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Berufliche Qualifikation und Berufspflichten

Um als Freiberuflerin oder Freiberufler arbeiten zu können, müssen Sie in einigen Berufen bestimmte, klar definierte Voraussetzungen erfüllen. Neben besonderen beruflichen Qualifikationen, die nachzuweisen sind, müssen Sie in der Regel auch besondere Berufspflichten beachten. Nachweis der Ausbildung und anderer Voraussetzungen Zur Berufsausübung benötigen Sie als besondere berufliche Qualifikation eine hohe fachliche und persönliche Kompetenz sowie eine entsprechende Ausbildung. Ihre Ausbildung müssen Sie durch entsprechende Zeugnisse und Bescheinigungen nachweisen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beispielsweise müssen den Nachweis bei der Rechtsanwaltskammer erbringen, wenn sie ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen. Ist für die Berufsausübung eine Approbation oder Berufserlaubnis erforderlich, müssen Sie diese im Antragsverfahren bei der zuständigen Stelle nachweisen. Hinweis: In einigen freiberuflichen Tätigkeitsfeldern wie z. B. Unternehmensberatung, Journalismus oder Kunst müssen Sie keinen Nachweis erbringen, um Ihren Beruf auszuüben. Welche Zulassungsvoraussetzungen Sie zur Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit erfüllen müssen, hängt vom jeweiligen Beruf ab und ist unterschiedlich. Bei vielen freien Berufen sind die Zulassungsvoraussetzungen in Berufsgesetzen geregelt. Dies gilt beispielsweise für Berufe wie Apotheker, Masseur und medizinischer Bademeister, Physiotherapeut, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut, vereidigter Buchprüfer, Arzt, Architekt, Tierarzt, Hebamme, Heilpraktiker, beratender Ingenieur, Krankengymnast, Logopäde, Lotse, Orthoptist, Notar, Patentanwalt, Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Umweltgutachter, Wirtschaftsprüfer und Zahnarzt. Hinweis: Die Zulassung ist auch eng mit der Erlaubnis, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, verbunden. Bestimmte Berufsbezeichnungen dürfen Sie nur bei der Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen führen. Berufspflichten Durch gesetzliche oder andere rechtliche Regelungen (zum Beispiel Satzungen) werden freiberuflich Tätigen besondere Berufspflichten auferlegt. Viele Freiberuflerinnen und Freiberufler sind beispielsweise zur Gewissenhaftigkeit und Verschwiegenheit bei der Ausübung ihres Berufes verpflichtet. In Berufen wie Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut und Tierarzt haben freiberuflich Tätige darüber hinaus die Pflicht zur Dokumentation und zur beruflichen Fortbildung. Berufsgruppen wie Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind beispielsweise verpflichtet, Akten zu führen und diese für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren. Mitgliedschaft bei der Berufskammer Zusätzlich besteht für bestimmte Berufsgruppen die Pflicht, Mitglied in der jeweiligen Berufskammer zu werden. Dies gilt besonders für Berufsgruppen wie Architekt, Arzt, Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychoptherapeut, Apotheker, beratender Ingenieur, Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater, Tierarzt, Wirtschaftsprüfer und Zahnarzt. Andere Berufsgruppen haben die Möglichkeit, freiwillig einer Berufskammer beizutreten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter / Selbstständige Beschäftigung

Mit freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern können Sie als Auftraggeber rasch und flexibel auf Konjunkturschwankungen reagieren. Für sie gelten wesentliche arbeitsrechtliche Bestimmungen nicht, beispielsweise der gesetzliche Kündigungsschutz oder die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Außerdem fallen weder Sozialversicherungsbeiträge noch Urlaubsentgelt und Krankengeld an. Sie erhalten als Auftraggeber eine Rechnung für die geleistete Arbeit. Damit entfallen für Sie die An- und Abmeldungen bei der Krankenkasse und die Versteuerung der Bezüge. Dafür ist jede freie Mitarbeiterin bzw. jeder freie Mitarbeiter selbst verantwortlich. WICHTIG: Es kommt nicht nur darauf an, ob ein Vertrag als Dienstvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Freie Mitarbeit oder ähnlich bezeichnet und ausgestaltet wird. Maßgeblich ist auch, wie der Vertrag praktisch umgesetzt wird. Die zwingenden Regelungen des Arbeitsrechts lassen sich nicht dadurch umgehen, dass die Vertragsparteien einfach einen anderen Namen für das Vertragsverhältnis wählen. Das ist anhand der Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls genau zu prüfen und lässt sich nicht verallgemeinern. Auftraggebern und Auftragnehmern ist daher dringend anzuraten, sich vor dem Abschluss bzw. der Umsetzung des Vertrages kundig zu machen: ob es sich tatsächlich - soweit gewünscht - um eine freie Form der Zusammenarbeit handelt oder nicht doch von einem Arbeitsverhältnis auszugehen ist ("Scheinselbständigkeit"). Wird der Vertrag jedoch ausdrücklich als Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis bezeichnet, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass auch ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines selbstständig Tätigen beziehungsweise einer freien Mitarbeit durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer sind diejenigen Mitarbeitenden, die nicht im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und ihre Arbeitszeit bestimmen können. Wie erwähnt, ist das durch eine Gesamtwürdigung des jeweiligen Einzelfalles festzustellen. Gehen die Vertragsparteien zu Unrecht davon aus, dass eine selbständige Tätigkeit beziehungsweise freie Mitarbeit vorliegt - es sich also um eine Scheinselbstständigkeit handelt - kann dies weitreichende Folgen haben. Unter anderem kann es zu folgenden Zahlungsverpflichtungen kommen: Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen rückwirkend in der Regel für bis zu vier Jahre. Der Arbeitgeber muss dann sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmeranteile übernehmen. Ist die scheinselbstständige Person aus arbeitsrechtlicher Sicht ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin, genießt sie bzw. er auch die entsprechenden Rechte wie Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Scheinselbstständige sind nicht zum Ausweis von Umsatzsteuer in ihren Rechnungen berechtigt. Sie als Arbeitgeber sind daher auch nicht berechtigt, die an den Scheinselbständigen bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Narrenzunft Raspler e.V.

Unsere Zunft wurde im Jahre 1986 gegründet und ist seit 1990 Mitglied im Alemannischen Narrenring. Heute umfasst die Zunft ca. 150 aktive und 180 passive Mitglieder. Es wird eine beständige und brauchtumsgebundene Fasnet in unserer Ortschaft durchgeführt. Zwischen dem 17. und 19. Jahrhundert lebte der Raspler in der Gegend von Baindt. Die „Raspler“ konnten sich gegen Zahlung von 30 Kreuzern an die Herren des Gebietes das Recht erkaufen, Brennholz in den umliegenden Wäldern zu sammeln. Dieses abgängige Holz wurde „Raspelholz“ genannt, die Leute, die es sammelten hießen deshalb „Raspler“. Als ein alltes Ehepaar zu Unrecht einen Baum fällte, erwachten die Waldgeister und verbannten die beiden zum Fasnetstreiben. Unsere Masken stellen sich wie folgt dar: Der Waldschrat versinnbildlicht den Wald, das Rasplerpaar – ein altes Ehepaar sowie unsere Einzelmaske, der Oberwaldschrat. Die Fasnetsaison wird am 11.11. eröffnet und mit folgenden Veranstaltungen fortgeführt: - Maskenbefreien mit Taufe der Neu-Raspler - Verschiedene Ausfahrten zu befreundeten Zünften - Narrensprung durch Baindt (alle 2 Jahre) - Narrenbaumstellen - Ortsfasnet (Kindergärten, Schule, Rathaus befreien, usw.) - Holzhändlerwesen - Maskenvertreiben mit Narrengericht Auch während des Jahres sind wir aktiv. Wir treffen uns zum Stammtisch, veranstalten Grillfeste, Hüttenaufenthalte sowie Ausflüge, usw.[mehr]

Zuletzt geändert: 28.07.2023
Versicherungen für Mieter

Überlegen Sie, welche Versicherung Sie abschließen und welches Risiko Sie bereit sind selbst zu tragen: Wie hoch ist der von Ihnen zu tragende Schaden im schlimmsten Fall? Wie hoch sind die jeweiligen Deckungssummen der einzelnen Schadensbereiche? Wie hoch ist der jährliche Beitrag mit beziehungsweise ohne Selbstbeteiligung? Haftpflichtversicherung Eine Haftpflichtversicherung ist für jeden zu empfehlen, um gegen von ihm verursachte Personen-, Sach- und Vermögensschäden versichert zu sein. Abgedeckt werden Schadensfälle im privaten Umfeld des Versicherten, vor allem in den Bereichen Freizeit, Sport, Familie und Nachbarschaft. Typische Schadensfälle im Bereich des Wohnens wären eine Vase, die Sie zerbrechen, während Sie die Blumen Ihrer Nachbarn gießen. Es ist aber auch denkbar, dass Sie Ihrer Pflicht zum Winterdienst nicht rechtzeitig nachgekommen sind und dadurch ein Fußgänger schwer gestürzt ist und mit diversen Knochenbrüchen im Krankenhaus liegt. Wurde Ihnen die Räumpflicht im Mietvertrag übertragen, haften Sie mit Ihrem Vermögen für die entstandenen Schadenersatzansprüche. Wer keine Haftpflichtversicherung hat, muss für von ihm verursachte Schäden in unbegrenzter Höhe mit dem eigenen Einkommen und Vermögen aufkommen. Eine kleine Unachtsamkeit kann daher den finanziellen Ruin bedeuten. Hausratversicherung Eine Hausratversicherung ersetzt Schäden an Haushaltsgegenständen, die durch Feuer, Sturm, Leitungswasserschäden, Explosion, aber auch durch Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus entstehen. Versichert sind alle Haushaltsgegenstände wie Möbel, Teppiche, Kleidung, Geräte und Ähnliches. Ebenfalls versichert sind Bargeld und Wertpapiere, jedoch nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze. Achtung: Das Eigentum von Untermietern ist von der Versicherung ausgenommen. Außerdem sind in vielen Versicherungsverträgen sogenannte Sorgfaltspflichten festgeschrieben. Wenn Sie zum Beispiel Ihren Herd einschalten und die Wohnung verlassen, kann es im Schadensfall sein, dass die Versicherung nicht für die entstandenen Schäden aufkommt. Um die Versicherungssumme festzulegen, müssen Sie den Wert Ihres Hausrats schätzen. Das können Sie selbst oder gemeinsam mit Ihrer Versicherung tun. Manche Versicherungsunternehmen bieten auch eine Pauschalberechnung an, bei der ein Pauschalbetrag pro Quadratmeter festgelegt und anhand dessen die Versicherungssumme für die gesamte Wohnung bestimmt wird. Tipp: Bevor Sie sich für den Abschluss einer Hausratversicherung entscheiden, sollten Sie die Angebote von verschiedenen Versicherungen vergleichen, da es Unterschiede im Versicherungsbetrag und in der damit abgedeckten Versicherungssumme geben kann. Denken Sie daran, dass mit dem Umzug in eine neue, eventuell größere Wohnung der Umfang (die Versicherungssumme) der Hausratversicherung angepasst werden sollte, damit Sie im Schadensfall keine Unterdeckung feststellen müssen. Dazu gibt es Berechnungstabellen bei den Versicherungen. Der Versicherungsschutz Ihrer Hausratversicherung geht für die Dauer eines Umzuges auf die neue Wohnung über. Während des Umzuges besteht der Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. Er erlischt in der alten Wohnung jedoch spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Melden Sie also Ihre neue Anschrift so schnell wie möglich Ihrem Versicherungsinstitut. Der bisherige Vertrag wird geändert und gegebenenfalls angepasst.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Entbindung

Von wesentlicher Bedeutung ist die Wahl des geeigneten Geburtsortes. Neben der Klinikgeburt gibt es auch die Möglichkeit, sich für eine Geburt außerhalb der Klinik zu entscheiden. Hinweis: Es besteht ein Anspruch auf eine ambulante oder stationäre Entbindung. Das Gesetz nennt als mögliche Geburtsorte das Krankenhaus, eine von einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger geleitete Einrichtung, eine ärztlich geleitete Einrichtung, eine Hebammenpraxis sowie die Hausgeburt. Das schließt die Versorgung an anderen Orten in Notfällen nicht aus. Für Geburtsorte außerhalb des Krankenhauses nehmen Sie frühzeitig in der Schwangerschaft Kontakt mit den für Sie in Frage kommenden Einrichtungen auf. Hebammenhilfe können Sie für die Wochenbettbetreuung bis zu zwölf Wochen nach der Geburt erhalten Klinikgeburt Nach der Entbindung in der Klinik verbringen Sie mit Ihrem Baby in der Regel noch einige Tage auf der Wöchnerinnenstation. Wenn Sie im Anschluss daran nach Hause gehen, werden Sie von einer Hebamme, die Sie selbst ausgesucht haben, nachbetreut. Hinweis: Sie sollten sich rechtzeitig in der Geburtsklinik und bei der Hebamme Ihrer Wahl anmelden. Bei der Suche nach einer Hebammen für die Vor- und Nachsorge kann die Hebammensuche des Hebammenverbands Baden-Württemberg hilfreich sein. Viele Kliniken bieten Informationsabende an. Dort können Sie Fragen stellen, sich die Räumlichkeiten ansehen und sich dann für eine Klinik entscheiden. Ambulante Geburt Ambulante Geburt bedeutet, dass Sie nach einer komplikationslosen Geburt und bei Wohlbefinden von Mutter und Kind die Klinik nach einigen Stunden verlassen. Falls während der Geburt Probleme auftreten, ist in der Klinik sofort Hilfe verfügbar. Zu Hause werden Sie und Ihr Kind von Ihrer Hebamme nachbetreut. Hinweis: Suchen Sie sich bereits während der Schwangerschaft eine Hebamme und eine Kinderärztin oder einen Kinderarzt. Geburtshaus Geburtshäuser bieten eine Alternative zur Klinikgeburt. Sie werden auf der Grundlage des Hebammengesetzes von Hebammen und Vertretern weiterer Berufsgruppen als selbständige Einrichtungen betrieben. Im Geburtshaus findet während der Entbindung kein Hebammenwechsel statt. Falls es notwendig werden sollte, können Sie jederzeit in eine Klinik verlegt werden. Tipp: Die Geburtshäuser bieten regelmäßig Infotage an. Dort erhalten Sie konkrete Informationen und Auskünfte. Haus-/Heimgeburt Bei einer Hausgeburt begleitet Sie die Hebamme, die Sie bereits während der ganzen Schwangerschaft hindurch beraten und versorgt hat. Welche Hebamme Hausgeburten betreut, erfahren Sie beispielsweise bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt oder über die Hebammensuche des baden-württembergischen Hebammenverbands . Die Hebamme überwacht außerdem die Nachgeburtsphase, führt die Erstversorgung des Kindes und der Mutter durch und hilft beim ersten Stillen. Hinweis: Im Bedarfsfall zieht Ihre Hebamme eine Ärztin oder einen Arzt hinzu oder überweist Sie in die Klinik. Der Termin für die U2-Vorsorgeuntersuchung ist zwischen dem dritten und zehnten Lebenstag. Sind Mutter und Kind noch in der Klinik, wird dort untersucht. Wurde das Baby zu Hause geboren oder ist es bereits aus dem Krankenhaus entlassen, wird ein Termin beim Kinderarzt fällig.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Schulische Bildung

In Baden-Württemberg sind alle Schülerinnen und Schüler unabhängig von Art und Schwere ihrer Behinderung in die schulische Erziehung, Bildung und Ausbildung einbezogen. Die allgemeinen Schulen werden hierbei durch Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren im Rahmen des Sonderpädagogischen Dienstes unterstützt. Hat ein Kind im Zusammenhang mit einer Behinderung erhebliche Entwicklungs- und Lernprobleme, erhält es rechtzeitig sonderpädagogische Förderung in einem inklusiven Bildungsangebot an einer allgemeinen Schule oder in einem Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum. Dies ist dann der Fall, wenn auf Antrag der Eltern (in begründeten Einzelfällen durch die Schule) für eine Schülerin /einen Schüler ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot durch das Staatliche Schulamt festgestellt wurde , da ohne ein entsprechendes Angebot eine erfolgreiche Teilhabe an Bildung an allgemeinen Schulen nicht erreicht werden könnte. Die Frage nach dem richtigen Bildungsort lässt sich nur im Einzelfall beantworten und hängt vor allem davon ab, welchen persönlichen Beratungs- und Unterstützungsbedarf das Kind hat. Das Staatliche Schulamt entscheidet über den Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot auf der Grundlage einer pädagogisch-psychologischen Untersuchung. Es berät die Eltern über die in Frage kommenden sonderpädagogischen Bildungsangebote an allgemeinen Schulen (inklusive Bildungsangebote) sowie an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren. Äußern die Eltern den Wunsch nach einem inklusiven Bildungsangebot an einer allgemeinen Schule, berät das Staatliche Schulamt die Eltern im Rahmen einer Bildungswegekonferenz über den schulischen Lernort. Der Besuch eines Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums schließt den späteren Besuch einer allgemeinen Schule nicht aus. Der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot ist in der Regel befristet. Die Prüfung, ob der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot aufzuheben ist, erfolgt auf Wunsch der Eltern, der Schule oder der Schulverwaltung. Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren sind Halbtags- oder Ganztagsschulen. Teilweise führen sie ein Internat. Schülerinnen und Schüler können abhängig von den individuellen Voraussetzungen und dem besuchten Bildungsgang folgende Abschlüsse erreichen: die Bildungsabschlüsse der allgemeinen Schulen, den Abschluss des Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit dem Förderschwerpunkt Lernen (Bildungsgang Lernen) oder den Abschluss des Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (Bildungsgang geistige Entwicklung). Die Förderschwerpunkte Lernen und geistige Entwicklung sind Bildungsgänge mit einem entsprechenden Bildungsplan. Die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den anderen Förderschwerpunkten und den Bildungsgängen der allgemeinen Schulen orientieren sich an den Bildungsplänen der allgemeinen Schulen (dies gilt für die Grundschule, Hauptschule, Werkrealschule, Realschule, Gymnasium) beziehungsweise an den Bildungsplänen der Förderschwerpunkte Lernen und geistige Entwicklung. Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren in Baden-Württemberg führen folgende Förderschwerpunkte: Lernen Sprache Emotionale und soziale Entwicklung Sehen Hören Geistige Entwicklung Körperliche und motorische Entwicklung Schülerinnen und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Strom- und Gaspreise

Der Alltag ist ohne 24-stündige Energieversorgung nicht mehr vorstellbar. Das Licht anzuschalten ist ebenso wie Warmwasser oder Heizung im Winter völlig selbstverständlich geworden. Für die flächendeckende Energieversorgung sind die Strom- und Gasversorgungsunternehmen zuständig. Welches Unternehmen Ihnen den Strom liefern soll, können Sie selbst auswählen. Dies ist durch das seit Juli 2005 geltende Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) möglich geworden, das die Trennung von Stromlieferant und Stromnetzbetreiber festgelegt hat. Der Strompreis setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: Kosten für Stromerzeugung Vertrieb Netzkosten Abrechnungs- und Messkosten staatliche Abgaben und Steuern Konzessionsabgaben an die Gemeinden Wie Sie Ihren Stromlieferanten wechseln können und was dabei zu beachten ist, erfahren Sie in der entsprechenden Verfahrensbeschreibung. Obwohl der Gasmarkt zur gleichen Zeit wie der Strommarkt liberalisiert wurde, haben die Verbraucherinnen und Verbraucher in den meisten Gebieten Deutschlands immer noch eine sehr geringe Auswahl an alternativen Gasanbietern. Positiv ist aber, dass der Wettbewerb langsam in Schwung kommt. Sie sollten auf jeden Fall einen kostenlosen Gaspreisvergleich vornehmen. Neben dem Wechsel zu einem anderen Versorger bieten auch die lokalen Anbieter häufig günstigere Tarife an. Der Preisvergleich dauert nur wenige Sekunden und kann mehrere hundert Euro pro Jahr einsparen. Der Gasanbieterwechsel ist genauso einfach und risikofrei wie der Wechsel des Stromanbieters. Der Gaspreis setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: Erdgasförderung, -beschaffung beziehungsweise -vertrieb Netzkosten Abrechnungs- und Messkosten staatliche Abgaben und Steuern Konzessionsabgaben an die Gemeinden Tipp: Sollten Sie Fragen zu Strom- oder Gaspreisen, deren Zusammensetzung oder Ihrer Rechnung haben, können Sie sich an die Verbraucherzentrale wenden. Diese berät Sie auch, wenn Sie den Stromanbieter wechseln möchten. Der Bund der Energieverbraucher informiert auf seinen Seiten ebenfalls ausführlich über Themen rund um die Energieversorgung. Eine aktuelle Preisübersicht mit den Gaspreisen für Baden-Württemberg bietet das Umweltministerium als Landesenergiekartellbehörde auf der Internetseite www.versorger-bw.de an. Haben Sie den Verdacht, dass der Zähler für Strom, Gas, Wasser oder Wärme nicht ordnungsgemäß funktioniert beziehungsweise falsch geeicht ist, können Sie sich beschweren. Wie Sie dabei vorgehen müssen, lesen Sie in der entsprechenden Verfahrensbeschreibung. Tipp: Nützliche Tipps, wie Sie im Alltag ohne großen Aufwand Energie sparen können, geben das Energie-Sparbüchle und die Broschüre "Energiesparen im Haushalt" des Umweltministeriums. Die Strom- und Gasnetzbetreiber werden von der Bundesnetzagentur beziehungsweise den Landesregulierungsbehörden kontrolliert. Zu ihren Aufgaben gehören unter anderem die Überwachung der Vorschriften für den Netzanschluss, das heißt, einen diskriminierungsfreien, angemessenen und transparenten Netzzugang für alle Marktteilnehmer zu gewährleisten und Genehmigung von Entgelten für den Netzzugang. Hinweis: Die Bundesnetzagentur beziehungsweise die Landesregulierungsbehörden sind nicht dafür zuständig, Gas- oder Strompreise für Sie als Endverbraucher zu überprüfen. Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der Energiepreise müssen Sie mit Ihrem Energieversorger unmittelbar oder durch Klage vor dem Zivilgericht klären. Allerdings unterliegen die Gasendpreise für Haushaltskunden noch der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht der Kartellbehörden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
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Hausarzt oder Facharzt Die Hausärztin oder der Hausarzt ist meistens Ansprechperson Nummer eins bei gesundheitlichen Problemen. Sie machen auch Hausbesuche, wenn Sie das Haus einmal krankheitsbedingt nicht verlassen können. Hausärztinnen und Hausärzte haben eine allgemeinmedizinische Facharztausbildung. Sie koordinieren die Behandlung und binden, wenn Sie z. B. mit einem speziellen gesundheitlichen Problem Ihre Hausarztpraxis aufsuchen, Fachärzte der speziellen Fachrichtung ein. So werden Doppeluntersuchungen vermieden und Sie erhalten eine umfassende und optimal abgestimmte Gesundheitsversorgung aus einer Hand. Auch wenn Sie bei einer Fachärztin oder einem Facharzt in Behandlung sind, haben Sie das Recht, jederzeit eine zweite ärztliche Meinung einzuholen beziehungsweise die Ärztin oder den Arzt zu wechseln. Der Hausarzt führt alle Behandlungsdaten zusammen und sorgt für eine durchgängige Dokumentation. Er übernimmt idealerweise eine Lotsenfunktion. Krankenhausaufenthalt Falls Sie eine stationäre Behandlung benötigen, haben Sie Anspruch auf Aufnahme in ein geeignetes Krankenhaus. Es ist im Rahmen seiner Aufgabenstellung und Leistungsfähigkeit zur Aufnahme und Versorgung verpflichtet. Alle Patienten und Patientinnen haben unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses Anspruch auf alle Leistungen, die für die medizinische Versorgung nach Art und Schwere der Erkrankung notwendig sind, insbesondere ärztliche Leistungen, Krankenpflege, Versorgung mit Arzneimitteln, Unterkunft und Verpflegung. Die Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderliche und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzende akutstationäre Rehabilitation (Frührehabilitation). Wählen Sie ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der ärztlichen Einweisung genannte Krankenhaus, können Ihnen die dadurch entstehenden Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden. Ist das Krankenhaus belegt, muss es Patienten und Patientinnen, deren sofortige Aufnahme und Versorgung notwendig und durch ein anderes geeignetes Krankenhaus nicht gesichert ist, einstweilen aufnehmen. Es sorgt nötigenfalls für eine Verlegung der Patienten oder Patientinnen. Neben den allgemeinen Krankenhausleistungen können andere Leistungen als Wahlleistungen angeboten werden. Die allgemeinen Krankenhausleistungen dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Auch die Aufnahme und Versorgung der Patienten oder Patientinnen dürfen nicht davon abhängig gemacht werden, dass sie Wahlleistungen in Anspruch nehmen. Mit Blick auf das Ende des Krankenhausaufenthaltes haben Sie Anspruch auf ein Entlassmanagement. Damit wird, wenn notwendig, eine lückenlose Anschlussversorgung organisiert und mögliche Probleme gelöst, die beim Übergang in die Versorgung nach der Krankenhausbehandlung entstehen können. Bei einer vollstationären Behandlung müssen Sie als versicherte Person, wenn Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Zuzahlung in Höhe von 10 Euro pro Tag für maximal 28 Tage direkt an das Krankenhaus zahlen. Für weitere Informationen zu Ausnahmen und Befreiungsgründen wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenversicherung. Achten Sie bei einem Krankenhausaufenthalt darauf, dass Ihre Patientenrechte gewahrt werden. Reha-Maßnahme Im Rahmen einer Behandlung oder aufgrund einer chronischen Krankheit kann ein Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik helfen, den allgemeinen Gesundheitszustand zu stärken oder die Heilung zu beschleunigen. Nach schweren Unfällen müssen Patienten oft längere Zeit in einer Rehabilitationseinrichtung verbringen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
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Zuletzt geändert: 04.03.2024
Klosterwiesenschule - Grundschule

Klosterwiesenschule Die Klosterwiesenschule erreichen Sie unter http://www.klosterwiesenschule.de Zum neuen Schuljahr 2023/2024 wurde ein neuer Schulwegeplan (PDF-Dokument, 10,7 MB, 15.09.2023) erstellt.[mehr]

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