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Gesucht nach "stellen".
Es wurden 1333 Ergebnisse in 13 Millisekunden gefunden.
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Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)

Das aktive Wahlrecht ist das Recht, sich an der Wahl durch Stimmabgabe zu beteiligen. Bei der Wahl Ihres Bürgermeisters sind Sie als Deutsche beziehungsweise Deutscher im Sinne des Grundgesetzes wahlberechtigt, wenn Sie am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind, seit mindestens drei Monaten Ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und im Wählerverzeichnis der Gemeinde geführt werden. Sie sind vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn Sie das Wahlrecht infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland verloren haben. Als Unionsbürger sind Sie unter den gleichen Voraussetzungen wahlberechtigt. Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind bei der Wahl des Bürgermeisters nicht wahlberechtigt. Wählerverzeichnis In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt sind. Das Wählerverzeichnis ermöglicht die Kontrolle, dass nur Wahlberechtigte wählen und jede wahlberechtigte Person nur einmal wählt. Die Daten für das Wählerverzeichnis stammen aus den Daten der Meldebehörden. Die Wahlberechtigten werden in das Wählerverzeichnis in der Regel von Amts wegen eingetragen. Wenn Sie also mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde angemeldet sind, werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Spätestens drei Wochen vor der Wahl erhalten alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, automatisch eine Wahlbenachrichtigung mit der Post. Achtung: Sind Sie wahlberechtigt und haben bis drei Wochen vor dem Wahltag keine Wahlbenachrichtigung erhalten, setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrer Gemeindeverwaltung in Verbindung. Eine Einsicht in das Wählerverzeichnis ist bei der Gemeindeverwaltung an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten möglich. Wahlteilnahme bei Umzug Für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis von Amts wegen ist ausschlaggebend, ob Sie bei Aufstellung des Wählerverzeichnisses in der Gemeinde gemeldet und ob Sie am Wahltag wahlberechtigt sind. Ziehen Sie während der letzten drei Monate vor der Wahl von außerhalb in die Gemeinde zu oder verlegen Ihren Hauptwohnsitz dorthin, können Sie in der Regel nicht an der Bürgermeisterwahl teilnehmen, da Sie die Anforderungen an die Mindestwohndauer nicht erfüllen, es sei denn, Sie gelten als Rückkehrer. Rückkehrerin oder Rückkehrer sind Sie, wenn Sie Ihr Wahlrecht verloren haben, weil Sie aus der Gemeinde weggezogen sind oder Ihren Hauptwohnsitz verlegt haben, aber vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zurückkehren und dort Ihren Hauptwohnsitz erneut begründen. Als Rückkehrerin oder Rückkehrer können Sie auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Beratung während der Übergabe

Die Auswahl von geeigneten Nachfolgerinnen oder Nachfolgern ist nicht einfach und neben der Festlegung des Kaufpreises das häufigste Problem vor und in der Übergangsphase. Für eine dauerhaft erfolgreiche Unternehmensübergabe sind zwei Voraussetzungen besonders wichtig: Ihr Betrieb muss auch nach der Übergabe wirtschaftlich rentabel und wettbewerbsfähig bleiben. Zu hohe Kaufpreisvereinbarungen oder überzogene wiederkehrende Lasten können die Existenz eines Unternehmens gefährden. Für eine bevorstehende Übergabe können auch einmalige oder kontinuierliche Investitionen notwendig sein. Klären Sie innerhalb Ihrer Familie die anstehende Übergabe ab. In allen Fällen (Nachfolge in der Familie oder von außen) benötigen Sie eine richtige testamentarische beziehungsweise erbvertragliche Ausgestaltung. Ohne solche Vereinbarungen droht dem Unternehmen möglicherweise nach Ihrem Ableben eine existenzgefährdende Zerstückelung. Tipp: Für eine Unternehmensübertragung unter Lebenden sollten Sie einen Übergabevertrag mit rechtlicher Hilfe aufsetzen. So können mögliche Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche sogenannter "weichender Erbinnen und Erben" keinen oder nur geringen Einfluss auf Ihr Unternehmen nehmen. Lassen Sie sich daher als Übergeber oder Übergeberin vor allem in den genannten Punkten von fachlich kompetenten Expertinnen und Experten beraten. Für die meisten Themen stehen Ihnen für konkrete Fragestellungen spezialisierte Beraterinnen und Berater und Institutionen zur Verfügung, die Sie vor und während des Übergangsprozesses begleiten, z.B. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Notariate Steuerberaterinnen und Steuerberater Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer Unternehmensberatungen oder Seniorberaterinnen und Seniorberater Fachverbände, Kammern, Beratungsnetzwerke, Wirtschaftsförderungsgesellschaften, Banken Eine optimale Beratung sollte interdisziplinär erfolgen und unterschiedliche Beraterinnen und Berater einbeziehen. Betriebswirtschaftliche Beraterinnen und Berater sind als Ergänzung zur Beratung in Rechts- und Steuerfragen besonders geeignet, eine ganzheitliche Analyse der Unternehmenssituation vorzunehmen und entsprechende Schritte einzuleiten. Wählen Sie fachlich kompetente Beraterinnen und Berater, die Ihnen auch komplizierte Sachverhalte verständlich erklären können. Tipp: Für betriebswirtschaftliche Beratungen können Sie möglicherweise eine Förderung durch öffentliche Mittel erhalten. Hinweis: In vielen Regionen Baden-Württembergs sind Moderatorinnen und Moderatoren tätig. Sie begleiten eine Betriebsübergabe in allen Phasen. Ihre Aufgabe ist es, potenzielle Übergeberinnen oder Übergeber zu finden, für das Thema zu sensibilisieren und bei der Suche nach passenden Nachfolgerinnen oder Nachfolgern zu unterstützen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Tiergerechte Haltung

Heimtiere sind Tiere, die von Menschen im häuslichen Umfeld aus Liebhaberei gehalten werden. Neben domestizierten Haustieren wie Hunden, Katzen, Kaninchen oder Meerschweinchen werden auch zahlreiche Wildtierarten (Nager, Vögel, Fische, Reptilien, Amphibien und Wirbellose Tiere) mit teils sehr komplexen Ansprüchen an Unterbringung und Pflege als Heimtiere gehalten. Diese Tiere spielen in der Lebensgestaltung vieler Menschen eine wichtige Rolle. Kinder können durch Tiere lernen, Verantwortung zu übernehmen und ihr Verhalten auf die Bedürfnisse der Tiere einzustellen. Nicht jede Tierart ist aber für die Haltung in Wohnungen und für Kinder geeignet. Wenn Sie ein Tier anschaffen wollen, müssen Sie sich schon vor der Anschaffung der oft langjährigen Verantwortung, des Aufwandes und der Kosten bewusst sein, die die Haltung eines Tieres mit sich bringt. Es gibt gesetzliche Pflichten, die Tierhalter und Tierhalterinnen gegenüber ihren Tieren haben: Tiere müssen ihrer Art und ihren Bedürfnissen nach ernährt, gepflegt und untergebracht werden. Die Tiere müssen die Möglichkeit haben, sich artgemäß zu bewegen. Die Bewegung darf nicht so eingeschränkt werden, dass das Tier dadurch leidet oder ihm Schäden zugefügt werden. Wer ein Tier hält, muss dafür ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Ernährung, Pflege und Unterbringung haben. Für die Hundehaltung gibt es konkrete weitere Vorschriften in der Tierschutz-Hundeverodnung. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat für zahlreiche Tierarten Gutachten oder Leitlinien mit näheren Informationen zur Haltung herausgegeben, zum Beispiel: welche Maße ein Käfig mindestens haben muss, wie ein Käfig ausgestattet sein muss, um den Bedürfnissen des Tieres gerecht zu werden, welche Ansprüche die Tiere an ihre Ernährung, Pflege und ihre Umwelt haben, welche Tiere nur gemeinsam mit Artgenossen gehalten werden sollen. Außerdem muss der Handel bei Abgabe von Wirbeltieren dem Kunden geeignete schriftliche Informationen zu den Bedürfnissen des Tieres übergeben. Bei manchen Haltungen (Papageien, bestimmte Arten von Reptilien, uvm.) sind artschutzrechtliche Anforderungen zu beachten. Die Tiere müssen beim für Sie zuständigen Regierungspräsidium gemeldet werden. Welches Regierungspräsidium für Sie zuständig ist und an wen Sie sich dort wenden müssen können Sie dem unten aufgeführten Link entnehmen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Anmeldung beim Finanzamt

Ihre Jahressteuerschuld zahlen Sie in der Regel durch den monatlichen Steuerabzug vom Lohn, den der Arbeitgeber für Sie durchführt. Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung kommt in Betracht, wenn Sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben (Pflichtveranlagung), oder die Veranlagung selbst beantragen (Antragsveranlagung). Gründe für eine Pflichtveranlagung können beispielsweise sein: Sie haben als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Elterngeld, Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit oder ausländische Einkünfte von mehr als 410 Euro bezogen. Sie haben neben Ihrem Arbeitslohn noch weitere Einkünfte, beispielsweise Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte bezogen, die mehr als 410 Euro betragen. Sie haben Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, für die Sie keine Abgeltungsteuer zahlen mussten. Sie haben nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn (einschließlich Versorgungsbezüge) bezogen. Der Arbeitgeber hat einen sonstigen Bezug von Ihnen ermäßigt besteuert, z.B. Entlassungsentschädigung, Arbeitslohn für mehrere Jahre, Lohnzahlungen durch Dritte. Sie sind verheiratet oder leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und der Arbeitslohn einer Person wurde nach der Steuerklasse V oder VI besteuert. Bei der Steuerklasse IV ist ein Faktor eingetragen worden. Das Finanzamt hat einen Freibetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet und Ihr Arbeitslohn im Kalenderjahr übersteigt 12.250 Euro (2022: 13.150 Euro) oder bei Personen, die die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllen, 23.350 Euro (2022: 24.950 Euro). Wenn Sie keine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, aber auf eine Steuererstattung hoffen, können Sie beantragen, zur Einkommensteuer veranlagt zu werden (Antragsveranlagung). Der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung kann sich beispielsweise lohnen, wenn Sie für Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen keinen Freibetrag beantragt haben. Sie Beiträge zu einer Riester-Rente oder einer Rürup-Rente geleistet haben. Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Sie im vergangenen Jahr geheiratet haben oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben. In diesem Fall werden Sie und Ihr Ehegatte beziehungsweise Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin für das ganze Jahr nach dem Splittingtarif besteuert. für Kinder statt Kindergeld einschließlich Kinderbonus die Freibeträge für Kinder günstiger sind. Den Antrag stellen Sie durch die Abgabe einer ausgefüllten elektronischen oder papiernen Einkommensteuererklärung bei Ihrem Finanzamt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Anbieter von Kindertageseinrichtungen

Anbieter von Kindertageseinrichtungen sind zum Beispiel: Gemeinden Träger der freien Jugendhilfe Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts Verbände der freien Wohlfahrtspflege (beispielsweise Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt) sonstige anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (beispielsweise eingetragene Vereine) Studentenwerke Unternehmen für betriebliche Kindertageseinrichtungen privat-gewerbliche Anbieter, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen Man nennt den Anbieter auch Träger der Einrichtung. Für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung benötigen Sie eine Genehmigung. Sie ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden. Diese Betriebserlaubnis erteilt der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (Landesjugendamt). Neben dessen Anforderungen müssen beim Bau von Kindertageseinrichtungen auch Anforderungen anderer Behörden beachtet werden wie Hygienebestimmungen oder bauliche Anforderungen, beispielsweise Fluchtwege. Hilfen für Anbieter: Die Gemeinden in Baden-Württemberg erhalten im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs besondere Zuweisungen für die Förderung der Kinderbetreuung. Für die Förderung von Einrichtungen freier und privat-gewerblicher Träger sind die Gemeinden zuständig. Gefördert werden Einrichtungen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllen. Die Berechnung und die Höhe der Zuschüsse für Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und Kinderkrippen hängt im Wesentlichen davon ab, ob die Einrichtung in die Bedarfsplanung der Gemeinde aufgenommen ist. Das Land fördert unter bestimmten Voraussetzungen die Schulkindbetreuung. Dabei handelt es sich um Zuwendungen, die in den Verfahrensbeschreibungen näher beschrieben sind. Es handelt sich um freiwillige Leistungen, die von der Bereitstellung der Mittel im Staatshaushaltsplan abhängig sind. Ein Rechtsanspruch auf diese Zuwendungen besteht nicht. Das Land Baden-Württemberg unterstützt darüber hinaus die Sprachförderung in Kindertageseinrichtungen. Im Rahmen der Gesamtkonzeption "Kompetenzen verlässlich voranbringen" (Kolibri) werden Sprachfördermaßnahmen für sprachförderbedürftige Kinder ab 2 Jahren und 7 Monaten bis zum Schuleintritt gefördert. Des Weiteren unterstützt das Land die Kommunen bei der Inklusion von Kindern mit (drohender) Behinderung in der Kindertagesbetreuung durch eine Erhöhung seiner Zuweisung. Gleichzeitig erhalten die Träger von Kindertageseinrichtungen für jedes betreute Kind mit (drohender) Behinderung ab drei Jahren bis zum Schuleintritt und einem besonderen Unterstützungsbedarf zur Teilhabe an frühkindlicher Bildung in der Kita einen zusätzlichen Zuschuss von der Standortgemeinde.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Rechtsschutzversicherung

Stellen Sie sich folgende Situationen vor: Sie haben einen Verkehrsunfall und die Schuldfrage ist nicht edeutig zu beantworten. Ihr Nachbar oder Ihre Nachbarin ist der Meinung, dass Ihre Gartenbepflanzung das Nachbarrecht verletzt. Nach jahrelanger loyaler Arbeit finden Sie aus heiterem Himmel das Kündigungsschreiben Ihres Arbeitgebers in der Post. Um sich gegen die durch einen Rechtstreit entstehenden Kosten abzusichern, kann man eine Rechtsschutzversicherung abschließen. Diese hilft Ihnen beispielsweise bei: Nachbarschaftsstreitigkeiten Mietrechtsstreit Durchsetzung von Schadenersatzforderungen Steuerrechtlichen Angelegenheiten vor Gericht Streitigkeiten im Arbeitsrecht Verkehrsunfällen Eine Rechtsschutzversicherung für alle Lebensbereiche gibt es nicht. Es gilt das Baukastenprinzip. Das heißt, Sie können die Rechtsbereiche nach Ihrem individuellen Bedarf absichern. Wägen Sie ihr persönliches Risiko im Vergleich zum jährlichen Versicherungsbeitrag ab und entscheiden Sie dann, in welchen Bereichen ein Versicherungsbedarf für Sie besteht. Die Rechtsschutzversicherung trägt die Kosten, die zur Wahrnehmung Ihrer Interessen anfallen. Dies sind beispielsweise Aufwendungen für einen Rechtsanwalt, einen benötigten Sachverständigen, die Gerichtskosten oder Kosten der Gegenseite, wenn der Prozess verloren wurde. Die gängigsten Vertragsarten sind: Verkehrs-Rechtsschutz: Je nach Tarif gilt der Versicherungsschutz für die Kfz, die auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder von ihm angemietet sind. Andere Fahrer oder Insassen sind mitversichert. Sie können aber auch einen Tarif wählen, der lediglich ein bestimmtes Fahrzeug absichert. Fahrer-Rechtsschutz: Im Gegensatz zum Verkehrs-Rechtsschutz, wird hier die Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrgast, Fußgänger, Radfahrer oder Fahrer jedes Motorfahrzeuges, das dem Versicherungsnehmer nicht gehört, abgesichert. Privat-Rechtsschutz für Selbständige: Der Versicherungsschutz gilt für den privaten und den beruflichen Bereich in Ausübung einer selbständigen Tätigkeit. Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbständige: Hier gilt der Versicherungsschutz für den privaten und beruflichen Bereich als Nichtselbständiger. Rechtsschutz für Eigentümer oder Mieter von Wohnungen und Grundstücken: Der Versicherungsschutz gilt für die Belange als Eigentümer, Vermieter, Mieter oder Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Wohnungen. Tipp : Lassen Sie sich vor Abschluss einer Rechtsschutzversicherung über die Tarife und die jeweiligen Deckungssummen beraten. Außerdem ist die Absicherung von kleinen Streitigkeiten verhältnismäßig wenig sinnvoll. Daher vereinbaren Sie am besten eine Selbstbeteiligung, wodurch Sie einen geringeren Jahresbeitrag zu leisten haben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Mutterschutzfristen

Sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt dürfen schwangere Frauen und Mütter nicht beschäftigt werden (Schutzfrist). Die Schutzfrist nach Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich auf zwölf Wochen. Bei Frühgeburten oder sonstigen vorzeitigen Geburten verlängert sich die Schutzfrist um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Eine Frühgeburt liegt vor, wenn das Kind (bei Mehrlingsgeburten das schwerste Kind) ein Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm aufweist. Oder es liegen andere medizinische Merkmale einer Frühgeburt vor, die ein Arzt bescheinigt. Stellt ein Arzt oder eine Ärztin vor Ablauf der acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung fest, können Sie als Mutter beantragen, die Schutzfrist bis zwölf Wochen zu verlängern. Für die Bestimmung des Beginns der Schutzfrist kann der Arbeitgeber das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes beziehungsweise einer Hebamme verlangen. Dieses enthält den mutmaßlichen Tag der Entbindung. Die Kosten für das Zeugnis muss der Arbeitgeber tragen. In der Schutzfrist vor der Geburt können Sie sich aber auch ausdrücklich zur Weiterarbeit bereit erklären. Diese Erklärung können Sie jederzeit widerrufen. Während der Schutzfrist nach der Entbindung dürfen Sie nicht beschäftigt werden. Als Schülerinnen und Studentinnen können Sie bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden, wenn Sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären. Auch diese Erklärung können Sie jederzeit widerrufen. Während der Schutzfristen haben Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenversicherung. Frauen, die nicht Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind oder deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach Entbindung vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde, erhalten Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt in Höhe von 210 Euro. Zusätzlich haben Sie in der Regel einen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber. Wenn das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist zulässig aufgelöst wurde, können Sie den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ebenfalls bei ihrer Krankenkasse oder beim Bundesversicherungsamt beantragen. In diesem Fall sollten Sie der Krankenkasse oder dem Bundesversicherungsamt eine Kopie der Zulässigkeitserklärung, die Sie vom Regierungspräsidium erhalten haben, vorlegen. Frauen, deren Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach Eröffnung des insolvenzverfahrens nicht zahlen kann, erhalten diesen ebenfalls von der Krankenkasse oder dem Bundesversicherungsamt. Für eine Bestätigung wenden Sie sich an den Insolvernzverwalter.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Verbraucherrechte rund um den Reisevertrag

Unter welchen Voraussetzungen ist ein Reiserücktritt möglich? Wenn Sie eine Reise nicht antreten können oder wollen, so haben Sie als Verbraucher folgende Rechte: Sie können jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Allerdings müssen Sie dann in der Regel Stornogebühren zahlen, die in den Reisekatalogen pauschal festgelegt werden. Sie können dem Veranstalter einen Ersatzreisenden benennen, der an Ihrer Stelle an der Reise teilnimmt. Sie sind dann – gemeinsam mit dem Ersatzreisenden – zur Zahlung des Reisepreises und evtl. anfallender Mehrkosten für die Umbuchung verpflichtet. Tipp: Sie können zur Verringerung Ihres Kostenrisikos durch die Stornierung Ihrer Reise eine Reiserücktrittsversicherung abschließen. Vor Abschluss sollten Sie sich über die von ihr gedeckten Reiserücktrittsgründe informieren. Rücktritt ohne Stornierungsgebühren In folgenden Fällen haben Sie das Recht, auch ohne Stornierungsgebühren vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise aus dem Angebot des Reiseveranstalters ohne Mehrpreis zu verlangen: Der Reisepreis soll um mehr als fünf Prozent erhöht werden. Der Reiseveranstalter hat eine erhebliche Leistungsänderung einer wesentlichen Reiseleistung vorgenommen. Der Reiseveranstalter storniert die gebuchte Reise. Wer trägt das finanzielle Risiko? In der Praxis verlangen Reiseveranstalter von ihren Kunden die Zahlung des Reisepreises schon vor dem Antritt der Reise. Dies birgt das Risiko, dass der Reisende bei Zahlungsunfähigkeit seines Veranstalters sein Geld verliert, ohne eine Reiseleistung erhalten zu haben, oder dass Mehrkosten für die Rückreise entstehen. Sicherungsschein Reiseveranstalter sind gesetzlich dazu verpflichtet, diese Risiken zu Gunsten ihrer Kunden abzusichern, etwa durch Abschluss einer Versicherung oder durch eine Bankgarantie. Der Reiseveranstalter erhält dann von dem Sicherungsunternehmen einen so genannten Sicherungsschein, auf dem die Versicherung oder die Bank dem Reiseveranstalter die Insolvenzsicherung bestätigt. Das Sicherungsunternehmen verpflichtet sich mit dem Sicherungsschein bei Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters oder im Insolvenzfall den Reisepreis für nicht erbrachte Leistungen zurückzuzahlen und dem Reisenden die aus diesem Grund entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf vor Beendigung der Reise nur dann Zahlungen von Ihnen verlangen, wenn er Ihnen einen Sicherungsschein übergeben hat. Bestehen Sie also auf die Übergabe des Sicherungsscheins und zahlen Sie erst dann, wenn Sie einen Sicherungsschein erhalten haben. Ausgenommen von der Insolvenzsicherungspflicht sind nicht gewerbliche Gelegenheitsreiseveranstalter, die nicht mehr als ein oder zwei Reisen im Jahr organisieren, öffentlich-rechtliche Körperschaften, zum Beispiel kommunale Volkshochschulen Tagesreisen, wenn diese keine Übernachtung einschließen und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Leiharbeit und Zeitarbeit

Eine Arbeitnehmerüberlassung ("Leiharbeit", "Zeitarbeit") liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (der Verleiher) eine Leiharbeitnehmerin oder Leiharbeitnehmer einem Dritten (dem Entleiher) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlässt. Das Leiharbeitspersonal wird für den Entleiher aufgrund der vertraglichen Verpflichtung seines Arbeitgebers tätig. Es sind somit drei Beteiligte erforderlich: das überlassende ("Zeitarbeits"-)Unternehmen als Verleiher und Arbeitgeber der Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers die Leiharbeitnehmerin oder der Leiharbeitnehmer das Unternehmen, dem die Leiharbeitnehmerin oder der Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen wird, als Entleiher und Einsatzunternehmen Keine Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer ausschließlich zum Zweck der Erfüllung eines Werk- oder Dienstvertrags des Arbeitgebers zeitweise in einem anderen Unternehmen tätig wird, beispielsweise zur Montage einer Maschine oder zur Installierung und vorübergehenden Betreuung bei der Einführung neuer Software. Für Unternehmer können die Gründe für eine Entleihung von Arbeitskräften vielfältig sein. So können beispielsweise ein kurzfristig auftretender, zeitlich begrenzter Personalbedarf zur Abdeckung von Auftragsspitzen oder die Vermeidung von Neueinstellungen wegen unsicheren Zukunftsprognosen Gründe sein. Für die Dauer der Überlassung von Zeitarbeitskräften gilt eine Höchstgrenze. Die einzelnen Zeitarbeitnehmenden dürfen nicht länger als 18 Monate im Betrieb eines Entleihers arbeiten. In Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen in der Einsatzbranche kann eine abweichende Überlassungsdauer vereinbart werden. Das Überschreiten der zulässigen Höchstüberlassungsdauer hat zur Folge, dass der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Zeitarbeitskraft unwirksam ist und ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Zeitarbeitskraft angenommen wird. Das gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer schriftlich innerhalb eines Monats erklärt, am Vertrag mit dem Entleiher festhalten zu wollen (Festhaltenserklärung). Als Verleiher wird für die Arbeitnehmerüberlassung eine Erlaubnis der zuständigen Agentur für Arbeit benötigt. Liegt eine solche Erlaubnis nicht vor, gilt der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Zeitarbeitskraft grundsätzlich als unwirksam. Es wird ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Zeitarbeitskraft angenommen. Auch hier kann der Arbeitnehmer eine Festhaltenserklärung abgegen. Die Zeitarbeitskraft hat nach 9 Monaten gegen den Verleiher als seinen Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch auf das gleiche Entgelt wie die Stammbelegschaft des Entleihers (sog. Equal-Pay-Grundsatz). Dagegen verstoßende Vereinbarungen sind unwirksam. Nur aufgrund von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen der Verleiherbranche sind abweichende Regelungen dennoch für bis zu 15 Monate möglich. Dazu gehören die sogenannten Branchenzuschlagstarifverträge.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Bürgerinformationsveranstaltung_Fischerareal_2023_05_24.pdf

Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 24.05.2023 Bürgerinformationsveranstaltung Bauen und Wohnen im Fischerareal Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Bürgerinformationsveranstaltung Bauen und Wohnen im Fischerareal • Entwicklungskonzept • Projekte im 1. Bauabschnitt • Nächste Schritte Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen 24.05.2023 Seite 2 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Bürgerinformationsveranstaltung Bauen und Wohnen im Fischerareal • Entwicklungskonzept • Projekte im 1. Bauabschnitt • Nächste Schritte Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen 24.05.2023 Seite 3 Entwicklungskonzept Bebauung Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 24.05.2023 Seite 4 Feneberg Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Bebauungskonzept Fischerareal, Baindt 24.05.2023 Seite 5 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Bebauungskonzept Fischerareal, Baindt Feneberg 24.05.2023 Seite 6 Entwicklungskonzept Ziele für das Fischerareal Das „Fischareal“ soll als ein kleinteiliges, lebendiges und gemischtes Wohngebiet von Baindt zwischen Dorfplatz und Feneberg entwickelt werden. Daher wurden folgende Rahmenbedingungen definiert: • verschiedene Wohntypologien sind realisierbar • unterschiedliche Akteure bauen die Projekte • gemeinschaftliche Freiflächen mit hoher Nutzungsqualität sollen entstehen • Etablierung von Nutzerbeteiligung im Planungsprozess Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Foto pixabay 24.05.2023 Seite 7 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Konzeptvergabe Anstelle eines Preiswettbewerbs fordert die Grundstücksausschreibung zu einem „Wettbewerb der Ideen“ auf. Der Grundstückspreis ist fixiert, er spielt bei der Vergabeentscheidung keine Rolle. Die Vergaben erfolgen nach den (Bebauungs-) Konzepten der Bewerber, sie werden vergleichend (offen) bewertet. Spatenstich der Baugemeinschaft „Horst“ Grüne Höfe in Esslingen, Foto C. Weidenbach Entwicklungskonzept Vergabe der Grundstücke 24.05.2023 Seite 8 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Mitbauende zeigt ihre Wohnung in Landau, Foto G. Kuhn Entwicklungskonzept Akteure Eine Konzeptvergabe ermöglicht es unterschiedlichen Akteuren, Projekte zu realisieren: • Bauträger und Investoren → Interessenten kaufen oder mieten • Wohnungsbaugesellschaften → Interessenten kaufen oder mieten • private Einzelbauherren → Interessenten bauen für sich alleine • Baugemeinschaften → Interessenten bauen zusammen mit anderen 24.05.2023 Seite 9 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Feneberg Bauhof Feuerwehr Bachlauf/Vegetation Recycling Entwicklungskonzept Bauabschnitte Bauabschnitt 1 Baufeld 1 Nord und Baufeld 2 Süd, ~ 54 Wohnungen Kunden- parkplatz Ziegeleistraße Dorfplatz N BF 1 BF 2 BF 3 Hof Hof Hof 24.05.2023 Seite 10 Bauabschnitt 2 Baufeld 1 Süd und Baufeld 2 Nord, ~ 46 Wohnungen Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Feneberg Bauhof Feuerwehr Bachlauf/Vegetation Recycling Entwicklungskonzept Bauabschnitte Bauabschnitt 1 Baufeld 1 Nord und Baufeld 2 Süd, ~ 54 Wohnungen Kunden- parkplatz Ziegeleistraße Dorfplatz N BF 1 BF 2 BF 3 Hof Hof Hof 24.05.2023 Seite 11 Bauabschnitt 2 Baufeld 1 Süd und Baufeld 2 Nord, ~ 46 Wohnungen Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Feneberg Bauhof Feuerwehr Bachlauf/Vegetation Recycling Entwicklungskonzept Bauabschnitte Bauabschnitt 1 Baufeld 1 Nord und Baufeld 2 Süd, ~ 54 Wohnungen Kunden- parkplatz Ziegeleistraße Dorfplatz N BF 1 BF 2 BF 3 Hof Hof Hof BA 2a ? BA 2b ? 24.05.2023 Seite 12 Bauabschnitt 3 Baufeld 3, ~ 10 Wohnungen Bauabschnitt 2 Baufeld 1 Süd und Baufeld 2 Nord, ~ 46 Wohnungen Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Feneberg Bauhof Feuerwehr Bachlauf/Vegetation Recycling Entwicklungskonzept Bauabschnitte Bauabschnitt 1 Baufeld 1 Nord und Baufeld 2 Süd, ~ 54 Wohnungen Kunden- parkplatz Ziegeleistraße Dorfplatz N BF 1 BF 2 BF 3 Hof Hof Hof 24.05.2023 Seite 13 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen Bürgerinformationsveranstaltung Bauen und Wohnen im Fischerareal • Entwicklungskonzept • Projekte im 1. Bauabschnitt • Nächste Schritte 24.05.2023 Seite 14 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Projekte im 1. Bauabschnitt Ankerprojekte Baufeld 2: “Ziegelei“ Baufeld 1: “Z&K Wohnbau BF 1“ Anliegerprojekte Baufeld 2: “Fritschle“ Baufeld 1: “Junges Wohnen – Lebendiges Fischerareal“ 24.05.2023 Seite 15 Projekte im 1. Bauabschnitt Ankerprojekt “Z&K Wohnbau BF 1“ Projektträger: FloraHella Gruppe mit der UmweltProjekt GmbH, Nürnberg • Mix aus unterschiedlichen Wohnungsgrößen, 40 – 135 m² • 50 % der Wohnungen sind geförderte Mietwohnungen • alle Wohnungen sind barrierefrei erreichbar Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 24.05.2023 Seite 16 Projekte im 1. Bauabschnitt Anliegerprojekt “Junges Wohnen – Lebendiges Fischerareal“ Projektträger: WRV Gruppe, Meckenbeuren • sparsam geschnittene Mietwohnungen, 50 – 90 m² • zwei Wohnungen für 3-er-Wohngemeinschaft • hausinterner Co-Working-Space • DGNB-Zertifizierung • E-Lastenfahrrad als Geschenk an die Hausgemeinschaft Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 24.05.2023 Seite 17 Projekte im 1. Bauabschnitt Ankerprojekt “Ziegelei“ Projektträger: Fritschle Projektentwicklung GmbH, Uttenweiler • Servicewohnen vor allem für Personen fortgeschrittenen Alters, mit nach Bedarf buchbaren Dienstleistungen im Bereich Pflege und Service • Gemeinschaftsraum oder Gewerbeeinheit für einen sozialen Träger am Nachbarschaftsplatz • öffentlich zugängliches Behinderten-WC Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 24.05.2023 Seite 18 Projekte im 1. Bauabschnitt Anliegerprojekt “Fritschle“ Projektträger: Fritschle Projektentwicklung GmbH, Uttenweiler • Holzhybridgebäude mit Holzfassade • Wohnungsmix von 2- bis 4-Zimmer-Wohnungen • Familienwohnungen mit eigenem Garten zum Innenhof • partizipativer Prozess der Freianlagenplanung unter Einbeziehung der Wohnungskäufer Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 24.05.2023 Seite 19 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen Bürgerinformationsveranstaltung Bauen und Wohnen im Fischerareal • Entwicklungskonzept • Projekte im 1. Bauabschnitt • Nächste Schritte 24.05.2023 Seite 20 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Beurkundung Grundlagenurkunde Ende 2023 „Wettbewerb der Ideen“ Realisierung Vergabe Ankerprojekt Feb. 2022 Vergabe Anliegerprojekte Ende 2022 Planungsprozess Verkauf Grundstücke Frühjahr 2024 Fertigstellung der Gebäude Ende 2025 Nächste Schritte BA 1 „Wettbewerb der Ideen“ Vermarktungs- auftakt Ende 2023 BA 2a Vergabe Anliegerprojekte Frühsommer 2024 Abhängig von Einschätzung der Rahmenbedingungen Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 25.09.2020 Seite 22 Auf bald im Fischerareal! (Foto: T. Gauggel)[mehr]

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