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12_2021_Benutzungs-_und_Gebuehrenordnung_Klosterwiesenschule_01.pdf

Benutzungs- und Gebührenordnung für die Ganztagesgrundschule in offener Form der Klosterwiesenschule Baindt Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 30.11.2021 folgende Benutzungs- und Gebührenordnung über die Benutzung der Ganztagsbetreuung an der Klosterwiesenschule Baindt beschlossen: § 1 Allgemeines 1. Das Betreuungsangebot der Gemeinde Baindt an der Klosterwiesenschule Baindt umfasst die Kernzeitbetreuung, die Ganztagsbetreuung für Grundschüler und die Ferienbetreuung. a) Die Kernzeitbetreuung ist eine Randzeitenbetreuung (07:00-08:00). b) Die Ganztagsbetreuung für Grundschüler hat die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote fördert sie die geistige und seelische Entwicklung des Kindes. Die Angebote dieser Ganztagsbetreuung nehmen auf die durch die Herkunft der Kinder bedingten unterschiedlichen sozialen, weltanschaulichen und religiösen Gegebenheiten Rücksicht. c) Die Ferienbetreuung stellt die Betreuung der Kinder in der unterrichtsfreien Zeit sicher, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2. Die Betreuungseinrichtungen richten sich vorrangig an Kinder alleinerziehender berufstätiger Eltern und an Eltern, die beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen. 3. In der Kernzeitbetreuung werden die Kinder montags bis freitags von 7:00 Uhr bis 08:00 Uhr betreut. In der Ganztagesbetreuung werden die Kinder Montag und Donnerstag von 08:00 bis 14.00 Uhr, Dienstag und Mittwoch 08:00 bis 15.30 Uhr und am Freitag von 08:00 bis 13.00 Uhr betreut. In der Ferienbetreuung (unterrichtsfreie Zeit während der Schulferien) erfolgt eine Betreuung in dem nach Bedarf ausgewiesenen und bekanntgemachten Zeitrahmen. § 2 Anmeldung Die Eltern melden das Kind auf einem Formblatt schriftlich bei der Gemeinde an. Sie erkennen mit der Anmeldung die Bestimmungen dieser Benutzungs- und Gebührenordnung an. Die Anmeldung wird mit der Aufnahmebestätigung durch die Gemeinde wirksam. Die Aufnahme ist im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten jederzeit möglich. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht. Bei der Anmeldung sind von den Eltern chronische Krankheiten der Kinder mitzuteilen, damit die Betreuungskraft diese berücksichtigen kann. § 3 Benutzungsausschluss 1. Bei Erkältungskrankheiten, Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall und Fieber kann das Kind nicht betreut werden. Bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z.B. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Darmerkrankungen, Gelbsucht, übertragbare Augen- und Hautkrankheiten und Kopfläusebefall) muss der Schule sofort Mitteilung gemacht werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. Der Besuch der Ganztagesschule ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen. Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit – auch in der Familie – die Betreuungseinrichtung wieder besucht, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich. 2. Kinder, die permanent den geordneten Ablauf der Betreuungseinrichtung u.a. durch Belästigung und Gefährdung anderer Kinder stören und die Weisungen der Betreuungskraft nicht befolgen, können nach vorheriger Abmahnung bei den Eltern vom Besuch der Einrichtung ganz oder zeitweise ausgeschlossen werden. Bei Gefahr für die Gesundheit der Mitschüler ist auch ein fristloser Ausschluss möglich. 3. Bei einem Zahlungsrückstand von mehr als einem Monatsbeitrag kann das Kind vom Besuch der Betreuungseinrichtung ausgeschlossen werden. § 4 Benutzung der Einrichtung und Haftung 1. Die Betreuungskräfte sind während der Öffnungszeit für die angemeldeten Kinder verantwortlich und hat alle Maßnahmen zu ergreifen, damit den Kindern kein Schaden erwächst. 2. Die Verantwortung der Betreuungskräfte erstreckt sich ab dem Betreten bis zum Verlassen des Betreuungsraumes durch das Kind. Bei Spielangeboten im Freien und bei Ausflügen erweitert sich die Verantwortung auf die Dauer des jeweiligen Angebots. 3. Die Kinder sind an Schulunterrichtstagen durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung versichert. Für die Benutzung der Einrichtung in den Ferienzeiten wird empfohlen, eine Schülerzusatzversicherung abzuschließen. 4. Die Gemeinde übernimmt für mitgebrachte Garderobe, Wertsachen und sonstige Gegenstände keine Haftung. 5. Die Eltern sind verpflichtet, der Schule die Zeit mitzuteilen, in denen das Kind betreut werden soll. Ist ein Kind am Besuch der Betreuungseinrichtung verhindert, haben die Eltern dies der Betreuungskraft mitzuteilen. Andererseits benachrichtigt die Betreuungskraft die Eltern, wenn das Kind zu den vereinbarten Zeiten mehrmals nicht erscheint. § 5 Gebühren (Elternbeitrag) und Kündigung 1. Die Gebühren werden je Kind und Betreuungsplatz erhoben. Als Elternbeitrag für die Betreuung eines Kindes werden folgende Gebühren erhoben: Beiträge Betreuungsangebote während der Schulzeit: a) Betreuung (7:00 Uhr – 08:00 Uhr) Die Betreuung kostet monatlich ab 01.01.2022 pro Kind 15,-- €/Monat Die Betreuung kostet monatlich ab 01.01.2023 pro Kind 20,-- €/Monat Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats der Aufnahme des Kindes und endet mit dem Ende des Austrittsmonats. Die An- und Abmeldung von den Betreuungsangeboten in der Schulzeit ist während des Schuljahres möglich. Für die Abmeldung ist die Schriftform erforderlich. Die Gebühr ist während der Schulzeit für 11 Monate von September bis Juli zu entrichten, gleichgültig, ob im Kalendermonat das Angebot tatsächlich in Anspruch genommen wurde oder nicht. Der jeweilige Monatsbeitrag wird im Voraus zum Fünften des Monats fällig. b) Beiträge Ferienbetreuung: Die Gemeinde Baindt bietet in den Ferien teilweise eine Betreuung für die Grundschüler an. In dem von der Gemeinde Baindt definierten Zeitrahmen findet die Betreuung in den Räumen der Klosterwiesenschule statt. Die Anmeldung erfolgt über Reservix. § 6 Inkrafttreten Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Baindt, den 30.11.2021 Simone Rürup (Bürgermeisterin)[mehr]

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    Zuletzt geändert: 01.12.2021
    12_2021_Benutzungs-_und_Gebuehrenordnung_Klosterwiesenschule_01.pdf

    Benutzungs- und Gebührenordnung für die Ganztagesgrundschule in offener Form der Klosterwiesenschule Baindt Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 30.11.2021 folgende Benutzungs- und Gebührenordnung über die Benutzung der Ganztagsbetreuung an der Klosterwiesenschule Baindt beschlossen: § 1 Allgemeines 1. Das Betreuungsangebot der Gemeinde Baindt an der Klosterwiesenschule Baindt umfasst die Kernzeitbetreuung, die Ganztagsbetreuung für Grundschüler und die Ferienbetreuung. a) Die Kernzeitbetreuung ist eine Randzeitenbetreuung (07:00-08:00). b) Die Ganztagsbetreuung für Grundschüler hat die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote fördert sie die geistige und seelische Entwicklung des Kindes. Die Angebote dieser Ganztagsbetreuung nehmen auf die durch die Herkunft der Kinder bedingten unterschiedlichen sozialen, weltanschaulichen und religiösen Gegebenheiten Rücksicht. c) Die Ferienbetreuung stellt die Betreuung der Kinder in der unterrichtsfreien Zeit sicher, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2. Die Betreuungseinrichtungen richten sich vorrangig an Kinder alleinerziehender berufstätiger Eltern und an Eltern, die beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen. 3. In der Kernzeitbetreuung werden die Kinder montags bis freitags von 7:00 Uhr bis 08:00 Uhr betreut. In der Ganztagesbetreuung werden die Kinder Montag und Donnerstag von 08:00 bis 14.00 Uhr, Dienstag und Mittwoch 08:00 bis 15.30 Uhr und am Freitag von 08:00 bis 13.00 Uhr betreut. In der Ferienbetreuung (unterrichtsfreie Zeit während der Schulferien) erfolgt eine Betreuung in dem nach Bedarf ausgewiesenen und bekanntgemachten Zeitrahmen. § 2 Anmeldung Die Eltern melden das Kind auf einem Formblatt schriftlich bei der Gemeinde an. Sie erkennen mit der Anmeldung die Bestimmungen dieser Benutzungs- und Gebührenordnung an. Die Anmeldung wird mit der Aufnahmebestätigung durch die Gemeinde wirksam. Die Aufnahme ist im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten jederzeit möglich. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht. Bei der Anmeldung sind von den Eltern chronische Krankheiten der Kinder mitzuteilen, damit die Betreuungskraft diese berücksichtigen kann. § 3 Benutzungsausschluss 1. Bei Erkältungskrankheiten, Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall und Fieber kann das Kind nicht betreut werden. Bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z.B. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Darmerkrankungen, Gelbsucht, übertragbare Augen- und Hautkrankheiten und Kopfläusebefall) muss der Schule sofort Mitteilung gemacht werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. Der Besuch der Ganztagesschule ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen. Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit – auch in der Familie – die Betreuungseinrichtung wieder besucht, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich. 2. Kinder, die permanent den geordneten Ablauf der Betreuungseinrichtung u.a. durch Belästigung und Gefährdung anderer Kinder stören und die Weisungen der Betreuungskraft nicht befolgen, können nach vorheriger Abmahnung bei den Eltern vom Besuch der Einrichtung ganz oder zeitweise ausgeschlossen werden. Bei Gefahr für die Gesundheit der Mitschüler ist auch ein fristloser Ausschluss möglich. 3. Bei einem Zahlungsrückstand von mehr als einem Monatsbeitrag kann das Kind vom Besuch der Betreuungseinrichtung ausgeschlossen werden. § 4 Benutzung der Einrichtung und Haftung 1. Die Betreuungskräfte sind während der Öffnungszeit für die angemeldeten Kinder verantwortlich und hat alle Maßnahmen zu ergreifen, damit den Kindern kein Schaden erwächst. 2. Die Verantwortung der Betreuungskräfte erstreckt sich ab dem Betreten bis zum Verlassen des Betreuungsraumes durch das Kind. Bei Spielangeboten im Freien und bei Ausflügen erweitert sich die Verantwortung auf die Dauer des jeweiligen Angebots. 3. Die Kinder sind an Schulunterrichtstagen durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung versichert. Für die Benutzung der Einrichtung in den Ferienzeiten wird empfohlen, eine Schülerzusatzversicherung abzuschließen. 4. Die Gemeinde übernimmt für mitgebrachte Garderobe, Wertsachen und sonstige Gegenstände keine Haftung. 5. Die Eltern sind verpflichtet, der Schule die Zeit mitzuteilen, in denen das Kind betreut werden soll. Ist ein Kind am Besuch der Betreuungseinrichtung verhindert, haben die Eltern dies der Betreuungskraft mitzuteilen. Andererseits benachrichtigt die Betreuungskraft die Eltern, wenn das Kind zu den vereinbarten Zeiten mehrmals nicht erscheint. § 5 Gebühren (Elternbeitrag) und Kündigung 1. Die Gebühren werden je Kind und Betreuungsplatz erhoben. Als Elternbeitrag für die Betreuung eines Kindes werden folgende Gebühren erhoben: Beiträge Betreuungsangebote während der Schulzeit: a) Betreuung (7:00 Uhr – 08:00 Uhr) Die Betreuung kostet monatlich ab 01.01.2022 pro Kind 15,-- €/Monat Die Betreuung kostet monatlich ab 01.01.2023 pro Kind 20,-- €/Monat Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats der Aufnahme des Kindes und endet mit dem Ende des Austrittsmonats. Die An- und Abmeldung von den Betreuungsangeboten in der Schulzeit ist während des Schuljahres möglich. Für die Abmeldung ist die Schriftform erforderlich. Die Gebühr ist während der Schulzeit für 11 Monate von September bis Juli zu entrichten, gleichgültig, ob im Kalendermonat das Angebot tatsächlich in Anspruch genommen wurde oder nicht. Der jeweilige Monatsbeitrag wird im Voraus zum Fünften des Monats fällig. b) Beiträge Ferienbetreuung: Die Gemeinde Baindt bietet in den Ferien teilweise eine Betreuung für die Grundschüler an. In dem von der Gemeinde Baindt definierten Zeitrahmen findet die Betreuung in den Räumen der Klosterwiesenschule statt. Die Anmeldung erfolgt über Reservix. § 6 Inkrafttreten Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Baindt, den 30.11.2021 Simone Rürup (Bürgermeisterin)[mehr]

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      Zuletzt geändert: 01.12.2021
      Änderung-Erweiterung_VB-Plan_Sondergebiet_Logistik.pdf

      Private Grünfläche (Bepflanzung siehe Grünordnungsplan) 5. Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen 6. Grünflächen Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen unterirdisch 4. Verkehrsflächen Landwirtschaftlicher Weg private Verkehrsflächen 8.00 6 .0 0 Baugrenze Länge und Breite des Baufelds a abweichende Bauweise Bebauungsvorschlag 3. Bauweise 2. Mass der baulichen Nutzung Baumassenzahl, als Höchstmass Höhe der Oberkante baulicher Anlagen in Meter über NN, als Höchstmass Grundfläche (versiegelte Fläche) mit Flächenangabe, als Höchstmass max. Höhe bauliche Anlagen OK 471,50 m über NN SO LOGISTIK Sondergebiet Logistik ZEICHENERKLÄRUNG 1. Art der baulichen Nutzung Grenze des Geltungsbereiches des bestehenden Bebauungsplanes Bestehende, entfallende Grenze des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Flächen zum Erhalt und Pflege des Baumbestandes (siehe Maßnahmeplan zum Grünordnungsplan) Grenze des Geltungsbereichs der Bebauungsplanänderung 7. Planungen, Nutzungsregelungen, Massnahmen und Flächen für Massnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft 8. Sonstige Planzeichen Flächen für Massnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft nach Massgabe des Maßnahmeplans zum Grünordnungsplan Flächen zum Anpflanzen von Bäumen Pflanzung von standortgerechten Bäumen (gemäss Pflanzliste des Maßnahmeplans zum Grünordnungsplan) L1 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Flächen L1 - Leitungsrecht zu Gunsten der Gemeinde Baindt (für Abwasserleitung) h= 1,80 m Private LKW- und Wechselbrücken-Ab- und Anstellplätze Private Zaunanlage mit Höhenangabe Privater Entwässerungsgraben Bestehende Flurstücksgrenzen (unverbindlich) Bestehende private Grundstücksgrenzen - laut Kataster (unverbindlich) Geplante private Grundstücksgrenzen - laut Kataster (unverbindlich) Überschwemmungsgebiet GR 55.000 m2 BMZ 5,0 Ü WECHSEL- BRÜCKEN- ANSTELL- PLÄTZE WECHSEL- BRÜCKEN- ANSTELL- PLÄTZE R R SCHMUTZWASSERLEITUNG L1 KONFEKTIONIERUNG L a n d w ir ts ch a ft lic h e r W e g - B E S T A N D - R ü ck b a u u n d V e rl e g u n g max. Höhe baulicher Anlagen OK 471,50 m über NN HOCHREGALLAGER max. Höhe baulicher Anlagen OK 471,50 m über NN offener Entwässerungsgraben ZA U N A N LA G E h =1 ,8 0m ZAUNANLAGE h=1,80m ZAUNANLAGE h=1,80m ZAUNANLAGE h=1,80m o ff e n e r E n tw ä ss e ru n g sg ra b e n R ü ck b a u u n d V e rl e g u n g b e st e h e n d e H o fu m fa h rt SO LOGISTIK a Nutzungsschablone des geänderten Geltungsbereiches GR 55.000 m2 BMZ 5,0 365/105 365/104 366/101 366/102 366G r 160/108 160/109 160/2 365/101 365G r 365/102 W aG 36 3 367/101 364/101 G r 367/102 365/103 365/2 G r G el än de m od el lie ru ng 365/1 341/4 W a 2 160/13 367/1 160/12 Bam pfen 309364 Weg G r LN H U Bach G r LN H G r 160/8 G FG I 365/105 365/104 366/101 366/102 366G r 160/108 160/109 160/2 365/101 365G r 365/102 W aG 36 3 367/101 364/101 G r 367/102 365/103 365/2 G r B ac h Bärenacker Lochwiese Schwarzes Loch Ü ppa. ppa.Datum Datum Datum Bürgermeister Masstab Plan-Nummer DatumProjekt-Nummer DACHSER GmbH & Co. KG Hauptniederlassung Kempten Memminger Strasse 140 87439 Kempten M 1:500 A-509-08 Planung GEMEINDE BAINDT Marsweiler Str. 4 88255 Baindt Anerkennung 002 "SONDERGEBIET LOGISTIK" BAINDT - SCHWARZES LOCH ÄNDERUNG UND ERWEITERUNG DES H/B = 594 / 760 (0.45m²) Allplan 2009 VORHABENSBEZOGENEN BEBAUUNGSPLANS Wortmann/Engel Gezeichnet 2010-11-10 2010-02-24 Änderung-Erweiterung VB-Plan A-509-08-02_3[mehr]

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        Zuletzt geändert: 28.05.2020
        4-10.2-LP-A_Lageplan_Achse_Geigensack.pdf

        Geigensack Igelstraße 387 400 3 8 9 / 1 389 3 8 9 /2 142 1211 1212 1213 1214 1215 1221 1222 1223 4 2 1204 1207 1205 1206 1208 1209 1210 1220 1219 1218 1224 1225 452/16 1226/4 Achse 1 TS=476.62 AATP 0+ 000 o . A . 0 .9 2 % 3 2 .6 8 m T S = 4 6 7 .1 2 T S 1 0+ 000 0+ 008.52 0+ 022.41 0+ 032.68 Beckensohle 466.51 Wsp 466.85 Beckensohle 466.82 Wsp 467.16 Beckensohle 467.13 Wsp 467.47 Beckensohle 467.44 Wsp 467.78 Beckensohle 467.75 Wsp 468.09 Bauwerk 1 SuperCor SC_9B Länge: 14.20 m Gewässerrandlinie Gewässerrandlinie Gewässerrandlinie Gewässerrandlinie SG1/07 SG5/07 X X X X X X X X 0+ 032.68 o . A . 0 .9 2 % 3 2 .6 8 m T S = 4 6 7 .4 2 T S 2 0 + 0 0 0 o. A. -4.84% 79.93m TS=473.17TS1 0 + 0 7 9 .9 3 o. A. -1.27% 106.23m -4.84% 79.93m TS=469.30TS2 0 + 1 8 6 .1 6 o. A. -1.85% 102.99m -1.27% 106.23m TS=467.95 TS3 0 + 2 8 9 .1 5 o. A. -5.04% 15.92m -1.85% 102.99m TS=466.04 TS4 0 + 3 0 5 .0 7 o. A. -1.44% 83.94m -5.04% 15.92m TS=465.24TS5 0+ 3 89 .0 1 o. A. -1.44%83.94m TS6 0 + 0 0 0 0 + 0 2 0 .0 0 0 + 0 4 0 .0 00 + 0 6 0 .0 0 0 + 0 8 0 .0 0 0 + 1 0 0 .0 0 0 + 1 2 0 .0 0 0 + 1 4 0 .0 0 0 + 1 6 0 .0 0 0 + 1 8 0 .0 0 0 + 2 0 0 .0 0 0+ 2 20 .0 0 0+ 2 40 .0 0 0 + 2 6 0 .0 0 0 + 2 8 0 .0 0 0 + 3 0 0 .0 0 0 + 3 1 6 .9 2 0 + 3 2 0 0 + 3 4 0 0+ 3 60 0+ 3 80 Hochbord absenken Querneigung abändern, damit das Wasser bei Hochwasser in den Bach Geigensack läuf X X X X X Bachsohle Winkelstützmauer Zeichenerklärung PlanungBestand Vorland Steinwand Fließbett Böschung GewässerrandlinieRückbau Kanal Ausbildung von Grumpen nach örtlicher Festlegung Geländeaufschüttung Zeichnungsname: T:\Projekte\Baindt\Hochwasserschutz Baindt\6_Entwurf\HWS Hirschstrasse.dwg Bauherr Ziegeleistraße 3, 88410 Bad Wurzach www.fassnacht-ingenieure.de +49 7564 9306-0, info@fassnacht-ingenieure.de Projekt Plan Nr. Planungsstand Maßstab Koordinatensystem Bad Wurzach, Anerkannt, geprüft gezeichnet bearbeitet Gemeinde Baindt Kreis Ravensburg 8092127.01 Hochwasserschutz Hirschstraße Gewässerausbau Lageplan Gewässer Geigensack 4-10.2-LP-A Genehmigung 1: 250 UTM 32N NHN, Status 170 HM HC 29.07.2021 NameDatumArt der ÄnderungNr. HC09.11.2021A Ausbildung von Gumpen[mehr]

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          Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg © A. WOBLICK PHOTOGRAPHIE JAHRESRECHNUNG Rechenschaftsbericht Rechnungsjahr 2018 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines 1 II. Gemeinde – Jahresrechnung 2018 1. Feststellungsbeschluss 3 2. Abschlussbeurkundungen 7 3. Gesamtabschluss 2018 9 - kassenmäßiger Abschluss 12 4. Vermögensrechnung 13 5. Vermögensübersicht 17 6. Einzelplan Zusammenstellung des Verwaltungshaushaltes 24 Einzelplan Zusammenstellung des Vermögenshaushaltes 28 7. Gruppierungsübersicht 35 8. Rechnungsquerschnitt 47 9. Rechenschaftsbericht zur Jahresrechnung 2018 55 III. Wasserversorgung Baindt – Jahresabschluss 2018 1. Feststellungsbeschluss 91 2. Abschlussbeurkundungen 92 3. Jahresabschlussbericht RSW Steuerberatungskanzlei 93 4. Kassenmäßiger Abschluss 132 5. Darlehen 133 6. Erläuterungen zum Jahresabschluss 2018 135 - Übersicht über die Ergebnisse der Gewinn- und Verlustrechnungen 2008 – 2018 136 IV. Abwasserbeseitigung Baindt – Jahresabschluss 2018 1. Feststellungsbeschluss 139 2. Abschlussbeurkundungen 140 3. Lagebericht 141 4. Jahresabschluss - Bilanz zum 31.12.2018 149 - Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr 2018 153 - Übersicht über die Entwicklung des Anlagevermögens im Wirtschaftsjahr 2018 156 - Kassenmäßiger Abschluss 157 5. Erläuterungen zum Jahresabschluss 2018 - Übersicht über die Ergebnisse der Gewinn- und Verlustrechnung 2015 - 2018 160 - Hinweise zur Gewinn- und Verlustrechnung 2018 161 I. Allgemeines 1. Einwohnerzahl Nach der Volkszählung am13.09.1950 1.281 nach der Volkszählung am 06.06.1961 1.503 nach der Volkszählung am 27.05.1970 2.562 nach der Volkszählung am 25.05.1987 4.116 nach der Fortschreibung (Stand 30.06.1995) 4.552 nach der Fortschreibung (Stand 30.06.2000) 4.616 nach der Fortschreibung (Stand 30.06.2005) 4.624 nach der Fortschreibung (Stand 30.06.2010) 4.838 Fortschreibung Basis Zensus (Stand 30.06.2013) 5.029 Fortschreibung Basis Zensus (Stand 30.06.2014) 5.029 Fortschreibung Basis Zensus (Stand 30.06.2015) 5.079 Fortschreibung Basis Zensus (30.06.2016) 5.141 Fortschreibung Basis Zensus (30.06.2017) 5.242 Fortschreibung Basis Zensus (30.06.2018) 5.219 2. Gemeindegebiet Gesamtfläche des Gemeindegebietes 2.306 ha 3. Die Gemeinde Baindt ist • Mitglied des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental mit den Gemeinden Baienfurt und Berg sowie den Städten Ravensburg und Weingarten. Der Sitz des Gemeindeverbandes ist Ravensburg. • Mitglied des Abwasserzweckverbandes Mittleres Schussental mit den Gemeinden Berg, Fronreute und Wolpertswende. Der Sitz des Abwasserzweckverbandes ist Berg. • Mitglied des Zweckverbandes Breitbandversorgung im Landkreis Ravensburg. Der Sitz des Verbandes ist Fronreute. • Mitglied des Zweckverbandes Wasserversorgung Baienfurt-Baindt. Der Sitz des Verbandes ist Baienfurt. • Mitglied bei Pro REGIO Oberschwaben – Gesellschaft für Landesentwicklung mbH mit Sitz in Ravensburg. • Mitglied beim Landschaftserhaltungsverband Ravensburg e. V. • Mitglied bei der RaWEG – Ravensburger Wertstofferfassungsgesellschaft mit Sitz in Ravensburg • Mitglied bei der Genossenschaft Hallenbad Baienfurt eG (5 Anteile) • Mitglied bei der Regionalen Kompensations GmbH – ReKo GmbH 4. Organe der Gemeinde a) Bürgermeisterin Bürgermeisterin der Gemeinde Simone Rürup Stellvertreter des Bürgermeisters sind: 1. Stellv. Gemeinderat Helmuth Boenke 2. Stellv. Gemeinderat Dr. Anton Eberle b) Gemeinderat Die Zahl der Gemeinderäte beträgt 14. 1 c) Beschließende Ausschüsse Verwaltungsausschuss, Bauausschuss 5. Sachbuchführung Die Jahresrechnung erstellte der Fachbedienstete für das Finanzwesen Wolfgang Abele (seit 15.09.2005). Das Sachbuch führte unter dessen Verantwortung der Kassenverwalter. 6. Kassenführung Kassenverwalter ist seit dem 01.03.2000 der Verwaltungsfachangestellte Robert Müller. Stellvertreterin des Kassenverwalters ist Martina Brei, Verwaltungsfachangestellte. 7. Prüfungen a) Örtliche Prüfung Im Rechnungsjahr 2018 wurde eine unvermutete Kassenprüfung durchgeführt. b) Überörtliche Prüfung Im Jahr 2018 fand eine überörtliche Prüfung der GPA statt. 8. Organisation a) Der Gemeinderat hat seine Zuständigkeit zur Sachentscheidung in dem aus der Hauptsatzung ersichtlichen Umfang auf den Bürgermeister und den Verwaltungs- ausschuss übertragen. Die Anweisungsbefugnis obliegt dem Bürgermeister. b) Bankverbindungen Für den bargeldlosen Zahlungsverkehr bestehen folgende Konten: - Kreissparkasse Baienfurt DE59 6505 0110 0079 4006 00 - Volksbank Weingarten DE36 6509 1600 0065 2590 09 Gläubiger-ID: DE60BDT00000310162 Zeichnungsbefugt sind der Kassenverwalter Herr Müller und seine Stellvertreterin Frau Brei. Jeder ist für sich alleine zeichnungsberechtigt. 9. Einsatz von technischen Hilfsmitteln Das Finanzwesen der Gemeinde Baindt wird seit dem Jahr 2002 mit eigenständigen Programmen der Firma CIP geführt. Für die Buchhaltung und die Sachkontenführung werden ausschließlich die EDV-Programme der Firma CIP verwendet, die die Zulassung für das öffentliche Finanzwesen in Baden-Württemberg haben. 10. Wirtschaftliche Unternehmen Die Gemeinde Baindt betreibt die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung als Eigenbetriebe. Zudem hat die Gemeinde Baindt einen Betrieb gewerblicher Art, welcher die Betriebszweige Ratschreibergebühren, Schenk-Konrad-Halle, Gaststätte zur Mühle, Breitbandversorgung, PV-Anlage sowie den Betrieb Fernwärmeversorgung (BHKW mit Nahwärmenetz) umfasst. Die Geschäftsvorgänge werden nach den Grundsätzen der Betriebskameralistik gebucht. Die Eigenbetriebe werden entsprechend der Betriebssatzungen ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben. 2 II. Gemeinde - Jahresrechnung 2018 1. Feststellungsbeschluss Gemäß § 95 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am die Jahresrechnung 2018 der Gemeinde Baindt mit nachstehenden Ergebnissen festgestellt: a) Kassenmäßiger Abschluss entsprechend den Berechnungen der Jahresrechnung 2018 b) Ergebnis der Haushaltsrechnung 2018 Verw.Hh. Verm.Hh. Gesamthaushalt 1. Soll-Einnahmen 13.083.497,23 € 4.289.894,77 € 17.373.392,00 € 2. Neue Haushalts- einnahmereste 0,00 € 0,00 € 0,00 € 3. Zwischensumme 13.083.497,23 € 4.289.894,77 € 17.373.392,00 € 4. Ab: Haushaltsein- nahmereste vom Vorjahr 0,00 € 0,00 € 0,00 € 5. Bereinigte Soll-Einnahmen 13.083.497,23 € 4.289.894,77 € 17.373.392,00 € 6. Soll-Ausgaben 13.083.497,23 € 4.289.894,77 € 17.373.392,00 € 7. Neue Haushalts- ausgabereste 0,00 € 0,00 € 0,00 € 8. Zwischensumme 13.083.497,23 € 4.289.894,77 € 17.373.392,00 € 9. Ab: Haushaltsaus- gabereste vom Vorjahr 0,00 € 0,00 € 0,00 € 10. Bereinigte Soll-Ausgaben 13.083.497,23 € 4.289.894,77 € 17.373.392,00 € 11. Differenz 10 ./. 5 0,00 € 0,00 € 0,00 € c) Vermögensrechnung/Vermögensübersicht entsprechend den Berechnungen aus der Vermögensrechnung der Jahresrechnung 2018 3 Aktiva Anfangsbestand Zugang Abgang Rest (Restsoll) gem. § 43 GemHVO alt VwV-VmR (Einnahmen) (Ausgaben) (Endbestand) € € € € 0,00 0 Anlagevermögen 0,00 0,00 022 Finanzanlagen 0,00 022 Beteiligungen, Kapitaleinlagen - Einlagen bei Zweckverbänden 0,00 - Abwasserzweckverband Mittleres Schussental (s. EB Abwasserbeseitigung) 0,00 0,00 0,00 0,00 - Gemeindeverband Mittleres Schussental 0,00 0,00 0,00 371,00 - Mitglied Regionalen Kompensations GmbH (Einlagenkonto) 12.475,00 0,00 12.846,00 797.686,00 - Erwerb Ökopunkte Regionalen Kompensations GmbH (Einlagenkonto 842.711 Ökopunkten) (Wertansatz 1€ pro Ökopunkt - Tendenz steigend) 45.025,00 0,00 842.711,00 100,00 - Mitglied beim Landschaftserhaltungsverband 0,00 0,00 100,00 500,00 - Mitglied bei der Genossenschaft Hallenbad Baienfurt eG 0,00 0,00 500,00 1.000,00 - Zweckverband Breitbandversorgung - Stammkapital 0,00 0,00 1.000,00 1.280,00 024 Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen RaWEG (Stammeinlage) 0,00 0,00 1.280,00 616.505,08 025 Stammkapital von EB Wasserversorgung (Stammk.+allg. Rücklage) 0,00 0,00 616.505,08 250,00 026 Einlagen bei sonstigen Sondervermögen (Pro Regio) 0,00 250,00 0,00 1.417.692,08 57.500,00 250,00 1.474.942,08 1 Abgrenzung zum Anlagevermögen 0,00 11 HAR VMH (noch nicht verwendetes Deckungskapital) 0,00 0,00 0,00 2 Geldanlagen 300.000,00 04 Forderungen aus Geldanlagen 0,00 300.000,00 0,00 300.000,00 0,00 300.000,00 0,00 3 Forderungen aus Trägerdarlehen 31.000,00 31 aus Trägerdarlehen an EB Wasserversorgung (01.11.06) 0,00 9.600,00 21.400,00 153.000,00 aus Trägerdarlehen an EB Wasserversorgung (01.01.07) 0,00 24.000,00 129.000,00 60.550,00 aus Trägerdarlehen an EB Wasserversorgung (01.10.12) 0,00 1.800,00 58.750,00 137.650,00 aus Trägerdarlehen an EB Wasserversorgung (01.10.14) 0,00 3.800,00 133.850,00 188.750,00 aus Trägerdarlehen an EB Wasserversorgung (01.10.15) 0,00 5.000,00 183.750,00 0,00 aus Trägerdarlehen an EB Wasserversorgung (01.10.2018) 150.000,00 937,50 149.062,50 425.000,00 32 aus Trägerdarlehen an EB Abwasserbeseitigung (01.01.96) 0,00 20.000,00 405.000,00 400.000,00 aus Trägerdarlehen an EB Abwasserbeseitigung (30.12.07) 0,00 10.000,00 390.000,00 413.000,00 aus Trägerdarlehen an EB Abwasserbeseitigung (03.08.2010) 0,00 15.000,00 398.000,00 179.000,00 aus Trägerdarlehen an EB Abwasserbeseitigung (01.10.2012) 0,00 4.000,00 175.000,00 233.750,00 aus Trägerdarlehen an EB Abwasserbeseitigung (01.10.2014) 0,00 5.000,00 228.750,00 0,00 aus Trägerdarlehen an EB Abwasserbeseitigung (01.10.2018) 400.000,00 2.000,00 398.000,00 2.221.700,00 550.000,00 101.137,50 2.670.562,50 4 Forderungen aus laufender Rechnung 41 Kasseneinnahmereste einschl. Abgrenzungsposten 197.056,07 411 Kasseneinnahmereste des Verwaltungshaushaltes 99.389,79 197.056,07 99.389,79 4.100,00 412 Kasseneinnahmereste des Vermögenshaushaltes 134.199,50 4.100,00 134.199,50 137.101,78 414 Kassenmehrausgaben der Eigenbetriebe; EB WV und ABW 0,00 137.101,78 0,00 0,00 42 Haushaltseinnahmereste 0,00 0,00 0,00 0,00 43 Fehlbeträge (Vorjahr u. lfd. Jahr) 0,00 0,00 0,00 8.190.310,09 44 Kassenbestand/Girokonto/Geldmarktkonto - Tagesabschluss 31.12. 8.803.183,04 8.190.310,09 8.803.183,04 8.528.567,94 9.036.772,33 8.528.567,94 9.036.772,33 12.467.960,02 9.644.272,33 8.929.955,44 13.182.276,91 Passiva Anfangsbestand Zugang Abgang Rest (Restsoll) gem. § 43 GemHVO alt VwV-VmR (Einnahmen) (Ausgaben) (Endbestand) 5 Deckungskapital 53 Kredite 527.455,29 Kredite vom Kreditmarkt (Kfw-Darlehen 0,00% Verzinsung) 0,00 68.060,00 459.395,29 54 Innere Darlehen 0,00 55 Kreditähnliche Rechtsgeschäfte 0,00 0,00 0,00 8 Rücklage/Sonstige Geldvermögensbindungen 2.730.150,24 81 Allgemeine Rücklage 5.838.902,37 0,00 8.569.052,61 9 Verpflichtungen aus laufender Rechnung 91 Kassenausgabereste einschl. Abgrenzungsreste 111.053,98 911 Kassenausgaberest des Verwaltungshaushaltes 84.910,38 111.053,98 84.910,38 1.487.582,50 912 Kassenausgabereste des Vermögenshaushaltes 345.482,94 1.487.582,50 345.482,94 92 Haushaltsausgabereste 0,00 921 Haushaltsausgabereste des Verwaltungshaushaltes 0,00 0,00 0,00 4.441.000,00 922 Haushaltsausgabereste des Vermögenshaushaltes 0,00 4.441.000,00 0,00 0,00 93 Kassenkredite 0,00 0,00 0,00 0,00 931 Kassenmehreinnahmen der Eigenbetriebe, EB WV u. Abw 141.806,53 0,00 141.806,53 0,00 94 Kassenvorgriff 0,00 0,00 0,00 9.297.242,01 6.411.102,22 6.107.696,48 9.600.647,75 Gesamtsumme (0 - 4) Gesamtsumme (5 - 9) Geldvermögen Vermögensrechnung 2018 Geldvermögen Vermögensrechnung 2018 Summe 02 Finanzanlagen Summe 2 Geldanlagen Summe 3 Forderungen aus Trägerdarlehen Summe 4 Forderungen aus laufender Rechnung Auf die Bildung von kameralen Haushaltseinnahme- und Haushaltsausgabereste wurde im Übergangsjahr zur Doppik verzichtet. Den nach dem Rechnungsergebnis geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben, wie in der Haushaltsrechnung aufgeführt und im Rechenschaftsbericht unter Abschnitt B näher erläutert, wird gemäß § 84 GemO zugestimmt. Der Beschluss über die Feststellung der Jahresrechnung 2018 (vgl. a) - c)) ist gemäß § 95 Abs. 3 GemO der Rechtsaufsichtsbehörde mitzuteilen und ortsüblich bekannt zu geben. Gleichzeitig ist die Jahresrechnung mit Anlagen öffentlich auszulegen. Der Rechenschaftsbericht für das Haushaltsjahr 2018 wird zur Kenntnis genommen. Baindt, den Baindt, den Rürup, Bürgermeisterin Abele, Fachbediensteter für das Finanzwesen 5 6 2. Abschlussbeurkundungen Die Aufstellung der Jahresrechnung 2018 beurkundet Baindt, den Abele, Fachbediensteter für das Finanzwesen Die Jahresrechnung 2018 wurde festgestellt durch Beschluss des Gemeinderates vom Baindt, den Abele, Fachbediensteter für das Finanzwesen Gemäß § 11 Abs. 2 Ziffer 2.2 der Hauptsatzung wird den überplanmäßigen und außerplan- mäßigen Ausgaben bis zu 3.000 € zugestimmt. Den über- und außerplanmäßigen Ausgaben über 3.000 € hat der Gemeinderat mit Beschluss vom zugestimmt. Rürup, Bürgermeisterin Der Beschluss wurde der Rechtsaufsichtsbehörde mit Bericht vom mitgeteilt und am ortsüblich bekannt gegeben. Die Jahresrechnung mit Rechenschaftsbericht wurden vom bis je einschließlich öffentlich ausgelegt. In der ortsüblichen Bekanntgabe wurde auf die Auslegung hingewiesen. Baindt, den Baindt, den Rürup, Bürgermeisterin Abele, Fachbediensteter für das Finanzwesen 7 8 Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg 3. Gesamtabschluss zuzüglich kassenmäßiger Abschluss 2018 9 10 11 05.06.19 Seite HH.-Jahr: 2018 Datum : Uhrzeit :16:24:09 :Kassenmässiger Abschluss zur Haushaltsrechnung EUR EUREUR EUR Neue ResteReste vom Vorjahr Ist Gemeinde 1 Gemeinde Baindt (K) = Kassenreste (K) = Kassenreste (H) = Haushaltsreste (H) = Haushaltsreste 197.056,07 0,00 13.083.497,23 111.053,98 0,00 13.083.497,23 99.389,79 84.910,38 4.100,00 0,00 4.289.894,77 1.487.582,50 4.441.000,00 4.289.894,77 134.199,50 345.482,94 13.181.163,51 4.159.795,27 17.340.958,78 21.190.328,77 201.156,07 0,00 17.373.392,00 233.589,29 6.745.469,35 430.393,32 1.598.636,48 4.441.000,00 17.373.392,00 13.109.640,83 9.872.994,33 22.982.635,16 12.013.289,57 9.194.667,19 17.627,99 6.174.809,16 9.194.667,19 8.624.007,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Einnahmen Summen des Verwaltungshaushalt Summen des Vermögenshaushalt Summen der haushaltsfremden Vorgänge Summe der Einnahmen Ausgaben Summe der Ausgaben Summen der Haushaltsrechnung Summen des Verwaltungshaushalt Summen des Vermögenshaushalt Summen der Haushaltsrechnung Summen der haushaltsfremden Vorgänge Buchmäßiger Kassenbestand 8.803.183,04 (K) (K) (K) (K) (K) (K) (K) (K) (K) (K) (K) (K) (H) (H) (H) (H) (H) (H) (H) (H) (H) (H) (H) (H) 12.214.445,64 (K) 0,00 (H) 26.568.059,19 38.531.287,55 251.217,28 (K) 0,00 (H) 7.773.445,64 (K) 26.568.059,19 4.441.000,00 (H) 29.728.104,51 9.054.400,32 (K) 0,00 (H) 12 koehler Rechteck 4. Vermögensrechnung 2018 nach § 43 GemHVO (Anfangsbestände, Veränderungen, Endbestände - ohne Sachanlagen) 13 Aktiva Anfangsbestand Zugang Abgang Rest (Restsoll) gem. § 43 GemHVO alt VwV-VmR (Einnahmen) (Ausgaben) (Endbestand) € € € € 0,00 0 Anlagevermögen 0,00 0,00 022 Finanzanlagen 0,00 022 Beteiligungen, Kapitaleinlagen - Einlagen bei Zweckverbänden 0,00 - Abwasserzweckverband Mittleres Schussental (s. EB Abwasserbeseitigung) 0,00 0,00 0,00 0,00 - Gemeindeverband Mittleres Schussental 0,00 0,00 0,00 371,00 - Mitglied Regionalen Kompensations GmbH (Einlagenkonto) 12.475,00 0,00 12.846,00 797.686,00 - Erwerb Ökopunkte Regionalen Kompensations GmbH (Einlagenkonto 842.711 Ökopunkten) (Wertansatz 1€ pro Ökopunkt - Tendenz steigend) 45.025,00 0,00 842.711,00 100,00 - Mitglied beim Landschaftserhaltungsverband 0,00 0,00 100,00 500,00 - Mitglied bei der Genossenschaft Hallenbad Baienfurt eG 0,00 0,00 500,00 1.000,00 - Zweckverband Breitbandversorgung - Stammkapital 0,00 0,00 1.000,00 1.280,00 024 Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen RaWEG (Stammeinlage) 0,00 0,00 1.280,00 616.505,08 025 Stammkapital von EB Wasserversorgung (Stammk.+allg. Rücklage) 0,00 0,00 616.505,08 250,00 026 Einlagen bei sonstigen Sondervermögen (Pro Regio) 0,00 250,00 0,00 1.417.692,08 57.500,00 250,00 1.474.942,08 1 Abgrenzung zum Anlagevermögen 0,00 11 HAR VMH (noch nicht verwendetes Deckungskapital) 0,00 0,00 0,00 2 Geldanlagen 300.000,00 04 Forderungen aus Geldanlagen 0,00 300.000,00 0,00 300.000,00 0,00 300.000,00 0,00 3 Forderungen aus Trägerdarlehen 31.000,00 31 aus Trägerdarlehen an EB Wasserversorgung (01.11.06) 0,00 9.600,00 21.400,00 153.000,00 aus Trägerdarlehen an EB Wasserversorgung (01.01.07) 0,00 24.000,00 129.000,00 60.550,00 aus Trägerdarlehen an EB Wasserversorgung (01.10.12) 0,00 1.800,00 58.750,00 137.650,00 aus Trägerdarlehen an EB Wasserversorgung (01.10.14) 0,00 3.800,00 133.850,00 188.750,00 aus Trägerdarlehen an EB Wasserversorgung (01.10.15) 0,00 5.000,00 183.750,00 0,00 aus Trägerdarlehen an EB Wasserversorgung (01.10.2018) 150.000,00 937,50 149.062,50 425.000,00 32 aus Trägerdarlehen an EB Abwasserbeseitigung (01.01.96) 0,00 20.000,00 405.000,00 400.000,00 aus Trägerdarlehen an EB Abwasserbeseitigung (30.12.07) 0,00 10.000,00 390.000,00 413.000,00 aus Trägerdarlehen an EB Abwasserbeseitigung (03.08.2010) 0,00 15.000,00 398.000,00 179.000,00 aus Trägerdarlehen an EB Abwasserbeseitigung (01.10.2012) 0,00 4.000,00 175.000,00 233.750,00 aus Trägerdarlehen an EB Abwasserbeseitigung (01.10.2014) 0,00 5.000,00 228.750,00 0,00 aus Trägerdarlehen an EB Abwasserbeseitigung (01.10.2018) 400.000,00 2.000,00 398.000,00 2.221.700,00 550.000,00 101.137,50 2.670.562,50 4 Forderungen aus laufender Rechnung 41 Kasseneinnahmereste einschl. Abgrenzungsposten 197.056,07 411 Kasseneinnahmereste des Verwaltungshaushaltes 99.389,79 197.056,07 99.389,79 4.100,00 412 Kasseneinnahmereste des Vermögenshaushaltes 134.199,50 4.100,00 134.199,50 137.101,78 414 Kassenmehrausgaben der Eigenbetriebe; EB WV und ABW 0,00 137.101,78 0,00 0,00 42 Haushaltseinnahmereste 0,00 0,00 0,00 0,00 43 Fehlbeträge (Vorjahr u. lfd. Jahr) 0,00 0,00 0,00 8.190.310,09 44 Kassenbestand/Girokonto/Geldmarktkonto - Tagesabschluss 31.12. 8.803.183,04 8.190.310,09 8.803.183,04 8.528.567,94 9.036.772,33 8.528.567,94 9.036.772,33 12.467.960,02 9.644.272,33 8.929.955,44 13.182.276,91Gesamtsumme (0 - 4) Geldvermögen Vermögensrechnung 2018 Summe 02 Finanzanlagen Summe 2 Geldanlagen Summe 3 Forderungen aus Trägerdarlehen Summe 4 Forderungen aus laufender Rechnung 14 Passiva Anfangsbestand Zugang Abgang Rest (Restsoll) gem. § 43 GemHVO alt VwV-VmR (Einnahmen) (Ausgaben) (Endbestand) € € € € 5 Deckungskapital 53 Kredite 527.455,29 Kredite vom Kreditmarkt (Kfw-Darlehen 0,00% Verzinsung) 0,00 68.060,00 459.395,29 54 Innere Darlehen 0,00 55 Kreditähnliche Rechtsgeschäfte 0,00 0,00 0,00 8 Rücklage/Sonstige Geldvermögensbindungen 2.730.150,24 81 Allgemeine Rücklage 5.838.902,37 0,00 8.569.052,61 9 Verpflichtungen aus laufender Rechnung 91 Kassenausgabereste einschl. Abgrenzungsreste 111.053,98 911 Kassenausgaberest des Verwaltungshaushaltes 84.910,38 111.053,98 84.910,38 1.487.582,50 912 Kassenausgabereste des Vermögenshaushaltes 345.482,94 1.487.582,50 345.482,94 92 Haushaltsausgabereste 0,00 921 Haushaltsausgabereste des Verwaltungshaushaltes 0,00 0,00 0,00 4.441.000,00 922 Haushaltsausgabereste des Vermögenshaushaltes 0,00 4.441.000,00 0,00 0,00 93 Kassenkredite 0,00 0,00 0,00 0,00 931 Kassenmehreinnahmen der Eigenbetriebe, EB WV u. Abw 141.806,53 0,00 141.806,53 0,00 94 Kassenvorgriff 0,00 0,00 0,00 9.297.242,01 6.411.102,22 6.107.696,48 9.600.647,75Gesamtsumme (5 - 9) Geldvermögen Vermögensrechnung 2018 16 Aufgabenbereich 2) Stand zu Beginn Stand am Ende Vermögensart 3) des Haushaltsjahres des Haushaltsjahres 1 2 3 4 5 7000. Abwasserbeseitigung Wird als Eigenbetrieb geführt. Siehe Bilanz! 8150. Wasserversorgung Wird als Eigenbetrieb geführt. Siehe Bilanz! 7710. Bauhof Grundstück 87.808,69 0,00 0,00 87.808,69 Hochbauten und Heizung 185.859,00 0,00 10.521,00 175.338,00 Geräte- u. Betriebsausstattung 188.767,00 152.064,33 53.632,33 287.199,00 Summe 462.434,69 152.064,33 64.153,33 550.345,69 1300. Feuerwehr Hochbauten 163.986,00 0,00 8.631,00 155.355,00 Fahrzeuge und Geräte 108.355,90 5.378,80 14.626,80 99.107,90 Summe 272.341,90 5.378,80 23.257,80 254.462,90 7670. Schenk-Konrad-Halle/Gaststatte Mühle etc. Grundstück 38.009,44 0,00 0,00 38.009,44 SKH Hochbauten 562.857,83 0,00 29.623,83 533.234,00 Betriebsausstattung 36.518,00 0,00 9.402,00 27.116,00 Gaststätte zur Mühle Hochbauten 98.681,45 0,00 5.193,44 93.488,01 Betriebsausstattung** 41.600,00 0,00 6.756,00 34.844,00 Summe 777.666,72 0,00 50.975,27 726.691,45 *) zwingend ab 1976 vorgeschrieben (§ 51 GemHVO) 2) Gliederung nach Einzelplänen, Abschnitten, ggf. Unterabschnitten **Vorfinanzierter Betrag von Pächter, zinsloses Darlehen, Stand 31.12.2018. 3) Gruppierung nach den in den Anlagenachweisen ausgewiesenen Anlagegruppen 25.981,78 € Zugang Abgang 5 a. Vermögensübersicht *) 17 Aufgabenbereich 2) Stand zu Beginn Stand am Ende Vermögensart 3) des Haushaltsjahres des Haushaltsjahres 1 2 3 4 5 7510. Bestattungswesen Unbebaute Grundstücke 266.652,94 0,00 0,00 266.652,94 Hochbauten 338.344,00 0,00 22.701,00 315.643,00 Tiefbauten 97.341,00 0,00 12.436,00 84.905,00 Betriebsausstattung 61,00 0,00 51,00 10,00 Anlagen im Bau 0,00 8.885,92 0,00 8.885,92 Summe 702.398,94 8.885,92 35.188,00 676.096,86 7201. Wertstoffhof Tiefbauten 24.397,00 0,00 7.144,00 17.253,00 8101. PV-Anlage 30.808,00 0,00 1.966,00 28.842,00 2900. Bürgerbus 1,00 0,00 0,00 1,00 8170. Nahwärmenetz/BHKW 420.288,00 0,00 33.217,00 387.071,00 (detaillierte Infos im Rechenschaftsber. Nr. 9) *) zwingend ab 1976 vorgeschrieben (§ 51 GemHVO) 2) Gliederung nach Einzelplänen, Abschnitten, ggf. Unterabschnitten 3) Gruppierung nach den in den Anlagenachweisen ausgewiesenen Anlagegruppen 5 b. Vermögensübersicht *) Zugang Abgang EURO 18 Aufgabenbereich Stand zu Beginn Stand am Ende Vermögensart des Haushaltsjahres des Haushaltsjahres 1 2 3 4 5 Wohnung Nr. 12 Dorfplatz 1 147.488,00 0,00 3.933,00 143.555,00 Bj. 1987, Kauf 2005, AHK 196.650 € Anlagen-Nr. 1293 Wohnung Nr. 18 Dorfplatz 1 89.431,00 0,00 3.651,00 85.780,00 Bj. 1987, Kauf 1992, AHK 182531,20 € Anlagen-Nr. 1294 Wohncontainer G und H 45.050,00 0,00 6.931,00 38.119,00 Boschstr. 1, AJ 2014, Anlagen-Nr. 1285 AK 69.308,11 €, Nur 10 Jahre ND EFH, Küferstraße 8 132.820,00 0,00 4.660,00 128.160,00 AHK Gebäude 144.472 €, 31 J. RND Anschaffungsjahr 2015 Anlagen-Nr. 1292 EFH, Klosterhof 4 112.152,00 0,00 6.378,00 105.774,00 AHK Gebäude 204.102 €, 32 J. RND Anschaffungsjahr 2003 Anlagen-Nr. 1288 Rathaus Bau und Sanierung 1.378.304,00 0,00 42.409,00 1.335.895,00 AHK 2.120.462,11 €, Bj. 2000 Anlagen-Nr. 1291 Ganztagesbetreuungsgebäude 867.728,00 0,00 22.538,00 845.190,00 AHK 1.126.915,07 €, Bj. 2006 Anlagen-Nr. 1280 Aufl. Zuschüsse Ganztagesbetr. -676.400,00 0,00 -17.800,00 -658.600,00 * vorläufige Bewertung - Zugänge ab dem Rechnungsjahr 2013 werden noch manuell nachgepflegt. 5 c. Vermögenserfassung kommunale Immobilien - Vermögensbewertung EURO Zugang Abgang (noch nicht im Haushalt verbucht) 19 Aufgabenbereich 2) Stand zu Beginn Stand am Ende Vermögensart 3) des Haushaltsjahres des Haushaltsjahres 1 2 3 4 5 Klosterwiesensch. - Fahrradunterstellgeb. 1,00 0,00 0,00 1,00 Bj. 1968, AHK 12.428,69,14 €, Anlagen-Nr. 1276 Klosterwiesensch. - Garage 1,00 0,00 0,00 1,00 Bj. 1968, AHK 1.851,08 €, Anlagen-Nr. 1277 Klosterwiesensch./Kiga (Kl.1 u.2) gelbes Haus 631.999,00 0,00 33.264,00 598.735,00 Bj. 1968, AHK 1.663.182,59, Anlagen-Nr. 1278 Klosterwiesensch. (Turnhalle/HMW/BHKW) 116.004,00 0,00 12.890,00 103.114,00 Bj. 1967, AHK 644.493,79 €, Anlagen-Nr. 1281 Klosterwiesensch. (Rektorat, OG Kl. 3 und 4) bl.H. 526.161,00 0,00 37.583,00 488.578,00 Bj. 1968, AHK 189149,01 €, Anlagen-Nr. 1282 Klosterwiesensch. (Grundschulerweiter.geb.) gr.H. 383.717,00 0,00 27.409,00 356.308,00 AHK 1.370.440,43, Bj. 1975, Anlagen-Nr. 1283 Kindergarten SMS Unterstellgebäude 1,00 0,00 0,00 1,00 AHK 5.298,77 €, Bj. 1988, Anlagen-Nr. 1286 Kindergarten SMS - Hauptgebäude 143.081,00 0,00 6.979,00 136.102,00 Bj. 1988, AHK 348.962,08 €, Anlagen-Nr. 1287 Klosterhof 5 - Vereinhaus/Kindergarten Regenb. 1.143.088,00 0,00 32.199,00 1.110.889,00 Bj. 2003, AHK 1.609.974,18 €, Anlagen-Nr. 1289 Klosterhof 5 Schuppen u. ä. Kleingebäude 2.272,00 0,00 412,00 1.860,00 Bj. 2003, AHK 8.245,71 €, Anlagen-Nr. 1290 Boschstr. 1/7, Varia Home 386.757,00 0,00 13.336,00 373.421,00 Baujahr 2016, AHK 440.101.,67 €, Anlagen-Nr. 1519 * vorläufige Bewertung - Zugänge ab dem Rechnungsjahr 2013 werden noch manuell nachgepflegt. 5 d. Vermögenserfassung kommunale Immobilien - Vermögensbewertung EURO Zugang Abgang (noch nicht im Haushalt verbucht) 20 6. Haushaltsrechnung 2018 Verwaltungshaushalt, Vermögenshaushalt Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben 21 22 1. Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben Seite Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 2018 Gemeinde: Gemeinde Baindt - in EUR - 23 koehler Rechteck Gemeinde 1 Gemeinde Baindt Seite HH.-Jahr: 2018 Datum :05.06.19 Uhrzeit :16:16:48 :Einzelplan-Zusammenstellung VerwaltungshaushaltHaushaltsrechnung + neue Haushalts- reste (H) Einzelplan Reste vom Vorjahr (K)=Kassenreste (H)=Haushaltsreste Neue Reste Ist (K)=Kassenreste (H)=Haushaltsreste Üpl./Apl. bewilligte oder nach § 18 GemHVO Soll --------------- Haushaltsansatz 1 2 3 = Einnahmen = Ausgaben ./. Haushaltsreste vom Vorjahr (H) 4 5 Planvergleich 6 7 Soll (Spalte 3) mehr(+) weniger (-) als Ansatz Spalte (6) zulässige Mehrausgaben 8 EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR -478,29 -104.989,90 Allgemeine Verwaltung0 +/- Einn. 0,00 0,00 149.183,80 0,00 6.387,48 202.300,00 426,81 356.966,18 351.005,51 Ausg. 0,00 0,00 61.253,85 1.148.200,00 0,00 354,77 1.114.232,22 10.123,04 1.104.463,95 -3.735,56 -753.458,44 0,00 72,04 -757.266,04 -945.900,00 0,00 0,00 104.511,61 87.929,95 (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) -6.100,00 -13.138,81 Öffentliche Sicherheit und Ordnung1 +/- Einn. 0,00 0,00 5.443,69 0,00 2.514,53 17.800,00 0,00 19.658,22 17.143,69 Ausg. 0,00 0,00 29.413,51 119.550,00 0,00 0,00 141.896,28 6.071,58 135.824,70 -3.557,05 -118.681,01 0,00 0,00 -122.238,06 -101.750,00 0,00 0,00 7.038,81 -23.969,82 (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) -17.185,97 -33.060,16 Schulen2 +/- Einn. 0,00 0,00 37.003,60 0,00 3.556,00 122.700,00 551,10 145.522,53 142.517,63 Ausg. 0,00 0,00 73.896,96 546.100,00 0,00 8.094,89 596.985,72 18.143,81 586.936,80 -14.587,81 -444.419,17 0,00 -7.543,79 -451.463,19 -423.400,00 0,00 0,00 15.874,19 -36.893,36 (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) 24 koehler Rechteck Gemeinde 1 Gemeinde Baindt Seite HH.-Jahr: 2018 Datum :05.06.19 Uhrzeit :16:16:48 :Einzelplan-Zusammenstellung VerwaltungshaushaltHaushaltsrechnung + neue Haushalts- reste (H) Einzelplan Reste vom Vorjahr (K)=Kassenreste (H)=Haushaltsreste Neue Reste Ist (K)=Kassenreste (H)=Haushaltsreste Üpl./Apl. bewilligte oder nach § 18 GemHVO Soll --------------- Haushaltsansatz 1 2 3 = Einnahmen = Ausgaben ./. Haushaltsreste vom Vorjahr (H) 4 5 Planvergleich 6 7 Soll (Spalte 3) mehr(+) weniger (-) als Ansatz Spalte (6) zulässige Mehrausgaben 8 EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR -55,00 -20.722,61 Wissenschaft, Forschung, Kulturpflege3 +/- Einn. 0,00 0,00 137,56 0,00 0,00 600,00 0,00 682,56 682,56 Ausg. 0,00 0,00 3.118,43 86.700,00 0,00 0,00 69.123,12 27,30 69.095,82 -27,30 -68.413,26 0,00 0,00 -68.440,56 -86.100,00 0,00 0,00 20.667,61 -2.980,87 (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) -32.438,60 -81.215,72 Soziale Sicherung4 +/- Einn. 0,00 0,00 479.396,35 0,00 71.608,16 706.000,00 75.662,91 1.148.903,00 1.152.957,75 Ausg. 0,00 0,00 440.685,67 1.635.550,00 0,00 51.255,92 1.959.516,81 15.752,78 1.995.019,95 55.855,38 -842.062,20 0,00 24.406,99 -810.613,81 -929.550,00 0,00 0,00 48.777,12 38.710,68 (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) -18.000,00 -70.259,87 Gesundheit, Sport, Erholung5 +/- Einn. 0,00 0,00 7.621,82 0,00 0,00 19.500,00 0,00 9.121,82 9.121,82 Ausg. 0,00 0,00 14.788,58 308.450,00 0,00 0,00 254.416,85 1.438,14 252.978,71 -1.438,14 -243.856,89 0,00 0,00 -245.295,03 -288.950,00 0,00 0,00 52.259,87 -7.166,76 (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) 25 koehler Rechteck Gemeinde 1 Gemeinde Baindt Seite HH.-Jahr: 2018 Datum :05.06.19 Uhrzeit :16:16:48 :Einzelplan-Zusammenstellung VerwaltungshaushaltHaushaltsrechnung + neue Haushalts- reste (H) Einzelplan Reste vom Vorjahr (K)=Kassenreste (H)=Haushaltsreste Neue Reste Ist (K)=Kassenreste (H)=Haushaltsreste Üpl./Apl. bewilligte oder nach § 18 GemHVO Soll --------------- Haushaltsansatz 1 2 3 = Einnahmen = Ausgaben ./. Haushaltsreste vom Vorjahr (H) 4 5 Planvergleich 6 7 Soll (Spalte 3) mehr(+) weniger (-) als Ansatz Spalte (6) zulässige Mehrausgaben 8 EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR -4.047,90 -140.939,70 Bau- und Wohnungswesen, Verkehr6 +/- Einn. 0,00 0,00 24.469,66 0,00 0,00 58.900,00 0,00 79.321,76 79.321,76 Ausg. 0,00 0,00 43.313,21 744.800,00 0,00 1.804,64 646.680,10 1.311,23 647.173,51 -1.311,23 -567.851,75 0,00 -1.804,64 -567.358,34 -685.900,00 0,00 0,00 136.891,80 -18.843,55 (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) -61.346,27 -116.696,66 Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung7 +/- Einn. 0,00 0,00 22.001,41 0,00 43.528,85 811.250,00 4.806,28 810.627,71 771.905,14 Ausg. 0,00 0,00 104.096,71 1.070.900,00 0,00 4.662,76 1.071.177,58 17.540,29 1.058.300,05 25.988,56 -286.394,91 0,00 143,52 -260.549,87 -259.650,00 0,00 0,00 55.350,39 -82.095,30 (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) -37.047,24 -96.421,99 Wirtschaftliche Unternehmen, allg. Grund- und Sondervermögen8 +/- Einn. 0,00 0,00 40.473,22 0,00 57.095,72 335.100,00 12.629,62 382.992,08 338.525,98 Ausg. 0,00 0,00 64.829,30 230.200,00 0,00 18.737,40 220.515,72 40.645,81 198.607,31 16.449,91 139.918,67 0,00 -6.107,78 162.476,36 104.900,00 0,00 0,00 59.374,75 -24.356,08 (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) 26 koehler Rechteck Gemeinde 1 Gemeinde Baindt Seite HH.-Jahr: 2018 Datum :05.06.19 Uhrzeit :16:16:48 :Einzelplan-Zusammenstellung VerwaltungshaushaltHaushaltsrechnung + neue Haushalts- reste (H) Einzelplan Reste vom Vorjahr (K)=Kassenreste (H)=Haushaltsreste Neue Reste Ist (K)=Kassenreste (H)=Haushaltsreste Üpl./Apl. bewilligte oder nach § 18 GemHVO Soll --------------- Haushaltsansatz 1 2 3 = Einnahmen = Ausgaben ./. Haushaltsreste vom Vorjahr (H) 4 5 Planvergleich 6 7 Soll (Spalte 3) mehr(+) weniger (-) als Ansatz Spalte (6) zulässige Mehrausgaben 8 EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR -27.932,07 -12.500,00 Allgemeine Finanzwirtschaft9 +/- Einn. 0,00 0,00 2.912.647,46 0,00 12.365,33 7.335.600,00 5.313,07 10.227.367,65 10.220.315,39 Ausg. 0,00 0,00 3.328.296,43 3.719.300,00 0,00 0,00 7.035.096,43 0,00 7.035.096,43 12.365,33 3.185.218,96 0,00 5.313,07 3.192.271,22 3.616.300,00 0,00 0,00 -15.432,07 -415.648,97 (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) 0 - 9 zusammen +/- Einn. 0,00 0,00 3.678.378,57 0,00 197.056,07 9.609.750,00 99.389,79 13.181.163,51 13.083.497,23 Ausg. 0,00 0,00 4.163.692,65 9.609.750,00 0,00 84.910,38 13.109.640,83 111.053,98 13.083.497,23 86.002,09 0,00 0,00 14.479,41 71.522,68 0,00 0,00 0,00 485.314,08 -485.314,08 -204.631,34 -689.945,42 (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) 27 koehler Rechteck Gemeinde 1 Gemeinde Baindt Seite HH.-Jahr: 2018 Datum :05.06.19 Uhrzeit :16:16:48 :Einzelplan-Zusammenstellung VermögenshaushaltHaushaltsrechnung + neue Haushalts- reste (H) Einzelplan Reste vom Vorjahr (K)=Kassenreste (H)=Haushaltsreste Neue Reste Ist (K)=Kassenreste (H)=Haushaltsreste Üpl./Apl. bewilligte oder nach § 18 GemHVO Soll --------------- Haushaltsansatz 1 2 3 = Einnahmen = Ausgaben ./. Haushaltsreste vom Vorjahr (H) 4 5 Planvergleich 6 7 Soll (Spalte 3) mehr(+) weniger (-) als Ansatz Spalte (6) zulässige Mehrausgaben 8 EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR - - - - - - -32.574,73 Allgemeine Verwaltung0 +/- Einn. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Ausg. 0,00 0,00 0,00 15.750,00 18.500,00 0,00 1.675,27 0,00 -16.824,73 0,00 16.824,73 -18.500,00 0,00 -1.675,27 -15.750,00 0,00 0,00 32.574,73 0,00 (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) - - - - - - -127.621,20 Öffentliche Sicherheit und Ordnung1 +/- Einn. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Ausg. 0,00 0,00 0,00 36.000,00 97.000,00 0,00 5.378,80 0,00 -91.621,20 0,00 91.621,20 -97.000,00 0,00 -5.378,80 -36.000,00 0,00 0,00 127.621,20 0,00 (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) - - - - - - -103.713,79 Schulen2 +/- Einn. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Ausg. 0,00 0,00 0,00 10.000,00 112.500,00 0,00 18.842,74 56,53 -93.713,79 -56,53 93.713,79 -112.500,00 0,00 -18.842,74 -10.000,00 0,00 0,00 103.713,79 0,00 (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) 28 koehler Rechteck Gemeinde 1 Gemeinde Baindt Seite HH.-Jahr: 2018 Datum :05.06.19 Uhrzeit :16:16:48 :Einzelplan-Zusammenstellung VermögenshaushaltHaushaltsrechnung + neue Haushalts- reste (H) Einzelplan Reste vom Vorjahr (K)=Kassenreste (H)=Haushaltsreste Neue Reste Ist (K)=Kassenreste (H)=Haushaltsreste Üpl./Apl. bewilligte oder nach § 18 GemHVO Soll --------------- Haushaltsansatz 1 2 3 = Einnahmen = Ausgaben ./. Haushaltsreste vom Vorjahr (H) 4 5 Planvergleich 6 7 Soll (Spalte 3) mehr(+) weniger (-) als Ansatz Spalte (6) zulässige Mehrausgaben 8 EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR - - - - - - -500,00 Wissenschaft, Forschung, Kulturpflege3 +/- Einn. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Ausg. 0,00 0,00 20.000,00 500,00 0,00 0,00 20.000,00 0,00 20.000,00 0,00 -20.000,00 0,00 0,00 -20.000,00 -500,00 0,00 0,00 500,00 -20.000,00 (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) 0,00 -223.847,10 Soziale Sicherung4 +/- Einn. 0,00 0,00 4.077,90 0,00 0,00 0,00 0,00 4.077,90 4.077,90 Ausg. 0,00 0,00 0,00 206.400,00 400.000,00 4.072,94 378.479,96 0,00 -17.447,10 0,00 21.525,00 -400.000,00 -4.072,94 -374.402,06 -206.400,00 0,00 0,00 223.847,10 4.077,90 (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) - - - - - - -56.362,91 Gesundheit, Sport, Erholung5 +/- Einn. 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Ausg. 0,00 0,00 211.998,23 61.250,00 222.500,00 0,00 457.094,13 17.708,81 216.885,32 -17.708,81 -216.885,32 -222.500,00 0,00 -457.094,13 -61.250,00 0,00 0,00 56.362,91 -211.998,23 (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) 29 koehler Rechteck Gemeinde 1 Gemeinde Baindt Seite HH.-Jahr: 2018 Datum :05.06.19 Uhrzeit :16:16:48 :Einzelplan-Zusammenstellung VermögenshaushaltHaushaltsrechnung + neue Haushalts- reste (H) Einzelplan Reste vom Vorjahr (K)=Kassenreste (H)=Haushaltsreste Neue Reste Ist (K)=Kassenreste (H)=Haushaltsreste Üpl./Apl. bewilligte oder nach § 18 GemHVO Soll --------------- Haushaltsansatz 1 2 3 = Einnahmen = Ausgaben ./. Haushaltsreste vom Vorjahr (H) 4 5 Planvergleich 6 7 Soll (Spalte 3) mehr(+) weniger (-) als Ansatz Spalte (6) zulässige Mehrausgaben 8 EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR -1.050.000,00 -2.165.322,21 Bau- und Wohnungswesen, Verkehr6 +/- Einn. 0,00 0,00 221.637,61 0,00 0,00 1.051.000,00 0,00 222.637,61 222.637,61 Ausg. 0,00 0,00 1.045,30 1.176.250,00 1.158.000,00 0,00 187.738,78 17.765,69 -988.026,91 -17.765,69 1.210.664,52 -1.158.000,00 0,00 34.898,83 -125.250,00 0,00 0,00 1.115.322,21 220.592,31 (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) -47.427,23 -1.333.817,90 Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung7 +/- Einn. 0,00 0,00 213.859,51 0,00 0,00 362.200,00 0,00 528.632,28 528.632,28 Ausg. 0,00 0,00 0,00 956.900,00 1.335.500,00 0,00 1.000.182,17 41.600,07 -376.917,90 -41.600,07 905.550,18 -1.335.500,00 0,00 -471.549,89 -594.700,00 0,00 0,00 1.286.390,67 213.859,51 (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) -1.611.535,96 -2.018.101,29 Wirtschaftliche Unternehmen, allg. Grund- und Sondervermögen8 +/- Einn. 0,00 0,00 1.500,00 0,00 4.100,00 2.349.200,00 134.199,50 609.064,54 739.164,04 Ausg. 0,00 0,00 0,00 1.748.700,00 1.097.000,00 341.410,00 1.896.640,11 1.410.451,40 -269.401,29 -1.406.351,40 1.008.565,33 -1.097.000,00 -207.210,50 -1.287.575,57 600.500,00 0,00 0,00 406.565,33 1.500,00 (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) 30 koehler Rechteck Gemeinde 1 Gemeinde Baindt Seite HH.-Jahr: 2018 Datum :05.06.19 Uhrzeit :16:16:48 :Einzelplan-Zusammenstellung VermögenshaushaltHaushaltsrechnung + neue Haushalts- reste (H) Einzelplan Reste vom Vorjahr (K)=Kassenreste (H)=Haushaltsreste Neue Reste Ist (K)=Kassenreste (H)=Haushaltsreste Üpl./Apl. bewilligte oder nach § 18 GemHVO Soll --------------- Haushaltsansatz 1 2 3 = Einnahmen = Ausgaben ./. Haushaltsreste vom Vorjahr (H) 4 5 Planvergleich 6 7 Soll (Spalte 3) mehr(+) weniger (-) als Ansatz Spalte (6) zulässige Mehrausgaben 8 EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR -392.050,00 -1.940,00 Allgemeine Finanzwirtschaft9 +/- Einn. 0,00 0,00 2.668.082,94 0,00 0,00 519.350,00 0,00 2.795.382,94 2.795.382,94 Ausg. 0,00 0,00 5.838.902,37 70.000,00 0,00 0,00 5.906.962,37 0,00 5.906.962,37 0,00 -3.111.579,43 0,00 0,00 -3.111.579,43 449.350,00 0,00 0,00 -390.110,00 -3.170.819,43 (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) 0 - 9 zusammen +/- Einn. 0,00 0,00 3.109.157,96 0,00 4.100,00 4.281.750,00 134.199,50 4.159.795,27 4.289.894,77 Ausg. 0,00 0,00 6.071.945,90 4.281.750,00 4.441.000,00 345.482,94 9.872.994,33 1.487.582,50 4.289.894,77 -1.483.482,50 0,00 -4.441.000,00 -211.283,44 -5.713.199,06 0,00 0,00 0,00 2.962.787,94 -2.962.787,94 -3.101.013,19 -6.063.801,13 (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) Gesamthaushalt +/- Einn. 0,00 0,00 6.787.536,53 0,00 201.156,07 13.891.500,00 233.589,29 17.340.958,78 17.373.392,00 Ausg. 0,00 0,00 10.235.638,55 13.891.500,00 4.441.000,00 430.393,32 22.982.635,16 1.598.636,48 17.373.392,00 -1.397.480,41 0,00 -4.441.000,00 -196.804,03 -5.641.676,38 0,00 0,00 0,00 3.448.102,02 -3.448.102,02 -3.305.644,53 -6.753.746,55 (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) (K) (H) 31 koehler Rechteck Gemeinde 1 Gemeinde Baindt Seite HH.-Jahr : 2018 Datum : 05.06.19 Uhrzeit : 16:17:38 :Feststellung und Aufgliederung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung Etwaiger Unterschied bereinigter Solleinnahmen ./. bereinigter Sollausgaben 4.289.894,77 0,00 0,00 17.373.392,00 21.814.392,00 0,00 EUR Solleinnahmen (= Anordnungssoll) + neugebildete Haushaltseinnahmereste = Zwischensumme Summe bereinigter Solleinnahmen Sollausgaben (= Anordnungssoll) + neu gebildete Haushaltsausgabereste = Zwischensumme Summe bereinigter Sollausgaben Fehlbetrag 13.083.497,23 17.373.392,00 21.814.392,00 17.373.392,00 Einnahmen Ausgaben Unterschied 8.730.894,77 0,00 8.730.894,77 17.373.392,00 0,00 4.289.894,77 4.289.894,77 13.083.497,23 13.083.497,23 0,00 13.083.497,23 4.289.894,77 13.083.497,23 0,00 0,00 GesamthaushaltVermögenshaushaltVerwaltungshaushalt EUREUR 0,00- Abgang Haushaltseinnahmereste vom Vorjahr 0,00 13.083.497,23 - Abgang Haushaltsausgabereste vom Vorjahr 4.441.000,00 4.441.000,00 0,00 *** Ende der Liste "Feststellung und Aufgliederung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung" *** Gemeinde Baindt, 05.06.2019 32 koehler Rechteck 7. Rechnungs-Gruppierungsübersicht 2018 33 34 Seite Gemeinde : Gemeinde Baindt Stand : 30.06.2018 Einwohner: 5.221 3. Rechnungs-Gruppierungsübersicht Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 2018 - EUR - 35 koehler Rechteck Betrag 2018 Seite je Einwohner Haushaltsvergleich Mehr/Weniger Grupp.-Nr. Bezeichnung der Hauptgruppen, Gruppen und Untergruppen E i n n a h m e n EUR EUR EUR Rechnungsgruppierungsübersicht zur Haushaltsrechnung Gemeinde 1 Gemeinde Baindt Einnahmen des Verwaltungshaushaltes ----------------------------------- 0 Steuern, Allgemeine Zuweisungen 000 Grundsteuer A 38.460,49 7,37 5.260,49 001 Grundsteuer B 479.412,50 91,82 -20.587,50 003 Gewerbesteuer nach Ertrag 3.687.428,94 706,27 2.337.428,94 01 Gemeindeanteil an Gemeinschaftsteuern 010 Gemeindeanteil an der Einkommensteuer 3.102.255,33 594,19 380.255,33 012 Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer 225.533,60 43,20 28.533,60 02,03 Andere Steuern und steuerähnliche Einnahmen 16.539,00 3,17 2.039,00 04 Schlüsselzuweisungen u. komm. Investitionp. 041 vom Land 2.120.038,50 406,06 133.538,50 09 Ausgleichsleistungen 091 Ausgleichsleistungen nach dem Familienlastenausgleich 232.691,00 44,57 2.691,00 0 Summe Hauptgruppe 0 9.902.359,36 1.896,65 2.869.159,36 1 Einnahmen aus Verwaltung und Betrieb 10,11,12 Gebühren und ähnliche Entgelte, zweckgebundene Abgaben 282.772,52 54,16 40.472,52 13,14,15 Einnahmen a. Verkauf, Mieten u. Pachten, sonst. Verwaltungs-u. Betriebseinnahmen 617.643,51 118,30 259.143,51 16 Erstattungen für Ausgaben des Verwaltungshaushalt 160 vom Bund 0,00 0,00 0,00 161 vom Land 0,00 0,00 0,00 162 von Gemeinden und Gemeindeverbänden 74.434,19 14,26 -7.565,81 163 von Zweckverbänden u. dgl. 0,00 0,00 0,00 36 koehler Rechteck Betrag 2018 Seite je Einwohner Haushaltsvergleich Mehr/Weniger Grupp.-Nr. Bezeichnung der Hauptgruppen, Gruppen und Untergruppen E i n n a h m e n EUR EUR EUR Rechnungsgruppierungsübersicht zur Haushaltsrechnung Gemeinde 1 Gemeinde Baindt 164 vom sonst.öffentl. Bereich 0,00 0,00 0,00 165 von öffentlichen wirtschaftl. Unternehmen 134.838,29 25,83 16.538,29 166 von privaten Unternehmen 0,00 0,00 0,00 167 von übrigen Bereichen 0,00 0,00 0,00 169 Innere Verrechnungen 779.643,92 149,33 60.793,92 17 Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke 170 vom Bund 0,00 0,00 0,00 171 vom Land 824.029,59 157,83 195.029,59 172 von Gemeinden und Gemeindeverbänden 0,00 0,00 0,00 173 von Zweckverbänden u. dgl. 0,00 0,00 0,00 174 vom sonst. öffentl. Bereich 0,00 0,00 0,00 176 von privaten Unternehmen 1.050,25 0,20 950,25 177,178 von übrigen Bereichen 0,00 0,00 0,00 1 Summe Hauptgruppe 1 2.714.412,27 519,91 565.362,27 2 Sonstige Finanzeinnahmen 20 Zinseinnahmen 200 vom Bund 0,00 0,00 0,00 201 vom Land 0,00 0,00 0,00 202 von Gemeinden- und Gemeindeverbänden 0,00 0,00 0,00 203 von Zweckverbänden u. dgl. 0,00 0,00 0,00 204 vom sonst. öffentl. Bereich 0,00 0,00 0,00 205,206,207 von unternehmerischen und übrigen Bereichen 55.200,20 10,57 3.000,20 209 aus inneren Darlehen 0,00 0,00 0,00 21,22 Gewinnanteile von wirtschaftl. Unternehmen u.a. Beteiligungen, Konzessionsabgaben 123.911,92 23,73 8.911,92 23 Schuldendiensthilfen 230 vom Bund, LAF, ERP-Sondervermögen 0,00 0,00 0,00 37 koehler Rechteck Betrag 2018 Seite je Einwohner Haushaltsvergleich Mehr/Weniger Grupp.-Nr. Bezeichnung der Hauptgruppen, Gruppen und Untergruppen E i n n a h m e n EUR EUR EUR Rechnungsgruppierungsübersicht zur Haushaltsrechnung Gemeinde 1 Gemeinde Baindt 231 vom Land 0,00 0,00 0,00 232 von Gemeinden und Gemeindeverbänden 0,00 0,00 0,00 233 von Zweckverbänden u. dgl. 0,00 0,00 0,00 234 vom sonst.öffentl. Bereich 0,00 0,00 0,00 235,236,237 von unternehmerischen und übrigen Bereichen 0,00 0,00 0,00 24,25 Ersatz v. sozialen Leistungen 0,00 0,00 0,00 26 Weitere Finanzeinnahmen 24.857,65 4,76 14.757,65 27 Kalkulatorische Einnahmen 262.755,83 50,33 12.555,83 28 Zuführungen vom Vermögenshaushalt 0,00 0,00 0,00 2 Summe Hauptgruppe 2 466.725,60 89,39 39.225,60 0,1,2 Gesamteinnahmen des VWH 13.083.497,23 2.505,95 3.473.747,23 3 Einnahmen des Vermögenshaushaltes --------------------------------- 30 Zuführung vom Verwaltungshaushalt 2.795.382,94 535,41 2.668.082,94 31 Entnahmen aus Rücklagen 0,00 0,00 -392.050,00 32 Rückflüsse von Darlehen 320 vom Bund, LAF, ERP-Sondervermögen 0,00 0,00 0,00 321 vom Land 0,00 0,00 0,00 322 von Gemeinden und Gemeindeverbänden 0,00 0,00 0,00 323 von Zweckverbänden u. dgl. 0,00 0,00 0,00 324 vom sonst. öffentl. Bereich 0,00 0,00 0,00 325,326,327,328,329 von unternehmerischen und übrigen Bereichen 101.137,50 19,37 -10.262,50 33 Einnahmen aus Veräußerungen v. Beteiligungen und Rückflüsse v. Kapitaleinlagen 0,00 0,00 0,00 34 Einnahmen aus Veräußerung v. Sachen des Anlagevermögens 1.156.386,05 221,49 -2.343.613,95 35 Beiträge und ähnliche Entgelte 222.637,61 42,64 221.637,61 36 Zuweisungen u. Zuschüsse f. 38 koehler Rechteck Betrag 2018 Seite je Einwohner Haushaltsvergleich Mehr/Weniger Grupp.-Nr. Bezeichnung der Hauptgruppen, Gruppen und Untergruppen E i n n a h m e n EUR EUR EUR Rechnungsgruppierungsübersicht zur Haushaltsrechnung Gemeinde 1 Gemeinde Baindt Investitionen u. Investitionsförderungsmaßn. 360 vom Bund, LAF, ERP-Sondervermögen 0,00 0,00 0,00 361 vom Land 10.272,77 1,97 -139.727,23 362 von Gemeinden und Gemeindeverbänden 0,00 0,00 0,00 363 von Zweckverbänden u. dgl. 0,00 0,00 0,00 364 vom sonst. öffentl. Bereich 0,00 0,00 0,00 365-369 von unternehmerischen und übrigen Bereichen 4.077,90 0,78 4.077,90 37 Einnahmen aus Krediten und inneren Darlehen 370 vom Bund, LAF, ERP-Sondervermögen 0,00 0,00 0,00 371 vom Land 0,00 0,00 0,00 372 von Gemeinden und Gemeindeverbänden 0,00 0,00 0,00 373 von Zweckverbänden u. dgl. 0,00 0,00 0,00 374 vom sonst. öffentl. Bereich 0,00 0,00 0,00 377 vom Kreditmarkt (ohne Umschuldungen) 0,00 0,00 0,00 378 vom Kreditmarkt für Umschuldungen 0,00 0,00 0,00 379 Innere Darlehen 0,00 0,00 0,00 390 Fehlbeträge aus Vorjahre 0,00 0,00 0,00 3 Gesamteinnahmen des VMH 4.289.894,77 821,66 8.144,77 0-3 Gesamteinnahmen des VWH und VMH 17.373.392,00 3.327,61 3.481.892,00 39 koehler Rechteck Betrag 2018 Seite je Einwohner Haushaltsvergleich Mehr/Weniger Grupp.-Nr. Bezeichnung der Hauptgruppen, Gruppen und Untergruppen A u s g a b e n EUR EUR EUR Rechnungsgruppierungsübersicht zur Haushaltsrechnung Gemeinde 1 Gemeinde Baindt Ausgaben des Verwaltungshaushaltes ---------------------------------- 4 Personalausgaben 40 Aufwendungen für ehrenamtl. Tätigkeit 40.853,22 7,82 6.853,22 41 Besoldung, Vergütungen, Löhne 1.945.639,22 372,66 28.839,22 42,43 Versorgung 284.937,91 54,58 62.087,91 44 Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung 319.899,25 61,27 21.949,25 45 Beihilfen und Unterstützungen 11.380,00 2,18 -13.670,00 46 Personalnebenausgaben 20.634,88 3,95 4.134,88 47 Deckungsreserve für Personalausgaben 0,00 0,00 0,00 4 Personalausgaben 2.623.344,48 502,46 110.194,48 5/6 Sächlicher Verwaltungs- und Betriebsaufwand 50,51 Unterhaltung d. Grundst. u. baul. Anlagen u. d. sonst. unbew. Vermögens 202.978,02 38,88 -149.921,98 52 Geräte, Ausstattungs-u. Ausrüstungsgegenstände, sonst. Gebrauchsgegenstände 64.656,29 12,38 -17.643,71 53 Mieten und Pachten 78.675,19 15,07 67.875,19 54 Bewirtschaftung d. Grundstücke, baulichen Anlagen usw. 401.128,98 76,83 54.878,98 55 Haltung von Fahrzeugen 65.323,73 12,51 -976,27 56 Besondere Aufwendungen für Beschäftigte 32.882,57 6,30 -10.467,43 57-63 Weitere Verwaltungs- und Betriebsausgaben 202.948,81 38,87 20.698,81 64-66 Steuern, Geschäftsausgaben u.a. 409.856,27 78,50 24.606,27 67 Erstattungen von Verwaltungs- und Betriebsaufwand 670 an Bund, LAF, ERP-Sondervermögen 0,00 0,00 0,00 40 koehler Rechteck Betrag 2018 Seite je Einwohner Haushaltsvergleich Mehr/Weniger Grupp.-Nr. Bezeichnung der Hauptgruppen, Gruppen und Untergruppen A u s g a b e n EUR EUR EUR Rechnungsgruppierungsübersicht zur Haushaltsrechnung Gemeinde 1 Gemeinde Baindt 671 an Land 0,00 0,00 0,00 672 an Gemeinden und Gemeindeverbände 16.039,26 3,07 -3.960,74 673 an Zweckverbände u. dgl. 0,00 0,00 0,00 674 an sonst. öffentl. Bereich 0,00 0,00 0,00 675-677 an unternehmerische und übrige Bereiche 0,00 0,00 0,00 679 Innere Verrechnungen 779.643,92 149,33 60.793,92 67 Summe Gruppe 67 795.683,18 152,40 56.833,18 68 Kalkulatorische Kosten 262.755,83 50,33 12.555,83 5/6 Summe Hauptgruppe 5/6 2.516.888,87 482,07 58.438,87 7 Zuweisungen und Zuschüsse (nicht für Investitionen) 70 Zuschüsse f. lfd. Zwecke an gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder ähnliche Einrichtungen 36.375,79 6,97 -5.574,21 71 Zuweisungen und sonstige Zuschüsse für lfd. Zwecke 710 an Bund, LAF, ERP-Sondervermögen 0,00 0,00 0,00 711 an Land 0,00 0,00 0,00 712 an Gemeinden und Gemeindeverbände 0,00 0,00 0,00 713 an Zweckverbände u. dgl. 35.580,97 6,81 -21.419,03 714 an sonst. öffentl. Bereich 0,00 0,00 0,00 715, 716 an öffentliche, wirtschaftliche und private Unternehmen 5.258,92 1,01 -1.741,08 717 an übrige Bereiche 825.616,00 158,13 57.716,00 71 Summe Gruppe 71 866.455,89 165,95 34.555,89 72 Schuldendiensthilfen 722 an Gemeinden und Gemeindeverbände 0,00 0,00 0,00 723 an Zweckverbände u. dgl. 0,00 0,00 0,00 725,726 an öffentliche, wirtschaftliche und private Unternehmen 0,00 0,00 0,00 727 an übrige Bereiche 0,00 0,00 0,00 41 koehler Rechteck Betrag 2018 Seite je Einwohner Haushaltsvergleich Mehr/Weniger Grupp.-Nr. Bezeichnung der Hauptgruppen, Gruppen und Untergruppen A u s g a b e n EUR EUR EUR Rechnungsgruppierungsübersicht zur Haushaltsrechnung Gemeinde 1 Gemeinde Baindt 72 Summe Gruppe 72 0,00 0,00 0,00 73-78 Leistungen der Sozialhilfe u.ä. 0,00 0,00 0,00 7 Summe Hauptgruppe 7 902.831,68 172,92 28.981,68 8 Sonstige Finanzausgaben 80 Zinsausgaben 800 an Bund, LAF, ERP-Sondervermögen 0,00 0,00 0,00 801 an Land 0,00 0,00 0,00 802 an Gemeinden und Gemeindeverbände 0,00 0,00 0,00 803 an Zweckverbände und dgl. 0,00 0,00 0,00 804 an sonstigen öffentlichen Bereich 0,00 0,00 -1.500,00 805 für Kassenkredite 0,00 0,00 -1.000,00 808 an Kreditmarkt 0,00 0,00 0,00 809 an innere Darlehen 0,00 0,00 0,00 80 Summe Gruppe 80 0,00 0,00 -2.500,00 81 Steuerbeteiligungen 810 Gewerbesteuerumlage 739.462,69 141,63 469.462,69 82 Allgemeine Zuweisungen 822 an Gemeinden und Gemeindeverbände 0,00 0,00 0,00 823 an Zweckverbände und ähnliche Verbände 0,00 0,00 0,00 83 Allgemeine Umlagen 831 Finanzausgleichsumlage an Land 1.500.858,80 287,47 154.858,80 832 Kreisumlage 1.999.392,00 382,95 35.892,00 833 an Zweckverbände und ähnliche Verbände 4.774,77 0,91 -30.225,23 83 Summe Gruppe 83 3.505.025,57 671,33 160.525,57 84 Weitere Finanzausgaben 561,00 0,11 -9.439,00 85 Deckungsreserve 0,00 0,00 -10.000,00 86 Zuführung zum Vermögenshaushalt 2.795.382,94 535,41 2.668.082,94 8888 Eurodifferenz 0,00 0,00 0,00 8 Summe Hauptgruppe 8 7.040.432,20 1.348,48 3.276.132,20 4-8 Gesamtausgaben des VWH 13.083.497,23 2.505,93 3.473.747,23 Ausgaben des Vermögenshaushaltes 42 koehler Rechteck Betrag 2018 Seite je Einwohner Haushaltsvergleich Mehr/Weniger Grupp.-Nr. Bezeichnung der Hauptgruppen, Gruppen und Untergruppen A u s g a b e n EUR EUR EUR Rechnungsgruppierungsübersicht zur Haushaltsrechnung Gemeinde 1 Gemeinde Baindt -------------------------------- 90 Zuführung zum Verwaltungshaushalt 0,00 0,00 0,00 91 Zuführung an die Rücklage 5.838.902,37 1.118,35 5.838.902,37 92 Gewährung von Darlehen 920 an Bund, LAF, ERP-Sondervermögen 0,00 0,00 0,00 921 an Land 0,00 0,00 0,00 922 an Gemeinden und Gemeindeverbände 0,00 0,00 0,00 923 an Zweckverbände und ähnliche Verbände 0,00 0,00 0,00 924 an sonstigen öffenlichen Bereich 0,00 0,00 0,00 925 an öffentliche wirtschaftliche Unternehmen 270.000,00 51,71 -180.000,00 926 an private Unternehmen 0,00 0,00 0,00 927 an übrige Bereiche 0,00 0,00 0,00 92 Summe Gruppe 92 270.000,00 51,71 -180.000,00 93 Vermögenserwerb 930 Erwerb von Beteiligungen, Kapitaleinlagen -12,00 0,00 -12,00 932, 933 Erwerb von Grundstücken, Leasing- und Leibrentenzahlungen (Grunderwerb) -120.237,21 -23,03 -1.100.237,21 935, 936 Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens, Leasingzahlungen (bewegl. Sachen des AV) 28.016,54 5,37 -233.783,46 93 Summe Gruppe 93 -92.232,67 -17,66 -1.334.032,67 94,95,96 Baumaßnahmen -1.794.834,93 -343,77 -4.314.784,93 97 Tilgung von Krediten, Rückzahlung von inneren Darlehen 970 an Bund, LAF, ERP-Sondervermögen 0,00 0,00 0,00 971 an Land 0,00 0,00 0,00 972 an Gemeinden und Gemeindeverbände 0,00 0,00 0,00 973 an Zweckverbände und ähnliche Verbände 0,00 0,00 0,00 974 an sonstigen öffentlichen Bereich 0,00 0,00 0,00 43 koehler Rechteck Betrag 2018 Seite je Einwohner Haushaltsvergleich Mehr/Weniger Grupp.-Nr. Bezeichnung der Hauptgruppen, Gruppen und Untergruppen A u s g a b e n EUR EUR EUR Rechnungsgruppierungsübersicht zur Haushaltsrechnung Gemeinde 1 Gemeinde Baindt 977 an Kreditmarkt (ohne Umschuldungen) 68.060,00 13,04 -1.940,00 978 an Kreditmarkt für Umschuldungen 0,00 0,00 0,00 979 Innere Darlehen 0,00 0,00 0,00 97 Summe Gruppe 97 68.060,00 13,04 -1.940,00 98 Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen 980 an Bund, LAF, ERP-Sondervermögen 0,00 0,00 0,00 981 an Land 0,00 0,00 0,00 982 an Gemeinden und Gemeindeverbände 0,00 0,00 0,00 983 an Zweckverbände und ähnliche Verbände 0,00 0,00 0,00 984 an sonstigen öffentlichen Bereich 0,00 0,00 0,00 985 an öffentliche wirtschaftliche Unternehmen 0,00 0,00 0,00 986 an private Unternehmen 0,00 0,00 0,00 987 an übrige Bereiche 0,00 0,00 0,00 98 Summe Gruppe 98 0,00 0,00 0,00 99 Sonstige Ausgaben des VMH 990 Kreditbeschaffungskosten 0,00 0,00 0,00 991 Ablösung von Dauerlasten 0,00 0,00 0,00 992 Deckung von Fehlbeträgen 0,00 0,00 0,00 9 Gesamtausgaben des VMH 4.289.894,77 821,67 8.144,77 4-9 Gesamtausgaben des VWH und VMH 17.373.392,00 3.327,60 3.481.892,00 44 koehler Rechteck 8. Rechnungsquerschnitt 2018 45 46 Seite Gemeinde : Gemeinde Baindt Einwohner: 5.221 Stand : 30.06.2018 Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 2018 - in EUR - 2. Rechnungsquerschnitt - Einzelpläne 0-8 47 koehler Rechteck SeiteRechnungsquerschnitt zur Haushaltsrechnung - Einzelpläne 0-8 EUR Einnahmen aus Verwaltung und Betrieb 10 - 17 Übrige Einnahmen 61,20 - 27 Personal- ausgaben 40 - 46 Sächl. Verw.- und Betriebsaufwand 50 - 68, 84 Zuweisungen und Zuschüsse 70 - 79 Zuschussbedarf (Sp. 3 und 4 ./. 5 bis 7) 3 4 5 6 7 8 Objektbezogene Einnahmen des Verm.-HH 32-36 9 10 11 12 EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR Baumaßnahmen 94-96 Sonstige Investitions- ausgaben 92,93,98,991 Verpflichtungs- ermächtigungen 21 AufgabenbereichGld. Nr. Gruppierungsziffer Gemeinde 1 Gemeinde Baindt 5 -39 0 5 39 0 0 0,00 -204.475,69 30.301,79 203.626,70 0,00 29.452,80 0,00 0 0 0 0,00 0,00 0,00Gemeindeorgane00 Je EW. 26 -88 0 45 69 0 0 0,00 -460.736,95 238.325,69 362.738,09 0,00 140.326,83 0,00 0 -3 0 -16.824,73 0,00 0,00Hauptverwaltung02 Je EW. 30 -16 0 4 45 4 0 2.879,25 -86.536,69 25.132,89 239.630,42 22.547,65 158.558,22 0,00 0 0 0 0,00 0,00 0,00Finanzverwaltung03 Je EW. 0 -0 0 0 0 0 0 0,00 -1.256,60 1.256,60 0,00 0,00 0,00 0,00 0 0 0 0,00 0,00 0,00Bürgerbüro06 Je EW. 0 -0 0 0 0 0 0 0,00 -452,51 572,52 0,00 0,00 120,01 0,00 0 0 0 0,00 0,00 0,00Personalrat08 Je EW. Allgemeine Verwaltung -144 -753.458,44 0 2.879,25 56 295.589,49 154 805.995,21 4 22.547,65 62 328.457,860 Je EW. 0 0,00 0 0,00 -3 -16.824,73 0 0,00 0 -0 1 0 0 0 0 6.285,60 -4.806,70 831,10 0,00 2.310,00 0,00 0,00 0 0 0 0,00 0,00 0,00Öffentliche Ordnung11 Je EW. 2 -21 0 23 1 0 0 410,00 -113.874,31 122.827,72 5.470,28 0,00 14.833,69 0,00 0 -17 0 -91.621,20 0,00 0,00Feuerschutz13 Je EW. Öffentliche Sicherheit und Ordnung -22 -118.681,01 1 6.695,60 23 123.658,82 1 5.470,28 0 2.310,00 2 14.833,691 Je EW. 0 0,00 0 0,00 -17 -91.621,20 0 0,00 5 -72 0 49 28 0 0 0,00 -379.152,41 258.247,71 150.755,23 0,00 29.850,53 0,00 0 -0 -17 -4.174,80 0,00 -89.538,99Grundschule21 Je EW. 21 -12 0 18 15 0 0 0,00 -65.266,76 95.749,28 82.184,58 0,00 112.667,10 0,00 0 0 0 0,00 0,00 0,00Übrige schulische Aufgaben29 Je EW. Schulen -85 -444.419,17 0 0,00 67 353.996,99 44 232.939,81 0 0,00 27 142.517,632 Je EW. 0 0,00 0 0,00 -0 -4.174,80 -17 -89.538,99 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0 0 0 0,00 0,00 0,00Wissenschaft und Forschung31 Je EW. 0 -6 5 1 0 0 0 28.445,95 -35.595,12 7.149,17 0,00 0,00 0,00 0,00 0 0 0 0,00 0,00 0,00Theater, Konzerte, Musikpflege33 Je EW. 48 koehler Rechteck SeiteRechnungsquerschnitt zur Haushaltsrechnung - Einzelpläne 0-8 EUR Einnahmen aus Verwaltung und Betrieb 10 - 17 Übrige Einnahmen 61,20 - 27 Personal- ausgaben 40 - 46 Sächl. Verw.- und Betriebsaufwand 50 - 68, 84 Zuweisungen und Zuschüsse 70 - 79 Zuschussbedarf (Sp. 3 und 4 ./. 5 bis 7) 3 4 5 6 7 8 Objektbezogene Einnahmen des Verm.-HH 32-36 9 10 11 12 EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR Baumaßnahmen 94-96 Sonstige Investitions- ausgaben 92,93,98,991 Verpflichtungs- ermächtigungen 21 AufgabenbereichGld. Nr. Gruppierungsziffer Gemeinde 1 Gemeinde Baindt 0 -3 0 1 1 0 0 0,00 -16.710,10 10.143,58 7.061,52 0,00 495,00 0,00 0 0 0 0,00 0,00 0,00Volksbildung35 Je EW. 0 -2 0 2 0 0 0 2.832,40 -14.624,16 11.979,32 0,00 0,00 187,56 0,00 0 0 3 0,00 0,00 20.000,00Naturschutz, Landschaftspflege, Heimatpflege 36 Je EW. 0 -0 0 0 0 0 0 455,56 -1.483,88 1.028,32 0,00 0,00 0,00 0,00 0 0 0 0,00 0,00 0,00Kirchen37 Je EW. Wissenschaft, Forschung, Kulturpflege -13 -68.413,26 6 31.733,91 5 30.300,39 1 7.061,52 0 0,00 0 682,563 Je EW. 0 0,00 0 0,00 0 0,00 3 20.000,00 64 6 0 38 18 0 0 0,00 36.427,56 202.734,21 95.174,73 0,00 334.336,50 0,00 0 0 0 0,00 0,00 0,00Soziale Einrichtungen43 Je EW. 156 -168 156 27 141 0 0 815.872,03 -878.409,76 143.232,50 737.926,48 0,00 818.621,25 4.077,90 0 0 -4 4.072,94 0,00 -21.520,04Kindergärten46 Je EW. 0 -0 0 0 0 0 0 80,00 -80,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0 0 0 0,00 0,00 0,00Sonstige soziale Angelegenheiten49 Je EW. Soziale Sicherung -161 -842.062,20 156 815.952,03 66 345.966,71 159 833.101,21 0 0,00 220 1.152.957,754 Je EW. 0 4.077,90 0 0,00 0 4.072,94 -4 -21.520,04 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0 0 0 0,00 0,00 0,00Gesundheitsverwaltung, Gesundheitsämter 50 Je EW. 0 -0 0 0 0 0 0 0,00 -104,00 104,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0 0 0 4.000,00 0,00 0,00Sonstige Einrichtungen und Maßnahmen der 54 Je EW. 0 -0 0 0 0 0 0 4.731,00 -4.731,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0 0 0 0,00 0,00 0,00Förderung des Sports55 Je EW. 0 -18 0 16 2 0 0 0,00 -96.091,81 86.519,86 10.913,85 0,00 1.341,90 0,00 0 0 46 0,00 0,00 242.885,32Eigene Sportstätten56 Je EW. 0 -1 0 1 0 0 0 0,00 -8.162,75 8.162,75 0,00 0,00 0,00 0,00 0 0 0 0,00 0,00 0,00Badeanstalten57 Je EW. 1 -25 0 27 0 0 0 0,00 -134.767,33 142.547,25 0,00 0,00 7.779,92 0,00 0 0 -5 0,00 0,00 -30.000,00Park- und Gartenanlagen58 Je EW. 49 koehler Rechteck SeiteRechnungsquerschnitt zur Haushaltsrechnung - Einzelpläne 0-8 EUR Einnahmen aus Verwaltung und Betrieb 10 - 17 Übrige Einnahmen 61,20 - 27 Personal- ausgaben 40 - 46 Sächl. Verw.- und Betriebsaufwand 50 - 68, 84 Zuweisungen und Zuschüsse 70 - 79 Zuschussbedarf (Sp. 3 und 4 ./. 5 bis 7) 3 4 5 6 7 8 Objektbezogene Einnahmen des Verm.-HH 32-36 9 10 11 12 EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR Baumaßnahmen 94-96 Sonstige Investitions- ausgaben 92,93,98,991 Verpflichtungs- ermächtigungen 21 AufgabenbereichGld. Nr. Gruppierungsziffer Gemeinde 1 Gemeinde Baindt Gesundheit, Sport, Erholung -46 -243.856,89 0 4.731,00 45 237.333,86 2 10.913,85 0 0,00 1 9.121,825 Je EW. 0 0,00 0 0,00 0 4.000,00 40 212.885,32 8 -46 6 8 39 0 0 35.580,97 -241.642,81 46.675,71 206.292,69 0,00 46.906,56 0,00 0 -57 -96 -300.000,00 0,00 -503.605,65Städteplanung, Vermessung, Bauordnung 61 Je EW. 5 -42 0 48 0 0 42 0,00 -223.683,49 254.970,39 0,00 0,00 31.286,90 222.637,61 0 0 -37 0,00 0,00 -196.091,78Gemeindestraßen63 Je EW. 0 -10 0 10 0 0 0 0,00 -53.892,63 55.020,93 0,00 0,00 1.128,30 0,00 0 0 1 0,00 0,00 9.166,73Straßenbeleuchtung und Reinigung67 Je EW. 0 -1 0 1 0 0 0 0,00 -10.344,34 10.344,34 0,00 0,00 0,00 0,00 0 0 0 0,00 0,00 0,00Einrichtungen für den ruhenden Verkehr 68 Je EW. 0 -7 0 7 0 0 0 0,00 -38.288,48 38.288,48 0,00 0,00 0,00 0,00 0 0 0 0,00 0,00 2.503,79Wasserläufe, Wasserbau69 Je EW. Bau- und Wohnungswesen, Verkehr -108 -567.851,75 6 35.580,97 77 405.299,85 39 206.292,69 0 0,00 15 79.321,766 Je EW. 42 222.637,61 0 0,00 -57 -300.000,00 -131 -688.026,91 0 0 0 0 0 0 10 0,00 2.000,00 0,00 0,00 0,00 2.000,00 56.000,00 0 38 0 200.000,00 0,00 0,00Abwasserbeseitigung70 Je EW. 3 -12 0 12 3 0 0 0,00 -62.627,04 63.143,06 18.205,12 0,00 18.721,14 0,00 0 0 0 0,00 0,00 0,00Abfallbeseitigung72 Je EW. 0 -3 0 3 0 0 0 0,00 -19.945,46 20.200,46 0,00 0,00 255,00 0,00 0 0 0 0,00 0,00 0,00Märkte73 Je EW. 13 -17 0 30 0 0 0 0,00 -89.836,12 158.466,25 1.484,74 0,00 70.114,87 0,00 0 0 -53 0,00 0,00 -279.114,08Bestattungswesen75 Je EW. 7 -20 0 23 4 0 0 0,00 -107.820,64 124.807,08 22.230,44 0,00 39.216,88 0,00 0 -2 -15 -13.500,00 0,00 -80.000,00Sonstige öffentliche Einrichtungen76 Je EW. 122 0 0 30 91 0 3 0,00 0,00 158.154,58 479.649,61 0,00 637.804,19 17.300,00 0 27 -45 146.064,33 0,00 -238.439,69Hilfsbetriebe der Verwaltung77 Je EW. 0 -0 0 0 0 0 0 1.140,00 -1.140,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0 0 0 0,00 0,00 0,00Förderung der Land- und Forswirtschaft 78 Je EW. 50 koehler Rechteck SeiteRechnungsquerschnitt zur Haushaltsrechnung - Einzelpläne 0-8 EUR Einnahmen aus Verwaltung und Betrieb 10 - 17 Übrige Einnahmen 61,20 - 27 Personal- ausgaben 40 - 46 Sächl. Verw.- und Betriebsaufwand 50 - 68, 84 Zuweisungen und Zuschüsse 70 - 79 Zuschussbedarf (Sp. 3 und 4 ./. 5 bis 7) 3 4 5 6 7 8 Objektbezogene Einnahmen des Verm.-HH 32-36 9 10 11 12 EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR Baumaßnahmen 94-96 Sonstige Investitions- ausgaben 92,93,98,991 Verpflichtungs- ermächtigungen 21 AufgabenbereichGld. Nr. Gruppierungsziffer Gemeinde 1 Gemeinde Baindt 0 -0 0 0 0 0 87 4.118,92 -2.250,88 1.925,02 0,00 0,00 3.793,06 455.332,28 0 0 -21 -12,00 0,00 -111.916,46Fremdenverkehr, sonstige Förderung von Wirtschaft und 79 Je EW. Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung -53 -281.620,14 1 5.258,92 100 526.696,45 99 521.569,91 0 0,00 147 771.905,147 Je EW. 101 528.632,28 0 0,00 63 332.552,33 -135 -709.470,23 32 26 0 30 0 23 8 0,00 138.632,13 156.815,61 0,00 123.911,92 171.535,82 45.137,50 0 13 0 70.000,00 0,00 0,00Versorgungsunternehmen81 Je EW. 0 0 0 0 0 0 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0 0 0 0,00 0,00 0,00Sonstige wirtschaftliche Unternehmen 87 Je EW. 8 0 0 8 0 0 132 0,00 1.286,54 41.791,70 0,00 0,00 43.078,24 694.026,54 0 34 -99 179.762,79 0,00 -519.164,08Allgemeines Grundvermögen88 Je EW. Wirtschaftliche Unternehmen, allg. Grund- und 26 139.918,67 0 0,00 38 198.607,31 0 0,00 23 123.911,92 41 214.614,068 Je EW. 141 739.164,04 0 0,00 47 249.762,79 -99 -519.164,08 Gesamt -609 -3.180.444,19 172 902.831,68 482 2.517.449,87 502 2.623.344,48 28 148.769,57 519 2.714.412,27 Je EW. 286 1.494.511,83 0 0,00 34 177.767,33 -343 -1.794.834,93 *** Ende der Liste "Rechnungsquerschnitt - Einzelpläne 0-8" *** 51 koehler Rechteck 52 2. Rechnungsquerschnitt - Einzelplan 9 Seite Gemeinde : Gemeinde Baindt Einwohner: 5.221 Stand : 30.06.2018 Haushaltsrechnung für das Haushaltsjahr 2018 - in EUR - 2. Rechnungsquerschnitt - Einzelplan 9 53 koehler Rechteck SeiteRechnungsquerschnitt zur Haushaltsrechnung - Einzelplan 9 EUR Steuern und allgemeine Zuweisungen 00 - 09 Sonstige Finanz- einnahmen 20-28 Sonstige Finanz- ausgaben 47,679,686-689, 80-88 Überschuss (Sp. 3 und 4 ./. 5) Sonstige Einnahmen des Verm.-HH 30,31,36,37 Sonstige Ausgaben des Verm.-HH 90,91,933,97,99 3 4 5 6 7 8 EUR EUR EUR EUR EUR 21 AufgabenbereichGld. Nr. Gruppierungsziffer Gemeinde 1 Gemeinde Baindt 1896 0 0 1084 812 0 0,00 0,00 5.662.645,87 4.239.713,49 0,00 9.902.359,36Steuern, allgemeine Zuweisungen und Umlagen 90 Je EW. 0 1131 535 -474 535 60 2.795.382,94 5.906.962,37 -2.477.426,91 2.795.382,94 317.956,03 0,00Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft 91 Je EW. 0 0 0 0 0 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,0092 Je EW. Allgemeine Finanzwirtschaft 1131 5.906.962,37 535 2.795.382,94 610 3.185.218,96 1347 7.035.096,43 60 317.956,03 1896 9.902.359,369 Je EW. Gesamt 1131 5.906.962,37 535 2.795.382,94 610 3.185.218,96 1347 7.035.096,43 60 317.956,03 1896 9.902.359,36 Je EW. *** Ende der Liste "Rechnungsquerschnitt - Einzelplan 9" *** 54 koehler Rechteck 9. Rechenschaftsbericht zur Jahresrechnung 2018 A. Vorbemerkungen Vorliegend handelt es sich um den letzten kameralen Rechenschaftsbericht. Die Gemeinde hat zum 1.1.2019 auf die kommunale Doppik umgestellt. Veränderungen und Auswirkungen auf einzelne Positionen/Bestände werden in der Folge dargestellt. Rechtsvorschrift für die Jahresrechnung kameral ist § 95 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO – kameral): „In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Standes des Vermögens und der Schulden zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.“ In diesem Rechenschaftsbericht sind nach § 44 Abs. 3 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO – kameral) insbesondere die wichtigsten Ergebnisse der Jahresrechnung und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen zu erläutern. Der Rechenschaftsbericht soll außerdem einen Überblick über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Jahr geben. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan des Doppelhaushaltes 2017/2018 samt Erfolgsplan und Vermögensplan für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung wurden vom Gemeinderat am 10.01.2017 verabschiedet. Die Gesetzmäßigkeit wurde vom Landratsamt Ravensburg mit Erlass vom 03.03.2017, AZ: 023-902.41 may, bestätigt. Gleichzeitig hat das Landratsamt mit oben genanntem Erlass gegen den Vollzug der Haushaltssatzung und des Wirtschaftsplanes der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung keine Einwände gehabt und die erforderlichen Genehmigungen erteilt. Die Haushaltssatzung und die Wirtschaftspläne wurden am 10.03.2017 öffentlich bekannt gemacht und in der Zeit vom 13.03.2017 bis 21.03.2017, je einschließlich, zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. Laut Haushaltsplanung reichte die Ertragskraft im Verwaltungshaushalt im Rechnungsjahr 2018 aus, um den Haushaltsausgleich sicherzustellen. Die Zuführungsrate lag bei 2.795.382,94 € (Plan 127.300 €). Aufgrund sehr positiver Effekte bei der Gewerbesteuer und höheren Zuweisungen sowie Einsparungen betrug die Zuführungsrate vom Verwaltungs- zum Vermögenshaushalt 2.795.382,94 €. Tilgungen in Höhe von 68.060 € wurden geleistet. Die allgemeine Rücklage weist am 31.12.2018 nach einer Zuführung von 5.838.902,37 € einen Stand in Höhe von 8.569.052,61 € aus. Der Kassenbestand zum 31.12.2018 des Kernhaushaltes wurde mit 8.803.183,04 € in die Eröffnungsbilanz 01.01.2019 übernommen. Die zum Jahresabschluss bestehenden Kasseneinnahmereste in Höhe von 251.217,28 € werden als Forderungen und die Kassenausgabereste in Höhe von 485.347,71 € als Verbindlichkeiten in die Eröffnungsbilanz aufgenommen. Die Aussagekraft des Rechnungsabschlusses 2018 ist teilweise eingeschränkt. Abrechnungen (z. B. Bewirtschaftungskosten Strom- und Heizungskosten) wurden aufgrund der Umstellung auf das neue kommunale Haushaltsrecht 2019 erst im Rechnungsjahr 2019 verbucht. Dies verursacht insbesondere im Bereich der Asyl- und Obdachlosenunterbringungen zum Teil erhebliche höhere Aufwendungen. Hier gilt es unbedingt nachzusteuern. Da sich die Gemeinde Baindt bereits 2019 für einen Wechsel des Haushalts- und Rechnungswesen entschieden hat, muss im letzten Haushaltsjahr vor der Umstellung ein stichtagsgenauer kameraler Abschluss erstellt werden. In dem Haushaltsjahr, in dem der Wechsel der Rechnungslegung erfolgen soll, ist zum 01. Januar eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. In der Eröffnungsbilanz sind die Vermögens- gegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen, die Rechnungsabgrenzungs- und Sonderposten sowie das Eigenkapital der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens vollständig auszuweisen. Sofern bereits Vermögen (u. a. Rücklagen, Kassenbestände, Forderungen) und Schulden (u. a. Kredite, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Verwahrgelder) im kameralen Abschluss enthalten sind, sind diese in das neue Rechnungslegungssystem zu 55 übernehmen. Noch nicht erfasste Posten sind zusätzlich zu erfassen und zu bewerten. In der Ergebnisrechnung des ersten Haushaltsjahres mit einer Rechnungslegung nach den Regeln der doppelten Buchführung sind sämtliche Aufwendungen und Erträge periodengerecht abzubilden, unabhängig von der Veranschlagung im Haushalt der Gemeinde und von den tatsächlichen Zahlungsvorgängen. Damit wird dem Ziel, der Erfassung des periodengerechten Ressourcenaufkommens bzw. -verbrauchs, Rechnung getragen. In der Finanzrechnung des ersten Haushaltsjahres nach der Umstellung auf das neue Haushalts- und Rechnungswesen sind alle Einzahlungen und Auszahlungen des ersten Haushaltsjahres darzustellen. Dabei ist es unerheblich, ob die Veranschlagung der entsprechenden Einnahmen und Ausgaben ggf. bereits im vergangenen Haushaltsjahr im kameralen Abschluss erfolgt ist. Sparsamkeit und Haushaltsdisziplin zeichnen die Gemeinde aus. Eine Investition lohnt sich dann, wenn durch die Tätigung ein echter Mehrwert entsteht. Es müssen dadurch entweder die Erlöse gesteigert oder die Kosten gesenkt werden. Dann amortisieren sich die Anschaffungskosten und die Gemeinde kann einen Nutzen aus der Investition ziehen. Es gilt bei dem niedrigen Zinsniveau und der schleichenden Inflation weiterhin auf Werte (Grunderwerb etc.) zu setzen und dringend notwendige Investitionen anzuschieben. Im Finanzausgleich ist immer das Rechnungsergebnis der Steuereinnahmen vom zweitvorangegangenem Jahr maßgebend. Das Rechnungsergebnis 2018 wirkt sich in der Form der verbesserten Steuerkraftsumme auf die Kreisumlage, die Finanzausgleichsumlage und evtl. niedrigeren Schlüsselzuweisungen im Haushaltsplan 2020 negativ aus. Die Investitionen im Vermögenshaushalt basieren auf der Zuführung zum Vermögenshaushalt sowie Vermögenserlöse und Zuweisungen bzw. Zuschüsse. B. Erläuterungen erheblicher Abweichungen des Jahresergebnisses von den Haushaltsplanansätzen Die einzelnen Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen sind aus der Haushaltsrechnung ersichtlich. Die Abweichungen mit Beträgen über 3.000 € werden nachfolgend erläutert. Sofern es sich um über- bzw. außerplanmäßige Ausgaben bis zu 3.000 € im Einzelfall handelt, ist gemäß § 11 der gemeindlichen Hauptsatzung der Bürgermeister zu deren Zustimmung zuständig. Darüber hinausgehende überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung durch den Gemeinderat. 1. Verwaltungshaushalt Sammelnachweise - gegenseitig deckungsfähig Personalkosten .4000 Die Personalkosten sind im Haushaltsplan gegenseitig deckungsfähig, weshalb auf die einzelnen Abweichungen zwischen Rechnungsergebnis und Haushaltsplan nicht eingegangen wird. Im Haushaltsplan 2018 wurden die Personalkosten mit insgesamt 2.513.150 € veranschlagt. Tatsächlich angefallen sind 2.623.344,48 €. Der Haushaltsansatz wurde im Wesentlichen in den Bereichen Asyl- und Kinderbetreuung um insgesamt 110.194,48 € überschritten. 56 Kosten für die Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen .5000-5199 Die Kosten für die Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen wurden im Haushaltsplan ebenfalls für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Insgesamt waren 352.900 € veranschlagt, tatsächlich ausgegeben wurden dagegen 202.978,09 €. Der Planansatz wurde somit um 149.921,98 €, aufgrund Verschiebung von Sanierungen sowie durch geringere Winter- und Straßenunterhaltungskosten, unterschritten. Diese Unterschreitung beruht im Wesentlichen auf folgenden Veränderungen: Minderausgaben bei der Unterhaltung des Rathauses (-31.348,39 €), des Feuerwehrhauses (-1.522,26 €), der Klosterwiesenschule (-3.019,28 €), des Kindergartens (-3.328,39 €), der Sportplatzunterhaltung (-3.007,79 €), des Bauhofes (-1.313,36 €), des Nahwärmenetzes (-21.175,74 €), von Grundstücken und baulichen Anlagen (-12.852,57 €), der Straßenkehrung (-4.013,86 €) und des Winterdienstes (-20.421,98 €). Mehrausgaben sind bei der Asylunterbringung (+14.278,07 €) und der Unterhaltung der Grünanlagen (+3.091,40 €) entstanden. Jedoch resultiert der größte Posten aus nicht abgerechneten Straßenunterhaltungsmaßnahmen (-45.661,36 €). Im Rahmen des Gebäudemanagements werden unterlassene Instandsetzungsmaßnahmen weiter aufgearbeitet. Es wurden keine Haushaltsausgabereste gebildet. Es kann deshalb im Rechnungsjahr 2019 zu überplanmäßigen Ausgaben kommen. Bewirtschaftungskosten .5400 Die Bewirtschaftungskosten (ohne Straßenbeleuchtung Gr. 5730) waren im Haushaltsplan mit 345.700 € veranschlagt, tatsächlich ausgegeben wurden 401.128,98 €. Die Bewirtschaftungskosten sind noch etwas geringer. Die Abrechnung 2018 wurde mit Ausnahme der steuerrechtlichen Betriebe, aufgrund der Umstellung auf das neue kommunale Haushaltsrecht (kommunale Doppik) im Haushalt 2019 verbucht. Bei den Heizungskosten (Gruppierung 5410) waren 67.300 € Planansatz vorgesehen. Es wurde 68.287,57 € (Vj. 63.969,45 €) verfügt. Die Mehrausgaben gegenüber dem Planansatz betrugen somit 987,57 €. 57 An Stromkosten für Gemeindegebäude (Gruppierung 5430) waren 52.050 € eingeplant. Die Gemeinde Baindt bezieht seit dem 01.01.2013 zu 100 % Ökostrom für Ihre Liegenschaften. Im Ergebnis hat man aufgrund hohen Stromkosten im Bereich Asyl mit 106.237,03 € (Vj. 54.021,77 €) 54.187,03 € Mehrausgaben aufgrund erhöhtem Verbrauch und etwas höheren Stromkosten. Die Steigerung der kommunalen Stromkosten ist unter anderem dem Asyl- und Obdachlosenbereich geschuldet. Geplant waren Straßenbeleuchtungskosten in Höhe von 16.000 €. Die Umrüstung der Straßenlaternen zeigt weitere Wirkung. Es wurden Stromabschlagskosten von 13.324,00 € (Vj. 15.847,69 €) verursacht. Es fielen aufgrund fehlender Verbuchung der Abrechnungen 2.676,00 € 58 geringe Ausgaben als geplant bei den Straßenbeleuchtungskosten an. Im Rahmen des Energiemanagements werden die Heiz- und Stromkosten weiterhin analysiert und nach weiteren Einsparpotenzialen gesucht. Bei den Reinigungskosten (Gruppierung 5420) waren 102.200 € veranschlagt. Das Ergebnis schloss nur aufgrund der Verbuchung der Abrechnungen vom Dezember im Jahr 2019 mit 90.206,08 € (Vj. 95.841,20 €) 11.993,92 € niedriger ab. Die Nebenkosten (Versicherung, Wasser-/Abwasser sowie Abfall, Gruppierung 5440-5449) lagen u. a. wegen der Asyl- und Obdachlosenunterbringung mit 59.355,32 € (Vj. 51.160,49 €) über dem Ansatz von 45.600 €. 59 Geschäftsausgaben .6500-6599 Bei den Geschäftsausgaben (Bürobedarf, Post- und Fernmeldegebühren, EDV- Aufwand, Dienstreisen und Sachverständigen- und Gerichtskosten) wurde der Planansatz von 148.300 € mit 150.737,22 € (Vj. 123.309,42 €) um 2.437,22 € überschritten. Innere Verrechnungen .6790 Für die inneren Verrechnungen waren 718.850 € veranschlagt, tatsächlich wurden 779.643,92 € (Vj. 702.572,41 €) verrechnet. Im Haushaltsplan wurden die Gesamtkosten des Bauhofes bei Unterabschnitt 7710. veranschlagt und entsprechend den zeitmäßigen Anteilen auf die einzelnen Abschnitte verrechnet. Der Verrechnungs- stundensatz des Bauhofs beträgt 2018 58,76 € (Vj. 53,03 €), (44,65 € Personalkostenanteil (Vj. 39,31 €) und 14,11 € Maschinenkostenanteil (Vj. 13,61 €). Beim Rechnungsabschluss wurden dann die tatsächlich angefallenen höheren Kosten des Bauhofes entsprechend den Stundennachweisen aus dem Bauhofprogramm auf die einzelnen Unterabschnitte aufgeteilt. Des Weiteren werden zukünftig die Leistungen der Querschnittsämter auch auf die entsprechenden Kostenstellen verteilt. Verwaltungskostenbeiträge .1650/1651 Geplant waren Verwaltungskostenbeiträge bzw. Erstattungen von öffentlichen wirtschaftlichen Unternehmen (Eigenbetrieb Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, BHKW inkl. Nahwärmenetz für Verwaltungsleistungen, Bauhof, Asyl) in Höhe von 118.300 €. Abgerechnet wurden 134.838,29 €. HHSt. 0000.6360 Aufwendungen Gemeinderat (-) 4.151,67 € Ansatz: 11.000,00 €; tatsächlich verfügt: 6.848,33 € Im Haushaltsplan waren 11.000 € vorgesehen. Aufgrund einer kleineren Klausurtagung reduzierte sich der Aufwand auf 6.848,33 €. HHSt. 0200.1710 Zuweisung und Zuschüsse (+) 1.140,70 € Ansatz: 0,00 €; tatsächlich eingenommen: 1.140,70 € Die Gemeinde erhält bei Einstellung von Anwärtern des gehobenen Verwaltungsdienstes einen Teil der Personalkosten gem. § 29 Abs. 2 FAG erstattet. 60 HHSt. 0200.5000 Unterhaltung Rathaus (-) 31.349,38 € Ansatz: 35.000,00 €; tatsächlich verfügt: 3.650,62 €. Für die Innen- und außensanierung des Rathauses waren 35.000 € vorgesehen. Die Streicharbeiten haben sich auf 2019/2020 verschoben. Für Aufzug, Fluchttürsteuerung und sonstige Wartungsaufwendungen wurden 3.650,62 € verfügt. HHSt. 0200.5880 Herausgabe Amtsblatt inkl. Zustellgebühren (+) 766,00 € Ansatz: 17.000,00 €; tatsächlich verfügt: 17.766,00 € Aufgrund eines Preisanstieges mussten 17.766,00 € (Vj. 17.266,00 €) für den Druck und Herstellung des Amtsblattes aufgewandt werden. HHSt. 0200.6380 Sonstige spezielle Sachausgaben (Volksz./Wahlen) (+) 11.101,76 € Ansatz: 500,00 €; tatsächlich verfügt: 11.601,76 € Es wurde bei der Haushaltsplanung im Jahr 2016 keine Mittelanmeldung für die Bürgermeisterwahl im Jahr 2016 abgegeben. Die Kosten beziffern sich insgesamt auf 11.601,76 €. HHSt. 0200.6500-10 Geschäftsausgaben Kosten EDV inkl. Wartung (-) 2.893,90 € Ansatz: 12.500 €; tatsächlich verfügt: 9.606,10 €. Im Haushaltsplan waren 12.500 € für die Wartung und Aufwendungen für die EDV inkl. Wartung vorgesehen. Es wurde jedoch lediglich 9.606,10 € verfügt. HHSt. 0200.1000-30 Verwaltungsgebühren - Ausweisgebühren (+) 4.495,00 € Ansatz: 22.500,00 €; tatsächlich eingenommen: 26.995 € HHSt. 0200.6500-30 Geschäftsausgaben - Bundesdruckerei für Ausweise (+) 629,92 € Die Gemeinde hat bei der Ausstellung der Reise- und Personalausweise mehr eingenommen, zudem sind die Ausgaben für die Bundesdruckerei etwas angestiegen. HHSt. 0300.2610 Nebenforderungen von Gebühren und Steuern (+) 13.547,65 € Ansatz: 9.000,00 €; tatsächlich eingenommen: 22.547,65 € Zinsen sind im Hinblick auf das vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 AO in vollem Umfang vorläufig. Die Vorläufigkeitserklärung erfasst nur die Frage, ob die Höhe des gesetzlich geregelten Zinssatzes mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Sie erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen und ist nicht dahin zu verstehen, dass die Höhe des gesetzlich geregelten Zinssatzes als verfassungswidrig angesehen wird. Sollte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diese Zinsfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen. HHSt. 0300.8420 Erstattungszinsen Gewerbesteuer (-) 9.439,00 € Die Gemeinde hat bei der Nebenforderung von Gebühren und Steuern (u. a. Gewerbesteuernachzahlung) mehr eingenommen (RE s. o. 22.547,65 €). An Ausgaben für die Erstattungszinsen aus der Gewerbesteuerrückzahlung musste im Gegenzug auch weniger rückerstattet werden (RE 561,00 €), Plan 10.000 €. HHSt. 0300.5620 Aus- und Fortbildung im Rahmen Doppik (-) 6.229,86 € Ansatz: 15.000,00 €; tatsächlich verfügt: 8.770,14 €. Die Fortbildungskosten im Rahmen des interkommunalen Gemeinschaftsprojektes waren wesentlich geringer als geplant. HHSt. 0300.6550 Sachverständigenkosten, Doppik (-) 10.829,18 € Im Rechnungsjahr wurde für die Einführung der kommunalen Doppik weniger ausgegeben als geplant. Die Haushaltsansätze Sachverständigenkosten Doppik wurden mit einem Rechnungsergebnis in Höhe von 1.670,82 € mit 10.829,18 € unterschritten, (Plan 12.500 €). 61 HHSt. 0300.7170 Umlage an die Gemeindeprüfungsanstalt (-) 120,75 € Ansatz: 3.000 €; tatsächlich verfügt: 2.879,25 € Es wurde lediglich die Regelumlage an die Gemeindeprüfungsanstalt in Höhe von 2.879,25 € abgerechnet. Auf eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bezüglich Prüfung Eröffnungsbilanz bzw. der kameralen Jahresabschlüsse wurde im Jahr der Umstellung verzichtet. Einzelplan 1 – Feuerwehr – Unterabschnitt 1300 Im Unterabschnitt Feuerwehr war ein Zuschussbedarf von 96.750 € eingeplant. Das Rechnungsergebnis geht aufgrund von höheren inneren Verrechnungen von einem Zuschussbedarf in Höhe von 113.874,31 € aus. Dies entspricht Mehrausgaben in Höhe von 17.124,31 €. HHSt. 1300.1400 Mieten (-) 6.100,00 € Ansatz: 6.100 €; tatsächlich eingenommen: 0,00 € Die Wohnung über dem Feuerwehrhaus wurde der Jugendfeuerwehr überlassen. Der Planansatz in Höhe von 6.100 € war fälschlicherweise noch im Doppelhaushalt 2017/2018 vorhanden. HHSt. 1300.1510 Kostenersätze (+) 3.603,69 € Ansatz: 7.500 €; tatsächlich eingenommen: 11.103,69 €. Die Kostenersätze aus der Abrechnung von kostenersatzpflichtigen Einsätzen (technische Hilfeleistungen, Verkehrsunfälle etc.) waren etwas höher. Einzelplan 2: Klosterwiesenschule, Grundschule Baindt: Der Zuschussbedarf lag bei der Planung bei der Klosterwiesenschule ohne Innere Verrechnungen bei 326.450 €. Der Unterabschnitt Schule wurde, wie bereits in den Vorjahren, in mehrere Kernbereiche geteilt. Zum einen der Schulbereich Kloster- wiesenschule (Unterabschnitt 2150), Projekt Schulreifes Kind (Unterabschnitt 2152), Schulsozialarbeit (2152) und zusätzlich in einen Betreuungsbereich mit verlässlicher Grundschule und Ganztagesbetreuung (Unterabschnitt 2910). Der Zuschussbedarf ohne Innere Verrechnungen lag im Schulbereich bei 326.450 € (Plan 313.750 €, Vj. RE Vj. 308.684,03 €), beim Betreuungsangebot ohne innere Verrechnungen (UA 2910) bei 48.466,54 € (Planansatz 40.000 €, Vj. RE 1.405,41 €). HHSt. 2150.1710 Zuweisungen und Zuschüsse vom Land Schulsachkostenbeiträge (-) 16.000 € Ansatz: 16.000 €; tatsächlich eingenommen: 0,00 € 2018 gingen bei der Schule keine Zuweisungen für die flexible Nachmittagsbetreuung ein. Die Zuschüsse gibt es laut Hauptamt nicht mehr. Auch im Doppelhaushalt 2019/2020 wurde die Einnahme eingeplant, welche nicht mehr realisiert werden kann. HHSt. 2150.5000 Unterhaltung der Grundstücke u. baul. Anlagen (-) 3.019,28 € Im Haushaltsplan waren 20.000 € für Sanierungsarbeiten vorgesehen. Es wurden nur 16.980,72 € verfügt, da sich Sanierungsmaßnahmen auf 2019 verschoben haben. HHSt. 2150.5410-5440 Bewirtschaftungskosten (-) 997,27 € Bei den Bewirtschaftungskosten Heizung (+6.496,12 €), Strom (-3.309,03 €), Reinigung (-4.571,48 €), Versicherung, Wasser, Abwasser, Niederschlagswasser und Abfall (- 387,12 €) wurden 997,27 € weniger aufgewandt als veranschlagt. (Ansatz ges.: 98.000€; tatsächliche Aufwendungen: 97.002,73 €). Die Verwaltung setzt auch hier im Controlling weiterhin auf ein gutes Energiemanagement. Im Unterricht sollte weiter verstärkt auf Energieeinsparungen von Strom, Heizung, Wasser, Abfall etc. eingegangen werden, um die Schüler für die Ausgaben auf öffentlicher sowie auf privater Seite zu sensibilisieren. 62 HHSt. 2150.5910 Lehr- und Unterrichtsmittel (-) 2.375,32 € Die Haushaltsstelle Lehr- und Unterrichtsmittel (Ansatz: 20.000 €) wurde um 2.375,32 € unterschritten. Bücherbeschaffungen, Kopierpauschalen und sonstige Ausgaben fließen in das Rechnungsergebnis in Höhe von 17.624,68 € ein. HHSt. 2150.6680 Vermischte Ausgaben (+) 4.396,11 € Ansatz: 2.000 €; tatsächlich verfügt: 6.396,11 € HHSt. 2150.6720 Schulkostenanteil an Gden, Mitbenutzung Hallenbad (-) 2.701,24 € Auf der Haushaltsstelle Schulkostenanteil an Gemeinden und Mitbenutzung Hallenbad wurden 2.701,24 € weniger ausgegeben als geplant (Ansatz: 18.500 €; Ausgaben: 15.798,76 €). Die Kosten der Mitbenutzung des Hallenbads betrugen 14.398,76 €. Zudem müssen pro auswärtigem Grundschüler 200 € aufgewendet werden. Es wurden weitere 1.400 € an umliegende Kommunen entrichtet. Projekt Schulreifes Kind (Unterabschnitt 2151) HHSt. 2151.1710 Zuweisungen und Zuschüsse vom Land (-) 205,96 € Ansatz: 3.000 €; tatsächliche Erträge: 2.794,04 € HHSt. 2151.5910 Lehr- und Unterrichtsmittel (-) 220,69 € Ansatz: 3.000 €, tatsächliche Aufwendungen: 2.779,31 € Die Ausgaben aus dem Projekt Schulreifes Kind werden zu 100% über Zuschüsse abgedeckt. Schulsozialarbeit (Unterabschnitt 2152) Bei der Schulsozialarbeit war ein Zuschussbedarf in Höhe von 14.300 € eingeplant. Tatsächlich betrug der Zuschuss 18.034,43 €. Schülerbeförderung/ Bürgerbus (UA 2900) Bei der Schülerbeförderung/Bürgerbus war ein Zuschussbedarf von 18.350 € eingeplant. Tatsächlich betrug der Zuschussbedarf 16.800,22 €. Erträge in Höhe von 3.020 € stehen Aufwendungen in Höhe von 19.820,22 € gegenüber, da der Bürgerbus bereits vollständig abgeschrieben ist. Betreuungsangebot – Ganztagesbetreuung – Kernzeitbetreuung (UA 2910) Die Betreuungsangebote an der Klosterwiesenschule werden sehr gut angenommen. Der Zuschussbedarf ohne innere Verrechnungen liegt unter anderem aufgrund höheren Kosten der zweiten Bläserklasse, um 8.466,58 € höher als geplant. Die Nebenkosten (Heizung, Strom, Versicherung) bei der Ganztagesbetreuung befinden sich aufgrund schwieriger Trennung weiterhin beim Schulbereich (UA 2150). HHSt. 2910.1710 Zuweisungen und Zuschüsse vom Land (+) 9.310,00 € Ansatz: 33.000,00 €; tatsächlich eingenommen: 42.310,00 € Die Landeszuweisungen waren um 9.310 € höher. HHSt. 2910.1510 Kostenersätze Bläserklasse (+) 9.696,60 € Bei den Einnahmen waren 2.500 € (Vorjahr 7.273,40€) eingeplant. Realisiert werden konnten 12.196,60 €. HHSt. 2910.6310 Projekt Bläserklasse (+) 18.775,84 € Beim Projekt Bläserklasse waren Ausgaben in Höhe von 10.000 € vorgesehen. Die Ausgaben beliefen sich auf 28.775,84€. HHSt. 2910.6360 Sonst. sächl. Zweckausgaben (Betreuungsräume) (+) 8.833,01 € Ansatz: 1.500,00 €, tatsächlich verfügt: 10.333,01 € 63 Die Ausgaben für die Musikschule, Kooperation Ganztagesschule, Jugendbegleiter und Kernzeitbetreuung waren um ca. 8.833,01 € höher. HHSt. 2910.1120 Elternbeiträge Essen Ganztagesbetreuung (+) 10.176,10 € Ansatz: 27.500,00 €; tatsächlich eingenommen: 37.676,10€ HHSt. 2910.6680 Vermischte Ausg. Essen Ganztagesbetr. (+) 10.812,25 € Ansatz: 30.000,00 €; tatsächlich verfügt: 40.812,25 € Sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Ausgaben wurde der Ansatz gegenüber den Planansätzen überzogen. HHSt. 3300.7000 Zuschüsse an Vereine, Musikschule etc. (-) 1.053,21 € Ansatz: 23.500,00 €; tatsächlich verfügt: 22.446,79.00 € Das Rechnungsergebnis für die Jugendmusikschule betrug 17.565,20 € (Vj. 17.384,16 €) gegenüber einem Planansatz in Höhe von 17.800 € und für die Vereinsförderung 4.881,59 (Vj. 6.203,52 €). HHSt. 3520.5870 Bücherbeschaffung (-) 568,64 € Ansatz: 7.500,00 €; tatsächlich verfügt: 6.931,36 € Die Bücherei hat ihr Budget im Bereich der Literaturbeschaffung sorgfältig bewirtschaftet. Der Planansatz wurde 2018 um 568,64 € unterschritten. Unterabschnitte 4360/8820 Asyl Der Unterabschnitt 4360 Anschlussunterbringung von Asylbewerbern schließt 2018 inkl. der Integrationspauschale, Verschiebung der Abrechnung der Strom-, Wasser- und Abwasser- sowie Müllabrechnung auf das Haushaltsjahr 2019 und nach Abzug von Abschreibungen und Verzinsung der Objekten mit einem Defizit von -963,44 € leicht negativ ab. Abschreibungen und Verzinsung der Objekte in der Küferstraße, Boschstraße und Klosterhof wurden noch nicht durchgebucht. Es fielen jedoch 37.391 € laut Anlagenbuchhaltung an. Innere Verrechnungen von Verwaltung und Bauhof wurden mit 48.976,19 € verbucht. Die Kostenerstattung der gemeinsamen Flüchtlingsbeauftragten ist 2019 noch vom Hauptamt Baienfurt zu beantragen. Für alle Anschlussuntergebrachten gab es letztmalig mit Stichtag 15.09. eine Integrationspauschale in Höhe von +66.812,96 €. Ohne diese wären der Unterabschnitt und die Unterbringungskosten stärker negativ. Die kalkulierten Sätze der Satzung für Benutzung der Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte sollten aufgrund der hohen Nebenkosten angehoben werden. Die Nebenkostenabrechnung 2018 steht vom Hauptamt zum Teil noch aus. Der weitere Unterabschnitt 8820 Asyl- und Flüchtlings- sowie Obdachlosenunterbringung weist ein Defizit von -25.541,39 € aus. Gesamtaufstellung Zuschussbedarf 2018 im Bereich Asyl: Unterabschnitt 4360 ohne Integrationspauschale -30.385,00 Unterabschnitt 8820 weitere Flüchtlingskosten -25.541,39 Integrationspauschale letztmalig 2018 66.812,56 Abschreibung und kalk. Verzinsung der Objekte -37.391,00 -26.504,83 64 Unterabschnitt 46 Kindergärten: Der Zuschussbedarf im Unterschnitt 46 „Kommunale und Nichtkommunale Kindergärten“ ist gegenüber den Vorjahren ansteigend. In der Planung war ein Zuschussbedarf in Höhe von 925.750 € Euro angesetzt. Das Ergebnis beziffert sich aufgrund minimal geringeren Ausgaben (fehlende Jahresabschlüsse) auf 878.409,76 €. Dies entspricht Minderausgaben in Höhe von 47.340,24 €. Unterabschnitte 4640 und 4641 - Kommunale Kindergärten Am 30.11.2010 wurde beschlossen, dass die Kindergärten Sonne, Mond und Sterne sowie Regenbogen eigenständig geführt werden. Haushaltstechnisch sind die beiden Kindergärten zu trennen (Etatverwaltung). Es ist nicht zu verkennen, dass der frühkindliche Bildungsbereich in den letzten Jahren im Abmangel sehr stark angestiegen ist. Unterabschnitte 4640 – Kommunaler Kindergarten Sonne, Mond und Sterne Beim kommunalen Kindergarten Sonne, Mond und Sterne war im Unterabschnitt 4640 ein Zuschussbedarf (inkl. innere Verrechnungen) in Höhe von 389.850 € geplant. Aufgrund der etwas höheren Erträgen betrug der Zuschussbedarf 2018 372.640,73 € (Vj. 344.051,79 €). Der Kostendeckungsgrad des Kindergarten Sonne, Mond und Sterne betrug ohne Verbuchung von Abschreibungen 51,49% (Vj. 50,74%). Der Kostendeckungsgrad der Elternbeiträge beträgt ohne die Verbuchung von Abschreibungen 13,15% (Vj. 13,79%). HHSt. 4640.1110/1120 Elternbeiträge Kindergarten (+) 17.479,90 € Der Haushaltsansatz war mit 85.000 € veranschlagt. Somit ergaben sich mit dem Rechnungsergebnis in Höhe von 102.479,90 € Mehreinnahmen in Höhe von 17.479,90 €. HHSt. 4640.1110 Elternbeiträge Kindergarten über 3 Jahre 63.301,40 € HHSt. 4640.1120 Elternbeiträge Kindergarten unter 3 Jahre 39.178,50 € HHSt. 4640.1620 Interkomm. Kostenausgleich/Erstatt.von anderen Gden (-) 7.500,00 € Geplant waren 7.500 € interkommunaler Kostenausgleich. Eingenommen wurden 0,00 €. Es waren keine auswärtigen Kinder im Kindergarten Sonne, Mond und Sterne. HHSt. 4640.1710 Zuweisungen und Zuschüsse vom Land (+) 58.552,75 € Geplant waren 245.000 € an Kindergartenzuschüssen. Tatsächlich ausbezahlt wurden 303.552,75 €. HHSt. 4640.5000 Unterhaltung der Grundst. u. baulichen Anlagen (-) 3.328,39 € Ansatz: 7.500,00 €; tatsächlich verfügt: 4.171,61 €. Es wurden nur geringe Sanierungsmaßnahmen 2018 vorgenommen. HHSt. 4640.6550 Sachverständigen-, Gerichts- und ähnliche Kosten (+) 5.860,00 € Es waren 9.500 € für eine Heilpädagogische Fachkraft vorgesehen. Im Jahr 2018 wurden 15.360 € verfügt. HHSt. 4640.6680 Vermischte Ausgaben Sprachförderung (-) 5.765,53 € Ansatz: 6.000,00 €; tatsächlich verfügt: 234,47 € Unterabschnitte 4641 – Kommunaler Kindergarten Regenbogen Beim kommunalen Kindergarten Regenbogen war im Unterabschnitt 4641 ein Zuschussbedarf (inkl. Innere Verrechnungen) in Höhe von 105.500 € geplant. Aufgrund geringeren Personalausgaben betrug der Zuschussbedarf 2018 60.344,41 € (Vj. 107.823,21 €). Der Kostendeckungsgrad des Kindergarten Regenbogen betrug 36,09% (Vj. 22,96 %). Der Kostendeckungsgrad der Elternbeiträge beträgt 14,04 % (Vj. 10,90 %). 65 HHSt. 4641.1110/1120 Elternbeiträge Kindergarten (-) 740,00 € Der Haushaltsansatz war mit 14.000 € veranschlagt. Aufgrund der Kinderzahlen ergaben sich mit dem Rechnungsergebnis von 13.260 € 2018 Mehreinnahmen von 740 € HHSt. 4641.1710 Zuweisungen und Zuschüsse vom Land 3.822,13 € Geplant waren 17.000 € an Kindergartenzuschüsse. Tatsächlich ausbezahlt wurden 20.822,13 €. HHSt. 4641.4000 Personalausgaben (-) 39.009,86 € Geplant waren 110.450 € Personalausgaben. Das Rechnungsergebnis beziffert sich auf 71.440,14 €. Unterabschnitte 4645 – Nicht-Kommunale Kindergärten Die Planansätze wurden nach Angaben des Kindergartenbeauftragten in den Haushalt 2018 eingestellt. Es ergaben sich folgende Abweichungen: Kostendeckungsgrad Waldorfkindergarten 2018 ohne Verbuchung von Abschreibungen gesamt: 61,59 % (Vj. 63,00%) Erstattung interk. Kostenausgleich: 72.434,19 € Zuweisungen und Zuschüsse: 90.486,18 € Ausgaben Waldorf : 264.518,14 €. Zuschussbedarf inkl. innere Verrechn.: 101.597,77 € (Vj. 89.912,36 €) Kostendeckungsgrad Kindergarten St. Martin 2018 ohne Verbuchung von Abschreibungen gesamt: 39,91 % (Vj. 38,22%) Erstattung interk. Kostenausgleich: 0,00 € Zuweisungen und Zuschüsse: 215.344,94 € Ausgaben St. Martin: 539.518,14 €. Zuschussbedarf inkl. Verrechn: 324.173,20 € (Vj. 298.447,91 €) HHSt. 4645.1620 Interkommunaler Kostenausgleich (+) 2.434,19 € Der Planansatz betrug 70.000 €. An interkommunalen Kostenausgleichen konnten 72.434,19 € (davon Anteil Waldorf: €, Anteil St. Martin 0,00 €) eingenommen werden. HHSt. 4645.1710 Einnahmen Zusch. für nichtkommunale Kindergärten (+) 40.831,12 € Unterkonto 01 Kindergarten St. Martin Planansatz: 185.000 €, RE 0,00 € (RE 215.344,94 €) Unterkonto 02 Waldorfkindergarten Planansatz: 80.000 €, RE 0,00 € (RE 90.486,18 €) HHSt. 4645.7170 Ausg. Abmangel an nichtkommunale Kindergärten (+) 71.617,78 € Darunter: Rechnungsergebnis Walddorfkindergarten vorläufig: 260.364 € (Vj. 240.000 €). Schlussrechnung steht noch aus. Im Haushaltsplan war ein Abmangel von 235.000 € vorgesehen. Dies entspricht Mehrausgaben in Höhe 25.364 €. Rechnungsergebnis Kindergarten St. Martin vorläufig 535.808,82 € (Vj. 480.049,78 €). Schlussrechnung steht noch aus. Im Haushaltsplan war ein Abmangel von 490.000 € vorgesehen. Dies entspricht vorläufigen Mehrausgaben aufgrund Schlussrechnung 2017 in Höhe 45.808,82 €. Des Weiteren wurden für beide Kindergärten für die Spielplätze 444,96 € und die innere Verrechnungen des Bauhofes 7.818,20 € verrechnet, welche oben anteilig verteilt wurden. 66 Die Gemeinde trägt einen Abmangel an den nichtkommunalen Kindergärten St. Martin, Waldorfkindergarten sowie im Rahmen des interkommunalen Kostenausgleichs. Nach der Neufassung des Kindertagesbetreuungsgesetzes wird die Förderung von Einrichtungen freier Träger neu geregelt. Seit dem Jahr 2009 sind für die Förderung von Einrichtungen freier Träger die Gemeinden zuständig. Durch diese Gesetzesänderung hat der Waldorfkindergarten gegen die Standortgemeinde einen Rechtsanspruch in Höhe von 63% bzw. 68% der Betriebsausgaben. Die Standortgemeinde kann im Gegenzug für die auswärtigen Kinder einen interkommunalen Kostenausgleich geltend machen. Darüber hinaus erhält die Gemeinde für die auswärtigen Kinder auch Leistungen nach dem kommunalen Finanzausgleich. HHSt. 4645.7171 Zuschüsse an Kindertagespflege (+) 2.500,00 € Die Gemeinde musste 2018 keine Kosten für die Kindertagespflege bezahlen. Dies entspricht Einsparungen in Höhe von 2.500 €. HHSt. 4645.7172 Interkommunaler Kostenausgleich (-) 10.745,75 € Im Rahmen des Interkommunalen Kostenausgleichs wurden Zahlungen in Höhe von 19.254,25 € (Vj. 9.642,77 €) an umliegende Städte und Gemeinden für Baindter Kinder gezahlt. Im Haushalt waren hier noch Kosten in Höhe von 30.000 € vorgesehen. Es stehen noch Abrechnungen für das Kindergartenjahr 2018/2019 aus. Kindergartenbeiträge Mit der Festsetzung der Kindergartenbeiträge 2018/2019 ff wurde vom Gemeinderat eine weitere schrittweise Anpassung an die umliegenden Gemeinden vorgenommen. Steigende Kosten hatten auch ansteigende Kindergartengebühren zur Folge. Die Gemeinde hat hierbei die Empfehlung zur Höhe der Elternbeiträge des kommunalen Landesverbandes übernommen. Die Berechnung der Beitragssätze für Kinderkrippen wurden 2018/2019 mit den empfohlenen Beiträgen vorgenommen. Bei der erstmaligen Aufnahme des Kindes nach dem 15. des laufenden Monats wird der Beitrag zur Hälfte erhoben. 67 HHSt. 5610.5410 Heizungskosten (Bew.-Kosten Grundstück) (-) 7.581,08 € Ansatz: 12.500,00 €; tatsächlich verfügt: 4.918,92 €. HHSt. 5620.5100 Unterhaltung der Sportplatzflächen (-) 3.007,79 € Ansatz: 5.000 €; tatsächlich verfügt: 1.992,21 € Für die Unterhaltung der Sportplatzflächen wurden 2018 nur 1.992,21 € verfügt. HHSt. 5810.5100 Unterhaltung der Spielplätze (-) 1.792,74 € Ansatz: 5.000,00 €; tatsächlich verfügt: 3.207,26 € HHSt. 6100.5200 Geräte und Ausstattungsgegenstände / Anschaffung neues Geoinformationssystem (+) 17.137,43 € Ansatz: 17.500,00 €; tatsächlich verfügt: 362,57 € Die Anschaffung des neuen Geoinformationssystems wurde bereits 2017 realisiert. Die Anschaffung wurde gegenüber dem Rechnungsjahr 2018 vorgezogen. Die digitale Erfassung der Straßenbeleuchtung steht noch aus. HHSt. 6100.7130 Umlage an GMS (+) 21.419,03 € Im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung wurde ein Planansatz von 57.000 € eingestellt. Aufgrund reduzierter Abschlagszahlungen beim GMS und geringerer Steuerkraftsumme der Gemeinde Baindt gegenüber den anderen Mitgliedsgemeinden musste die Gemeinde 2018 nur 35.580,97 € (Vj. 30.221,62 €) leisten. HHSt. 6300.5100 Unterhaltung einschließlich Winterd., Kehrmaschine (-) 70.097,20 € Bei dieser Haushaltsstelle wurden 147.000 € veranschlagt. Der Winterdienst war darunter mit 27.000 € veranschlagt. Der milde Winter im November und Dezember schlug sich im Rechnungsergebnis mit 6.578,02 € nieder und weist Minderausgaben in Höhe von 20.421,98 € aus. Die Straßenunterhaltung wurde mit 105.000 € veranschlagt. Das Rechnungsergebnis 2018 zeigt Minderausgaben in Höhe von 59.338,64 €. Die Schlussrechnung verursacht evtl. überplanmäßige Ausgaben 2019. Bei den Straßenkehrungen waren 15.000 € eingeplant. Das Rechnungsergebnis beziffert auf 10.986,14 €, wegen Kosten der Straßenkehrung und deren Entsorgungskosten, ergaben sich Minderausgaben Planung in Höhe von 4.013,86 €. HHSt. 6300.6681 Straßenentwässerungskosten (+) 1.804,64 € Der Straßenentwässerungskostenanteil wird bei der Ermittlung des gebührenrechtlichen Ergebnisses von der Allevo Kommunalberatung ermittelt. Diese Sätze werden vom VGH Baden-Württemberg auch nach Einführung der gesplitteten Abwassergebühr weiterhin akzeptiert, ohne dass sie im Einzelfall nachgewiesen werden müssen. Im Haushaltsplan waren 100.000 € Straßenverkehrskostenanteil veranschlagt. Das Rechnungsergebnis beziffert sich auf 101.804,64 €. HHSt. 6700.5730 Stromkosten Straßenbeleuchtung (+) 2.676,00 € Geplant waren Straßenbeleuchtungskosten in Höhe von 16.000 €. Die Umrüstung der Straßenlaternen zeigt weitere Wirkung. Es wurden nur Stromkosten von 13.324,00 € (Vj. 15.847,69 €) verursacht. Es sind Minderausgaben in Höhe von 2.676,00 € gegenüber Plan erwirtschaftet worden. Unterabschnitt 7200 – Kostenrechnende Einrichtung Abfallwirtschaft Der Abfalletat schließt aufgrund fehlender Möglichkeit der Einbuchung der Abrechnung im Jahr 2018 mit einer Kostenunterdeckung in Höhe von 29.917,13 € ab. Geplant war eine Kostenunterdeckung für Dienstleistungen für den Landkreis Ravensburg und Abfallbeseitigung im Gemeindegebiet durch den Bauhof in Höhe von 11.400,00 €. 68 Unterabschnitt 7201 – Wertstofferfassung Das Erfassen der Wertstoffe zählt, soweit es sich um Leistungen nach der Verpackungsverordnung handelt, nicht zur öffentlichen Abfallentsorgung, weshalb sich die Einnahmen und Ausgaben nicht auf die Abfallgebühren auswirken dürfen. Im Rechnungsjahr 2018 hat sich der Wertstoffetat aufgrund Möglichkeit der Einbuchung der Abrechnung erst im Rechnungsjahr 2019 von -32.709,91 € gegenüber dem Planansatz von 1.050 € um 31.659,91 € verschlechtert. Es wurde wieder eine Abschreibung (7.144 €) und eine kalkulatorische Verzinsung (327,81 €) sowie innere Leistungsverrechnungen (Verwaltung und Bauhof in Höhe von 18.289,66 €) berücksichtigt, welche das Ergebnis schmälerten. Der Wertstoffetat schließt aufgrund der Abrechnung erst im Jahre 2019 mit einer Kostenunterdeckung in Höhe von -32.709,91 € (Plan -1.050 €) ab. Unterabschnitt 7510 – Kostenrechnende Einrichtung Bestattungswesen Die Gebühren in der kostenrechnenden Einrichtung Friedhof/Leichenhalle wurde im November 2016 mit einer Kalkulation auf einen Kostendeckungsgrad von 60% festgesetzt. Der Kostendeckungsgrad im Bestattungswesen liegt im Rechnungsjahr 2018 bei 101,9 %. Ergebnis 2002: Defizit in Höhe von 85.802,58 €, Kostendeckungsgrad 19,7% Ergebnis 2003: Defizit in Höhe von 62.840,57 €, Kostendeckungsgrad 43,8% Ergebnis 2004: Defizit in Höhe von 62.435,60 €, Kostendeckungsgrad 37,1% Ergebnis 2005: Defizit in Höhe von 63.005,56 €, Kostendeckungsgrad 28,1% Ergebnis 2006: Defizit in Höhe von 44.272,39 €, Kostendeckungsgrad 56,1% Ergebnis 2007: Defizit in Höhe von 53.333,72 €, Kostendeckungsgrad 45,8% Ergebnis 2008: Defizit in Höhe von 43.443,14 €, Kostendeckungsgrad 60,4% Ergebnis 2009: Defizit in Höhe von 43.560,84 €, Kostendeckungsgrad 61,9% Ergebnis 2010: Defizit in Höhe von 66.927,68 €, Kostendeckungsgrad 36,6% Ergebnis 2011: Defizit in Höhe von 59.868,79 €, Kostendeckungsgrad 46,4% Ergebnis 2012: Defizit in Höhe von 31.839,60 €, Kostendeckungsgrad 71,3% Ergebnis 2013: Defizit in Höhe von 38.763,92 €, Kostendeckungsgrad 63,1% Ergebnis 2014: Defizit in Höhe von 65.772,50 €, Kostendeckungsgrad 38,1% Ergebnis 2015: Defizit in Höhe von 22.771,51 €, Kostendeckungsgrad 76,5% Ergebnis 2016: Defizit in Höhe von 35.702,15 €, Kostendeckungsgrad 67,7% Ergebnis 2018: Überschuss in Höhe von 2.061,80 €, Kostendeckungsgrad 101,9% Ergebnis 2019: Defizit in Höhe von 89.836,12 €, Kostendeckungsgrad 43,83% HHSt. 7510.1100 Benutzungsgebühren (-) 5.114,87 € Ansatz: 65.000 €; tatsächlich eingenommen: 70.114,87 € An Gebühreneinnahmen waren 65.000 € vorgesehen. Es konnten 70.114,87 € eingenommen werden. Es stehen deshalb Mehreinnahmen in Höhe von 5.114,87 € zu Buche. Dies resultiert u. a. aufgrund der Bestattungszahlen. HHSt. 7510.6580 Sachverständigenkosten (+) 10.590,76 € Ansatz: 0 €; tatsächlich verfügt: 10.590,76 € Hier wurde für den Landschaftsarchitekten Ausgaben in Höhe von 10.590,76 € neben den kommenden Bauausgaben vorgenommen. Die Inneren Verrechnungen waren aufgrund von Verwaltungskosten- und Bauhofabrechnungen im Jahr 2018 um 30.543,88 € höher. 69 Der Kostendeckungsgrad des Friedhofes steht und fällt mit der tatsächlichen Anzahl der Beerdigungen. Die Friedhofserweiterung wird nicht weiterverfolgt. Die Anzahl der Urnenbestattungen (Urnenwand, Urnengräber) nimmt deutlich zu. Nach derzeitigen Hochrechnungen besteht eine Planungssicherheit durch Optimierung des bestehenden Friedhofs für die nächsten Jahrzehnte. 2019 wird der erste Bauabschnitt im Rahmen realisiert. Die Baunebenkosten sind nicht unerheblich. Unterabschnitt 7670 – Kostenrechnende Einrichtung Schenk-Konrad-Halle, Gaststätte zur Mühle Im Unterabschnitt 7670 Schenk-Konrad-Halle war ein Defizit von 134.050 € geplant. Das Rechnungsergebnis schließt mit einem Defizit in Höhe von 107.820,64 € (Vj. 93.070,56 €) ab. Auf der Einnahme- und Ausgabeseite gab es vor allem folgende Änderungen: HHSt. 7670.5000 Unterhaltung d. Grundst. und baul. Anlagen (-) 23.622,20 € Für die Unterhaltung der Schenk-Konrad-Halle/Gaststätte zur Mühle wurde 2018 nur 16.377,08 € ausgegeben. Geplant waren ursprünglich 40.000 €. HHSt. 7670.5410 Heizungskosten (-) 1.701,77 € Ansatz: 14.000,00 €; tatsächlich verfügt: 12.298,23 € HHSt. 7670.5430 Stromkosten (-) 2.030,24 € Geringere Stromkosten (RE 2018 3.969,76 €) als eingeplant waren u. a. auch maßgeblich für das verbesserte Rechnungsergebnis. HHSt. 7670.6800 Abschreibungen (+) 6.153,49 € Aufgrund kürzerer Nutzungsdauer waren die Abschreibungen des beweglichen Vermögens und der Betriebsvorrichtungen um 10.475,27 € höher. Unterabschnitt 7710 – Kostenrechnende Einrichtung Bauhof Im Unterabschnitt 7710 war ein Kostendeckungsgrad von öffentlichen wirtschaftlichen Unternehmen (Eigenbetrieb Wasserversorgung und Eigenbetrieb Abwasser) von 4,8 % geplant. Der Kostendeckungsgrad betrug aufgrund von Zeitaufschrieben fast 5,3 %. Die Inneren Verrechnungen betragen 2018 beim Bauhof 597.240,48 € (Plan 621.650 €). Wesentlicher Faktor bei den inneren Verrechnungen ist die Umlegung der Ausgaben des Bauhofes anhand von Zeitaufschrieben auf die einzelnen Unter- abschnitte des Gemeindehaushaltes. Die Inneren Verrechnungen des Bauhofes sind mit dem Bauhofprogramm genau darstellbar. Ziel des Bauhofprogramms ist es, die Wirtschaftlichkeit des Bauhofes nachzuweisen und eine genauere Zuordnung zu Kostenstellen vorzunehmen. Um genaue Auswertungen zu fahren, hängt der Erfolg von den Aufschrieben der Bauhofmitarbeiter und der Führung des Bauhofs ab. Der Verwaltungsaufwand sollte sich dennoch weiter in Grenzen halten. Die wesentlichen Abweichungen im Unterabschnitt Bauhof erläutern sich wie folgt: HHSt. 7710.1510 Kostenersätze allgemein (+) 3.037,16 € Ansatz: 3.500 €; tatsächlich eingenommen: 6.537,16€ Zu Beginn 2018 wurde ein höherer Kostenersatz des Bauhofes am Kreisverkehr inkl. Materialeinsatz abgerechnet. HHSt. 7710.1650 Erstattungen für Ausgaben des VWH von öff. wirtschaftl. Unternehmen (+) 4.026,25 € Ansatz: 30.000 €; tatsächlich eingenommen: 34.026,25 € 70 HHSt. 7710.4000 Personalausgaben (-) 19.454,98 € Im Haushaltsplan waren 484.050 € veranschlagt. Es wurde jedoch lediglich 479.669,61 € verfügt. HHSt. 7710.5000 Unterhaltung der Grundstücke und bauliche Anlagen (-) 1.313,36 € Im Haushaltsplan waren 3.500 € veranschlagt (Ergebnis 2.186,64 €). Mit der Neubaumaßnahme ist die Sanierung des Bestandsgebäudes auch voranzutreiben. HHSt. 7710.5500 Fahrzeugunterhaltung (-) 7.653,51 € Im Haushaltsplan waren 47.500 € veranschlagt. Das Rechnungsergebnis bezifferte sich auf 39.846,49 €. HHSt. 7710.5501 Steiger RV-GB 2013 (-) 2.572,46 € Ansatz: 6.200 €; tatsächlich verfügt: 3.627,54 € HHSt. 7710.5200 Geräte- und Ausstattungsgegenstände (-) 913,04 € Im Haushaltsplan waren 16.000 € veranschlagt. Das Rechnungsergebnis bezifferte sich aufgrund geringer Ausgaben auf 15.086,96 €. HHSt. 7710.5440 Vers.Kosten/Wasser (Bewirtsch.-kosten der Grundstücke) (+) 1.636,90 € Ansatz: 3.500 €; tatsächlich verfügt: 5.136,90 €. Höhere Wasser-/Abwassergebühren für das Objekt Ziegeleistraße 20 als auch die öffentliche Abfallentsorgung waren maßgeblich für die Mehrausgabe. HHSt. 7910.8330 Umlage an den ZV Breitbandvers. (-) 30.225,23 € 2018 waren Betriebskostenumlagen in Höhe von 35.000 € an den Zweckverband Breitbandversorgung eingeplant. Das Rechnungsergebnis beziffert sich auf 4.774,77 €. Die Betriebskostenumlage 2018 wird zudem erst im Jahr 2019 schlussgerechnet. HHSt. 8100.2200 Konzessionsabgaben (Strom, Gas) (+) 10.0911,92 € Geplant waren Konzessionsabgaben in Höhe von 113.000 €. Es wurden mit 123.911,92 € folgende Konzessionsabgabe vergütet: 114.596 € der Netze BW sowie 9.315,92 € der TWS. Da die Konzessionsabgaben nach Verbrauch abgerechnet werden, ist bei rückläufigem Verbrauch der Tarifkunden aufgrund von Strom- und Gaseinsparungen auch mit rückläufigen Konzessionsentgelten zu rechnen. Unterabschnitt 8101 – Kostenrechnende Einrichtung PV-Anlage Rathaus Die Gemeinde Baindt ist in Sachen Klimaschutz aktiv und hat hierzu die gemeinsame Erklärung zum CO²-freien Schussental unterzeichnet und nimmt erfolgreich am european energy award teil. Ein weiterer logischer, wirtschaftlich und ökologisch sinnvoller Baustein in den Bemühungen um die Reduzierung des CO²-Ausstoßes war die lokale Erzeugung und direkte Nutzung von Strom mittels einer Photovoltaikanlage, welche im September 2013 in Betrieb ging. Die PV-Anlage mit Anschaffungskosten in Höhe von 40.257,40 € wird auf 20 Jahre abgeschrieben und mit einem kalkulatorischen Zinssatz von 1,9% verzinst. Ohne Abrechnung der Eigenstromnutzung ergibt sich im Zeitraum von Januar bis Dezember ein Verlust von 981,24 €. Unterabschnitt 8170 –Nahwärmenetz und Heizzentrale mit BHKW Ausgangssituation: • Erdgasbetriebene, wärmegeführte Blockheizkraftwerke mit Eigenstromnutzung im Schulgebäude • Nutzung der vorhandenen Gaskessel zur Spitzenlastabdeckung • Versorgung der kommunalen Liegenschaften 71 - Schule, Sporthalle, Kindergarten Sonne, Mond und Sterne - Schenk-Konrad-Halle - Rathaus - Asyl- und Obdachlosenunterkunft Boschstraße 1/7 • Versorgung von privaten Liegenschaften: Hausmeisterwohnung, Dorfplatz 1 und 2/1, Wohnen am Schafbrunnen. Technische Daten: Technische Daten BHKW Technische Daten BHKW 2 Hersteller KW Energie Hersteller KW Energie Baujahr 2014 Baujahr 2016 el. Leistung 33 kW el. Leistung 33 kW th. Leistung 71,6 kW th. Leistung 71,6 kW Der Versorgungsbetrieb ist gem. § 4 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 Körperschaft- steuergesetz ein Betrieb gewerblicher Art. Die Vorsteuerabzugsberechtigung wird in der Umsatzsteuererklärung gem. BMF-Schreiben vom 02.01.2012 nur anteilig gem. privater Quote gewährt. Bei der Wahl der Rechtsform wurde beim BHKW mit Nahwärmenetz ein Regiebetrieb im Gemeindehaushalt gewählt. Im Unterabschnitt 8170 – Nahwärmenetz und Heizzentrale mit BHKW war 2018 ein Verlust in Höhe von -10.300 € eingeplant. Der Betrieb schließt mit einem Gewinn n. Steuern in Höhe von +15.701,45 € ab (siehe Anlage: GuV und Bilanz 2018). Vergleich Vorjahre 2014 (RE -4.989,04 €), 2015 (RE -5.954,98 €) und 2016 (+3.128,64 €) und 2017 (RE +14.092,27 €). Das Jahr 2019 lief bisher nicht so reibungslos. Im Februar hatte der zuständige Ortsbaumeister und die Fa. Kirchner mit Wasserverlusten im Betrieb Fernwärmeversorgung zu kämpfen. Nach ausgiebiger Suche (Druckprüfung) konnte festgestellt werden, dass das BHKW I Wasser gezogen hatte. Der Abgastauscher wird am BHKW I erneuert. Die Steuervorauszahlungen wurden aufgrund der Wartungskosten auf 0 € heruntergesetzt. An der Strombörse werden die Preise durch Angebot und Nachfrage bestimmt. Wenn hohe, unkalkulierbare Erzeugungsmengen auf eine schwache Nachfrage treffen, reagiert die Strombörse mit sinkenden Preisen. Bei plötzlich eintretender Überversorgung können die Preise auch auf Null fallen oder negativ werden. Das EEG und auch das KWKG greifen den Effekt auf, indem Regelungen für Zuschlagszahlungen und Förderbestimmungen neu definiert werden. Gemäß § 7 Abs. 8 KWKG 2016 besteht kein Anspruch auf die Zahlung von KWK- Zuschlägen für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland/Österreich am Spotmarkt der Strombörse Null oder negativ ist. Der in diesen Zeiträumen erzeugte Strom wird jedoch nicht auf die Dauer der Zuschlagszahlung angerechnet, sodass Ihnen dadurch keine Förderung verloren geht. Aufgrund oben genannter Schilderung kommt 2019 noch eine geringfügige Rückzahlung für die Jahre ab 2016. 72 Gewinn u. Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) Betrieb gewerblicher Art - BHKW inkl. Fernwärmeversorgung Zeitraum 01.2018-12.2018 1. Umsatzerlöse 170.003,06 Sachkonto Kontennachweis Geschäftsjahr Vorjahr 8170.1300 Stromvergütung, Stromeinspeisung 40.804,31 49.056,85 8170.1510 Kostenersätze privat 50.107,58 53.352,48 8170.1511 Kostenersätze öffentliche Hand 42.688,72 43.489,22 8170.1512 Kostenersätze Eigenstrom 36.402,45 36.700,46 Summe 170.003,06 182.599,01 5. Materialaufwand a. Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 69.438,92 Sachkonto Kontennachweis Geschäftsjahr Vorjahr 8170.5450 Gasbezugskosten 69.438,92 72.619,38 8170.5430 Stromkosten 0,00 0,00 Summe 69.438,92 72.619,38 7. Abschreibungen - auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen, sowie auf aktivierte Aufwendungen für Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes 33.217,00 Sachkonto Kontennachweis Geschäftsjahr Vorjahr 8170.6800 AfA Sachanlagen 33.217,00 28.790,00 Summe 33.217,00 28.790,00 8. Sonstige betriebliche Aufwendungen 43.812,85 Sachkonto Kontennachweis Geschäftsjahr Vorjahr 8170.6500 Geschäftsaufwand 811,40 840,82 8170.6790 Verwaltungskostenbeitrag an die Gemeinde (Verrechnung Bauhof und Verwaltungskostenanteil) 33.657,37 21.774,30 8170.5000 Unterhaltung der baulichen Anlagen 8.824,26 37.967,75 8170.5200 Geräte und Ausstattungsgegenst. 0,00 0,00 8170.5440 Sonst. Bewirtschaftungsk. Schornst. 115,06 29,74 8170.6360 sonst. Sächliche Zweckausgaben 0,00 0,00 8170.6400 Versicherungen, Schadensfälle 404,76 0,00 Summe 43.812,85 60.612,61 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 4.504,35 Sachkonto Kontennachweis Geschäftsjahr Vorjahr 8170.8080 Zinsen für Fremdkredite 0,00 0,00 8170.8081 Zinsen für Kredite von der Gemeinde 4.504,35 5.186,75 8170.8082 Zinsen für Kassenkredite 0,00 0,00 Summe 4.504,35 5.186,75 ERGEBNIS DER GEWÖHNLICHEN GESCHÄFTSTÄTIGKEIT 19.029,94 JAHRESGEWINN v. STEUERN 19.029,94 14. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 3.328,49 15. ERGEBNIS n. STEUERN 15.701,45 73 Die Unterabschnitte 8810 Wohn- und Geschäftsgebäude sowie 8820 Asyl- und Flüchtlings- sowie Obdachlosenunterbringung weisen einen Überschuss von +24.801,71 € bzw. ein Defizit von -25.541,39 aus. Die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte der Gemeinde sind öffentlich-rechtliche Einrichtungen im Sinne des §10 Gemeindeordnung, die Entgeltregelung richtet sich somit ausschließlich nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Die Gebühren müssen vom Hauptamt auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation festgesetzt werden. Das Äquivalenzprinzip erfordert in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Nutzung bemessen wird. So dass bei in etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa entsprechenden Gebühren erhoben werden. Das Äquivalenzprinzip gebietet daher, dass die Abgabe in ihrer Höhe in einem bestimmten Verhältnis zur Leistung des Einrichtungsträgers stehen muss. Bei der Berechnung der Benutzungsgebühr ist aber die Orientierung an der ortsüblichen Vergleichsmiete notwendig. Bei der Kalkulation der Benutzungsgebühren sind vom Hauptamt folgende Kosten bei einer Belegung von 100 % zu berücksichtigen - Kosten der Gebäudeunterhaltung - Grundsteuer - Versicherungen (Gebäudebrand) - Unterkunftsbezogene Verwaltungskosten - Kalkulatorische Kosten für Abschreibung und Verzinsung - Auflösung von Ertragszuschüssen analog der Abschreibungen - Personalkosten inkl. Gemeinkosten Auf den gesamten Einzelplan 9 – allgemeine Finanzwirtschaft - ist im Zwischenbericht zum Haushaltsvollzug in der Gemeinderatssitzung vom 03.07.2018 eingegangen worden. Der Rechnungsabschluss spiegelt auch im Großen und Ganzen die in dieser Sitzung dargestellten Änderungen im Vergleich zum Haushaltsplanansatz wider. HHSt. 9000.0001 Grundsteuer A (+) 5.260,49 € Die Grundsteuer A wurde mit 33.200 € veranschlagt. Das Ergebnis lag mit 38.460,49 € etwas höher. Der Vorauszahlungsbetrag für 2018 liegt bei 35.046,35 € etwas höher gegenüber einem Haushaltsansatz von 33.200 €. HHSt. 9000.0010 Grundsteuer B (-) 20.587,50 € Die Grundsteuer B war um 20.587,50 € geringer als veranschlagt. Das Rechnungsergebnis 2018 lag bei 479.412,50 €. Der Planansatz 2018 war mit 500.000 € überhöht. Aktuelle Vorauszahlungen liegen jedoch nur bei 480.325,64 €. Der Planansatz 2019 liegt deshalb bei 480.000 €. HHSt. 9000.0030 Gewerbesteuer (+) 2.337.428,94 € Die Entwicklung des Gewerbesteueraufkommens verläuft seit jeher regional, örtlich und branchenbezogen sehr unterschiedlich. Steuermehr- und Steuermindereinnahmen treffen Gewerbesteuergemeinden unterschiedlich. Gewerbesteuernachzahlungen aus Vorjahren und angepasste Vorauszahlungen waren unter anderem für das sehr positive Ergebnis ausschlaggebend. Die tatsächlichen Gewerbesteuereinnahmen in Höhe von 3.687.428,94 € (Ansatz 1.350.000 €) setzen sich wie folgt zusammen: Vorauszahlungen 2.339.352,00 € und Abrechnungen/Veranlagungen aus Vorjahren 1.348.076,94 €. Aufgrund der Wirtschaftslage bzw. Nachzahlungen aus Vorjahren gehen wir davon aus, dass der 74 Haushaltsansatz 2019 von 1.750.000 € wieder erreicht werden kann. HHSt. 9000.0100 Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (+) 380.255,33 € Die Gemeinden bekommen einen Anteil von 15% der Lohn- und Einkommensteuer. Im Haushaltserlass bzw. auch in der Haushaltsplanung wurde noch mit einem Gemeindeanteil in Höhe von 6,02 Mrd. € gerechnet. Tatsächlich wurden 6,40 Mrd. € auf die Gemeinden 2018 kassenmäßig verteilt (Schlüsselzahl 2018 0,0004758, Rechnungsergebnis 3.102.255,33 €, Ansatz 2.722.000 €). 75 HHSt. 9000.0120 Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer (+) 28.533,60 € Die Gemeinden bekommen 2,2% an der Umsatzsteuer. Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer war um 28.533,60 € höher. Das Jahresergebnis beziffert sich auf 225.533,60 €. Gerechnet wurde laut Haushaltserlass noch mit 197.000 € (Vj. 158.370,50 €). HHSt. 9000.0410 Schlüsselzuweisungen des Landes und Investitionspauschale (+) 133.538,50 € Planmäßig waren hier 1.986.500 € veranschlagt, tatsächlich eingegangen sind 2.120.038,50 €. Die Haushaltsansätze wurden gem. Haushaltserlass (Stand 2016) aufgestellt. Bei den Schlüsselzuweisungen ging man von einem Kopfbetrag von 1.300 € und einer Ausschüttungsquote von 70 % aus. Der Kopfbetrag lag bei 1.370,90 € pro Einwohner mit Hauptwohnsitz und einer Ausschüttungsquote von 70,00 %. Die Gemeinde konnte aufgrund höherem Kopfbetrag und Einwohnerzahl bei den Schlüsselzuweisungen 1.648.842,30 € (Plan 1.535.000 €) einnehmen. Bei der kommunalen Investitionspauschale konnte man aufgrund minimal verbesserter Wirtschaftslage und somit eines besseren Kopfbetrages pro Einwohner (Plan 77,00 €/EW, Erg. 85,20 €/EW) 471.196,20 € (Plan 451.500 €) einnehmen. HHSt. 9000.0910 Zuweisung aus dem Familienlastenausgl. (+) 2.691,00 € Der Familienlastenausgleich lag mit 232.691,00 € fast exakt so wie im Haushaltserlass 2018 prognostiziert. HHSt. 9000.8100 Gewerbesteuerumlage (+) 469.462,69 € Auf Grund der verbesserten Gewerbesteuereinnahmen im Vergleich zum Haushalts- planansatz bei der Gewerbesteuer, muss auch eine entsprechend höhere Gewerbesteuerumlage bezahlt werden. Die tatsächliche Gewerbesteuerumlage beträgt 739.462,69 €. HHSt. 9000.8310 Finanzausgleichsumlage (-) 154.858,80 € 76 Bei der Finanzausgleichumlage musste die Gemeinde 22,28 % der Steuerkraftsumme bezahlen. Die Gemeinde hat 1.500.858,80 € gegenüber 1.346.000 € geplanten Ausgaben im Finanzausgleich abgeführt. HHSt. 9000.8320 Kreisumlage (+) 35.892,00 € Bei der Kreisumlage musste die Gemeinde 1.999.392 € abführen. Der Hebesatz betrug 30,0 % der Steuerkraftsumme. Geplant waren 1.963.500 €. HHSt. 9100.2050 Zinseinnahmen von öffentlichen, wirtschaftlichen Unternehmen (+) 2.301,66 € Hier sind die Zinsen der Trägerdarlehen an die Eigenbetriebe Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie die Zinsen der Kassenkredite an die Eigenbetriebe eingestellt. Im Rahmen der Einheitskasse ist das den Eigenbetrieben zur Verfügung gestellte Geld zu verzinsen. Auf Grund der Gewährung von weiteren Darlehen und Zinsanpassungen wurde mit 54.301,67 € nur geringfügig mehr, gegenüber dem Planansatz von 52.000 €, eingenommen. HHSt. 9100.2070 Zinseinnahmen aus Festgeldern und Geldmarktkonto (+) 698,53 € Die Gemeindekasse war auch 2018 ausreichend liquide und konnte noch minimal Zinsen aus dem Geldmarktkonto in Höhe von 898,53 € erzielen. Geplant waren Zinseinnahmen von 200 €. Das Zinsniveau ist 2018 weiterhin gefallen. 2019 müssen Verwahrentgelte in Höhe von -0,4% für die Einlage ab einer Einlagensumme beglichen werden. HHSt. 9100.2750 Abschreibungen (+)19.900,40 € Ansatz: 196.000 €; tatsächlich gebucht: 215.900,40 € HHSt. 9100.2750 Verzinsung des Anlagekapitals (-) 7.344,57 € Ansatz: 54.200 €; tatsächlich gebucht: 46.855,43 € 77 HHSt. 9100.8040 Zinsen für Kredite von Eigenbetrieben (+) 1.500,00 € In Haushalt waren 1.500 € eingestellt. Es wurde dem Eigenbetrieb Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung für die kurzfristige Verzinsung ihrer Kassenüberschüsse keine Verzinsung gewährt. HHSt. 9100.8050 Zinsen für Kassenkredite (-) 1.000,00 € Die Gemeindekasse war ausreichend liquide und das Konto war keinen Tag überzogen. Die Gemeinde hatte bei den Kassenkreditzinsen Minderausgaben in Höhe 1.000 €. HHSt. 9100.8500 Deckungsreserve (-) 10.000,00 € Eine Deckungsreserve für unvorhergesehene Ausgaben war im Haushaltplan 2018 in Höhe von 10.000 € vorgesehen. HHSt. 9100.8600 Zuführung zum Vermögenshaushalt (+) 2.668.082,94 € Geplant war eine Zuführungsrate zum Vermögenshaushalt in Höhe von 127.300 €. Aufgrund der höheren Gewerbesteuer, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer, der Schlüsselzuweisungen, der kommunalen Investitionspauschale und geringerer Ausgaben, welche nicht getätigt wurden bzw. deren Abrechnung erst im Jahr 2019 war, konnte der Verwaltungshaushalt dem Vermögenshaushalt 2.795.382,94 € (1.312.658,02 € im Vorjahr) zuführen. 78 2. Vermögenshaushalt HHSt. 0200.001.9350 Erwerb von bewegl. Sachen des AV - EDV (-) 32.574,73 € Es standen hier Haushaltsausgabereste von 18.500 € sowie der Haushaltsansatz von 15.750 € zur Verfügung. Es wurde lediglich 1.675,27 € verfügt. Die Homepage, Rathaus Service Portal und Rathaus App hat sich auf 2019 verschoben. HHSt. 1300.001.9350 Erwerb von bewegl. Sachen des AV Feuerwehr (-) 127.621,20 € Der MTW wurde erst 2019 beschafft und übergeben. Auch der Digitalfunk steht erst 2019 an. Inkl. Haushaltsausgabereste standen 133.000 € zur Verfügung. Verfügt wurde lediglich 5.378,80 €. HHSt. 2150.001.9350 Erwerb von bewegl. Sachen Klosterwiesenschule (-) 14.174,80 € Die Anschaffung von weiteren Klassensätzen im Bereich der Digitalisierung wurde nicht vorgenommen bzw. wurde erneut in den Haushalt 2019 eingestellt. HHSt. 2150.001.9450 Baumaßnahmen im Bereich Klosterwiesenschule (-) 89.538,99 € Es standen hier Haushaltsausgabereste in Höhe von 97.500 € für die Schulsanierung in der Klosterwiesenschule an. Es fielen Planungskosten in Höhe von 7.961,01 € an. HHSt. 3660.001.9410 Sanierung von Altlasten (+) 20.000,00 € Die Gemeinde Baindt hat sich im Rahmen einen Grundstücksverkauf in Höhe von 20.000 € für die Beseitigung von Altlasten beteiligt. Der Gemeinderat hat dies dem Käufer vorab zugebilligt. HHSt. 4640.9401.001 Baumaßnahmen Kindergarten Sonne, Mond und Sterne (-) 221.520,04 € Ansatz inkl. Haushaltsausgabereste: 600.000 €; tatsächlich verfügt: 378.479,96 € Der Bau des Kindergartenneubaus Sonne, Mond und Sterne inkl. Außenanlagen hat sich auf 2019 verzögert. Im Doppelhaushalt 2019/2020 sind 2,8 Mio. € eingestellt. 2018 fielen im Rechnungsergebnis 378.479,96 € an. HHSt. 5470.001.9350 Erwerb von bewegl. Sachen des Anlagevermögens – Zuschuss DRK (+) 4.000 € Der Gemeinderat hat außerplanmäßig dem DRK für die Anschaffung eines neuen Fahrzeugs einen Zuschuss in Höhe von 4.000 € bewilligt. HHSt. 5610.001.9400 Baumaßnahmen Sporthalle (+) 207.998,23 € Es standen inkl. Haushaltsausgabereste 223.500 € zur Verfügung. Für die Sporthallensanierung wurden 2018 431.498,23 € verfügt. 2019 wurde ein Haushaltsansatz von 500.000 € gebildet. Die Kosten 2019 betragen voraussichtlich 650.000 €. HHSt. 5610.001.9400 Baumaßnahmen Sporthalle (+) 207.998,23 € Es standen inkl. Haushaltsausgabereste 223.500 € zur Verfügung. Für die Sporthallensanierung wurden 2018 431.498,23 € verfügt. 2019 wurde ein Haushaltsansatz von 500.000 € gebildet. Die Kosten 2019 betragen voraussichtlich 650.000 €. HHSt. 5620.001.9500 Baumaßnahmen Beleuchtung Sporthalle (-) 15.112,91 € Für die Sanierung der Beleuchtung standen 19.000 € zur Verfügung. Es wurde die Sporthallenbeleuchtung 2019 noch nicht angegangen. Es wurde abschließend für die 79 Bezuschussung des Kiosk des Sportvereins für den Stromanschluss und E-Check 3.887,09 € verfügt. HHSt. 5810.001.9402 Investition Kinderspielplatz (-) 40.000 € Ansatz: 40.000 €; tatsächlich verfügt: 0,00 €; Es wurde keine Sanierung eines weiteren Kinderspielplatzes im Jahr 2018 angegangen. Projekt Sanierungsgebiet Ortskern II (2014-2022) 2014 ist dies mit der Aufnahme in die Städtebauförderung/ Landessanierungsprogramm gelungen. Die Sanierung verfolgt u. a. folgende Ziele: - Aktivierung der vorhandenen Flächenpotenziale, vor allem im südlichen Bereich des Untersuchungsgebiets (Fischerareal) – Grund und Boden sparende Entwicklung im Bestand, Stärkung der Innenentwicklung der Gemeinde. - Städtebaulich angepasste Nachverdichtung - Aufwertung und Neugestaltung des Ortseingangsbereichs Friesenhäusler- / Marsweilerstraße. - Beseitigung der vorhandenen Substanz- und Funktionsmängel, Aufwertung der Ortsmitte mit ihren zentralen Funktionen für die Gemeinde. - Abbruch von nicht mehr genutzten Nebengebäuden zur Nachverdichtung. - Erneuerung der vorhandenen Bausubstanz durch Instandsetzung und Modernisierung privater Gebäude. - Weitere Gestaltung der Trasse der ehemaligen B 30, Schaffung eines Grün- und Aufenthaltsbereichs in zentraler, innerörtlicher Lage - Weiteres Vorgehen (Sanierung, Abbruch) Objekt Klosterhof 4 Ein wesentlicher Punkt bei der Sanierungsdurchführung wird die Neuordnung des „Fischerareals“ sein. Die Gemeinde hat in den Vorjahren bereits 900.000 € Landesmittel für den Grunderwerb abrufen können. Bei entsprechender Veräußerung der Grundstücke in den Jahren 2019/2020 werden die Einnahmen gegengerechnet. Es standen im Bereich des Sanierungsgebietes im Bereich Einnahmen und Ausgaben folgende Abweichungen an: HHSt. 6150.001.3400 Grundstückserlöse Fischerareal (-) 950.000,00 € HHSt. 6150.001.3610 Zuweisungen Land (-) 100.000,00 € HHSt. 6150.001.9320 Erwerb von Grundstücken (-) 300.000,00 € HHSt. 6150.001.9400 Gestaltung Ortseingangsbereich (-) 1.003.605,65 € HHSt. 6300.3500.001 Gemeindestraßen, Erschließungsbeiträge (+) 221.637,61 € An Erschließungsbeiträgen waren lediglich 1.000 € vorgesehen. Es wurde der Verkauf eines Gewerbeobjektes im Gewerbegebiet Mehlis Erweiterung und für Bauplätze im Bereich der Kornblumenstraße und im Baugebiet Mehlisstraße abgerechnet. HHSt. 6300.9525.001 Brückensanierung (-) 50.000,00 € Ansatz: 50.000 €; tatsächlich verfügt: 0,00 € HHSt. 6300.9528.001 Vollsanierung Erlenstraße (-) 228.753,58 € Ansatz inkl. Haushaltsausgaberest: 250.000 €; tatsächlich verfügt: 21.246,42 € Die Sanierung der Erlenstraße hat sich auf 2019 verschoben. HHSt. 6300.9529.001 Fahrbahnbelag Tulpen-Lilienstraße (-) 59.207,20 € Das Rechnungsergebnis beziffert sich 2018 wegen Korrektur der Abrechnung auf die einzelnen Bereiche (Gemeindehaushalt, Wasser, Abwasser, Breitband, Zweckverband 80 Wasserversorgung) auf -9.207,20 €. Es standen zudem 50.000 € über Haushaltsausgaberest zur Verfügung. HHSt. 6300.9530.001 Verkehrsberuhigungsmaßnahmen (-) 5.000,00 € Ansatz: 5.000 €; tatsächlich verfügt: 0,00 € HHSt. 6300.9532.001 Neubau Kreisverkehr (-) 458.131,00 € Ansatz inkl. Haushaltsausgaberest: 488.000 €; tatsächlich verfügt: 29.869,00 €. Der Neubau des Kreisverkehrs am Ortseingang startet erst 2019. HHSt. 6700.9522.001 Energetische Sanierung Straßenbel. NAV-Umrüstung, Erneuerung (-) 12.083,27 € Ansatz: 21.250 €; tatsächlich verfügt: 9.166,73 € HHSt. 6900.9510.001 Hochwasserschutzmaßnahmen Ortseingang (-) 48.541,51 € Ansatz: 50.000 €; tatsächlich verfügt: 1.458,49 € HHSt. 7000.3250.001 Tilgung der Trägerdarlehen (-) 6.200,00 € Ansatz: 62.200 €; tatsächlich eingenommen: 56.000 € HHSt. 7000.9250.001 Auszahlung Trägerdarlehen (-) 50.000,00 € Ansatz inkl. Haushaltsausgaberest: 450.000 €; tatsächlich verfügt: 400.000 €; Der Kernhaushalt hat dem Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung ab 01.10.2018 ein Trägerdarlehen in Höhe von 400.000 € zu 1,5 % (Jährliche Tilgung 8.000 €, Zinsanpassung 30.09.2023) gewährt. HHSt. 7510.9401.001 Baumaßnahmen Friedhof (-) 279.114,08 € Haushaltsausgaberest aus Vorj: 288.000 €; tatsächlich verfügt: 8.885,92 € Die Sanierung des Friedhofes hat sich auf 2019 verschoben. HHSt. 7670.001.9350 Erwerb von bewegl. Sachen des AV - SKH (-) 13.500,00 € Es standen hier Haushaltsausgabereste von 13.500 € zur Verfügung. Es wurde keine Investitionen getätigt. HHSt. 7710.001.3450 Veräußerung von bewegl. Sachen - Bauhof (+) 17.300,00 € Der alte Unitrac wurde in Höhe von 17.300 € in Zahlung gegeben. HHSt.7710.001.9350 Erwerb von bewegl. Sachen des AV - Bauhof (-) 45.835,67 € Ansatz inkl. Haushaltsausgaberest: 197.900 €; tatsächlich verfügt 152.064,33 € Der größte Posten resultiert aus einer Anschaffung eines neuen Unitracs in Höhe von 149.875,00 €. Weitere größere Anschaffungen wurden nicht getätigt. HHSt. 7510.9401.001 Baumaßnahmen Bauhof (-) 488.439,69 € Ansatz inkl. Haushaltsausgaberest: 519.500 €, tatsächlich verfügt: 31.060,31 €. Der Bau der Bauhofhalle hat sich auf 2019 verschoben. HHSt. 7910.3400.001 Veräußerung von Gewerbeflächen (+) 196.559,51 € Ansatz: 250.000 €; tatsächlich eingenommen: 446.559,51 € Für die Veräußerung von Gewerbeflächen im Gewerbegebiet Mehlis Erweiterung waren 250.000 € eingeplant. Aufgrund des Verkaufs der restl. Gewerbefläche konnten 446.559,51 € (inkl. Abzug Beiträge) realisiert werden. HHSt. 7910.9500.001 Erweiterung Gewerbegebiet (+) 173.137,44 € Im Haushaltsplan standen 236.500 € Haushaltsansatz für die Erweiterung des GE Mehlis Erweiterung zur Verfügung. Es wurde 2018 63.362,56 € verfügt. Die Vernässsung des Ausgleichsgrundstückes in Berg wurde auch 2019 schlussgerechnet. 81 HHSt. 7910.3610.001 Zuweisungen vom Land (-) 41.227,23 € HHSt. 7910.9501.001 DSL-Ausbau (-) 44.919,69 € Im Haushaltsplan waren 100.000 € für den weiteren Breitbandausbau eingeplant. Es standen zudem noch Haushaltsausgabereste in Höhe von 230.000 € zur Verfügung. Es wurden insgesamt 285.080,31 € netto insbesondere für das GE Mehlis und GE Schachen verfügt. Die Breitbandversorgung wird als Betrieb gewerblicher Art (BgA) geführt und die Gemeinde ist vorsteuerabzugsberechtigt. HHSt. 7920.9401.001 Baumaßnahme Umbau Bushaltestellen (-) 143.859,33 € Ansatz inkl. Haushaltsausgaberest: 152.500 €, tatsächlich verfügt: 8.640,67 €. Der Umbau der Bushaltestellen hat sich auf 2019 verschoben. HHSt. 8150.3250.001 Tilgung der Trägerdarlehen (-) 4.062,50 € Ansatz: 49.200 €; tatsächlich eingenommen: 45.137,50 € HHSt. 7000.9250.001 Auszahlung Trägerdarlehen (-) 50.000,00 € Ansatz inkl. Haushaltsausgaberest: 400.000 €; tatsächlich verfügt: 270.000 €; Der Kernhaushalt hat dem Eigenbetrieb Wasserversorgung ab 01.10.2018 ein Trägerdarlehen in Höhe von 150.000 € zu 1,5 % (Jährliche Tilgung 3.750 €, Zinsanpassung 30.09.2023) gewährt. Des Weiteren wurde auf 30.12.2018 ein Trägerdarlehen an den Zweckverband Wasserversorgung in Höhe von 120.000 € zu 1,5% gewährt. HHSt. 8170.9400-01.001 Bau eines BHKW inkl. Wärmenetz (-) 50.000,00 € Ansatz: 50.000 €; tatsächlich verfügt: 0,00 € Für die Planung und späteren Bau eines Nahwärmenetzes waren 50.000 € vorgesehen. Das Nahwärmenetz im Fischerareal wird erst 2019/2020 vollzogen. 82 Unterabschnitt 8170 –Nahwärmenetz und Heizzentrale mit BHKW Die Bilanz des Betriebes würde sich fiktiv wie folgt darstellen. Betrieb gewerblicher Art - BHKW inkl. Fernwärmeversorgung A K T I V A 01.2018-12.2018 Betrag EUR Gesamtbetrag EUR A. A N L A G E V E R M Ö G E N II. SACHANLAGEN 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließl.der Bauten auf fremden Grundstücken 0,00 Sachkonto Kontennachweis Vorjahr Zugang Abgang Geschäftsjahr 8170.9400 Grundstücke ohne Bauten 0,00 0,00 0,00 0,00 Summe 0,00 0,00 0,00 0,00 3. andere Anlagen, Betriebs- u. Geschäftsausstattung (abzüglich Zuschüsse) 387.071,00 Sachkonto Kontennachweis Vorjahr Zugang Abgang Geschäftsjahr 8170.9400 BHKW 28.049,00 0,00 4.207,00 23.842,00 8170.9400 BHKW II 66.100,00 0,00 7.776,00 58.324,00 8170.9400 Abgasanlage inkl. Kamin 4.631,00 0,00 278,00 4.353,00 8170.9400 bauliche Anpassung Heizzentrale 7.226,00 0,00 333,00 6.893,00 8170.9400 interne Verrohrung Heizhaus 13.763,00 0,00 635,00 13.128,00 8170.9400 technische Ausrüstung Heizhaus 26.465,00 0,00 1.588,00 24.877,00 8170.9400 Umwälzpumpen Fernwärmenetz 5.082,00 0,00 762,00 4.320,00 8170.9400 Pufferspeicher 11.010,00 0,00 508,00 10.502,00 8170.9400 Elektrotechnik, Anlagensteuerung 26.465,00 0,00 1.588,00 24.877,00 8170.9400 Fernwärmeleitung ohne private HA 104.601,00 0,00 4.827,00 99.774,00 8170.9400 Erd- und Asphaltierungsarbeiten für Wärmel. 67.734,00 0,00 3.126,00 64.608,00 8170.9400 Einbindung Spitzenlastkessel Schule 5.505,00 0,00 254,00 5.251,00 8170.9400 Planung 46.778,00 0,00 7.017,00 39.761,00 8170.9400 Nebenkosten (Vermessung etc.) 6.879,00 0,00 318,00 6.561,00 Summe 420.288,00 0,00 33.217,00 387.071,00 4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau Sachkonto Kontennachweis Vorjahr Zugang Abgang Geschäftsjahr 8170.001.3060 Anlagen im Bau 0,00 0,00 0,00 0,00 Summe 0,00 0,00 0,00 0,00 Summe SACHANLAGEN 387.071,00 Gesamt ANLAGEVERMÖGEN 387.071,00 387.071,00 B. U M L A U F V E R M Ö G E N II. FORDERUNGEN / SONSTIGE VERMÖGENSGEGENSTÄNDE 1. Forderungen aus Lieferung und Leistungen 40.715,74 Sachkonto Kontennachweis Vorjahr Zugang Abgang Geschäftsjahr 8170.001.3112 Kassenmehreinn. 22.951,30 28.086,12 22.951,30 28.086,12 8170.001.3113 Forderungen a. LL 8.867,03 12.629,62 8.867,03 12.629,62 Summe 31.818,33 40.715,74 31.818,33 40.715,74 Summe FORDERUNGEN UND SONSTIGE VERMÖGENSGEGENSTÄNDE 40.715,74 Gesamt UMLAUFVERMÖGEN 40.715,74 40.715,74 GESAMT A K T I V A 427.786,74 83 P A S S I V A 01.2018-12.2018 Betrag EUR Gesamtbetrag EUR A. E I G E N K A P I T A L A. E I G E N K A P I T A L 150.000,00 0,00 0,00 150.000,00 IV: GEWINN / VERLUSTVORTRAG 21.978,34 Sachkonto Kontennachweis Vorjahr Zugang Abgang Geschäftsjahr 8170.001.9300 Jahresgewinn n. St. 0,00 15.701,45 0,00 15.701,45 8170.001.3300 Bilanzgewinn a. Vj. 6.276,89 0,00 0,00 6.276,89 Summe 6.276,89 15.701,45 0,00 21.978,34 Bilanzgewinn a. Vj. 21.978,34 Gesamt EIGENKAPITAL 171.978,34 171.978,34 C. R Ü C K S T E L L U N G E N 3. Sonstige Rückstellungen 2.670,00 Sachkonto Kontennachweis Vorjahr Zugang Abgang Geschäftsjahr 8170.001.9030 Rückstellung für Leistungen des VJ 15.000,00 0,00 15.000,00 0,00 8170.001.9031 and. Rückstellungen, Wirtschaftsprüfer/Steuern 1.641,00 2.670,00 1.641,00 2.670,00 Summe 16.641,00 2.670,00 16.641,00 2.670,00 Gesamt RÜCKSTELLUNGEN 2.670,00 2.670,00 D. V E R B I N D L I C H K E I T E N 7. Verbindlichkeiten gegenüber Gemeinde 253.138,40 8170.001.9044 Verbindlichkeiten gegenüber Gemeinde 270.288,00 0,00 33.217,00 237.071,00 8170.001.9045 Sonstige Verbindlichkeiten 8.900,44 16.067,40 5.433,76 16.067,40 8170.001.9050 Kassenmehrausgaben 0,00 0,00 0,00 0,00 Summe 279.188,44 16.067,40 38.650,76 253.138,40 Gesamt VERBINDLICHKEITEN 253.138,40 253.138,40 Gesamt P A S S I V A 427.786,74 HHSt. 8810.9402.001 Energieeinsparmaßnahmen (-) 15.000,00 € Im Haushaltsplan waren 15.000 € für Energieeinsparmaßnahmen vorgesehen. Auf der Haushaltsstelle fand keine Buchung statt. HHSt. 8810.9405.001 Asyl und Obdachlosenunterkünfte, Sozialbau (-) 300.000,00 € Ansatz: 300.000 €; tatsächlich verfügt: 0 € HHSt. 8830.3400.001 Veräußerung von Grundstücken (-) 1.741.672,96 € Ansatz: 2.300.000 €; tatsächlich verfügt: 692.526,54 € Eingeplant waren 2,3 Mio. € Grundstückserlöse. Es konnten keine Grundstückserlöse in den Baugebieten Geigensack und Marsweiler Ost II realisiert werden. Lediglich sonstige Grundstückserlöse bei Bebauungsplan Mehlisstraße, Zeppelin-/Kornblumenstraße und von landwirtschaftlichen Grundstücken im Rahmen eines Tauschvertrages konnten insgesamt 692.526,54 € realisiert werden. 84 HHSt. 8830.9320.001 Grunderwerb (-) 627.546,71 € Es waren 950.000 € Grunderwerb veranschlagt. Es konnten 179.762,79 € realisiert werden. HHSt. 8830.9322.001 Rückerstattung aus dem Förderprogramm „Junge Familien“ (-) 30.000,00 € Ansatz: 30.000 €; tatsächlich verfügt: 0,00 € Da keine weiteren Bauplätze verkauft wurden, kam auch keine Rückerstattung aus dem Förderprogramm für „Junge Familien“ in Betracht. HHSt. 8830.9401.001 Erschließung von Bauland (-) 721.685,08 € Ansatz inkl. Haushaltsausgabereste: 1.097.000 €; tatsächlich verfügt: 375.314,92 € HHSt. 8830.9401-01.001 Wohnbaugebiet Mehlisstraße (+) 1.563,66 € RE 1.563,66 €, Ansatz 0 € HHSt. 8830.9401-02.001 Wohnbaugebiet Geigensack (-) 47.322,37 € RE 328.677,63 €, Ansatz 376.000 € HHSt. 8830.9401-03.001 Wohnbaugebiet Bplan Bifang (+) 6.061,27 € RE 6.061,27 €, Ansatz 0 € HHSt. 8830.9401-05.001 BP Marsweiler Ost II (-) 570.988,68 € RE 14.011,32 €, Ansatz 585.000 € HHSt. 8830.9401-06.001 BP Grünenberg (+) 4.093,76 € RE 4.093,65 €, Ansatz 0 € HHSt. 8830.9401-07.001 B 30 Randbebauung 0,00 € HHSt. 8830.9401-09.001 Zeppelinstraße / Kornblumenstraße (+) 5.772,20 € RE 5.772,20 €, Ansatz 0 € HHSt. 8830.9401-10.001 Grünenberg 2. Erweiterung (-) 74.551,44 € RE 11.448,56 € Ansatz 86.000 € HHSt. 8830.9401-99.001 Sonstige Erschließung (-) 46.313,48 € RE 3.686,52 €, Ansatz 50.000 € HHSt. 9100.3000.001 Allgemeine Zuführung vom VwH (+) 2.668.082,94 € Geplant war eine Zuführungsrate vom Verwaltungshaushalt in Höhe von 127.300 €. Zugeführt wurden letztlich 2.795.382,94 €. HHSt. 9100.3100.001 Rücklagenentnahme (-) 392.050,00 € Planmäßig war ein Rücklagenentnahme in Höhe von 392.050,00 € vorgesehen. Aufgrund der verbesserten Rahmenbedingungen und Einsparungen konnte auf eine Rücklagenentnahme in Höhe von 339.353,91 verzichtet werden. Es wurden sogar 5,8 Mio. € der allgemeinen Rücklage zugeführt. HHS t. 9100.3770.001 Kreditaufnahme 0,00 € Auf die Aufnahme von Krediten hat die Gemeinde im Jahr 2018 bereits in der Planung verzichtet. HHSt. 9100.9770-14.001 Tilgung Kredite KFW-Darlehen (+) 1.940,00 € Ansatz: 70.000,00 €; tatsächlich getilgt: 68.060,00 € Das zinslose Kfw-Darlehen wurde 2018 mit 68.060,00 € getilgt. Der Schuldenstand des KfW-Darlehen zum 31.12.2018 beträgt 459.395,29 €. 85 Der Kassenbestand betrug zum 31.12.2018 8.803.183,04 €. Kamerale Rücklagen werden in der Doppik nicht mehr weitergeführt und entfallen teilweise „ersatzlos“ wie beispielsweise die allgemeine Rücklage. Die Mittel der allgemeinen Rücklage stellen, wie bereits beschrieben, liquide Mittel dar und gehen demnach im Bank- und Kassenbestand innerhalb der gemeindlichen Bilanz unter. Ein gesonderter Ausweis ist demnach nicht mehr erforderlich. Bildung von Haushaltsresten Es wurden keine Haushaltsreste gebildet. 1. Verwaltungshaushalt a) Haushaltseinnahmereste keine b) Haushaltsausgabereste keine 2. Vermögenshaushalt a) Haushaltseinnahmereste 0 € b) Haushaltsausgabereste 0 € Haushaltseinnahmereste und Haushaltsausgabereste wurden im letzten kameralen Haushalt nicht gebildet. Dies entspricht dem Leitfaden zur Bilanzierung nach den Grundlagen des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens (NKHR) in Baden-Württemberg, der mit Innenministerium, Gemeindeprüfungsanstalt, Städtetag, Gemeindetag, Landkreistag und dem Datenverarbeitungsverbund erstellt wurde. Weiter benötigte Mittel wurden mit neuen Ansätzen im ersten doppischen Haushalt angesetzt und im Rahmen des Haushalts 2019 vom Gemeinderat bereits genehmigt. Die Kasseneinnahmereste bzw. Kassenausgabereste des letzten kameralen Rechnungsabschlusses sind als Forderungen bzw. Verbindlichkeiten in die erste Eröffnungsbilanz zu übernehmen. 86 D. Kredit- und Vermögenssituation 1. Äußere Schulden Die äußeren Schulden der Gemeinde betrugen zum 01.01.2018 527.455,29 € zum 31.12.2018 485.377,07 €* Somit Abnahme 2018 42.078,22 € *Stand: zinsloses Darlehen im Bereich Asyl 459.395,29 €, zinsloses Darlehen Gaststätte zur Mühle: 25.981,78 €. Im Haushaltsjahr 2016 wurde ein zinsloses KfW-Darlehen für Flüchtlingsunterkünfte (0,00%) in Höhe von 630.000 € angenommen (Auszahlungstermin war der 01.07.2016). Im Haushaltsplan 2019/2020 sind keine weiteren Kreditaufnahmen eingeplant. Des Weiteren wurde das KfW-Darlehen im Rechnungsjahr 2019 mit einer Sondertilgung abgelöst. Der Schuldenstand des Eigenbetriebs Wasserversorgung betrug (inklusive Trägerdarlehen und Kassenmehrausgaben) zum 01.01.2018 599.836,29 € zum 31.12.2018 675.812,50 € Somit Zunahme 2018 75.976,21 € (nachrichtlich Trägerdarlehen von Gemeinde in Höhe von 675.812,50 € (Vj. 570.950 €) Kassenmehrausgabe: 0,00 € (Vj. 28.886,29 €); externe Darlehen 0,00 € (Vj. 0,00 €)). Im Jahr 2018 wurde ein Trägerdarlehen in Höhe von 150.000 € aufgenommen. Der Schuldenstand des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung betrug (inklusive Trägerdarlehen und Kassenmehrausgaben) zum 01.01.2018 1.757.283,98 € zum 31.12.2018 1.994.750,00 € Somit Zunahme 2018 237.466,02 € (nachrichtlich Trägerdarlehen von Gemeinde in Höhe von 1.994.750,00 € (Vj. 1.650.750 €) Kassenmehrausgabe: 0,00 € (Vj. 106.533,98 €); externe Darlehen 0,00 € (Vj. 0,00 €)). Im Jahr 2018 wurde ein Trägerdarlehen in Höhe von 400.000 € aufgenommen. Da der EB Abwasserbeseitigung kein Eigenkapital hat, muss jede Investition über Kredit finanziert werden. Somit beträgt der Gesamtschuldenstand der Gemeinde inkl. Eigenbetriebe (inkl. Trägerdarlehen und Kassenmehrausgaben der Eigenbetriebe): zum 01.01.2018 2.884.575,56 € zum 31.12.2018 3.155.939,57 € Somit Zunahme 2018 insgesamt 271.364,01 € Darunter externer Schuldenstand insgesamt: 485.377,07 (Vj. 527.455,29 €) (Aufnahme KFW Darlehen sowie Renovierung Gaststätte Vorfinanzierung Pächter jeweils zu 0,00%) Auf Grund der Bevölkerungsfortschreibung des Statistischen Landesamtes betrug die zuletzt mitgeteilte Einwohnerzahl der Gemeinde Baindt zum 30.06.2018 -: 5.221 Einwohner (Vj. 5.242 EW). Somit ergibt sich durch die Aufnahme externer Darlehen ein Schuldenstand von externen Darlehen in Höhe von tatsächlich 92,96 €/Einwohner. 87 Der Kreditmarktschuldenstand der Gemeinden lag zum 31.12.2015 im Landesdurchschnitt ohne Schulden der Eigenbetriebe-: 557 € je Einwohner (Quelle Statistische Landesamt Baden-Württemberg, Kredite / Kassenkredite beim nicht- öffentlichen Bereich, Wertpapiere). 2. Allgemeine Rücklage Die allgemeine Rücklage weist zum 01.01.2018 ein Gesamtsoll von 2.730.150,24 € auf. Der allgemeinen Rücklage wurde ein Betrag i.H.v. 0,00 € entnommen. Der allgemeinen Rücklage wurde ein Betrag i. H. v. 5.838.902,37 € zugeführt. Somit Stand der allgemeinen Rücklage zum 31.12.2018 8.569.052,61 € In der Rücklage enthalten ist der gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 GemHVO alt vorgeschriebene Mindestbetrag der allgemeinen Rücklage, der ca. 205.267,03 beträgt. Verwaltungshaushalt 2015: 9.831.054,90 € Verwaltungshaushalt 2016: 10.625.470,94 € Verwaltungshaushalt 2017: 10.333.529,95 € 30.790.055,79 € Durchschnitt: 10.263.351,93 € Mindestbetrag der allg. Rücklage: 205.267,03 € 88 Folgende Punkte sind in der Jahresrechnung 2019 noch unberücksichtigt und wirken sich auf das Jahr 2019 aus: - Die Abrechnung der Bewirtschaftungskosten (Strom, Heizung, Wasser, Abwasser, Abfall) wurden 2019 verbucht. Im Bereich Asyl sind höhere Bewirtschaftungskosten zu verzeichnen. Das zuständige Hauptamt sollte die Sätze der Asyl- und Obdachlosensatzung überarbeiten. Das Haushaltsjahr 2019 könnte noch mit Zusatzkosten aus offenen Mietforderungen und Nebenkosten außerplanmäßig belastet werden. Auf eine genaue Überprüfung der kalkulatorischen Sätze aus der Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte ist zu achten. -Die Abrechnung der Betriebskostenumlage des Zweckverbandes Breitbandversorgung für das Jahr 2018 steht noch aus. - Der zentrale Omnibusbahnhof in Ravensburg wird 2019 außerplanmäßig abgerechnet. Die Haushaltsreste wurden aufgelöst. - Die Abrechnung des nichtkommunalen Kindergarten St. Martin wird erst 2019 vollzogen. - Die investiven Baumaßnahmen werden größtenteils erst 2019 schlussgerechnet. Da keine Haushaltsausgabereste gebildet wurden, kann es im Rechnungsjahr 2019 zu Überziehungen kommen. 89 90 III. Wasserversorgung - Jahresabschluss 2018 1. Feststellungsbeschluss Der Jahresabschluss 2018 der Wasserversorgung wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Baindt am gemäß § 16 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 08.01.1992 in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung vom 07.12.1992 wie folgt festgestellt. 1. Feststellung des Jahresabschlusses 1.1 Bilanzsumme 1.365.231,55 € 1.1.1 davon entfallen auf der Aktivseite auf - das Anlagevermögen 1.210.812,58 € - das Umlaufvermögen 154.418,97 € 1.1.2 davon entfallen auf der Passivseite auf - das Eigenkapital (Gewinnvortrag 34.486,99 €) 649.992,07 € - die empfangenen Ertragszuschüsse 3.745,00 € - die Rückstellungen 9.500,00 € - die Verbindlichkeiten 682.966,48 € - den passiven Abgrenzungsposten 19.028,00 € 1.2 Jahresgewinn 3.704,56 € 1.2.1 Summe der Erträge 409.974,66 € 1.2.2 Summe der Aufwendungen 406.270,10 € 2. Verwendung des Jahresgewinn Der ausgewiesene Jahresverlust nach Steuern in Höhe von 3.704,56 € ist auf neue Rechnung vorzutragen (Gewinnvortrag 34.486,99 €). 3. Den über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Ausgaben im Erfolgsplan und Vermögensplan 2018 wird zugestimmt. 4. Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2018 soll der Rechtsauf- sichtsbehörde mitgeteilt und ortsüblich bekannt gegeben werden. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss und der Lagebericht öffentlich auszulegen. 5. Vom Jahresbericht für das Wirtschaftsjahr 2018 nimmt der Gemeinderat Kenntnis. 6. Entlastung der Betriebsleitung Der Betriebsleitung wird hiermit gemäß § 16 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes vom 08.01.1992 Entlastung erteilt. 7. Die Wasserversorgung Baindt erstrebt gemäß der Wasserversorgungssatzung und der Betriebssatzung keinen Gewinn. Baindt, den Baindt, den ..................................... ...................................... Rürup, Bürgermeisterin Abele, Fachbeamter für das Finanzwesen 91 2. Abschlussbeurkundungen Die Aufstellung des Jahresabschlusses 2018 der Wasserversorgung Baindt beurkundet Baindt, den .............................. Abele, Fachbeamter für das Finanzwesen Der Jahresabschluss 2018 der Wasserversorgung Baindt, wurde festgestellt durch Beschluss des Gemeinderats vom . Baindt, den ............................. Abele, Fachbeamter für das Finanzwesen Gemäß § 8 Abs. 2 Ziffer 2.2 der Hauptsatzung wird den überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu 3.000 € zugestimmt. Den über- und außerplanmäßigen Ausgaben über 3.000 € hat der Gemeinderat mit Beschluss vom zugestimmt. ................................. Rürup, Bürgermeisterin Der Beschluss wurde der Rechtsaufsichtsbehörde mit Bericht vom mitgeteilt und am ortsüblich bekannt gegeben. Der Jahresabschluss 2018 und der Lagebericht der Wasserversorgung Baindt wurden vom bis je einschließlich öffentlich ausgelegt. In der ortsüblichen Bekanntgabe wurde auf die Auslegung hingewiesen. Baindt, den Baindt, den .................................. .................................................. Rürup, Bürgermeisterin Abele, Fachbeamter für das Finanzwesen 92 4. Jahresabschluss zum 31.12.2018 RSW Steuerberatungskanzlei Jahresabschlussbericht 93 94 Bericht über die Erstellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2018 Gemeinde Baindt Eigenbetrieb Wasserversorgung Marsweilerstraße 4 88255 Baindt RSW STEUERBERATER Hack, Dr. Gawatz, Dr. Birk, Partnerschaft mbB Ulmer-Tor-Straße 29 • D-88400 Biberach • Telefon +49 7351 503-200 • info@rsw-stb.de 95 mailto:info@rsw-stb.de 96 Erstellungsbericht zum 31. Dezember 2018 Seite 1 RSW Recht | Steuern | Wirtschaft 88400 Biberach I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Seite 1. Auftragsannahme 2 1.1 Auftraggeber und Auftragsabgrenzung 2 1.2 Auftragsdurchführung 3 2. Grundlagen des Jahresabschlusses 4 2.1 Buchführung und Inventar, erteilte Auskünfte 4 2.2 Feststellungen zu den Grundlagen des Jahresabschlusses 4 3. Rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Grundlagen 5 4. Erläuterungen zu den Posten der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung 11 5. Bescheinigung 23 A N L A G E N V E R Z E I C H N I S Handelsbilanz zum 31. Dezember 2018 I Gewinn- und Verlustrechnung nach Handelsrecht vom 01.01. bis 31.12.2018 II Anhang III Anlagennachweis nach Eigenbetriebsverordnung IV Lagebericht V Ermittlung der steuerlichen Ergebnisse 2018 VI 97 98 Erstellungsbericht zum 31. Dezember 2018 Seite 2 RSW Recht | Steuern | Wirtschaft 88400 Biberach 1. Auftragsannahme 1.1 Auftraggeber und Auftragsabgrenzung Die Bürgermeisterin der Gemeinde Baindt - Frau Simone Rürup - beauftragte uns, den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 des Eigenbetriebs Wasserver sor- gung aus den uns vor gelegten Be le gen, Bü chern und Be standsnachweisen, die wir auftrags gemäß nicht geprüft ha ben, un ter Be rück sichti gung der er teil ten Aus künfte nach gesetzlichen Vor gaben und nach den in ner halb die ses Rah mens lie gen den An wei sungen des Auftraggebers zur Ausübung be stehen der Wahl rechte zu entwi ckeln. Diesen Auftrag zur Er stel lung ohne Beurteilun gen haben wir in der Zeit vom 01.04.2019 bis zum 29.04.2019 in un se ren Ge schäftsräumen durch geführt. Unser Auftrag zur Erstellung des Jahresabschlus ses umfasste keine über die Auf trags art hin aus ge- hen den Tätig kei ten und damit auch keine erweiterten Verantwortlichkeiten als Steuerbera tungs ge- sell schaft. Die Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses obliegt der uns mit dessen Erstellung be auf tra- gen den ge setz li chen Ver tre tung des Eigenbetriebs, die über die Aus übung aller mit der Aufstel lung ver bun dener Ges tal tungs möglichkei ten und Rechtsakte zu ent schei den hat. Wir haben unseren Auftraggeber über solche Sachver halte, die zu Wahl rechten führten, in Kennt nis ge setzt und von ihm Ent scheidungsvorgaben zur Ausübung von materiellen und formellen Ges tal- tungsmög lich kei ten (Ansatz-, Be wertungs- und Ausweiswahlrechten) so wie Er messensent scheidun- gen ein ge holt. Der uns erteilte Auftrag zur Erstellung des Jahresabschlusses umfasste alle Tätigkeiten, die er for- derlich wa ren, um auf der Grundlage der Buchführung und der Inventur sowie der eingeholten Aus- künfte zu An satz-, Aus weis- und Bewertungsfragen und der Vorgaben zu den anzuwendenden Bi- lanzierungs- und Be wer tungs me thoden unter Vornahme der Abschlussbuchungen den handels- rechtlich vorgeschriebenen Jahres ab schluss, be stehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie dem Anhang, zu erstellen. Der ebenfalls beigefügte La ge be richt wur de vom Käm me rer der Gemeinde Baindt erstellt. Da die Anfertigung eines Erstellungsberichts vereinbart, jedoch konkrete Festlegungen zu Art und Umfang unserer Berichterstattung in den Auftragsvereinbarungen nicht ausdrücklich ge troffen wur- den, be richten wir in be rufs üb li cher Form im Sinne der Verlautbarung der Bundes steuer be rater kam- mer zu den Grundsätzen für die Er stel lung von Jahresabschlüssen vom 12./13. April 2010 über Um- fang und Er geb nis unserer Tä tig keit. Bei der Auftragsannahme haben wir mit unserem Auftraggeber vereinbart, dass uns die für die Auf- trags durch füh rung be nö tig ten Un ter la gen und Auf klärun gen voll stän dig ge geben wer den. 99 Erstellungsbericht zum 31. Dezember 2018 Seite 3 RSW Recht | Steuern | Wirtschaft 88400 Biberach 1.2 Auftragsdurchführung Bei der Erstellung des Jahresabschlusses und unserer Berichterstattung haben wir die ein schlä gi- gen Nor men unserer Berufsordnung und unsere Be rufs pflich ten be ach tet, dar unter die Grund sät ze der Un abhängigkeit, Gewissenhaftig keit, Ver schwiegen heit und Ei gen ver antwort lich keit (§ 57 StBerG). In unserer Kanzlei ist sichergestellt, dass bei der Auf trags ab wick lung zur Erstellung eines Jah resab- schlusses einschließ lich der Be richt ers tattung die ge setzli chen Vor schriften und fachlichen Regeln beachtet werden. Bei der Erstellung des Jahresabschlusses haben wir die Grundsätze der Wirtschaftlich keit und We- sentlich keit beach tet. Zur Durchführung des Auftrags haben wir uns die erforderlichen Kenntnisse über die Bran che, den Rechts rah men und die Geschäftstätigkeit unseres Auf trag ge bers ange eignet. Die Erstellung des Jahresabschlusses erfolgte unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Handels- und Steuerrechts, der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie der Bestimmun- gen des Eigenbetriebsgesetzes und der Satzung. Die Beachtung anderer gesetzli cher Vor schriften sowie die Aufdeckung und Aufklärung von Strafta- ten und außer halb der Rech nungs legung be gan gener Ordnungswidrigkeiten waren nicht Gegen- stand unseres Auftrags. Art, Umfang und Ergebnis der während unserer Auftragsdurchführung im Einzelnen vorge nomme- nen Er stellungs handlungen haben wir, soweit sie nicht in diesem Bericht doku men tiert sind, in un- seren Ar beitspa pieren festgehalten. Gegenstand der Erstellung ohne Beurteilungen ist die Entwicklung der Bilanz und der Gewinn- und Verlust rechnung sowie die Erstellung des Anhangs und weiterer Abschlussbestandteile auf Grund- lage der Buchfüh rung und des In ven tars sowie der Vor gaben zu den anzuwendenden Bi lanzie- rungs- und Bewer tungs metho den. Unser Auftrag zur normentsprechenden Entwicklung des Jahresabschlusses aus den vorge legten Un terla gen un ter Berücksichti gung der erhaltenen Informationen und der vorgenommenen Ab- schlussbuch ungen er streckte sich nicht auf die Beurteilung der Angemessenheit und Funktion in ter- ner Kon trol len sowie der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Auch wenn bei der Erstellung ohne Beurteilungen auftragsgemäß keine Beurteilungen der Belege, Bücher und Bestandsnachweise vorgenommen werden, weisen wir unseren Auf traggeber auf of- fensichtliche Unrich tig kei ten in den vor ge leg ten Unterlagen hin, die uns als Sachverständige bei der Durch führung des Auf trags un mit tel bar auffal len, unterbreiten Vorschläge zur Kor rektur und ach ten auf die ent spre chende Um set zung im Jah res ab schluss. 100 Erstellungsbericht zum 31. Dezember 2018 Seite 4 RSW Recht | Steuern | Wirtschaft 88400 Biberach 2. Grundlagen des Jahresabschlusses 2.1 Buchführung und Inventar, erteilte Auskünfte Für den Eigenbetrieb besteht nach § 6 EigBVO in Verbindung mit § 238 HGB Buchführungspflicht. Die Buchführung wurde auf den EDV-Systemen des Unternehmens erstellt. Die Anlagenbuchführung wurde auf EDV-Systemen des Unternehmens erstellt. Die Daten wurden in den Anlagenspiegel übernom men. Auskünfte erteilte der Kämmerer Herr Abele. Alle erbetenen Auskünfte, Aufklärungen und Nachweise wurden bereitwillig erbracht. 2.2 Feststellungen zu den Grundlagen des Jahresabschlusses Der Jahresabschluss wurde auf unseren EDV-Systemen erstellt. Die dabei eingesetzte Software Kanz lei-Rechnungswesen der DATEV eG in Nürn berg erfüllt nach einer Bescheinigung der Ernst & Young GmbH vom 28.02.2018 die Vor aus set zungen für eine ord nungsmäßige Fi nanz buch füh rung und Ent wick lung des Jah res abschlusses. Die Abschlussbuchungen haben wir mit der Ge schäfts führung unseres Auftrag gebers ab ge stimmt. Die Ab schluss buchungen wur den bis zum Ab schluss unserer Tätigkeit vorge nom men. Die Gliederung des Jahresabschlusses entspricht den Vorschriften des HGB unter besonderer Be- achtung der §§ 266 und 275 HGB. Das Anlagevermögen ist in einem Bestandsnachweis ord- nungsgemäß entwi ckelt. Die Bewertung wurde unter der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB vorgenommen. Die auf den vor her ge hen den Jah res ab schluss ange wandten Be- wer tungs me tho den wur den bei be halten. Allen am Bilanzstichtag bestehenden Risiken - soweit sie bis zur Aufstellung des Jahresabschlus- ses er kennbar waren - ist durch die Bildung ausreichender Rückstellungen und Wertberichtigungen Rechnung getragen. Der Anhang enthält die vorgeschriebenen Erläuterungen zu den einzelnen Posten der Bilanz sowie der Gewinn- und Ver lust rechnung - soweit sie nicht bereits dort gemacht wurden - und er gibt die sonstigen Pflichtanga ben richtig und vollständig wieder. Die einzelnen Posten der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung werden im Erläuterungsteil aus führlich dar ge stellt. Auf weitergehende Erläuterungen im Anhang wird hingewiesen. 101 Erstellungsbericht zum 31. Dezember 2018 Seite 5 RSW Recht | Steuern | Wirtschaft 88400 Biberach 3. Rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Grundlagen 3.1 Rechtliche Verhältnisse Firma: Gemeinde Baindt Eigenbetrieb Wasserversorgung Rechtsform: Eigenbetrieb Gründung am: 01.01.1992 Sitz: Baindt Anschrift: Marsweilerstraße 4 88255 Baindt Satzung: Betriebssatzung vom 10.11.1992 sowie die Wasserversorgungs- satzung vom 01.02.2007 mit Änderungen bis zum 12.12.2017. Geschäftsjahr: 1. Januar bis 31. Dezember Gegenstand des Unternehmens: Der Eigenbetrieb versorgt das Gemeindegebiet mit Wasser. Zweckverband: Die Gemeinderäte der Kommunen Baienfurt und Baindt haben am 15.11.2006 beschlossen, den Zweckverband Wasserversorgung „Baienfurt-Baindt“ auf den 01.01.2007 zu gründen. Der Zweckver- band hat die Aufgabe, den Gemeinden Baienfurt und Baindt trinkba- res Wasser im Sinne der Trinkwasserverordnung zu liefern. Der Zweckverband übernimmt auch die technische Betreuung der Orts- netze Baienfurt und Baindt. Die Ortsnetze befinden sich weiterhin im Eigentum der beiden Eigenbetriebe Wasserversorgung Baienfurt bzw. Baindt. Gezeichnetes Kapital: 444.312,64 EUR Betriebsleitung: Der Eigenbetrieb ist organisatorisch in die Innenverwaltung einge- bunden. Ein Betriebsausschuss sowie eine Betriebsleitung wurden nicht gebildet. Der Gemeinderat entscheidet neben den ihm durch die Gemeindeordnung und das Eigenbetriebsgesetz zugewiesenen Aufgaben auch über die Angelegenheiten, die nach dem Eigen- betriebsgesetz dem beschließenden Betriebsausschuss obliegen. Die Aufgaben der Betriebsleitung werden im Rahmen der Kämmer- eiverwaltung vom Fachbediensteten für das Finanzwesen miterle- digt. Wirtschaftsplan und Jahresabschluss werden vom Fachbe- diensteten für das Finanzwesen erstellt. 102 Erstellungsbericht zum 31. Dezember 2018 Seite 6 RSW Recht | Steuern | Wirtschaft 88400 Biberach Prüfungen: Die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens er- folgt im Rahmen der überörtlichen Prüfung durch die Gemeinde prü- fungsanstalt Baden-Württemberg. Die letzte Prüfung fand für die Wirtschaftsjahre 2010-2015 statt. Wesentliche Änderungen der rechtlichen Verhältnisse nach dem Abschlussstichtag: keine 103 Erstellungsbericht zum 31. Dezember 2018 Seite 7 RSW Recht | Steuern | Wirtschaft 88400 Biberach 3.2 Steuerliche Verhältnisse Zuständiges Finanzamt: Ravensburg Steuernummer: 77086/00125 Organschaftsverhältnisse: Umsatzsteuerliche Organschaft mit den BgA´s der Gemeinde Der Eigenbetrieb unterliegt der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer. Gewerbesteuerpflicht be- steht wegen der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht nicht. Mangels abweichender Wertansätze entspricht die Handelsbilanz der Steuerbilanz. Die Jahresabschlüsse sind bis zum Jahr 2017 beim Finanzamt eingereicht und veranlagt. Die Ver- an la gun gen ste hen nicht un ter dem Vor be halt der Nachprüfung. Zinsaufwendungen für innere Darlehen sind steuerrechtlich nur anzuerkennen, soweit der BgA mit einem angemessenen Eigenkapital ausgestattet ist (R 8.2 KStR). Grundsätzlich ist ein BgA mit einem angemessenen Eigenkapital ausgestattet, wenn dieses min- destens 30 % des Aktivvermögens beträgt. Die Berechnung erfolgt nach R 8.2 Abs. 2 Satz 5-7 KStR. Aktivvermögen am Anfang des WJ EUR 1.301.062,93 ./. Sonderposten für Zuschüsse und Zulagen am Anfang des WJ EUR 7.185,00 Bereinigtes Aktivvermögen EUR 1.293.877,93 Untergrenze für angemessenes Eigenkapital 30,0% EUR 388.163,38 Eigenkapital am Anfang des WJ EUR 646.287,51 + Unverzinsliche innere Darlehen am Anfang des WJ EUR 0,00 Tatsächliches Eigenkapital 49,9% EUR 646.287,51 104 Erstellungsbericht zum 31. Dezember 2018 Seite 8 RSW Recht | Steuern | Wirtschaft 88400 Biberach 3.2.1 Vermögenslage Die Vermögenslage hat sich im Vergleich zum Vorjahr wie folgt entwickelt: Bilanz zum Bilanz zum 31.12.2018 31.12.2017 TEUR % TEUR % Sachanlagen 925,1 67,8 984,5 75,7 Finanzanlagen 285,7 20,9 296,3 22,8 Anlagevermögen 1.210,8 88,7 1.280,8 98,4 Kundenforderungen 45,2 3,3 12,5 1,0 Ford. gg. Gesell./verb. UN 86,5 6,3 0,0 0,0 Sonstige Forderungen 22,7 1,7 7,8 0,6 Umlaufvermögen 154,4 11,3 20,2 1,6 Aktiva 1.365,2 100,0 1.301,1 100,0 Bilanz zum Bilanz zum 31.12.2018 31.12.2017 TEUR % TEUR % Eigenkapital 650,0 47,6 646,3 49,7 SoPo mit Rücklageanteil 3,7 0,3 7,2 0,6 Verb. gg. Gesellschafter 675,8 49,5 599,8 46,1 Sonstige Verbindlichkeiten 0,0 0,0 -0,0 -0,0 Fremdkapital > 1 Jahr 675,8 49,5 599,8 46,1 Sonstige Rückstellungen 9,5 0,7 9,5 0,7 Lieferantenverbindlichkeiten 7,2 0,5 17,6 1,4 Fremdkapital < 1 Jahr 16,7 1,2 27,1 2,1 Rechnungsabgrenzungsposten 19,0 1,4 20,7 1,6 Passiva 1.365,2 100,0 1.301,1 100,0 105 Erstellungsbericht zum 31. Dezember 2018 Seite 9 RSW Recht | Steuern | Wirtschaft 88400 Biberach 3.2.2 Bewegungsbilanz Die Bewegungsbilanz weist für das abgelaufene Geschäftsjahr 2018 die folgende Mittel herkunft und -verwendung aus. Mittelherkunft TEUR TEUR Jahresüberschuss 3,7 1,6% Abschreibungen 58,5 25,7% Buchwertabgänge 89,9 39,4% Zunahme Sonstige Verbindlichkeiten 76,0 33,3% 76,0 33,3% 228,1 100,0% Mittelverwendung TEUR TEUR Investitionen Anlagevermögen 78,4 34,4% Zunahme Forderungen aus LuL 32,8 14,4% Sonstige Vermögensgegenstände 101,4 44,5% 134,2 58,8% Abnahme SoPo mit Rücklageanteil 3,4 1,5% Verbindlichkeiten aus LuL 10,4 4,6% Rechnungsabgrenzungen 1,7 0,7% 15,5 6,8% 228,1 100,0% 106 Erstellungsbericht zum 31. Dezember 2018 Seite 10 RSW Recht | Steuern | Wirtschaft 88400 Biberach 3.2.3 Ertragslage Die Ertragslage hat sich im Vergleich zum Vorjahr wie folgt entwickelt: Bilanz zum Bilanz zum 31.12.2018 31.12.2017 TEUR % TEUR % Umsatzerlöse 378,4 100,0 343,7 100,0 Gesamtleistung 378,4 100,0 343,7 100,0 Wareneinsatz 160,0 42,3 119,2 34,7 Rohertrag 218,4 57,7 224,6 65,3 Sonstige betriebliche Erträge 24,8 6,5 1,7 0,5 Rohergebnis 243,2 64,3 226,2 65,8 Abschreibung 58,5 15,5 59,0 17,2 Versicherungen, Beiträge und Abgaben 1,4 0,4 1,4 0,4 Reparaturen und Instandhaltungen 71,8 19,0 108,5 31,6 Verschiedene betriebliche Kosten 46,3 12,2 49,6 14,4 Sonstige Kosten 45,2 11,9 0,0 0,0 Betriebskosten 223,3 59,0 218,5 63,6 Betriebsergebnis 20,0 5,3 7,7 2,3 Zinsen und ähnliche Erträge 6,8 1,8 6,6 1,9 Zinsen und ähnliche Aufwendungen 23,1 6,1 23,9 7,0 Finanzergebnis -16,2 -4,3 -17,3 -5,0 Ergebnis vor Steuern 3,7 1,0 -9,6 -2,8 Steuern vom Einkommen und Ertrag 0,0 0,0 0,0 0,0 Sonstige Steuern 0,0 0,0 -1,5 -0,4 Jahresergebnis 3,7 1,0 -8,0 -2,3 107 Erstellungsbericht zum 31. Dezember 2018 Seite 11 RSW Recht | Steuern | Wirtschaft 88400 Biberach 4. Erläuterungen zu den Posten der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung Bilanz Aktiva A. Anlagevermögen I. Sachanlagen 1. Grundstücke, grundstücks- gleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken EUR 23.152,53 Vorjahr: EUR 68.349,50 Grundstückswert bebauter Grundstücke Bilanzansatz zum 01.01.2018 EUR 68.349,50 - Abgänge EUR 45.196,97 Bilanzansatz zum 31.12.2018 EUR 23.152,53 EUR 23.152,53 108 Erstellungsbericht zum 31. Dezember 2018 Seite 12 RSW Recht | Steuern | Wirtschaft 88400 Biberach 2. Technische Anlagen und Maschinen EUR 889.252,00 Vorjahr: EUR 915.220,00 Leitungsnetz inkl. Hausanschlussleitung Bilanzansatz zum 01.01.2018 EUR 898.164,00 + Zugänge EUR 66.382,24 - Abgänge EUR 34.096,50 - Abschreibungen EUR 49.686,74 Bilanzansatz zum 31.12.2018 EUR 880.763,00 EUR 880.763,00 Speicheranlagen Hochbehälter Bilanzansatz zum 01.01.2018 EUR 16.169,00 - Abschreibungen EUR 8.203,00 Bilanzansatz zum 31.12.2018 EUR 7.966,00 EUR 7.966,00 Gewinnungsanlagen Bilanzansatz zum 01.01.2018 EUR 6,00 Bilanzansatz zum 31.12.2018 EUR 6,00 EUR 6,00 Messeinrichtungen Bilanzansatz zum 01.01.2018 EUR 881,00 - Abschreibungen EUR 364,00 Bilanzansatz zum 31.12.2018 EUR 517,00 EUR 517,00 3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung EUR 667,00 Vorjahr: EUR 952,00 Betriebs- und Geschäftsausstattung Bilanzansatz zum 01.01.2018 EUR 952,00 - Abschreibungen EUR 285,00 Bilanzansatz zum 31.12.2018 EUR 667,00 EUR 667,00 109 Erstellungsbericht zum 31. Dezember 2018 Seite 13 RSW Recht | Steuern | Wirtschaft 88400 Biberach 4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau EUR 12.003,31 Vorjahr: EUR 0,00 Technische Anlagen und Maschinen im Bau Bilanzansatz zum 01.01.2018 EUR 0,00 + Zugänge EUR 12.003,31 Bilanzansatz zum 31.12.2018 EUR 12.003,31 EUR 12.003,31 Summe Sachanlagen EUR 925.074,84 Vorjahr: EUR 984.521,50 II. Finanzanlagen 1. Beteiligungen EUR 156.000,00 Vorjahr: EUR 156.000,00 Beteiligungen Zweckverband Bilanzansatz zum 01.01.2018 EUR 156.000,00 Bilanzansatz zum 31.12.2018 EUR 156.000,00 EUR 156.000,00 2. Sonstige Ausleihungen EUR 129.737,74 Vorjahr: EUR 140.308,98 Darlehen an Zweckverband Bilanzansatz zum 01.01.2018 EUR 140.308,98 - Abgänge EUR 10.571,24 Bilanzansatz zum 31.12.2018 EUR 129.737,74 EUR 129.737,74 Summe Finanzanlagen EUR 285.737,74 Vorjahr: EUR 296.308,98 Summe Anlagevermögen EUR 1.210.812,58 Vorjahr: EUR 1.280.830,48 110 Erstellungsbericht zum 31. Dezember 2018 Seite 14 RSW Recht | Steuern | Wirtschaft 88400 Biberach B. Umlaufvermögen I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen EUR 45.226,68 Vorjahr: EUR 12.474,33 Der Bestand der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen wurde uns von der Gemeinde mit geteilt. 2. Sonstige Vermögensgegenstände EUR 109.192,29 Vorjahr: EUR 7.758,12 Der Bestand an sonstigen Vermögensgegenständen gliedert sich wie folgt: sonstige Forderung EUR 12.489,40 Kassenstand 31.12. Liquidität EUR 63.431,19 Forderungen Zweckverband und Gemeinde EUR 33.271,70 EUR 109.192,29 EUR 109.192,29 Die Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände haben die folgenden Restlaufzeiten: davon mit einer Restlaufzeit Gesamtbetrag kleiner 1 Jahr größer 1 Jahr Art der Forderung TEUR TEUR TEUR Aus Lieferungen und Leistungen 45,2 45,2 0,0 Sonstige Vermögensgegenstände 109,2 109,2 0,0 154,4 154,4 0,0 Summe Aktiva EUR 1.365.231,55 Vorjahr: EUR 1.301.062,93 111 Erstellungsbericht zum 31. Dezember 2018 Seite 15 RSW Recht | Steuern | Wirtschaft 88400 Biberach Passiva A. Eigenkapital I. Gezeichnetes Kapital EUR 444.312,64 Vorjahr: EUR 444.312,64 II. Gewinnrücklagen 1. Andere Gewinnrücklagen EUR 171.192,44 Vorjahr: EUR 171.192,44 III. Gewinnvortrag EUR 30.782,43 Vorjahr: EUR 38.831,44 IV. Jahresüberschuss EUR 3.704,56 Vorjahr: EUR -8.049,01 Summe Eigenkapital EUR 649.992,07 Vorjahr: EUR 646.287,51 B. Sonderposten mit Rücklageanteil EUR 3.745,00 Vorjahr: EUR 7.185,00 EUR Vorjahr EUR Empfangene Ertragszuschüsse 3.745,00 7.185,00 Bis 2002 wurden die empfangenen Ertragszuschüsse in einen Sonderposten eingestellt und mit 5% pro Jahr aufgelöst. Ab 2003 wurden die Zuschüsse gemäß R 34 Abs. 2 EStR von den An- schaf fungs- oder Herstellungskosten für den Versorgungsanschluss abgesetzt (entsprechend den Ausfüh rungen des BMF-Schreibens vom 27.05.2003, BStBl. 2003 l S. 361). 112 Erstellungsbericht zum 31. Dezember 2018 Seite 16 RSW Recht | Steuern | Wirtschaft 88400 Biberach C. Rückstellungen EUR 9.500,00 Vorjahr: EUR 9.500,00 Stand am Auflösung/ Stand am 01.01.2018 Zuführung Verbrauch 31.12.2018 EUR EUR EUR EUR Sonstige Rückstellungen - für Abschluss und Prüfung 9.500,00 9.500,00 9.500,00 9.500,00 9.500,00 9.500,00 9.500,00 9.500,00 9.500,00 9.500,00 9.500,00 9.500,00 D. Verbindlichkeiten 1. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen EUR 7.153,98 Vorjahr: EUR 17.572,13 EUR Vorjahr EUR Verbindl. aus Lieferungen u. Leistungen 7.153,98 17.572,13 Der Bestand der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen wurde uns von der Ge- meinde mitgeteilt. 113 Erstellungsbericht zum 31. Dezember 2018 Seite 17 RSW Recht | Steuern | Wirtschaft 88400 Biberach 2. Sonstige Verbindlichkeiten EUR 675.812,50 Vorjahr: EUR 599.836,29 Der Bestand an sonstigen Verbindlichkeiten gliedert sich wie folgt: Trägerdarlehen von Gemeinde vom 03.05.2016 2,50% EUR 129.000,00 Trägerdarlehen von Gemeinde vom 03.05.2016 2,50% EUR 21.400,00 Trägerdarlehen von Gemeinde vom 03.05.2016 2,50% EUR 58.750,00 Trägerdarlehen von Gemeinde vom 11.09.2012 2,20% EUR 133.850,00 Trägerdarlehen von Gemeinde vom 01.07.2014 1,50% EUR 183.750,00 Trägerdarlehen von Gemeinde vom 11.09.2018 1,50% EUR 149.062,50 EUR 675.812,50 Die Verbindlichkeiten haben die folgenden Restlaufzeiten: davon mit einer Restlaufzeit Gesamtbetrag kleiner 1 J. größer 1 J. Art der Verbindlichkeit TEUR TEUR TEUR Aus Lieferungen und Leistungen 7,2 7,2 0,0 Sonstige Verbindlichkeiten 675,8 47,9 628,0 683,0 55,0 628,0 E. Rechnungsabgrenzungsposten EUR 19.028,00 Vorjahr: EUR 20.682,00 Stand am Stand am 01.01.2018 Zuführung Auflösung 31.12.2018 EUR EUR EUR EUR Rechnungsabgrenzung ZV Baienfurt-Baindt Verteilungsanlagen 20.682,00 0,00 1.654,00 19.028,00 Summe 20.682,00 0,00 1.654,00 19.028,00 Summe Passiva EUR 1.365.231,55 Vorjahr: EUR 1.301.062,93 114 Erstellungsbericht zum 31. Dezember 2018 Seite 18 RSW Recht | Steuern | Wirtschaft 88400 Biberach Gewinn- und Verlustrechnung 1. Umsatzerlöse EUR 378.399,50 Vorjahr: EUR 343.733,07 EUR Vorjahr EUR Auflösung empfangener Ertragszuschüsse 3.440,00 7.607,00 Erlöse aus Trinkwasserabgabe 325.828,08 295.472,03 Grundgebühren 48.520,00 40.378,50 Bauwasserzins 611,42 275,54 378.399,50 343.733,07 2. Gesamtleistung EUR 378.399,50 Vorjahr: EUR 343.733,07 3. Sonstige betriebliche Erträge EUR 24.764,00 Vorjahr: EUR 1.654,00 EUR Vorjahr EUR Entnahmewert Teilbereich Fl.St. 188 23.110,00 0,00 Auflösung RAP 1.654,00 1.654,00 24.764,00 1.654,00 115 Erstellungsbericht zum 31. Dezember 2018 Seite 19 RSW Recht | Steuern | Wirtschaft 88400 Biberach 4. Materialaufwand a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren EUR 148.644,96 Vorjahr: EUR 106.663,74 EUR Vorjahr EUR Betriebskostenumlage an ZV 120.833,49 78.581,99 Betriebskostenumlage AfA an ZV 27.811,47 28.081,75 148.644,96 106.663,74 b) Aufwendungen für bezogene Leistungen EUR 11.309,69 Vorjahr: EUR 12.506,26 EUR Vorjahr EUR Strombezug 4.339,49 5.238,35 gesplittete Abwassergebühren 34,44 0,00 Beschäftigungsentgelt verr. Bauhof 6.935,76 7.267,91 11.309,69 12.506,26 Nachrichtlich: Rohertrag EUR 218.444,85 Vorjahr: EUR 224.563,07 116 Erstellungsbericht zum 31. Dezember 2018 Seite 20 RSW Recht | Steuern | Wirtschaft 88400 Biberach 5. Abschreibungen a) Auf immaterielle Vermögens- gegenstände des Anlage- vermögens und Sachanlagen EUR 58.538,74 Vorjahr: EUR 58.977,04 EUR Vorjahr EUR Abschreibungen auf Sachanlagen 58.538,74 58.977,04 6. Sonstige betriebliche Aufwendungen EUR 164.717,70 Vorjahr: EUR 159.496,74 a) Versicherungen, Beiträge und Abgaben EUR 1.374,61 Vorjahr: EUR 1.354,70 EUR Vorjahr EUR Versicherungen 1.374,61 1.354,70 b) Reparaturen und Instandhaltungen EUR 71.847,98 Vorjahr: EUR 108.502,99 EUR Vorjahr EUR Unterhaltung baulicher Anlagen 905,48 1.944,05 Unterhaltung Leitungsnetz/Verteilung 38.471,94 81.066,33 Unterhaltung der Messeinrichtungen 4.900,43 4.755,53 Personalleihe Wassermeister von ZV 26.829,13 20.117,75 Werkzeuge und Kleingeräte 550,00 419,33 Wasseranalysen 191,00 200,00 71.847,98 108.502,99 117 Erstellungsbericht zum 31. Dezember 2018 Seite 21 RSW Recht | Steuern | Wirtschaft 88400 Biberach c) Verschiedene betriebliche Kosten EUR 46.298,14 Vorjahr: EUR 49.639,05 EUR Vorjahr EUR Sonstige Geschäftsausgaben 4.633,68 6.659,34 Verwaltungskostenbeitrag 39.324,82 37.229,21 Technische Betreuung Ortsnetz 1.885,11 5.750,50 Post und Fernmeldegebühren 314,53 0,00 Fortbildungskosten 140,00 0,00 46.298,14 49.639,05 d) Sonstige Kosten EUR 45.196,97 Vorjahr: EUR 0,00 EUR Vorjahr EUR Abgänge Sachanlagen Restbuchwert bei BV 45.196,97 0,00 7. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge EUR 6.811,16 Vorjahr: EUR 6.611,22 EUR Vorjahr EUR Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 6.760,51 6.611,22 Zinserträge Kassenkredit 50,65 0,00 6.811,16 6.611,22 118 Erstellungsbericht zum 31. Dezember 2018 Seite 22 RSW Recht | Steuern | Wirtschaft 88400 Biberach 8. Zinsen und ähnliche Aufwendungen EUR 23.059,01 Vorjahr: EUR 23.916,39 EUR Vorjahr EUR Zinsen f. Kassenkredite 283,47 232,15 Zinsumlage an ZV 10.631,07 11.058,67 Zinsen f. Kredite Gemeinde 12.144,47 12.625,57 23.059,01 23.916,39 9. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag EUR 0,00 Vorjahr: EUR 1,05 10.Ergebnis nach Steuern EUR 3.704,56 Vorjahr: EUR -9.562,93 11.Sonstige Steuern EUR 0,00 Vorjahr: EUR -1.513,92 12.Jahresüberschuss EUR 3.704,56 Vorjahr: EUR -8.049,01 Der im Vorjahr erzielte Jahresfehlbetrag wurde in der Gewinn- und Verlustrechnung als Negativ- betrag dargestellt. 119 Erstellungsbericht zum 31. Dezember 2018 Seite 23 RSW Recht | Steuern | Wirtschaft 88400 Biberach 5. Bescheinigung Wir haben auftragsgemäß den nachstehenden Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - des Eigenbetriebs Wasserversorgung der Gemeinde Baind t für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 unter Beachtung der deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und der ergänzenden Bestimmungen der Betriebssatzung erstellt. Grundlage für die Erstellung waren die uns vorgelegten Belege, Bücher und Bestandsnachwei se, die wir auf tragsgemäß nicht geprüft haben, sowie die uns erteilten Aus künfte. Die Buchführung sowie die Aufstellung des Inventars und des Jahresabschlusses nach den deut- schen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen der Betriebssatzung liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des Eigenbetriebs. Wir haben unseren Auftrag unter Beachtung der Verlautbarung der Bundessteu erberater kam mer zu den Grundsät zen für die Er stel lung von Jah resabschlüssen durch geführt. Die ser umfasst die Ent wicklung der Bi lanz und der Ge winn- und Ver lust rechnung sowie des Anhangs auf Grundla ge der Buchfüh rung und des In ventars so wie der Vor ga ben zu den an zu wen denden Bilan zie rungs- und Bewertungs metho den. Die Erstellung des von den gesetzlichen Vertretern aufgestellten und dem nachstehenden Jahres- abschluss beigefügten Lageberichts und dessen Beurteilung waren nicht Gegenstand unseres Er- stellungs auftrags. Biberach, den 29.04.2019 Dr. Reinhard Gawatz Steuerberater 120 Anlagen RSW STEUERBERATER Hack, Dr. Gawatz, Dr. Birk, Partnerschaft mbB Ulmer-Tor-Straße 29 • D-88400 Biberach • Telefon +49 7351 503-200 • info@rsw-stb.de 121 mailto:info@rsw-stb.de Anlage I Gemeinde Baindt Eigenbetrieb Wasserversorgung Marsweilerstraße 4 88255 Baindt HANDELSBILANZ zum 31. Dezember 2018 AKTIVA PASSIVA Geschäftsjahr Vorjahr EUR EUR EUR Geschäftsjahr Vorjahr EUR EUR EUR A. Anlagevermögen I. Sachanlagen 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken 23.152,53 68.349,50 2. Technische Anlagen und Maschinen 889.252,00 915.220,00 3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung 667,00 952,00 4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau 12.003,31 0,00 925.074,84 984.521,50 II. Finanzanlagen 1. Beteiligungen 156.000,00 156.000,00 2. Sonstige Ausleihungen 129.737,74 140.308,98 285.737,74 296.308,98 B. Umlaufvermögen I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 45.226,68 12.474,33 2. Sonstige Vermögensgegenstände 109.192,29 7.758,12 154.418,97 20.232,45 A. Eigenkapital I. Gezeichnetes Kapital 444.312,64 444.312,64 II. Gewinnrücklagen 1. Andere Gewinnrücklagen 171.192,44 171.192,44 III. Gewinnvortrag 30.782,43 38.831,44 IV. Jahresüberschuss 3.704,56 -8.049,01 B. Sonderposten mit Rücklageanteil 3.745,00 7.185,00 C. Rückstellungen 1. Steuerrückstellungen 0,00 0,00 2. Sonstige Rückstellungen 9.500,00 9.500,00 9.500,00 9.500,00 D. Verbindlichkeiten 1. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 7.153,98 17.572,13 2. Sonstige Verbindlichkeiten 675.812,50 599.836,29 682.966,48 617.408,42 E. Rechnungsabgrenzungsposten 19.028,00 20.682,00 1.365.231,55 1.301.062,93 1.365.231,55 1.301.062,93 122 Anlage II Gemeinde Baindt Eigenbetrieb Wasserversorgung Marsweilerstraße 4 88255 Baindt GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG nach Handelsrecht vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 Geschäftsjahr Vorjahr EUR % EUR 1. Umsatzerlöse 378.399,50 100,0 343.733,07 2. Gesamtleistung 378.399,50 100,0 343.733,07 3. Sonstige betriebliche Erträge 24.764,00 6,5 1.654,00 4. Materialaufwand 159.954,65 42,3 119.170,00 5. Abschreibungen 58.538,74 15,5 58.977,04 6. Sonstige betriebliche Aufwendungen 164.717,70 43,5 159.496,74 7. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 6.811,16 1,8 6.611,22 8. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 23.059,01 6,1 23.916,39 9. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 0,00 0,0 1,05 10. Ergebnis nach Steuern 3.704,56 1,0 -9.562,93 11. Sonstige Steuern 0,00 0,0 -1.513,92 12. Jahresüberschuss 3.704,56 1,0 -8.049,01 123 Anlage III Anhang für das Geschäftsjahr 2018 Seite 1 RSW Recht | Steuern | Wirtschaft 88400 Biberach Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss Der Jahresabschluss wurde nach den Vorschriften der §§ 242 ff. HGB unter der Beachtung der er gänzenden Bestimmungen für große Kapitalgesellschaften aufgestellt. Außerdem wurden die Regelungen des Eigenbetriebsgesetzes und der Eigenbetriebsverordnung beachtet. Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze Erworbene immaterielle Anlagewerte wurden zu Anschaffungskosten angesetzt und, sofern sie der Abnut zung unterlagen, um planmäßige Abschreibungen vermindert. Das Sachanlagevermögen wurde zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt und, soweit abnutz bar, um planmäßige Abschreibungen vermindert. Die planmäßigen Abschreibungen wurden nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer der Vermögens ge gen- stände linear und degressiv vorgenommen. Die Finanzanlagen wurden wie folgt angesetzt und bewertet: - Beteiligungen zu Anschaffungskosten. Forderungen wurden unter Berücksichtigung aller erkennbaren Risiken bewertet. Die sonstigen Rückstellungen wurden für alle weiteren ungewissen Verbindlichkeiten gebildet. Dabei wurden alle erkennbaren Risiken berücksichtigt. Verbindlichkeiten wurden zum Erfüllungsbetrag angesetzt. Gegenüber dem Vorjahr abweichende Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Beim Jahresabschluss konnten die bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im We- sentlichen übernommen werden. Ein grundlegender Wechsel von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gegenüber dem Vorjahr fand nicht statt. 124 Anlage III Anhang für das Geschäftsjahr 2018 Seite 2 RSW Recht | Steuern | Wirtschaft 88400 Biberach Angaben zur Bilanz Die Geschäftsjahresabschreibung sowie die kumulierte Abschreibung je Posten der Bilanz ist aus dem An la- gen spie gel zu ent neh men. Zu den Abschreibungen im Zusammenhang mit Zugängen und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahres sind folgende Angaben zu machen: Das Flurstück Nummer 188 wurde teilweise in den hoheitlichen Bereich überführt. Grund hierfür ist die Auf lö- sung des Wasserschutzgebietes. Der Entnahmewert wurde mit 2 € pro Quadratmeter angesetzt. Dies ent- spricht dem aktuellen Bodenrichtwert. Angabe zu Forderungen mit einer Restlaufzeit größer einem Jahr Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit größer einem Jahr beträgt EUR 0,00 (Vorjahr: EUR 0,00). Angaben zu Forderungen gegenüber der Gemeinde Der Wert der Forderungen gegenüber der Gemeinde beläuft sich auf EUR 86.541,19 (Vorjahr: EUR 0,00). Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit > 5 Jahre und der Sicherungsrechte Der Gesamtbetrag der bilanzierten Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren be trägt EUR 0,00 (Vorjahr: EUR 0,00). Angabe zu Restlaufzeitvermerken Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr beträgt EUR 55.103,98 (Vorjahr: EUR 61.722,13). Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit größer einem Jahr beträgt EUR 627.862,50 (Vorjahr: EUR 378.836,00). 125 Anlage III Anhang für das Geschäftsjahr 2018 Seite 3 RSW Recht | Steuern | Wirtschaft 88400 Biberach Angaben zu Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinde Der Betrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinde beläuft sich auf EUR 675.812,50 (Vorjahr: EUR 599.836,29). Die empfangenen Ertragszuschüsse bis 2002 sind auf der Passivseite ausgewiesen und werden mit 5 % der Ur sprungsbeträge aufgelöst (§ 8 EigBVO). Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Aufgliederung der Umsatzerlöse Die Umsatzerlöse werden gemäß § 285 Nr. 4 HGB wie folgt aufgegliedert: Tätigkeitsbereich Umsatz EUR Erlöse aus Wasserabgabe 374.959,50 Auflösung empfangener Ertragszuschüsse 3.440,00 Die sonstigen betrieblichen Erträge enthalten die Erträge aus der Auflösung von Rechnungs abgrenzungspo- sten in Höhe von EUR 1.654,00 sowie den Entnahmewert des Teilbereichs Flurstück 188. Sonstige Angaben Für die Wartung der Gewinnungs-, Speicher- und Verteilungsanlagen werden technische Mitar bei ter des Zweckverbandes Wasserversorgung Baienfurt-Baindt gegen Entgelt eingesetzt. Arbeiten für die Wasserver- sorgung erledigen auch Mitarbeiter des Bauhofs. Der entsprechende Aufwand wird nach der Inanspruchnahme anteilig dem Betrieb belastet. Die Aufgaben der Betriebsleitung werden im Rahmen der Kämmereiverwaltung vom Fach bediens teten für das Finanzwesen miterledigt. Ein Betriebsausschuss wurde nicht gebildet. Der Gemeinderat entscheidet neben den ihm durch die Gemein deordnung und das Eigenbetriebsgesetz zu gewiesenen Aufgaben auch über die An- gele genheiten, die nach dem Eigenbetriebsgesetz dem beschließenden Be triebsausschuss obliegen. Unterschrift der Geschäftsführung Baindt, den 03.05.2019 Bürgermeisterin Simone Rürup 126 127 Anlage V Seite 1 Lagebericht für das Geschäftsjahr 2018 Lagebericht Entwicklung der Trinkwasserabgabe und Wassererlöse (* ohne Bauwasserzinsen) Wasserverbrauch cbm cbm +/- € Anteil % Erlöse € +/- € Anteil % Grundgebühren € +/- € 2018 2017 2018 2017 2018 2017 Anteil % 241.120 229.048 +12.072 +5,3 % 325.828,08 295.472,03 +30.356,05 +10,2 48.520,00 40.378,50 +8.141,50 +20% Wasserbereitstellung Der Gemeinderat der Gemeinde Baienfurt und der Gemeinde Baindt haben am 15.11.2006 be- schlossen, den Zweckverband Wasserversorgung „Baienfurt-Baindt“ zu gründen. Die Gründung eines gemeinsamen Zweckverbands zusammen mit der Gemeinde Baienfurt war ei- ne zukunftsträchtige Lösung, ohne dass die Gemeinde Baindt die Kontrolle und Verantwortung so- wie die zukünftige Preisgestaltung aus den Händen geben musste. Durch die Gründung eines ge- meinsamen Zweckverbands wurden für beide Gemeinden Betriebs- und Investitionskosten reduziert und dabei die Versorgungssicherheit erhöht. Die Betreuung wird durch fachkundiges und ausrei- chend geschultes Personal gewährleistet. Der Zweckverband hat die Aufgabe, den Gemeinden Baienfurt und Baindt trinkbares Wasser im Sinne der Trinkwasserverordnung zu liefern. Der Zweckverband übernimmt auch die technische Be- treuung der Ortsnetze Baienfurt und Baindt. Die Ortsnetze befinden sich weiterhin im Eigen tum der beiden Eigenbetriebe Wasserversorgung Baienfurt bzw. Baindt. Die Eigenbetriebe haben Umlagen (Betriebskostenumlage, Abschreibungsumlage und eine Zinsum- lage) an den Zweckverband Wasserversorgung zu leisten. Maßstab für die Umlagen ist die verkauf- te Wassermenge des laufenden Geschäftsjahres. Die Gemeinde Baindt trägt derzeit 41,47 % der Umlagen. Durch die Gründung des Zweckverbands Wasserversorgung Baienfurt-Baindt im Jahr 2007 die nen die bisherigen Quellen weder der öffentlichen Wasserversorgung noch der Notwasser versor gung, da das Wasser seit diesem Zeitpunkt aus Baienfurt, beziehungsweise aus der Weißenbron- nen-Quelle in Wolfegg bezogen wird. Die Aufhebung des Wasserschutzgebietes Brühl wurde im Jahresabschluss 2018 vollzogen. Der Zusammenschluss zum Zweckverband Wasserversorgung war für beide Kommunen eine der besten Entscheidungen im Hinblick der Versorgung mit ausreichend und qualitativ hochwer tigem Trinkwasser. Aufgrund der ausgiebigen Schüttung besteht nach Bau der Querverbindung keine Sorge der Wasserknappheit. Steuerlich unterliegt der Eigenbetrieb Wasserversorgung als sog. „Betrieb gewerblicher Art ei ner ju- ristischen Person des öffentlichen Rechts” nach den Vorschriften des Körperschaftsteuerrechts der Körperschaftsteuer. Die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser wird entspre chend der Sat zung ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben; deshalb wird auch keine Eigenka pitalverzinsung vor ge- nommen. Die Gewinnungsanlagen im Ortsnetz Baindt sind bis auf minimale Restbuchwerte und den Grund- 128 Anlage V Seite 2 Lagebericht für das Geschäftsjahr 2018 stückswerten vollkommen abgeschrieben. Der Eigenbetrieb Wasserversorgung ist zum 31.12.2018 weiter frei von externen Darlehen. Im Ver- mögensplan wurde aufgrund der Kreditaufnahme ein Finanzierungsüberschuss ausgewie sen. Der Stand der Trägerdarlehen der Gemeinde Baindt beziffert sich auf 675.812,50 €. Der Kas senbestand be ziffert sich auf 63.431,19 €. 2015 wurde vom Land das Wasserentnahmeentgelt („Wasserpfennig“) im Bereich der öffentli chen Wasserversorgung von bisher 5,1 Cent auf 8,1 Cent pro Kubikmeter angehoben. In einem zweiten Schritt wird das Wasserentnahmeentgelt ab dem 01.01.2019 im Bereich der öffentlichen Wasser- ver sorgung auf 10 Cent pro Kubikmeter erhöht. 2018 wurde der Wasserpreis aufgrund der Aufwen- dungen im Zweckverband Wasserversorgung (Bohrungen und Querverbindung so wie Investitionen im Ortsnetz) in einer Kalkulation minimal um 6 Cent auf 1,35 €/m³ erhöht. Baindt, den 03.05.2019 Wolfgang Abele Kämmerer 129 Anlage VI Steuerliches Ergebnis 2018 Seite 1 RSW Recht | Steuern | Wirtschaft 88400 Biberach Ermittlung der steuerlichen Ergebnisse 2018 1. Körperschaftsteuer Jahresergebnis lt. Handelsbilanz/Steuerbilanz EUR 3.704,56 Gesamtbetrag der Einkünfte EUR 3.704,56 - Freibetrag nach § 24 KStG EUR 3.704,56 Zu versteuerndes Einkommen EUR 0,00 2. Gewerbesteuer Der Eigenbetrieb ist nicht gewerbesteuerpflichtig, da keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. 130 Anlage VI Steuerliches Ergebnis 2018 Seite 2 RSW Recht | Steuern | Wirtschaft 88400 Biberach 3. Umsatzsteuer Sollumsatz nach dem UStG Umsatz USt/VorSt Steuerpflichtige Umsätze 7% Lieferungen und sonstige Leistungen EUR 373.568,07 EUR 26.149,76 Wasserversorgungsbeiträge/Hausanschlüsse EUR 34.096,50 EUR 2.386,76 EUR 28.536,52 Abziehbare Vorsteuerbeträge anderen Unternehmern Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von EUR 38.294,47 EUR 38.294,47 Verbleibende Umsatzsteuer EUR -9.757,95 Umsatzsteuer-Vorauszahlungen EUR -17.926,80 Umsatzsteuer-Nachzahlung EUR 8.168,85 131 23.05.19 Seite HH.-Jahr: 2018 Datum : Uhrzeit :10:27:46 :Kassenmässiger Abschluss zur Haushaltsrechnung EUR EUREUR EUR Neue ResteReste vom Vorjahr Ist Gemeinde 2 Wasserversorgung (K) = Kassenreste (K) = Kassenreste (H) = Haushaltsreste (H) = Haushaltsreste 0,00 0,00 409.974,66 0,00 0,00 409.974,66 68.117,99 -3.007,72 1.309.111,94 0,00 633.925,86 1.309.111,94 0,00 633.925,86 1.365.231,55 1.512.277,85 341.856,67 577.806,25 919.662,92 66.693,25 1.309.111,94 0,00 1.043.900,52 1.433.349,54 79.182,65 1.509.270,13 1.309.111,94 0,00 1.043.900,52 412.982,38 430.759,95 843.742,33 37.164,14 50.797,12 21.268,01 37.164,14 50.797,12 8.778,61 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Einnahmen Summen des Verwaltungshaushalt Summen des Vermögenshaushalt Summen der haushaltsfremden Vorgänge Summe der Einnahmen Ausgaben Summe der Ausgaben Summen der Haushaltsrechnung Summen des Verwaltungshaushalt Summen des Vermögenshaushalt Summen der Haushaltsrechnung Summen der haushaltsfremden Vorgänge Buchmäßiger Kassenbestand 63.431,19 (K) (K) (K) (K) (K) (K) (K) (K) (K) (K) (K) (K) (H) (H) (H) (H) (H) (H) (H) (H) (H) (H) (H) (H) 1.346.276,08 (K) 0,00 (H) 1.094.697,64 986.356,17 1.454.617,55 (K) 0,00 (H) 1.346.276,08 (K) 1.094.697,64 0,00 (H) 922.924,98 1.518.048,74 (K) 0,00 (H) 132 koehler Rechteck Darlehensgeber Darlehensnummer Ursprungsbetrag Stand Zugang Tilgung Stand Zinsen 2018 Zinssatz Bemerkungen 01.01.2018 31.12.2018 ** € € € € € € % XXX 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 XXX 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 ** Der Eigenbetrieb Wasserversorgung verfügt derzeit über keine externe Darlehen. Darlehensgeber Stand Zugang Tilgung Stand Zinsen 2018 Zinssatz Bemerkungen 01.01.2018 31.12.2018 Passivkonto GKZ 2 Zinsanpassung € € € € € % Gemeinde (01.01.2007) 153.000,00 0,00 24.000,00 129.000,00 3.600,00 2,50 (6120.231231) 30.06.2021 Gemeinde (01.11.2006) 31.000,00 0,00 9.600,00 21.400,00 685,00 2,50 (6120.231232) 30.06.2021 Gemeinde (01.10.2012) 60.550,00 0,00 1.800,00 58.750,00 1.496,88 2,50 (6120.231233) 30.06.2021 Gemeinde (01.10.2014) 137.650,00 0,00 3.800,00 133.850,00 2.996,96 2,20 (6120.231234) 30.09.2020 Gemeinde (01.10.2015) 188.750,00 0,00 5.000,00 183.750,00 2.803,13 1,50 (6120.231235) 30.09.2020 Gemeinde (01.10.2018) 0,00 150.000,00 937,50 149.062,50 562,50 1,50 (6120.231236) 30.09.2023 570.950,00 0,00 45.137,50 675.812,50 12.144,47 150.000,00 200.000,00 150.000,00 70.000,00 416.750,00 137.895,49 Übersicht über die Entwicklung der Fremddarlehen im Wirtschaftsjahr 2018 (01.01.-31.12.) im EB Wasserversorgung Übersicht über die Entwicklung der Trägerdarlehen von der Gemeinde Baindt im Wirtschaftsjahr 2018 (01.01.-31.12.) im EB Wasserversorgung € Ursprungsbetrag Sondertilgung 2010 133 134 5. Erläuterungen zum Jahresabschluss 2018 135 Übersicht über die Ergebnisse der Gewinn- und Verlustrechnungen Zeitraum 1978 - 2018 Fortschreibung der Ergebnisse Jahr Ergebnis Stand Gewinn/Verlust Bilanzverlust/-gewinn 1978 - 5.508 DM - 2.959 DM 1979 + 6.419 DM - 9.378 DM 1980 + 16.116 DM + 6.738 DM 1981 - 2.192 DM - 4.546 DM 1982 - 33.370 DM - 28.824 DM 1983 - 5.495 DM - 34.319 DM 1984 + 27.605 DM - 6.714 DM 1985 - 19.740 DM - 26.454 DM 1986 + 12.515 DM - 13.939 DM 1987 + 30.761 DM + 16.823 DM 1988 - 46.954 DM - 30.131 DM 1989 - 50.066 DM - 80.197 DM 1990 - 125.663 DM - 205.860 DM 1991 - 167.372 DM - 373.232 DM 1992 + 42.428 DM - 330.804 DM 1993 + 56.311 DM - 274.493 DM 1994 + 159.432 DM - 115.061 DM 1995 + 152.348 DM + 37.286 DM 1996 - 45.710 DM - 8.424 DM 1997 + 36.889 DM + 28.465 DM 1998 + 37.959 DM + 66.424 DM 1999 - 147.256 DM - 80.832 DM 2000 + 56.371 DM - 24.461 DM 2001 + 29.388 DM + 4.927 DM 2002 - 60.546 € - 58.027 € 2003 - 95.420 € - 153.447 € 2004 - 45.987 € - 199.434 € 2005 + 20.450 € - 178.986 € 2006 + 48.331 € - 130.653 € 2007 + 83.105 € - 47.548 € 2008 + 65.236 € + 17.688 € 2009 - 9.756 € + 7.932 € 2010 - 10.473 € - 2.541 € 2011 + 7.798 € + 5.257 € 2012 + 49.641 € + 54.899 € 2013 - 56.099 € - 1.201 € 2014 + 1.663 € + 463 € 2015 + 1.533 € + 1.995 € 2016 + 36.836 € + 38.831 € 2017 - 8.049 € + 30.782 € 2018 + 3.705 € + 34.487 € 136 2008 bis 2018 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 € € € € € € € € € € € 307.288 324.801 315.655 300.654 267.184 358.358 326.747 345.347 307.485 363.075 406.270 + 0 0 0 0 5.882 -5.882 0 0 2.034 -1.514 0 307.288 324.801 315.655 300.654 273.066 352.476 326.747 345.347 309.519 361.561 406.270 ./. 61.373 61.048 55.210 54.992 63.292 63.795 61.761 60.468 57.286 58.040 84.147 245.915 263.753 260.444 245.662 209.773 288.681 264.985 284.879 252.234 303.521 322.124 311.150 253.997 249.971 253.461 259.415 232.581 266.648 286.412 289.070 295.472 325.828 65.236 -9.756 -10.473 7.798 49.642 -56.100 1.663 1.533 36.836 -8.049 3.705 194.469 m³ 196.897 m³ 193.776 m³ 196.481 m³ 201.097 m³ 205.824 m³ 206.704 m³ 222.025 m³ 224.085 m³ 229.048 m³ 241.354 m³ 1,2645 €/m³ 1,3395 €/m³ 1,3440 €/m³ 1,2503 €/m³ 1,0431 €/m³ 1,4025 €/m³ 1,2820 €/m³ 1,2830 €/m³ 1,1256 €/m³ 1,3225€/m³ 1,33347€/m³ 1,60 €/m³ 1,29 €/m³ 1,29 €/m³ 1,29 €/m³ 1,29 €/m³ 1,13 €/m³ 1,29 €/m³ 1,29 €/m³ 1,29 €/m³ 1,29 €/m³ 1,35 €/m³ Zwischensumme Ausgaben Körperschaftssteuer Wasserzins berechnet Über Wasserpreis zu deckender Aufwand Wasserverkauf lt Veranlagung Gewinn/Verlust Übersicht über die Ergebnisse der Gewinn- und Verlustrechnung Wasserzins kostendeckend/m³ Zeitraum Verkaufsmengen Summe Aufwand Summe Einnahmen Einnahme- und Ausgabearen 137 138 IV. Abwasserbeseitigung - Jahresabschluss 2018 1. Feststellungsbeschluss Der Jahresabschluss 2018 der Abwasserbeseitigung wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Baindt am gemäß § 16 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 08.01.1992 in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung vom 07.12.1992 wie folgt festgestellt. 1. Feststellung des Jahresabschlusses 1.1 Bilanzsumme 4.946.656,67 € 1.1.1 davon entfallen auf der Aktivseite auf - das Anlagevermögen 4.497.107,69 € - das Umlaufvermögen 449.548,98 € 1.1.2 davon entfallen auf der Passivseite auf - das Eigenkapital 0,00 € - die empfangenen Ertragszuschüsse 2.454.176,00 € - die Sonstigen Rückstellungen 4.000,00 € - die Rückstellungen für Gebührenausgleich 488.835,53 € - die Verbindlichkeiten 1.999.645,14 € 1.2 Jahresgewinn 101.004,44 € 1.2.1 Summe der Erträge 864.539,71 € 1.2.2 Summe der Aufwendungen 763.535,27 € 2. Verwendung des Jahresgewinn Der ausgewiesene Jahresgewinn 2018 in Höhe von 101.004,44 € wird in die Rückstellung für Gebührenüberschüsse eingestellt. 3. Den über- und außerplanmäßigen Aufwendungen bzw. Ausgaben im Erfolgsplan und Vermögensplan 2018 wird zugestimmt. 4. Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2018 soll der Rechtsaufsichtsbehörde mitgeteilt und ortsüblich bekannt gegeben werden. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss und der Lagebericht öffentlich auszulegen. 5. Der Jahresbericht für das Wirtschaftsjahr 2018 wurde dem Gemeinderat zur Kenntnis gebracht. 6. Entlastung der Betriebsleitung Der Betriebsleitung wird hiermit gemäß § 16 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes vom 08.01.1992 Entlastung erteilt. 7. Die Abwasserbeseitigung erstrebt gemäß der Abwasserbeseitigungssatzung und der Betriebssatzung keinen Gewinn. Baindt, den Baindt, den ................................. ................................. Rürup, Bürgermeisterin Abele, Fachbeamter für das Finanzwesen 139 2. Abschlussbeurkundungen Die Aufstellung des Jahresabschlusses 2018 der Abwasserbeseitigung Baindt beurkundet Baindt, den ................................................ Abele, Fachbeamter für das Finanzwesen Der Jahresabschluss 2018 der Abwasserbeseitigung Baindt, wurde festgestellt durch Beschluss des Gemeinderats vom . Baindt, den ................................. Abele, Fachbeamter für das Finanzwesen Gemäß § 8 Abs. 2 Ziffer 2.2 der Hauptsatzung wird den überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu 3.000 € zugestimmt. Den über- und außerplanmäßigen Ausgaben über 3.000 € hat der Gemeinderat mit Beschluss vom zugestimmt. ................................. Rürup, Bürgermeisterin Der Beschluss wurde der Rechtsaufsichtsbehörde mit Bericht vom mitgeteilt und am ortsüblich bekannt gegeben. Der Jahresabschluss 2018 und der Lagebericht der Abwasserbeseitigung Baindt wurden vom bis je einschließlich öffentlich ausgelegt. In der ortsüblichen Bekanntgabe wurde auf die Auslegung hingewiesen. Baindt, den Baindt, den .................................. .................................................. Rürup, Bürgermeisterin Abele, Fachbeamter für das Finanzwesen 140 3. Lagebericht Die Abwasserbeseitigung Baindt wird als Eigenbetrieb geführt. Nach der Betriebssatzung vom 10.01.1996 und der Abwasserbeseitigungssatzung erstrebt der Betrieb keinen Gewinn. Der Abschluss der Abwasserbeseitigung wurde aus dem in Sonderrechnung geführten Sachbuch erstellt, das nach den Grundsätzen der Betriebskameralistik ausgerichtet ist. Das Wirtschaftsjahr 2018 schließt mit einem Gewinn in Höhe von 101.004,44 € ab. Den Erträgen von 864.539,71 € stehen Aufwendungen in Höhe von 763.535,27 € gegenüber. Die gegenüber dem Planansatz wesentlich geringeren Aufwendungen resultieren aus der geplanten Rückerstattung der vorläufigen Betriebskostenumlage des Abwasser- zweckverbandes (Rückerstattung 2016-2018 230.795,58 €). Des Weiteren werden dem Eigenbetrieb noch Abwasserabgaben in Höhe von 113.330,77 € erstattet. Die Artic Paper Mochenwangen sollte 2016 15,76%, 2017 8,74%, 2018 8,0% der Betriebskostenumlage trägt. Im Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Baindt war in der Planung ein Verlust von 13.900 € geplant. Die gegenüber dem Planansatz wesentlich geringeren Aufwendungen resultieren aus der geplanten Rückerstattung der vorläufigen Betriebskostenumlage des Abwasserzweckverbandes. Der Schmutzwasserpreis betrug zum 01.01.2018 2,46 €/cbm und deckte im Rechnungsjahr 2018 alle Aufwendungen. Die Niederschlagswassergebühr betrug 0,41 €/m². Die Schmutzwassermenge betrug im Wirtschaftsjahr 2018 209.087 cbm. Einnahmen wurden in Höhe von 515.923,33 € erzielt. Der Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung hatte bereits zum 01.01.2010 die gesplittete Abwassergebühr aufgrund des Urteils des Verwaltungs- gerichtshofes Mannheim eingeführt. An Einnahmen aus dem Straßenentwässerungskostenanteil konnten laut der Berechnung der Allevo Kommunalberatung insgesamt 101.804,64 € (2017 90.190,92 €) erzielt werden. Die unten aufgeführte Berechnung des Straßenentwässerungskostenanlteils ist so von der Rechtsprechung akzeptiert und die Gemeindeprüfungsanstalt hat hierzu auch in ihrem Geschäftsbericht 2005 hingewiesen. Der Straßenentwässerungsanteil wurde, wie in der Gebührenkalkulation berücksichtigt, mit folgenden Prozentsätzen angesetzt: Aus den Betriebskosten: Mischwasserkanalisation, Zuleitungssammler und Regenüberlaufbecken 13,5 % Regenwasserkanäle 27,0 % Kläranlagen 1,2 % Aus den kalkulatorischen Kosten: Mischwasserkanäle, Zuleitungssammler und Regenüberlaufbecken 26,0 % Regenwasserkanäle 50,0 % Kläranlagen 5,0 % Wirtschaftliche Verhältnisse im Berichtsjahr a) Bilanzaufbau 31.12.2018 € % Anlagevermögen 4.497.107,69 180 ./. empf. Ertragszuschüsse 2.454.176,00 98 2.042.931,69 82 + Vorräte 0,00 0 + Forderungen u. ä. 449.548,98 18 2.492.480,67 100 Eigenkapital 0,00 0 + langfristige Schulden 1.994.750,00 80 1.994.750,00 80 + kurzfristige Schulden 4.895,14 1 141 + Rückstellungen 492.835,53 19 2.492.480,67 100 An fertigen Anlagen kamen hinzu Anschaffungs- und Herstellungskosten € Regenklärbecken 0,00 Verteilungsanlagen Entwässerungsleitung für Mischwasser 28.098,24 Entwässerungsleitung für Schmutzwasser 205.964,19 Entwässerungsleitung für Regenwasser 251.890,38 Betriebsausstattung 0,00 Finanzanlagen, Beteiligungen 0,00 Als Anlagen im Bau kamen hinzu: 0,00 Das Stammkapital für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung beträgt nach wie vor 0,00 €. Rückstellungen für Abschlussarbeiten (GPA, Allevo etc.) wurden 2018 in Höhe von 4.000 € gebildet. Die Vorräte an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen zum 31.12.2018 betragen 0 €. Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen betragen 371.163,74 € und beruhen zum einen aus Forderungen aus der Verbrauchsabrechnung und zum anderen aus Forderungen gegenüber dem Abwasserzweckverband ( 344.126,35 €). Durch die nachträgliche Verbrauchsabrechnung ist im folgenden Jahr noch ein Betrag kassenmäßig einzunehmen. Die Kassenmehreinnahmen betragen aufgrund zahlreicher Investitionen 78.375,34 €. Hätte der Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung nicht noch eine Gebührenausgleichsrückstellung in Höhe von 488.835,53 € in der Bilanz stehen bestünde eine höhere Kassenmehrausgabe. Die empfangenen Ertragszuschüsse weisen im Rechnungsjahr 60.611,15 € aus. Diese resultieren aus Kanalbeiträgen in Höhe von 46.305,70 € und Klärbeiträge in Höhe von 14.305,45 € aus dem Gewerbegebiet Mehlis Erweiterung. Der Jahresgewinn in Höhe von 101.004,44 € ist auf die Rechnung 2019 vorzutragen Die Rückstellungen für den Gebührenausgleich betragen nach Verrechnung des Jahresgewinns 2019 in Höhe von 101.004,44 € zum 31.12.2018 488.835,53 €. Verbindlichkeiten gegenüber der Gemeinde bestehen in Höhe von 1.994.750 €. Diese setzen sich aus Trägerdarlehen in Höhe von 1.994.750,00 € und 0 € Kassenmehrausgaben aus Investitionen zusammen. Die Trägerdarlehen werden gem. Gemeinderatsbeschlüssen vom mit 2,5/2,2%/1,5% verzinst. 2018 wurde am 11.09.2018 ein Darlehen 400.000 € für 1,5% aufgenommen . 2018 sollte der Eigenbetrieb für die bereits getätigten und neuen Investitionen ein Trägerdarlehen bei der Gemeinde oder ein externes Darlehen in entsprechender Höhe aufnehmen. Vorausschau auf die künftigen Jahre Der Gemeinderat war in der Gemeinderatsitzung am 13.09.2016 gezwungen die Abwassergebühren ab dem 1. Januar 2018 zu erhöhen. Die Gebührenerhöhung 2017 stand unter dem Zeichen der Schließung der Papierfabrik Artic Paper Mochenwangen. Mit deren Schließung schied 2015 einer der Hauptzahler des Abwasserzweckverbandes aus. Auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation ergaben sich für die Jahre 2017 und 2018 folgende Abwassergebühren: 1. Schmutzwassergebühr: 2,46 €/m³ 2. Niederschlagswassergebühr: 0,41 €/m² Der Schmutzwasserpreis war 2018 mit 2,46 €/m³ mehr als kostendeckend. Wie aus dem gebührenrechtlichen Ergebnis ersichtlich ist, wurden die Aufwendungen und Erträge exakt zugeordnet. Deshalb weichen gebührenrechtliche Ergebnisse und Ergebnisse nach dem 142 Eigenbetriebsrecht/Handelsrecht minimal ab.Die Niederschlagswassergebühr war mit 0,41 € pro m² nicht kostendeckend. Es wurde 2018 eine versiegelte Fläche mit 307.181 m² (Vj. 302.975 m²) veranlagt. Gem. dem Urteil des VGH Mannheim dürfen Gemeinden bei der Berechnung der Abwassergebühren sowohl für die Ableitung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser nicht mehr den sogenannten (einheitlichen) Frischwassermaßstab zugrunde legen. Vielmehr müssen die Abwassergebühren in eine Schmutz- und Niederschlagswassergebühr gesplittet und jeweils einem unterschiedlichen Gebührenmaßstab zugrunde gelegt werden. Die Kosten der Abwasserbeseitigung wurden, wie in der Gebührenkalkulation berücksichtigt, mit folgenden Prozentsätzen auf die Schmutzwasserbeseitigung (SW) und Niederschlags-wasserbeseitigung (NW) aufgeteilt: Aufteilung der Betriebskosten: SW NW Mischwasserkanäle 50,0 % 50,0 % Schmutzwasserkanäle 100,0 % 0,0 % Regenwasserkanäle 0,0 % 100,0 % Zuleitungssammler 50,0 % 50,0 % Regenüberlaufbecken 50,0 % 50,0 % Kläranlagen 90,0 % 10,0 % Aufteilung der kalkulatorischen Kosten: SW NW Mischwasserkanäle 60,0 % 40,0 % Schmutzwasserkanäle 100,0 % 0,0 % Regenwasserkanäle 0,0 % 100,0 % Zuleitungssammler 60,0 % 40,0 % Regenüberlaufbecken 60,0 % 40,0 % Kläranlagen 90,0 % 10,0 % Gebührenerg. 2016 Abwasser ges. Schmutzwasser Niederschlagsw. Gebührenfähige Kosten 455.629,05 € 348.450,23 € 107.178,52 € Gebühreneinnahmen 511.398,04 € 370.514,64 € 140.883,40 € Überdeckung (+), Unterdeckung (-) 55.768,99 € 22.064,41 € 33.704,58 € Bei der nächsten Gebührenkalkulation sind folgende Ergebnisse zu berücksichtigen: Schmutzwasser Niederschlagsw. noch ausgleichspflichtig aus Ergebnis 2014 68.235,00 41.507,00 noch ausgleichspflichtig aus Ergebnis 2015-2016 69.031,00 39.201,00 Auszugleichendes Ergebnis aus 2014, 2015-2016 137.266 € 80.708 € Gebührenerg. 2017 Abwasser ges. Schmutzwasser Niederschlagsw. Gebührenfähige Kosten 501.775,68 € 363.201,27 € 138.574,41 € Gebühreneinnahmen 625.769,63 € 501.549,79 € 124.219,84 € Überdeckung (+), Unterdeckung (-) 123.993,95 € 138.348,52 € -14.354,57 € Gebührenerg. 2018 Abwasser ges. Schmutzwasser Niederschlagsw. Gebührenfähige Kosten 553.863,06 € 411.159,33 € 142.703,72 € Gebühreneinnahmen 642.489,92 € 516.480,39 € 126.009,53 € Überdeckung (+), Unterdeckung (-) 88.626,86 € 105.321,06 € -16.694,20 € Sachanlagen werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten und, soweit abnutzbar, abzüglich planmäßiger Abschreibungen nach der linearen Methode bewertet. Die Abschreibungen basieren auf den üblichen vorgegebenen Nutzungsdauern. Die Zugänge werden zeitanteilig abgeschrieben. Der Abschreibungssatz beträgt derzeit 2 %. Dies entspricht einer Nutzungsdauer von 50 Jahren. Die Ertragszuschüsse werden gleichmäßig über die Nutzungsdauer der Kanäle verteilt und vermindern somit die jährliche Gebührenbelastung. 143 b) Vermögensplanabrechnung 2018 Die Anlagenzugänge, Tilgungsverpflichtungen u. ä. sind wie folgt finanziert worden: Bilanz zum Bilanz zum Kurzfrist. Kurzfristige Langfristige Langfristige 31.12.17 31.12.18 Ausgaben Einnahmen Ausgaben Einnahmen € € € € € € AKTIVA Anlagevermögen 4.362.357,94 4.497.107,69 -13.042,38 485.952,81 338.160,68 Umlaufvermögen 354.887,27 449.548,98 94.661,71 4.717.245,21 4.946.656,67 PASSIVA Eigenkapital Gebührenausgleichsrückst. 387.831,09 488.835,53 0,00 101.004,44 Empfangene Ertragszusch. 2.513.810,00 2.454.176,00 120.245,15 60.611,15 Rückstellungen 4.000,00 4.000,00 Darlehen 0,00 0,00 Trägerdarlehen von Gmd. 1.650.750,00 1.994.750,00 56.000,00 400.000,00 kurzfristige Verbind. 160.854,12 4.895,14 155.958,98 4.721.245,21 4.946.656,67 Gesamte Einnahmen/Ausgaben 237.578,31 0,00 662.197,96 899.776,27 Finanzierungsüberschuss/fehlbetrag lfd. Jahr 237.578,31 237.578,31 237.578,31 237.578,31 899.776,27 899.776,27 2. Vermögensplan-Vergleich Plan Ist Unterschied € € € Ausgaben Investitionen 655.000,00 485.952,81 Kapitalumlage AZV 50.000,00 Auflösung Ertragszuschüsse 122.000,00 120.245,15 Darlehenstilgung v. Fremden u. Gemeinde 72.500,00 56.000,00 Finanzfehlbetrag aus Vorj. 0,00 0,00 Verlust 13.900,00 0,00 913.400,00 662.197,96 Wenigerausg. 251.202,04 Einnahmen Jahresgewinn 0,00 101.004,44 Abschreibungen 280.500,00 338.160,68 Ertragszuschüsse 60.000,00 60.611,15 Darlehen/Umschuldung 572.900,00 400.000,00 Nicht verbr. Deckungsmittel Vj. 0,00 0,00 Deckungsmittellücke 0,00 0,00 913.400,00 899.776,27 Wenigereinn. -13.623,73 Finanzierungsüberschuss 2018 237.578,31 1. Finanzierungs- überschuss 144 Darlehensgeber Darlehensnummer Ursprungsbetrag Stand Zugang Tilgung Stand Zinsen 2018 Zinssatz Bemerkungen 01.01.2018 31.12.2018 ** € € € € € € % XXXX XXXX 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 ** Der EB Abwasserbeseitigung verfügt derzeit über keine externe Darlehen. Stand Zugang Tilgung Stand Zinsen 2018 Zinssatz Zinsanpassung 01.01.2018 31.12.2018 GKZ 3 Passivk. € € € € € % 425.000,00 0,00 20.000,00 405.000,00 10.437,50 2,50 (6120.231231) 30.06.2021 400.000,00 0,00 10.000,00 390.000,00 9.906,26 2,50 (6120.231232) 30.06.2021 413.000,00 0,00 15.000,00 398.000,00 10.137,50 2,50 (6120.231233) 30.06.2021 179.000,00 0,00 4.000,00 175.000,00 4.437,50 2,50 (6120.231234) 30.06.2021 233.750,00 0,00 5.000,00 228.750,00 5.101,26 2,20 (6120.231235) 30.09.2020 0,00 400.000,00 2.000,00 398.000,00 1.500,00 1,50 (6120.231236) 30.09.2023 1.650.750,00 400.000,00 56.000,00 1.994.750,00 41.520,02 Gemeinde Baindt (01.10.2014) Übersicht über die Entwicklung der Fremddarlehen im Wirtschaftsjahr 2018 (01.01. - 31.12.) im EB Abwasserbeseitigung Gemeinde Baindt ( 01.10.2012) Gemeinde Baindt ( 30.06.2010) Übersicht über die Entwicklung der Inneren Darlehen von der Gemeinde Baindt im Wirtschaftsjahr 2018 (01.01. - 31.12.) im EB Abwasserbeseitigung Darlehensgeber Gemeinde Baindt (01.10.2018) Gemeinde Baindt (01.01.2006) Gemeinde Baindt ( 30.03.2008) 145 146 4. Jahresabschluss zum 31.12.2018 Abwasserbeseitigung Baindt 147 148 B I L A N Z Abwasserbeseitigung Gemeinde Baindt Marsweilerstraße 4 88255 Baindt Zeitraum : 01.2018 – 12.2018 erstellt am : 22.05.2019 in Währung : EUR 149 150 Bilanz gem. § 266 II HGB A K T I V A Betrag EUR A. A N L A G E V E R M Ö G E N II. SACHANLAGEN Sachkonto Kontennachweis Vorjahr Zugang Abgang Geschäftsjahr 7001.001.3000 Grundstücke ohne Bauten 12.813,49 0,00 0,00 12.813,49 Summe 12.813,49 0,00 0,00 12.813,49 Sachkonto Kontennachweis Vorjahr Zugang Abgang Geschäftsjahr 7001.001.3010 Speicheranlagen, Regenüberlaufbecken 1.185.363,50 0,00 115.404,00 1.069.959,50 7001.001.3020 Leitungsnetz inkl. Hausanschlüsse 2.175.694,00 234.062,43 155.562,43 2.254.194,00 7001.001.3030 Regenw. Leitungsnetz inkl. Hausanschlüsse 838.805,01 251.890,38 22.343,38 1.068.352,01 7001.001.3050 Betriebs- u. Geschäftsausstattung 0,00 0,00 0,00 0,00 Summe 4.199.862,51 485.952,81 293.309,81 4.392.505,51 Sachkonto Kontennachweis Vorjahr Zugang Abgang Geschäftsjahr 7001.001.3060 Anlagen im Bau 0,00 0,00 0,00 0,00 Summe 0,00 0,00 0,00 0,00 Summe SACHANLAGEN III. FINANZANLAGEN Sachkonto Kontennachweis Vorjahr Zugang Abgang Geschäftsjahr 7001.001.3080 Beteiligungen (AZV) 149.681,94 -13.042,38 44.850,87 91.788,69 Summe 149.681,94 -13.042,38 44.850,87 91.788,69 Summe FINANZANLAGEN Gesamt ANLAGEVERMÖGEN B. U M L A U F V E R M Ö G E N II. FORDERUNGEN / SONSTIGE VERMÖGENSGEGENSTÄNDE Sachkonto Kontennachweis Vorjahr Zugang Abgang Geschäftsjahr 7001.001.3110 Forderung Schmutzwassergebühren 9.409,60 30.820,01 22.623,32 17.606,29 7001.001.3111 Forderung an den Abwasserzweckverband 341.146,57 345.930,99 341.146,57 345.930,99 7001.001.3113 Forderung Niederschlagswassergebühren 4.331,10 7.465,02 4.159,76 7.636,36 Summe 354.887,27 384.216,02 367.929,65 371.173,64 78.375,34 Sachkonto Kontennachweis Vorjahr Zugang Abgang Geschäftsjahr 7001.001.3112 Ford. an d. Gemeinde, KME 0,00 78.375,34 0,00 78.375,34 Summe 0,00 78.375,34 0,00 78.375,34 4. Sonstige Vermögensgegenstände 0,00 Gesamt UMLAUFVERMÖGEN GESAMT A K T I V A 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen 4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau 1. Forderungen aus Lieferung und Leistungen 371.173,64 91.788,69 4.405.319,00 01.2018-12.2018 Gesamtbetrag EUR 449.548,98 4.946.656,67 449.548,98 4.392.505,51 Summe FORDERUNGEN UND SONSTIGE VERMÖGENSGEGENSTÄNDE 449.548,98 3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht 0,00 4.497.107,69 1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließl.der Bauten auf fremden Grundstücken 3. andere Anlagen, Betriebs- u. Geschäftsausstattung 12.813,49 91.788,69 4.497.107,69 151 Bilanz gem. § 266 II HGB P A S S I V A Betrag EUR A. E I G E N K A P I T A L Sachkonto Kontennachweis Vorjahr Zugang Abgang Geschäftsjahr 7001.001.9200 Bilanzgewinn aus Vorjahren 0,00 0,00 0,00 0,00 7001.001.3300 Jahresverlust 0,00 0,00 0,00 0,00 7001.001.9301 Jahresgewinn 0,00 0,00 0,00 0,00 Summe 0,00 0,00 0,00 0,00 Gesamt EIGENKAPITAL 0,00 B. EMPFANGENE ERTRAGSZUSCHÜSSE Empfangene Ertragszuschüsse 2.454.176,00 Sachkonto Kontennachweis Vorjahr Zugang Abgang Geschäftsjahr 7001.001.9020 empf. Ertragszuschüsse 2.513.810,00 60.611,15 120.245,15 2.454.176,00 Gesamt Ertragszuschüsse 2.454.176,00 C. R Ü C K S T E L L U N G E N 3. Sonstige Rückstellungen Sachkonto Kontennachweis Vorjahr Zugang Abgang Geschäftsjahr 7001.001.9030 Rückstellung für Leistungen des VJ 0,00 0,00 0,00 0,00 7001.001.9031 and. Rückstellungen, Allevo, GPA 4.000,00 0,00 0,00 4.000,00 4. Rückstellungen für Gebührenausgleich 7001.001.9200 Gebührenausgleich aus Vorjahren 387.831,09 0,00 0,00 387.831,09 7001.001.9300 Gebührenausgleich 2017 0,00 101.004,44 0,00 101.004,44 Summe 391.831,09 0,00 0,00 492.835,53 Gesamt RÜCKSTELLUNGEN D. V E R B I N D L I C H K E I T E N 2. Verbindlichkeiten Sachkonto Kontennachweis Vorjahr Zugang Abgang Geschäftsjahr 7001.001.9022 Verbindlichkeiten aus LL 44.511,06 4.895,14 44.511,06 4.895,14 7001.001.9023 Verbindlichkeiten gegenüber Gemeinde 9.809,08 9.809,08 0,00 7001.001.9040 Verbindlichkeiten gegenüber Externe 0,00 0,00 0,00 0,00 7. Verbindlichkeiten gegenüber Gemeinde 1.994.750,00 7001.001.9043 Verbindlichkeiten gegenüber Gemeinde 233.750,00 0,00 5.000,00 228.750,00 7001.001.9044 Verbindlichkeiten gegenüber Gemeinde 425.000,00 0,00 20.000,00 405.000,00 7001.001.9046 Verbindlichkeiten gegenüber Gemeinde 400.000,00 0,00 10.000,00 390.000,00 7001.001.9047 Verbindlichkeiten gegenüber Gemeinde 413.000,00 0,00 15.000,00 398.000,00 7001.001.9048 Verbindlichkeiten gegenüber Gemeinde 179.000,00 0,00 4.000,00 175.000,00 7001.001.9049 Verbindlichkeiten gegenüber Gemeinde 0,00 400.000,00 2.000,00 398.000,00 7001.001.9050 Kassenmehrausgaben 106.533,98 0,00 106.533,98 0,00 Summe 1.757.283,98 400.000,00 162.533,98 1.994.750,00 Gesamt VERBINDLICHKEITEN Gesamt P A S S I V A 4.946.656,67 1.999.645,14 1.999.645,14 01.2018-12.2018 Gesamtbetrag EUR 492.835,53 4.895,14 0,00 492.835,53 492.835,53 152 G E W I N N - / V E R L U S T R E C H N U N G Abwasserbeseitigung Gemeinde Baindt Marsweilerstraße 4 88255 Baindt Zeitraum : 01.2018 – 12.2018 erstellt am : 22.05.2019 in Währung : EUR 153 154 Gewinn u. Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) Zeitraum 01.2018-12.2018 1. Umsatzerlöse 864.539,71 Sachkonto Kontennachweis Geschäftsjahr Vorjahr 7000.1000 Schmutzwassergebühren 515.923,33 501.360,79 7000.1001 Straßenentwässerungsanteil 101.804,64 90.190,92 7000.1003 Installationen 0,00 0,00 7000.1004 Auflösung v. Ertragszuschüssen 120.245,15 119.032,70 7000.1009 andere sonstige Zinsen / Erträge 252,00 0,00 7000.1011 Niederschlagswassergebühren 125.944,59 124.219,84 7000.1013 Grundgebühren Abwasser 370,00 189,00 Summe 864.539,71 834.993,25 5. Materialaufwand a. Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 1.028,00 Sachkonto Kontennachweis Geschäftsjahr Vorjahr 7000.5430 Stromkosten 1.028,00 1.169,89 Summe 1.028,00 1.169,89 338.160,68 Sachkonto Kontennachweis Geschäftsjahr Vorjahr 7000.6801 AfA Sachanlagen 293.309,81 222.878,59 7000.6802 AfA Sachanlagen AZV 44.850,87 26.603,52 Summe 338.160,68 249.482,11 8. Sonstige betriebliche Aufwendungen 382.472,86 Sachkonto Kontennachweis Geschäftsjahr Vorjahr 7000.6500 Geschäftsausgaben 1.178,10 0,00 7000.6579 Post- und Fernmeldegebühren 649,00 0,00 7000.6580 Geschäftsaufwand 4.667,81 5.472,00 7000.6701 Verwaltungskostenbeitrag an die Gemeinde 61.487,22 55.843,81 7000.6700 Beschäftigungsentgelt Verrech. Bauhof 24.635,64 23.852,55 7000.5000 Unterhaltung der baulichen Anlagen 3.766,16 5.955,95 7000.5001 Unterhaltung der Kanäle 28.722,71 90.345,26 7000.5005 Eigenkontroll-VO Aufwendungen 0,00 0,00 7000.6590 sonst. außerord. Aufwendungen 0,00 0,00 7000.5002 Unterhaltung der Messeinrichtungen 0,00 0,00 7000.5200 sonst. Aufwend. Geräte, Werkzeug 0,00 0,00 7000.5702 Umlage an AZV 257.366,22 192.278,18 Summe 382.472,86 373.747,75 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 41.873,73 Sachkonto Kontennachweis Geschäftsjahr Vorjahr 7000.8080 Zinsen für Fremdkredite 0,00 0,00 7000.8081 Zinsen für Kredite von der Gemeinde 41.520,02 41.337,52 7000.8082 Zinsen für Kassenkredite 353,71 659,84 Summe 41.873,73 41.997,36 14. ERGEBNIS DER GEWÖHNLICHEN GESCHÄFTSTÄTIGKEIT 101.004,44 14. JAHRESGEWINN 101.004,44 7. Abschreibungen - auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen, sowie auf aktivierte Aufwendungen für Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes 155 Restbuchwert 01.01.2018 Zugang Umbuchung 31.12.2018 01.01.2018 Abschreibungen Abgang 31.12.2018 € € € € € € € € € I. Immaterielle Vermögens- gegenstände gegebene Bauzuschüsse 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 II. Sachanlagen 1. Grundstücke ohne Bauten 12.813,49 0,00 0,00 0,00 12.813,49 0,00 0,00 0,00 0,00 12.813,49 3. Verteilungsanlagen a) Speicheranlagen, Regenüberlaufbecken 3.518.618,45 0,00 0,00 0,00 3.518.618,45 2.333.254,94 115.404,00 0,00 2.448.658,94 1.069.959,51 Anlagennachweis A1-A3 b) Leitungsnetz und Hausan- schlüsse (Schmutz-/ Regenwasser) 6.380.320,17 485.952,81 0,00 0,00 6.866.272,98 3.365.821,17 177.905,81 0,00 3.543.726,98 3.322.546,00 Anlagennachweis B1-B4 c) Messgeräte 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 9.911.752,11 485.952,81 0,00 0,00 10.397.704,92 5.699.076,11 293.309,81 0,00 5.992.385,92 4.405.319,00 4. Betriebs- und Geschäfts- ausstattung 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 5. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Imm. Vermögensgegen- stände und Sachanlagen 9.134.489,33 485.952,81 0,00 0,00 10.397.704,92 5.699.076,11 293.309,81 0,00 5.992.385,92 4.405.319,00 gesamt III. Finanzanlagen Beteiligungen 457.034,41 -13.567,72 0,00 0,00 443.466,69 307.352,47 44.850,87 0,00 352.203,34 91.263,35 9.456.317,08 472.385,09 0,00 0,00 10.841.171,61 6.006.428,58 338.160,68 0,00 6.344.589,26 4.496.582,35Anlagevermögen gesamt Übersicht über die Entwicklung des Anlagevermögens im Wirtschaftsjahr 2018 (01.01. - 31.12.) Abwasserbeseitigung Baindt, Kreis Ravensburg Anschaffungs- und Herstellungskosten AbschreibungenPosten des Anlagevermögens A=Abgang Z=Zuschüsse € 156 23.05.19 Seite HH.-Jahr: 2018 Datum : Uhrzeit :10:26:46 :Kassenmässiger Abschluss zur Haushaltsrechnung EUR EUREUR EUR Neue ResteReste vom Vorjahr Ist Gemeinde 3 Abwasserbeseitigung (K) = Kassenreste (K) = Kassenreste (H) = Haushaltsreste (H) = Haushaltsreste 0,00 0,00 864.539,71 0,00 0,00 864.539,71 27.047,29 -339.231,21 4.717.245,21 0,00 3.327.373,62 4.717.245,21 0,00 3.327.373,62 4.946.656,67 5.391.310,51 837.492,42 3.097.962,16 3.935.454,58 106.533,98 4.717.245,21 0,00 4.191.913,33 4.973.703,96 106.533,98 5.052.079,30 4.717.245,21 0,00 4.191.913,33 1.203.770,92 2.653.308,32 3.857.079,24 106.533,98 0,00 0,00 106.533,98 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Einnahmen Summen des Verwaltungshaushalt Summen des Vermögenshaushalt Summen der haushaltsfremden Vorgänge Summe der Einnahmen Ausgaben Summe der Ausgaben Summen der Haushaltsrechnung Summen des Verwaltungshaushalt Summen des Vermögenshaushalt Summen der Haushaltsrechnung Summen der haushaltsfremden Vorgänge Buchmäßiger Kassenbestand 78.375,34 (K) (K) (K) (K) (K) (K) (K) (K) (K) (K) (K) (K) (H) (H) (H) (H) (H) (H) (H) (H) (H) (H) (H) (H) 4.823.779,19 (K) 0,00 (H) 4.191.913,33 4.041.988,56 4.973.703,96 (K) 0,00 (H) 4.823.779,19 (K) 4.191.913,33 0,00 (H) 3.963.613,22 5.052.079,30 (K) 0,00 (H) 157 koehler Rechteck 158 5. Erläuterungen zum Jahresabschluss 2018 159 Jahr 2004 + 185.781 € + 418.646 € 2005 + 169.647 € + 588.293 € 2006 - 111.364 € + 476.929 € 2007 - 150.005 € + 326.924 € 2008 - 79.731 € + 247.193 € 2009 - 110.440 € + 136.753 € 2010 - 60.755 € + 75.998 € 2011 + 53.700 € + 129.698 € 2012 + 27.170 € + 156.869 € 2013 + 53.909 € + 210.778 € 2014 + 18.167 € + 228.945 € 2015 - 63.587 € + 165.358 € 2016 + 53.877 € + 219.235 € 2017 + 168.596 € + 387.831 € 2018 + 101.004 € + 488.835 € Einnahme- und Ausgabearten 2016 2017 2018 € € € 420.494 € 416.915 € 425.375 € 239.921 € 249.482 € 338.161 € 118.715 € 119.033 € 120.245 € 84.158 € 90.380 € 101.805 € 457.542 € 456.984 € 541.485 € 511.419 € 625.581 € 642.490 € 53.877 € 168.596 € 101.004 € 55.769 € 123.994 € 88.627 € 200.157 m³ 203.805 m³ 209.724 m³ 299.752 m² 302.975 m² 307.181 Abwassergebühr: 1,85 €/m³ 2,46 €/m³ 2,46 €/m³ Niederschlagswassergebühr: 0,47 €/m³ 0,41 €/m³ 0,41 €/m³ Verkaufsmengen Versiegelte Fläche ./. Straßenentwässerungskostenanteil über SW/NW zu deckender Aufwand Gewinn-/Verlust Übersicht über die Ergebnisse der Gewinn- und Verlustrechnungen Zeitraum 2004 - 2018 Übersicht über die Ergebnisse der Gewinn- und Verlustrechnungen Zeitraum 2016 - 2018Zeitraum 2016 - 2018 unter Berücksichtigung der Kosten des AZV Fortschreibung der Ergebnisse (Keine gebührenrechtl. Ergebnisse) Gebühren lt. Gebührenkalkulation Ergebnis Stand Gewinn/Verlust Bilanzverlust/-gewinn Summe Gesamtaufwand Abwasserbeseitigung lt Veranlagung (Benutzungsgebühren SW/NW) ./. Summe Ein. Ertragszuschüsse + Abschreibungen Eigenbetrieb u. Anteil AZV gebührenrechtl. Ergebnisermittlung Alevo Kommunalberatung 160 rd. € rd. € rd. € Personalaufwand (Anteil Bauhof) 24.635,64 Betriebsaufwand - sächlich - - Eigenkontrollverordnung 0,00 - Umlage AZV 257.366,22 Unterhaltung der Anlagen - bauliche Anlagen/Geräte 3.766,16 - der Kanäle 28.722,71 - Stromkosten 1.028,00 - sonstige außerordentl. Aufwendungen 0,00 - der Messeinrichtungen 0,00 290.883,09 sonstiger Geschäftsaufwand 6.494,91 322.013,64 Abschreibungen - Gemeinde 293.309,81 - AZV 44.850,87 338.160,68 abzgl. Anteilige Bauzuschüsse - Gemeinde -120.245,15 - AZV (Nettomethode von AfA bereits abgez.) 0,00 -120.245,15 217.915,53 Schuldzinsen - für Darlehen 41.520,02 - für Kassenkredite für Investitionen 353,71 41.873,73 Verwaltungskostenbeitrag an Gemeinde 61.487,22 Abwasserabgabe 0,00 643.290,12 davon ab Erträge aus - Straßenentwässerungskostenanteil 2018 -101.804,64 - andere betriebl. Erträge/Zinserträge -252,00 - Grundgebühren -370,00 -102.426,64 Aufwanddeckender Abwasserpreis - ohne Gewinnzuschlag 540.863,48 Gebührenergebnis 2018 +88.626,86 € Gebührenergebnis 2017 +123.993,95 € Davon Schmutzwasser: +105.321,06 € Davon Schmutzwasser: +138.348,52 € Davon Niederschlagswasser: -16.694,20 € Davon Niederschlagswasser: +14.354,57 € Gebührenergebnis 2016 55.768,99 € Gebührenergebnis 2015 -63.719,27 € Davon Schmutzwasser: 22.064,41 € Davon Schmutzwasser: -45.431,63 € Davon Niederschlagswasser: 33.704,58 € Davon Niederschlagswasser: -18.287,64 € 2018 wurde ein Jahresgewinn in Höhe von 101.004,44 € erzielt. Der Eigenbetrieb verfügt zum 31.12.2018 über eine Gebührenausgleichsrückstellung in Höhe 488.835 €, welcher sich positiv auf die steigende Abwasserzweckverbandsumlage auswirkt. Das handelsrechtliche Ergebnis darf nicht zum Ausgleich von Kostenüber- und unterdeckungen herangezogen werden. Für den Ausgleich von Unter- bzw. Überdeckungen ist nach der GPA stets das gebührenrechtliche Ergebnis nach KAG heranzuziehen. Die gebührenrechtlichen Ergebnisse für die Jahre 2018 sowie für 2017, 2016 und 2015 wurden wie folgt festgestellt: Für die Investitionen bei den Sachanlagen in Höhe von 485.952,81 € standen nicht ausreichend Mittel aus Abschreibungen abzüglich Tilgung und Ertragszuschüsse zur Verfügung. Der Finanzierungsüberschuss im Vermögensplan hat sich aufgrund der Darlehensaufnahme erhöht. Die bilanziellen Kassenmehreinnahmen für Investitionen betrugen am Jahressende 78.375,34 €. Hinweise zur Gewinn- und Verlustrechnung 2018 Bei einer berechneten Abwassermenge von 209.724 cbm stellte sich der aufwanddeckende Abwasserpreis wie folgt dar: Ausreichend waren die Abschreibungen nach Aufrechnung mit den anteiligen Baukostenzuschüssen von 217.915,53 €, um die Darlehenstilgungen von derzeit 56.000 € zu finanzieren. 161 Leere Seite Leere Seite Leere Seite Leere Seite Leere Seite Leere Seite Leere Seite Leere Seite Leere Seite Leere Seite Leere Seite Leere Seite Leere Seite Leere Seite Leere Seite Leere Seite Leere Seite Leere Seite Leere Seite[mehr]

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            Zuletzt geändert: 14.02.2020
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            VGH Baden-Württemberg Urteil vom 11.3.2010, 2 S 2938/08 Zur Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung Leitsätze 1. Die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung verstößt auch bei kleineren Gemeinden in aller Regel gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip. 2. Die sich auf § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG 1996 beziehende Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27.01.2003 - 2 S 2587/00 - VBlBW 2003, 322), wonach diese Regelung nicht die Korrektur fehlerhafter Gebührenkalkulationen bezwecke, sondern nur solche Kostenunter- und Kostenüberdeckungen betreffe, die aus Prognoseirrtümern resultieren, kann auf § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 nicht übertragen werden. Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Mai 2008 - 1 K 1636/07 - geändert: Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald- Baar-Kreis vom 10.07.2007 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ... ... in .... Durch Abgabenbescheid vom 26.01.2000 zog ihn die Beklagte - eine Gemeinde mit etwa 6.200 Einwohnern - unter Zugrundelegung des in der einschlägigen Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 10.12.1992 (im Folgenden: AbwS) vorgesehenen modifizierten Frischwassermaßstabs zu einer Abwassergebühr für das Jahr 1999 in Höhe von 256,20 DM heran. Dabei legte die Beklagte eine eingeleitete Abwassermenge (= bezogene Frischwassermenge) von 61 m 3 und einen Gebührensatz von 4,20 DM/m 3 Abwasser zugrunde. 2 Die einschlägigen Regelungen der Satzung lauten wie folgt: Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen eine Abwassergebühr (§ 32 AbwS). Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer (§ 33 Abs. 1 Satz 1 AbwS). Die Abwassergebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 34 Abs. 1 AbwS). Als angefallene Abwassermenge gilt bei öffentlicher Wasserversorgung - wie hier - der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 AbwS). Für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird, beträgt die Gebühr 4,20 DM/m 3 Abwasser (§ 37 Abs. 3 AbwS). 3 Gegen den Bescheid vom 26.01.2000 erhob der Kläger am 28.02.2000 Widerspruch. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens nahm die Beklagte eine Nachkalkulation der Abwassergebühr für die Gebührenjahre 1999 bis 2005 vor. Die Nachkalkulation für das Jahr 1999 (Stand: Oktober 2006) ergab - ohne Ausgleich von Vorjahresergebnissen - einen kostendeckenden Gebührensatz in Höhe von 3,87 DM/m 3 Abwasser. Auf Grundlage dieser Nachkalkulation beschloss der Gemeinderat der Beklagten am 09.11.2006 rückwirkend zum 01.01.1999 wiederum einen Gebührensatz von 4,20 DM/m 3 Abwasser für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12.1999. Dabei brachte die Beklagte die von ihr ermittelte Kostenunterdeckung des Jahres 1994 sowie einen Teil der ermittelten Kostenunterdeckung des Jahres 1995 im Gebührenjahr 1999 zum Ausgleich, um zum gleichen Gebührensatz von 4,20 DM/m 3 Abwasser zu gelangen, wie er den Bescheiden für das Gebührenjahr 1999 zugrunde gelegt worden war. 4 Den Widerspruch des Klägers gegen den Abgabenbescheid vom 26.01.2000 wies das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2007 zurück. 5 Der Kläger hat am 10.08.2007 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Dem Antrag des Klägers, den Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 10.07.2007 aufzuheben, ist die Beklagte entgegengetreten. 6 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 06.05.2008 abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für Grundstücke, die - wie dasjenige des Klägers - an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen seien, als Gebührenmaßstab den sogenannten Frischwassermaßstab verwende. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei der Frischwasserbezug jedenfalls dann zur Erfassung auch der Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers geeignet, wenn nach den Verhältnissen im Satzungsgebiet im Durchschnitt der Veranlagungsfälle ein Wahrscheinlichkeitszusammenhang zwischen beiden Wassermengen derart bestehe, dass der Wasserbezug auf einem Grundstück der Zahl der Bewohner und diese wiederum dem Umfang der baulichen Nutzung eines Grundstücks sowie der dort vorhandenen befestigten Flächen entspreche, von der Regenwasser in die Kanalisation abgeleitet werde. Das sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Satzungsgebiet durch eine verhältnismäßig homogene und wenig verdichtete Wohnbebauung ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstücke mit geringem Wasserverbrauch geprägt sei. In diesem Fall liege eine homogene Siedlungsstruktur vor, die es rechtfertige, den Frischwasserbezug auch als Indikator für die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers anzusehen. Im Regelfall könne bei einer Einwohnerzahl von 60.000 bis 80.000 noch von einer homogenen Siedlungsstruktur in diesem Sinne ausgegangen werden. 7 Auch der in § 37 Abs. 1 AbwS i.d.F. der Änderungssatzung vom 09.11.2006 rückwirkend für das Jahr 1999 festgelegte Gebührensatz von 4,20 DM/m 3 Abwasser sei gültig. Die durch ein Fachbüro erstellte Nachkalkulation der Gebühren stelle auf ihren Seiten 15 und 16 alternativ die Gebührensatzobergrenzen einerseits ohne und andererseits mit Berücksichtigung der Kostenunterdeckungen der Jahre 1994 und 1995 dar. Dass sich der Gemeinderat der Beklagten entschlossen habe, den Gebührensatz für das Jahr 1999 unter Berücksichtigung dieser Kostenunterdeckungen festzusetzen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es sei insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat entsprechend den Vorgaben der Nachkalkulation die ausgleichsfähigen Unterdeckungen des Jahres 1994 (51.242,40 DM) in voller Höhe und die ausgleichsfähigen Unterdeckungen des Jahres 1995 (65.544,-- DM) nur in Höhe von 42.456,05 DM berücksichtigt habe. Mit der lediglich teilweisen Berücksichtigung der ausgleichsfähigen Unterdeckungen des Jahres 1995 habe erreicht werden sollen, dass der Gebührensatz mit 4,20 DM/m 3 Abwasser exakt in der Höhe festgesetzt habe werden können, der auch den tatsächlichen Veranlagungen für das Gebührenjahr 1999 zugrunde gelegt worden sei. Dies sei eine sachgerechte Erwägung, die vom Gericht nicht beanstandet werden könne. 8 Der Vortrag des Klägers rechtfertige schließlich auch nicht die Annahme, die bei der Festsetzung des Gebührensatzes für das Jahr 1999 berücksichtigten und ausgeglichenen Unterdeckungen der Jahre 1994 und 1995 seien methodisch fehlerhaft ermittelt worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg beziehe sich die Ausgleichsbefugnis von Unterdeckungen aus Vorjahren lediglich auf solche Unterdeckungen, die sich aufgrund eines Abgleichs der Einnahmen und Ausgaben - ungeachtet der methodischen Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Gebührenkalkulation - ergäben. 9 Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 03.11.2008 zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Auch für den Bereich einer homogenen Siedlungsstruktur sei der Frischwasserbezug als Indikator für die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers ungeeignet. Aufgrund der Menge des Frischwasserbezuges könne ein Rückschluss auf die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers nicht erfolgen. Denn die Menge des bezogenen Frischwassers sei von der Nutzung des Grundstücks (z.B. Zahl der Bewohner) abhängig, während die Menge des in die Kanalisation eingeleiteten Niederschlagswassers von den vorhandenen befestigten Flächen abhängig sei. Ändere sich z.B. die Zahl der Bewohner und damit der Frischwasserbezug, ändere sich deshalb nicht die Niederschlagswassermenge. Im Übrigen liege die Zahl der von einer vermeintlich homogenen Bebauung abweichenden Grundstücke im Gebiet der Beklagten bei über 10 %. 10 Unabhängig davon habe die Beklagte bei der Festsetzung der Höhe des Gebührensatzes zu Unrecht Unterdeckungen aus den Jahren 1994 und 1995 berücksichtigt. Die Gebührenkalkulationen der Jahre 1994 und 1995 hätten jeweils den Straßenentwässerungsanteil zu niedrig und damit fehlerhaft angesetzt. Bei zutreffender Berücksichtigung des Straßenentwässerungsanteils hätten sich in den Jahren 1994 und 1995 keine vermeintlichen Unterdeckungen, sondern ausgleichspflichtige Überdeckungen ergeben. Dies führe im Ergebnis auch zur Nichtigkeit des Abwassergebührensatzes für das Jahr 1999. 11 Der Kläger beantragt, 12 das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.05.2008 - 1 K 1636/07 - zu ändern und den Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 10.07.2007 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen. Entscheidungsgründe 15 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Bei einer Gemeinde ihrer Größe könne im Regelfall von einer homogenen Siedlungsstruktur ausgegangen werden. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - (KStZ 2008, 74), der eine völlig andere Gemeindestruktur mit wesentlich größeren Gemeinden zugrunde liege, könne auf den hier zu beurteilenden Fall nicht übertragen werden. 16 Im Rahmen der Nachkalkulation hätten auch die für die Jahre 1994 und 1995 errechneten Unterdeckungen im Jahre 1999 Berücksichtigung finden können. Im Rahmen der Nachkalkulation seien die Straßenentwässerungskostenanteile für die Jahre 1994 und 1995 exakt so angesetzt worden, wie dies auch im Rahmen der damaligen prognostischen Kalkulation für diese Gebührenjahre geschehen sei. Diese Vorgehensweise genüge den Anforderungen an den Ausgleich von Vorjahresergebnissen. Wäre es anders, bestünde im Rahmen der Ermittlung von Vorjahresergebnissen die Möglichkeit, jeden in den Rechnungsergebnissen enthaltenen kalkulatorischen Ansatz abweichend von der zugrunde liegenden prognostischen Kalkulation zu prüfen. Damit würde indirekt eine Überprüfung des früheren Satzungsrechts und der dortigen Ansätze vorgenommen. Dies würde zu untragbaren Ergebnissen führen, da über das System des gesetzlichen Ausgleichs dann indirekt die Satzungen beliebig weit zurückreichender vergangener Jahre überprüft werden müssten. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Akten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. 18 Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald- Baar-Kreis vom 10.07.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Für die Heranziehung des Klägers zu Gebühren für die Entsorgung von Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) im hier maßgeblichen Jahr 1999 fehlt es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die einschlägige Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 10.12.1992 i.d.F. der Änderungssatzung vom 09.11.2006 (im Folgenden: AbwS) ist nichtig. Denn sie enthält für die Gebührenerhebung keine gültige Maßstabsregelung, wie sie § 2 Abs. 1 des hier noch anzuwendenden Kommunalabgabengesetzes vom 28.05.1996 (im Folgenden: KAG 1996) als Mindestinhalt einer Satzung fordert. 20 Nach §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 Nr. 1, 36 Abs. 1 Satz 1 AbwS wird die Abwassergebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch die Einleitung sowohl von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser einheitlich nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem angeschlossenen Grundstück anfällt. Als angefallene Abwassermenge gilt dabei bei öffentlicher Wasserversorgung - wie hier - der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch abzüglich der nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Wassermengen. Die Satzung sieht damit als Maßstab zur Ermittlung der Abwassergebühren sowohl für die Ableitung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser den sogenannten (einheitlichen) Frischwassermaßstab vor. Dieser Maßstab verstößt angesichts der heutigen Wohn- und Lebensgewohnheiten in aller Regel gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip. 21 1. Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat den Gemeinden und Landkreisen für den gemäß § 2 Abs. 1 KAG 1996 in der Satzung festzulegenden Gebührenmaßstab keine einfachgesetzlichen Beschränkungen auferlegt. Das ortsgesetzgeberische Ermessen der Gemeinden und Landkreise ist jedoch durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip eingeschränkt. Das Äquivalenzprinzip ist Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und besagt als solcher, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der von dem Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Es fordert ferner, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so dass bei in etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren erhoben werden, und berührt sich insoweit mit dem Gleichheitssatz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2008 - 2 S 623/06 - AbfallR 2009, 44). 22 Das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip bildet damit eine Obergrenze für die Gebührenbemessung. Unterhalb dieser Obergrenze ist die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers im Wesentlichen nur durch das aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot in der Weise eingeschränkt, dass bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und der Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln sind, dass sie dem unterschiedlichen Ausmaß der erbrachten Leistungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Das Willkürverbot belässt damit dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Es verbietet nur eine willkürliche Ungleichbehandlung (wesentlich) gleicher Sachverhalte und die willkürliche Gleichbehandlung (wesentlich) ungleicher Sachverhalte. Die hierdurch gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit überschreitet der Satzungsgeber erst dann, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenze ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der Satzungsgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. zum Ganzen: Rieger in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2009, § 6 RdNr. 591). 23 Nach allgemeiner Ansicht dürfen Benutzungsgebühren nicht nur nach dem konkret nachgewiesenen Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung (Wirklichkeitsmaßstab), sondern auch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden. Die Rechtfertigung für die Verwendung eines solchen pauschalierenden Maßstabs ergibt sich aus der Notwendigkeit eines praktikablen, wenig kostenaufwändigen und damit auch den Gebührenzahlern zugute kommenden Erhebungsverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, aaO). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab darf aber nicht offensichtlich ungeeignet sein, d.h. er muss Umständen oder Verhältnissen entnommen worden sein, die mit der Art der Benutzung in Zusammenhang stehen, und auf eine Berechnungsgrundlage zurückgreifen, die für die Regel in etwa zutreffende Rückschlüsse auf das tatsächliche Maß der Benutzung zulässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.06.2000 - 2 S 132/00 - VBlBW 2001, 21). 24 2. Bei dem von der Beklagten gewählten (einheitlichen) Frischwassermaßstab wird die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch die Einleitung sowohl des Schmutzwassers als auch des Niederschlagswassers nach der Menge des bezogenen Frischwassers bemessen. Dieser Maßstab beruht auf der Annahme, dass die auf einem Grundstück bezogene Frischwassermenge im Regelfall in einem ungefähr gleichen Verhältnis zur Menge des anfallenden Abwassers steht (vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2009 - 2 S 2650/08 - VBlBW 2009, 472). Diese Annahme trifft unzweifelhaft hinsichtlich des Schmutzwassers zu, weil die Menge des Frischwassers, die einem an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück zugeführt wird, jedenfalls typischerweise weitgehend der in die Kanalisation eingeleiteten Abwassermenge entspricht. 25 Was das Niederschlagswasser betrifft, kann das Gleiche dagegen nicht gesagt werden, weil der Frischwasserverbrauch keinen verlässlichen Rückschluss darauf erlaubt, wie viel Niederschlagswasser von dem betreffenden Grundstück der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - KStZ 2008, 74; Hess. VGH, Urteil vom 02.09.2009 - 5 A 631/08 - KStZ 2009, 235). Denn der Frischwasserverbrauch ist regelmäßig bei Wohnbebauung personen- und bei Gewerbegrundstücken produktionsabhängig, während die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers - außer von der Menge des Niederschlags - von der Größe des Grundstücks sowie der Oberflächengestaltung abhängig ist. Ein verlässlicher Zusammenhang zwischen Frischwasserbezug eines Grundstücks und der von diesem Grundstück zu entsorgenden Niederschlagswassermenge besteht demnach zumindest in aller Regel nicht. Die Verwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabs für die Verteilung der Niederschlagswasserentsorgungskosten kann im Fall der Beklagten auch nicht mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit gerechtfertigt werden (unten a). Sie kann ferner nicht mit der Erwägung als rechtmäßig angesehen werden, dass sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12.06.1972 - VII B 117.70 - KStZ 1973, 92; Beschluss vom 25.03.1985 - 8 B 11.84 - NVwZ 1985, 496 mwN) als auch nach der des erkennenden Senats (Urteil vom 27.10.1993 - 2 S 199/80 - VBlBW 1984, 346) eine Differenzierung der Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers nicht erforderlich ist, wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nur gering sind (unten b). 26 a) Im Benutzungsgebührenrecht ist ebenso wie im sonstigen Abgabenrecht auf den Grundsatz der Typengerechtigkeit abzustellen, der es dem Satzungsgeber gestattet, bei Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben. Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, wie nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fällen dem „Typ“ widersprechen (BVerwG, Beschluss vom 19.09.2005 - 10 BN 2.05 - Juris; Urteil vom 01.08.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231; Beschluss vom 19.08.1983 - 8 N 1.83 - BVerwGE 68, 36). 27 In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze kann nicht angenommen werden, dass der einheitliche Frischwassermaßstab im Allgemeinen und damit in 90 % aller Fälle zu einer in etwa gleichmäßigen Belastung der Beitragspflichtigen führt. Es ist mit anderen Worten nicht davon auszugehen, dass im „Regelfall“ auf den Grundstücken eines Satzungsgebiets das Verhältnis zwischen der abzuleitenden Niederschlagswassermenge und der nach dem Frischwasserverbrauch berechneten Schmutzwassermenge (so) weitgehend vergleichbar ist, dass es aus diesem Grund einer gesonderten Berechnung der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nicht bedarf. 28 Zwar hat der erkennende Senat bislang den einheitlichen Frischwassermaßstab auch zur Erfassung der Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers als geeignet angesehen, wenn das Satzungsgebiet durch eine im entwässerungsrechtlichen Sinn verhältnismäßig homogene Bebauungsstruktur mit wenig verdichteter Wohnbebauung und ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstücke mit geringem Wasserverbrauch geprägt ist (Urteil vom 07.10.2004 - 2 S 2806/02 - VBlBW 2005, 239). Dem lag der Gedanke zugrunde, dass von einer homogenen Siedlungsstruktur ausgegangen werden könne, wenn in einer Gemeinde für mindestens 90 % der angeschlossenen Grundstücke die Entwässerungsverhältnisse in etwa gleich seien. Insoweit handelt es sich bei dem Kriterium einer homogenen Siedlungsstruktur um nichts anderes als eine konkretisierte Ausprägung des oben dargelegten Grundsatzes der Typengerechtigkeit (so zutreffend Quaas, VBlBW 2006, 175, 176). Der Senat hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, im Regelfall könne bei Gemeinden mit 60.000 bis 80.000 Einwohnern noch von einer homogenen Siedlungsstruktur im genannten Sinne ausgegangen werden. An dieser Auffassung hält der Senat nicht mehr fest. Eine Vergleichbarkeit zwischen der abzuleitenden Niederschlagswassermenge und der Schmutzwassermenge auf den Grundstücken eines Satzungsgebiets dürfte nach den heutigen Verhältnissen die absolute Ausnahme bilden. Auch für das Gebiet der Beklagten, einer Gemeinde mit sechs Teilorten und ca. 6.200 Einwohnern, liegt eine solche Ausnahme nicht vor. 29 Die Anzahl der Bewohner auf den Grundstücken des jeweiligen Satzungsgebiets, die maßgeblich die Menge des einem Grundstück zugeführten Frischwassers beeinflusst, ist - unter den hiesigen modernen Lebensverhältnissen - so unterschiedlich, dass ein vorherrschender, mindestens 90 % der Fälle erfassender „Regeltyp“ mit annähernd gleicher Relation zwischen Frischwasserverbrauch je Grundstück und hiervon abgeleitetem Niederschlagswasser nicht erkennbar ist. Die Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers wird bestimmt durch die Größe der versiegelten Grundstücksflächen, die sich nach der Kubatur der Baukörper und dem Vorhandensein weiterer befestigter Flächen - wie etwa Stellplätze, Terrassen - richtet. Dagegen wird die Menge des Abwassers im Falle der Wohnbebauung ganz wesentlich durch die Zahl der auf dem Grundstück vorhandenen Haushalte und die Zahl der zu den Haushalten gehörenden Personen beeinflusst. Bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken, die erfahrungsgemäß einen hohen Versiegelungsgrad aufweisen, kommt es auf die Art der gewerblichen und industriellen Nutzung und die Höhe des damit verbundenen Frischwasserverbrauchs an. Deshalb sind sowohl gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke als auch Grundstücke mit stark verdichteter Wohnbebauung (z.B. Hochhäuser) im Hinblick auf die Relation zwischen Frischwasserverbrauch und abgeleitetem Niederschlagswasser von vornherein als atypisch anzusehen. Vor diesem Hintergrund kommen als Grundstücke mit „vergleichbaren Entwässerungsverhältnissen“ naturgemäß lediglich die die Wohnbebauung prägenden Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke in Betracht. Aber selbst Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke weisen nach allgemeiner Lebenserfahrung eine derart uneinheitliche Haushaltsgröße und daraus folgend einen derart unterschiedlichen Wasserverbrauch auf, dass nicht mehr von einer annähernd vergleichbaren Relation zwischen Frischwasserverbrauch und Niederschlagswassermenge ausgegangen werden kann. 30 Einfamilienhäuser werden zwar überwiegend von Familien mit Kindern bewohnt. Schon die Anzahl der Kinder in den Haushalten variiert aber mit der Folge eines stark unterschiedlichen Wasserverbrauchs. Davon abgesehen werden Einfamilienhäuser auch nicht selten nur von einer oder zwei Personen bewohnt, weil z.B. ein Ehepartner verstorben ist oder die Parteien sich infolge einer Scheidung getrennt haben oder die (erwachsenen) Kinder das Elternhaus verlassen haben (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007, aaO). Diese Einschätzung wird durch die vom Senat beim Baden- Württembergischen Landesamt für Statistik ermittelten Zahlen (Mikrozensus 2006) für das Land Baden-Württemberg belegt. Danach gibt es in Baden-Württemberg insgesamt 1.088.000 Haushalte in Einfamilienhäusern (Wohngebäude mit einer Wohneinheit), die sich wie folgt aufteilen: 186.000 Haushalte mit einer Person (= 17,10 %), 412.000 Haushalte mit zwei Personen (= 37,87 %), 183.000 Haushalte mit drei Personen (= 16,2 %), 217.000 Haushalte mit vier Personen (= 19,94 %) sowie 90.000 Haushalte mit fünf und mehr Personen (= 8,27 %). Auch die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 02.09.2009, aaO) ermittelten Daten für das Land Hessen zeigen eine in etwa vergleichbare Verteilung der Haushaltsgrößen in Einfamilienhäusern; danach werden Einfamilienhäuser in 19,22 % von Haushalten mit einer Person, in 40,28 % von Haushalten mit zwei Personen, in 17,57 % von Haushalten mit drei Personen, in 16,72 % von Haushalten mit vier Personen und in 6,21 % der Fälle von Haushalten mit fünf und mehr Personen bewohnt. 31 Diese für die Länder Baden-Württemberg und Hessen erhobenen Daten bestätigen eindrucksvoll, dass generell von einer Homogenität der Haushaltsgröße auch für den Bereich von Einfamilienhäusern nicht gesprochen werden kann. Diese Aussage kann auch ohne weiteres auf das Gemeindegebiet der Beklagten übertragen werden. Dafür, dass sich im Gemeindegebiet der Beklagten die Verhältnisse nennenswert anders darstellen, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Auch die Beklagte hat in dieser Richtung nichts vorgetragen. 32 Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass bereits im Bereich der Einfamilienhäuser durch die Streuung der Haushaltsgrößen ein stark unterschiedlicher Frischwasserverbrauch festzustellen ist, der bei ansonsten gleichen Verhältnissen zu gravierenden Unterschieden bei der Höhe der veranlagten Gebühren für den Anteil der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung führt. Wird ein Einfamilienhaus von einer Einzelperson bewohnt, entfällt auf dieses Grundstück nach der Gebührensatzung der Beklagten für das Jahr 1999 bei einem durchschnittlich angenommenen Jahresfrischwasserverbrauch von 40 m 3 und einem Gebührensatz von 4,20 DM eine Abwassergebühr von 168,-- DM. Wird das gleiche Einfamilienhaus dagegen von einem Vier-Personen-Haushalt bewohnt, entfällt auf das Grundstück - trotz derselben versiegelten Fläche - bei einem unterstellten Jahresfrischwasserverbrauch von wiederum 40 m 3 je Person eine Abwassergebühr von 672,-- DM. Unterstellt man ferner einen Anteil von lediglich 25 % der Gesamtkosten für die Niederschlagswasserentsorgung (vgl. Dudey/Jacobi, GemHH 2005, 83 - niedrigster Anteil 25 %, Mittelwert 41 %) und geht damit bei einer Abwassergesamtgebühr von 4,20 DM je Kubikmeter von einem Anteil für die Beseitigung des Niederschlagswassers von 1,05 DM je Kubikmeter aus, so zahlt der Ein-Personen-Haushalt dafür 42,-- DM, der Vier- Personen-Haushalt bei gleicher Versiegelungsfläche dagegen 168,-- DM. Das hier aufgeführte Beispiel zeigt, dass selbst dann, wenn nur die Nutzung eines Einfamilienhauses mit vergleichbarem Umfang an Grundstücksversiegelung in den Blick genommen wird, unter anderem Familien mit Kindern gegenüber Einzelpersonen/Kleinhaushalten zu erheblich höheren Gebühren herangezogen werden, obwohl die zu beseitigende Niederschlagswassermenge in etwa gleich ist. 33 Die dargestellte Uneinheitlichkeit der Haushaltsgrößen und damit die unterschiedliche Nutzungsintensität gilt auch für Zweifamilienhäuser. Nach den Daten des Baden-Württembergischen Landesamtes für Statistik (Mikrozensus 2006) teilen sich die Haushaltsgrößen in den 503.000 Wohngebäuden mit zwei Wohneinheiten wie folgt auf: 134.000 Haushalte mit einer Person, 195.000 Haushalte mit zwei Personen, 68.000 Haushalte mit drei Personen, 77.000 Haushalte mit vier Personen sowie 29.000 Haushalte mit fünf und mehr Personen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich die versiegelte Fläche bei Zweifamilienhäusern im Vergleich zu Einfamilienhäusern nach allgemeiner Lebenserfahrung zwar erhöht, aufgrund der Kubatur von Zweifamilienhäusern allerdings keine entsprechende Verdoppelung der versiegelten Flächen angenommen werden kann. 34 b) Die Anwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabs für die Verteilung der Niederschlagswasserentsorgungskosten kann im Fall der Beklagten auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch nach der des erkennenden Senats eine Differenzierung der Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers nicht erforderlich ist, wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nur gering sind. Als geringfügig in diesem Sinne sehen das Bundesverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 12.06.1972 und vom 25.03.1985, aaO) sowie der erkennende Senat (Urteil vom 27.10.1993, aaO) diese Kosten dann an, wenn ihr Anteil an den Kosten der gesamten Entwässerung nicht mehr als 12 % beträgt. 35 Nach den Veröffentlichungen in der Fachliteratur ist von den gesamten Abwasserentsorgungskosten regelmäßig ein Anteil von 25 % und mehr für die Niederschlagswasserentsorgung zu veranschlagen (vgl. etwa Dudey/Jacobi, GemHH 2005, 83 - niedrigster Anteil 25 %, Mittelwert 41 %; Hennebrüder, KStZ 2007, 184 - unter Bezugnahme auf Untersuchungen des Gutachters Prof. Dr. Pecher, wonach der Anteil in der Regel zwischen 35 % und 45 % liegt). Darüber hinaus hat auch die Beklagte im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür genannt, dass der Anteil der Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung in ihrem Gebiet noch als geringfügig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzusehen ist. 36 3. Für die Gemeinden hat dies zur Konsequenz, dass - von wenigen, wohl nur theoretisch denkbaren Ausnahmen abgesehen - statt einer einheitlichen Abwassergebühr eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben erhoben werden muss (gesplittete Abwassergebühr). Ein unverhältnismäßiger und damit nicht mehr zu vertretender finanzieller Kostenaufwand ist damit nicht verbunden (ebenso Hess. VGH, Urteil vom 02.09.2009, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007, aaO). So besteht für die Beklagte insbesondere die Möglichkeit, die an die Abwasseranlage angeschlossenen versiegelten Flächen im Rahmen einer Selbstveranlagung der Gebührenschuldner zu ermitteln und sich auf eine stichprobenweise Überprüfung zu beschränken. 37 In diesem Zusammenhang ist ferner anzumerken, dass die Kosten für die Erstellung der Gebührenkalkulation durch ein von der Gemeinde beauftragtes Beratungsbüro oder einen anderen Dritten einschließlich der Kosten der dafür notwendigen Vorarbeiten Teil der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG ansatzfähigen Kosten sind. Zu den nach dieser Vorschrift gebührenfähigen Kosten gehören zwar nur die „Kosten der Einrichtung“, d.h. Kosten, die durch die Leistungserstellung der Gemeinde verursacht worden sind oder für solche Neben- und Zusatzleistungen entstanden sind, die mit der eigentlichen Leistungserstellung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen. Auch ist nicht zu übersehen, dass die Erstellung der Gebührenkalkulation mit der eigentlichen Leistung, die durch die öffentliche Einrichtung erbracht wird, nur in einem mittelbaren Zusammenhang steht. Die Rechtfertigung für eine Abwälzung der dadurch entstehenden Kosten auf sämtliche Gebührenschuldner ergibt sich jedoch aus der Überlegung, dass es sich dabei um für die Realisierung des Gebührenanspruchs der Gemeinde notwendige Kosten handelt. Denn das durch die Benutzung der öffentlichen Einrichtung seitens des Bürgers eingeleitete Austauschverhältnis kann grundsätzlich nur dann korrekt abgewickelt werden, wenn die Gemeinde den Satz der für die Benutzung zu entrichtenden Gebühren auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation in ihrer Satzung festlegt (in dieser Richtung bereits das Normenkontrollurteil des Senats vom 13.05.1997 - 2 S 3246/94 - BWGZ 1997, 890; ebenso VG Freiburg, Urteil vom 10.12.2003 - 7 K 420/02 - Juris; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 RdNr. 733a, S. 473). An der in seinem Normenkontrollbeschluss vom 27.02.1996 - 2 S 1407/94 - (NVwZ-RR 1996, 593) beiläufig geäußerten Auffassung, dass die Kosten für die Erstellung der erforderlichen Gebührenkalkulation nicht zu den auf die Gebührenschuldner abwälzbaren Kosten der Einrichtung gehörten, hält der Senat deshalb nicht fest. 38 4. Ob die Satzung der Beklagten vom 09.11.2006 auch deshalb zu beanstanden ist, weil die Beklagte in die dieser Satzung zugrunde liegende Gebührenkalkulation Unterdeckungen aus den Jahren 1994 und 1995 eingestellt hat, deren Berechnung - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - auf einem zu niedrigen Ansatz des Straßenentwässerungsanteils beruht, bedarf danach keiner Entscheidung. Im Hinblick auf die der Beklagten offenstehende Möglichkeit, die aus den oben genannten Gründen nichtige Satzung vom 09.11.2006 rückwirkend durch eine neue Satzung zu ersetzen, die statt einer einheitlichen Abwassergebühr eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben vorsieht, sowie im Hinblick auf künftige Streitfälle zwischen den Beteiligten sieht sich der Senat jedoch zu den folgenden, diese Frage betreffenden Bemerkungen veranlasst. 39 a) Zu der bis zum 31.03.2005 geltenden Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F., die thematisch der heutigen Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG entspricht, hat der Senat in seinem Urteil vom 27.01.2003 - 2 S 2587/00 - (VBlBW 2003, 322) entschieden, die Vorschrift beziehe sich lediglich auf Über- und Unterdeckungen, die sich am Ende eines Bemessungszeitraums auf Grund eines Abgleichs der Einnahmen und Ausgaben - ungeachtet der methodischen Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Gebührenkalkulation - ergäben. Nicht unter § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. fielen dagegen - schon seinem Wortlaut nach - solche Über- und Unterdeckungen, die sich aus der nachträglichen Feststellung überhöhter Gebührensatzregelungen ergäben. An dieser Auffassung hält der Senat weiterhin fest. 40 § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. wurde 1986 auf Empfehlung des Innenausschusses in das Kommunalabgabengesetz eingefügt. Wie sich aus dem Bericht des Innenausschusses (LT-Drs. 9/3305, S. 10) ergibt, hat sich der Gesetzgeber dabei von der Überlegung leiten lassen, dass eine Gebührenkalkulation nur prognostischen Charakter haben kann und dementsprechend immer mit bestimmten Unsicherheiten verbunden ist. Die in die Kalkulation eingestellten Annahmen über die voraussichtlich entstehenden Kosten der Einrichtung und den voraussichtlichen Umfang ihrer Benutzung werden deshalb kaum einmal mit den tatsächlich entstehenden Kosten und dem tatsächlichen Umfang der Benutzung übereinstimmen. Etwaige sich daraus ergebende Kostenüberdeckungen sollte die Gemeinde nach dem Willen des Landesgesetzgebers nicht für sich behalten dürfen, sondern innerhalb der nächsten fünf Jahre an die Gebührenschuldner zurückgeben müssen. Die Gemeinde sollte aber umgekehrt auch das Recht erhalten, sich aus den genannten Abweichungen ergebende Kostenunterdeckungen innerhalb des gleichen Zeitraums durch eine entsprechende Erhöhung der Gebühren ausgleichen zu dürfen. 41 Eine Korrektur fehlerhafter Kalkulationen ist danach von § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. nicht bezweckt. Die Vorschrift ist vielmehr einschränkend dahin auszulegen, dass sie nur für solche Kostenunter- und Kostenüberdeckungen gilt, die aus „Prognoseirrtümern“ resultieren, d.h. daraus dass die geschätzten Kosten der Einrichtung und der geschätzte Umfang ihrer Benutzung von den tatsächlichen Kosten und dem tatsächlichen Umfang der Benutzung abweichen. § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. bezieht sich dagegen nicht auf solche Kostenüberdeckungen, die sich daraus ergeben, dass in die Kalkulation Kosten eingestellt wurden, die nicht oder nicht in dieser Höhe ansatzfähig sind. Die Vorschrift erlaubt umgekehrt aber auch keinen Ausgleich von Kostenunterdeckungen, die daraus folgen, dass bestimmte ansatzfähige Kosten in die Kalkulation überhaupt nicht oder nicht in der gesetzlich zulässigen Höhe eingestellt worden sind. 42 b) Das Gesetz zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.03.2005 hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Der an die Stelle des § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. getretene § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 legt wie sein Vorgänger fest, dass Kostenüberdeckungen innerhalb von fünf Jahren ausgeglichen werden müssen und Kostenunterdeckungen innerhalb des gleichen Zeitraums ausgeglichen werden können. § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 stellt darüber hinaus klar, wie Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen zu bestimmen sind, nämlich - so die damalige Fassung dieser Vorschrift - durch einen Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen am Ende des Bemessungszeitraums und der Summe der in diesem Zeitraum angefallenen „Gesamtkosten“. Dass über diese Klarstellung hinaus auch eine Änderung der bis dahin geltenden und durch das Urteil des Senats vom 27.01.2003 verdeutlichten Rechtslage beabsichtigt war, kann weder dem Wortlaut der Vorschrift noch der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 13/3966, S. 47) entnommen werden. 43 c) Die durch das Gesetz vom 09.05.2009 erfolgte Änderung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 nötigt dagegen für die Zeit ab dem Inkrafttreten dieser Änderung zu einer Korrektur der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Nach der Neufassung der Vorschrift ist nunmehr zur Feststellung von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen ein Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen am Ende des Bemessungszeitraums und der Summe der in diesem Zeitraum angefallenen „ansatzfähigen Gesamtkosten“ vorzunehmen. Die zu § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a. F. vertretene Auffassung, dass diese Regelung nicht die Korrektur fehlerhafter Gebührenkalkulationen bezwecke, sondern sich nur auf solche Kostenunter- und Kostenüberdeckungen beziehe, die aus „Prognoseirrtümern“ resultieren, kann angesichts des geänderten Wortlauts auf § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 nicht übertragen werden. Die sich aus einem solchen Verständnis der Vorschrift ergebende Konsequenz ist, dass unter der Geltung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 beschlossene Gebührensatzungen durch in der Vergangenheit unterlaufene und unter Umständen lange zurückliegende Fehler bei früheren Gebührenkalkulationen infiziert werden können. Durch die in § 49 Abs. 2 KAG getroffene Anordnung, nach der § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 auch auf früher entstandene Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen Anwendung findet, verschärfen sich die damit verbundenen Probleme. Ob der Gesetzgeber sich dieser Konsequenz bewusst war, die seinen in anderer Hinsicht unternommenen Bestrebungen zuwiderläuft, die Bestandskraft von Abgabensatzungen im Interesse der Rechtssicherheit zu erhöhen, lässt sich bezweifeln. Der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 14/4002, S. 70) kann dazu jedenfalls nichts entnommen werden. Das enthebt den Senat jedoch nicht der Verpflichtung, sich bei der Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 in erster Linie an dessen Wortlaut zu halten. 44 d) Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Beklagte bei einem etwaigen, von ihr für erforderlich gehaltenen Neuerlass einer Satzung für das Jahr 1999 die Gebühren unter Berücksichtigung der geänderten Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 zu kalkulieren hat. Ob es in den vor 1999 liegenden fünf Jahren zu dabei berücksichtigungsfähigen Kostenunterdeckungen gekommen ist, ist somit an Hand eines Vergleichs zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen in dem jeweiligen Jahr und der Summe der in diesem Jahr angefallenen ansatzfähigen Gesamtkosten festzustellen. Der in den Gebührenkalkulationen für die Jahre 1994 und 1995 fehlerhaft angesetzte Straßenentwässerungsanteil ist danach entsprechend zu korrigieren. 45 Für die Nachkalkulation darf schließlich noch an die Entscheidung des Senats vom 15.02.2008 - 2 S 2559/05 - (VBlBW 2008, 350) erinnert werden. Danach ist der Ausgleich einer Kostenunterdeckung nach Ablauf der Fünfjahresfrist auch dann ausgeschlossen, wenn diese überhaupt (oder mit einem höheren Betrag) erst nach Ablauf des zitierten Zeitraums erkannt wird. Der Ablauf der Fünfjahresfrist schafft für die Gemeinde und die Gebührenpflichtigen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Spätere Nachholungen sind ausgeschlossen, der entstandene Fehlbetrag ist dann endgültig aus allgemeinen Deckungsmitteln zu finanzieren. Diese Ausführungen gelten auch für den Ausgleich von Überdeckungen; nach Ablauf von fünf Jahren nach Ende des Kalkulationszeitraums sind nicht abgewickelte Überdeckungen nicht mehr zu berücksichtigen (so auch: Giebler, KStZ 2007, 167, 172). 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 47 Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. 48 Beschluss 49 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 130,99 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). 50 Der Beschluss ist unanfechtbar.[mehr]

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              VGH Baden-Württemberg Urteil vom 11.3.2010, 2 S 2938/08 Zur Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung Leitsätze 1. Die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung verstößt auch bei kleineren Gemeinden in aller Regel gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip. 2. Die sich auf § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG 1996 beziehende Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27.01.2003 - 2 S 2587/00 - VBlBW 2003, 322), wonach diese Regelung nicht die Korrektur fehlerhafter Gebührenkalkulationen bezwecke, sondern nur solche Kostenunter- und Kostenüberdeckungen betreffe, die aus Prognoseirrtümern resultieren, kann auf § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 nicht übertragen werden. Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Mai 2008 - 1 K 1636/07 - geändert: Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald- Baar-Kreis vom 10.07.2007 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ... ... in .... Durch Abgabenbescheid vom 26.01.2000 zog ihn die Beklagte - eine Gemeinde mit etwa 6.200 Einwohnern - unter Zugrundelegung des in der einschlägigen Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 10.12.1992 (im Folgenden: AbwS) vorgesehenen modifizierten Frischwassermaßstabs zu einer Abwassergebühr für das Jahr 1999 in Höhe von 256,20 DM heran. Dabei legte die Beklagte eine eingeleitete Abwassermenge (= bezogene Frischwassermenge) von 61 m 3 und einen Gebührensatz von 4,20 DM/m 3 Abwasser zugrunde. 2 Die einschlägigen Regelungen der Satzung lauten wie folgt: Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen eine Abwassergebühr (§ 32 AbwS). Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer (§ 33 Abs. 1 Satz 1 AbwS). Die Abwassergebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 34 Abs. 1 AbwS). Als angefallene Abwassermenge gilt bei öffentlicher Wasserversorgung - wie hier - der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 AbwS). Für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird, beträgt die Gebühr 4,20 DM/m 3 Abwasser (§ 37 Abs. 3 AbwS). 3 Gegen den Bescheid vom 26.01.2000 erhob der Kläger am 28.02.2000 Widerspruch. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens nahm die Beklagte eine Nachkalkulation der Abwassergebühr für die Gebührenjahre 1999 bis 2005 vor. Die Nachkalkulation für das Jahr 1999 (Stand: Oktober 2006) ergab - ohne Ausgleich von Vorjahresergebnissen - einen kostendeckenden Gebührensatz in Höhe von 3,87 DM/m 3 Abwasser. Auf Grundlage dieser Nachkalkulation beschloss der Gemeinderat der Beklagten am 09.11.2006 rückwirkend zum 01.01.1999 wiederum einen Gebührensatz von 4,20 DM/m 3 Abwasser für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12.1999. Dabei brachte die Beklagte die von ihr ermittelte Kostenunterdeckung des Jahres 1994 sowie einen Teil der ermittelten Kostenunterdeckung des Jahres 1995 im Gebührenjahr 1999 zum Ausgleich, um zum gleichen Gebührensatz von 4,20 DM/m 3 Abwasser zu gelangen, wie er den Bescheiden für das Gebührenjahr 1999 zugrunde gelegt worden war. 4 Den Widerspruch des Klägers gegen den Abgabenbescheid vom 26.01.2000 wies das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2007 zurück. 5 Der Kläger hat am 10.08.2007 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Dem Antrag des Klägers, den Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 10.07.2007 aufzuheben, ist die Beklagte entgegengetreten. 6 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 06.05.2008 abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für Grundstücke, die - wie dasjenige des Klägers - an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen seien, als Gebührenmaßstab den sogenannten Frischwassermaßstab verwende. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei der Frischwasserbezug jedenfalls dann zur Erfassung auch der Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers geeignet, wenn nach den Verhältnissen im Satzungsgebiet im Durchschnitt der Veranlagungsfälle ein Wahrscheinlichkeitszusammenhang zwischen beiden Wassermengen derart bestehe, dass der Wasserbezug auf einem Grundstück der Zahl der Bewohner und diese wiederum dem Umfang der baulichen Nutzung eines Grundstücks sowie der dort vorhandenen befestigten Flächen entspreche, von der Regenwasser in die Kanalisation abgeleitet werde. Das sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Satzungsgebiet durch eine verhältnismäßig homogene und wenig verdichtete Wohnbebauung ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstücke mit geringem Wasserverbrauch geprägt sei. In diesem Fall liege eine homogene Siedlungsstruktur vor, die es rechtfertige, den Frischwasserbezug auch als Indikator für die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers anzusehen. Im Regelfall könne bei einer Einwohnerzahl von 60.000 bis 80.000 noch von einer homogenen Siedlungsstruktur in diesem Sinne ausgegangen werden. 7 Auch der in § 37 Abs. 1 AbwS i.d.F. der Änderungssatzung vom 09.11.2006 rückwirkend für das Jahr 1999 festgelegte Gebührensatz von 4,20 DM/m 3 Abwasser sei gültig. Die durch ein Fachbüro erstellte Nachkalkulation der Gebühren stelle auf ihren Seiten 15 und 16 alternativ die Gebührensatzobergrenzen einerseits ohne und andererseits mit Berücksichtigung der Kostenunterdeckungen der Jahre 1994 und 1995 dar. Dass sich der Gemeinderat der Beklagten entschlossen habe, den Gebührensatz für das Jahr 1999 unter Berücksichtigung dieser Kostenunterdeckungen festzusetzen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es sei insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat entsprechend den Vorgaben der Nachkalkulation die ausgleichsfähigen Unterdeckungen des Jahres 1994 (51.242,40 DM) in voller Höhe und die ausgleichsfähigen Unterdeckungen des Jahres 1995 (65.544,-- DM) nur in Höhe von 42.456,05 DM berücksichtigt habe. Mit der lediglich teilweisen Berücksichtigung der ausgleichsfähigen Unterdeckungen des Jahres 1995 habe erreicht werden sollen, dass der Gebührensatz mit 4,20 DM/m 3 Abwasser exakt in der Höhe festgesetzt habe werden können, der auch den tatsächlichen Veranlagungen für das Gebührenjahr 1999 zugrunde gelegt worden sei. Dies sei eine sachgerechte Erwägung, die vom Gericht nicht beanstandet werden könne. 8 Der Vortrag des Klägers rechtfertige schließlich auch nicht die Annahme, die bei der Festsetzung des Gebührensatzes für das Jahr 1999 berücksichtigten und ausgeglichenen Unterdeckungen der Jahre 1994 und 1995 seien methodisch fehlerhaft ermittelt worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg beziehe sich die Ausgleichsbefugnis von Unterdeckungen aus Vorjahren lediglich auf solche Unterdeckungen, die sich aufgrund eines Abgleichs der Einnahmen und Ausgaben - ungeachtet der methodischen Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Gebührenkalkulation - ergäben. 9 Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 03.11.2008 zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Auch für den Bereich einer homogenen Siedlungsstruktur sei der Frischwasserbezug als Indikator für die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers ungeeignet. Aufgrund der Menge des Frischwasserbezuges könne ein Rückschluss auf die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers nicht erfolgen. Denn die Menge des bezogenen Frischwassers sei von der Nutzung des Grundstücks (z.B. Zahl der Bewohner) abhängig, während die Menge des in die Kanalisation eingeleiteten Niederschlagswassers von den vorhandenen befestigten Flächen abhängig sei. Ändere sich z.B. die Zahl der Bewohner und damit der Frischwasserbezug, ändere sich deshalb nicht die Niederschlagswassermenge. Im Übrigen liege die Zahl der von einer vermeintlich homogenen Bebauung abweichenden Grundstücke im Gebiet der Beklagten bei über 10 %. 10 Unabhängig davon habe die Beklagte bei der Festsetzung der Höhe des Gebührensatzes zu Unrecht Unterdeckungen aus den Jahren 1994 und 1995 berücksichtigt. Die Gebührenkalkulationen der Jahre 1994 und 1995 hätten jeweils den Straßenentwässerungsanteil zu niedrig und damit fehlerhaft angesetzt. Bei zutreffender Berücksichtigung des Straßenentwässerungsanteils hätten sich in den Jahren 1994 und 1995 keine vermeintlichen Unterdeckungen, sondern ausgleichspflichtige Überdeckungen ergeben. Dies führe im Ergebnis auch zur Nichtigkeit des Abwassergebührensatzes für das Jahr 1999. 11 Der Kläger beantragt, 12 das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.05.2008 - 1 K 1636/07 - zu ändern und den Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 10.07.2007 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen. Entscheidungsgründe 15 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Bei einer Gemeinde ihrer Größe könne im Regelfall von einer homogenen Siedlungsstruktur ausgegangen werden. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - (KStZ 2008, 74), der eine völlig andere Gemeindestruktur mit wesentlich größeren Gemeinden zugrunde liege, könne auf den hier zu beurteilenden Fall nicht übertragen werden. 16 Im Rahmen der Nachkalkulation hätten auch die für die Jahre 1994 und 1995 errechneten Unterdeckungen im Jahre 1999 Berücksichtigung finden können. Im Rahmen der Nachkalkulation seien die Straßenentwässerungskostenanteile für die Jahre 1994 und 1995 exakt so angesetzt worden, wie dies auch im Rahmen der damaligen prognostischen Kalkulation für diese Gebührenjahre geschehen sei. Diese Vorgehensweise genüge den Anforderungen an den Ausgleich von Vorjahresergebnissen. Wäre es anders, bestünde im Rahmen der Ermittlung von Vorjahresergebnissen die Möglichkeit, jeden in den Rechnungsergebnissen enthaltenen kalkulatorischen Ansatz abweichend von der zugrunde liegenden prognostischen Kalkulation zu prüfen. Damit würde indirekt eine Überprüfung des früheren Satzungsrechts und der dortigen Ansätze vorgenommen. Dies würde zu untragbaren Ergebnissen führen, da über das System des gesetzlichen Ausgleichs dann indirekt die Satzungen beliebig weit zurückreichender vergangener Jahre überprüft werden müssten. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Akten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. 18 Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald- Baar-Kreis vom 10.07.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Für die Heranziehung des Klägers zu Gebühren für die Entsorgung von Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) im hier maßgeblichen Jahr 1999 fehlt es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die einschlägige Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 10.12.1992 i.d.F. der Änderungssatzung vom 09.11.2006 (im Folgenden: AbwS) ist nichtig. Denn sie enthält für die Gebührenerhebung keine gültige Maßstabsregelung, wie sie § 2 Abs. 1 des hier noch anzuwendenden Kommunalabgabengesetzes vom 28.05.1996 (im Folgenden: KAG 1996) als Mindestinhalt einer Satzung fordert. 20 Nach §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 Nr. 1, 36 Abs. 1 Satz 1 AbwS wird die Abwassergebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch die Einleitung sowohl von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser einheitlich nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem angeschlossenen Grundstück anfällt. Als angefallene Abwassermenge gilt dabei bei öffentlicher Wasserversorgung - wie hier - der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch abzüglich der nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Wassermengen. Die Satzung sieht damit als Maßstab zur Ermittlung der Abwassergebühren sowohl für die Ableitung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser den sogenannten (einheitlichen) Frischwassermaßstab vor. Dieser Maßstab verstößt angesichts der heutigen Wohn- und Lebensgewohnheiten in aller Regel gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip. 21 1. Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat den Gemeinden und Landkreisen für den gemäß § 2 Abs. 1 KAG 1996 in der Satzung festzulegenden Gebührenmaßstab keine einfachgesetzlichen Beschränkungen auferlegt. Das ortsgesetzgeberische Ermessen der Gemeinden und Landkreise ist jedoch durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip eingeschränkt. Das Äquivalenzprinzip ist Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und besagt als solcher, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der von dem Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Es fordert ferner, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so dass bei in etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren erhoben werden, und berührt sich insoweit mit dem Gleichheitssatz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2008 - 2 S 623/06 - AbfallR 2009, 44). 22 Das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip bildet damit eine Obergrenze für die Gebührenbemessung. Unterhalb dieser Obergrenze ist die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers im Wesentlichen nur durch das aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot in der Weise eingeschränkt, dass bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und der Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln sind, dass sie dem unterschiedlichen Ausmaß der erbrachten Leistungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Das Willkürverbot belässt damit dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Es verbietet nur eine willkürliche Ungleichbehandlung (wesentlich) gleicher Sachverhalte und die willkürliche Gleichbehandlung (wesentlich) ungleicher Sachverhalte. Die hierdurch gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit überschreitet der Satzungsgeber erst dann, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenze ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der Satzungsgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. zum Ganzen: Rieger in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2009, § 6 RdNr. 591). 23 Nach allgemeiner Ansicht dürfen Benutzungsgebühren nicht nur nach dem konkret nachgewiesenen Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung (Wirklichkeitsmaßstab), sondern auch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden. Die Rechtfertigung für die Verwendung eines solchen pauschalierenden Maßstabs ergibt sich aus der Notwendigkeit eines praktikablen, wenig kostenaufwändigen und damit auch den Gebührenzahlern zugute kommenden Erhebungsverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, aaO). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab darf aber nicht offensichtlich ungeeignet sein, d.h. er muss Umständen oder Verhältnissen entnommen worden sein, die mit der Art der Benutzung in Zusammenhang stehen, und auf eine Berechnungsgrundlage zurückgreifen, die für die Regel in etwa zutreffende Rückschlüsse auf das tatsächliche Maß der Benutzung zulässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.06.2000 - 2 S 132/00 - VBlBW 2001, 21). 24 2. Bei dem von der Beklagten gewählten (einheitlichen) Frischwassermaßstab wird die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch die Einleitung sowohl des Schmutzwassers als auch des Niederschlagswassers nach der Menge des bezogenen Frischwassers bemessen. Dieser Maßstab beruht auf der Annahme, dass die auf einem Grundstück bezogene Frischwassermenge im Regelfall in einem ungefähr gleichen Verhältnis zur Menge des anfallenden Abwassers steht (vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2009 - 2 S 2650/08 - VBlBW 2009, 472). Diese Annahme trifft unzweifelhaft hinsichtlich des Schmutzwassers zu, weil die Menge des Frischwassers, die einem an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück zugeführt wird, jedenfalls typischerweise weitgehend der in die Kanalisation eingeleiteten Abwassermenge entspricht. 25 Was das Niederschlagswasser betrifft, kann das Gleiche dagegen nicht gesagt werden, weil der Frischwasserverbrauch keinen verlässlichen Rückschluss darauf erlaubt, wie viel Niederschlagswasser von dem betreffenden Grundstück der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - KStZ 2008, 74; Hess. VGH, Urteil vom 02.09.2009 - 5 A 631/08 - KStZ 2009, 235). Denn der Frischwasserverbrauch ist regelmäßig bei Wohnbebauung personen- und bei Gewerbegrundstücken produktionsabhängig, während die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers - außer von der Menge des Niederschlags - von der Größe des Grundstücks sowie der Oberflächengestaltung abhängig ist. Ein verlässlicher Zusammenhang zwischen Frischwasserbezug eines Grundstücks und der von diesem Grundstück zu entsorgenden Niederschlagswassermenge besteht demnach zumindest in aller Regel nicht. Die Verwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabs für die Verteilung der Niederschlagswasserentsorgungskosten kann im Fall der Beklagten auch nicht mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit gerechtfertigt werden (unten a). Sie kann ferner nicht mit der Erwägung als rechtmäßig angesehen werden, dass sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12.06.1972 - VII B 117.70 - KStZ 1973, 92; Beschluss vom 25.03.1985 - 8 B 11.84 - NVwZ 1985, 496 mwN) als auch nach der des erkennenden Senats (Urteil vom 27.10.1993 - 2 S 199/80 - VBlBW 1984, 346) eine Differenzierung der Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers nicht erforderlich ist, wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nur gering sind (unten b). 26 a) Im Benutzungsgebührenrecht ist ebenso wie im sonstigen Abgabenrecht auf den Grundsatz der Typengerechtigkeit abzustellen, der es dem Satzungsgeber gestattet, bei Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben. Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, wie nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fällen dem „Typ“ widersprechen (BVerwG, Beschluss vom 19.09.2005 - 10 BN 2.05 - Juris; Urteil vom 01.08.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231; Beschluss vom 19.08.1983 - 8 N 1.83 - BVerwGE 68, 36). 27 In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze kann nicht angenommen werden, dass der einheitliche Frischwassermaßstab im Allgemeinen und damit in 90 % aller Fälle zu einer in etwa gleichmäßigen Belastung der Beitragspflichtigen führt. Es ist mit anderen Worten nicht davon auszugehen, dass im „Regelfall“ auf den Grundstücken eines Satzungsgebiets das Verhältnis zwischen der abzuleitenden Niederschlagswassermenge und der nach dem Frischwasserverbrauch berechneten Schmutzwassermenge (so) weitgehend vergleichbar ist, dass es aus diesem Grund einer gesonderten Berechnung der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nicht bedarf. 28 Zwar hat der erkennende Senat bislang den einheitlichen Frischwassermaßstab auch zur Erfassung der Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers als geeignet angesehen, wenn das Satzungsgebiet durch eine im entwässerungsrechtlichen Sinn verhältnismäßig homogene Bebauungsstruktur mit wenig verdichteter Wohnbebauung und ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstücke mit geringem Wasserverbrauch geprägt ist (Urteil vom 07.10.2004 - 2 S 2806/02 - VBlBW 2005, 239). Dem lag der Gedanke zugrunde, dass von einer homogenen Siedlungsstruktur ausgegangen werden könne, wenn in einer Gemeinde für mindestens 90 % der angeschlossenen Grundstücke die Entwässerungsverhältnisse in etwa gleich seien. Insoweit handelt es sich bei dem Kriterium einer homogenen Siedlungsstruktur um nichts anderes als eine konkretisierte Ausprägung des oben dargelegten Grundsatzes der Typengerechtigkeit (so zutreffend Quaas, VBlBW 2006, 175, 176). Der Senat hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, im Regelfall könne bei Gemeinden mit 60.000 bis 80.000 Einwohnern noch von einer homogenen Siedlungsstruktur im genannten Sinne ausgegangen werden. An dieser Auffassung hält der Senat nicht mehr fest. Eine Vergleichbarkeit zwischen der abzuleitenden Niederschlagswassermenge und der Schmutzwassermenge auf den Grundstücken eines Satzungsgebiets dürfte nach den heutigen Verhältnissen die absolute Ausnahme bilden. Auch für das Gebiet der Beklagten, einer Gemeinde mit sechs Teilorten und ca. 6.200 Einwohnern, liegt eine solche Ausnahme nicht vor. 29 Die Anzahl der Bewohner auf den Grundstücken des jeweiligen Satzungsgebiets, die maßgeblich die Menge des einem Grundstück zugeführten Frischwassers beeinflusst, ist - unter den hiesigen modernen Lebensverhältnissen - so unterschiedlich, dass ein vorherrschender, mindestens 90 % der Fälle erfassender „Regeltyp“ mit annähernd gleicher Relation zwischen Frischwasserverbrauch je Grundstück und hiervon abgeleitetem Niederschlagswasser nicht erkennbar ist. Die Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers wird bestimmt durch die Größe der versiegelten Grundstücksflächen, die sich nach der Kubatur der Baukörper und dem Vorhandensein weiterer befestigter Flächen - wie etwa Stellplätze, Terrassen - richtet. Dagegen wird die Menge des Abwassers im Falle der Wohnbebauung ganz wesentlich durch die Zahl der auf dem Grundstück vorhandenen Haushalte und die Zahl der zu den Haushalten gehörenden Personen beeinflusst. Bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken, die erfahrungsgemäß einen hohen Versiegelungsgrad aufweisen, kommt es auf die Art der gewerblichen und industriellen Nutzung und die Höhe des damit verbundenen Frischwasserverbrauchs an. Deshalb sind sowohl gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke als auch Grundstücke mit stark verdichteter Wohnbebauung (z.B. Hochhäuser) im Hinblick auf die Relation zwischen Frischwasserverbrauch und abgeleitetem Niederschlagswasser von vornherein als atypisch anzusehen. Vor diesem Hintergrund kommen als Grundstücke mit „vergleichbaren Entwässerungsverhältnissen“ naturgemäß lediglich die die Wohnbebauung prägenden Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke in Betracht. Aber selbst Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke weisen nach allgemeiner Lebenserfahrung eine derart uneinheitliche Haushaltsgröße und daraus folgend einen derart unterschiedlichen Wasserverbrauch auf, dass nicht mehr von einer annähernd vergleichbaren Relation zwischen Frischwasserverbrauch und Niederschlagswassermenge ausgegangen werden kann. 30 Einfamilienhäuser werden zwar überwiegend von Familien mit Kindern bewohnt. Schon die Anzahl der Kinder in den Haushalten variiert aber mit der Folge eines stark unterschiedlichen Wasserverbrauchs. Davon abgesehen werden Einfamilienhäuser auch nicht selten nur von einer oder zwei Personen bewohnt, weil z.B. ein Ehepartner verstorben ist oder die Parteien sich infolge einer Scheidung getrennt haben oder die (erwachsenen) Kinder das Elternhaus verlassen haben (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007, aaO). Diese Einschätzung wird durch die vom Senat beim Baden- Württembergischen Landesamt für Statistik ermittelten Zahlen (Mikrozensus 2006) für das Land Baden-Württemberg belegt. Danach gibt es in Baden-Württemberg insgesamt 1.088.000 Haushalte in Einfamilienhäusern (Wohngebäude mit einer Wohneinheit), die sich wie folgt aufteilen: 186.000 Haushalte mit einer Person (= 17,10 %), 412.000 Haushalte mit zwei Personen (= 37,87 %), 183.000 Haushalte mit drei Personen (= 16,2 %), 217.000 Haushalte mit vier Personen (= 19,94 %) sowie 90.000 Haushalte mit fünf und mehr Personen (= 8,27 %). Auch die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 02.09.2009, aaO) ermittelten Daten für das Land Hessen zeigen eine in etwa vergleichbare Verteilung der Haushaltsgrößen in Einfamilienhäusern; danach werden Einfamilienhäuser in 19,22 % von Haushalten mit einer Person, in 40,28 % von Haushalten mit zwei Personen, in 17,57 % von Haushalten mit drei Personen, in 16,72 % von Haushalten mit vier Personen und in 6,21 % der Fälle von Haushalten mit fünf und mehr Personen bewohnt. 31 Diese für die Länder Baden-Württemberg und Hessen erhobenen Daten bestätigen eindrucksvoll, dass generell von einer Homogenität der Haushaltsgröße auch für den Bereich von Einfamilienhäusern nicht gesprochen werden kann. Diese Aussage kann auch ohne weiteres auf das Gemeindegebiet der Beklagten übertragen werden. Dafür, dass sich im Gemeindegebiet der Beklagten die Verhältnisse nennenswert anders darstellen, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Auch die Beklagte hat in dieser Richtung nichts vorgetragen. 32 Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass bereits im Bereich der Einfamilienhäuser durch die Streuung der Haushaltsgrößen ein stark unterschiedlicher Frischwasserverbrauch festzustellen ist, der bei ansonsten gleichen Verhältnissen zu gravierenden Unterschieden bei der Höhe der veranlagten Gebühren für den Anteil der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung führt. Wird ein Einfamilienhaus von einer Einzelperson bewohnt, entfällt auf dieses Grundstück nach der Gebührensatzung der Beklagten für das Jahr 1999 bei einem durchschnittlich angenommenen Jahresfrischwasserverbrauch von 40 m 3 und einem Gebührensatz von 4,20 DM eine Abwassergebühr von 168,-- DM. Wird das gleiche Einfamilienhaus dagegen von einem Vier-Personen-Haushalt bewohnt, entfällt auf das Grundstück - trotz derselben versiegelten Fläche - bei einem unterstellten Jahresfrischwasserverbrauch von wiederum 40 m 3 je Person eine Abwassergebühr von 672,-- DM. Unterstellt man ferner einen Anteil von lediglich 25 % der Gesamtkosten für die Niederschlagswasserentsorgung (vgl. Dudey/Jacobi, GemHH 2005, 83 - niedrigster Anteil 25 %, Mittelwert 41 %) und geht damit bei einer Abwassergesamtgebühr von 4,20 DM je Kubikmeter von einem Anteil für die Beseitigung des Niederschlagswassers von 1,05 DM je Kubikmeter aus, so zahlt der Ein-Personen-Haushalt dafür 42,-- DM, der Vier- Personen-Haushalt bei gleicher Versiegelungsfläche dagegen 168,-- DM. Das hier aufgeführte Beispiel zeigt, dass selbst dann, wenn nur die Nutzung eines Einfamilienhauses mit vergleichbarem Umfang an Grundstücksversiegelung in den Blick genommen wird, unter anderem Familien mit Kindern gegenüber Einzelpersonen/Kleinhaushalten zu erheblich höheren Gebühren herangezogen werden, obwohl die zu beseitigende Niederschlagswassermenge in etwa gleich ist. 33 Die dargestellte Uneinheitlichkeit der Haushaltsgrößen und damit die unterschiedliche Nutzungsintensität gilt auch für Zweifamilienhäuser. Nach den Daten des Baden-Württembergischen Landesamtes für Statistik (Mikrozensus 2006) teilen sich die Haushaltsgrößen in den 503.000 Wohngebäuden mit zwei Wohneinheiten wie folgt auf: 134.000 Haushalte mit einer Person, 195.000 Haushalte mit zwei Personen, 68.000 Haushalte mit drei Personen, 77.000 Haushalte mit vier Personen sowie 29.000 Haushalte mit fünf und mehr Personen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich die versiegelte Fläche bei Zweifamilienhäusern im Vergleich zu Einfamilienhäusern nach allgemeiner Lebenserfahrung zwar erhöht, aufgrund der Kubatur von Zweifamilienhäusern allerdings keine entsprechende Verdoppelung der versiegelten Flächen angenommen werden kann. 34 b) Die Anwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabs für die Verteilung der Niederschlagswasserentsorgungskosten kann im Fall der Beklagten auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch nach der des erkennenden Senats eine Differenzierung der Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers nicht erforderlich ist, wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nur gering sind. Als geringfügig in diesem Sinne sehen das Bundesverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 12.06.1972 und vom 25.03.1985, aaO) sowie der erkennende Senat (Urteil vom 27.10.1993, aaO) diese Kosten dann an, wenn ihr Anteil an den Kosten der gesamten Entwässerung nicht mehr als 12 % beträgt. 35 Nach den Veröffentlichungen in der Fachliteratur ist von den gesamten Abwasserentsorgungskosten regelmäßig ein Anteil von 25 % und mehr für die Niederschlagswasserentsorgung zu veranschlagen (vgl. etwa Dudey/Jacobi, GemHH 2005, 83 - niedrigster Anteil 25 %, Mittelwert 41 %; Hennebrüder, KStZ 2007, 184 - unter Bezugnahme auf Untersuchungen des Gutachters Prof. Dr. Pecher, wonach der Anteil in der Regel zwischen 35 % und 45 % liegt). Darüber hinaus hat auch die Beklagte im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür genannt, dass der Anteil der Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung in ihrem Gebiet noch als geringfügig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzusehen ist. 36 3. Für die Gemeinden hat dies zur Konsequenz, dass - von wenigen, wohl nur theoretisch denkbaren Ausnahmen abgesehen - statt einer einheitlichen Abwassergebühr eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben erhoben werden muss (gesplittete Abwassergebühr). Ein unverhältnismäßiger und damit nicht mehr zu vertretender finanzieller Kostenaufwand ist damit nicht verbunden (ebenso Hess. VGH, Urteil vom 02.09.2009, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007, aaO). So besteht für die Beklagte insbesondere die Möglichkeit, die an die Abwasseranlage angeschlossenen versiegelten Flächen im Rahmen einer Selbstveranlagung der Gebührenschuldner zu ermitteln und sich auf eine stichprobenweise Überprüfung zu beschränken. 37 In diesem Zusammenhang ist ferner anzumerken, dass die Kosten für die Erstellung der Gebührenkalkulation durch ein von der Gemeinde beauftragtes Beratungsbüro oder einen anderen Dritten einschließlich der Kosten der dafür notwendigen Vorarbeiten Teil der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG ansatzfähigen Kosten sind. Zu den nach dieser Vorschrift gebührenfähigen Kosten gehören zwar nur die „Kosten der Einrichtung“, d.h. Kosten, die durch die Leistungserstellung der Gemeinde verursacht worden sind oder für solche Neben- und Zusatzleistungen entstanden sind, die mit der eigentlichen Leistungserstellung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen. Auch ist nicht zu übersehen, dass die Erstellung der Gebührenkalkulation mit der eigentlichen Leistung, die durch die öffentliche Einrichtung erbracht wird, nur in einem mittelbaren Zusammenhang steht. Die Rechtfertigung für eine Abwälzung der dadurch entstehenden Kosten auf sämtliche Gebührenschuldner ergibt sich jedoch aus der Überlegung, dass es sich dabei um für die Realisierung des Gebührenanspruchs der Gemeinde notwendige Kosten handelt. Denn das durch die Benutzung der öffentlichen Einrichtung seitens des Bürgers eingeleitete Austauschverhältnis kann grundsätzlich nur dann korrekt abgewickelt werden, wenn die Gemeinde den Satz der für die Benutzung zu entrichtenden Gebühren auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation in ihrer Satzung festlegt (in dieser Richtung bereits das Normenkontrollurteil des Senats vom 13.05.1997 - 2 S 3246/94 - BWGZ 1997, 890; ebenso VG Freiburg, Urteil vom 10.12.2003 - 7 K 420/02 - Juris; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 RdNr. 733a, S. 473). An der in seinem Normenkontrollbeschluss vom 27.02.1996 - 2 S 1407/94 - (NVwZ-RR 1996, 593) beiläufig geäußerten Auffassung, dass die Kosten für die Erstellung der erforderlichen Gebührenkalkulation nicht zu den auf die Gebührenschuldner abwälzbaren Kosten der Einrichtung gehörten, hält der Senat deshalb nicht fest. 38 4. Ob die Satzung der Beklagten vom 09.11.2006 auch deshalb zu beanstanden ist, weil die Beklagte in die dieser Satzung zugrunde liegende Gebührenkalkulation Unterdeckungen aus den Jahren 1994 und 1995 eingestellt hat, deren Berechnung - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - auf einem zu niedrigen Ansatz des Straßenentwässerungsanteils beruht, bedarf danach keiner Entscheidung. Im Hinblick auf die der Beklagten offenstehende Möglichkeit, die aus den oben genannten Gründen nichtige Satzung vom 09.11.2006 rückwirkend durch eine neue Satzung zu ersetzen, die statt einer einheitlichen Abwassergebühr eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben vorsieht, sowie im Hinblick auf künftige Streitfälle zwischen den Beteiligten sieht sich der Senat jedoch zu den folgenden, diese Frage betreffenden Bemerkungen veranlasst. 39 a) Zu der bis zum 31.03.2005 geltenden Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F., die thematisch der heutigen Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG entspricht, hat der Senat in seinem Urteil vom 27.01.2003 - 2 S 2587/00 - (VBlBW 2003, 322) entschieden, die Vorschrift beziehe sich lediglich auf Über- und Unterdeckungen, die sich am Ende eines Bemessungszeitraums auf Grund eines Abgleichs der Einnahmen und Ausgaben - ungeachtet der methodischen Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Gebührenkalkulation - ergäben. Nicht unter § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. fielen dagegen - schon seinem Wortlaut nach - solche Über- und Unterdeckungen, die sich aus der nachträglichen Feststellung überhöhter Gebührensatzregelungen ergäben. An dieser Auffassung hält der Senat weiterhin fest. 40 § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. wurde 1986 auf Empfehlung des Innenausschusses in das Kommunalabgabengesetz eingefügt. Wie sich aus dem Bericht des Innenausschusses (LT-Drs. 9/3305, S. 10) ergibt, hat sich der Gesetzgeber dabei von der Überlegung leiten lassen, dass eine Gebührenkalkulation nur prognostischen Charakter haben kann und dementsprechend immer mit bestimmten Unsicherheiten verbunden ist. Die in die Kalkulation eingestellten Annahmen über die voraussichtlich entstehenden Kosten der Einrichtung und den voraussichtlichen Umfang ihrer Benutzung werden deshalb kaum einmal mit den tatsächlich entstehenden Kosten und dem tatsächlichen Umfang der Benutzung übereinstimmen. Etwaige sich daraus ergebende Kostenüberdeckungen sollte die Gemeinde nach dem Willen des Landesgesetzgebers nicht für sich behalten dürfen, sondern innerhalb der nächsten fünf Jahre an die Gebührenschuldner zurückgeben müssen. Die Gemeinde sollte aber umgekehrt auch das Recht erhalten, sich aus den genannten Abweichungen ergebende Kostenunterdeckungen innerhalb des gleichen Zeitraums durch eine entsprechende Erhöhung der Gebühren ausgleichen zu dürfen. 41 Eine Korrektur fehlerhafter Kalkulationen ist danach von § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. nicht bezweckt. Die Vorschrift ist vielmehr einschränkend dahin auszulegen, dass sie nur für solche Kostenunter- und Kostenüberdeckungen gilt, die aus „Prognoseirrtümern“ resultieren, d.h. daraus dass die geschätzten Kosten der Einrichtung und der geschätzte Umfang ihrer Benutzung von den tatsächlichen Kosten und dem tatsächlichen Umfang der Benutzung abweichen. § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. bezieht sich dagegen nicht auf solche Kostenüberdeckungen, die sich daraus ergeben, dass in die Kalkulation Kosten eingestellt wurden, die nicht oder nicht in dieser Höhe ansatzfähig sind. Die Vorschrift erlaubt umgekehrt aber auch keinen Ausgleich von Kostenunterdeckungen, die daraus folgen, dass bestimmte ansatzfähige Kosten in die Kalkulation überhaupt nicht oder nicht in der gesetzlich zulässigen Höhe eingestellt worden sind. 42 b) Das Gesetz zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.03.2005 hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Der an die Stelle des § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. getretene § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 legt wie sein Vorgänger fest, dass Kostenüberdeckungen innerhalb von fünf Jahren ausgeglichen werden müssen und Kostenunterdeckungen innerhalb des gleichen Zeitraums ausgeglichen werden können. § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 stellt darüber hinaus klar, wie Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen zu bestimmen sind, nämlich - so die damalige Fassung dieser Vorschrift - durch einen Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen am Ende des Bemessungszeitraums und der Summe der in diesem Zeitraum angefallenen „Gesamtkosten“. Dass über diese Klarstellung hinaus auch eine Änderung der bis dahin geltenden und durch das Urteil des Senats vom 27.01.2003 verdeutlichten Rechtslage beabsichtigt war, kann weder dem Wortlaut der Vorschrift noch der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 13/3966, S. 47) entnommen werden. 43 c) Die durch das Gesetz vom 09.05.2009 erfolgte Änderung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 nötigt dagegen für die Zeit ab dem Inkrafttreten dieser Änderung zu einer Korrektur der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Nach der Neufassung der Vorschrift ist nunmehr zur Feststellung von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen ein Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen am Ende des Bemessungszeitraums und der Summe der in diesem Zeitraum angefallenen „ansatzfähigen Gesamtkosten“ vorzunehmen. Die zu § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a. F. vertretene Auffassung, dass diese Regelung nicht die Korrektur fehlerhafter Gebührenkalkulationen bezwecke, sondern sich nur auf solche Kostenunter- und Kostenüberdeckungen beziehe, die aus „Prognoseirrtümern“ resultieren, kann angesichts des geänderten Wortlauts auf § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 nicht übertragen werden. Die sich aus einem solchen Verständnis der Vorschrift ergebende Konsequenz ist, dass unter der Geltung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 beschlossene Gebührensatzungen durch in der Vergangenheit unterlaufene und unter Umständen lange zurückliegende Fehler bei früheren Gebührenkalkulationen infiziert werden können. Durch die in § 49 Abs. 2 KAG getroffene Anordnung, nach der § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 auch auf früher entstandene Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen Anwendung findet, verschärfen sich die damit verbundenen Probleme. Ob der Gesetzgeber sich dieser Konsequenz bewusst war, die seinen in anderer Hinsicht unternommenen Bestrebungen zuwiderläuft, die Bestandskraft von Abgabensatzungen im Interesse der Rechtssicherheit zu erhöhen, lässt sich bezweifeln. Der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 14/4002, S. 70) kann dazu jedenfalls nichts entnommen werden. Das enthebt den Senat jedoch nicht der Verpflichtung, sich bei der Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 in erster Linie an dessen Wortlaut zu halten. 44 d) Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Beklagte bei einem etwaigen, von ihr für erforderlich gehaltenen Neuerlass einer Satzung für das Jahr 1999 die Gebühren unter Berücksichtigung der geänderten Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 zu kalkulieren hat. Ob es in den vor 1999 liegenden fünf Jahren zu dabei berücksichtigungsfähigen Kostenunterdeckungen gekommen ist, ist somit an Hand eines Vergleichs zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen in dem jeweiligen Jahr und der Summe der in diesem Jahr angefallenen ansatzfähigen Gesamtkosten festzustellen. Der in den Gebührenkalkulationen für die Jahre 1994 und 1995 fehlerhaft angesetzte Straßenentwässerungsanteil ist danach entsprechend zu korrigieren. 45 Für die Nachkalkulation darf schließlich noch an die Entscheidung des Senats vom 15.02.2008 - 2 S 2559/05 - (VBlBW 2008, 350) erinnert werden. Danach ist der Ausgleich einer Kostenunterdeckung nach Ablauf der Fünfjahresfrist auch dann ausgeschlossen, wenn diese überhaupt (oder mit einem höheren Betrag) erst nach Ablauf des zitierten Zeitraums erkannt wird. Der Ablauf der Fünfjahresfrist schafft für die Gemeinde und die Gebührenpflichtigen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Spätere Nachholungen sind ausgeschlossen, der entstandene Fehlbetrag ist dann endgültig aus allgemeinen Deckungsmitteln zu finanzieren. Diese Ausführungen gelten auch für den Ausgleich von Überdeckungen; nach Ablauf von fünf Jahren nach Ende des Kalkulationszeitraums sind nicht abgewickelte Überdeckungen nicht mehr zu berücksichtigen (so auch: Giebler, KStZ 2007, 167, 172). 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 47 Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. 48 Beschluss 49 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 130,99 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). 50 Der Beschluss ist unanfechtbar.[mehr]

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                23Mai 2020 So trennt man richtig 1. Den Müll entmüllen. Schon beim Einkaufen Abfall möglichst vermei- den werden: Benutzen Sie einen Einkaufs- korb oder eine Tasche. Verzichten Sie, wenn möglich, auf Einwegverpackungen. Viele Produkte gibt es im Mehrweg (Getränke, Milch, Joghurt), zum Nachfüllen (Wasch- und Reinigungsmittel, Lacke und Farben, EDV-Zubehör, Klebstoff, Zahnbürsten- köpfe und vieles mehr) oder unverpackt. Kaufen Sie Recyclingprodukte wie Recy- clingpapier, hergestellt aus 100 Prozent Alt- papier. Denn was nützt die beste Mülltren- nung, wenn die daraus gewonnenen Pro- dukte nicht gebraucht und gekauft werden? 2 . Gelbe(r) Tonne/Sack. Hier alles rein, was Verpackung war – außer Glas und Papier. Dabei beachten: Sowohl Aludeckel als auch Plastikbecher gehören hier rein – aber getrennt. Sortiermaschinen erkennen nur ein Material. Zur Wiederverwertung zwei unter- schiedlicher Materialien ist es also wichtig, dass man sie einzeln in den Müll gibt. 3. Batterien. Leere Batterien zu horten, lohnt sich. Die Umwelt dankt. Einfach eine Schachtel neben die Pfandflaschen stel- len und beim nächsten Supermarktbesuch im grünen Sammelbehälter oder beim kom- munalen Schadstoffmobil abgeben. 4. Restmüll oder Graue Tonne. Wer Glas, Papier, Metall, Verpackungen und gar Biomüll trennt, bei dem dürfte kaum noch Restmüll anfallen. Was bleibt, sind Hygieneartikel, z.B. Windeln, Ziga- rettenkippen, Asche – und Plastikmüll, der keine Verpackung war. Zumindest kann man als Trennmeister auf eine klei- nere Grautonne und/oder auf 14-tägige Ab- fuhr umsteigen. Bioabfall, also nasses orga- nisches Material, sollte nicht im Restmüll landen, der hierzulande verbrannt wird. 5. Ausnahme Corona. Haushalte, in denen infizierte Personen oder be- gründete Verdachtsfälle in häuslicher Qua- rantäne leben, entsorgen Verpackungen, Altpapier, Biomüll über die Restmülltonne – und zwar in reißfesten Abfallsäcken. Eben- falls in den Restmüll gehören Schutzmasken und Schutzhandschuhe. Glasabfälle, Pfand- verpackungen sowie Elektro- und Elektro- nikabfälle, Batterien und Schadstoffe sollten Sie möglichst zwischenlagern und erst nach Aufhebung der Quarantäne entsorgen. 4 https://muelltrennung-wirkt.de/ Mülltrennung Intelligenter Fehlwurf Die Deutschen gelten doch eigent- lich seit Jahrzehnten als Weltmei- ster im Mülltrennen. Stimmt nicht? Nie- mand in Europa sammelt und sortiert doch seinen Abfall so akribisch wie die Bürger hierzulande. Das mag sein. Den- noch starteten die dualen Systeme in diesem Jahr eine bundesweite Kampag- ne. Der Grund: Glaubt man der Entsorgungsbranche, lan- den in den gelben Tonnen und gelben Säcken 40 bis 60 Prozent Fehl- würfe. Da braucht es Nachhilfe. Viele pri- vate Haushalte im Land müssen offen- bar noch besser da- rüber aufgeklärt werden, was in wel- che Tonne gehört. Ist ja auch gar nicht so leicht angesichts der bunten Trennvielfalt vor der Haustür: graue Tonne (Restmüll), gelbe Tonne (Ver- packungen), grüne oder brau- ne Biotonne (Gartenabfälle, Speisereste), blaue Tonne (Altpapier) und orange Wert- stofftonne (Kunststoffe und Altmetall). Hinzu kommen drei verschiedene Contai- ner für Weiß-, Braun- und Grünglas. „In Deutschland wird die Mülltrennung zum IQ-Test“, schreibt Die Zeit. Und nun überfällt uns auch noch die Corona-Pan- demie und führt zu zusätzlicher Verunsi- cherung, was wo entsorgt werden muss. In welche Tonne schmeiß ich meine ausge- diente Zahnbürste jetzt noch mal? Vieler- orts ist man geneigt, alles, was aus Plastik oder Metall ist, in die Gelbe Tonne zu werfen. Im guten Glauben, dass es sich recyceln lässt. Etwa ein Blumentopf aus Polypropylen, abge- kürzt PP. Landet der in der Gelben Tonne, spricht die Branche vom „intelligenten Fehlwurf “. Denn Abfall aus reinem PP kann man in der Tat wunderbar recyceln. Der Blumentopf findet also trotz falscher Müll- tonne seinen Weg in die Recyclinganlage, ist aber keine Verpackung. Und in gelbe Tonnen oder Säcke darf eben nur, was mal Verpackung war. Knapp drei der vier Millionen Tonnen Kunststoff, der jedes Jahr hierzulande zu Verpackungen verarbeitet wird, landet im Abfall. So heißt es auf der Website der Müll- trennungskampagne. Und: „Zur Wieder- verwendung kommen knapp 1,9 Millio- nen Tonnen Kunststoffrezyklat für neue Produkte oder Verpackungen.“ Nur weni- ger als die Hälfte landet also wie gewünscht in Recyclinganlagen, die den Kunststoff- müll in graue Pellets für die Industrie ver- wandeln. Und der Rest? Verpackungen, die aus Mischstoffen bestehen, lassen sich nicht trennen, sie werden meistens verbrannt. Nur nicht unbedingt in Deutschland. Denn wir zählen nach den USA und Japan zu den weltweit größten Plastikmüllexporteuren. Anfang 2019 trat das Verpackungsgesetz in Kraft. Das besagt, dass mehr als jede zwei- te Plastikverpackung (58,5 Prozent) recycelt werden soll. Bis 2022 wird dieser Anteil auf 63 Prozent steigen. Die erhöhten Recycling- quoten sollen dafür sorgen, dass wir nicht nur deutlich mehr Kunststoffverpackungen über den Gelben Sack oder die Gelbe Tonne sammeln. Das Plastikrecycling muss auch noch viel erfolgreicher werden. (tb) 4 https://www.umweltbundesamt.de/ publikationen/ratgeber-abfaelle-im-haushalt Fo to : d ua le S ys te m e/ C hr is tia n K ru pp a Die 5-stufige Abfallhierarchie 1. Abfallvermeidung: Der beste Abfall ist natürlich der, der gar nicht erst entsteht, weil auch die Wiederaufbereitung und das Recycling von Abfall Energie kosten. 2. Wiederverwendung: Hierzu zählt der Mehrweg, z.B. bei Getränkeflaschen; ebenso hilft Reparieren, Secondhand-Verkauf oder auch Verschenken, Abfall zu vermeiden. 3. Recycling: heißt, einen Rohstoff wieder in den Kreislauf zurückzubringen. Die Rückgewinnung kostet Energie, teil- weise werden zur Herstellung der neuen Produkte auch neue Rohstoffe benötigt. 4. Energetische Verwertung: Damit ist vor allem die Verbrennung von Müll gemeint, bei der Strom und Wärme erzeugt werden. 5. Abfallbeseitigung: Erst wenn man keine der vier oberen Strategien anwenden kann, darf Abfall beseitigt werden. Reststoffe wie etwa giftige Stäube aus Filteranlagen muss man als Sondermüll sicher deponieren. ungemach Text-Box von Tim Bartels (Umweltbriefe) ungemach Text-Box ungemach Text-Box ungemach Text-Box ungemach Text-Box ungemach Text-Box ungemach Text-Box ungemach Stempel ungemach Text-Box ungemach eea logo[mehr]

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                  4-10.3-LP_Baustelleneinrichtung.pdf

                  Geigensack Bühl 4 1 5 3 5 55 4 9 5 7 4 3 4 2 27 17 16 4 6 31 4 1 4 0 3 4 3 2 3 6 14 19 6 21 16 23 1 7 8 1 2 1 1 4 4 1 3 53 18 29 3 8 Zeppelinstraße H irsch stra ß e Igelstraße S ie m e n sstra ß e 141/3 141/17 141/4 455/3 455/4 455/6 455/7 141/27 141/28 141/5 141/6 141/22 141/26 141/35 141/36 1 4 1 /3 7 141/54 141/55 141/56 141/29 141/33 141/34 455/2 387 400 455/5 455/8 141/25 141/16 1226 3 8 9 /1 389 3 8 9 /2 399 143 142 1217 1211 1212 1216 1213 1214 1215 1229 1221 1222 1228 1223 42 1204 1207 1205 1206 1208 1209 1210 1230 1220 1219 1231 141/38 1218 1227 1224 1225 452/18 452/19 141/7 452/10 455/9 452/15 452/16 452/17 452/3 452/4 452/5 452/12 452/13 452/14 452/2 1226/3 1226/2 1226/4 1226/1 Gewässerrandlinie G ewässerrandlinie Achse 1 0+ 000 0+ 008.52 0+ 022.41 0+ 032.68 Beckensohle 466.51 Wsp 466.85 Beckensohle 466.82 Wsp 467.16 Beckensohle 467.13 Wsp 467.47 Beckensohle 467.44 Wsp 467.78 Beckensohle 467.75 Wsp 468.09 Gewässerrandlinie Bauwerk 2 Maulprofil MB 6 Länge: 18,25 m Bauwerk 1 SuperCor SC_9B Länge: 14.20 m Gewässerrandlinie Gewässerrandlinie Gewässerrandlinie Gewässerrandlinie 0+ 0 200 + 0 3 0 0+ 0 400 + 0 5 0 0+ 0 60 0+ 0 70 0 + 0 8 0 0+ 0 90 0+ 1 00 0 + 1 1 0 0+ 120 0 + 1 3 0 0 + 1 4 0 0 + 1 5 0 0 + 1 6 00 + 1 7 0 0+ 1 80 0+ 1 90 0+ 2 00 0+ 2 10 0 + 2 200 + 2 3 0 0 + 2 4 00 + 2 5 0 0 + 2 6 0 0 + 2 7 0 0 + 2 7 7 .1 5 0 + 0 0 0 0 + 0 2 0 0 + 0 4 00 + 0 6 0 0 + 0 8 0 0 + 1 0 0 0 + 1 2 0 0 + 1 4 0 0 + 1 6 0 0 + 1 8 0 0 + 2 0 0 0+ 2 20 0+ 2 4 0 0 + 2 6 0 0 + 2 8 0 0 + 3 0 0 0 + 3 1 6 .9 2 0 + 3 2 0 0 + 3 4 0 0+ 3 60 0+ 3 80 0+ 3 90 .0 7 2 - 3 m Oberbodenmiete 5 m Oberbodenmiete BE-Fläche Zwischenlager für Bodenaushub BE-Fläche Wendestelle 25 x 10 m BE-Fläche Wendestelle 25 x 10 m 3 m Oberbodenmiete 3 m Oberbodenmiete 3 m Oberbodenmiete BE-Fläche Zwischenlager für Bodenaushub Zwischenlager für Bodenaushub Zeichenerklärung PlanungBestand Wendestelle Oberbodenmiete Zeichnungsname: T:\Projekte\Baindt\Hochwasserschutz Baindt\6_Entwurf\HWS Hirschstrasse.dwg Bauherr Ziegeleistraße 3, 88410 Bad Wurzach www.fassnacht-ingenieure.de +49 7564 9306-0, info@fassnacht-ingenieure.de Projekt Plan Nr. Planungsstand Maßstab Koordinatensystem Bad Wurzach, Anerkannt, geprüft gezeichnet bearbeitet Gemeinde Baindt Kreis Ravensburg 8092127.01 Hochwasserschutz Hirschstraße Gewässerausbau Lageplan Baustelleneinrichtung 4-10.3-LP Genehmigung 1: 1000 UTM 32N NHN, Status 170 HM HC 29.07.2021[mehr]

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                    Wieder außergewöhnlich warm und heiß, mit Nachwirkungen des Trockenjahrs 2018 Eine klimatische Einordnung des Jahres 2019 für Baden-Württemberg BEARBEITUNG LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg Postfach 100163, 76231 Karlsruhe Koordination: Referat 23 – Medienübergreifende Umweltbeobachtung, Klimawandel Abteilung 2 – Nachhaltigkeit und Naturschutz Referat 23 – Medienübergreifende Umweltbeobachtung, Klimawandel Dr. Kai Höpker Dr. Sabrina Plegnière Dr. Constanze Buhk Abteilung 3 – Technischer Umweltschutz Referat 33 – Luftqualität, Immissionsschutz Christiane Lutz-Holzhauer Abteilung 4 – Wasser Referat 41 - Fließgewässerökologie Renate Semmler-Elpers Referat 42 - Grundwasser Thomas Gudera Jörg Heimler Michel Wingering Referat 43 – Hydrologie, Hochwasservorhersage Dr. Manfred Bremicker Dr. Manuela Nied ISF - Institut für Seenforschung Dr. Bernd Wahl STAND VERÖFFENTLICHUNG 28. Februar 2020 März 2020 1 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE 4 2 ERGEBNISSE 6 2.1 Temperatur 6 2.1.1 Jahresmitteltemperatur 6 2.1.2 Hitze 7 2.2 Niederschlag 9 2.2.1 Mittlerer Niederschlag 9 2.2.2 Starkniederschläge 10 2.3 Wasserhaushalt 11 2.3.1 Klimatische Wasserbilanz 11 2.3.2 Entwicklung der Bodenfeuchte 12 2.3.3 Fließgewässer 14 2.3.4 Grundwasser 16 2.3.5 Bodensee 18 2.4 Ozon 19 2.5 Auswirkungen auf die Natur 21 2.5.1 Phänologie 21 2.5.2 Veränderung der Bodenfauna durch die Bodentrockenheit 23 2.5.3 Fließgewässerökologie 25 4 Klimatische Einordnung des Jahres 2019 © LUBW 1 Das Wichtigste in Kürze Das Jahr 2019 war mit einer Jahresmitteltemperatur von 9,9 °C zusammen mit 2015 und 1994 das dritt- wärmste Jahr in Baden-Württemberg seit Beginn der Aufzeichnungen 1881. Seit 1881 stieg die Jahresmittel- temperatur in Baden-Württemberg um 1,5°C an; allein in den letzten 30 Jahren betrug der Anstieg 1°C. Seit Beginn der Wetteraufzeichnungen traten 16 der 20 wärmsten Jahre in Baden-Württemberg nach dem Jahr 2000 auf. An 17 Tagen wurden 30°C und mehr erreicht. Damit gab es dreimal so viele Heiße Tage wie im Mittel pro Jahr im Zeitraum 1961-1990 (5 Tage), der als internationaler Klimareferenzzeitraum herangezogen wird. 2019 gehörte somit auch zu den vier heißesten Jahren in Baden-Württemberg. Der Jahresniederschlag 2019 entsprach etwa dem Durchschnitt in Baden-Württemberg. Februar, April und Juni waren im Vergleich zu den Monatsmittelwerten im Zeitraum 1961-1990 viel trockener; im Januar, Mai und Oktober fiel hingegen mehr Niederschlag als üblich. Die durch das Dürrejahr 2018 stark reduzierten Wasserreserven im Boden haben sich im Gesamtboden in 2019 landesweit nicht vollständig regenerieren können. Die Niederschläge haben aber in einzelnen Monaten im Oberboden bis in eine Tiefe von 25 cm lan- desweit für normale Feuchteverhältnisse gesorgt. Im Vergleich zu 2018 war die klimatische Wasserbilanz in 2019 zwar etwas ausgeglichener, jedoch an vier der betrachteten sechs Standorte immer noch negativ. Es gab 2019 weder eine ausgeprägte Niedrigwasser- phase noch ein extremes Hochwasserereignis. Die Grundwasserstände und Quellschüttungen bewegten sich noch zum Jahresbeginn 2019 überwiegend auf sehr niedrigem Niveau und waren bis etwa November rück- läufig. Die zu Jahresbeginn erhoffte Erholung ist ausgeblieben, weshalb das Jahr 2019 ebenfalls zu den Zeit- räumen mit den niedrigsten Grundwasserständen und Quellschüttungen seit Bestehen des amtlichen Grund- wasserstandmessnetzes im Jahr 1913 zählt. Die Wasserstände im Bodensee lagen in 2019 meist über dem durchschnittlichen Jahresverlauf. Die Tempe- raturen der Wasseroberfläche erreichten überdurchschnittlich hohe Werte, übertrafen jedoch nicht die Re- kordtemperaturen des Jahres 2018. Seit Anfang der 1990er-Jahre sind die Ozonspitzenkonzentrationen zurückgegangen. Die Einhaltung des langfristigen Zielwerts bis 2020 im städtischen und ländlichen Hintergrund ist jedoch nicht zu erwarten. Er- höhte Ozonkonzentrationen treten besonders in Jahren mit heißen, trockenen und strahlungsintensiven Som- mern wie 2003, 2015, 2018 oder 2019 auf. Die Natur reagierte unterschiedlich auf die Witterung 2019 und die Trockenheit 2018 hatte noch Nachwir- kungen. Die Entwicklung der Pflanzen war 2019 durch das warme Frühjahr, den besonders kalten Monat Mai und den früh einsetzenden, heißen Sommer geprägt. Die Apfelblüte begann 16 Tage früher als im Mittel des Referenzzeitraums 1961-1990 und verlief dann jedoch stark verzögert, so dass die Zeit bis zur Fruchtrei- fe besonders lang dauerte. Durch die frühe Entwicklung sind Pflanzen und Tiere bei auftretenden Spätfrösten besonders gefährdet. Die Regenwurmarten, die an der Oberfläche leben oder dort den Großteil ihrer Nahrung aufnehmen, waren als Folge des extrem trockenen Jahres 2018 stark reduziert. Gerade diese oberflächlich lebenden Regenwurmarten spielen eine besonders wichtige Rolle für den Streuabbau, die Nährstoffbereitstel- lung und das Auflockern des Bodens. Die Wassertemperatur ist ein entscheidender Faktor für aquatische Organismen. Die sommerlichen Temperaturen von Rhein und Neckar lagen 2019 in Höhe und Dauer deut- © LUBW Klimatische Einordnung des Jahres 2019 5 lich unter den Werten von 2018; dennoch waren sie relativ hoch. Die Sauerstoffkonzentration im Neckar war unkritisch; es wurden keine Werte unter 4mg/l erreicht. 6 Klimatische Einordnung des Jahres 2019 © LUBW 2 ERGEBNISSE 2.1 TEMPERATUR 2.1.1 JAHRESMITTELTEMPERATUR Kurz gesagt: Mit einer Jahresmitteltemperatur von 9,9°C war 2019 gemeinsam mit 2015 und 1994 das drittwärms- te Jahr in Baden-Württemberg. 16 der 20 wärmsten Jahre in Baden-Württemberg traten nach 2000 auf. Seit Beginn der Aufzeichnung stieg die Mitteltemperatur um 1,5°C in Baden-Württemberg; seit 1990 sogar um 1°C. Abb. 1: Jahresmitteltemperatur seit 1881 in Baden-Württemberg. Datenquelle: LUBW, berechnet nach Daten des Deutschen Wetterdienstes 2019 war mit einer Durchschnittstemperatur von 9,9°C gemeinsam mit 2015 und 1994 das drittwärmste Jahr in Baden-Württemberg seit Beginn der regelmäßigen Wetteraufzeichnungen 1881. 2019 liegt damit knapp unter der 10-Grad-Marke, die bisher nur in 2014 mit 10,1°C und 2018 mit 10,4°C überschritten wurde (Abb. 1). Der Wert des internationalen Vergleichzeitraums 1961-1990 mit 8,1°C wurde 2019 damit um 1,8°C über- schritten. Insgesamt betrachtet ist die Jahresmitteltemperatur in Baden-Württemberg seit rund 140 Jahren angestiegen; bis Ende 2019 um knapp 1,5°C (Abb. 1). Seit der Jahrtausendwende ist das Temperaturniveau besonders hoch. Fast in jedem Jahr ab 2000 werden die bisherigen Temperaturrekorde in Folge gebrochen. So zählen 16 Jahre aus diesem Zeitraum zu den 20 wärmsten Jahren seit Beginn der Aufzeichnungen. © LUBW Klimatische Einordnung des Jahres 2019 7 Betrachtet man den aktuellen Klimazeitraum, d. h. die letzten 30 Jahre (1990-2019), liegt die Mitteltempera- tur bereits bei 9,1°C und damit um 1°C höher als im internationalen Vergleichszeitraum 1961-1990. Dies ist ein sehr rascher Anstieg in relativ kurzer Zeit. In den Sommermonaten Juni, Juli und August war es in Baden-Württemberg besonders warm und heiß. Der Juni 2019 war mit einer Monatsmitteltemperatur von 19 °C der zweitwärmste in Baden-Württemberg seit 1881. Noch wärmer war es nur im Juni 2003 mit durchschnittlich 20,9°C. Deutschlandweit war der Juni 2019 der wärmste seit Beginn der Aufzeichnungen. 2.1.2 HITZE Kurz gesagt: 2019 gehört zu den vier heißesten Jahren in Baden-Württemberg; im Landesdurchschnitt wurden an 17 Tagen 30°C und mehr erreicht. Es gab dreimal so viele Heiße Tage wie im Mittel pro Jahr im Zeitraum 1961-1990 (5 Tage); im Jahrhundertsommer 2003 waren es über fünfmal so viele (27 Tage). Besonders der Juni und Juli waren sehr heiß: Im Raum Karlsruhe und Mannheim konnten knapp 40°C Ende Juli gemessen werden, der Rekord von 2003 wurde dennoch nicht ganz erreicht. Abb. 2: Anzahl Heißer Tage in Baden-Württemberg (Flächenmittel pro Jahr seit 1951). Datenquelle: LUBW, berechnet nach Daten des Deutschen Wetterdienstes 2019 war das drittwärmste Jahr in Baden-Württemberg und gehört mit 2003, 2015 und 2018 zu den vier heißesten Jahren. Deutlich wird dies beispielsweise an der Anzahl der Heißen Tage, also an Tagen mit einer maximalen Temperatur von 30°C oder mehr. In 2019 wurden gemittelt über das ganze Land an 17 Tagen 30°C oder mehr erreicht, im Jahrhundertsommer 2003, der bislang auch die meisten Heißen Tage in Baden- Württemberg aufweist, waren es 27 Heiße Tage (Abb. 2). 8 Klimatische Einordnung des Jahres 2019 © LUBW Besonders der Juni und Juli waren sehr heiß. Im Juli konnte deutschlandweit sogar ein neuer Hitzerekord mit 42,6 °C, gemessen am 25. Juli 2019 an der DWD-Wetterstation Lingen/Ems, aufgestellt werden. Im Raum Karlsruhe und Mannheim war es mit knapp 40°C Ende Juli ebenso sehr heiß, auch wenn der Rekord von 2003 nicht ganz erreicht wurde. Abb. 3: Anzahl Sommertage in Baden-Württemberg (Flächenmittel pro Jahr seit 1951). Datenquelle: LUBW, berechnet nach Daten des Deutschen Wetterdienstes Die Anzahl der Sommertage war in 2019 mit gut 55 Tagen ähnlich hoch wie in 2017, 2015 und 2006. 2019 liegt damit nach 2003 und 2018, die sich mit 79,7 Tagen den ersten Platz teilen, auf Rang zwei (vgl. Abb. 3). Ähnlich wie bei der Jahresmitteltemperatur ist auch hinsichtlich der Anzahl Heißer Tage und Sommertage ein deutlicher Anstieg in Baden-Württemberg festzustellen (vgl. Abb. 2 und 3). Die Heißen Tage haben sich in den letzten 30 Jahren (1990-2019) im Vergleich zum internationalen Vergleichszeitraum (1961-1990) von 5 auf 10 Tage durchschnittlich pro Jahr verdoppelt. Auch die Sommertage sind deutlich von 31 auf 45 Tage im Mittel pro Jahr angestiegen. Besonders spürbar ist die Veränderung im Oberrheingraben, der ohnehin als sehr warme Region bekannt ist. So wurde beispielsweise an der Station Mannheim 2019 an 34 Tagen 30°C und mehr erreicht; Sommertage waren es 77. Zum Vergleich: Im Zeitraum 1961-1990 lag das Mittel in Mannheim bei 11 Heißen Tagen und 50 Sommertagen pro Jahr. Im aktuellen Klimazeitraum 1990-2019 verdoppelte sich auch in Mannheim die durchschnittliche Anzahl Heißer Tage auf gut 20 pro Jahr und die Sommertage stiegen auf 67 an. © LUBW Klimatische Einordnung des Jahres 2019 9 2.2 NIEDERSCHLAG 2.2.1 MITTLERER NIEDERSCHLAG Kurz gesagt: 2019 war in Baden-Württemberg ein dem Durchschnitt entsprechendes Niederschlagsjahr. Februar, April und Juni waren im Vergleich zu den Monatsmittelwerten im Zeitraum 1961-1990 mehr als 25 % trockener; im Januar, Mai und Oktober fiel hingegen über 25 % mehr Niederschlag als üblich. Abb. 4: Relative Abweichung der monatlichen Niederschlagssummen für die Jahre 2018 (jeweils linker Balken) und 2019 (jeweils rech- ter Balken) vom Mittel 1961-1990 in Prozent. Datenquelle: LUBW, berechnet nach Daten des Deutschen Wetterdienstes Mit 933 mm Jahresniederschlag war 2019 ein durchschnittliches Niederschlagsjahr in Baden-Württemberg. Im Vergleich zum langjährigen Mittel (1961-1990) regnete es landesweit im Schnitt 47 mm weniger. Dies entspricht einem Defizit von lediglich 5 %. Vergleichsweise trocken waren Februar (minus 62 %), April (minus 36 %) und Juni (minus 27 %). Relativ viel regnete es hingegen im Oktober. Hier fielen im Landesschnitt 105 mm und damit 55 % mehr Nieder- schlag als durchschnittlich 1961-1990 im Oktober. Im Vergleich zum Dürrejahr 2018 fielen in 2019 168 mm bzw. 18 % mehr Niederschlag. 10 Klimatische Einordnung des Jahres 2019 © LUBW 2.2.2 STARKNIEDERSCHLÄGE Kurz gesagt: Auch im Sommer 2019 waren Starkniederschläge in Baden-Württemberg zu verzeichnen. Spitzen- reiter in der Niederschlagsmenge war der Starkregen am 28. Juli bei Bad Urach mit rund 100 mm innerhalb von 8 Stunden. Als „Starkniederschlag“ oder „Starkregen“ werden im Allgemeinen Niederschläge mit ungewöhnlich hoher Intensität bezeichnet, d.h. mit großen Niederschlagsmengen pro Zeiteinheit. So warnt zum Beispiel der Deut- sche Wetterdienst (DWD) vor Unwettern mit Starkregen, wenn Niederschlagsmengen von mehr als 25 mm in einer Stunde oder 35 mm in sechs Stunden zu erwarten sind. Insbesondere in den Monaten Mai bis August führten feucht-warme Luftmassen wiederholt zu Gewittern mit Starkregen, Sturmböen und Hagel. Zum Beispiel am 22. Juni, wo 81,5 mm in Kusterdingen (Kr. Tübingen) sowie 72,3 mm in Bönnigheim (Kr. Ludwigsburg) fielen. Nach KOSTRA-DWD 2010R entsprechen diese Tagesniederschläge jeweils etwa einem Niederschlagsereignis, das alle 50 Jahre auftritt. Abb. 5: links: räumliche Verteilung der Starkniederschläge im Zeitraum vom 26.7. bis 29.7.2019. Bild: LUBW Abb. 5: rechts: Spuren eines kurzen Starkregenereignisses in einem Acker im Kreis Ludwigsburg. Treffen Starkniederschläge direkt auf die Bodenoberfläche auf, verschlämmen die Bodenporen, das Wasser dringt nicht in den Boden ein, sondern fließt oberflächlich ab und nimmt wertvollen Feinboden und Humus mit sich. Bild: C. Buhk / LUBW Der höchste gemessene Tagesniederschlag in Baden-Württemberg im Jahr 2019 fiel am 28. Juli in Bad Urach. Dieses, mit 100,2 mm in etwa 100-jährliche Niederschlagsereignis, hatte dramatische Folgen: In der nahegelegenen Falkensteiner Höhle wurden zwei Personen aufgrund des schnell auf den Starkregen reagie- renden Karstwasserspiegels tief in der Höhle eingeschlossen und mussten in einer aufwändigen Aktion unter Beteiligung von rund 90 von Rettungskräften befreit werden. Im flussabwärts der Höhle gelegenen Fluss Erms bildete sich aufgrund des Starkregens ein etwa 20-jährliches Hochwasser. Die Niederschlagsverteilung in Abb. 5 zeigt, dass auch anderen Regionen des Landes von dieser Starkregenlage betroffen waren. © LUBW Klimatische Einordnung des Jahres 2019 11 2.3 WASSERHAUSHALT 2.3.1 KLIMATISCHE WASSERBILANZ Kurz gesagt: Im Vergleich zu 2018 war die klimatische Wasserbilanz in 2019 deutlich ausgeglichener, aber an vier der betrachteten sechs für Baden-Württemberg charakteristischen Standorte immer noch nega- tiv. Abb. 6: Klimatische Wasserbilanz im Zeitraum 1991-2019 für sechs Klimamessstationen des DWD. Für Rheinstetten liegen die Daten erst ab 2009 vor. Datenquelle: Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg, berechnet nach Daten des Deutschen Wetterdienstes Die klimatische Wasserbilanz eines Jahres gibt an, wieviel Wasser übrigbleibt, wenn vom Jahresniederschlag die Menge abgezogen wird, die in diesem Zeitraum potentiell verdunsten kann. Ist die Bilanz negativ, dann werden die Wasserspeicher (z. B. Grundwasser, Bodenwasser) eher aufgebraucht. Positive Bilanzen sind ein Indiz für mehr Abfluss und für eine Auffüllung der Wasserspeicher. An vier der sechs ausgewählten Stationen, welche die unterschiedlichen topographischen Regionen Baden- Württemberg widerspiegeln, war das Jahr 2019 ein Jahr mit überwiegend negativer Wasserbilanz (s. Abb. 6). Im Vergleich zu 2018 war das Defizit jedoch deutlich geringer. 12 Klimatische Einordnung des Jahres 2019 © LUBW 2.3.2 ENTWICKLUNG DER BODENFEUCHTE Kurz gesagt: Nach dem besonders trockenen Vorjahr haben sich die Wasserreserven im Gesamtboden in 2019 nicht vollständig regenerieren können. Die Niederschläge haben in einzelnen Monaten im Oberboden bis in eine Tiefe von 25 cm landes- weit für normale Feuchteverhältnisse gesorgt. Die Bodenfeuchte im Gesamtboden hat sich nach den besonders trockenen Jahren 2015 und 2018 erst sehr spät im Jahr und auch nicht überall in Baden-Württemberg regenerieren können. Dies spiegeln die Modellbe- rechnungen des Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung wider. Der kühle und feuchte Monat Mai hatte im Juni für vergleichsweise gute Bodenfeuchtegehalte geführt. In tieferen Bodenschichten herrschte im Ver- gleich zum Zeitraum 1951 – 2015 in neun der zwölf Monate (Januar bis Mai sowie Juli bis Oktober) in gro- ßen Teilen des Landes laut den Modellrechnungen weiterhin Dürre. Das bedeutet, dass in den oben genann- ten Monaten in der langen Zeitreihe nur in 20 % der Jahre vergleichbar niedrige oder niedrigere Bodenwas- sergehalte ermittelt wurden. Abb. 7: Dürre im Gesamtboden (bis etwa 180 cm Tiefe) in Baden-Württemberg in 2019 nach Modellrechnungen. Dürre ist die deutliche negative Abweichung der Bodenfeuchte vom langjährigen Erwartungswert und wird in einem sogenannten Perzentilansatz geschätzt. Dürre bedeutet, dass in der langen Zeitreihe zwischen 1951-2015 nur in 20 % der Jahre vergleichbar niedrige oder niedrigere Boden- wassergehalte ermittelt wurden. Dabei wird unterschieden in moderate Dürre ( < 20%), schwere Dürre ( < 10%), extreme Dürre ( < 5 %) und außergewöhnliche Dürre ( < 2 % der im Referenzzeitraum berechneten Werte). Die als ungewöhnlich trocken bezeichneten Werte zeigen Trockenheit unterhalb 30% der Referenzwerte der Jahre 1951 - 2015. Datenquelle: LUBW, zusammengestellt nach Daten und Karten des UFZ-Dürremonitor/ Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung © LUBW Klimatische Einordnung des Jahres 2019 13 In Abbildung 8 ist die Entwicklung der Feuchte im Oberboden bis 25 cm Tiefe dargestellt. Es wird deutlich, dass auch der Oberboden regional unterschiedlich und zeitlich begrenzt verhältnismäßig trocken war. So war in den meisten Regionen der Boden im März und August deutlich trockener als üblich. Im Mai war beson- ders der Osten des Landes betroffen und im Oktober der Westen. In den Monaten Juni und Juli waren die Oberböden fast im ganzen Land nicht trockener als üblich, was als Folge des eher feuchten und kühlen Mo- nats Mai zu sehen ist. Abb. 8: Dürre im Oberboden (bis 25 cm tief) in Baden-Württemberg in 2019 auf Grundlage von Modellrechnungen. Die Erläuterung der Legende ist Abbildung 10 zu entnehmen. Datenquelle: LUBW, zusammengestellt nach Daten und Karten des UFZ-Dürremonitor/ Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung 14 Klimatische Einordnung des Jahres 2019 © LUBW 2.3.3 FLIEßGEWÄSSER Kurz gesagt: 2019 war insgesamt ein ruhiges Jahr: Weder eine ausgeprägte Niedrigwasserphase noch ein extremes Hochwasserereignis waren in Baden-Württemberg zu verzeichnen. Abb. 9: Anteil der Kennwertpegel in Baden-Württemberg, die im Wasserstand oder im Abfluss einen bestimmten Kennwert über- bzw. unterschreiten. Grafik basiert auf ungeprüften Rohdaten. Datenquelle: Hochwasservorhersagezentrale (HVZ) an der LUBW Abbildung 9 zeigt die hydrologische Gesamtsituation der Oberflächengewässer in Baden-Württemberg im Jahr 2019. Dargestellt ist der prozentuale Anteil an Kennwertpegeln, die einen bestimmten Schwellenwert im Wasserstand oder Abfluss über- bzw. unterschreiten. Fast im gesamten Jahresverlauf liegt der Großteil der Kennwertpegel im durchschnittlichen Bereich ( < Mittelwasser und < 2-jährliches Hochwasser; dunkelblaue und grüne Flächenanteile). Im Januar, März und Mai traten jeweils aufgrund ergiebiger Niederschläge klei- nere Hochwasserereignisse auf (> 2-jährliches Hochwasser; gelbe Flächenanteile), vereinzelt bildeten sich lokal auch über 10-jährliche Hochwasser. Im Zuge dieser drei Ereignisse wurde die Hochwasservorhersage- zentrale der LUBW jeweils eröffnet. Aufgrund der Schmelze der ergiebigen Schneevorräte verbunden mit Regen, kam es im Juni zu einem länger andauernden kleinen Bodenseehochwasser. Von Juli bis September war hingegen eine große Anzahl an Kennwertpegeln im Niedrigwasser ( < mittleres Niedrigwasser; hellblaue Flächenanteile). © LUBW Klimatische Einordnung des Jahres 2019 15 Um zu klären, ob es sich um eine außergewöhnliche Niedrigwassersituation oder eine charakteristische jah- reszeitliche Schwankung handelt, erfolgt in Abbildung 10 die Einordnung der Niedrigwasserphase des Jahres 2019 in den Zeitraum 2000-2019. Dargestellt ist für die Jahre 2018 und 2019 der Anteil an Kennwertpegeln in Baden-Württemberg, die im Wasserstand (7-Tage gleitendes Mittel) den Schwellenwert „mittleres Nied- rigwasser“ unterschreiten (farbige Linien). Zusätzlich sind die Perzentile der Schwellenwertunterschreitung im Jahresverlauf berechnet über den Zeitraum 2000-2019 dargestellt. Wie der Median verdeutlicht, handelt es sich bei 2019 um ein durchschnittliches Niedrigwasserjahr mit einer charakteristischen jahreszeitlichen Schwankung. Es ist ersichtlich, dass sich die Niedrigwassersituation in 2019 im Vergleich zum Jahr 2018 deutlich entspannte. An nur wenigen Tagen und jeweils nur über kurze Zeiträume trat eine markante Nied- rigwassersituation (mehr als 45 % der Kennwertpegel liegen im Bereich des mittleren Niedrigwassers) ein. Die Hochwasservorhersagezentrale (HVZ) befand sich in 2019 an insgesamt 28 Tagen im Niedrigwasserbe- trieb. Zum Vergleich: Im Jahr 2018 waren es 74 Tage. Abb. 10: Anteil der Kennwertpegel in Baden-Württemberg, die im Wasserstand oder Abfluss (7-Tage gleitendes Mittel) den Schwellen- wert mittleres Niedrigwasser unterschreiten. Dargestellt sind sowohl die beiden Jahre 2018 und 2019 sowie die Perzentile des Zeit- raums 2000-2019. Grafik basiert auf ungeprüften Rohdaten. Datenquelle: LUBW 16 Klimatische Einordnung des Jahres 2019 © LUBW 2.3.4 GRUNDWASSER Kurz gesagt: Die Grundwasserstände und Quellschüttungen bewegten sich noch zum Jahresbeginn 2019 überwie- gend auf sehr niedrigem Niveau. Nach einer kurzzeitigen Erholung in den ersten Monaten waren die Grundwasserstände und Quell- schüttungen bis etwa November rückläufig. In Teilen des Landes haben die erwarteten Wiederanstiege zum Jahresende stattgefunden. Quellschüttung in Rottenburg (Obere Gäue) Quellschüttung in Blaubeuren (Schwäbische Alb) Grundwasserstand in Rheinmünster (mittlerer Ober- rheingraben) Quellschüttung in Höchenschwand (Hochschwarz- wald) Messwerte langjährige Monatsextrema langjährige Monatsmedian hohe Grundwasservorräte Normalbereich niedrige Grundwasservorräte Der Normalbereich (grüne Fläche) wird durch das 90. Perzentil als Obergrenze und das 10. Perzentil als Untergrenze der Mo- natswerte aus i.d.R. 30 Beobachtungsjahren definiert. Der langjährige Monatsmedian der Einzelmesswerte ist als grüne gestrichelte Linie, die Monatsextrema sind als schwarz gestri- chelte Linien, die aktuellen Messwerte sind als durchgezogene schwarze Linie dargestellt. Quellschüttung in Buchen (Odenwald) Abb. 11: Jahresgang 2018/2019 vor langjährigem Hintergrund verschiedener Quellschüttungen bzw. Grundwasserstände. Datenquelle: LUBW © LUBW Klimatische Einordnung des Jahres 2019 17 Zuletzt waren die Grundwasserverhältnisse in den Jahren 2016/2017 und vor allem 2018 besonders ange- spannt. Das Jahr 2019 baut auf der besonders ungünstigen Ausgangssituation des Vorjahres auf. Die zu Jah- resbeginn erhoffte anhaltende Erholung ist ausgeblieben, weshalb das Jahr 2019 ebenfalls zu den Zeiträumen mit den niedrigsten Grundwasserständen und Quellschüttungen seit Bestehen des amtlichen Grundwasser- standmessnetzes im Jahr 1913 zählt. Das Jahr 2019 hat etwa durchschnittliche Niederschlagsverhältnisse gebracht, sowohl hinsichtlich der Jah- resniederschlagssumme als auch der innerjährlichen Niederschlagsverteilung. Die meteorologischen Rand- bedingungen haben dafür gesorgt, dass im Jahresverlauf 2019 keine vergleichbar markanten Rückgänge, wie sie im Jahr 2018 zu beobachten waren, stattgefunden haben. Noch zum Jahresbeginn 2019 war trotz überdurchschnittlichen Niederschlags im Dezember 2018 eine aus- geprägte Niedrigwassersituation zu verzeichnen. Grundwassermessstellen in Bereichen mit geringen Flurab- ständen und Quellen, die besonders rasch auf Niederschläge reagieren, waren Ende 2018 auf extrem niedrige Werte zurückgegangen, oft unterhalb der bisherigen historischen Minima. Diese Standorte haben mit raschen Anstiegen sehr kurzfristig auf die überdurchschnittlichen Niederschläge von Dezember 2018 reagiert. Die Quellschüttungen sind insbesondere im Schwarzwald binnen weniger Tage auf mittlere Werte angestiegen. Im Oberrheingraben wurde dagegen kein durchgreifender Anstieg zu Jahresbeginn beobachtet, sondern eher eine allmähliche Entspannung der bis dahin sehr angespannten Verhältnisse. Im weiteren Jahresverlauf folgte eine relativ unauffällige Entwicklung des Grundwassergeschehens im unte- ren Normalbereich. Grundwasserstände und Quellschüttungen waren bis etwa November rückläufig und bewegten sich vielerorts auf niedrigem Niveau. In Teilen des Landes haben die mit dem Beginn des hydrolo- gischen Winterhalbjahres erwarteten Wiederanstiege zum Ende des Kalenderjahres stattgefunden. Aus grundwasserhydrologischer Sicht ist das Jahr 2019 durch eine Entwicklung auf unterdurchschnittlichem Niveau innerhalb des langjährigen Normalbereichs gekennzeichnet. Die Spuren der niedrigen Ausgangssi- tuation zu Jahresbeginn waren jedoch dauerhaft zu spüren, weshalb im Spätsommer bereichsweise niedrige Grundwasserstände und Quellschüttungen gemessen wurden. 18 Klimatische Einordnung des Jahres 2019 © LUBW 2.3.5 BODENSEE Kurz gesagt: Die Wasserstände im Bodensee waren im Verlauf des Jahres 2019 meist überdurchschnittlich. Die höchsten Wasserstände wurden im Juni beobachtet und erreichten fast den Hochwassermeldewert. Trotz überdurchschnittlich hoher sommerlicher Lufttemperaturen blieben die höchsten Messwerte der Oberflächenwassertemperatur bei der Hauptmessstelle in der Seemitte deutlich unter den Höchstwerten des Jahres 2018. Eine übermäßige Entwicklung von Wasserpflanzen wie 2018 wurde nicht beobachtet. Abb. 12: Jahresgang des Wasserstandes am Bodensee (Pegel Konstanz) im Vergleich zum langjährigen Tagesmittel, minimalen und maximalen Wasserständen im Zeitraum 1850-2010. Datenquelle: Hochwasservorhersagezentrale (HVZ) an der LUBW Im Gegensatz zum Niedrigwasserjahr 2018 war 2019 für den Bodensee ein Jahr mit überwiegend überdurch- schnittlich hohen Wasserständen (Abbildung 12). Bereits zu Beginn des Jahres lagen die Pegelwerte über der mittleren Jahresganglinie. Einem anfänglich eher trockenen Frühjahr folgten im Mai kurzzeitig saisonal un- terdurchschnittliche Pegelstände. Hohe Niederschlagsmengen und Schmelzwasser aus dem alpinen Einzugs- gebiet führten in der zweiten Maihälfte zu einem rapiden Pegelanstieg. Ein weiterer deutlicher Pegelanstieg im Juni ließ die maximalen Tagesmittelwerte auf 479 cm ansteigen und damit nur knapp unter den Hochwas- sermeldewert von 480 cm. Im Verlauf des trockenen und überdurchschnittlich warmen Julis fielen die Was- serstände jedoch rasch ab und unterschritten in Folge dessen von Mitte Juli bis Mitte August die mittlere Jahresganglinie. © LUBW Klimatische Einordnung des Jahres 2019 19 Die im Rahmen des zweiwöchigen Monitorings erfassten Oberflächentemperaturen des Bodensees an der Hauptmessstelle in der Seemitte des Obersees erreichten erst im Juni Werte über 10 °C, nachdem der Mai besonders kühl war. Werte über 20 °C wurden von Juli bis in die erste Septemberhälfte gemessen. Die höchsten Messwerte lagen bei etwa 23 °C. Im Jahr 2018 wurde als Höchstwert 25,6 °C gemessen. 2.4 OZON Kurz gesagt: Die Ozonspitzenkonzentration geht seit Anfang der 1990er-Jahre zurück. In Jahren mit heißen, trockenen und strahlungsintensiven Sommern, wie 2003, 2015, 2018 und nun 2019 sind die Ozonkonzentrationen erhöht. Der langfristige Zielwert bis 2020 kann im städtischen und ländlichen Hintergrund nicht eingehalten werden. Abbildung 13: Überschreitung des Ozon 1-Stundenmittelwertes von 180 µg/m³ (Informationsschwelle) in Baden-Württemberg. Datenquelle: LUBW Abbildung 14: Überschreitung des Ozon 8-Stundenmittelwertes von 120 µg/m³ in Baden-Württemberg Datenquelle: Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg 20 Klimatische Einordnung des Jahres 2019 © LUBW Abbildung 15: Prozentualer Anteil der Messstationen in Baden-Württemberg mit Überschreitung des Zielwertes von 120 µg/m³ Ozon im 8-Stundenmittel (gemittelt über 3 Jahre) Datenquelle: LUBW Abbildung 16: Entwicklung der Jahresmittelwerte für Ozon in Baden-Württemberg. Datenquelle: LUBW Seit Anfang der 1990er-Jahre ist ein Rückgang der Immissionsbelastung durch Ozon sowohl bei den Mess- stationen im städtischen als auch im ländlichen Hintergrund festzustellen, der sich insbesondere bei den Ozonspitzenkonzentrationen zeigt (Abb. 13, 14). Ursache sind die rückläufigen Konzentrationen der Ozon- vorläufersubstanzen Stickstoffdioxid, flüchtige organische Verbindungen ohne Methan (non-methane volati- le organic compounds, NMVOC), Methan und Kohlenmonoxid. Potential für erhöhte Ozonkonzentrationen haben jedoch weiterhin heiße, trockene und strahlungsintensive Sommer wie die Sommer der Jahre 2003, 2015, 2018 und 2019. Stabile Hochdruckwetterlagen führen neben den meteorologischen Voraussetzungen zur Bildung von Ozon zusätzlich zu einer Anreicherung der Vorläufersubstanzen. Dazu zählen auch die bio- genen Kohlenwasserstoffe, die vor allem von den Nadelbäumen bei hohen Temperaturen emittiert werden. Im Sommer 2019 führten die sehr warmen Wetterlagen Ende Juni und Juli zu zahlreichen Überschreitungen des Informationsschwellenwertes von 180 µg/m³ (1-Stundenmittelwert). Fast flächendeckend wurde auch der Zielwert zum Schutz der Gesundheit von 120 µg/m³ (höchster 8-Stundenmittelwert eines Tages an mehr als © LUBW Klimatische Einordnung des Jahres 2019 21 25 Tagen) überschritten. Die Beurteilung des Zielwertes für einen 3-Jahreszeitraum zeigt, dass in letzten fünf Mittelungszeiträumen an der Mehrheit der Messstationen der Zielwert überschritten wird (Abb. 15). Damit ist die Einhaltung dieses langfristigen Zielwertes bis 2020 nicht zu erwarten. Die Jahresmittelwerte der Ozonkonzentrationen im ländlichen Raum steigen seit einigen Jahren wieder an (Abb. 16). Hier spielt auch die zentrale Lage Deutschlands und der grenzüberschreitende Transport von Luftschadstoffen und damit von Ozonvorläufer eine Rolle. Hinzu kommt, dass in den Städten verstärkt die Emissionen von Stickstoffoxiden zurückgehen und so im städtischen Hintergrund weniger ozonreduzierende Stickstoffoxide zur Verfügung stehen. Dies führt zu einem Anstieg der Ozonkonzentrationen in den Städten. Unter der Annahme, dass der Klimawandel in Baden-Württemberg zu einem vermehrten Auftreten von Hit- zeperioden und länger anhaltenden Hochdruckwetterlagen im Sommerhalbjahr führt, ist bei gleichbleibender Verfügbarkeit der Vorläufersubstanzen mit einer verstärkten Bildung von Ozon in den bodennahen Luft- schichten und einem Anstieg der Ozonkonzentrationen im Mittel zu rechnen. 2.5 AUSWIRKUNGEN AUF DIE NATUR 2.5.1 PHÄNOLOGIE Kurz gesagt: Die Entwicklung der Pflanzen war 2019 geprägt durch ein warmes Frühjahr, einen sehr kalten Monat Mai und einen früh einsetzenden, heißen Sommer. Die Apfelblüte begann 16 Tage früher als im Mittel des Referenzzeitraums 1961-1990 und war bis Ende April annähernd abgeschlossen. Die weitere Entwicklung verlief stark verzögert, so dass die Zeit bis zur Fruchtreife besonders lang dauerte. Durch die frühe Entwicklung waren Pflanzen und Tiere Anfang Mai regional von auftretenden Spät- frösten betroffen. Die Phänologie befasst sich mit regelmäßig wiederkehrenden Wachstums- und Entwicklungserscheinungen bei Pflanzen und Tieren. Bei Pflanzen werden zum Beispiel der Beginn der Blattentfaltung, der Beginn und das Ende der Blüte, der Fruchtreife oder des Blattfalls als einzelne phänologische Phasen unterschieden. Die Phänologie ist stark von der Temperatur und Sonneneinstrahlung abhängig. Änderungen der Phänologie verdeutlichen somit klimatisch bedingte Veränderungen in der Natur. 22 Klimatische Einordnung des Jahres 2019 © LUBW Abb. 17: Mittlere Monatstemperaturen in Baden-Württemberg. Monatsmittel 1961-1990 im Vergleich zum warmen Jahr 2018 und dem aktuellen Jahr 2019. Datenquelle: LUBW, berechnet nach Daten des Deutschen Wetterdienstes Die Apfelblüte 2019 setzte im Vergleich zum Referenzzeitraum 1961-1990 aufgrund der warmen Bedingun- gen zwar 16 Tage früher ein und damit ähnlich früh wie in den Vorjahren. Die weitere Entwicklung verlief dann aber durch die kühle Witterung im Mai stark verzögert, so dass die Zeit bis zur Fruchtreife besonders lang dauerte. Abb. 18: Mittlerer Beginn der Apfelblüte bis zur Pflückreife vorwiegend frühblühender Apfelbäume in Baden-Württemberg. Datenquelle: LUBW, berechnet nach Daten des Deutschen Wetterdienstes (Stand 05.02.2020) Der Monat April war der 13. Monat in Folge mit überdurchschnittlich hohen Temperaturen, der Mai hinge- gen zeigte sich deutlich zu kalt. Statistisch gesehen rangierte er unter den 20 kältesten Maimonaten seit Be- © LUBW Klimatische Einordnung des Jahres 2019 23 ginn der Wetteraufzeichnung 1881. Besonders die Nacht vom 5. auf 6. Mai barg mit frostigen Temperaturen in Bodennähe auf der Schwäbischen Alb lokal bis – 9 °C und Lufttemperaturen von -2,5 °C in Obstbaulagen regional großes Potential für Spätfrostschäden. Weite Gebiete des Landes blieben aber frostfrei, so dass die Schäden über das ganze Land hinweg gesehen weit unter denen des Jahres 2017 lagen. Damals waren Ende April deutlich niedrigere Temperaturen mitten in der Blütezeit aufgetreten und hatten überregional zu großen Ernteausfällen geführt. Nicht nur bei den Äpfeln zeigte sich ein frühes Aufblühen und eine verspätete Fruchtreife, sondern auch bei den Süßkirschen und verschiedenen Wildpflanzen, wie dem schwarzen Holunder. Die Rotbuche trieb zwar früh aus, begann aber verspätet mit dem Blattfall. Abb. 19: Apfelblüte im April. Apfelbäume blühen inzwischen im Schnitt etwa zwei Woche früher als zwischen 1961 und 1990. Bild: C. Buhk / LUBW 2.5.2 VERÄNDERUNG DER BODENFAUNA DURCH DIE BODENTROCKENHEIT Kurz gesagt: In 2019 kam es zu einem Populationseinbruch oberflächlich lebender Regenwurmarten als Folge der Trockenheit in 2018. Diese Regenwurmarten spielen eine wichtige Rolle im Ökosystem. Regenwurmarten, die in tieferen Bodenschichten leben und dort auch ihre Nahrung finden, waren nicht betroffen. Die Populationen blieben 2019 stabil. Seit 2015 werden jährlich im Rahmen des Biologischen Messnetzes der Medienübergreifenden Umweltbe- obachtung der LUBW an 13 im Land verteilten Dauerbeobachtungsflächen im Wald Regenwurmpopulatio- nen untersucht. Die ausgewachsenen Würmer, die an der Bodenoberfläche leben (epigäische Arten) oder dort zumindest ihre Nahrung aufnehmen (epi-anezische Arten), reagieren deutlich auf die Dürrejahre 2015 und 2018. Da die Probenahme immer in den Monaten April bis Juni erfolgt, werden die Effekte erst im darauf- folgenden Jahr sichtbar. Die Anzahl der gefundenen Regenwürmer reduziert sich jeweils im Jahr nach der Trockenheit deutlich. Nach der Dürre in 2015 brauchte die Regeneration der Wurmpopulationen zwei Jahre. 24 Klimatische Einordnung des Jahres 2019 © LUBW Abb. 21: Boxplot der mittlere Anzahl ausgewachsener Regenwürmer pro m² von Arten, die an der Oberfläche leben (epigäisch) oder dort zumindest ihre Nahrung finden (epi-anezisch). Da die Probenahme in den Monaten April bis Juni erfolgt, sind die Effekte der Som- merdürren in 2015 und 2018 jeweils erst im darauffolgenden Jahr sichtbar. Datenquelle: Untersuchungen im Auftrag der LUBW durch Dr. Otto Ehrmann Dürrejahre in kurzer Folge hintereinander sind auf längere Sicht daher möglicherweise ein Problem für diese Arten. Besonders an der Oberfläche lebende Regenwürmer (epianezisch) spielen eine große Rolle beim Streuabbau, transportieren den Humus in tiefere Bodenschichten (epi-anezische Würmer) und sind somit entscheidende Organismen unserer Ökosysteme. Auch als Nahrung für Vögel oder Kleinsäuger spielen sie eine wichtige Rolle. Die primär in tieferen Bodenschichten vorkommenden (endogäische) Arten überdauern ungünstige Perioden in einer Art Kokon und sind dort vor Austrocknung besser geschützt. Bei diesen Arten gibt es keine vergleichbaren Populationseinbrüche. Abb. 22: Oberflächlich lebende Regenwurmarten und solche Arten, die an der Oberfläche Nahrung suchen sind dürreempfindlich. Bild: C. Buhk / LUBW © LUBW Klimatische Einordnung des Jahres 2019 25 2.5.3 FLIEßGEWÄSSERÖKOLOGIE Kurz gesagt: Die Wassertemperatur und der Abfluss sind entscheidende Faktoren für die Verbreitung aquatischer Organismen. Die sommerlichen Wassertemperaturen von Rhein und Neckar lagen 2019 in Höhe und Dauer deut- lich unter den Werten von 2018; dennoch waren sie relativ hoch. Die Sauerstoffkonzentration im Neckar war relativ unkritisch; es wurden keine Werte unter 4 mg/l gemessen. Fließgewässer sind hoch dynamische Lebensräume. Daher müssen Fließgewässerorganismen generell an wechselnde Temperaturverhältnisse und Wasserstände angepasst sein, sodass die verschiedenen Pflanzen- und Tiergruppen durch unterschiedliche Anpassungsstrategien sommerliche Hitze- und Niedrigwasserphasen überstehen können. Jedoch können die Häufigkeit, Dauer und räumliche Ausdehnung von Extremereignissen einen großen Einfluss auf die aquatische Lebensgemeinschaft haben. Wie sich eine Zunahme von sommerli- chen Hitze- und Niedrigwasserphasen auswirken wird, ist schwer abschätzbar. Die Gewässer sind dabei in- dividuell sehr unterschiedlich stark betroffen (abhängig u. a. von Größe, Gewässermorphologie, Anbindung von Seitengewässern etc.) und je nach Mobilität und Lebenszyklus auch die einzelnen Organismengruppen. Abb. 23: Mittlere Wassertemperatur berechnet aus den Tagesmittelwerten der Monate Juli und August im Zeitraum 2000 bis 2019 der Messstationen Karlsruhe / Rhein und Stuttgart-Hofen / Neckar. Datenquelle: LUBW Die sommerlichen mittleren Wassertemperaturen von Rhein und Neckar lagen 2019 deutlich unter denen in 2018, dennoch waren diese über den längeren Zeitraum betrachtet hoch (Abb. 23). Auch die Maximaltempe- raturen sind 2019 deutlich niedriger als in 2018. Nur an wenigen Tagen wurden 25°C überschritten, sodass im Gegensatz zu 2018 keine langandauernde Periode dieser hohen Wassertemperaturen auftrat. 26 Klimatische Einordnung des Jahres 2019 © LUBW Die Sauerstoffkonzentration im Neckar war relativ unkritisch: Sauerstoffwerte von 4 mg/l wurden nicht un- terschritten, sodass keine Belüftungsmaßnahmen zur Stützung des Sauerstoffgehaltes durchgeführt werden mussten.[mehr]

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