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Wasser und Gewässerschutz

Wasser ist eine elementare Ressource. Es dient als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und wird vielfältig durch den Menschen genutzt: als Nahrungsmittel, für die Hygiene, als Transportmedium und Rohstoff sowie als Energiequelle. Im Durchschnitt verbraucht jeder Bürger und jede Bürgerin Baden-Württembergs rund 120 Liter Trinkwasser am Tag. Die Qualität des Trinkwassers wird in Deutschland permanent überwacht. Es ist unser am besten kontrolliertes Lebensmittel. Das Trinkwasser in Baden-Württemberg wird zu rund 75 % aus Grundwasser und zu rund 25 % aus Oberflächenwasser gewonnen, in erster Linie aus dem Bodensee und der Donau. Die Gewässer sind vielfältigen Belastungen ausgesetzt. Durch Straßenverkehr, Industriebetriebe, kommunale Abwässer und Landwirtschaft gelangt eine große Zahl von Stoffen in Flüsse, Seen und Grundwasser. Vielfältige Maßnahmen zum Schutz der Gewässer haben die Wasserqualität in Baden-Württemberg in den letzten Jahrzehnten aber spürbar verbessert. Es werden beispielsweise Wasserschutzgebiete ausgewiesen. In diesen gelten unter anderem strengere Regeln für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und die Landwirtschaft. So ist das Grundwasser auf rund einem Viertel der Landesfläche besser vor schädlichen Einträgen geschützt. Außerdem sind über 99 % der Bevölkerung in Baden-Württemberg an die Abwasserentsorgung angeschlossen. Damit wird ein hoher Reinigungsgrad des Abwassers gewährleistet. Das stellt einen direkten Beitrag zum Gewässerschutz dar. Seit dem Jahr 2000 gilt die Europäische Wasserrahmenrichtlinie. Sie soll einen einheitlichen und flächendeckenden Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers innerhalb der Europäischen Union gewährleisten. Wie diese Richtlinie in Baden-Württemberg umgesetzt wird, darüber können Sie sich auf der Internetseite des Umweltministeriums Baden-Württemberg informieren.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Problemstoffsammlung

Problemstoffsammlung 2025 Termin 2025 in Baindt: Donnerstag, 13.03.2025 von 11:00 bis 13:00 Uhr Ort: Bauhof Baindt, Ziegeleistraße 20 Termin 2025 in Baienfurt: Donnerstag, 13.11.2025 von 09:00 bis 10:30 Uhr Ort: beim Skaterplatz, Zeppelinstraße in Baienfurt Weitere Informationen und Termine zur Problemstoffsammlung 2025 finden Sie auf dem Flyer (PDF-Dokument, 673,52 KB, 13.01.2025) des Landratsamtes Ravensburg.[mehr]

Zuletzt geändert: 13.01.2025
Bekanntmachung_Nachtragshaushalt_2024.pdf

Amtliche Bekanntmachung am 12.01.2024 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Baindt für das Haushaltsjahr 2024 Auf Grund der §§ 79 und 82 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 13.12.2023 die folgende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen: § 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden die voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie die eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen wie folgt festgesetzt: Bisher fest- gesetzte (Gesamt-) Beträge EUR Änderung um (+/-) EUR Neue festge- setzte (Gesamt-) Beträge EUR 1. Ergebnishaushalt 1.1 Ordentliche Erträge 13.475.400 555.000 14.030.400 1.2 Ordentliche Aufwendungen 14.299.250 287.500 14.586.750 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) -823.850 267.500 -556.350 1.4 Außerordentliche Erträge 250.000 -100.000 150.000 1.5 Außerordentliche Aufwendungen 0 0 0 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) 250.000 -100.000 150.000 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) -573.850 167.500 -406.350 Bisher fest- gesetzte (Gesamt-) Beträge EUR Änderung um (+/-) EUR Neue festge- setzte (Gesamt-) Beträge EUR 2. Finanzhaushalt 2.1 Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 13.100.400 555.000 13.655.400 2.2 Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 12.915.050 287.500 13.202.550 2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) 185.350 267.500 452.850 2.4 Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 9.349.350 120.000 9.469.350 2.5 Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 12.733.400 120.000 12.853.400 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) -3.384.050 0 -3.384.050 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) -3.198.700 267.500 -2.931.200 2.8 Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 5.250.000 0 5.250.000 2.9 Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 300.000 0 300.000 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) 4.950.000 0 4.950.000 2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) 1.751.300 267.500 2.018.800 § 2 Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung nicht verändert. § 3 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird nicht verändert. § 4 Kassenkredite Der bisherige Höchstbetrag der Kassenkredite wird nicht geändert. § 5 Steuersätze Die Gemeindesteuern werden nicht geändert. § 6 Inkrafttreten Der Nachtragshaushalt 2024 tritt rückwirkend zum 01. Januar 2024 in Kraft. Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung von Baden- Württemberg. Der Nachtragshaushalt liegt in der Zeit von Montag, den 15. Januar 2024 bis Dienstag, den 23. Januar 2024 (je einschließlich) im Rathaus, Zimmer 3.3 während der üblichen Dienstzeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus. Die Nachtragshaushaltssatzung sowie die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan ist zusätzlich auch online unter https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/gemeindeverwaltung/finanzen-der-gemeinde einsehbar. Mit Erlass vom 28.12.2023 (AZ 902.41) hat das Landratsamt Ravensburg die Nachtragshaushaltssatzung mit Nachtragshaushaltplan vom 13.12.2023 nicht beanstandet. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Baindt, den 12.01.2024 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin[mehr]

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    Zuletzt geändert: 10.01.2024
    Standesamt

    Standesamt Das Standesamt nimmt staatliche Pflichtaufgaben wahr. Es beurkundet unter anderem Geburten und Sterbefälle im Standesamtsbezirk, nimmt die Anmeldung zur Eheschließung von Paaren entgegen, die in der Gemeinde leben und führt Eheschließungen durch. Nachfolgend stellen wir unseren Aufgabenbereich im Allgemeinen kurz dar. Ausstellen von Urkunden aus Personenstandsregistern Personenstandsurkunden können selbst oder von Verwandten in gerader Linie angefordert werden. Auch Personen, die ein rechtliches Interesse geltend machen können sich Urkunden ausstellen lassen. Die Register befinden sich unabhängig von Ihrem Wohnort jeweils am Standesamt des Ereignisortes (Geburtsort, Ort der Eheschließung oder Sterbeort). Zur Vorlage der Urkunden bei ausländischen Behörden können internationale (mehrsprachige) Urkunden ausgestellt werden, welche auch im Inland anerkannt sind. Die Urkunden können online unter formular.komuna.net/intelliform/forms/standesamt/baindt/baindt/index bestellt werden. Erforderliche Unterlagen: Personalausweis oder Reisepass Nachweis des rechtlichen Interesses (Schreiben des Nachlassgerichtes o. Ä.) bei Vertretung schriftliche Vollmacht der Person, auf die sich der Eintrag bezieht Kosten: 8,00 bzw. 12,00 Euro (Urkunden für Rentenzwecke sind gebührenfrei) Kirchenaustritt Den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft müssen Sie gegenüber dem für Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Standesbeamten erklären. Der Kirchenaustritt muss persönlich von Ihnen erklärt werden. Erforderliche Unterlagen: gültiger Personalausweis oder Reisepass wenn möglich Informationen zum Ort der Taufe Kosten: 28,50 Euro service-bw - Kirchenaustritt Beurkundung der Geburt eines Kindes Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt des Geburtsortes innerhalb einer Woche angezeigt werden. In Baindt können ausschließlich Hausgeburten angezeigt werden. Erforderliche Unterlagen: Anzeigeformular der Hebamme mit den Unterschriften der Inhaber des Sorgerechts eine mündliche Geburtsanzeige muss von einem Elternteil aufgenommen werden Personalausweise, Reisepässe oder Identitätskarten der Eltern (Aufenthaltstitel sind nicht ausreichend) Geburtsurkunden/beglaubigte Geburtsregisterabschriften der Eltern (ggf. mit Übersetzung) sowie die Eheurkunde oder beglaubigte Abschriften/Ausdrucke aus dem Eheregister Ist die Mutter des Kindes nicht verheiratet, muss zur Beurkundung des Vaters eine Vaterschafsanerkennung durchgeführt werden (dies kann auch vor der Geburt erfolgen) und falls die Eltern eine Erklärung zur gemeinsamen Sorge abgegeben haben, muss ein Nachweis hierzu vorgelegt werden. Das Standesamt kann weitere Unterlagen oder die Hinzuziehung eines Dolmetschers verlangen. Daher empfehlen wir eine vorherige Absprache mit dem Standesamt. Kosten: Für jede benötigte Geburtsurkunde (auch mehrsprachig) fällt eine Gebühr von 12 Euro an. Für die Anträge von Kindergeld, Elterngeld und Mutterschaftshilfe (Krankenkasse) wird Ihnen jeweils eine gebührenfreie Urkunde ausgehändigt. Hausgeburt dem Standesamt melden Vaterschaftsanerkennung Eine Vaterschaftsanerkennung kann erfolgen, wenn die Mutter eines Kindes ledig, geschieden oder verwitwet ist. Dies gilt nicht bei Müttern, die verheiratet sind, da der Ehemann der gesetzliche Vater des Kindes ist (Sonderregelung beim Scheidungsverfahren). Anerkennungen von Vaterschaften müssen öffentlich beglaubigt werden, können also vor jedem deutschen Standesbeamten oder anderen zuständigen Urkundsperson (Jugendämter etc.) erklärt werden. Hierzu muss die Anerkennung persönlich vom Vater des Kindes erklärt werden und die Mutter des Kindes persönlich zustimmen. Erforderliche Unterlagen: gültige Personalausweise, Reisepässe oder Identitätskarten der Erklärenden Nachweise zur Geburtsregistrierung der Eltern Aufenthaltsbescheinigung der Eltern, wenn die Erklärung nicht beim Wohnsitz abgegeben wird nach der Geburt des Kindes: Geburtsurkunde des Kindes, wenn die Erklärung nicht im Standesamt des Geburtsregisters erklärt wird Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen. Kosten: Es fallen keine Kosten an. Hinweis: Die Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge kann nur vor dem zuständigen Jugendamt abgegeben werden. Die vorherige Anerkennung der Vaterschaft und die Sorgeerklärung müssen zur Beurkundung des Kindes beim Standesamt des Geburtsortes vorgelegt werden. service-bw - Vaterschaftsanerkennung Sterbefallbeurkundung In der Regel stehen die Bestatter in Kontakt mit dem zuständigen Standesamt, zeigen den Sterbefall auf Wunsch an und reichen die erforderlichen Unterlagen zur Beurkundung ein. Eine schriftliche Anzeige erfolgt auch durch Klinik, Alten- und Pflegeheimen, wenn die Person dort verstorben ist. Das Standesamt beurkundet dann den Sterbefall und stellt die notwendigen Dokumente aus. Kosten: 12 Euro für jede benötigte Sterbeurkunde (auch mehrsprachig) Für Rentenzwecke sind die Urkunden gebührenfrei. service-bw - Sterbefall dem Standesamt anzeigen Eheschließung und Lebenspartnerschaft Anmeldung zur Eheschließung Der erste Schritt für die Eheschließung oder Lebenspartnerschaft ist die Anmeldung beim Standesamt, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Haupt- oder Nebenwohnsitz hat. Bei der Anmeldung sollten grundsätzlich beide Partner anwesend sein. Ansonsten ist eine entsprechende Vollmacht nötig. Der Trauort in Baindt ist der Sitzungssaal im Rathaus, Marsweilerstraße 4. Beide Verlobte haben deutsche Staatsangehörigkeit Eine Anmeldung der Eheschließung erfolgt persönlich durch beide Eheschließenden. Erst mit der vollständigen Anmeldung kann die Eheschließung durchgeführt werden. Die Reservierung erfolgt unter Vorbehalt, die Trauung kann erst mit rechtzeitiger Anmeldung der Eheschließung erfolgen. Die Anmeldung der Eheschließung kann ab 6 Monaten vor der Trauung erfolgen. Nach der Anmeldung können Sie die abschließenden Einzelheiten zur Trauung mit uns besprechen. Erforderliche Unterlagen: gültiger Personalausweis oder Reisepass bei Geburt im Ausland: mehrsprachige Geburtsurkunde oder legalisierte Geburtsurkunde ggf. mit Apostille und Übersetzung eines amtlich vereidigten Dolmetschers bei Geburt im Inland: beglaubigte(r) Ausdruck/Abschrift aus dem Geburtenregister mit Hinweisteil nicht älter als 6 Monate (keine Geburtsurkunde) Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde, die nicht älter als vier Wochen ist, wenn Sie die Eheschließung außerhalb Ihres Wohnortes anmelden oder durchführen wollen Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen beispielsweise Nachweis über Begründung und Auflösung der vorherigen Eheschließung/Lebenspartnerschaft oder Geburtenregisterabschriften gemeinsamer Kinder Kosten: 40,00 Euro standesamtliche Trauung innerhalb der üblichen Dienstzeiten: kostenfrei standesamtliche Trauung außerhalb der üblichen Dienstzeiten: 60 Euro standesamtliche Trauung vor einem anderen Standesamt in Baden-Württemberg als dem Standesamt, bei dem Sie die Eheschließung angemeldet haben: 30 Euro Weitere Kosten können beispielsweise dadurch entstehen, dass die Eheschließung nicht in den Diensträumen am Amtssitz des Standesamts stattfindet, eine Eheurkunde ausgestellt werden soll oder ein Stammbuch gewünscht wird. Hinweis: Die Unterlagen können je nach Ihrem Personenstand von dieser Aufzählung abweichen. Gehen dem Standesamt die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig ein, kann die Anmeldung der Eheschließung nicht durchgeführt werden. Daher empfehlen wir eine vorherige Absprache mit dem Standesamt. Eheschließung bei deutscher Staatsangehörigkeit anmelden Mindestens ein Verlobter hat eine ausländische Staatsangehörigkeit Eine Anmeldung der Eheschließung erfolgt persönlich durch beide Eheschließenden und darf frühestens 6 Monate vor dem Trautermin erfolgen. Eine Aufzählung der Unterlagen und notwendiger Zwischenschritte erfolgt hier nicht, da diese aufgrund der unterschiedlichen Regelungen im Heimatrecht von Ihrer Staatsangehörigkeit abhängig sind. Hier empfiehlt es sich, zeitnah telefonischen Kontakt mit dem Standesamt aufzunehmen, da die Beantragung der Dokumente im Ausland oder bei den Konsulaten zeitaufwändig sein kann. Kosten: 80 Euro standesamtliche Trauung innerhalb der üblichen Dienstzeiten: kostenfrei standesamtliche Trauung außerhalb der üblichen Dienstzeiten: 60 Euro standesamtliche Trauung vor einem anderen Standesamt in Baden-Württemberg als dem Standesamt, bei dem Sie die Eheschließung angemeldet haben: 30 Euro Weitere Kosten können je nach Ihren erforderlichen Unterlagen und Anträgen entstehen. Eheschließung mit einer/einem ausländischen Staatsangehörigen anmelden Umwandlung von bestehenden Lebenspartnerschaften zur Ehe Seit dem 01.10.2017 gilt die „Ehe für alle“. Neue Lebenspartnerschaften können daher im Inland nicht mehr geschlossen werden. Für Paare, die derzeit eine bestehende Lebenspartnerschaft führen welche im Inland begründet wurde, besteht die Möglichkeit, diese auf Antrag in eine Ehe umzuwandeln. Der Antrag kann beim Standesamt Ihres Wohnsitzes gestellt werden. Bitte vereinbaren Sie hierzu vorab einen Termin. Umwandlung in eine Ehe beantragen Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen Diese Zeugnisse bescheinigen, dass einer Eheschließung im Ausland nach dem deutschen Recht nichts entgegensteht. Sie besitzen eine Gültigkeitsdauer von 6 Monaten. Hier sind die gleichen Unterlagen vorzulegen wie bei der Anmeldung der Eheschließung. Kosten: 40,00 bzw. 80,00 Euro service-bw - Ausstellung Ehefähigkeitszeugnis beantragen Standesamtliche Namensänderung Hauptsächlich gibt es folgende standesamtliche, namensrechtliche Erklärungen: Nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens wenn noch kein Ehename geführt wird Ablegen des Begleitnamens zum Ehename Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe Erteilung des Familiennamens des nicht sorgeberechtigten Elternteils Änderung der Geburtsnamens gemeinsamer Kinder, wenn die Eltern einen Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen oder die gemeinsame Sorge begründen Angleichungserklärungen Kosten: 25,00 Euro Ehenamen bestimmen Behördliche Namensänderung nach dem NamÄndG Behördliche Namensänderungen sind Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde, somit dem Landratsamt Ravensburg zugeordnet. Diese sind bei einer ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich. Für diese Namensänderungen sind die Behörden des Heimatstaates zuständig. Bitte lassen Sie sich hierzu ausführlich beraten.[mehr]

    Zuletzt geändert: 04.03.2024
    Die Wahlorgane

    Die Wahlorgane bei der Landtagswahl sind: die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss für das Land eine Kreiswahlleiterin oder ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuss für jeden Wahlkreis eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk mindestens eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für die Briefwahl (Briefwahlvorstand) für jeden Wahlkreis Zu Mitgliedern der Wahlausschüsse dürfen nur Wahlberechtigte, zu Mitgliedern der Wahlvorstände nur Wahlberechtigte und Gemeindebedienstete berufen werden. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Bewerberinnen und Bewerber um einen Landtagssitz und Vertrauensleute für Wahlvorschläge dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans berufen werden. Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die Schriftführerinnen oder Schriftführer sind unabhängig. Sie sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden vom Innenministerium berufen. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ist Vorsitzende oder Vorsitzender des jeweiligen Landeswahlausschusses. Landeswahlausschuss Der Landeswahlausschuss besteht aus der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter, zwei Richtern des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sowie vier bis zehn Beisitzerinnen und Beisitzern. Bei der Berufung der Beisitzerinnen und Beisitzer werden die im Land bestehenden Parteien angemessen berücksichtigt. Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter Die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter und ihre Stellvertretungen werden vom Innenministerium berufen. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ist Vorsitzende oder Vorsitzender des jeweiligen Kreiswahlausschusses. Kreiswahlausschuss Der Kreiswahlausschuss besteht aus der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter und vier bis sieben Beisitzerinnen und Beisitzern, die von der Kreiswahlleiterin oder vom Kreiswahlleiter berufen werden. Bei der Auswahl der Mitglieder werden die im Wahlkreis bestehenden Parteien sowie die Vertretung der einzelnen Gebiete berücksichtigt. Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beruft für jeden Wahlbezirk der Gemeinde eine Wahlvorsteherin oder einen Wahlvorsteher und ihre Stellvertretungen. Sie sind Vorsitzende oder Vorsitzender des Wahlvorstandes. Wahlvorstand Der Wahlvorstand besteht je nach Größe des Wahlbezirks aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher als Vorsitzende oder als Vorsitzendem, deren Stellvertreterin oder Stellvertreter und mindestens drei weiteren Beisitzerinnen oder Beisitzern, die ebenfalls durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister berufen werden. Auch hier wird auf eine angemessene Zusammensetzung aus allen Parteien geachtet. Hinweis: Sollten Sie eine derartige ehrenamtliche Tätigkeit in Erwägung ziehen, nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Gemeinde auf. Die Mitglieder des Wahlvorstandes leiten und überwachen die Wahlhandlung und ermitteln nach Schließung der Wahllokale das Wahlergebnis des Wahlbezirks.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Begriff und Organisation im Katastrophenfall

    Das jeweilige Bundesland ist nach dem Grundgesetz für den Schutz vor großen Unglücken und Katastrophen in Friedenszeiten zuständig ("Katastrophenschutz"). Die jeweiligen Landesgesetze regeln, wann eine Katastrophe vorliegt. In Baden-Württemberg gelten dafür zwei Kriterien: Ein eingetretenes oder unmittelbar drohendes Ereignis gefährdet oder beschädigt in besonderer Weise das Leben oder die Gesundheit von zahlreichen Menschen und Tieren, die Umwelt, erhebliche Sachwerte oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung. Dieses Ereignis ist so schwerwiegend, dass die Katastrophenschutzbehörden die einheitliche Leitung der zu treffenden Gefahrenabwehrmaßnahmen übernehmen müssen. Katastrophenschutzbehörden Die Aufgabe der Katastrophenschutzbehörden ist es, Katastrophen abzuwehren und die dafür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen. Sie verfügen über Alarm- und Einsatzpläne sowie Versorgungskonzepte, die sie im Rahmen ihrer Notfallplanung und Notfallvorsorge erarbeitet haben. Dies versetzt sie in die Lage, im Katastrophenfall schnell und wirksam zu handeln. Lageabhängig koordiniert die Katastrophenschutzbehörde die Zusammenarbeit mit den mitwirkenden Stellen und Organisationen, wie den Feuerwehren, den Hilfsorganisationen, der Polizei sowie anderen Fachbehörden und weiteren beteiligten Stellen. Folgende Katastrophenschutzbehörden sind Ihre Ansprechpartner: in der Regel vor Ort zuständig: das Landratsamt im Landkreis beziehungsweise das Bürgermeisteramt im Stadtkreis (Untere Katastrophenschutzbehörden) für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen und für Einsatzlagen, die sich über einen Land- oder Stadtkreis hinaus erstrecken: die Regierungspräsidien (Höhere Katastrophenschutzbehörden) für Aufgaben, die sich über einen Regierungsbezirk bzw. über Ländergrenzen hinaus erstrecken: das Innenministerium Baden-Württemberg (Oberste Katastrophenschutzbehörde) Für die operative Bekämpfung von Katastrophen ist vom Land ein Katastrophenschutzdienst mit der erforderlichen technischen und personellen Ausstattung eingerichtet. Er wird in Baden-Württemberg von den Feuerwehren und den Hilfsorganisationen mit ihren ehrenamtlichen Helfern getragen. Sie alle gemeinsam gewährleisten den Schutz der Bevölkerung. Selbstschutz Hohe Sicherheitsstandards und umfangreiche Vorsorgemaßnahmen können nicht verhindern, dass das Land von Hochwasserereignissen, Sturmschäden oder größeren Unglücken betroffen ist. Katastrophenschutz bedeutet für die Bevölkerung daher auch, sich im eigenen Interesse so weit wie möglich selbst zu schützen. Ist ein Notfall erst eingetreten, ist es für Vorsorgemaßnahmen meist zu spät. Treffen Sie daher bereits jetzt eigene Vorkehrungen für mögliche Notfälle.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Visumpflicht

    Ein Visum benötigen Sie in vielen Fällen, wenn Sie beabsichtigen, im Reiseland länger als drei Monate zu bleiben, einer Arbeit nachzugehen oder ein Studium zu absolvieren. Ob und wann genau Sie für Ihr Reiseland ein Visum benötigen, hängt allein vom Recht des Einreisestaates ab. Informationen zu ausgewählten Ländern: USA Deutsche Staatsangehörige können im Rahmen des "Visa Waiver Program" (WVP) als Touristen, Geschäftsreisende oder zum Transit im Regelfall bis zu einer Dauer von 90 Tagen ohne Visum in die USA einreisen. Zu beachten ist, dass seit dem 12. Januar 2009 alle Reisenden, die im Rahmen des "Visa Waiver Program" in die USA reisen, vor der beabsichtigten Einreise zwingend eine gebührenpflichtige elektronische Einreiseerlaubnis einholen müssen. Wenn Sie vorhaben, länger als 90 Tage in den USA zu bleiben, benötigen Sie ein Visum (z.B. Aufnahme einer bezahlten oder unbezahlten Arbeit oder Besuch einer Ausbildungsstätte beziehungsweise einer Sprachschule). Beantragen müssen Sie es bei der zuständigen US-Vertretung in Deutschland. Mit der US-Vertretung sollten Sie auch die Einzelheiten des Antragsverfahrens besprechen. Kanada Zur Einreise nach Kanada benötigen deutsche Staatsangehörige einen gültigen Reisepass. Mit diesem können sie bis zu sechs Monate zu touristischen oder geschäftlichen Zwecken visumfrei einreisen. Australien Deutsche Staatsangehörige benötigen für die Einreise nach Australien ein Visum, das vor Reiseantritt eingeholt werden muss. In einem Onlineverfahren ("eVisitor") müssen die Passdaten für alle mitreisenden Personen, auch für Kinder, und eine E-Mail-Adresse angegeben werden. Die Reisenden werden dann per E-Mail benachrichtigt, ob sie als sogenannte "eVisitors" einreisen dürfen. Das "eVisitor"-Visum wird bei den Grenzübergängen und anderen Stellen elektronisch gespeichert und tritt an die Stelle eines vor der Reise einzuholenden Visumaufklebers oder Stempels im Pass. Das Visum ist zwölf Monate gültig und berechtigt zu einem Aufenthalt von maximal drei Monaten in Australien. Neuseeland Als Touristen können sich deutsche Staatsangehörige für bis zu drei Monate ohne Visum in Neuseeland aufhalten. Für längere touristische Aufenthalte und andere Aufenthaltszwecke (z.B. Arbeit und Studium) wird hingegen ein Visum benötigt, das vor der Einreise bei der Botschaft von Neuseeland in Berlin beantragt werden muss.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Eintragung in die Handwerksrolle

    Der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen gestattet. Die Eintragung wird bei jeder Rechtsform Ihres Betriebes vom Einsatz eines Betriebsleiters abhängig gemacht. Soweit Sie als Inhaber nicht selbst Betriebsleiter sind, müssen Sie der Handwerkskammer einen Betriebsleiter benennen. Der Betriebsleiter muss in dem auszuübenden Handwerk die Meisterprüfung abgelegt haben oder eine entsprechende Qualifikation nachweisen und, sofern Sie selbst diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in Ihrem Handwerksbetrieb fest beschäftigt sein. Auch wenn Sie oder Ihr Betriebsleiter keine Meisterprüfung absolviert haben oder keine entsprechende Qualifikation nachweisen können, ist unter Umständen eine Ausnahmebewilligung für die Eintragung in die Handwerksrolle möglich. Dies ist dann der Fall, wenn ein Ausnahmegrund (z.B. wenn das Ablegen der Meisterprüfung eine unzumutbare Härte darstellt) vorliegt und Sie oder Ihr Betriebsleiter Kenntnisse und Fertigkeiten eines Meisters - auch im kaufmännischen und allgemeinrechtlichen Bereich - nachweisen können. Ohne Meisterprüfung können Sie oder Ihr Betriebsleiter auch eine Ausübungsberechtigung (§ 7 b HwO) erhalten, wenn Sie über eine einschlägige Ausbildung als Geselle-/Facharbeiter verfügen und eine mindestens sechsjährige praktische Tätigkeit in dem Handwerk, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung wahrgenommen haben. Ausgenommen sind hiervon das Schornsteinfegerhandwerk und die Gesundheitshandwerke. Den Antrag stellen Sie oder Ihr Betriebsleiter bei der Handwerkskammer, die auch über den Antrag entscheidet. Wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind, können Sie auch eine Ausübungsberechtigung für ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk oder wesentliche Teile eines zulassungspflichtigen Handwerks erhalten. Voraussetzung ist, dass Sie oder Ihr Betriebsleiter die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen. Für Gewerbetreibende aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz, die sich im Inland niederlassen wollen, müssen sich ebenfalls in die Handwerksrolle eintragen lassen. Sie erhalten dann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung für die Eintragung in die Handwerksrolle. Achtung: EU-/EWR-Bürgern beziehungsweise Staatsangehörigen der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Diese grenzüberschreitenden Tätigkeit in einem zulassungspflichtigen Handwerk muss bei der Handwerkskammer angezeigt werden. Die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerksberufes ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Sie müssen beispielsweise über die notwendige Berufserfahrung verfügen oder zum Nachweis der Sachkunde bestimmte Ausbildungen absolviert haben und dies in der Regel durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachweisen. Hinweis: Falls die vorgelegten Dokumente nicht ausreichen, kann die zuständige Behörde Sie um weitere Nachweise bitten. Bei der Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerksberufes in Deutschland müssen Sie neben den gewerberechtlichen Vorschriften auch allgemeine ausländerrechtliche Bestimmungen beachten.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" dürfen nur Personen verwenden, die bei einer Rechtsanwaltskammer zugelassen sind. Voraussetzung für die Zulassung ist, dass sie in Deutschland die Befähigung zum Richteramt erworben haben. Das Zulassungsverfahren wird auf Antrag bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer eingeleitet. Für die Bearbeitung des Zulassungsantrags wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Mit der Zulassung wird gleichzeitig die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer begründet. In Baden-Württemberg sind die Rechtsanwälte in vier Rechtsanwaltskammern organisiert: Diese befinden sich in Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen. Die Rechtsanwaltskammern erheben von ihren Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag, der jährlich von der Kammerversammlung festgesetzt wird. Beachten Sie, dass Sie als zugelassener Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof (BGH) ausschließlich Mitglied der Rechtsanwaltskammer beim BGH sind. Diese ist zuständig für die Berufsaufsicht und zuständige Behörde bei Anfragen über die bei ihr zugelassenen Rechtsanwälte. Das heißt, dass Sie während Ihrer BGH-Zulassung keiner der 27 örtlichen Rechtsanwaltskammern angehören. Hinweis: Für die Zulassung als Rechtsanwalt benötigen Sie außerdem eine Berufshaftpflichtversicherung. Für Juristen aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz EU-/EWR-Bürger beziehungsweise Staatsangehörige der Schweiz, die sich in Deutschland als Rechtsanwalt niederlassen möchten und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines Rechtsanwalts (Europäischer Rechtsanwalt) in ihrem Heimatstaat berechtigt, müssen in Deutschland eine Eignungsprüfung ablegen. Mit Bestehen dieser Eignungsprüfung erwerben Sie das Recht, zur deutschen Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden. Mit der Zulassung wird gleichzeitig die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer begründet und Sie können die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" führen. Für europäische Rechtsanwälte aus EU-/EWR-Staaten und der Schweiz Bei Europäischen Rechtsanwälten richten sich die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Berufsausübung nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG). Wenn Sie als niedergelassener Rechtsanwalt in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz tätig sind, haben Sie die Möglichkeit, sich nach den Bestimmungen des EuRAG ohne Eignungsprüfung in Deutschland dauerhaft niederzulassen und unter der in Ihrem Herkunftsstaat verwendeten Berufsbezeichnung anwaltlich tätig zu sein. Nach mindestens drei Jahren effektiver und regelmäßiger Tätigkeit können Sie unter bestimmten Voraussetzungen zur deutschen Rechtsanwaltschaft zugelassen werden und die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" tragen. Achtung: Rechtsanwälten aus anderen EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Rechtsberatung unter der im Herkunftsstaat verwendeten Berufsbezeichnung gestattet. Dies gilt jedoch nicht bei gerichtlichen und behördlichen Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten, Straftaten, Dienstvergehen oder Berufpflichtverletzungen, bei denen Anwaltszwang besteht. In diesen Verfahren dürfen europäische Rechtsanwälte nur mit der Zustimmung eines Einvernehmensanwalts (nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassener Rechtsanwalt) auftreten.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Aenderung_der_Wasserversorgungssatzung.pdf

    Seite 1 Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Gemeinde Baindt vom 01.02.2007. Aufgrund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt in seiner Sitzung am 27.02.2024 folgende Änderungssatzung beschlossen: § 33 wird vorsorglich mit den Dörflichen Wohngebiete (MDW) und Urbane Gebiete (MU) ergänzt. § 33 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt (1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Dörfliche Wohngebiete (MDW), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Urbane Gebiete (MU), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Dörfliche Wohngebiete (MDW), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Urbane Gebiete (MU), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. Seite 2 (3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen. (4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen. § 36 Beitragssatz Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt: 1. je Quadratmeter (m²) Nutzungsfläche 4,09 € (§ 28 Abs. 1) § 37 I wird unter Punkt 6 wie folgt geändert Entstehung der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht: 1. In den Fällen des § 26 Abs. 1, sobald das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann. 2. In den Fällen des § 26 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. 3. In den Fällen des § 35 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem Inkrafttreten des Bebauungsplans oder einer Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr.2 und 3 BauGB. 4. In den Fällen des § 35 Nr. 3, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. 5. In den Fällen des § 35 Nr. 4, wenn das neugebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist a) mit Inkrafttreten eines Bebauungsplanes bzw. dem Inkrafttreten der Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB b) mit dem tatsächlichen Anschluss der Teilflächen, frühestens mit der Genehmigung des Anschlusses; c) bei baulicher Nutzung ohne tatsächlichen Anschluss mit der Erteilung der Baugenehmigung; d) bei gewerblicher Nutzung mit dem Eintritt dieser Nutzung. 6. In den Fällen des § 35 Abs.2 , mit dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und §31 Abs. 1 S. 2 KAG, insbesondere mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB, der Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder des tatsächliche Anschlusses von abgegrenzten Teilflächen jedoch frühestens mit der Anzeige der Nutzungsänderung gemäß § 50 Abs.3 . Seite 3 § 41 wird unter Absatz 2 wie folgt geändert: § 41 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Anschlussnehmer. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Gebührenschuldner über. (2) In den Fällen des § 43 Abs. 2 ist Gebührenschuldner der Wasserabnehmer. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 42 I S. 4 wird wie folgt geändert: Für die Installation von Bauwasseranschlüssen und Standrohren wird eine Gebühr von 77,00 Euro erhoben. Für die Überlassung eines Standrohres wird zudem eine Leihgebühr von 8 Euro für jede angefangene Woche erhoben. Die Leihgebühr ist unabhängig von der Dauer der tatsächlichen Verwendung zu bezahlen, solange das Standrohr der Gemeinde nicht zurückgegeben wird. Die Satzungsänderung tritt zum 01.04.2024 in Kraft Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Baindt, den 27.02.2024 Rürup, Bürgermeisterin[mehr]

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      Zuletzt geändert: 28.02.2024

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