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Einladung_23_04_04.pdf

Einladung zur Gemeinderatssitzung am 4. April 2023 in Baindt Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet am Dienstag, den 4. April 2023 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses statt. TAGESORDNUNG 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Vorstellung der überarbeiteten Planung des Anbaus Feuerwehrhaus und Entscheidung über das weitere Vorgehen 05 Bauantrag zum Anbau und Umbau Feuerwehrhaus und Bauhof sowie Nutzungsänderung im Obergeschoss in Räume für die Feuerwehr, auf dem Flst. 206/4, Ziegeleistraße 20 06 Bauantrag für die Erstellung eines Aussenpools auf dem Flst. 901, Sulpacher Straße 125/1 07 Schaffung eines e-Carsharing-Angebots in der Gemeinde Baindt 08 Erstellung eines Klimamobilitätsplans für den Gemeindeverband Mittleres Schussental (GMS) - Grundsatzbeschluss 09 Sanierung Klosterwiesenschule, Hauptgebäude: Vergabe der Metallbau- und Verglasungsarbeiten 10 Sanierung Klosterwiesenschule, Hauptgebäude: Vergabe der Zimmerer- und Fassadenarbeiten 11 Auftragsvergabe Neugestaltung Dorfplatz 12 Kommunaler Trägerverein Musikschule Ravensburg e. V. Erhöhung der kommunalen Beiträge ab 01.01.2023 13 Belagserneuerung DFB Minispielfeld 14 Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Vorläufiges Gebührenrechtliches Ergebnis des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung 2022 sowie Gebührenrechtliches Ergebnis des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung 2021 15 Gutachterbestellung für den Gutachterausschuss des westlichen Landkreises Ravensburg 16 Anfragen und Verschiedenes Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup, Bürgermeisterin https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/[mehr]

Dateityp: PDF-Dokument
Dateigröße: 21,18 KB
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    Zuletzt geändert: 31.03.2023
    Errichtung einer Stiftung bürgerlichen Rechts

    Für die Errichtung einer Stiftung bürgerlichen Rechts sind erforderlich: ein Stiftungsgeschäft, in dem die stiftende Person der Stiftung eine Satzung gibt und ihr zur Erfüllung des Stiftungszwecks ein Vermögen widmet die Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig durch die Stiftungsbehörde Neben rechtlichen und steuerlichen Aspekten müssen Sie bei der Errichtung einer Stiftung Entscheidungen über den Zweck und die Form der zu gründenden Stiftung treffen. Dabei geht es immer darum, die optimale Umsetzung der Idee zu finden. Erkennt die Stiftungsbehörde die Stiftung als rechtsfähig an, untersteht das der Stiftung gewidmete Vermögen nicht mehr der Dispositionsbefugnis der stiftenden Person.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    01_Inforeihe_Energiedialog-AdW_Regionalplan_final_WEB.pdf

    Warum werden Windenergieanlagen im Altdorfer Wald geplant? Um die Energiewende zu schaffen, soll Windener- gie im ganzen Bundesgebiet ausgebaut werden. Die Bundesregierung hat den Ländern deshalb gesetzli- che Flächenziele vorgegeben. Die Landesregierung in Baden-Württemberg hat ihre Regionalverbände wiederum beauftragt, geeignete Flächen zu reser- vieren. Der Direktor des Regionalverbands Bodensee- Oberschwaben (RVBO) Dr. Wolfgang Heine war am 21. Juni 2023 beim Treffen der Dialoggruppe* zu Gast und erläuterte den Auftrag, den aktuellen Pla- nungsstand und die Bedeutung für die Planungen im Altdorfer Wald. Was ist der Regionalverband und was tut er? Die drei Landkreise Sigmaringen, Ravensburg und der Bo- denseekreis bilden gemeinsam den RVBO. Für dieses Ge- biet wird ein gemeinsamer Regionalplan erstellt. Dieser legt die „anzustrebende räumliche Entwicklung und Ord- nung der Region“ fest, beispielsweise wo der Freiraum zu schützen ist und wo Siedlungs- oder Industriegebiete sein können. Das passiert in Form von Texten und Karten. Die Regionalverbände sollen nun auch wieder die Energie- erzeugung in Baden-Württemberg steuern. Dafür erstellt der RBVO derzeit einen neuen Teilregionalplan Energie, indem große Flächen zur Nutzung von Wind- und Solar- energie (Freiflächen-Photovoltaik) festgelegt („ausgewie- sen“) werden. Der RVBO hat eine eigene Internetseite eingerichtet, auf welcher der aktueller Stand und Hinweise zu Veranstaltun- gen zu finden sind: www.rvbo-energie.de Welche Ziele muss der neue Teilregio- nalplan Energie erfüllen? Baden-Württemberg will 1,8 % seiner Fläche für Windener- gie ausweisen. Für Freiflächen-Photovoltaik (Solarparks) werden 0,2 % gesucht. Welche Flächen werden ausgewiesen? Derzeit definiert der RVBO „Suchräume“. Innerhalb dieser Gebiete werden die konkreten Vorranggebiete ausgewie- sen. Auch Teile des Altdorfer Waldes liegen in einem Such- raum. Regionaldirektor Dr. Wolfang Heine erklärt, dass sie bei der Suche nach Vorranggebieten zunächst verschiedene Ausschluss- und sehr erhebliche Konfliktkriterien über- einander gelegt werden, die dazu führen, dass fast 90 % der Regionsfläche von vornherein ausscheidet. Insbeson- dere wegen der Windhöffigkeit, des Siedlungsabstands und des Artenschutzes bleiben in Süddeutschland häufig Waldgebiete übrig. Unsere Suchraumkarte für Wind- energie ist zum großen Teil eine Waldkarte. Dr. Wolfgang Heine am 21.06.2023, bei der Sitzung der Dialoggruppe in Wolfegg Was sind die Kriterien für die Suche nach Vorranggebieten für Windener- gie? Kriterien nach denen der RVBO Gebiete bewertet sind etwa Windhöffigkeit, Abstände zu geschlossenen Wohn- siedlungen (750 Meter), Denkmalschutz, Naturschutz & Artenschutz, Ziviler Luftverkehr und militärische Belange und Gewässerschutz. Eigentumsverhältnisse an der Flä- che spielen keine Rolle. Kommunaler Energiedialog zum geplanten Windpark im Altdorfer Wald Thema 1 | Teilregionalplan Energie “ Auszug aus der Suchraumkarte des RVBO Juli 2013 http://www.rvbo-energie.de Welche Windbedingungen sind nötig? Bei der Abschätzung der Windhöffigkeit bezieht sich der RVBO auf den Windatlas Baden-Württemberg. Der Wind- atlas zeigt die Eignung eines Standortes an der sogenann- ten Leistungsdichte des Windes auf. Diese wird in Watt pro Quadratmeter angegeben. Der erforderliche Mindestwert beträgt 190 W/m² in 160 m Höhe. Im Altdorfer Wald weist der Windatlas die mittleren Kategorien „> 250 – 310 W/m²“ und „> 190 – 250 W/m²“ aus. Der Windatlas ist online abrufbar unter: www.energieatlas-bw.de/wind/windatlas-baden-wuerttemberg Übrigens: Die Berechnungen im Windatlas reichen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung eines Windparks nicht aus. Die planende Firma Windpark Altdorfer Wald GmbH (WAW) führt eigene Windmessungen durch. So können sie sicher entscheiden, ob sich der Windpark betreiben lässt. Wie wird der Grundwasserschutz beachtet? Wasserschutzgebiete werden vom Landratsamt ausge- wiesen. Gebiete der Zone 1 haben die höchste Schutz- klasse und der Bau von Windenergieanlagen ist dort ausgeschlossen. Zone 2 ist ebenso nicht Bestandteil des Suchraums. In Gebieten der Zone 3 ist der Bau hingegen grundsätzlich möglich, erläutert Regionaldirektor Heine auf Rückfrage der Dialoggruppe. Außerdem erklärte er, dass Wasservorrang und Vorbehaltsgebiete im Regional- plan keine Ausschlusswirkung hätten. Hydrogeologische Gutachten für den Standort jeder einzelnen Anlage sollen mögliche Gefährdungen für das Grundwasser im Rahmen des Genehmigungsverfahrens klären. Diese seien von der WAW für den Altdorfer Wald bereits beauftragt. Was ist der Zeitplan der Regionalplanung? Innerhalb dieser Suchräume wird jetzt ein Entwurf für die konkreten Gebiete erarbeitet. Spätestens zum 1. Ja- nuar 2024 werden diese Gebiete veröffentlicht (Offen- lage). In einer zwei- bzw. dreimonatigen Anhörungsfrist können Träger öffentlicher Belange sowie jede Privat- person Stellungnahmen einreichen. Bis spätestens zum 30. September 2025 muss ein Satzungsbeschluss zum Teilregionalplan erfolgen. Dieser ist bis Ende 2025 vom zuständigen Ministerium zu genehmigen und anschlie- ßend rechtskräftig. Und dann? Wenn das 1,8-Prozent-Ziel rechtssicher erreicht ist, werden außerhalb dieser Vorranggebiete für Windenergiegebiete zunächst keine Anlagen gebaut. Kommunen können aber ergänzend über die Bauleitplanung Flächen ausweisen. Was passiert, wenn das Ziel nicht erreicht wird? Dann gibt es keine steuernde Wirkung – Windenergiean- lagen können grundsätzlich überall im Außenbereich ge- baut werden, sofern keine gesetzlichen Konflikte vorliegen (Super-Privilegierung). Das Plädoyer des Regionaldirektors Dr. Wolfang Heine beim Treffen der Dialoggruppe lautete daher: Wir sollten diese Aufgabe ge- meinsam hinbekommen, um diese Super-Privilegierung zu ver- hindern. Dr. Wolfgang Heine am 21.06.2023 bei der Sitzung der Dialoggruppe in Wolfegg Was heißt das konkret für den geplan- ten Windpark im Altdorfer Wald? Diese Frage war für die Mitglieder der Dialoggruppe von zentraler Bedeutung. Dr. Wolfang Heine betonte mehrfach, dass der RVBO unabhängig von der Projektentwicklung der WAW arbeite. Auch ob die Flächen dem Land (Forst BW), kommunalen oder privaten Eigentümern gehöre, sei irrelevant. Man arbeite nach gesetzlichen Vorgaben und fachlichen Kriterien. Ab 2025 sei dann der Bau von Wind- energieanlagen nur innerhalb der ausgewiesenen Flächen möglich. Die Offenlage des RVBO 2024 wird daher rich- tungsweisend für die Windparkplanung sein. D. h. wenn der Regionalverband (nur) eine kleinere Fläche ausweisen sollte als das Projektgebiet, wären auch entsprechend we- niger Windenergieanlagen im Altorfer Wald möglich. *Die Gemeinden Baienfurt, Baindt, Bergatreute, Schlier, Vogt, Waldburg und Wolfegg informieren im Rahmen des Energiedialogs gemeinsam über den geplanten Windpark. Seit Juni 2023 wird der Energiedialog von der Dialoggruppe gesteuert. Diese beteiligt unterschiedliche Anspruchs- gruppen am Energiedialog, trifft sich regelmäßig und wählt unter ande- rem Themen für diese Info-Reihe aus. Die sieben Kommunen werden vom Forum Energiedialog unterstützt. Das Forum Energiedialog Baden-Württemberg ist ein Landesprogramm des Umweltministeriums, das Kommunen im Zusammenhang mit An- lagen der erneuerbaren Energien begleitet: energiedialog-bw.de Bei Fragen ist Sarah Albiez ansprechbar | s.albiez@energiedialog-bw.de | 0151 10674803. “ https://www.energieatlas-bw.de/wind/windatlas http://www.energiedialog-bw.de mailto:s.albiez%40energiedialog-bw.de?subject= http://www.energiedialog-bw.de[mehr]

    Dateityp: PDF-Dokument
    Dateigröße: 490,02 KB
    Verlinkt bei:
      Zuletzt geändert: 08.08.2023
      Haeufige_Fragen_2021_2022.pdf

      Häufige Fragen & Antworten zum Gemeindehaushalt 2021/2022? Was versteht man unter einem Doppelhaushalt? Ein Doppelhaushalt umfasst die Planungen einer Kommune für die kommenden zwei Jahre. Baindt verabschiedet den nächsten Doppelhaushalt am 12. Januar 2021 für die Jahre 2021/2022. Es gibt auch Städte und Gemeinden, die ihren Haushalt jährlich planen. Was ist ein Haushaltsplan? Wie in einem privaten Haushalt plant auch eine Kommune, mit welchen Einnahmen und Ausgaben sie in den kommenden Jahren zu rechnen hat. Ein Haushaltsplan hält beispielsweise fest, wie hoch die Erträge aus der Gewerbesteuer voraussichtlich sein werden. Und es wird entschieden, wieviel Geld etwa in die Sanierung der Schule oder der Sportstätten investiert wird. Mit den Planungen setzt eine Kommune die Schwerpunkte für die nächsten zwei Jahre und stellt die Weichen für die Zukunft. Der Haushaltsplan ist eine verbindliche Grundlage für die Verwaltung und den Gemeinderat und teilt sich genau genommen in zwei Haushalte auf: den Ergebnishaushalt und den Finanzhaushalt. Wie gestalten sich die Haushaltsberatungen? Zunächst erarbeitet die Gemeindeverwaltung – unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen und gesetzlicher Vorgaben – einen Haushaltsplanentwurf. Der Bürgermeister der Gemeinde bringt gemeinsam mit dem Gemeindekämmerer den Haushaltsplanentwurf in den Gemeinderat ein. Der Gemeinderat berät über den Haushaltsplan und beschließt den Haushaltsplan in einer öffentlichen Sitzung. Anschließend genehmigt das Landratsamt Ravensburg den Haushaltsplan. Was ist der Ergebnishaushalt? Der Ergebnishaushalt enthält alle Ertrags- und Aufwandspositionen für die laufende Verwaltungstätigkeit. Dazu gehören Erträge – zum Beispiel aus Grund- und Gewerbesteuer sowie Schlüsselzuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich – aber auch Aufwendungen wie etwa Personalkosten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Leistungen der Bildung und Betreuung. Der Ergebnishaushalt ist vergleichbar mit einem privaten Girokonto, über das monatlich das Gehalt eingeht und Mietkosten, die Stromrechnung oder Einkäufe abgebucht werden. Was ist der Finanzhaushalt? Der Finanzhaushalt deckt neben allen laufenden Ein- und Auszahlungen, alle investiven Vorgänge der Gemeinde ab. Dies sind insbesondere eigene Baumaßnahmen/Investitionen, Zuschüsse an Dritte für deren Investitionen, Aufwendungen für den Erwerb von beweglichem Vermögen (Fahrzeuge, Betriebsgeräte etc.), Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden sowie Kredittilgungen. Der Finanzhaushalt ist vergleichbar mit einem Tagesgeldkonto, das für Investitionen genutzt wird – wie zum Beispiel die Anschaffung eines Computers oder den Kauf eines Fahrzeugs. Wie kann ich mich als Bürgerin oder Bürger bei den Haushaltsberatungen einbringen? Die Gemeinde Baindt führt seit Jahren einen Bürgerhaushalt durch. Mit dem Ausbau der Bürgerbeteiligung wollen wir das Interesse an der Gestaltung Baindts und das persönliche Engagement wecken und stärken. Wir bieten den Bürgern nach der Vorberatung der Investitionen für den Doppelhaushalt die Möglichkeit, zu Haushaltsthemen konkrete Vorschläge zu unterbreiten, welche wir anschließend dem Gemeinderat vorlegen. Wo liegen in den kommenden Jahren die Schwerpunkte der Gemeinde? Welche dringenden sonstigen Investitionsvorhaben stehen zur Durchführung an? Die wichtigsten Projekte im Hochbau – Finanzplanungszeitraum S. 24 des Vorberichtes: • Sanierung der Klosterwiesenschule 2021: 2 Mio. €, 2022: 4 Mio. €, 2023: 1 Mio. €, 2024 1 Mio. €, 2025 1 Mio. €). Die Kostenschätzung mit 12,2 Mio. € wurde noch nicht komplett im Haushaltsplan 2021/2022 abgebildet. • Anbau und Sanierung Feuerwehrhaus 270.000 € (2021 Planungsrate 20.000 €, 2022 Ausführung 250.000 €) • Zuschuss Waldorfkindergarten: 2021 Planungskosten 40.000 €, 2022 Planungskosten 40.000 €, 2023 evtl. Zuschuss der Gemeinde 500.000 €. Veranschlagter Grunderwerb im Haushaltsplan 2021 und 2022 – 1.800.000 € und 3.675.000 € (Darunter ist auch die Rückerstattung Grundstückserlöse an das Land – Einnahmen Fischerareal) Grundstückserlöse 2021 und 2022: 2.024.000 € bzw. 4.025.000 € Die wichtigsten Erwerbe von beweglichen Sachen des Anlagevermögens: • Bauhof Kauf Radladler 95.000 € - 2021 • Feuerwehr – Ersatzbeschaffung LF 20 – 2022 – 500.000 € • Neuanlage Waldspielplatz 2021 und 2022 jeweils 25.000 €, Sonstige Spielgeräte anderer Spielplätze jeweils 15.000 € Die wichtigsten Maßnahmen bei Tiefbau und Grünflächen: • Sanierung Dorfplatz: 2021: 100.000 €, 2022: 500.000 €, 2023: 1.400.000 € • Entwicklung Fischerareal: Erschließung Fischerstraße Straßenbau, Straßenbeleuchtung, Sanierungsgebiet Ortskern II: 2021 100.000 €, 2022: 230.000 € • Erweiterung Nahwärmenetz Fischerstraße – 2021: 100.000 €, 2022: 150.000 € • Erweiterung 3. BHKW – 2022: 150.000 € • Breitbandversorgung - Umsetzung Bundesförderprogramm Glasfaseranschlüsse für nicht versorgte Bereiche - 2021: 500.000 €, 2022: 3.000.000 €, 2023: 3.500.000 € • Geh- und Radweg Sulpach-Mochenwangen BA III, Ansatz 2021: 500.000 €, 2022: 600.000 € • Sanierung Nelkenstraße - Fahrbahnsanierung mit Aufbau - : 275.000 € • Investitionszuschuss Schenkenwaldbrücke: 40.000 € (2021) und 40.000 € (2022) • Feinbeläge – Restarbeiten BG Geigensack, Marsweiler Ost II, GE Mehlis 1. Erw.: 2021: jeweils 20.000 €, 2022: Feinbelag GE Mehlis 2. Erw. 20.000 € • Erschließung Baugebiet Lilienstraße: 2021: 45.000 €, 2022: 330.000 € • Bushaltestelle Gartenstraße Barrierefrei: 2022: 130.000 €, 2023: 20.000 € • Bushaltestelle Küferstraße Barrierefrei im Zuge Umgestaltung Dorfplatz 150.000 € • Gewässerschutz/ Öffentliche Gewässer/ Wasserbauliche Anlagen: • Hochwasserschutzmaßnahme Öffnung Sulzmoosbach: 2021: 250.000 €, • Errichtung Gewässer II. Ordnung sowie weiterer Hochwasserschutz: 2022: 430.000 € • Gestaltung Friedhof: 2022: 100.000 € (Abrechnung und Planungsrate), 2023: 300.000 €[mehr]

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        Zuletzt geändert: 07.01.2021
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        Gemeinde Baindt Wichtige Informationen für Grundstückseigentümer bezüglich Niederschlags- wasser, Nichttrinkwasseranlagen, Regenwassernutzungsanlagen (Wasser- zisternen etc.) Niederschlagswasserbeseitigung In der Gemeinde Baindt wurde, ebenso wie in allen anderen Städten und Gemeinden in Baden Württemberg, aufgrund eines Gerichtsurteils des Verwaltungsgerichtshofs die Abwassergebühr in eine Schmutzwasser- und in eine Niederschlagswassergebühr aufgeteilt. Während die Schmutzwassergebühr weiterhin anhand des Frischwasserverbrauchs ermittelt wird, bemisst sich die Niederschlagswassergebühr nach den versiegelten Flächen eines Grundstücks, von denen das Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird. Diese Entwässerungseinrichtungen sind öffentliche Abwasserkanäle und öffentliche Retentionsanlagen. Die einzelnen Flächen auf den Grundstücken wurden ebenso wie deren Versiegelungs- und Entwässerungsart erhoben. Im Sinne der Gebührengerechtigkeit müssen die Grundstücks- gegebenheiten auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Die Grundstückseigentümer sind deshalb verpflichtet, Änderungen von mehr als 5 qm an der versiegelten Grundstücksfläche, der Gemeinde innerhalb von einem Monat mitzuteilen. Dies gilt auch für im Bau befindliche Gebäude (Neubauten..) In diesem Zusammenhang möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Niederschlagswasserversickerung auf dem eigenen Grundstück (dezentral) oder in öffentlichen Retentions- bzw. Versickerungsanlagen seit der Einführung der Niederschlagswassergebühr neben ökologischen auch finanzielle Anreize bietet. Die Versickerung von gering belastetem Niederschlagswasser am Entstehungsort ist sinnvoll um: ▪ den Oberflächenabfluss aus den bebauten Gebieten zu reduzieren ▪ die lokale Grundwasserneubildung zu erhöhen ▪ die punktförmige Belastung für die Fließgewässer zu mindern ▪ die Kanalisation und Kläranlage hydraulisch zu entlasten Die Verordnung über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser fordert seit 1. Januar 1999 entweder die ortsnahe Einleitung in ein oberirdisches Gewässer mittels Retentionsanlage oder die Versickerung in den Untergrund über den belebten Oberboden. Dieser Standart wurde in Baden Württemberg eingeführt, um das Grundwasser durch die Reinigungsleistung einer mindestens 30 cm starken, belebten Bodenschicht vor Verunreinigung zu schützen. Seitens des Landratsamtes Ravensburg wurden wir darauf aufmerksam gemacht, dass immer wieder Anfragen kommen, Niederschlagswasser über Sickerschächte versickern zu wollen. Diese Form der Regenwasser – bzw. Niederschlagswasserableitung ist nicht zulässig und wird mit Ordnungswidrigkeiten geahndet. Die zulässigen Formen der Niederschlagswasserbeseitigung hat das Landratsamt Ravensburg , Umweltamt, in einem Merkblatt zusammengefasst. Das Merkblatt kann auf der Homepage des Landratsamts Ravensburg unter http://www.landkreis-ravensburg.de/site/LRA-RV/get/1449008/Merkblatt-Versickerung.pdf heruntergeladen werden und liegt außerdem im Rathaus (Flur Ebene 3 /Kämmerei) aus. Regenwassernutzungsanlagen, Nichttrinkwasseranlagen, Regenwasserrzisternen Beim Bau bzw. beim Betrieb von Regenwassernutzungsanlangen ( Nichttrinkwasseranlagen, Zisternen..) sind unbedingt folgende Vorschriften (DIN 1988,Teil 4) einzuhalten: ▪ Die entsprechenden Anlagen sind der Gemeinde Baindt vor dem Bau bzw. bei Betrieb anzumelden. Die Nichtanzeige von Regenwassernutzungsanlagen stellt zudem einen Verstoß gegen die Trinkwasserverordnung dar und kann mit Bußgeld geahndet werden (§ 25 Nr.3 Trinkwasserverordnung) ▪ Zwischen der Nichttrinkwasseranlage (z.B. Zisterne mit Leitungsnetz) und der öffentlichen Wasserversorgung darf auf keinen Fall eine Verbindung vorhanden sein. Dies gilt auch dann wenn ein Rückschlagventil vorhanden sein sollte. Rohrunterbrecher sind entsprechend der Empfehlung des Staatlichen Gesundheitsamtes und der Forderung des Medizinischen Landesuntersuchungsamtes nicht zugelassen. Sofern eine Verbindung zwischen Trinkwasser- und Nichttrinkwassernetz gegeben sein sollte, besteht die Gefahr des Rückdrücken oder Rückfließen von verkeimten Wasser ins öffentliche Netz . Dies stellt nach dem Bundesseuchengesetz ein Strafttat bestand dar. Gerade bei einem Einsatz durch die Feuerwehr ist durch die Gefahr eines Unterdruckes in der Wasserleitung ein Rückfließen von verkeimten Wasser aus einer Nichttrinkwasseranlage in das Trinkwassersystem nicht ausgeschlossen. Der Grundstückseigentümer haftet für alle Gefahren aus seiner Regenwasseranlage. ▪ Aufgrund der großen Gefahr für das Trinkwasser durch Nichttrinkwassersysteme ist nur eine mittelbare Verbindung über den freien Auslauf auf Dauer zulässig. Der freie Auslauf für die Nachspeisung von Trinkwasser in Trockenzeiten kann in der Praxis durch ein Magnetventil mit einem Schwimmschalter ausgeführt werden, jedoch ist auch hier der Abstand für einen freien Auslauf unbedingt einzuhalten. Die Leitungen der unterschiedlichen Versorgungssysteme ( Regen-bzw. Trinkwasser ) müssen farblich unterschiedlich gekennzeichnet sein ( DIN 2403: Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff ). ▪ Die Gemeinde ist berechtigt, das Regenwasserleitungssystem auch nach Inbetriebnahme wiederholt zu überprüfen. Werden dabei Mängel festgestellt, die die Sicherheit der öffentlichen Wasserversorgung gefährden bzw. erhebliche Störungen erwarten lassen, ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung zu unterbrechen. Gebührensituation bei Nichttrinkwasseranlagen, Regenwassernutzungsanlagen (Zisternen) http://www.landkreis-ravensburg.de/site/LRA-RV/get/1449008/Merkblatt-Versickerung.pdf ▪ Sofern Zisternenwasser nur für die Gartenbewässerung genutzt wird, ist für diese Menge keine Abwassergebühr zu bezahlen. Eine Anlage rein zur Gartenbewässerung leitet in der Regel kein Abwasser in den Schmutzwasserkanal, weshalb bei solchen Anlagen keine Kanal- und Klärgebühren anfallen. ▪ Sofern das Zisternenregenwasser für die Toilettenspülung, Waschmaschine … genutzt wird, ist dies zum Abwasser zu veranlagen, da hiermit der örtliche Kanal- und Kläraufwand gedeckt werden muss. Zur korrekten Zählung dieser Abwassereinleitungen ist es notwendig, dass der Grundstückseigentümer bei der Gemeinde Baindt diesen Umstand anzeigt, um dann einen „Abwasserzähler“ einbauen zu können. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, wie bei der Wasserversorgung, die entsprechende Vorinstallation zu veranlassen. Bei der Installation ist darauf zu achten, dass das Wasser für die Gartenbewässerung am „Abwasserzähler „ (Zisternenzähler) vorbei läuft. ▪ Warum muss eine Abwassergebühr für häusliches Zisternenwasser bezahlt werden ? Nach der Toilettenspülung oder dem Waschgang wird stark verschmutztes Abwasser in die öffentliche Kanalisation geleitet. Würde diese Abwassermenge nicht veranlagt, würden in der Gebührenkalkulation die konstanten Ausgaben auf eine verringerte Abwasserbemessungsmenge verteilt. Die Gebühren steigen und belasten die übrigen Gebührenzahler unverhältnismäßig. Die Rechtsprechung hat auf diesen Umstand schon mehrmals reagiert. Zuletzt hat ein Verwaltungsgericht festgestellt, dass Satzungsregelungen, welche für die Brauchwassernutzung eine Gebührenfreiheit für die eingeleitete Schmutzwassermenge zulassen, grundsätzlich nichtig sind. Der ökologisch gewünschte Effekt, kostbares Grundwasser nicht für die Toilettenspülung zu verwenden, rechtfertigt nicht, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wird. Alle Benutzer einer öffentlichen Entwässerungsanlage haben darauf ein Anrecht, dass auch alle Schmutzwassereinleiter ihren Anteil bezahlen. ▪ Wir bitten die Grundstückseigentümer im eigenen Interesse die Regenwasser- nutzungsanlagen bei der Gemeinde Baindt anzuzeigen und bei Einleitung in die öffentliche Kanalisation unverzüglich die Installation zur Abwassermessung vorzunehmen. Der Wassermeister der Gemeinde Baindt wird abschließend die Abnahme der Anlage sowie die Verplombung der Messeinrichtung vornehmen . Für weitere Informationen und Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Stavarache Tel: 07502-9406-21; E-mail: f.stavarache@baindt.de[mehr]

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          Zuletzt geändert: 19.08.2022
          E-Lastenrad

          Elektro-Lastenfahrrad - Einfach von A nach B mit positiver Umwelt-Bilanz fahren - Die Gemeinde Baindt bietet ab sofort den Verleih eines Elektro-Lastenfahrrads für Familien und Einzelpersonen an. Gegen eine Kaution von 50 Euro kann das Lastenrad als sichere Mitfahrgelegenheit für Kinder genutzt werden oder für den Transport des Wocheneinkaufs. Durch eine elektrische Tretunterstützung stellen auch längere Strecken und Steigungen kein Problem dar. Damit ist das Lastenrad nicht nur für einen aktiven Wochenendausflug geeignet, sondern bietet auch eine umweltfreundliche Alternative zum Auto, um Personen oder Lasten von A nach B zu transportieren. Der Verzicht auf die Nutzung des Autos entlastet zum einen den Straßenverkehr und zum anderen wird ein Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität geleistet. Neben dem umweltfreundlichen und klimaschonenden Aspekt, darf auch die positive gesundheitliche Auswirkung nicht vergessen werden. Das Lastenrad wird durch regionale und örtliche Unternehmer sowie Gewerbe-treibende finanziert und entlastet die Gemeinde dadurch finanziell. Die Betriebe zeigen sich als verantwortungsbewusste Förderer des regionalen Umweltschutzes und tragen durch ihre Investition aktiv zu einer positiven Umwelt-Bilanz bei. Infos zum Verleih Reservierung per E-Mail info(@)baindt.de oder telefonisch unter 07502/9406-12. Ausleihort ist das Rathaus Marsweiler Str. 4, 88255 Baindt. Ausleihdauer zwischen einem und drei Tagen, sowie über das Wochenende (Freitag bis Montag). Bei der Abholung wird ein Lastenrad-Leihvertrag geschlossen – Hierfür bitte Ihren Ausweis nicht vergessen. Hinterlegung einer Kaution in Höhe von 50,00 €. Bitte beachten Sie auch unsere Informationen zur Datenerhebung. Durch seine drei Räder hat das Baindter E-Lastenrad andere Fahreigenschaften als ein normales Fahrrad. Bitte beachten Sie die Tipps fürs Radeln mit unserem E-Lastenrad. Wir empfehlen die Nutzung eines Helms. Für Rückfragen steht Ihnen die Bürgertheke der Gemeinde Baindt gerne zur Verfügung. Alle Dokumente auch für Sie zum Download: Lastenrad-Leihvertrag.pdf (PDF-Dokument, 187,84 KB, 15.10.2021) (PDF-Dokument, 126,36 KB, 20.09.2023) Information zur Datenerhebung für das E-Lastenfahrrad.pdf (PDF-Dokument, 56,32 KB, 20.10.2023) Tipps fürs Radeln mit unserem E-Lastenrad.pdf (PDF-Dokument, 160,84 KB, 15.10.2021)[mehr]

          Zuletzt geändert: 04.03.2024
          Weitere Informationen und Links

          Broschüren und Ratgeber Die folgende Broschüre können Sie bestellen oder direkt als PDF-Dokument herunterladen: Steuertipps für gemeinnützige Vereine Informationen des Finanzministeriums Baden-Württemberg zu Stiftungen und Neuregelungen des steuerlichen Spendenrechts Linksammlung zu weiterführenden Seiten Bundesverband Deutscher Stiftungen e.V. Index Deutscher Stiftungen Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft Stiftung Wissenschaft und Politik Baden-Württemberg Stiftung Regierungspräsidien in Baden-Württemberg als Stiftungsbehörden Themenportal "Stiftungen" Stiftungsverzeichnisse je Regierungsbezirk: Namensverzeichnis, Zweckregister, Landkreis / Stadtkreis, Stiftungssitz Stiftungen im Regierungsbezirk Stuttgart Stiftungen im Regierungsbezirk Karlsruhe Stiftungen im Regierungsbezirk Freiburg Stiftungen im Regierungsbezirk Tübingen[mehr]

          Zuletzt geändert: 16.01.2024
          Weiterführende Informationen und Links

          Wenn Sie sich entschieden haben, ein Kind adoptieren zu wollen, finden Sie auf den folgenden Seiten viel Wissenswertes: Familienportal Bundeszentralstelle für Auslandsadoption einschließlich der jeweiligen Gesetzestexte Liste der Unterzeichnerstaaten des " Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Adoptionen " Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS): Liste der Auslandsvermittlungsstellen Broschüre "Auslandsadoptionen" Portal "Eltern im Netz" Adoptionsvermittlungsstellen Evangelische Beratungs- und Vermittlungsstelle in Württemberg Adoptionsvermittlungsstelle beim Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart e.V. Adoptionsanträge müssen notariell beurkundet werden. Auf den Internetseiten der Notariate, der Notarkammer des Landes Baden-Württemberg und der Bundesnotarkammer finden Sie weiterführende Informationen, Kontaktdaten, Formulare oder eine Online-Notarsuche. Bundesnotarkammer Notarkammer Baden-Württemberg[mehr]

          Zuletzt geändert: 16.01.2024
          Personalausweis und Reisepass

          Spätaussiedler, ihre Ehegatten und Abkömmlinge erhalten deutsche Personalausweise und Reisepässe, wenn sie Deutsche im Sinne des Grundgesetzes geworden sind. Die Deutscheneigenschaft wird vor allem mit der Spätaussiedlerbescheinigung belegt. Für deutsche Staatsangehörige besteht ab dem vollendeten 16. Lebensjahr die Ausweispflicht. Diese können Sie entweder durch einen gültigen Personalausweis oder durch einen gültigen Reisepass erfüllen. Im Personalausweis werden unter anderem Ihr Name, Anschrift und die deutsche Staatsangehörigkeit vermerkt. Es handelt sich dabei um ein wichtiges Ausweisdokument, mit dem Ihre Identität festgestellt werden kann. Deutsche Staatsangehörige müssen bei Grenzübertritten ein Passdokument wie beispielsweise einen Reisepass mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen. Ein Reisepass ist ein Reisedokument, das in vielen Fällen für Reisen außerhalb der Europäischen Union benötigt wird. Wenn Sie deutsche Pass- und Ausweisdokumente erhalten haben und danach umziehen, müssen Sie den Eintrag des Wohnortes beziehungsweise der Anschrift dort ändern lassen. Das sollten Sie zusammen mit Ihrer Anmeldung im Bürgerbüro Ihres neuen Wohnortes zeitnah veranlassen.[mehr]

          Zuletzt geändert: 16.01.2024
          Überblick

          Wenn Sie in Deutschland als Entwurfsverfasser tätig werden möchten, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Entwurfsverfasser erbringen persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig anspruchsvolle Dienstleistungen. Die Befähigung hierzu erwerben Sie durch Ihre besondere berufliche Qualifikation. Um als freiberuflicher Entwurfsverfasser selbstständig tätig sein zu können, müssen Sie sich beim Finanzamt anmelden. Vorher sollten Sie Ihre Selbstständigkeit sorgfältig planen und bereits im Vorfeld Finanzierungsfragen klären. Sie sollten sich auch über eventuelle Fördermöglichkeiten informieren. Sie müssen klären, welche Rechtsform Ihr Unternehmen haben soll. Ob Sie sich für ein Einzelunternehmen, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Partnerschaftsgesellschaft oder eine juristische Person entscheiden, hängt von Ihren individuellen Unternehmenszielen ab. Die Basis für Ihre Entscheidung sollten finanzielle, steuerliche und rechtliche Überlegungen sein. Während der Ausübung Ihrer freiberuflichen Tätigkeit müssen Sie besondere Pflichten erfüllen. Sie können aber auch besondere Schutzrechte geltend machen. Beachten Sie bei der Berufsausübung die besonderen steuerlichen Aspekte.[mehr]

          Zuletzt geändert: 16.01.2024

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