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Mutterschutzfristen

Sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt dürfen schwangere Frauen und Mütter nicht beschäftigt werden (Schutzfrist). Die Schutzfrist nach Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich auf zwölf Wochen. Bei Frühgeburten oder sonstigen vorzeitigen Geburten verlängert sich die Schutzfrist um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Eine Frühgeburt liegt vor, wenn das Kind (bei Mehrlingsgeburten das schwerste Kind) ein Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm aufweist. Oder es liegen andere medizinische Merkmale einer Frühgeburt vor, die ein Arzt bescheinigt. Stellt ein Arzt oder eine Ärztin vor Ablauf der acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung fest, können Sie als Mutter beantragen, die Schutzfrist bis zwölf Wochen zu verlängern. Für die Bestimmung des Beginns der Schutzfrist kann der Arbeitgeber das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes beziehungsweise einer Hebamme verlangen. Dieses enthält den mutmaßlichen Tag der Entbindung. Die Kosten für das Zeugnis muss der Arbeitgeber tragen. In der Schutzfrist vor der Geburt können Sie sich aber auch ausdrücklich zur Weiterarbeit bereit erklären. Diese Erklärung können Sie jederzeit widerrufen. Während der Schutzfrist nach der Entbindung dürfen Sie nicht beschäftigt werden. Als Schülerinnen und Studentinnen können Sie bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden, wenn Sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären. Auch diese Erklärung können Sie jederzeit widerrufen. Während der Schutzfristen haben Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenversicherung. Frauen, die nicht Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind oder deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach Entbindung vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde, erhalten Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt in Höhe von 210 Euro. Zusätzlich haben Sie in der Regel einen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber. Wenn das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist zulässig aufgelöst wurde, können Sie den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ebenfalls bei ihrer Krankenkasse oder beim Bundesversicherungsamt beantragen. In diesem Fall sollten Sie der Krankenkasse oder dem Bundesversicherungsamt eine Kopie der Zulässigkeitserklärung, die Sie vom Regierungspräsidium erhalten haben, vorlegen. Frauen, deren Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach Eröffnung des insolvenzverfahrens nicht zahlen kann, erhalten diesen ebenfalls von der Krankenkasse oder dem Bundesversicherungsamt. Für eine Bestätigung wenden Sie sich an den Insolvernzverwalter.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Verbraucherrechte rund um den Reisevertrag

Unter welchen Voraussetzungen ist ein Reiserücktritt möglich? Wenn Sie eine Reise nicht antreten können oder wollen, so haben Sie als Verbraucher folgende Rechte: Sie können jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Allerdings müssen Sie dann in der Regel Stornogebühren zahlen, die in den Reisekatalogen pauschal festgelegt werden. Sie können dem Veranstalter einen Ersatzreisenden benennen, der an Ihrer Stelle an der Reise teilnimmt. Sie sind dann – gemeinsam mit dem Ersatzreisenden – zur Zahlung des Reisepreises und evtl. anfallender Mehrkosten für die Umbuchung verpflichtet. Tipp: Sie können zur Verringerung Ihres Kostenrisikos durch die Stornierung Ihrer Reise eine Reiserücktrittsversicherung abschließen. Vor Abschluss sollten Sie sich über die von ihr gedeckten Reiserücktrittsgründe informieren. Rücktritt ohne Stornierungsgebühren In folgenden Fällen haben Sie das Recht, auch ohne Stornierungsgebühren vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise aus dem Angebot des Reiseveranstalters ohne Mehrpreis zu verlangen: Der Reisepreis soll um mehr als fünf Prozent erhöht werden. Der Reiseveranstalter hat eine erhebliche Leistungsänderung einer wesentlichen Reiseleistung vorgenommen. Der Reiseveranstalter storniert die gebuchte Reise. Wer trägt das finanzielle Risiko? In der Praxis verlangen Reiseveranstalter von ihren Kunden die Zahlung des Reisepreises schon vor dem Antritt der Reise. Dies birgt das Risiko, dass der Reisende bei Zahlungsunfähigkeit seines Veranstalters sein Geld verliert, ohne eine Reiseleistung erhalten zu haben, oder dass Mehrkosten für die Rückreise entstehen. Sicherungsschein Reiseveranstalter sind gesetzlich dazu verpflichtet, diese Risiken zu Gunsten ihrer Kunden abzusichern, etwa durch Abschluss einer Versicherung oder durch eine Bankgarantie. Der Reiseveranstalter erhält dann von dem Sicherungsunternehmen einen so genannten Sicherungsschein, auf dem die Versicherung oder die Bank dem Reiseveranstalter die Insolvenzsicherung bestätigt. Das Sicherungsunternehmen verpflichtet sich mit dem Sicherungsschein bei Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters oder im Insolvenzfall den Reisepreis für nicht erbrachte Leistungen zurückzuzahlen und dem Reisenden die aus diesem Grund entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf vor Beendigung der Reise nur dann Zahlungen von Ihnen verlangen, wenn er Ihnen einen Sicherungsschein übergeben hat. Bestehen Sie also auf die Übergabe des Sicherungsscheins und zahlen Sie erst dann, wenn Sie einen Sicherungsschein erhalten haben. Ausgenommen von der Insolvenzsicherungspflicht sind nicht gewerbliche Gelegenheitsreiseveranstalter, die nicht mehr als ein oder zwei Reisen im Jahr organisieren, öffentlich-rechtliche Körperschaften, zum Beispiel kommunale Volkshochschulen Tagesreisen, wenn diese keine Übernachtung einschließen und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Leiharbeit und Zeitarbeit

Eine Arbeitnehmerüberlassung ("Leiharbeit", "Zeitarbeit") liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (der Verleiher) eine Leiharbeitnehmerin oder Leiharbeitnehmer einem Dritten (dem Entleiher) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlässt. Das Leiharbeitspersonal wird für den Entleiher aufgrund der vertraglichen Verpflichtung seines Arbeitgebers tätig. Es sind somit drei Beteiligte erforderlich: das überlassende ("Zeitarbeits"-)Unternehmen als Verleiher und Arbeitgeber der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers die Leiharbeitnehmerin oder der Leiharbeitnehmer das Unternehmen, dem die Leiharbeitnehmerin oder der Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen wird, als Entleiher und Einsatzunternehmen Keine Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer ausschließlich zum Zweck der Erfüllung eines Werk- oder Dienstvertrags des Arbeitgebers zeitweise in einem anderen Unternehmen tätig wird, beispielsweise zur Montage einer Maschine oder zur Installierung und vorübergehenden Betreuung bei der Einführung neuer Software. Für Unternehmer können die Gründe für eine Entleihung von Arbeitskräften vielfältig sein. So können beispielsweise ein kurzfristig auftretender, zeitlich begrenzter Personalbedarf zur Abdeckung von Auftragsspitzen oder die Vermeidung von Neueinstellungen wegen unsicheren Zukunftsprognosen Gründe sein. Für die Dauer der Überlassung von Zeitarbeitskräften gilt eine Höchstgrenze. Die einzelnen Zeitarbeitnehmenden dürfen nicht länger als 18 Monate im Betrieb eines Entleihers arbeiten. In Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen in der Einsatzbranche kann eine abweichende Überlassungsdauer vereinbart werden. Das Überschreiten der zulässigen Höchstüberlassungsdauer hat zur Folge, dass der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Zeitarbeitskraft unwirksam ist und ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Zeitarbeitskraft angenommen wird. Das gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer schriftlich innerhalb eines Monats erklärt, am Vertrag mit dem Entleiher festhalten zu wollen (Festhaltenserklärung). Als Verleiher wird für die Arbeitnehmerüberlassung eine Erlaubnis der zuständigen Agentur für Arbeit benötigt. Liegt eine solche Erlaubnis nicht vor, gilt der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Zeitarbeitskraft grundsätzlich als unwirksam. Es wird ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Zeitarbeitskraft angenommen. Auch hier kann der Arbeitnehmer eine Festhaltenserklärung abgegen. Die Zeitarbeitskraft hat nach 9 Monaten gegen den Verleiher als seinen Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch auf das gleiche Entgelt wie die Stammbelegschaft des Entleihers (sog. Equal-Pay-Grundsatz). Dagegen verstoßende Vereinbarungen sind unwirksam. Nur aufgrund von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen der Verleiherbranche sind abweichende Regelungen dennoch für bis zu 15 Monate möglich. Dazu gehören die sogenannten Branchenzuschlagstarifverträge.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Abgabe einer Jahressteuererklärung

Ihre Jahressteuerschuld zahlen Sie in der Regel durch den monatlichen Steuerabzug vom Lohn, den der Arbeitgeber für Sie durchführt. Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung kommt in Betracht, wenn Sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben (Pflichtveranlagung), oder die Veranlagung selbst beantragen (Antragsveranlagung). Gründe für eine Pflichtveranlagung können beispielsweise sein: Sie haben als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Elterngeld, Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit oder ausländische Einkünfte von mehr als EUR 410,00 bezogen. Sie haben neben Ihrem Arbeitslohn noch weitere Einkünfte, beispielsweise Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte bezogen, die mehr als EUR 410,00 betragen. Sie haben Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, für die Sie keine Abgeltungsteuer zahlen mussten. Sie haben nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn (einschließlich Versorgungsbezüge) bezogen. Der Arbeitgeber hat einen sonstigen Bezug von Ihnen ermäßigt besteuert, zum Beispiel Entlassungsentschädigung, Arbeitslohn für mehrere Jahre, Lohnzahlungen durch Dritte. Sie sind verheiratet oder leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und der Arbeitslohn einer Person wurde nach der Steuerklasse V oder VI besteuert. Bei der Steuerklasse IV ist ein Faktor eingetragen worden. Das Finanzamt hat einen Freibetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet und Ihr Arbeitslohn im Kalenderjahr übersteigt die Summe des Grundfreibetrags, des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des Sonderausgaben-Pauschbetrags (2023: EUR 12.174; 2024: EUR 12.870; Stand September 2024). Bei Personen, die die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllen, ist die Summe des doppelten Grundfreibetrags, des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrags zu betrachten (2023: EUR 23.118; 2024: EUR 25.740; Stand September 2024). Wenn Sie keine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, aber auf eine Steuererstattung hoffen, können Sie beantragen, zur Einkommensteuer veranlagt zu werden (Antragsveranlagung). Der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung kann sich beispielsweise lohnen, wenn Sie für Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen keinen Freibetrag beantragt haben. Sie Beiträge zu einer Riester-Rente oder einer Rürup-Rente geleistet haben. Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Sie im vergangenen Jahr geheiratet haben oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben. In diesem Fall werden Sie und Ihr Ehegatte oder Ihre Ehegattin beziehungsweise Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin für das ganze Jahr nach dem Splittingtarif besteuert. für Kinder statt Kindergeld einschließlich Kinderbonus die Freibeträge für Kinder günstiger sind. Den Antrag stellen Sie durch die Abgabe einer ausgefüllten elektronischen oder papiernen Einkommensteuererklärung bei Ihrem Finanzamt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Rechte und Pflichten des Vormundes

Das Verhältnis zwischen Vormund und Mündel ist mit dem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbar. Die Vormundschaft umfasst daher die gesamte elterliche Sorge: die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) die Sorge für das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) die Vertretung des Kindes Personensorge Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Mündels selbst zu leisten oder dafür zu sorgen, dass diese durch Dritte (zum Biespiel im Rahmen einer Jugendhilfeleistung) sichergestellt wird, und seinen Aufenthalt zu bestimmen (zum Beispiel trifft er die Entscheidung, welchen Kindergarten oder welche Schule der Mündel besuchen soll). Im Falle einer notwendigen medizinischen Behandlung hat er die selben Rechte und Pflichten wie ein Elternteil. Vermögenssorge Die Verantwortung für das Vermögen des Kindes (Mündelgeld) trägt auch der Vormund. Die Verwaltung des Vermögens muss gut dokumentiert werden und wird durch das Familiengericht kontrolliert. Der Vormund hat dem Familiengericht über seine Vermögensverwaltung jährlich Rechnung zu legen. Die Eltern des Mündels können den von ihnen benannten Vormund von dieser Pflicht befreien. Das Jugendamt und ein Verein als Vormund sind kraft Gesetzes befreit. Das Vermögen muss in sicherer Form und verzinslich angelegt werden und wird bei Volljährigkeit des Mündels an ihn herausgegeben. Das Familiengericht kann auf Antrag eine andere Anlage gestatten. Das Vermögen ist ausschließlich im Interesse des Mündels zu verwenden. Dieses umfasst: Kosten des Unterhalts für den Mündel Vermögenserhaltung Vermögensvermehrung Kosten der Vermögensverwaltung Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer verschuldeten Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich. Gesetzliche Vertretung Die gesetzliche Vertretungsmacht bezieht sich grundsätzlich auf alle Willenserklärungen (zum Biespiel den Kauf eines Mofas). Bei bestimmten Rechtsgeschäften (etwa bei höchstpersönlichen Geschäften wie der Errichtung eines Testaments beziehungsweise bei Rechtsgeschäften oder Rechtsstreitigkeiten zwischen Mündel und Vormund oder Mündel und bestimmten Verwandten des Vormunds) ist die Vertretung ausgeschlossen. Darüber hinaus kann das Familiengericht dem Vormund die Vertretung für bestimmte Angelegenheiten entziehen, wenn in diesen ein erheblicher Gegensatz zwischen den Interessen des Mündels und denen des Vormunds oder denen bestimmter Angehöriger des Vormunds besteht. Bestimmte Entscheidungen des Vormundes bedürfen der Genehmigung des Familiengerichtes, beispielsweise: Annahme beziehungsweise Ausschlagung einer Erbschaft Abschluss eines Ausbildungsvertrages für eine längere Zeit als ein Jahr Aufnahme von Krediten Antrag auf Namensänderung Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Familiengericht mindestens einmal jährlich zu berichten und darüber hinaus auf Verlangen diesem jederzeit Auskunft zu erteilen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ausgangssituation

Selbständig zu sein hat viele Vorteile: Sie können beispielsweise Ihre eigenen Ideen umsetzen und eigenverantwortlich arbeiten. Sie können beruflich erfolgreich sein und sich Ihre Arbeitszeit flexibel einteilen. Damit Sie weitgehend nach Ihren eigenen Regeln handeln können, muss Ihr Unternehmen allerdings mittel- und langfristig erfolgreich sein. Überlegen Sie daher, ob Sie tatsächlich für die berufliche Selbständigkeit geeignet sind. Je nach Branche und Geschäftsidee können ganz unterschiedliche Persönlichkeitsbilder erfolgreich sein. Es gibt aber einige Grundeigenschaften, über die Sie, um selbständig erfolgreich zu sein, verfügen sollten. Dazu zählen Selbstdisziplin, Zielstrebigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Kreativität und Risikobewusstsein. Sie sollten Chancen, Marktnischen und Trends erkennen und auf Kundinnen und Kunden zugehen können. Zudem benötigen Sie eine ausgeprägte Marktkenntnis und ein gewisses Maß an kaufmännischem Know-how. Achtung: Aufgrund des eigenverantwortlichen unternehmerischen Handelns haben viele Unternehmerinnen und Unternehmer ein deutlich höheres Einkommen als durchschnittliche Angestellte. In den Anfangsjahren eines Unternehmens ist das aber, gerade bei technologieorientierten Gründungen, nicht die Regel. Bevor Sie ein Unternehmen gründen, sollten Sie daher folgendes klären: Fragen zum Unternehmen selbst und der Umsetzung: Was wollen Sie produzieren? Welche Art Dienstleistung wollen Sie anbieten? Welcher Standort ist geeignet? Wie groß ist der Einzugsbereich? Wen wollen Sie als Kundinnen und Kunden gewinnen? Wie groß ist der Kundenbereich? Wie viele Wettbewerber gibt es auf diesem Markt? Wie leistungsfähig sind diese? Welche Kosten entstehen mit der Gründung und in der ersten Zeit der Tätigkeit? Welches Startkapital brauchen Sie? Wer bringt es auf? Welche finanziellen Hilfen sind möglich? An welche Bedingungen sind diese geknüpft? Fragen zu Ihrer Qualifikation und Persönlichkeit: Passt Ihre praktische Erfahrung zur gewählten Branche? Sind Sie fachlich qualifiziert? Haben Sie schon einmal die Arbeit von Beschäftigten organisiert und kontrolliert? Besitzen Sie eine fundierte kaufmännische oder betriebswirtschaftliche Ausbildung oder entsprechende Erfahrung? Sind Sie bereit, mehr Stunden pro Woche zu arbeiten als Sie es gewohnt sind? Wird Ihre Familie Sie bei Ihrem Vorhaben unterstützen? Wollen Sie ein Unternehmen aus der Arbeitslosigkeit heraus gründen, sollten Sie dies sorgfältig planen und Unterstützungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen. Eine Alternative zur Neugründung eines Unternehmens ist die Übernahme eines bestehenden Unternehmens. Üblicherweise gibt es bereits einen Kunden- und Lieferantenstamm und erfahrene Beschäftigte.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit

Wenn Sie sich selbstständig machen, betreiben Sie entweder ein Gewerbe oder arbeiten in einem sogenannten freien Beruf. Die Unterscheidung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit ist wichtig, da für die freien Berufe einige Besonderheiten gelten. Für freie Berufe ist beispielsweise keine Gewerbeanmeldung bei Ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung erforderlich. Neben der Einkommensteuer und unter bestimmten Umständen auch der Umsatzsteuer müssen Freiberufler keine Gewerbesteuer zahlen. Zeigen Sie daher die geplante freiberufliche Tätigkeit innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit dem Finanzamt an. Hierzu füllen Sie bitte den elektronischen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für Einzelunternehmen aus. Die elektronische Eingabehilfe unterstützt Sie beim Ausfüllen des Fragebogens. Aufgrund der für Freiberufler geltenden Besonderheiten ist es für Sie wichtig, zu Beginn Ihrer Selbstständigkeit feststellen zu lassen, dass Sie Freiberufler sind und keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Für diese Klärung ist das Finanzamt zuständig, bei dem Sie zur Einkommensteuer veranlagt werden. Dabei handelt es sich nicht um eine förmliche Anerkennung der Freiberuflichkeit durch das Finanzamt, sondern um die Einstufung als Freiberufler im steuerrechtlichen Sinn. Diese Auskunft des Finanzamts ist unverbindlich. Eine verbindliche Festlegung der Finanzbehörden ist mit sehr hohen Anforderungen verbunden. Hinweis: Bei der Beurteilung, ob eine künstlerische Tätigkeit freiberuflich und nicht gewerblich ausgeübt wird, kann in Zweifelsfällen die Anhörung eines Sachverständigen hilfreich sein. Für eine solche Begutachtung können Sie Kontakt mit dem Verband Bildender Künstler und Künstlerinnen Württemberg e.V. (VBKW) aufnehmen. Als wesentliches Abgrenzungsmerkmal einer freiberuflichen gegenüber einer gewerblichen Tätigkeit zählt die persönliche Arbeitsleistung. Sind Freiberufler aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig, führt auch die Mitwirkung von fachlich vorgebildeten Arbeitskräften, die womöglich ihrerseits freiberuflich tätig sind, nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit. Die leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit muss sich auf Ihre Gesamttätigkeit und nicht nur auf einen Teilaspekt der Berufspraxis erstrecken. Sie sind leitend tätig, wenn Sie die Grundzüge der Organisation und der Durchführung der Arbeit festlegen. Außerdem müssen Sie grundsätzliche Fragen zwingend nach festgelegten Grundzügen entscheiden und überwachen. Sie tragen die volle fachliche Verantwortung für jeden einzelnen Auftrag. Es gibt auch die Möglichkeit, sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig zu sein. Zu diesen und anderen Fragen geben Ihnen Ihre Steuerberatung, Ihre Rechtsanwältin, Ihr Rechtsanwalt oder auch das Institut für Freie Berufe Nürnberg (IFB) nähere Auskünfte. Eine freiberufliche Tätigkeit ist nicht mit einer freien Mitarbeit gleichzusetzen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Grundbuch

Das Grundbuch ist ein Register, das im Interesse des Rechtsverkehrs die Rechtsverhältnisse an einem Grundstück offenlegt. Dies umfasst die Eigentumsverhältnisse, aber auch die dinglichen Belastungen (zum Beispiel Dienstbarkeiten, Grundpfandrechte) oder sogenannte Vormerkungen, mit denen etwa ein Anspruch auf Eigentumsübertragung im Grundbuch gesichert wird. Bis auf wenige Ausnahmen ist jedes Grundstück im Grundbuch auf einem Grundbuchblatt eingetragen und verzeichnet. Bedeutsam für Erwerber eines Grundstücks ist der öffentliche Glaube an die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs. Jedes Grundbuchblatt besteht aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis (enthält Angaben aus dem Liegenschaftskataster) und folgenden Abteilungen: Erste Abteilung Die Erste Abteilung gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse. Zweite Abteilung In der Zweiten Abteilung sind unter anderem die Belastungen (zum Beispiel Dienstbarkeiten) mit Ausnahme von Grundpfandrechten eingetragen. Außerdem werden dort Beschränkungen des Verfügungsrechts des Eigentümers aufgeführt. Dritte Abteilung Hier werden die auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte (zum Beispiel Hypotheken, Grundschulden) eingetragen. Tipp: Wenn Sie Näheres zu den Belastungen, die auf einem Grundstück liegen können, wissen möchten, lesen Sie bitte das Kapitel " Lasten ". Eine Eintragung auf dem Grundbuchblatt erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag und ist durch den von ihr Betroffenen zu bewilligen. Lediglich im Fall der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder bei Rechtsänderungen in Bezug auf ein Erbbaurecht ist der Nachweis der nach dem Sachenrecht notwendigen Einigung beider Teile gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich. Die Eintragungsvoraussetzungen müssen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden belegt werden. Wenn Sie ein Grundstück erwerben möchten, sollten Sie unbedingt schon vorher Einsicht in das Grundbuch nehmen, da dies der einzige Weg ist, bereits vor dem Kauf zu erfahren, ob das Grundstück mit Hypotheken oder ähnlichen dinglichen Rechten belastet ist. Einsicht nehmen kann jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann. Weitere Informationen zur Einsichtnahme finden Sie hier . In Baden-Württemberg werden fast alle Grundbücher maschinell geführt. Notare, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Gerichte und Behörden können sich für das automatisierte Abrufverfahren registrieren lassen. Unter anderem für Banken, Versicherungen, Bausparkassen und Rechtsanwälte ist auf Antrag unter bestimmten gesetzlich geregelten Voraussetzungen die Teilnahme an einem eingeschränkten Abrufverfahren möglich. Achtung: Da das Grundbuchrecht anspruchsvoll ist, sollten Sie sich immer durch einen Notar oder Rechtsanwalt beraten lassen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Hilfedienste für Senioren

Hilfeleistung für Senioren mit dem DRK Kreisverband Ravensburg Hier finden Sie die verschiedenen Angebote für Senioren des DRK Kreisverbandes Ravensburg e.V. DRK Das DRK bietet einen Hausnotruf an, der im Notfall durch einen Knopfdruck eine direkte Verbindung zur Notruf-Zentrale herstellt. Der Mobilruf des DRK ermöglicht Sicherheit mit Satelliten-Ortung und 24-Stunden-Notfallmanagement für unterwegs. Der Menüservice „Essen auf Rädern“ des DRK bringt täglich eine heiße Mahlzeit in die Wohnung. Mit den Bewegungsprogrammen des DRK kann die eigene Gesundheit erhalten und verbessert werden. Betreutes Reisen mit dem DRK bedeutet Organisation und Betreuung von Anfang an. Mit dem Aktivierenden Hausbesuch wird die Seniorengymnastikstunde sozusagen von der Sporthalle ins Wohnzimmer verlegt.[mehr]

Zuletzt geändert: 04.03.2024
Berufsausbildung im dualen Ausbildungssystem

Unter dem dualen Ausbildungssystem ist die Berufsausbildung im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule zu verstehen. In der Regel erfolgt die Ausbildung abwechselnd an drei bis vier Tagen im Betrieb und an ein bis zwei Tagen in der Berufsschule. Der Berufsschulunterricht kann auch als Blockunterricht wochenweise stattfinden. Jugendliche dürfen nur in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Dabei dauert die Ausbildung je nach Beruf zwischen zwei und dreieinhalb Jahren. Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa Abitur, sehr guten Leistungen oder bei einer Umschulung für Erwachsene, kann die Ausbildungszeit verkürzt werden. Im Rahmen einer dualen Ausbildung erwerben Schülerinnen und Schüler eine breit angelegte Grundbildung, fachliche und überfachliche Kompetenzen sowie Berufserfahrung was zur Ausübung einer qualifizierten Berufstätigkeit befähigt. Es gibt zurzeit etwa 330 anerkannte Ausbildungsberufe. Daneben besteht noch eine Vielzahl besonderer Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen, sodass das duale Ausbildungssystem auch diesem Personenkreis Ausbildungsmöglichkeiten eröffnet. Die duale Ausbildung erstreckt sich insbesondere auf folgende Wirtschaftszweige: Industrie Handel Dienstleistungsgewerbe Handwerk freie Berufe öffentlicher Dienst Landwirtschaft Hauswirtschaft Voraussetzung für die Aufnahme einer dualen Berufsausbildung ist der Abschluss eines Ausbildungsvertrages mit einem Ausbildungsbetrieb, in dem der betriebliche Teil der Ausbildung stattfindet. Die Ausbildung endet mit der Berufsabschlussprüfung beziehungsweise im Handwerk mit der Gesellenprüfung, die in der Regel bei der Kammer abgelegt werden muss. Diese stellen auch die Abschlusszeugnisse beziehungsweise den Gesellenbrief aus. Bei Besuch der Berufsschule nehmen Sie an der Berufsschulabschlussprüfung teil. Im Anschluss an die Ausbildung bestehen vielfältige Weiterbildungs- und Aufstiegsmöglichkeiten: für handwerkliche und gewerblich-technische Berufe: Fortbildung zum Meister beziehungsweise zum/ zur Staatlich geprüften Techniker/ Staatlich geprüften Technikerin oder zum/ zur Staatlich geprüften Gestalter/ Staatlich geprüften Gestalterin im kaufmännischen Bereich: Fortbildung zum/ zur Staatlich geprüften Betriebswirt/ Staatlich geprüften Betriebswirtin beziehungsweise zum/ zur Fachwirt/ Fachwirtin im pädagogischen Bereich : Fortbildung zum Fachlehrer / zur Fachlehrerin an Berufsschulen Darüber hinaus bieten die Bildungszentren der Kammern weitere vielfältige Bildungsmöglichkeiten im Bereich der beruflichen Fort- und Weiterbildung an. Informationen hierüber geben Ihnen gerne die Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer in Ihrer Region. Bewerben für einen betrieblichen Ausbildungsplatz müssen Sie sich bei dem jeweiligen Ausbildungsbetrieb. Die Anmeldung an der Berufsschule erfolgt über den Betrieb. Hinweis: Bei einigen Berufen erfolgt die Berufsausbildung auch vollschulisch. Bei der schulischen Ausbildung besuchen die Jugendlichen eine Vollzeitschule, in der theoretische und weitgehend auch praktische Kenntnisse und Fertigkeiten für den jeweiligen Beruf vermittelt werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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