswertungsgebiet konnten folgende Einflüsse festgestellt werden: WA/WR y = 0,1099x + 0,7912 y = 0,1214x + 0,9262 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 1,60 0 0,5 1 1,5 2 2,5 Mischgebiete/34 WA-Gebiete Linear (Mischgebiete/34) Linear (WA-Gebiete) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 55 Marktbericht vom 18.07.2017 nach Grundstücksgröße Beispiel Mischgebiet Fläche URK Objekt 400,00 0,842 Mittel 584,66 0,837 Korrekturfaktor 1,006 Korrelation -0,3751 Bodenflächen-URK Korrelation 250 m² 0,8418 250 m² 1,0661 Ergebnis 500 m² 0,8367 500 m² 0,9853 750 m² 0,8337 750 m² 0,9380 1.000 m² 0,8316 1.000 m² 0,9045 1.250 m² 0,8299 1.250 m² 0,8784 1.500 m² 0,8286 1.500 m² 0,8572 1.750 m² 0,8274 1.750 m² 0,8392 2.000 m² 0,8265 2.000 m² 0,8236 2.250 m² 0,8256 2.250 m² 0,8099 R² 0,000 R² 0,080 Beispielsumrechnung Einfluss Korrelation Gewicht nach GFZ_Ist 1,033 0,206 35,5% nach Größe 1,006 0,375 64,5% 1,016 0,581 100,0% mittlerer Richtwert 262 € x Anpassung 1,016 Vergleichswert 266 € Innen 34 / MI / MD WA/WR y = -0,007ln(x) + 0,8827 y = -0,117ln(x) + 1,7099 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 1,60 0 500 1000 1500 2000 Mischgebiete/34 WA-Gebiete Log. (Mischgebiete/34) Log. (WA-Gebiete) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 56 Marktbericht vom 18.07.2017 Werte für 6 Teilemarkt Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke einschl. Reihenhäuser Bedarfswertermittlung Wertzahlen RHK 2015 für Zwecke der ErbSt / SchenkungSt Erbschaft- und Schenkungsteuer Wertzahlen für Sachwerte EFH/ZFH/DH Sachwert-Wertzahl 50.000 € 1,1307 Beispiel Korrelation 100.000 € 1,0927 Ergebnis 150.000 € 1,0547 Fläche Wertzahl 200.000 € 1,0168 Objekt 385000 0,876 250.000 € 0,9788 Mittel 315813,7179 0,929 300.000 € 0,9408 400.000 € 0,8649 500.000 € 0,7890 750.000 € 0,5992 Hinweise Empfehlungen Gutachten Bei Objekten mit einer Nutzungsdauer von weniger als 30% der allgemeinen Gesamtnutzungsdauer sollte wegen des Mindestrestwertes ein Verkehrswertgutachten erwogen werden. Alternativ steht dem Rechtsanwender das oben ausgewiesen Korrelationsmodell des Vergleichswertverfahrens (Gewichtungen nach 4 Einflussfaktoren) zur Verfügung. Aufgrund der allgemein guten Korrelationswirkung kann zumeist auf das Sachwertmodell zurückgegriffen werden. Das hier berücksichtigte Sachwertmodell entspricht in vollem Umfang den Regelungen des steuerlichen Bewertungsgesetzes und der Richtlinie zur Grundbesitzbewertung. y = -7E-07x + 1,1399 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 - € 200.000 € 400.000 € 600.000 € 800.000 € Sachwert nach RHK 2015 Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 57 Marktbericht vom 18.07.2017 7 Teilemarkt Eigentumswohnungen (nur Bestandsbau) Ermittlungsergebnisse erfasste Objekte 153 Vergleichsgrundstücke davon brauchbare Überblick über die Angebote Bestand Median Standardabw. qm-Preise 1.556 € 1.466 € 442 € Minima 941 € Maxima 3.077 € Liegenschaftszinssätze 4,08% 3,88% 0,89% Minima 2,12% Maxima 6,27% Sachwertfaktoren 1,05 1,04 0,10 Minima 0,80 Maxima 1,28 weitere Mittelwerte Bodenwert 241 € 236 € 50 € GFZ_Ist 0,58 0,54 0,24 HNF 89 m² 92 m² 27 m² Restnutzungsdauer 36 Jahre 35 Jahre 13 Jahre mittlere Miete 6,97 € 6,83 € 0,82 € mittlere BWK-Kosten 1,15 € 1,23 € mittlere Bewirtschaftung 16,48% 17,95% 4,33% Zeitraum 19.04.2004 bis 24.10.2016 Tendenz zuletzt steigend Zur Bestimmung der wertbeeinflussenden Komponenten in der Vorprüfung wurden Daten aus dem Teilmarkt ausgewertet. Objekte, die sich außerhalb der mathematischen Standardabweichung befanden, wurden eliminiert. 61 auswertbare Vergleichsobjekte nach Ausreißer-Entfernung am oberen und unteren Randbereich (außerhalb der Standardabweichung) 0,00 0,50 1,00 1,50 2,00 2,50 31.12.2009 31.12.2011 31.12.2013 31.12.2015 Zeitachse Poly. (Zeitachse) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 58 Marktbericht vom 18.07.2017 Analysen 7 Teilemarkt Eigentumswohnungen (nur Bestandsbau) Liegenschaftszinssätze - Sachwertfaktoren - Vergleichswerte Steuerliche Werte für BewG Liegenschaftszinssatz Eigentumswohnungen nach Bodenwert Korrelation -0,405 nach Hauptnutzfläche Korrelation 0,109 nach Mietniveau Korrelation -0,075 0,0% 1,0% 2,0% 3,0% 4,0% 5,0% 6,0% 7,0% - € 100 € 200 € 300 € 400 € BRW Linear (BRW) 0,0% 1,0% 2,0% 3,0% 4,0% 5,0% 6,0% 7,0% m² 50 m² 100 m² 150 m² 200 m² HNF Linear (HNF) 0,0% 1,0% 2,0% 3,0% 4,0% 5,0% 6,0% 7,0% 2,00 € 4,00 € 6,00 € 8,00 € 10,00 € Miete Linear (Miete) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 59 Marktbericht vom 18.07.2017 Liegenschaftszinssatz Eigentumswohnungen nach Restnutzungsdauer Korrelation -0,173 Gewichtung Einfluss Korrelation Relation nach BRW 0,405 53% nach HNF 0,109 14% nach Miete 0,075 10% nach RND 0,173 23% 0,762 100% zeitliche Entwicklung Beispiel für Ableitung Objekt Basis linear abgel. Wertung Produkt Richtwert 300 € 3,56% 53% 1,89% Wohnfläche 65 m² 3,91% 14% 0,56% Mietniveau 8,00 € 3,90% 10% 0,38% Restnutzung 35 Jahre 4,03% 23% 0,92% Gewichtung des Liegenschaftszinssatzes 3,75% x Zeitanpassung 15.01.2015 = Zeitumrechnungsfaktor 1,03 3,87% 0,0% 1,0% 2,0% 3,0% 4,0% 5,0% 6,0% 7,0% 0 Jahre 20 Jahre 40 Jahre 60 Jahre 80 Jahre RND-ImmoWertV Linear (RND-ImmoWertV) y = 4E-05x - 0,4866 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 1,60 1,80 31.12.2009 31.12.2011 31.12.2013 31.12.2015 Zeitachse Linear (Zeitachse) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 60 Marktbericht vom 18.07.2017 Sachwertfaktoren Eigentumswohnungen nach Bodenrichtwerten Korrelation 0,717 nach Hauptnutzfläche Korrelation -0,047 nach Mietniveau Korrelation 0,097 0,0 0,2 0,4 0,6 0,8 1,0 1,2 1,4 - € 100 € 200 € 300 € 400 € BRW Linear (BRW) 0,0 0,2 0,4 0,6 0,8 1,0 1,2 1,4 m² 50 m² 100 m² 150 m² 200 m² HNF Linear (HNF) 0,0 0,2 0,4 0,6 0,8 1,0 1,2 1,4 2,00 € 4,00 € 6,00 € 8,00 € 10,00 € Miete Linear (Miete) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 61 Marktbericht vom 18.07.2017 Sachwertfaktoren Eigentumswohnungen nach Restnutzungsdauer Korrelation 0,023 Gewichtete Wertfaktoren Einfluss Korrelation Relation nach BRW 0,717 81,1% nach HNF 0,047 5,3% n. Mietniveau 0,097 10,9% nach RND 0,023 2,7% 0,885 100,0% zeitliche Entwicklung Beispiel für Ableitung Objekt Basis linear abgel. Wertung Produkt Richtwert 300 € 1,14 81% 0,924 Wohnfläche 65 m² 1,05 5% 0,056 Mietniveau 8,00 € 1,06 11% 0,117 Restnutzung 35 Jahre 1,05 3% 0,028 Gewichtung des Sachwertfaktors 1,125 x Zeitanpassung 15.01.2015 = Zeitumrechnungsfaktor 0,99 1,111 angenommener Sachwert 160.000 € errechneter Verkehrswert 1,111 177.760 € 0,0 0,2 0,4 0,6 0,8 1,0 1,2 1,4 0 Jahre 20 Jahre 40 Jahre 60 Jahre 80 Jahre RND-ImmoWertV Linear (RND-ImmoWertV) y = -1E-05x + 1,5873 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 31.12.2009 31.12.2011 31.12.2013 31.12.2015 Zeitachse Linear (Zeitachse) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 62 Marktbericht vom 18.07.2017 Sachwertfaktoren Eigentumswohnungen nachrichtlich nach Sachwert Korrelation -0,045 Beispiel für angenommener Sachwert 160.000 € Ableitung errechneter Verkehrswert 1,048 167.707 € Differenzen in der Ableitung Aus dem Vergleich zwischen dem mehrgewichtigen Regressionsmodell und dem vereinfachten Sachwertmodell wird deutlich, dass es zu Abweichungen kommen kann, was weitgehend dem Unschärfegrad des einfachen Sachwertmodells zurückzuführen ist. Die Abweichungen liegen jedoch in nicht mehr vertretbaren Differenzen, so dass das mehrgewichtige Regressionsmodell empfohlen wird. Das einfache Sachwertmodell wird gerade in den kleinen Altobjekten und großen neueren Bestandsobjekten nicht mehr zu hinreichenden Marktabbildung führen. y = -1E-07x + 1,0622 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 - € 75.000 € 150.000 € 225.000 € 300.000 € 375.000 € Sachwert NHK 2010 Linear (Sachwert NHK 2010) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 63 Marktbericht vom 18.07.2017 Vergleichswerte Eigentumswohnungen nach Bodenrichtwerten Korrelation 0,448 nach Hauptnutzfläche Korrelation -0,157 nach Ausstattung nach Schulnoten 1 = sehr gut (NHK 5) 2 = gut ((NHK 4) 3 = mittel (NHK 3) 4 = einfach (NHK 2) 5 = sehr einfach (NHK 1) Korrelation -0,536 0 € 500 € 1.000 € 1.500 € 2.000 € 2.500 € 3.000 € 3.500 € - € 50 € 100 € 150 € 200 € 250 € 300 € 350 € 400 € BRW Linear (BRW) 0 € 500 € 1.000 € 1.500 € 2.000 € 2.500 € 3.000 € 3.500 € m² 20 m² 40 m² 60 m² 80 m² 100 m² 120 m² 140 m² 160 m² 180 m² HNF Linear (HNF) 0 € 500 € 1.000 € 1.500 € 2.000 € 2.500 € 3.000 € 3.500 € 0,0 0,5 1,0 1,5 2,0 2,5 3,0 3,5 4,0 4,5 Ausstattung Linear (Ausstattung) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 64 Marktbericht vom 18.07.2017 Vergleichswerte Eigentumswohnungen nach Mietniveau Korrelation 0,664 nach Restnutzungsdauer Korrelation 0,439 Gewichtung Einfluss Korrelation Relation nach BRW 0,448 20,0% nach HNF 0,157 7,0% nach Aussttg. 0,536 23,9% nach Miete 0,664 29,6% nach RND 0,439 19,6% 2,245 100,0% 0 € 500 € 1.000 € 1.500 € 2.000 € 2.500 € 3.000 € 3.500 € 0 Jahre 20 Jahre 40 Jahre 60 Jahre 80 Jahre RND-ImmoWertV Linear (RND-ImmoWertV) 0 € 500 € 1.000 € 1.500 € 2.000 € 2.500 € 3.000 € 3.500 € 2,00 € 3,00 € 4,00 € 5,00 € 6,00 € 7,00 € 8,00 € 9,00 € 10,00 € Miete Linear (Miete) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 65 Marktbericht vom 18.07.2017 Vergleichswerte Eigentumswohnungen zeitliche Entwicklung Beispiel für Ableitung Objekt Basis linear abgel. Wertung Produkt nach BRW 300 € 1.773 € 20,0% 354,0 nach HNF 65 m² 1.596 € 7,0% 112,0 nach Aussttg. 2 1.866 € 23,9% 445,6 nach Miete 8,00 € 1.971 € 29,6% 582,8 nach RND 35 Jahre 1.492 € 19,6% 291,8 Gewichtung des Vergleichswerts 1.786 € x Zeitanpassung 15.01.2015 = Zeitumrechnungsfaktor 1,06 1.887 € angenommene Mietfläche 65 m² errechneter Verkehrswert 1.887 € 122.670 € 0,00 0,50 1,00 1,50 2,00 2,50 31.12.2009 31.12.2011 31.12.2013 31.12.2015 Zeitachse Linear (Zeitachse) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 66 Marktbericht vom 18.07.2017 Mietwertbildung Eigentumswohnungen nach Bodenrichtwerten Korrelation 0,391 nach Wohnfläche bzw. Hauptnutzfläche Korrelation -0,056 nach Ausstattung nach Schulnoten 1 = sehr gut (NHK 5) 2 = gut ((NHK 4) 3 = mittel (NHK 3) 4 = einfach (NHK 2) 5 = sehr einfach (NHK 1) Korrelation -0,399 Folgende Einflussfaktoren auf die Miete liegen dem Wertermittlungsmodell zugrunde. Dabei wurden die Mieten ab 2013 auf dem Mietspiegel Altshausen gestützt. 2,50 € 3,50 € 4,50 € 5,50 € 6,50 € 7,50 € 8,50 € 9,50 € - € 50 € 100 € 150 € 200 € 250 € 300 € 350 € 400 € BRW Linear (BRW) 2,50 € 3,50 € 4,50 € 5,50 € 6,50 € 7,50 € 8,50 € 9,50 € m² 20 m² 40 m² 60 m² 80 m² 100 m² 120 m² 140 m² 160 m² 180 m² HNF Linear (HNF) 2,50 € 3,50 € 4,50 € 5,50 € 6,50 € 7,50 € 8,50 € 9,50 € 0 1 2 3 4 5 Beispiel Linear (Beispiel) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 67 Marktbericht vom 18.07.2017 Mietwertbildung Eigentumswohnungen nach Restnutzungsdauer Korrelation 0,267 Gewichtung Einfluss Korrelation Relation nach BRW 0,391 35,1% nach HNF 0,056 5,0% nach Aussttg. 0,399 35,9% nach RND 0,267 24,0% 1,113 100,0% zeitliche Entwicklung Beispiel für Ableitung Objekt Basis linear abgel. Wertung Produkt nach BRW 300 € 7,16 € 35,1% 2,52 € (inkl. Stellplatz) nach HNF 65 m² 6,82 € 5,0% 0,34 € nach Aussttg. 2 7,24 € 35,9% 2,60 € nach RND 35 Jahre 6,73 € 24,0% 1,61 € Gewichtung des Mietwerts 7,07 € x Zeitanpassung 15.01.2015 = Zeitumrechnungsfaktor 1,06 7,48 € angenommene Mietfläche 65 m² errechneter Mietwert inkl. Stellplatz 7,48 € 486 € mittlere Stellplatzmieten TG/Garage je Objekt 0,64 Miete je TG/Garage 39,44 € 34,56 € 46,21 € Stellplatz je Objekt 0,22 Miete je off. Stellplatz 20,41 € 18,53 € 22,84 € 2,50 € 3,50 € 4,50 € 5,50 € 6,50 € 7,50 € 8,50 € 9,50 € 0 Jahre 20 Jahre 40 Jahre 60 Jahre 80 Jahre RND Linear (RND) 0,80 0,85 0,90 0,95 1,00 1,05 1,10 1,15 1,20 31.12.2009 31.12.2011 31.12.2013 31.12.2015 Zeitachse Linear (Zeitachse) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 68 Marktbericht vom 18.07.2017 Bodenwerteinflüsse Eigentumswohnungen Bodenwerteinfluss GFZ_Ist Beispiel Mischgebiet GFZ_Ist URK Objekt 0,70 1,014 Mittel 0,59 0,995 Korrekturfaktor 1,019 Korrelation 0,203 GFZ_Ist-Einfluss-Reihe Ist Korrelation GFZ URK GFZ URK Ergebnis 0,20 1,171 0,10 0,834 0,40 1,147 0,20 0,860 0,60 1,122 0,30 0,886 0,80 1,097 0,40 0,912 1,00 1,072 0,50 0,938 1,20 1,047 0,60 0,965 1,40 1,022 0,70 0,991 1,60 0,997 0,80 1,017 1,80 0,972 0,90 1,043 2,00 0,947 1,00 1,069 2,20 0,922 1,10 1,095 R² -0,138 R² 0,321 Aus der Auswertung der Marktdaten für die bebauten Grundstücke können die Werteinflüsse auf den Boden (vorrangig Bebauungsdichte - GFZ_Ist - und die Grundstücksgröße) abgeleitet werden. Im Auswertungsgebiet konnten folgende Einflüsse festgestellt werden: Innen 34 / MI / MD WA/WR y = -0,1247x + 1,1964 y = 0,2615x + 0,8077 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 1,60 0 0,2 0,4 0,6 0,8 1 1,2 1,4 1,6 Mischgebiete/34 WA-Gebiete Linear (Mischgebiete/34) Linear (WA-Gebiete) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 69 Marktbericht vom 18.07.2017 nach Grundstücksgröße Beispiel Mischgebiet Fläche URK Objekt 400,00 1,205 Mittel 248,87 1,131 Korrekturfaktor 1,066 Korrelation -0,2433 Bodenflächen-URK Korrelation Fläche URK Fläche URK Ergebnis 20 m² 0,7365 20 m² 1,3062 40 m² 0,8449 40 m² 1,2085 60 m² 0,9084 60 m² 1,1514 80 m² 0,9533 80 m² 1,1109 100 m² 0,9882 100 m² 1,0794 150 m² 1,0517 150 m² 1,0223 200 m² 1,0967 200 m² 0,9818 400 m² 1,2051 400 m² 0,8841 600 m² 1,2685 600 m² 0,8270 800 m² 1,3135 800 m² 0,7864 1.000 m² 1,3484 1.000 m² 0,7550 R² 0,108 R² 0,100 Beispielsumrechnung Einfluss Korrelation Gewicht nach GFZ_Ist 1,019 0,203 45,5% nach Größe 1,066 0,243 54,5% 1,044 0,446 100,0% mittlerer Richtwert 241 € x Anpassung 1,044 Vergleichswert 252 € Innen 34 / MI / MD WA/WR y = 0,1564ln(x) + 0,268 y = -0,141ln(x) + 1,7283 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 1,60 0 100 200 300 400 500 600 Mischgebiete/34 WA-Gebiete Log. (Mischgebiete/34) Log. (WA-Gebiete) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 70 Marktbericht vom 18.07.2017 Werte für 7 Teilemarkt Eigentumswohnungen (nur Bestandsbau) Bedarfswertermittlung Wertzahlen RHK 2015 für Zwecke der ErbSt / SchenkungSt Erbschaft- und Schenkungsteuer Wertzahlen für Sachwerte EFH/ZFH/DH Sachwert-Wertzahl 50.000 € 1,019 Beispiel Korrelation 100.000 € 1,011 Ergebnis 150.000 € 1,002 Fläche Wertzahl 200.000 € 0,994 Objekt 176000 0,998 250.000 € 0,985 Mittel 138858,8153 1,004 300.000 € 0,976 350.000 € 0,968 400.000 € 0,959 Hinweise Empfehlungen Gutachten Aufgrund der allgemein guten Korrelationswirkung kann zumeist auf das Sachwertmodell zurückgegriffen werden. Das hier berücksichtigte Sachwertmodell entspricht in vollem Umfang den Regelungen des steuerlichen Bewertungsgesetzes und der Richtlinie zur Grundbesitzbewertung. Bei Objekten mit einer Nutzungsdauer von weniger als 30% der allgemeinen Gesamtnutzungsdauer sollte wegen des Mindestrestwertes ein Verkehrswertgutachten erwogen werden. Alternativ steht dem Rechtsanwender das oben ausgewiesen Korrelationsmodell des Vergleichswertverfahrens (Gewichtungen nach 4 Einflussfaktoren) zur Verfügung. y = -4E-08x + 1,0101 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 - € 150.000 € 300.000 € 450.000 € Sachwert nach RHK 2015 Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 71 Marktbericht vom 18.07.2017 8 Teilemarkt Renditeobjekte Ermittlungsergebnisse erfasste Objekte 20 Vergleichsgrundstücke davon brauchbare Überblick über die Angebote Mittel Median Standardabw. MFH WGH GH Anzahl 17 6 6 5 qm-Preise 1.052 € 1.072 € 365 € 1.198 € 1.212 € 685 € Minima 290 € 1.058 € 643 € 290 € Maxima 1.635 € 1.456 € 1.635 € 863 € Liegenschaftszinssätze 5,10% 3,82% 2,56% 4,04% 4,31% 7,31% Minima 2,73% 2,91% 2,73% 4,81% Maxima 13,12% 7,34% 6,20% 13,12% Sachwertfaktoren 0,77 0,81 0,13 0,77 0,76 0,77 Minima 0,51 0,51 0,63 0,68 Maxima 0,87 0,87 0,89 0,88 weitere Mittelwerte Bodenwert 215 € 238 € 110 € 299 € 232 € 94 € GFZ_Ist 0,57 0,52 0,25 0,70 0,56 0,43 HNF 367 m² 322 m² 164 m² 376 m² 363 m² 360 m² Restnutzungsdauer 31 Jahre 32 Jahre 12 Jahre 35 Jahre 31 Jahre 26 Jahre mittlere Miete 5,61 € 5,77 € 0,87 € 5,68 € 5,76 € 5,35 € mittlere Bewirtschaftung 0,97 € 1,17 € 0,41 € 0,43 € 0,98 € mittlere BWK-Kosten 17,38% 20,32% 5,73% 7,31% 7,52% 18,41% Korrekturfaktoren für Typ Vergleichswertfaktor 1,14 1,15 0,65 Liegenschaftszinssatz 0,79 0,84 1,43 Korrekturfaktor SW-Faktor 1,00 0,99 0,99 Zeitraum 10.03.2004 bis 26.09.2016 Tendenz zuletzt steigend Zur Bestimmung der wertbeeinflussenden Komponenten in der Vorprüfung wurden Daten aus dem Teilmarkt ausgewertet. Objekte, die sich außerhalb der mathematischen Standardabweichung befanden, wurden eliminiert. 17 auswertbare Vergleichsobjekte nach Ausreißer-Entfernung am oberen und unteren Randbereich (außerhalb der Standardabweichung) 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 1,60 1,80 31.12.2009 31.12.2011 31.12.2013 31.12.2015 Zeitachse Poly. (Zeitachse) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 72 Marktbericht vom 18.07.2017 Analysen 8 Teilemarkt Renditeobjekte Liegenschaftszinssätze - Marktanpassungsfaktoren - Vergleichswerte Steuerliche Werte für BewG Zinssatzentwicklung in der Auswertung nach Bodenrichtwerten Korrelation MFH 0,952 WGH -0,904 GH -0,797 nach Hauptnutzfläche Korrelation MFH 0,876 WGH 0,563 GH 0,781 nach Mietniveau Korrelation MFH 0,903 WGH -0,703 GH -0,539 0,0% 2,0% 4,0% 6,0% 8,0% 10,0% 12,0% 14,0% - € 100 € 200 € 300 € 400 € 500 € MFH-BRW WGH-BRW GH-BRW Linear (MFH-BRW) Linear (WGH-BRW) 0,0% 2,0% 4,0% 6,0% 8,0% 10,0% 12,0% 14,0% 0 m² 100 m² 200 m² 300 m² 400 m² 500 m² 600 m² 700 m² 800 m² MFH-HNF WGH-HNF GH-HNF Linear (MFH-HNF) Linear (WGH-HNF) Linear (GH-HNF) 0,0% 2,0% 4,0% 6,0% 8,0% 10,0% 12,0% 14,0% - € 1 € 2 € 3 € 4 € 5 € 6 € 7 € 8 € MFH-Miete WGH-Miete GH-Miete Linear (MFH-Miete) Linear (WGH-Miete) Linear (GH-Miete) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 73 Marktbericht vom 18.07.2017 nach Restnutzung Korrelation MFH -0,381 WGH 0,452 GH -0,376 Gewichtung Einfluss R² - MFH R²-WGH R²-GH nach BRW 0,952 0,904 0,797 nach HNF 0,876 0,563 0,781 nach Miete 0,903 0,703 0,539 nach RND 0,381 0,452 0,376 3,112 2,622 2,492 zeitliche Entwicklung (alle Objektarten) Beispiel für Ableitung Objekt - MFH Basis linear abgel. R² - MFH Wertung Produkt Richtwert 350 € 5,04% 0,952 31% 1,54% Mietfläche 300 m² 3,49% 0,876 28% 0,98% Mietniveau 8,00 € 7,42% 0,903 29% 2,15% Restnutzung 30 Jahre 4,60% 0,381 12% 0,56% Gewichtung des Liegenschaftszinssatzes 3,112 100% 5,24% x Zeitanpassung 15.01.2015 = Zeitumrechnungsfaktor 1,123 5,89% Index für 30.06.2010 1,019 30.06.2011 1,042 30.06.2012 1,065 30.06.2013 1,088 30.06.2014 1,111 30.06.2015 1,134 30.06.2016 1,157 y = 6E-05x - 1,5307 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 31.12.2009 31.12.2011 31.12.2013 31.12.2015 Zeitachse Linear (Zeitachse) 0,0% 2,0% 4,0% 6,0% 8,0% 10,0% 12,0% 14,0% 0 Jahre 10 Jahre 20 Jahre 30 Jahre 40 Jahre 50 Jahre 60 Jahre MFH-RND WGH-RND GH-RND Linear (MFH-RND) Linear (WGH-RND) Linear (GH-RND) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 74 Marktbericht vom 18.07.2017 Sachwertfaktoren Renditeobjekte nach Bodenrichtwerten Korrelation MFH -0,996 WGH -0,104 GH 0,427 nach Hauptnutzfläche Korrelation MFH -0,978 WGH -0,554 GH -0,796 0,0 0,2 0,4 0,6 0,8 1,0 - € 100 € 200 € 300 € 400 € 500 € MFH-BRW WGH-BRW GH-BRW Linear (MFH-BRW) Linear (WGH-BRW) Linear (GH-BRW) 0,0 0,2 0,4 0,6 0,8 1,0 0 m² 100 m² 200 m² 300 m² 400 m² 500 m² 600 m² 700 m² 800 m² MFH-HNF WGH-HNF GH-HNF Linear (MFH-HNF) Linear (WGH-HNF) Linear (GH-HNF) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 75 Marktbericht vom 18.07.2017 nach Mietniveau Korrelation MFH -0,766 WGH 0,086 GH 0,331 nach Restnutzungsdauer Korrelation MFH 0,261 WGH -0,818 GH -0,513 0,0 0,2 0,4 0,6 0,8 1,0 - € 1 € 2 € 3 € 4 € 5 € 6 € 7 € 8 € MFH-Miete WGH-Miete GH-Miete Linear (MFH-Miete) Linear (WGH-Miete) Linear (GH-Miete) 0,0 0,2 0,4 0,6 0,8 1,0 0 Jahre 10 Jahre 20 Jahre 30 Jahre 40 Jahre 50 Jahre 60 Jahre MFH-RND WGH-RND GH-RND Linear (MFH-RND) Linear (WGH-RND) Linear (GH-RND) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 76 Marktbericht vom 18.07.2017 Gewichtete Marktanpassung Einfluss R² - MFH R²-WGH R²-GH nach BRW 0,996 0,104 0,427 nach HNF 0,978 0,554 0,796 nach Miete 0,766 0,086 0,331 nach RND 0,261 0,818 0,513 3,000 1,562 2,067 nachrichtlich nach Sachwert Korrelation MFH -0,991 WGH -0,957 GH -0,922 y = -0,237ln(x) + 3,8635y = -0,27ln(x) + 4,3192y = -0,126ln(x) + 2,3969 0,0 0,2 0,4 0,6 0,8 1,0 - € 200.000 € 400.000 € 600.000 € 800.000 € 1.000.000 € 1.200.000 € MFH-SW WGH-SW GH-SW Log. (MFH-SW) Log. (WGH-SW) Log. (GH-SW) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 77 Marktbericht vom 18.07.2017 zeitliche Entwicklung (alle Objektarten) Beispiel für Ableitung Objekt - MFH Basis linear abgel. Korrelation Wertung Produkt Richtwert 350 € 0,69 0,996 33% 0,23 Mietfläche 300 m² 0,82 0,978 33% 0,27 Mietniveau 8,00 € 0,54 0,766 26% 0,14 Restnutzung 30 Jahre 0,74 0,261 9% 0,06 Gewichtung des Sachwertfaktors 3,000 100% 0,70 x Zeitanpassung 15.01.2015 = Zeitumrechnungsfaktor 0,95 0,663 angenommener Sachwert 1.000.000 € errechneter Verkehrswert 0,663 662.612 € Index für 30.06.2010 0,992 30.06.2011 0,982 30.06.2012 0,973 30.06.2013 0,963 30.06.2014 0,953 30.06.2015 0,944 30.06.2016 0,934 y = -3E-05x + 2,0665 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 31.12.2009 31.12.2011 31.12.2013 31.12.2015 Zeitachse Linear (Zeitachse) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 78 Marktbericht vom 18.07.2017 Vergleichswertbildung Renditeobjekte nach Bodenrichtwerten Korrelation MFH -0,575 WGH 0,793 GH 0,742 nach Hauptnutzfläche Korrelation MFH -0,598 WGH -0,525 GH -0,650 nach Ausstattung nach Schulnoten 1 = sehr gut (NHK 5) 2 = gut ((NHK 4) 3 = mittel (NHK 3) 4 = einfach (NHK 2) 5 = sehr einfach (NHK 1) Korrelation MFH -0,598 WGH -0,525 GH -0,650 0 € 200 € 400 € 600 € 800 € 1.000 € 1.200 € 1.400 € 1.600 € 1.800 € - € 100 € 200 € 300 € 400 € 500 € MFH-BRW WGH-BRW GH-BRW Linear (MFH-BRW) Linear (WGH-BRW) Linear (GH-BRW) 0 € 200 € 400 € 600 € 800 € 1.000 € 1.200 € 1.400 € 1.600 € 1.800 € 0 m² 100 m² 200 m² 300 m² 400 m² 500 m² 600 m² 700 m² 800 m² MFH-HNF WGH-HNF GH-HNF Linear (MFH-HNF) Linear (WGH-HNF) Linear (GH-HNF) 0 € 200 € 400 € 600 € 800 € 1.000 € 1.200 € 1.400 € 1.600 € 1.800 € 0 0,5 1 1,5 2 2,5 3 3,5 4 4,5 MFH-HNF WGH-HNF GH-HNF Linear (MFH-HNF) Linear (WGH-HNF) Linear (GH-HNF) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 79 Marktbericht vom 18.07.2017 Vergleichswerte Rendite nach Mietniveau Korrelation MFH -0,154 WGH 0,839 GH 0,749 nach Restnutzungsdauer Korrelation MFH 0,762 WGH -0,044 GH 0,710 0 € 500 € 1.000 € 1.500 € 2.000 € - € 1 € 2 € 3 € 4 € 5 € 6 € 7 € 8 € MFH-Miete WGH-Miete GH-Miete Linear (MFH-Miete) Linear (WGH-Miete) Linear (GH-Miete) 0 € 200 € 400 € 600 € 800 € 1.000 € 1.200 € 1.400 € 1.600 € 1.800 € 0 10 20 30 40 50 60 MFH-RND WGH-RND GH-RND Linear (MFH-RND) Linear (WGH-RND) Linear (GH-RND) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 80 Marktbericht vom 18.07.2017 Gewichtung Einfluss R² - MFH R²-WGH R²-GH nach BRW 0,575 0,793 0,742 nach HNF 0,598 0,525 0,650 nach Aussttg. 0,598 0,525 0,650 nach Miete 0,154 0,839 0,749 nach RND 0,762 0,044 0,710 2,687 2,726 3,502 Vergleichswerte Rendite zeitliche Entwicklung (alle Objektarten) Beispiel für Ableitung Objekt - MFH Basis linear abgel. Korrelation Wertung Produkt nach BRW 350 € 1.363 € 0,575 21,4% 291,9 nach HNF 300 m² 1.098 € 0,598 22,3% 244,3 nach Aussttg. 3 1.060 € 0,598 22,3% 235,9 nach Miete 8,00 € 1.578 € 0,154 5,7% 90,2 nach RND 30 Jahre 1.042 € 0,762 28,4% 295,5 Gewichtung des Vergleichswerts 2,687 100,0% 1.158 € x Zeitanpassung 15.01.2015 = Zeitumrechnungsfaktor 1,20 1.394 € angenommene Mietfläche 300 m² errechneter Verkehrswert 1.394 € 418.052 € Index für 30.06.2010 1,031 30.06.2011 1,069 30.06.2012 1,107 30.06.2013 1,145 30.06.2014 1,183 30.06.2015 1,221 30.06.2016 1,259 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 1,60 1,80 31.12.2009 31.12.2011 31.12.2013 31.12.2015 Zeitachse Linear (Zeitachse) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 81 Marktbericht vom 18.07.2017 Mietwertbildung Renditeobjekte nach Bodenrichtwerten Korrelation MFH 0,781 WGH 0,654 GH 0,470 nach Mietfläche bzw. Hauptnutzfläche Korrelation MFH 0,672 WGH -0,803 GH -0,673 nach Ausstattung nach Schulnoten 1 = sehr gut (NHK 5) 2 = gut ((NHK 4) 3 = mittel (NHK 3) 4 = einfach (NHK 2) 5 = sehr einfach (NHK 1) MFH 0,672 WGH -0,803 GH -0,673 Korrelation Folgende Einflussfaktoren auf die Miete liegen dem Wertermittlungsmodell zugrunde. 0 € 1 € 2 € 3 € 4 € 5 € 6 € 7 € 8 € - € 100 € 200 € 300 € 400 € 500 € MFH-BRW WGH-BRW GH-BRW Linear (MFH-BRW) Linear (WGH-BRW) Linear (GH-BRW) 0 € 1 € 2 € 3 € 4 € 5 € 6 € 7 € 8 € 0 m² 100 m² 200 m² 300 m² 400 m² 500 m² 600 m² 700 m² 800 m² MFH-HNF WGH-HNF GH-HNF Linear (MFH-HNF) Linear (WGH-HNF) Linear (GH-HNF) 0 € 1 € 2 € 3 € 4 € 5 € 6 € 7 € 8 € 0 1 2 3 4 5 MFH-HNF WGH-HNF GH-HNF Linear (MFH-HNF) Linear (WGH-HNF) Linear (GH-HNF) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 82 Marktbericht vom 18.07.2017 Mietwerte Rendite nach Restnutzungsdauer Korrelation MFH -0,247 WGH -0,512 GH 0,583 Gewichtung Einfluss R² - MFH R²-WGH R²-GH nach BRW 0,781 0,654 0,470 nach HNF 0,672 0,803 0,673 nach Aussttg. 0,672 0,803 0,673 nach RND 0,247 0,512 0,583 2,372 2,771 2,398 zeitliche Entwicklung 0,00 € 1,00 € 2,00 € 3,00 € 4,00 € 5,00 € 6,00 € 7,00 € 8,00 € 31.12.2009 31.12.2011 31.12.2013 31.12.2015 Zeitachse Linear (Zeitachse) 0 € 1 € 2 € 3 € 4 € 5 € 6 € 7 € 8 € 0 Jahre 10 Jahre 20 Jahre 30 Jahre 40 Jahre 50 Jahre 60 Jahre MFH-HNF WGH-HNF GH-HNF Linear (MFH-HNF) Linear (WGH-HNF) Linear (GH-HNF) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 83 Marktbericht vom 18.07.2017 Bodenwerteinflüsse Bodenwerteinfluss GFZ_Ist (alle Objekte) GFZ_Ist-Einfluss-Reihe Ist GFZ URK Beispiel Korrelation 0,50 0,909 GFZ_Ist URK Ergebnis 1,00 1,558 Objekt 0,800 1,532 1,50 2,206 Mittel 0,570 1,198 2,00 2,855 Korrekturfaktor 1,279 2,50 3,504 3,00 4,152 Korrelation 0,630 3,50 4,801 4,00 5,449 R² 0,630 Neben der Auswertung der Marktdaten für die bebauten Grundstücke können aus Angebotsauswertungen, ebenfalls in paralleler Struktur zum tatsächlichen Verkaufsgeschehen, die Werteinflüsse auf den Boden (vorrangig Bebauungsdichte - GFZ_Ist - und die Grundstücksgröße) abgeleitet werden. Im Auswertungsgebiet konnten folgende Einflüsse festgestellt werden: y = 1,2972x + 0,2606 0,00 0,50 1,00 1,50 2,00 2,50 0 0,2 0,4 0,6 0,8 1 1,2 GFZ Linear (GFZ) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 84 Marktbericht vom 18.07.2017 nach Grundstücksgröße Bodenflächen-URK Fläche URK Korrelation 250 m² 1,315 Beispiel Ergebnis 500 m² 1,153 1.000 m² 0,991 Fläche URK 1.500 m² 0,896 Objekt 800 m² 1,043 2.000 m² 0,828 Mittel 1.156 m² 0,957 3.000 m² 0,734 Korrekturfaktor 1,090 6.000 m² 0,571 R² 0,077 Korrelation 0,0774 Beispielsumrechnung Einfluss Korrelation Gewicht nach GFZ_Ist 1,279 0,630 89,1% nach Größe 1,090 0,077 10,9% 1,258 0,707 100,0% Richtwertausweis 215 € x Anpassung 1,258 Vergleichswert 271 € y = -0,234ln(x) + 2,6071 0,00 0,50 1,00 1,50 2,00 2,50 0 500 1000 1500 2000 2500 3000 Baulandfläche Log. (Baulandfläche) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 85 Marktbericht vom 18.07.2017 Werte für 8 Teilemarkt Renditeobjekte Bedarfswertermittlung Wertzahlen RHK 2015 für Zwecke der ErbSt / SchenkungSt Erbschaft- und Schenkungsteuer Sachwert WGH Wertzahl WGH Sachwert GH Wertzahl GH 100.000 € 1,173 100.000 € 0,653 200.000 € 0,985 200.000 € 0,548 300.000 € 0,876 300.000 € 0,486 400.000 € 0,798 500.000 € 0,408 500.000 € 0,738 750.000 € 0,347 750.000 € 0,629 1.000.000 € 0,303 1.000.000 € 0,551 2.000.000 € 0,198 1.250.000 € 0,491 3.000.000 € 0,136 1.500.000 € 0,441 4.000.000 € 0,092 R² 0,488 R² 0,622 Hinweise Empfehlungen Gutachten Bei Objekten mit einer Nutzungsdauer von weniger als 40% der allgemeinen Gesamtnutzungsdauer sollte wegen des Mindestrestwertes ein Verkehrswertgutachten erwogen werden. Alternativ steht dem Rechtsanwender das oben ausgewiesen Korrelationsmodell des Vergleichswertverfahrens (Gewichtungen nach 4 Einflussfaktoren) zur Verfügung. Aufgrund der allgemein guten Korrelationswirkung kann zumeist auf das Sachwertmodell zurückgegriffen werden. Das hier berücksichtigte Sachwertmodell entspricht in vollem Umfang den Regelungen des steuerlichen Bewertungsgesetzes und der Richtlinie zur Grundbesitzbewertung. y = -0,27ln(x) + 4,2811 y = -0,152ln(x) + 2,4029 0,0 0,1 0,2 0,3 0,4 0,5 0,6 0,7 0,8 0,9 - € 200.000 € 400.000 € 600.000 € 800.000 € 1.000.000 € 1.200.000 € WGH-SW GH-SW Log. (WGH-SW) Log. (GH-SW) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 86 Marktbericht vom 18.07.2017 9 Teilemarkt Gewerbegrundstücke Ermittlungsergebnisse erfasste Objekte 8 Vergleichsgrundstücke davon brauchbare Überblick über die Angebote Mittel Median Standardabw. qm-Preise 718 € 605 € 326 € Minima 341 € Maxima 1.125 € Liegenschaftszinssätze 5,97% 5,57% 2,03% Minima 3,48% Maxima 9,56% Sachwertfaktoren 0,59 0,60 0,14 Minima 0,38 Maxima 0,76 weitere Mittelwerte Bodenwert 136 € 127 € 57 € GFZ_Ist 0,45 0,43 0,17 HNF 1.478 m² 711 m² 1.306 m² Restnutzungsdauer 32 Jahre 36 Jahre 11 Jahre mittlere Miete 4,33 € 4,33 € 0,83 € mittlere Bewirtschaftung 0,77 € 0,89 € mittlere BWK-Kosten 17,79% 20,64% 6,65% Zeitraum 30.12.2005 bis 16.10.2016 Tendenz steigend Zur Bestimmung der wertbeeinflussenden Komponenten in der Vorprüfung wurden Daten aus dem Teilmarkt ausgewertet. Objekte, die sich außerhalb der mathematischen Standardabweichung befanden, wurden eliminiert. 8 auswertbare Vergleichsobjekte nach Ausreißer-Entfernung am oberen und unteren Randbereich (außerhalb der Standardabweichung) 0,00 0,50 1,00 1,50 2,00 01.01.2007 31.12.2008 01.01.2011 31.12.2012 01.01.2015 Zeitachse Linear (Zeitachse) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 87 Marktbericht vom 18.07.2017 Analysen 9 Teilemarkt Gewerbegrundstücke Liegenschaftszinssätze - Marktanpassungsfaktoren - Vergleichswerte Steuerliche Werte für BewG Zinssatzentwicklung in der Auswertung nach Bodenrichtwerten Korrelation -0,218 nach Hauptnutzfläche Korrelation 0,911 nach Mietniveau Korrelation -0,364 0,0% 2,0% 4,0% 6,0% 8,0% 10,0% 12,0% - € 50 € 100 € 150 € 200 € 250 € 300 € BRW Linear (BRW) 0,0% 2,0% 4,0% 6,0% 8,0% 10,0% 12,0% m² 2.000 m² 4.000 m² 6.000 m² HNF Linear (HNF) 0,0% 2,0% 4,0% 6,0% 8,0% 10,0% 12,0% 2,00 € 2,50 € 3,00 € 3,50 € 4,00 € 4,50 € 5,00 € 5,50 € 6,00 € Miete Linear (Miete) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 88 Marktbericht vom 18.07.2017 nach Restnutzung Korrelation -0,448 Gewichtung Einfluss Korrelation Relation nach BRW 0,218 11% nach HNF 0,911 47% nach Miete 0,364 19% nach RND 0,448 23% 1,942 100% zeitliche Entwicklung Beispiel für Ableitung Objekt Basis linear abgel. Wertung Produkt Richtwert 100 € 6,25% 11% 0,70% Mietfläche 600 m² 4,72% 47% 2,22% Mietniveau 4,00 € 6,26% 19% 1,17% Restnutzung 30 Jahre 6,09% 23% 1,41% Gewichtung des Liegenschaftszinssatzes 5,50% x Zeitanpassung 15.01.2015 = Zeitumrechnungsfaktor 1,03 5,64% 0,0% 2,0% 4,0% 6,0% 8,0% 10,0% 12,0% 0 Jahre 20 Jahre 40 Jahre 60 Jahre RND-ImmoWertV Linear (RND-ImmoWertV) y = 2E-05x + 0,0115 0,00 0,50 1,00 1,50 2,00 31.12.2009 31.12.2011 31.12.2013 31.12.2015 Zeitachse Linear (Zeitachse) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 89 Marktbericht vom 18.07.2017 Sachwertfaktoren Gewerbeobjekte nach Bodenrichtwerten Korrelation 0,412 nach Hauptnutzfläche Korrelation -0,699 nach Mietniveau Korrelation 0,091 0,0 0,1 0,2 0,3 0,4 0,5 0,6 0,7 0,8 - € 50 € 100 € 150 € 200 € 250 € 300 € BRW Linear (BRW) 0,0 0,1 0,2 0,3 0,4 0,5 0,6 0,7 0,8 m² 2.000 m² 4.000 m² 6.000 m² HNF Log. (HNF) 0,0 0,1 0,2 0,3 0,4 0,5 0,6 0,7 0,8 2,00 € 3,00 € 4,00 € 5,00 € 6,00 € Miete Linear (Miete) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 90 Marktbericht vom 18.07.2017 nach Restnutzungsdauer Korrelation -0,136 Gewichtete Marktanpassung Einfluss Korrelation Relation nach BRW 0,412 30,8% nach HNF 0,699 52,2% n. Mietniveau 0,091 6,8% nach RND 0,136 10,2% 1,338 100,0% nachrichtlich nach Sachwert Korrelation -0,757 0,0 0,1 0,2 0,3 0,4 0,5 0,6 0,7 0,8 0 Jahre 20 Jahre 40 Jahre 60 Jahre RND-ImmoWertV Linear (RND-ImmoWertV) 0,0 0,1 0,2 0,3 0,4 0,5 0,6 0,7 0,8 - € 1.500.000 € 3.000.000 € 4.500.000 € 6.000.000 € Sachwert 2010 Log. (Sachwert 2010) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 91 Marktbericht vom 18.07.2017 zeitliche Entwicklung Beispiel für Ableitung Objekt Basis linear abgel. Wertung Produkt Richtwert 100 € 0,55 31% 0,169 Mietfläche 600 m² 0,65 52% 0,340 Mietniveau 4,00 € 0,58 7% 0,040 Restnutzung 30 Jahre 0,59 10% 0,060 Gewichtung des Sachwertfaktors 0,608 x Zeitanpassung 15.01.2015 = Zeitumrechnungsfaktor 1,03 0,627 angenommener Sachwert 400.000 € errechneter Verkehrswert 0,627 250.970 € y = 3E-05x - 0,2132 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 31.12.2009 31.12.2011 31.12.2013 31.12.2015 Zeitachse Linear (Zeitachse) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 92 Marktbericht vom 18.07.2017 Vergleichswertbildung Gewerbeobjekte nach Bodenrichtwerten Korrelation 0,444 nach Hauptnutzfläche Korrelation -0,675 nach Ausstattung nach Schulnoten 1 = sehr gut (NHK 5) 2 = gut ((NHK 4) 3 = mittel (NHK 3) 4 = einfach (NHK 2) 5 = sehr einfach (NHK 1) Korrelation -0,788 0 € 200 € 400 € 600 € 800 € 1.000 € 1.200 € - € 50 € 100 € 150 € 200 € 250 € 300 € BRW Linear (BRW) 0 € 200 € 400 € 600 € 800 € 1.000 € 1.200 € m² 2.000 m² 4.000 m² 6.000 m² HNF Log. (HNF) 0 € 200 € 400 € 600 € 800 € 1.000 € 1.200 € 0,0 0,5 1,0 1,5 2,0 2,5 3,0 3,5 4,0 4,5 Ausstattung Log. (Ausstattung) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 93 Marktbericht vom 18.07.2017 Vergleichswerte Gewerbe nach Mietniveau Korrelation 0,849 nach Restnutzungsdauer Korrelation 0,783 Gewichtung Einfluss Korrelation Relation nach BRW 0,444 12,5% nach HNF 0,675 19,1% nach Aussttg. 0,788 22,3% nach Miete 0,849 24,0% nach RND 0,783 22,1% 3,539 100,0% 0 € 200 € 400 € 600 € 800 € 1.000 € 1.200 € 1.400 € 2,00 € 2,50 € 3,00 € 3,50 € 4,00 € 4,50 € 5,00 € 5,50 € 6,00 € Miete Linear (Miete) 0 € 200 € 400 € 600 € 800 € 1.000 € 1.200 € 0 Jahre 20 Jahre 40 Jahre 60 Jahre RND-ImmoWertV Linear (RND-ImmoWertV) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 94 Marktbericht vom 18.07.2017 zeitliche Entwicklung Beispiel für Ableitung Objekt Basis linear abgel. Wertung Produkt nach BRW 100 € 626 € 12,5% 78,4 nach HNF 600 m² 866 € 19,1% 165,1 nach Aussttg. 3 645 € 22,3% 143,7 nach Miete 4,00 € 607 € 24,0% 145,6 nach RND 30 Jahre 683 € 22,1% 151,1 Gewichtung des Vergleichswerts 684 € x Zeitanpassung 15.01.2015 = Zeitumrechnungsfaktor 1,15 786 € angenommene Mietfläche 600 m² errechneter Verkehrswert 786 € 471.891 € 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 1,60 1,80 31.12.2009 31.12.2011 31.12.2013 31.12.2015 Zeitachse Linear (Zeitachse) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 95 Marktbericht vom 18.07.2017 Mietwertbildung Gewerbeobjekte nach Bodenrichtwerten Korrelation 0,653 nach Mietfläche bzw. Hauptnutzfläche Korrelation -0,381 nach Ausstattung nach Schulnoten 1 = sehr gut (NHK 5) 2 = gut ((NHK 4) 3 = mittel (NHK 3) 4 = einfach (NHK 2) 5 = sehr einfach (NHK 1) Korrelation -0,802 Folgende Einflussfaktoren auf die Miete liegen dem Wertermittlungsmodell zugrunde. 0,00 € 1,00 € 2,00 € 3,00 € 4,00 € 5,00 € 6,00 € 7,00 € - € 50 € 100 € 150 € 200 € 250 € 300 € BRW Linear (BRW) 0,00 € 1,00 € 2,00 € 3,00 € 4,00 € 5,00 € 6,00 € 7,00 € m² 2.000 m² 4.000 m² 6.000 m² HNF Linear (HNF) 0,00 € 1,00 € 2,00 € 3,00 € 4,00 € 5,00 € 6,00 € 7,00 € 0 1 2 3 4 5 Ausstattung Linear (Ausstattung) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 96 Marktbericht vom 18.07.2017 Mietwerte Gewerbe nach Restnutzungsdauer Korrelation 0,663 Gewichtung Einfluss Korrelation Relation nach BRW 0,653 26,1% nach HNF 0,381 15,2% nach Aussttg. 0,802 32,1% nach RND 0,663 26,5% 2,499 100,0% zeitliche Entwicklung 0,00 € 1,00 € 2,00 € 3,00 € 4,00 € 5,00 € 6,00 € 7,00 € 0 Jahre 20 Jahre 40 Jahre 60 Jahre RND Linear (RND) 0,00 € 1,00 € 2,00 € 3,00 € 4,00 € 5,00 € 6,00 € 7,00 € 31.12.2009 31.12.2011 31.12.2013 31.12.2015 Zeitachse Linear (Zeitachse) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 97 Marktbericht vom 18.07.2017 Bodenwerteinflüsse Bodenwerteinfluss GFZ_Ist GFZ_Ist-Einfluss-Reihe Ist GFZ URK Beispiel Korrelation 0,20 1,006 GFZ_Ist URK Ergebnis 0,40 1,001 Objekt 0,50 0,999 0,60 0,996 Mittel 0,45 1,000 0,80 0,991 Korrekturfaktor 0,999 1,00 0,986 Korrelation -0,011 Neben der Auswertung der Marktdaten für die bebauten Grundstücke können aus Angebotsauswertungen, ebenfalls in paralleler Struktur zum tatsächlichen Verkaufsgeschehen, die Werteinflüsse auf den Boden (vorrangig Bebauungsdichte - GFZ_Ist - und die Grundstücksgröße) abgeleitet werden. Im Auswertungsgebiet konnten folgende Einflüsse festgestellt werden: y = -0,0261x + 1,0116 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 1,60 1,80 2,00 0 0,1 0,2 0,3 0,4 0,5 0,6 0,7 GFZ Linear (GFZ) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 98 Marktbericht vom 18.07.2017 nach Grundstücksgröße Bodenflächen-URK Fläche URK Beispiel Korrelation 500 m² 1,491 Ergebnis 1.000 m² 1,309 Fläche URK 2.000 m² 1,126 Objekt 5.000 m² 0,885 4.000 m² 0,944 Mittel 4.035 m² 0,942 8.000 m² 0,762 Korrekturfaktor 0,940 15.000 m² 0,596 30.000 m² 0,414 Korrelation -0,4739 Beispielsumrechnung Einfluss Korrelation Gewicht nach GFZ_Ist 0,999 -0,011 -5,6% nach Größe 0,940 0,203 105,6% 0,937 0,192 100,0% Richtwertausweis 136 € x Anpassung 0,937 Vergleichswert 127 € y = -0,263ln(x) + 3,1253 0,00 0,20 0,40 0,60 0,80 1,00 1,20 1,40 1,60 1,80 2,00 0 2000 4000 6000 8000 10000 12000 Baulandfläche Log. (Baulandfläche) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 99 Marktbericht vom 18.07.2017 9 Teilemarkt Gewerbegrundstücke Wertzahlen RHK 2015 für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer Wertzahlen für Sachwerte Gewerbegrundstücke Sachwert-Wertzahl 125.000 € 0,838 Beispiel Korrelation 250.000 € 0,746 Ergebnis 500.000 € 0,654 Fläche URK 1.000.000 € 0,561 Objekt 375000 0,692 2.000.000 € 0,469 Mittel 1829432,537 0,481 4.000.000 € 0,377 Korrekturfaktor 1,438 6.000.000 € 0,323 Korrelation 0,779 Hinweise Empfehlungen Gutachten Bei Objekten mit einer Nutzungsdauer von weniger als 40% der allgemeinen Gesamtnutzungsdauer sollte wegen des Mindestrestwertes ein Verkehrswertgutachten erwogen werden. Alternativ steht dem Rechtsanwender das oben ausgewiesen Korrelationsmodell des Vergleichswertverfahrens (Gewichtungen nach 4 Einflussfaktoren) zur Verfügung. Aufgrund der allgemein guten Korrelationswirkung kann zumeist auf das Sachwertmodell zurückgegriffen werden. Das hier berücksichtigte Sachwertmodell entspricht in vollem Umfang den Regelungen des steuerlichen Bewertungsgesetzes und der Richtlinie zur Grundbesitzbewertung. y = -0,133ln(x) + 2,3989 0,00 0,10 0,20 0,30 0,40 0,50 0,60 0,70 0,80 - € 2.000.000 € 4.000.000 € 6.000.000 € 8.000.000 € Sachwert nach RHK 2015 Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 100 Marktbericht vom 18.07.2017 10 Teilemarkt Bauernhöfe Ermittlungsergebnisse erfasste Objekte 4 Vergleichsgrundstücke davon brauchbare Überblick über die Angebote Mittel Median Standardabw. qm-Preise 679 € 524 € 502 € Minima 259 € Maxima 1.407 € Liegenschaftszinssätze 3,08% 2,58% 2,13% Minima 1,07% Maxima 6,10% Marktanpassungen -25,79% -23,39% 8,18% Minima -37,47% Maxima -18,91% weitere Mittelwerte Bodenwert 115 € 114 € 14 € GFZ_Ist 0,49 0,44 0,36 HNF 308 m² 324 m² 45 m² Restnutzungsdauer 21 Jahre 16 Jahre 14 Jahre mittlere Miete 2,81 € 2,57 € 1,23 € mittlere Bewirtschaftung 0,66 € 0,60 € mittlere BWK-Kosten 23,33% 23,50% 0,41% Zeitraum 24.11.2004 bis 18.06.2009 Daten nicht mehr aktuell Zur Bestimmung der wertbeeinflussenden Komponenten in der Vorprüfung wurden Daten aus dem Teilmarkt ausgewertet. Objekte, die sich außerhalb der mathematischen Standardabweichung befanden, wurden eliminiert. 4 auswertbare Vergleichsobjekte nach Ausreißer-Entfernung am oberen und unteren Randbereich (außerhalb der Standardabweichung) Gutachterausschuss der Gemeinde Baindt Marktbericht 2016 Blatt 101[mehr]

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