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Vom Bauantrag bis zum Richtfest

Es gibt folgende Verfahren: das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren: Sie beantragen eine Baugenehmigung und die Baurechtsbehörde prüft nur bestimmte Punkte davon. das Kenntnisgabeverfahren: Sie informieren die Baurechtsbehörde umfassend. Das reicht aus. Die Baurechtsbehörde wird nicht weiter tätig. verfahrensfreie Bauvorhaben: Sie müssen keine Baurechtsbehörde informieren, die Baurechtsbehörde prüft vor Ihrem Vorhaben nichts. Jedes Verfahren ist für bestimmte Gebäudearten vorgesehen. Manchmal sind auch bestimmte Merkmale relevant, z.B. eine bestimme Gebäudehöhe. Achtung: Kein Baubeginn ohne die gegebenenfalls erforderliche Genehmigung! Bauen ohne erforderliche Genehmigung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann Sie Geld kosten. Hinzu kommt das Risiko, dass Sie eine nicht genehmigungsfähige, aber begonnene Baumaßnahme wieder ganz oder teilweise beseitigen müssen. Der rote und der grüne Punkt Sobald Sie alle Genehmigungen eingeholt haben, können Sie die Baustelle einrichten, dürfen aber noch nicht loslegen: Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben dürfen Sie das erst nach Erhalt des Baufreigabescheins, dem "Roten Punkt". Bei kenntnisgabepflichtigen Vorhaben dürfen Sie das erst nach Ablauf einer Frist ab Einreichung der vollständigen Bauvorlagen (zwei Wochen oder einen Monat). Dafür hat sich– obwohl gesetzlich nicht erforderlich – ein „Grüner Punkt“ eingebürgert. Bei Teilbaufreigaben, wenn also z.B. bis zur Entscheidung des Bauantrags nur die Erd- und Gründungsarbeiten freigegeben wurden, haben sich jeweils "halbe Punkte" eingebürgert.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ausländische Arbeitnehmer

Sie haben vor, nach Deutschland zu kommen, um eine Erwerbstätigkeit auszuüben? Dann ist es wichtig, dass Sie sich vorab ausführlich über Möglichkeiten und Bedingungen für ausländische Arbeitskräfte in Deutschland informieren. Fachkräfte Fachkräfte haben die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Erwerbstätigkeit zu erhalten. Fachkraft ist eine Person, die entweder eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung). Für einen Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Erwerbstätigkeit benötigen Sie in der Regel ein nationales Visum. Nach der Einreise ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten, für Sie zuständig. Bürger und Bürgerinnen der EU, aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz Bürger aus Staaten der Europäischen Union und Bürger aus Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz genießen Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union (EU). Rückkehr ins Heimatland Wenn Sie eine berufliche Eingliederung in Ihr Herkunftsland planen, lassen Sie sich von Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit helfen. Ihr "Mobilitätsberater" kann Sie gezielt informieren oder den Kontakt zu externen Institutionen, die Reintegrationsberatung und -hilfen anbieten, herstellen. Broschüren zum Thema Reintegration finden Sie im Internetauftritt der Bundesagentur für Arbeit.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Checkliste für Hochwasser

Bürgerinnen und Bürger können viel tun, um sich und ihr Eigentum vor den Folgen eines Hochwassers zu schützen. Ihre Eigenvorsorge ist wichtig, denn die technischen Hochwasserschutzeinrichtungen wirken immer nur im Rahmen ihrer Bemessungsgrenzen und können damit keinen hundertprozentigen Schutz bieten. Die Feuerwehr wird sich im Ernstfall erst um die Objekte kümmern, bei denen Leib und Leben von Menschen oder besonders wertvolle Gegenstände gefährdet sind. Nach dem Wasserhaushaltsgesetz ist jede Person dazu verpflichtet, Maßnahmen zur Eigenvorsorge für den Fall eines Hochwassers zu treffen. Informieren Sie sich! In der Hochwassergefahrenkarte können Hausbesitzer und Hausbesitzerinnen sowie Mieter und Mieterinnen sehen, ob und in welchem Ausmaß ihre Häuser und Wohnungen von Hochwasser betroffen sein können. Aktuelle Informationen zur Hochwassersituation liefert die Hochwasservorhersagezentrale (HVZ). Aktuelle Wetterwarnungen gibt der Deutsche Wetterdienst heraus. Schon bei der Planung und dem Bau können Eigentümer Maßnahmen treffen, zum Beispiel auf einen Keller verzichten und geeignete Baumaterialien verwenden. Doch auch an bestehenden Gebäuden lässt sich viel erreichen, beispielsweise über den Einbau von Rückschlagklappen oder mit mobilen Einrichtungen zur Abdichtung von Kellerschächten oder Türen. Heizöl ist ein wassergefährdender Stoff und darf auch bei Hochwasser nicht austreten. Daher sind Energieträger wie Holzpellets oder Erdgas prinzipiell besser geeignet. Ist Heizöl die einzige Alternative, muss der Öltank hochwassersicher installiert werden. Weitere Maßnahmen der Eigenvorsorge sind die Aufstellung eines privaten Notfallplans und die finanzielle Absicherung durch Rücklagen oder Versicherungen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Kaution

Die Kaution ist eine Geldsumme, die Sie als Sicherheit an die Vermieterin oder den Vermieter zahlen müssen, wenn Sie sich dazu verpflichtet haben. Die Vermieterin oder der Vermieter kann auf diese Weise sicherstellen, dass nach Ihrem Auszug keine Forderungen an Sie als Mieter offen bleiben. Die Höhe der Kaution darf höchstens drei Monatsmieten (ohne Nebenkosten) betragen. Sie können die Kaution auch in drei gleichen monatlichen Raten zahlen. Die erste Rate ist bei Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die Vermieterin oder der Vermieter sind in der Regel verpflichtet, die Kaution zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Andere Anlageformen sind zulässig, wenn sie zwischen Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter und Ihnen als Mieterin oder Mieter vereinbart werden. Die Anlage der Kaution muss aber immer vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen. Tipp: Sie können die Kaution je nach Vereinbarung mit der Vermieterin oder dem Vermieter entweder an sie oder ihn zahlen oder in Form einer Bankbürgschaft in Höhe der Kautionssumme aufbringen. Dabei verpflichtet sich Ihre Bank, für eventuell offene Forderungen der Vermieterin oder des Vermieters bis zur Höhe der Bankbürgschaft zu haften. Die Vermieterin oder der Vermieter muss Ihnen die Kaution nach Rückgabe der Wohnung mit den Zinserträgen zurückzahlen. Achtung: Sie haben nur dann Anspruch auf Rückzahlung der vollen Kaution, wenn Sie alle Forderungen der Vermieterin oder des Vermieters beglichen haben. Es dürfen keine Miet- und Nebenkosten mehr offen sein. Die Vermieterin oder der Vermieter darf die Kaution auch aufwenden, um von Ihnen, Ihren Gästen oder Untermietern verursachte Schäden in der Wohnung reparieren zu lassen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Überwachung der Geschwindigkeit - Bußgelder

Bei Geschwindigkeitskontrollen kommen beispielsweise zum Einsatz : Lichtschranken Brückenabstandsmessverfahren Lasertechnologie (sowohl Großgeräte als auch Handlasermessgeräte) Videofahrzeuge Strecken oder Orte, an denen häufig Unfälle passieren, werden besonders intensiv überwacht. Um Staus zu vermeiden und einen größtmöglichen Verkehrsfluss zu ermöglichen, werden auf einigen Autobahnen in Baden-Württemberg sogenannte "Streckenbeeinflussungsanlagen" eingesetzt. Diese geben, je nach Auslastung des jeweiligen Streckenabschnitts, unter anderem die "optimale" Geschwindigkeit vor und ersetzen damit die starren Geschwindigkeitsbeschränkungen. Wenn sich bei einer Verkehrskontrolle gezeigt hat, dass Sie zu schnell gefahren sind, werden je nachdem, wie Ihr Fall gewertet wird, ein Bußgeld, Punkte "in Flensburg" oder ein Fahrverbot verhängt. Ausschlaggebend für die Bewertung ist beispielsweise, ob Sie innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften zu schnell gefahren sind, mit welchem Fahrzeug (zum Beispiel Pkw, Bus, Motorrad) Sie unterwegs waren und die Höhe der Übertretung. Im Punktekatalog des Kraftfahrt-Bundesamts finden Sie Informationen darüber, welche Straftat oder Ordnungswidrigkeit mit wie vielen Punkten oder einem Fahrverbot geahndet werden. Sollten Sie eine solche Ordnungswidrigkeit oder Straftat begangen haben und das Bußgeld oder die Strafe rechtskräftig geworden sein, werden die vergebenen Punkte ins Verkehrszentralregister eingetragen. Wie Sie Ihren Punktestand erfragen können, erfahren Sie im Kapitel "Fahreignungsregister" der Lebenslage "Führerschein". Darüber hinaus stellen einige Verkehrssicherheitsverbände sowie private Anbieter im Internet "Bußgeldrechner" kostenlos zur Verfügung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Finanzierung der Übernahme

Die Finanzierung ist meist der zentrale Aspekt einer geplanten Unternehmensnachfolge. Um finanzielle Risiken bei einer Unternehmensübernahme zu vermeiden, sollten Sie Ihre eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse ermitteln und zuerst einen Finanzplan erstellen. Der Finanzplan sollte Ihre Eigen- und Fremdkapitalmittel (Barmittel und Bankkredite) enthalten und öffentliche Fördermittel berücksichtigen. Denken Sie auch an die Kosten der privaten Lebensführung und den kurz- und langfristigen Kapitalbedarf. Aus der Differenz von Kapitalbedarf und Eigenkapital ergibt sich der Betrag, den Sie finanzieren müssen. Achtung: Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihr Unternehmen an ein Familienmitglied übergeben wollen, sollten mögliche Erbansprüche (z.B. Pflichtteile anderer Erbinnen und Erben) bedenken. Diese können die Unternehmensübergabe selbst bei wirtschaftlich gesunden Unternehmen finanziell stark belasten. In der Praxis müssen fast alle Unternehmensübernahmen mit Fremdmitteln (z.B. Darlehen, Krediten, Bürgschaften) finanziert werden. Um die Zinsbelastung zu verringern und die Neueigentümerinnen und Neueigentümer in der Anfangsphase zu unterstützen, bieten das Land Baden-Württemberg und der Bund Förderprogramme für Existenzgründungen (einschließlich Übernahmevorhaben) an. Diese öffentlichen Finanzierungshilfen müssen Sie meist über Ihre Hausbank beantragen. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf diese Mittel, sondern müssen Ihre Hausbank von Ihrem Konzept überzeugen. Stimmt Ihre Bank zu, leitet sie Ihren Antrag an die entsprechende Förderbank weiter. Achtung: Sie müssen öffentliche Finanzierungshilfen vor Beginn Ihres Vorhabens beantragen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Entscheidungs- und Vertretungsbefugnis

Die natürlichen Elternrechte stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Daher liegt die elterliche Sorge für das Pflegekind auch nach der Unterbringung in einer Pflegefamilie im Normalfall weiterhin bei den leiblichen Eltern. Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge (z.B. die Erziehung, Aufsichtspflicht, Bestimmung des Aufenthalts des Kindes und die Gesundheitssorge) sowie die Vermögenssorge des Kindes. Pflegeeltern sind jedoch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden und die Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Fällen zu vertreten. Zu den Angelegenheiten des täglichen Lebens zählen: in der Schule: Gespräche mit Lehrern, Konferenzen Arztbesuche Einkäufe für das Kind Anmeldungen in Vereinen Besuche bei Freunden und Verwandten der Pflegefamilie Urlaube im Inland alle weiteren Entscheidungen des Alltags Über Angelegenheiten des täglichen Lebens hinausgehende Entscheidungen müssen in einer gemeinsamen Absprache zwischen leiblichen Eltern, der Pflegefamilie und dem Jugendamt getroffen werden. Beispiele: Beantragung eines Kinderreisepasses Anmeldung in Kindergarten oder Schule Operationen/Impfungen Entscheidung über den Wohnort Hinweis: Als Pflegefamilie können Sie auch beantragen, dass Ihnen das Familiengericht Angelegenheiten der elterlichen Sorge überträgt, wenn das Kind für längere Zeit in Ihrer Familie lebt. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Eltern. Bei Gefährdung des Kindeswohls kann den Eltern das Sorgerecht auch ganz oder teilweise entzogen und ein Ergänzungspfleger oder Vormund bestellt werden. Als Ergänzungspfleger oder Vormund kommen auch die Pflegeeltern in Betracht.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gerichtliches Verfahren in WEG Sachen

Streitigkeiten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft können Sie gerichtlich klären lassen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Das Amtsgericht entscheidet über Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, im Verhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft oder zum Verwalter. Auch Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft können Sie beim zuständigen Amtsgericht anfechten. Wenn Sie einen Beschluss anfechten wollen, müssen Sie die Klage innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung erheben und innerhalb zweier Monate nach Beschlussfassung begründen. Die Klage wird durch Zustellung der Klageschrift an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erhoben. Diese wird in der Regel durch ihren Verwalter vertreten, der die Klageerhebung den übrigen Wohnungseigentümern unverzüglich bekannt zu machen hat. Die nicht klagenden Wohnungseigentümer haben die Möglichkeit, dem Gerichtsverfahren auf Kläger- oder Beklagtenseite beizutreten, um so Einfluss zu nehmen. Das Amtsgericht entscheidet durch Urteil. Es gibt aber auch andere Möglichkeiten, den Rechtsstreit zu beenden, beispielsweise ein Vergleich oder eine Klagerücknahme. Für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens in WEG-Sachen entstehen Kosten. Sind Sie Kläger, müssen Sie zunächst für die Durchführung des Gerichtsverfahrens einen Kostenvorschuss bezahlen. Wie viel Sie bezahlen müssen, teilt Ihnen das Amtsgericht mit. Wer am Ende des Gerichtsverfahrens die Kosten trägt, entscheidet das Gericht. Grundsätzlich muss die Partei die Kosten des Rechtsstreits tragen, die den Rechtsstreit verloren hat. Kosten des Rechtsstreits sind die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten. Zu den außergerichtlichen Kosten gehören vor allem Anwaltskosten, wenn ein Anwalt hinzugezogen wurde. Die Höhe der Kosten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Narrenzunft Raspler e.V.

Unsere Zunft wurde im Jahre 1986 gegründet und ist seit 1990 Mitglied im Alemannischen Narrenring. Heute umfasst die Zunft ca. 150 aktive und 180 passive Mitglieder. Es wird eine beständige und brauchtumsgebundene Fasnet in unserer Ortschaft durchgeführt. Zwischen dem 17. und 19. Jahrhundert lebte der Raspler in der Gegend von Baindt. Die „Raspler“ konnten sich gegen Zahlung von 30 Kreuzern an die Herren des Gebietes das Recht erkaufen, Brennholz in den umliegenden Wäldern zu sammeln. Dieses abgängige Holz wurde „Raspelholz“ genannt, die Leute, die es sammelten hießen deshalb „Raspler“. Als ein alltes Ehepaar zu Unrecht einen Baum fällte, erwachten die Waldgeister und verbannten die beiden zum Fasnetstreiben. Unsere Masken stellen sich wie folgt dar: Der Waldschrat versinnbildlicht den Wald, das Rasplerpaar – ein altes Ehepaar sowie unsere Einzelmaske, der Oberwaldschrat. Die Fasnetsaison wird am 11.11. eröffnet und mit folgenden Veranstaltungen fortgeführt: - Maskenbefreien mit Taufe der Neu-Raspler - Verschiedene Ausfahrten zu befreundeten Zünften - Narrensprung durch Baindt (alle 2 Jahre) - Narrenbaumstellen - Ortsfasnet (Kindergärten, Schule, Rathaus befreien, usw.) - Holzhändlerwesen - Maskenvertreiben mit Narrengericht Auch während des Jahres sind wir aktiv. Wir treffen uns zum Stammtisch, veranstalten Grillfeste, Hüttenaufenthalte sowie Ausflüge, usw.[mehr]

Zuletzt geändert: 28.07.2023
Berufsschule

Die Berufsausbildung im dualen System findet an zwei Orten statt: im Betrieb und in der Berufsschule. In den Betrieben wird die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt, die Berufsschule hat die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern den Erwerb berufsbezogener und berufsübergreifender Kompetenzen zu ermöglichen. Für Jugendliche besteht bis zum 18. Lebensjahr Berufsschulpflicht, wenn sie ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und keine weiterführende allgemeinbildende oder berufliche Schule besuchen. Schülerinnen und Schüler, die ein Berufsausbildungsverhältnis vor Ende des Schuljahres beginnen, in dem sie 18 Jahre alt werden, sind berufsschulpflichtig, bis ihre Ausbildung abgeschlossen ist. Es gibt: gewerbliche Berufsschulen kaufmännische Berufsschulen hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogische Berufsschulen landwirtschaftliche Berufsschulen Die Berufsschule findet in der Regel an ein bis zwei Tagen pro Woche statt, möglich ist aber auch Blockunterricht (wochenweise). Die Anmeldung bei der zuständigen Berufsschule nimmt in der Regel der Ausbildungsbetrieb vor. Die betriebliche Berufsausbildung beginnt in der Regel nach Ende der Sommerferien und dauert - je nach Ausbildungsberuf - zwei bis dreieinhalb Jahre. Wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in gekürzter Zeit erreicht wird, hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen. Dies ist beispielsweise bei bestimmten Schulabschlüssen oder bei einer Umschulung für Erwachsene möglich. Zudem können Auszubildende vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. Die Ausbildung wird abgeschlossen mit der Berufsschulabschlussprüfung sowie: im Handwerk mit der Gesellenprüfung, in der Industrie mit der Facharbeiterprüfung, im kaufmännischen Sektor und in weiteren Dienstleistungssektoren mit der Gehilfenprüfung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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