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Inhalt

Das Inhaltsverzeichnis der Homepage Das Inhaltsverzeichnis ist eine stichwortartige Übersicht zum Inhalt, das alle Seiten des inhaltlichen Teils der Website auflistet. Die Hierarchie der Menüpunkte ist durch Einrückungen sichtbar gemacht. Gemeinde Baindt Grußwort Bürgerstiftung Dorfplatz Aktuelle Informationen Teilabschnitt 1 (Juli bis Dez. 2023) Teilabschnitt 2 (Jan. bis Mai 2024) Ansprechpartner Baufortschritt Fischerareal Fischerareal Informationen und Unterlagen FAQ Veranstaltungen Kontaktbörse Kontaktbörse Gruppe sucht Person Person sucht Gruppe Geschichte Baindter Geschichte Lage & Anfahrt Geoportal Anfahrt Nahverkehr Ortsplan Aktuelles Statistiken der Gemeinde Baindt Veranstaltungen Schenk-Konrad-Halle Wirtschaft Firmen in Baindt Wirtschaftsverbund Gewerbedatenblatt Impressum & Service Suche Inhalt Impressum Datenschutz Erklärung zur Barrierefreiheit Gebärdensprache Leichte Sprache Rathaus & Bürgerservice Rathaus online Amtsblatt Reform der Grundsteuer Öffentliche Bekanntmachungen Gemeindeverwaltung Kontakt & Öffnungszeiten Mitarbeiter Standesamt Dienstleistungen Lebenslagen Steuern, Abgaben & Gebühren Finanzen der Gemeinde Stellenausschreibungen Gemeinderat Mitglieder Zusammensetzung Gremien Ratsinformationssystem Sitzungstermine Sitzungsberichte Satzungen Bauhof Ausschreibungen Abfallentsorgung Allgemeines zur Abfallentsorgung Abfalltermine Grüngutannahme Wertstoffhof Gelbe Tonne Hundetoiletten Problemstoffsammlung Wasser und Abwasser Gesplittete Abwassergebühr Wasserversorgung & Gebühren Befüllen und Entleeren von Pools Wahlen Digitaler Gewerbesteuerbescheid Helferkreis Asyl Leben & Wohnen Bauen & Wohnen Bebauungspläne Gewerbebauplätze Wohnen im Alter Wohnbauplätze Bodenrichtwerte Geoportal Mietspiegel Breitbandversorgung Geruchsmodell Sulpach Bürgerplattform DRK Feuerwehr Freizeit Landesturnfest Landesgartenschau Wasserhüterinnen Sportanlagen Vereine Spielplätze Bücherei Friedhof Allgemeine Informationen Erdbestattungen Feuerbestattungen Was ist im Todesfall zu beachten Kontakte Gastronomie Gesundheit & Soziales Arztpraxis Ärzte & Apotheken Notruftafel Soziale Einrichtungen Sozialatlas Hilfedienste für Senioren Kindertageseinrichtungen Bedarfsplanung Vormerkung und Vergabekriterien Kindertageseinrichtungen Kindergarten Sonne, Mond & Sterne Kindergarten St. Martin Waldorfkindergarten Kindertagespflege Kirchen Evangelische Kirchengemeinde Katholische Kirchengemeinde Schulen Klosterwiesenschule - Grundschule Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ Sehen mit Internat) Volkshochschule Umwelt & Verkehr Baumaßnahmen Breitbandausbau Dorfplatz Fischerareal Hochwasserschutzmaßnahme Igelstraße E-Lastenrad Elektromobilität Umsetzung in der Gemeinde E-Carsharing Öffentliche Ladesäulen Energie- und Klimaschutzkonzept KLAK - das Klimaanpassungskonzept Allgemeines „klimaneutrale“ Kommunalverwaltung Solaratlas Freiflächen-Photovoltaik Energieagentur Ravensburg Klimasparbuch Mittleres Schussental Nützliche Tipps und Publikationen European Energy Award Hochwasser/Starkregen Mitfahrplattform Stadtradeln Streuobst Nahwärmeversorgung Regenerative Energien Netzmonitor Windpark Altdorfer Wald Strom-Blackout Verkehrsplanung Wetterstation[mehr]

Zuletzt geändert: 04.03.2024
Aenderung_der_Hundesteuersatzung_ab_2025.pdf

1 Amtliche Bekanntmachung am 26.07.2024 Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 16.07.2024 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer beschlossen. § 5 (Steuersatz) erhält folgende Fassung: (1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 102 €. Für das Halten eines Kampfhundes gem. Abs. 3 – 5 beträgt der Steuersatz abweichend von Satz 1 550 €. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer. (2) Hält ein Hundehalter im Stadtgebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 204 €, für den 2. und jeden weiteren Kampfhund auf 950 €. § 9 Festsetzung und Fälligkeit erhält folgende Fassung: (1) Die Hundesteuer wird für ein Kalenderjahr durch Steuerbescheid festgesetzt. Der Steuerbescheid kann bestimmen, dass er auch für künftige Kalenderjahre gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Steuer nicht ändern. Die Steuer für ein Kalenderjahr wird mit ihrem Jahresbetrag jeweils am 15. Februar fällig. (2) In den Fällen der §§ 3 und 4 Abs. 3 ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. (3) Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres (§ 3 Abs. 2) und war die Steuer bereits festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid. § 13 (Inkrafttreten) erhält folgende Fassung: (1) Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Baindt, den 16.07.2024 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin 07502940622 2024-07-23T09:43:45+0200 Baindt Marvin Bautz Signatur PDF[mehr]

Dateityp: PDF-Dokument
Dateigröße: 136,70 KB
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    Zuletzt geändert: 24.07.2024
    Broschüre_Mietspiegel_Baindt_2024.pdf

    - 1 - für nicht preisgebundenen Wohnraum gültig ab 01.04.2024 Qualifizierter Mietspiegel 2024 von Baindt - 2 - Vorwort Liebe Bürgerinnen und Bürger, sehr geehrte Damen und Herren, Baindt liegt richtig – im nördlichen Schussental, nahe der Oberzen- tren Ravensburg und Weingarten und ist darüber hinaus ein attrakti- ver Wohnort. Dies zeigt die große Nachfrage nach Wohnungen in unserer Gemeinde. Mit rund 5.500 Einwohnern und einer Gemar- kungsfläche von über 2.300 Hektar ist Baindt eingebettet in land- schaftlich reizvoller Lage. Mit dem nun vorliegenden fortgeschriebe- nen, qualifizierten Mietspiegel können Mieter und Vermieter mit ei- nem Höchstmaß an Transparenz und Rechtssicherheit die ortsübli- che Vergleichsmiete für ihre Wohnung ermitteln. Zur Berechnung sind die maßgeblichen Kriterien Größe, Baujahr, Ausstattung, Be- schaffenheit und Lage heranzuziehen. Das gesamte Werk basiert auf einer kommunalen Serviceleistung der Städte und Gemeinden des „Gemeindeverbandes Mittleres Schussental“ (GMS) mit Ravensburg, Weingarten, Baien- furt, Baindt und Berg und gibt einen Überblick über das aktuelle Mitniveau für nicht preisge- bundenen Wohnraum bei uns in der Gemeinde Baindt und im gesamten Schussental. Nach- folgend finden Sie die Fortschreibung des qualifizierten Mietspiegels für die Gemeinde Baindt. Dieser liegt nun mit den aktualisierten Zahlen vor und spiegelt die aktuellen Wohn- und Le- bensbedingungen wider. Aufgrund der Inflation der vergangenen Jahre wurden die Basiswerte um 13,53 % angepasst. Die Daten wurden sorgfältig fortgeschrieben, um eine präzise Ein- schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu ermöglichen. Sie finden die aktuelle Fassung des Mietspiegels neben der gedruckten Ausgabe auch online auf unserer Homepage unter www.baindt.de, Rubrik Wohnen & Leben / Mietspiegel, zum kos- tenlosen Download. Zusätzlich bieten wir Ihnen einen Online-Mietspiegel-Rechner auf unserer Homepage an, der eine schnelle und einfache Berechnung mit Ihren individuellen Daten er- möglicht. Ihre Simone Rürup Bürgermeisterin - 3 - Inhaltsverzeichnis Allgemeine Informationen zum Mietspiegel 4 Erstellung des Mietspiegels 4 Rechtliche Grundlagen und Zweck des Mietspiegels 4 Anwendungsbereich des Mietspiegels 5 Mietbegriff 5 Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete 6 Ermittlung des durchschnittlichen Mietniveaus 6 Ermittlung von Zu- und Abschlägen 7 Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete (Beispiel) 10 Spannbreite 10 Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete (Berechnungshilfe) 11 Ortsübliche Mietpreise für Garagen und Stellplätze 12 Auskunft zum Mietspiegel 13 - 4 - Allgemeine Informationen zum Mietspiegel Erstellung des Mietspiegels Der Mietspiegel 2022 der Gemeinde Baindt wurde im Auftrag der Gemeindeverwaltung auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe von nicht preisgebundenen Wohnungen für den Gemeindebereich erstellt. Der Mietspiegel basiert auf Daten, die von August bis Novem- ber 2021 bei 1.839 mietspiegelrelevanten Haushalten sowie vermieteten Wohnungen von Ver- mietern in Baindt und vier weiteren Kommunen aus dem Landkreis (Ravensburg, Weingarten, Baienfurt, Berg) eigens zum Zwecke der Mietspiegelerstellung durch schriftliche und EDV- gestützte Befragung gesammelt wurden. Die Miethaushalte für die Erhebung wurden zufällig ausgewählt. Der Mietspiegel 2022 wurde nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen mit Hilfe der Regressionsmethode errechnet. Gleichzeitig wurden in einer kommunenübergrei- fenden Aktion auch Mietspiegel für Ravensburg, Weingarten, Baienfurt und Berg erstellt. Im Jahre 2024 wurde der Mietspiegel durch das ALP Institut für Wohnen und Stadtentwicklung GmbH gemäß § 558 d Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch per Index fortgeschrieben. Er ist ge- mäß Beschluss der Gemeinde Baindt als qualifizierter Mietspiegel anerkannt und gilt ab dem 1. April 2024. Rechtliche Grundlagen und Zweck des Mietspiegels Ein Mietspiegel ist gemäß § 558c BGB eine Übersicht über die in einer oder mehreren Gemeinden üblichen Mieten für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage (= ortsübliche Vergleichsmiete). Die ortsübliche Vergleichsmiete setzt sich – entsprechend den gesetzlichen Vorgaben - aus Mieten zusammen, die in den letzten sechs Jahren neu vereinbart oder, von Betriebskostenerhöhungen abgesehen, geändert worden sind. Der Mietspiegel liefert Informationen über ortsübliche Vergleichsmieten verschiedener Wohnungskategorien. Er trägt dazu bei, das Mietpreisgefüge im nicht preisgebundenen Wohnungsbestand transparent zu machen, um Streitigkeiten zwischen Mietvertragsparteien zu vermeiden, Kosten der Beschaffung von Informationen über Vergleichsmieten im Einzelfall zu verringern und den Gerichten die Entscheidung in Streitfällen zu erleichtern. Der Mietspiegel dient ferner der Begründung eines Erhöhungsverlangens zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete und der Überprüfung der Angemessenheit gezahlter Mieten. - 5 - Anwendungsbereich des Mietspiegels Der Mietspiegel gilt nur für nicht preisgebundenen Wohnraum im Wohnflächenbereich zwi- schen 50 m² und 110 m². Aufgrund rechtlicher Bestimmungen fallen nicht in den Anwen- dungsbereich des Mietspiegels: • öffentlich geförderter und anderen Preisbindungen unterliegender Wohnraum (z.B. Sozialwohnungen); • Wohnraum, der ganz oder überwiegend gewerblich oder zu Geschäftszwecken ge- nutzt wird; • Wohnraum in Wohnheimen oder in sonstigen Heimen, bei denen die Mietzahlung zu- sätzliche Leistungen abdeckt (z.B. Betreuung und Verpflegung); • vorübergehend angemieteter Wohnraum; Darüber hinaus ist der Mietspiegel nicht unmittelbar anwendbar für Wohnraum, der bei der Datenerhebung nicht erfasst wurde: • möbliert oder teilmöbliert vermieteter Wohnraum (ausgenommen Ausstattung mit Ein- bauküchen und Einbauschränken); • Dienst- oder Werkswohnungen, die an ein Beschäftigungsverhältnis gebunden sind; • Einzelzimmer, die Teil einer kompletten Wohnung sind. Mietbegriff Bei den im Mietspiegel ausgewiesenen Mietpreisen handelt es sich um die Netto-Kaltmiete in Euro pro Quadratmeter Wohnfläche. Darunter versteht man den Mietpreis ohne sämtliche Betriebskosten gemäß § 2 Betriebskostenverordnung. Nicht enthalten sein dürfen somit: Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (Grund- steuer), Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung, der zentralen Heizung und Warm- wasserversorgung, des Aufzugs, der Straßenreinigung, der Müllabfuhr, des Hausmeisters, der Hausreinigung und der Gartenpflege, der Hausbeleuchtung, der Schornsteinreinigung, der hausbezogenen Versicherungen, der laufenden Kosten für Kabelfernsehen bzw. Gemein- schaftsantenne und der sonstigen laufenden Betriebskosten. Die Miete für eine Garage bzw. einen Stellplatz oder etwaige Möblierungs- und Untermietzu- schläge sind in der Nettomiete ebenfalls nicht enthalten, ebenso nicht evtl. Anteile für Schön- heitsreparaturen. Mietverträge sind in der Praxis unterschiedlich gestaltet. Sind Betriebskosten in der Mietzah- lung enthalten (= Brutto-/Inklusivmiete oder Teilinklusivmiete), muss der geleistete Mietbetrag vor der Anwendung des Mietspiegels um die entsprechend enthaltenen Betriebskosten berei- nigt werden. - 6 - Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete Die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete für eine konkrete Wohnung erfolgt über 3 Tabellen: 1. In Tabelle 1 wird das durchschnittliche Mietniveau (= Basis-Nettomiete) nur in Abhängig- keit von Wohnfläche und Baujahr für durchschnittliche Standardwohnungen bestimmt. 2. In Tabelle 2 werden prozentuale Zu- und Abschläge auf das durchschnittliche Mietniveau aufgrund von Ausstattungs-, Beschaffenheits-, Wohnlage- und sonstigen Besonderheiten für eine Wohnung ermittelt. 3. In Tabelle 3 werden die Ergebnisse aus den Tabellen 1 und 2 zusammengeführt, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu berechnen. Ermittlung des durchschnittlichen Mietniveaus Tabelle 1 bildet die Basis des Mietspiegels. Sie gibt das durchschnittliche Mietniveau (= Basis- Nettomiete) für Wohnraum nach bestimmten Wohnflächen- und Baujahresklassen in Euro pro m2 und Monat wieder. Bei der Berechnung der Wohnfläche sind folgende Grundsätze zu beachten: Dachgeschoss- flächen mit einer lichten Höhe von mind. 1 Meter und weniger als 2 Metern werden zur Hälfte berücksichtigt; nicht berücksichtigt werden Flächen mit einer lichten Höhe von weniger als 1 Meter. Die Flächen von Balkonen, Loggien etc. werden nach § 2 Abs. 2 Zi. 2 und § 4 Zi. 4 Wohnflächenverordnung in der Regel mit einem Viertel und bei hohem Nutzwert maximal bis zur Hälfte als Wohnfläche berücksichtigt. Grundsätzlich ist die Wohnung in diejenige Baujahresklasse einzuordnen, in der die Woh- nung bezugsfertig wurde. Wenn durch An-/Ausbau nachträglich neuer Wohnraum geschaffen wurde (z. B. Dachgeschossausbau) oder wenn eine Generalsanierung erfolgt ist, die dazu geführt hat, dass das Gebäude einem Neubau vergleichbar ist, ist diejenige Baujahresklasse zu verwenden, in der die Baumaßnahme erfolgte (Jahr der Fertigstellung). Sonstige bauliche Maßnahmen, die Wohnraum in einen neueren Zustand versetzen, bleiben in Tabelle 1 unbe- rücksichtigt und werden über Zuschläge in Tabelle 2 erfasst. Anwendungsanleitung für Tabelle 1: 1. Ordnen Sie Ihre Wohnung zunächst nach der Wohnfläche in die zutreffende Zeile ein. 2. Suchen Sie anschließend in der Kopfzeile das Baujahr, in dem das Gebäude errichtet wor- den ist. 3. Für die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete übertragen Sie den abgelesenen Wert in die Tabelle 3. - 7 - Tabelle 1: Monatliche Basis-Nettomiete nur in Abhängigkeit von Wohnfläche und Baujahr Wohn- fläche Baujahr bis 1948 1949 - 1960 1961 - 1977 1978 - 1983 1984 - 1994 1995 - 2001 2002 - 2009 2010 - 2015 2016 - 2021 m2 Euro/m2 Euro/m2 Euro/m2 Euro/m2 Euro/m2 Euro/m2 Euro/m2 Euro/m2 Euro/m2 50-54 8,57 8,32 8,88 9,05 9,11 9,65 9,82 10,46 11,68 55-59 8,43 8,18 8,74 8,91 8,96 9,50 9,66 10,29 11,49 60-69 8,34 8,10 8,65 8,81 8,87 9,39 9,56 10,18 11,37 70-79 8,37 8,12 8,68 8,84 8,90 9,43 9,59 10,22 11,41 80-89 8,47 8,22 8,78 8,95 9,01 9,54 9,71 10,34 11,55 90-99 8,53 8,27 8,84 9,01 9,06 9,60 9,77 10,40 11,62 100-110 8,49 8,23 8,80 8,96 9,02 9,56 9,72 10,35 11,57 Die durchschnittliche Nettomiete in Baindt, unabhängig von allen Wohnwertmerkmalen, be- trägt: 9,29 Euro/m2. Ermittlung von Zu- und Abschlägen Die in Tabelle 1 ermittelte Basis-Nettomiete gibt das durchschnittliche Mietniveau für Stan- dardwohnungen in Abhängigkeit von Wohnfläche und Baujahr an. Daneben können Besonderheiten bei Wohnungs-/Gebäudeausstattung, Modernisierung und Wohnlage den Mietpreis einer Wohnung beeinflussen. Tabelle 2 listet Zu-/Abschläge zur Ba- sis-Nettomiete für besondere Wohnwertmerkmale mit nachgewiesenem Mietpreiseinfluss auf. Maßgeblich sind dabei nur Merkmale, die vom Vermieter gestellt werden. Hat ein Mieter einzelne Ausstattungsmerkmale selbst geschaffen, ohne dass die Kosten hierfür vom Vermie- ter erstattet wurden, so bleiben diese Ausstattungsmerkmale unberücksichtigt. Bei der Höhe der ausgewiesenen Zu- und Abschläge handelt es sich jeweils um durchschnittliche Werte! Anwendungsanleitung für die Tabelle 2: 1. Überprüfen Sie, ob die in verschiedenen Kategorien angeführten Wohnwertmerkmale auf die Wohnung zutreffen und halten Sie zutreffende Zu-/Abschläge fest. 2. Bei den Kategorien „Wohnungs-/Gebäudeausstattung“, „Modernisierungsmaßnahmen“ und „Wohnlage“ sind zuerst jeweils Punktwerte für zutreffende Besonderheiten zu sam- meln. Anschließend erfolgt anhand der erzielten Punktsumme eine Klassifizierung inner- halb jeder Kategorie, um die Höhe des jeweiligen Zu-/Abschlags zu ermitteln. 3. Bilden Sie am Ende der Tabelle 2 die Summe aller Zu- und Abschläge. 4. Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete übertragen Sie die Ergebnisse in die Ta- belle 3. - 8 - Tabelle 2: Prozentuale Zu- und Abschläge auf die Basis-Nettomiete für besondere Wohnwertmerkmale Wohnwertmerkmale Zu-/Abschlag Übertrag 1) Wohnungs-/Gebäudeausstattung (nach Ermittlung der Punktwerte ist nur eine Möglichkeit wählbar! für frei- stehende Einfamilienhäuser gibt es einen Sonderzuschlag.) Kriterien zur Ermittlung der Ausstattungsklasse: Punktwert Gehobene Sanitärausstattung vorhanden 1) + 1 Komplette Einbauküche vom Vermieter ohne extra Zuschlag gestellt (Spüle mit Unterschrank, Kücheneinbauschränke, mind. 2 der folgenden Elektroein- baugeräte: Herd, Kühlschrank, Spülmaschine) + 1 Fußbodenheizung im Wohnzimmer oder in den Hauptwohnräumen vorhanden + 2 Hochwertiger Fußbodenbelag in mind. der Hälfte des Wohn- und Schlafbereichs vorhanden (z.B. Parkettboden, Holzdielen, Marmor oder gleichwertige Na- tursteine, Kork, Vinyl-/Designböden) + 1 Maisonette-Wohnung (Wohnung über 2 Etagen und über eine interne Treppe ver- bunden) oder Galerie-Wohnung (Wohnung mit balkonartigem Vorbau in 2. Etage) in einem Mehrfamilienhaus + 1 Aufzug in Gebäude mit weniger als 5 Volletagen vorhanden + 1 Garten zur alleinigen Nutzung in einem Mehrfamilienhaus (Garten ist nur dem Mieter zugänglich) + 1 Wohnung liegt in einem Reihenhaus, einem Zweifamilienhaus oder einer Doppel- haushälfte + 1 Barrierefreie Ausstattung: Wohnung stufenfrei erreichbar und alle Türen mind. 80 cm breit + 1 Keine vom Vermieter gestellte Heizung oder Einzelöfen mit Kohle-, Holz-, Gas- oder Ölbefeuerung - 3 Sehr einfache Badausstattung 2) - 1 Überwiegend einfach verglaste Fenster (eine einzige Scheibe ohne Zwischen- schichten) - 2 Überwiegend Kasten-/Doppelflügelfenster (zwei hintereinanderliegende Fenster- rahmen), Verbundfenster - 1 Installationsleitungen (Strom, Wasser, Gas) überwiegend freiliegend über Putz verlegt - 1 Keine zeitgemäße Elektroinstallation (z.B. nur eine Sicherung für Beleuch- tung/Steckdosen, bzw. Elektroherd, max. 2 Steckdosen pro Raum, keine FI-Schalter) - 1 Kein Balkon, Loggia oder (Dach-)Terrasse vorhanden - 2 Die Wohnung befindet sich im Keller/Untergeschoss/Souterrain - 2 Punktsumme Wohnungs-/Gebäudeausstattung: Weit überdurchschnittliche Wohnungsausstattung (Punktsumme > = +7) + 9 % Überdurchschnittliche Wohnungsausstattung (Punktsumme = +5 oder +6) + 6 % Gehobene Wohnungsausstattung (Punktsumme = +3 oder +4) + 3 % Mittlere Wohnungsausstattung (Punktsumme 0 bis +2) 0 % Einfache Wohnungsausstattung (Punktsumme = -1 oder -2) - 3 % Unterdurchschnittliche Wohnungsausstattung (Punktsumme = -3 oder -4) - 6 % Weit unterdurchschnittliche Wohnungsausstattung (Punktsumme = + 4) + 3 % Wenige Modernisierungsmaßnahmen (Punktsumme: +1 bis +3) + 2 % Keine Modernisierungsmaßnahmen (Punktsumme: 0) 0 % 3) Wohnlage (nach Ermittlung der Punktwerte ist nur eine Möglichkeit wählbar!) Kriterien zur Ermittlung der Wohnlage: Punktwert Einkaufsmöglichkeiten für täglichen Bedarf (Nahrungsmittel) bis 300 m fußläufig erreichbar + 1 Wohnlage in Talregion mit Höhenlage + 2 Wohnlage in Talregion mit Halbhöhenlage + 1 Unverbaute Weitsicht + 1 Die Wohnung liegt in einem ruhigen Hinterhaus + 1 Der durchschnittliche Lärmpegel bei offenem Fenster hinsichtlich Straßen-, Bahn- ,Flug- und Industrielärm ist sehr niedrig + 1 Die Wohnung liegt max. 100 m von einem gewerblich genutzten Gebiet entfernt (Industrie- bzw. Gewerbebetriebe, Diskos usw.) - 2 Der durchschnittliche Lärmpegel bei offenem Fenster hinsichtlich Straßen-, Bahn- , Flug- und Industrielärm ist sehr hoch - 1 Der Grad sonstiger Beeinträchtigungen (z.B. durch Rauch, Abgase, Staub, Ge- ruch, Erschütterungen usw.) ist hoch bis sehr hoch - 1 Die direkte Umgebung im Umkreis von 100 m ist geschlossen bis sehr dicht be- baut - 1 Punktsumme Wohnlage: Sehr gute Wohnlage (Punktsumme > = +4) + 4 % Gute Wohnlage (Punktsumme = +2 oder +3) + 2 % Durchschnittliche Wohnlage (Punktesumme zwischen -1 bis +1) 0 % Einfache Wohnlage (Punktsumme[mehr]

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      Zuletzt geändert: 28.03.2024
      Aufstellungsbeschluss_1._Änderung_2._Erweiterung_Gewerbegebiet_Mehlis.pdf

      Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes "2. Erweiterung Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt beschließt die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes "2. Erweiterung Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)). Gemäß § 13a BauGB wird die 1. Änderung des Bebauungsplanes "2. Erweiterung Gewerbegebiet Mehlis" im sog. beschleunigten Verfahren aufgestellt. Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung wird aus dem beiliegenden Lageplan ersichtlich. Folgende Grundstücke befinden sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches: Flst.-Nrn.: 1014/2 und 1014/4. Erfordernis und Ziele der Planung: • Aufweitung des ursprünglichen Festsetzungskonzeptes zur Ermöglichung einer zukunftsorientierten Bauweise • Stärkung des gewerblichen Standortes durch die Ermöglichung betrieblicher Erweiterungen zur Sicherung eines ausgewogenen Angebotes an Arbeitsplätzen • Berücksichtigung bestehender betrieblicher Strukturen und angrenzender Nutzungen im Rahmen der planerischen Feinsteuerungen • Vermeidung oder Minimierung von Konflikten mit dem Naturraum bzw. von Nutzungskonflikten Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich. Im Rathaus der Gemeinde Baindt (Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt), Zimmer 4.1 wird der Öffentlichkeit während der allgemeinen Öffnungszeiten Gelegenheit gegeben, sich gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind jeweils von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich Montag und Donnerstag von 14.00 bis 16.00 Uhr sowie Dienstag von 14.00 bis 18.00 Uhr). Es besteht bis zum 29.02.2024 die Gelegenheit zur frühzeitigen Äußerung. Weitere Informationen können von den Bürgern durch das Beiwohnen an den öffentlichen Gemeinderatssitzungen eingeholt werden. Im Rahmen der noch durchzuführenden öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB können Stellungnahmen zur Planung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abgegeben werden. Hierzu erfolgt jeweils noch eine gesonderte ortsübliche öffentliche Bekanntmachung. Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern.[mehr]

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        Zuletzt geändert: 07.02.2024
        Hochwasser/Starkregen

        Die Gewittersaison hat begonnen! Starkregen – Hinweise an Grundstücksbesitzer Starke Regenfälle, vor allem Gewitterregen, führen jedes Jahr zu Kellerüberschwemmungen durch Rückstau aus der Kanalisation. Starkregen führen aber auch in den letzten Jahren vermehrt zum Wasserabfluss aus Grün- und Ackerflächen mit der Folge, dass Oberflächenwasser von außen über tief liegende Hauseingänge, Kellerfenster oder Garageneinfahrten in die Gebäude eindringt. Die Folgen sind oftmals hohe Schäden an Gebäuden und beim Hausrat. Das Abpumpen des Wassers, die Reinigung der Räume und die Behebung der Schäden machen viel Arbeit und kosten Geld. Wie kommt es zur Kellerüberschwemmung? Vor allem bei sommerlichen Wolkenbrüchen kann die Kanalisation die Wassermassen nicht unbegrenzt aufnehmen. Es kommt zu einem Rückstau des Wassers im öffentlichen Kanal und in den Hausanschlusskanälen. Auch in den Regenrohren des Gebäudes kann das Wasser bis auf Höhe der Straßenoberkante stehen. Weiter können auch Gebäude, die über ein Trennsystem entwässern (wie in den neueren Baugebieten) genauso von Rückstau betroffen sein. Die Straßenoberkante bestimmt die sogenannte Rückstauebene. Alle Abläufe unterhalb dieser Ebene sind dann ebenfalls rückstaugefährdet, so dass Abwasser ins Untergeschoss eindringen kann. Ist Ihr Haus dagegen gesichert? Nach geltendem Recht sind für alle Schäden, die auf eine fehlende Rückstausicherung beruhen, alleine die Grundstückseigentümer verantwortlich. Die Versicherungen können Entschädigungen einschränken oder sogar ablehnen, wenn die Grundstücksentwässerung nicht den einschlägigen Vorschriften und Regeln der Technik entspricht. Wir möchten Sie bitten, etwaige Schwachstellen an der Haus- und Grundstücksentwässerungsanlage zu überprüfen. Insbesondere sollte überprüft werden, ob Rückstauklappen eingebaut worden sind. Nach der Abwassersatzung der Gemeinde müssen Toiletten, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken und dergleichen, die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, gegen Rückstau gesichert werden. Zudem bitten wir Sie Ihre Gebäudeversicherung zu überprüfen. Sie sollte eine Elementarschadenversicherung einschließen. Aber auch die Elementarschadenversicherung trägt nicht jeden Schaden: Bei Überschwemmungen bleiben Schäden durch Sturmflut und solche durch einen Rückstau in der Kanalisation außen vor. In einigen neueren Versicherungsangeboten sind auch Rückstauschäden eingeschlossen - allerdings nur, wenn der Versicherte eine Rückstausicherung eingebaut hat. Wir gehen davon aus, dass sich diese Ereignisse häufen werden und plädieren eindringlich dafür sich auf solche Situationen vorzubereiten. Die Abwassersatzung der Gemeinde Baindt entspricht der DIN EN 752; DIN EN 12056 und der DIN 1986 – 100. Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinde können bei einem Rückstau des öffentlichen Kanals bis zur Rückstauebene nicht geltend gemacht werden. Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Entwässerungsratgeber (PDF-Dokument, 348,43 KB, 29.06.2020) . Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW ) hat zudem einen Leitfaden „ Kommunales Starkregenrisikomanagement in Baden-Württemberg“ veröffentlicht. Starkregenrisiko-Management Liebe Bürgerinnen und Bürger, im Nachgang zu unserem Online-Bürgerinformationsforum am 18.11.2020 zum Thema "Starkregenrisikomanagement" stellen wir Ihnen anbei die Unterlagen des Ingenieurbüro Fassnacht zur Verfügung: Präsentation (PDF-Dokument, 2,76 MB, 20.11.2020) Leitfaden Starkregen 2019 vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung Karten Überflutungstiefe, seltenes Ereignis (PDF-Dokument, 6,07 MB, 19.11.2020) Karte Überflutungstiefe, außergewöhnl. Ereignis (PDF-Dokument, 6,37 MB, 19.11.2020) Karte Überflutungstiefe, extremes Ereignis (PDF-Dokument, 8,07 MB, 19.11.2020) Starkregenfilm, außergewöhnliches Ereignis (AVI-Mediendatei, 2,26 MB, 19.11.2020) Starkregenfilm, extremes Ereignis (AVI-Mediendatei, 2,78 MB, 19.11.2020) Hochwasserpass Für Fragen stehen Ihnen unsere Bauamtsleiterin Frau Jeske, unser Ortsbaumeister Herr Roth sowie unser Kämmerer Herr Abele gerne zur Verfügung. Ihre Gemeindeverwaltung[mehr]

        Zuletzt geändert: 04.03.2024
        ZOB_2024-Turnfest.pdf

        ZOB Linienbelegung Landesturnfest 30.05–02.06.2024 ZOB Übersichtsplan Gültig während des Landesturnfestes Linien- und Bussteigübersicht WC Radhaus C h arlo tten straß e Richtung UlmRichtung Friedrichshafen Sch u ssen straß e R70 11 31 S30 20 21 7A 3 Bussteig 5 Bussteig 4 5 75357537700 7534 Bahnhof Ravensburg Mobilitäts- zentrale Am Alten Gaswerk Bussteig 12Bussteig 11 Bussteig 13 Bussteig 14 W eststad t/Sch m aleg g W ein g arten /B ain d t B u sste ig 2 B u sste ig 1 Taxi B u sste ig 1 0 n u r A u sstieg SEV R30 S40 R40 R65 R45 4 Weingarten – Baienfurt – Baindt Marsweiler Weststadt – Hofgut – Schmalegg RegioBus: Bad Waldsee Bergatreute – Wolfegg Mochenwangen – Wolpertswende Knollengraben – Grünkraut – Bodnegg Grünlandsiedlung – Weißenau – Oberzell Weingarten Lerchenfeld – Baienfurt Schacherösch Weißenau – Eschach (Oberzell) – Hegaustraße Nachtbus: Tettnang – Friedrichshafen RegioBus: Wangen – Isny Schornreute, St. Christina RegioBus: Berg – Fronhofen – Fleischwangen RegioBus: Blitzenreute – Bad Saulgau RegioBus: Tettnang – Friedrichshafen Rundkurs Sportzentrum Rechenwies, Meersburger Brücke, Hallenbad Nur Ausstieg RegioBus: Markdorf – Meersburg – Konstanz Ankenreute – Wolfegg – Bad Wurzach Bavendorf – Markdorf – Meersburg RegioBus: Horgenzell – Wilhelmsdorf – Illmensee Schlier – Waldburg – Vogt P+R Eissporthalle, Frauentor Flappach-Badebus Schienenersatzverkehr Sonderfahrten Bussteig 1 Bussteig 2 Bussteig 3 Bussteig 4 Bussteig 5 Bussteig 6 Bussteig 7 Bussteig 8 Bussteig 9 Bussteig 10 Bussteig 11 Bussteig 12 Bussteig 13 Bussteig 14 1 1 31S30 R30 S40 R40 R45 SEV R70 20 21 3 4 700 7534 7537 7A 5 7535 R65R60 N3 N3 Bussteig 6Bussteig 7 Bussteig 3 Bussteig 9 R60 Bussteig 8 50 57 59 59 57 50 Unsere Sonderlinien 50,57,59 Hier geht`s zu den Sonderfahrplänen[mehr]

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          Zuletzt geändert: 14.05.2024
          Bericht_24_09_17.pdf

          Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 17. September 2024 wird folgend berichtet und die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben: Bericht der Bürgermeisterin - Ortsmitte: Die Einweihung der neu gestalteten Ortsmitte wird nun am 30. April 2025 mit anschließendem Maibaumstellen stattfinden. - Trimm-Dich-Pfad: Der Trimm-Dich-Pfad am Waldspielplatz, der von Seiten des Forstes errichtet wurde, wird, da er weder konzeptionell noch baulich dem heutigen Standard entspricht, von Seiten des Forstes zurückgebaut. Der Bauhof kann die Betreuung und Instandhaltung nicht übernehmen. An- und Umbau Feuerwehrhaus und Bauhof: Vergabe der Innentüren und Sanitärtrennwände, sowie der Feuerwehrspinde und Umkleidespinde für den Bauhof Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Die Innentüren und Sanitärtrennwände werden an die Schreinerei Guido Abt aus Essenhausen mit einem Auftragswert von 17.332,54 € vergeben. 2. Die Feuerwehrspinde und die Umkleidespinde für den Bauhof werden an die Firme Kessler & Söhne aus Stuttgart mit einem Auftragswert von 19.599,30 € vergeben. Neugestaltung Dorfplatz: Auftragsvergabe der Schlosserarbeiten für die Geländer Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Auftrag für die Schlosserarbeiten für die Neugestaltung Dorfplatz wird an die Firma Oschwald GmbH aus Meßkirch mit einer Angebotssumme von 62.750,84 € brutto erteilt. Sanierung Klosterwiesenschule Hauptgebäude: Vergabe der Klassenzimmermöbel Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Auftrag für die Klassenzimmermöbel wird an die Firma flex-i GmbH aus Untergruppenbach mit einem Auftragswert von 150.911,04 € brutto vergeben. Sanierung Klosterwiesenschule Hauptgebäude: Information zum Bautenstand und zur Kostenentwicklung Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Die final geprüften Nachträge bei den Gewerken Zimmerer, Trockenbau, Putzarbeiten, Lüftung und Elektro werden genehmigt. Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan "Bühl" und den örtlichen Bauvorschriften hierzu Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 04.04.2024 zu eigen. 2. Für die in der Gemeinderatssitzung beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung eine vollständige Entwurfsfassung zur Verdeutlichung der möglichen Änderungen ausgearbeitet. Die vom Gemeinderat vorgenommenen Änderungs-Beschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung identisch. Der Gemeinderat billigt diese Entwurfsfassung vom 26.08.2024. Die Änderungen beschränken sich auf Ergänzungen der Hinweise und redaktionelle Änderungen der Planzeichnung und des Textes. Es sind daher keine Inhalte betroffen, die zu einer erneuten Beteiligung führen. Die von den Änderungen betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden entsprechend benachrichtigt. 3. Der Bebauungsplan „Bühl“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 26.08.2024 werden gemäß dem Satzungstext als Satzungen beschlossen. Weiteres Vorgehen Mittagessen Klosterwiesenschule und Kindergarten Sonne, Mond und Sterne Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Ein Wechsel des Catering erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt an den Dornahof. 2. Die Gemeinde übernimmt die Kosten für die Kindergartenkinder bis zum 01.10.2024. 3. Der Gemeinderat stimmt der Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Baindt gemäß mit Wirkung zum 01.10.2024 zu. 4. In die Vertragsgestaltung ist aufzunehmen, dass Änderungen bei den Preisen der Gemeinde drei Monate vor dem Wechsel mitzuteilen sind. Beginn des Konzessionsverfahrens nach § 47 EnWG für die Strom- und Gasversorgung in Baindt Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Die Verwaltung wird ermächtigt, die notwendigen Bekanntmachungen über das Auslaufen der bestehenden Gas- und Elektrizitätskonzessionsverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und damit die gesetzlich vorgeschriebenen Konzessionsverfahren einzuleiten. Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Gemeinde Baindt Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Gemeinderat beschließt die Satzungsänderung zur Satzung über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit mit Wirkung zum 01. Oktober 2024. Vereinszuschüsse 2025/2026 Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Die Vereine, die keinen Erhöhungsantrag gestellt haben, erhalten nach Vorlage des Kassenberichts denselben Zuschuss wie im Vorjahr. 2. Darüber hinaus wird folgenden Einzelzuschüssen zugestimmt: a. Der Sportverein Baindt erhält neben dem Regelzuschuss in Höhe von 1.435,00 Euro einen Investitionskostenzuschuss für die Beschaffung und Ersatzbeschaffung von Toren, Netzen, Bällen und Übungsgeräten in Höhe von 20 Prozent der angefallenen Kosten mit einer Obergrenze von 1.280,00 Euro. b. Der Musikverein Baindt erhält neben dem Regelzuschuss in Höhe von 1.180,00 Euro auch einen Investitionskostenzuschuss für die Beschaffung von Uniformen und Instrumenten in Höhe von 20 Prozent der angefallenen Kosten mit einer Obergrenze von 1.280,00 Euro. Darüber hinaus wird für die Jugendausbildung ein Abmangel von 50 Prozent der nachgewiesenen Kosten mit einer Obergrenze von 1.000,00 Euro gewährt. c. Die Narrenzunft Raspler erhält neben dem Regelzuschuss in Höhe von 260,00 Euro ebenfalls einen Investitionskostenzuschuss für die Beschaffung von Kinder- und Jugendhäsern, Ausstattung Zunftratshäsern, Pavillon, Biertischerhöhungen und Biertische, Ausstattung Musikteam für das Jahr 2025 und für das Jahr 2026 für Reparatur- und Instandhaltungsmaterial für unsere Zunfträumlichkeiten, Ausstattung für den Umzug sowie für Nähmaschinen (voraussichtlich 2 Stück) jeweils in Höhe von 20 Prozent der angefallenen Kosten mit einer Obergrenze von 1.280,00 Euro pro Jahr. d. Die Schalmeienkapelle Baindt erhält neben dem Regelzuschuss in Höhe von 515,00 Euro ebenfalls einen Investitionskostenzuschuss in Höhe von 20 Prozent der angefallenen Kosten mit einer Obergrenze von 1.280,00 Euro. e. Das DRK Baienfurt – Baindt erhält einen Zuschuss für ein neues Fahrzeug inkl. Ausbau, Beklebung und Signalanlage für ein Jahr in Höhe von einem Drittel (33 Prozent) der Gesamtsumme der Neuanschaffung, maximal jedoch 25.000 EUR. f. Die Schützengilde Baindt erhält neben dem Regelzuschuss in Höhe von 435,00 Euro einen Investitionszuschuss für eine elektronische Schießanlage in Höhe von 4.000 Euro. g. Die Landjugend Baindt erhält neben dem Regelzuschuss in Höhe von 500,00 Euro einen Investitionszuschuss für neue T-Shirts zum Jubiläum in Höhe von 20 Prozent der angefallenen Kosten mit einer Obergrenze von 1.280,00 Euro. h. Die Landfrauen erhalten zukünftig einen Regelzuschuss in Höhe von 200,00 Euro und jährlich einen Zuschuss für die Übernahme der Saal- und Küchenmiete für Landfrauenabende und andere Veranstaltungen im Bischof-Sproll-Saal mit einer Obergrenze von 500,00 Euro. 3. Die Kosten, die den Vereinen für die Anmietung eines Geschirrmobil bei Vereinsveranstaltungen anfallen, werden zu 80 Prozent bezuschusst. Anfragen und Verschiedenes - Weihnachtsbeleuchtung: Im Rahmen der Ortsbildverschönerung erteilte das Gremium seine Zustimmung, das Rathaus und die Gaststätte zur Mühle weihnachtlich zu beleuchten. - Klosterwiesenschule: Das Gremium wünscht sich, auch im Zuge des Neubaus der Klosterwiesenschule, dass die Schulleitung die geplanten Neuerungen in der Schule und darüber hinaus, die konzeptionelle Arbeit dem Gemeinderat bei Gelegenheit vorstellt.[mehr]

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            Zuletzt geändert: 16.01.2025
            Bekanntmachung_GE_Mehlis.pdf

            Bekanntmachung zur Veröffentlichung im Internet sowie zur öffentlichen Auslegung zur 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23.01.2024 den Entwurf zur 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu mit Begründung jeweils in der Fassung vom 20.10.2023 gebilligt und für die Veröffentlichung im Internet gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Gemäß § 13a BauGB wird die 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu im sog. beschleunigten Verfahren aufgestellt. Das Plangebiet liegt im westlichen Bereich des Ortsteils "Schachen" und umfasst folgende Grundstücke mit den Flst.-Nrn. 1014/2 und 1014/4. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt. Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 20.10.2023 wird in der Zeit vom 11.03.2024 bis 15.04.2024 im Internet auf der Internetseite https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/oeffentliche- bekanntmachungen der Gemeinde Baindt veröffentlicht. Zusätzlich als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit liegt der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 20.10.2023 in der Zeit vom 11.03.2024 bis 15.04.2024 im Rathaus der Gemeinde Baindt (Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt), Zimmer 4.2 während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich Montag und Donnerstag von 14.00 bis 16.00 Uhr sowie Dienstag von 14.00 bis 18.00 Uhr. Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während gesetzlicher Feiertage geschlossen ist.) Ergänzend zur Veröffentlichung im Internet und zur öffentlichen Auslegung kann der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 20.10.2023 unter folgender Adresse im Internet eingesehen werden: https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/oeffentliche- bekanntmachungen Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. Eine Umweltverträglichkeits-Prüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich. Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (T.Hohenhausen@Baindt.de), können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Parallel mit der Veröffentlichung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt. Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem LDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Baindt, den 27.02.2024 gez. Simone Rürup -Bürgermeisterin-[mehr]

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              Zuletzt geändert: 28.02.2024
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              Bekanntmachung zur Veröffentlichung im Internet sowie zur öffentlichen Auslegung zur 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23.01.2024 den Entwurf zur 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu mit Begründung jeweils in der Fassung vom 20.10.2023 gebilligt und für die Veröffentlichung im Internet gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Gemäß § 13a BauGB wird die 1. Änderung der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu im sog. beschleunigten Verfahren aufgestellt. Das Plangebiet liegt im westlichen Bereich des Ortsteils "Schachen" und umfasst folgende Grundstücke mit den Flst.-Nrn. 1014/2 und 1014/4. Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt. Der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 20.10.2023 wird in der Zeit vom 11.03.2024 bis 15.04.2024 im Internet auf der Internetseite https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/oeffentliche- bekanntmachungen der Gemeinde Baindt veröffentlicht. Zusätzlich als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit liegt der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 20.10.2023 in der Zeit vom 11.03.2024 bis 15.04.2024 im Rathaus der Gemeinde Baindt (Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt), Zimmer 4.2 während der allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind in der Regel von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich Montag und Donnerstag von 14.00 bis 16.00 Uhr sowie Dienstag von 14.00 bis 18.00 Uhr. Beachten Sie bitte, dass das Rathaus während gesetzlicher Feiertage geschlossen ist.) Ergänzend zur Veröffentlichung im Internet und zur öffentlichen Auslegung kann der Entwurf mit Begründung in der Fassung vom 20.10.2023 unter folgender Adresse im Internet eingesehen werden: https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/oeffentliche- bekanntmachungen Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. Eine Umweltverträglichkeits-Prüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich. Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (T.Hohenhausen@Baindt.de), können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Parallel mit der Veröffentlichung findet die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB auf Grund von § 4a Abs. 2 BauGB statt. Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem LDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Baindt, den 27.02.2024 gez. Simone Rürup -Bürgermeisterin-[mehr]

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                Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 27. Februar 2024 wird folgend berichtet und die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben: Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 23. Januar 2024 ist nichts bekannt zu geben. Bericht der Bürgermeisterin - Wohncontainer Friesenhäusler Straße: Die Belegung ist im Februar 2024 erfolgt. 50 Männer zwischen 20 und 60 Jahren sind eingezogen. - Dorfplatz: Insgesamt 13 neue Parkplätze im Bereich der barrierefreien Bushaltestelle und entlang der Küferstraße entstehen. Dies entspricht der gleichen Anzahl an Parkplätzen, die bisher gegenüber der Kreissparkasse vorhanden sind. Geruchsgutachten Sulpach Im Gremium wurde das Gutachten vorgestellt. Das Landratsamt Ravensburg und die Gemeinde Baindt stellen mit Schaffung dieses „Geruchsmodells Sulpach“ gleichzeitig auch die Grundlage für zukünftige Genehmigungsverfahren zur Verfügung. Sobald das Geruchsgutachten vorhanden ist, wird es auf die Homepage der Gemeinde eingestellt. Sanierung der Klosterwiesenschule Es wurde der aktuelle Stand der Sanierung vorgestellt. Der Gemeinderat nimmt den geänderten Bauzeitenplan sowie die erforderlichen Nachtragsvereinbarungen zur Kenntnis. Bauantrag zur Nutzungsänderung einer Einliegerwohnung in eine Ferienwohnung auf Flst. 115/16, Lavendelstraße 17 Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zur Nutzungsänderung einer Einliegerwohnung in eine Ferienwohnung und die dafür erforderliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht erteilt. Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Breite mit 1. Änderung" zum Neubau eines Carports mit PV-Dach auf Flst. 209/5, Birkenstraße 6 Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Dem erforderlichen Befreiungsantrag von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Breite mit 1.Änderung“ wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 2. Es ist ein Mindestabstand von 1,00 m zur Grundstücksgrenze in Richtung Straße zu wählen (Variante 1). Bauantrag zum Umbau und Erweiterung Erdgeschoss auf Flst. 111/11, Lilienstraße 40 und den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Bei der Bronnenstube 4. Änderung" Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Für die erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Bei der Bronnenstube 4. Änderung“ für die Überschreitung der Geschossflächenzahl und der Baugrenze durch die Terrasse und die Verlängerung des Vordaches wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Bauantrag zur Fassadensanierung eines Bürogebäudes mit Vergrößerung des Windfangs und Erstellung einer Terrasse mit Überdachung auf Flst. 562/7, Am Föhrenried 7 und die erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis 3. Änderung" Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Dem Bauantrag und der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für die Überschreitung der Baugrenze wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Bauantrag zum Neubau einer unterkellerten Garage auf Flst. 701, Tulpenstraße 16 mit erforderlicher Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Bei der Bronnenstube 1. Änderung mit 5. Änderung" Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Dem Bauantrag und der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Gehöft Schachener Straße 100 wird zur erhaltenswerten Bausubstanz erklärt Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das Gebäude Schachener Straße 100 ist als besonders erhaltenswerte Bausubstanz einzustufen. Städtebaulich-räumliches Leitbild mit Zielbild Räumliche Entwicklung als Grundlage für die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans 2040 des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental (GMS) Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Gemeinderat beauftragt die Vertreter der Verbandsversammlung des GMS: Das städtebaulich-räumliche Leitbild mit dem Zielbild für die räumliche Entwicklung wird beschlossen und ist Grundlage für die weitere städtebauliche Entwicklung im Gemeindeverband mit der konkretisierenden Ausarbeitung des Vorentwurfs des Flächennutzungsplans. Das landschaftsplanerische Leitbild wird beschlossen als Grundlage für die weitere landschaftsplanerische Entwicklung im Gemeindeverband. Beratung und Beschluss über die Globalberechnung (Beitragskalkulation) der Kanal-, Klär- und Wasserversorgungsbeiträge mit Wirkung zum 01.04.2024 - Änderung der Wasserversorgungssatzung und Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Der Globalberechnung für die Abwasserbeseitigung und die Wasserversorgung wird zugestimmt. Sie hat dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Beitragssätze vorgelegen. Die Gemeinde erhebt Beiträge für ihre öffentlichen Einrichtungen Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung. 2. Die Globalberechnung für den Kanal-, Klär- und Wasserversorgungsbeitrag wird sowohl auf der Flächenseite als auch auf der Kostenseite auf einen Zeitraum bis einschließlich des Jahres 2035 ausgerichtet. Anfragen und Verschiedenes - Bauvorhaben Marsweilerstraße 18: Beim geplanten Bauvorhaben mit zwei Mehrfamilienhäusern wird vorerst nur eines der zwei Gebäude errichtet werden. - Spielplatz Kirche: Es wurde festgestellt, dass die Fläche des neuen Sinnesgartens bei der Kirche stark versiegelt ist. Die Gemeinde wird sich die Situation anschauen.[mehr]

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