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Inhalt

Das Inhaltsverzeichnis der Homepage Das Inhaltsverzeichnis ist eine stichwortartige Übersicht zum Inhalt, das alle Seiten des inhaltlichen Teils der Website auflistet. Die Hierarchie der Menüpunkte ist durch Einrückungen sichtbar gemacht. Gemeinde Baindt Grußwort Bürgerstiftung Dorfplatz Aktuelle Informationen Teilabschnitt 1 (Juli bis Dez. 2023) Teilabschnitt 2 (Jan. bis Mai 2024) Ansprechpartner Baufortschritt Fischerareal Fischerareal Informationen und Unterlagen FAQ Veranstaltungen Kontaktbörse Kontaktbörse Gruppe sucht Person Person sucht Gruppe Geschichte Baindter Geschichte Lage & Anfahrt Geoportal Anfahrt Nahverkehr Ortsplan Aktuelles Statistiken der Gemeinde Baindt Veranstaltungen Schenk-Konrad-Halle Wirtschaft Firmen in Baindt Wirtschaftsverbund Gewerbedatenblatt Impressum & Service Suche Inhalt Impressum Datenschutz Erklärung zur Barrierefreiheit Gebärdensprache Leichte Sprache Rathaus & Bürgerservice Rathaus online Amtsblatt Reform der Grundsteuer Öffentliche Bekanntmachungen Gemeindeverwaltung Kontakt & Öffnungszeiten Mitarbeiter Standesamt Dienstleistungen Lebenslagen Steuern, Abgaben & Gebühren Finanzen der Gemeinde Stellenausschreibungen Gemeinderat Mitglieder Zusammensetzung Gremien Ratsinformationssystem Sitzungstermine Sitzungsberichte Satzungen Bauhof Ausschreibungen Abfallentsorgung Allgemeines zur Abfallentsorgung Abfalltermine Grüngutannahme Wertstoffhof Gelbe Tonne Hundetoiletten Problemstoffsammlung Wasser und Abwasser Gesplittete Abwassergebühr Wasserversorgung & Gebühren Befüllen und Entleeren von Pools Wahlen Digitaler Gewerbesteuerbescheid Helferkreis Asyl Leben & Wohnen Bauen & Wohnen Bebauungspläne Gewerbebauplätze Wohnen im Alter Wohnbauplätze Bodenrichtwerte Geoportal Mietspiegel Breitbandversorgung Geruchsmodell Sulpach Bürgerplattform DRK Feuerwehr Freizeit Landesturnfest Landesgartenschau Wasserhüterinnen Sportanlagen Vereine Spielplätze Bücherei Friedhof Allgemeine Informationen Erdbestattungen Feuerbestattungen Was ist im Todesfall zu beachten Kontakte Gastronomie Gesundheit & Soziales Arztpraxis Ärzte & Apotheken Notruftafel Soziale Einrichtungen Sozialatlas Hilfedienste für Senioren Kindertageseinrichtungen Bedarfsplanung Vormerkung und Vergabekriterien Kindertageseinrichtungen Kindergarten Sonne, Mond & Sterne Kindergarten St. Martin Waldorfkindergarten Kindertagespflege Kirchen Evangelische Kirchengemeinde Katholische Kirchengemeinde Schulen Klosterwiesenschule - Grundschule Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ Sehen mit Internat) Volkshochschule Umwelt & Verkehr Baumaßnahmen Breitbandausbau Dorfplatz Fischerareal Hochwasserschutzmaßnahme Igelstraße E-Lastenrad Elektromobilität Umsetzung in der Gemeinde E-Carsharing Öffentliche Ladesäulen Energie- und Klimaschutzkonzept KLAK - das Klimaanpassungskonzept Allgemeines „klimaneutrale“ Kommunalverwaltung Solaratlas Freiflächen-Photovoltaik Energieagentur Ravensburg Klimasparbuch Mittleres Schussental Nützliche Tipps und Publikationen European Energy Award Hochwasser/Starkregen Mitfahrplattform Stadtradeln Streuobst Nahwärmeversorgung Regenerative Energien Netzmonitor Windpark Altdorfer Wald Strom-Blackout Verkehrsplanung Wetterstation[mehr]

Zuletzt geändert: 04.03.2024
Klimaspartipp_Februar_24.pdf

Klima-Spartipp des Monats Februar: Nicht verzagen, Dinge hinterfragen Alternativ könnte das Thema des heutigen Tipps auch ähnlich dem Motto einer beliebten Kinderserie lauten: Wer, wie, was, wieso, weshalb, warum, wer nicht fragt, kommt selten voran. Es ist eine der wichtigsten Eigenschaften des Menschen, Fragen zu stellen und Dinge zu hinterfragen. Auch die eigenen Gewohnheiten sind daher permanent zu überprüfen. Wenn die Lichter eingeschaltet sind, obwohl es draußen hell ist und die Sonne scheint, kam das Hinterfragen von Gewohnheiten wohl eindeutig zu kurz. Hierzu einige kleine Merkhilfen: Kommt draußen mal die Sonne raus, schalt‘ drinnen alle Lichter aus, sagte einst auch schon die Maus. Oder alternativ: Grübel, grübel und studier‘, heut geht’s auch ohne Licht bei mir. Und da aller guten Dinge bekanntlich drei sind und teils Abkürzungen noch einprägsamer sind als Reime, tut es notfalls auch das Kürzel LSd. Damit sind aber weder irgendwelche Drogen gemeint, noch die Abkürzung eines regionalen Gerichts, sondern die Abkürzung LSd steht hier für: Licht, Sonne, dunkel, also dafür, dass das Licht dunkel bleiben sollte, wenn draußen die Sonne scheint. Auch bei anderen Dingen, wie beispielsweise dem PC-Bildschirm oder dem Fernseher, ist regelmäßig zu hinterfragen, ob diese wirklich eingeschaltet bleiben müssen. Besonders wenn der Raum für längere Zeit verlassen wird, sind Bildschirm und Fernseher stets auszuschalten. Als Merksatz hierzu ein Zitat aus längst vergangenen Zeiten: Gehst du aus dem Raum hinaus, schalte stets den Bildschirm aus. Und den Fernseher, ist ja klar, dann ist’s richtig wunderbar. Um Energie einzusparen, lohnt es sich, eigene Gewohnheiten kritisch zu hinterfragen. Bevor jetzt aber vor lauter Text noch das Sandmännchen vorbeikommt, gilt ganz einfach nur: Und abschalten. Florian S. Roth Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg Koordinator für eine klimaneutrale Kommunalverwaltung - gefördert durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW Mobil: 0157 80661690 klima@b-gemeinden.de[mehr]

Dateityp: PDF-Dokument
Dateigröße: 38,86 KB
Verlinkt bei:
    Zuletzt geändert: 26.02.2024
    Wahlhandlung (Stimmabgabe)

    In den Wahllokalen kann am Wahltag von 8 bis 18 Uhr gewählt werden. Wenn Sie wahlberechtigt und im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten Sie von Ihrer Wohnortgemeinde eine Wahlbenachrichtigung. Sie informiert über Anschrift und Öffnungszeiten Ihres Wahllokals. Diese Wahlbenachrichtigung sowie Ihren Personalausweis oder Reisepass sollten Sie zum Wahllokal mitbringen. Für den Fall, dass Sie Ihre Wahlbenachrichtigung verlegt oder verloren haben, können Sie trotzdem an der Wahl teilnehmen. Denken Sie daran Ihren Personalausweis oder Reisepass zum Wahllokal mitzubringen. Sollten Sie am Besuch des Wahllokals verhindert sein, können Sie schon vor dem Wahltag Ihre Stimme durch Briefwahl abgeben. Nähere Informationen erhalten Sie in der Leistung " Wahlschein beantragen ". Stimmabgabe Für die Wahl der Gemeinde-, Ortschafts- und Kreisräte erhalten Sie für jeden Wahlvorschlag amtliche Einzelstimmzettel. Die Stimmzettel können auch durch Perforation miteinander verbunden sein. Die Stimmzettel werden Ihnen schon vor dem Wahltag nach Hause übersandt. Jeder Stimmzettel enthält: den Namen der Partei oder Wählervereinigung, eine Kurzbezeichnung (wenn eine solche verwendet wird) oder das Kennwort des Wahlvorschlags Namen, Vornamen, Beruf oder Stand und Wohnort (teilweise auch der Ortsteil) der Bewerberinnen und Bewerber freie Zeilen Wahl der Gemeinde- und Ortschaftsräte Bei den Gemeindewahlen haben Sie so viele Stimmen, wie Räte zu wählen sind. Wenn Sie einen Einzelstimmzettel vollkommen unverändert abgeben, erhält jeder auf diesem Einzelstimmzettel Aufgeführteeine Stimme. Dies gilt auch, wenn Sie einen Stimmzettel insgesamt kennzeichnen (zum Beispiel durch ein Kreuz neben dem Namen der Partei). Wenn Sie einen Stimmzettel unverändert abgeben wollen, dürfen Sie auf keinen Fall Bewerbende streichen. Durch diese Streichung n gilt Ihr Stimmzettel bereits als verändert. In diesem Fall gelten nur Stimmen, die ausdrücklich (also durch Ankreuzen oder die Zahl "1", "2" oder "3") für Bewerber abgegeben wurden. Hinweis: In Gemeinden und Ortschaften mit bis zu 5.000 Einwohnern können die Wahlvorschläge bis zu doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Räte zu wählen sind. Wenn Sie in diesem Fall einen unveränderten Einzelstimmzettel abgeben, gelten nur so viele sich bewerbende Personen in der Reihenfolge von oben als mit einer Stimme gewählt wie tatsächlich Räte zu wählen sind. Wenn bei einer unechten Teilortswahl für einen Wohnbezirk nicht mehr als drei Vertretende zu wählen sind, dürfen die Wahlvorschläge für diesen Wohnbezirk eine sich bewerbende Person mehr enthalten. Wenn Sie in diesem Fall einen unveränderten Einzelstimmzettel abgeben, gelten nur so viele sich bewerbende Personen in der Reihenfolge von oben als mit einer Stimme gewählt wie Vertretende für diesen Wohnbezirk zu wählen sind. Auch in diesen beiden Fällen dürfen Sie die überzähligen Bewerber nicht streichen. Sonst gilt Ihr Stimmzettel als verändert. Sie können aber auch auf dem Einzelstimmzettel die sich bewerbende Personen, denen Sie Stimmen geben möchten, ausdrücklich als gewählt kennzeichnen. Zusätzlich können Sie sich bewerbende Personen aus anderen Wahlvorschlägen auf diesen Einzelstimmzettel übernehmen (panaschieren) und den Bewerbern und Bewerberinnen jeweils bis zu drei Stimmen geben (kumulieren), solange Sie Ihre Gesamtstimmenzahl nicht überschreiten. Sie können auch mehrere Einzelstimmzettel abgeben und darauf jeweils die sich bewerbenden Personen, denen Sie Stimmen geben möchten, als gewählt kennzeichnen. Sie dürfen dabei aber die Gesamtstimmenzahl nicht überschreiten. Das Panaschieren ermöglicht Ihnen, Bewerber und Bewerberinnen aus verschiedenen Wahlvorschlägen zu wählen. Das Kumulieren ermöglicht Ihnen, Ihre Stimmen unterschiedlich zu gewichten, indem Sie einzelnen Bewerbern mehrere Stimmen geben. Sie dürfen aber nicht mehr als drei Stimmen auf einen Bewerber oder eine Bewerberin vereinigen. Hinweis: Bei unechter Teilortswahl dürfen Sie Bewerberinnen und Bewerber nur innerhalb des gleichen Wohnbezirks panaschieren. Außerdem dürfen Sie für den einzelnen Wohnbezirk nur so vielen Bewerbern und Bewerberinnen Stimmen geben, wie für diesen Wohnbezirk Räte zu wählen sind. Diese Zahl steht auf dem Stimmzettel. Wahl der Kreisräte Bei der Wahl der Kreisräte haben Sie so viele Stimmen, wie Kreisräte im Wahlkreis zu wählen sind. Je Wahlvorschlag können eineinhalbmal so viele Bewerber und Bewerberinnen aufgestellt werden als Kreisräte im Wahlkreis zu wählen sind. Wenn Sie Ihren Einzelstimmzettel unverändert abgeben, gelten daher nur so viele Bewerber und Bewerberinnen in der Reihenfolge von oben auf diesem Stimmzettel als mit einer Stimme gewählt wie Kreisräte für den Wahlkreis tatsächlich zu wählen sind. Wenn Sie einen Stimmzettel unverändert abgeben wollen, dürfen Sie auf keinen Fall einzelne Bewerber oder Bewerberinnen - auch nicht die überzähligen - streichen. Denn durch eine Streichung einzelner Bewerber und Bewerberinnen gilt Ihr Stimmzettel schon als verändert. In diesem Fall gelten nur Stimmen, die ausdrücklich (also durch Ankreuzen oder die Zahl "1", "2" oder "3") für Bewerber und Bewerberinnen abgegeben wurden. Ansonsten können Sie auch bei der Wahl der Kreisräte panaschieren und kumulieren. Sie können auch bei der Wahl der Kreisräte entweder nur einen Einzelstimmzettel oder mehrere Einzelstimmzettel abgeben und dann darauf jeweils die sich bewerbende Personen, denen Sie Stimmen geben möchten, als gewählt kennzeichnen. Dabei dürfen Sie die Gesamtstimmenzahl des Wahlkreises nicht überschreiten. Kennzeichnung der Stimmzettel Wenn Sie nicht von der Möglichkeit, einen Einzelstimmzettel unverändert abzugeben, Gebrauch machen wollen, können Sie sowohl bei den Gemeinderats- und Ortschaftsratswahlen als auch bei den Kreistagswahlen für einen Bewerber oder eine Bewerberin auf folgende Weise stimmen: Sie setzen auf dem Stimmzettel in das Kästchen neben dem vorgedruckten Namen des Bewerbers oder der Bewerberin ein Kreuz oder die Ziffer "1", wenn Sie dem Bewerber oder der Bewerberin eine Stimme geben wollen. Sie setzen die Ziffer "2" oder "3" in das Kästchen neben dem Namen des Bewerbers oder der Bewerberin, wenn Sie dem Bewerber oder der Bewerberin zwei oder drei Stimmen geben wollen. Wenn Sie sich bewerbenden Personen aus anderen Einzelstimmzetteln Stimmen geben möchten, müssen Sie deren Namen in die freien Zeilen des Einzelstimmzettels eintragen, den Sie für Ihre Stimmabgabe verwenden. Wenn Sie einem dieser nachträglich eingetragenen, sich bewerbenden Personen zwei oder drei Stimmen geben möchten, müssen Sie in das Kästchen neben dem eingetragenen Namen die Ziffer "2" oder "3" eintragen. Die Stimmen, die Sie diesem Bewerber oder dieser Bewerberin geben, werden dem Wahlvorschlag zugerechnet, aus dem Sie den Bewerber oder die Bewerberin übernommen haben. Sie können für Ihre Stimmabgabe auch mehrere Einzelstimmzettel verwenden. Sie können jeweils die sich bewerbende Personen der unterschiedlichen Wahlvorschläge durch Kreuz beziehungsweise durch die Ziffern "1", "2" oder "3" kennzeichnen. Sie dürfen aber auch dabei die zulässige Gesamtstimmenzahl nicht überschreiten. Hinweis: Durch das Hinzufügen von beleidigenden Kommentaren wird Ihre Stimmabgabe ungültig. Wenn Sie Ihre Stimme abgeben, indem Sie den Namen der sich bewerbenden Person auf dem Stimmzettel eintragen, muss der Name lesbar sein. Ansonsten ist Ihre für diesen Bewerber vorgesehene Stimme ungültig. Alle von Ihnen verwendeten Einzelstimmzettel müssen Sie nach der Stimmabgabe in den dafür vorgesehenen amtlichen Stimmzettelumschlag geben. Bei der Stimmagbabe im Wahllokal erhalten Sie diesen Umschlag dort. Wahlteilnahme von Menschen mit Behinderungen Die Gemeinde teilt mit, welche Wahlräume barrierefrei (behindertengerecht) sind. Erkundigen Sie sich im Zweifel frühzeitig danach. Wenn Ihr zugewiesenes Wahllokal nicht behindertengerecht ist, haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrer Gemeindeverwaltung einen Wahlschein zu beantragen und damit entweder in einem anderen, behindertengerechten Wahllokal oder durch Briefwahl zu wählen. Sollten Sie aufgrund Ihrer Behinderung Ihre Stimme nicht alleine abgeben oder nicht lesen oder schreiben können, haben Sie die Möglichkeit, sich bei der Wahl (im Wahllokal oder auch bei der Briefwahl) von einer Person Ihres Vertrauens helfen zu lassen. Im Wahllokal können Sie auch ein Mitglied des Wahlvorstands um Hilfe bitten. Welche Bewerbende Sie wählen wollen, müssen Sie dabei selbst entscheiden. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung Ihrer Wahlentscheidung verpflichtet.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Wasser-_und_Abwassergebuehren_Berechnung_-_Gebührenrechner_2024.xlsx

    2024 Wasser-/Abwassergebühren 2024 - Abrechnung zum Jahresende Auf dieser Seite unserer Hompage wird es Ihnen ermöglicht, eine Berechung der Wasser- und Abwassergebühren für das Jahr 2024 durchzuführen. Hierzu müssen Sie alle gelb unterlegten Felder ausfüllen. Diese werden dann von Excel übernommen und berechnet. Bitte beachten Sie, wenn Sie Kommazahlen eingeben, dass Excel diese nach den Rundungsregeln auf volle Zahlen rundet. Alter Stand des Wasserzählers 0 m³ Wasserzähler Grundgebühr 1,5 bis 2,5 m³ = 5,00 €/Monat 3,5 bis 6 m³ = 5,20 €/Monat 10 m³ = 10,00 €/Monat 15 m³ = 14,50 €/Monat In der Regel sind in Wohngebäuden Wasserzähler der Größe 2,5 m³ eingebaut Zählergröße 1 Neuer Stand des Wasserzählers 0 m³ 0,00 € Niederschlagswasser lt. Feststellungsbescheid 0 m² Abrechnungszeitraum Wassergebühr 2024 Abwassergebühren 2024 Frischwasser 0.00 € Schmutzwassergebühr 0.00 € 0 m³ x 1,80 €/m³ = + Grundgebühr 0.00 € 0 m³ x 2,09 €/m³ = Wasserzähler-Gebühr*Monate 12 + Niederschlagswasser 0.00 € = Wassergebühr (netto) 0.00 € Niederschlagswasser x 0,69 €/m² + Mehrwehrtsteuer 7% 0.00 € 0 Berechnung für Monate 12 = Wassergebühren (brutto) 0.00 € = Summe Abwassergebühren 0.00 € Die Berechnung der Wasser- und Abwassergebühren erfolgte auf der Grundlage der von Ihnen eingegebenen Werte! Tabelle2 0 1 Monat bis 2,5 m³ 2 Monate bis 6 m³ 3 Monate bis 10 m³ 4 Monate bis 15 m³ 5 Monate 6 Monate 7 Monate 8 Monate 9 Monate 10 Monate 11 Monate 12 Monate[mehr]

    Dateityp: Microsoft Excel Tabellenkalkulation
    Dateigröße: 19,29 KB
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      Zuletzt geändert: 14.03.2024
      Wasser-_und_Abwassergebuehren_Berechnung_-_Gebührenrechner_2024.xlsx

      2024 Wasser-/Abwassergebühren 2024 - Abrechnung zum Jahresende Auf dieser Seite unserer Hompage wird es Ihnen ermöglicht, eine Berechung der Wasser- und Abwassergebühren für das Jahr 2024 durchzuführen. Hierzu müssen Sie alle gelb unterlegten Felder ausfüllen. Diese werden dann von Excel übernommen und berechnet. Bitte beachten Sie, wenn Sie Kommazahlen eingeben, dass Excel diese nach den Rundungsregeln auf volle Zahlen rundet. Alter Stand des Wasserzählers 0 m³ Wasserzähler Grundgebühr 1,5 bis 2,5 m³ = 5,00 €/Monat 3,5 bis 6 m³ = 5,20 €/Monat 10 m³ = 10,00 €/Monat 15 m³ = 14,50 €/Monat In der Regel sind in Wohngebäuden Wasserzähler der Größe 2,5 m³ eingebaut Zählergröße 1 Neuer Stand des Wasserzählers 0 m³ 0,00 € Niederschlagswasser lt. Feststellungsbescheid 0 m² Abrechnungszeitraum Wassergebühr 2024 Abwassergebühren 2024 Frischwasser 0.00 € Schmutzwassergebühr 0.00 € 0 m³ x 1,80 €/m³ = + Grundgebühr 0.00 € 0 m³ x 2,09 €/m³ = Wasserzähler-Gebühr*Monate 12 + Niederschlagswasser 0.00 € = Wassergebühr (netto) 0.00 € Niederschlagswasser x 0,69 €/m² + Mehrwehrtsteuer 7% 0.00 € 0 Berechnung für Monate 12 = Wassergebühren (brutto) 0.00 € = Summe Abwassergebühren 0.00 € Die Berechnung der Wasser- und Abwassergebühren erfolgte auf der Grundlage der von Ihnen eingegebenen Werte! Tabelle2 0 1 Monat bis 2,5 m³ 2 Monate bis 6 m³ 3 Monate bis 10 m³ 4 Monate bis 15 m³ 5 Monate 6 Monate 7 Monate 8 Monate 9 Monate 10 Monate 11 Monate 12 Monate[mehr]

      Dateityp: Microsoft Excel Tabellenkalkulation
      Dateigröße: 19,29 KB
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        Zuletzt geändert: 14.03.2024
        Klimaschutz, Energie und Rohstoffe

        Der Klimawandel gehört zu den größten Herausforderungen unserer Zeit. Deshalb gilt es, das Klima zu schützen und eine gemeinsame Klimapolitik umzusetzen. Dabei spielen neben der internationalen und nationalen Ebene auch Baden-Württemberg und seine Städte und Gemeinden eine zentrale Rolle. Auch Sie können durch ihr Verhalten einen Beitrag dazu leisten, den Ausstoß von Treibhausgasen zu minimieren. Kohlendioxid (CO₂) ist ein Treibhausgas. Es gilt als einer der Hauptverursacher der globalen Erwärmung. Es entsteht vor allem bei der Verbrennung von fossilen Energieträgern wie Kohle, Erdöl und Erdgas. Aber auch in der Landwirtschaft und bei der Energieerzeugung aus Biomasse entstehen Treibhausgase, wie zum Beispiel Methan und Lachgas. Auswirkungen der globalen Erwärmung sind beispielsweise das Ansteigen der Meeresspiegel, die erhöhte Wahrscheinlichkeit für Naturkatastrophen wie Sturmereignisse oder Waldbrände, das Abschmelzen der Gletscher, extreme Hitze (vor allem in städtischer Umgebung) und Dürren, Hochwasser und Überschwemmungen oder der Rückgang der Schneedecke in den Alpen. Diese Veränderungen haben neben der Folge materieller Schäden auch Auswirkungen auf unsere Gesundheit und die Produktivität der Wirtschaft. In dem bei der Weltklimakonferenz der Vereinten Nationen 2015 auf den Weg gebrachten Übereinkommen von Paris haben sich mehr als 195 Länder dazu verpflichtet, die Treibhausgasemissionen so zu reduzieren, dass der Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur auf deutlich unter 2 °C gehalten wird und Anstrengungen unternommen werden, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C zu begrenzen (jeweils gegenüber vorindustriellen Werten). Die Europäische Union hat sich festgelegt, bis zum Jahr 2030 mindestens 55 Prozent Treibhausgasemissionen gegenüber den Werten von 1990 einzusparen. Bis zum Jahr 2050 will sie Europa zum ersten klimaneutralen Kontinent der Welt machen. Auch Deutschland hat sich verbindliche Klimaziele gesetzt. Der Bund will bis zum Jahr 2030 den Treibhausgasausstoß um mindestens 65 Prozent und bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 Prozent gegenüber dem Jahr 1990 reduzieren und bis zum Jahr 2045 Treibhausgasneutralität erreichen. Das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg setzt den gesetzlichen Rahmen für die Klimaschutzpolitik im Land. Das Gesetz ist am 11. Februar 2023 in Kraft getreten und ist eine Weiterentwicklung des vorher seit 2013 geltenden Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg. Zentrales Element des Landesklimaschutzgesetzes sind die Klimaschutzziele. Danach soll der Treibhausgasausstoß des Landes bis 2030 um mindestens 65 Prozent gegenüber dem Jahr 1990 sinken und bis zum Jahr 2040 wird Netto-Treibhausgasneutralität angestrebt. Zur Erreichung des Ziels für 2030 enthält das Gesetz auch konkrete Ziele für verschiedene Bereiche, sogenannte „Sektoren“. Zentrales Instrument zur Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen ist das Klima-Maßnahmen-Register (KMR). Es enthält nach den Sektoren gegliederte Maßnahmen, ist jederzeit erweiterbar und dient als zentrale, öffentlich über das Internet einsehbare Dokumentation aller Klimaschutz-Aktivitäten der Landesregierung. Das Land hat verschiedene Förderprogramme zum Klimaschutz aufgelegt. Schon seit dem Jahr 2002 besteht das Förderprogramm „Klimaschutz-Plus“, über das Kommunen, Unternehmen, kirchliche Einrichtungen und Vereine beim Klimaschutz unterstützt werden. Das Programm wurde zuletzt im Dezember 2020 neu aufgelegt und wird derzeit weiterentwickelt. Klimaschutz erfordert die Unterstützung und Mitgestaltung aller. Auch Sie als Bürgerin oder Bürger können zum Klimaschutz beitragen. So haben beispielsweise die Höhe des Stromverbrauchs und die Art der Heizungsanlage Einfluss auf Ihre persönliche Klimabilanz. Etwa ein Drittel des gesamten Energieverbrauchs entfällt auf die privaten Haushalte. Aber auch Ihr Mobilitätsverhalten wie auch Ihr Konsumverhalten haben einen großen Einfluss auf die individuelle Treibhausgasbilanz. Erneuerbare Energieträger Im Gegensatz zu fossilen Energieträgern sind erneuerbare Energiequellen unerschöpflich oder wachsen regelmäßig nach. Zu ihnen zählen Sonnen-, Wind- und Wasserkraft sowie die Energie aus Biomasse und Erdwärme. Erneuerbare Energien schonen das Klima, weil sie über den gesamten Produktlebenszyklus mit sehr geringen Treibhausgasemissionen einhergehen. Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg (EWärmeG) verpflichtet seit dem Jahr 2010 Eigentümerinnen und Eigentümer von bestehenden Wohngebäuden, 10 Prozent und seit 2015 für alle Gebäude (auch Nichtwohngebäude) 15 Prozent des jährlichen Wärmebedarfs über erneuerbare Energien zu decken. Diese Pflicht greift aber erst, wenn die zentrale Heizungsanlage ausgetauscht wird. Außerdem muss im Neubau, bei grundlegenden Dachsanierungen wie auch auf größeren Parkplätzen eine PV-Anlage installiert werden. Mit dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) hat BW bundesweit als Vorreiter 104 Stadtkreise und Große Kreisstädte zur kommunalen Wärmeplanung verpflichtet. Daneben hat das Land kleinere Kommunen im Rahmen der freiwilligen kommunalen Wärmeplanung unterstützt. Ein kommunaler Wärmeplan bildet die strategische Grundlage, wie eine klimafreundliche Wärmeversorgung vor Ort erreicht werden kann. Es handelt sich um eine Art Fahrplan für die Kommune, um die jeweils richtigen Entscheidungen vor Ort treffen zu können. Außerdem soll er andere lokale Akteure bei individuellen Investitionsentscheidungen unterstützen. Hinweis: Beim Portal des Energieatlas Baden-Württemberg können Sie sich über den Stand der dezentralen erneuerbaren Energieerzeugung und deren Potenziale in Baden-Württemberg informieren. Energie einsparen Mit einer guten Dämmung Ihres Hauses können Sie sehr viel Energie einsparen. Wenn Sie wissen wollen, wie viel Energie in Ihrer Wohnung "verheizt" wird, können Sie sich auf den Seiten des "Heizspiegel" informieren. In Deutschland ist der Energieausweis unter anderem Pflicht für alle Wohngebäude, die neu vermietet oder verkauft werden. Der Energieausweis stuft ein Gebäude nach seinem Energiebedarf oder seinem Energieverbrauch ein, macht also die energetische Qualität eines Gebäudes transparenter. Wenn Sie Ihr Wohnhaus sanieren möchten, sollten Sie vorher eine Energieberatung in Anspruch nehmen. Eine Energieberatung für Wohngebäude wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gefördert. Stromversorgung Der in Baden-Württemberg verbrauchte Strom wird derzeit zu etwa 82 Prozent im Land erzeugt (Stand 2022). Die Bruttostromerzeugung verteilte sich im Jahr 2022 zu rund 20 Prozent auf Kernkraft, zu rund 31 Prozent auf Steinkohle, zu 35 Prozent auf erneuerbare Energien und zu rund 5 Prozent auf Erdgas. Sie können Ihren Energieanbieter selbst wählen. Wenn Sie sich für Strom aus erneuerbaren Energien entscheiden, können Sie damit einen Beitrag zum Umweltschutz und zur Reduktion von CO₂ leisten. Hinweis: Der Begriff Ökostrom ist nicht gesetzlich geschützt. Es gibt unterschiedliche Ökostrom-Siegel (Label), die die Einhaltung wichtiger Kriterien garantieren und teilweise unterschiedliche Schwerpunkte setzen. Wichtige Gütesiegel sind beispielsweise „Grüner Strom“ und „ok power“. Klimaanpassung Die Folgen des Klimawandels sind auch in Baden-Württemberg spürbar. Die stetige Temperaturerhöhung der letzten Jahre setzte sich im Jahr 2023 fort. Mit durchschnittlich 10,7 Grad Celsius war das vergangene Jahr nach 2022 erneut ein Rekordwärmejahr in Baden-Württemberg. Dies bedeutet steigende gesundheitliche Risiken beispielsweise aufgrund von Hitze, Wassermangel oder zunehmenden Extremwetterereignissen. Darauf hat die Landesregierung reagiert und im Juli 2023 die fortgeschriebene Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels verabschiedet. KLIMOPASS Das Förderprogramm KLIMOPASS (Klimawandel und modellhafte Anpassung) soll einen wichtigen Impuls zur Umsetzung der Anpassungsstrategie geben. Ziel der Förderung ist es, vor allem Kommunen, aber auch kleine und mittlere Unternehmen in Baden-Württemberg beim Einstieg in die Anpassung an den Klimawandel und bei der Umsetzung konkreter Anpassungsmaßnahmen zu unterstützen. Das Programm setzt sich aus den folgenden drei Förderschwerpunkten zusammen: Beratung und Informationsveranstaltungen für Kommunen sowie kleine und mittlere Unternehmen zum strukturierten Einstieg in das Thema Erstellung von Klimaanalysen, Verwundbarkeitsuntersuchungen, Anpassungskonzepten, Planungsgrundlagen und Machbarkeitsstudien Umsetzung erster Anpassungsmaßnahmen[mehr]

        Zuletzt geändert: 16.01.2024
        Vergabekriterien_für_die_Betreuung_eines_Kindes_in_einer_Kindertagesstätte_innerhalb_der_Gemeinde_Baindt.pdf

        Vergabekriterien für die Betreuung eines Kindes in einer Kindertagesstätte innerhalb der Gemeinde Baindt Grundsätzlich haben bei der Platzvergabe, Kinder die in Baindt gemeldet sind, einen Vorrang zu Kindern außerhalb von Baindt. Die unten aufgeführten Kriterien kommen nur dann zum Tragen, wenn es absehbar ist, dass nicht alle Kinder in einem Kinder- gartenjahr aufgenommen werden können. Präferenzen der Sorgeberechtigten, werden sofern es möglich ist, berücksichtigt. Bei der Platzvergabe wird das Geburtsdatum des Kindes, entsprechend der Vorgehensweise zur Umsetzung der Rechtsansprü- che nach §24 SGB VIII, einbezogen. Ausgenommen bei Tatbeständen mit hohen Punktzahlen, resultierend aus Gefährdungs- situationen des Kindes, ist stets das höchste Alter in der jeweiligen Nutzergruppe (Kinder bis drei Jahren; Kinder ab drei Jahren bis zur Einschulung) ausschlaggebend. Kinder im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung, mit einen Wohnortwechsel in eine Umlandgemeinde, haben einen Bestandsschutz bis zum Schuleintritt. Die Kriterien gelten auch für die Vergabe der Buchung des Betreuungsmoduls. Umbuchungen eines Moduls können nur zum 01. September, 01 Dezember und zum 01. März eines Jahres erfolgen. Die Vergabekriterien wurden dem Kreisjugendamt Ravensburg vorgelegt, durch den Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 09. Mai 2023 beschlossen und sind über die Homepage der Gemeinde einsehbar. Beschreibung Punktzahl Kinder, bei denen mit anerkannter Bestätigung vom Jugendamt, • der Tatbestand, der Kindeswohlgefährdung gem. §8a SGB VIII vorliegt. • gem. §27 SGB VIII Hilfen zur Erziehung gewährt werden. • deren schwierige Lebenslage bekannt ist, jedoch noch nicht offiziell vom Jugendamt bestätigt ist; mit Nach- weis durch die Beratungsstelle oder andere anerkannte Organisation der Kinder- und Jugendhilfe 100 Familien, mit einem Sorgeberechtigten in einem Beschäftigungsverhältnis in Vollzeit und mit einem Sorgeberech- tigten, welcher die Pflege von Angehörigen im häuslichen Rahmen übernimmt 50 Einelternfamilie in einem Beschäftigungsverhältnis über 50 % (basierend auf einer 39 Stunden Arbeitswoche) 50 Einelternfamilie in einem Beschäftigungsverhältnis bis 50 % (basierend auf einer 39 Stunden Arbeitswoche) 40 Einelternfamilie; arbeitsuchend 30 Beschäftigte in Einrichtungen der Gemeinde Baindt, die zur Pflichtaufgabe der sozialen Infrastruktur gehören (Kitas) oder gewährleisten (Altenpflege; Pflegeheim; Lehrkörper der Schulen) (keine Lehr- und Pflegeanstalten mit interkommunalem Auftrag/Einzugsgebiet) mit Wohnsitz außerhalb der Gemeinde, wenn nachweislich das Betreu- ungsangebot der Wohnortgemeinde unzureichend ist, um die Arbeitszeit in Baindt erfüllen zu können. 30 Familien, mit beiden Sorgeberechtigten in einem Beschäftigungsverhältnis insgesamt über 150 % (basierend auf einer 39 Stunden Arbeitswoche) 30 Familien, mit beiden Sorgeberechtigten in einem Beschäftigungsverhältnis insgesamt bis 150 % (basierend auf einer 39 Stunden Arbeitswoche) 20 Familien, bei denen ein Sorgeberechtigte in einem Beschäftigungsverhältnis ist 10 Familien mit drei und mehr Kindern unter 18 Jahren 10 Geschwister in der Kita 10[mehr]

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          Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 1 von 20 Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption für Tiefgarage und gemeinschaftliche Freianlagen Lageplan Baufeld 2, 1. Bauabschnitt (Gebäude C oben und D unten) Inhaltsverzeichnis Einleitung ………………………… Seite 2 A. Tiefgarage und Hochbauten ………………………… Seite 4 B. Gemeinschaftliche Freianlagen ………………………… Seite 14 C. Weitere Vereinbarungen ………………………… Seite 18 D. Salvatorische Klausel ………………………… Seite 20 E. Anlagen ………………………… Seite 20 Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 2 von 20 Einleitung Das Baufeld 2 liegt östlich der neu errichteten Fischerstraße im Fischerareal und grenzt nach Süden an die Ziegeleistraße an. Das Baufeld 2 ist räumlich und organisatorisch zweigeteilt: Im südlichen Bereich mit den Gebäuden C (Ankerprojekt) und D (Anlieger) werden die Planungs‐ und Baugemeinschaften Tiefgarage und Innenhof gebildet. Die nördlichen Gebäude E‐G sind an den gemeinsamen Außenanlagen nicht beteiligt und werden lediglich die Tiefgaragenrampe und ‐ Fahrgasse als Durchfahrt zu eigenen unter ihren jeweiligen Gebäuden zu errichtenden Tiefgaragen nutzen. Auch wenn die Gebäude E‐G nicht Teil der Planungs‐ und Baugemeinschaften werden, werden hier auch für diese Gebäude einige verbindliche Regelungen getroffen und Vorgaben gemacht. Die Gebäude C und D bilden einen gemeinsamen Innenhof. Das Ankergebäude C nimmt die Einfahrt zur Tiefgaragenrampe auf. Beide Gebäude sind zum Teil von der Tiefgarage unterbaut. Begriffsdefinition: Wenn nachfolgend von der „Tiefgarage“ gesprochen wird, ist immer die gemeinschaftliche Tiefgarage von Baufeld 2 gemeint (Baukörper C und D), nicht die individuellen Garagen der Gebäude E‐G. Außer dass es Regeln für gemeinsame Nutzung von Bauteilen oder für Schnittstellen wie Baukörperanschlüsse bzw. deren Benutzung benötigt, sind diese Tiefgaragen der Gebäude E‐G nicht Bestandteil der Planung bzw. dieser Beschreibung. Wenn nachfolgend von „Hochbauten“ die Rede ist, sind immer die Gebäude C und D gemeint, die die Planungs‐ und Baugemeinschaften bilden. Sämtliche für die Gebäude C und D nachzuweisenden „baurechtlich notwendigen“ Kfz‐Stellplätze für Wohnungen sind in der Tiefgarage herzustellen, dabei sind die Vorgaben des Bebauungsplans zu beachten. Die baurechtlich nachzuweisenden Fahrradstellplätze werden in einem Nebengebäude im Bereich der gemeinschaftlichen Freianlagen sowie je nach Bedarf auch in der Tiefgarage untergebracht. Als rechtlicher Rahmen für den dauerhaften Betrieb der Tiefgarage wird eine Eigentümergemein‐ schaft Tiefgarage nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gegründet. Für die Kfz‐Stellplätze wird jeweils ein Sondereigentum gebildet, an den Fahrradstellplätzen wird es Sondernutzungsrechte zusammengefasst für die Eigentümergemeinschaften der Hochbauprojekte geben. Bei den gemeinschaftlichen Freianlagen ist es das Ziel, einen Innenhof herzustellen, der ein Treff‐ punkt für alle Hofbewohner ist und dabei vielfältige Bedürfnisse abdeckt. Es wird ein partizipatives Verfahren durchgeführt, über das die Wünsche und Vorstellungen der späteren Bewohner im Baufeld einfließen können. Durch diese intensive Auseinandersetzung mit den eigenen und den Vorstellungen der anderen Projekte bildet sich eine Gemeinschaft, die über das eigene Projekt hinaus trägt. Dies setzt eine hohe Offenheit bei allen Beteiligten voraus. Die Herstellungskosten werden über einen Kostenverteilerschlüssel zugeordnet. Als rechtlicher Rahmen für den dauerhaften Betrieb der Tiefgarage und der Freianlagen ist die Gründung einer jeweils eigenständigen Eigentümergemeinschaft vorgesehen. Die Verwaltung dieser beiden Gemeinschaften erfolgt nach Fertigstellung durch eine Hausverwaltung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Es sind zwei Eigentümergemeinschaften notwendig, da die jeweiligen Eigentümerkreise nicht dauerhaft deckungsgleich sein werden. Mit dieser Ankerkonzeption wird für alle Partner im Baufeld 2 ein möglichst einfacher, fairer und transparenter Rahmen für die Realisierung der unterschiedlichen Bauvorhaben geschaffen. In die Entwicklung dieser Konzeption flossen die Erfahrungen aus gemeinschaftlichen Tiefgaragen‐ und Innenhofprojekten aus verschiedenen Entwicklungen in anderen Kommunen ein. Die Ankerkonzeption definiert Grundlagen und Regelungen zu Schnittstellen, Kosten und Abgren‐ zungen der verschiedenen Bauvorhaben im Baufeld für die Realisierung und den Betrieb. Sie ist die Basis für die Vergabe der Grundstücke an die Anlieger‐Projekte und wird gemeinsam mit diesen in einem „Dialog auf Augenhöhe“ zu einer baufeldspezifischen Grundlagenvereinbarung fortgeschrie‐ Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 3 von 20 ben. Den Projekten wird im Rahmen der Ankerkonzeption Spielraum für die Realisierung der jeweils individuellen Projektideen ermöglicht. Die gemeinsam abgestimmte Grundlagenvereinbarung wird im Vorfeld der Grundstücksverkäufe von einem Notar in eine Bezugsurkunde, der sogenannten Grundlagenurkunde, übertragen. Sie wird von der Gemeinde vor den Grundstückskäufen beurkundet. Bei der Unterzeichnung der Grundstückskaufverträge wird sie genehmigt. Der Ablauf stellt sich wie folgt dar: Kooperationen zwischen allen Projekten des Baufelds bei Planung und Ausführung werden angestrebt. Hierdurch können erhebliche Synergieeffekte und Kostenvorteile erzielt werden. Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 4 von 20 A. Tiefgarage Mit dem PKW erfolgt die Einfahrt in die Tiefgarage von der westlich gelegenen Fischerstraße. Die Tiefgaragenrampe ist in das Ankergebäude C integriert. Die Planung der Tiefgarage erfolgt unter Berücksichtigung der aktuellen Garagenverordnung (GaVO), es wird zusätzlich ein Befahrbarkeitsgutachten beauftragt. Die Planung der Tiefgarage vom 12.07.2022 (siehe Anlage 1) hat eine eingeschossige Tiefgarage mit derzeit 38 konventionellen Kfz‐ Stellplätzen, je nach Fortschreibung der Planung, evtl. mit Motorradstellplätzen und ca. 60 Fahrradstellplätzen zum Inhalt. Stellplatzbreiten für Autos können sich konstruktionsbedingt unterscheiden, Parklifte sind nicht vorgesehen. Die Fahrradstellplätze werden zum großen Teil platzsparend in Fahrradparkern gemäß der technischen Richtline „Empfehlenswerte Fahrrad‐ Abstellanlagen“ des Allgemeinen Deutschen Fahrrad‐Club e.V. (adfc) realisiert. Durch die kompakte Geometrie der Garage können Fahrbahnfläche und damit Kosten reduziert werden. Die Regelungen im Einzelnen: 1) Definition der Bauherrschaft Planung der Tiefgarage erfolgt durch die noch zu gründende Planungsgemeinschaft „Tiefgarage Baufeld 2 Fischerareal GbR“. Zur Umsetzung wird nach der Planungsphase die Baugemeinschaft „Tiefgarage Baufeld 2 GbR“ gegründet, sie ersetzt die Planungsgemeinschaft. Mitglieder beider Gesellschaften sind die einzelnen Optionsnehmer der Parzellen im Baufeld 2, die ihre baurechtlich nachzuweisenden Stellplätze für Autos und Fahrräder in dieser Tiefgarage herstellen. Dies können einzelne Mitglieder einer Baugemeinschaft sein, oder bei zum Beispiel Genossenschaften oder Baugemeinschaften, die die Stellplätze im Gemeinschaftseigentum halten, die Projekte in Gänze. Es besteht eine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der Planungs‐ bzw. Baugemeinschaft. 2) Definition Stammgrundstück und Erwerb dessen Erwerb eines noch zu bildenden Stammgrundstücks Tiefgarage durch die Baugemeinschaft „Tiefgarage Baufeld 2 GbR“. Die Mitglieder dieser Baugemeinschaft erwerben dieses Tiefgaragen‐Grundstück in Miteigentumsanteilen zusammen mit dem Kauf der Hochbaugrundstücke und bebauen es mit der Tiefgaragenrampe inklusive Umfassungswänden. Das Stammgrundstück darf zudem vom Hochbau‐Projekt im Bereich dieses Grundstücks ab dem 1. Obergeschoss überbaut werden. Hierfür erfolgt keine Ausgleichszahlung von dem Hochbau‐ Projekt an die Baugemeinschaft „Tiefgarage Baufeld 2 GbR“. 3) Rechtlicher Rahmen für den Betrieb der Tiefgarage Als rechtlicher Rahmen für den dauerhaften Betrieb der Tiefgarage wird eine Eigentümerge‐ meinschaft Tiefgarage nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gegründet. Die Projekt‐ steuerung der Baugemeinschaft „Tiefgarage Baufeld 2 GbR“ organisiert die Auswahl einer Verwaltung, die dann zur ersten Eigentümerversammlung für die Eigentümergemeinschaft „Tiefgarage Baufeld 2 GbR“ einlädt. Nach Abnahme des Bauvorhabens und Abrechnung der Kosten ist die Baugemeinschaft „Tiefgarage Baufeld 2 GbR“ beendet. Verbleibende Rechte und Pflichten, z.B. hinsichtlich Gewährleistung, Unterhalt und Instandhaltung gehen an die Eigentümergemeinschaft über. 4) Bauliche Regelungen a) Definition der Lage der Tiefgarage in Bezug auf die Hochbauten Die Tiefgarage liegt im ersten Untergeschoss unter dem Innenhof und schiebt sich teilweise unter die Baufenster der Hochbauten. Abhängig von Lage und Größe der Hochbauprojekte sind nur geringe Flächen im Untergeschoss als Neben‐ bzw. Kellerräume nutzbar. Die Lage der Treppenhäuser ist so zu wählen, dass möglichst wenig Stellplätze verloren gehen, im Bereich der Fahrbahnen sind sie nicht realisierbar. Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 5 von 20 b) Planungsgrundlage Planungsgrundlage ist die Planung der Tiefgarage vom 12.07.2022 des Büros lpundh architekten (Anlage 1). c) Festlegung der Anzahl und Vergabe der Kfz‐Stellplätze Für die Strukturplanung der Tiefgarage wurde die benötigte Stellplatzanzahl ausgehend von mittleren Wohnungsgrößen für das Baufeld überschlägig kalkuliert. Nach den Vergabeentscheidungen der Anliegerprojekte müssen diese zu einem von der Projektsteuerung angemessen definierten Zeitpunkt ihren konkreten Kfz‐Stellplatzbedarf verbindlich benennen. Diese Anzahl ist die Grundlage für die weitere Planung der Tiefgarage. Die Zuordnung der Stellplätze wird im Wesentlichen nach ihrer Lage zum Gebäude erfolgen. Es ist nicht auszuschließen, dass Stellplätze nicht in unmittelbarer Lage zum Treppenhaus des jeweiligen Projektes liegen. Stellplatzbreiten können durch Geometrie und nach Ausarbeitung des statischen Konzepts variieren. d) Festlegung der Anzahl und Vergabe Fahrradstellplätze Entsprechend dem Vorgehen bei den Kfz‐Stellplätzen wurden die baurechtlichen notwen‐ digen Fahrradstellplätze mit einem Ansatz von 2 pro Wohneinheit überschlägig ermittelt. Nach der Vergabeentscheidung der Anliegerprojekte müssen diese zu einem von der Projektsteuerung angemessen definierten Zeitpunkt ihren konkreten baurechtlich nachzuweisenden Fahrrad‐Stellplatzbedarf verbindlich benennen. Die darüber hinaus realisierbaren Stellplätze werden möglichst proportional zur Wohnungsanzahl auf die Hochbauprojekte verteilt. Die Zuordnung der Fahrradbereiche wird im Wesentlichen nach ihrer Lage zu den Gebäuden erfolgen. e) Nennhöhe in der Tiefgarage Die lichte Höhe innerhalb der Tiefgarage ist durchgängig mindestens mit 2,10 m geplant. Unter Berücksichtigung von Rohbautoleranzen soll so eine durchgängig befahrbare Höhe von mindestens 2,05 m (= Nennhöhe, ausreichende Höhe VW‐Bus mit Serien Camping‐ Klappdach 1,99 m) garantiert werden. Teilweise kann die lichte Höhe in Bereichen der Stellplätze durch Leitungsführungen eingeschränkt sein, in diesen Fällen wird die Nutzbarkeit durch ein Befahrbarkeitsgutachter geprüft. f) Fluchtwege aus der Tiefgarage Neben der TG‐Rampe dienen als Fluchtwege aus der Tiefgarage generell die Treppenhäuser der Hochbauten, jeweils vom Untergeschoss bis ins Freie im Erdgeschoss. Welche Treppenhäuser konkret benötigt werden, hängt mit von den Gesamtplanungen im Baufeld ab. Sie werden in der Phase der Entwurfsplanung vom Ankerprojekt festgelegt. Die hierfür erforderlichen zusätzlichen baulichen Maßnahmen, wie die Alarmsicherung der Türen von der Tiefgarage in die Schleusen und die Notbeleuchtung der Treppenhäuser erfolgen auf Kosten der Baugemeinschaft Tiefgarage. Hierfür werden die entsprechenden Leitungs‐ und Gehrechte eingetragen. Entschädigungszahlungen für die Vorhaltung von Fluchtwegen erfolgt nicht, da im Regelbetrieb der Tiefgarage keine Einschränkung bestehen. g) Zugang zur Tiefgarage Der Zugang zur Tiefgarage erfolgt über die Treppenhäuser der Hochbauten. In der Tiefgarage werden Zugangsflächen zu den Treppenhäusern von Stellplätzen freigehalten. Bei einem Verkauf oder einer Vermietung eines Stellplatzes an einen baufeld‐externen Eigentümer liegt die Verantwortung zur Klärung dessen Zugänglichkeit beim Verkäufer bzw. Vermieter. h) Definition des Tiefgaragenbauwerkes in seinen Umfassungsbauteilen mit Abgrenzung der Eigentumsverhältnisse Das Tiefgaragenbauwerk wird als komplett eigenständiges Bauwerk definiert. Sämtliche Umfassungsbauteile im Bereich Rampe und Tiefgarage, also Boden, einschließlich Unter‐ bau, Decken und Wände einschließlich Abdichtungen, Aushub und Gründungen, werden Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 6 von 20 von der Baugemeinschaft Tiefgarage ausgeführt. Dies gilt auch für die Zugangstüren (Baurichtmaß von 1,00 x 2,00 m) von der Tiefgarage in die Schleusen der Hochbauten. Die Geschosse der angrenzenden oder die Tiefgarage überbauenden Hochbauten schließen an das Tiefgaragenbauwerk an. Die Planung und Ausführung dieser gemeinsam genutzten Bauteile („Abgrenzungsbauteile“), z.B. Decken und Wände, liegt im Verantwortungsbereich der Baugemeinschaft Tiefgarage. Das Bauwerk Tiefgarage wird Eigentum der späteren WEG. i) Lastabtragung der Hochbauten über die Tiefgaragenbauteile Sämtliche Bauteile der Tiefgarage innerhalb der Baufenster der Hochbauten werden so ausgeführt, dass eine Lastabtragung („Lastdurchleitung“) aus den Hochbauten in die Gründung gewährleistet wird. j) Gründung der Tiefgarage und der angrenzenden Hochbauten Die von der Baugemeinschaft Tiefgarage für das Tiefgaragenbauwerk gewählte Gründungs‐ art ist auch für die Gründung der Hochbauten anzuwenden bzw. es muss von hiervon ab‐ weichenden Bauvorhaben nachgewiesen werden, dass durch eine abweichende Grün‐ dungsart keine Nachteile beim Erstellen der Tiefgarage oder anderer angrenzender Bauvor‐ haben resultieren. k) Ausführung der Tiefgaragendecke Die Tiefgaragendecke wird nach konstruktiven und entwässerungstechnischen Erforder‐ nissen geplant. Sie wird in WU‐Bauweise ausgeführt und erhält keine zusätzliche bitumi‐ nöse Abdichtung. Eine Befahrbarkeit der Decke durch Kfz und Feuerwehrfahrzeuge wird nicht möglich sein. l) Belüftung und Entrauchung der Tiefgarage Zur Gewährleistung einer natürlichen Belüftung und Entrauchung der Tiefgarage werden das Garagentor sowie Lichtschächte und Lüftungsöffnungen in der Tiefgarage benötigt. Die genaue Lage und die Definition der Abmessungen ergeben sich aus den weiteren Planungen. Es wird versucht, diese möglichst nur innerhalb der gemeinschaftlich genutzten Flächen anzuordnen. Eventuell können sich aus den Lüftungsöffnungen Einschränkungen oder Vorgaben für die Ausführung der angrenzenden aufgehenden Fassaden der Hochbauten oder für die Platzierung von Fensteröffnungen ergeben. Details hierzu werden im weiteren Planungsprozess von Seiten eines Brandschutzgutachters definiert. m) Abdichtung der Außenwände, Tiefgaragendecke und Bodenplatte Die Außenwände der Tiefgarage erhalten eine bituminöse Abdichtung. Die Decke über dem Untergeschoss der Tiefgarage wird In WU‐Bauweise (wasserundurchlässiger Beton) herge‐ stellt. Planung, Lieferung der benötigten Einbauteile und Überwachung erfolgt durch eine WU‐Fachfirma. Diese übernimmt eine Gewährleistung für 10 Jahre. Auf eine Bodenplatte wird voraussichtlich verzichtet werden können und im Bereich der Stellplätze, Fahrbahnen und Fahrradflächen ein Pflasterbelag eingebaut. n) Aufbauten und Befestigungen auf der Tiefgaragendecke Aufbauten und Befestigungen auf der Tiefgarage dürfen generell nur nach schriftlicher Zu‐ stimmung der Baugemeinschaft Tiefgarage vorgenommen werden. Sie werden gestattet, sofern eine Beeinträchtigung der Funktion der Decke ausgeschlossen werden kann und dies im Zweifelsfall nachgewiesen wird. o) Anschlüsse an Abgrenzungsbauteile Bei Abgrenzungsbauteilen zwischen Tiefgarage und Untergeschossen der Hochbauten können Beschichtungen auf der Hochbauseite durch die dortigen Hochbauprojekte erfolgen. Sie werden deren Eigentum. Ab Oberkante Rohdecke über der Tiefgarage erfolgt der Deckenaufbau der Hochbauten mit allen Schichten durch die dortigen Hochbauprojekte bzw. erfolgt im Zuge der Herstellung Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 7 von 20 der Freianlagen. Auch diese Aufbauten werden Eigentum der jeweiligen Hochbauprojekte bzw. der Eigentümergemeinschaft Innenhof. Den Hochbauten wird das Recht eingeräumt, auf eigene Kosten nicht brennbare Wärme‐ dämmungen innerhalb der Tiefgarage an den jeweiligen den Hochbau abgrenzenden Bau‐ teilen anzubringen. Die Art der Dämmung ist einvernehmlich zwischen den Hochbaupro‐ jekten festzulegen. Die folgenden maximalen Dämmstärken sind zu berücksichtigen: An der Wand zu Hochbauten, maximal 14 cm. An der Decke zu Hochbauten, maximal 10 cm. Die außenseitigen Abdichtungen zwischen der Tiefgaragendecke und den Hochbauten (Fassadenanschluss) werden durch die jeweiligen Hochbauten ausgeführt. Um die Verant‐ wortung der Gewährleistung nur bei einer Firma zu haben, sind diese von der WU‐ Fachfirma der Tiefgarage ausführen zu lassen. p) Leitungen in der Tiefgarage Das Führen sämtlicher für die Hochbauten und den Innenhof erforderlichen Leitungen durch die Tiefgarage ist zulässig. Die Nennhöhe von mindestens 2,10 m und die geplanten Stellplatzabmessungen sind dabei einzuhalten. q) Entwässerung von Tiefgarage und Hochbauten Die Tiefgarage erhält Entwässerungsrinnen an geeigneter Stelle. Die weitere Entwässerung wird im weiteren Planungsprozess definiert. Die Gebäudeentwässerung der Hochbaupro‐ jekte erfolgt jeweils zur Blockaußenseite, zum öffentlichen Kanal hin. Ausgenommen sind sich nur zum Innenhof orientierende Balkone und Terrassen. Hier erfolgt die Entwässerung unterhalb der Tiefgaragendecke auf möglichst direktem Weg an die nächstgelegene Block‐ außenseite in Abstimmung mit der Planung der Tiefgarage. r) Erschließung der Tiefgarage, der Hochbauprojekte und des Innenhofs und Regelungen zu eventuellen Kooperationen zwischen den Projekten Sämtliche Erschließungen der einzelnen Projekte erfolgen in jeweils eigener Verantwor‐ tung, Beauftragung und Koordination. Sofern Projekte bei ihren Erschließungen kooperie‐ ren möchten, sind die Regelungen hierzu in Form von bilateralen Vereinbarungen im Ab‐ schnitt C zu definieren. Die Erschließungen müssen von der Fischerstraße oder der ggf. von der Ziegeleistraße erfolgen. Eine Leitungsführung durch die Tiefgarage ist nur möglich, sofern die definierten Mindesthöhen und Stellplatzabmessungen eingehalten werden können. Die Tiefgarage bekommt keinen eigenen Hausanschluss für Wasser, Abwasser und Elektro. Hierzu kooperiert die Tiefgarage mit dem Hochbauprojekt des Ankers, um Anschluss‐ und Betriebskosten zu reduzieren. Die Anschlusskosten werden nach dem Verhältnis der be‐ nötigten Anschlusswerte aufgeteilt. Sofern für den Innenhof Elektro‐ und Wasseranschlüsse benötigt werden, erfolgen diese über die Versorgung der Tiefgarage mit Unterzählern. s) Elektro‐Versorgung der Stellplätze (Elektromobilität) Zur Sicherstellung einer Elektromobilität wird allen Stellplätzen eine individuelle Ausstat‐ tung mit einem Elektroanschluss ermöglicht. Die Versorgung erfolgt jeweils vom eigenen Hausanschluss des Hochbauprojektes aus, in Aufputz‐Montage. Um eine geordnete Andienung der Stellplätze zu ermöglichen, werden Kabeltrassen durch die Tiefgarage durch die Baugemeinschaft Tiefgarage realisiert, in welche die jeweiligen Kabel der Anlieger eingelegt werden müssen. Das Einlegen von Leitungen in die Tiefga‐ ragenbauteile ist ausgeschlossen. Die Wand zwischen den Untergeschossen der Hochbauten und der Tiefgarage darf nach Abstimmung mit der Baugemeinschaft Tiefgarage zum Führen von Installationsleitungen durchbohrt werden. Brandschutzanforderungen an das Wiederverschließen der Bohrungen sind zu beachten. Die Leitungsführung zwischen Durchbruch und Kabeltrasse hat ohne eine Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 8 von 20 Beeinträchtigung von Stellplätzen zu erfolgen. Neben dieser grundlegenden dezentralen Vorgehensweise, wird im Planungsprozess zusammen mit dem Energieversorger reflektiert, ob eine zentrale Vorgehensweise möglich und sinnvoll ist. Die Entscheidung hierüber wird dann die Baugemeinschaft „Tiefgarage Baufeld 2 GbR“ treffen. t) Beweislast bei entstandenen Schäden Wird nach Abnahme der Leistungen ausführender Firmen durch die jeweilige Bauherrschaft geltend gemacht, dass Schäden, die an, unter, oder über die Tiefgarage gebauten Gebäu‐ den entstanden sind, ihre Ursache in einer mangelhaften Konstruktion der Tiefgarage ha‐ ben, oder wird umgekehrt geltend gemacht, dass Schäden, die an der Tiefgarage entstan‐ den sind, ihre Ursache in einer mangelhaften bzw. statisch nicht abgestimmten An‐, Unter‐ oder Überbauung der Tiefgarage haben, so soll die Beweislast derjenige tragen, der solches geltend macht. u) Fußbodenhöhen der Erdgeschosse der Hochbauten Ergänzend zu den Festlegungen des Bebauungsplanes definiert das Ankerprojekt im Sinne einer kostenoptimierten Tiefgarage Vorgaben für die Erdgeschossfußbodenhöhen (EFH) der Hochbauprojekte. Es muss von den Angaben im Strukturplan vom 12.07.2022 des Büros lpundh architekten (Anlage 1) ausgegangen werden. v) Planung und Umsetzung der Bauvorhaben Alle schnittstellenrelevanten Planungen der Anliegerprojekte sind in enger Zusammenarbeit mit dem Ankerprojekt und seinen Fachplanern in jeder Phase abzustimmen. In den Abstim‐ mungsterminen müssen Architekten, Bauherrenvertreter und ggf. Fachplaner – nach vor‐ heriger Ankündigung – anwesend sein. Sämtliche Planungen, Schnitte, statische Konzepte etc. sind bis zu einem von der Baugemeinschaft Tiefgarage zu definierenden angemessen Zeitpunkt zu liefern. Die Projektsteuerung wird unmittelbar nach den Reservierungszusagen der Anlieger einen Terminplan mit Meilensteinen für die abzustimmenden Punkte vorlegen. Alle Hochbauten legen ihrer Planung die in der Ankerkonzeption festgelegten Rahmenbedingungen zugrunde und stimmen alle Planungsschritte der Hochbauten gemäß dem Terminplan der Projekt‐ steuerung des Ankerprojekts miteinander ab. Die Realisierung eines Anliegerprojektes außerhalb des vorgegebenen Terminrahmens für das Baufeld ist nur möglich, sofern die anderen Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden. In der Regel müssen die Rohbauarbeiten des betreffenden Projektes dann nachgelagert erfolgen. w) Regelungen im Zusammenhang mit den angrenzenden Tiefgaragen der Gebäude E‐G Aufgrund der zeitlichen Staffelung 1. und 2. Bauabschnitt wird die geometrische Schnittstelle zu den angrenzenden Tiefgaragen der Gebäue E‐G von der Planungs‐ bzw. Baugemeinschaft Tiefgarage verbindlich festgelegt. Dabei geht es um eine Öffnung im Grundriss und in der Höhe für die verbindende Fahrgasse. Die Tiefgarage im 1. Bauabschnitt versteht sich als abgeschlossenes Bauwerk. Sollten durch die Vergrößerung durch die angrenzenden Tiefgaragen Veränderungen im z.B. Lüftungskonzept, im Flucht‐ und Rettungswegekonzept sowie im Brandschutzkonzept Änderungen geben, sind die dadurch entstehenden Kosten von den angrenzenden Tiefgaragen zu tragen. Die BG Tiefgarage stellt die o.g. Rohbauöffnung im Bereich der Fahrgasse zu den angrenzenden Tiefgaragen (siehe oben) her und verschließt diese provisorisch, z.B. mit Mauerwerk. Die Kosten für den Rückbau des provisorischen Verschlusses sowie alle Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 9 von 20 weiteren Kosten, die für die Verbindung der beiden Garagen notwendig sind, tragen die angrenzenden Garagen E‐G. Das Tiefgaragenbauwerk ragt untergeschossig voraussichtlich in das Grundstück des Baukörpers G hinein. Dies ist bedingt durch die geometrischen Verhältnisse im 1. Bauabschnitt des Baufelds 2 und wird auf ein Minimum begrenzt. Die Lage der Schnittstelle zwischen der gemeinschaftlich hergestellten Tiefgarage und der anschließenden Tiefgarage des Baukörpers G im Grundriss wird durch die Planung der Baugemeinschaft Tiefgarage festgelegt (siehe oben). 5) Wirtschaftliche Regelungen a) Inanspruchnahme von Untergeschossflächen durch die Tiefgarage Für die Inanspruchnahme von Flächen im Untergeschoss durch die Tiefgarage innerhalb der Hochbau‐Baufenster erfolgen keine Ausgleichszahlungen an die Hochbauprojekte. b) Überbauung des Stammgrundstücks Tiefgarage Der Hochbau des Ankerprojekts darf die Tiefgaragenrampe (Stammgrundstück Tiefgarage) ab dem ersten Obergeschoss überbauen. Für diese Überbauung erfolgt keine Ausgleichszahlung an die Tiefgarage. c) gemeinsam genutzte Bauteile und Bauteile der „Lastdurchleitung“ Für gemeinsam genutzte Bauteile („Abgrenzungsbauteile“), z.B. Decken und Wände erfolgen keine Ausgleichszahlungen von den Hochbauten an die Tiefgarage. Die Hochbauten beteiligen sich nicht an den Kosten für Bauteile in der Tiefgarage die eine Lastabtragung („Lastdurchleitung“) durch die Tiefgarage in die Gründung sicherstellen. Beauftragt das einzelne Hochbauprojekt nicht den Tragwerksplaner der Tiefgarage, sind eventuelle besondere Leistungen des Tragwerksplaners Tiefgarage für die Berücksichtigung der Hochbaulasten, sowie die Einarbeitung der Schal‐ und Bewehrungspläne zu einer Ge‐ samtplanung des Untergeschosses vom jeweiligen Hochbauprojekt zu tragen. d) Gründungsmaßnahmen Die Kosten der Gründungsbauteile werden analog der Grundfläche der Tiefgarage und der Hochbauten verteilt. Für Bereiche, in denen sich die Tiefgarage in die Hochbau‐Baufenster schiebt, erfolgt keine Kostenbeteiligung durch die Hochbauten. Eventuelle Fundamentverbreiterungen, über die Hochbaubaufenster hinaus, sind von den Hochbauten zu tragen. e) Vorhalten von Fluchtwegen Für das Vorhalten von Fluchtwegen aus der Tiefgarage durch die Treppenhäuser der Hoch‐ bauten erfolgen keine Ausgleichszahlungen. Die für die Fluchtwege erforderlichen zusätzlichen baulichen Maßnahmen, wie die Alarm‐ sicherung der Türen von der Tiefgarage in die Schleusen und die Notbeleuchtung der Trep‐ penhäuser, erfolgen auf Kosten der Tiefgarage. f) Erschließungen Die Kosten für die verschiedenen Erschließungen, Hausanschlüsse, Leitungsführung, usw. sind vom Ankerprojekt und von den Anliegern jeweils selbst zu tragen. g) Belüftungs‐ und Entrauchungsöffnungen der Tiefgarage Für innerhalb der Freianlagen benötigte Belüftungs‐ und Entrauchungsöffnungen der Tief‐ garage, auch in den privat genutzten Bereichen, erfolgen keine Ausgleichszahlungen für die Nutzung der Flächen. h) Leitungen in der Tiefgarage Das Führen sämtlicher für die Hochbauten und den Innenhof erforderlichen Ver‐ und Ent‐ Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 10 von 20 sorgungsleitungen durch die Tiefgarage ist zulässig. Die Kosten hierfür, einschließlich der Kosten für Durchbrüche, Brandschutz und Abdichtungen, tragen die jeweiligen Hochbau‐ projekte bzw. stellen Kosten des Innenhofs dar. Für die Duldung aller Leitungen erfolgen grundsätzlich keine Ausgleichszahlungen. i) Verfahren der Kostenermittlung und –verteilung Durch die Organisation als Planungs‐ und Baugemeinschaft handelt es sich bei der Tiefgarage um eine Realkostenabrechnung. Die Verteilung der Realisierungskosten (KG 100‐700 nach DIN 276) der Tiefgarage erfolgt über einen Kostenverteilerschlüssel. Je Kfz‐Stellplatz wird nach Abschluss der Entwurfsplanung ein prozentualer Kostenanteil gebildet und fixiert. Die Fahrradstellplätze werden mit einem fixen Kostenanteil über alle Kostengruppen versehen, vom Gesamtbetrag vorab abgezogen und die Kosten separat verteilt. Auf der Grundlage eines ersten Kostenüberschlages kann von folgenden voraussichtlichen Kostengrößenordnungen ausgegangen werden (jeweils KG 100‐700 nach DIN 276): 35.000.‐ € je Kfz‐Stellplatz (Realkostenabrechnung, abhängig von Kostenfeststellung) 2.500.‐ € je Fahrradstellplatz (fixe Größe) Die genannten Kosten gelten für die Kostenabrechnung bei einer späteren Ausführung der weiteren Tiefgaragen unter den Bauteilen E‐G. Siehe dazu nächster Abschnitt. 6) Beteiligung der Baukörper E‐G an der Realisierung und Nutzung Folgende Regelungen werden dazu getroffen: a) Bauliche Abgrenzung Die bauliche Grenze zwischen den beiden Tiefgaragen ist die Außenkante der nördlichen Außenwand der Tiefgarage Bauteil C‐D unabhängig der Lage der Grundstücksgrenze. Ab dieser Außenkante der Baugemeinschaft TG gehört die Tiefgarage der Bauteile E‐G und wird alleinig von diesen Anliegern realisiert. b) Wirtschaftliche Regelungen Für die Mitbenutzung der Zufahrt durch die Tiefgarage Baufeld 2 (Bauteil C‐D) beteiligen sich die Bauherren der Baukörper E‐G den Realisierungs‐ und den Betriebskosten einschl. Instandhaltung und Instandsetzung nach folgenden Festlegungen: Realisierungskosten: Nach Abschluss der Entwurfsplanung wird die Zufahrtsfläche zu der Tiefgarage der Gebäude E‐G durch die gemeinsame Tiefgarage der Gebäude C und D ermittelt, beginnend am äußeren Beginn der Zufahrtsrampe (Grundstücksgrenze) und endend an der Bauteilfuge des Übergangs zur Tiefgarage Gebäude G. Über einen Kostenkennwert €/m² Nutzfläche der Realisierungskosten (KG 100‐700 DIN 276) der gemeinsamen Tiefgarage der Gebäude C und D werden Kosten für diese Zufahrtsfläche ermittelt und auf die Gesamtanzahl der Kfz‐ Stellplätze in allen Tiefgaragen verteilt. Sie werden fixiert und für die Stellplätze in den Tiefgaragen der Gebäude C und D der Baugemeinschaft Tiefgarage Baufeld 2 Fischerareal pauschaliert erstattet. Betriebskosten einschl. Instandhaltung und Instandsetzung: Die Stromkosten, die Unterhaltskosten für Tiefgaragentor sowie ggf. für den Fahrbahnbelag oder ‐beschichtung im Bereich der Zufahrtsfläche werden anteilig auf die Gesamtanzahl der Kfz‐Stellplätze in allen Tiefgaragen verteilt und für die Stellplätze in den Tiefgaragen der Gebäude E‐G der Eigentümergemeinschaft Tiefgarage Baufeld 2 Fischerareal erstattet. Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 11 von 20 7) Fachplaner und ausführende Firmen a) Fachplaner und Fachfirmen Die folgenden Fachplaner und die Fachfirma müssen auch von den Hochbauprojekten be‐ auftragt werden. Vom Ankerprojekt werden entsprechende Honorare für die Hochbau‐ projekte mitverhandelt. 1. Baugrunduntersuchung Beauftragung und Kostenübernahme durch die Tiefgarage 2. Vermessung gemeinsame Angebotseinholung, jedes Projekt beauftragt selbst 3. Fachfirma Abdichtungstechnik (wasserundurchlässiger Beton) gemeinsame Angebotseinholung, jedes Projekt beauftragt selbst 4. SiGeKo gemeinsame Angebotseinholung, jedes Projekt beauftragt selbst Bei der Beauftragung weiterer vom Ankerprojekt bereits beauftragter Fachplaner durch die Hochbauprojekte können Synergieeffekte entstehen. Dies gilt vor allem für die Tragwerksplanung. Falls ein Anliegerprojekt einen anderen Tragwerksplaner beauftragt als das Ankerprojekt, muss das Anliegerprojekt den Mehraufwand für das Einpflegen der Schal‐ und Bewehrungspläne zu einem gesamten Baufeld‐Schalplan und ‐Bewehrungsplan sowie die Übernahme der einzuleitenden Lasten aus dem Hochbauprojekt in das Bauwerk Tief‐ garage durch den Tragwerksplaner des Ankerprojekts übernehmen. b) Ausführende Firmen Ziel ist eine kostengünstige und möglichst reibungsfreie Durchführung der Baustellen im Baufeld. Deshalb sollen die Gewerke des erweiterten Rohbaus möglichst an die gleichen Firmen vergeben werden. 1. Erdbau Der gemeinsame Vermesser ermittelt die Massen für alle Bauvorhaben. Das Ankerprojekt erstellt das Leistungsverzeichnis (LV) für den Erdbau für alle Bauvorhaben. Vor Versand des LVs verschickt es das LV zur Prüfung an alle Hochbauprojekte. Anschließend schreibt das Ankerprojekt die Leistung aus, submittiert und prüft die Angebote. Der insgesamt günstigste Bieter wird von allen beauftragt. Jedes Bauvorhaben beauftragt den Erdbau für das eigene Projekt auf Grundlage eines Mischpreises über alle Bodenklas‐ sen, einschließlich eventueller Mehrkosten für entsorgungsrelevantes Material, für den gesamten Aushub. Die Abrechnung der Gesamtkosten erfolgt anhand einer prozentualen Verteilung auf Grundlage der projektweisen Massenermittlung. 2. Rohbau Jedes Bauvorhaben erstellt sein eigenes LV für die Rohbauarbeiten. Das Ankerprojekt er‐ stellt in Absprache ein separates LV für die Baustelleneinrichtung für den gesamten Hof und verschickt alle LVs gebündelt mit Begleitscheiben an eine vorab abgestimmte Bieterliste. Jedes Bauvorhaben wertet seine Angebote aus. Das Ankerprojekt führt eine Planer‐Runde für die Vorabstimmung der gemeinsamen Bietergespräche durch. Vertreter aller Bauvorhaben nehmen an den gemeinsamen Bietergesprächen teil. Diese werden geführt mit dem Ziel, dass ein Bieter für alle Bauvorhaben das günstigste Angebot macht und so eine einheitliche Vergabe an den gleichen Bieter attraktiv ist. Bei gleichen Positionen muss verhandelt werden, dass der jeweils günstigste Einheitspreis gilt, die Ein‐ heitspreise müssen je Baufeld austauschbar sein. Jedes Bauvorhaben beauftragt den ausgewählten Rohbauer (mit Baustelleneinrichtung Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 12 von 20 anteilig über Auftragssumme). Ein einzelnes Bauvorhaben kann auch einen anderen Roh‐ bauer beauftragen als das Ankerprojekt, sofern die Realisierung durch den ausgewählten Rohbauers nachgelagert ausgeführt wird, um Beeinträchtigungen auszuschließen. Die Bauzeitverzögerungen durch nachgelagertes Bauen muss in Kauf genommen werden. Projektbeteiligte und Honorarsätze Projektsteuerung lpundh projektentwicklung gmbh Till Heller Herdfeldstraße 43, 73230 Kirchheim unter Teck Tel. 0 70 21 / 934 84‐0 info@lpundh.de Honoraransatz Tiefgarage: 5 % der Netto‐Gesamtkosten zzgl. 6 % Nebenkosten, zzgl. MWSt. Planung Tiefgarage lpundh architekten, heller luippold und pörtner Katja Pörtner Herdfeldstraße 43, 73230 Kirchheim unter Teck Tel. 0 70 21 / 934 84‐0 info@lpundh.de Honoraransatz: HOAI, Honorarzone III Viertelsatz, zzgl. 15 % Zuschlag, zzgl. 6%, Nebenkosten, zzgl. MWSt. Tragwerksplanung NN Lüftungsgutachter NN Befahrbarkeitsgutacht. NN Vermessung NN Geologe NN Fachplanung Verbau NN Fachplanung Elektro NN Fachplanung HLS NN SiGeKo NN 8) Betrieb und Unterhalt a) Unterhalt‐, Instandhaltungs‐ und Instandsetzungsarbeiten Die Verpflichtung für die erforderlichen Unterhalts‐, Instandhaltungs‐ und Instandsetzungsarbeiten der Tiefgarage liegt bei der WEG Tiefgarage. b) Belüftungs‐ und Entrauchungsöffnungen der Tiefgarage Alle Belüftungs‐ und Entrauchungsöffnungen der Tiefgarage müssen dauerhaft frei bleiben. Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 13 von 20 Sie dürfen nicht, auch nicht teilweise, überbaut oder abgedeckt werden, es sei denn, das Lüftungs‐ und Entrauchungskonzept der Tiefgarage wird hierdurch nicht beeinträchtigt. c) Verwendung von Streusalz Die Verwendung von Streusalz im Bereich der gemeinschaftlich und privat genutzten Freiflächen ist untersagt. d) Bekanntgabe von Vermietung und Verkauf von Stellplätzen an die Hausverwaltung Ein Verkauf von fertig gestellten Stellplätzen in der Tiefgarage ist der Verwaltung der WEG Tiefgarage spätestens zum Mietbeginn bzw. innerhalb einer Woche nach Kaufvertragster‐ min schriftlich mit Namen und Anschrift des Erwerbers anzuzeigen. e) Regelung zu Aufbauten und Befestigungen auf der Tiefgaragendecke Aufbauten und Befestigungen auf der Tiefgarage dürfen generell nur nach Zustimmung der WEG‐Verwaltung der Tiefgarage vorgenommen werden. Sie werden gestattet, sofern eine Beeinträchtigung der Funktion der Decke ausgeschlossen werden kann und dies der WEG Tiefgarage nachgewiesen wird. Alle dazu notwendigen Genehmigungen sind durch den An‐ tragsteller auf eigene Kosten beizubringen. f) Definition von Übergangs‐, Geh‐ und Nutzungsrechten Die jeweiligen Eigentümer und Mieter der im Baufeld B befindlichen Hochbauten sind be‐ fugt, durch die Tiefgarage zu gehen oder sie mit dem Fahrrad zu benutzen, auch wenn sie nicht Eigentümer oder Nutzer eines Stellplatzes sind. Für diesen Fall vergibt die WEG Tiefga‐ rage auf Antrag Schlüssel für den Tiefgaragenzugang. Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 14 von 20 B. Gemeinschaftliche Freianlagen Der Innenhof wird durch die beiden Gebäude C und D gebildet. Er umfasst die individuellen und die gemeinschaftlich genutzten Bereiche, unabhängig von den tatsächlichen Grundstücksgrenzen. Die gemeinschaftlichen Freianlagen bieten im Innenhof Raum und Platz für Kinder und Erwachsene, für Kommunikation und Aktivität. Sie sind der Begegnungsraum aller Anwohner des Innenhofs. Die Gestaltung der gemeinschaftlichen Freianlagen erfolgt in einem vom Ankerprojekt organisierten und gesteuerten partizipativen Prozess (Beteiligungsprozess) mit bevollmächtigten Vertretern der Anliegerprojekte. Jedes Projekt bestimmt einen entscheidungsbefugten Vertreter und Stellvertreter. Die individuell genutzten Bereiche der Hochbauprojekte umfassen einen Streifen von ca. 3‐5m (Süd‐ und Ostfassade) und ca. 2‐3m (Nord‐ und Westfassade) entlang den Fassaden. Die Angebote innerhalb der gemeinschaftlich genutzten Flächen sollen möglichst vielfältig von allen Anwohnern des Baufelds nutzbar sein, die gemeinschaftlichen Außenanlagen beinhalten nicht die Gebäude E‐G. Ein wichtiges Anliegen der Planung ist es, die Übergänge zwischen individuell und gemeinschaftlich genutzten Flächen in die Hofplanung mit einzubeziehen, damit eine hohe Gestaltungsqualität und ein durchgängiges Konzept erzielt werden kann. Die Balance zwischen privaten Rückzugsräumen und der Nutzung und Zugänglichkeit des Hofs ist dabei entscheidend. Die Abgrenzung ist ohne Zäune und Mauern vorgesehen, so dass der gesamte Innenhof als ein zusammenhängender Freiraum wahrgenommen wird. Mit der Planung der gemeinschaftlichen Freianlagen ist das Büro welsner+welsner beauftragt. Den Anliegern wird nahegelegt, das Büro auch für die Planung der restlichen individuell genutzten Bereiche zu beauftragen. Die Regelungen im Einzelnen: 9) Definition der Bauherrschaft Die Planung der Freianlagen erfolgt durch die noch zu gründende Planungsgemeinschaft „Innenhof Baufeld 2 GbR“. Zur Umsetzung wird nach der Planungsphase die Baugemeinschaft „Innenhof Baufeld 2 GbR“ gegründet, sie ersetzt die Planungsgemeinschaft. Mitglieder beider Gesellschaften sind die einzelnen Optionsnehmer als Baugemeinschaften, Genossenschaften oder Bauträger (keine Einzelpersonen eines Projektes). Es besteht eine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der Planungs‐ bzw. Baugemeinschaft. 10) Definition Stammgrundstück und Erwerb dessen Erwerb eines kleinen, noch abzuteilenden Stammgrundstücks „Innenhof Baufeld 2“ zu den realen Grundstückskosten durch die Baugemeinschaft „Innenhof Baufeld 2 GbR“. Der Erwerb soll in Miteigentumsanteilen zusammen mit dem Kauf der Hochbaugrundstücke erfolgen. 11) Rechtlicher Rahmen für den Betrieb der gemeinschaftlichen Freianlagen Anlehnung an das WEG als rechtlichen Rahmen für den dauerhaften Betrieb des Innenhofs. Die Projektsteuerung der Baugemeinschaft „Innenhof Baufeld 2 GbR“ organisiert die Auswahl einer Verwaltung, die dann zur ersten Eigentümerversammlung der Eigentümergemeinschaft „Innenhof Baufeld 2“ einlädt. Nach Abnahme des Bauvorhabens und Abrechnung der Kosten ist die Baugemeinschaft „Innenhof Baufeld 2 GbR“ beendet. Verbleibende Rechte und Pflichten, z.B. hinsichtlich Gewährleistung, Unterhalt und Instandhaltung gehen an die Eigentümergemeinschaft Innenhof über. 12) Bauliche Regelungen a) Definition der gemeinschaftlich und privat genutzten Flächen im Baufeld Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 15 von 20 Die gemeinschaftlichen Freianlagen setzen sich neben dem Stammgrundstück Freianlagen aus Teilbereichen der parzellierten einzelnen Grundstücke zusammen. Die Zuordnung von gemeinschaftlich und individuell genutzten Flächen erfolgt nach dem Strukturplan vom 12.07.2022 (Anlage 1). Eine nicht lineare, sondern mäandernde Gestaltung der Übergänge zwischen gemeinschaftlich und individuell genutzten Flächen ist gewünscht und soll möglich sein. b) Planungsgrundlage Planungsgrundlage ist die Strukturplanung vom 12.07.2022 des Büros von lpundh architekten (Anlage 1). c) Organisationsform von Planung und Herstellung der gemeinschaftlichen Freianlagen (partizipatives Verfahren) Die Planung der gemeinschaftlichen Freianlagen erfolgt durch die Planungsgemeinschaft „Innenhof Baufeld 2 GbR, unter Einbeziehung aller Anlieger. Sie erfolgt in einem von der Projektsteuerung organisierten und gesteuerten partizipativen Prozesses (Beteiligungs‐ prozess) mit bevollmächtigten Vertretern aller Hochbauprojekte. Jedes Projekt bestimmt einen entscheidungsbefugten Vertreter und Stellvertreter. Die Herstellung übernimmt die Baugemeinschaft „Innenhof Baufeld 2 GbR“. d) Abgrenzung der Planungsbereiche und Zuständigkeiten Für die Planung und Ausführung der individuellen Bereiche sind die jeweiligen Hochbau‐ projekte verantwortlich. Es wird angestrebt, zwischen diesen und den gemeinschaftlichen Bereichen eine durchgängige Gestaltung umzusetzen, um dadurch eine gewisse Groß‐ zügigkeit zu erhalten. Die privat genutzten Bereiche können durch eine lockere Bepflanzung mit Büschen und Stauden optisch von den gemeinschaftlichen Flächen abgegrenzt werden, Einfriedungen durch Hecken, Mauern, Sichtschutzwände oder Zäune ist nicht gestattet. e) Innenhofentwässerung Die Innenhofentwässerung wird auf der Tiefgaragendecke über den Rand geführt, und bei Bedarf über eine Zisterne vermutlich nach Westen in Richtung des öffentlichen Kanals weitergeleitet. Details sind noch festzulegen. f) Regenwasserableitung der Hochbauprojekte Die Regenwasserableitung der Hochbau‐Projekte erfolgt jeweils zur Blockaußenseite zum öffentlichen Kanal hin. Die Entwässerung sämtlicher Dachflächen, Dachterrassen, Loggien und Balkone ist kontrolliert dem öffentlichen Entwässerungssystem zuzuführen, bei Bedarf über eine Zisterne. Die Flächendrainage im Innenhofaufbau darf hiermit nicht belastet werden. Eine zulässige Ausnahme hiervon ist nur für Notüberläufe möglich. g) Gebäudezugänge vom Innenhof Beim Innenhofaufbau handelt es sich um einen Flachdachaufbau. Sämtliche Gebäude‐ öffnungen, z.B. Eingangs‐ und Terrassentüren, sind deshalb nach den Regeln der Technik zu planen. h) Sichtschutzelemente Für eventuell gewünschte Sichtschutzelemente im Bereich zwischen einzelnen jeweils individuell genutzten Flächen ist eine abgestimmte Ausführung vorgesehen, die im Rahmen der partizipativen Planung festgelegt wird. Zwischen gemeinschaftlichen und individuell genutzten Flächen ist kein Sichtschutzelement zulässig. i) Vorzonen Vorzonen sind die Freiflächen, welche an den Außenseiten des Baufelds liegen. Sie sind von den jeweiligen Hochbauprojekten, auf dessen Grundstück sie liegen, zu planen und Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 16 von 20 herzustellen. j) Zusammenarbeit in der Ausführung und Abgrenzung der Zuständigkeiten Aus Gewährleistungsgründen erfolgt die Herstellung sämtlicher Aufbauten – bestehend aus Drainageschicht, Vegetationsschicht und Unterbau für befestigte Flächen – auf der Tief‐ garagendecke oder anderen unterbauten Flächen durch eine von der Baugemeinschaft „Innenhof Baufeld 2 GbR“ beauftragten Firma. Bei den privatgenutzten Flächen werden Vegetationstragschichten und im Bereich von Terrassen die Schottertragschichten durch die von Baugemeinschaft „Innenhof Baufeld 2 GbR“ beauftragte Firma hergestellt. Die Ausführung von Belägen einschließlich der Bettung sowie Bepflanzung und Einsaaten erfolgt durch die Hochbauprojekte. Es wird dringend dazu geraten, dass die Hochbauprojekte die von der Baugemeinschaft „Innenhof Baufeld 2 GbR“ beauftragte Firma auch mit der Ausführung der weiteren Arbeiten an den individuellen Freianlagen beauftragt. Hierdurch können Synergieeffekte und Kostenvorteile erzielt werden. 13) Wirtschaftliche Regelungen a) Verfahren der Kostenermittlung und –verteilung Durch die Organisation als Baugemeinschaft handelt es sich bei den gemeinschaftlichen Freianlagen um eine Realkostenabrechnung. Sämtliche Kostenermittlungen und ‐abrechnungen erfolgen in transparenter Form. Die Kosten für den Aufbau mit Belagsflächen und Bepflanzung sind von demjenigen zu tragen, der das Nutzungsrecht für die entsprechende Fläche hat. Der Kostenverteilerschlüssel für die Herstellung der gemeinschaftlich genutzten Flächen ergibt sich aus dem Verhältnis der nach Bebauungsplan zulässigen BGF der einzelnen Hochbauprojekte, ohne die Berücksichtigung von Balkonen, Erkern oder Rücksprüngen. Auf der Grundlage eines ersten Kostenüberschlages kann von folgender voraussichtlicher Kostengrößenordnung ausgegangen werden: 325.000.‐ € für die gemeinschaftlichen Freianlagen (KG 100‐700 nach DIN 276) b) Inanspruchnahme von Grundstücksflächen für die gemeinschaftlichen Freianlagen Für die zur Herstellung der gemeinschaftlichen Freianlagen in Anspruch genommenen Teilbereiche der parzellierten einzelnen Grundstücke erfolgen keine Ausgleichszahlungen von der Eigentümergemeinschaft Freianlagen an die jeweiligen Grundstückseigentümer. c) Sichtschutzelemente Die Kosten für Sichtschutzelemente zwischen einzelnen jeweils individuell genutzten Flächen tragen die Eigentümer der beiden Flächen jeweils zur Hälfte. d) Vorzonen Die Kostenübernahme für die Planung und Herstellung der nicht von der TG unterbauten Privatgartenflächen sowie der Vorzonen erfolgt vollständig durch das jeweilige Hochbauprojekt auf dessen Grundstück sie liegen. Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 17 von 20 14) Planer Projektbeteiligte und Honorarsätze Projektsteuerung lpundh projektentwicklung gmbh Till Heller Herdfeldstraße 43, 73230 Kirchheim unter Teck Tel. 0 70 21 / 934 84‐0 info@lpundh.de Honoraransatz: 12 % der Netto‐Gesamtkosten zzgl. 6 % Nebenkosten, zzgl. MWSt. Planung Freianlagen welsner und welsner Freie Garten‐ und Landschaftsarchitekten Plochinger Straße 14, 72622 Nürtingen Tel. 0 70 22 / 93 15 92 hallo@welsner.de Honoraransatz: HOAI, Honorarzone IV unten, zzgl. 6 % Nebenkosten, zzgl. MWSt. 15) Betrieb und Unterhalt a) Kostentragung Der Unterhalt sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der gemeinschaftlich genutzten Flächen erfolgt durch die Eigentümergemeinschaft Freianlagen. Der Kostenverteilerschlüssel für den Unterhalt der gemeinschaftlich genutzten Flächen ergibt sich aus dem Verhältnis der nach Bebauungsplan zulässigen Kubatur der einzelnen Hochbauprojekte, ohne die Berücksichtigung von Balkonen, Erkern oder Rücksprüngen. b) Verbrauchskosten Wasser und Strom Sofern eine Versorgung der gemeinschaftlichen Freianlagen mit Wasser und Strom von den jeweiligen Hausanschlüssen der Tiefgarage vorgesehen wird, trägt die Eigentümergemein‐ schaft Freianlagen die Verbrauchskosten. c) Pflege der Bepflanzungen Die Pflege der Bepflanzung einschließlich Gehölzschnitt im Innenhof im Bereich der Übergänge zwischen gemeinschaftlich und individuell genutzten Flächen obliegt für die Seite zum Innenhof der Eigentümergemeinschaft Freianlagen für die innenhofabgewandte Seite den jeweiligen Nutzern. Der größte Teil der Freianlagen im Baufeld 2 ist unterbaut, was bedeutet, dass die Be‐ pflanzungen keinen Erdanschluss besitzen. In trockenen Sommern ist die Begrünung zu bewässern. d) winterliche Räumpflicht und Verwendung von Streusalz Die Verwendung von Streusalz im Bereich sämtlicher Flächen im Innenhof (gemein‐ schaftlich‐ und individuell genutzt) ist untersagt. Es wird ein Schild mit dem Text „Privater Innenhof, kein Winterdienst“ oder ähnlichem Wortlaut aufgestellt. Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 18 von 20 C. Weitere Vereinbarungen 16) Kooperation zwischen Tiefgaragen‐ und Freianlagengemeinschaft bei Hausanschlüssen und Technikraum Die Tiefgarage und der Innenhof sollen keine eigenen Hausanschlüsse für Wasser und Elektro bekommen. Es wird eine Kooperation mit dem Hochbauprojekt des Ankers erfolgen. Deren Hausanschluss wird jeweils auch für den Bedarf der Tiefgarage ausgelegt. Die Hausanschluss‐ kosten werden im Verhältnis der jeweiligen Bedarfe aufgeteilt. Elektroversorgung: Die Tiefgarage bekommt im Hauptverteiler des Ankerprojektes einen eigenen Stromzähler. Die Kosten hierfür werden dem Projekt von der Baugemeinschaft „Tiefgarage Baufeld 2 GbR“ auf Nachweis erstattet. Ab diesem Zähler erfolgt die weitere Elektroinstallation im Auftrag der Baugemeinschaft Tiefgarage und ausschließlich zu deren Kosten. Der Teil der Leitungsführung durch die Untergeschosse des Hochbauprojektes erfolgt in Abstimmung und – wo möglich – auf direktem Wege. Für das Dulden dieser Leitungen erfolgt keine Ausgleichszahlung. Die Stromversorgung des Innenhofs erfolgt über einen Unterzähler über die Versorgung der Tiefgarage. Die anteiligen Kosten, aufgeteilt im Verhältnis der berechneten Bedarfe, für den Stromanschluss des Innenhofs einschließlich des Stromzählers erstattet die Baugemeinschaft Innenhof der Baugemeinschaft Tiefgarage. Ab dem Zähler werden die Leitungen vom Innenhof erstellt und unterhalten. Wasserversorgung: Die Tiefgarage bekommt nach dem Hauptwasserzähler des Ankerprojektes einen eigenen Wasserzähler. Die Kosten hierfür werden dem Projekt von der Baugemeinschaft „Tiefgarage Baufeld 2 GbR“ auf Nachweis erstattet. Ab diesem Zähler erfolgt die weitere Wasserinstallation im Auftrag der Baugemeinschaft Tiefgarage und ausschließlich zu deren Kosten. Der Teil der Leitungsführung durch die Untergeschosse des Hochbauprojektes erfolgt in Abstimmung und – wo möglich – auf direktem Wege. Für das Dulden dieser Leitungen erfolgt keine Ausgleichs‐ zahlung. Die Wasserversorgung des Innenhofs erfolgt über einen Unterzähler über die Versorgung der Tiefgarage. Die anteiligen Kosten, aufgeteilt im Verhältnis der berechneten Bedarfe, für den Wasseranschluss des Innenhofs einschließlich des Wasserzählers erstattet die Baugemeinschaft Innenhof der Baugemeinschaft Tiefgarage. Ab dem Zähler werden die Leitungen vom Innenhof erstellt und unterhalten. Für etwaige Unterhalts‐, Instandhaltungs‐ oder Instandsetzungskosten an den Teilen der Tiefgaragen‐Elektro‐ und Wasserinstallation im Bereich des Hochbauprojektes kommt die Eigentümergemeinschaft Tiefgarage auf. Die Abrechnung der Verbrauchskosten erfolgt zwischen den beiden Hausverwaltungen. Fallen hierfür auf Seite des Hochbauprojektes zusätzliche Kosten an, sind diese von der Eigentümergemeinschaft Tiefgarage zu erstatten. Zur Erfassung des Zählerstandes ist dem Verwalter der Eigentümergemeinschaft Tiefgarage oder einem Vertreter nach Terminabstimmung Zutritt zu gewähren. Selbiges gilt für Planer und ausführende Firmen im Falle von Wartungs‐, Instandhaltungs‐ oder Instandsetzungsarbeiten. 17) Müll Die Planung und Realisierung von Müllräumen obliegt jedem Hochbauprojekt individuell. Sie sind im eigenen Projekt unterzubringen. Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 19 von 20 18) Außenwandaufbauten (nur bei Aufteilung von Baukörpern auf mehrere Projekte) Die Außenwandaufbauten (Wärmedämmung, Außenputz, etc.), welche bei unterschiedlichen Gebäudehöhen und Gebäudetiefen auf das jeweilige Nachbargrundstück überstehen können, sind zu dulden. Diese Überstände können zum Beispiel notwendig werden, wenn ein Projekt an der Grund‐ stücksgrenze eine Loggia vorsieht. Die hier liegende Grenzwand des Nachbarprojektes wird dann zur Außenwand und muss gedämmt werden. 19) Bilaterale Regelungen zwischen Hochbauprojekten Zur einvernehmlichen Regelung planerischer, technischer, wirtschaftlicher und juristischer Belange einzig zwischen benachbarten Hochbauten untereinander und ggf. ohne Berührung von Interessen der Eigentümergemeinschaften Tiefgarage oder Innenhof, können weitere Bestimmung nach Erfordernis in die Ankerkonzeption und weiterführend in die Grundlagen‐ vereinbarung aufgenommen werden. Damit soll gewährleistet werden, dass ein Regelwerk alle wechselseitigen Belange behandelt. Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 20 von 20 D. Salvatorische Klausel Sollten die Baugenehmigungen der Tiefgarage oder der Hochbau‐Projekte Auflagen beinhalten, die Auswirkungen auf die Ankerkonzeption und die Grundlagenvereinbarung haben, suchen die Beteilig‐ ten im Geiste der sonstigen Regelungen nach Lösungen. Dasselbe gilt, sollten sich im weiteren Planungsprozess Punkte ergeben, die bisher nicht geregelt sind. E. Anlagen Anlage 1 Planunterlagen vom 12.07.2022 Aufgestellt, Kirchheim/Teck, 12.07.2022 lpundh projektentwicklung gmbh[mehr]

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            Fischerareal Baindt – Baufeld 1, 1. Bauabschnitt | Ankerkonzeption Seite 1 von 13 Fischerareal Baindt – Baufeld 1, 1. Bauabschnitt Ankerkonzeption für oberirdische Parkierungen und gemeinschaftliche Freianlagen Ausschnitt Städtebauliches Konzept Fischerareal, Gemeinde Baindt Inhaltsverzeichnis Einleitung Seite 2 A. Parkierungen und Hochbauten Seite 4 B. Gemeinschaftliche Freianlagen Seite 8 C. Weitere Vereinbarungen Seite 12 D. Salvatorische Klausel Seite 13 E. Anlagen Seite 13 Fischerareal Baindt – Baufeld 1, 1. Bauabschnitt | Ankerkonzeption Seite 2 von 13 Einleitung Eine noch zu gründende Projektgesellschaft wird die Funktion des Ankerprojektes im Baufeld 1 vom 1. Bauabschnitt des Fischerareals in Baindt übernehmen. Sie projektiert und baut auf mehr als der Hälfte des Baufelds ein Mehrfamilienhaus mit 16 Einheiten, wovon 50% als geförderter Wohnungs- bau realisiert werden. Das Baufeld 1, 1. Bauabschnitt liegt im nordwestlichen Bereich des Areals. Als sogenanntes Ankerprojekt organsiert die Projektgesellschaft die übergreifende Planung der ins- gesamt etwa 43 Stellplätze und gemeinschaftlichen Freianlagen des Baufelds 1 sowie auch die Reali- sierung der gemeinschaftlich genutzten Freianlagen. Für die Planung der Parkierung und Freianlagen wird eine Planungsgemeinschaft gegründet, an denen sich alle Projekte des Baufelds – die Anlieger und das Ankerprojekt – beteiligen müssen. Die südlich vorgesehen Stellplätze, die dem zukünftigen Anlieger oder Anliegern zugewiesen werden, sind von diesem selbst zu errichten. Die Parkierung baut demnach jedes Projekt in Eigenregie, zur Realisierung der gemeinschaftlich genutzten Freianlagen wird eine Baugemeinschaft gegründet. Sämtliche im 1. Bauabschnitt des Baufelds nachzuweisenden „baurechtlich notwendigen“ Kfz- Stellplätze für Wohnungen sind auf den Grundstücken herzustellen, wofür der Kfz-Stellplatzschlüssel der Gemeinde Baindt für das Fischerareal herangezogen wird.1 Die baurechtlich nachzuweisenden Fahrradstellplätze für die Wohneinheiten müssen in Fahrradräumen in den Gebäuden, vermutlich in den Untergeschossen, untergebracht werden. Sollte der Bedarf an Kfz-Stellplätzen geringer sein als bisher angenommen, kann diese Flächen für andere Mobilitätsarten genutzt werden, z.B. für Fahr- rad- oder auch Motorradstellplätze, sodass eine Reduzierung der im Untergeschoss untergebrachten Fahrräder ermöglicht wird. Die Anzahl der oberirdischen Fahrradstellplätze wird anhand des Verhält- nisses der Wohnungsanzahl der Hochbauprojekte zugewiesen. Die Nutzfläche, die den Parkierungen nach der Strukturplanung vom 08.07.2022 zugewiesen wird, ist in Gänze als „Mobilitätsfläche“ zu verstehen. Sollten weitere Flächen verfügbar sein, besteht jedoch kein Zwang diese als Parkierungs- fläche zu nutzen. Durch nur sehr wenige Schnittstellen sind die Beteiligten des Baufelds 1 selbst für die Realisierung ihrer Stellplätze, teilweise mit Carports und in den Stirnseiten der Gebäude, zuständig. Die einheitlich abgestimmte Gestaltung der Carports ist hierbei Vorgabe. Für die Zufahrt über fremde Grundstücke werden sich gegenseitig Überfahrtsrechte gewährt, was ebenso für den nachfolgenden zweiten Bau- abschnitt des Areals gilt. Bei den gemeinschaftlichen Freianlagen ist es das Ziel, einen Innenhof herzustellen, der ein Treff- punkt für alle Hofbewohner ist und dabei vielfältige Bedürfnisse abdeckt. Es wird ein partizipatives Verfahren durchgeführt, über das die Wünsche und Vorstellungen der späteren Bewohner im Bau- feld einfließen können. Durch diese intensive Auseinandersetzung mit den eigenen und den Vorstel- lungen der anderen Projekte bildet sich eine Gemeinschaft, die über das eigene Projekt hinausgeht. Dies setzt eine hohe Offenheit bei allen Beteiligten voraus. Die Herstellungskosten werden über ei- nen Kostenverteilerschlüssel zugeordnet. Als rechtlicher Rahmen für den dauerhaften Betrieb der Freianlagen ist die Gründung einer eigen- ständigen Eigentümergemeinschaft vorgesehen. Die Verwaltung dieser Gemeinschaft erfolgt nach Fertigstellung durch eine Hausverwaltung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Mit dieser Ankerkonzeption wird für alle Partner im Baufeld 1, 1. Bauabschnitt ein möglichst einfa- cher, fairer und transparenter Rahmen für die Realisierung der unterschiedlichen Bauvorhaben ge- 1 Gem. Exposé zur Vermarktung der Grundstücke in offener Konzeptvergabe der Gemeinde Baindt vom 17.06.2021, Seite 11 und Bebauungsplan vom 21.10.2021. Wohnungen bis 55 m²: 1,00 Stellplätze je Wohneinheit Wohnungen über 55 m² bis 85 m²: 1,50 Stellplätze je Wohneinheit Wohnungen über 85 m²: 2,00 Stellplätze je Wohneinheit Fischerareal Baindt – Baufeld 1, 1. Bauabschnitt | Ankerkonzeption Seite 3 von 13 schaffen. In die Entwicklung dieser Konzeption flossen die Erfahrungen aus gemeinschaftlichen Par- kierungs- und Innenhofprojekten aus verschiedenen Entwicklungen ein. Die Ankerkonzeption definiert Grundlagen und Regelungen zu Schnittstellen, Kosten und Abgren- zungen der verschiedenen Bauvorhaben im Baufeld für die Realisierung und den Betrieb. Sie ist die Basis für die Vergabe der Grundstücke an die Anlieger-Projekte und wird gemeinsam mit diesen in einem „Dialog auf Augenhöhe“ zu einer bauabschnittsspezifischen Grundlagenvereinbarung fortge- schrieben. Den Projekten wird im Rahmen der Ankerkonzeption Spielraum für die Realisierung der jeweils individuellen Projektideen ermöglicht. Die gemeinsam abgestimmte Grundlagenvereinbarung wird im Vorfeld der Grundstücksverkäufe von einem Notar in eine Bezugsurkunde, der sogenannten Grundlagenurkunde, übertragen. Sie wird von der Gemeindeverwaltung beurkundet. Bei der Unterzeichnung der Grundstückskaufverträge wird sie genehmigt. Der Ablauf stellt sich wie folgt dar: Kooperationen zwischen allen Projekten des Baufelds bei Planung und Ausführung werden ange- strebt. Hierdurch können erhebliche Synergieeffekte und Kostenvorteile erzielt werden. Fischerareal Baindt – Baufeld 1, 1. Bauabschnitt | Ankerkonzeption Seite 4 von 13 A. Parkierungen und Hochbauten Mit dem Auto erfolgt die Einfahrt auf das Grundstück über die Marsweiler Straße in die neue „Fi- scherstraße“, über die das Areal erschlossen wird. Auf der westlichen Seite des Grundstücks befinden sich die verfügbaren Außenstellplätze sowie auch die Carports und Stellplätze in Parkliften. Die in diesem Mobilitätsbereich ggfs. befindlichen Fahrradstellplätze werden über den von Autos genutzten Bereich erschlossen. Die Planung erfolgt unter Berücksichtigung der aktuellen Garagenverordnung (GaVO). Die Struktur- planung vom 08.07.2022 (Anlage 1) sieht eine Parkfläche mit insgesamt etwa 43 Kfz-Stellplätzen für das Baufeld 1, 1. Bauabschnitt vor, sowie, je nach Fortschreibung der Planung, ggf. Fahrrad- und Mo- torradstellplätze. Stellplatzbreiten für Autos können sich konstruktionsbedingt unterscheiden. Unter den Stirnseiten der Gebäude sind Parklifte vorgesehen. Die Fahrradstellplätze sollen ggfs. zum gro- ßen Teil platzsparend in Fahrradparkern gemäß der technischen Richtline „Empfehlenswerte Fahr- rad-Abstellanlagen“ des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club e.V. (adfc) realisiert. Die Planung der Parkierungen erfolgt durch die noch zu gründende Planungsgemeinschaft „Parkie- rungen & Innenhof Baufeld 1, 1. Bauabschnitt GbR“. Die Planung sowie die notwendigen Ausschrei- bungen umfassen zunächst alle Parkierungen des Bauabschnitts, um Synergieeffekte, besonders hin- sichtlich der Mengen- und Kostenvorteile, nutzen zu können. Die Beauftragungen der ausführenden Firmen zur Umsetzung der Parkierungen sind von den jeweiligen Hochbauprojekten selbst durchzu- führen. Die reale Teilung der Grundstücke sowie die getrennte Beauftragung der notwendigen Leistungen zur Realisierung der Stellplätze macht die Fortführung der Planungsgemeinschaft „Parkierungen & In- nenhof Baufeld 1, 1. Bauabschnitt GbR“ durch eine übergreifende Baugemeinschaft „Parkierungen Baufeld 1, 1. Bauabschnitt“ nicht notwendig. Die Vorbereitung und Umsetzung der Elektro-Versorgung von Stellplätzen liegt in Gänze in der Ver- antwortung der zukünftigen Anlieger. Die Versorgung erfolgt vom eigenen Hausanschluss des jeweili- gen Hochbauprojektes aus. Die Regelungen im Einzelnen: 1) Rechtlicher Rahmen für den Betrieb der Stellplätze Durch die jeweils eigene Realisierung der Parkierungen liegen alle Rechte und Pflichten bei den jeweiligen Bauherren der Hochbauprojekte, auch nach der Abnahme der Bauvorhaben bzw. der Stellplätze. Die verbleibenden Rechte und Pflichten, z.B. hinsichtlich Gewährleistung, Unterhalt und Instandhaltung gehen an die jeweiligen Eigentümer(-gemeinschaften) über. Aufgrund der gemeinsamen Nutzung der Privatstraße bzw. der Erschließung der Grundstücke ist den künftigen Anliegern ein Überfahrtsrecht zu gewähren, dass in die Grundbücher aufge- nommen wird. 2) Bauliche Regelungen a) Definition der Lage der Stellplätze in Bezug auf die Hochbauten Die Außenstellplätze im Westen des Grundstücks sowie die freistehenden Carports werden barrierefrei erreichbar sein. Durch die Positionierung der Parklifte, diese werden in das Ge- bäude integriert, werden geringe Flächen im Unter- und Erdgeschoss nicht als Neben- bzw. Kellerräume oder Wohnraum nutzbar sein. b) Planungsgrundlage Planungsgrundlage ist die Strukturplanung vom 08.07.2022 des Architekturbüro Kontsek aus Nürnberg. Diese soll eine einheitliche Planung, Ausschreibung und Umsetzung der Par- Fischerareal Baindt – Baufeld 1, 1. Bauabschnitt | Ankerkonzeption Seite 5 von 13 kierungsspange einschließlich der Carports sicherstellen. Die Vergabe der Bauleistungen zur Erstellung der Parkierungen obliegt den jeweiligen Hochbauprojekten. Die Grundstückszu- schnitte können jedoch von der tatsächlichen Nutzung abweichen. c) Festlegung der Anzahl und Vergabe der Kfz-Stellplätze Für die Strukturplanung der Stellplätze wurde die benötigte Stellplatzanzahl ausgehend von mittleren Wohnungsgrößen unter Anwendung der Kfz-Stellplatzsatzung der Gemeinde Baindt für das Fischerareal überschlägig kalkuliert. Die Zuordnung der Stellplätze wird im Wesentlichen nach ihrer Lage zum Gebäude erfolgen. Es ist nicht auszuschließen, dass Stellplätze nicht in unmittelbarer Lage zum Zugang des jeweiligen Projektes liegen. d) Festlegung der Anzahl und Vergabe Fahrradstellplätze Entsprechend dem Vorgehen bei den Kfz-Stellplätzen werden die baurechtlichen notwen- digen Fahrradstellplätze überschlägig mit dem Ansatz von zwei Stück pro Wohneinheit er- mittelt (ist noch mit dem Landratsamt abzustimmen). Die ggfs. in der Mobilitätsfläche zu realisierbaren Fahrradstellplätze werden proportional zur Wohnungsanzahl auf die Hoch- bauprojekte verteilt werden. Die Zuordnung der Fahrradbereiche wird im Wesentlichen nach ihrer Lage zu den Gebäuden erfolgen. e) Anpassung der Mobilitätsfläche Sollte sich im Zuge der weiteren Planung die Verfügbarkeit an freien Flächen ergeben, wird diese anhand der Kubatur der Projekte den Beteiligten entsprechend zugewiesen. f) Entwässerung sowie Ver- und Entsorgungsleitungen der Stellplätze und Hochbauten Das Führen sämtlicher für die Hochbauten und den Innenhof erforderlichen Leitungen über die Außenfläche ist zulässig. Die Gebäudeentwässerung der Hochbauprojekte erfolgt je- weils zum öffentlichen Kanal hin. Falls eine Führung von Leitungen über ein fremdes Grund- stück notwendig wird, werden entsprechende Dienstbarkeiten bestellt. g) Erschließung der Hochbauprojekte und des Innenhofs Sämtliche Erschließungen der einzelnen Projekte erfolgen in jeweils eigener Verantwor- tung, Beauftragung und Koordination. Sofern Projekte bei ihren Erschließungen kooperie- ren möchten, sind die Regelungen hierzu in Form von bilateralen Vereinbarungen im Ab- schnitt C zu definieren. Die Erschließungen für Fernwärme, Wasser und Abwasser sollte nach Möglichkeit von der Außenseite des Baufelds, der Fischerstraße erfolgen. h) Planung und Umsetzung der Bauvorhaben Alle schnittstellenrelevanten Planungen der Anliegerprojekte sind in enger Zusammenarbeit mit dem Ankerprojekt und seinen Fachplanern in jeder Phase abzustimmen. In den Abstim- mungsterminen müssen Architekten, Bauherrenvertreter und ggf. Fachplaner – nach vor- heriger Ankündigung – anwesend sein. Sämtliche Planungen, Schnitte, statische Konzepte etc. sind bis zu einem von der Planungsgemeinschaft Parkierung und Innenhof zu definie- renden angemessen Zeitpunkt zu liefern. Die Projektsteuerung wird unmittelbar nach den Reservierungszusagen der Anlieger einen Terminplan mit Meilensteinen für die abzustimmenden Punkte vorlegen. Alle Hochbauten legen ihrer Planung die in der Ankerkonzeption festgelegten Rahmenbedingungen zugrunde und stimmen alle Planungsschritte der Hochbauten gemäß dem Terminplan der Projekt- steuerung des Ankerprojekts miteinander ab. Die Realisierung eines Anliegerprojektes außerhalb des vorgegebenen Terminrahmens für das Baufeld ist nur möglich, sofern die anderen Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden. Gegebenenfalls müssen die Rohbauarbeiten des betreffenden Projektes dann nachgelagert erfolgen. Fischerareal Baindt – Baufeld 1, 1. Bauabschnitt | Ankerkonzeption Seite 6 von 13 3) Wirtschaftliche Regelungen a) Inanspruchnahme von Außenflächen durch die Parkierungen Für die Inanspruchnahme von Flächen durch die Parkierungen auf fremden Grundstücken erfolgen keine Ausgleichszahlungen an das jeweilige Hochbauprojekt. b) Erschließungen Die Kosten für die verschiedenen Erschließungen, Hausanschlüsse, Leitungsführung, usw. sind vom Ankerprojekt und von den Anliegern jeweils selbst zu tragen. c) Leitungsführung Das Führen sämtlicher für die Hochbauten und den Innenhof erforderlichen Ver- und Ent- sorgungsleitungen über die Parkierungsflächen ist zulässig. Gegebenenfalls entstehende Kosten hierfür die jeweiligen Hochbauprojekte bzw. stellen Kosten des Innenhofs dar. Für die Duldung aller Leitungen erfolgen grundsätzlich keine Ausgleichszahlungen. d) Verfahren der Kostenermittlung und –verteilung Durch die gemeinschaftliche Planung aber nachfolgend getrennter Realisierung der Stell- plätze ist zunächst lediglich die Teilung der Kosten für das übergreifende Projektmanage- ment sowie der notwendigen Planungsleistungen vorgesehen. Die Verteilung der Herstellungskosten der Fahrbahnfläche wird anhand des Verhältnisses der Mobilitätsfläche der jeweiligen Projekte erfolgen. Sämtliche Kostenermittlungen erfolgen in transparenter Form. Auf der Grundlage eines ersten Kostenüberschlages kann von folgenden voraussichtlichen Kostengrößenordnungen ausgegangen werden (jeweils KG 100-700 nach DIN 276, inkl. Fahrbahnanteil): 10.000.- € je Außenstellplatz 25.000.- € je Carportstellplatz 21.000.- € je Garagenstellplatz im Parklift 4) Fachplaner und ausführende Firmen a) Fachplaner und Fachfirmen Die folgenden Fachplaner und die Fachfirma können auch von den Anliegerprojekten beauf- tragt werden. Vom Ankerprojekt werden entsprechende Honorare für die Hochbauprojekte mitverhandelt. 1. Baugrunduntersuchung gemeinsame Ausschreibung, jedes Projekt beauftragt selbst 2. Vermessung gemeinsame Ausschreibung, jedes Projekt beauftragt selbst 3. SiGeKo gemeinsame Ausschreibung, jedes Projekt beauftragt selbst 5) Projektbeteiligte und Grundlagen der Honorierung Projektsteuerung stadtblau GmbH, Allersberger Straße 185, 90461 Nürnberg Honoraransatz: 21.400.- € brutto Fischerareal Baindt – Baufeld 1, 1. Bauabschnitt | Ankerkonzeption Seite 7 von 13 Hochbauplanung Architekturbüro Kontsek, Wiesentalstraße 34, 90419 Nürnberg Honorarzone II, oberer Honorarsatz Freiflächenplanung Grünplanung Oehm + Herlan, Obere Seitenstraße 20, 90429 Nürnberg Honorarzone III, oberer Honorarsatz Vermessungsingenieur n.n. Geologe n.n. SiGeKo n.n. 6) Betrieb und Unterhalt a) Unterhalt-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten Die Verpflichtung für die erforderlichen Unterhalts-, Instandhaltungs- und Instandsetzungs- arbeiten der Stellplätze liegen grundsätzlich bei der jeweiligen Eigentümergemeinschaft. Durch die vorgesehene Erschließung der Baufelder 1 und 2 über den Straßenabschnitt im Ankergrundstück werden anfallenden Kosten für notwendige Unterhalts-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten über den entsprechenden Anteil an der Mobilitätsfläche auf die späteren Eigentümergemeinschaften umgelegt. b) Definition von Übergangs-, Geh- und Nutzungsrechten Die jeweiligen Eigentümer und Mieter der im Baufeld 1, 1. und 2. Bauabschnitt befindlichen Hochbauten sind befugt, über die Parkierungsflächen zu gehen oder sie mit dem Fahrrad zu benutzen, auch wenn sie nicht Eigentümer oder Nutzer eines Stellplatzes sind. Fischerareal Baindt – Baufeld 1, 1. Bauabschnitt | Ankerkonzeption Seite 8 von 13 B. Gemeinschaftliche Freianlagen Der Innenhof wird durch die Baukörper A und B des Baufelds 1 gebildet. Er umfasst die individuellen und die gemeinschaftlich genutzten Bereiche, unabhängig von den tatsächlichen Grundstücksgren- zen. Die gemeinschaftlichen Freianlagen bieten im Innenhof Raum und Platz für Kinder und Erwachsene, für Kommunikation und Aktivität. Sie sind der Begegnungsraum aller Bewohner des Innenhofs. Die Gestaltung der gemeinschaftlichen Freianlagen erfolgt in einem vom Ankerprojekt organisierten und gesteuerten partizipativen Prozess (Beteiligungsprozess) mit bevollmächtigten Vertretern der Anliegerprojekte. Jedes Projekt bestimmt einen entscheidungsbefugten Vertreter und Stellvertreter. Die individuell genutzten Bereiche der Hochbauprojekte des Baufelds 1 umfassen gemäß Struktur- plan vom 08.07.2022 einen Streifen entlang den Fassaden. Die Angebote innerhalb der gemeinschaft- lich genutzten Flächen sollen möglichst vielfältig von allen Anwohnern des Baufelds nutzbar sein. Ein wichtiges Anliegen der Planung ist es, die Übergänge zwischen individuell und gemeinschaftlich genutzten Flächen in die Hofplanung mit einzubeziehen, damit eine hohe Gestaltungsqualität und ein durchgängiges Konzept erzielt werden kann. Die Balance zwischen privaten Rückzugsräumen und der Nutzung und Zugänglichkeit des Hofs ist dabei entscheidend. Die Abgrenzung ist ohne Zäune vorge- sehen, so dass der gesamte Innenhof als ein zusammenhängender Freiraum wahrgenommen wird. Mit der Planung der gemeinschaftlichen Freianlagen ist das Büro Grünplanung Oehm + Harlan, Nürn- berg beauftragt. Den Anliegern wird nahegelegt, das Büro auch für die Planung der restlichen indivi- duell genutzten Bereiche zu beauftragen. Die Regelungen im Einzelnen: 7) Definition der Bauherrschaft Die Planung der Freianlagen erfolgt durch die noch zu gründende Planungsgemeinschaft „Par- kierungen & Innenhof Baufeld 1, 1. Bauabschnitt GbR“. Zur Umsetzung wird nach der Planungs- phase die Baugemeinschaft „Innenhof Baufeld 1, 1. Bauabschnitt GbR“ gegründet, sie ersetzt die Planungsgemeinschaft. Mitglieder beider Gesellschaften sind die einzelnen Optionsnehmer als Baugemeinschaften, Ge- nossenschaften oder Bauträger (keine Einzelpersonen eines Projektes). Es besteht eine Ver- pflichtung zur Mitgliedschaft in der Planungs- bzw. Baugemeinschaft. 8) Definition Stammgrundstück und Erwerb dessen Erwerb eines kleinen, noch abzuteilenden Stammgrundstücks „Innenhof Baufeld 1, 1. Bauab- schnitt“ zu den realen Grundstückskosten durch die Baugemeinschaft „Innenhof Baufeld 1, 1. Bauabschnitt GbR“. Der Erwerb soll in Miteigentumsanteilen zusammen mit dem Kauf der Hochbaugrundstücke erfolgen. 9) Rechtlicher Rahmen für den Betrieb der gemeinschaftlichen Freianlagen Anlehnung an das WEG als rechtlichen Rahmen für den dauerhaften Betrieb des Innenhofs. Die Projektsteuerung der Baugemeinschaft „Innenhof Baufeld 1, 1. Bauabschnitt GbR“ organi- siert die Auswahl einer Verwaltung die dann zur ersten Eigentümerversammlung der Eigentü- mergemeinschaft „Innenhof Baufeld 1, 1. Bauabschnitt GbR“ einlädt. Nach Abnahme des Bau- vorhabens und Abrechnung der Kosten ist die Baugemeinschaft „Innenhof Baufeld 1, 1. Bauab- schnitt GbR“ beendet. Verbleibende Rechte und Pflichten, z.B. hinsichtlich Gewährleistung, Un- terhalt und Instandhaltung geht an die Eigentümergemeinschaft Innenhof über. Fischerareal Baindt – Baufeld 1, 1. Bauabschnitt | Ankerkonzeption Seite 9 von 13 10) Bauliche Regelungen a) Definition der gemeinschaftlich und privat genutzten Flächen im Baufeld Die gemeinschaftlichen Freianlagen setzen sich neben dem Stammgrundstück Freianlagen aus Teilbereichen der parzellierten einzelnen Grundstücke zusammen. Die Zuordnung von gemeinschaftlich und individuell genutzten Flächen erfolgt nach dem Strukturplan Freian- lagen vom 08.07.2022. Eine nicht lineare, sondern mäandernde Gestaltung der Übergänge zwischen gemeinschaftlich und individuell genutzten Flächen ist gewünscht und soll mög- lich sein. b) Planungsgrundlage Planungsgrundlage ist die Strukturplanung Freianlagen 08.07.2022 des Architekturbüro Kontsek, Nürnberg. c) Organisationsform von Planung und Herstellung der gemeinschaftlichen Freianlagen (par- tizipatives Verfahren) Die Planung der gemeinschaftlichen Freianlagen erfolgt durch die Planungsgemeinschaft „Parkierungen & Innenhof Baufeld 1, 1. Bauabschnitt GbR, unter Einbeziehung aller Anlie- ger. Sie erfolgt in einem von der Projektsteuerung organisierten und gesteuerten partizipa- tiven Prozesses (Beteiligungsprozess) mit bevollmächtigten Vertretern aller Hochbauprojek- te. Jedes Projekt bestimmt einen entscheidungsbefugten Vertreter und Stellvertreter. Die Herstellung übernimmt die Baugemeinschaft „Innenhof Baufeld 1, 1. Bauabschnitt GbR“. d) Abgrenzung der Planungsbereiche und Zuständigkeiten Für die Planung und Ausführung der individuellen Bereiche sind die jeweiligen Hochbau- projekte verantwortlich. Es wird angestrebt, zwischen diesen und den gemeinschaftlichen Bereichen eine durchgängige Gestaltung umzusetzen, um dadurch eine gewisse Groß- zügigkeit zu erhalten. Die privat genutzten Bereiche können durch eine lockere Bepflanzung mit Büschen und Stauden optisch von den gemeinschaftlichen Flächen abgegrenzt werden, Einfriedungen durch Hecken, Mauern, Sichtschutzwände oder Zäune ist nicht gestattet. e) Innenhofentwässerung Die Innenhofentwässerung wird im Zuge des Entwässerungskonzeptes geplant. Details sind noch festzulegen. f) Sichtschutzelemente Für eventuell gewünschte Sichtschutzelemente im Bereich zwischen einzelnen jeweils indi- viduell genutzten Flächen ist eine abgestimmte Ausführung vorgesehen, die im Rahmen der partizipativen Planung festgelegt wird. Zwischen gemeinschaftlichen und individuell genutz- ten Flächen ist kein Sichtschutzelement zulässig. g) Vorzonen Vorzonen sind die Freiflächen, welche an den Außenseiten des Baufelds 1 liegen. Sie sind von den jeweiligen Hochbauprojekten, auf dessen Grundstück sie liegen, zu planen und herzustellen. h) Zusammenarbeit in der Ausführung und Abgrenzung der Zuständigkeiten Es wird dringend dazu geraten, dass die Hochbauprojekte die von der Baugemeinschaft „In- nenhof Baufeld 1, 1. Bauabschnitt GbR“ beauftragte Firma auch mit der Ausführung der weiteren Arbeiten an den individuellen Freianlagen beauftragt. Hierdurch können Synergie- effekte und Kostenvorteile erzielt werden. Fischerareal Baindt – Baufeld 1, 1. Bauabschnitt | Ankerkonzeption Seite 10 von 13 11) Wirtschaftliche Regelungen a) Verfahren der Kostenermittlung und –verteilung Durch die Organisation als Baugemeinschaft handelt es sich bei den gemeinschaftlichen Freianlagen um eine Realkostenabrechnung. Sämtliche Kostenermittlungen und -abrechnungen erfolgen in transparenter Form. Die Kos- ten für den Aufbau mit Belagsflächen und Bepflanzung sind von demjenigen zu tragen, der das Nutzungsrecht für die entsprechende Fläche hat. Der Kostenverteilerschlüssel für die Herstellung der gemeinschaftlich genutzten Flächen ergibt sich aus dem Verhältnis der nach Bebauungsplan zulässigen Kubatur der einzelnen Hochbauprojekte, ohne die Berücksichtigung von Balkonen, Erkern oder Rücksprüngen. Auf der Grundlage eines ersten Kostenüberschlages kann von folgender voraussichtlicher Kostengrößenordnung ausgegangen werden: 310.000.- € für die gemeinschaftlichen Freianlagen (KG 100-700 nach DIN 276, Kostenstand Januar 2022) b) Inanspruchnahme von Grundstücksflächen für die gemeinschaftlichen Freianlagen Für die zur Herstellung der gemeinschaftlichen Freianlagen in Anspruch genommenen Teil- bereiche der parzellierten einzelnen Grundstücke erfolgen keine Ausgleichszahlungen von der Eigentümergemeinschaft Freianlagen an die jeweiligen Grundstückseigentümer. c) Sichtschutzelemente Die Kosten für Sichtschutzelemente zwischen einzelnen jeweils individuell genutzten Flä- chen tragen die Eigentümer der beiden Flächen jeweils zur Hälfte. d) Vorzonen Die Kostenübernahme für die Planung und Herstellung der Vorzonen erfolgt vollständig durch das jeweilige Hochbauprojekt auf dessen Grundstück sie liegen. 12) Projektbeteiligte und Grundlagen der Honorierung Projektsteuerung stadtblau GmbH, Allersberger Straße 185, 90461 Nürnberg Honoraransatz: 50.000.- € brutto Freianlagenplanung Grünplanung Oehm & Herlan, Obere Seitenstraße 20, 90429 Nürnberg Honorarzone III, oberer Honorarsatz 13) Betrieb und Unterhalt a) Kostentragung Der Unterhalt sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der gemeinschaftlich genutzten Flächen erfolgt durch die Eigentümergemeinschaft Freianlagen. Der Kostenverteilerschlüs- sel für den Unterhalt der gemeinschaftlich genutzten Flächen ergibt sich aus dem Verhältnis der nach Bebauungsplan zulässigen Kubatur der einzelnen Hochbauprojekte, ohne die Be- rücksichtigung von Balkonen, Erkern oder Rücksprüngen. b) Verbrauchskosten Wasser und Strom Sofern eine Versorgung der gemeinschaftlichen Freianlagen mit Wasser und Strom von den jeweiligen Hausanschlüssen vorgesehen wird, trägt die Eigentümergemeinschaft Freianla- gen die Verbrauchskosten. Fischerareal Baindt – Baufeld 1, 1. Bauabschnitt | Ankerkonzeption Seite 11 von 13 c) Pflege der Bepflanzungen Die Pflege der Bepflanzung im Innenhof im Bereich der Übergänge zwischen gemeinschaft- lich und individuell genutzten Flächen obliegt für die Seite zum Innenhof und für den Hö- henschnitt der Eigentümergemeinschaft Freianlagen für die innenhofabgewandte Seite den jeweiligen Nutzern. In trockenen Sommern ist die Begrünung zu bewässern, diese gilt ins- besondere für Bäume und Büsche. d) winterliche Räumpflicht und Verwendung von Streusalz Die Verwendung von Streusalz im Bereich sämtlicher Flächen im Innenhof (gemein- schaftlich- und individuell genutzt) ist untersagt. Es wird ein Schild mit dem Text „Privater Innenhof, kein Winterdienst“ oder ähnlichem Wortlaut aufgestellt. Fischerareal Baindt – Baufeld 1, 1. Bauabschnitt | Ankerkonzeption Seite 12 von 13 C. Weitere Vereinbarungen 14) Beteiligung der Freianlagengemeinschaft an den Hausanschlüssen Der Innenhof soll keinen eigenen Hausanschluss für Wasser und Elektro bekommen. Es wird eine Kooperation mit dem Hochbauprojekt des Ankers erfolgen. Die Hausanschlusskosten werden im Verhältnis der jeweiligen Bedarfe aufgeteilt. Elektroversorgung: Die Stromversorgung des Innenhofs erfolgt über einen Unterzähler der Versorgung des An- kernutzers. Die anteiligen Kosten, aufgeteilt im Verhältnis der berechneten Bedarfe, für den Stromanschluss des Innenhofs einschließlich des Stromzählers erstattet die Baugemeinschaft In- nenhof dem Ankernutzer. Ab dem Zähler werden die Leitungen vom Innenhof erstellt und un- terhalten. Wasserversorgung: Die Wasserversorgung des Innenhofs erfolgt über einen Unterzähler der Versorgung des An- kernutzers. Die anteiligen Kosten, aufgeteilt im Verhältnis der berechneten Bedarfe, für den Wasseranschluss des Innenhofs einschließlich des Wasserzählers erstattet die Baugemeinschaft Innenhof dem Ankernutzer. Ab dem Zähler werden die Leitungen vom Innenhof erstellt und un- terhalten. Für etwaige Unterhalts-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungskosten an den Teilen der Elektro- und Wasserinstallation im Bereich des Hochbauprojektes kommt die Eigentümergemeinschaft Innenhof auf. Die Abrechnung der Verbrauchskosten erfolgt zwischen den beiden Hausverwal- tungen. Fallen hierfür auf Seite des Hochbauprojektes zusätzliche Kosten an, sind diese von der Eigentümergemeinschaft Innenhof zu erstatten. Zur Erfassung des Zählerstandes ist dem Ver- walter der Eigentümergemeinschaft Innenhof oder einem Vertreter nach Terminabstimmung Zutritt zu gewähren. Selbiges gilt für Planer und ausführende Firmen im Falle von Wartungs-, In- standhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten. 15) Müll Die Planung und Realisierung von Müllräumen obliegt jedem Hochbauprojekt individuell. Sie sind im eigenen Projekt unterzubringen. 16) Außenwandaufbauten (nur bei Aufteilung von Baukörpern auf mehrere Projekte) Die Außenwandaufbauten bei aneinandergrenzenden Projekten (Wärmedämmung, Außenputz, etc.), welche bei unterschiedlichen Gebäudehöhen und Gebäudetiefen auf das jeweilige Nach- bargrundstück überstehen können, sind zu dulden. Diese Überstände können zum Beispiel not- wendig werden, wenn ein Projekt an der Grundstücksgrenze eine Loggia vorsieht. Die hier lie- gende Grenzwand des Nachbarprojektes wird dann zur Außenwand und muss gedämmt werden. 17) Bilaterale Regelungen zwischen Hochbauprojekten Zur einvernehmlichen Regelung planerischer, technischer, wirtschaftlicher und juristischer Be- lange einzig zwischen benachbarten Hochbauten untereinander und ggf. ohne Berührung von Interessen der Eigentümergemeinschaft Innenhof, können weitere Bestimmung nach Erforder- nis in die Ankerkonzeption und weiterführend in die Grundlagenvereinbarung aufgenommen werden. Damit soll gewährleistet werden, dass ein Regelwerk alle wechselseitigen Belange be- handelt. Fischerareal Baindt – Baufeld 1, 1. Bauabschnitt | Ankerkonzeption Seite 13 von 13 D. Salvatorische Klausel Sollten die Baugenehmigungen der Hochbauprojekte Auflagen beinhalten, die Auswirkungen auf die Ankerkonzeption und die Grundlagenvereinbarung haben, suchen die Beteiligten im Geiste der sons- tigen Regelungen nach Lösungen. Dasselbe gilt, sollten sich im weiteren Planungsprozess Punkte ergeben, die bisher nicht geregelt sind. E. Anlagen Anlage 1 Parkierungskonzept Baufeld 1, 1. Bauabschnitt vom 08.07.2022 Anlage 2 Strukturplanung Freianlagen vom 08.07.2022 Aufgestellt, Nürnberg, den 08.07.2022 stadtblau GmbH Allersberger Straße 185 90461 Nürnberg[mehr]

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              2.8 0 2.8 0 2.8 0 2.8 0 2.7 0 2.7 0 2.7 0 2.8 0 2.8 0 2.8 0 2.8 0 STELLPLÄTZE STELLPLÄTZE 5.7 25 20 5.7 25 5.7 25 20 5.7 25 2.7 0 20 2.5 0 20 2.7 0 PR IV AT E ER SC HL IE ßU NG 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 16 17 18 01/02 03/04 05/06 01 02 04 05 07/08 09/10 11/12 13/14 15/16 07 08 09 03 CARPORTS CARPORTS STELLPLÄTZE AUF PARKLIFTEN INNERHALB DES GEBÄUDES STELLPLÄTZE AUF PARKLIFTEN INNERHALB DES GEBÄUDES 35 5.50 06 2.8 0 2.8 0 2.8 0 5.6 0 2.8 0 2.8 0 2.8 0 8.6 0 20 5.2 0 20 5.8 0 20 CARPORTS Außenküche 3.5 m x 0.7 m GEMEINSCHAFTS- BEREICH ca.30,40 m² Neigung 7,5° = 13% 4.00 21 1.5 0 2.9 5 1.5 5 2.1 25 5.30 Wöhr - Parklift 340-155/150 (295) Grundstücksgrenze Baugrenze Stellplätze Bewohner Carports Stellplätze auf Parkliften innerhalb des Gebäudes (Doppelparker System) III + D III + D I I III + D III III I I III + D I I III + D III + D III ANLIEGER B1 ANLIEGER B2 ANKERNUTZER A Stellplätze Bewohner STELLPLÄTZE STELLPLÄTZE PR IV AT E ER SC HL IE ßU NG 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 16 17 18 01/02 03/04 05/06 01 02 04 05 07/08 09/10 11/12 13/14 15/16 07 08 09 03 STELLPLÄTZE AUF PARKLIFTEN INNERHALB DES GEBÄUDES STELLPLÄTZE AUF PARKLIFTEN INNERHALB DES GEBÄUDES 06 ARCHITEKT PROJEKT BAUVORHABEN BAUHERR Wiesentalstraße 34 90419 Nürnberg Tel. 0911 37 76 76-0 email: architektur@kontsek.de B F1 - PA R K IE R U N G SK O N ZE PT Übersichtsplan M 1:250 CARPORTS CARPORTS Stellplätze + Stellplätze innerhalb des Gebäudes + Carports M 1:200 CARPORTS Fischerareal Baindt Wettbewerb M 1:200 BF 1 _ ParkierungskonzeptPlan 03 DIN A2 VORENTWURF Fischerareal Baindt Bauabschnitt 1 _ Baufeld 1 Nord VORABZUG Laufertorgraben 6 90489 Nürnberg Tel. 0911 5308 2080 email: info@umweltprojekt.de Jahnstraße 1 90556 Cadolzburg Tel. 09103 6159280 email: zeeh@stadtblau.de 08.07.2022 Haus A Haus B Haus A` Haus B` 43 BAUFELD 1 BAUABSCHNITT 1 BAUABSCHNITT 2 Gesamt Baufeld 1 86 Stellplätze 18 21 Carports 9 6 Stellplätze auf Parkliften innerhalb des Gebäudes 16 16 Gesamt 43 STELLPLÄTZE STELLPLÄTZE STELLPLÄTZE STELLPLÄTZE STELLPLÄTZE 11.10 5.00 28.50 PR IV AT E ER SC HL IE ßU NG MÜLL 5.0 0 12 .50 26.05 8.7 0 12 .50 27 .00 SPIELPLATZ GEMEINSCHAFTSPLATZ Treffpunkt zum Aufenthalt URBAN GARDENING Hochbeete mit Kräutern Außenküche (3.5 m x 0.7 m) CARPORTS CARPORTS CARPORTS GEMEINSCHAFTS- BEREICH ca. 30,40 m² PRIVATFLÄCHE PRIVATFLÄCHE BESUCHERSTELLPLÄTZE ÖFFENTLICH (BLEIBT BEI GEMEINDE) Fahrradstellplätze Müll STELLPLÄTZE AUF PARKLIFTEN INNERHALB DES GEBÄUDES STELLPLÄTZE AUF PARKLIFTEN INNERHALB DES GEBÄUDES ZUGANG LEBENSMITTELMARKT ZUGANG HAUS C ANLIEGER B2ANLIEGER B1 ANKERNUTZER A BARRIEREFREIER ZUGANG INNENHOF ZUGANG HAUS B Grundstücksgrenze Baugrenze Gebäude Ankernutzer Gebäude Anlieger Aussenfläche privat (Anker / Anlieger) Komplette Herstellung von Anlieger/Ankernutzer Aussenfläche gemeinschaftlich Stellplätze Bewohner Filter 1 Stellplätze auf Parkliften innerhalb des Gebäudes (Doppelparker System) Carports Besucherstellplätze Öffentlich Fahrradstellplätze Gemeinschaftsbereich Müll ARCHITEKT PROJEKT BAUVORHABEN BAUHERR Wiesentalstraße 34 90419 Nürnberg Tel. 0911 37 76 76-0 email: architektur@kontsek.de B F1 - ST R U K TU R PL A N Fischerareal Baindt Wettbewerb M 1:200 BF 1 _ StrukturplanPlan 02 DIN A2 VORENTWURF Fischerareal Baindt Bauabschnitt 1 _ Baufeld 1 Nord VORABZUG Laufertorgraben 6 90489 Nürnberg Tel. 0911 5308 2080 email: info@umweltprojekt.de Jahnstraße 1 90556 Cadolzburg Tel. 09103 6159280 email: zeeh@stadtblau.de 08.07.2022 Ankerkonzeption 1. BA BF 1 Fischerareal Anlage 2 2022_07_08.pdf BF 1_ Strukturplan 07.2022[mehr]

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