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Aufstellung_Bodenrichtwerte_Baindt_01_01_2022.pdf

Zone Richtwertgebiet WGFZ Nutzung Richtwert 01.01.2022 1000 Zentrum Geschosswohnungsbau 0,8 M 420 1001 GB Kirche Klosterhof - GB 70 1010 Zentrum Einfamilienhäuser 0,4 W 310 1130 Stöcklisstraße, Jägerweg 0,4 W 320 1210 Annabergstraße 0,5 W 280 1220 Erlenstraße 0,4 W 280 1230 Ziegeleistraße 0,6 W 310 1235 Sonnenstraße 0,4 W 350 1240 Schönblick 0,6 W 425 1245 Voken-Sperlingstraße 0,5 W 390 1330 Eichenstraße 0,5 W 280 1335 Buchenstraße/Birkenstraße 0,5 W 345 1340 Gartenstraße 0,7 W 335 1430 Dachsstraße 0,4 W 325 1435 Rehstraße 0,6 W 360 1440 Daimlerstraße 0,4 W 300 1441 GB Nachtweiden - GB 105 1445 Siemensstraße 0,3 W 265 1510 Marsweilerstraße Geschosswohnungsbau 0,7 M 395 1511 Marsweilerstraße Einzelhäuser 0,4 W 320 1530 Flieder-/Rosenstraße/Spielmannsweg 0,5 W 345 1540 Blumenstraße 0,4 W 385 2010 Sulpach 0,3 M 205 2110 Friesenhäusle 0,4 M 200 2210 Am Föhrenried 0,5 G 190 2215 Schachen 0,5 M 225 2220* Wickenhauser Straße Süd 0,5 W 225 2380 Schwarzes Loch 0,4 G 110 2800 Bauflächen im Außenbereich - stadt- und siedlungsnah - M 240 2810 Bauflächen im Außenbereich - Weiler und weilernahe Lagen - M 125 5000 Reines Agrarland - Acker - A 6,30 5010 Reines Agrarland - Grünland - GR 3,75 5020 Wald ohne Aufwuchs - F 1,75 Bodenrichtwerte Baindt zum 01.01.2022 Für bebaute Grundstücke im Außenbereich ist zu beachten, dass der ausgewiesene Bodenrichtwert ggf. nicht für das komplette Grundstück angewandt werden kann. Als Bauflächen, für die der Richtwert angesetzt werden kann, sind die Gebäudeumgriffsflächen einschließlich der baurechtlichen Abstandsflächen zu berücksichtigen. Die befestigten Hof- und Zufahrtsflächen können im Schnitt mit rd. 15 €/m² bis 20 €/m² angesetzt werden. Für Gartenflächen sind i.d.R. zwischen 10% und 20% des Bodenrichtwertes (bei entsprechend gutem Zuschnitt auch darüber) anzusetzen. Von den Gartenflächen zu unterscheiden sind reine landwirtschaftliche Grünflächen, für die der Bodenrichtwert für Grünland angesetzt werden kann.Der Bodenrichtwert für stadt-und siedlungsnahe Lagen gilt für Grundstücke, die maximal 1 km Luftlinie entfernt zur nächsten Siedlung (zur nächsten Baulandrichtwertzone) innerhalb des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental liegen[mehr]

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Dateigröße: 117,34 KB
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    Zuletzt geändert: 19.05.2022
    FMBW_Flyer_Grundsteuerreform_220506_gs-flyer_FINAL_SCREEN_barrierefrei.pdf

    Digitale Abgabe über ELSTER Die Grundsteuer ist eine wichtige Einnahmequelle für Städte und Gemeinden. Sie ermöglicht den Kommunen die Finanzierung wichtiger Aufgaben für die Allgemein- heit wie den Bau und Unterhalt von Schulen, Schwimm- bädern, Friedhöfen und die Bereitstellung einer öffent- lichen Infrastruktur. DIGITALE ABGABE - AUSNAHMEN MÖGLICH Für die Reform der Grundsteuer sind digitalisierte und automatisierte Abläufe unerlässlich. Deshalb müssen die notwendigen Feststellungserklärungen digital ein- gereicht werden. Ausnahmen von der Pflicht zur elek- tronischen Übermittlung sind möglich – etwa für Per- sonen, die zu einer digitalen Abgabe nicht in der Lage sind. Dazu zählen Sie, wenn Sie beispielsweise keinen Computer oder Internetzugang besitzen. In dem Fall können Sie die Feststellungserklärung in Papierform abgeben. Entsprechende Vordrucke erhalten Sie ab dem 1. Juli 2022 in Ihrem Finanzamt. Sie können sich aber auch von Angehörigen helfen lassen und die Fest- stellungserklärung digital über deren ELSTER-Konto übermitteln. ELSTER: NUTZEN SIE DIE VORTEILE Die elektronische Abgabe über ELSTER ist ab dem 1. Juli 2022 möglich. Wenn Sie bereits ein ELSTER-Kon- to haben, können Sie es hierfür nutzen. Ansonsten können Sie sich jederzeit kostenlos unter elster.de registrieren. ELSTER hilft Ihnen schrittweise bei Ihrer Steuer- erklärung. Die Daten, die Sie eingeben, werden sofort auf Plausibilität geprüft. Zudem unterstützt Sie eine Ausfüllhilfe. Sie können über ELSTER auch Erklärungen anderer Steuerarten abgeben, wie die Einkommen- steuer. Zudem ist es möglich, darüber vom Finanzamt angeforderte Belege elektronisch nachzureichen. grundsteuer-bw.de Einfach. Gerecht. Die neue Grundsteuer für Baden-Württemberg Einfach. Gerecht. Die neue Grundsteuer für Baden-Württemberg Einfach. Transparent. Die neue Grundsteuer für Baden-Württemberg Fragen? Hier finden Sie Antworten. Der virtuelle Assistent der Steuerverwaltung hilft rund um die Uhr bei allgemeinen Fragen weiter: STEUERCHATBOT.DE Die zentrale Internetseite zur Grundsteuerreform bündelt alle wich- tigen Informationen: GRUNDSTEUER-BW.DE Informationen und Anleitungen zum ELSTER-Portal gibt es hier: ELSTER.DE Fragen zu technischen Problemen werden Ihnen telefonisch oder per Kontaktformular beantwortet. Die Kontaktdaten fin- den Sie ebenfalls auf elster.de. Darüber hinaus ist Ihr jeweils zuständiges Finanzamt für Sie bei Fragen erreichbar – sowohl telefonisch als auch in vorher verein- barten Sprechstunden. Ihr Finanzamt erreichen Sie über das jeweilige Kontaktformular. KONTAKT.FV-BWL.DE Bei Fragen zur Ermittlung der Bodenrichtwerte wenden Sie sich bitte an Ihren örtlichen Gutachterausschuss. INFORMATIONEN AUFS SMARTPHONE? JETZT QR-CODE SCANNEN. Herausgegeben von: Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg Neues Schloss | Schlossplatz 4 | 70173 Stuttgart | poststelle@fm.bwl.de Foto: stock.adobe.com/olly http://grundsteuer-bw.de http://steuerchatbot.de http://grundsteuer-bw.de http://elster.de http://kontakt.fv-bwl.de HINTERGRUND Die Grundsteuerreform Das Landesgrundsteuergesetz regelt die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 neu. Schon jetzt beginnt die Umsetzung. Und dafür braucht es Ihre Mithilfe. Zum Stichtag 1. Januar 2022 werden die Grundsteuerwerte neu festgestellt. Das geschieht mit einer sogenannten „Feststellungserklärung“. Diese müssen Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken (Grundsteuer B) sowie land- und forstwirt- schaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2022 abgeben. GRUNDSTEUER B: NUR WENIGE ANGABEN ERFORDERLICH In Baden-Württemberg müssen – im Vergleich zu anderen Bundesländern – bei der Feststellungserklärung nur weni- ge Angaben gemacht werden. Das sind: • das Aktenzeichen, unter dem die Feststellungs- erklärung eingereicht werden muss, • die Grundstücksfläche, • der Bodenrichtwert sowie • Angaben zur Nutzungsart des Grundstücks (Wohnen/ Nichtwohnen) – denn Grundstücke, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, haben künftig einen steuerlichen Vorteil (Abschlag = 30 Prozent). Die bisherige Rechtslage zur Grundsteuer gilt übergangs- weise bis zum Ablauf des Jahres 2024. WIESO GIBT ES ÜBERHAUPT EINE REFORM? Die Reform der Grundsteuer wurde bundesweit wegen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 notwendig. Demnach ist die bisherige Einheits- bewertung nicht mehr verfassungskonform. Daher werden alle Grundstücke sowie Flächen der land- und forstwirt- schaftlichen Betriebe neu bewertet. Baden-Württemberg hat dafür im Jahr 2020 ein eigenes Landesgrundsteuerge- setz erlassen. So wird die neue Grundsteuer berechnet Die Grundsteuer A lehnt sich im neuen Landesgrundsteuer- gesetz Baden-Württemberg an das Bundesgesetz an. Hingegen kommt bei der Grundsteuer B ein landeseigenes Modell zum Einsatz: das sogenannte „modifizierte Bodenwertmodell“. Es berechnet sich wie folgt: ERSTER RECHENSCHRITT Grundstücksfläche x Bodenrichtwert = Grundsteuerwert ZWEITER RECHENSCHRITT Grundsteuerwert x Steuermesszahl abzüglich Abschläge (z.B. für Wohngebäude 30 Prozent) = Grundsteuermessbetrag DRITTER RECHENSCHRITT Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Kommune = Grundsteuer Das bedeutet: Die Bewertung für die Grundsteuer B ergibt sich künftig ausschließlich aus dem Bodenwert. Auf die Bebauung kommt es dabei nicht an. Entsprechend einfach und transparent ist die Berechnung. Was müssen Eigentümerinnen und Eigentümer konkret veranlassen? Als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft müssen Sie eine elektronische Feststellungserklärung abgeben – am einfachsten über ELSTER. Die Erklärung kann ab dem 1. Juli 2022 abgegeben werden. Private Eigentümerinnen und Eigentümer bekommen für die Grundsteuer B spätestens im Juni ein Informations- schreiben mit wesentlichen Angaben zu ihrem Grundstück. Informationen zur Abgabe der Erklärung Viele Daten, die Sie für die Feststellungserklärung be- nötigen, können Sie auf unserer zentralen Informations- seite kostenfrei abrufen: GRUNDSTEUER-BW.DE Über das dort verlinkte Geoportal finden Sie Informa- tionen zu Teilflächengrößen und Ertragsmesszahlen, die Sie für die Grundsteuer A benötigen. Für die Grundsteuer B sind die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert entscheidend. Die Bodenrichtwerte werden von den unabhängigen Gutachterausschüssen der Kommunen zum Stichtag 1. Januar 2022 ermittelt. Sie sind ab dem 1. Juli über die zentrale Internetseite zu finden. Sollten Gutachterausschüsse die Daten noch nicht geliefert haben, schauen Sie zu einem späteren Zeitpunkt noch mal auf der Seite nach. Im Zweifel wenden Sie sich bitte an Ihren örtlichen Gutachteraus- schuss. Viele Kommunen veröffentlichen die Bodenrichtwerte auch auf ihren Internetseiten. Falls Sie dort nachsehen, achten Sie bitte darauf, den Bodenrichtwert zum 1. Ja- nuar 2022 für Ihre Feststellungserklärung zu verwenden. http://grundsteuer-bw.de[mehr]

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      Zuletzt geändert: 10.06.2022
      Zeitschiene_Anliegerprojekte_12_07_2022.pdf

      Bauen und Wohnen im Fischerareal Offene Konzeptvergabe für Anlieger 19.09.2022, 11:00 Uhr Abgabe Erstbewerbungen KW 40 2022 Bewerbungsgespräche 17.10.2022, 11:00 Uhr Abgabe finale Bewerbungen November 2022 Vergabeentscheidung Rückfragen aller Art können an Frau Jeske gestellt werden: p.jeske@baindt.de. Sie werden in anonymer Form in einem FAQ-Dokument veröffentlicht und beantwortet.[mehr]

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        Zuletzt geändert: 13.07.2022
        Präsentation_Ankerkonzept_BF1.pdf

        Fischerareal Baindt Ankerkonzept Baufeld 1, 1. Bauabschnitt Ankernutzer Für das Hochbauprojekt ist eine Kooperation der FloraHella Gruppe mit der UmweltProjekt GmbH aus Nürnberg vorgesehen. Die UmweltProjekt GmbH engagiert sich für eine nachhaltige, ökologische und soziale Entwicklung der Gesellschaft und investiert in zukunftsorientierte Projekte, die den Klimaschutz, die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die Schaffung von bezahlbarem und ökologischem Wohnraum als Ziel haben. Dies bietet eine ideale Grundlage, um nicht nur ein Projekt mit freifinanzierten Wohneinheiten zu realisieren, aber als Besonderheit auch den geförderten Wohnungsbau zu unterstützen. Zur Realisierung des Projektes wird eine Projektgesellschaft zwischen den Kooperationspartnern gegründet. Ankerprojekt • 16 Einheiten mit 50% gefördertem Mietwohnungsbau • Ca. 1.325 m² Wohnfläche • Holzständerbauweise • KfW40 – Standard • Oberirdische Parkierungen • PV-Anlage zur Ermöglichung eines Mieterstrommodells Ankerkonzeption Baufeld 1, 1. BA – Fischerareal Baindt • Definition der Grundlagen und Regelungen zu Schnittstellen, Kosten und Abgrenzungen der verschiedenen Bauvorhaben im Baufeld für die Realisierung und den Betrieb • Basis für die Vergabe der Grundstücke an die Anlieger-Projekte • Gemeinsame Weiterentwicklung zu einer baufeldspezifischen Grundlagenvereinbarung Ankerkonzeption Baufeld 1, 1. BA – Fischerareal Baindt Gründung der Planungs- gemeinschaft „Parkierungen und Innenhof Baufeld 1, 1. Bauabschnitt GbR“ Auflösung der Planungs- gesellschaft → Gründung Baugemeinschaft „Innenhof Baufeld 1, 1. Bauabschnitt GbR“ Teilung des Grundstücks → Separate Realisierung der Stellplätze Gemeinsame Realisierung des Innenhofs über die Baugemeinschaft Gemeinsame Planung der Parkierungen und des Innenhofs für eine übergreifen- de Gestaltung und Standards 1 2 3 4 5 Ankerkonzeption Baufeld 1, 1. BA – Fischerareal Baindt Baufeld 1, 1. Bauabschnitt • Grundstücksgröße von rund 5.600 m² → Anteil des Ankergrundstücks ca. 2.770 m² • Realisierung von insgesamt ca. 30 Einheiten • Ca. 43 Stellplätze für das gesamte Baufeld • Realteilung des Baufeld 1 in Anker- und Anliegergrundstück • Einzige Schnittstelle in der Bauphase wird der gemeinsame Innenhof Ankerkonzeption Baufeld 1, 1. BA – Fischerareal Baindt Parkierungen • Ca. 43 Stellplätze für das gesamte Baufeld (18 Außenstellplätze, 9 Carports und 8 Garagen mit Doppelparker) • Garagen mit Doppelparker werden in die Gebäude integriert • Direkte Zuteilung der Stellplätze zu dem jeweiligen Hochbau • Gewährung von Überfahrtsrechten • Durch die Teilung des Grundstücks ist der Anker und die Anlieger jeweils selbst für die Herstellung ihrer Stellplätze verantwortlich → vorangehende Planung erfolgt über die Planungsgemeinschaft „Parkierungen und Innenhof Baufeld 1, 1. Bauabschnitt GbR“ Ankerkonzeption Baufeld 1, 1. BA – Fischerareal Baindt Parkierungen • Anfängliche Planungskosten werden gem. Kostenverteilschlüssel von Anker und Anlieger getragen • Kosten zur Herstellung der Parkierungen liegen direkt bei den jeweiligen Projektbeteiligten →Mitglieder sind alle Beteiligten des Baufelds → Auflösung nach Abschluss der Planungsphase Organisation Ankerkonzeption Baufeld 1, 1. BA – Fischerareal Baindt Planungsgemeinschaft „Parkierungen & Innenhof Baufeld 1, 1. Bauabschnitt GbR“ Geschäftsführung & Projektsteuerung Planer Innenhof • Gemeinschaftlicher Innenhof für alle Bewohner des Baufelds • Partizipatives Verfahren, über das die Wünsche und Vorstellungen der späteren Bewohner im Baufeld einfließen können • Überdachte Außenküche mit ca. 30 m² als Treffpunkt • Bereich, in dem Kräuter oder Gemüse angebaut werden, um die teilweise Selbstversorgung zu ermöglichen • „Co-Gardening“ • Realisierung über die Baugemeinschaft „Innenhof Baufeld 1, 1. Bauabschnitt GbR“ • Die Herstellungskosten werden über einen Kostenverteilerschlüssel zugeordnet • Zielkosten des Innenhofs: 310.000€ (Stand Januar 2022) – Abrechnung nach Realkosten Ankerkonzeption Baufeld 1, 1. BA – Fischerareal Baindt Innenhof • Anfängliche übergreifende Planung des Innenhofs über die Planungsgemeinschaft „Parkierungen & Innenhof Baufeld 1, 1. Bauabschnitt GbR“ • Nach Auflösung der Planungsgemeinschaft Realisierung über die Baugemeinschaft „Innenhof Baufeld 1, 1. Bauabschnitt GbR“ →Mitglieder sind alle Beteiligten des Baufelds →Nach Fertigstellung – Übergang in eine WEG Organisation Baugemeinschaft Innenhof Baufeld 1, 1. Bauabschnitt GbR“ Geschäftsführung & Projektsteuerung Planer Ausführende Unternehmen Ankerkonzeption Baufeld 1, 1. BA – Fischerareal Baindt Innenhof • Die Baugemeinschaft „Innenhof Baufeld 1, 1. Bauabschnitt GbR“ wird ein Teil des Stammgrundstücks zu den realen Grundstückskosten erwerben • Die Größe der Fläche ist im weiteren Planungsverlauf noch festzulegen • Der Erwerb soll in Miteigentumsanteilen zusammen mit dem Kauf der Hochbaugrundstücke erfolgen • Private Gartenflächen der Einheiten im Erdgeschoss sind nicht Bestandteil des gemeinschaftlichen Innenhofs Ankerkonzeption Baufeld 1, 1. BA – Fischerareal Baindt Vorstellung der Projektbeteiligten Planung Anker-Hochbau & Parkierungen Planung Freianlagen ProjektsteuerungAnkernutzer Baufeld 1, 1. Bauabschnitt[mehr]

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          Zuletzt geändert: 13.07.2022
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          Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Vorstellung Ankerkonzeption am 12.07.2022 Errichtung eines gemeinschaftlichen Wohnhofs und einer Tiefgarage Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Situation Gebäude C (Anker) Gebäude D (Anlieger) Ziegeleistraße Fischerstraße Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt - Definition der Grundlagen und Regelungen zu Schnittstellen, Kosten und Abgrenzungen der Bauvorhaben - Anlieger- und Ankerprojekte bearbeiten die Konzeption gemeinsam weiter auf Augenhöhe Ziel 1 (Baugemeinschaft Tiefgarage): - Wirtschaftliche Erstellung der baurechtlich notwendigen Tiefgaragen- und Fahrradstellplätze Ziel 2 (Baugemeinschaft Innenhof): - Partizipativer Gestaltungsprozess zur Entwicklung des gemeinschaftlichen Innenhofkonzepts nach den Bedürfnissen der Projekte und der zukünftigen Bewohner Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Vorstellung Baufeld 2 - Im Baufeld 2 entstehen im 1. Bauabschnitt ca. 22-26 Wohneinheiten (Gebäude C und D) - Im 2. Bauabschnitt werden weitere ca. 30 Wohnungen gebaut (Gebäude E-G) - Gemeinschaftliche Tiefgarage für 1. Bauabschnitt - 2. Bauabschnitt kann die Rampe und die Zufahrt für Parkierung unter Gebäuden benutzen - Ankerprojekt bebaut Parzelle C mit einem Hochbau - Dieser Hochbau beinhaltet die TG-Einfahrt und einen Gemeinschaftsraum/Gewerbe Unser Projektteam: Projektsteuerung Planung Planung Tiefgarage und gemeinschaftliche Freianlagen Tiefgarage und Hochbau Anker gemeinschaftliche Freianlagen und Freianlagen Ankerprojekt Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Baugemeinschaft Tiefgarage (BG TG) - ca. 38 PKW-Stellplätze - ca. 60 Fahrrad-Stellplätze, teils in Nebenanlage - Zielkosten 40.000€ brutto je PKW Stellplatz inkl. 2 Fahrradstellplätze, Abrechnung getrennt (z.B. 35.000 € + 5.000 € = 40.000 €) - 2. Bauabschnitt wird nicht Mitglied der BG Tiefgarage, kann aber von Einrichtungen profitieren - Kostenteilung Rampe und gemeinsame Fahrgasse mit 2.BA Organisation BG TG Geschäftsführung und Projektsteuerung Planer Ausführende Unternehmer Mitglieder: alle Stpl-Eigentümer 1.BA 2. BA nicht Bestandteil dieser Ausschreibung 1. BA Baugemeinschaft TG Anker + Anlieger Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Baugemeinschaft Tiefgarage - Mitglied in der Baugemeinschaft werden alle Bauherren im 1.BA, die Ihren Stellplatzbedarf in der TG nachweisen - Konventionelle Stellplätze mit mind. 5,00x2,50m Größe (keine Duplex- oder Doppelparker) - TG-Plätze schieben sich teilweise unter die Hochbauten (Unterbaurecht) - TG übernimmt die Kosten für die Lastabtragung der darüber befindlichen Hochbauten - Gemeinsames Gründungsverfahren für alle Projekte im Baufeld 2 1. Bauabschnitt - Die Abrechnungsgrenze zu den Hochbauen wird durch das eigenständige TG-Bauwerk definiert Foto: lpundh architekten Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Baugemeinschaft Tiefgarage - Kostenübernahme für bauliche Maßnahmen für notwendige Fluchtwege (mindestens ein Treppenhaus, eventuell weiteres Treppenhaus) - Kein separater Technikraum, Mitnutzung der Hausanschlüsse für Wasser und Strom im Ankergebäude - Gemeinsame Beauftragung von Fachplanern (Vermessung, Baugrunduntersuchung, Statik etc.) schafft Synergieeffekte - Müll muss in den jeweiligen Gebäuden untergebracht werden, nicht in der Tiefgarage und nicht im Innenhof - Abrechnung nach tatsächlich entstandenen Kosten (Realkosten) - Überführung der Baugemeinschaft in eine WEG nach Fertigstellung Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Baugemeinschaft Innenhof - Gemeinschaftlicher Innenhof mit Zugangswegen - Zielkosten Innenhof ca. 325.000 € brutto (Abrechnung nach Realkosten) Organisation BG Innenhof Geschäftsführung und Projektsteuerung Planer Ausführende Unternehmer Mitglieder: alle Bauherren der Hochbauten 1. BA Entwicklung Innenhof im partizipativen Prozess Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Baugemeinschaft Innenhof - Mitglied in der Baugemeinschaft werden alle Bauherren der Hochbauprojekte (Bauträger, Baugemeinschaften oder Einzelbauherren je nach Konstellation des jeweiligen Hochbaus) - Erwerb von Miteigentumsanteilen am Stammgrundstück im Verhältnis der baurechtlich mögliche Bebauung (BGF-Schlüssel) - Grundstücksgrößen werden ebenfalls nach diesem Schlüssel gebildet - Nutzungsgrenzen weichen von den Grundstücksgrößen ab und sind für die Abgrenzung relevant Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Baugemeinschaft Innenhof - Private Flächen nach den Nutzungsgrenzen, auch wenn sie durch die TG unterbaut werden, sind nicht Bestandteil des gemeinschaftlichen Innenhofs - Der geplante Dachaufbau auf der Tiefgaragendecke muss auch von den Hochbauprojekten ausgeführt werden, wenn deren private Bereiche von der TG unterbaut werden - Überführung der Baugemeinschaft in eine WEG- ähnliche Gemeinschaft nach Fertigstellung Foto: welsner+welsner Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Konzept Hochbau Ankerprojekt - ca. 16 Eigentumswohnungen - Ausbildung als „Servicewohnen“ - Zusätzliche Leistungen sind über einen vorher festgelegte Träger zubuchbar - Keine Abnahmeverpflichtung der Zusatzleistungen, keine Sowiesokosten wenn Leistungen nicht benötigt werden - Alle Wohnungen barrierearm - Orientierung an KfW Effizienzhaus 55 - Im EG Gemeinschaftsraum oder Gewerbe, ggf. mit Ausrichtung im medizinisch-sozialen Bereich Gebäude C Gebäude D (Anlieger) Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Beispiele gemeinschaftlicher Wohnhöfe geplant und gebaut Fotos: welsner+welsner Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Zusammenfassung: Welche Vorteile ergeben sich durch gemeinschaftliches Bauen? Tiefgarage: - Fahrzeuge stören nicht und sind untergebracht - Individuelle Tiefgaragen wären zu aufwändig und zu teuer - Abstellplätze für Fahrräder sind ebenfalls enthalten - Durch Nutzung der Rampe auch für den 2. Bauabschnitt ergeben sich erhebliche Synergieeffekte Innenhof: - Gemeinschaftliche Gestaltung hochwertiger Außenbereiche - Gemeinsame Herstellung des für Mehrfamilienhäuser notwendigen Spielplatzes - Partizipatives Verfahren, jeder kann sich einbringen Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Foliennummer 1 Foliennummer 2 Foliennummer 3 Foliennummer 4 Foliennummer 5 Foliennummer 6 Foliennummer 7 Foliennummer 8 Foliennummer 9 Foliennummer 10 Foliennummer 11 Foliennummer 12 Foliennummer 13 Foliennummer 14[mehr]

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            welsner + welsner Freie Garten- und Landschaftsarchitekten Baindt Fischerareal Baufeld 2 Gestaltung Freianlagen Planungsprozess der gemeinschaftlichen Flächen welsner + welsner Freie Garten- und Landschaftsarchitekten Baindt Fischerareal Baufeld 2 Gestaltung Freianlagen Perspektivplan gemeinschaftliche Flächen welsner + welsner Freie Garten- und Landschaftsarchitekten Baindt Fischerareal Baufeld 2 Gestaltung Freianlagen Vorbereitung - Ideen sammeln - Fragebogen welsner + welsner Freie Garten- und Landschaftsarchitekten Baindt Fischerareal Baufeld 2 Gestaltung Freianlagen Vorbereitung - Ideen sammeln - Fragebogen welsner + welsner Freie Garten- und Landschaftsarchitekten Baindt Fischerareal Baufeld 2 Gestaltung Freianlagen Vorbereitung - Ideen sammeln - Fragebogen welsner + welsner Freie Garten- und Landschaftsarchitekten Baindt Fischerareal Baufeld 2 Gestaltung Freianlagen Vorbereitung - Ideen sammeln - Exkursion welsner + welsner Freie Garten- und Landschaftsarchitekten Baindt Fischerareal Baufeld 2 Gestaltung Freianlagen Perspektivplan gemeinschaftliche Flächen[mehr]

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              Anleitung_zum__Ausmessen_von_Grundstuecken_im_Aussenbereich.pdf

              Anleitung zum Ausmessen von Grundstücken im Außenbereich Bitte öffnen Sie zunächst das Geoportal des Landes Baden-Württemberg über den folgenden Link: https://www.geoportal-bw.de/. Dieser ist ebenfalls auf der Homepage der Gemeinde Baindt über den Reiter „Rathaus & Bürgerservice“ „Reform der Grundsteuer“ zu finden. Es öffnet sich eine Karte, über welcher am linken Fensterrand das Menü liegt. Dieses können Sie jederzeit mit Linksklick auf den kleinen Pfeil, rechts in der blauen Menüleiste, ausblenden. Geben Sie bitte in das Suchfeld ein, welches Grundstück Sie suchen. Unterhalb der blauen Menüleiste öffnet sich eine Liste, mit Vorschlägen zu den eingegebenen Informationen, aus welcher Sie bitte das entsprechende Grundstück mittels Linksklick auswählen. https://www.geoportal-bw.de/ Anschließend gehen Sie bitte zurück zum Ausgangsmenü, zu welchem Sie mittels Linksklick auf das „Zurück“ in der blauen Menüleiste gelangen. Wählen Sie nun bitte die erste Option des Menüs, „Kartenwerkzeuge“, durch Linksklick aus. In dem sich öffnenden „Menü-Kartenwerkzeuge“ wählen Sie bitte anschließend die Werkzeugfunktion „Zeichnen/Messen“ . Lesen Sie sich bitte die „Hinweise zur Funktion Zeichnen/Messen“ durch und bestätigen anschließend deren Kenntnisnahme mit Linksklick auf die Auswahlmöglichkeit „OK – verstanden!“. Sie befinden sich nun im Menü der Werkzeugfunktion „Zeichnen/Messen“. Wählen Sie hier bitte die Funktion „Fläche“ mittels Linksklick aus. Im unteren Teil des Fensters öffnet sich eine Infobox, mit Hinweisen zur Funktion, welche nach kurzer Zeit von alleine wieder verschwindet. Es befindet sich nun ein blauer Punkt an Ihrem Mauszeiger, welcher sich beim Bewegen der Maus mit dieser bewegt. Das zweite Zeichenelement für die Fläche ist eine Linie, welche ebenfalls blau dargestellt ist und zwischen zwei Punkten entsteht. Um eine Fläche zu erhalten müssen Sie mindestens drei Punkte, bzw. zwei Liniensegmente setzen. An einer Linie der Fläche erscheint ein dunkelblaues Feld, welches die Gesamtgröße der gezeichneten Fläche anzeigt. Setzen Sie nun den ersten Punkt zur Eingrenzung des Grundstückes mittels Linksklick auf die entsprechende Stelle in der Karte. Wiederholen Sie diesen Vorgang bitte so lange, bis das gesamte Grundstück eingegrenzt wurde und eine Schattierung über diesem liegt. Sobald die Zeichnung gestartet wurde erscheinen im unteren rechten Eck des Fensters zwei Bedienelemente. Mit Linksklick auf den roten Kreis kann die Zeichnung abgebrochen werden – Sie können nun von neuem beginnen. Möchten Sie lediglich ein Segment (Abschnitt zwischen zwei Punkten) neu erfassen, kann man diesen Abschnitt mittels Rechtsklick löschen. (Bitte beachten, dass dies nur für die letzten gezeichneten Segmente gilt!) Mit Klick auf den grünen Kreis können Sie die Zeichnung abschließen. Zusätzlich dazu bestehen zwei weitere Möglichkeiten. Zum einen können Sie einen Doppelklick mit der linken Maustaste ausführen, zum anderen können Sie nochmals auf den Startpunkt klicken. Als Nächstes besteht die Möglichkeit im Menü Informationen zu der gezeichneten Fläche anzugeben. Die Standardangaben sind vorausgefüllt, wobei die Bezeichnung immer „Neue Fläche“ und die Beschreibung die Gesamtgröße der gezeichneten Fläche ist. Beide Angaben können nach Wunsch durch Linksklick in das Feld geändert werden. Um die Änderungen zu speichern und zu aktualisieren klicken Sie bitte auf „Übernehmen“. Nach Abschluss der Zeichnung werden die Linien in roter Farbe dargestellt. Hinweis zu Bodenrichtwerten im Außenbereich – Stichtag 01.01.2022: 2800 Bauflächen im Außenbereich - stadt- und siedlungsnah Der Bodenrichtwert für stadt- und siedlungsnahe Lagen gilt für Grundstücke, die maximal 1 km Luftlinie entfernt zur nächsten Siedlung (zur nächsten Baulandrichtwertzone innerhalb des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental liegen. 240,00 €/m² 2810 Bauflächen im Außenbereich - Weiler und weilernahe Lagen 125,00 €/m² 5000 Reines Agrarland - Acker - A 6,30 €/m² 5010 Reines Agrarland - Grünland - GR 3,75 €/m² 5020 Wald ohne Aufwuchs - F 1,75 €/m²[mehr]

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                Zuletzt geändert: 31.05.2022
                Einkommens-_und_Verbrauchsstichprobe.pdf

                Haushalte für die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 gesucht Teilnehmende erhalten Geldprämie als Dankeschön Wofür geben die Menschen in Baden-Württemberg wieviel Geld aus? Wie hoch sind die Ausgaben für Lebensmittel, Wohnen, Verkehr und andere Dinge? Antworten auf diese und weitere Fragen liefert die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS). Unter dem Motto »Wo bleibt mein Geld?« führen die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder von Januar bis Dezember 2023 die nächste Einkommens- und Verbrauchsstichprobe durch. Dafür werden für Baden-Württemberg rund 10 000 Haushalte gesucht, die sich an der größten freiwilligen Befragung der amtlichen Statistik beteiligen. Als Dankeschön erhalten sie eine Geldprämie von mindestens 100 Euro. App erleichtert Teilnahme von unterwegs Ganz bequem können die Einnahmen und Ausgaben in einer App – auch von unterwegs – dokumentiert werden. Die App funktioniert auch offline und kann sowohl auf dem Smartphone als auch am Computer genutzt werden. Die »klassische« Teilnahme über Papierfragebogen ist ebenfalls möglich. Jeder Haushalt dokumentiert drei Monate lang seine Ausgaben zum Beispiel für Lebensmittel, Bekleidung und Freizeit. Darüber hinaus werden u. a. Fragen zum Haushalt, der Wohnsituation, der Ausstattung mit bestimmten Gebrauchsgütern, der Vermögenssituation sowie den Haushalts- und Personeneinkommen gestellt. Jeder fünfte Haushalt dokumentiert zusätzlich zwei Wochen lang detailliert die Ausgaben und gekauften Mengen für Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren. Dies ist wichtig, um den Anteil unterschiedlicher Nahrungsmittel an den gesamten Lebensmittelausgaben bestimmen zu können. Bis zu 175 Euro als Dankeschön erhalten Den Teilnehmenden bietet die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe die Möglichkeit, sich einen Überblick über ihre Einnahmen und Ausgaben zu verschaffen und einmal ganz genau festzuhalten: »Wo bleibt mein Geld?« Zudem gibt es als Dankeschön eine Geldprämie von 100 Euro je Haushalt. Haushalte mit minderjährigen Kindern erhalten zusätzlich 50 Euro. Haushalte, die nach einem mathematischen Zufallsverfahren für die zweiwöchige detaillierte Dokumentation von Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren ausgewählt werden, erhalten dafür nochmals 25 Euro. Somit ist es möglich, bis zu 175 Euro für die Teilnahme an der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 zu erhalten. Anmeldungen für die Teilnahme an der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 sind ab sofort online möglich. Aus allen angemeldeten Haushalten wird für jedes Quartal nach einem Quotenplan eine Stichprobe gezogen. Dies dient dazu, die Bevölkerung realistisch abzubilden. Wichtige Datengrundlage für das neue Bürgergeld und die Inflationsrate Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe liefert wichtige Fakten darüber, wofür die Menschen in Deutschland wieviel Geld ausgeben. Die Daten bilden die Grundlage für die Festsetzung von finanziellen Unterstützungsleistungen für Kinder und Erwachsene. Bislang wurden basierend auf den Einkommens- und Verbrauchsstichprobe -Ergebnissen beispielsweise die Regelbedarfe für das Arbeitslosengeld II (»Hartz IV«) ermittelt. Zukünftig bilden sie die Datengrundlage für das Bürgergeld. Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe-Daten fließen zudem in die Berechnung der Inflationsrate ein. Wie bei allen Erhebungen der amtlichen Statistik sind der Datenschutz und die Geheimhaltung umfassend gewährleistet. Alle Angaben werden streng vertraulich behandelt und ausschließlich für statistische Zwecke verwendet.[mehr]

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                  Fischerareal – 1. Bauabschnitt Vermarktung der Grundstücke für die Anlieger in offener Konzeptvergabe FAQ ANLIEGERVERGABE Stand 11.08.2022 Abbildung und Fotos: oben: Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Architekten Tübingen links: Dorfmitte Baindt, Foto Stefan Müller, Baindt; rechts: gemeinschaftlicher Innenhof Alexanderpark Tübingen, Foto W. Gerber, Gomaringen Seite 2 von 3 1. Wir wollen uns als Familie um ein Grundstück zum Bau eines schmalen Einfamilienhauses (Breite ca. 6 m) bewerben. Ist eine Bewerbung auf ein Teil des Baukörpers B möglich, oder werden die Baukörper immer komplett an einen Akteur vergeben? Nein, einzelne Baukörper werden nicht zwingend an einen Akteur, also an ein Projekt vergeben. Eine Bewerbung auf einen Teil eines Baukörpers ist möglich. 2. Ist es notwendig, mit der Bewerbung Pläne zu dem geplanten Projekt, z.B. Grundrisse, abzugeben? Nein, es ist prinzipiell nicht notwendig, der Bewerbung Pläne oder sonstige Zeichnungen beizufügen. Der notwendige Umfang der Bewerbung ist in der «Anlage Anliegerauswahl», veröffentlicht auf der Homepage der Gemeinde Baindt, konkret beschrieben. Sollten zur Beschreibung Ihres Projektes darüber hinaus Unterlagen notwendig sein, dürfen diese selbstverständlich beigelegt werden. 3. Besteht die Möglichkeit, mehr Kfz-Stellplätze als die baurechtlich vorgeschriebenen zu realisieren? Prinzipiell ist es möglich, mehr Kfz-Stellplätzen als die über den B-Plan vorgegebenen zu realisieren. Allerdings wird es eine maximale Anzahl von Stellplätzen geben, bedingt durch die maximale Kapazität der offenen Parkierung im Baufeld 1 bzw. der Tiefgarage im Baufeld 2. Nach Vergabeentscheidung der Anliegerprojekte werden diese ihren konkreten Stellplatzbedarf an das jeweilige Ankerprojekt übermitteln. 4. Welche Vorgehensweise ist am Sinnvollsten, wenn man sich mit einem Einzelhausprojekt für eine Familie bewerben möchte? Zusammenarbeit mit einem Architekten, einem Generalunternehmer oder eine andere Form? Das kann nicht eindeutig beantwortet werden. Vermutlich ist zu Beginn die Zusammenarbeit mit einem Architekturbüro am Sinnvollsten, da die meisten Generalunternehmer für Einfamilienhäuser vermutlich wenig Erfahrung mit Projekten in solchen Vergabeverfahren haben. 5. Wie groß muss ein Baugemeinschaftsprojekt sein? Es gibt hierzu keine Festlegung. Eine Baugemeinschaft könnte auch aus zwei Parteien bestehen, die beispielsweise zwei übereinanderliegende Maisonettewohnungen realisieren. 6. Hat auch ein kleines Projekt eine Chance? Es gibt neben der Festlegung eines maximalen Bauvolumens (vgl. Nr. 2.5 a Vermarktungsexposé) keine Vorgaben zu der Größe eines Projektes. Es können sich also auch kleine Projekte, z.B. ein Einzelgebäude für eine Familie, bewerben. Die Kleinteiligkeit im Quartier wird bei der vergleichenden Projektbewertung berücksichtigt (vgl. Nr. 4 Anlage Anliegerauswahl). 7. Wann wird der Verkauf der Grundstücke erfolgen? Der Zeitpunkt der Grundstücksverkäufe kann im Moment noch nicht exakt definiert werden. Er wird dann erfolgen, wenn die gemeinsamen Planungsabstimmungen im Anker- /Anliegerprozess ausreichend fortgeschritten sind. Auf jeden Fall wird dies nach Einreichen der verschiedenen Bauanträge der Fall sein, voraussichtlich im Herbst 2023. Seite 3 von 3 8. Wie komme ich als Einzelinteressent zu einer Baugemeinschaft? Es gibt hier mehrere Möglichkeiten, wobei eine Bewerbung um ein Grundstück noch nicht mit einer gegründeten Baugemeinschaft erfolgen muss, ein loser Zusammenschluss als Interessensgemeinschaft ist für die Bewerbung ausreichend. Sie können eine eigene Idee entwickeln, also quasi selbst gründen, und sich dann Mitstreiter in Ihrem Familien- oder Freundeskreise suchen. Auch klassische Anzeigen in Tageszeitungen oder entsprechenden Internet-Portalen werden hierzu oft genutzt. Möglich ist es auch, mit Architekturbüros in Kontakt zu treten, die Sie dann unterstützen können. 9. Ist eine Projekt-Initiative durch eine Architektin / einen Architekten möglich? Die Entwicklung einer Projektidee durch eine Architektin / einen Architekten ist selbstverständlich möglich. Zur Bewerbung sollte dann aber die Projektträgerschaft, also zum Beispiel ein Bauträger oder eine Baugemeinschaft, feststehen. Dies ist in der Bewerbung entsprechend anzugeben. Im Falle eine Baugemeinschaft muss diese zur Bewerbung noch nicht zwingend komplett gefüllt sein, hinsichtlich einer Einschätzung zur Realisierungssicherheit muss sie in Form einer Interessentengemeinschaft aber existieren. 10. Welche Unterlagen zum Finanzierungsnachweis sind im Rahmen der Bewerbung vorzulegen? In der Bewerbung ist darzustellen, wie die Finanzierung erfolgen soll. Ein konkreter Nachweis, zum Beispiel durch eine Finanzierungsbestätigung einer Bank, ist noch nicht notwendig. Eine solche Bestätigung wird dann im Vorfeld des Grundstückskaufs erforderlich.[mehr]

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                    EnSikuMaVerordnung.pdf

                    Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV) Vom 26. August 2022 Auf Grund des § 30 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin- dung mit Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 sowie mit § 1 Absatz 4 des Energie- sicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), von denen § 30 durch Artikel 4 Nummer 9 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung: I n h a l t s ü b e r s i c h t § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Titel 1 Maßnahmen zur Energieeinsparung in Privathaushalten § 3 Fakultative Temperaturabsenkung durch Mieter § 4 Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken Titel 2 Maßnahmen zur Energieeinsparung in öffentlichen Nichtwohngebäuden § 5 Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen § 6 Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden § 7 Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nicht- wohngebäuden § 8 Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern Titel 3 Maßnahmen zur Energieeinsparung in Unternehmen § 9 Informationspflicht über Preissteigerungen für Versorger und für Eigentümer von Wohngebäuden § 10 Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel § 11 Nutzungseinschränkung für beleuchtete Werbeanlagen § 12 Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt Energieeinsparmaßnahmen für Wohnräume, Schwimm- oder Badebecken, Nicht- wohngebäude und Baudenkmäler sowie für Unterneh- men. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist 1. Arbeitsstätte: ein Arbeitsraum oder ein anderer Ort in einem Gebäude auf dem Gelände eines Be- triebes, 2. Arbeitsraum: ein Raum, in dem mindestens ein Ar- beitsplatz innerhalb eines Gebäudes dauerhaft ein- gerichtet ist, 3. öffentliches Gebäude: ein Gebäude im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts; dabei gilt ein Gebäude im Ei- gentum oder in der Nutzung einer juristischen Per- son des Privatrechts oder rechtsfähigen Personen- gesellschaft als öffentlich, soweit die Person öffent- liche Aufgaben der Daseinsvorsorge erbringt und unter der finanziellen oder politischen Kontrolle von einer Gebietskörperschaft steht, 4. Wohngebäude: Gebäude, das nach seiner Zweck- bestimmung überwiegend dem Wohnen dient, ein- schließlich eines Wohn-, Alten- oder Pflegeheims sowie einer ähnlichen Einrichtung, 5. Nichtwohngebäude: Gebäude, das nicht unter Nummer 4 fällt, 6. Gemeinschaftsfläche: Fläche, die nicht dem Aufent- halt von Personen dient, insbesondere ein Treppen- haus, ein Flur oder eine Eingangshalle sowie ein La- ger- oder Technikraum. Nicht zu diesen Flächen zählen Teeküchen und Umkleideräume, Pausenräu- me, Kantinen, Vortragssäle, Konferenzräume, War- te- und Aufenthaltsräume. 1446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2022 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de T i t e l 1 M a ß n a h m e n z u r E n e r g i e e i n s p a r u n g i n P r i v a t h a u s h a l t e n § 3 Fakultative Temperaturabsenkung durch Mieter (1) Die Geltung einer Vereinbarung in einem Miet- vertrag über Wohnraum, nach der der Mieter durch ei- gene Handlungen eine Mindesttemperatur zu gewähr- leisten hat, ist für die Geltungsdauer der Verordnung ausgesetzt. Eine Pflicht des Mieters, die nicht auf einer nach Satz 1 ausgesetzten vertraglichen Vereinbarung beruht, bleibt von dieser Regelung unberührt. Dazu zählt insbesondere die Pflicht des Mieters, durch an- gemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten Schäden an der Mietsache vorzubeugen. (2) Absatz 1 ist auch auf Mietverhältnisse anzuwen- den, die vor dem 1. September 2022 begründet wor- den sind. § 4 Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken In Gebäuden oder zugehörigen privaten Gärten ist die Beheizung von privaten, nichtgewerblichen, innen- oder außenliegenden Schwimm- und Badebecken ein- schließlich Aufstellbecken mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz untersagt. Satz 1 ist nicht anzuwen- den, sofern die Beheizung zwingend notwendig für therapeutische Anwendungen ist. T i t e l 2 M a ß n a h m e n z u r E n e r g i e e i n s p a r u n g i n ö f f e n t l i c h e n N i c h t w o h n g e b ä u d e n § 5 Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen (1) In öffentlichen Nichtwohngebäuden ist die Be- heizung von Gemeinschaftsflächen untersagt, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen. Ausgenommen sind Gemeinschaftsflächen, deren Beheizung zum Schutz von dort installierter Technik oder von dort ge- lagerten Gegenständen und Stoffen erforderlich ist. Ausgenommen sind außerdem Gemeinschaftsflächen, in denen bei einer Nichtbeheizung aufgrund bauphysi- kalischer Gegebenheiten Schäden oder ein Mehrver- brauch an Brennstoff zu erwarten sind. (2) Ausgenommen von dem Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen nach Absatz 1 Satz 1 sind außerdem 1. medizinische Einrichtungen, Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtun- gen, 2. Schulen und Kindertagesstätten oder 3. weitere Einrichtungen, bei denen höhere Lufttempe- raturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Perso- nen geboten sind. § 6 Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden (1) In einem Arbeitsraum in einem öffentlichen Nichtwohngebäude darf die Lufttemperatur höchstens auf die folgenden Höchstwerte geheizt werden: 1. für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tä- tigkeit 19 Grad Celsius, 2. für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Ste- hen oder Gehen 18 Grad Celsius, 3. für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätig- keit 18 Grad Celsius, 4. für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 Grad Celsius oder 5. für körperlich schwere Tätigkeit 12 Grad Celsius. (2) Öffentliche Arbeitgeber haben dafür Sorge zu tragen, dass in Arbeitsräumen keine Wärmeeinträge durch gebäudetechnische Systeme wie Heizungsanla- gen, Heizenergie oder Energie durch raumlufttechni- sche Anlagen oder andere Heizgeräte erfolgen, infolge derer die in Absatz 1 festgelegte Höchsttemperatur überstiegen wird. (3) Die Höchstwerte für die Lufttemperatur nach Ab- satz 1 sind nicht anzuwenden für 1. medizinische Einrichtungen, Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtun- gen, 2. Schulen und Kindertagesstätten und 3. weitere Einrichtungen, bei denen höhere Lufttem- peraturen in besonderer Weise zur Aufrechterhal- tung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Per- sonen, geboten sind. (4) Die Höchstwerte für die Lufttemperatur nach Ab- satz 1 Nummer 1 und 2 gelten nicht, soweit Beschäf- tigte durch die niedrigere Lufttemperatur in ihrer Ge- sundheit gefährdet sind und sonstige Schutzmaßnah- men nicht möglich oder ausreichend sind. § 7 Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nichtwohngebäuden (1) In öffentlichen Nichtwohngebäuden sind dezen- trale Trinkwassererwärmungsanlagen, insbesondere Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspei- cher auszuschalten, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist. Von einem Aus- schalten der Geräte kann zeitlich befristet oder ganz abgesehen werden, wenn der Betrieb der Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik aus hygienischen Gründen erforderlich ist. (2) Die Warmwassertemperaturen sind in zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen auf das Niveau zu be- schränken, das nach den allgemein anerkannten Re- geln der Technik erforderlich ist, um ein Gesundheits- risiko durch Legionellen in der Trinkwasser-Installation zu vermeiden. Ausgenommen von der Pflicht zur Tem- peraturbeschränkung nach Satz 1 sind Trinkwasserer- wärmungsanlagen, bei denen der Betrieb von Duschen zu den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen gehört. 1447 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2022 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de (3) Ausgenommen von den Temperaturbeschrän- kungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind: 1. medizinische Einrichtungen, Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtun- gen, 2. Kindertagesstätten und andere Einrichtungen zur Betreuung von Kindern und 3. weitere Einrichtungen, bei denen die Bereitstellung von warmem Trinkwasser für die bestimmungsge- mäße Nutzung oder den Betrieb des Gebäudes er- forderlich ist. § 8 Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern (1) Die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenk- mälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten. (2) Die Untersagung nach Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhal- tung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch an- dere Maßnahmen ersetzt werden kann. T i t e l 3 M a ß n a h m e n z u r E n e r g i e e i n s p a r u n g i n U n t e r n e h m e n § 9 Informationspflicht über Preissteigerungen für Versorger und für Eigentümer von Wohngebäuden (1) Gas- und Wärmelieferanten, die Eigentümer von Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen oder Nut- zer von Wohneinheiten als Endkunden leitungsgebun- den mit Gas oder Wärme beliefern, teilen diesen Letzt- verbrauchern bis zum 30. September 2022 folgende Informationen mit: 1. Informationen über den Energieverbrauch und die Energiekosten des Gebäudes oder der Wohneinheit in der letzten vorangegangenen Abrechnungsperio- de, 2. Informationen über die Höhe der voraussichtlichen Energiekosten des Gebäudes oder der Wohneinheit für eine vergleichbare Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung des am 1. September 2022 in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversor- gungstarifs für Erdgas auf Basis des Grund- und Ar- beitspreises, berechnet unter Zugrundelegung des Energieverbrauchs der letzten vorangegangenen Abrechnungsperiode und 3. Informationen über das rechnerische Einsparpoten- zial des Gebäudes oder der Wohneinheit in Kilo- wattstunden und Euro unter Heranziehung der An- nahme, dass bei einer durchgängigen Reduktion der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1 Grad Cel- sius eine Einsparung von 6 Prozent zu erwarten ist. Können diese Informationen innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht zur Verfügung gestellt werden, sind die Informationen nach Satz 1 auf der Grundlage typischer Verbräuche unterschiedlich großer Gebäude oder Haushalte mitzuteilen. Die individualisierte Mitteilung nach Satz 1 ist spätestens bis zum 31. Dezember 2022 zu versenden. Die Informationen nach Satz 1 sind in- nerhalb eines Monats erneut zur Verfügung zu stellen, wenn das Preisniveau nach Satz 1 Nummer 2 erheblich ansteigt. (2) Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten, deren Wohngebäude leitungsge- bunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, haben den Nutzern die Informationen nach Absatz 1 Satz 1 mitzuteilen. Auf dieser Grundlage teilen sie den Nut- zern für ihre jeweilige Wohneinheit bis zum 31. Oktober 2022 zusätzlich spezifische Informationen über den Verbrauch der jeweiligen Wohneinheit, über die bei un- verändertem Energieverbrauch zu erwartenden Ener- giekosten und Kostensteigerungen sowie die für ihre jeweilige Wohneinheit spezifischen Reduktionspoten- ziale bei einer Temperaturreduktion gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit. Erhalten die Eigentümer von ih- ren Versorgern lediglich allgemeine Informationen nach Absatz 1 Satz 2, so teilen Sie ihren Mietern ihrerseits allgemeine Informationen zu dem Einsparpotenzial ein- zelner Haushalte anhand typischer Verbräuche mit. Die individualisierte Mitteilung nach Satz 1 ist spätestens bis zum 31. Januar 2023 zu versenden. Die Informatio- nen nach Satz 1 sind unverzüglich erneut zur Verfü- gung zu stellen, wenn der Gebäudeeigentümer nach einem Anstieg des Preisniveaus nach Absatz 1 Satz 4 von seinem Versorger informiert worden ist. (3) Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten, deren Wohngebäude leitungsge- bunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, haben den Nutzern zum 31. Oktober 2022 Kontaktinformatio- nen und eine Internetadresse von einer Verbraucheror- ganisation, einer Energieagentur oder sonstigen Ein- richtung zur Verfügung zu stellen, bei denen Informa- tionen über Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesse- rung, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive tech- nische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können. Die Informationspflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn der Eigentümer gegenüber dem Nutzer innerhalb der in Satz 1 genannten Frist auf die Informationskampagne des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz „80 Millionen gemein- sam für Energiewechsel“1 inklusive eines klaren und verständlichen Hinweises auf die Internet-Angebote der Informationskampagne und die dort genannten Effizienz- und Einsparinformationen hinweist. (4) Eigentümer von Wohngebäuden mit weniger als zehn Wohneinheiten, deren Wohngebäude leitungsge- bunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, leiten den Mietern unverzüglich die Informationen weiter, die sie von ihrem Gas- oder Wärmelieferanten nach Absatz 1 erhalten haben. § 10 Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Ein- gangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von 1 www.energiewechsel.de. 1448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2022 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist. § 11 Nutzungseinschränkung für beleuchtete Werbeanlagen Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgeta- ges untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. § 12 Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten die in § 6 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Höchstwerte für die Luft- temperatur als Mindesttemperaturwerte. § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft. Berlin, den 26. August 2022 D e r B u n d e s k a n z l e r O l a f S c h o l z D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r W i r t s c h a f t u n d K l i m a s c h u t z R o b e r t H a b e c k 1449 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2022 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen Inhaltsübersicht § 1 - Anwendungsbereich § 2 - Begriffsbestimmungen Titel 1 - Maßnahmen zur Energieeinsparung in Privathaushalten § 3 - Fakultative Temperaturabsenkung durch Mieter § 4 - Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken Titel 2 - Maßnahmen zur Energieeinsparung in öffentlichen Nichtwohngebäuden § 5 - Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen § 6 - Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden § 7 - Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nichtwohngebäuden § 8 - Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern Titel 3 - Maßnahmen zur Energieeinsparung in Unternehmen § 9 - Informationspflicht über Preissteigerungen für Versorger und für Eigentümer von Wohngebäuden § 10 - Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel § 11 - Nutzungseinschränkung für beleuchtete Werbeanlagen § 12 - Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten § 13 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten[mehr]

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                      Zuletzt geändert: 02.09.2022

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