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4_20.2-PfP-Lageplan_Regelschnitte_Bepflanzung_Achse_Bühl.pdf

GEPRÜFTGEZEICHNET MASSSTAB PLANGRÖSSE PLAN DATEINAME INDEXPLANNUMMER PLANINHALT PLANUNG AUFTRAGGEBER BAUVORHABEN DATUM DRUCK DATUM GEPRDATUM GEZ VONART DER ÄNDERUNGDATUMNR. NOTIZEN / HINWEISE VONAUSGABENOTIZENDATUMNR. Freie Landschaftsarchitekten, Biologen und Ingenieure Telefax 07551 / 94 95 58-9 Telefon 07551 / 94 95 58-0Klosterstraße 1 88662 Überlingen info@365grad.com www.365grad.com Kübler Seng Siemensmeyer 365° freiraum + umwelt 2555_HWS Hirschstrasse_Pflanzplanung_korrigiert.vwx 9.8.21 1 4_20.2-PfP csdz 1:500 0,8/0,4 2555 Lageplan_Regelschnitte Bepflanzung Achse Bühl Genehmigungsplanung Gemeinde Baindt, Bauamt Marsweilerstrasse 4 88255 Baindt Hochwasserschutz Hirschstraße Gewässerausbau 12.08.202112.08.2021 -Sämtliche Maße und Höhen sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich vor Ort zu prüfen und vor der Bauausführung mit der Bauleitung abzustimmen. -Es besteht kein Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit der im Plan enthaltenen Bestandsleitungen. Die Sparten sind vom Unternehmer eigen- verantwortlich zu erheben. 40 14 16 17 8 12 38 Zeppelinstraße Siemensstraße 455/3 455/7 455/8 1214 1215 42 452/18 452/19 452/10 455/9 452/17 452/4 452/5 Gewässerra ndlinie Gewässerrandlinie Achse 1 Freileitu Freileitung Freileitung Freileitung Freileitung Freileitung Freileitung Freileitung Gewässerra ndlinie 0+ 0 20 0+ 0300+ 0 400+ 0500+ 0 600+ 0 70 0+ 080 0+ 0 90 0+ 1 000+ 110 0+ 1 20 0+ 130 0+ 1400+ 150 0+ 160 0+ 170 0+ 1 80 0+ 1 900+ 2 00 0+ 2 10 0+ 220 0+ 230 0+ 2400+ 250 0+ 2600+ 270 0+ 277.15 0+ 000 0+ 020 S G1/07 S G1/20 AG AG AG AG AG AG AG Heckenpflanzung Wurzelstock (Bildung von Gumpen) Wurzelstammbuhne (Bildung von Gumpen) sonstige Einbauten Solitärsträucher am Bach (gebietsheimisch) Prunus padus Traubenkirsche 100-150 Frangula alnus Faulbaum 100-150 Euonymus europaeus Pfaffenhütchen 100-150 Viburnum oplulus Gemeiner Schneeball 100-150 Salix viminalis Korb-Weide 60-100 Weidengebüsch Weidensteckhölzer im Raster 50 x 50 x 50 cm Gewinnung der Steckhölzer im Umkreis von 10 km um Baindt Station Gelände m+NN m Graben m+NN Koordinaten NN+480.00m Überhöhung = 1.0 BachBühl 0+ 160 -1 5. 00 48 3. 41 -4 .9 4 48 3. 99 48 3. 99 -2 .2 5 48 3. 32 48 4. 13 -0 .7 5 48 3. 29 48 4. 21 -0 .1 0 48 3. 07 48 4. 24 0. 00 48 3. 07 48 4. 24 549521.83 5299857.56 0. 10 48 3. 07 48 4. 25 0. 75 48 3. 29 48 4. 28 1. 25 48 3. 30 48 4. 31 3. 22 48 4. 29 48 4. 29 3. 68 48 3. 78 3. 68 48 3. 78 15 .0 0 48 5. 87 G ew äs se rra nd st re ife n G ew äs se rra nd st re ife n HQ extrem Frischwiese/Fettwiese Feuchtwiese Hochstaudenflur Feuchtwiese Frischwiese/Fettwiese Bestandsgelände Alnus glutinosa Hochstamm 12-14 Vorland: Feuchtwiese Ansaat mit gebietsheimischem Saatgut (z.B. Rieger-Hofmann Feuchtwiese) Legende Frischwiese/Fettwiese Ansaat mit gebietsheimischem Saatgut (z.B. Rieger-Hofmann Frischwiese/Fettwiese) Im Böschungsbereich mit Schnellbegrünung zur Hangsicherung z.B. Bromus secalinus (Roggen-Trespe) Hochstamm Alnus glutinosa (Schwarzerle), Hochstamm 12-14AG Solitärstrauch Salix alba, Hochstamm 3xv. 12-14 mDB Heister Hochstaudenflur Ansaat mit gebietsheimischem Saatgut (z.B. Rieger-Hofmann Feuchtwiese) SA Ansaaten Pflanzungen sonstige Einbauten QP 0+160 M 1:100 Lageplan M 1:500 Grundlage: Lageplan IB Fassnacht vom 29.07.2021 4_20.2-PfP-Lageplan_Regelschnitte Bepflanzung Achse Bühl Ansichtsbereich-18 Ansichtsbereich-20 Ansichtsbereich-21[mehr]

Dateityp: PDF-Dokument
Dateigröße: 271,27 KB
Verlinkt bei:
    Zuletzt geändert: 25.05.2022
    4-03.1-ÜL_Übersichtskarte.pdf

    Maßstab 1:10000 10.11.2020 Hochwasserschutz Baindt Maßstab 1:10000 10.11.2020 Geobasisdaten: © LGL Baden Württemberg Lagesystem: UTM-Koord. Zone 32 - Höhensystem: NHN, DHHN2016, Status 170 Gemeinde Baindt Erstellt von: Michael Heinrich[mehr]

    Dateityp: PDF-Dokument
    Dateigröße: 1,28 MB
    Verlinkt bei:
      Zuletzt geändert: 25.05.2022
      4-03.2-ÜL_Übersichtslagepplan.pdf

      Boschstraße H ir sc h s t ra ß e P P P P P P PP P P P 5, 00 Nr. 1; 577 m² Nr. 2; 575 m² Nr. 3; 469 m² Nr. 4; 472 m² Nr. 5; 526 m² Nr. 6; 556 m² Nr. 7; 2.900 m² Nr. 8; 3.066 m² N r. 9; 1. 67 7 m ² Nr. 10; 2.214 m² Nr. 11; 2.253 m² Nr. 12a; 322 m² Nr. 12b; 293 m² Nr. 13a; 262 m² Nr. 13b; 240 m² Nr. 14a; 232 m² Nr. 14b; 230 m² Nr. 15a; 239 m² Nr. 15b; 258 m² Nr. 16a; 306 m ² Nr. 16 b; 3 03 m ² Nr. 17a; 3 02 m ² Nr. 17b; 300 m ² Nr. 18 ; 5 11 m ² Nr. 19; 462 m ² Nr. 20; 720 m² Nr. 21; 582 m² Nr. 22; 531 m² Nr. 23; 533 m² Nr. 24; 574 m² Nr. 25; 614 m² Nr. 26; 621 m² Nr. 27; 583 m² Nr. 28; 540 m² Nr. 29; 570 m² Nr. 30; 686 m² WA WA WA WA WA WA WA WA WA WA Typ 2WH 486,40 m ü. NHN GH 489,40 m ü. NHN Typ 4WH 486,30 m ü. NHN GH 489,30 m ü. NHN Typ 4WH 485,60 m ü. NHN GH 488,60 m ü. NHN Typ 4WH 485,00 m ü. NHN GH 488,00 m ü. NHN Typ 4WH 484,50 m ü. NHN GH 487,50 m ü. NHN Typ 4WH 484,00 m ü. NHN GH 487,00 m ü. NHN Ty p 4 Typ 4WH 485,30 m ü. NHN GH 488,30 m ü. NHN Typ 4WH 487,90 m ü. NHN GH 490,90 m ü. NHN Typ 2 WH 488,30 m ü. NHN GH 491,30 m ü. NHN Typ 3 Typ 2 W H 489,6 0 m ü. NHN GH 492, 60 m ü. N HN Typ 2 W H 491,4 0 m ü. NHN GH 494,4 0 m ü. NHN Typ 1WH 492,4 0 m ü. NHN GH 495,4 0 m ü. N HN Typ 1WH 493,3 0 m ü. NHN GH 496,3 0 m ü. N HN Typ 1WH 490,70 m ü. NHN GH 493,70 m ü. NHN Typ 1WH 490,30 m ü. NHN GH 493,30 m ü. NHN Typ 1WH 492,80 m ü. NHN GH 495,80 m ü. NHN Typ 1WH 492,30 m ü. NHN GH 495,30 m ü. NHN Typ 1WH 491,70 m ü. NHN GH 494,70 m ü. NHN Typ 1WH 491,00 m ü. NHN GH 494,00 m ü. NHN Typ 1WH 490,40 m ü. NHN GH 493,40 m ü. NHN Typ 1WH 489,90 m ü. NHN GH 492,90 m ü. NHN Typ 1WH 489,50 m ü. NHN GH 492,50 m ü. NHN Typ 1WH 487,40 m ü. NHN GH 490,40 m ü. NHN 5, 70 2,50 5,70 5,70 5,7 0 5,7 0 5,70 2,5 0 2,5 0 2,50 2,50 2,50 R = 11,00 Freileitung 3 3 70 70 Öffentliche Grünfläche 1 Öffentliche Grünfläche Öffentliche Grünfläche 2 Öffentliche Grünfläche 2 Typ 4WH 486,90 m ü. NHN GH 489,90 m ü. NHN Typ 4WH 486,10 m ü. NHN GH 489,10 m ü. NHN Typ 4WH 485,30 m ü. NHN GH 488,30 m ü. NHN Typ 4WH 485,70 m ü. NHN GH 488,70 m ü. NHN W H 48 6, 80 m ü. N H N G H 48 9, 80 m ü. N H N Ty p 4WH 48 8, 10 m ü. N H N G H 49 1, 10 m ü. N H N Typ 4WH 485,00 m ü. NHN GH 488,00 m ü. NHN Typ 4WH 484,30 m ü. NHN GH 487,30 m ü. NHN Typ 4WH 483,30 m ü. NHN GH 486,30 m ü. NHN Typ 4WH 482,60 m ü. NHN GH 485,60 m ü. NHN Typ 4WH 482,80 m ü. NHN GH 485,80 m ü. NHN Typ 4 WH 483,00 m ü. NHN GH 486,00 m ü. NHN WH 488,40 m ü. NHN GH 491,40 m ü. NHN P P P P P P P 48 5. 70 48 5 .8 4 4 86 .1 0 4 86 .2 4 4 86 .5 0 48 6. 6 4 48 6. 9 0 4 87 .0 4 4 8 7. 30 4 8 7. 44 48 7 .7 0 4 87 .8 4 4 88 .1 0 48 8. 2 4 4 88 .4 4 4 88 .5 8 48 8. 1 3 4 88 .2 7 48 7. 08 48 7. 22 48 5. 88 48 6. 02 484 .6 8 484 .8 2 48 3.5 9 48 2. 97 48 3. 11 48 2. 85 48 2. 99 4 83 .0 1 48 3. 15 48 3. 17 4 8 3 . 3 2 4 83 .4 5 48 4. 0 0 473.19 473.33 474. 72 47 4.8 6 476.25 476.39 477.89 478.03 479.70 479.84 48 1. 51 48 1. 65 483 .1 5 48 3.4 2 477.17 477.02 477.48 477.33 478.71 478.57 480.26 480.12 481.08 480.93 4 8 1 .1 9 48 1. 04 48 0.8 6 4 8 0.72 4 8 0.2 4 4 80 .10 47 9 .6 2 4 79 .48 4 79 . 0 0 47 8.86 47 8 .3 8 4 78 .24 4 7 7 . 77 4 77 . 63 477.58 477.44 477.48 477.34 477.38477.24 477.92477.68 478.65 478.51 479.44 479.29 480.22480.08 48 0.60 4 80.45 4 8 0. 4 8 48 0 .3 4 4 79.46 479.32 3,6 ha 10 B a m p fe n Äußerer Tobelacker Oberer Bärenweiher Unterer Esch Braunholz Felbenwiese Letzenfeld Spielmann Am Braunholz Geigensack Braunholzäcker Kurzer Esch Rauhbrühl Bühl 6 1 5 1 7 9 1 8 7 8 5 /1 7 5 3 1 3 8 6 7 54 /1 11/1 2 1 1 9 1 8 54/7 1 6 1 5 /2 6 6 6 9 120 6 5 57 33 34 32 58 6 1 11 9 1 3 23 1 7 1 5 /1 8 1 5 1 2 11 24 2 2 /1 1 6 /1 3 1 2 38 14 19 14/2 17 5 0 /1 4 8 /1 19/1 1 9 4 1 /1 2 7 2 9 3 7 /1 3 9 5 1 5 4 1 4 8 18 5 4 5 5 2 11 8 8 2 9 /1 3/1 12 6 5 0 /2 4 5 1 4 1 5 3 5 3 7 7 9 35 13 27 4 9 /1 10 29 31 57 57/1 57 67 61 89 40 5 4 71 58/1 10 2 2 1 8 41 2 6 16 1 7 8 14 11 6 0 7 15 2 8 2 86 52 13 17 52/1 56 58 62 4 4 4 0 4 4 8 1 3 27 35 1 3 5 73 1 0 65 63 4 9 24 5 14 3 1 6 4 6 2 12 1 5 43 1 14 6/1 75 2 0 /1 1 6 2 4 71 8 20 3 2 8 67 38 5 2 2 45 26 45 4 2 7 9 13 2 37 6 3 0 2 1 3 1 6 4 1 8 1 2 10 13 53 4 37 4 1 7 24 77 8 1 3 13 11 11 7 /1 5 11 93/1 56 1 /1 4 2 4 0 59 5 7 2 0 6 20 2 5 4 3 10 27 8/1 17 16 30 32 4 1 9 28 7 29 2 9 1 34 28 6 1 4 4 36 /1 2 3 40 4 8 4 3 26 26 5 1 3 /1 2 8 /1 4 2 7 1 3 3 1 1 9 21 1 8 2 0 8 2 8 0 5 6 3 4 5 3 4 3 2 7 6 5 1 7 19 21 5 1 /2 2 5 2 3 3 3 7 2 4 12 6 /1 1 0 1 5 3 6 4 4 6 7 50 1 5 5 2 61 11 53 46 9 7 9 16 9 2 1 5 4 /3 1 2 5 0 7 8 6 65 61 63 8 3 /1 26 4 14 5 1 /1 4 9 33 1 9 8 59 44 87 19 15 58 50 52 8 3 59 1 7 /1 22 10 12 42 7 3 17 56 60 6 9 77 71/1 8 1 53 51 2 4 19 2 0 31 29 4 6 4 5 1 5 1 1 21 24 9 9 1 4 8 7 16 18 9 60 5 0 5 0 /1 37 25 1 7 3 3 11 1 3 62 5 2 3 5 33 55 4 9 39 8 43 2 12 1 2 31 3 1/1 5 0 7 3 2 9 1 6 5 2 7 1 0 6 2 28 7 24 9 /1 3 /1 4 0 6 5 51 2 2 58 10 5 6 69 2 12 93 8 9 1 3 122 3 6 54 54 /2 30 54/6 2 0 5 9 1 7 3/1 8 2 0 9 4 39 6 4 8 2 3 49 1 41 18 L a ve n d e lst ra ß e Blumenstraße Zeppelinstraße Rosenstra ße Froschstraße Dachsstraße R ön tge nstraß e Blumenstra ße Fliederstra ße K ro ku sw e g T u lp e n stra ß e S u lp a c h e r S tra ß e Wieselgasse V e ilch enstraß e S ie m e n ss tra ß e N elkenstraße Rehstraße Iltisstraße Bosc hst ra ße K o rn b lu m e n st ra ß e F ri e se n h ä u sl e r S tr a ß e F r ie s e n h ä u s le r S tr a ß e B e n zstra ß e Lilienstraße Zeppelinstraße Tulpenstr aße Liebigstr aße H irsc h stra ß e H irsc h s tra ß e K o rn b l u m e n s tr a ß e Fuchsstraße Eichhorngasse D o rn ie rs tr a ß e D a im le rs tra ß e Igelstraße 436/1 130/4 805 141/7 115/5 115/6 115/7 115/8 115/9 115/10 115/11 115/12 115/13 115/14 115/15 115/16 115/17 115/18 115/19 115/20 115/21 115/22 115/23 115/3 28/1 1226/3 1226/2 1226/4 1226/1 1226 130/3 131/22 452/24 115/24 115/25 115/1 115/4 115/26 138/11 139/2 139/7 138/3 139/13 141/12 141 138/12 139/3 138/13 139/4 138/14 139/5 138/15 139/6 138/16 141/1 141/14 141/2 454/9 45 4/2 3 /11 /12 454/26 830 /1 4 454/27 141/3 141/17 141/4 1 4 1 / 1 8 454/20 138/6 138/7 138/20 138/8 138/9 138/22 138/10 13 9 /1 4 5 4 /7 6 455/2 137/14 137/15 137/16 137/8 137/9 137/12 138/4 138/18 167/9 169/4 167/11 167/1 180 167/3 149/14 151 153/2 149/20 154 149/21 155/2 156 151/1 151/2 153/1 149/19 149/9 149/10 4 2 /5 167/4 149/13 166 167/5 167/12 167/13 167/14 167/6 167/7 167/8 133/7 133/8 132/31 129/6 131/13 131/14 131/15 131/4 131/16 131/5 131/6 129/12 129/13 129/14 1 2 9 /1 5 1 2 9 /1 6 129/1 131/17 131/7 131/19 131/8 132/6 132/8 132/9 131/9 131/10 131/12 130/1 132/10 132/24 132/2 132/3 132/4 132/12 132/25 132/13 132/14 132/16 132/17 134/2 133/9 133/11 804 779/6 779/7 786/1 779/8 786/2 779/9 779/10 786/4 786/5 787 787/1 781/1 804/1 798/1 798/2 798/3 798/4 799/1 800/1 801/1 789 790 792/1793/1 445 705 719 720 728 730 734/2 734/3 734/4 734/5 721 722 723 727 734/6 734/7 734/8 755 757 757/1 758 750 750/2 750/3 751 734/9 735 735/1 736 737 731 733 734/1 754 752 760 753 761 766/6 766/7 766/8 766/10 776 766/11 7 6 3 764 765 766/1 766/2 766/4 766/5 779/3 783 784 779/5 785 788 782 777 779 779/1 779/2 794/1 801/3 802/1 796/1 803/1 797/1 3 8 9 /1 734 756 757/2 766 766/3 766/9 438/6 446/1 696 786 786/3 780/1 778 449/3 795 798 806 791 453 452/15 452/16 452/17 452/3 452/4 452/5 42/4 157 158/3 169/1 167/10 169/7 779/4 149/16 155/3 131/21 131/11 132/5 132/11 132/27 132/28 129/9 130 131/18 693/1 383 669 448/39 451/2 /3 3 45 4/ 65 442/3 442/4 697 446 446/2 446/3 698 699 700 701 708 709 711 724 712 725 7 2 6 714 715 111/6 111/20 111/24 /39 144/11 30 448/19 448/7 448/20 /8 /9 448/22 /10 /23 /11 448/12 4 4 8 /2 5 /13 448/26 /14 448/15 /28 448/16/29 448/17 448 448/3 448/4 449/7 449/8 /3 1 /3 2 /3 4 449/10 448/37 449/11 /38 449/12 4 4 9 /1 3 449/14 449/15 449/5 4 5 4 /5 3 /3 5 114/18 114/20 114/22 115/2 114/14 114/17 702 707 710 713 716 448/18 448/21 /2 4 /27 4 4 8 /3 0 4 4 8 /3 6 706/1 706 132/22 137/42 137/35 137/10 137/36 137/37 137/38 137/39 137/40 137/41 167/2 158/1 169/6 169/5 131/1 149/25 149/4 452/6 452/7 452/8452/9 451 452/21 452/11 452/22 452/12 452/13 452/14 452/1 452/2 3 9 0 /1 381 3 8 6 398 431 431/1 4 3 4 450 451/1 132/29 448/5 448/6 137/32 137/33 137/29 /7 3 141/27 141/10 141/28 139/8 139/9 139/10 /7 4 141/5 141/19 141/6 141/22 141/8 141/26 2/7 2/8 2/15 2/16 2/17 2/19 2/20 139/11 139/12 141/35 141/47 141/49 141/50 141/36 141/52 1 4 1 / 3 7 141/53 141/54 141/42 141/55 141/43 141/56 141/45 141/29 141/30 141/33 149/7 149/8 144/7 141/34 149 149/1 149/2 149/3 1/1 1/3 1/4 2/23 2/9 2/11 2/12 2/13 454/5 454/7 45 4/2 2 818 831 454/1 5 /28 45 4/1 6 824 /17 /30 /31 454/19 454/32 454/3 /36 455/3 454/68 455/4 /7 0 /7 1 455/6 /33 /35 /7 2 455/7 946 943 944 945 937 940 942 454/66 454/67 126 129/17 129/7 129/18 129/8 129/19 126/1 127 128 128/1 118 129/21 129/10 120 666 668 668/1 663 669/1 663/1 663/2 663/3 663/4 369/1 380 382 384 385 693/2 379 387 378 400 438/ 4 438/5 438 438/1 695 438/7 444 444/1 663/5 98 137/7 137/13 137/20 137/11 138/17 438/2 438 /3 447 449/6 452/18 452/19 449/1 449/2 449/4 452/10 137/6 455/9 141/13 141/16 45 4/2 1 4 54/24 /1 3 823 /29 /1 8 454/1 138/19 138/21 141/11 /34 455/5 144/6 1/2 2/14 2/18 2/22 2/10 455/8 141/25 141/9 141/51 141/38 141/44 141/46 141/48 141/32 133/6 4 5 4 /5 4 454/42 454/55 /43 833 454/2 454/4 454/56 /44 /57 /45 /58 454/37 454/69 /46 /59 454/47 /60 /61 454/49 /62 /5 0 /63 145 111/16 111/17 111/18 111/27 111/28 111/30 111/22 1 1 1 /2 3 113/3 111/25 1 1 1 /2 6 144/10 144/12 144/8 144/9 454/64 114/19 122 114/23 114/15 114/16 111/10 111/11 111/19 111/21 /7 5 454/77 113/6 114/9 114/12 454/25 832 /38 /5 1 /5 2 835 /40 /41 416/2 416/3 433 434/1 34 1 9 1 0 911 369/2 370 3 8 1 /1 375 376 377 388 397 399 390 391 3 9 1 /1 3 9 4 452 415 4 5 2 /2 3 452/20 143 142 1217 1211 1212 1216 1213 1214 1215 1229 1221 1222 1228 1223 4 2 1204 1207 1205 1206 1208 1209 1210 1230 1220 1219 1231 1218 1227 1224 1225 167 779/11 149/6 149/15 149/17 /18 1 8 1 834/3 834 137/1 138/5 442/5 132/32 132/1 137/43 137/30 137/31 131/20 693 137/34 149/11 819 389 3 8 9 /2 132/23 829 K 5,6 ha 3 13,1 ha 1 6,7 ha 5 6,2 h 4 7,8 ha 2 2,8 ha 8 3,3 ha 9 5,3 ha 6 3,8 ha 7 Wiesengraben Nord W iesengraben Mitte Ableitung Wiesengraben Nord Bauwerk 1 Bauwerk 2 Anpassung Bachlauf lfd. Nr. Fläche in ha Zeichenerklärung best. Regenwasserleitung best. Schmutzwasserleitung Einzugsgebietsgrenze Flächenkreis9 240 best. Mischwasserleitung best. Fließgewässerleitung Zeichnungsname: T:\Projekte\Baindt\Hochwasserschutz Baindt\6_Entwurf\Lageplan\HW-Schutz GIS 2021-07-13.dxf Bauherr Ziegeleistraße 3, 88410 Bad Wurzach www.fassnacht-ingenieure.de +49 7564 9306-0, info@fassnacht-ingenieure.de Projekt Plan Nr. Planungsstand Maßstab Koordinatensystem Bad Wurzach, Anerkannt, geprüft gezeichnet bearbeitet Gemeinde Baindt Kreis Ravensburg 8092127.01 Hochwasserschutz Hirschstraße Gewässerausbau Übersichtslageplan Gewässer 4-03.2-ÜL Genehmigung 1: 2500 UTM 32N NHN, Status 170 HM HC 29.07.2021[mehr]

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        4 0 14 16 17 12 3 8 Zeppelinstraße 455/3 455/2 455/8 131/1 137/1 1215 452/18 452/19 455/9 452/3 452/4 452/5 Gewässerrandlinie Gewässerrandlinie TS=476.60 AA AE TP TS=481.50 AA A E H P T S = 4 79.86 Freileitung Freileitung Freileitung Freileitung Freileitung Freileitung Freileitung Gewässerrandlinie Bauwerk 2 Maulprofil MB 6 Länge: 18,25 m SG1/07 SG1/20 0+ 0 00 XX XX X[mehr]

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          Eingriffsausgleichmaßnahmensatzung_2021.pdf

          - 1 - Ortsrecht Gemeinde Baindt Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungs- beträgen nach §§ 135 a – c Baugesetzbuch (Eingriffsausgleichmaßnahmensatzung) Stand: 04/2021 Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – c Baugesetzbuch (Eingriffsausgleichmaßnahmensatzung) vom 13.04.2021 Aufgrund von § 135 c des Baugesetzbuchs (BauGB) und von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 13.04.2021 folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Maßnahmen zum Aus- gleich zu erwartender Eingriffe in Natur und Landschaft (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs und dieser Satzung erhoben. § 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten (1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Er- satzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind. (2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für 1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, 2. die Ausgleichsmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, der Herstellung der Fläche sowie der Pflege zur Fertigstellung, Entwicklung und Aufrechterhaltung des Zielzustandes für einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren. Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung (3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durch- führungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. - 2 - Ortsrecht Gemeinde Baindt Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungs- beträgen nach §§ 135 a – c Baugesetzbuch (Eingriffsausgleichmaßnahmensatzung) Stand: 04/2021 § 3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde erbrachten Eigenleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3, wie z.B. der Wert der aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung sowie planerischer und pflegerischer Eigenleistungen. § 4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten (1) Die nach §§ 2 und 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zu- geordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche. § 5 Anforderung von Vorauszahlungen Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. § 6 Schuldner des Kostenerstattungsbetrags (1) Schuldner des Kostenerstattungsbetrags ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenerstattungspflicht Eigentümer des Grundstücks oder Träger eines Vorhabens i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB auf dem Grundstück (Vorhabensträger) ist. (2) Mehrere Eigentümer sind Gesamtschuldner. § 7 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig. § 8 Ablösung des Kostenerstattungsbetrags Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Kostenerstattungsbetrags. - 3 - Ortsrecht Gemeinde Baindt Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungs- beträgen nach §§ 135 a – c Baugesetzbuch (Eingriffsausgleichmaßnahmensatzung) Stand: 04/2021 II. Schlussbestimmungen § 9 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt Baindt, 13.04.2021 gez. Simone Rürup Bürgermeisterin Hinweis: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeindeverwaltung Baindt geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 GemO). Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn die Bürgermeisterin dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat. vom Anzeige an das Landratsamt RV am Öffentliche Bekanntmachung Homepage/Amtsblatt Satzung 13.04.2021 16.04.2021 16.04.2021 - 4 - Ortsrecht Gemeinde Baindt Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungs- beträgen nach §§ 135 a – c Baugesetzbuch (Eingriffsausgleichmaßnahmensatzung) Stand: 04/2021 Richtlinien über die Ablösung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c des Baugesetzbuches Beschluss des Gemeinderats vom 13.04.2021 1. Die Gemeinde Baindt kann mit Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder Wohnungseigentümern, für die künftig eine Kostenerstattungspflicht nach den Bestimmungen der Eingriffsausgleichsmaßnahmensatzung nach §§ 135 a - c BauGB entsteht, in den folgenden Fällen die Ablösung des Kostenerstattungsbetrags im ganzen vor dem Entstehen der Kostenerstattungspflicht vereinbaren: a) wenn mehrere Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans einem oder mehreren Wohnbauunternehmen gehören, b) bei Ansiedlung von Gewerbebetrieben, c) bei Abschluss eines städtebaulichen Vertrags nach § 11 BauGB. 2. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Mit Zahlung des Ablösungsbetrags ist der Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde abgegolten. 3. Zur Ablösung sind folgende Voraussetzungen notwendig: a) das Grundstück muss in einem Gebiet liegen, für das ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 oder § 12 BauGB in Kraft getreten ist; b) das Grundstück muss Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sein; c) das Grundstück muss baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. 4. Als Ablösungsbetrag wird der Betrag vereinbart, der nach der Satzung über die Grundsätze der Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB in der jeweils gültigen Fassung als Kostenerstattungsbetrag voraussichtlich zu erheben wäre. 5. Grundlage für die Berechnung des Ablösungsbetrags ist der nach dem Kostenvoranschlag für das Grundstück ermittelte erstattungsfähige und auf das Grundstück nach Maßgabe der Satzung verteilte Kosten.[mehr]

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            - 1 - Ortsrecht Gemeinde Baindt Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungs- beträgen nach §§ 135 a – c Baugesetzbuch (Eingriffsausgleichmaßnahmensatzung) Stand: 04/2021 Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – c Baugesetzbuch (Eingriffsausgleichmaßnahmensatzung) vom 13.04.2021 Aufgrund von § 135 c des Baugesetzbuchs (BauGB) und von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 13.04.2021 folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Maßnahmen zum Aus- gleich zu erwartender Eingriffe in Natur und Landschaft (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs und dieser Satzung erhoben. § 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten (1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Er- satzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind. (2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für 1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, 2. die Ausgleichsmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, der Herstellung der Fläche sowie der Pflege zur Fertigstellung, Entwicklung und Aufrechterhaltung des Zielzustandes für einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren. Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung (3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durch- führungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. - 2 - Ortsrecht Gemeinde Baindt Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungs- beträgen nach §§ 135 a – c Baugesetzbuch (Eingriffsausgleichmaßnahmensatzung) Stand: 04/2021 § 3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde erbrachten Eigenleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3, wie z.B. der Wert der aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung sowie planerischer und pflegerischer Eigenleistungen. § 4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten (1) Die nach §§ 2 und 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zu- geordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche. § 5 Anforderung von Vorauszahlungen Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. § 6 Schuldner des Kostenerstattungsbetrags (1) Schuldner des Kostenerstattungsbetrags ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenerstattungspflicht Eigentümer des Grundstücks oder Träger eines Vorhabens i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB auf dem Grundstück (Vorhabensträger) ist. (2) Mehrere Eigentümer sind Gesamtschuldner. § 7 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig. § 8 Ablösung des Kostenerstattungsbetrags Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Kostenerstattungsbetrags. - 3 - Ortsrecht Gemeinde Baindt Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungs- beträgen nach §§ 135 a – c Baugesetzbuch (Eingriffsausgleichmaßnahmensatzung) Stand: 04/2021 II. Schlussbestimmungen § 9 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt Baindt, 13.04.2021 gez. Simone Rürup Bürgermeisterin Hinweis: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeindeverwaltung Baindt geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 GemO). Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn die Bürgermeisterin dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat. vom Anzeige an das Landratsamt RV am Öffentliche Bekanntmachung Homepage/Amtsblatt Satzung 13.04.2021 16.04.2021 16.04.2021 - 4 - Ortsrecht Gemeinde Baindt Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungs- beträgen nach §§ 135 a – c Baugesetzbuch (Eingriffsausgleichmaßnahmensatzung) Stand: 04/2021 Richtlinien über die Ablösung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c des Baugesetzbuches Beschluss des Gemeinderats vom 13.04.2021 1. Die Gemeinde Baindt kann mit Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten oder Wohnungseigentümern, für die künftig eine Kostenerstattungspflicht nach den Bestimmungen der Eingriffsausgleichsmaßnahmensatzung nach §§ 135 a - c BauGB entsteht, in den folgenden Fällen die Ablösung des Kostenerstattungsbetrags im ganzen vor dem Entstehen der Kostenerstattungspflicht vereinbaren: a) wenn mehrere Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans einem oder mehreren Wohnbauunternehmen gehören, b) bei Ansiedlung von Gewerbebetrieben, c) bei Abschluss eines städtebaulichen Vertrags nach § 11 BauGB. 2. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Mit Zahlung des Ablösungsbetrags ist der Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde abgegolten. 3. Zur Ablösung sind folgende Voraussetzungen notwendig: a) das Grundstück muss in einem Gebiet liegen, für das ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 oder § 12 BauGB in Kraft getreten ist; b) das Grundstück muss Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sein; c) das Grundstück muss baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. 4. Als Ablösungsbetrag wird der Betrag vereinbart, der nach der Satzung über die Grundsätze der Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB in der jeweils gültigen Fassung als Kostenerstattungsbetrag voraussichtlich zu erheben wäre. 5. Grundlage für die Berechnung des Ablösungsbetrags ist der nach dem Kostenvoranschlag für das Grundstück ermittelte erstattungsfähige und auf das Grundstück nach Maßgabe der Satzung verteilte Kosten.[mehr]

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                Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 3 Absatz 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) hat der Gemeinderat am 06.10.2020 folgende Betriebssatzung beschlossen: Betriebssatzung für den Eigenbetrieb "Abwasserbeseitigung Baindt" § 1 Gegenstand und Name des Eigenbetriebs (1) Die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Baindt ist ein wirtschaftliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Es wird als Eigenbetrieb nach dem Eigenbetriebsgesetz, den dazu ergangenen Bestimmungen und den Bestimmungen dieser Satzung geführt. (2) Der Eigenbetrieb hat die Aufgabe, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das im Gemeindegebiet anfallende Abwasser nach Maßgabe der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung den Grundstückseigentümern abzunehmen, zu sammeln, zu reinigen und schadlos abzuleiten. Er kann sich in Vereinbarungen dazu verpflichten, das Abwasser von außerhalb des Gemeindegebiets gelegenen Grundstücken zu beseitigen. (3) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Gegenstand fördernden oder ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte betreiben. Er kann sich an privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Betrieben beteiligen. Er kann Betriebsführungen übernehmen, wenn der zu führende Be- trieb/die zu führende Einrichtung Berührungspunkte mit dem Unternehmensgegenstand des Eigenbetriebs aufweist. Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann er sich anderer Einrichtungen oder Unternehmen bedienen. (4) Die Abwasserbeseitigung erzielt keine Gewinne. (5) Der Eigenbetrieb führt den Namen ’’Abwasserbeseitigung Baindt’’. § 2 Zuständigkeit (1) Für den Eigenbetrieb wird kein Betriebsausschuss gebildet. Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und das Eigenbetriebsgesetz vorbehalten sind. Der Gemeinderat entscheidet auch in den Angelegenheiten, die nach dem Eigenbetriebsgesetz einen beschließenden Betriebsausschuss obliegen. (2) Für den Eigenbetrieb wird keine Betriebsleitung bestellt. Die nach dem Eigenbetriebsgesetz der Betriebsleitung obliegenden Aufgaben werden vom Bürgermeister wahrgenommen. Ihm obliegen damit insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Betriebes soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist. Dazu gehören die Aufnahme der im Vermögensplan vorgesehenen Kredite, die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebes notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die Anordnung von Instandsetzungen, die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung. § 3 Organe Organe des Eigenbetriebs sind 1. der Gemeinderat und 2. der Bürgermeister. § 4 Gemeinderat (1) Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz und diese Betriebssatzung vorbehalten sind, insbesondere über 1. den Erlass und die Änderung der Betriebssatzung, 2. die wesentliche Erweiterung, Einschränkung oder Auflösung des Eigenbetriebs, die Beteiligung an anderen Unternehmen, Verbänden und Einrichtungen sowie den Austritt aus diesen als auch die Übernahme weiterer Aufgaben. 3. die Umwandlung der Rechtsform des Eigenbetriebs, 4. die Aufstellung des Wirtschafts- und Finanzplans sowie deren Änderungen, 5. die Gewährung von Darlehen des Eigenbetriebs an die Gemeinde, 6. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Entscheidung über die Verwendung des Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlusts sowie die Verwendung der nach § 14 Abs. 3 EigBG eingeplanten Finanzierungsmittel, 7. die Festsetzung des Stammkapitals des Eigenbetriebs. § 5 Bürgermeister (1) Dem Bürgermeister kommen die nach dem Eigenbetriebsgesetz vorgesehenen Aufgaben zu, insbesondere die Weisungs- und Anordnungsrechte nach § 10 EigBG sowie die Aufgaben als Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der beim Eigenbetrieb beschäftigten Bediensteten nach § 11 Abs. 5 EigBG. (2) Der Bürgermeister muss anordnen, dass Maßnahmen des Gemeinderats, die er für gesetzwidrig hält, unterbleiben oder rückgängig gemacht werden. Er kann dies anordnen, wenn er der Auffassung ist, dass Maßnahmen für die Gemeinde nachteilig sind. (3) In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Gemeinderats aufgeschoben werden kann, entscheidet der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats. Die Entscheidung und die Gründe hierfür sind diesem unverzüglich mitzuteilen. § 6 Stammkapital und Wirtschaftsjahr (1) Von der Festsetzung eines Stammkapitals nach § 12 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes wird abgesehen. (2) Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Kalenderjahr. § 7 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen Der Eigenbetrieb wendet für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen bis zum Wirtschaftsjahr 2018 die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und ab dem Wirtschaftsjahr 2019 die für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde geltenden Vorschriften (Kommunale Doppik) entsprechend an. § 8 Inkrafttreten Diese Betriebssatzung tritt zum 01.11.2020 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die bisherige Betriebsatzung vom 09.01.1996 außer Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Baindt, 06.10.2020 gez. Rürup, Bürgermeisterin Anhang: Daten zur Satzung Beschlussdatum Inkrafttreten öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt Baindt/Homepage Satzung 06.10.2020 09.10.2020 Änderung[mehr]

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                  Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 3 Absatz 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) hat der Gemeinderat am 06.10.2020 folgende Betriebssatzung beschlossen: Betriebssatzung für den Eigenbetrieb "Abwasserbeseitigung Baindt" § 1 Gegenstand und Name des Eigenbetriebs (1) Die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Baindt ist ein wirtschaftliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Es wird als Eigenbetrieb nach dem Eigenbetriebsgesetz, den dazu ergangenen Bestimmungen und den Bestimmungen dieser Satzung geführt. (2) Der Eigenbetrieb hat die Aufgabe, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das im Gemeindegebiet anfallende Abwasser nach Maßgabe der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung den Grundstückseigentümern abzunehmen, zu sammeln, zu reinigen und schadlos abzuleiten. Er kann sich in Vereinbarungen dazu verpflichten, das Abwasser von außerhalb des Gemeindegebiets gelegenen Grundstücken zu beseitigen. (3) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Gegenstand fördernden oder ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte betreiben. Er kann sich an privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Betrieben beteiligen. Er kann Betriebsführungen übernehmen, wenn der zu führende Be- trieb/die zu führende Einrichtung Berührungspunkte mit dem Unternehmensgegenstand des Eigenbetriebs aufweist. Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann er sich anderer Einrichtungen oder Unternehmen bedienen. (4) Die Abwasserbeseitigung erzielt keine Gewinne. (5) Der Eigenbetrieb führt den Namen ’’Abwasserbeseitigung Baindt’’. § 2 Zuständigkeit (1) Für den Eigenbetrieb wird kein Betriebsausschuss gebildet. Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und das Eigenbetriebsgesetz vorbehalten sind. Der Gemeinderat entscheidet auch in den Angelegenheiten, die nach dem Eigenbetriebsgesetz einen beschließenden Betriebsausschuss obliegen. (2) Für den Eigenbetrieb wird keine Betriebsleitung bestellt. Die nach dem Eigenbetriebsgesetz der Betriebsleitung obliegenden Aufgaben werden vom Bürgermeister wahrgenommen. Ihm obliegen damit insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Betriebes soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist. Dazu gehören die Aufnahme der im Vermögensplan vorgesehenen Kredite, die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebes notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die Anordnung von Instandsetzungen, die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung. § 3 Organe Organe des Eigenbetriebs sind 1. der Gemeinderat und 2. der Bürgermeister. § 4 Gemeinderat (1) Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz und diese Betriebssatzung vorbehalten sind, insbesondere über 1. den Erlass und die Änderung der Betriebssatzung, 2. die wesentliche Erweiterung, Einschränkung oder Auflösung des Eigenbetriebs, die Beteiligung an anderen Unternehmen, Verbänden und Einrichtungen sowie den Austritt aus diesen als auch die Übernahme weiterer Aufgaben. 3. die Umwandlung der Rechtsform des Eigenbetriebs, 4. die Aufstellung des Wirtschafts- und Finanzplans sowie deren Änderungen, 5. die Gewährung von Darlehen des Eigenbetriebs an die Gemeinde, 6. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Entscheidung über die Verwendung des Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlusts sowie die Verwendung der nach § 14 Abs. 3 EigBG eingeplanten Finanzierungsmittel, 7. die Festsetzung des Stammkapitals des Eigenbetriebs. § 5 Bürgermeister (1) Dem Bürgermeister kommen die nach dem Eigenbetriebsgesetz vorgesehenen Aufgaben zu, insbesondere die Weisungs- und Anordnungsrechte nach § 10 EigBG sowie die Aufgaben als Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der beim Eigenbetrieb beschäftigten Bediensteten nach § 11 Abs. 5 EigBG. (2) Der Bürgermeister muss anordnen, dass Maßnahmen des Gemeinderats, die er für gesetzwidrig hält, unterbleiben oder rückgängig gemacht werden. Er kann dies anordnen, wenn er der Auffassung ist, dass Maßnahmen für die Gemeinde nachteilig sind. (3) In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Gemeinderats aufgeschoben werden kann, entscheidet der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats. Die Entscheidung und die Gründe hierfür sind diesem unverzüglich mitzuteilen. § 6 Stammkapital und Wirtschaftsjahr (1) Von der Festsetzung eines Stammkapitals nach § 12 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes wird abgesehen. (2) Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Kalenderjahr. § 7 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen Der Eigenbetrieb wendet für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen bis zum Wirtschaftsjahr 2018 die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und ab dem Wirtschaftsjahr 2019 die für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde geltenden Vorschriften (Kommunale Doppik) entsprechend an. § 8 Inkrafttreten Diese Betriebssatzung tritt zum 01.11.2020 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die bisherige Betriebsatzung vom 09.01.1996 außer Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Baindt, 06.10.2020 gez. Rürup, Bürgermeisterin Anhang: Daten zur Satzung Beschlussdatum Inkrafttreten öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt Baindt/Homepage Satzung 06.10.2020 09.10.2020 Änderung[mehr]

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                    Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 3 Absatz 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) hat der Gemeinderat am 06.10.2020 folgende Betriebssatzung beschlossen: Betriebssatzung für den Eigenbetrieb "Wasserversorgung Baindt" § 1 Gegenstand und Name des Eigenbetriebs (1) Die Wasserversorgung der Gemeinde Baindt ist ein wirtschaftliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Es wird als Eigenbetrieb nach dem Eigenbetriebsgesetz, den dazu ergangenen Bestimmungen und den Bestimmungen dieser Satzung geführt. (2) Der Eigenbetrieb hat die Aufgabe, das Gebiet der Gemeinde Baindt mit Trinkwasser zu versorgen (Ortsnetz). Er kann auf Grund von Vereinbarungen sein Versorgungsgebiet auf andere Gemeinden ausdehnen oder Abnehmer außerhalb des Gemeindegebiets mit Wasser beliefern. Der Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt hat die Aufgabe dem Eigenbetrieb trinkbares Wasser im Sinne der Trinkwasserverordnung zu liefern. Zu diesem Zweck betreibt, erneuert und gegebenenfalls erweitert er die hierzu erforderlichen Wasserversorgungsanlagen. (3) Die Wasserversorgung erzielt keine Gewinne. (4) Der Eigenbetrieb führt den Namen ’’Wasserversorgung Baindt’’. § 2 Zuständigkeit (1) Für den Eigenbetrieb wird kein Betriebsausschuss gebildet. Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und das Eigenbetriebsgesetz vorbehalten sind. Der Gemeinderat entscheidet auch in den Angelegenheiten, die nach dem Eigenbetriebsgesetz einen beschließenden Betriebsausschuss obliegen. (2) Für den Eigenbetrieb wird keine Betriebsleitung bestellt. Die nach dem Eigenbetriebsgesetz der Betriebsleitung obliegenden Aufgaben werden vom Bürgermeister wahrgenommen. Ihm obliegen damit insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Betriebes soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist. Dazu gehören die Aufnahme der im Vermögensplan vorgesehenen Kredite, die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebes notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die Anordnung von Instandsetzungen, die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung. § 3 Organe Organe des Eigenbetriebs sind 1. der Gemeinderat und 2. der Bürgermeister. § 4 Gemeinderat (1) Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz und diese Betriebssatzung vorbehalten sind, insbesondere über 1. den Erlass und die Änderung der Betriebssatzung, 2. die wesentliche Erweiterung, Einschränkung oder Auflösung des Eigenbetriebs, die Beteiligung an anderen Unternehmen, Verbänden und Einrichtungen sowie den Austritt aus diesen als auch die Übernahme weiterer Aufgaben. 3. die Umwandlung der Rechtsform des Eigenbetriebs, 4. die Aufstellung des Wirtschafts- und Finanzplans sowie deren Änderungen, 5. die Gewährung von Darlehen des Eigenbetriebs an die Gemeinde, 6. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Entscheidung über die Verwendung des Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlusts sowie die Verwendung der nach § 14 Abs. 3 EigBG eingeplanten Finanzierungsmittel, 7. die Festsetzung des Stammkapitals des Eigenbetriebs. § 5 Bürgermeister (1) Dem Bürgermeister kommen die nach dem Eigenbetriebsgesetz vorgesehenen Aufgaben zu, insbesondere die Weisungs- und Anordnungsrechte nach § 10 EigBG sowie die Aufgaben als Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der beim Eigenbetrieb beschäftigten Bediensteten nach § 11 Abs. 5 EigBG. (2) Der Bürgermeister muss anordnen, dass Maßnahmen des Gemeinderats, die er für gesetzwidrig hält, unterbleiben oder rückgängig gemacht werden. Er kann dies anordnen, wenn er der Auffassung ist, dass Maßnahmen für die Gemeinde nachteilig sind. (3) In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Gemeinderats aufgeschoben werden kann, entscheidet der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats. Die Entscheidung und die Gründe hierfür sind diesem unverzüglich mitzuteilen. § 6 Stammkapital und Wirtschaftsjahr (1) Das Stammkapital wird auf 444.312,64 € (ehemals 869.000,00 DM) festgesetzt. (2) Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Kalenderjahr. § 7 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen Der Eigenbetrieb wendet für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen bis zum Wirtschaftsjahr 2018 die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und ab dem Wirtschaftsjahr 2019 die für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde geltenden Vorschriften (Kommunale Doppik) entsprechend an. § 8 Inkrafttreten Diese Betriebssatzung tritt zum 01.11.2020 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die bisherige Betriebsatzung vom 10.11.1992 außer Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Baindt, 06.10.2020 gez. Rürup, Bürgermeisterin Anhang: Daten zur Satzung Beschlussdatum Inkrafttreten öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt Baindt/Homepage Satzung 06.10.2020 09.10.2020[mehr]

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                      Zuletzt geändert: 07.10.2020

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