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Gesucht nach "bürger".
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Umbau - Sanierung - Modernisierung

Wollen Sie ein Gebäude umbauen, sanieren oder modernisieren? Je nach Umfang und Art der Baumaßnahmen benötigen Sie auch dafür eine Genehmigung . Wenn Sie den Umbau eines Gebäudes planen, sollten Sie sich daher frühzeitig bei Ihrer Baurechtsbehörde erkundigen, was zu beachten ist. Unter Modernisierung werden bauliche Maßnahmen verstanden, die den Gebrauchswert des Wohnraums oder des Wohngebäudes nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken. Auch bei einem Umbau, einer Sanierung oder Modernisierung müssen Sie die öffentlich-rechtlichen Vorschriften (zum Beispiel Brandschutzbestimmungen und Abstandsflächen) beachten. Energieausweis Der Energieausweis für bestehende Gebäude hilft Mietern und Käufern, vergleichbare Informationen über die energetische Qualität von Gebäuden zu erlangen. Erneuerbare Energien Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) des Bundes und das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) in Baden-Württemberg wurden mit dem Ziel verabschiedet, den Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase zu verringern und begrenzte Energieressourcen (Öl, Gas und Kohle) zu schonen. Die Regelungen des Landes-EWärmeG für bestehende Wohngebäude gelten seit dem 1. Januar 2010. Danach müssen 15 Prozent des Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser durch den Einsatz von erneuerbaren Energien (Biomasse, Sonnenenergie, Erdwärme, Bioöl und Biogas) gedeckt werden, sofern die Heizungsanlage ausgetauscht wird. Das Gesetz wurde zuletzt am 7. Februar 2023 novelliert. Für das Verhältnis von baden-württembergischem EWärmeG und dem GEG des Bundes gilt folgendes: In den Kommunen, die bereits einen kommunalen Wärmeplan erstellt haben, bedarf es eines gesonderten Beschlusses, der dem Wärmeplan Außenwirkung und Rechtskraft verleiht und damit die Pflicht nach § 71 Abs. 1 GEG zur Nutzung von 65 % erneuerbarer Wärme bei einem Heizungstausch in Bestandsgebäuden und bei Neubauten im bereits bebauten Umfeld verbindlich macht. Solange ein gesonderter Beschluss noch nicht gefasst ist, gilt das EWärmeG für Bestandsgebäude weiterhin (bis spätestens ab 1. Juli 2026 in Gemeinden größer als 100.000 Einwohner ab bzw. 1. Juli 2028 in Gemeinden unter 100.000 Einwohner das GEG auch für den Bestand greift). Ausnahmen von der Erfüllung der Anforderungen des EWärmeG gibt es nur, wenn es sich um in § 2 Absatz 2 EWärmeG aufgezählte Ausnahmen vom Geltungsbereich handelt, allen Erfüllungsmöglichkeiten öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, eine Umsetzung aller Optionen technisch nicht möglich ist, die Nutzungspflicht eine unbillige Härte für die Hauseigentümerin oder den Hauseigentümer darstellt (zum Beispiel wenn sie oder er selbst nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt). Der Einbau von Heizungsanlagen, die erneuerbare Energien nutzen, wird auch finanziell gefördert. Davon unabhängig gilt die Pflicht zur Nutzung von 65 % erneuerbarer Wärme in Neubaugebieten zum 1.1.2024. Nutzungsänderung Eine Nutzungsänderung steht grundsätzlich der Errichtung eines Gebäudes gleich: Beispielsweise kann es baugenehmigungspflichtig sein, wenn Sie eine Wohnung als Büro oder einen Speicher als Wohnraum nutzen. Eine Nutzungsänderung kann beispielsweise zur Folge haben, dass Sie mehr Stellplätze zur Verfügung stellen müssen. In bestimmten Fällen ist eine Nutzungsänderung verfahrensfrei. Gegebenenfalls müssen Sie jedoch ein Baugenehmigungsverfahren (vereinfachtes oder umfassendes Baugenehmigungsverfahren) oder ein Kenntnisgabeverfahren durchführen. Aufteilung eines Wohnhauses - Begründung von Wohnungseigentum Möchten Sie die Wohnungen Ihres Mehrfamilienhauses einzeln veräußern oder eine Wohnung auf Ihr Kind übertragen, benötigen Sie unter anderem eine Abgeschlossenheitsbescheinigung und einen Aufteilungsplan. Diese benötigen Sie bei Ihrer Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt, dass das Eigentum an dem Grundstück aufgeteilt und an den einzelnen Wohnungen Wohnungseigentum begründet wird. Mit der Anlegung der sogenannten "Wohnungsgrundbücher" wird die Teilung erst wirksam.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Radverkehr

Zentrale Projekte des Landes sind die Radstrategie, das landesweite Radnetz und die Initiative Radkultur, Radschnellwege und die Förderung kommunaler Rad- und Fußverkehrsinfrastruktur. Radstrategie Mit der Radstrategie sollen die Chancen erfolgreicher Radverkehrsförderung genutzt werden: weniger Lärm und Feinstaub, mehr Lebensqualität in den Städten und Gemeinden, mehr Gesundheit durch aktive Bewegung, besserer Klimaschutz, hohe wirtschaftliche Potenziale durch eine hochinnovative Wachstumsbranche und mehr Mobilität für alle. Das Dokument benennt Hintergründe, Handlungsfelder, Maßnahmen, Ziele, Fristen und Akteure der Radverkehrsförderung in Baden-Württemberg. Damit zeigt die Radstrategie den Weg zu einer neuen Radkultur in Baden-Württemberg auf. Die Radstrategie richtet sich an alle Akteure der Radverkehrsförderung. Die Kommunen haben dabei eine zentrale Rolle. Das Land sieht sich als Partner der Kommunen und unterstützt diese vielfältig bei der Aufgabenwahrnehmung. Radnetz Baden-Württemberg Das Ziel des Radnetz Baden-Württemberg: ein flächendeckendes, durchgängiges Netz alltagstauglicher Fahrradverbindungen zwischen Mittel- und Oberzentren entlang der wichtigsten Siedlungsachsen im Land. Das Radnetz hat eine Länge von etwa 8.000 Kilometern. Etwa 700 Kommunen sind angeschlossen. Auch die Landesradfernwege sind integriert. Bei der Auswahl der Strecken wurden vor allem die Bedürfnisse der Alltagsradlerinnen und -radler berücksichtigt und auf eine sichere Führung geachtet. Ergänzt wird das Radnetz Baden-Württemberg durch die Radverkehrsnetze der Landkreise sowie der Städte und Gemeinden. Das Radnetz wird Schritt für Schritt nach einheitlichen Qualitätsstandards ausgebaut und ertüchtigt. Wichtigste Partner sind dabei die Städte, Gemeinden und Landkreise. Das Ziel sind direkte, sicher und komfortabel zu befahrende sowie mit durchgehend einheitlicher Wegweisung versehene Radwege. Bis 2030 soll das gesamte RadNETZim Zielstandard umgesetzt sein. Dieses Ziel unterstützt auch der 2023 veröffentliche Bedarfsplan für Radwege. Der Befarfsplan legt die Maßnahmen für den Neu- und Ausbau von Radwegen in der Baulast des Bundes und des Landes. Für den Ausbau von Radwegen im RadNETZ in Baulast der Kommunen bietet das Land umfassende Förderung und Unterstützung. I nitiative Radkultur Die Initiative Radkultur macht die Begeisterung des Radfahrens vor Ort erlebbar, fördert den Spaß am Fahren und motiviert die Menschen, in ihrem Alltag ganz selbstverständlich aufs Rad zu steigen. Sie zeigt den Bürgerinnen und Bürgern die Vorteile des Fahrrads als unkompliziertem Verkehrsmittel im Alltag auf und möchte so zur dauerhaften Veränderung des Mobilitätsverhaltens beitragen. Gemeinsam mit den vom Land geförderten Radkultur-Kommunen, Arbeitgebern und weiteren Partnern bietet sie ein vielfältiges Programm: Wettbewerbe, Veranstaltungen, Mitmach-Aktionen und nützliche Service-Angebote in ganz Baden-Württemberg Radschnellwege Radschnellwege bieten Radfahrerinnen und Radfahrern eine attraktive Möglichkeit, längere Strecken zügig und sicher zurückzulegen. Sie führen den Radverkehr möglichst kreuzungsfrei und getrennt von anderen Verkehrsmitteln. In den Niederlanden sind die schnellen Direktverbindungen für den Radverkehr ein Erfolgsmodell - vor allem im Berufsverkehr, wo sie entscheidend dazu beitragen, den Verkehr vom Auto aufs Rad zu verlagern. In Baden-Württemberg sollen bis zum Jahr 2030 mindestens 20 neue Radschnellwege entstehen. Förderung Rad-und Fußverkehrsinfrastruktur Das Land möchte das bestehende lückenhafte Radverkehrsnetz attraktiver und sicherer gestalten und flächendeckend ausbauen. Das Förderprogramm für kommunale Rad- und Fußverkehrsinfrastruktur leistet einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Rad- und Fußverkehrsinfrastruktur im gesamten Land. Als Prüfungs-, Entscheidungs- und Bewilligungsbehörde sind die Regierungspräsidien die zentralen Ansprechpartner bei Fragen rund um die Förderung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Rechtsformen für Freiberufler

Welche Rechtsform für Sie infrage kommt, hängt von Ihren individuellen beruflichen Zielen, Ihrer persönlichen Situation, dem wirtschaftlichen Umfeld, Kooperationsmöglichkeiten etc. ab. Bei Ihrer Entscheidung sollten Sie sich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beziehungsweise von einer Notarin oder einem Notar und gegebenenfalls auch von einer Steuerberaterin oder von einem Steuerberater beraten lassen. Die wichtigsten Rechts- und Kooperationsformen für freiberuflich Tätige in Deutschland sind: Einzelunternehmen Freiberuflich Tätige können Einzelunternehmerinnen oder Einzelunternehmer sein. Sie sind allein verantwortlich und haften unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen. Bei der Rechtsform des Einzelunternehmers wird kein Mindestkapital benötigt. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beziehungsweise Sozietät Eine mögliche Form der Kooperation von freiberuflich Tätigen ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Bei rechts- und steuerberatenden Berufen wird hier auch von einer Sozietät gesprochen. Die Partner regeln den Umfang und die sonstigen Fragen der Zusammenarbeit untereinander. Ein förmlicher Gesellschaftsvertrag sowie eine Mindesteinlage sind in der Regel nicht notwendig. Für Verbindlichkeiten der GbR haften die Gesellschafter in der Regel mit ihrem Privatvermögen. Eine Eintragung der GbR in das Handelsregister ist nicht erforderlich. Partnerschaftsgesellschaften (PartG) Die Partnerschaftsgesellschaft ist für die freien Berufe das Äquivalent zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG). Der Zusammenschluss zu einer Partnergesellschaft steht nur freiberuflich Tätigen offen und soll die Zusammenarbeit zwischen Angehörigen freier Berufe, gegebenenfalls auch an verschiedenen Standorten, erleichtern. Die Partnerschaftsgesellschaft wird durch einen Partnerschaftsvertrag geschlossen und ist im Partnerschaftsregister einzutragen. Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften die Partner mit dem Vermögen der Partnerschaftsgesellschaft und darüber hinaus als Gesamtschuldner mit ihrem Privatvermögen. Bei fehlerhafter Berufsausübung haften neben der Gesellschaft nur die Partner persönlich, die den Auftrag bearbeitet haben. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Das erforderliche Stammkapital zur Gründung einer GmbH, die auch als Ein-Personen-GmbH gegründet werden kann, beträgt mindestens 25.000 Euro. Die Gründung erfordert eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Für Verbindlichkeiten der GmbH haften der bzw. die Gesellschafter mit dem Gesamtvermögen der GmbH und in der Regel nicht mit ihrem Privatvermögen. Eine GmbH ist aufgrund ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig. Für besondere Rechtsformen der Zusammenarbeit von freiberuflich Tätigen wie beispielsweise Rechtsanwalts- oder Steuerberatungsgesellschaften gelten die besonderen Anforderungen der für den jeweiligen Berufsstand geltenden Fachgesetze, z.B. der Bundesrechtsanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz. Sie bedürfen in der Regel einer Zulassung oder Anerkennung durch die zuständige Kammer. Um bestimmte Berufsbezeichnungen im Namen einer Gesellschaft oder einer Organisation verwenden zu können, ist in manchen Fällen die Einhaltung besonderer Bestimmungen notwendig. Gemeinschaften ohne eigene Rechtsform Verschiedene Kooperationsarten wie Bürogemeinschaft, Praxisgemeinschaft oder Laborgemeinschaft, die keine eigene Rechtsform haben, werden von Freiberuflerinnen und Freiberuflern gegründet, um Büro- räume sowie deren Einrichtung gemeinsam zu nutzen. Häufig werden auch Mitarbeitende gemeinsam beschäftigt. Besondere Formalitäten bestehen bei der Gründung solcher Gemeinschaften in der Regel nicht. Es kann wegen der konkreten Ausgestaltung die frühzeitige Beratung durch einen Rechtsanwalt, eine Rechtsanwältin, einen Notar oder eine Notarin ratsam sein. Jeder der sich zusammenschließenden Freiberuflerinnen und Freiberufler ist selbständig tätig und haftet für Verbindlichkeiten persönlich mit ihrem oder seinem gesamten Vermögen. Eine Haftung für die berufliche Tätigkeit der anderen freiberuflich Tätigen wird nicht übernommen. Es können aus der gemeinsamen Nutzung von Räumen, Einrichtungen und der Inanspruchnahme von Personal im Rahmen der Gemeinschaft Verbindlichkeiten bestehen, die eine Haftung auslösen. Nach außen muss der Anschein einer bestehenden Gesellschaft, der durch z.B. gemeinsame Büroschilder, Briefbögen und Ähnliches entstehen kann, vermieden werden. Es besteht die Gefahr, dass dadurch eine gesellschaftsrechtliche Haftung begründet werden kann.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Raubüberfälle und Trickbetrug

Unabhängig davon, ob auf einer "Kaffeefahrt" oder an der eigenen Haustür, immer wieder werden Bürgerinnen und Bürger - vor allem aber Seniorinnen und Senioren - Opfer von Trickbetrügern. Wenn Unbekannte Sie bitten, Ihnen einen großen Geldschein zu wechseln, sollten Sie ebenso vorsichtig sein, wie bei Unbekannten, die sich als Amtspersonen ausgeben und private Daten von Ihnen erfragen wollen. Hinterfragen sollten Sie auch Situationen, in denen Fremde vorgeben, Ihre Hilfe zu benötigen. Dabei sind Diebe und Betrüger äußerst erfinderisch und täuschen zum Beispiel vor, ein Glas Wasser für die Einnahme einer Tablette oder Stift und Papier für eine Nachricht an den Nachbarn zu benötigen. Besonders arglistig ist der sogenannte Enkeltrick: Mit den Worten wie "Rate mal, wer hier spricht" oder ähnlichen Formulierungen rufen die Betrüger bei Ihnen an, geben sich als Verwandte, häufig als Enkel oder auch gute Bekannte aus und bitten kurzfristig um Bargeld. Als Grund wird eine Notlage vorgetäuscht, wie beispielsweise ein Unfall, Auto-, Immobilien- oder Computerkauf. Sobald Sie sich bereit erklären, in der vermeintlichen finanziellen Notlage auszuhelfen, wird ein Bote angekündigt, der sich häufig mit einem zuvor vereinbarten Kennwort ausweisen und das Geld abholen soll. Eine immer häufiger angewandte Methode der Betrüger ist es, sich am Telefon als Polizeibeamten oder Polizeibeamtin auszugeben. Im Gespräch wirken die falschen Polizeibeamten seriös und hilfsbereit und verängstigen ihre Opfer, indem sie zumeist vor fiktiven Einbrecherbanden oder kriminellen Bankangestellten warnen. Die Betrüger behaupten, dass Ihr Geld und die Wertsachen im eigenen Haus, auf dem Bankkonto oder dem Bankschließfach nicht mehr sicher sind. Durch eine geschickte Gesprächsführung gelingt es ihnen, ihre Opfer dazu zu bringen, ihnen freiwillig hohe Gelbeträge und Wertsachen zu übergeben, um diese angeblich in polizeiliche Verwahrung zu nehmen und dadurch zu schützen. Auch dabei wird oft die Übergabe an einen Abholer oder eine Abholerin vereinbart. Wie können Sie sich vor Trickbetrügern schützen? Seien Sie Fremden gegenüber misstrauisch. Lassen Sie keine Unbekannten in Ihre Wohnung. Nutzen Sie Türsprechanlagen, Türspione und Türspaltsperren. Lassen Sie sich von Amtspersonen immer einen Dienstausweis zeigen und prüfen Sie diesen genau. Sind Sie unsicher, wählen Sie die Notrufnummer 110 und fragen nach, ob es die Person wirklich gibt und ob sich diese tatsächlich bei Ihnen in der Gegend aufhalten könnte. Geben Sie am Telefon keine Auskünfte über Ihre Vermögensverhältnisse oder Ihre Wohnsituation. Geben Sie niemals Geld oder Wertgegenstände heraus. Die Polizei wird Sie niemals darum bitten. Legen Sie den Telefonhörer auf, sobald Ihr Gesprächspartner Geld von Ihnen fordert. Vergewissern Sie sich, ob die anrufende Person wirklich eine verwandte Person ist. Rufen Sie die jeweilige Person unter der bisher bekannten und benutzten Nummer an und lassen Sie sich den Sachverhalt bestätigen. Tragen Sie nur so viel Geld bei sich, wie Sie auch wirklich brauchen. Zeigen Sie in der Öffentlichkeit nicht, dass Sie größere Geldbeträge bei sich haben. Bezahlen Sie größere Beträge möglichst mit Scheck oder Überweisung. Lassen Sie Ihre Handtasche oder Ihren Geldbeutel niemals unbeaufsichtigt. Zögern Sie nicht, immer wenn Ihnen eine Situation seltsam vorkommt und Sie sich bedrängt fühlen, über die Notrufnummer 110 Hilfe zu rufen. Wenn Sie etwas Verdächtiges beobachten, informieren Sie die Polizei über die Notrufnummer 110. Und bei einem Raubüberfall? Sollten Sie in eine gefährliche oder bedrohliche Situation kommen, rufen Sie Umstehende oder Passanten zur Hilfe auf. In bedrohlichen Situationen sollten Sie aber kein Risiko eingehen und im Zweifelsfall besser Ihre Wertsachen hergeben. Tipps, wie Sie sich verhalten sollten, wenn etwas passiert ist: Denken Sie immer daran: Ihre Gesundheit ist wichtiger als Hab und Gut. Wenn Sie sich verfolgt fühlen, wenden Sie sich an Menschen in der Nähe oder klingeln Sie an der nächsten Haustür. Rufen Sie laut um Hilfe und sprechen Sie Passanten gezielt an. Beispiel: "Sie im roten Pulli, helfen Sie mir bitte!" Wenn Sie es sich zutrauen, wehren Sie sich sofort und ohne zu zögern. Flüchten Sie nach Möglichkeit aus der Gefahrensituation. Rufen Sie schnellstmöglich die Polizei. Sie erreichen sie über die Notrufnummer 110. Versuchen Sie, sich den Tathergang und vor allem das Aussehen des Täters oder der Täterin einzuprägen (eventuelle Besonderheiten im Aussehen, in der Sprache oder bei Bewegungen). Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, sprechen Sie mit einer verwandten, bekannten oder einer anderen Vertrauensperson darüber und erzählen Sie, was Ihnen passiert ist. Alternativ oder ergänzend gibt es verschiedene Opferschutzorganisationen, die Sie betreuen und unterstützen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
05_Inforeih_Energiedialog.pdf

Kommunaler Energiedialog zum geplanten Windpark im Altdorfer Wald Thema 5 | Bericht zur Waldbegehung der Dialoggruppe am 19.07.2024 Um das Thema Windenergie im Wald aus verschiede- nen Perspektiven zu betrachten, hat die Dialoggrup- pe des kommunenübergreifenden Energiedialogs zu Windenergie im Altdorfer Wald eine gemeinsame Ausfahrt unternommen. Ziele waren der Altdorfer Wald und der Röschenwald bei Wolpertswende, wo derzeit ein Windpark errichtet wird. Experten für die Bereiche Forstwirtschaft, Natur- schutz, Windenergie und Naherholung haben die Dialoggruppe begleitet. An diesem Tag wurde klar: Windräder würden den Wald verändern und der Ein- griff wäre vor allem während der Bauphase auch schmerzhaft. Aber, so die einstimmige Einschätzung der Experten, die größte Bedrohung für den Wald ist der Klimawandel – mit steigender Tendenz. Ein Kurzfilm zur Waldbegehung ist auf dem YouTube- Kanal des Forum Energiedialog online: https://www.youtube.com/watch? v=1K_O-nihh84&t=6s Der Förster: Bernhard Dingler Leiter Forstbezirk Altdorfer Wald Der Altdorfer Wald wird in erster Linie forst- wirtschaftlich genutzt, erklärt der zustän- dige Förster Bernhard Dingler direkt zu Beginn. Als Leiter des gesamten Forst- bezirkes gehört die Erhaltung des Wal- des zu seinen Aufgaben. Dingler meint, es wurde noch nie so viel für den Waldnaturschutz getan wie heute. Der Kenner: Rudi Holzberger Journalist Der Journalist ist seit mehreren Jahrzehn- ten im Wald unterwegs, hat in einem Ar- tikel für das Geo-Magazin den Altdorfer Wald bundesweit bekannt gemacht und zuletzt eine Wanderkarte heraus- gegeben. Für Rudi Holzberger bliebe der Erholungswert des Altdorfer Walds auch mit Windrädern bestehen. Er wirft die Frage auf, welches Waldbild gerettet wer- den soll. Denn das Schönste am Wald seien doch offe- ne Flächen, Lichtungen und Wiesen. Förster Bernhard Dingler ergänzt, dass die Weiher, die den Altdorfer Wald charakterisieren, vom Menschen geschaffen wurden – zur Energiegewinnung. Die da- mals gerodeten Flächen beleben heute das Waldbild. Der Forscher: Prof. Michael Suda Lehrstuhl für Wald- und Umweltpolitik, Technische Universität München (außer Dienst) Über zwei Milliarden Waldbesuche pro Jahr gibt es in Deutschland. Darauf verweist Professor Michael Suda, der während seiner Zeit an der TU München zum Er- holungswert des Waldes geforscht hat. In seiner Forschung hat er zwei konkur- rierende Erzählungen zu Windrädern im Wald gefunden: Entweder werden die An- lagen als Chance für die Zukunft verstanden, um die Klimakatastrophe abzuwenden. Oder sie werden als Risiko für die Gegenwart verstanden (Lärmbelästi- gungen, Immobilienwertverlust…). Beide Erzählungen versuchen Gefahren abzuwenden. Er erklärt, dass vor allem die persönliche Einstellung gegenüber Wind- rädern, den größten Einfluss auf die Bewertung der Naherholung hat. Der Naturschützer: Dr. Ingo Maier Sprecher Naturschutzverbände Allgäu-Oberschwaben Der Mensch betreibt Raubbau an der Na- tur und regenerative Energien müssen ausgebaut werden, das ist für Natur- schützer Maier klar. In Baden-Württem- berg brauchen wir leider auch den Wald Wer waren die Experten und wie bewerten sie Windräder im Wald? https://www.youtube.com/watch?v=1K_O-nihh84&t=6s https://www.youtube.com/watch?v=1K_O-nihh84&t=6s 900 m 2 1700 Vorübergehend genutzte Flächen 4.000 m2 Dauerhaft genutzte Fläche 6.000 m2 Rüst-, Lager- und Montagefläche Rüst-, Lager- und Montagefläche Rüst-, Lager- und Montagefläche Zuweg Kranstellfläche Fundament dafür, erklärt er nachdenklich. Einen möglichen Wind- park im Altdorfer Wald lehnen die Naturschutzverbän- de Allgäu-Oberschwaben daher nicht grundsätzlich ab. Sie stellen aber Bedingungen, denn Windräder im Wald sind ein radikaler Eingriff in das bestehende Öko- system. Klimaschutz und Biodiversitätsschutz müssen zusammen gedacht werden. Deswegen haben die Na- turschutzverbände einen Kompromissvorschlag zu Windpark und Naturschutz erarbeitet. Darin beschnei- den sie die Vorrangfläche für den Windpark deutlich. Am letzten Halt der Exkursion steht die Gruppe vor einer kahlen Fläche mitten im Röschenwald. Hier steht kein Baum mehr und der Temperarunterschied zum dichten Wald ist spürbar. Auf dieser Fläche wird eines von vier Windrädern errichtet und voraussichtlich ab Frühjahr 2026 grünen Strom produzieren. Der Techniker: Falk Burkhardt Alterric Deutschland GmbH, Projektentwicklung Windpark Röschenwald Dass noch weitere Bäume gefällt werden müssen, erklärt der Projektleiter direkt zu Beginn. Vor allem für die Zuwegung muss zusätzlicher Platz geschaffen wer- den. Der Bau der Windräder soll Ende des Jahres beginnen und 15 bis 18 Mo- nate dauern. Für die Bauphase werden an jedem Standort für ein Windrad rund 10.000 Quadratmeter (1 Hektar) Wald gerodet. Etwa die Hälfte wird wiederaufgeforstet. Für die Betriebsphase einer Windenergieanlage blei- ben dauerhaft bis zu 6.000 Quadratmeter (0,6 Hektar) für Fundament, Kranstellfläche und dauerhafte Mon- tagefläche gerodet und geschottert. Hiervon entfallen ca. 500 Quadratmeter auf die Versiegelung durch das Fundament (siehe Abb. rechts). Herr Burkhardt erklärt: Alle Eingriffe in den Wald (für die Zuwegung, Kranstellfläche und Fundament) sind in die Bilanz aufgenommen und werden angemessen ausgeglichen. Förster Bernhard Dingler ergänzt, dass die Ausgleichmaßnamen für den geplanten Windpark im Altdorfer Wald auch dort umgesetzt werden müs- sen. Zum Vergleich: Der Altdorfer Wald hat eine Ge- samtgröße von 8.300 Hektar. Im Röschenwald wird ein Windrad 246 Meter hoch werden. Für die Anlagen dort muss das Fundament 2–2,2 Meter in die Tiefe reichen. Der Grundwasser- schutz sei dabei immer gewährleistet und vergleichbar mit Risiken beim Hausbau. Die Stabilität wird über die Betonmasse im Fundament erreicht. Ob solche Funda- mente für die möglichen Windräder im Altdorfer Wald ausreichen würden, ist jetzt noch unklar. Dafür müssen erst spezielle Gutachten erstellt werden, die den Boden untersuchen. Die Teilnehmenden der Exkursion zeigten sich in ihren Rückfragen und Redebeiträgen zunächst beeindruckt, wie viel Arbeit und Aufwand in die Pflege und Bewirt- schaftung des Waldes gesteckt wird. Und dabei schwingt auch die Sorge um die bevorstehenden Rodungen und eine Veränderung des Mikroklimas mit. Aber die we- nigsten glauben, dass der Altdorfer Wald seine Erho- lungsfunktion durch den Windpark verlieren würde. Hintergrund Die Gemeinden Baienfurt, Baindt, Bergatreute, Schlier, Vogt, Waldburg und Wolfegg informieren im Rahmen des Energiedialogs gemeinsam über den geplanten Wind- park. Seit Juni 2023 wird der Energiedialog von der Dialoggruppe gesteuert. Diese beteiligt unterschiedliche Anspruchsgruppen am Energiedialog, trifft sich regelmäßig und wählt unter anderem Themen für diese Info-Reihe aus. Der Bericht gibt die Mei- nung der Experten wieder und nicht die der beteiligten Gruppen. Die sieben Kommunen werden vom Forum Energiedialog unterstützt. Das Forum Energiedialog Baden-Württemberg ist ein Landesprogramm des Umweltministe- riums, das Kommunen im Zusammenhang mit Anlagen der erneuerbaren Energien begleitet: energiedialog-bw.de Bei Fragen ist Sarah Albiez ansprechbar | s.albiez@energiedialog-bw.de | 0151 10674803. http://www.energiedialog-bw.de http://www.energiedialog-bw.de mailto:s.albiez%40energiedialog-bw.de?subject=[mehr]

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    - 1 - Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg FEUERWEHRSATZUNG Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit den § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 13. April 2021 folgende Feuerwehrsatzung beschlossen: § 1 Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Freiwillige Feuerwehr Baindt, in dieser Satzung Feuerwehr genannt, ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Gemeinde Baindt ohne eigene Rechtspersönlichkeit. (2) Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus 1. der Einsatzabteilung 2. der Altersabteilung 3. der Jugendfeuerwehr § 2 Aufgaben (1) Die Feuerwehr hat 1. bei Schadenfeuer (Brände) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und 2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten. Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann. (2) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister kann die Feuerwehr beauftragen 1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und 2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie der Brandsicherheitswache. § 3 Aufnahme in die Feuerwehr (1) In die Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die 1. das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Einsätzen teilnehmen, 2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind, 3. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind, 4. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären, 5. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben, - 2 - 6. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und 7. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden. Die Dienstzeit nach Nummer 4 soll mindestens 10 Jahre betragen. (2) Die Aufnahme in die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe. Innerhalb der Probezeit soll der Feuerwehrangehörige erfolgreich an einem Grundausbildungslehrgang teilnehmen. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit verlängert werden. Auf eine Probezeit kann verzichtet oder sie kann abgekürzt werden, wenn Angehörige einer Jugendfeuerwehr oder einer Musikabteilung in eine Einsatzabteilung übertreten oder eine Person eintritt, die bereits einer anderen Gemeindefeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört oder angehört hat. (3) Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen (§ 10 Abs. 4 Feuerwehrgesetz) kann der Feuerwehrausschuss im Einzelfall die Aufnahme abweichend von Absatz 1 Satz 1 regeln sowie Ausnahmen von der Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 und den Dienstpflichten nach § 5 Abs. 5 und 6 zulassen. (4) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Feuerwehrkommandanten zu richten. Vor Vollendung des 18. Lebensjahrs ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme auf Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit und die endgültige Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Neu aufgenommene Angehörige der Gemeindefeuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten durch Handschlag verpflichtet. (5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht; eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. (6) Jeder Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhält einen von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister ausgestellten Dienstausweis. § 4 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes (1) Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in der Freiwilligen Feuerwehr endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr 1. die Probezeit nicht besteht, 2. während oder mit Ablauf der Probezeit seinen Austritt erklärt, 3. seine Dienstverpflichtung nach § 12 Abs. 2 FwG erfüllt hat, 4. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gewachsen ist. 5. das 65. Lebensjahr vollendet hat, 6. infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, 7. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder 8. wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurde. (2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen Antrag von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen, wenn 1. er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 in die Altersabteilung überwechseln möchte, 2. der Dienst in der Gemeindefeuerwehr aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht mehr möglich ist, 3. er seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt oder 4. er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt. In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann der Feuerwehrangehörige nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auch ohne seinen Antrag entlassen werden. Der Betroffene ist vorher anzuhören. - 3 - (3) Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Feuerwehrkommandanten einzureichen. (4) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, hat dies binnen einer Woche dem Feuerwehrkommandanten anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt. (5) Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden. Dies gilt insbesondere 1. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst, 2. bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten, 3. bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder 4. wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt. Der Betroffene ist vorher anzuhören. Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister hat die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid festzustellen. (6) Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr. § 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr (1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, seinen Stellvertreter und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen. (2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten nach Maßgabe des § 16 Feuerwehrgesetz und der örtlichen Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr eine Entschädigung. (3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden, einen Ersatz nach Maßgabe des § 17 Feuerwehrgesetz. (4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 15 Feuerwehrgesetz von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. (5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind verpflichtet (§14 Absatz 1 Feuerwehrgesetz) 1. am Dienst und Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen, 2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden, 3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen, 4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten, 5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten, 6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtung gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen. 7. über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, von denen sie im Rahmen ihrer Dienstausübung Kenntnis erlangen und deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. (6) Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr haben eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen dem Feuerwehrkommandanten oder dem von ihm Beauftragten rechtzeitig vorher anzuzeigen und eine Dienstverhinderung bei ihrem Vorgesetzten von dem Dienstbeginn zu melden, spätestens jedoch am folgenden Tag die Gründe hierfür zu nennen. - 4 - (7) Aus beruflichen, gesundheitlichen, familiären oder persönlichen Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr auf Antrag vom Feuerwehrkommandanten vorübergehend von seinen Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 befreit werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Feuerwehrkommandant nach Anhörung des Feuerwehr- und des Abteilungsausschusses auf Antrag Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 dauerhaft beschränken. (8) Ist ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr gleichzeitig Mitglied einer Berufsfeuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger, haben die sich hieraus ergebenden Pflichten Vorrang vor den Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2. (9) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen. Grobe Verstöße kann die Bürgermeisterin / der Bürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro ahnden. Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister kann zur Vorbereitung eines Beschlusses des Gemeinderats auf Beendigung des Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 5 den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen auch vorläufig des Dienstes entheben, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen beeinträchtigt würden. Der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach den Sätzen 1 bis 3 anzuhören. § 6 Altersabteilung (1) In die Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4 aus dem ehrenamtlichen Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung ausscheidet und keine gegenteilige Erklärung abgibt. (2) Der Feuerwehrausschuss kann auf ihren Antrag Angehörige der Feuerwehr, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, unter Belassung der Dienstkleidung aus der Einsatzabteilung in die Altersabteilung übernehmen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). (3) Der Leiter der Altersabteilung und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden. (4) Der Leiter der Altersabteilung ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter der Altersabteilung unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten. 5) Die Angehörigen der Altersabteilung, die hierfür die erforderlichen gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen, können vom Feuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Leiter der Altersabteilung zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden. § 7 Jugendfeuerwehr (1) Die Jugendfeuerwehr besteht aus einer Jugendgruppe, die auf Beschluss des Feuerwehrausschusses bei der Einsatzabteilung gebildet wird. (2) In die Jugendfeuerwehr können Personen bis zum vollendeten 17. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie 1. den gesundheitlichen Anforderungen des Jugendfeuerwehrdienstes gewachsen sind, 2. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind, 3. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären, 4. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben, 5. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis unterworfen sind und 6. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden. - 5 - Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden. Über die Aufnahme und das dafür maßgebende Mindestalter entscheidet der Feuerwehrausschuss. (3) Die Zugehörigkeit des Angehörigen der Jugendfeuerwehr zur Jugendfeuerwehr endet, wenn 1. er in die Einsatzabteilung der Feuerwehr aufgenommen wird, 2. er aus der Jugendfeuerwehr austritt, 3. die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen, 4. er den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist, 5. er das 18. Lebensjahr vollendet oder 6. der Feuerwehrausschuss den Dienst in der Jugendfeuerwehr aus wichtigem Grund beendet. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend. (4) Der Leiter der Jugendabteilung (Jugendfeuerwehrwart) und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung und den Jugendbetreuern auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Der Feuerwehrkommandant kann geeignet erscheinende Angehörige der Gemeindefeuerwehr mit der vorläufigen Leitung der Jugendfeuerwehr beauftragen. Der Jugendfeuerwehrwart muss einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehören und soll den Lehrgang Jugendfeuerwehrwart besucht haben. Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden (5) Der Jugendfeuerwehrwart ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten. § 8 Ehrenmitglieder und Ehrungen (1) Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses 1. Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besonders Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft als Ehrenmitglied und 2. bewährten Kommandanten nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant verleihen. (2) Die Gemeinde Baindt kann Feuerwehrangehörigen, die sich besondere Verdienste für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Baindt erworben haben, ein Feuerwehrehrenabzeichen (FEZ) verleihen. Die Verleihung erfolgt nach Maßgabe der Feuerwehrehrenordnung. § 9 Organe der Feuerwehr Organe der Feuerwehr sind: 1. Feuerwehrkommandant, 2. Feuerwehrausschuss 3. Leiter Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr 4. Hauptversammlung. - 6 - §10 Feuerwehrkommandant, stellvertretender Feuerwehrkommandant (1) Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant. (2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. (3) Die Wahlen des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters werden in der Hauptversammlung durchgeführt (4) Zum ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seinem Stellvertreter kann nur gewählt werden, wer 1. einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehört, 2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. (5) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Gemeinderat von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister bestellt. (6) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Fall ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt die Bürgermeisterin / der Bürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum Feuerwehrkommandanten oder seinem Stellvertreter (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Feuerwehrgesetz). Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers. (7) Gegen eine Wahl des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, des Abteilungskommandanten und ihrer Stellvertreter kann binnen einer Woche nach der Wahl von jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Gemeinde erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene Bewerber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. (8) Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrkommandanten oder eines hauptberuflich tätigen Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten ist der Feuerwehrausschuss zu hören. (9) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Feuerwehrgesetz) und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben durch. Er hat insbesondere 1. eine Alarm- und Ausrückeordnung für die Aufgaben nach § 2 aufzustellen und fortzuschreiben und sie der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister mitzuteilen, 2. auf die ordnungsgemäße feuerwehrtechnische Ausstattung hinzuwirken, 3. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr und 4. für die Instandhaltung der Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen zu sorgen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 FwG), 5. die Zusammenarbeit der Einsatzabteilungen bei Übungen und Einsätzen zu regeln, 6. die Tätigkeit der Leiter der Altersabteilung, der Jugendfeuerwehr sowie des Kassenverwalters und des Gerätewarts zu überwachen, 7. der Bürgermeisterin /dem Bürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten, 8. Beanstandung in der Löschwasserversorgung der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister mitzuteilen. Die Gemeinde hat ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben angemessen zu unterstützen. - 7 - (10) Der Feuerwehrkommandant hat die Bürgermeisterin / den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten von sich aus zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen werden. (11) Der stellvertretende Feuerwehrkommandant hat den Feuerwehrkommandanten zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. (12) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden. (§ 8 Abs. 2 Satz 5 Feuerwehrgesetz). §11 Zug- und Gruppenführer (1) Die Zug- und Gruppenführer dürfen nur bestellt werden, wenn sie, 1. der Einsatzabteilung Feuerwehr angehören, 2. über die für ihr Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Vorrausetzungen erfüllen. (2) Die Zug- und Gruppenführer werden vom Feuerwehrkommandanten auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Feuerwehrkommandant kann die Bestellung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses widerrufen. Die Zug- und Gruppenführer haben ihre Dienststellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung des Nachfolgers wahrzunehmen. (3) Die Zug- und Gruppenführer führen ihre Aufgabe nach den Weisungen der Vorgesetzten aus. § 12 Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewart, Medienbeauftragter (Pressesprecher) (1) Der Schriftführer, Kassenverwalter und der Medienbeauftragte werden vom Feuerwehrausschuss auf fünf Jahre gewählt. Der Gerätewart wird vom Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschusses im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister eingesetzt und abberufen. Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrgerätewartes oder der Übertragung der Aufgaben des Feuerwehrgerätewartes auf einen Gemeindebediensteten ist der Feuerwehrausschuss zu hören. (2) Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses und über die Hauptversammlung jeweils eine Niederschrift zu fertigen und in der Regel die schriftlichen Arbeiten der Feuerwehr zu erledigen. (3) Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse (§17) zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben zu verbuchen. Zahlungen darf er nur aufgrund von Belegen und schriftlichen Anweisungen des Feuerwehrkommandanten annehmen und leisten. Die Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem Wert von 800 € in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen. (4) Der Gerätewart hat die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstung zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich dem Feuerwehrkommandanten zu melden. (5) Der Medienbeauftragte hat in Abstimmung mit dem Kommandanten die Öffentlichkeit über die Belange der Feuerwehr zu informieren. § 13 Feuerwehrausschuss (1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als Vorsitzenden und aus 5 auf fünf Jahre in der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr. (2) Dem Feuerwehrausschuss gehören als Mitglied außerdem an - der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, - der Leiter der Altersabteilung, - der Jugendfeuerwehrwart, - 8 - - der Schriftführer, - der Kassenverwalter und - der Medienbeauftrage / Pressesprecher. (3) Sofern Schriftführer, Kassenverwalter und Pressesprecher nicht nach Satz 1 in den Feuerwehrausschuss gewählt werden, gehören sie diesem ohne Stimmberechtigung an. (4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (5) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen. (6) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (7) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. Sie ist der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister sowie den Ausschussmitgliedern zuzustellen. Die Niederschriften sind den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. (8) Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch andere Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beratend zuziehen. (9) Für die Durchführung der Sitzungen des Feuerwehrausschusses sowie der Abteilungsausschüsse gelten § 15 Abs. 6 sowie § 15 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 entsprechend (digitale Form). § 14 Ausschüsse bei der Jugendfeuerwehr (1) Bei der Jugendfeuerwehr werden Ausschüsse gebildet. Sie bestehen aus den Leitern der Abteilungen als den Vorsitzenden und - bei der Jugendfeuerwehr aus 2 gewählten Mitgliedern. Die Mitglieder werden in der Abteilungsversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. (2) Den Ausschüssen gehören als Mitglied außerdem der Stellvertreter des Leiters der Abteilung, der Schriftführer, und der Kassenverwalter an. (3) Für die Ausschüsse nach Absatz 1 gelten § 13 Absätze 4 bis 9 entsprechend. Der Feuerwehrkommandant ist zu den Sitzungen einzuladen; er kann sich an den Beratungen jederzeit beteiligen. §15 Hauptversammlung (1) Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr statt. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, sowie für deren Behandlung nicht anderer Organe zuständig sind, zu Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. (2) In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkommandant einen Bericht über das vergangene Jahr und der Kassenverwalter einen Bericht über den Rechnungsabschluss des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege zu erstatten. Die Hauptversammlung beschließt über den Rechnungsabschluss. (3) Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr dies schriftlich unter Abgabe von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowie der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister vierzehn Tage vor der Versammlung bekanntzugeben. (4) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr anwesend ist oder an der Hauptversammlung nach Absatz 6 Buchstabe b) in - 9 - digitaler Form teilnimmt. Bei Beschlussfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. (5) Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister ist die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen. 6) Sofern die Hauptversammlung in Form einer Präsenzveranstaltung aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, entscheidet die Bürgermeisterin / der Bürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses, ob (a) die Hauptversammlung auf einen zeitnahen Termin, jedoch maximal bis zu einem Jahr, verschoben wird oder (b) die Hauptversammlung in digitaler Form abgehalten wird. Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes, bei sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung unzumutbar wäre. Die Hauptversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr im Sitzungsraum kann nach Absatz 6 Buchstabe b) durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und die Fassung von Beschlüssen in geheimer Abstimmung sind im Rahmen einer Hauptversammlung nach Absatz 6 Buchstabe b) nicht möglich. Für sie gilt § 16 Absatz 7. (7) Für die Abteilungsversammlung bei der Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend. § 16 Wahlen (1) Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden vom Feuerwehrkommandanten geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen die Wahlberechtigten einen Wahlleiter. Bei der Durchführung von Wahlen nach Absatz 7 leitet und organisiert die Bürgermeisterin / der Bürgermeister oder eine von ihr / ihm beauftragte Person, unter Mitwirkung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr die Wahl. Die beauftragte Person nach Satz 3 kann ein Angehöriger der Gemeindefeuerwehr sein. (2) Wahlen werden geheim mit Stimmzettel vorgenommen. Wahlen in digitaler Form nach Absatz 7 Buchstabe c) werden ohne Stimmzettel durchgeführt. (3) Bei der Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zu Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in der der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten muss. (4) Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Mitglieder sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Ersatzmitglieder. Scheidet ein gewähltes Ausschussmitglied aus, so rückt für den Rest der Amtszeit das Ersatzmitglied nach, das bei der Wahl die höchste Stimmenanzahl erzielt hat. (5) Die Niederschrift über die Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist innerhalb einer Woche nach der Wahl der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister zur Vorlage an den - 10 - Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt. (6) Kommt binnen drei Monaten die Wahl des Feuerwehrkommandanten oder seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur kommissarischen Bestellung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG) eignen. (7) Sofern die Hauptversammlung nach § 15 Absatz 6 nicht in Form einer Präsenzveranstaltung durchgeführt wird, entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses, ob (a) die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und Beschlussfassungen in geheimer Abstimmung in einer Präsenzversammlung (Wahlversammlung) durchgeführt werden oder (b) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer Briefwahl herbei- bzw. durchgeführt werden oder (c) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer Online- Abstimmung bzw. -Wahl herbei- bzw. durchgeführt werden. (8) Für die Wahlen bei der Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr gelten die Absätze 2 bis 7 sinngemäß. § 17 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse) (1) Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet. (2) Das Sondervermögen besteht aus 1. Zuwendungen der Gemeinde und Dritter, 2. Erträgen aus Veranstaltungen 3. sonstige Einnahmen 4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenstände. (3) Der Feuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehende Einnahmen und zu leistende Ausgaben erhält. Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt. (4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuerwehrausschuss. Der Feuerwehrausschuss kann den Feuerwehrkommandanten ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder für einen festgesetzten Zweck zu entscheiden. Der Feuerwehrkommandant vertritt bei Ausführung des Wirtschaftsplanes die Bürgermeisterin / den Bürgermeister. (5) Die für das Sondervermögen eingerichtete Sonderkasse (Kameradschaftskasse) ist jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern, die von der Hauptversammlung auf fünf Jahre bestellt werden, zu prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem Bürgermeister vorzulegen. (6) Für die Jugendfeuerwehr wird ebenfalls ein Sondervermögen im Sinne des Absatzes 1 gebildet. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend. - 11 - § 18 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.05.2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung vom 05.07.2011 außer Kraft. Baindt, den 23.04.2021 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 und 5 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Baindt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll ist dabei zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.[mehr]

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      - 1 - Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg FEUERWEHRSATZUNG Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit den § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 13. April 2021 folgende Feuerwehrsatzung beschlossen: § 1 Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Freiwillige Feuerwehr Baindt, in dieser Satzung Feuerwehr genannt, ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Gemeinde Baindt ohne eigene Rechtspersönlichkeit. (2) Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus 1. der Einsatzabteilung 2. der Altersabteilung 3. der Jugendfeuerwehr § 2 Aufgaben (1) Die Feuerwehr hat 1. bei Schadenfeuer (Brände) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und 2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten. Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann. (2) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister kann die Feuerwehr beauftragen 1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und 2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie der Brandsicherheitswache. § 3 Aufnahme in die Feuerwehr (1) In die Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die 1. das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Einsätzen teilnehmen, 2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind, 3. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind, 4. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären, 5. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben, - 2 - 6. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und 7. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden. Die Dienstzeit nach Nummer 4 soll mindestens 10 Jahre betragen. (2) Die Aufnahme in die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe. Innerhalb der Probezeit soll der Feuerwehrangehörige erfolgreich an einem Grundausbildungslehrgang teilnehmen. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit verlängert werden. Auf eine Probezeit kann verzichtet oder sie kann abgekürzt werden, wenn Angehörige einer Jugendfeuerwehr oder einer Musikabteilung in eine Einsatzabteilung übertreten oder eine Person eintritt, die bereits einer anderen Gemeindefeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört oder angehört hat. (3) Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen (§ 10 Abs. 4 Feuerwehrgesetz) kann der Feuerwehrausschuss im Einzelfall die Aufnahme abweichend von Absatz 1 Satz 1 regeln sowie Ausnahmen von der Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 und den Dienstpflichten nach § 5 Abs. 5 und 6 zulassen. (4) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Feuerwehrkommandanten zu richten. Vor Vollendung des 18. Lebensjahrs ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme auf Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit und die endgültige Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Neu aufgenommene Angehörige der Gemeindefeuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten durch Handschlag verpflichtet. (5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht; eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. (6) Jeder Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhält einen von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister ausgestellten Dienstausweis. § 4 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes (1) Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in der Freiwilligen Feuerwehr endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr 1. die Probezeit nicht besteht, 2. während oder mit Ablauf der Probezeit seinen Austritt erklärt, 3. seine Dienstverpflichtung nach § 12 Abs. 2 FwG erfüllt hat, 4. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gewachsen ist. 5. das 65. Lebensjahr vollendet hat, 6. infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, 7. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder 8. wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurde. (2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen Antrag von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen, wenn 1. er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 in die Altersabteilung überwechseln möchte, 2. der Dienst in der Gemeindefeuerwehr aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht mehr möglich ist, 3. er seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt oder 4. er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt. In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann der Feuerwehrangehörige nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auch ohne seinen Antrag entlassen werden. Der Betroffene ist vorher anzuhören. - 3 - (3) Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Feuerwehrkommandanten einzureichen. (4) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, hat dies binnen einer Woche dem Feuerwehrkommandanten anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt. (5) Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden. Dies gilt insbesondere 1. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst, 2. bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten, 3. bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder 4. wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt. Der Betroffene ist vorher anzuhören. Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister hat die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid festzustellen. (6) Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr. § 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr (1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, seinen Stellvertreter und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen. (2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten nach Maßgabe des § 16 Feuerwehrgesetz und der örtlichen Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr eine Entschädigung. (3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden, einen Ersatz nach Maßgabe des § 17 Feuerwehrgesetz. (4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 15 Feuerwehrgesetz von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. (5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind verpflichtet (§14 Absatz 1 Feuerwehrgesetz) 1. am Dienst und Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen, 2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden, 3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen, 4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten, 5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten, 6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtung gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen. 7. über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, von denen sie im Rahmen ihrer Dienstausübung Kenntnis erlangen und deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. (6) Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr haben eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen dem Feuerwehrkommandanten oder dem von ihm Beauftragten rechtzeitig vorher anzuzeigen und eine Dienstverhinderung bei ihrem Vorgesetzten von dem Dienstbeginn zu melden, spätestens jedoch am folgenden Tag die Gründe hierfür zu nennen. - 4 - (7) Aus beruflichen, gesundheitlichen, familiären oder persönlichen Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr auf Antrag vom Feuerwehrkommandanten vorübergehend von seinen Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 befreit werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Feuerwehrkommandant nach Anhörung des Feuerwehr- und des Abteilungsausschusses auf Antrag Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 dauerhaft beschränken. (8) Ist ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr gleichzeitig Mitglied einer Berufsfeuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger, haben die sich hieraus ergebenden Pflichten Vorrang vor den Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2. (9) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen. Grobe Verstöße kann die Bürgermeisterin / der Bürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro ahnden. Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister kann zur Vorbereitung eines Beschlusses des Gemeinderats auf Beendigung des Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 5 den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen auch vorläufig des Dienstes entheben, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen beeinträchtigt würden. Der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach den Sätzen 1 bis 3 anzuhören. § 6 Altersabteilung (1) In die Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4 aus dem ehrenamtlichen Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung ausscheidet und keine gegenteilige Erklärung abgibt. (2) Der Feuerwehrausschuss kann auf ihren Antrag Angehörige der Feuerwehr, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, unter Belassung der Dienstkleidung aus der Einsatzabteilung in die Altersabteilung übernehmen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). (3) Der Leiter der Altersabteilung und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden. (4) Der Leiter der Altersabteilung ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter der Altersabteilung unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten. 5) Die Angehörigen der Altersabteilung, die hierfür die erforderlichen gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen, können vom Feuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Leiter der Altersabteilung zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden. § 7 Jugendfeuerwehr (1) Die Jugendfeuerwehr besteht aus einer Jugendgruppe, die auf Beschluss des Feuerwehrausschusses bei der Einsatzabteilung gebildet wird. (2) In die Jugendfeuerwehr können Personen bis zum vollendeten 17. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie 1. den gesundheitlichen Anforderungen des Jugendfeuerwehrdienstes gewachsen sind, 2. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind, 3. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären, 4. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben, 5. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis unterworfen sind und 6. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden. - 5 - Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden. Über die Aufnahme und das dafür maßgebende Mindestalter entscheidet der Feuerwehrausschuss. (3) Die Zugehörigkeit des Angehörigen der Jugendfeuerwehr zur Jugendfeuerwehr endet, wenn 1. er in die Einsatzabteilung der Feuerwehr aufgenommen wird, 2. er aus der Jugendfeuerwehr austritt, 3. die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen, 4. er den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist, 5. er das 18. Lebensjahr vollendet oder 6. der Feuerwehrausschuss den Dienst in der Jugendfeuerwehr aus wichtigem Grund beendet. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend. (4) Der Leiter der Jugendabteilung (Jugendfeuerwehrwart) und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung und den Jugendbetreuern auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Der Feuerwehrkommandant kann geeignet erscheinende Angehörige der Gemeindefeuerwehr mit der vorläufigen Leitung der Jugendfeuerwehr beauftragen. Der Jugendfeuerwehrwart muss einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehören und soll den Lehrgang Jugendfeuerwehrwart besucht haben. Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden (5) Der Jugendfeuerwehrwart ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten. § 8 Ehrenmitglieder und Ehrungen (1) Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses 1. Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besonders Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft als Ehrenmitglied und 2. bewährten Kommandanten nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant verleihen. (2) Die Gemeinde Baindt kann Feuerwehrangehörigen, die sich besondere Verdienste für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Baindt erworben haben, ein Feuerwehrehrenabzeichen (FEZ) verleihen. Die Verleihung erfolgt nach Maßgabe der Feuerwehrehrenordnung. § 9 Organe der Feuerwehr Organe der Feuerwehr sind: 1. Feuerwehrkommandant, 2. Feuerwehrausschuss 3. Leiter Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr 4. Hauptversammlung. - 6 - §10 Feuerwehrkommandant, stellvertretender Feuerwehrkommandant (1) Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant. (2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. (3) Die Wahlen des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters werden in der Hauptversammlung durchgeführt (4) Zum ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seinem Stellvertreter kann nur gewählt werden, wer 1. einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehört, 2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. (5) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Gemeinderat von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister bestellt. (6) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Fall ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt die Bürgermeisterin / der Bürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum Feuerwehrkommandanten oder seinem Stellvertreter (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Feuerwehrgesetz). Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers. (7) Gegen eine Wahl des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, des Abteilungskommandanten und ihrer Stellvertreter kann binnen einer Woche nach der Wahl von jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Gemeinde erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene Bewerber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. (8) Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrkommandanten oder eines hauptberuflich tätigen Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten ist der Feuerwehrausschuss zu hören. (9) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Feuerwehrgesetz) und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben durch. Er hat insbesondere 1. eine Alarm- und Ausrückeordnung für die Aufgaben nach § 2 aufzustellen und fortzuschreiben und sie der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister mitzuteilen, 2. auf die ordnungsgemäße feuerwehrtechnische Ausstattung hinzuwirken, 3. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr und 4. für die Instandhaltung der Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen zu sorgen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 FwG), 5. die Zusammenarbeit der Einsatzabteilungen bei Übungen und Einsätzen zu regeln, 6. die Tätigkeit der Leiter der Altersabteilung, der Jugendfeuerwehr sowie des Kassenverwalters und des Gerätewarts zu überwachen, 7. der Bürgermeisterin /dem Bürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten, 8. Beanstandung in der Löschwasserversorgung der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister mitzuteilen. Die Gemeinde hat ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben angemessen zu unterstützen. - 7 - (10) Der Feuerwehrkommandant hat die Bürgermeisterin / den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten von sich aus zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen werden. (11) Der stellvertretende Feuerwehrkommandant hat den Feuerwehrkommandanten zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. (12) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden. (§ 8 Abs. 2 Satz 5 Feuerwehrgesetz). §11 Zug- und Gruppenführer (1) Die Zug- und Gruppenführer dürfen nur bestellt werden, wenn sie, 1. der Einsatzabteilung Feuerwehr angehören, 2. über die für ihr Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Vorrausetzungen erfüllen. (2) Die Zug- und Gruppenführer werden vom Feuerwehrkommandanten auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Feuerwehrkommandant kann die Bestellung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses widerrufen. Die Zug- und Gruppenführer haben ihre Dienststellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung des Nachfolgers wahrzunehmen. (3) Die Zug- und Gruppenführer führen ihre Aufgabe nach den Weisungen der Vorgesetzten aus. § 12 Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewart, Medienbeauftragter (Pressesprecher) (1) Der Schriftführer, Kassenverwalter und der Medienbeauftragte werden vom Feuerwehrausschuss auf fünf Jahre gewählt. Der Gerätewart wird vom Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschusses im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister eingesetzt und abberufen. Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrgerätewartes oder der Übertragung der Aufgaben des Feuerwehrgerätewartes auf einen Gemeindebediensteten ist der Feuerwehrausschuss zu hören. (2) Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses und über die Hauptversammlung jeweils eine Niederschrift zu fertigen und in der Regel die schriftlichen Arbeiten der Feuerwehr zu erledigen. (3) Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse (§17) zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben zu verbuchen. Zahlungen darf er nur aufgrund von Belegen und schriftlichen Anweisungen des Feuerwehrkommandanten annehmen und leisten. Die Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem Wert von 800 € in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen. (4) Der Gerätewart hat die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstung zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich dem Feuerwehrkommandanten zu melden. (5) Der Medienbeauftragte hat in Abstimmung mit dem Kommandanten die Öffentlichkeit über die Belange der Feuerwehr zu informieren. § 13 Feuerwehrausschuss (1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als Vorsitzenden und aus 5 auf fünf Jahre in der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr. (2) Dem Feuerwehrausschuss gehören als Mitglied außerdem an - der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, - der Leiter der Altersabteilung, - der Jugendfeuerwehrwart, - 8 - - der Schriftführer, - der Kassenverwalter und - der Medienbeauftrage / Pressesprecher. (3) Sofern Schriftführer, Kassenverwalter und Pressesprecher nicht nach Satz 1 in den Feuerwehrausschuss gewählt werden, gehören sie diesem ohne Stimmberechtigung an. (4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (5) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen. (6) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (7) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. Sie ist der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister sowie den Ausschussmitgliedern zuzustellen. Die Niederschriften sind den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. (8) Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch andere Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beratend zuziehen. (9) Für die Durchführung der Sitzungen des Feuerwehrausschusses sowie der Abteilungsausschüsse gelten § 15 Abs. 6 sowie § 15 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 entsprechend (digitale Form). § 14 Ausschüsse bei der Jugendfeuerwehr (1) Bei der Jugendfeuerwehr werden Ausschüsse gebildet. Sie bestehen aus den Leitern der Abteilungen als den Vorsitzenden und - bei der Jugendfeuerwehr aus 2 gewählten Mitgliedern. Die Mitglieder werden in der Abteilungsversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. (2) Den Ausschüssen gehören als Mitglied außerdem der Stellvertreter des Leiters der Abteilung, der Schriftführer, und der Kassenverwalter an. (3) Für die Ausschüsse nach Absatz 1 gelten § 13 Absätze 4 bis 9 entsprechend. Der Feuerwehrkommandant ist zu den Sitzungen einzuladen; er kann sich an den Beratungen jederzeit beteiligen. §15 Hauptversammlung (1) Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr statt. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, sowie für deren Behandlung nicht anderer Organe zuständig sind, zu Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. (2) In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkommandant einen Bericht über das vergangene Jahr und der Kassenverwalter einen Bericht über den Rechnungsabschluss des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege zu erstatten. Die Hauptversammlung beschließt über den Rechnungsabschluss. (3) Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr dies schriftlich unter Abgabe von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowie der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister vierzehn Tage vor der Versammlung bekanntzugeben. (4) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr anwesend ist oder an der Hauptversammlung nach Absatz 6 Buchstabe b) in - 9 - digitaler Form teilnimmt. Bei Beschlussfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. (5) Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister ist die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen. 6) Sofern die Hauptversammlung in Form einer Präsenzveranstaltung aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, entscheidet die Bürgermeisterin / der Bürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses, ob (a) die Hauptversammlung auf einen zeitnahen Termin, jedoch maximal bis zu einem Jahr, verschoben wird oder (b) die Hauptversammlung in digitaler Form abgehalten wird. Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes, bei sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung unzumutbar wäre. Die Hauptversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr im Sitzungsraum kann nach Absatz 6 Buchstabe b) durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und die Fassung von Beschlüssen in geheimer Abstimmung sind im Rahmen einer Hauptversammlung nach Absatz 6 Buchstabe b) nicht möglich. Für sie gilt § 16 Absatz 7. (7) Für die Abteilungsversammlung bei der Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend. § 16 Wahlen (1) Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden vom Feuerwehrkommandanten geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen die Wahlberechtigten einen Wahlleiter. Bei der Durchführung von Wahlen nach Absatz 7 leitet und organisiert die Bürgermeisterin / der Bürgermeister oder eine von ihr / ihm beauftragte Person, unter Mitwirkung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr die Wahl. Die beauftragte Person nach Satz 3 kann ein Angehöriger der Gemeindefeuerwehr sein. (2) Wahlen werden geheim mit Stimmzettel vorgenommen. Wahlen in digitaler Form nach Absatz 7 Buchstabe c) werden ohne Stimmzettel durchgeführt. (3) Bei der Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zu Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in der der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten muss. (4) Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Mitglieder sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Ersatzmitglieder. Scheidet ein gewähltes Ausschussmitglied aus, so rückt für den Rest der Amtszeit das Ersatzmitglied nach, das bei der Wahl die höchste Stimmenanzahl erzielt hat. (5) Die Niederschrift über die Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist innerhalb einer Woche nach der Wahl der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister zur Vorlage an den - 10 - Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt. (6) Kommt binnen drei Monaten die Wahl des Feuerwehrkommandanten oder seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur kommissarischen Bestellung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG) eignen. (7) Sofern die Hauptversammlung nach § 15 Absatz 6 nicht in Form einer Präsenzveranstaltung durchgeführt wird, entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses, ob (a) die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und Beschlussfassungen in geheimer Abstimmung in einer Präsenzversammlung (Wahlversammlung) durchgeführt werden oder (b) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer Briefwahl herbei- bzw. durchgeführt werden oder (c) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer Online- Abstimmung bzw. -Wahl herbei- bzw. durchgeführt werden. (8) Für die Wahlen bei der Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr gelten die Absätze 2 bis 7 sinngemäß. § 17 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse) (1) Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet. (2) Das Sondervermögen besteht aus 1. Zuwendungen der Gemeinde und Dritter, 2. Erträgen aus Veranstaltungen 3. sonstige Einnahmen 4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenstände. (3) Der Feuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehende Einnahmen und zu leistende Ausgaben erhält. Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt. (4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuerwehrausschuss. Der Feuerwehrausschuss kann den Feuerwehrkommandanten ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder für einen festgesetzten Zweck zu entscheiden. Der Feuerwehrkommandant vertritt bei Ausführung des Wirtschaftsplanes die Bürgermeisterin / den Bürgermeister. (5) Die für das Sondervermögen eingerichtete Sonderkasse (Kameradschaftskasse) ist jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern, die von der Hauptversammlung auf fünf Jahre bestellt werden, zu prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem Bürgermeister vorzulegen. (6) Für die Jugendfeuerwehr wird ebenfalls ein Sondervermögen im Sinne des Absatzes 1 gebildet. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend. - 11 - § 18 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.05.2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung vom 05.07.2011 außer Kraft. Baindt, den 23.04.2021 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 und 5 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Baindt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll ist dabei zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.[mehr]

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        - 1 - Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg FEUERWEHRSATZUNG Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit den § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 13. April 2021 folgende Feuerwehrsatzung beschlossen: § 1 Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Freiwillige Feuerwehr Baindt, in dieser Satzung Feuerwehr genannt, ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Gemeinde Baindt ohne eigene Rechtspersönlichkeit. (2) Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus 1. der Einsatzabteilung 2. der Altersabteilung 3. der Jugendfeuerwehr § 2 Aufgaben (1) Die Feuerwehr hat 1. bei Schadenfeuer (Brände) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und 2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten. Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann. (2) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister kann die Feuerwehr beauftragen 1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und 2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie der Brandsicherheitswache. § 3 Aufnahme in die Feuerwehr (1) In die Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die 1. das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Einsätzen teilnehmen, 2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind, 3. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind, 4. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären, 5. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben, - 2 - 6. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und 7. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden. Die Dienstzeit nach Nummer 4 soll mindestens 10 Jahre betragen. (2) Die Aufnahme in die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe. Innerhalb der Probezeit soll der Feuerwehrangehörige erfolgreich an einem Grundausbildungslehrgang teilnehmen. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit verlängert werden. Auf eine Probezeit kann verzichtet oder sie kann abgekürzt werden, wenn Angehörige einer Jugendfeuerwehr oder einer Musikabteilung in eine Einsatzabteilung übertreten oder eine Person eintritt, die bereits einer anderen Gemeindefeuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört oder angehört hat. (3) Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen (§ 10 Abs. 4 Feuerwehrgesetz) kann der Feuerwehrausschuss im Einzelfall die Aufnahme abweichend von Absatz 1 Satz 1 regeln sowie Ausnahmen von der Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 und den Dienstpflichten nach § 5 Abs. 5 und 6 zulassen. (4) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Feuerwehrkommandanten zu richten. Vor Vollendung des 18. Lebensjahrs ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme auf Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit und die endgültige Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Neu aufgenommene Angehörige der Gemeindefeuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten durch Handschlag verpflichtet. (5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht; eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister schriftlich mitzuteilen. (6) Jeder Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhält einen von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister ausgestellten Dienstausweis. § 4 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes (1) Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in der Freiwilligen Feuerwehr endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr 1. die Probezeit nicht besteht, 2. während oder mit Ablauf der Probezeit seinen Austritt erklärt, 3. seine Dienstverpflichtung nach § 12 Abs. 2 FwG erfüllt hat, 4. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gewachsen ist. 5. das 65. Lebensjahr vollendet hat, 6. infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, 7. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder 8. wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurde. (2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen Antrag von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen, wenn 1. er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 in die Altersabteilung überwechseln möchte, 2. der Dienst in der Gemeindefeuerwehr aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht mehr möglich ist, 3. er seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt oder 4. er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt. In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann der Feuerwehrangehörige nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auch ohne seinen Antrag entlassen werden. Der Betroffene ist vorher anzuhören. - 3 - (3) Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Feuerwehrkommandanten einzureichen. (4) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, hat dies binnen einer Woche dem Feuerwehrkommandanten anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt. (5) Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden. Dies gilt insbesondere 1. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst, 2. bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten, 3. bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder 4. wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt. Der Betroffene ist vorher anzuhören. Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister hat die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid festzustellen. (6) Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr. § 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr (1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, seinen Stellvertreter und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen. (2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten nach Maßgabe des § 16 Feuerwehrgesetz und der örtlichen Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr eine Entschädigung. (3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden, einen Ersatz nach Maßgabe des § 17 Feuerwehrgesetz. (4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 15 Feuerwehrgesetz von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. (5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind verpflichtet (§14 Absatz 1 Feuerwehrgesetz) 1. am Dienst und Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen, 2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden, 3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen, 4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten, 5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten, 6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtung gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen. 7. über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, von denen sie im Rahmen ihrer Dienstausübung Kenntnis erlangen und deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. (6) Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr haben eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen dem Feuerwehrkommandanten oder dem von ihm Beauftragten rechtzeitig vorher anzuzeigen und eine Dienstverhinderung bei ihrem Vorgesetzten von dem Dienstbeginn zu melden, spätestens jedoch am folgenden Tag die Gründe hierfür zu nennen. - 4 - (7) Aus beruflichen, gesundheitlichen, familiären oder persönlichen Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr auf Antrag vom Feuerwehrkommandanten vorübergehend von seinen Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 befreit werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Feuerwehrkommandant nach Anhörung des Feuerwehr- und des Abteilungsausschusses auf Antrag Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 dauerhaft beschränken. (8) Ist ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr gleichzeitig Mitglied einer Berufsfeuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger, haben die sich hieraus ergebenden Pflichten Vorrang vor den Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2. (9) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen. Grobe Verstöße kann die Bürgermeisterin / der Bürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro ahnden. Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister kann zur Vorbereitung eines Beschlusses des Gemeinderats auf Beendigung des Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 5 den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen auch vorläufig des Dienstes entheben, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen beeinträchtigt würden. Der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach den Sätzen 1 bis 3 anzuhören. § 6 Altersabteilung (1) In die Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4 aus dem ehrenamtlichen Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung ausscheidet und keine gegenteilige Erklärung abgibt. (2) Der Feuerwehrausschuss kann auf ihren Antrag Angehörige der Feuerwehr, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, unter Belassung der Dienstkleidung aus der Einsatzabteilung in die Altersabteilung übernehmen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). (3) Der Leiter der Altersabteilung und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden. (4) Der Leiter der Altersabteilung ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter der Altersabteilung unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten. 5) Die Angehörigen der Altersabteilung, die hierfür die erforderlichen gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen, können vom Feuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Leiter der Altersabteilung zu Übungen und Einsätzen herangezogen werden. § 7 Jugendfeuerwehr (1) Die Jugendfeuerwehr besteht aus einer Jugendgruppe, die auf Beschluss des Feuerwehrausschusses bei der Einsatzabteilung gebildet wird. (2) In die Jugendfeuerwehr können Personen bis zum vollendeten 17. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie 1. den gesundheitlichen Anforderungen des Jugendfeuerwehrdienstes gewachsen sind, 2. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind, 3. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären, 4. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben, 5. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis unterworfen sind und 6. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden. - 5 - Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden. Über die Aufnahme und das dafür maßgebende Mindestalter entscheidet der Feuerwehrausschuss. (3) Die Zugehörigkeit des Angehörigen der Jugendfeuerwehr zur Jugendfeuerwehr endet, wenn 1. er in die Einsatzabteilung der Feuerwehr aufgenommen wird, 2. er aus der Jugendfeuerwehr austritt, 3. die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen, 4. er den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist, 5. er das 18. Lebensjahr vollendet oder 6. der Feuerwehrausschuss den Dienst in der Jugendfeuerwehr aus wichtigem Grund beendet. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend. (4) Der Leiter der Jugendabteilung (Jugendfeuerwehrwart) und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung und den Jugendbetreuern auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Der Feuerwehrkommandant kann geeignet erscheinende Angehörige der Gemeindefeuerwehr mit der vorläufigen Leitung der Jugendfeuerwehr beauftragen. Der Jugendfeuerwehrwart muss einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehören und soll den Lehrgang Jugendfeuerwehrwart besucht haben. Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden (5) Der Jugendfeuerwehrwart ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten. § 8 Ehrenmitglieder und Ehrungen (1) Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses 1. Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besonders Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft als Ehrenmitglied und 2. bewährten Kommandanten nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant verleihen. (2) Die Gemeinde Baindt kann Feuerwehrangehörigen, die sich besondere Verdienste für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Baindt erworben haben, ein Feuerwehrehrenabzeichen (FEZ) verleihen. Die Verleihung erfolgt nach Maßgabe der Feuerwehrehrenordnung. § 9 Organe der Feuerwehr Organe der Feuerwehr sind: 1. Feuerwehrkommandant, 2. Feuerwehrausschuss 3. Leiter Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr 4. Hauptversammlung. - 6 - §10 Feuerwehrkommandant, stellvertretender Feuerwehrkommandant (1) Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant. (2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. (3) Die Wahlen des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters werden in der Hauptversammlung durchgeführt (4) Zum ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten und seinem Stellvertreter kann nur gewählt werden, wer 1. einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehört, 2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. (5) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Gemeinderat von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister bestellt. (6) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Fall ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt die Bürgermeisterin / der Bürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum Feuerwehrkommandanten oder seinem Stellvertreter (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Feuerwehrgesetz). Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers. (7) Gegen eine Wahl des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, des Abteilungskommandanten und ihrer Stellvertreter kann binnen einer Woche nach der Wahl von jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Gemeinde erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene Bewerber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. (8) Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrkommandanten oder eines hauptberuflich tätigen Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten ist der Feuerwehrausschuss zu hören. (9) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Feuerwehrgesetz) und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben durch. Er hat insbesondere 1. eine Alarm- und Ausrückeordnung für die Aufgaben nach § 2 aufzustellen und fortzuschreiben und sie der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister mitzuteilen, 2. auf die ordnungsgemäße feuerwehrtechnische Ausstattung hinzuwirken, 3. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr und 4. für die Instandhaltung der Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen zu sorgen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 FwG), 5. die Zusammenarbeit der Einsatzabteilungen bei Übungen und Einsätzen zu regeln, 6. die Tätigkeit der Leiter der Altersabteilung, der Jugendfeuerwehr sowie des Kassenverwalters und des Gerätewarts zu überwachen, 7. der Bürgermeisterin /dem Bürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten, 8. Beanstandung in der Löschwasserversorgung der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister mitzuteilen. Die Gemeinde hat ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben angemessen zu unterstützen. - 7 - (10) Der Feuerwehrkommandant hat die Bürgermeisterin / den Bürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten von sich aus zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen werden. (11) Der stellvertretende Feuerwehrkommandant hat den Feuerwehrkommandanten zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. (12) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden. (§ 8 Abs. 2 Satz 5 Feuerwehrgesetz). §11 Zug- und Gruppenführer (1) Die Zug- und Gruppenführer dürfen nur bestellt werden, wenn sie, 1. der Einsatzabteilung Feuerwehr angehören, 2. über die für ihr Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Vorrausetzungen erfüllen. (2) Die Zug- und Gruppenführer werden vom Feuerwehrkommandanten auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Feuerwehrkommandant kann die Bestellung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses widerrufen. Die Zug- und Gruppenführer haben ihre Dienststellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung des Nachfolgers wahrzunehmen. (3) Die Zug- und Gruppenführer führen ihre Aufgabe nach den Weisungen der Vorgesetzten aus. § 12 Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewart, Medienbeauftragter (Pressesprecher) (1) Der Schriftführer, Kassenverwalter und der Medienbeauftragte werden vom Feuerwehrausschuss auf fünf Jahre gewählt. Der Gerätewart wird vom Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschusses im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister eingesetzt und abberufen. Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrgerätewartes oder der Übertragung der Aufgaben des Feuerwehrgerätewartes auf einen Gemeindebediensteten ist der Feuerwehrausschuss zu hören. (2) Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses und über die Hauptversammlung jeweils eine Niederschrift zu fertigen und in der Regel die schriftlichen Arbeiten der Feuerwehr zu erledigen. (3) Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse (§17) zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben zu verbuchen. Zahlungen darf er nur aufgrund von Belegen und schriftlichen Anweisungen des Feuerwehrkommandanten annehmen und leisten. Die Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem Wert von 800 € in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen. (4) Der Gerätewart hat die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstung zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich dem Feuerwehrkommandanten zu melden. (5) Der Medienbeauftragte hat in Abstimmung mit dem Kommandanten die Öffentlichkeit über die Belange der Feuerwehr zu informieren. § 13 Feuerwehrausschuss (1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als Vorsitzenden und aus 5 auf fünf Jahre in der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr. (2) Dem Feuerwehrausschuss gehören als Mitglied außerdem an - der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, - der Leiter der Altersabteilung, - der Jugendfeuerwehrwart, - 8 - - der Schriftführer, - der Kassenverwalter und - der Medienbeauftrage / Pressesprecher. (3) Sofern Schriftführer, Kassenverwalter und Pressesprecher nicht nach Satz 1 in den Feuerwehrausschuss gewählt werden, gehören sie diesem ohne Stimmberechtigung an. (4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (5) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen. (6) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (7) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt. Sie ist der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister sowie den Ausschussmitgliedern zuzustellen. Die Niederschriften sind den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. (8) Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch andere Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beratend zuziehen. (9) Für die Durchführung der Sitzungen des Feuerwehrausschusses sowie der Abteilungsausschüsse gelten § 15 Abs. 6 sowie § 15 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 entsprechend (digitale Form). § 14 Ausschüsse bei der Jugendfeuerwehr (1) Bei der Jugendfeuerwehr werden Ausschüsse gebildet. Sie bestehen aus den Leitern der Abteilungen als den Vorsitzenden und - bei der Jugendfeuerwehr aus 2 gewählten Mitgliedern. Die Mitglieder werden in der Abteilungsversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. (2) Den Ausschüssen gehören als Mitglied außerdem der Stellvertreter des Leiters der Abteilung, der Schriftführer, und der Kassenverwalter an. (3) Für die Ausschüsse nach Absatz 1 gelten § 13 Absätze 4 bis 9 entsprechend. Der Feuerwehrkommandant ist zu den Sitzungen einzuladen; er kann sich an den Beratungen jederzeit beteiligen. §15 Hauptversammlung (1) Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr statt. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, sowie für deren Behandlung nicht anderer Organe zuständig sind, zu Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. (2) In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkommandant einen Bericht über das vergangene Jahr und der Kassenverwalter einen Bericht über den Rechnungsabschluss des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege zu erstatten. Die Hauptversammlung beschließt über den Rechnungsabschluss. (3) Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr dies schriftlich unter Abgabe von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowie der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister vierzehn Tage vor der Versammlung bekanntzugeben. (4) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr anwesend ist oder an der Hauptversammlung nach Absatz 6 Buchstabe b) in - 9 - digitaler Form teilnimmt. Bei Beschlussfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. (5) Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister ist die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen. 6) Sofern die Hauptversammlung in Form einer Präsenzveranstaltung aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, entscheidet die Bürgermeisterin / der Bürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses, ob (a) die Hauptversammlung auf einen zeitnahen Termin, jedoch maximal bis zu einem Jahr, verschoben wird oder (b) die Hauptversammlung in digitaler Form abgehalten wird. Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes, bei sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung unzumutbar wäre. Die Hauptversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr im Sitzungsraum kann nach Absatz 6 Buchstabe b) durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und die Fassung von Beschlüssen in geheimer Abstimmung sind im Rahmen einer Hauptversammlung nach Absatz 6 Buchstabe b) nicht möglich. Für sie gilt § 16 Absatz 7. (7) Für die Abteilungsversammlung bei der Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend. § 16 Wahlen (1) Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden vom Feuerwehrkommandanten geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen die Wahlberechtigten einen Wahlleiter. Bei der Durchführung von Wahlen nach Absatz 7 leitet und organisiert die Bürgermeisterin / der Bürgermeister oder eine von ihr / ihm beauftragte Person, unter Mitwirkung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr die Wahl. Die beauftragte Person nach Satz 3 kann ein Angehöriger der Gemeindefeuerwehr sein. (2) Wahlen werden geheim mit Stimmzettel vorgenommen. Wahlen in digitaler Form nach Absatz 7 Buchstabe c) werden ohne Stimmzettel durchgeführt. (3) Bei der Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zu Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in der der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten muss. (4) Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Mitglieder sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Ersatzmitglieder. Scheidet ein gewähltes Ausschussmitglied aus, so rückt für den Rest der Amtszeit das Ersatzmitglied nach, das bei der Wahl die höchste Stimmenanzahl erzielt hat. (5) Die Niederschrift über die Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters ist innerhalb einer Woche nach der Wahl der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister zur Vorlage an den - 10 - Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt. (6) Kommt binnen drei Monaten die Wahl des Feuerwehrkommandanten oder seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im Feuerwehrdienst zur kommissarischen Bestellung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG) eignen. (7) Sofern die Hauptversammlung nach § 15 Absatz 6 nicht in Form einer Präsenzveranstaltung durchgeführt wird, entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung des Feuerwehrausschusses, ob (a) die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen und Beschlussfassungen in geheimer Abstimmung in einer Präsenzversammlung (Wahlversammlung) durchgeführt werden oder (b) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer Briefwahl herbei- bzw. durchgeführt werden oder (c) zu treffende Beschlüsse in der bzw. die Wahlen durch die Versammlung in Form einer Online- Abstimmung bzw. -Wahl herbei- bzw. durchgeführt werden. (8) Für die Wahlen bei der Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr gelten die Absätze 2 bis 7 sinngemäß. § 17 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse) (1) Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet. (2) Das Sondervermögen besteht aus 1. Zuwendungen der Gemeinde und Dritter, 2. Erträgen aus Veranstaltungen 3. sonstige Einnahmen 4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenstände. (3) Der Feuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Kameradschaftskasse voraussichtlich eingehende Einnahmen und zu leistende Ausgaben erhält. Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt. (4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuerwehrausschuss. Der Feuerwehrausschuss kann den Feuerwehrkommandanten ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder für einen festgesetzten Zweck zu entscheiden. Der Feuerwehrkommandant vertritt bei Ausführung des Wirtschaftsplanes die Bürgermeisterin / den Bürgermeister. (5) Die für das Sondervermögen eingerichtete Sonderkasse (Kameradschaftskasse) ist jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprüfern, die von der Hauptversammlung auf fünf Jahre bestellt werden, zu prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem Bürgermeister vorzulegen. (6) Für die Jugendfeuerwehr wird ebenfalls ein Sondervermögen im Sinne des Absatzes 1 gebildet. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend. - 11 - § 18 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.05.2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung vom 05.07.2011 außer Kraft. Baindt, den 23.04.2021 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 und 5 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Baindt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll ist dabei zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.[mehr]

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          1 Geschäftsordnung für den Gemeinderat Aufgrund des § 36 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg – GemO - hat sich der Gemeinderat am 10. September 2019 (zuletzt geändert am 08.12.2020) folgende Geschäftsordnung gegeben. I. Allgemeine Bestimmung § 1 Zusammensetzung des Gemeinderats, Vorsitzender (1) Der Gemeinderat besteht aus der Bürgermeisterin als Vorsitzende und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte). (2) Bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung der Bürgermeisterin führt (führen) ihr(e) Stellvertreter im Sinne des § 48 GemO den Vorsitz. § 2 Mitgliedervereinigungen (1) Die Gemeinderäte können sich zu Mitgliedervereinigungen (Fraktionen) zusammenschließen. Eine Fraktion muss einschließlich etwaiger ständiger Gäste aus mindestens zwei Gemeinderäten bestehen. (2) Jede Fraktion teilt ihre Gründung, Bezeichnung, Mitglieder, ständige Gäste, die Namen des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sowie ihre Auflösung der Bürgermeisterin mit. (3) Die Bestimmungen des § 6 über die Pflicht zur Verschwiegenheit gelten für Fraktionen entsprechend. II. Rechte und Pflichten der Gemeinderäte und der zur Beratung zugezogenen Einwohner und Sachverständigen § 3 Rechtsstellung der Gemeinderäte (1) Die Gemeinderäte sind ehrenamtlich tätig. (2) Die Bürgermeisterin verpflichtet die Gemeinderäte in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten. (3) Die Gemeinderäte entscheiden im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden. - 32 Abs. 1 bis 3 GemO - 2 § 4 Unterrichtungsrecht, Akteneinsicht, Anfragerecht der Gemeinderäte (1) Ein Vierteil der Gemeinderäte kann in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, dass die Bürgermeisterin den Gemeinderat unterrichtet, und dass diesem oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt wird. In diesem Ausschuss müssen die Antragsteller vertreten sein. (2) Jeder Gemeinderat kann an die Bürgermeisterin schriftliche oder in einer Sitzung mündliche Anfragen im Sinne des Absatzes 1 stellen. Mündliche Anfragen, die mit keinem Punkt der Tagesordnung in Verbindung stehen, sind erst nach Erledigung der Tagesordnung zulässig. (3) Schriftliche Anfragen sind, sofern es der Gegenstand der Frage zulässt, innerhalb von 4 Wochen zu beantworten. Sie können auch am Ende einer Sitzung des Gemeinderats von der Bürgermeisterin mündlich beantwortet werden; können mündliche Anfragen nicht sofort beantwortet werden, teilt die Bürgermeisterin Zeit und Ort der Beantwortung mit. (4) Für Anfragen und Antworten, die wegen des öffentlichen Wohls oder wegen berechtigter Interessen Einzelner im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, ist eine die Verschwiegenheit gewährleistete Form zu wahren. (5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei den nach § 44 Abs. 3 Satz 3 GemO geheim zu haltenden Angelegenheiten. - § 24 Abs. 3 bis 5 GemO - § 5 Amtsführung Die Gemeinderäte und die zur Beratung zugezogenen Einwohner müssen ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst ausüben. Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Bei Verhinderung oder wenn es erforderlich ist, die Sitzung vorzeitig zu verlassen, ist der Vorsitzende unter Angabe des Grundes rechtzeitig vor der Sitzung zu verständigen. Ist die rechtzeitige Verständigung des Vorsitzenden infolge unvorhergesehener Ereignisse nicht möglich, so kann sie nachträglich erfolgen. - §§ 17 Abs. 1, 34 Abs. 3 GemO - § 6 Pflicht zur Verschwiegenheit (1) Die Gemeinderäte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten sind die Gemeinderäte und die zur Beratung zugezogenen Einwohner so lange zur Verschwiegenheit verpflichtet, bis sie die Bürgermeisterin von der Schweigepflicht entbindet. Dies gilt nicht für Beschlüsse, soweit sie nach § 9 Abs. 3 bekannt gegeben worden sind. (2) Gemeinderäte dürfen die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Gegen dieses Verbot verstößt insbesondere, wer aus der Kenntnis geheim zu haltender Angelegenheiten für sich oder Dritte Vorteile zieht oder ziehen will. - §§ 17 Abs. 2, 35 Abs. 2 GemO - 3 § 7 Vertretungsverbot (1) Die Gemeinderäte dürfen Ansprüche und Interessen eines anderen gegen die Gemeinde nicht geltend machen, soweit sie nicht als gesetzliche Vertreter handeln. Ob die Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen, entscheidet der Gemeinderat. Insbesondere darf ein dem Gemeinderat angehörender Rechtsvertreter ein Mandat gegen die Gemeinde nicht übernehmen. (2) Auf die zur Beratung zugezogenen Einwohner finden die Bestimmungen des Abs. 1 Anwendung, wenn die zu vertretenden Ansprüche oder Interessen mit der ehrenamtlichen Tätigkeit in Verbindung stehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Bürgermeister. - § 17 Abs. 3 GemO - § 8 Ausschluss wegen Befangenheit (1) Ein Gemeinderat oder ein zur Beratung zugezogener Einwohner darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann: 1. dem Ehegatten 2. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandten oder einem durch Annahme an Kindes statt Verbundenen, 3. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe fortbesteht oder 4. einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person. (2) Dieses Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn der Gemeinderat oder der zur Beratung zugezogene Einwohner 1. gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass sich der Gemeinderat deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet. 2. oder dessen Ehegatte, Kinder, Eltern, Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs eines rechtlich selbstständigen Unternehmens sind, denen die Entscheidung einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Ist der Gemeinderat oder der zur Beratung hinzugezogene Einwohner als Vertreter der Gemeinde oder auf Vorschlag der Gemeinde Organmitglied im Sinne des Satzes 1, besteht kein Mitwirkungsverbot. 3. Mitglied eines Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann und die nicht Gebietskörperschaft ist, sofern er diesem Organ nicht als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde angehört, oder 4. in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. (3) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Sie gelten ferner nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit. 4 (4) Der Gemeinderat und der zur Beratung zugezogene Einwohner, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung über diesen Gegenstand dem Vorsitzenden mitzuteilen. Entsprechend gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheiden in Zweifelsfällen in Abwesenheit der Betroffenen bei Gemeinderäten der Gemeinderat, sonst die Bürgermeisterin. (5) Wer wegen Befangenheit an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken kann, muss die Sitzung verlassen. Bei öffentlicher Sitzung muss er sich in den für die Zuhörer bestimmten Bereich des Sitzungsraumes begeben, bei nichtöffentlichen Sitzungen muss er auch den Sitzungsraum verlassen. - § 18 GemO - III. Sitzungen des Gemeinderats § 9 Öffentlichkeitsgrundsatz, Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse (1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nicht öffentlich verhandelt werden. Über Anträge aus der Mitte des Gemeinderats, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. (2) Zu den öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats hat jedermann Zutritt, soweit es die Raumverhältnisse gestatten. (3) In nichtöffentlicher Sitzung nach Abs. 1 gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. - § 35 GemO – (4) Bei öffentlichen Sitzungen, die als Videokonferenz oder in vergleichbarer Weise durchgeführt werden, muss die Möglichkeit bestehen, die Verhandlungen des Gemeinderates gemäß §37a Abs. 1 Satz 4 GemO als Zuhörer und Zuseher – der jeweiligen Notsituation angepasst – zu verfolgen. § 10 Verhandlungsgegenstände (1) Der Gemeinderat verhandelt über Vorlagen der Bürgermeisterin, der Gemeinderäte, der Ausschüsse und über die dazu gestellten Anträge. (2) Ein durch Beschluss des Gemeinderats erledigter Verhandlungsgegenstand wird erst erneut behandelt, wenn neue Tatsachen oder neue wesentliche Gesichtspunkte dies rechtfertigen. § 11 Sitzordnung Die Gemeinderäte sitzen nach ihrer Fraktionszugehörigkeit. Kommt keine Einigung zustande, bestimmt die Bürgermeisterin die Reihenfolge der Fraktionen unter 5 Berücksichtigung ihrer zahlenmäßigen Stärke im Gemeinderat. Die Sitzordnung innerhalb der Fraktionen wird von deren Vertretern im Gemeinderat festgelegt. Gemeinderäten, die keiner Fraktion angehören, weist die Bürgermeisterin den Sitzplatz an. § 12 Einberufung (1) Der Gemeinderat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert; er soll jedoch mindestens einmal im Monat einberufen werden. Der Gemeinderat muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Gemeinderäte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehören. (2) Die Bürgermeisterin beruft den Gemeinderat zu Sitzungen schriftlich und grundsätzlich bei Nutzung des Digitalen Gremiendienstes durch Abruf über das Ratsinformationssystem (RIS) in der Regel 7 Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung (§ 13) ein. In der Einladung ist die Zeit, der Ort und die Tagesordnung der Sitzung anzugeben. Die Beratungsunterlagen sind über das RIS abrufbar oder werden beigefügt. (3) Wird zur Erledigung der Tagesordnung eine Sitzung am nächsten Tag fortgesetzt, so genügt die mündliche Bekanntgabe durch die Bürgermeisterin als Einladung. Gemeinderäte, die bei Unterbrechung der Sitzung nicht anwesend waren, sind unverzüglich zu verständigen. (4) Zeit, Ort und Tagesordnung öffentlicher Sitzungen sind rechtzeitig ortsüblich (auf der Homepage unter der Rubrik Bekanntmachungen und zusätzlich im Amtsblatt) bekannt zu geben.- § 34 Abs. 1 und 2 GemO – (5) Die Bürgermeisterin kann im Einzelfall notwendige, ordentlich einberufene Sitzungen als auch sog. „Notfallsitzungen“ (§ 34 Abs. 2 GemO) in Form von Videokonferenzen oder auch anderen bzw. neueren technischen Verfahren, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, gemäß § 37a GemO anberaumen. Hybridsitzungen, bei der nur ein Teil der Ratsmitglieder anwesend und die übrigen Mitglieder über Videozuschaltung dabei sind, sind dadurch grundsätzlich ebenfalls möglich. Eine Sitzung ohne Bildübertragung ist allerdings nicht zulässig. § 13 Tagesordnung (1) Die Bürgermeisterin stellt die Tagesordnung für die Sitzungen auf. (2) Auf Antrag eines Viertels der Gemeinderäte oder einer Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung zu setzen. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehören. Satz 1 gilt nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat. (3) Die Tagesordnung enthält Angaben über Beginn und Ort der Sitzung sowie die zur Beratung vorgesehenen Gegenstände, unterschieden nach solchen, über die in öffentlicher und solchen, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln ist. (4) Die Bürgermeisterin ist berechtigt, Verhandlungsgegenstände bis zum Beginn der Sitzung unter Angabe des Grundes von der Tagesordnung abzusetzen. Dies gilt nicht für Anträge nach Abs. 2. - § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1 GemO - 6 § 14 Beratungsunterlagen (1) Der Einberufung nach § 12 fügt der Bürgermeister die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen bei, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Die Vorlagen sollen die Sach- und Rechtslage darstellen und möglichst einen Antrag enthalten. (2) Die Beratungsunterlagen sind grundsätzlich am Tage der Einladung in das Ratsinformationssystem einzustellen. Im Hinblick auf die Verfügbarkeit der Beratungsunterlagen im Ratsinformationssystem können Gemeinderäte auf eine schriftliche Zustellung von Drucksachen verzichten. Nichtöffentliche Beratungsunterlagen sind nur für die Gemeinderäte bestimmt. Sie dürfen von den Gemeinderäten ohne Zustimmung der Bürgermeisterin nicht vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Bis zur öffentlichen Verhandlung der einzelnen Tagesordnungspunkte ist generell Verschwiegenheit gem. § 6 zu wahren ( § 34 Abs. 1 GemO). § 15 Verhandlungsfähigkeit und Verhandlungsleitung (1) Der Gemeinderat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. (2) Die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen des Gemeinderats. Die Sitzung wird geschlossen, wenn sämtliche Verhandlungsgegenstände erledigt sind oder wenn die Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit des Gemeinderats oder aus anderen dringenden Gründen vorzeitig abgebrochen werden muss. Die Sitzung soll grundsätzlich nicht länger als 22:00 Uhr dauern. - § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1 GemO - § 16 Handhabung oder Ordnung, Hausrecht (1) Die Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er kann Zuhörer, die den geordneten Ablauf der Sitzung stören, zur Ordnung rufen und erforderlichenfalls aus dem Sitzungsraum weisen. (2) Gemeinderäte können bei grober Ungebühr oder bei wiederholten Verstößen gegen die Ordnung vom Vorsitzenden aus dem Beratungsraum verwiesen werden; mit dieser Anordnung ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden. Bei wiederholter großer Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann der Gemeinderat ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch für sechs Sitzungen ausschließen. Entsprechendes gilt für sachkundige Einwohner, die zu den Beratungen zugezogen sind. - § 36 Abs. 1 und 3 GemO - § 17 Verhandlungsablauf, Änderung der Tagesordnung durch den Gemeinderat (1) Die Gegenstände werden in der Reihenfolge der Tagesordnung verhandelt, sofern der Gemeinderat im Einzelfall nichts anderes beschließt. (2) Die nachträgliche Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung für die öffentliche Sitzung ist, von Notfällen abgesehen, während der Sitzung nicht möglich. In nichtöffentlichen 7 Sitzungen kann ein Verhandlungsgegenstand, von Notfällen abgesehen, nur durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder des Gemeinderats nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. (3) Der Gemeinderat kann auf Antrag die Verhandlung über einen Gegenstand vertagen. Wird ein solcher Antrag angenommen, so finden eine zweite Beratung und die Beschlussfassung in einer anderen Sitzung statt. (4) Die Beratung ist beendet, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen. (5) Der Gemeinderat kann auf Antrag jederzeit die Aussprache über einen Verhandlungsgegenstand schließen (Schlussantrag). Wird ein solcher Antrag angenommen, ist die Aussprache abzubrechen und Beschluss zu fassen. Über einen Schlussantrag kann erst abgestimmt werden, wenn jede Fraktion und die keiner Fraktion angehörenden Gemeinderäte Gelegenheit hatten, zur Sache zu sprechen. (6) Wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder während der Beratung und vor der Abstimmung eine zweite Beratung beantragt, muss diesem Antrag stattgegeben werden. Dies hemmt jedoch die weitere Beratung nicht. § 18 Vortrag, beratende Mitwirkung im Gemeinderat (1) Den Vortrag im Gemeinderat hat die Vorsitzende. Sie kann den Vortrag einem Beamten oder Angestellten der Gemeinde oder anderen Personen übertragen. (2) Der Gemeinderat und die Bürgermeisterin kann sachkundige Einwohner und Sachverständige zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten zuziehen. (3) Die Vorsitzende kann, auf Verlangen des Gemeinderats muss sie, Beamte oder Angestellte der Gemeinde zu sachverständigen Auskünften zuziehen. - §§ 33, 71 Abs. 4 Gemo - § 19 Redeordnung (1) Die Vorsitzende eröffnet die Beratung nach dem Vortrag (§ 18 Abs. 1). Er fordert zu Wortmeldungen auf und erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Meldungen. Bei gleichzeitiger Wortmeldung bestimmt sie die Reihenfolge. Ein Teilnehmer an der Verhandlung darf das Wort erst ergreifen, wenn es ihm von der Vorsitzenden erteilt ist. (2) Außer der Reihe wird das Wort erteilt zur Stellung von Anträgen zur Geschäftsordnung (§ 21) und zur Berichtigung eigener Ausführungen. (3) Kurze Zwischenfragen an den jeweiligen Redner sind mit dessen und des Vorsitzenden Zustimmung zulässig. (4) Die Vorsitzende kann nach jedem Redner das Wort ergreifen; er kann ebenso dem Vortragenden oder zugezogenen sachkundigen Einwohner und Sachverständigen jederzeit das Wort erteilen oder sie zur Stellungnahme auffordern. (5) Für die Beratung eines bestimmten Gegenstandes kann der Gemeinderat die Dauer der Beratung und die Redezeit beschränken. (6) Ein Redner darf nur von der Vorsitzenden und nur zur Wahrnehmung seiner Befugnisse unterbrochen werden. Die Vorsitzende kann den Redner zur Sache verweisen 8 oder zur Ordnung rufen. Bei weiteren Verstößen kann ihm die Vorsitzende das Wort entziehen. § 20 Sachanträge (1) Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand der Tagesordnung (Sachanträge) sind vor Abschluss der Beratung über diesen Gegenstand zu stellen. Die Vorsitzende kann verlangen, dass Anträge schriftlich abgefasst werden. (2) Anträge, deren Annahme das Vermögen, den Schuldenstand oder den Haushalt der Gemeinde nicht unerheblich beeinflussen (Finanzanträge), insbesondere eine Ausgabenerhöhung oder eine Einnahmesenkung gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplans mit sich bringen würden, müssen einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Aufbringung der erforderlichen Mittel enthalten. § 21 Geschäftsordnungsanträge (1) Anträge „Zur Geschäftsordnung“ können jederzeit, mit Bezug auf einen bestimmten Verhandlungsgegenstand nur bis zum Schluss der Beratung hierüber, gestellt werden. (2) Geschäftsordnungsanträge unterbrechen die Sachberatung. Außer dem Antragsteller und der Vorsitzenden erhält je ein Redner der Fraktionen und die keiner Fraktion angehörenden Gemeinderäte Gelegenheit, zu einem Geschäftsordnungsantrag zu sprechen. (3) Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere a) der Antrag, ohne weitere Aussprache zur Tagesordnung überzugehen, b) der Schlussantrag (§ 17 Abs. 5) c) der Antrag, die Rednerliste zu schließen d) der Antrag, den Gegenstand zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Sitzung erneut zu beraten e) der Antrag, die Beschlussfassung zu vertagen f) der Antrag, den Verhandlungsgegenstand an einen Ausschuss zu verweisen. (4) Ein Gemeinderat, der selbst zur Sache gesprochen hat, kann Anträge nach Abs. 3 Buchst. b. (Schlussantrag) und c. (Schluss der Rednerliste) nicht stellen. (5) Für den Schlussantrag gilt § 17 Abs. 5 (6) Wird der Antrag auf „Schluss der Rednerliste“ angenommen, dürfen nur noch diejenigen Gemeinderäte zur Sache sprechen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf der Rednerliste vorgemerkt sind. § 22 Beschlussfassung, Beschlussfähigkeit (1) Im Anschluss an die Beratung wird über die vorliegenden Sachanträge Beschluss gefasst. Der Gemeinderat beschließt durch Abstimmungen (§ 23) und Wahlen (§ 24). (2) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 9 (3) Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder ist der Gemeinderat beschlussfähig, wenn mindestens ein Vierteil aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. (4) Ist der Gemeinderat wegen Abwesenheit oder Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, muss eine zweite Sitzung stattfinden, in der er beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind; bei der Einberufung der zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen. Die zweite Sitzung entfällt, wenn weniger als drei Mitglieder stimmberechtigt sind. (5) Ist keine Beschlussfähigkeit des Gemeinderats gegeben, entscheidet die Bürgermeisterin an Stelle des Gemeinderats nach Anhörung der nicht befangenen Gemeinderäte. Ist auch die Bürgermeisterin befangen, findet § 124 GemO entsprechende Anwendung; dies gilt nicht, wenn der Gemeinderat ein stimmberechtigtes Mitglied für die Entscheidung zum Stellvertreter der Bürgermeisterin bestellt. (6) Bei der Berechnung der „Hälfte bzw. des Viertels aller Mitglieder“ nach den Absätzen 2 und 3 ist von der Zahl der tatsächlich besetzten Sitze auszugehen. Diese Zahl ergibt sich dadurch, dass von den gesetzlichen Mitgliedern bzw. der Zahl der in der Hauptsatzung festgelegten Mitglieder zuzüglich der Bürgermeisterin (§ 25 GemO) die Zahl der bei der Wahl nicht besetzten Sitze (§ 26 Abs. 4 KomWG) sowie die Zahl der Sitze, die nach Ausscheiden eines Gemeinderats durch Nachrücken nicht mehr besetzt werden können, abgezogen wird. (7) Der Vorsitzende hat sich vor der Beschlussfassung über jeden Verhandlungsgegenstand zu überzeugen, ob der Gemeinderat beschlussfähig ist. - § 37 GemO – (8) Bei einer gemäß § 37a GemO einberufenen Sitzung muss ein gegenseitiger Austausch der Ratsmitglieder bei der Beratung und Beschlussfassung gewährleistet sein. § 23 Abstimmungen (1) Anträge sind positiv und so zu formulieren, dass sie als Ganzes angenommen oder abgelehnt werden können. Wird ein Antrag in eine Frage gekleidet, ist sie so zu stellen, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Über Anträge zur Geschäftsordnung (§ 21) wird vor Sachanträgen (§ 20) abgestimmt. Bei Geschäftsordnungsanträgen wird über diejenigen, die der sachlichen Weiterbehandlung am meisten entgegenstellen, zuerst abgestimmt. Über Änderungs- und Ergänzungsanträge zur Sache wird vor dem Hauptantrag abgestimmt. Als Hauptantrag gilt der Antrag des Vortragenden (§ 18 Abs. 1) oder eines Ausschusses. Liegen mehrere Änderungs- und Ergänzungsanträge zu der gleichen Sache vor, so wird jeweils über denjenigen zunächst abgestimmt, der am weitesten von dem Hauptantrag abweicht. (2) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Die Bürgermeisterin hat Stimmrecht; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (3) Der Gemeinderat stimmt in der Regel offen durch Handhebung ab. Die Vorsitzende stellt die Zahl der Zustimmungen, der Ablehnungen und der Stimmenthaltungen fest. Bestehen über das Ergebnis der Abstimmung Zweifel, kann die Vorsitzende die Abstimmung wiederholen lassen. Ist namentliche Abstimmung beschlossen, geschieht sie durch Namensaufruf der Stimmberechtigten in der Buchstabenfolge. Der Aufruf beginnt bei jeder namentlichen Abstimmung mit einem anderen Buchstaben des Alphabets. 10 (4) Der Gemeinderat kann auf Antrag beschließen, dass ausnahmsweise geheim mit Stimmzetteln abgestimmt wird. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen in § 24 Abs. 2. - § 37 Abs. 6 GemO - § 24 Wahlen (1) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des Gemeinderats widerspricht. Die Bürgermeisterin hat Stimmrecht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, findet im Falle des Satzes 4 ein zweiter Wahlgang statt, für den Satz 3 gilt. Der zweite Wahlgang soll frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang durchgeführt werden. (2) Die Stimmzettel sind von der Vorsitzenden bereitzuhalten. Sie werden verdeckt oder gefaltet abgegeben. Die Vorsitzende ermittelt unter Mithilfe eines vom Gemeinderat bestellten Mitglieds oder eines Gemeindebediensteten das Wahlergebnis und gibt es dem Gemeinderat bekannt. (3) Ist das Los zu ziehen, so hat der Gemeinderat hierfür ein Mitglied zu bestimmen. Die Vorsitzende oder in ihrem Auftrag der Schriftführer stellt in Abwesenheit des zur Losziehung bestimmten Gemeinderats die Lose her. Der Hergang der Losziehung ist in die Niederschrift aufzunehmen. - § 37 Abs. 7 GemO – (4) In Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit im Sitzungsraum nach § 37a GemO können generell keine Wahlen durchgeführt werden. Damit können in solchen Sitzungen auch keine Personalentscheidungen getroffen werden. § 25 Ernennung, Einstellung und Entlassung der Gemeindebediensteten (1) Der Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Gemeindebediensteten; das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Angestellten oder Arbeiter sowie für die Festsetzung der Vergütung oder des Lohnes, sofern kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrages besteht. Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder allein. Der Bürgermeister ist zuständig, soweit der Gemeinderat ihm die Entscheidung überträgt oder diese zur laufenden Verwaltung gehört. (2) Über die Ernennung und Anstellung der Gemeindebediensteten ist durch Wahl Beschluss zu fassen; das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit bei einem Angestellten oder Arbeiter. - § 24 Abs. 2 § 37 Abs. 7 GemO - § 26 Persönliche Erklärungen (1) Zu einer kurzen „persönlichen Erklärung“ erhält das Wort a) jedes Mitglied des Gemeinderats, um seine Stimmabgabe zu begründen. Die Erklärung kann nur unmittelbar nach der Abstimmung abgegeben werden. 11 b) wer einen während der Verhandlung gegen ihn erhobenen Vorwurf abwehren oder wer eigene Ausführungen oder deren unrichtige Wiedergabe durch andere Redner richtig stellen will. Die Erklärung kann nach Erledigung eines Verhandlungsgegen- standes (Beschlussfassung, Vertagung, Übertragung zur Tagesordnung) abgegeben werden. (2) Eine Aussprache über „persönliche Erklärungen“ findet nicht statt. § 27 Fragestunde (1) Einwohner und die ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen nach § 10 Abs. 3 und 4 GemO können bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats Fragen zu Gemeindeangelegenheiten stellen oder Anregungen und Vorschläge unterbreiten (Fragestunde). (2) Grundsätze für die Fragestunde: a) Die Fragestunde findet am Beginn jeder öffentlichen Sitzung statt. Ihre Dauer soll 15 Minuten nicht überschreiten. b) Jeder Frageberechtigte im Sinne des Absatzes 1 darf in einer Fragestunde zu nicht mehr als zwei Angelegenheiten Stellung nehmen und Fragen stellen. Fragen, Anregungen und Vorschläge müssen kurz gefasst sein und sollen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten. c) Zu den gestellten Fragen, Anregungen und Vorschlägen nimmt die Vorsitzende Stellung. Kann zu einer Frage nicht sofort Stellung genommen werden, so wird die Stellungnahme in der folgenden Fragestunde abgegeben. Ist dies nicht möglich, teilt die Vorsitzende dem Fragenden den Zeitpunkt der Stellungnahme rechtzeitig mit. Widerspricht der Fragende nicht, kann die Antwort auch schriftlich gegeben werden. Hiervon wird der Gemeinderat nachrichtlich in Kenntnis gesetzt. Die Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des § 35 bs. 1 Satz 2 GemO von einer Stellungnahme absehen, insbesondere in Personal-, Grundstücks-, Sozialhilfe- und Abgabesachen sowie in Angelegenheiten aus dem Bereich der Sicherheits- und Ordnungsverwaltung. - § 33 Abs. 4 GemO - § 28 Anhörung (1) Der Gemeinderat kann betroffenen Personen und Personengruppen Gelegenheit geben, ihre Auffassung im Gemeinderat vorzutragen (Anhörung). Über die Anhörung im Einzelfall entscheidet der Gemeinderat auf Antrag des Vorsitzenden, eines Gemeinderats oder betroffenen Personen und Personengruppen. (2) Die Anhörung ist öffentlich. Unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO kann die Anhörung nichtöffentlich durchgeführt werden. Der Gemeinderat kann die Anhörung auch in Angelegenheiten, für die er zuständig ist, einem Ausschuss übertragen. (3) Die Anhörung findet vor Beginn einer Sitzung des Gemeinderats oder innerhalb einer Sitzung vor Beginn der Beratung über die Anzuhörenden betreffende Angelegenheit statt. Hierüber entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall. (4) Ergibt sich im Laufe der Beratungen des Gemeinderats eine neue Sachlage, kann der Gemeinderat eine erneute Anhörung beschließen. Die Beratung wird zuvor unterbrochen. - § 33 Abs. 4 GemO- 12 IV. Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren und durch Offenlegung § 29 Schriftliches Verfahren Über Gegenstände einfacher Art kann im schriftlichen Verfahren beschlossen werden. Der Antrag, über den im schriftlichen Verfahren beschlossen werden soll, wird gegen Nachweis und mit Angabe der Widerspruchsfrist allen Gemeinderäten entweder nacheinander in einer Ausfertigung oder gleichzeitig in je gleich lautenden Ausfertigungen zugeleitet. Er ist angenommen, wenn kein Mitglied widerspricht. - § 37 Abs. 1 GemO- § 30 Offenlegung (1) Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung beschlossen werden. Die Offenlegung kann in einer Sitzung und außerhalb einer solchen geschehen. (2) Bei Offenlegung in einer Sitzung sind die zur Erledigung vorgesehenen Gegenstände in einem besonderen Abschnitt der Tagesordnung aufzuführen. Ein Antrag ist angenommen, wenn ihm während der Sitzung nicht widersprochen wird. (3) Bei Offenlegung außerhalb einer Sitzung sind die Gemeinderäte darauf hinzuweisen, dass die Vorlage auf dem Rathaus aufliegt; dabei ist eine Frist zu setzen, innerhalb der dem Antrag widersprochen werden kann. Wird fristgerecht kein Widerspruch erhoben, ist der Antrag angenommen. - § 37 Abs. 1 GemO- § 30a Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum 1. Über Gegenstände einfacher Art kann in einer als Videokonferenz oder auf vergleichbare Weise durchgeführte Sitzung beraten und beschlossen werden (§ 37a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GemO). 2. Anders als beim Offenlegungs-, schriftlichen oder elektronischen Verfahren gelten jedoch hinsichtlich Beschlussfähigkeit und Öffentlichkeit die normalen Geschäftsbestimmungen der Gemeindeordnung. V. Niederschrift § 31 Inhalt der Niederschrift (1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Gemeinderats ist eine Niederschrift zu fertigen; sie muss insbesondere Tag, Ort, Beginn und Ende der Sitzung, den Namen der Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Gemeinderäte unter Angabe des Grundes der Abwesenheit, die Gegenstände der Verhandlungen, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. (2) Bei Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren (§ 29) oder durch Offenlegung (§ 30) gilt Absatz 1 entsprechend. 13 (3) Der Vorsitzende und jedes Mitglied können im Einzelfall verlangen, dass ihre Erklärung oder Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird. - § 38 Abs. 1 GemO- § 32 Führung der Niederschrift (1) Die Niederschrift wird vom Schriftführer geführt. Sofern die Bürgermeisterin keinen besonderen Schriftführer bestellt, ist sie Schriftführerin. (2) Die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen sind getrennt zu führen. (3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, von zwei Gemeinderäten, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Ist kein besonderer Schriftführer bestellt, so unterzeichnet die Bürgermeisterin als „Vorsitzende und Schriftführerin“. - § 38 Abs. 2 GemO- § 33 Anerkennung der Niederschrift Die Niederschrift ist in der Regel in der nächsten Sitzung, spätestens innerhalb eines Monats, durch Auflegen zur Kenntnis des Gemeinderats zu bringen. Über hierbei gegen die Niederschrift eingebrachte Einwendungen entscheidet der Gemeinderat. - § 38 Abs. 2 GemO- § 34 Einsichtnahme in die Niederschrift (1) Die Gemeinderäte können jederzeit in die Niederschrift über die öffentliche und über die nichtöffentliche Sitzungen Einsicht nehmen. (2) Die Einsichtnahme in die Niederschrift über die öffentlichen Sitzungen ist auch den Einwohnern gestattet. Die Protokolle der öffentlichen Sitzungen werden 4 Wochen lang auf der Internetseite der Gemeinde veröffentlicht. - § 38 Abs. 2 GemO – VI. Geschäftsordnung der Ausschüsse § 35 Anwendung der Geschäftsordnung des Gemeinderats Die Geschäftsordnung des Gemeinderats findet auf die beschließenden und beratenden Ausschüsse mit folgender Maßgabe Anwendung: a) Vorsitzende der beschließenden Ausschüsse ist die Bürgermeisterin. Sie kann einen ihrer Stellvertreter oder, wenn alle Stellvertreter verhindert sind, ein Mitglied des Ausschusses, das Gemeinderat ist, mit seiner Vertretung beauftragen. b) Den Vorsitz in den beratenden Ausschüssen führt die Bürgermeisterin. Sie kann einen ihrer Stellvertreter oder ein Mitglied des Ausschusses, das Gemeinderat ist, mit ihrer Vertretung beauftragen. 14 c) In die beschließenden Ausschüsse können durch den Gemeinderat sachkundige Einwohner widerruflich als beratende Mitglieder berufen werden; sie sind ehrenamtlich tätig, ihre Zahl darf die der Gemeinderäte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. d) In die beratenden Ausschüsse können durch den Gemeinderat sachkundige Einwohner widerruflich als Mitglieder berufen werden; sie sind ehrenamtlich tätig, ihr Zahl darf die der Gemeinderäte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. e) Sitzungen der beschließenden Ausschüsse, die der Vorberatung von Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, dienen, und Sitzungen der beratenden Ausschüsse sind in der Regel nichtöffentlich. f) Wird ein beschließender Ausschuss wegen Befangenheit beschlussunfähig, entscheidet an seiner Stelle der Gemeinderat. Wird ein beratender Ausschuss aus demselben Grund beschlussunfähig, entscheidet der Gemeinderat ohne Vorberatung. g) Die an der Teilnahme an der Sitzung verhinderten Mitglieder von Ausschüssen haben ihre Stellvertreter rechtzeitig zu verständigen und ihnen Einladung und Tagesordnung zur Sitzung zu übergeben. Haben sich Mitglieder der Ausschüsse krank oder in Urlaub gemeldet, sorgt der Vorsitzende für die Einladung der Stellvertreter. - §§ 39 Abs. 5, 40, 41 GemO- VII. Schlussbestimmung § 36 In-Kraft-Treten Diese Geschäftsordnung tritt am 4. Oktober 2019 in Kraft. § 37 Außer-Kraft-Treten bisheriger Bestimmungen Mit In-Kraft-Treten dieser Geschäftsordnung tritt die Geschäftsordnung vom 21. September 2004 außer Kraft. Baindt, den 10. September 2019 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin geändert am 21.04.2020 – Inkrafttreten 01.10.2020 zuletzt geändert am 08.12.2020 – Inkrafttreten 01.01.2020[mehr]

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            Bürgerinfo Starkregenrisiko Baindt 18.11.2020 Dipl.-Ing. Karl-Josef Fassnacht M.Sc. Julius Fassnacht Agenda − Übersicht Starkregen − Starkregenriskomanagement (SRRM) − Ergebnisse − Wie kann ich mich schützen? − Maßnahmen der Gemeinde 18.11.2020 Bürgerinfo Starkregenrisiko Baindt 2 2 18.11.2020 Bürgerinfo Starkregenrisiko Baindt Was ist Starkregen? 3 Starkregen sind extreme Niederschlagsereignisse und können an nahezu beliebigen Orten und Zeiten auftreten. Innerhalb kurzer Zeit können Niederschlags- mengen auftreten, die normalerweise im Bereich mehrerer Monate liegen. Diese Ereignisse sind im Zuge des Klimawandels verstärkt zu erwarten. Vergleich Starkregen und Flusshochwasser Bild: Leitfaden Kommunales Starkregenrisikomanagement in Baden Württemberg Starkregenrisikomanagement (SRRM) Die Erfahrung hat gezeigt, dass das Gemeindegebiet von Baindt schon mehrfach von Starkregenereignissen betroffen war. Die Gemeindeverwaltung und der Gemeinderat haben entschieden, die gefährdeten Bereiche durch ein sogenanntes Starkregenrisiko- management mit entsprechenden Berechnungsverfahren zu untersuchen und damit die Grundlage für die Sensibilisierung und Information der betroffenen Bürger*innen zu schaffen. 18.11.2020 Bürgerinfo Starkregenrisiko Baindt 5 Starkregenrisikomanagement (SRRM) Förderung zu 70% durch das Land gemäß Leitfaden „Kommunales Starkregenrisikomanagement in Baden- Württemberg“ − Vorgehen gemäß LUBW − Standardreferenz erforderlich − Einheitliches Verfahren 1. Gefährdungsanalyse 2. Risikoanalyse 3. Handlungskonzept 18.11.2020 Bürgerinfo Starkregenrisiko Baindt 6 Entwicklung SRRM in Baden-Württemberg Quelle: Anne-Marie Albrecht, Qualitätssicherung im Starkregenrisikomanagement | 16.07.2020 Laufende SRRM-Projekte Stand Juli 2020 Quelle: Anne-Marie Albrecht, Qualitätssicherung im Starkregenrisikomanagement | 16.07.2020 18.11.2020 Bürgerinfo Starkregenrisiko Baindt Modellerstellung über das gesamte Gemeindegebiet Simulation: einstündige Beregnung und 3 Stunden Nachlaufzeit − 3 Szenarien: − selten − außergewöhnlich − extrem − flächenbezogene Abflüsse werden vom Land BW vorgegeben − anschließende Plausibilisierung mithilfe von historischen Ereignissen 9 Gefährdungsanalyse 18.11.2020 Bürgerinfo Starkregenrisiko Baindt Betrachtung des konkreten Risikos: hohe Sachwerte? Gefährdete Personengruppen? Vorhandene Schutzmaßnahmen? etc. Neben der Überflutungshöhe hat auch die Fließgeschwindigkeit eine große Auswirkung für das Risiko! Workshop zu − Kritischen Objekten (Schulen, Kindergärten, Feuerwehr…) − Objekten/Bereichen mit Gefährdung der Allgemeinheit (Erosion, wassergefährdende Stoffe…) 10 Risikoanalyse 18.11.2020 Bürgerinfo Starkregenrisiko Baindt − Objektschutz: − Bürger werden über Gefährdung und Möglichkeiten der Abhilfe informiert − Maßnahmen für kritische Objekte (öffentliche Gebäude, Feuerwehr, etc.) − bauliche Maßnahmen im öffentlichen Raum (Gewässer, Rückhalteräume, Dämme, Bordsteinkanten) − WICHTIG: diese können nicht alle schützen! 11 Handlungskonzept Hinweis Lastfälle in diesen Größenordnungen (Katastrophenereignisse!) gelten i.d.R. als Höhere Gewalt Kanalisation kann darauf nicht bemessen werden → nicht im Bereich der Haftung Einfluss der Kanalisation im Starkregenfall insgesamt vernachlässigbar 18.11.2020 Bürgerinfo Starkregenrisiko Baindt 12 Allgemeine Sorgfaltspflicht (WHG § 5) (1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um (…) 4. eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden. 18.11.2020 Bürgerinfo Starkregenrisiko Baindt 13 Allgemeine Sorgfaltspflicht (WHG § 5) (2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen. 18.11.2020 Bürgerinfo Starkregenrisiko Baindt 14 18.11.2020 Bürgerinfo Starkregenrisiko Baindt Ergebnis: Vorstellung des außergewöhnlichen Ereignisses als 3D-Visualisierung 15 18.11.2020 Bürgerinfo Starkregenrisiko Baindt Wie kann ich mich schützen? 16 Problemstellen an Gebäuden Bild: hochwasser.steiermark.at 18.11.2020 Bürgerinfo Starkregenrisiko Baindt Wie kann ich mich schützen? 17 1. aktive Maßnahmen − wasserdichte Fenster- und Türklappen Quelle: Starkregen und urbane Sturzfluten - Praxisleitfaden zur Überflutungsvorsorge (DWA- Themen T1/2013) 18.11.2020 Bürgerinfo Starkregenrisiko Baindt Wie kann ich mich schützen? 18 1. aktive Maßnahmen − wasserdichte Fenster- und Türklappen Quelle: Starkregen und urbane Sturzfluten - Praxisleitfaden zur Überflutungsvorsorge (DWA- Themen T1/2013) 18.11.2020 Bürgerinfo Starkregenrisiko Baindt Wie kann ich mich schützen? 19 1. aktive Maßnahmen − wasserdichte Fenster- und Türklappen − Schutztore Quelle: Starkregen und urbane Sturzfluten - Praxisleitfaden zur Überflutungsvorsorge (DWA- Themen T1/2013) 18.11.2020 Bürgerinfo Starkregenrisiko Baindt Wie kann ich mich schützen? 20 1. aktive Maßnahmen − wasserdichte Fenster- und Türklappen − Schutztore 2. passive Maßnahmen − Keller als weiße/schwarze Wanne, Rückstauschutz Quelle: Starkregen und urbane Sturzfluten - Praxisleitfaden zur Überflutungsvorsorge (DWA- Themen T1/2013) 18.11.2020 Bürgerinfo Starkregenrisiko Baindt Wie kann ich mich schützen? 21 1. aktive Maßnahmen − wasserdichte Fenster- und Türklappen − Schutztore 2. passive Maßnahmen − Keller als weiße/schwarze Wanne, Rückstauschutz Quelle: www.steb-koeln.de 18.11.2020 Bürgerinfo Starkregenrisiko Baindt Wie kann ich mich schützen? 22 Bild: hochwasser.steiermark.at 1. aktive Maßnahmen − wasserdichte Fenster- und Türklappen − Schutztore 2. passive Maßnahmen − Keller als weiße/schwarze Wanne, Rückstauschutz − Lichtschächte abdichten/erhöhen 18.11.2020 Bürgerinfo Starkregenrisiko Baindt Wie kann ich mich schützen? 23 Bild: hochwasser.steiermark.at 1. aktive Maßnahmen − wasserdichte Fenster- und Türklappen − Schutztore 2. passive Maßnahmen − Keller als weiße/schwarze Wanne, Rückstauschutz − Lichtschächte abdichten/erhöhen 18.11.2020 Bürgerinfo Starkregenrisiko Baindt Wie kann ich mich schützen? 24 Bild: www.hochwasserschutz-profis.de 1. aktive Maßnahmen − wasserdichte Fenster- und Türklappen − Schutztore 2. passive Maßnahmen − Keller als weiße/schwarze Wanne, Rückstauschutz − Lichtschächte abdichten/erhöhen − druckwasserdichte Fenster/Türen Wie kann ich mich schützen? Bild: www.hochwasserschutz-profis.de 18.11.2020 Bürgerinfo Starkregenrisiko Baindt 25 1. aktive Maßnahmen − wasserdichte Fenster- und Türklappen − Schutztore 2. passive Maßnahmen − Keller als weiße/schwarze Wanne, Rückstauschutz − Lichtschächte abdichten/erhöhen − druckwasserdichte Fenster/Türen 1. aktive Maßnahmen − wasserdichte Fenster- und Türklappen − Schutztore 2. passive Maßnahmen − Keller als weiße/schwarze Wanne, Rückstauschutz − Lichtschächte abdichten/erhöhen − druckwasserdichte Fenster/Türen − erhöhte Türen durch Stufen/Rampen 18.11.2020 Bürgerinfo Starkregenrisiko Baindt Wie kann ich mich schützen? 26 Bild: www.hochwasserschutz-profis.de 18.11.2020 Bürgerinfo Starkregenrisiko Baindt Wie kann ich mich schützen? 27 Finanzielle Absicherung Bürgerinnen und Bürger sollten finanzielle Rücklagen bilden oder ihren Versicherungsschutz überprüfen: • Elementarschadenversicherung? • ausreichende Hausratsversicherung? Bild: www.gdv.de 18.11.2020 Bürgerinfo Starkregenrisiko Baindt Bauliche Maßnahmen im öffentlichen Raum 28 a. neues Gewässer entlang BG „Am Geigensack“ b. Platzgestaltung/Marsweilerstraße c. Mögliche Erweiterung des BG „Im Voken“ d. Verdolung am Schulzentrum aufwerten 18.11.2020 Bürgerinfo Starkregenrisiko Baindt 29 a. Situation Siemensstraße/Geigensack Hirschstraße Sulpacher Straße Siemensstraße 18.11.2020 Bürgerinfo Starkregenrisiko Baindt 30 a. neues Gewässer 2. Ordnung 18.11.2020 Bürgerinfo Starkregenrisiko Baindt 31 b. Dorfplatz und Marsweilerstraße Im Zuge der geplanten Neugestaltung des Dorfplatzes → Optimierung der Führung des über die Marsweilerstraße fließenden Wassers → Ziel: Wasser gelangt möglichst vollständig in Sulzmoosbach Rathaus Marsweilserstraße 18.11.2020 Bürgerinfo Starkregenrisiko Baindt 32 c. Mögliche Erweiterung BG Im Voken Mögliche Erweiterung • Hanglage mit ermittelten Fließwegen • durch die Ergebnisse des SRRM ist in der Erschließungsplanung eine gute Grundlage gegeben. 18.11.2020 Bürgerinfo Starkregenrisiko Baindt 33 c. Abflussvergleich bei Starkregen 18.11.2020 Bürgerinfo Starkregenrisiko Baindt 34 AckerWohngebiet c. Abflussvergleich bei Starkregen Bodenklassen 18.11.2020 Bürgerinfo Starkregenrisiko Baindt 35 c. Abflussvergleich bei Starkregen Je heller die Fläche, desto mehr Abfluss findet statt. → Auf der bebauten Fläche liegt der Abfluss sogar leicht unter der momentanen Ackerfläche. → Auch die erhöhte Erosion bei Starkregen ist zu betrachten, insbesondere bei Ackerflächen. Abflusswerte 18.11.2020 Bürgerinfo Starkregenrisiko Baindt 36 d. Verdolung am Schulzentrum Quelle: Vortrag Michael Buschlinger, eepi Luxembourg Sàrl (DWA, 2015, Koblenz) d. Beispiel neues Einlaufbauwerk 18.11.2020 Bürgerinfo Starkregenrisiko Baindt 38 Literatur PDF-Pläne der Ergebnisse für Baindt: Download auf www.baindt.de Hier finden Sie auch weitere Infos zum Schutz vor Starkregen. Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung, Leitfaden Starkregen 2019: https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/sonderveroeffentlichungen /2018/leitfaden-starkregen.html http://www.baindt.de/ https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/sonderveroeffentlichungen/2018/leitfaden-starkregen.html Ziegeleistr. 3, 88410 Bad Wurzach +49 7564 9306-0, info@fassnacht-ingenieure.de www.fassnacht-ingenieure.de Danke![mehr]

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